“
zu bringen. Die erwähnten Civil⸗Kommissäre nannten ihn geradezu
zinen Landesverräther. Es versteht sich von selbst, da
Vertrag nicht angenommen werden konnte. F Agge; Feldmarschall⸗Lieutenant Csorich bereits fele⸗ “ Truppen in die Cernirungs⸗Posten rücken zul- af her aur Weßigt
An die baldige Uebergabe Komorns wo en eer vnß Kla ic glauben; als Gegenbeweis wird besonders 8n8 anzen Winter
in den letzten Tagen die Festung mit Holz für den lganz versehen.
Aus dem nördlichen Ungarn.; “ schrieben: „Die Russen sind von Skole her scürichea; 2, Dil Vrsaßzung dieser Festung, ..““ 1 surgenten bestehend, hat sich noch nicht ergeben, 1d nr S urze Frist gebeten und erklärt, sich ergeben zu wollen, soba 8 sie Gewiß⸗ heit von der Unterwerfung Görgey’s habe. Die Wege gegen Munkacz, auf welchen das russische Armee⸗Corps vorrückt, wurden ausgebessert und die Verbindungen mit Stry fortwährend unterhal⸗ ten. Uebrigens sind in der Umgegend von Munkacz keine Insur⸗ u sehen.“ genten mehe sezen Truppen verlassen, dem Soldatenfreunde zufelge, Ungarn und Siebenbürgen; nur das dritte Armee⸗Corps (General Rudiger) bleibt bei Kaschau und Eperies konzentrirt.
Die Wiener Zeitung theilt die „Ergebnisse der finan⸗ ziellen Gebahrung im Monat April“ mit. Denselben zufolge betrug die Gesammtsumme der Einnahmen 7,026,356 Fl. Davon treffen direkte Steuern 1,867,409 Fl., indirekte Abgaben 4,184,044 Fl., Einnahmen von Staats⸗Einkommen u. s. w. 974,901 Fl. Die Ausgaben hingegen betrugen 14,934,174 Fl., und zwar: Staats⸗ schuld 2,786,858 Fl., Hofstaat 269,652 Fl., Minister⸗Rath 15,152 Fl., Ministerium des Aeußern 86,701 Fl., Ministerium des Innern 1,265,006 Fl., Ministerium des Krieges 7,768,711 Fl., Finanzen 918,209 Fl., Justiz 243,935 Fl., Unterricht 87,914 Fl., Handel und öffentliche Bauten 1,267,628 Fl., Landes⸗Kultur und Bergwesen 19,190 Fl., Kontroll⸗Behörden 205, 218 Fl.
Eine der bedeutendsten Größen auf dem Gebiete der Wissen⸗ schaft und Literatur unseres Vaterlandes ist von dieser Erde ge⸗ schieden. Ernst von Feuchtersleben ist nicht mehr. Er starb am ten Nachts nach fünfmonatlichen schweren Leiden. Feuchtersleben war im Jahre 1806 geboren; vor dem März 1848 Vice⸗Direktor der medi⸗ zinischen Studien, erhielt er unter dem Ministerium Dobblhof das Amt eines Unter⸗Staatssecretairs des Unterrichts⸗Ministeriums.
Triest, 1. Sept. (Lloyd.) Auf die Dauer der dermaligen Zeitverhältnisse ist Folgendes angeordnet worden: a) Die zum Verbrauche für das lombardisch⸗ venetianische Königreich bestimmten, gesetzlich der Verzollung unterliegenden Waaren vürfen nur bei einem der dazu befugten Zoll⸗ Aemter des genannten Königreiches der Eingangs⸗Verzollung unterzogen wer⸗ den. Dem triester Hauptzoll⸗Amte, so wie den ubrigen Zoll⸗Aem⸗ tern des küstenländischen Gebietes, ist die Vornahme der Verzollung solcher Waaren untersagt. b) Auch vdürfen die gedachten. tüsten⸗
länvdischen Zoll⸗Aemter für jene ausländisch Lerzollten Waaren,
welchen die Richtung in das lombardisch⸗venetianische Königreich ge⸗
geben werden will, keine Ersatz⸗ oder Anweisbolleten für den in⸗
ländischen Verkehr ausstellen. c) Zoll⸗Sicherstellungen für die aus
dem küstenländischen Gebiete mit Ueberschreitung der Zoll⸗Linie nach
dem lombardisch⸗venetianischen Königreiche zu versendenden Waaren dürfen von den küstenländischen Zoll⸗Aemtern nicht in Baarem an⸗ genommen werden.
Bayern. München, 2. Sept. Die A. Z. meldet: „Was bagyerische Blätter über die Zwecke einer politischen Mission des bayerischen Gesandten zu Wien, Grafen Luxburg, melden, kann auf das bestimmteste als völlig grundlos bezeichnet werden. Graf Lux⸗
burg ist in Urlaub und lediglich in Familien⸗Angelegenheiten, ins⸗ . um einen kranken Bruder zu besuchen, nach Mannheim ereist.“ b
z Augsburg, 3. Sept. (Nürnb. Korr.) Se. Königl. Ho⸗ heit der Prinz Luitpold langte heute früh 7 Uhr, von Lindau kom⸗ mend, auf der Eisenbahn hier an und setzte seine Reise nach Mün chen fort.
Württemberg. Stuttgart, 4. Sept. (Schwäb. M.) Nach längerer Abwesenheit in St. Petersburg kamen gestern Abend Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin wieder hier an. Die bürgerlichen Kollegien, die berittene Bürger⸗ wehr und eine Anzahl Einwohner in offenen Wagen waren den Heimkehrenden bis an die Gränze der Stadtmarkung bei Berg ent⸗ gegengegangen, um sie dort zu begrüßen und nach Stuttgart zu . geleiten. Inzwischen waren der Schloßplatz, die Planie und Nek⸗ kar⸗Straße sehr belebt. Die Trommel rief die Bürgerwehr auf den Schloßplatz. Die Ankunft der hohen Herrschaften verzögerte sich durch den Empfang, der ihnen an anderen Orten zu Theil ge⸗ worden, bis zu später Abendstunde; die Bürgerwehr bildete Spa⸗ ier; um sie wogte fortwährend eine zahlreiche Masse von Einwoh⸗ tekn. Nach 9 Uhr erschien der Zug: von der berittenen Bürger⸗ wehr geleitet, in einem Reisewagen der Kronprinz und die Kron⸗ prinzessin, welche von der Bürgerwehr mit Trommel und Musik und von ihr und dem Volke mit lebhaftem Hoch empfangen wur⸗ xPen. Hinter dem Reisewagen folgten 41 Wagen mit den einho⸗ n en ecgern, an deren Spitze der Stadtschultheiß. Ihre König⸗ he a äsen stiegen am Hauptportale im inneren Schloß
Hessen und bei Nhein: Darmstadt, 4. Sept. Das estern bereits erwähnte Gesetz, die Zusammensetzung der 8 eiden landständischen Kammern und die Wahlen der
Abgeordneten betreffend, lautet: ng Zehhan III., Großherzog von Hessen und bei Rhein zc. Wir haben n 8g Fonnüns Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hier⸗
rt. 1. Die nach der Verfassun 8 2 gs⸗Urkunde des Großherzogthums den HMeen zustehenden Rechte werden durch zwei, aus gewählten Vertretern de 88 d8ccess8ags Kammern ausgeübt. „2. ie erste Kamm 25 geordneten. 8 “ Art. 3. Die Abgeordneten . 1, zur zweiten Kammer werden unmittelbar von denjenigen Staatsbürgern des Großherzogthums gewählt, welche das 25ste Lebensjahr zurückgelegt haben; die zur ersten Kammer gleichfalls un⸗ mittelbar von denjenigen Staatshürgern des Großherzogthums, welche das . 25ste Lebensjahr zurückgelegt haben, überdies aber dem Staate jährlich eine opordentliche direkte Steuer von zwanzig Gulden bezahlen. Wenn jedoch in einem nach Anlage B. vereinigten Wahlbezirke keine 1000 Stimmberechtigte vorhanden sind, so soll die Zahl von 1000 durch die zunächst Höchstbesteuer⸗ ten 9. vessenr Sen. ergänzt werden.
t. 4. as Recht, zu wählen, wird nicht ausgeübt von densenig
— 8 . e welche 1) nach Art. 16 der Verfassungs⸗Urkunde, bcgiehungsweise Ar. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. September 1842 (die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfassungs⸗ Urkunde betreffend), mit den aus dem Gesetze vom 23. Februar 1849 (betreffend einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strasprozeß für Civil⸗ personen), und aus dem Nachtrage zu dem Gesetze vom 28. Oktober 1848
wird dem Oesterr. Corr. ge⸗ 8 irend gegen Munkacz
8
5
die zweite aus 50 Ab⸗
selbst, daß ein solcher
(über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit
Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen), vom 23. Februar 1849 — hervorgehenden Modificationen in der Ausübung ihres Staatsbürgerrechts gehindert sind; oder welche 2) zur Zeit der Wahl in einer öffentlichen Unterstützungs⸗Anstalt als Insassen sich befinden, oder während den letztvergangenen zwölf Monaten wegen Landstreicherei oder Bettelei rechtskräftig verurtheilt worden sind.
Art. 5. Zum Abgeordneten der ersten oder der zweiten Kammer wählbar ist jeder hessische Staatsbürger, der am Tage der Eröffnung der Kammer, oder, wenn die Wahl später ersolgt, am Tage der Wahl das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat.
Art. 6. Mitglied der ersten oder der zweiten Kammer kann nicht sein derjenige, welcher 1) nach Art. 16 der Verfassungs⸗Urkunde, beziehungs⸗ weise Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. September 1842 (die Abände⸗ rung der Art. 16 und 60 der Verfassungs⸗Urkunde betreffend), mit den aus dem Gesetze vom 23. Februar 1849 (betreffend einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Straf⸗ prozeß für Civilpersonen), und aus dem Nachtrage zu dem Gesetze vom 28. Oltober 1848 (über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen) vom 23. Februar 1849 — hervorgehende Modification in der Ausübung seines Staatsbürgerrechts gehindert ist; 2) wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, Fälschung oder Meineids — oder 3) wegen eines sonstigen im Strafgesetzbuche genannten Verbrechens oder Vergehens zu Dienstentsetzung oder Correctionshaus auf ein Jahr oder länger — rechts⸗ kräftig verurtheilt worden ist. 1
Art. 7. Das Großherzogthum wird zum Zweck der Wahlen in 48 Wahlbezirke eingetheilt, welche in der Anlage A. zu diesem Gesetz näher bestimmt sind.
Art. 8. Die Wahlbezirke Darmstadt und Mainz wählen ein jeder zwei Abgeordnete, die übrigen Wahlbezirke wählen ein jeder einen Ab⸗ geordneten zur zweiten Kammer.
Art. 9. Die Wahlbezirke Darmstadt und Mainz wählen ein jeder einen Abgeordneten zur ersten Kammer. Von den übrigen Wahlbezirken werden je zwei nach Anlage B. zu diesem Gesetz zu einem Wahlbezirk ver⸗ einigt, welcher einen Abgeordneten zur ersten Kammer ernennt.
Art. 10. Die Regierung ernennt für einen jeden nach Anlage A. und B. gebildeten Wahlbezirk einen Wahlkommissär, der die Wahl zu leiten und die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen hat.
Art. 11. Sobald durch Unsere Verordnung die Vornahme der Wah⸗ len verkündet ist, hat auf Aufforderung des Wahlkommissärs für die Wahl zur ersten Kammer der Ortsvorstand einer jeden Gemeinde wei Listen an⸗ zufertigen, wovon die eine die Stimmberechtigten bei der Wahl zur zwei⸗ ten Kammer, und die andere die Stimmberechtigten bei der Wahl zur ersten Kammer enthält. Diese Listen müssen mindestens acht Tage vor der Wahl des Abgeordneten zur zweiten Kammer drei Tage lang auf dem Gemeindehause nach vorheriger Bekanntmachnng offen gelegen haben. Ueber etwaige nur binnen dieser Frist zulässige Einwendungen entscheidet am vierten Tage die Wahl⸗ Kommission und hat über dieselben und ihre Entscheidungen, je nachdem sie die Liste der Stimmfähigen bei der Wahl zur ersten oder zur zweiten Kam⸗ mer betreffen, zwei besondere Protokolle aufzunehmen. Diese Wahl⸗Kom⸗ mission besteht aus dem Bürgermeister oder dem Beigeordneten und aus zwei durch das Loos bestimmten Mitgliedern des Gemeinderaths. Finden sich nicht zwei Mitglieder des Gemeinderaths in einer Gemeinde, so zieht der Bürgermeister oder der Beigeordnete für jedes fehlende Gemeinderaths⸗ Mitglied einen der älteren angesehenen Ortsbürger hinzu. Nach Ablauf des vierten Tages sendet die Wahl⸗Kommission eine Beurkundung darüber, daß die Listen die gesetzliche Zeit hindurch offen gelegen haben, an die betreffen⸗ den Wahl⸗Kommissäre ein.
Art. 12. Die Wahl erfolgt in den einzelnen Gemeinden vor der Wahl⸗Kommission der Gemeinde von den in dieser Gemeinde Wohnenden. Die Srädte Darmstadt und Mainz werden durch die Wahl⸗Kommission in angemessene Distrikte geiheilt. Dasselbe kann in den anderen Städten ge⸗ schehen, in welchen dies der Wahl⸗Kommission zweckmäßig erscheint. In jedem Distrikt ist ein eigenes Wahl⸗Büreau, aus einem Mitgliede des Ge⸗ meinderathes und zwei anderen Ortsbürgern bestehend, niedergesetzt. Das Wahl⸗Büreau wird von der Wahl⸗Kommission ernannt.
Art. 13. Die Wahl erfolgt in jedem Wahlbezirk an einem und dem⸗ selben Tage Vormittags von 8 bis 12 und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr. Der Wahlkommissär hat den Tag und das Lokal der Wahl mindestens dreimal 24 Stunden vor Beginn der Wahl in jeder einzelnen Gemeinde durch öffentlichen Anschlag und durch öffentliches Ausrufen bekannt machen zu lassen. So weit ausführbar, werden sämmtliche Wahlen in allen Be⸗
zirken an einem und demselben Tage vorgenommen.
„Art. 14. Jeder Wahler zicht in dem Wahlzimmer einen der auf der inneren Seite mit fortlaufenden Nummern versehenen Stimmzettel, trägt daselbst auf dieser Seite die Bezeichnung desjenigen, den er zu wählen be⸗ absichtigt, ein, und legt den Zettel in den verschlossenen Stimmkasten. Wer des Schreibens unkundig ist, oder seinen Stimmzettel nicht selbst schreiben will, kann sich dazu eines Mitgliedes der Wahlkommission bedienen. Ueber den ganzen Wahlakt ist ein Protokoll auszunehmen, welches die Namen der Abstimmenden, jede Abstimmung mit Angabe der Nummer des betreffenden Stimmzettels, so wie auch das Resultat der Zusammenstellung der Stimmen, zu enthalien hat. Es wird von der Wahlkommission unterschrieben und mit sämmt⸗ lichen Stimmzetteln und den sonstigen das fragliche Wahlgeschäft betreffenden Aktenstücken an den Wahlkommissär eingesendet. Eine von der Wahlkom⸗ mission gefertigte und unterzeichnete Abschrift dieses Protokolls bleibt zur Einsicht der Betheiligten drei Tage lang auf dem Gemeindehause offen lie⸗ gen. In den Städten Darmstadt und Mainz, überhaupt in den Städten welche durch die Wahlkommission nach Art. 12 in Wahldistrikte getheilt werden, wird die erste Berechnung des Resultats von den Wahlbüreaus die zweite von der Wahlkommission vorgenommen, an welche jedes einzelne Wahlbüreau alsbald sämmtliche Akten einzusenden hat. Andere als die bei der Wahl ausgetheilten Stimmzettel, so wie solche, welche nicht von dem Wähler oder für denselben von einem Mitgliede der Wahlkommission ge⸗ schrieben sind, oder welche aus dem Wahlzimmer verbracht worden, hat die Wahlkommission nicht zuzulassen, und Stimmzettel, welche den Gewählten nicht hinreichend erkennbar bezeichnen, bleiben bei der Zusammenstellung unberücksichtigt. Eines jeden solchen Umstandes muß jedoch im Protokoll Erwähnung geschehen. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit der Zahl derjenigen, welche nach dem Protokoll abgestimmt haben, in der einen voder der anderen Gemeinde nicht überein, so werden, wenn diese Unregelmäßig⸗ beüßisegf 11“ vder eg von Einfluß sein sollten, in den be⸗
8 iden Unordn N jssa 8
“ auf Anordnung des Wahlkommissärs neue Wahlen
„Art. 15. Der Lahl⸗Kommissär stellt unter Zuziehung der Wahl⸗Kom⸗ mission des Hauptwahlortes das Resultat der Wahl zusammen errichtet hierüber ein Protokoll und macht das Ergebniß öffentlich bekannt. Haupt⸗ wahlort ist derjenige Ort, von welchem der ganze Wahlbezirk seinen Namen hat. Um gültig gewählt zu sein, muß man wenigstens eine Stimme mehr haben, . Hälfie sämmtlicher, die gültig abgestimmt haben, beträgt labsolute Masorität). Anderenfalls ordnet der Wahl⸗Kommissär eine neue Wahl an. Bei der zweiten Wahl ist derjenige als gewählt anzusehen, der dethe ennaen 18 hat (relative Majorität). Bei Stimmen⸗ G ch da 8 ine itgli Zahl⸗ eenifaon gezogen wan. oos, welches von einem Mitgliede der Wahl
Art. 10. Der Wahl⸗Kommissär macht dem Gewählten und dem L für die Wahl zur ersten Kammer des betreffenden Bezirks ö. W von der Wahl, und sendet dem Mmisterium des
Art. 17. Sobald der Wahl⸗Kommisär für die Wahl zur ersten Kam⸗ mer vermittelst der in dem vorigen Artikel gedachten Anzeige Kenntniß da⸗ von erhalten, daß die Abgeordneten zur zweiten Kammer in dem Bezirke gewählt sind, ordnet er die Wahl eines Abgeordneten zur ersten Kammer an.
Art. 18. Diese Wahl wird unter Anwendung sämmtlicher in Art. 12, 13, 14 und 15 enthaltenen Vorschriften, und nachdem das Resultat der in dem Be⸗ zirke erfolgten Wahlen zur zweiten Kammer mindestens drei Tage zuvor in dem Gemeinden öffentlich bekannt gemacht worden ist, bei denselben Wahlkom⸗ missionen und Wahlbüreaus, bei denen die Wahlen zur zweiten Kammer statifinden, vorgenommen. Hauptwahlort ist bei den Wahlbezirken Darm⸗ stadt und Mainz, die Stadt Darmstadt und die Stadt Mainz und bei den
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Gewählten die Wahl bekannt, und sendet dem Ministerium des Innern die Akten ein.
Art. 20. Jeder Abgeordnete kann zu jeder Zeit, ohne Angabe von Gründen, die Wahl ablehnen, oder seine Stelle nirderlegen. Dieses ge⸗ schieht durch eine Anzeige bei dem Ministerium des Innern, oder, wenn die Kammern versammelt sind, durch eine Anzeige bei dem Präsidenten der Kammer, deren Mitglied der Austretende ist. Der Präsident der Kammer hat dem Ministerium des Innern von der Austrittsanzeige alsbald Nach⸗ richt zu geben. So lange ein Abgeordneter nicht erklärt hat, die Wahl ablehnen zu wollen, wird präsumirt, er habe dieselbe angenommen.
Art. 21. Sobald ein Abgeordneter von mehreren Wahlbezirken oder in die erste und in die zweite Kammer gewählt worden ist, hat das Mini⸗ sterium des Innern denselben zur Erklärung aufzufordern, welche Wahl er annehmen wolle. Ist diese Erklärung nicht innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Aufforderung erfolgt, so entscheidet das Ministerium durch das Loos.
Art. 22. Die Dauer der Wahlen wird auf sechs Jahre bestimmt. Während dieser Zeit findet außer dem Falle einer Auflösung eine neue Wahl von Abgeordneten nur dann statt: 1) wenn ein Abgeordneter stirbt; 2) wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder seine Stelle niederlegt; 3) wenn ein Abgeordneter nach Art. 6 unsähig wird; 4) wenn einem Ab⸗ geordneten ein öffentliches Amt oder einem bereits im Besitze eines solchen Amtes befindlichen Abgeordneten eine höhere Stelle übertragen wird. Der hiernach Austretende ist jedoch wieder wahlbar.
Art. 23. Oeffentliche Beamte bedürfen zum Eintriet in eine der bei⸗ den Kammern keines Urlaubs.
dert, daß zu einem guͤltigen Beschlusse der ersten Kammer die Abstimmung von wenigstens 13 Mitgliedern gehört. Ebenso ist zu einem in Art. 110
stens 13 Mitgliedern erforderlich. Art. 25. Alle mit den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruch stehenden Bestimmungen und insbesondere 1) die Art. 51 — 61 der Ver⸗
61 enthaltenen Bestimmung, wonach kein Mitglied der einen oder der an⸗ deren Kammer sein Stmmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen oder für seine Stimme Instructionen annehmen darf. 2) §. 16 des Edikts vom 17. Februar 1820, die standesherrlichen Rechts⸗ verhältnisse betreffend; 3) die Verordnung vom 22. März 1820, über die Vornahmen der Wahlen, mit Ausnahme des Art. 16, der auch auf die Wahlen zur ersten Kammer ausgedehnt wird: 4) die Verordnung vom 29. März 1820 über die Bildung der Wahlbezirke; 5) die Verord⸗ nung vom 31. März 1820 über die Wählbarkeit der Kapitalisten; 6) die Art. 4—9 des Gesetzes vom 28. September 1842, die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfassungs⸗Urkunde betreffend, sind aufgehoben, und es treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Darmstadt, den 1. September 4849. (L. S.) Ludwig. (Folgen die Verzeichnisse der Wahl⸗ Bezirke zu Kammern.)
Jaup. beiden
Darmstadt, 5. Sept. (Darmst. Zeitung.) Ge⸗ stern Mittag erschien ganz unvermuthet Se. Kaiserl. Hoheit der Erzherzog Reichsverweser in Darmstadt, um unserem Hofe und Ihrer Majestät der Königin von Griechenland einen Be such abzustatten. Der Erzherzog verfügte sich sofort in einem Mieth⸗ wagen nach Kranichstein, wo sich der Großherzogliche Hof mit sei⸗
nem Gaste befand, und überraschte die dortige Versammlung, mit welcher er zu Tafel blieb und dann um 7 Uhr Abends nach Frank⸗ furt zurückkehrte. Heute Morgen um 8 Uhr hat Ihre Majestät die Königin von Griechenland ihre Rückreise über Heilbronn ange⸗ treten. Unser Hof gab der hohen Frau das Geleite bis Heidel⸗ berg, von wo derselbe sich wieder nach Seeheim begiebt.
Sachsen⸗Altenburg. Altenburg, 5. Sept. (D. A. Z.) Folgende Aktenstücke, die deutsche Frage betreffend, sind von der Staats⸗Regierung an die Landschaft gelangt:
J. Vom 31. Julji.: Von dem Grundsatz ausgehend, daß die von der National⸗Versammlung in Frankfurt a. M. in Beziehung auf die deutsche Verfassungsangelegenheit gefaßten Beschlüsse für unser Herzogthum Gesetzeskraft haben, haben wir nicht nur seiner Zeit sowohl die von der National⸗Bersammlung beschlossene Reichsverfassung, als auch das dazu gehörige Wahlgesetz publiziren lassen, sondern uns auch bei derjenigen Kol⸗ lektivnote betheiligt, durch welche unter dem 14. April d. J. die Bevoll⸗ mächtigten von 28 deutschen Regierungen ihr Einverständniß mit jener Verfassung und der auf den Grund derselben erfolgten Kaiserwahl aus⸗ sprachen, in der Meinung, daß alle deutschen Regierungen, welchen überhanpt der Eintritt in den zu errichtenden Bundesstaat möglich war, mit einer ähnlichen Erklärung nachfolgen würden. Da diese Erwartung jedoch nicht in Erfüllung gegangen ist, so liegt die Un⸗ möglichkeit vor, auf jenem von der National⸗Versammlung angebahnten Wege zu einer festen und einheitlichen Gestaltung des deutschen Bundes⸗ staats zu gelaugen, und die diesseitige Staatsregierung hat sich daher drin⸗
gend aufgesordert fühlen müssen, in Erwägung zu ziehen, ob und inwiefern durch den Beitritt zu dem zwischen den Königl. Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover abgeschlossenen Bündnisse jenes Ziel zu erreichen sein dürfte. Haben wir uns nun für Bejahung dieser Frage entscheiden zu müssen geglaubt, so nehmen wir keinen Anstand, zu beantragen, getreue Landschaft wolle ihre Zustimmung dazu erklären: 1) daß das Herzogthum Altenburg dem erwähnten Bündnisse, so wie dem damit in Verbindung stehenden provisorischen Bundesschiedsgerichte, beiträte; 2) daß die Reichs⸗ verfassung, so wie sie vorgelegt ist oder resp. mit einem demnächst zu beru⸗ fenden Reichstage vereinbart wird, für das hiesige Land Gesetzeskraft er⸗ halte; 3) daß zu diesem Reichstage, was das Staatenhaus anlangt, nach Maßgabe der Reichsversassung, was das Volkshaus aber anlangt, nach Maßgabe des Wahlgesetzes und der dazu gehörigen Ausführungs⸗Verord⸗ nung die Abgeordneten für das Herzogthum gewählt werden.
1I. Vom 5. Aug.: In Bezug auf den Entwurf einer Ausführungs⸗ Verordnung zu dem die Wahlen für das Volkshaus beureffenden Gesetze der verbündeten Regierungen haben wir der Landschaft noch folgende Er⸗ öffnung zu machen: Zufolge eines Vorbehalts bei den Verhandlungen über den Anschluß an die Verfassungs⸗Vorlagen der drei Königlichen Regierungen haben die unter welchen sie das Wahlgesetz zum Volkshause in Ausführung zu bringen durch ihre besonderen Verhältnisse genöthigt sind, den in Berlin niedergesetzten Verwaltungsrach in Kenntniß zu setzen, da⸗ mit derselbe die Ueberzeugung gewinne, daß in keinem Punkte von den eigentlichen Prinzipien des vereinbarten Wahlgesetzes ab⸗ gewichen würde. Demgemäß hat auch der diesseitige Bevollmächtigte in Berliu, Staats⸗Rath Seebeck, den Entwurf einer Ausführungs⸗Verordnung mit der Veranlassung zugestellt ahalten, selbigen dem Verwaltungs⸗Rathe vorzulegen und die etwa hiergegen gestellt werdenden Zemerkungen so schleu⸗ nig als möglich anzuzeigen, worauf denn von dem diesseitigen Bevollmäch⸗ tigten die Mittheilung eingelaufen ist, der Verwaltungs⸗Rath sei bei der Erwägung dieses Gegenstandes zu der Ansicht gelangt, daß die Gutheißung oder Ablehnung einer von irgend einer einzelnen Regierung beabsichtigten Modification des Wahlgesetzes nothwendig zugleich die Feststell
bäft n des Wa 1 g zugle ie Feststellung bestimm⸗ ter Prinzipien involvire, und da diese vor gemeinsamer Einsicht in die noch andererseits zu erwartenden Anträge der übrigen verbündeten Regierungen nicht zweckmäßig erscheinen kann, so sei beschlossen worden, vorerst die Letz⸗ teren um beschleunigte Vorlegung der von ihnen beabsichtigten Ausführungs Verordnungen zu ersuchen und erst wenn deren mehre eingegangen sein wür⸗ den, eine bestimmte Erklärung über die in ihnen enthaltenen Bestimmungen abzugeben. Wenn nun auch in der hierländischen Ausführungs⸗Verordnung eine prinzipielle Abweichung von dem Wahlgesetze nicht zu erblicken sein dürfte, so erachtet doch unser Bevollmächtigter die Beanstandung des einen oder anderen Punktes nicht geradezu für unmöglich. Bei dieser Sachlage müssen wir an getreue Landschaft noch den Vorbehalt anreihen, daß im Fall eines später wirklich erfolgenden Einspruchs, dessen Beseitigung außer unserer Macht liegen würde, der Landschaft entsprechende Abänderungen
übrigen Wahlbezirken nach der Bestimmung der Wahlkommissäre einer der acö zur Wahl für die zweite Kammer. Art. 19.
vorgeschlagen werden, so fern sich dieselbe nicht vielleicht entschließen sollte,
Nach Erledigung der Wahl macht der Wahlkommissär dem / die Regierung zu ermächtigen, eiwanige Abänderungen, welche von den
Art. 24. Der Art. 93 der Verfassungs⸗Urkunde wird dahin abgeän-
fassungs⸗Urkunde, jedoch mit Ausnahme der in dem ersten Absatze des Art.
beitretenden Staaten von den Modificationen,
der Verfassungs⸗Urkunde erwähnten Beschlusse die Zustimmung von wenig⸗
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
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verbündeten Regierungen umbedingt erbeischt würden, ohne spezielle land⸗ schastliche Zustimmung eintreten zu lassen.
Sachsen⸗Meiningen. Meiningen, 4. Sept. (D. A. Z.) Mit Zustimmung des Landtags ist für das Herzogthum eine Landes⸗ Kredit⸗Anstalt unterm 25. Aug. d. J. errichtet worden; dieselbe ist ein Staats⸗Institut mit einer selbstständigen Kasse und Kassen⸗ Verwaltung. Sie hat den Zweck: theils Gelegenheit zu geben zur Emporbringung der Landwirthschaft und Gewerbe, vorzugsweise zur Ablösung grundherrlicher Lasten, zur Abhülfe in Noth⸗ und Unglücksfällen und zum Abtrag älterer, unter lästigeren Bedingun⸗ gen kontrahirter Schulden ꝛc., ohne die kostspielige Mitwirkung dritter Personen Darlehen zu billigen Zinsen unter Gestattung eines theilweisen jährlichen Abtrags zu erlangen, theils um nach Befinden den Kapitalisten und Kassen⸗Verwaltungen die Unter⸗ bringung disponibler Gelder zu erleichtern und ihnen die Vor⸗ theile eines den Geldverkehr fördernden Kredit⸗ Papiers zu gewähren. Die Landes⸗Kredit⸗Anstalt genießt die Rechte der Staatskassen. Die Fonds und Zuschüsse der Landes⸗Kredit⸗ kasse bestehen in Kapitalien, welche zu dem Zwecke der Anstalt von Privaten und Körperschaften aufgenommen werden, in Depositen, in den Beständen der Spar⸗ und Stiftungskassen, welche nicht vor⸗ theilhafter und schneller untergebracht werden können, in temporai⸗ ren Zuschüssen aus der Staatskasse und in eingehenden Domainen⸗ Kaufgeldern und Geld⸗Ablösungen für grundherrliche Gefälle und Realrechte des Fiskus, welche an die Kredit⸗Anstalt abgegeben wer⸗ den können. Fur die Sicherheit der bei der Landes⸗Kreditkasse an⸗ gelegten Gelder haften zunächst die Aktiv⸗Forderungen derselben, dann der Staat mit seinen gesammten Einkuͤnften. Wer von der Kredit⸗Anstalt Gelder zu leihen sucht, hat derselben gerichtliche Spezial⸗Hypothek auf mit gerichtlichen Hypotheken nicht belastete inländische Grundstücke oder sonstige zur Verpfändung geeignete Immobiliar⸗Gegenstände und Realrechte zu einem Taxwerth von mindestens dem doppelten Betrage der Schuld oder nach Ermessen der Anstalt anderweite Sicherheit zu bestellen.
Ausland.
Hesterreich. Pesth, 1. Sept. (Ll.) Vor einigen Tagen wur⸗ den sämmtlichen Professoren der Universität von Seiten der Central⸗ Untersuchungs⸗Behörde folgende Fragepunkte zur Beantwortung vorgelegt: 1) Ob sie die Huldigungs⸗Adresse an die nach dem 14. April fortbestehende revolutionaire Regierung eigenhändig unter⸗ zeichnet und welchen Antheil sie an der behufs der Abfassung jener Adresse angeordneten allgemeinen Sitzung genommen? 2) Welcher von den Herren Professoren, deren Söhnen oder Mün⸗ deln eine Civil⸗ oder Milttairstelle unter der genannten Regierung augenommen und in welchem Verhältniß dieselben überhaupt zu ihr gestanden? 3) Welche Umstände die etwa fompromittirten Professoren zu ihrer Rechtfertigung oder Entschul⸗ digung anfuͤhren können? Allgemein bezeichnet man den Juris⸗ Professor F. als den Verfasser der fraglichen Adresse, während An⸗ dere sich bei der Diskussion über dieselbe des Ausdrucks „tyranni⸗ sche Regierung“ bedient haben sollen. Gewiß ist, daß Professor Buget, Chef des Civil⸗Medizinalwesens unter dem republikanischen Regime, so wie der Chemie⸗Professor Neutwich, in richliger Voraus⸗ sicht dessen, was da kommen mußte, unsere Stadt verlassen, in⸗ wiefern aber das Gerücht begründet ist, dem zufolge noch einige andere unserer vorzüglichsten Professoren den meist Gravirten anzu⸗ reihen wären, muß die nächste Zukunft entscheiden. Ueberhaupt sieht man einer radikalen Epuration unseres Universitäts⸗Personals ent⸗ gegen. Eine andere Neuerung, die man damit in Verbindung bringt, ist die Lostrennung einzelner Fakultäten von ihrer Mutter⸗ Universität und deren Versetzung nach anderen Städten. Nament⸗ lich sollte Tyrnau der Sitz der juridischen Fakultät werden. So viel man jedoch aus zuverlässiger Quelle vernimmt, scheint man im Mi⸗ nisterium noch nicht daran gedacht zu haben.
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Acs, 1. Sept. (Soldatenfreund.) Die Uebergabe Ko⸗ morns nach beendetem Waffenstillstande ist noch eine zweifelhafte Frage. Obwohl Klapka die beste Absicht haben mag, so sind die Elemente, die ihn umgeben, hierzu nicht geneigt, da selbe mehr oder mindrr aus kompromittirten Leuten bestehen; der Impuls zur Uebergabe dürfte also mehr von der Mannschaft zu erwarten sein, welche, von der wahren Lage der Dinge unterrichtet, entweder sich zerstreuen oder die eigenen Offiziere hierzu zwingen wird. In den umliegenden Ortschaften der Festung wird noch immer fleißig rekrutirt und die Rekruten eingeübt; dagegen die schwäch⸗ lichen und krüppelhaften in ihre Heimat entlassen. Die Stärke der Besatzung wird auf ungefähr 20 — 25,000 Mann gerechnet. Die Besatzung hat sich daher eher vermehrt als vermindert. Der Ritt⸗ meister Guttwein von Graf Ciyvallart Ulanen befindet sich in der Festung als Kriegsgefangener. Die gefangenen Offiziere werden in Komorn sehr gut behandelt und dürfen in Civilkleidern frei her⸗ umgehen. Am ZSsten v. M. wurde der K. russische General Bo⸗ gowat mit dem Prinzen Sachsen⸗Koburg durch die Ungeschicklichkeit des Fuhrmanns über Almas nach Komorn geführt, allwo Ersterer mit Klapka eine Unterredung hatte und dann seine Reise nach Wien ohne Anstand über Acs fortsetzte.
Venedig, 31. Aug. (Lloyd.) Hter sind ferner folgende Be⸗ kanntmachungen erschienen: 3
„Um die Justiz⸗Verwaltung in der Stadt Venedig und Chioggia, so wie in dem Theile des dieser Tage von den K. K. Truppen wieder besetz⸗ ten Seegebietes, zu regeln, wird in Uebereinstimmung mit dem lombardisch⸗ venetlanischen Senat des obersten Gerichtshofes, wie folgt, zur Kenntniß gebracht: 1) Die Gesetze und Verordnungen, welche in Beireff der Gerichts⸗ Verwaltung vor dem 22. März 1848 bestanden, mit Ausschluß aller in der Zwischenzeit von der faktischen Regierung der Stadt Venedig erlassenen Verordnungen und mit Vorbehalt der Bestimmungen in den folgenden Artikeln, treten wieder in volle Kraft. 2) Es wird jedoch jedes in die⸗ ser Periode aus der Anwendung derselben Gesitze hervorgegangene ge⸗ setzlice Verfahren als gültig erklärt, so wie die von den Justiz⸗Behörden erlassenen Beschlüsse, welchen der regelmäßige Lauf gegeben worden ist, aner⸗ kannt werden und in ihrer Wirksamkeit verbleiben. 3) Die im §. 1 aus⸗ gesprochene allgemeine Marime wird dahin modifizirt, daß die peremtorische zehnjährige Frist für die Erneuerung der Hypothekar⸗Verschreibungen vom 20. Mirz 1848 bis auf weitere andere Bestimmungen aufgehoben ist. 4) Folgende Verordnungen erstrecken sich auch auf die Städte Venedig und Chioggia und die im Seegebiete inbegriffenen Ortschaften. a) Die Be⸗ kanntmachung Sr. Excellenz des Herrn Kaiserl. bevollmächtigten Kommissärs, Grafen Montecuccoli, vom 22. November 1848 und die spätere aller⸗ höchste Entschließung vom 15. Dezember 1848, durch welche die Einmi⸗ schung der politischen kameralistischen und montanistischen Repräsentanten in die Beschlüsse der Tribunale nses ist. b) Die weitere Bekanntmachung des genannten Herrn bevollmächtigten Kommissärs vom 14. Februar I. J., wonach derjenige, welcher während der Dauer des Gesetzes der faktischen Regierung von Venedig vom 26. April 1848 das Aste Jahr zurückgelegt haben wird, als majorenn für alle im §. 21 des österreichischen Civil⸗Gesetzbuches berücksichtigten Verfahren betrachtet werden soll, obgleich er jetzt das 24ste Jahr noch nicht zurückgelegt hat. c) Was das Gerichts⸗Verfahren bei schweren Polizei⸗Uebertretungen be⸗ trifft, wird in Uebereinstimmung mit den Verordnungen für die übrigen
Gebietstheile des
„venetianischen Königreichs erklärt, daß die Gerichtsbarkeit, welche den K. K. Delegationen, der K. Regierung und der Hoffanzlei zugetheilt war, von nun anf in zweiter Justanz vom Kriminal⸗ Gerichte und in dritter Instanz vom Appellations⸗Gerichte zu Venedig ausgeübt werden soll. 5) Soll mit der gegenwärtigen Bekannt⸗ machung die mit Hof⸗Dekret dem K. K. lombardisch⸗ venetiani⸗ schen Senat des höchsten Justiz⸗Tribunals vom 22. November 1848 ertheilte Bewilligung, bei den Hypotheken⸗Aemtern zu Udine, Treviso und Rovigo Hppotheken-Verschreibungen, betreffend die dem Hvpotheken⸗Amte in Venedig und Chioggia zustehenden Immobilien, vornehmen zu dürfen, aufhören. 6) Die Appellations⸗Section dritter Instanz in Venedig wird für aufgeho⸗ ben erklärt und dem lombardisch⸗venelianischen Senat des K. K. obersten Gerichtshofes wieder der Gerichtsbarkeit zugetheilt, welche zu den Städten Venedig, Chioggia und dem jetzt wieder okkupirten Scegebiete gehörte. 7) Das Appellations⸗, (ivil⸗, Kriminal⸗ und Handelsgericht, die Hypotheken⸗ ämter von Venedig und Chioggia, die Prätar zu Venedig, so wie jene zu Chioggia, werden provisorisch in der Ausübung ihrer betreffenden Functionen ge⸗ lassen. Was das Avppellations⸗ und Kriminalgericht von Venedig betrifft, so erstreckt sich die Gzerichtsbarkeit desselben für jetzt nur auf die Städte Ve⸗ nedig und Chioggia und auf das von den Kaiserlichen Truppen wieder ol⸗ füuͤpirte Seegebiet und wird in der Folge vom lombardisch⸗venetian schen Senat des obersten Gerichtshofes der Tag angezeigt werden, an welchem diese Gerichtsbarkeit sich in Be reff des Appellationsgerichts über das ganze Gebiet der venetianischen Provinzen und in Betreff des Kriminalgerichts über die ganze Provinz Venedig erstrecken wird. Venedig, 28. August. Der Kaiserliche Civil- und Militair⸗Gouverneur, Geheimerath, General der Ka⸗ vallerie 2c. 2c. Gorzkowskyv.“
Zur Regulirung der politischen Verwaltung werden in Bezug auf die Städte Venedig und Chioggia und die anderen im Scegebiete begriffenen Ortschaften, die in den übrigen Theilen des lombardisch⸗venetianischen Kö⸗ nigreichs bereits veröffentlichten Proclamationen vom 20. Juli, 4. und 15. August 1848 in Ausubung gebracht. Außerdem wird bekannt gemacht, daß auf die von der Armee⸗Intendanz veröffentlichte Anordnung Sr. Excellenz des Feldmarschalls Grafen Radetzky sämmtliche von den revolutionai⸗ ren Provinzial - und Central⸗Behörden erlassene administrative Be⸗ stimmungen und Verordnungen, vermöge welcher die früheren Vor⸗ schriften der legitimen Kaiserl. Behörden aufgehoben oder modifi⸗ fizirt wurden, für wirkungslos erklärt sind. Dies gilt auch von den Be⸗ förderungen, Substitnirungen und Versetzungen der Königlichen Kommunal⸗ Beamten, wie iberhaupt aller direkt oder indirekt von den politischen oder Kameralbehörden abhängigen Aemter. In gleicher Weise, wie für die Lom⸗ bardei bestimmt worden ist, werden für jetzt auch die Aemter der Regierung des Kameral⸗Magistrats eben so wie die gewesene General⸗Polizei⸗Direk⸗ tion, aufgelöst, an deren Stelle einstweilen ein Centralamt der öffentlichen Ordnung zu treten hat, das seinen Wirkungskreis über die Stadt und die zum Seegebiete gehötenden Ortschaften erstrecken wird, und für welches ich mir die einstweilige Ernennung der Beamten vorbehalte. Für jetzt verblei⸗ ven jedoch die Wiertel⸗Kommissariate unter der Benennung „für öffentliche
Ordnung“ in Wirksamkeit. Was das Central⸗Rechnungsamt, das Central⸗ amt des Fiskus und die Post⸗Direction anbelangt, so werden die nöthigen
Reformen mittels der betreffenden Direction vorgenommen werden. Die Beamten der neugestalteten oder provisorisch aufgeloͤsten Aemter sind einst⸗ weilen nach den bestehenden Quiescenz⸗Vorschriften zu behandeln Und kön⸗ nen ihre respektiven Ansprüche in der im österreichischen Reglement vorge⸗ schriebenen Weise geltend machen. Venedig, 27. August. Gorzkowsky.“ Eimne andere Bekanntmachung betrifst die Anordnung, daß die im lombardisch ⸗venetianischen Königreiche erlassenen Vorschriften, in Betreff der mit 3 % verzinslichen Kassen⸗Billets (viglietti del tesoro) auch auf die Städte Venedig und Chioggia und die übri⸗ gen in den Lagunen liegenden Ortschaften ausgedehnt werden.
Frankreich. Paris, 4. Sept. Mit Bezugnahme auf die Gerüchte von einer nahe bevorstehenden Vermählung des Präsiden⸗ ten sind die halloffiziellen Blälter Patrie und Moniteur du Soir ermächtigt, dieselben für gänzlich unbegründet zu erklären.
Der Staatsrath hat sich so eben hinsichtlich der in Belle Isle befindlichen Juni⸗Gefangenen für die Deportation nach Algerien entschie den. Sie sollen dort unter militatrischer Disziplin stehen, aber nach Ablauf einer Probezeit Kolonisten und Eigenthümer werden. Auch ein Deportationsgesetz entwirft der Staatsrath. Wahrscheinlich wird man Mayotte im Kanal von Mozambique zum Deportationsorte wählen.
Der Estafette zufolge wird der Finanz⸗Minister den Gesetz⸗ Entwurf über die Getränksteuer, durch welchen er das Defizit des Budgets zu decken beabsichtigte, wegen des lebhaften Widerstandes, den er in der öffentlichen Meinung und jetzt in den General⸗Con⸗ seils findet, zu rücknehmen.
Die Fregatte „Reine Blanche“, die durch die Februar⸗Revolu⸗ tion ihren Namen verlor und in „Constitution“ umgetauft wurde, hat auf Befehl des Marine⸗Ministeriums ihren alten Namen wie⸗ der erhalten.
Die Ausstellung französischer Industrie⸗Produkte in Paris soll in London für die französischen Erzeugnisse, die einen Absatz in England versprechen, fortgesetzt werden. Diese Ausstellung soll am 15. Okrober beginnen und zwei Monate dauern.
Großbritanien und Irland. London, 4. Sept. Morgen wird die Königin auf ihrem schottischen Landsitz, zu Bal⸗ moral, eine Geheimeraths⸗Versammlung halten, zu welcher alle Minister und hohe Staatsbeamte eingeladen worden sind.
Der Globe zeigt an: „Die Königin wird mit ihrer Familie kommenden Sommer, wenn es der Zustand der auswärtigen Ver⸗
hältnisse erlaͤubt, eine Reise nach dem Mittelländischen Meere machen.“
BPTußland und Polen. St. Petersburg, (Russ. Inv.) Das 21ste Armee⸗Bulletin lautet:
„Ein Bericht des General⸗Adjutanten Lüders besagt: General Grotenhjelm, sobald die Bewegnng unserer Truppen von Hermann⸗ stadt nach Müthlenbach zu seiner Kenntniß gelangt, ist unverzüglich,
wie es voraussichtlich fur diesen Fall bestimmt war, von Kis⸗Szek
feindlicher nach einem Des
—
den am 14. August die Kosaken seines Vortrabes von Reiterci, die zwei Geschütze bei sich hatte, angegriffen; kleinen Scharmitzel sah sich letztere genöthigt, zu weichen. anderen Tages besetzte General Grotenhjelm Klausenburg, ohne Widerstand zu finden. Zur Verfolgung des Feindes, der sich auf Großwardein zurückzog, wurde der österreichische Oberst Urban mit 4 Bataillonen Fußvolk, 2 Sotnien Kosaken und 9 Geschutzen ab⸗ geschickt.
General Diek, der die Bestimmung hatte, in die Bewegung des General Grotenhjelm auf Klausenburg einzugreifen und zur Verbindung zwischen seinen und des General⸗Adjutanten Lüders Truppen zu dienen, ruückte am 15. August in die Stadt Tordau ein, wo er von einer Deputation empfangen wurde. Die Einwoh⸗ ner der Stadt legten vollkommene Unterwürfigkeit gegen die recht⸗ mäßige Obrigkeit an den Tag und lieferten, auf Verlangen, alle Waffen aus, die sich bei ihnen befanden. Diese Waffen sind bereits den österreichischen Autoritäten überantwortet.
Nachdem er sich dieses Auftrages entledigt, wandte sich Gene⸗ ral Diek, unn zu der Hauptmacht des General Lüders zu stoßen, nach Mühlenbach, woselbst er am 17. August eingetroffen sein muß; um zugleich dem Heerestheile des General Grotenhjelm bei der Besetzung Klausenburgs mehr Anhalt zu verschaffen, wurde die
Abtheilung des Grafen Clam, die bis dahin als Garnison in Ma⸗
ros⸗Vasarhely geblieben, nach Bistritz und Deß verlegt.
Auf die Nachricht, daß sich der Feind in beträchtlicher Stärke,
mit 15 Geschützen zwischen Dobre und Lehsnek gezeigt, schob Ge⸗
neral Lüders die Vorhut seines Heerestheils aus Piski nach Deva und seine Hauptmacht aus Szasvarosch nach Piski vor, um den Feind anzugreifen, falls er Stand hielte. In Deva, wo das Schloß, wahrscheinlich, während man Schießbedarf zubereitete, in die Luft geflegen war, hatte der Feind 10 Geschütze, eine Menge Kugeln und Bomben und einige Fässer Pulver zurückgelassen. Ge⸗ neral Lüders traf sofort Anstalten, um alles dies nach Mühlenbach und von da nach Karlsburg abzufertigen.
Den 17. August in der Frühe stellten sich bei General Lüders freiwillig eine Menge Walachen und Sachsen ein, die in der un⸗ garischen Armee gedient hatten, und berichteten, daß Görgey am 13. August vor unserer Hauptarmee die Waffen gestreckt. In Folge dieser Nachricht sandte General Luders dem Befehlshaber seines Vortrabes sogleich Befähl, rurch einen Parlamentair den bei Lehsnek versammelten Insurgenten die Unterwerfung Görgey’'s be⸗ kannt zu machen und ihren Fuhrer aufzufordern, entweder gleich⸗ falls vie Waffen zu strecken oder sich aus Siebenbürgen zu entfer⸗ nen, widrigenfalls man ihn am nächsten Tage angreifen wurde.
Bald darauf wurde gemeldet, daß sich in Dobre eine andere Insurgenten⸗Schaar befände, zu der eine Verstärkung aus dem Ba⸗ nate stoßen sollte, und daß dann alle gemeinschaftlich die Offensive gegen General Lüders zu ergreifen beabsichtigten.
88 Um ihre Vereinigung zu verhindern, stellte General Lüders die Vorhut in der Umgegend von Deva auf, wo alle Ausgänge der
Maros⸗Schlucht zusammenlaufen; um jedoch unnützes Blutvergießen
zu vermeiden, schickte er zugleich einen Parlamentair mit der Auf⸗
forderung, sich zu ergeben, an die Insurgenten ab. Bem, der sich
als Ober⸗Befehlshaber bei ihnen befand, brach schnell die Unterre⸗ rung ab und behauptete, das Gerücht von Görgey's Capitulation
sei ungegründet; zum Beweise, daß ihm (Bem) ein starkes Heer zu
Gebote stehe, sei er bereit, dem Angriffe der Russen zuvorzukom⸗
men, und wolle vielmehr selbst angreifen. 8
Da Kundschafter ausgesagt hatten, daß der Feind in der That eine bedeu'ende Verstärkung an sich gezogen, befahl General Lüders dem Kommandirenden des Vortrabes, General Engelhardt, Deva gegenüber auf den Anhöhen eine seste Stellung einzunehmen, die für den Kampf geeignet ist und alle Zugänge von der Stadt wie von der Schlucht her vollkommen versperrt. Bald jedoch erschienen ungarischerseits Parlamentaire, deren Bitte um 24 Stunden Be⸗ denkzeit General Luders mit dem Bemerken bewilligte, daß sie sich auf Gnade und Ungnade zu ergeben hätten und er nur seine Ver⸗ mittelung beim General⸗Feldmarschall verspräche, damit ihnen, in Erwägung dessen, daß sie sich gutwillig fugten und waffenlos un⸗
seren Truppen entgegenkämen, dieselben Bedingungen zugestanden Oberst
würden, auf welche Görgey die Waffen gestreckt.
Den 18. August um 5 Uhr Nachmittags kam der Becker, welcher, nachdem Bem abgereist war (um sich, wie er sagte, nach Italien zu begeben), das Kommando der Insurgenten⸗Truppen übernommen hatte, begleitet von seinem Stabs⸗Chef, zum General Lüͤders nach Piski und ergab sich mit seiner ganzen Heeres⸗Abthei⸗ lung. Hierauf schickte General Luders zugleich mit den Parlamen⸗ tairs den stellvertretenden Ober⸗ Quartiermeister seines Corps, Oberst⸗Lieutenant vom Generalstabe, Gersiwanoff, und den Adju⸗ tanten des Kriegs⸗Ministers, Stabs⸗Rittmeister Kobelew, nach Deva, wo sie von den ungarischen Truppen, sobald diesen der Ab⸗ schluß der Capitulation mitgetheilt war, mit Vivat und Hurrah empfangen wurden. Die Bataillone marschirten eines nach dem anderen in Wachtparade auf, neigten die Fahnen, stellten die Ge⸗ wehre zusammen und marschirten zu unserer Avantgarde ab. Die Heeres-Abtheilung der Insurgenten in Deva bestand aus 12 Ba⸗ taillonen Fußvolk, 8 Schwadronen Kavallerie mit mehr als 50 Ge⸗ schützen.
General Lüders hat noch nicht genaue Angaben der Bestand⸗ theile und der Anzahl dieses Insurgenten⸗Corps erhalten können,
1. Kt
nach Klausenburg aufgebrochen. Zwischen Mocs und Arakit wur⸗
zumal, da auch die feindliche Abtheilung in Dobre und eine andere in Haszezeh an der Capitulation Theil zu haben wünschen.“
Von unserer Haupt⸗Armee wird berichtet:
„Den 17. und 18. August war das Haupt⸗Quartier mit 5 Divisionen Infanterie und 3 Regimentern von der 12ten Infante⸗ rie⸗Division, nebst ihrer Artillerie, dem Husaren⸗Regimente Erzher⸗ zog Ferdinand und einer irregulären Brigade, in Großwardein.
Das 3te Infanterie⸗Corps und die ihm beigegebenen Kosaken⸗ Regimenter Nr. 15 und Nr. 46 blieben in ihren Quartieren zwi⸗ schen Kis⸗Jeno und Nagy⸗Szalonta.
Das Jäger⸗Regiment von Alexopol, welches die uns übergebene feindliche Artillerie eskortirt hatte, ist zu der Abtheilung des Ge⸗ neral⸗Adjutanten Anrep gestoßen; diese besteht aus 3 Regimentern von der zweiten leichten Kavallerie⸗Division, dem Kosaken⸗Regi⸗ mente Nr. 32 und der 2ten reitenden Artillerie⸗Brigade und be⸗ sindet sich in Sarkad zur Bewachung der ungarischen Kriegsgefan⸗ genen.
Die Truppen, welche General Tscheodajeff befehligt, sind in ihren Standquartieren in Debreczin und der Umgegend geblieben.
Die Abtheilung des Genecral⸗Lieutenant Karlowitsch befand sich auf dem Marsche nach Munkacz.
Laut einer von Görgey persönlich mitgetheilten Nachricht, stand eine Insurgentenschaar von 1200 Mann in der Gegend von Be⸗ lenyes; zur Boobachtung derselben wurde am 17. August das wos⸗ nessenskische Ulanen⸗Regiment mit 4 berittenen Geschüͤtzen abge⸗
schickt, um im Dorfe Almamez Posto zu fassen.
Auf die Nachricht, daß die Garnison von Arad geneigt sei, sich auf Gnade und Ungnade zu ergeben, ließ General⸗Arjutant Graf Rüdiger sogleich 7 Schwadronen Reiterci und 50 Mann Ko⸗ saken aus Simand nach Karesma (5 Werst von Arad) rücken, um diese Festung zu besetzen und die Garnison gefangen nach Sarkad zu geleiten. Zugleich ließ Graf Rudiger den österreichischen Höchst⸗ Kommandirenden Baron Haynau ersuchen, die Division des General⸗ Adjutanten Paniutin nach Arad zu dirigiren zur Ablösung der in
der Umgegend stehenden üsterreichischen Brigade. Gemäß seiner Uebereinkunft mit dem Kommandanten der Festung besetzte General⸗Major Buturlin Arad am 17. August um 5 Uhr Nachmittags mit einer Schwadron vom Husaren⸗Regimente „Feldmarschall Radetzky“. Hierauf legte die ungarische Garnison, bestehend aus 3768 Mann, Waffen und Rüstzeug ab und mar⸗ schirte aus der Festung; ihre Bedeckung bildete: ein Bataillon vom Jäger⸗Regimente „Feldmarschall Fürst von Warschau“ (von der vereinten Division des General⸗Adjutanten Paniutin), welches . eben von der Armee des Baron Haynau angekommen war, ferner 4 Schwadronen vom Ulanen⸗Regimente „Erzherzog Albrecht“ 2 Schwadronen vom Husaren⸗Regimente „Feldmarschall Radetzky“ und 50 Mann Kosaken vom vdonischen Regimente Nr. 15. In der Festung fand man 143 Geschütze verschiedener Gattung und ves. schiedenen Kalibers, große Vorräthe an Lebensmitteln und unge⸗ heame Magazine gs rgeg8-⸗Ln ar Arads übergab General⸗ Eine Stunde nach der Besetzung Arade n Truppen vom Major Buturlin die Festung den Psterreichischen adron Husa⸗ Corps des Grafen Schlick und führte unsere chm 8
ren ab.