1849 / 258 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Das Kuratorium besteht aus sieben stimmberechtigten Actionai⸗- b

ren mit Einschluß des Präsidenten, welchen dasselbe aus seinen Mit⸗ gliedern der General⸗Versammlung vorschlägt, die jedoch auch ein anderes Mitglied des Kuratoriums zu wählen ermächtigt ist.

Der Präsident wird auf sechs Jahre ernannt und kann nach Ablauf dieser Zeit wieder gewählt werden.

Von den Kuratoren scheidet jährlich einer aus; derselbe kann jedoch ebenfalls wieder gewählt werden.

Das Kuratorium hat die Kontrolle und obere Leitung. Zum Ressort desselben gehört die Anstellung, Gehalts⸗ und Cautions⸗Re⸗ gulirung der Unter⸗Beamten, die Einführung und Vereidung sämmt⸗ licher Beamten, so wie die Bestätigung der zu bildenden Agentu⸗ ren; ferner die Abnahme der Jahresrechnungen und Erxtheilung der Decharge für die Verwaltung, die Vorbereitung der Vorträge für die General⸗Versammlung und die Verhandlung mit der oberauf⸗ sehenden Staats⸗Behörde.

§. 18.

Der Präsident des Kuratoriums ist beständiger Kommissarius desselben bei der Direction. Außerdem hat das Kuratorium aus seiner Mitte jährlich einen Kassen⸗Kurator zum Behufe regelmäßi⸗ ger und außerordentlicher Kassen⸗Revisionen, desgleichen einen Aus⸗ chuß von zwei Personen zu wählen, welcher mit der Direction die Bewilligung von Krediten normirt und in eiligen Fällen das ge⸗ sammte Kuratorium vertritt.

Die Bewilligung und die Vertheilung der Kredite unterliegt der regelmäßigen Beurtheilung und Reviston des gesammten Ku⸗ ratoriums.

8.19

Das Kuratorium versammelt sich in Stettin auf Einladung es Vorsitzenden regelmäßig alle zwei Monate; außerdem so oft es die Umstände erfordern.

Alljährlich sogleich nach dem Jahresschlusse hat das Kuratorium eine umfassende Geschäfts⸗Revision vorzunehmen.

Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen außer dem Vorsitzen⸗ den wenigstens drei Kuratoren gegenwärtig sein. Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt; bei Stim⸗ mengleichheit giebt die Meinung des Vorsitzenden den Ausschlag.

Ueber die Verhandlungen des Kuratoriums wird ein Proto⸗ koll geführt, welches von den anwesenden Mitgliedern zu unter⸗ schreiben ist.

§. 20.

Die Bank⸗Direction besteht aus zweien mit gleichen Besug⸗ nissen und Verpflichtungen bestellten Direktoren und einem Syn⸗ vilus.

Die beiden Direktoren haben den Betrieb und die Verwaltung der Bankgeschäfte und der gesammten Bankfonds mit denselben Rechten und Pflichten, wie Handlungs⸗Disponenten. Einer Spe⸗ zialvollmacht bedürfen die Direktoren selbst in den Fällen nicht, wo die Gesetze ausdrücklich eine solche fordern.

Es können mit jedem von den beiden Direktoren die der Bank nach den gegenwärtigen Statuten zustehenden Geschäfte gemacht werden. Die Ausfertigungen der Bank aber müssen mit Beider

Unterschrift versehen sein, wobei, wenn einer oder der andere ver⸗

hindert ist, die Unterschrift der für solchen Fall vom Kuratorium zu substituirenden Beamten genügt. 8

Die Insinuation der Vorladungen und anderer Zufertigungen an die Gesellschaft ist gültig, auch wenn sie nur an Einen der Di⸗ rektoren geschieht.

Eide Mamens der Gesellschaft werden von beiden Direktoren geleistet, wenn nicht die Gegenpartei einen derselben zur Eideslei⸗ stung auswählt. 8

29

Der Syndikus ist der verantwortliche Rechts⸗Konsulent des Kuratoriums und der Direction.

Die Bank⸗Direktoren, der Syndikus, die Kassirer und die Buchhalter sind fixirt besoldete Beamte der Bank. Tantiemen dür⸗ fen ihnen nur aus den wirklichen Ueberschüssen bewilligt werden.

Der Präsident und die Mitglieder des Kuratoriums beziehen als solche keine Besoldung; dagegen werden ihnen Diäten und resp. Reisekosten vergütigt.

II

den Geschäften der Bank.

8 Zur Erreichung der im §. 1 angegebenen Zwecke ist die Bank

efugt:

1) Wechsel und Geld⸗Anweisungen zu diskontiren und für eigene oder für dritte Rechnung zu kaufen und zu verkaufen, auf trockene Wechsel, so wie gegen Unterpfand, Kredit und Darlehne zu geben, inkändische Staats⸗ und auf jeden Inhaber lautende ständi⸗ sche, Kommunal⸗ und andere öffentliche Papiere, so wie edle Metalle und Münzen, für eigene oder für dritte Rechnung zu kaufen und zu verkaufen; der Ankauf für eigene Rechnung findet jedoch nur bis zu dem durch die Instruction festzusetzen⸗ den Betrage statt,

5) Wechsel und Anweisungen auf dritte Personen zu ertheilen und dergleichen von Dritten ausgestellte Wechsel und Anwei⸗ sungen für andere Rechnung einzuziehen,

6) Gelder gegen Verbriefung, so wie in laufender Rechnung, zinsbar oder unzinsbar anzunehmen,

7) Anweisungen auf sich selbst als ein eigenes Geldzeichen unter

der Benennung „Banknoten“ auszugeben,

8) Gelder und Effekten in Verwahrung zu nehmen.

8 Andere kaufmännische Geschäfte, namentlich Waarenhandel,

leiben der Bank untersagt.

25.

Das Diskontiren und d . f

1 er Ankauf von gezogenen Wechseln ist

öö“ gestattet, wenn dieselben nicht über drei Monate zu Diese gee ’88 solide Verbundene haben.

nen auf eigene Frochene) Wensenn für Gewährung von Darleh⸗

Die Wechsel mussen mit ei 1 1 ; . nem a. 8 ersehen, beziehungsweise an deren 1.u.“

2. 8. 0. G Darlehne auf Unterpfand unterliegen gleichfalls der Regel daß sie nicht länger als auf drei Monate bewilligt 2 8 Als Unterpfänder können angenommen werdes peerden büssen. a) Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, nach ihr tallwerth mit einem vnscaag von 5 pCt., u1u1* b) inländische zinstragende, auf jeden Inhaber laut . ständische, Kommunal⸗ und andere unter Antori Nenedeanee, von Corporationen oder Gesellschaften ausgegebene Papiere mit einem in der Geschäfts⸗Instruction zu bestimmenden Ab⸗ schlage von dem jedesmaligen Course.

lautenden zinstragenden Staats⸗, Kommunal⸗ oder anderen, unter

Andere öffentliche Papiere wird die Bank nicht beleihen, soweit nicht die Geschäfts⸗Instructionen Ausnahme zulassen. Ihre eigenen Actien darf die Bank nicht beleihen, eben

so wenig die Actien anderer Privatbanken.

) Gezogene Wechsel, welche der Vorschrift des §. 25 entspre⸗ chen und der Bank mit einem unausgefüllten Giro überge⸗ ben werden, mit einem Abschlage von 5 pCt. ihres Cours⸗

werthes,

d) Kaufmannswaaren, die dem Verderben nicht unterworfen

sind, bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes. 8e 27.

Auf Grundstücke darf die Bank ihre Fonds nicht ausleihen. Dagegen darf sie, um für schon bestehende Forderungen Deckung zu erlangen, sich Schuldverschreibungen zur Eintragung auf Grund⸗ stücke ausstellen, auch Hypothekenforderungen cediren lassen.

Hypothekarische Schuldverschreibungen als Faustpfand und zur Verstärkung persönlicher Sicherheit von Wechsel⸗ und anderen De⸗ bitoren anzunehmen, bleibt der Bank auch ferner gestattet, wenn die Aktiva auf ländlichen Grundstücken innerhalb zwei Drittel, auf städtischen Grundstücken innerhalb der Hälfte des nachgewiesenen Grundwerths eingetragen sind, was die Direction und der Syn⸗ dikus zu prüfen und der Letztere behufs Ausweis gegen das Ku⸗ ratorium jedesmal zu bescheinigen hat.

Anträge der Bank bei Hypothekenbehörden auf Eintragungen

freiwillig bestellter Hypotheken müssen durch Bescheinigungen des Königlichen Kommissarius begründet werden, in welchen anerkannt wird, daß die Bank statutarisch zum Abschluß des betreffenden Geschäfts befugt gewesen sei.

Die Annahme verzinsbarer Kapitalien gegen Verbriefung fin⸗ det nur in Beträgen von mindestens funfzig Thalern statt, und darf die Verbriefung nur auf den Namen des Einzahlenden aus⸗ gestellt werden.

Die Annahme von dergleichen Kapitalien ist in Zukunft auf eine längstens sechsmonatliche Kündigungsfrist zu beschränken, in⸗ sofern nicht auf Antrag der Bank⸗Verwaltung das Ministerium eine längere Kündigungsfrist bewilligt.

Die Bank ist befugt, in den Obligatianen über die bei ihr belegten Kapitalien die Bedingung zu stellen, daß sie berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll, die Legitimation des Inhabers der Obli⸗ gation zu prüfen. 8

Das Recht der Bank, unverzinsliche Noten auszufertigen und in Umlauf zu setzen, wird auf den Betrag von Einer Million Tha⸗ lern und auf einen zehnjährigen Zeitraum beschränkt, welcher mit dem 1. Januar 1850 beginnt. Wenn innerhalb dieses Zeitraums die Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846 aufgehoben wird, so er⸗ lischt das Recht zur Noten-Emission sechs Monate nach Bekannt⸗ machung des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch der Bankgesell⸗

schaft auf Entschädigung.

§. 30. II1 darf außer denjenigen Papieren, zu deren Ausgabe sie nach den ausdrücklichen Bestimmungen der gegenwärtigen Sta⸗ tuten befugt ist, keine Papiere ausgeben, welche als settres au por- üeur umzulaufen geeignet sind. Bei entstehendem Zweifel unter⸗ wirft die Bank sich deshalb der Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums. 1 4 Die Bank hört sofort auf, sogenannte Depositenscheine (rothe Scheine) in Umlauf zu setzen und vernichtet die aus dem Verkehr zu ihr zurückkehrenden Scheine dieser Art, so wie sie eingehen. Sämmtliche Depositenscheine müssen innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten eingezogen oder amortisirt sein. 8 Die Banknoten werden in Apoints von 10 Rthlr., 20 Rthlr., 50 Rthlr. und 100 Rthlr. ausgefertigt. Das Verhältniß dieser Apoints unter einander wird durch die Instruction bestimmt. Die⸗ selben lauten auf jeden Inhaber und sollen von der Bank auf Ver⸗ langen jederzeit in Stettin in klingendem Gelde realisirt werden. Von dem Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens ein Drittheil in klingendem Gelde, wenigstens ein Drittheil in dis⸗ kontirten Wechseln, der Rest in inländischen, auf jeden Inhaber

Autorität des Staats von Corporationen oder Gesellschaften aus⸗ gegebenen Papieren nach dem Courswerthe zur Zeit der Hinter⸗ legung in einer von den übrigen Kassen der Bank gesonderten Kasse vorhanden sein, für welche eine ganz abgesonderte Buchfüh⸗ rung einzurichten ist.

Die Bank entnimmt ihren Bedarf an Noten aus dieser Kasse egen Einlieferung der Werthe nach vorstehender Bestimmung; es güeht ihr jederzeit frei, dorthin Noten gegen Werthe, wobei das vor⸗ gedachte Verhältniß maßgebend bleibt, zurückzugeben.

Die Einrichtung dieser Kasse und der Verkehr derselben wird durch die Instruction geregelt. 1

So lange noch sogenannte Devpositenscheine (rothe Scheine) im Umlauf sind (§. 30.), muß für den Betrag derselben die vollstän⸗ dige Deckung in den unter §. 32 angegebenen Werthen und in dem angegebenen Verhältnisse derselben in der Notenkasse vorhan⸗ den sein.

Bei der Verwaltung der Notenkasse ist ein vom Staate anzu⸗ stellender, der Aufsichtsbehörde verantwortlicher Beamter zu bethei⸗ ligen, dessen Dienstverpflichtung die Instruction regeln wird. Dieser Beamte wird von der Bank besoldet, und kann bei derselben, un⸗ beschadet seiner Pflichten in Bezug auf die Notenkasse, gleich wie die übrigen Beamten von der Direction beschäftigt werden. Es wird jedoch dem Staatskommissarius (§. 9) das Recht vorbehalten, das Maß und die Art der dem betreffenden Beamten anzuweisen⸗ den anderweitigen dienstlichen Beschäftigung bei der Bank zu be⸗ stimmen, so wie bei der Bestimmung seines Gehalts und etwaiger Gratificationen zu konkurriren und die von demselben zu bestellende Caution festzusetzen. Derselbe wird mit den Direktoren der Bank solidarisch dafür haften, daß die Deckungsmittel für die umlaufen⸗ den Noten und Scheine nach den Bestimmungen der §§. 32 und 33 stets vorhanden sind. 1

§. 35.

Außer den Fonds, welche zur Deckung der Noten speziell be⸗ stimmt sind, haften auch sämmtliche übrige Aktiva der Bank vor⸗ zugsweise für deren Einlösung.

§. 36.

Die Form, der Inhalt und die Anfertigung der zu emittiren⸗ den Banknoten unterliegen der Genehmigung und der Aufsicht der Staatsbehörde.

5

Wer die Noten der Pommerschen ritterschaftlichen Privatbank verfälscht oder nachmacht oder dergleichen verfälschte oder nachge⸗ machte Noten wissentlich verbreiten hilft, soll gleich demjenigen be⸗ straft werden, welcher falsches Geld unter landesherrlichem Gepräge

.“

oder verbreitet hat.

(§. 267 Th. II. Tit. 20 des Allg andrechts.) 1 vW“

§. 38.

unterworfen.

sallen, wird die Präklusionsfrist auf sechs Monate festgesetzt. Diese Präklusionsfrist wird auch im Betreff der sogenannten Depositen⸗ scheine festgesetzt, wenn es zur Genügung der Vorschrift des §. 30 nöthig werden sollte, dieselben einzuberufen.

Die Einberufung ist durch zwei von den in Stettin erscheinen⸗ den Zeitungen, durch die Amtsblätter der Provinz und durch eine b— Zeitung drei Mal von vier zu vier Wochen bekannt zu machen.

S. 39.

Wenn die Konzession, Noten zu emittiren, dem §. 29 zufolge wegen Aufhebung der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846 oder wegen Ablaufs des daselbst bestimmten Zeitraums erlischt, so müssen sämmtliche Noten der ritterschaftlichen Privatbank innerhalb Jah⸗ resfrist eingelöst werden. Dasselbe gilt, wenn die Bank⸗Gesell⸗ schaft beschließt, sich aufzulösen. v

§. 40. Das Bank⸗Direktorium hat . allmonatlich eine Uebersicht der am letzten Tage des ver⸗ flöossenen Monats vorhanden gewesenen Aktiva und Pas⸗ siva, insbesondere der Bestände in gemünztem Golde und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehnen und aus laufender Rech⸗ nung, so wie der umlaufenden Banknoten,

) alljährlich nach dem Jahres⸗Abschlusse einen Status ihres Vermögens und einen alle Zweige des Verkehrs umfassen⸗ den Geschäfts-Bericht für das abgelaufene Jahr in zwei in Stettin erscheinenden Zeitungen bekannt zu machen.

8 1““ Von den Rechten der Bank.

§. 41.

Die Bank hat die Rechte einer poration. 8

Den Beamten der Bank (§. 23) kommt die Eigenschaft und der Glaube öffentlicher Beamten zu, und den von ihrer statuten⸗ mäßigen Administration aufgenommenen und ausgefertigten Ver⸗ handlungen und Urkunden wird die Eigenschaft und Gültigkeit öffentlicher Dokumente beigelegt.

öffentlichen privilegirten Cor⸗

Die Actien und die Notzn der Bank sind keiner Stempel⸗ Abgabe unterworfen. Bei dem inneren Verkehr der Bank soll sie hinsichtlich der Stempelbefreiung nach den Bestimmungen für die preußische Bank behandelt werden. Auch soll sie in ihren Prozessen als Institut die Sportelfreiheit und in Betreff der Stempel die Rechte der preußischen Bank genießen.

§. 43. Es verbleibt ferner bei der Portofreiheit, welche der Bank

innerhalb der Provinz Pommern für die Korrespondenz mit ihren Beamten und Agenten verliehen ist.

Dieser Fall der Befreiung ist auf den Adressen zu bemer⸗ ken und sind dieselben mit dem öffentlichen Siegel der Beam⸗ famn der Gesellschaft zu versehen, welches sie mit der Umschrift ühren:

Kuratorium (Direktorium) der ritterschaftlichen Privatbank in

Pommern, so wie die Kommissarien der Gesellschaft mit der Umschrift:

Ritterschaftliche Privatbank in Pommern, als der alleinigen Firma, deren sich die Bankgesellschaft bedienen h““ G

In Ansehung der Besteuerung bleibt die ritterschaftliche Pri⸗ vatbank in Pommern der dortigen Landschaft gleichgestellt, insonder⸗ heit bleibt sie wegen ihres kaufmännischen Verkehrs frei von der Gewerbesteuer.

Der Bank verbleiben auch Rechte.

die ihr beigelegten kaufmännischen

§. 46. Die der Bank anvertrauten Gelder können nicmals mit Arrest belegt werden.

§. 46.

Wenn im Lombardverkehr (§. 26) ein Darlehn zur Verfallzeit nicht zurückgezahlt wird, so ist die Bank berechtigt, das Unterpfand durch einen vereideten Mäkler an der Börse oder mittelst einer von einem Auctions⸗Kommissarius abzuhaltenden öffentlichen Auction zu verkaufen und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen, ohne den Schuldner erst einklagen zu dürfen. Die entgegenstehende Vorschrift §. 30 Titel 20 Thl. I. des Allgemeinen Landrechts findet auf die Bank nicht Anwendung. Bei eintreten⸗ der Insufficienz des Schuldners ist die Bank nicht verpflichtet, das Unterpfand zu dessen Konkurse herauszugeben, ihr verbleibt vielmehr auch in diesem Falle das Recht des außergerichtlichen Verkaufs mit der Verbindlichkeit, gegen Rücklieferung des Pfandscheins den nach ihrer Befriedigung noch vorhandenen Rest der Lösung zur Konkurs⸗ masse abzuliefern. 1

Das Gesetz über Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 findet auf die ritterschaftliche Privatbank keine Anwendung; sonst gelten in Bezug auf dieselbe die allgemeinen Gesetze, soweit nicht in den gegenwärtigen Statuten abweichende Bestimmungen enthal⸗ ten sind.

6 Statuten vom 23. Januar 1833 und der am 12. Mai 1833 bestätigte Gesellschaftsvertrag werden hierdurch aufgehoben. Gegebe Charlottenhof, den 24. August 1849.

Friedrich Wilhelm. Simons.

““

Die Noten vertreten in Zahlung die Stelle des klingenden Geldes, jedoch ohne daß ein Zwang zu deren Annahme besteht, und sind gleich dem baaren Gelde keiner Vindication oder Amortisation

Für den Fall, daß die umlaufenden Noten eingerufen werden

Einzahlers) Fünfhundert Thaler Preuß. Courant baar einge⸗ zahlt, und

der Pommerschen Ritterschaftlichen Privat⸗Bank

zu Stettin.

Auf diese Actie sind von dem (der Name und Stand des

hat der Inhaber derselben für diesen Betrag ver⸗ hältnißmäßigen Antheil an den Fonds der Bank, ihren Erwer⸗ bungen, Vorrechten und Verpflichtungen, wie selbige durch das Stalut der Bank vom 23. Januar 1833 und den Gesellschafts⸗ Vertrag vom ...ten. bestimmt sind.

einen schriftlichen Cessions⸗Vermerk auf der Rückseite der Actie mit den Worten: V Datum) mit Wissen des Bank⸗Direktoriums stattfinden, welches die Eintragung des neuen Eigenthümers in den Büchern der

Bank auf der Acttie bescheinigt.

auneien Bank, auch in Berlin bei anzuzeigenden Age be⸗ zeichneten Bank, zuzeigenden Ag V

Die Abtretung des Eigenthums dieser Actie kann nur durch

cedirt un. volln . (Ort und

Die Zinsen à 4 Prozent werden auf besondere Coupons halbjährlich, die Dividende jährlich in Stettin bei der unter⸗

zahlt.

Stettin, den...ten.

Diretkorium der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern. V

e hbice vommerschen Ritterschaftlichen Privat⸗ zu Stettin.

Auf diese Actie sind von dem (der Name und Stand des Einzahlers) Fünfhundert Thaler Preuß. Courant baar einge⸗ zahlt, und hat der Inhaber derselben für diesen Betrag ver⸗ hältnißmäßigen Antheil an den Fonds der Bank, ihren Erwer⸗ bungen, Vorrechten und Verpflichtungen, wie selbige durch die Statuten der Bank vom . 1849 bestimmt sind.

Die Abtretung des Eigenthums dieser Actie kann nur durch einen schriftlichen Cessions⸗Vermerk auf der Rückseite der Actie mit den Worten: cedirt an von (Ort und Datum) mit Wissen des Bank⸗Direktoriums stattfinden, welches die Eintragung des neuen Eigenthüͤmers in den Büchern der Bank auf der Actie bescheinigt. Die Zinsen à 4 Prozent werden auf besondere Coupons halhjährlich, die Dividende jährlich in Stettin bei der unter⸗ zeichneten Bank, auch in Berlin bei anzuzeigenden Agenten bezahlt.

Stettin, den. ten.

Direktoöorium der Kitterschaftlichen Privat-Bank in Pommern.

Litt. A. Zins⸗Coupon zu der Actie der Ritterschaftlichen über 500 Rthlr. Kapital, 18... bei der unterzeichneten

Privat⸗Bank in Pommern o Bu“ 1. Mai zahlbar zu Stettin am 1 Novör⸗

Bank mit Zehn Thalern Preuß. Cour.

Direktorium

der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern.

Hier folgen noch neun ähnliche Coupons⸗Formulare.)

An vn

Dividende⸗Schein zur Actie der Ritterschaftlichen in Pommern.

D“

Dem Präsentanten dieses Scheines zahlen wir gegen Aus⸗ lieferung desselben die Dividende für das 1“ mäßheit vorheriger Bekanntmachung.

rivat⸗Bank

Direktorium der Kitterschaftlichen Privat-Bank in Pommern. V

Hier folgen noch vier ähnliche Dividende⸗Schein⸗Formulare.)

Ihre Königliche Hoheit die verwittwete Herzogin und Ihre Hoheit die Prinzessin Helene von Nassau sind nach Wies⸗ baden abgereist.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelgenheiten.

Der Landstallmeister von den Brincken zu Zirke ist nach dem Abgange des Landstallmeisters Strubberg zum Dirigenten des Friedrich⸗Wilhelms⸗ und Brandenburgischen Landgestüts,

der Landstallmeister Meißner zu Marienwerder zum Dirigen⸗ ten des posenschen Landgestüts und zirker Wirthschafts⸗Amts er nannt,

der Gestüt⸗Inspektor Douniges zu Trakehnen als Vorsteher des westpreußischen Landbeschäler⸗Depots nach Marienwerder und

der Gestüt⸗Inspektor Brencken zu Jonasthal in gleicher Ei⸗ genschaft an das westfälische Depot zu Warendorf versetzt worden. 8 An geko mmen: Se. Excellenz der Herzoglich nassausche Mi⸗ nister⸗Präsident Vollpracht, von Wiesbaden.

Uichtamtlicher Theil Deutschland.

Berlin, 19. Sept. Se. Majestät der Kaiser haben dem Obersten und Commandeur des Kaiser

Preußen. von Oesterreich

8 Franz Grenadier⸗Regiments, von Bequignolles, das Comman⸗ deur⸗Kreuz des Leopold⸗Ordens; dem Oberst⸗Lieutenant und Flügel⸗Adjutanten von Bonin den Orden der Eisernen Krone zweiter Klasse; so wie dem Seconde⸗Lieutenant von Herrmann des Kaiser Franz Grenadier⸗Regiments den Orden der Eisernen Krone dritter Klasse zu verleihen geruht.

Oesterreich. Wien, 17. Sept. Der Lloyd meldet: „Se. Kaiserliche Hoheit Erzherzog Franz Karl ist am 13ten von Inns⸗ bruck in Salzburg angelangt und hat am folgenden Tage die Reise nach Ischl fortgesetzt. Vorgestern gegen sieben Uhr Morgens ist Se. Kaiserliche Hoheit der Erzherzog Albrecht als Stellvertreter Sr. Majestät des Kaisers zur Eröffnung der Bahnstrecke von Cilly nach Laibach in Wiener⸗Neustadt angekommen und wurde von den Civil⸗ und Militair⸗Autoritäten und von der am dorti⸗ gen Bahnhofe aufgestellten Militair⸗Ehrenwache mit der Musik⸗ Bande, so wie von einem zahlreichen Publikum, erfurchtsvoll empfangen. Se. Kaiserliche Hoheit verließ hierauf den Wag⸗ gon und hielt über das am Bahnhofe ausgerückte Militair Revue. Um 7 ½ Uhr setzte der Erzherzog in Begleitung zahlreich geladener Gäste die Fahrt von Neustadt fort. In Neunkirchen an⸗ gelangt, nahm Se. Kaiserl. Hoheit die am dortigen Bahnhof auf⸗ gestellte Nationalgarde in Augenschein und wurde bei der Ankunft in Gloggnitz von einer Militair⸗ Abtheilung, dann von der Nationalgarde und den Bergknappen feierlichst empfangen. Se. Kaiserl. Hoheit hielt auch dort Revue über sämmtliche Trup⸗ penkörper und setzte unter anhaltendem Bivatrufen der versammel⸗ ten Menge in einem sechsspännigen Hofwagen die Weiterfahrt über den Semmering nach Graz fort. Sämmtliche Bahnhöfe, besonders der neustädter und gloggnitzer, nicht minder die daselbst befindlichen Fabriksgebäude des Herrn Ertl, waren mit Fahnen, Blumen und Inschriften sehr geschmackvoll dekorirt.“

Bayern. München, 15. Sept. (Münch. Z.) In der heutigen Sitzung der Kammer der Reichsräthe stand die Berathung des Adreß⸗Entwurfs auf der Tagesordnung. Am Ministertische waren anwesend die Staatsminister der Justiz, von Klein⸗ schrod, des Königl. Hauses und des Aeußern, Dr. von der Pfordten, und des Innern für Kirchen⸗ und Schulangelegenheiten, Dr. Ringel⸗ mann. Der erste Präsident Freiherr von Stauffenberg setzt die hohe Kammer in Keuntniß, daß von der heutigen Sitzung die Herren August Graf von Seinsheim wegen Krankheit und Freiherr von Arentin wegen lebensgefährlicher Erkrankung seines Stiefvaters als abwesend entschuldigt sind, und ladet sodann den Berichterstatter des Adreß⸗Ausschusses zur Vortragerstattung über die Adresse auf die Thronrede ein.

Graf von Armansperg betritt sofort die Rednerbühne und beginnt seinen Vortrag: Von der Adreß⸗Kommission dieser hohen Kammer mit dem Entwurfe der Adresse auf die Thronrede beauftragt, glaube er diesen Vortrag am besten zu erstatten, wenn er ohne weitere Einleitung die Worte des von ihm verfaßten und von der Adreß⸗Kommission einstimmig angenommenen Entwurfs der Adresse selbst zunächst vortrage. Der Redner las hierauf diesen Entwurf vor, welcher bis auf eine kleine Modification, deren wei⸗ ter unten Erwähnung geschehen wird, mit dem Wortlaute der in unserem heutigen Hauptblatte mitgetheilten Adresse, wie sie ange⸗ nommen wurde, vollkommen übereinstimmt.

(Wir sehen uns aus Mangel an Raum genöthigt, die Berhandlun⸗ gen über die Adresse für das morgen erscheinende Blatt zurückzulegen.)

Die Adresse lautet:

Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König, Allergnädigster König und Herr!

Die Vorsehung berief Ew. Majestät auf den Thron Ihrer Väter in einer schweren, verhängnißvollen Zeit; den Geist, die Bewegung, die Gewalt dieser Zeit anerkennend und den neuen Aufschwung im öffent⸗ lichen Leben erfassend, erhoben Ew. Majestät gleich bei dem Beginne Ihrer Regierung das Königliche Szepter für Wahrheit, Freiheit und Gesetz und boten die Hand zu Deutschlands Einigung und Kräftigung.

Baverns Volk huldigte mit Dank, vertraute unbegränzt und überließ sich in würdevoller Haltung dem edlen Drange der Begeisterung, wovon es gleich den übrigen deutschen Stämmen ergriffen 8

Schon das erste Jahr Ihrer Regierung ward für das Innere des Reiches mit glücklichem Erfolge gekrönt; neue und umfassende Bürgschaften für gesetzliche Freiheit wurden geschaffen und kostbare Keime zur reichen Entwickelung der Kräfte des Volkes gelegt. Wir werden daran festhalten.

Mehr als je aber mahnten die hoͤchst bedauerlichen Vorfälle des ge⸗ genwärtigen Jahres, daß die gesellschaftliche Ordnung, die erweiterte Frei⸗ heit und die angebahnte Entwickelung unabweislich und gebieterisch eines mächtigen Schutzes gegen Leidenschaft und Verblendung, gegen Mißbrauch und Frevel erheischte; wir erachten es daher für heilige Pflicht, den hierauf gerichteten Gesetzes⸗Vorschlägen der Regierung die wirksamste Theilnahme zu widmen, ohne die wahre Freiheit, ihre Erhaltung und ihren Fortschrit⸗ ten im mindesten aus dem Auge zu verlieren.

Ungeschwächt bewahren wir die bei jeder Gelegenheit ausgesprochene Liebe für das deutsche Vaterland, so wie unsere heißen Wünsche für die volle Kräftigung desselben und für den friedlichen Aufbau einer neuen Ge⸗ sammtverfassung, welche alle deutschen Stämme von der Adria bis zur Nord⸗ und Ostsee umfasse und mit Erhaltung ihrer geschichtlich erwach⸗ senen Gliederung ohne verletzende Bevorzugung Einzelner zu einer Achtung gebietenden Nation vereinige. Mit Schmerz empfinden wir, daß das große Werk noch nicht gelungen.

Die in nahe Aussicht gestellte Bildung einer provisorischen Central⸗ gewalt von allgemein anerkannter Wirksamkeit belebt uns mit der Hoff⸗ nung, daß das deutsche Verfassungswerk bei uneigennütziger Hingebung Aller trotz seiner Schwierigkeiten redlich gelingen werde.

Den angekündeten Eröffnungen über den Stand dieser großen Na⸗ tional⸗Angelegenheit und über die bistersgtc Schritte der Königl. Regie⸗ rung in derselben sehen wir erwartungsvoll entgegen.

Die baverische Verfassung war bei ihrem Erscheinen eine höchst kost⸗ bare und dankenswerthe Gabe aus der segensreichen Hand eines ewig un⸗ vergeßlichen Monarchen, welchem mit Recht alle Herzen liebevollst entge⸗ genschlugen. Allein mit gewaltigen Schwingungen rollte die Zeit in nie geahnter Raschheit; ganze Theile der magna charta sind bereits umgestaltet, weitere Aenderungen dringend geboten. Bei der weisen Rechnung, welche Ew. Majestät jeder gerechten Anforderung der Zeit zu tragen Willens sind, und in der Ueberzeugung, daß von dem Bestehenden alles mit diesen Anforderungen vereinbarliche Gute erhalten werden müsse, sehen wir der angekündeten Verfassungs⸗Revision in Ehrfurcht entgegen, und werden bei diesem hochwichtigen Abschnitte zwischen Vergangenheit und Zukunft in der durch die Verfassung des Reichs der Kammer der Reichsräthe an⸗ gewiesenen Stellung frei von jeder Befangenheit jene pflichtgetreue Mit⸗ wirkung bei der Verfassungs⸗Revision bethätigen, welche Thron und Vater⸗ land von uns erwarten.

Durch die ausgesprochene Verbindung der von der National⸗Versamm⸗ lung als Grundrechte des deutschen Volkes bezeichneten Prinzipien im Sinne der Regierungs⸗Vorlage vom 18. Mai d. J. kommen Ew. Majestät einem allgemeinen Wunsche entgegen, knüpfen ein unvergängliches Band mit un⸗ seren übrigen deutschen Vrüdern und verstärken Bayerns Standpunkt in dem Gesammt⸗Vaterlande.

Der Prüfung und Berathung dieser und aller anderen an uns gelan⸗ genden Gesetzes⸗Vorlagen, des übergebenen Budgets und der hierzu ange⸗ kündeten Nachträge, so wie der Finanz⸗Rechenschaft und dem Schulden⸗ Tilgungswerke, werden wir pflichttreu und freudig alle jene Sorgfalt wid⸗ men, welche wir hierfür schon bei dem ersten Landtage dieses Jahres zu⸗ sicherten.

Der weisen Absicht Ew. Majestät auf Verminderung der Lasten des Volkes durch Sparsamkeit und Ordnung werden wir thätigst entge⸗ genkommen, ohne die unentbehrlichen Mittel für die geistigen und mate⸗

riellen Bedürfnisse, Interessen und Wünsche des Volkes schmälern zu wol⸗ len, deren Förderungen wir vielmehr als ein unabweisbares Gebot be⸗ trachten und wozu es in allen Theilen vielfacher Nachhülfe bedarf. Offen, ohne Rückhalt und Nebenabsicht werden wir uns aussprechen.

Schwierig und inhaltreich, wie die Zeit in der wir leben, wird aller⸗ dings die Aufgabe dieses Landtages sein; an Eifer, Ausdauer, vorur⸗ theilsfreier Hingebung wird es uns nicht fehlen; im Geiste der Freiheit und Gesetzmäßigkeit werden wir sie auffassen und zu ihrer Lösung mitwir⸗ ken; möge die Vorsehung ihren Segen spenden.

Den gerechten Schmerz unsers Königs über die in einigen Theilen Baverns stattgefundene verbrecherische Bewegung theilen wir in vollem Maße, freuen uns aber in gleicher Weise, daß die Ordnung und die Herrschaft der Gesetze sich allenthalben so schnell wieder herstellte.

Die Unaufhaltsamkeit der Rechtspflege ist ein durch unsere Per⸗ fassung gesichertes Palladium für die Freiheit des Einzelnen und der Gesammtheit; sie hat in der kurzen Regierungsperiode Ew. Majestät durch die Verbindung mit der Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und den Schwurge⸗ richten den vollen Werth erreicht und wird zum kostbaren Kleinode in einem Lande, dessen Monarch die Verführten und Verblendeten von den Verführern und Böswilligen unterscheidet, und öffentlich die Berufung an Sein Herz einlegt; freudig werden wir dem Zuge desselben folgen, welcher unsere Mit⸗ wirkung beansprucht. .

An diesem Landtage, wie überall, werden wir mit der großen Masse des Volkes, dem wir angehören, wetteifern in Anhänglichkeit an die Ver⸗ fassung und in Ergebenheit für den Thron. Mit dem Jubel, welcher die jüngsten Reisen Ew. Majestät zum wahren Triumphzug machte, wieder⸗

holen wir hiermit aus vollem Herzen den bei Eröffnung des Landtages be⸗

reits tausendfach erschollenen Ruf: „Hoch lebe der König!“ Möge diel Vorsehung Ew. Majestät, das ganze Königliche Haus, Bayerns Land und Volk beschirmen, möge sie Deutschland bald erheben zu alter Würde und Macht. 8 8 In aller Ehrfurcht empfehlen wir uns v“ Eyw. Majestät zc. gg.

Folgen die Unterschriften.

Schaumburg⸗Lippe. Bückeburg, 12. Sept. (Hannov. Ztg.) Von der hiesigen Stände⸗Versammlung ist der einstimmige Beschluß gefaßt worden, dem Drei⸗Königs Bündnisse beizutreten, wobei jedoch der Vorbehalt gemacht wurde, daß dem Fürstenthume der Ruͤcktritt freigestellt werden müsse, wenn einer der dasselbe um⸗ schließenden Staͤaten von dem Bundnisse sich zurückziehen sollte.

Ausland.

Preßburg, 16. Sept. (Lloyd.) Vom nahen und noch einzigen Kriegsschauplatze bei Komorn vernehmen wir aus sicherer Quelle, daß übermorgen, am 18ten d. M.. t Feindseligkeiten wieder beginnen. Dieser Tage ist ein Bombardier⸗ Corps dahin abgegangen. Auch erzählen Reisende, daß stromauf⸗ wärts, unterhalb der Festung, sehr viel Sukkurs an K. K. Trup⸗ pen, Infanterie und Kavallerie, bereits angekommen und noch zweimal so viel sich auf dem Marsche befinden.

Aus der Schütt, 12. Sept. (Preßb. Ztg.). Die Feind⸗ seligkeiten sind seit dem 4. Sept. wieder im Beginne, und die Trup⸗ pen rückten bereits aus ihren Kantonnirungen gegen Komorn, um das Cernirungs⸗Carps, das unter dem Ober⸗Kommando des Feld⸗ zeugmeisters Nugent steht, zu ergänzen. Dem Vorrücken der ver bündeten Kaiserlichen Truppen wurden bis jetzt keine Hindernisse in den Weg gelegt, was Viele in der Meinung bestärkt, es sei den Belagerten nicht sehr ernst mit dem Widerstande, und wenn sie nur einmal einen entschlossenen Angriff sehen, werden sie kapituliren. Es ist möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich, denn, wie uns Deserteure erzählen, läßt man in der Festung alle Lügen⸗Minen springen, um die Besatzung bei bem Glauben zu erhalten, sie werde nach der Uebergabe dezimirt, und wer übrig bleibe, komme nach Sibirien; käme nur einer der Desecrteure wieder zurück in die Festung und würde er ihnen die Wahrheit berichten, so ständen die Actien gleich anders; allein Beides ist mit der größten Lebensgefahr verknupft, und Fremden oder den gefangenen Oesterreichern glauben die Hon⸗ vends nichts, auch wurde es ihnen strengstens verboten, mit den Gefangenen zu sprechen.

Türkei. Konstantinopel, 30. Aug. (Times.) Der ungarische Abgesandte Graf Andreassi lebt der Hoffnung, daß die Pforte für Kossuth und dessen Freunde Partei ergreifen werde, worin er auf die Unterstützung des englischen und des französischen Gesandten rechnet. Andererseits bieten der russische und der öster⸗ reichische Gesandte allen ihren Einfluß auf, um die Pforte zu be⸗ wegen, den ungarischen Fluchtlingen keine Zufluchtsstätte zu ge⸗ währen und sie auszuliefern. Der russische Einfluß herrscht wieder mächtig zu Konstantinopel, besonders nach den jungsten Erfolgen, und es duürfte kaum überraschen, wenn es den Drohungen der rus⸗ sisch⸗österreichischen Diplomatie gelänge, die tüͤrkische Regierung zu zwingen, Kossuth und seine Schicksalsgefährten auszuliefern. Die Russen haben durch die Unterdrückung des ungarischen Aufstandes wieder all ihren Einfluß zu Konstantinopel und die alte Furcht vor ihrer Uebermacht zu begründen vermocht. Fuünf kleine russische Kriegsschiffe, wovon keines mehr als 10 Kanonen zählt, befinden sich im goldenen Horn, obgleich nicht so viele Schiffe den Verträ⸗ gen gemäß sich dort befinden dürfen. Nur ein kleines englisches Kriegsdampfschiff liegt dort.

Hesterreich.

Todes⸗Anzeige.

Der Commandeur der 1sten (Avantgarden⸗) Division des 1sten mobilen Armee⸗Corps der preußischen Operations⸗Armee in Baden, General⸗Major von Hanneken, starb am 10ten d. M. Abends 10 ½ Uhr in Pfohren bei Donaueschingen in Folge eines plötzlichen Schlaganfalles, nachdem er noch bis 12 Uhr an diesem Tage Trup⸗ penübungen beigewohnt hatte.

Indem das Offizier⸗Corps diese schmerzliche Anzeige den nahen und fernen Freunden des Verstorbenen zu machen sich beehrt, wid⸗ met es dieselbe ganz besonders den Kameraden des preußischen Heeres in Baden wie im fernen Vaterlande, welches mit uns um den großen Verlust trauern wird, den das Heer und durch dasselbe das Vaterland in dem Verstorbenen erlitten hat.

Die Avantgarden⸗Division verliert in ihm ihren wahrhaft ver⸗ ehrten Führer in sieben siegreichen Gefechten des eben beendeten Feldzuges, ein Vorbild ritterlicher Tapferkeit und Tugend, wie der edelsten Hingebung und Treue bis in den Tod für seinen Kö⸗ nig und Kriegsherrn!

Kantonnirungs⸗Quartier Engen im Seekreise, den 12. Septem⸗ ber 1849.

Das Offizier⸗Corps der 1sten (Avantgarden⸗) Division des 1sten mobilen Armee⸗Corps der Operations⸗ Armee in Baden.

Königliche Schauspielec.

Donnerstag, 20. Sept. Im Opernhause. 110te Abonnements⸗ Vorstellung: Die Weiberkur (Le diable à quatre), pantomimisches Ballet in 2 Akten, von de Leuwen und Mazilier. Für die Koͤnig⸗ liche Bühne bearbeitet und in Scene gesetzt von Paul Taglioni.

9 1 82 Versprechen Musik von Adam. Vorher, zum erstenmale: Das Versp