1849 / 263 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

FA11e“ ba ““ 11n eröffnet werden. Den Journalen wurde befohlen, nichts zu schrei⸗

kelheit vor Allem der guten Leiter nöthig. Eures Standes. Seid somit gesegnet in Gebeten. gen, den Ihr knieend zu emp Die Arbeiter haben die T begonnen.

Achthundert Fremde, t rechtfertigen konnten, mußten die

Rom, 12. Sept. (Nazionale.)

angen

Papste bewilligte Amnestie verworfen; man möge

die enden.

Im Theater gab man Scribe's „Verleumdung“.

klatschten Beifall wegen der Anspielungen; dies mißsiel den Fran⸗ 8 b mit Stock und Fischekesh. ie

zosen. In Italien ist es Gewohnheit, ins Theater zu gehen. G Franzosen wollten den Römern das Gese ten; Stock vor dem Saale abzulegen.

Genua, 16. Sept. mit vieler Achtung behandelt, rung ließ ihn wissen, naten könne er zurückkommen. Unterstützung empfangen. leichsam herumgetragen worden.

s lebe Garibaldi! Freunde: „Lieber Freund,

In dieser Absicht gebe ich Euch habet.“ jederherstellung des Campo Vaccino

(Concordia.) reist heute nach Tunis; die Regie⸗ eilig, in wenigen Er hat von der Regierung keine baldi im Triumph Auf seinem Wege rief Alles: Er schrieb am 15ten aus Genua einem seiner ich muß morgen nach Tunis

die Maßregel sei zeitw

In Nizza war Gari

Achtet auf die Pflichten Euren Arbeiten und Euren meinen päpstlichen Se⸗

Gestern wurde dies in Rom verboten. machen, ohne es zu hal⸗ das Publikum zwang jedoch vier französische Offiziere, ihren

die sich wegen ihres Aufenthalts nicht Stadt verlassen.

Rostolan hat die vom mit dieser Komö⸗

Die Römer

Garibaldi, den man

No⸗

abreisen.

Ich danke dir und deinen hochherzigen Kollegen für ihre Dienste.

Ich kann mich über Niemanden beklagen.“ Die Benediktiner, die

aus Parma vertrieb

dirten fleißig und waren Freunde der Aufklärung.

Florenz, 13. Sept. eine Amnestie verkündet und am

en worden sind, stu⸗

(Risorgimento.) Im Oktober soll 30. Oktober soll das Parlament

g

18

ben, was Oesterreich verletzen könnte.

Neapel, 10. Sept. (Ll.) Der heilige Vater hat sich nach der ungemein großartigen Grottenfeier wieder nach der Stadt be⸗ geben, um vom Balkone des Königlichen Palastes den Truppen den apostolischen Segen zu ertheilen. Nächsten Sonntag wird Se. Hei⸗ ligkeit auch dem Volke seinen Segen ertheilen. 8

Hayti. Port au Prince, 11. Aug. (Börs. H.) Am Isr. des letzten Pakets wurden auch Celigny Ardouin, frü⸗ herer Minister, und Herr Masseau nach kriegsrechtlichem Urtheil erschossen.

In der Absicht, die kleineren Häfen St. Marc,

das Monopolgesetz leichter durchzuführen, sind Miragoane, L'Anse d’'Hainaut ꝛzc. für die Ausfuhr von Kaffer und Baumwolle geschlossen. Das Ge⸗ schäft 8* fortgesetzt danieder. Der Preis der ebengenannten Ar⸗ tikel bleibt dem Zufall unterworfen. Blauholz ist mit 30 bis 32 Dollars bezahlt worden. Doublonen 230 Dollars Papier.

Königliche Schauspiele.

Dienstag, 25. Sept. Im Opernhause. 112te Abonnements⸗ Vorstellung. (Neu einstudirt): Die Kirmes, Operette in 1 Akt, von E. Devrient. Musik vom Königlichen Kapellmeister Taubert. Hierauf, zum erstenmale wiederholt: Das Versprechen hinter'm. Heerde, Scene aus den österreichischen Alpen, mit National⸗Gesän⸗ gen von Alexander Baumann. Und: Paul und Virginie, panto⸗ mimisches Ballet in 1 Akt, nach Gardel, von Hoguet. Musik komponirt und arrangirt von Gährich. Anfang halb 7 Uhr.

Mittwoch, 26. Sept. Im Opernhause. Abonnements⸗Vorstellung: Die Jungfrau von Orleans, romantische Tragödie in 5 Abth., von Schiller. Ouvertüre und Zwischenmusik von G. A. Schneider; Musik zum Monologe und zum Marsche der

EE“

152ste Schauspielhaus⸗

vierten Abtheilung von B. A. Weber. (Fräul. Emilie Heusser: Johanna, als letzte Gastrolle.) Anfang 6 Uhr.

Schauspielhauspreise im Opernhause: Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr., erster Rang und erster Balkon 1 Rthlr., Parquet, Tri⸗ büne und zweiter Rang 20 Sgr., dritter Rang, Balkon daselbst und Parterre 15 Sgr., Amphitheater Sgr. Ein Fremdenlogen⸗ Billet 2 Rthlr.

Königsstädtisches Theater.

Dienstag, 25. Sept. Berlin bei Nacht. Posse mit Gesang in 3 Akten, von D. Kalisch. (Mit neuen Couplets.) Die Musik theils neu komponirt, theils nach bekannten Melodieen arrangirt von F. W. Meyer.

Mittwoch, 26. Sept. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Zum erstenmale in dieser Saison: Lucia di Lammermoor. 3 Akten. Musik von Donizetti. (Sgra. Rosa Penco, von der italienischen Oper zu Stockholm: rolle.)

Mittwoch, 26. September. von Brill und Siegmund's optischen Welt⸗Tableaux, aus chließlich für

die Schüler und Schülerinnen der hiesigen Lehranstalten bestimmt.

2) Die Thiere der Urwelt. 3)

1) Astronomische Darstellung. 5) Optisches Farben⸗

Natur⸗Erscheinungen. 4) Wandelbilder. und Linienspiel. Einlaß 2 ½ Uhr.

DerEintrittspreis für alle Plätze des Hauses ist auf 5Sgr. festgesetzt.

Der erste veerss ausschließlich für die weibliche Jugend, so wie die

Gallerie zur freien Benutzung für Waisen⸗ und Armenschulen bestimmt.

Mit Ausnahme der Lehrer und Lehrerinnen, welche durch ihre

Anwesenheit zur Beibehaltung der Ordnung gütigst beitragen wol⸗ len, findet für erwachsene Personen kein Eintritt statt 8

*

——

——

Berliner B

.

örse vom 24. Se ptember.

Wechsel-Course.

. 250 VI. 300 M. . 300 Mk.

1 Lst. . 300 Fr. . 150 Pl.

Amsterdam do. .

Wien m 20 Xxx. . Augsburg.. Breslau

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss... 100 Thlr.

Fraukfurt a. M. sücdd. w . 100 Pl. Petersburg

Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 2 Mt. 2 Mt.

100 sRbl. 3 Wochen

143

150 6 2 95

Brief.

142¼ 150

998

107 ½

Geld. 142

½ 149 ¾ 6 6 25 80 ½ 8 95 ½ 102

99 ¼ 99 ²* 99 ¾ 56 2 106

Inländische Fonds, Geld-

zurse.

Pfandbrief-, Kommunal-Papiere und

Geld.

106 ½ 89

Zf. Brief. Gem.

Preufa. Frerw. Anl 5 107 St. Schuld-Sch. 3 ½ 89 ech. Präm. Sch. 101 ¾ K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ 86 Berl. Stadt-Obl. 5 103 ¾ do. do. 3 Westpr. Pfandbr. 3 ½ 90 Grossh. Posen do. 4 100 ¼ do. do. 3 ½ 89 % 0.pr. Pfandbz. 358

Disconto.

Pomm. Pfdbr.

Kur- u. Nm. do. Schlesische do. Et. B. gar. do. 3 ½⅔ Pr. Bk-Anth.-Sch

Friedrichsd'or. And. Goldm. à 5th.

Zf. 3 ½ 3* do. 2

Brief. 96 95 ½¼ 99 ½

13 13

Geld. 95 94

13 12 ½

Ausländische Fonds.

Russ. Hamb. Cert. do. bei Hope 3.4.S. do. do. 1 Anl. do. Stiegl. 2. 4. A.

do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Poln. Schatz 0. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 Fl. Pol. a. Pfdbr. a. C.

do. do.

1ISgShIImn

IAnSmnnnn

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl. 300 Fl. Hamb. Feuer-Cas. do. Staats-Pr. Anl Holl. 2 ½ % Int.

Kurh. Pr. 0.40 th. Sardin. do. 36 Fr. N. Bad. do. 35 Fl.

Eisenbahn-Actien.

Stamm-Actien. V Kapital.

Tages-Cours.

Der Reinertraß wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 3 ⅛½ pCt. bez. Actien sind v. Staat ar.

Börsen-Zins- Rechnung. Rein-Ertraz. 1848.

Prioritäts-Actien. Kapital.

Tages- Coure.

Zinsfuss.

Summtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

92 ½ B.

75 ¾1 a 74 bz.

101 ¾ bz. B 61 a 60 ¼ bz

Berl. Anh. Lit. A. B. do. Hambur do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...

Magd.-Halberstadt..

do. Leipziger.

Halle-Thüringer...

Cöln-Minden do. Aachen

Bonn-Cöln Düsseld.-Elberfeld.. Steele -Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch.

do. Zweigbahn Oberschl. Lit. A..

do. Um Cosel-Oderberg... Breslau- 1 Krakau-Oberschl....

Berg.-Märk

Sstargard-Posen

Brieg-Neisse..

Magdeb.-Wittenb...

6,000,000 8,000,000 4,824,000

65 G 94 ¼ 93 bz 50 B.

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68 6. 36 n. 84 a 83 ¼ bz. u G.

2IIIIalISal S

9. ₰—

106 bz. 103 ¾

A

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ba.

65 64 ½ 63 ½ 1z. ». 6. 52 G 84 83 ¼ bz. u. G.

63 ½ bz. u. B

1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000

TbSE“

Quittungs- Bogen. Aachen-Mastricht..

Auslünd. Actien.

Friedr. Wilh.-Nordb. do. Prior...

Schluss-Course von Cöln-Minden 93 ¼ eG.

94 G. 98 B. 94 ¼ 6. ½ B

1,411,800

Berl.-Anha- 1,000,000

do. Hamburrg do. e Ser. 4,997,900 potsd.-Magd... ,367, 85. 7K. do. 8 lööe’9 do. do. Litt. D. 1,000,000 do. Stettiner 800,000 Magdeb.-Leipziger . 1, 788,000 Halle-Thüringer... 4,000,000 Cöln-Minden. 3,674,500 do. do. 3,500,000 Rhein. v. Staat gar. 1,217,000 do. 1. Priorität.. 2,487,250 do. Stamm-Prior. 1,250,000 Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4,175,000 do. do. 3,500,000 III. Serie. 2,300,000 Zweigbahn 252,000 8 do. 248,000 Oberschlesische . 370,300 Krakau-Oberschl... 360,000 Cosel-Oderberg.... 250,000 Steele-Vohwinkel .. 325,000 do. do. II. Ser. 375,000 Breslau-Freiburg... 400,000 Berg.-Märk 800,000

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100 ¼ B. 96 B. 104

96 100 ¾ B. 102 ¾⅞ 0

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2n ESnngg

93 ½ B.

102 ¼ B.

100 ½ bz. u G. 78 G.

86 ½⅞ G.

80 6G6.

₰e

&ᷓ amaaEESnnö

Ausl. Stamm-Act.

Börsen- Zinsen.

99 B.

36 ½ B.

2,050,000 6,500,000 4,300,000

Aꝙ

Kiel-Altona h Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.

von Preussischen Bank-Antheilen 99 bLz. u. B.

Die Förse war wegen mehrseitiger Verkauf-

örãres gedrückt, und die Course sind gewichen, doch zeigte sich zu den billigere

n Preisen wieder

Fel Kauflust, wodurch die Stimmung günstig blieb.

Auswärtige Börsen.

200 22.

Wien, Sept.

Nordbahn 109 ¼, Pesth 78 ¼ 79.

B. A. 1210 1218. Wechsel⸗

Amsterdam 147 ¼. Augsburg 106 ½. Frankfurt 106. g 155.

ondon 10.40. Paris 126. K. Gold 110.

Fonds beliebt und höher; neue 4 ½proz. 85 Eisenbahnen sind gestiegen, hingegen fremde Valuten etwas nie⸗

driger.

Seipzig, 22. Sept. Leipz. Dr. P. Oblig. . 2. Dresd. E. A. 104 ½ G.

B. A. 140 Br. Schles. 89 Gld. tau 20 Br. Magdeb.⸗Leipzig

u. B. 92 G. Altona⸗Kiel 98 Gld. Deß.

G. Preuß. B. A. 99 ¾ Br.

Frankfurt a. M., 22. Sept. Das Geschäft in mehreren Fonds war heute von einigem Belang. Für efeseh scr Uesen „Kurh. und Oesterr. Loose, so wie Preuß.

sich mehr Begehr, und man bezahlte da⸗ als gestern. Alle übrigen Fonds und Eisenbahn⸗ zum Theil etwas fester. Wiener

Zproz. Metall., Bad., Staatsschuldscheine, für bessere Preise, Actien erlitten keine Veränderung,

ourse

Chemnitz⸗Riesa 29 ½ Br. 197 G. Berlin⸗Anh. Litt. A. B. A. 119 ½ Br., 118 ½

Mail

104 G.

ächsisch⸗Bayer. 89 8 Löbau⸗Zit⸗

Met. 5proz. 96 ½, ½, ½. 4proz. 78—78 ½. 2 proz. 48 ¾ 49. Anleihe 34: 164 ¼ 163 ¼, 39: 116 115 ¼.

¼, 110. Gloggn. 110, ¼, 111 80 ½ 81

5, ¼ gemacht. Auch

Wechsel und Coupons waren zu Cours willig begehrt.

Oesterr. 5proz. Metall. 87 ¾ Br.,

preuß. 34 Br., 33 ½ Gld. Gebr. Bethmann 34 Br., 33 ½⅔ Gld. 50 Fl. 74 ¼ Br., nien 3proz. inländ. 108 ½ Gld., a 500 Nordbahn 50 ¾ Br.,

Gld. Köln⸗Minden 95 Br., 94 ½ Gld.

27 ¾˖ Br., 27 Gld.

87 Gld.

1828 27, 1318 Gld. Baden Partialiosse 30 Fi. Sah Br 94 0s.

do. 35 Fl. 32 ¼ Br., 32 ½ G. Kurhessen Partialloose a 40 Rthlr. Sardinien a 36 Fr. bei

armstadt tiall 1 73 Gld., do. a 25 Fl. 26 ¾ Br., n—de . Polnische 300 Fl. Loose

Fl. 81 ¼ Br., 81 ¼ Gld. Friedrich Wilhelms

50 ¾ Gld. Ludwigshafen⸗Bexbach 82 ¾ Br., 82 ½

Leipz.

20

Hamburg, 22. Sept. St. Präm. Oblig. 86 ¾ Br.

3 ⁄proz. p. C. 84 ½ Br. und Gld. E. R. 105 G. Stiegl. 84 ½ Br., 84 ½¼ G. Ard. 10 ¾ Br. Zproz. 25 Br. und Gld. Dän. 72 ½ Br., 72 Gld. Hamburg⸗Berlin 75 Br. u. Gld. Bergedorf 93 Gld. Magdeb.⸗Wittenb. 64 Br., 63 Gld. Altona⸗Kiel 97 ½ Br., 96 ¾ Gld. Mecklenburg 35 Br. u. G. 8

Bei geringem Umsatz waren die Course nicht wesentlich verän⸗ dert, alle Effekten jedoch sehr fest.

Paris, 21. Sept. Zproz. baar 56.20. Zeit 56. 20. 5proz. baar 89.15. Zeit 89.15.

Bank 2335. v

Spanische 274.

Nordb. 440.

London, 21. Sept. Zproz. Cons. p. C. 92 ⅛, a. Z. 92 ¼. Span. 3proz. 34 ½. E. R. 107 ⅛. Int. 54 ¼. 4proz. 15 ½. Mex.

22 1 a. Z.,

27, 1. Cons. eröffneten heute zu 92 ½, und blieben dann ohne Bewegung. Von fremden waren Ard. 18 ½, 17 ¾. Eisenbahn⸗Actien flauer. 2 Uhr. Cons. p. C. 92 ¼, ½, a. Z. 92 ¼, F. Amsterdam, 21. Sept. Der holl. Fonds⸗Markt zeigte heute bei einigen Geschäften in Int. eine günstigere Stimmung. Span. und Port. fast unverändert, in den übrigen fremden Effekten wenig oder keine Veränderung, nur Franz. und Peru waren etwas höher efragt. gef Hoc. Integr. 54 ½, *. Zproz. neue 63 ½. Span. Ardoins gr, Piecen 11 %. Russen alte 104. 4proz. 86 ¾. Oesterr. Met. proz. 84, ⁄. 2 ½Uproz. 44 ⅛. Mex. 27 ½. Peru 53 ¾¼, X*.

' 5 8 2 2

½ p. C. und Zproz. 35, 34 ⅛.

Markt⸗Berichte.

Berliner Getraidebericht vom 24. September. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt:

Weizen nach Qualität 50 57 Rthlr.

Roggen loco und schwimmend 26—28 Rthlr.

„“ pr. Sept./ Oktbr. 25 ½ Rthlr. Vr., 25

Oktbr. Nopbr. 25 ¼ u. 25 ½1 Rthlr. bez.

Roggen Novbr. / Dez. 26 Rthlr. Br., 25 ¾⅞ G. pr. Frühjahr 27 ½ Rthlr. Br., 27 ¾ bez. u. G. Gerste, große loco 24—26 Rthlr. kleine 18 20 Rthlr. o nach Qualität 14 ½ 15 Rthlr. pr. Frühjahr 48 pfd. 16 Rthlr. Br. 50 pfd. 17 Rthlr. Br.

üböl loco 14 ⁄2 Rthlr. Br., 14 ½ G.

pr. Sept. dito.

Sept./ Oktbr. 14 ½ Rthlr. bez. u. Br., 14 %, a ½ G. Oktbr./Novbr. 14 ½ Rthlr. Br., 14 22 u. 14 ¼¾ bez. Novbr./Dezbr. 14 Rthlr. bez. u B... Dezbr./Jan. 14 Rthlr. Br., 13 ½ G. Jan./ Febr. 14 Rthlr. Br., 13 ½ G.

Febr. /März 13 Rthlr. Br., 13 8⅜ꝙ G. März / April 13 ½ Rthlr. Br., 13 G. April/Mai 13 ⁄2 Rthlr. Br., 13 G. Leinöl loco 12 ½ Rthlr. pr. Lieferung 12 ½ a 12 ¼ Rthlr. Br.

Mohnöl 15 ½ à 15 Rthlr.

Hanföl 13 ¾ Rthlr. 88

Palmöl 12 ½ Rthlr.

Südsee⸗Thran 12 Rthlr.

Spiritus loco ohne Faß 14½ Rthlr. bezz.

mit Faß 14 Rthlr. Br., 13 bez., 13 ¾

pr. Sept./ Oktbr. dito. 2

8 Okt./Nov. / Dez. 13 Rthlr. . pr. Frühjahr 15 ¾ Rthlr. bez. u. Br., 15 G. Weizen preishaltend. Roggen still. Rüböl fest. Spiritus

unverändert.

G.

Mit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗

zeigers sind Bogen 117 bis 121 der Verhandlungen

3 der Ersten Kammer ausgegeben worden.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Gehe imen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

Oper in

Lucia, als Antritts⸗

u“ 3 Uhr. Ende gegen 5 Uhr. 9

Beilage zum Preußisch

wm“

Bayern. München. Kammer⸗Verhandlungen.

8 Ausland. Spanien. Madrid. Ankunft der Königin Mutter. Vermischtes. Türkei. Von der bosnischen Gränze. Fernerer Bericht über die Vorgänge bei Bihacz. Von der Militairgränze. Neue Verstär⸗ kung des bosnischen Aufstandes. Canea. Zustand der Insel. Aufgefangene Korrespondenz.

8

NJichtamtlicher Theil. Deutschland.

Bayern. München, 19. Sept. (Münch. Ztg.) Schluß des Berichts des ersten Secretairs der Kaumer der Abgeordneten über die Gesuche der Abgeoadneten Kolb und Maier. (S. das gestrige Blatt des Preuß. Staats⸗Anzeigers.)

Festhaltend nun an dem Gesichtspunkte, daß die hohe Kammer der Abgeordneten von diesem Hausrechte, über den Sitz ihrer eigenen Mit⸗ glieder im Hause autonomisch zu beschließen, nicht abgehen werde, und er⸗ wägend, daß die eingekommenen Gesuche der Abgeordneten Kolb und Meyer vom 1. 3. September, man mag sie nun unter die Rubrik einer Le⸗ gitimationsbeanstandung, einer Reclamation, einer Beschwerde oder endlich einer einfachen Anzeige über unfreiwillige Behinderung des Eintritts sub⸗ sumiren, doch immer nur den Hauptgesichtspunkt darstellen, daß von den betreffenden Abgeordneten die Möglichkeit angestrebt wird, „von seinem Sitze im Hause der Abgeordneten,“ also von seinem Rechte, Gebrauch zu machen, so halte ich für das Richtige, daß die vorliegenden Eingaben vom 1. und 8. September nicht an den Beschwerde⸗Ausschuß zu verweisen seien, weil hiedurchr die Zuständigkeit der hohen Kammer alterirt würde sondern daß nach Maßgabe des Abs. 2 das Art. 18 der Gesch. Ordn. nur von dem Secretgir der hohen Kammer Vortrag erstattet werde; zwar b- im konkreten Falle keine Reclamation von einem Dritten erhoben worden; vnh die Anträge der Abgeordneten Kolb und Meyer sind jedenfalls da⸗ hin gerichtet, um den Sitz dieser beiden Abgeordneten zu reklamiren, es be⸗ sagt ferner der bezeichnete Artikel:

„wenn von wem immer über das Recht ꝛc. ꝛc.

wird“, es scheint demnach eine persönliche Neclamation eines Abgeordneten von den Bestimmungen des Artikel 18, Absatz II. wenigstens nicht ausgeschlossen zu sein, und da endlich kein anderer Weg gegeben ist, der hohen Kammer Kenntniß zu geben, und ihre Berathung und Schlußfassung über diese An⸗ träge zu provoziren, und ihr Recht zur alleinigen Entscheidung über diese res domestica zu wahren, so halte ich es für geschäftsordnungsgemäß, daß der Secretair einer hohen Kammer den Vortrag über die Gesuche erstatte Was nun die materielle Würdigung der vorliegenden Eingaben betrifft so erscheint es nothwendig, diese beiden getrennt zu behandeln.

I

8

Reclamation erhoben

Der Abgeordnete Kolb schließt sei G 18 j Worio nach Angefählten . ßt sein Gesuch mit der oben bereits ihrem

Die Motive seines Gesuches, welchem er eine Widerlegung der ihm zu Last gelegten Verbrechen und unerlaubten Handlungen, so wie eine um⸗ fassende Darlegung seiner loyalen Gesinnungen vorausschickt, lassen sich in folgende Hauptsätze zusammenfassen:

1) Nach dem Artikel V. des Wahlgesetzes vom 4. Juni 1848 sei jeder Baver wählbar, wenn er nicht wegen Verbrechen oder wegen Ver⸗ gehens der Fälschung, des Betrugs, des Diebstahls oder der Unter⸗ schlagung verurtheilt worden ist. Das Befangensein in einer Untersuchung benehme nicht die Wahlbarkeit; wenn nun ein in Untersuchung befindlicher wählbar sei, so dürste die Ausübung dieses Rechtes durch den Staat nicht dadurch unmöglich gemacht werden, daß der Staat den Gewählten verhaften lasse.

2) DOer Ausschluß aus der Kammer, welchen das Gesetz nur gegen den Verurtheilten ausspreche, könne nicht gegen den Angeschuldigten aus⸗ gedehnt werden und dies um so weniger, als

3) durch das Wahlgesetz vom 4. Juni 1848 Art. V. der älteren Be⸗ stimmungen der Verfassungs⸗-Urkunde Tit. VII. Art. 26 derogirt sei.

4) Daß die ratio legis für seine Freilassung spreche, endlich

5) daß der einzelne Abgeordnete nicht allein seine Wähler und seinen Wahlbezirk, sondern das ganze Land vertrete; daß demnach die Staats⸗ Gewalt diese Vertretung nicht hindern dürfe.

Die--nd die Motive, aus welchen der Gewählte, Abgeordneter Kolb, an die Kämmer den Antrag stellt, seine Freilassung aus der Untersuchungs⸗ haft zu erwirken.

Ehe ich zur Würdigung derselben schreite, habe ich das Thatsächliche vorzutragen, welches kurz darin besteht, daß nach einer dem Präsidium vor⸗ liegenden Mittheilung des K. Staatsministeriums der Justiz;

„Bürgermeister Kolb in Speyer laut einer berichtlichen Anzeige des General⸗Staatsprokurators von Zweibrücken durch den Untersuchungs⸗Kom⸗ missär Appellrath Cotta in der Nacht vom 23. auf den 24. Juli im Verhaftungs⸗Zustande in das Verwahrungshaus nach Zweibrücken gesendet und ein von ihm mit Rücksicht auf seine Wahl zum Landtags⸗Abgeordne⸗ ten gestelltes Gesuch um Entlassung aus dem Arreste von der Anklagekam⸗ mer des Appellations⸗Gerichtes der Pfalz durch Urtheil vom 22. August abgewiesen worden sei.“

Daraus geht hervor, daß Bürgermeister Kolb schon vor seiner Wahl zum Landtags⸗Abgeordneten verhaftet worden sei, und daß diese Verhaftung nicht durch den Staat in seiner Gleichbedentung mit Staals⸗ Regierung, sondern durch

23.

die vom Staate aufgestellte unabhängige Gerichts⸗ stelle beschlossen und vollzogen worden sei.

So wenig es nun einem Bedenken unterlag, daß der Bürgermeister Kolb ungeachtet seiner Verhaftung gewählt werden konnte, eben so wenig kann es einem rechtlichen Bedenken unterliegen, daß die Untersuchungs⸗ Behörden durch den Akt der Wahl des Abgeordneten Kolb ihrer Befug⸗ nisse, eine Verhaftung zu beschließen, nicht entkleidet werden konnten. Ddie richterliche Gewalt in Bapern ist unabhängig, und weder dem Könige, noch irgend einer anderen physischen oder moralischen Person steht das Recht zu, auf die Thätigkeit der unabhängigen Gerichte zu influenziren.

Nur in einem Falle ist diese Unabhängigkeit der Gerichte beschränkt, und dies ist der Fall, welcher im Art. 26 Tit. VII. der Verfassungsurkunde vorgesehen ist, da er nämlich die Ausnahmsbestimmung enthält,

„daß kein Mitglied der Stände⸗Versammlung w ährend der Dauer Ben Sitzungen ohne Einwilligung der betreffenden Kammer zu „Verhaft gebracht werden könne, der Fall der Ergrifung auf frischer „That bei begangenen Verbrechen ausgenommen.“

„T iese Bestimmung begründet eine Ausnahme von der Regel der Un⸗ vheangseh der Rechkspflege und muß als Ausnahme strenge interpretirt verden.

Vergleichen wir nun die Thatsache mit dem Gesetz, so ergiebt sich, daß der Abgeordnete Kolb zu einer e., naen Fa 2” 19n die Wohl⸗ what der Ausnahmsbestimmungen des allegirten Art. 26 keinesweges für sich in Anspruch nehmen konnte, weil die Kammern noch nicht eingerufen und die Sitzungen noch nicht eröͤffnet waren; es ergiebt sich aber ferner mit apodiktischer Gewißheit, daß die Gerichte, eben weil jener Zeitpunkt der Beschränkung noch nicht eingetreten war, in voller gesetzlicher Auto⸗ rität ihren Beschluß auf Verhaftung des Bürgermeisters Kolb fassen und vollziehen konnten.

Daß aber der Abgeordnete Kolb durch die kompetente Gerichtsbehörde in Untersuchung und Verhaft genommen worden sei,

8

dies ist eben so von ihm

.

en Staats-Anzeiger.

selbst zugestanden, als durch die amtliche Notification des K. Staats⸗Mi⸗ nisteriums der Justiz dargethan und damit steht der gerichtliche Akt der Verhastung des Abgeordneten Kolb als ein Akt der unabhängigen Thätig⸗ keit eines Gerichtes unantastbar vor uns.

Spo wie die §§. 3 und 4 des Titel VIII. der Verfassungs⸗Urkunde für immer die mit Recht geschmähte Kabinets⸗Justiz beseitigt haben, so ist es unsere Pflicht, wachsam zu sein, daß die Kabinets⸗Justiz nicht in eine Kam⸗ mer⸗Justiz degenerire, und daß die hohe Kammer nicht auf irgend eine Weise in die Selbstständigkeit der Gerichte eingreife.

Die Gerichte, nicht der Staat, waren es, welche die Verhaftung des Abgeordneten Kolb angeordnet haben, und hieraus widerlegt sich wohl am bündigsten und klarsten die oben unter Ziffer 1 und 2 aufgenommene Be⸗ hauptung, als wolle im gegenwärtigen Falle der Staat einem Angehörigen jene politischen Rechte, welche ihm das Wahlgesetz garantirt, durch gericht⸗ liche Einschreitung entziehen.

Ddie desfalls von dem Antragsteller versuchte Argumentation beruht auf einem Trugschluß.

Das Wahlgesetz und die Verfassungs⸗Bestimmung über die Unabhän⸗ gigkeit der Richter bestehen neben einander, ohne sich gegenseitig aufzuheben, denn, indem ein unabhängiges Gericht die Verhaftung eines Angeschuldigten ausspricht, beabsichtigt es nicht, ihm sein politisches Recht zu entziehen, son⸗ dern nur der Rechtspflege den ungehinderten Fortgang und Lauf sicher zu zu stellen, und begeht also damit keine Verletzung der Wahlfreiheit oder des Wahlgesetzes. 1 Allerdings kennt der Artikel V. des Wahlgesetzes vom 4. Juni 1848 eine Ausschließung, einen Verlust des Wahlrechtes nur im Falle eingetrete⸗ ner Verurtheilnng wegen der im Artikel näher bezeichneten Verbrechen und Vergehen, aber es handelt sich ja im vorliegenden Falle gar nicht um einen solchen Verlust des passiven Wahlrechtes, sondern um die Handhabung einer auch jetzt noch in voller Kraft neben den Bestimmungen des Artikels V. des Wahlgesetzes bestehenden und fortdauernden Verfassungs⸗Bestimmung, näm⸗ lich des Artikels 3 und 4, Titel VIII., dann des Artikels 26 des Titel VIII. der Verfassungs⸗Urkunde.

Abgesehen davon, daß dieser Artikel 26 nirgends ausdrücklich und wirk⸗ lich aufgehoben ist, und daß wir deun doch Verfassungs⸗Bestimmungen für solche Normen halten müssen, deren Gültigkeit oder Aufhören nicht aus Prä⸗ sumtionen, Analogien, juridischen Spitzfindigkeiten ꝛc. ꝛc. demonstrirt werden können oder dürfen, so liegt auch nicht entfernt ein Grund zu der Annahme vor, als bestehe zwischen dem neuen Wahlgesetz und dem vorgenannten Ar⸗ tikel eine solche Differenz, ein solcher innerer Widerspruch, daß nothwendig das ältere Gesetz des Artikel 25 als durch das neuere Gesetz den . V. des Wahlgesetzes stillschweigend derogirt angenommen werden önnte.

Der Unterschied zwischen der ueuen Legislation, und den älteren Ver⸗ fassungsbestimmungen liegt lediglich in den Grundsätzen über die passive Wählbarkeit.

Der Titel VI. der Verfassungsurkunde, §. 12 Abschnitt 2, restringirt die Wählbarkeit u. a. dahin,

„daß der zu wählende nie einer Spezialuntersuchung wegen Verbrechens

oder Vergehens unterlegen habe, von velcher er nicht gänzlich freige⸗

sprochen worden wäre;“

Der Artikel V. des Wahlgesetzes vom 4. Juni 1848 aber spricht sich dahin Fe daß die Wählbarkeit nur bei demjenigen Staatsbürger verlo⸗ ren gehe,

„welcher wegen Verbrechens schung ꝛc.“ verurtheilt worden ist.

Auch die ursprüngliche Bestimmung des Artikel 12 Titel VI. der Ver⸗ fassungs⸗Urkunde entzog keinesweges jedem in Untersuchung Befangenen das Recht der Wählbarkeit; auch nach dieser älteren Verfassungsbestimmung konnte derjenige, gegen welchen nur Generaluntersuchung, sei es auch wegen Verbrechens, eingeleitet war, gewählt werden; die neuere Bestimmung des Wahlgesetzes vom 4. Juni 1848 hat nun zwar diese Wählbarkeit der in Untersuchung und Haft befindlichen Staatsbürger bis zu dem Zeitpunkte ihrer Verurtheilung erstreckt, dadurch aber der ganz selbstständigen Bestim⸗ mung des Artikel 26 Tit. VII. der Verfassung in keiner Weise derogirt, noch derogiren können.

Dieser Artikel ist, wie schon bemerkt, eine Ausnahme von der gleich⸗ falls verfassungsmäßigen Bestimmung des §. 3. Tit. VIII. der Ver⸗ fassungsurkunde, worin die Unabhängigkeit der Rechtspflege garantirt ist.

Ausnahmen aber sind nach bekannten Rechtsgrundsätzen striktissime zu interpreziren, und wenn sie dieses sind, so kann namentlich bei so wichtigen Gegenständen, als Verfassungs⸗Bestimmungen sind, nicht aus der Analogie, oder einer anderweitigen Praxis u. dgl., sondern nur auf dem legislato⸗ rischen Wege eine Erweiterung dieser Ausnahmsbestimmungen festgestellt werden; eine solche liegt aber nirgends vor. Es ist auch keinesweges an dem, daß der Art. 26 dem Art. V des Wahlgesetzes entgegenstünde; denn ersterer Arttkel tastet das Wahlrecht nicht an und alterirt an dem Rechte eines gewählten Verhafteten, nach Aufhebung der Haft sogleich in die Kammer einzutreten, nicht das Mindeste.

Die Wahrheit dieser Argumentation ergiebt sich am evidentesten, wenu wir den vorliegenden Fall einer Beurtheilung nach den älteren und nach den neuern Wahlbestimmungen gleichzeitig unterstellen.

Bürgermeister Kolb ist zum Abgeordneten gewählt worden; er konnte nach Art. V des Wahlgesetzes auch nach seiner Verhaftung gewählt werden; er erscheint als rite gewählter Abgeordneter, und kann in dem Augenblicke in die Kammer treten, in welchem er, ohne einer Verurtheilung zu unter⸗ liegen, freigelassen wird; nach den Bestimmungen des Art. 12, Tit. VI. der Verfassungsurkunde konnte Kolb, der sich nur in der General⸗Unter⸗ suchung befindet, gleichfalls gewählt werden; und sobald seine Freilassung ohne Verurtheilung erfolgte, trat er unbedenklich in der Kammer ein.

Diese Zusammenstellung wird den deutlichsten Beweis liefern, daß we⸗ nigstens für den konkreten Fall eine wesentliche Verschiedenheit der gesetz⸗ lichen Normen, welche zur Beurtheilung des Falles dienen, je nach ihrer Ausprägung im früheren und im neueren Verfassungsgesetz bezüglich der Wah⸗ len nicht vorliege, und daß also durch den konkreten Fall keine Berechtigung zu der Folgerung gegeben sei, als wäre Art. 26 des Tit. VII. der Ver⸗ fassungsurkunde durch Art. V. des Wahlgesetzes vom 4. Juni 1848 ab⸗ geändert oder aufgehoben worden.

Zur Begründung der Reclamation wurde ferner auf die ratio legis Bezug genommen, und diese ratio legis als die Absicht bezeichnet, der Kammer das Recht einzuräumen, darüber zu wachen, daß keinem ihrer Mitglieder eine Beschränkung in seinem Rechte auf den Sitz in der Kam⸗ mer angelegt werde.

Es' unterliegt wohl keinem Zweifel, daß der Art. 26 der Kammer ein solches Recht des Schutzes persönlicher Freiheit während der Dauer ihrer Sitzungen einräumt; allein nach meinem Dafürhalten scheint mir der Geist des Gesetzes dahin verstanden werden zu müssen, daß das Gesetz die Deputirten während der Dauer der Sitzungen und für ihr Verhalten in der Kammer selbst mit einem so großen Maße äußerer Sicherheit um⸗ kleiden wollte, daß die vollste Freiheit der Aeußerungen und Meinungen stattsinden konnte, und daß diese Freiheit keinen anderen Beschränkungen, als welche die Kammer selbst eintreten zu lassen für gut fand, unterliegen sollte. Sei übrigens dem, wie ihm wolle, so kann eine divergirende Ansicht über die ratio des Gesetzes hier um so weniger Einfluß üben, als das Wort des Gesetzes des Artikel 26 so klar ist, daß es einer Deutung desselben, welche aus der Absicht des Gesetzgebers zu schöpfen wäre, nicht bedarf. Was endlich im fünften Punkte von dem Umstande gesagt wird, daß der einzelne Abgeordnete nicht Vertreter eines einzelnen Wahlbezirkes, sondern Vertreter des ganzen Landes sei, und daß demnach die Staatsge⸗ walt den gewählten Abgeordneten an der Vertretung nicht hindern dürfe, so beruht dies auf voller Wahrheit, indem wohl Niemand der Staatsre⸗ gierung das Recht zugestehen wird, einen gewählten Abgeordneten an der Ausübung dieses Rechtes durch politische Einschreitungen, durch ein außer⸗ halb der Rechtssphäre liegendes Verfahren zu hindern; allein ich weise nur wiederholt darauf hin, daß nach dem eigenen Zugeständniß des Abgeordneten Kolb die gegen ihn verhängte Haft von der Anklage⸗Kammer des Appella⸗ tions⸗Gerichtes der Pfalz, und mittelst förmlichen richterlichen Urtheils de⸗

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oder wegen des Vergehens der Fäl⸗

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kretirt worden sei, und daß also nicht die Staatsregierung diese Verhaftun habe ausführen lassen. Bei dem großen und wichtigen Unterschied, der si

für die Beurtheilung dieser Sache je nach Maßgabe der verlassenden Per⸗ sonen ergiebt, fallen alle jene Vertheidigungs⸗ Fründe, welche aus einem ungeeigneten Einschreiten der Staatsregierung abgeleitet werden wollen, von selbst zusammen und zwar desfalls, weil eben nicht der Staat, sondern die unabhängige Justiz⸗Behörde jene Verfügung erlassen hat, die den Gegen⸗ stand, oder das Motiv der Beschwerde bildet.

Und nach dieser Relation, bei welcher ich mich nach Kräften von allen Partei⸗Ansichten und politischen Rücksichten fernzuhalten und unver⸗ rückt nur das Recht und Gesetz im Auge zu halten bestrebte, gelange ich hiermit zu dem Schlusse, daß, nachdem der Kammer der Abgeordneten nur das Recht zusteht, während der Dauer der Sitzungen die Verhaftung eines ihrer Mitglieder von dem zustimmenden Beschluß des Hauses abhängig zu machen, nachdem konstatirt ist, daß der Abgeordnete Kolb von Spever nicht allein vor seinem Erscheinen in der Kammer, vor Eröffnung der Sitzungen, sondern vor seiner Wahl zum Abgeordneten verhaftet worden ist, nachdem er von der zuständigen und in ihrem Richteramte unabhängigen Justiz⸗Be⸗ hörde in Untersuchung und Haft gezogen worden ist und der hohen Kammer die Ausübung einer Richteramts⸗Function, wie z. B. die Aufhebung eines Verhaft⸗Befehles gegenüber einem vaterländischen Gerichte, nicht zusteht, nachdem endlich der Antrag, welchen der Abgeordnete Kolb an die Kammer bringt, von der Art ist, daß die Kammer ohne Verletzung des Artikel 26, Titel VII. oder Artikel 3 und 4, Titel VIII. ihm nicht entsprechen kann:

„die Eingabe des gewählten Abgeordneten Kolb als ungeeignet zu be⸗ trachten und nach Maßgabe des Artikel 52 der Geschäfts⸗Ordnung zu behandeln sei.“ II. Die zweite Beschwerde, welche der hohen Kammer in gleichem Betreffe vorliegt, ist von dem gewählten Landtagsabgeordneten von Ottobeuren. Sie unterscheidet sich von der Beschwerde des Abgeordneten Kolb nur darin, daß a) die erfolgte und b) daß er die Kammer ohne weitere Rechtsausführung ersucht, mit⸗ telst Ausübung des ihr im Art. 26 gestatteten Prohibitivrechtes seine Ent⸗ lassung aus der Untersuchungshaft herbeizuführen. Die Thatsache der Ver⸗ haftung ist theils durch das Zugeständniß des Betheiligten, theils und ins⸗ besondere durch eine Mittheilung des K. Staatsministers der Justiz vom 16. September konstatirt und dadurch der Nachweis geliefert, daß Abge⸗ 8 Mayer durch die kompetente Behörde in Haft genommen wor⸗ den sei. 8 Auch dieses Gesuch kann mit Rücksicht auf die bezüglich der Kolb⸗ schen Eingabe entwickelten Gründe nicht für zulässig erkannt werden. Der Umstand, daß der Abg. Thomas Magyer erst nach seiner Wahl ver⸗ haftet wurde, alterirt aus dem Grunde nichts, weil die Prohibitivthätigkeit, welche der Kammer in der Ausnahmsbestimmung des Art. 26 zur Seite gestellt ist, erst vom Tage der Kammeröffnung beginnt. Nachdem aberdie Kammer erst mit dem 10. September als eröffnet erscheint, so erfolgte die Verhaftung des Abg. Mayper zu einer Zeit, wo die Kam⸗ mer als solche noch nicht organisch zusammengesetzt, sohin weder im Rechte noch in der Möglichkeit war, eine Protestation gegen die Verhaftung eines gewählten Abgeordneten zu interponiren, und dies um so weniger, als die einschreitenden Gerichte vor Eröffnung der Kammer nicht verpflichtet waren, deren Zustimmung zu intentirten Verhaftungen im Sinne des Art. 26 Tit. VII. zu erholen. Ich kann also auch bezüglich dieses zweiten Gesuches zu keinem an⸗ dern rechtlichen Schlusse gelangen, „als daß die vorliegende Beschwerde, weil unausführbar, darum als un⸗ geeignet zu betrachten sei,“

und beantrage demnach, hohe Kammer möge beschließen, „daß das Gesuch des Abgeordneten G. Fr. Kolb vom 1. September, so wie der Antrag des Abgeordneten Thomas Mavyer von Ottobeuren vom 3. September als ungeeignet zu den Akten zu legen seien.“

Damit endigt sich die rechtliche Seite meiner Aufgabe; ich kann jedoch diesen Vortrag nicht schließen, ohne in Bezug auf die aus inneren Grün⸗ den der Unstatthaftigkeit reponirten Gesuche einem Wuusche Raum zu geben, für welchen ich die Theilnahme der hohen Kammer zu erlangen hoffe.

So sehr ich nämlich die Unabhängigkeit der Gerichte hoch schätze, und so sehr ich gerade darin ein sicheres Palladium für die persönliche Freiheit des Einzelnen und der Gesammtheit erblicke, so ließe sich doch auch der Wunsch der hohen Kammer, die gewählten und zur Zeit verhafteten Ab⸗ geordneten bald möglich im Besitze ihrer persönlichen Freiheit zu sehen, aus⸗ sprechen, damit dieselben bald möglich die ihnen durch das Vertrauen zu⸗ gedachten Sitze in diesem Hause einnehmen können.

Ein in dieser hohen Kammer ausgesprochener Wunsch der Art wird, ohne die Selbstständigkeit der Gerichte zu influenziren durch das moralische Gewicht, welches er in sich trägt, wenigstens die Beschleunigun 18 Untersuchungs⸗Verhandlungen herbeiführen, weshalb ich schließlich eantrage:

Eine hohe Kammer möge den Wunsch aussprechen, daß die gegen die

verhafteten Abgeordneten eingeleiteten Untersuchungen so schleunig als

möglich zu Ende geführt werden mögen. . 8 München, im September 1849.

Verhaftung des genannten Abgeordneten erst nach seiner Wahl

88 (C( erster Secretair der Kammer der Abgeordneten.

Am Schlusse seines mit den Beilagen acht Bogen umfassenden Refe⸗ rats stellt der erste Secretair folgenden Antrag: Die Kammer möge den Wunsch aussprechen, daß die gegen die verhafteten Abgeordneten eingeleite⸗ ten Untersuchungen so schleunig als möglich zu Ende geführt werden mögen.

Vor Eröffnung der Diskussion ist der erste Präsident der Ansicht dieselbe in eine solche über Form und über Materie zu trennen. Der Ab⸗ geordnete Dr. Morgenstern erachtet jedoch diese Trennung nicht für noth⸗ wendig, da Form und Materie in conereto innig zusammenfallen. Es könne hier nämlich nur die Frage in Betracht kommen: sind die Abgeordneten als entschuldigt zu betrachten oder sind sie sofort einzuberufen? Kirchgeßner ist der Ansicht des ersten Präsidenten. Schellhorn glaubt die Formfrage bereits erledigt, denn es handle sich blos um einfache Reeclamationen und die Kammer könne nach der Geschäfts⸗Ordnung als hierzu kompetent sofort zur materiellen Begründung und resp. Beurtheilung übergehen. Bei der Frage des ersten Präsidenten über Trennung der Diskussion, entscheidet sich die Majorität durch Aufstehen für Nichttrennung. Dr. Schmid will, daß der rechtliche Antrag von dem Wunsche des ersten Sekretairs am Schlusse in der Verhandlung getrennt werde. Degenhardt wünscht eine Trennung der Angelegenheit des Abgeordneten Kolb von der des Abgeordneten Maier. Kirchgehßner glaubt, daß dies bei der Abstimmung geschehen könne. Hopf unterstützt den Antrag Degenhardt's, da ihm die Fälle wohl ver⸗ schieden scheinen. Der erste Präsident will an dem Reserate festgehal⸗ ten wissen, an ungetrennter Diskussion und gesonderter Abstimmung. Dr. Kirchgeßner findet in den Anträgen der beiden verhafteten Abgeordneten ein und dasselbe Prinzipx und erachtet die Sache als eine res domestica. Er bemerkt jedoch vorher, daß ihm durch abschriftliche Protokoll⸗Mittheilung des Kreis⸗ und Stadtgerichts Augs⸗ burg, „Untersuchung der revolutionairen Bewegungen in Bayern betreffend“ vom Abgeordneten Schmid der Auftrag geworden sei, sein Erscheinen in

der Kammer und Aufhebung der Untersuchungshaft zu bewirken. Mit Ge⸗ nehmigung der Kammer wird das fragliche Protokoll verlesen; es enthält, unter Bezugnahme auf den treffenden Paragraphen der Verfassung, einen Protest gegen alle Handlungen, die die Kammer in Abwesenheit des Ver⸗ hafteten vornimmt, Direktorialwahlen u. s. w., und beantragt eine Beschluß⸗ fassung derselben dahin, daß seinem Eintritt in die Kammer nichts entge⸗ genstehe. Kirchgeßner . nun zwar nicht, hierauf svezien eingehen zu können, doch dies der Kammer motifiziren zu müssen. s die Ver⸗ haftung der Abgeordneten betrifft, so ist ihm llar, daß der Fall ein höchst wichtiger ist und es sich um die Wahrung der Integrität der Kammer han⸗ delt. Nicht der §. 18 der Geschäftsordnung

der

sei hier maß ebend, sondern Artikel 13 derselben, wo es heißt, daß die Femmisston die