ne men, und diejenigen Fragen,
gelegt zu sehen wünschen,
1b zum Endurtheil reif, so wird das Erkenntniß . Parteien noch in der nämlichen der Regel nach nicht
mit den Entscheidungsgr oder in einer sofort zu über vierzehn Tage hina
ünden
bestimmenden, jedoch
uszus etz
welche dieselben den Parteien vor⸗
zu stellen hat.
22
den
enden Sitzung verkündigt. r25
.9.
st eine Beweisaufnahme erforderlich, so muß dieselbe durch
eine sofort abzufassende Resolution, welche die zu achen und die Beweismittel festsetzt,
olche, nach Ermessen des oder dur
tem Kollegium, ode gerichtlichen Requisition
igung der Beweisaufnahme wird zu Ä die Vorschriften der 8§. den, und zur Ents zu welcher die Parteien wird angenommen, id Anträge nichts
Schlußverhandlung, bei 18, 19 und 21
der Sache eine Gerichtssitzun Wer nicht
vorzuladen sind. daß er zur Un weiter anszuführen habe.
Ueber die mündliche lichen Protokollführung
Schie
ch einen Kommissarius,
dsgerichts, en
zu bewirken. 2
welche
gleichfalls Anwendung fin 6 g anberaumt, erscheint, von dem
Unterstützung seiner Behauptungen u
§. Verhandlung ist fähigten Beam
be
2₰
r
2
2 20.
nehmen, welches insond heit enthalten muß:
1) den Gang der
mmaeinen;
2) diejenigen verlangt wird, so
deren Aufzeichnung das
88h die Entscheidung u
Das Protokoll ist von sä liedern und dem Protokollführer wie der
ung an die Parteien, so es nicht, teien vorgelesen werden
über die Fassung derselben zu hören. H 8
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse
Zugeständnisse
stattgefundenen
wie
nd so
—2„
jedoch müssen die unte
, und
diejenigen Gericht
nstige Beschlüsse
mmtlichen anwe
zu unterschreiben.
angeordnet werden, tweder vor versammel⸗ oder im Wege der
Verhandlungen
beweisenden That⸗
und ist
r mündlichen 13, 14, cheidung
durch einen zur gericht⸗ ten ein Protokoll aufzu⸗
im Allge⸗
e der Parteien, deren Aufzeichnung i Erklärungen der Parteien, für erheblich hält;
des Kollegiums. senden Gerichts⸗Mit⸗
Der Verle⸗
Unterzeichnung von ihnen, bedarf r 2. erwähnten Vermerke den Par⸗
sind letztere mit ihren Bemerkungen
26.
sind den Parteien selbst
oder deren Bevollmächtigten, wenn die Vollmacht ausdrücklich auf
den Empfang des Erkenntnisses lichen Insinnation zuzustellen.
Ist von keiner der P versammeltem Gerichte an nicht öffentlichen zweier vom Vorsitzenden ernannten Referenten. r auf solche Bew
dung in einer trag
der Beweisaufnahme (§.
sicht genommen werden, sätzen angegeben sind.
vierzehn Tagen bis zu
Ausführung zu gestatten; daß er nich
angenommen,
welche
Rach beendigter Bew Parteien, unter Mittheilung der Verhandlunge sechs Wochen zur Einre
wer diese Frist ver ts weiter anzuführen ha
Die Ausfertigungen der
der Publication nach Vorschrift des §.
getragen worden,
23) darf nu bereits in den eingerei eisaufnahme ist den eine Frist von ichung ihrer rechtlichen säumt, von dem wird be.
gerichtet ist, im
27.
arteien auf eine mündliche Verhandlung vor
so erfolgt die Eni Sitzung auf den schriftlichen Vor⸗ Bei Verfügung eismittel Rück⸗
in, noch
Wege der gericht⸗
chei⸗
chten Schrift⸗
V V
V
Erkenntnisse werden den Parteien statt
26 zugestellt.
* 69*
Die in vorstehenden Paragraphen angedrohten Rechtsnachtheile treten ein, ohne daß es dieserhalb einer vorgängigen Bekanntma⸗
chung
Die Parteien sind
verpflichtet, diejenigen Schri
der Gegenpartei Mittheilung g.
forderlichen Anzahl
Gegen Erkenntnisse des Schiedsg des §. 7, ein Rechtsmittel und namentlich auch en neu aufgefundener Urkunden nicht statt;
arteien unbenommen, im §. 2 Nr. 1, 4 und
Ordnung für die Königlich preußisch a’) einer auf Grund einer fal
29
emacht werden muß,
von Exemplaren einzureichen.
§. 30.
die Ar 5 Tit.
an die betheiligte Partei oder demnächst eines besonderen An⸗ trages der Gegenpartei bedarf. §.
ften, von denen in der dazu er⸗
erichts findet, außer dem Falle die Restitution we⸗ dagegen bleibt den
astellung der Nichtigkeitsklage in den 16 Th. I. der Allgemeinen Gerichts⸗
Zeugnisses erfolgten Entscheidung,
b) eines Mangels ter Vormundschaf
c) der mangelnden oder
7 2
cher für eine Partei als deren
ten ist.
Diese Klage ist gleichf
t oder Kurate
en Staaten bezeich schen Urkunde oder eines falschen
neten Fällen:
der vorschriftsmäßigen Vertretung der un⸗ l stehenden Personen,
und
falschen Vollmacht desjenigen, wel⸗
Bevollmächtigter aufgetre⸗
die Execution des angefochtenen Erkenntnisses wird aber durch die⸗ selbe nicht aufgehoben.
§. 31.
In Ergänzung der gegenwärtigen Bestimmungen sollen die in den Königlich preußischen Staaten bestehenden allgemeinen Prozeß⸗
Gesetze zur Anwendung kommen.
In den vor dem Schiedsgerichte keine Stempel und keinerle
hinsichtlich der baagren bei den allgemeinen
§. 32.
In Beschwerdesachen (§.
Uebereinkunft vom 26.
Mai d. vorgeschriebene Verfahren gleichfalls Anwendung,
stehenden Modificationen:
1) Bei Mittheilung einer Beschw gehemmter Rechtspflege an sn deren Erklärung ist zugleich
i Art Auslagen und so gesetzlichen Vorschriften (§. 31).
2) In Beschwerdesachen. 70 3 a. Nr. 5 und Litt. b. der
J.) findet das in den 8§. 1 — 32 jedoch mit nach⸗
von
4, Litt.
ichen Akten zu verordnen.
2) Imn den Fällen des §. 4, Lit. h. der Beschwerdeführer außer dem Nachw von dem Verwaltungs⸗Rathe der verb
gen dem Schiedsgerichte überwiesen wor Senng Beschwerdeschrift, welche dem Sc 1ne- “ dienen kann, einzureichen.
7 he Replik und Duplik, so wie mündliche Ver⸗ handlung vor versammeltem Kollegium, finden nut in sol⸗
mach
alls bei dem Schiedsgerichte anzustellen;.
erde wegen verweigerter oder die betreffende Landesbehörde die Einsendung der bezüg⸗
der Uebereinkunft hat eise, daß die Sache ündeten Regierun⸗ den, zunächst eine
kontradiktorischen
chen Fällen statt, in denen das Sch ü gemessen erachtet. H hiedsgericht sie für an⸗
3) Bei Anklagen gegen die Minister, insofern sie deren ministerielle
rielle Verantwortlichkeit betreffen (§. einfunft vom 26. Mai d. J.), wir
Unstage Prazeste ae
2
gegen die Minister,
rfahren. Es
Verantwortlichkeit betreffen.
§.
“
insofern sie d 4 Liit. a. Nr. 6 der Ueber⸗ d, nach den Grundsätzen des kommen hierbei die in 88. 4
eren ministe⸗
8 8 “
4
Anhörung der Parteien,
E
bis 32 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls mit folgenden Modifi⸗ cationen zur Anwendung. §. 35.
Auch außer dem Falle des §. 10 kann eine mündliche Ver⸗ handlung der Sache vor versammeltem Kollegium stattfinden, wenn das Schiedsgericht eine solche zur Aufklärung der Sache eintreten zu lassen nach Eingang der Beantwortung der Anklage für ange⸗ messen erachtet.
§. 36.
Das Schiedsgericht hat bei Anberaumung der Sitzung für die mündliche Verhandlung der Sache zugleich die zur Beweis⸗ Aufnahme erforderlichen Anordnungen, von welchen die Parteien in Kenntniß zu setzen sind, zu treffen. In dieser Sitzung ist, nach mit der Beweis⸗Aufnahme, insoweit solche nicht im Wege gerichtlicher Requisition nach Besinden des Schieds⸗ gerichts bewirkt werden muß, zu verfahren und nach dem Schluß⸗ vertrage derselben, wobei dem Angeklagten das letzte Wort zu ge⸗ ben, Entscheidung zu ertheilen.
Das nach §. 25 abzufassende Protokoll muß den wesentlichen Inhalt der Zeugen⸗Aussagen enthalten.
Das Schiedsgericht hat, ohne an bestimmte Regeln über die Wirkung der Beweise gebunden zu sein, unter genauer Prüfung aller Beweise für die Anklage und Vertheidigung, nach seiner freien aus dem Inbegriffe der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder nichtschuldig sei. Auflegung eines Erfüllungs⸗ oder Reinigungs⸗Eides findet eben so wenig als Eides⸗Antrag statt.
Gemeinsame Bestimmungen.
Ueber alle zur Cognition des Schiedsgerichts gelangenden Sachen ist auf den Vortrag eines dazu vom Vorsitzenden zu ernen⸗ nenden Referenten in einer Sitzung, worin mindestens zwei Drit⸗ theile der Gerichts⸗Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden an⸗ wesend sein müssen, kollegiaglisch zu berathen und zu beschließen; doch ist der Vorsitzende ermächtigt, ohne Mitwirkung des Kollegiums in dessen Namen Klagen oder Beschwerden, bei denen die Vorschrift des §. 1 nicht beachtet ist, zurückzugeben, bloße prozeßleitende Ver⸗ fügungen, so wie solche, die nur in Benachrichtigungen und Com⸗ municäationen bestehen, zu erlassen, ingleichen Klagen und Beschwer⸗ den, deren Gegenstand offenbar nicht zur Kompekenz des Schieds⸗ gerichts gehört, zurückzuweisen. Wird in diesen Fällen von der Partei Gegenvorstellung gemacht, so muß die Sache zur Entschei⸗ dung des Kollegiums gebracht nee.
Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden nach absoluter Mehr⸗ heit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen giebt vie des Vorsitzenden den Ausschlag; in Anklage⸗ sachen gegen die Minister jedoch entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung.
§. 41.
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse, sonstigen Erlasse des Schiedsgerichts werden von allein vollzogen. 8
Beweis⸗Resolute und dem Vorstt. Vollziehung der Erkenntnisse des gerichts. Die Vollstreckung der Erkenntnisse des Schiedsgerichts wird auf Anrufen der Parteien von dem Verwaltungs⸗Rathe der verbündeten Regierungen veranlaßt.
Bundes ⸗Schieds⸗
§. 43.
Der Verwaltungs⸗Rath hat auf Anrufen des obsiegenden Theiles der verurtheilten Partei eine angemessene Frist zu setzen, um innerhalb derselben dem Urtheile Genüge zu leisten und, wie solches geschehen, nachzuweisen.
Wenn die gesetzte Frist abgelaufen, die Befolgung aber nicht dargethan ist, so muß der Verwaltungs⸗Rath auf ferneres Anrufen des obsiegenden Theils das weiter Erforderliche zur Vollstreckung des Erkenntnisses, nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen den verbündeten Regierungen am 26. Mai d. J. abgeschlossenen Vertrags, anordnen. ““
Die Kosten der Execution fallen der verurtheilten Partei zur Last und sind von ihr nöthigenfalls zugleich bei jener Execution nach Anordnung des Verwaltungsraths beizutreiben.
Die Richtigkeit der Erkenntnisse keinem Falle der Gegenstand einer Berathung und eines ses des Verwaltungsraths werden. Streitigkeiten über die gung derselben gehören vor das 1“
Die in der Executions⸗Instanz annoch zulässigen Einreden müssen beim Bundes⸗Schiedsgerichte angebracht und sofort liquide
des Schiedsgerichts darf in Beschlus⸗ Ausle⸗
verhandelten Sachen werden Gerichts⸗Gebühren erhoben; nstigen Kosten verbleibt es
gemacht werden. Das Verfahren über dieselben richtet sich nach den im ersten Titel enthaltenen Bestimmungen, muß aber möglichst abgekürzt werden. Vom Ermessen des Bundes⸗Schiedsgerichts hängt cs ab, ob die vorläufige Hemmung der Execution während dieses Verfahrens zu beschließen sei. Haftet aber Gefahr auf dem Ver⸗ zuge, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, der Execution auf Antrag der Partei, gegen welche sie verfügt ist, so lange Anstand zu geben, bis sie im Stande ist, einen Beschluß oder ein Erkennt⸗ niß des Bundes⸗Schiedsgerichts zu erwirken. Dazu hat der Ver⸗ waltungsrath ihr eine angemessene Frist unter der Verwarnung zu setzen, daß nach deren unbenutztem Ablaufe der Execution ihr un⸗
gehemmter Lauf werde gelassen werden.
Beschwerden über Verzögerung oder Ueberschreitung der Gränze bei der vom Verwaltungsrathe angeordneten Vollstreckung eines Erkenntnisses des Schiedsgerichts gehören vor den Verwaltungs⸗
rath. 32 §. 49.
Wird gegen die Vollziehung eines Erkenntnisses des Schieds⸗ gerichts von einem Dritten, gegen den dasselbe nicht ergangen ist, Einsprache erhoben und zugleich dargethan, daß durch dessen Voll⸗ streckung Nachtheile für ihn entstehen, so hat der Verwaltungsrath.
der Execution so lange Anstand zu geben, bis die Einsprache auf die geeignete Weise erledigt ist. , ’ Vorstehendes wird hierdurch mit Bezugnahme auf die unterm 14. Juli d. J. erfolgte Bekanntmachung der Installation des pro⸗ visorischen Bundes⸗Schiedsgerichts (Preuß. Staats⸗Anzeiger vom 16. Juli 1849 Nr. 193) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 18. September 1849. Der Justiz⸗Minister: Der Simons.
Minister der auswärtigen Angelegenheiten: von Schleinitz.
8
Angekommen: 1 Rath und Direktor im Ministerium des Innern, mer, aus Vorpommern.
VNichtamtlicher Cheil. 8
Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗ von Puttkam⸗
D euntschlaud. 8 “
Oesterreich. Wien, 21. Sept. Im Wanderer liest man: „Die romanische Nation harrt noch immer einer entsprechen⸗ den Erledigung ihrer durch die hier weilende Deputation gebrachten Petition. Namentlich befindet sich der wesentlichste Punkt derselben, die Centralisation aller österreichischen Romanen, in der Schwebe. Die Bukowina sieht sich dadurch veranlaßt, alle darauf bezüglichen Aktenstücke zu veröffentlichen, und beginnt sogleich mit einem Schrei⸗ ben des Ministers Bach an den Chef der romanischen T. eputation, den Bischof Schaguna. Nachdem der Minister darauf hingewiesen, daß sich die Lage der Dinge seit Absendung der Deputation rurch die Erlassung der octroyirten Charte wesentlich verändert hat, fährt derselbe folgendermaßen fort: 8 1 8
„Das wesentlichste Anliegen, die Gleichberechtigung der romanischen Nationalität mit allen übrigen im Reiche lebenben Stämmen, ist durch die Reichs⸗Verfassung gewährleistet, die Romanen sind durch dieselbe zur glei⸗
chen Geltung und gleichem Rechte mit allen übrigen Nationen berufen, und es ist ihnen dadurch die gleichmäßige Entwickelung ihrer Nationalität, so wie die Theilnahme an den allen Völkern des Reiches gewährten gemeinsamen freien Institutionen innerhalb der durch die Reichs⸗Verfassung bezeichneten Gränzen der einzelnen Kronländer, gesichert. Diese Institutionen, mit deren Einrichtung und organischen Entwicklung die Regierung Sr. Ma⸗ jestät eifrigst beschäftigt ist, werden auch den Romanen eine neue Bahn, die unbehinderte Entwickelung und Fertbildung ihrer Na⸗ tionalität im Staats⸗ und Gemeindeleben, in der Kirche und in der Schule eröffnen, und es wird eine hauptsächliche Aufgabe der Regierung Sr. Ma⸗ jestät sein, bei der Wiederbesetzung der von Romanen bewohnten Gebiets⸗ theile die diesfalls in der Reichsverfassung gegebenen Zusicherungen. ehe⸗ baldigst zur Wahrheit zu machen und, den romanischen Volksstamm in den thatsächlichen Genuß der naltionalen Gleichberechtigung zu setzen.“ Schließlich weist der Minister noch auf die 1 kräftigen Unterstützung von Seiten der gesammten romanischen Nation in besonders ihrer Vertrauensmänner hin. der Depu⸗ Hierauf erfolgte eine Gegenvorstellung von Seiten. “ tation an das Gesammt⸗Ministerium, worin gleich G“ die klärt wird, „daß der romanischen Nation, als solcher, igen Naͤ⸗ Reichsverfassung vom 4. März gleiche Rechte “.“ waͤhrt sind. tionen des Reiches und gerade die wesentlichsten ni 9,000 zählende Es wird ferner darin gesagt, daß die mehr als Sciseten wesent⸗ romanische Nation mit den, 8 d, der Reichsver⸗ Dji ste 8 10 ring 1 2 8 7 b “ “ dnch s mit dem Verluste von mehr fassung als ein v d mehr als 30,000 umgekomme⸗ als 300 abgebrannten T. örfern und “ e nen Menschen (geopferte 1“ 9 „
„rde ) Stagtes eie 99 wesdenees Ferreher verschwindet. nennung der von ihr bewohnten Landen Hemn Wünsche der Romanen und unter nament ich auch das Ve langen, zu einer selbstständigen Nation vereint Oesterreich angeschlossen, gleich anderen i 78 eigenen Provinzial⸗ Versammlungen zu erhalten, 1 schon. 25. Februar l. J., folglich vor der Erlassung der Reichsverfassung vom 4. März mit Vorwissen des hohen Ministeriums durch die ge⸗ fertigte Deputation Sr. Majestät unterbreitet worden sind; obwohl, so wie allen anderen Nationen, auch ihr sowohl in dem len Programme vom 27. November 1848, als 1b erliche Manifeste vom 2. Dezember 1848, gleiche Rechte mit den . Nationen zugesagt waren, erhielt dennoch die romanische Nativn nicht nur nicht das den Kroaten, Böhmen, Polen, ja sogar den auf⸗ ständischen Italienern und den magyarischen Rebellen zugestandene Recht zu eigenen Provinzial⸗Versammlungen, sondern wurde viel⸗ mehr mit Hintansetzung des von Sr. Majestät dem Kaiser Ferdi nand sanctionirten, die Romanen von Siebenbürgen mit denen von Ungarn vereinigenden 7ten Artikels des E Jahre 1848 unter verschiedene Kronländer ohne die den 88 ertheilte Befugniß, sich mit einem stammverwandten Fepnlen 1 einigen zu dürfen, so vertheilt, daß sie nirgends zu lhrer ühcasn Geltung gelangen kann. Die Repräsentation schließt mit der Worten: „Da aus al gewiß überzeugt hat, daß
—
len den angeführten Umständen das hohe Ministerium sich die romanische Nation, weit entfernt, gleiche Rechte mit den Nationen zu besitzen, die, zu einem Ganzen vefein Jehe. verfassung vom 4. März l. J. das Recht, ihre Natione ger g hes 5 in eigenen Versammlungen. entweder ohne alle Einmischung “ oder höchstens mit der nicht beeinträchtigenden Einmischung einer durch Zerstückelung geschwächten, vielleicht auch dem ehemaligen Sprachzwange wieder zu unterwerfenden Nation zu ordnen erhalten haben, sich der Anwen⸗ dung des Grundsatzes der Gleichberechtigung auf sie nicht rühmen und der in der geehrten Zuschrift des Herrn Ministers der Justiz erwähnten Vortheile der gleichen Geltung und der gleichmäßigen Entwickelung ihrer Nationglität in diesem Verhältnisse nicht erfreuen kann, so bitten wir, es möge Hochdasselbe die Erledigung der durch uns am 25. Februar Sr. Majestät eingereichten Petition, mit Rücksicht auf die Gerechtigkeit der auf das ministerielle Pro⸗ gramm vom 27. November 1848 und auf das allerhöchste Manifest vom 2. Dezember 1848 gestützten Wünsche, so wie auch mit Rücksicht guf die nicht zu leugnenden Verdienste der romanischen Nation, die bei der Gerech⸗ tigkeit ihrer Wünsche nicht erwähnt werden sollten, gütig zu bewirken.
Der Großherzog von Toscang ist vorge stern auf der Reise nach Wien in Bruck und der Herzog von Mo⸗ dena in Graz eingetroffen. Ihre Kaiserl. Hoheit die Erzherzogin Sophie ist mit dem Erzherzog Ludwig am 18ten Abends von Botzen wieder in Innsbruck eingetroffen. Die Herzogin von Angoulens, der Herzog von Bordeaux. und dessen Gemahlin sind ““ dorf hier eingetroffen. Heute früh um 9 Uhr begann die . Revue auf der Esplanade zu Ehren des Marschalls Radetzlo⸗ 18 cher der Hof und die sämmtliche Generalität beiwohnten. T itterung war sehr günstig. “ .“ 1 Lloyd meldet: „Aus verläßlicher Huelt, uns mitgetheilt, daß Unterhandlungen bezüglich 1 igeis v morns im Gange sind, und daß möglicherweise die A dere Sa0s Festung, unker sehr günstigen Bedingungen für die Besatzung, ke 8 977 74 G fölgee eceg sog hier eine öffentliche Ausstellung der eee Muster russischer Inpustrie⸗Erzeugnisse stattfinden, wpelch ie 89 der hiesigen Handels⸗ Kammer zur Industric Fnt sen in St. Petersburg abgeordneten Deputirten hierher gebracht 88 8 In der ersten Hälfte des laufenden Monats wur en an den verschiedenen Linien Wiens 260 fremde Individuen wegen Vagirens oder Subsistenzmittellosigkeit zurückgewiesen. 20. Sept. Se. Kaiserliche Hoheit der eute durch Kleinmünchen gekommen, um der Erzherzogin Hildegarde, nach Ischl zu begeben.
Dresden, 23. Sept. (Leipz. Zie⸗
Wien, 22. Sept.
Linz Erzherzog Al⸗ brecht ist h Gemahlin,
) Sachsen. Das
nachstehende „Verordnung an
EIII 1 1
Ministerium veröffentlicht
oder Schutzverwandter, 1 . und in allen Fällen, daß er in der Gemeinde, wo er sein Stimmrecht aus⸗
Hypothekenbuche
Nothwendigkeit einer 5
sie in der allgemeinen “ Obwohl die
und innig an Völkern das Recht zu
ministeriel⸗ auch im Kaiserlichen
des preßburger Landtages vom
sich zu seiner
ämmtliche
Wahl⸗Kommissare, die Ausführung der Landtagswahlen betref⸗ 71 t Das Ministerium des Innern sindet zur Erreichung möglichster Gleich⸗ mäßigkeit bei Ausführung der durch die Verordnung vom 20sten dieses Monats angeordneten Landtagswahlen und zur Bemn.dung aun Zweifeln und zeitraubenden Anfragen für angemessen, den ernannten Wahl⸗Kommis⸗
saren Folgendes zu erkennen zu geben.
1.
Wenn nach §. 4 des provisorischen Wahlgesetzes vom 15. November v. J. nur selbstständige Staatsangehörige und zwar nur in der Gemeinde stimmberechtigt sein sollen, in welcher sie ihren wesentlichen Wohnsitz haben, ebendaselbst aber zugleich bestimmt ist, daß als „selbstständig im Sinne dieses Gesetzes in Städten Bürger und Schutzverwandte, auf dem Lande Angesessene und Hausgenossen und sämmtliche der Armee Angehörige an⸗ gesehen werden sollen, so folgt hieraus von selbst, daß die Wahlausschüsse sich nicht weiter darauf einzulassen haben, ob der, welcher sich zur Abho⸗ lung eines Stimmzettels anmeldet, selbstständig sei, sondern daß es voll⸗ ständig genügt, aber auch unbedingt erforderlich ist, daß — abgesehen von den der Armee Angehörigen, hinsichtlich deren die Sache keiner Erläute⸗ rung bedarf — der sich Anmeldende nachweist, daß er in Städten Bürger auf dem Lande Angesessener oder Hausgenosse sei,
üben will, seinen wesentlichen Wohnsitz habe.
Der erstere Beweis wird hinsichtlich der Bürger in den Städten durch Vorzeigung des Bürgerscheins, hinsichtlich der Angesessenen auf dem Lande durch Beibringung der Erwerbs⸗Urkunde oder eines Extrakts aus dem keicht geführt werden können. Dagegen werden alle übri⸗ gen Personen, welche das Stimmrecht ausüben wollen, nachzuweisen haben,
daß sie Schutzverwandte oder Hausgenossen, oder mit anderen Worten —
(vergl. §. 11 und §. 68 der allgemeinen Städte⸗Ordnung und §. 24 der
Landgemeinde⸗Ordnung) — daß sie Gemeindeglieder sind. Dieser Nach⸗ weis wird hinsichtlich solcher Personen, bei welchen es nach §. 19 der allge⸗ meinen Städte⸗Ordnung und §. 25 der Landgemeinde⸗Ordnung einer aus⸗ drücklichen Aufnahme als Gemeindeglied bedarf, nur dadurch, daß die wirk⸗ lich erfolgte Aufnahme bescheinigt wird, hinsichtlich aller anderen aber, so⸗ bald irgend ein Zweifel obwaltet, nur durch ein Zeugniß des Stadtraths oder beziehendlich der Gemeinde⸗Obrigkeit darüber, daß sie seither in Ge⸗ meinde⸗Augelegenheiten als Gemeinde⸗Mitglieder anerkannt worden seien, geführt werden können.
Da aber nach §. 4 des Wahlgesetzes vom 15. November 1848 außer den eben erwähnten Eigenschaften zur Ausübung der Stimmberechtigung
auch noch der wesentliche Wohnsitz am Orte erforderlich ist, so wird auch
dieser letztere überall da, wo irgend ein Zweifel deshalb entsteht, no 2 sonders nachzuweisen sein. 3 8
Wenn es nun hierbei, wie sich von selbst versteht, nicht die Absicht sein kann, solchen Personen, deren Stimmrecht nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung der Wahlkommissare und Wahlausschüsse unzweifelhaft ist, unnöthige Schwierigkeiten zu machen, so verlangt es doch auf der anderen Seite die hohe Wichtigkeit des Rechts selbst, um das es sich handelt, so wie der Umstand, daß durch die Thrilnahme Unbefugter an der Wahl diese letztere selbst leicht ungültig werden kann (vergl. §. 43 des Gesetzes vom 15. November 1848), daß bei Prüfung der Stimmberechtigung mit der größten Vorsicht zu Werke gegangen werde. Dies wird auch im Interesse der Gemeinden um so nöthiger, als in der Zulassung zur Wahl ein An⸗ erkenntniß liegt, daß die zugelassene 8 am Orte einen wesentlichen Wohnsitz habe und daher aus dieser Zulassung künftig, z. B. bei der Ent⸗ scheidung über die Heimatsangehörigkeit der Kinder solcher Personen, leicht nachtheilige Folgen für die betheiligten Gemeinden entstehen können.
2
Da nach §. 43 des provisorischen Wahlgesetzes vom 15. Novem 1848 die Wahl dann ungültig wird, wenn 19 d; die — 88 befugter an derselben entstehende Differenz in der Stimmenzahl Einfluß hat auf die Stimmenmehrheit für den Erwählten, in diesem Falle aber eine neue Wahl veranstaltet werden soll, so hat der Wahlkommissar bei Durch⸗ gehung der Wahlprotokolle und Zusammenstellung des Ergebnisses (8§. 32 und 40 des Wahlgesetzes) diesen Punkt insbesondere ins Auge zu fassen und, wenn er, da nöthig nach vorher eingezogener Erkundigung findet, daß Unbefugte an der Wahl Antheil genommen haben, solches bei Einsendung der Akten anzuzeigen (§§. 35 und 40). 3
Im Allgemeinen wird den Wahlkommissarien anempfohlen, die Wahl⸗ handlungen möglichst zu beschleunigen und jedenfalls dafür Sorge zu tra⸗ gen, daß die wirkliche Wahl, d. h. die Abgabe der Stimmzettel, überall spätestens in der Woche vom 14. bis 20. Oktober erfolgen könne.
4. Von gegenwärtiger Instruction sind die Wahlausschüsse der einzelnen Wahlabtheilungen in Kenntuiß zu setzen. Dresden, den 22. September 1849. Ministerium des Innern. von Friesen.
Württemberg. Stuttgart, 17. Sept. (O. P. A. Z.) Der Chef des Departements des Innern hat heute nachstehenden Beschluß der Königlichen Stadt⸗Direction rücksichtlich der Erhebung über die Schließung des Sitzungssaales der National⸗ Versamm⸗ lung vom 18. Juni d. J. unter Bezugnahme auf die seiner Zeit gelhac⸗ Zusage dem Präsidium des ständischen Ausschusses mitge⸗
eilt: „Stadt⸗Direction Stuttgart, den 6. Sept. Vermöge hohen Ministerial⸗ Erlasses vom 31. August d. J. ist die Untersuchung über die Vorfälle bei Schließung des Sitzungssaales der National⸗Versammlung am 18. Juni d. J. von der Stadt⸗Direction nach den bestehenden Gesetzen zu erledigen. Der Zweck der Untersuchung war zunächst der, die sämmtlichen Thatsachen, in welchen möglicherweise Verfehlungen sich herausstellen könnten, durch Zeugen⸗Einvernahme festzustellen. Nachdem so das thatsächlichste Material gesammelt war, wurden die betreffenden Militairpersonen über diejenigen That⸗ momente gehört, bei welchen ihnen nach den von der Stadt⸗Direction gesammelten Zeugen⸗Aussagen Verfehlungen möglicherweise zur Last gelegt werden können. Nach den eingekommenen Gegenäußerungen der betreffenden Militairs kann es sich auf dem Standpunkt der Stadtdirection nur fragen, ob nicht die Akten der Militairbehörde zur geeigneten weiteren Verfügung zuzustellen seien, so fern es sich nach der ganzen Sachlage blos von einem Einschreiten gegen Mi⸗ litairpersonen hätte handeln können, und in dieser Richtung der Stadtdi⸗ rection weder Cognition, noch Urtheil zusteht. Da jedoch nach den Akten nirgends ein strafbares Vergehen sich herausgestellt hat und jedenfalls die Militairbehörde nach ihrer Mittheilung nirgends ein solches findet, so liegt zur Uebergabe der Akten an dieselbe kein Grund vor, und es geht deshalb
die Sache in Erledigung des obigen Ministerialerlasses lediglich zu den Akten. Königliche Stadtdirection.“
Baden. Karlsruhe, 21. Sept. (Karlsr. Ztg.) Das
Veis erschienene Regierungsblatt enthält nachstehende provisorische
Zat Leopold, von Goltes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Wir sehen Uns veranlaßt, auf den Vortrag Unseres Staats⸗ “ weset i lden Aufwand für die Volsksschulen und die
er ullehrer vom 28.2 35 isori nachstehender Weise Eehpeihe 8. August 1835 provisorisch in
§. 1. Der §. 49 wir aufgehoben; an seine Stelle tritt solgende Be⸗
stimmung: Die Entfernung eines Lehrers von einer Schulstelle durch Ver⸗
setzung desselben auf eine andere der glei 1 1 der gleichen Klasse findet unbeschränkt statt. 7. zur Zeit der Erlassung benas Uhsts sesch über san ih angestellter Lehrer einen firen Gehalt bezieht, der den Normalgehalt der lasse, in welche die Schule gehört, übersteigt, so darf er in dem Be⸗ zuge⸗ desselben durch eine Versetzung nicht geschmälert werden. Der Lehrer 19 tervvfnn die Versetzung gegen seinen Willen und ohne hinzugetretene eigene erschuldung geschieht, aus dem allgemeinen 3.a5g und Hülfs⸗ fonds (§. 64) eine nach der Verordnung vom 12. Januar 1826 (Regie⸗ rungsbl. Nr. 2) zu bemessende Vergütung der Zugskosten. §. 2. Der §. 54 erhält folgende Fassung: Die Entlassung eines Leh⸗ ers ohne Ruhegehalt kann in dienstpolizeilichem Wege auch alsdann er⸗
folgen: 1) wenn er zu einer geringeren, als der im §. 33, Nr. 1 genann⸗
n, jedoch höheren als vierwöchentlichen bürgerlichen Gefängniß⸗Strafe ver⸗
8 1737
urtheilt wurde; 2) wenn er durch eine unsittliche Handlung vor den Kindern oder öffentlich Aergerniß gab, oder 3) wenn er Schulkinder grob mißhandelte, so wie auch 4) wegen eines seines Standes unwürdigen, 1 Berufspflichten unvereinbarlichen Benehmens; 5) wegen Unverträgli keit, wegen Ungehorsams oder Vernachlässigung seiner Dienstpflichten, oder we⸗ gen unordentlichen Lebenswandels überhaupt.
§. 3. Der §. 55 wird abgeändert wie folgt: In den letzterwähnten Fällen (§. 54, Ziffer 5) erfolgt die Entlassung eines schon über fünf Jahre angestellten Hauptlehrers erst auf einen vorausgegangenen Besserungsversuch. Derselbe besteht in einem mit der Androhung der Entlassung verbundenen Ver⸗ weise, welche aus Androhung der Oberschulbehörde dem Lehrer vom Bezirksamte und vem Schulvisitator gemeinschaftlich, und zwar mündlich zu Protokoll ertheilt wird. Ueber die Entlassung erkennt die Oberschulbehörde, wobei dieselbe er⸗ mächtigt ist, dem zu entlassenden Lehrer bei besondern mildernden Umstän⸗ den oder in Fällen völliger Erwerbs⸗ und Vermögenslosigkeit desselben einen widerruflichen Nothdurftsgehalt, welcher jedoch die Hälfte des nach §. 51 ihm sonst gebührenden Ruhegehalts nicht übersteigen darf, zu bewilligen, oder denselben versuchsweise als Unterlehrer oder als Schulverwalter zu verwenden.
§. 4. Der §. 56 wird aufgehoben. Gegeben zu Karlsruhe in Unse⸗ rem Staats⸗Ministerinm, den 14. September 1849.
Leopold. von Marschall. Leopold, von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Da sich das provisorische Gesetz vom 7. September v. J. über Erhebung der Biersteuer (Regierungsbl. 1848, S. 353) nicht bewährt hat, und die Ansicht vieler Bierbrauer mit der Ueberzeugung der Steuerver⸗ waltung dahin übereinstimmt, daß nur der Verschluß der Feuerungen der Braugefäße als allgemein zureichendes Kontrollmittel gelten könne; da es ferner in der jetzigen Lage der Staatsfinanzen durchaus nothwendig ist, der Staatskasse den vollen Ertrag der Biersteuer zu sichern, und etwanige Ermäßigungen derselben jedenfalls einer späteren Zukunft vorbehalten blei⸗ ben müssen; finden Wir Uns bewogen, nach Anhörung Unseres Staats⸗ ministeriums provisorisch zu verordnen wie folgt:
Art. 1. Vom 1. Oktober dieses Jahres an tritt das Viersteuer⸗Gesetz vom 28. Februar 1845 (Regierungsbl. 1845, S. 50) wiederum in volle Wirksamkeit. Alle entgegenstehende Bestimmungen werden von gleichem Zeitpunkte an aufgehoben.
Art. 2. Das Finanz⸗Ministerium hat für den Vollzug zu sorgen, da⸗ bei jedoch die bezüglichen früheren Vollzugs⸗Vorschriften zu mildern, so weit dies ohne Gefährdung des Steuer⸗Ertrages lhunlich ist.
Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staats⸗Ministerium, den 14. Sep⸗ tember 1849.
Leopold. Regenauer.
Hessen und bei NRhein. Darmstadt, 22. Sept. (Darmst. Ztg.) Die heute erschienene Nummer des Großher⸗ zoglichen Regierungsblattes enthält folgende Verordnung, die Vornahme der Wahlen zu den beiden landständischen Kammern des Großherzogthums betreffend: „Ludwig III., Großherzog von Hessen und bei Rhein zc. Wir haben gemäß dem Art. 11 des Gesetzes vom 3ten d. M. verordnet und verordnen: §. 1. Die Wahlen zu den beiden landständischen Kammern des Großherzog⸗ thums sind ohne Verzug vorzunehmen. §. 2. Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrück⸗ 1 Staatssiegels. Seeheim, am 19. September 1849. Ludwig.
aup.“
Der Gencral⸗Lieutenant Freiherr von Schäffer⸗Bernstein hat Folgendes veröffentlicht:
„Nach den Meldungen, welche von den betreffenden Herren Commandeurs an mich gelangt sind, haben die Bewohner der Berg⸗ straße unsere aus Baden heimkehrenden Truppen, welche bei ihnen die Gränze des Vaterlandes überschritten, auf eine eben so ehrende als herzliche Art empfangen und denselben auf jede Weise ihre volle Anerkennung für den an der Gränze geleisteten Schutz und das des hessischen Namens würdige Betragen im Auslande zu erkennen gegeben. Ich erfülle eine sehr angenehme Pflicht, indem ich unseren treuen Freunden an der Bergstraße, die uns schon in jenen fuͤr sie so schweren Tagen des Mai und Juni durch ihre meistens so wil⸗ lige und freudige Aufnahme unserer Soldaten in den Quartieren ihre gute und freundliche Gesinnung in ihrer großen Mehrheit be⸗ thätigt haben, im Namen der ganzen hessischen Division andurch recht warm und herzlich Dank sage.
Darmstadt, den 21. September 1849.
Der Divisions⸗Kommandant, General⸗Lieutenant Freiherr von Schäffer⸗Bernstein.“
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 18. (Alt. Merk.) Se. Königliche Hoheit der über Hamburg (von Donaueschingen u. s. troffen.
Hamburg. Hamburg, 20. Sept. (Hannov. Ztg.) Die Aenderungen in der Verfassung, welche der Senat für die noth⸗ wendigsten hält, sind folgende: 1) Abänderung der Wahlart für die Abgeordneten⸗Versammlung, unter Zugrundelegung der Grund⸗ sätze des unter den Mitgliedern des Bundnisses vom 26. Mai ver⸗ einbarten Gesetzes über die Wahlen der Abgeordneten zum Volks⸗ hause des deutschen Reichs, jedoch mit den durch die hiesigen Ver⸗ hältnisse etwa gebotenen Modificationen, bei welchen namentlich in Bezug auf die Klasseneintheilung die Zulassung einer genügend großen Anzahl von Wahlberechtigten zu der ersten Klasse nach Maßgabe des Systems unserer direkten Steuern in Erwägung zu ziehen ist. 2) Verminderung der Mitgliederzahl der Abgeord⸗ neten⸗Versammlung und allmälige, theilweise Erneuerung der⸗ selben in gewissen, nicht zu kurzen Zeit⸗Abschnitten. 3) Entspre⸗ chende Abänderung der in Bezug auf den Aufschuß der Bürger⸗ schaft getroffenen Einrichtungen. 4) Herbeiführung einer größeren Stabilität in der obersten Regierungs⸗ Behörde durch Festsetzung der lebenslänglichen Amtsdauer der Senats⸗Mitglieder, unbeschadet gewisser durch Berücksichtigung eines hohen Alters und sonstiger Verhältnisse gebotenen Modificationen dieses Grundsatzes, so wie durch die Einrichtung des Wahl⸗Aufsatzes zu der durch die Bürgerschaft vor⸗ zunehmenden Wahl der Raths⸗Mitglieder, welcher Aufsatz durch den Senat oder mindestens unter dessen wesentlicher Mitwirkung anzufer⸗ tigen wäre. 5) Feststellung der Zahl der Rathsmitglieder (Sena⸗ toren und Syndici, oder, falls das Syndikat aufgehoben würde, nur Senatoren, jedoch mit Ausschluß der Secretaire) auf 16 oder 18. 6) Gemeinschaftliche Ausübung der gesetzgebenden Gewalt durch den Senat und die Bürgerschaft mit Vorbehalt näher zu be⸗ stimmender Ausgleichungsmittel fur den Fall eines Dissenses, bei dessen letztgültiger Entscheidung jedoch der überwiegende Einfluß der Saeehha einzuräumen wäre. Für solche Dissense, welche ihrer Beschaffenheit nach einer gerichtlichen Entscheidung unterliegen, wird diese vorzubehalten sein. 7) Erleichterung einer Abänderung
ung durch Modifizirung der Bestimmungen über die Re⸗ vision derselben. 8
Sept Großherzog ist heute w.) hier wieder einge⸗
der Verfass
Ausland.
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Frankreich. Paris, 21. Sept. Der Präsident der Republik, der nächste Woche wieder eine große Heerschau über die Truppen und die Na⸗ tionalgarde zu halten beabsichtigt, kam gestern von St. Cloud her⸗
ein und hielt einen halbstündigen Kabinets⸗Rath, dem blos drei 8 1“
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oder mit seinen
Minister beiwohnten. gelangt. Das
digste Ruhe anbesohlen. Beginne der den die römische Die permanente unter Baroche's Vorsitz
Debatte
sters
trages
für von Bac
Louis Bonaparte's,
kündigt zugleich an, da ten, die anfangs den handelt hätten,
zen müssen.
loux bekleidet, sein. Der Dix die Majorität den
der italienischen öffentliche Meinung sen.“ Hierauf folgt der Majorität.
fahrung doch bewiesen,
dringen wollen; wo man berechtigt sein,
an Ansehen.
der Ehre oder
schäftige. Der Papst
wissen.
Niederlande. Aus dem Haag, Courant meldet, daß die Minister sämmtlich ihre Entlassung ein⸗ gereicht haben und die Herren Donker worden sind, der ihne Ministerium zu bilden. haben, noch
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heute zum Könige entboten
gegeben hat, ein neues
welche die Minister veranlaßt Adreßdebatten in den beiden Kammern der Gerüchte in Umlauf; Einige b aten in der zweiten K Thorbecke und Storm) habe daß sie in der neuen Kam⸗ als in der letzten. Andere ch außer Stand sehen, udget den im vorigen rsparung und Vereinfachung
ten, sind verschiedene
Schweiz.
desrath zu machen.
Schweiz,
Amnestie geben, von blikanischen Minister, geschlossen sein.
dende Stimme haben. haftet,
ihn nicht zu behelligen. sind verhaftet worden.
Rom, 10. Sept.
Rom, 11. Sept.
Die Soldaten geben den
sind verhaftet worden. angekommen.
seine angezündet, zu
Tag bat ich den Euch Alle.
persönlich segnen würde.
Neuere Depeschen Fieber des Ministers von Falloux hat abge d die Aerzte habe felt sehr, hergestellt
er ist aber noch sehr schwach, un Man zwei Session so Sitzungen beiwohnen werde Fünfundzwanziger versammelt. brüfte aber die Sachlage
sie sich mit den Folgen, we die ministerielle Krisis haben k und Lagrange Der Dix Decembre,
versi
„Billigt sie ihn“, sagt dieses Blatt,
ihn, so wird der Präsident dem Imp Frage zwischen eine „Die Majorität und die denten“, heißt es darin, „müssen sich das Gleichgewi nun auch das persönliche Element allein schädlich,
dem Meinungswechsel
daß es Die Kammer
hl nützlich ist. erechtigt ist, ihre Unfehlb berschreitet sie ihre Grän sie wie einen Bevollmächtig Die Union
gegenüber zum Landeswo Präsidenten, der ihr gleichb nicht, ü
der seinen Auftrag überschreitet.“ Frage und sagt ihrerseits: den Brief des Präsidenten,
Geistlichkeit über diese für
Wahl der Präsidentschafts⸗Kandid sind gewählt die Herren van Goltstein, den Ministern die Ueberzeugung gegeben, mer größeren Widerstand finden werden, suchen den Grund darin, d in dem für das Jahr 185 Jahre gegebenen Versprechungen der E im Staatshaushalte nachzukommen.
Bern, 18. Sept. Blättern cirkulirten sehr beunruhigende österreichischer Truppen an der tessiner Gränze, so daß sich die Re⸗ gierung von Tessin sogar veranlaßt fand, Dieser hat nun durch ten Dr. Furrer die beruhigendste penbewegungen haben durchaus sondern geschehen n darum, um die Entfernung de ziehen wollen, zu verhindern und den sehr leb
zwischen dem Papst und Frankreich
Die Verweltlichung wi
Cabuse, der Volks⸗Abgeordnete, w als er Rom verlassen wollte;
der Kommission für die öffentlichen Offizier, Frossard, welcher diejenigen,
Franzosen schlugen, vorzieht, denn er
Ich wußte d
weit zu können;
aufmerksam.
das Organ
beiden Abhandlung
„Tadelt die gesetzge so verliert dieser erst Doch die Versammlung w ser Unbequemlichkeit, dem Ansehen des P dem Wohle des Landes Präsident kann bei einem Zwiespalt mi auflösen, und sie kann ihn nicht stürzen.“ Das Journal L'ordre will wissen, daß das Konzil sich au möchte gern die Ansich die Kirche so wichti
der tessinischen Gränze zu unterdrücken.
t nicht beschränkt.
Auch Graf Trevisani,
— (Constituzionale.) nachgeben will, hat Rostolan den Befehl erhalten, das Regierungs⸗ ruder in die Hände zu nehmen.
1 (Gaz. d. Genov.) auf 3 Regimenter und die zwe zu 6 Schwadronen reduzirt. Legationen muß den beiden französischen Soldaten sind
wohl verschoben ⸗Kommission Sie faßte keine Insbesondere lche die Krankheit des U wurde gar nicht der vertrauten Umgebung ch zuverlässiger Quelle,
chert aus angebli t Frankreich
daß Oesterreich vollkommen einverstanden mi gewisse bedeutende politise rief de von ihrem ersten und den Brief vor der National⸗Vers⸗ Das Unterrichts⸗Ministerium,
soll dem Grafen Decembre behande
Brief vom 18. August billi „so steht A uls folgen, zu geben gedenkt, Theilen
s Präsidenten sehr geri Eindrucke zurück ammlung wür welches Herr von
Montalembert angetragen wor lt heute die
ird man
ch mit der römis
aß die Minister si 0 vorzulegenden B
(Eidg. Z.)
Aufschlüsse
eben gesundheits
Frage:
wählen
Trüglichkei Persönlichkeit des Präsi⸗ cht halten. Ist so hat die Er⸗ der Kammer darf sich dem arkeit nicht auf⸗ zen, so dürfte zu behandeln, behandelt dieselbe bende Versammlung Magistrat dadurch chmal zwischen die⸗ räsidenten zu schaden, und zu wählen t der Kammer
haben. diese nicht
musterhaft in ihrem Beuehmen.
ausathmet
daß Das Volk hat in
welcher d Boden warf und zertrat.
(Observ. Rom.) Als der Pap segnete, sprach er: „Am 26. November zog des frömmsten Monarchen und seiner Gem zurück, der die Tradition der Wunder erhält, genblick, als Jesus auf Golgatha Himmel um seinen Segen f amals nicht,
st die Gei ich mich in ahlin auf einen die sich in dem Au⸗ Diesen
e, ereigneten. 8 üt
önig und ich Euch eines Tages
dieser Zeit der
An⸗ gedacht.
Wird 1 r tadeln? — lles gut, tadelt sie den die Kammer wird die
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aus Rom waren nicht an nommen; vollstän⸗ Minister beim sein werde, 1
Der
Pie. In
Arbeiten ist ein französischer
die sich mit Wuth gegen die
bedürfe energischer Männer. t Armen einen Theil ihrer Ration. Execution fand bis jetzt statt. Die Dep Ein Regiment Ein Offizier gab einem Bürge eine Ohrfeige, weil er eine Cigarre, an
Dun⸗
chen Frage be⸗ französischen ge Angelegenheit
20. Sept. Die Staats⸗
Curtius und Lightenvelt iu den Auftrag er die Ursachen, dem Beginne der Generalstaaten abzutre⸗ ehaupten, die ammer (es
idg . In mehreren Gerüchte über Anhäufung
Meldung an den Bun⸗ Herrn Bundespräsiden⸗ ertheilt. Diese Trup⸗ keinen feindlichen Zweck gegen die polizeilichen Gründen rer, welche sich der Conscription ent⸗ haften Schmuggel an
Italien. Rom, 10. Sept. (National.) Die Verhandlungen b sollen dem Ende nahe sein. Der Papst wird Anfangs November nach Rom zurückkommen, man wird eine der die Deputirten, die Triumvirn, die repu⸗ die Häupter der Volks⸗Vereine würden aus⸗ rd nur theilweise geschehen. Der Code Napoleon wird in den Tribunalen so weit angewendet werden, als er deren Mach
1 9 Eine Consulta, von den Stadträthen gewählt,
wird in den Finanzfragen eine entschei⸗
urde in dem Augenblick ver⸗ man hatte ihm versprochen, Fermo und Niccolini Man hat den Deputirten, die noch in Rom
sind, angedeutet, sie möchten sich aus dem Staube machen.
Da der Papst nicht
Die Infanterie ist i Reiter⸗Regimenter sind auf eines Das Infanterie⸗Regiment in den erwähnten hinzugefügt werden.
Keine utirten Imoler und Focella Husaren ist in Civitavecchia r in einem Kaffeehause er Offizier die
stlichkeit in Neapel Begleitung Felsen
um daher, werden müssen. gestern n Beschlu, beschäftigte Interrichts⸗Mini Des
sei, und sönlichkel⸗
kommen seien den unterstüz⸗ al⸗ den
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