1849 / 254 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Mitglieder der aufgelösten revolutionairen Bataillone erneuert worden. el, 3. Sept. (Lloyd.) Morgen verläßt der König Fee g44 wieder hier seine Residenz zu nehmen. 58 ebenfalls dieser Tage erwartet und begiebt sich dann nach Portici. zo italienischen Gränze, 8. Sept. (Wanderer.) Der von 1e hat eine eigene Kommission veeca, gelche den Zustand der Pfarreien von Livorno untersuchen und 72 geeigneten Mittel zu deren Organisirung in Vorschlag bringen se 8 In derselben Stadt wurde auch das strenge Verbot gegen 888 Oeff⸗ nen der “] Dr. Gelfi, ein esener Klubs⸗Präsident, wurde verhaftet; . 1 8enen der Friede mit Piemont hergestellt ist, will die dortige Regierung auch hinsichtlich der auf sardinischem Gebiete befindlichen Lombarden, Ungarn und Polen zu einem Endbeschlusse kommen. Es wurde sonach verfügt, daß denselben Radetzky's Amnestie⸗Proela⸗ mation bekannt gegeben werde. Wer sofort in die Heimat zurück⸗ zukehren wünsche, werde auf die schon früher bekannt gegebene Art nach der Gränze gebracht werden, wer in Sardinien bleiben, aber nicht als Militair dienen wolle, muß sich im Interesse der öffent⸗ lichen Ruhe und Sicherheit über seine Unterhaltsfähigkeit auswei⸗ sen; wer als Soldat verbleiben wolle, müsse sich ganz und gar der

Militair⸗Ordnung unterwerfen.

SEpanien. Madrid, 7. Sept.

neue Unterrichts⸗Minister, ne d Conseils⸗Präsidenten auf seiner Durchreise.

Real besuchte er den Orlando und Aristezabal

sendet waren, sind nach Madrid zurück.

1674

(Fr. B.) Lozano, der ist in Madrid angekommen. In Ciudad

die nach Catalonien ge⸗

. issare, pdie Kommsgere,De Mmister Murillo is

mit ihren Berichten zufrieden.

Zproz. 27 ¾ Papier.

Berichtigung.

Anzeigers ist Seite 1665 treffend die Errichtung von

oben nach „Sittenzeugni c) eines Zeugni

Meteoro

In der gestrigen Nr. 253 des Staats⸗ 8 der Bekanntmachung, be⸗ 30 Benefiziatenstellen ꝛc., Zeile 27 von sses“ einzufügen als Alinea:

logische Heobachtungen.

1819. 14. Sept.

Morgens 6 Uhr.

Nach einmaliger Beobachtung.

Abends 10 Uhr.

Nachmittags

2 Uhr.

Luftdruck.... 335,010 Par. Luftwärme + 9,80 R. Thaupunkt. . + 7,1 R. Dunstsättigung. 79 pCt. Wetter regnig. W. Wolkenzug... Tagesmittel: 335,79 a

336,12 Par.

Quellwärme 7,9 ° R. Flusswärme 12,90° R. Bodenwärme Ausdünstung Niederschlag 0,161"„%Rh. Wärmewechsel + 12,4“ + 7,1*

70 pcet. W.

336,33 Par. + 11,9° n. + 9,3⁰° . —† 6,50° R. + 6,6° R. 54 pcCt 77 pCt. regnig. trüb. W. V W.

W. 1.. + 10,10 n.. + 6,7* ..

Vorstellung: ten, nach dem Französischen des St. . L. Rellstab. Musik von Halévy. Anfa Sept.

Königliche Sch Sonntag, 16. Sept. Im Opernhause. 10 3 Das Thal von Andorra, romantische Oper in 3 Ak⸗ Georges, ng 6 Uhr. pielhause.

Montag, 17. ments⸗Vorstellung:

Original⸗Lustspiel in 5 Akten,

VW“

Im Schaus Rosenmüller und Finke, vom Dr. C. Töpfer. Anfang halb

vss e.

108te Abonnements⸗ frei bearbeitet von

147ste Abonne⸗ oder: Abgemacht!

Königsstädtisches Theater.

Sonntag, 16. Sept. Dramatisches Gedicht in 1 Akr, wiederholt: Die Lich

erstenmale

in 5 Aufzügen, nebst

nach van der Velde's Erzä Sept. in 3 Akten, von D. Kalisch. theils neu komponirt, theils nach

Sonntag, 17.

von F. W. Meyer. Dienstag, 18. Millionairs,

zum erstenmale wiederholt:

Sept. n Lebensbild in 4 Aufzügen, v

Zum erstenmale: von R. Gottschall. tensteiner,

Die Marseillaise. Vorher: Zum dramatisches Gemälde

Vorspiele: Der Weihnachtsabend,

einem hlung, von Bahrdt. Berlin bei Nacht. (Mit neuen Couplets.) Die bekannten Melodieen arrangirt

Zum

erstenmale:

Posse mit Gesang Musik

Die Tochter ds

on R. Hahn. Hierauf,

Die Marseillaise.

Berliner Börse vom 15. Septen

1ber.

8

Wechsel-Course.

Kurz

2 Mt. Kurz

2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt.

V5 .250 Fl.

. 300 Mk. 300 Mk.

do-. Hamburg. do.

100 Thl. 892, 56 26 56 22 1106 ½

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss... .. 100 Fl.

FPrankfurt a. M. sücdd. W.ü 2 Mt.

Petersburg

Inländische Fonds, Pfandbrief-, Kommunal-Papiere und Geld-Course.

100 Shhl.] 3 Wochen

emmn

zt. Brief. Geld. Gem. Preufa. Frexw. Anl 5 106 ¾⅔ 106 ½ Pomm. Pfdbr. 3 ½ 96 ⅔‿ St. Schuld.Sch. 3 ½ 89 88 ½ Kur- u. Nm. do. 3 ½ 96 ½ Seech. Präm. Sch. 101 ¾ Schlesische do. K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ 84 ½ do. Lt. B. gar. d0. 3 ½8 Berl. Stadt-Obl. 5 104 ¼ 103 ¾ Pr. Bk-Aunth.-Sch 99 do. do. 3 ½ 84 ½ Westpr. Pfandbr. 3 ½ 89 ¾ Friedrichzdor. 18 Grosah. Poszen do. 4 99 ½ And. Goldm. Aöth. 1 do. do. 3 ½ 89½ 89 Disconto. 2 8 1 Ostpr. Pfandhr. 3 ½ 941 ½

Geld. Gem. 95 94 ½

98

Zf. Brief.

8 13 ¼ 12¾

Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. 4 do. Part. 500 Fl. 8

Russ. Hamb. cert. 5 do. bei Hope 3.4. S. 5

do. do.

Js. do. 1 4241. 4 300 PFl. do. Stiegl. 2. 4-A. 4 90 ½ Hamb. Feuer-Ca*. 3 ½

do, do. 5. A. 4 88 ⁄- do. Staats-Pr. Anl! do. v. Rthsch.Lst. 5 Holl. 2 ½ % Int. 2 ½ do. Poln. Schatz 0. 4 81 ½⅔ Kurh. Pr. 0.40 b. do. do. Cert. L. A. 5 92 Sardin. do. 36 Fr. do. do. L. B. 200 Fl. N. Bad. do. 35 Fl.

Pol. a. Pfdbr. a. C. 4

Eisenbahn-Actien.

Stamm-KActien.

in der dazu bestimmten Rubri Die mit 3 pCt. bez. Actien sind

Der Reinertrag wird nach erfolgter

Kapital. Bekanntm. ausgefüllt.

v. Staat gar.

Börsen-Zins- Rechnung.

Rein-Ertrag. 1848.

Pprioritäts-Actien.

K. apital.

Fuäͤmmtliche Prioritäts-Actien werden durch jührliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

Zinsfuss.

Borl. Anh. Lit. A. B. do. Hamburg do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt.. do. Leipziger.. Halle-Thüringer.. Cöln-Minden do. Aachen Bonn-Cöln Düsseld.-Elberfeld.. Steele -Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn Oberschl. Lit. A... do. Lit B Cosel-Oderberg.... Breslau- Hge beed 8. Krakau-Oberschl... Berg.-Märk . Stargard-Posen Brieg-Neise Magdeb.-Wittonb.

Quittungs-Bogen.

Aachen-Mastricht ..

Ausltäncdl. Aclien.

Friedr. Wilh.-Nordb. do. Prior...

Schluss-Cours

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200.000 4 1,700,000 4 1,800,000 4 4,000,000 4 5,000,000 3 ½ 1,100,000] 4 4,500,000 4

58 ½ B 54 B. 83 ½ bz. u. G.

8

2,750,000

8 8

8,000,000

von Cöln-Minden 93 ½ G.

Berl.-Anhalt do. Hamburg 8 do.

0. do. Litt. D. Stettiner 8 Magdeb.-Leipziger.. Halle-Thüringer... Cöln-Mindeln. do. do. Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität .. do. Stamm-Prior. Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn do. do. Oberschlesische . Krakau-Oberschl... Cosel-Oderberg.... Steele-Vohwinkel do. do. II. Ser. Breslau-Freiburg.. Berg.-Märk...

Ausl. Stamm-Act.

Kiel-Altona 3 Amsterd.-Rotterd. Fl.

von Preussischen Bank-Antheilen 98 a

Mecklenburger Thlr.

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,00,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,300 360,000 250,000

325,000 375,000

400,000 800,000

2,050,000 6,500,000 4,300,000

——

AG8

SnEnS -8A

ENSSegg

8.

1

9 2

Börsen- Zinsen.

+g

1

93 G.

97 ½ 6. 92 ¼

90½

100 6.

94 ¼ bz. u. G. 104 ½ 6

96 ½¼ bz. u. G 99 ¼ a 100 bz.

102 G.

81 B.

93 ½ G. 102 ½⅔ bz. 100 ¼ 6. 76 6G. 86 ½⅔ G.

79 B.

Reinertr. 1848

99 B.

36 B.

1 ½ bz.

IIle Prioritäts- und die meisten

Stamm AIcCtien sind heute neuerdings bedeutend gestiegen,

und der Umsatz darin war ziemlich lebhaft.

Pesonders begehrt plieben Staats- Schuldscheine und

Bank-Antheile.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 14. Sept. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96 Gld. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 5⁄ Gld. Polnisches Papier⸗ geld 95 Br. Oesterreich. Banknoten 913 bez. u. Gld. Staats⸗ schuldscheine 88 Br. Seehandlungs⸗Prämiensch. a 50 Rthlr. 100 ¼ Gld. Posener Pfandbriefe 4proz. 99 ¾ Gld., do. 3 ½roz. 89 ½ Gld. Schlesische do. 3½proz. 94 ½ Gld., do. Litt. B. 4proz. 98 ¼ Br., do. 3 proz. 89½ Gld. Preuß. Bankantheils⸗Scheine 97 Gld.

Poln. Pfandbr, alte Aproz. 94 Gld., do. neue 4proz. 944 bez. u. Br., do. Partial⸗Loose 2 300 Fl. 107 Gld., do. a 500 Fl. 81 Gld., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 18 ¼ Br., Russisch⸗Poln. Schatz⸗Oblig. a 4 pCt. 82 Br. 1

Actien: Oberschlesische Litt. A. 105 ½ Gld. Litt. B. 103 Br. Bresl.⸗Schweidn.⸗Freiburg. 82 2 bez. u. Gld. Niederschl.⸗Märk. 83 ¼ Gld., do. Prior. 102 Gld., do. Ser. III. 99 ¾¼ Gld. Ost⸗ Rhein. (Köln⸗Mind.) 93 ¾ Gld. Neisse⸗Brieg 36 Gld. Kra⸗ kau⸗Oberschles. 57 ½ bez. Friedrich Wilhelm's⸗Nordbahn

9 ½ ½ bez. u. Br. 38

Durch Gewinn⸗Realisationen drückten sich die Course in Fr. Wilh. Nordb. und Krakauer am Schlusse der Börse unter Notiz. Namentlich schlossen Krakauer zu 57 12 Br.

Wien, 13. Sept. Met. 5proz. 98 ¼, „, ¼, 4proz. 85—84 2,

2 ½pro. 52 —51 ½. Anl. 31: 166 165 ¼. 39: 115 115. Nordb. 114 113 ½. Gloggn. 114 113 ⅛. Mail. 83 82 ½. 82 81 ½. B. A. 1250 45.

I“ Wechsel⸗Course. Amsterdam 149 ½. 8 Augsburg 107 ½. Frankfurt 107. Hamburg 157 ½. London 10. 51. 8 Paris 127 ¼. Fonds und Bahnen fest.

Bank⸗Actien niedriger.

gewichen.

Leipzig, 13. Sept. Leipz. Dr. P. Oblig. 103 ½ G. Leip . . z. . . . 22 D. z. B. A. 140 Br. L. Dresd. E. A. 102 ½ Br., ün G. Sächsisch⸗

Bayer. 85 ¾ G. Schles. 85 ½ G. 0 itz⸗Riesa 26 ¼ G. Zithau 16 G. chles. 85 ½ G. Chemnitz⸗Riesa 26 ¾ G. Löbau 58 Litt. A. u. B. 88 ½ G.

Deß. B. A. 117 Br., 116 ½ G. Preuß. B. A. 98 G. Frankfurt a. M., 13. Sept.

Pesth

1 Fremde Valuten zur Notiz mehr Brief als Geld. Comptanten neuerdings

Magdeb.⸗Leipzig 192 ½ Br., 191 ½ G. Berlin⸗ Altona⸗Kiel 98 ¼ Br., 97 ¾¼ G.

: 8 Die Börse in mehreren Fonds war heute wiederum flau, namentlich gingen die Course der Bad., Kurhess. Loose, 4 proz. Würtemb. Oblig. und alle Oesterr. Gattungen zurück. Badische Oblig. und Friedr. Wilh. Nordbahn

Acetien angenehmer.

gung. Das Geschäft sagt von niedriger Oesterr. 5proz. 1338 Br., 1332 Gld.

preuß. 32 ¾ Br., 32 ¾ Gebr. Bethmann 33

50 Fl. 74 Br., 731

82 Gld.

84 Br., 84 ½ G. 3proz. 26 Br., 25 ½ Bergedorf 86 Gld. Altona⸗Kiel 97 ¼ Br.,

änderten Preisen. Paris, 12. 5proz. baar 88. Bank 2345.

Nordb. 440. London, 12. 3 ⁄proz. 93 ⅛.

92²½. 27½. Cons. eröffneten

den Käufer. Von fr 2 Uhr. Cons. We

Paris 2 Hambur Wien 1

8 Amsterdam,

dels⸗M. 164, 165. Russen alte 104 ½. 44 ½. Mex. 27 ¼.

Notirung von Paris vom à 35 Fl. 31 ½ Br., 31

73½ Spanien 3 proz. inländ. 27 ½ 107 Gld., do. 500 Fl. 80½¾ Nordbahn 47 ½ Br., 47 Gld. Köln⸗Minden 92 ¼

Hamburg, 13. Sept. St. Präm. Oblig. 87 Br.,

In Fonds, besonders in

Sept.

Spanische 27 baar.

von Paris vom 10ten war

in fremden Fonds im Allgemeinen

zeigte kein besonderes Leben. Holl. Integr. 54, 5

Alle übrigen Gattungen beinahe ohne Bewe⸗ war im Ganzen von keinem Belang. Man

l1ten dies. Metall. 88 Br., 87 ¾ Gld. Baden Partialloose a Gld. Hessen Partialloose Sardinien Partialloose Darmstadt 26½ B

Gld. Br., 33 Gld. Gld., do. a 25 Fl. Br., 27 ¼ Gld. Br., 80 ¼ Gld. Ludwigshafen⸗Bexbach Br., 92 Gld. 86 G. E. R. 105 ¾ Br. Dän. 71 ¾ Br., 71 ½ Gld. Gld. Hamburg⸗Berlin 72 Br., Gld.

97 Gld. Mecklenburg 36 Br. u.

Zeit 55. 60.

Zproz. baar 55. 50.

30. Zeit 88.40.

8

92 x¼,

Sept. Ard. 10 ½.

heute zu 92 ½, ½ p. C., emden waren Ard. 18 ½, chsel⸗Course vom 11 ten.

3proz. Cons. p. C.

Amsterdam 13. 4, 32. Frankfurt 121 ½¾, .

3. 45, 40. g 13. 13 ⅛½, 1 18.

Petersburg 35 ½, d.

12. Sept. etwas flauer; auch

„53 ⁄.%, . 3 proz. neue 63 ½. Span. Ardoins 114⅛. Stiegl. 84 ½. Oest. Met. 5proz. 84 ⅛,

Bank⸗Actien 50 Fl. 54 ½¼ G., do. a 40 Rthlr. a 36 Fr. bei Partialloose a 26 ¼ Gld. Polen 300 Fl. Loose

Friedrich Wilhelms 8 2 ¼ Br.,

3 ½proz. p. C. 84 Br., 84 ¼ G.

Stiegl. Ard. 11 Br., 71 ⅔a Gld. Magdeburg⸗Wittenberge 62 Br., 61 ¾ Gld.

Actien, etwas Geschäft zu wenig ver⸗

Z. Chili 98. Mex.

92 a. Z. und fan⸗ 17 ⅛, 3proz. 35, 34 ½.

vX“

Durch die niedrigen Notirungen die Stimmung sowohl in Holl., als der Handel

Act. der Han⸗

9

Gr. Piecen 11 %, 16. 2 ½poroz.

V Markt⸗Berichte.

Roggen

Gerste,

Hafer loco 2 pr.

böl

2) Leinöl

r. Se Okt. / pr. Fri

Umgang.

22 Weizen ohne Spiritus flau.

50 pfd. pr. Früh 50 pfd. 16 ½ loco 14 Rthlr. Br., pr. Sept. 142 Rthlr. Sept. /Oktbr. Oktbr./Novbr. 14 ½ Novbr. / Dezbr. 14 ¼ Dezbr./ Jan. Jan. / Febr. Febr. / März 14 März /April 13 Rehlr. April/Mai 13 ½⅔ Rthlr. loco 12 Rthlr. Br. u. Lieferung pr. Sept./O bez. u. Gld. Mohnöl 15 ½ a 15 Rthlr. Hanföl 13 ½ Rthlr. Palmöl 12 ½ Rthlr. 2 Rthlr. Faß 14 ¾ 4 ½ Rthlr. verk. Oktbr. 14½ Rthlr. verk. u. Br., 14 ¼ 14 ½ Rthlr. ühjahr 15 ½ Rthlr. verk. u. Br., 15 G. Roggen matter.

Südsee⸗Thran 12 Spiritus loco ohne

mit Faß 1 Sept. / Nov. /Dez.

nach Qualität Sept. / Oktbr.

Berliner Getraidebericht vom 15 Am heutigen Markt waren die Preise wie Weizen nach Qualität 47 loco und schwimmend 242— 8 pr. Sept. / Oktbr. 242 Oktbr./Novbr. 25 u. 24 ¼ Novbr. / Dez. 25¼ Rthlr. Br. pr. Fruhjahr 27 Rthlr. Br., 26 ¾ große loco 23—25 Rthlr. kleine 16—18 Rthlr.

September. folgt:

3868 MNthl

—26 Rthlr. Rthlr. verk. Rthlr. verk

14 15 Rthlr.

15 Rthlr. Br.

48pfd. 14 Rthlr.

jahr 48pfd. 16 Rthlr. Br. 5 Rthlr. Br.

14 712 ,2 G. Br., 14 412 14 ½ Rthlr. Br., 14 ½, Rthlr. Br., 14 ½⁄4, 14¾ u. 145 bez. Rthlr. Br., 14 ½³ G.

G. 14 22 u. bez.

dito.

14 ½½1 Rthlr. Br., 14 G. Rthlr. Br., 13 ½ G.

Br., 13 G.

Br., 13 ⁄¾⁄2, 13 u. 13 ½⅞ bez. G.

ktbr. 12 Rthlr. Br., 11 ½

Rthlr. verk. u. Br.

Rüböl steigend.

Berlin,

Mit der heutigen Nummer zeigers ist Bogen 10 sten Kammer ausgeg

3 der Verhandlungen eben worden.

des Staats⸗An⸗ der Er⸗

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

Beilage

Muumtalische Novitäten.

. 1675

—‚ꝑꝝ¶ EEETEa

taats-Anzeiger.

Sonntag d. 16. Sept.

Deutschland.

Oesterreich. Wien. Das provisorische ü ie Prü Aündibaten zes sche Gesetz über die Prüsung der

Bayern. München. Kammer⸗Verhandlungen. Feierlichkeiten zu Ehren der Königin von Griechenland. Ministerial⸗Reskript.

Ausland.

Hesterreich. Pesth. Dembinski. Preßburg. Armeebefehl Hay⸗ nau's. Lemberg. Truppen⸗Bewegungen. Siegesfeier. Der polnische Adel. Semlin. Details über die Capitulation von Peter⸗ wardein. Arad. Görgey's Verhalten.

Frankreich. Paris. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Untersuchungs⸗Bericht über

Hudsom's Eisenbahn⸗Geschäftsführung.

Schweiz. Bern. Die Fluüchtlinge. Der Bundesrath und die berner Presse. Neue Organisation der konservativen Partei. Vermischtes. Freigschreiben des Bundesraths über Radetzky’s Amnestie⸗Erlaß. Vor⸗ schlag zur Beschäftigung der Flüchtlinge.

v und Walachei. Bucharest. Oeffentliche Audienzen beim Fürsten.

Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. Philadelphia. Die

Freischaaren⸗Rüstungen nach Cuba. New⸗NYork. General Avezza Empfang des Präsidenten auf seiner d. er ““ Wissenschaft und Kunst.

b Eisenbahn⸗Verkehr. 1 Markt⸗Berichte.

Deutschland.

. Eer . . e. Fegn 8 bereits erwähnte pro⸗ EE g der Kandidaten des Gymnasial ,.. rüfungs⸗Kommissionen. ie ähigkei derjenigen Männer, welche sich 8 die Sen-8,e siallehrers bewerben wollen, wird fortan d 1 16“ dern ehhaltun , urch eine Prüfung ermittelt, zu haltung das Ministerium des Unt 8 v. w nterrichts Pruͤfungs⸗Kommissionen in verschiedenen Städten des Reiches ernennt. 2) Die Prüfungen d dann der technischen Lehrer des Zeichnens, Schcbens, vee- und Turnens sind besonderen, in der gegenwärtigen Vorschrift nicht enthaltenen Bestimmungen unterworfen. ie Prü 1b n. 3) Die Prüfungs⸗Kom⸗ missionen werden zusammengesetzt aus Männern, welche die verschiedenen Hauptzweige des Gymnasial⸗Unterrichtes nach seiner neuen Organisation wissenschaftlich vertreten; jedes Mitglied einer Prüsungs⸗Kommission erhält seinen Auftrag auf 1 Jahr, so jedoch, daß derselbe nach Verlauf dieses Zeitraumes erneuert werden kann. 4) Eines der Mitglieder wird vom Ministerium zum Direktor der Prüfungs⸗Kommission ernannt und hierdurch mit dem Vorsitze in den Verhandlungen, der Führung der erforderlichen Korrespondenz und der Aufbewahrung der in geschäftsmäßiger Ordnung zu haltenden Akten beauftragt. 5) Das mit der Leitung des Gymnasial⸗ deens setseer ecl. der v am Orte der Prü⸗ ungs⸗Kommission ist, wenn es nicht selbst Mitglied der Prüfungs⸗Kommis⸗ son ist, berechtigt und verpflichtet, den F.eegahe Fen hnüfangas Pens. Lectionen, wenn seine sonstigen Geschäfte es erlauben, jedoch ohne Stimm⸗ recht beizuwohnen, um die ihm so wichtige Kenntniß der Kandidaten zu ge⸗ winnen. Die Prüfungs⸗Kommission setzt dasselbe daher von der Vornahme solcher Prüsungen in Kenntniß. §. 2. Meldung zur Prüfung. 1) Um zur Prüfung zugelassen zu werden, hat der Kandidat sein Gesuch an den Direktor derjenigen Prü⸗ sungs⸗Kommission zu richten, vor welcher er die Prüfung zu bestehen beab⸗ sichigt. Beizulegen hat er dem Gesuche a) das Gymnasial⸗Zeugniß, wel⸗ ches seine Befähigung zum Eintritte in ein Universitätsstudium ausspricht; b) ein Universitäts⸗Zeugniß, welches darthut, daß er durch 3 Jahre an ei⸗ ner Universität als ordentlicher Hörer gewesen und ob über sein sittliches Verhalten nichts Widriges vorgekommen; c) falls seit seiner Universitätsze t mehr als ein Jahr verflossen, so hat derselbe über sein Verhalten während dieser Zeit das Zeugniß einer öffentlichen Behörde beizubringen; d) seinen schriftlich abgefaßten Lebenslauf, in welchem er vorzüglich den Gang seiner Bildung und die Richtung und Gegenstäude seiner speziellen Studien dar⸗ zustellen und zugleich zu bezeichnen hat, für welche Gegenstände und Klassen des Gymnasiums und in welcher Unterrichtssprache er sich zum Unterricht befähigt glaubt. 2) Wenn eines dieser Zeugnisse nicht beigebracht wer⸗ den kann oder von der Prüfungs⸗Kommission beanstandet wird, so hat diese die Entscheidung des Ministeriums über die Zulassung zur Prüfung einzu⸗ holen, indem sie ihrer Anfrage zugleich ihr Gutachten beifügt. §. 3. Forderungen bei der Prüfung im Allgemeinen. Um überhaupt die Anstellungsfähigkeit an Gymnasien zu erreichen, muß der Kandidat erstens durch das Examen in einem Hauptgebiete des Gymnasial⸗ Unterrichtes so gründliche Kenntnisse beweisen, daß er befähigt ist, in diesem Gebiete durch das ganze Gymnasium mit Erfolg Unterricht zu ertheilen, und muß zweitens denjenigen Grad allgemeiner Bildung bekunden, welcher ihn das Verhältniß und gegenseitige Ineinandergreifen aller einzelnen Un⸗ terrichtsgegenstände des Gymnasiums richtig erkennen und würdigen läßt. §. 4. Hauptgebiete oder Gruppen des Unterrichts. Als Hauptgebiete des Gymnasial⸗Unterrichts, deren gründliches Studium in Verbindung mit der genügenden allgemeinen Bildung die Zulässigkeit zu Gymnasial⸗Stellen begründet, sind anzusehen: 1) Das philologische Gebiet, d. h. lateinische und griechische Sprache und Literatur. Nicht zu fordern, aber im Interesse des Unterrichts, sowohl des philologischen, als des über die Unterrichtssprache zu ertheilenden, dringend zu wünschen ist, daß die Examinanden, welche sich für den philologischen Unterricht bestimmen, zu⸗ gleich auf ihre Unterrichtssprache (§. 2, Nr. 1 d) dasjenige gründliche Stu⸗ dium verwendet haben möchten, welches sie zum Unterrichte über dieselben durch alle Gymnasial⸗Klassen befähige; entschieden gefordert wird dagegen, daß sie genügende Kenntnisse zeigen, um wenigstens für das Unter⸗ Gymnasium den Unterricht über dieselbe übernehmen zu können. 2) Das historisch⸗geographische Gebiet. 3) Das mathematisch⸗ naturwissenschaftliche Gebiet. Indem dieses Gebiet drei Hauptgegenstände, nämlich: Mathematik, Physik und Naturgeschichte umfaßt, so soll es als genügend angesehen werden, wenn der Examinand in zweien darunter gründ⸗ liche Studien, im dritten Gegenstande aber nur die von jedem Examinan⸗ den zu erfordernde allgemeine Bekanntschaft beweist. 4) Dagegen wird das Studium der Philosophie und das der Unterrichtssprache, in welcher der Kandidat zu lehren beabsichtigt, denen der vorgenannten drei Haupt⸗ gebiete nicht in der Weise gleichgestellt, daß gründliche Kenntniß der Philosophie oder der Unterrichtssprache und ihrer Literatur oder auch beider Gebiete zusammen, unter Voraussetzung sonstiger all⸗ gemeiner Bildung selbstständig zur Lehrbefähigung berechtigen, sondern es muß zu jedem dieser beiden Studien oder ihrer Vereinigung noch die gründliche Kenntniß eines Gegenstandes aus einem der drei vorgenannten Hauptgebiete hinzukommen; z. B. der lateinischen Sprache, oder der grie⸗ chischen Sprache, oder der Mathematik, oder der Physik u. s. f Geschichte und Geographie können aber in diesem Falle, nach der Natur des darin zu IeFenaeh neh ae üss hen einander getrennt werden. 5) Derselbe rundsatz findet auf jede andere lebende, am G S Seseeg vmnasium zu lehrende Sprache

Forderung der Prüfung im Besonderen. §. 5. a) Klassische

Beilage zum preußischen 8

Philologie. Zur Befähigung fürden philologischen Unterricht durch das ganze Gymnasium ist von Examinanden nicht nur gründliche und sichere Kenntniß der Grammatik beider klassischen Sprachen, und für die lateinische Sprache eine durch die lateinischen schriftlichen Arbeiten (§. 11, 13) zu beweisende stylisti⸗ sche Gewandtheit, sondern vornehmlich umfassende Belesenheit in den den Gomnasien angehörenden Klassikern beider Sprachen zu erfordern, also im Lateinischen: Belesenheit in Cäsar, Livius, Sallustius, Cicero, Tacitus, Ovidius, Virgilius, Horatius, im Griechischen in Fenophon, Herodot, den Staatsreden des Demosthenes, den kleineren Dialogen Platon's, Homer's, Sophokle's. 2) In den philologischen Disziplinen der Mythologie, Staats⸗ und Privat⸗Alterthümer, Literatur, Geschichte, Metrik, ist zwar nicht ein systematisch umfassendes Wissen, wohl aber außer einer übersicht⸗ lichen Kenntniß des Wesentlichen und einer Bekanntschaft mit den besten Hülfsmitteln, welche die Forschungen eines Niebuhr, Böckh, O. Müller u. A. in sich aufgenommen und verarbeitet haben, eine so weit gediehene Vertrautheit mit denselben, namentlich mit den Alterthü⸗ mern, zu erfordern, daß zu erwarten steht, der Examinand werde bei seiner Erklärung der Klassiker auch in sachlicher Hinsicht Gründlichkeit erstreben, und das Einzelne zum Gesammtbilde des antiken Lebens zu verbinden im Stande sein. 3) Zur Befähigung für den Unterricht in Unter⸗Gymnasien ist die grammatische Sicherheit im gleichen Maße zu fordern, wie für den Unterricht durch das ganze Gymnasium, und sie ist für die lateinische Sprache ebenfalls durch lateinische Arbeiten zu beweisen; doch sind an stylistische Fertigkeit mindere Ansprüche zu machen. In dem Umfange der Lektüre ist die For⸗ derung dahin zu beschränken, daß von der Belesenheit im Tacitus, Virgilus, Ho⸗

3 „Danosthenes, Platon, Sophokles abgesehen werden kann. In den Nr. 2 genannten philologfschen Disziplinen genügt eine Kennt⸗ niß des Wesentlichen, welche vor dem Uebersehen der sachlich zu erklärenden Stellen in den auf den Unter⸗Gymnasien zu lesenden Klassikern und vor auffallenden Fehlern in deren Erklärung schützt.

§. 6. b) Geschichte und rasb⸗ 1) In der Geschichte muß der Examinand, um für den interricht im ganzen Gymnasium die Befähigung zu erlangen, eine chronolsgisch sichere Uebersicht über die Welt⸗ geschichte, eine Einsicht in den pragmatischen Zusammenhang der Haupt⸗ begebenheiten und in Bezug auf irgend eine Hauptpartie der Ge⸗ schichte eine durch eigene sorgsältige Benutzung gewonnene Ver⸗ trautheit mit den besteu historischen Hülfsmitteln zur Kenntniß derselben, außerdem aber eine ausführlichere und gründliche Kenntniß der alten Ge⸗ schichte und Geographie und so viel philologische Bildung beweisen, um die alte Geschichte in ersprießliche Verbindung zu den philologischen Lehrstunden setzen zu können. Eine glsiche Ausfühelichkeit und Gründlichkeit ist für Ge⸗ schichte und Statistik des bsterreichis Gesammtvaterlandes zu fordern. 2) In der Geographie hat der raeninand eine sichere Uebersicht über die gesammte Erde nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und politischen Abthei⸗ lung, eine genauere Kenntniß der europäischen Länder, und eine spezielle Be⸗ kanntschaft mit der Geographie Oesterreichs zu zeigen. Von besonderer Wichtig⸗ keit für den Erfolg des vom Examinanden künftig zu ertheilenden Unterrichtes ist es, daß er seinen geographischen Studien soln. Werke zu Grunde ge⸗ legt habe, durch welche die Forschungen Ritter's und die durch ihn der Geo⸗ graphie gewonnene höhere wissenschaftliche Bedeutung über das ganze geo⸗ graphische Gebiet verbreitet und zu einem Gemeingute gemacht sind. 3) Zur Berechtigung für den historischen Unterricht in Unter⸗Gymnasien sind die speziellen Forderungen in Betreff der alten Geschichte und ihrer Verbin⸗ dung mit der Philologie aufzugeben. Für Geographie bleiben die Ansprüche an den Examinanden dies lben.

§. 7. c) Mathematik, Physik, Naturgeschichte. 1) In der Mathematik wird von dem Examinanden, welcher zum Unterrichte im gan⸗ zen Gymnasium die Berechtigung erwerben will, sichere Kenntniß und Durchübung der gesammten Elementar⸗Mathematik nach ihrer arithme⸗ tischen und geometrischen Seite, Geübtheit in der analytischen Geo⸗ metrie und diejenige Kenntniß der Differential⸗ und der Elemente der Integralrechnung erfordert, welche ihm die Anwendungen dieser Rech⸗ nungen, namentlich für die Physik, zugänglich macht, und für die Elementar⸗ Mathematik eindringenderes Verständmß eröffnet. 2) Zur Berechtigung für den mathematischen Unterricht im Unter⸗Gymnasium genügt die Erfül⸗ lung der in Betreff der Elementar⸗Mathematik aufgestellten Forderun⸗ gen. 3. In der Phpsik wird für die Befähigung zum Unterrichte durch das ganze Gymnasium erfordert: sichere Kenntniß der Experimental⸗ physik und der Hauptpunkte der Chemie, mit Einsicht in die häufige⸗ ren und verständlicheren unter den davon zu machenden technischen Anwen⸗ dungen ferner sichere Kenntniß der wissenschaftlich beweisenden Phpsik, so⸗ weit sich dieselbe auf die Mittel der Elementar⸗Mathematik beschrän⸗ ken kann; endlich Bekanntschaft mit den zur Physik in naher Beziehung stehenden, oder von ihr abhängigen Wissenschaft der Astronomie und ma⸗ thematischen Geographie, ebenfalls in ihrer Beschränkung auf Begründung durch Elementar⸗Mathematik. 4) Für den Unterricht im Unter⸗Gymnasium ist von der Kenntniß der mathematisch beweisenden Physik, so wie von der der Astronomie und mathematischen Geographie abzusehen. 5) In der Naturgeschichte wird für den Unterricht im ganzen Gymnasium gefordert: Kenntniß jener Naturprodukte, von welchen entweder im menschlichen Leben irgend eine wichtigere Anwendung gemacht wird, oder die durch eine beson⸗ ders merkwürdige Eigenschaft sich auszeichnen, oder die endlich in unserer gewöhnlichen Umgebung durch häufiges Vorkommen sich bemerkbar machen. Der Kandidat muß ihm vorgelegte Naturkörper dieser Art erken⸗ nen und zu bestimmen vermögen. Ferner wird gefordert: gründ⸗ liche Kenntniß jener älteren und neueren naturhistorischen Systeme, welche eine allgemeine Geltung gefunden haben; Kenntniß der wichtigsten Thatsachen aus der Anatomie und Physiologie der Pflanzen und Thiere, ihrer geographischen Verbreitung und vorzüglich der aus der Ver⸗ gleichung der thierischen und menschlichen Organisation hervorgehenden Re⸗ sultate; endlich geschichtliche Kenntniß der in der Geologie herrschenden Hauptansichten und der ihnen zu Grunde liegenden Beobachtungen. 6) Für das Unter⸗Gymnasium ist von den anatomischen, physiologischen und geolo⸗ gischen Kenntnissen Umgang zu nehmen. „KS. 8. d. Lebende Sprachen. 1) Jeder Examinend, mag er auf ein Lehren seiner Unterrichtssprache Anspruch machen oder nicht, hat in der⸗ selben eine grammatisch begründete Kenntniß der Sprache und eine Ueber⸗ sicht über die bedeutendsten Erscheinungen ihrer National⸗Literatur zu zeigen. 2) Zur Berechtigung, die Unterrichtssprache durch das ganze Gymnasium zu lehren, wird außer den an jeden Examinanden gestellten Forderungen noch eine gründlichere Kenntniß der Literatur und ihrer Geschichte dann je nach der Geschichte, der Sprache und ihier Literatur einige Kennt⸗ niß von älteren Zuständen der Sprache und der wichtigsten älteren Sprach⸗ denkmäler, überdies aber Einsicht in die für die Erläuterung der Werke der schönen Literatur ersorderlichen ästhetischen Grundbegriffe verlangt. So ist für den Unterricht mit der deutschen Sprache, wo sie Unterrichtssprache ist einige Kennntmiß der ältesten deutschen Diglekte und namentlich die Fähig⸗ keit erforderlich, die leichter zugänglichen Dichtungen des Mittelalters, wie das Nibelungenlied, Gudrun u. A. in der Ursprache zu lesen. Füt den Unterricht im Böhmischen ist die Kenntniß der altböhmischen Gram⸗ matik und einiger Werke der älteren Literatur, wie Libussa's Ge⸗ richt, die Königinhofer Handschrift, Dalemil's Chrunik, die Rosen⸗ bergschen Rechtsbücher zu verlangen. Die Lehramts⸗Kandidaten für die polnische Sprache haben einige Kenntniß ihrer Sprachdenlmäler aus dem 14ten und 15ten Jahrhundert, der von Lelewel herausgegebenen altpolnischen Rechtsbücher und von Margarethen's Psalter; die Kandidaten für die ruthenische Sprache grammatische Kenntniß der altslavischen Kir⸗ chensprache, dann des Heldengesanges Igor und der Volhynischen oder Ipa⸗ tijevischen Chronik: die Kandidaten der slowenischen Sprache einige Ver⸗ trautheit mit den kanantanischen Fragmenten, mit den Leistungen Boho⸗ ric's, Truber's, Dalmatin's und anderer Männer des 14ten Jahrhunderts; die Kandidaten für die illyrische und kroatische Sprache eine Kenntniß der vorzüglichsten ragusanisch⸗dalmatinischen Schriftsteller des 16ten und 17ten Jahrh., z. B. Gundulich, Palmotich, Zlatarich, Georgich; die Kandidaten für die serbische Sprache, Kenntniß des Unterschiedes zwischen der ihnen angestammten Sprache und der in der Liturgie fortlebenden kirchenslawischen Mundart, ferner ihrer ältesten Sprach⸗Denkmäler, d. i. der serbischen in Belgrad gedruckten

Urkunden und des Gesetzbu es von Stephan Dusan nachzuweisen. Die

walachischen Sprache aber nicht der Kenntniß setzung, den Kirchenbüchern und Urkunden

Kandidaten der slovakischen Sprache dürfen der Kenntniß der böhmischen Sprache und Literatur nicht entbehren, die Kandidaten der rumänischen oder ihrer älteren in Bibel⸗-Ueber⸗

gebrauchten Sprache. 3) Die⸗ welche von jedem Examinenden in derselben Probe⸗

jenige Kenniniß der Unterrichts⸗Sprache, beansprucht wird, berechtigt ihn zugleich zum Unterrichte für das Unter⸗Gymnasium, wenn das Ergebniß seiner Lectionen die Erwartung erweckt, daß er diese Kenntniß didak⸗ tisch erfolgreich werde verwenden können. 4) Für den Unter⸗ richt in einer am Gymnastum zu lehrenden lebenden Sprache, welche nicht die Unterrichtssprache ist, gelten die für den Unterricht in der letzteren im Obigen ausgesprochenen Forderungen, nur daß in diesem Falle die Kenntniß der älteren Sprachformen und Sprachdenkmäler nicht gefordert wird. §. 9. e) Philosophie. 1) Jeder Examinand hat sich mit der Logik, Psychologie, Moralphylosophie und Pädagogik so weit bekannt zu zei⸗ gen, daß seine Studien dieser Disziplinen einen ersprießlichen Einfluß auf seine gesammte wissenschaftliche Durchbildung, wie auf seine päda⸗ gogische Wirksamkeit ausüben können. Von denjenigen Examinanden, welche den philosophischen Unierricht in der obersten Klasse des Gymna⸗ siums zu ertheilen beabsichtigen, ist außerdem noch zu fordern: Kenntniß der Hauptpunkte aus der Geschichte der Philosophie, eigenes Studium der Hauptwerke irgend eines bedeutenden Philosophen des Alterthums oder der neueren Zeit, und die Fähigkeit, die wesentlichsten Punkte aus der formalen Logik und empirischen Psychologie im Unterrichte flar und verständlich zu entwickeln. §. 10. f) Allgemeine Bildung. 1) Kein Examinand kann sich der mündlichen Prüfung in irgend einem der bisher genannten Gegenstände entziehen, wenn sie auch außerhalb des Kreises seiner speziellen Studien liegen, und er auf die Berechtigung, in ihnen zu unterrichten, keinen An⸗ spruch macht. Eine Ausnahme bilden nur die lebenden Sprachen, welche nicht die Unterrichtssprachen des Examinanden sind, und aus welchen er nur in so weit einer Prüfung unterzogen werden kann, als er darum ausdrücklich angesucht hat. 2) Das mündliche Examen an den außerhalb der speziellen Studien des Eraminanden liegenden Gegenständen hat zu ermitteln, ob der Examinand vielleicht in einigen derselben, obgleich er auf sie seine Schulthätigkeit nicht zunächst gründet, doch zum Unterrichte auf unteren Stusen des Gymnasiums befähigt ist, oder ob er wenigstens insoweit mit ihnen bekannt ist, als man von jedem allgemein gebildeten Manne zu verlangen hat. 3) Für die letztere Forderung giebt, abgesehen von den für die Muttersprache und für die Philosophie im Obigen aus⸗ drücklich bezeichneten Bestimmungen, zunächst die Höhe der von den Gym⸗ nasien zu erreichenden Schlußleistungen den Maßstab ab. Doch ist die hier geforderte Prüfung nicht als eine Wiederholung der Schlußprüfung der Gymnasien anzusehen, denn es wird auf der einen Seite eine geringere Detailkenntniß gefordert, auf der anderen Seite erwartet, daß das Gewußte gemäß der vom Examinanden gewonnenen reiferen Bildung in genauere Verbindung zu seinem übrigen Wissen und Denken getreten sei. Form der Prüfung. §. 11. Sind in der Meldung die §. 2 be⸗ zeichneten Bedingungen erfuüͤllt, so bestimmt die Prüfungs⸗Kommission die Erxamen⸗Arbeiten, und zwar: 1) Erhält der Examinand zwei Aufgaben zur häuslichen Bearbeitung. a) Eine derselben muß nothwendig aus dem Kreise der speziellen Studien des Examinanden, und zwar so gewählt werden, daß derselbe darin hinlängliche Gelegenheit findet, den Umfang und die Gründlichkeit seiner Studien zu zeigen. Kandi⸗ daten, welche die Lehrfähigkeit für die klassiische Philologie erlange wollen, haben diese Aufgabe in lateinischer Sprache zu bearbeiten; die an dieselben in sprachlicher Hinsicht zu stellenden Forderungen der grammatischen Korrektheit und stylistischen Gewandheit ergeben sich aus §. 5. b) Bei der zweiten Aufgabe ist nicht ausgeschlossen, daß sie ebenfalls aus dem Gebiete der speziellen Studien des Examinanden entlehnt seit, besonders, wenn etwa die Vielseitigkeit der Studien des Exa⸗ minanden dies wünschenswerth macht, in der Regel ist jedoch für den zweiten Aufsatz ein Thema allgemeineren, namentlich philosophischen oder pädagogischen Inhalts zu wählen, in welchem der Examinand seine phi⸗ losophische Bildung zu bekunden Anlaß habe. c) Zur Bearbeitung dieser Aufgaben wird dem Examinanden ein Zeitraum von 6—8 Wo⸗ chen bewilligt. Bei Einlieferung der Arbeiten hat derselbe zugleich ge- wissenhaft anzugeben, welche Hülfsmittel er zur Bearbeitung benutzt. d) Wenn der Examinand zugleich mit seinem Lebenslaufe eine von ihm bereits im Drucke erschienene Arbeit einreicht, so ist es dem Ermessen der 8 Feslnge,re 1ee düche 18 einer oder beider schriftlichen rbe elte assen, unmn emgemã u beurthei 3 gesetzlichen SI zu . §. 12. Da zur Ausarbeitung der bezeichneten Aufsä i⸗ nanden volle Muße und die Benutzung ihm Senche ne... chen literarischen Hülfsmittel gestattet ist, so ist bei ihrer Beurtheilun gleich sehr auf die gründliche Aneignung der Wissenschaft zu sehen, aus b die Aufgaben entlehnt sind, als auf die Klarheit, in Gedanken und Dar⸗ stellung und die stylist sche Korrektheit und Gewandtheit. Der Direktor der Prüfungs⸗Kommission giebt dieselben an die betreffenden Fachmitglieder der Kommission zur Durchsicht und schriftlichen Angabe ihres Ürtheils, mit wel⸗ chem begleitet dieselben auch den übrigen Mitgliedern der Kom⸗ mission mitgetheilt werden. Beides ist in möglichst kurzer Zeit zu beenden. Es steht der Prüfungs⸗Kommission zu wenn bereits diese schriftlichen Arbeiten genügend erweisen daß der Kandidat den gesetzlichen Forderungen nicht entspricht, ihn von der Fort⸗ setzung der Pruͤfung auszuschließen und auf eine bestimmte Zeit hin 18 4) abzuweisen, wovon die übrigen Prüfungs⸗Kommissionen des Reiches amt⸗ lich in Kenntniß zu setzen sind. Hat die häusliche schriftliche Arbeit einen Anlaß zur Zurückweisung nicht gegeben, so erhält darauf der Eraminand die Bestimmung der übrigen Examen⸗Arbeiten, nämlich die Vorladung zu Klausur-Arbeiten und zur mündlichen Prüfung und das Thema zu zwei Probe⸗Lectionen, nebst Angabe der Gymnasial⸗Klassen, vor welchen dieselben zu halten sind. d 8 §. 13. II. ie Klausur⸗Arbeiten, in der Regel zwei, j 12 Stunden, und unter unausgesetzter strenger Aufsicht zu den gewählt aus dem Gebiete der speziellen Studien, welche der Examinand nach den Angaben in seinem Lebenslaufe, betrieben und durch die häus⸗ lichen schriftlichen Arbeiten bewiesen hat. Sie dienen vornehmlich dazu, zu ermitteln, wie weit der Examinand in seinem Studienkreise auch ohne alle Hülfsmittel ein promptes und sicheres Wissen besitzt. An die Klarheit der Gedanken und Darstellung sind, da die Aufgaben den Bedingungen der Zeit und Entbehrung literarischer Hülfsmittel angepaßt werden, dieselben Forderungen zu stellen, wie an die häuslichen Arbeiten, wenn auch die stv⸗ listische Form auf Grund der beschränkten Zeit einige Nachsicht beanspruchen darf. Philologen haben die eine Klausur⸗Arbeit in lateinischer Sprache 9 8 hencanch eines Lerikons oder einer Grammatik. Für die Korrektur der Klausur⸗Arbeiten gelten dieselben Besti⸗ ie für di häuslichen schriftlichen Arbeiten. felbeh Wesfhet .. §. 14. III. Die mündliche Prüfung az) erstreckt §. 40 Nr. 1 angegebenen Beschränkung über 1n. C gecaa cs 8Me 3 nasial⸗Unterrichtes; sie hat in denjenigen Gegenständen, in welchen der Examinand bereits schriftlich gearbeitet, das Ergebniß der schriftlichen Prü⸗ fungen zu vervollständigen und zu sichern; in den übrigen aber muß sie so weit reichen, daß dadurch sowohl der allgemeine Standpunkt der Kennt⸗ nisse des Geprüften ermittelt, als auch bestimmt werden kann, ob überhaupt und in welchen Gegenständen und bis zu welchen Klassen des Gymnastums dem Examinanden ein Unterricht kann anvertraut werden. b) Es steht der Prüfungs⸗Kommission zu, mehr als einen Examinanden zu derselben Zeit die mündliche Prüfung abhalten zu lassen, auch wenn diese nicht denselben Gegenstand des Gymnasial⸗Unterrichts zu ihrem Hauptstudium gemacht ha⸗ ben, doch dürfen nicht mehr als drei Eraminanden zugleich mündlich ge⸗ prüft werden. Für die Klausur⸗Arbeiten fällt die letztere Beschränkung weg. c) Bei dem mündlichen Examen muß der Direktor der Prüfungs⸗ Kommission ununterbrochen und außer ihm stets wenigstens zwei andere Mitglieder der Kommission zugegen sein. Ueber die gesammte mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen, und zwar, wenn mehrere zugleich ge⸗ prüft werden, über jeden der Examinanden ein gesondertes.

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