1849 / 286 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

lob! einen Monarchen, der sie auch ins Leben treten läßt. Ich rechne darauf, daß jene Blätter, die diese Verleumdung und Lüge in ihre Spalten aufnahmen, auch diesen Zeilen einen Vla gönnen werden. Preßburg. 10. Oltober 1849. Mit aller Achtung Ihr ergebenster Edm und Graf Zichv.“

Der Kriegs⸗Minister Freiherr von Kraus hat über die direkte Besteuerung im Verwaltungsjahre 1850 folgenden Bericht an den Kaiser erstatten: 1“ 1“

Ew. Masestät! Der Zeitpunkt, in welchem die Einleitungen für die Anforderung an direkten Steuern im Verwaltungsjahre 1850. getroffen wer⸗ den müussen, ist eingetreten.

Die gegenwärtigen Verhältnisse erheischen es nach den Anordnungen der §§. 120 und 121 der Reichs⸗Verfassung, die entsprechenden Versügungen üͤber die Steuern und Abgaben für das Jahr 1850 im Verordnungswege zu erlassen. 1b zu eBereils bei einer anderen Gelegenheit hatte ich die gebieterische Noth⸗ wendigkeit dargestellt, den mit immer gesteigerten Anforderungen belasteten Finanzen neue Quellen des Einkommens zu eröffnen oder die bestehenden zu erweitern. 1 .

Neben der Benutzung des öffentlichen Kredits, welche jedoch in ande⸗ ren Verhältnissen ihre Gränze findet, und der indirekten Besteuerung, ist es

vorzugsweise die direkte Besteuerung, welche unter solchen Umständen er⸗

höhte Anforderungen zu befriedigen berufen werden muß.

In dem Staats⸗Voranschlage für das Verwaltungsjahr 1849 habe ich von dieser Ansicht ausgehend, den Antrag zur Einführung einer Einkom⸗ mensteuer und zu einer ergiebigeren Benutzung der Grund⸗ und Gebäude⸗, dann Erwerbesteuer vorgelegt.

Die öffentliche Meinung hat sich längst in der Ueberzeugung vereinigt, daß eine Erhöhung der direkten Steuern eintreten müsse. Zahlreiche Stim⸗ men haben sich fuͤr die Einführung einer Einkommensteuer erklärt, welche als das sicherste Mittel angesehen wird, auch jene Klasse von Staatsbür⸗ gern, welche bisher zu den öffentlichen Lasten nicht im Verhältnisse zu ihrem Finkommen direkt beigesteuert haben, zu treffen. Ueber die Einfüͤhrung die⸗ ser Steuer werde ich nicht unterlassen, Ew. Majestät abgesondert die Vor⸗ schläge allerunterthänigst zu überreichen.

Was die Grund⸗ und Gebänudesteuer betrifft, so werden Ew. Majestät folgende Maßregeln allerunterthänigst vorgeschlagen:

1) In den Ländern, in welchen die Grundsteuer nach den Ergebnissen des stabilen Grundsteuer⸗Katasters umgelegt wird, hat sich eine bedeutende Ungleichheit der Belegung zwischen den einzelnen Ländern ergeben. Das Steuer⸗Prozent entfällt,

für Oesterreich unter der Enns r 2 ob der Enns mit

Salzburg mit

Steyermark mit

Illyrien mit

das illyrische Küstenland mit 1

Die Herstellung einer gleichmäßigen Belegung fordert der Zweck, für

en das Kataster mit einem namhaften Aufwande ausgeführt wurde. Die⸗ elbe ist aber nun doppelt wichtig, da es darauf ankommt, die Steuer⸗ umme zu erhöhen, jede Ungleichheit also in ihren Folgen um so empfind⸗ icher wäre.

Der treugehorsamste Ministerrath schlägt Ew. Majestät vor, das Sieuer⸗Prozent für diese Länder mit 16 Prozent zu bestimmen. Nur für Salzbung schien es angemessen, nicht sogleich von 8 ½ Prozent beinahe auf

das Doppelte überzugehen, man erachtet daher, daß zur Vermittlung des Ueberganges für 1850 das Steuer⸗Prozent auf 12 Prozent zu erhöhen wäre. 2. Die Hauszins⸗Erträgnisse sind in den Orten, in denen die Haus⸗ zins⸗Steuer bisher eingeführt ist, mit 18 Prozent belegt. Bei dem Um⸗ stande, wo die Nachweisung dieser Erträgnisse genauer als der Katastral⸗ Anschlag des Grundertrages mit dem wirklichen Stande des Einkommens übereinstimmt, kann eine höhere Belegung als jene des Grundertrages nicht begründet werden. Dieselbe dürfte gleichfalls auf 16 Prozent gesetzt werden. 3. Die Hauszins⸗Steuer ist bisher nur in einer beschränkten Zahl Ortschaften eingeführt. Außer denselben besteht die in ihrer Anlage viel unvollkommnere und in ihren Ergebnissen weniger ergiebige Haus⸗Klassen⸗ steuer. Man fand es angemessen, daß die Hauszins⸗Steuer auf die Orte, in denen die Hälfte der Gebäude durch Vermiethung benutzt wird, dann außer diesen Orten auf die durch Vermiethung benutzten Gebäude ausge⸗ dehnt werde. Dabei dürste aber in der Erwägung, daß die Kosten der Er⸗ haltung der Gebäude in den minder bevölkerten Ortschaften zu der Mieth⸗ rente in einem ungünstigeren Verhältnisse als in volkreichen Städten stehen, und daß überhaupt die Verhältnisse der Gebäudebenutzung in jenen Orten ungünstiger sind, als in diesen Städten, die zweifache Erleichterung eintre⸗ ten, daß der Abzug vom Rohertrage für Gebäudeerhaltung mit 30 Prozent und das Steuer⸗Ausmaß für das Jahr 1850 mit 12 Prozent zu bestim⸗ men wäre.

1888

4. Zur Bedeckung der gesteigerten Staatserfordernisse wäre zur Grund⸗ und Gebäudesteuer ein außerordentlicher Zuschlag für das Jahr 1850 mit einem Drittheile der ordentlichen Gebühr einzuheben. Von diesem Zuschlage dürfte der Zehent im Königreiche Dalmatien ausgeschlossen bieiben, weil diese unregelmäßige Art der Steuerbelegung ohnehin das Steuerausmaß, das sich nach dem Grundsteuer⸗Kataster ergeben wird überschreitet.

M5. Mit der Einhebung dieses Zuschlages wäre aber die den Grund⸗ sätzen einer ebenmäßigen Vertheilung der Staatslasten und einer geordneten Einkommensteuer entsprechende Bestimmung zu verbinden, daß die Steuer⸗ pflichtigen, welche diesen Zuschlag entrichten, berechtigt sein sollen, von den Zahlungen, die sie für das Jahr 1850 an Zinsen oͤder anderen jährlichen Leistungen von den auf ihrem Besitzthume haftenden Schulden oder anderen Lasten zu entrichten haben, 5 pCt. den zum Bezuge Berechtigten als Zah⸗ lung anzurechnen.

Dadurch wird erzielt werden, daß der minder vermögliche Steuerpflich⸗ tige, dessen Vermögen mit Schulden belastet ist, zur Tragung der Staats⸗ lasten in einem minderen Maße, als der vermöglichere und schuldenfreie Realitätenbesitzer in Anspruch genommen, und daß das bisher in direktem Wege unbesteuert gebliebene Einkommen vom Rentenbezuge in die Besteue⸗ rung einbezogen wird. 1

Nachdem der treugehorsamste Ministerrafh diesen Anträgen beigestimmt hat, so erlaube ich mir, Ew. Majestät im Anschlusse den Entwurf des Allerhöchsten Patentes, welches diese Bestimmungen enthält, zur Allerhöch⸗ sten Genehmigung vorzulegen. 58

Zugleich füge ich den Entwurf der Allerhöchsten Entschließung in der Anlage bei. Wien, 7. Oktober.“

Hierauf erfolgte nachstehende Kaiserliche Entschließung: „Diesen Anträgen und dem mit Meiner Fertigung versehenen, im Anschlusse rückfolgenden Patente, ertheile Ich Meine Genehmigung. Schön⸗ brunn, 10. Oktober. Franz Joseph.”“

Dieses Patent lautet:

„Wir Franz Joseph I. ꝛc. Die schweren Bedrängnisse, von denen der öster⸗ reichische Staat im Laufe der Jahre 1848 und 1849 heimgesucht worden ist, haben eine außerordentliche Anstrengung aller Kräfte nothwendig gemacht, und eine namhafte Vermehrung des Staats⸗Aufwandes verursacht. Auch nehmen die in der inneren Verfassung des Reiches und in der Gestalt der Verwaltung eingetretenen, oder so eben in der Ausführung besriffenen Aende⸗ rungen große Summen in Anspruch, welche aus dem Staats⸗Einkommen gedeckt werden müssen. Gleichwohl haben Wir bisher eine Erhöhung der Abgaben nicht eintreten lassen, indem Unsere Sorgfalt darauf gerichtet war, die getreuen Völker Unserer Monarchie, so lange die Drangsale des Krieges dauerten, mit neuen Lasten möglichst zu verschonen. Gegenwärtig kann es dagegen nicht länger aufgeschoben werden, die Ouellen des Staats⸗Ein⸗ kommens in ausgedehnterem Maße als bisher zu benutzen, und die Ein⸗ nahmen des Reiches mit den durch die Ereignisse gesteigerten Ausgaben in ein richtiges Verhältniß zu bringen.

In Verbindung hiermit hat sich die Nothwendigkeit ergeben, in dem Ausmaße der Grundsteuer für die Länder, in denen dieselbe nach den Ergebnissen des stabilen Grundsteuer⸗Katasters eingehoben wird, eine gleiche Belegung eintreten zu lassen und die in dieser Beziehung zwischen den erwähnten Ländern beste⸗ hende Ungleichheit zu beseitigen, wie auch das Verhältniß, nach welchem die Hauszins⸗Erträgnisse in den bisher der Hauszins⸗Steuer unterliegenden Orten besteuert sind, in das Ebenmaß mit jenem der Besteuerung des un⸗ mittelbaren Grundertrages zu stellen.

Im Vertrauen auf die treue Gesinnung Unserer Völker, welche, der ihnen in jüngster Zeit zugewendeten großen Vortheile eingedenk, die un⸗ abweisliche Nothwendigkeit erhöheter Beiträge zur Deckung der ge⸗ steigerten Staats⸗Bedürsnisse erkennen werden, finden Wir nach Anhörung Unseres Ministerrathes auf der Grundlage der §Ss. 120, 121 der Reichs⸗ Verfassung vom 4. März d. J., Folgendes anzuordnen:

1. Im Verwaltungsjahre 1850 sind die Grundsteuer, die Gebäude⸗ steuer und die Erwerbsteuer in den Kronländern, in denen di se Steuerarten bestehen, nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten, so weit die gegenwärtige Auordnung nicht eine Aenderung verfügt.

2. In Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steyermark, Kärnthen, Krain und dem illprischen Küstenlande, in welchen Ländern die Grundsteuer nach den Ergebnissen des stabilen Grundsteuer⸗Katasters umge⸗ legt wird, soll die Grundsteuer, zur Beseitigung der bisher in dem Prozente der Belegung zwischen diesen Ländern bestehenden Verschiedenheit, für das Ver⸗ waltungsjahr 1850 mit einem gleichen Prozente, nämlich mit Sechzehn Gulden von Einhundert Gulden des Reinertrages, bemessen und eingehoben werden. Blos für das Herzogthum Salzburg wird, um den Uebergang zu diesem Steuer⸗

ausmaße vorzubereiten, gestattet, daß die Bemessung der Grundsteuer für

dieses Jahr mit Zwölf von Hundert Gulden des Reinertrages erfolge. Der aus dieser Aenderung des Steuer⸗Prozentes an der Grundsteuer für die ge⸗

nannten Länder entsprlngende Ausfall ist auf den Grundbesitz der übrigen

machungen. [515 Bekanntmachung. Am 12. September d. J. in der Frühstunde sind dem Frachtfuhrmann Klepsch aus Küstrin auf der Chaus⸗

see zwischen Neu⸗Zehlendorf und Friedrich⸗Wilhelms⸗ Brücke durch Aufschneiden des Planes am Hinterwagen,

folgende in einem mit dem Zeichen ex 29. versehenen

Ballen befindlich gewesene Stücke Tuch gestohlen worden: sub 5. Auf dem Etikette war bemerkt: Nr. 11,011. 22 ½ Berl. Ellen. Nr. und 1 Stück blaumelirtes Tuch mit hellgelben Leisten, 3 Breite und Kappe wie sub 8, mit zwei Vorschlä⸗ gen, roth⸗weiß⸗schwarz⸗gelbgestreift, zwischen denen sich am oberen Ende eingewirkt befand; W. F. 9. Auf dem Etikette war bemerkt: Dekatirt krumpf⸗ frei 22 ½ Berl. Ellen. Nr. 10,332.

1 Stück blaumelirtes Tuch mit weißen Leisten, Breite, Kappe und Vorschläge wie sub 1. 2. 3. 78 Vorschlägen war am oberen Ende mit weißem Garn das Zeichen WII. eingewirkt. Auf dem Etikette war bemerkt: Dekatirt krumpffrei 23 Berl. Ellen I.

1 Stück blaumelirtes Tuch mit gelben Leisten, Breite und Kappe wie sub 9, mit zwei hellgelben zwischen denen sich das eingewirkte

1) 1 Stück blaumelirtes Tuch mit weißen Leisten, knappe 2 Ellen breit, in einer Kappe von grauer Leinewand, welche mit grün⸗ und weißgestreiften Bändern zum Zubinden an drei Stellen versehen war. Das Tuch hatte zwei gelbe Vorschläge und war in das obere Ende ein R eingewirkt. Auf einem daran befestigten blau oder schwarz gerän⸗ derten Etikette ist bemerkt: Dekatirt krumpffrei Nr. 10,738. 23 ¾ Berl. Ellen I. 1 Stuück blaumelirtes Tuch von ganz gleicher Be⸗ schaffenheit wie das sub 1. bezeichnete. Auf dem Etitette war bemerkt: Dekatirt krumpffrei Nr. 10,738. 23 ½ Berl. Ellen I. 1 Stück blaumelirtes Tuch mit weißen Leisten in Breite und in einer Kappe wie sub 1, mit zwei gelben Vorschlägen, ungefähr zwei Zoll von ein⸗ ander entfernt, in dem oberen Theile des Tuch⸗ endes, und zwar in dem vor dem Streifen des Vorschlages, war das Zeichen J. G. B. 5. einge⸗ wirkt. Auf dem Etikette war bemerkt: Dekatirt krumpffrei Nr. 11,480. 23 Berl. Ellen 1 1 Stück blaumelirtes Tuch, Leisten, Breite und Kappe wie sub 1, mit zwei gelben Vorschlägen, in dessen vorderen Streifen der Buchstabe R. ein⸗ gewirkt war. Auf dem Etikette war bemerkt: De⸗ b katirt krumpffrei Nr. 10,728. 22 Berl. Ellen I. 35) 1 Stück blaumelirtes Tuch mit weißen Leisten, Breite wie sub 1, in einer Kappe von grauer Leinewand, welche an zwei Stellen mit gegenüber⸗ stehenden Bändern zum Zubinden versehen war Zwei gelbe Vorschläge, zwischen welchen sich am oberen Ende das Zeichen D. W. 3. eingewirkt befand. Auf dem Etikette befand sich bemerkt: Dekatirt krumpffrei Nr. 11,484. 23 Berl. Ellen UII. 1 Stück blaumelirtes Tuch mit weißen Leisten, Breite wie sub 1, in einer Kappe von granet Leinewand, welche an 4 Stellen mit Bändern (grün und weiß gestreift) zum Zubinden versehen war. Das Tuch hatte zwei dunkelgelbe, ungefähr 3 Zoll von einander entfernte Vorschläge, zwischen welchen sich am unteren Theile des Tuchendes die Nummer 1156 mit gelbem Garne eingewirkt be⸗ fand. Auf dem Etikette war bemerkt: Nr. 9541. 24 ½ Berl. Ellen. 1““ vII1I1

Nr. 11,481.

Berl. Ellen.

nen Bindfaden.

Belohnung von

7) 1 Stück blaumelirtes Tuch von ganz gleicher Be⸗ schaffenheit und in einer gleichen Kappe wie sub 6. . Die zwischen den Vorschlägen eingewirkte Nummer 3 Die Lieferung von 54,450 Eisenbahnschwellen von kiefern Holz, darunter

9050 Stück Stoßschwellen à 9 Fuß lang, 14 Zoll breit und 6 Zoll dick, und 45,400 Stück Mittelschwellen à 8 Fuß lang, 12 Zoll breit und 6 Zoll dick,

Dim Wadel gefällt, franco auf den Ablade⸗Plätzen, soll im Wege des Submissions ⸗Verfahrens

Söfenilich ausgeboten werden. I“

Das nachstehende Tableau enthält die Lieferungs⸗Orte, die dahin bestimmte Quantität Schwellen

jeder Gattung, die Lieferzeit und die anberaumten Submissions⸗Termine.

Sioß⸗- Muͤtel-Vieferzeit, bis wohin

Schwellen.

Stück.

2300

war 1136. Auf dem Etikette war bemerkt: Nr. 8 9546. 24 ½ Berl. Ellen. 1 9. 1 Stück blaumelirtes Tuch mit hellgelben Leisten, Breite wie die vorigen, mit zwei gelben Vorschlä⸗ 1 gen, zwischen denen sich am oberen Ende das Zei⸗ chen W. H. 6. eingewirkt befand.

Zwischen den

Vorschlägen, Zeichen S. befand. merkt: Nr. 10,505. 23 Berl. Ellen.

1 Stück blaumelirtes Tuch, Breite, Leiste und Kappe wie sub 9, mit zwei schwarz⸗weiß⸗gelben Vorschlägen, und befindet sich in dem gelben Strei⸗ fen desselben am oberen Ende des Tuchendes das eingewirkte Zeichen C. H. 3. bemerkt: Dekatirt krumpffrei Nr. 11,462. 22 ¼

Sämmtliche Tuche waren geheftet, und zwar auf der Leistenseite dreimal mit gedrehtem flachsfarbenen Bind⸗ faden, dessen Enden in Schneckenform zusammengedreht waren, auf der anderen Seite mit gewöhnlichem dün⸗

Außerdem ein schwarzlederner Koffer.

Indem vor dem wird, fordere ich alle diejenigen, denen solche zu Gesicht kommen sollten, auf, dieselben anzuhalten und mir da⸗ von unverzüglich Anzeige zu machen, so wie zu Letzte⸗ rem auch diejenigen, welche über die Personen der Diebe nähere Mittheilungen zu machen im Stande sind. Der Frachtfuhrmann Klepsch hat demjenigen, welcher ihm zu gv. Besitze der gestohlenen Gegenstände verhilft oder

een Thäter zur gerichtlichen Bestrafung nachweist, eine 5 Thlrn. zugesichert. Wenn nun das Stadtgericht zu Ableistung dieses Eides den 29. November 1849 1 „Nhiaerminlich anberaumt und die Klägerin dazu gesetzlich Ivorgeladen, Beklagter aber sich inzwischen mit einem

Berlin, den 12. Oktober 1849 Der Siaats⸗Anwalt beim Königl. Kreisgericht zu Berlin

Kappe wie

O

Länder, in denen das Grundsteuer⸗ Kataster noch nicht vollendet ist, nicht

umzulegen.

3. Die Hausziussteuer wird in den Orten, in denen dieselbe bisher mit Achtzehn von Hundert des Mieths⸗Ertrages nach Abschlag des auf die Erhaltungskosten bewilligten Abzuges eingehoben wird, für das Jahr 1850 auf Sechzehn von Hundert des erwähnten Mieths⸗Ertrages herabgesetzt, welches Ausmaß von dem 1. November 1849 an als die ordentliche Ge⸗ bühr zu gelten hat. Für Triest wird die statt der Hauszinssteuer bewilligte ö“ in demselben Verhältnisse für das Verwaltungsjahr 1850 ermäßigt. b

4. Die Besteuerung der Gebäude nach dem Zinserträgnisse soll vom 1. November 1849 an, in den Ländern, in denen die Gebäudesteuer einge⸗ fuhrt ist, auf alle Gebäude ausgedehnt werden, die außerhalb der bisher der Hauszinssteuer unterworfenen Orte:

a) in Ortschaften gelegen sind, in denen sämmtliche Gebäude, oder doch wenigstens die Hälfte derselben, einen Zinsertrag durch Vermiethung ab⸗ werfen, oder welche

b) außer diesen Ortschaften gelegen, durch Vermiethung benützt werden.

Zur Ermittelung des Miethertrages von den Gebäuden, welche in Folge der gegenwärtigen Anordnungen von der Besteuerung nach der Hausklassen⸗ steuer in jene durch die Hauszinssteuer übergehen, werden dreißig Prozent der Miethzinse als Bedeckung der Erhaltungskosten in Abzug gebracht.

Das Ausmaß der ordentlichen Steuergebühr von diesen Gebäuden wird für das Verwaltungsjahr 1850 mit Zwölf von Hundert festgesetzt. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Anordnung werden abgesondert kundgemacht werden.

5) Zur Grundsteuer, mit Ausnahme des dieselbe vertretenden Zehents in Dalmatien und zur Gebäudesteuer ist für das Verwaltungsjahr 1850. ein außerordentlicher Zuschlag mit einem Drittheile der ordentlichen Gebühr zu entrichten. Dieser Zuschlag ist auch in Triest von der Pauschalsumme der Gebändesteuer einzuheben.

6) Die Grund⸗ und Hausbesitzer, welche diesen Zuschlag an die Staats⸗ kassen entrichten, werden zu ihrer Erleichterung und zu einer gleichmäßigeren Verthrilung der Steuern in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Einkommensteuer, über deren Einführung Wir Uns die Erlassung der wei⸗ teren Anordnungen vorbehalten, berechtigt, von den Zahlungen, die sie an Zinsen oder anderen jährlichen Leistungen von dem auf ihrem Besitzthume haftenden Schulden oder anderen Lasten zu entrichten haben, fünf Prozent, das ist: den zwanzigsten Theil desjenigen Betrages, der als Gebühr für das Verwaltungsjahr 1850 entfällt, den zum Bezuge Berechtigten als Zah⸗ lung in Anrechnung zu bringen.

Die Letzteren haben diesen ihnen in Anrechnung gebrachten Betrag auf Verlangen des Schuldners als empfangen zu quittiren.

Unser Finanz⸗Minister ist mit der Vollstreckung dieser Anordnungen beauftragt.

Gegeben in Unserer Kaiserlichen Haupt⸗ und Residenzstadt Wien, am zehnten Oktober des Jahres Eintausend Achthundert Neunundvierzig, Unse⸗ rer Reiche des Ersten. Franz Joseph. Schwarzenberg. Kraus. Bach. Schmerling. Gyulai. Thinnfeld. Thun. Kulmer.“

Markt⸗Werichte.

Neuß, 12. Okt. Weizen 1 Rthlr. 28 Sgr., Roggen 1 Rthlr. 2 Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. 3 Sgr., Sommergerste 1 Rthlr. 2 Sgr., Buchweizen 1 Rthlr. 3 Sgr., Hafer 18 Sgr., Erbsen 1 Rthlr. 29 Sgr., Rappsaamen 4 Rthlr. 12 Sgr., Kar⸗ toffeln 11 Sgr. 8 eu pr. Ctr. von 110 Pfd. 20 Sgr., Stroh pr. Schock von 1200 Pfd. 3 Rthlr. 18 Sgr. Kleiner Saamen 3 Rthlr. 28 Sgr. Rüböl pr. Ohm a 282 Pfd. o. F. 40 Rthlr., dito pr. Okto⸗ ber 39 Rthlr. Rübkuchen pr. 1000 St. 30 Rthlr. Preßkuchen pr. 2000 Pfd. 26 Rthlr. Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 10 Rthlr. 15 Sgr. Gereinigtes Oel 41 Rthlr. 15 Sgr. Getraide überhaupt mit wenig Handel; Rüböl fest.

Lieferungs⸗

Abnahme⸗Ort.

die Lieferung voll⸗ Submissions⸗Termin.

Stück. endet sein muß.

Im Behler Walde, unweit Glashütte, Kr. Czarnikau. Bahnhof Schönlanke.

Lemnitz⸗FratzigerForstzwischen Schönlanke u. Schneidemühl. Bahnhof Schneidemühl.

Auf dem Etikette war be⸗- b is zum 29. Oktoher g.

Auf dem Euttette ist Bromberg, den 8. Oktober 1849.

2200

2000

Die Submissionen werden für jedes der genannten vier Loose abgesondert, zeichnet, abgegeben und portofrei unter der Bezeichnung:

„Submission auf Lieferung von Schwellen für die Ostbahn 11 an die unterzeichnete Kommission nach Bromberg eingesendet oder sind in den bezeich⸗

1000 theilbar, den Preis pro Stück be

neten Submissions⸗Terminen bis zu den genannten

zugeben, woselbst dieselben in Gegenwart der sich

erfolgt in längstens 14 Tagen, bis wohin Submittenten an ihre Gebote gebunden bleiben. Die Lieferungs⸗Bedingungen werden auf portofreie Gesuche von hier aus abschriftlich mitgetheilt. Zur Einsicht liegen dieselben außerdem: 1) bei dem Herrn Abtheilungs⸗Baumeister Ludewig in Schneid

11700s 1. Januar 1850. [22. Oktober c., Minags 12 Uhr, im Kruge zu Ascherbuden.

11,100 [15. Januar 1850. [23. Oktober c., Vormittags 10 Uhr, in der Apotheke bei Herrn Tietz in Schönlanke.

1. Februar 1850. [23. Oktober c., Nachmittags 3 Uhr, ebendaselbst.

24. Oktober c., Vormittags 11 Uhr, im Gasthofe bei Herrn Lewin in Schneidemühl.

im Ganzen oder in Posten durch

10,209

12,700 15. März 1850.

Stunden an den dort anwesenden Beamten der Ostbahn ab⸗

sich meldenden Submittenten eröffnet werden sollen. Der Zuschlag

emühl 2) bei dem Herrn Baumeister Gier in Schönlanke aus. v königliche Kommission für die Ostbahn

[4851

Ankauf dieser Gegenstände gewarnt

leistet, diese Ehe geschieden worden,

.

M Brohm, v. A.

Oeffentliche Vorladung.

In der vor dem unterzeichneten Stadtgerichte anhän⸗ gigen Ehescheidungssache Johannen Karolinen Scholze, geb. Unger, Klägerin an einem, Johann Karl Traugott Scholze’s, vormals Gartenbesitzers allhier, Beklagtens am anderen Theile, ist durch ein beiden Theilen gehö⸗ rig publizirtes und rechtskräftig gewordenes Ertenntniß der Klägerin über die von dem Bellagten erlittenen Mißhandlungen, welche den Grund der Ehescheidungs⸗ klage ausmachen, der Bestärkungseid a

uferlegt und, un⸗ ter der Voraussetzung, daß sie sothanen Eid wirklich

Wanderbuche als Müllergeselle versehen von hier weg⸗ begeben hat, und dessen dermaliger Aufenthalt unbe⸗ kannt ist, so wird ernannter Scholze von diesem Ter⸗ mine durch gegenwärtige öffentliche Vorladung in Kennt⸗ niß gesetzt, um, wenn er solches für nöthig erachtet, bei dieser Eidesleistung, welche an gedachtem Tage Vor⸗ mittags allhier an Stadtgerichtsstelle vorgenommen wer⸗ den soll, sich einzufinden, jedoch mit der Bedeutung, daß, wenn er bis Mittags um 12 Uhr an dem Ter⸗ minstage nicht erscheint, nichtsdestoweniger die Klägerin zur Ablegung des Eides gelassen werden wird, so wie, daß die abgefaßte Eidesformel in unserer Kanzlei für ihn zur Einsicht bereit liegt. 6

Zittau, den 27. September 1849.

Das Stadtgericht.

Bergmann,

8

8 Aehlr.

111“ Amnk 8 aust zaummriuk. Das Abonnement beträgtte 2 Athlr. für ½ Jahr. 112 4 Athlr.⸗† Fabhr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Uummern wird 4 1 der Bogen mit 2 ¾ Sgr. berechnet. 8 882 5

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““ Alle post⸗Anstalten des In⸗ und 8— Anslaͤndes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:

Behren⸗Straße Nr. 57.

Amtlicher Theil. Deutschland. Berlin. Protokoll des deutschen Verwaltungsraths. Düsseldorf. Ankunft des Prinzen Heinrich der Niederlande. Oesterreich. Wien. Verhaftung Pillersdorf's. Neapolitanische Mission nach Rußland. Amnestie für die ungarischen Soldaten in Widdin. Die ungarische Krone. Aufhebung der Beschränkung des Waarenverkehrs nach Ungarn. Errichtung eines General⸗Konsulats 2 Tunis. Ministerialraths⸗Ernennung. Gratz. Erzherzogin ophie. Bayern. München. Kammer⸗Verhandlungen. Karlstadt. Trup⸗ pen⸗Bewegungen. Hannover. Hannover. von Holmfeldt beim Könige. Mecklenburg⸗Strelitz. Anhalt⸗Bernburg. Bernburg. Schwarzburg⸗Sondershausen. Verhandlungen. Lippe⸗Schanmburg. Bückeburg. senbahn⸗Beschädigungeu. Frankfurt. Frankfurt a. M. Vorseier zum Gehurtstage Sr. Ma⸗ jestät des Königs von preußen. Rücktehr des Erzherzogs⸗Reichsver⸗

wesers. Ausland.

Preußen.

Audienz des dänischen Kammerherrn Dirckinck Neu⸗Strelitz. Widerlegung.

Aufhebung des Judenschutzgeldes. Sondershausen. Landtags⸗

Gesetz wegen Bestrafung der Ei⸗

Oesterreich. Pesth. Abschiedsschreiben des Kaplans von Mezöhegyves

an seine Gemeinde. Einstellung der Executionen. Mailand. Huldigungs⸗Deputation.

Frankreich. Ober⸗Gerichtshof zu Versailles. Verhandlungen im Huberschen Prozeß. Beginn des Prozesses der Juni⸗Angeklagten. Paris. Die römischen und türkischen Angelegenheiten. Neuer Gesandter Sardiniens. Minister⸗Erklärung üͤber die Verbannung der Bourbonen. Maßregeln hinsichtlich der Flüchtlinge. Persigny's Sendung. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Hofnachricht. Gesand⸗ ter der Vereinigten Staaten. Vermischtes.

Niederlande. Amsterdam. Rückkehr der Königin. Ministerkrisis.

Italien. Genua. Unzufriedenheit mit der Negoziirung der Anleihe. Garibaldi. Turin. Volljährigkeits⸗Festsetzung. Vermischtes. Florenz. Die Anleihe. Vermischtes. Rom. Abreise der Depu⸗ tirten. Die spanischen Truppen und General Cordooa. Französi⸗ sche Garnison in Klöstern. Vermischtes.

Spanien. Madrid. Prinz Georg von Preußen. Vermischtes.

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. Beilage. 8

e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 8

Dem Superintendenten Carmesin zu Babbin, Regierungs⸗ Bezirk Stettin, den Rothen Adler Orden dritter Klasse; so wie dem Lehrer Budenuth in Frille, Regierungs⸗Bezirk Minden, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; und 8

Den bisherigen interimistischen Militair⸗Intendanten des 5ten Armee⸗Corps, Schellhase, nunmehr in seinem Amte zu be⸗ stätigen.

Instiz⸗Ministerium. Der Notar Straßer zu Hermeskeil ist vom 1. November d. J. ab zum Notar für den Friedensgerichts⸗Bezirk Schweich, im Landgerichts⸗Bezirke Trier, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Schweich, bestellt worden. 1

Finanz⸗Ministerium. Bekanntmachung.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung von den nach unserer Bekanntmachung vom 2. Juli d. J. zur Ausloosung bestimmten 900) Seehandlungs⸗Prämienschemen fielen an Haupt⸗Prämien bis einschließlich 500 Rthlr. auf die Nummer:;:

193,733 5000 Rthlr. 2500 » 2500 2500 30 556 1000 92,615 500 11,306 500 135,531 500 1493,707 600 232,343 500 Berlin, den 17. Oktober 1849. General⸗Direction der Seehandlungs⸗Sozietät. dge) Wiee Wentzel.

Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Com⸗ mandeur der 2ten Division, von Stülpnagel, nach Stettin.

Deutschland.

Preußen. Berl in, 17. Okt. Nachdem am 8. Oktober c. in einer ußerordentlichen Sitzung des Verwaltungs⸗Rathes er die am Schlusse des vorigen Artikels erwähnte mecklenburgi⸗

sche Verfassungsfrage von dem deshalb beauftragten Referenten und Korreferenten ausführlicher Vortrag gehalten war und auf deren üͤbereinstimmenden Antrag der Verwaltungs⸗Rath an die beiden Großherzoglichen Regierungen zur friedlichen Verständigung anmahnende Schreiben zu richten beschlossen hatte, theilte in der⸗ selben Sitzung der Vorsitzende mit, daß als Ergebniß der schon seit längerer Zeit zwischen der Königlich preußischen und Kaiserlich österreichischen Regierung wegen Herstellung einer neuen provisorischen Centralgewalt gefuhrten Verhandlungen ge⸗ genwärtig ein Vertrag vorliege, der, 8 viel es die beiden genann⸗ ten Regierungen betreffe, nur noch der Ratification zu seiner vol⸗ len Rechtsgultigkeit bedurfe. Ehe die Königlich preußische Regie⸗ rung jedoch ihrerseits zu dieser Ratification übergehe, habe sie ge⸗ glaubt, die gutachtlichen Aeußerungen der Bevollmächtigten der mit ihr auf Grund des Vertrages vom 26. Mai c. verbündeten Re⸗ gierungen vorher vernehmen zu sollen. Der Vorsitzende verliest

hierauf den nun schon durch die öffentlichen Blätter bekannt gewor⸗

denen Text des Vertrages und fuhrt dann aus:

„Bei Beurtheilung dieses Vertrages, namentlich in Beziehung zu jenem vom 20. Mai c., werde zunächst festzuhalten bleiben, daß er nur ein Provisorium feststelle, welches mit dem 1. Mai 1850 abschließe. Ferner sei der Vertrag, allen übrigen deutschen Regierungen gegenüber, einstweilen eine bloße Proposition, so daß erst durch die Genehmigung und durch die förmliche Zustimmung dieser Regie⸗ rungen die rechtliche Gültigkeit und Wirksamkeit des Vertrages eintrete. Die Freiheit dieser Genehmigung und Zu⸗ stimmung der Regierungen solle und werde durch die heutigen gutachtlichen Aeußerungen der sie hier ver⸗ tretenden Bevollmächtigten in keiner Weise präjudi⸗ zirt werden. Die Königl. preußische Regierung erbitte und er⸗ kenne in diesen Aeußerungen nur den Ausdruck persönlicher Ueberzeugungen, deren Werth sie nach Verdienst zu würdigen und bei ihrer eigenen letzten Entschließtung zu berücksichtigen gedenke. Sie sei ihrerseits von dem lebhaftesten Wunsche beseelt, die ge⸗ meinschaftlichen deutschen Interessen und Sachen, die Bundesfestun⸗ gen, die Flotte u. s. w. einer allseitig anerkannten Centralgewalt unverzüglich wieder unterstellt zu sehen, und den für die Gesammt⸗ heit der deutschen Bundesstaaten jetzt leider völlig ungeordneten Rechtszustand zu einem wenigstens provisorisch geordneten des baldigsten zurückzuführen. Sie glaube, daß diesem Wunsche durch Vollzug des vorliegenden Vertrages nach Lage der Sache und der obwaltenden Umstände zu genügen sei, und daß sie sich daher, so viel an ihr sei, fur diesen Vollzug entscheiden müsse. Sie gebe dabei den mit ihr durch den Vertrag vom 26. Mai c. verbundeten deutschen Regierungen die ausdrückliche und feierliche Er⸗ klärung:

daß Preußen sich in der durch den vorliegenden Ver⸗ trag zu bestellenden Bundes⸗Kommission stets als der Repräsentant und als das leitende Organ des Bündnisses vom 26. Mai c. betrachten, und daher alle Anordnungen jener Kommission, sosern ste nicht die laufende Administration des vorhandenen Bundes⸗Eigenthums betreffen, stets zuvor zur Kenntniß und Beurtheilung des Verwaltungs⸗ Rathes bringen,

wie auch,

daß Preußen unwandelbar auf der Bildung des en⸗ geren Bundes verharren, und dessen Rechte gegen jede unberechtigte Einmischung, sie komme von wel⸗ cher Seite sie wolle, mit allem Nachdruck vertheidi⸗ gen werde.

Die bestimmte Frage, die am Schlusse dieser Ausführung den Mitgliedern des Verwaltungs⸗Rathes zu per sönlicher Beantwor⸗ tung vorliegt, lautet also:

ob sie, nach der vorstehend Namens der Königl. preußischen Re⸗ gierung gegebenen Erklärung, in dem mitgetheilten Vertrage über

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die Herstellung einer neuen provisorischen Centralgewalt nichts erkennen, was die Interessen des Bündnisses vom 26. Mai c. verletze?

Die Mitglieder des Verwaltungs⸗Rathes erklären sich hierauf in folgender Weise: 8

Der Königl. sächsische Bevollmächtigte. Er ver⸗ neine die gestellte Frage, ja, er erkenne in dem mitgetheilten Ver⸗ trage ein hoͤchst wünschenswerthes Ereigniß, vorhandenen Konflikten zu begegnen, größeren vorzubeugen, und so das Werk eines wirk⸗ lichen Friedens und eines umfassenden Rechtszustandes, dessen das Vaterland so sehr bedürfe, allseitig zu sichern und seiner Vollendung entgegenzufuhren.

Der Königl. hannoversche Bevollmächtigte. Auch er musse, in entschiedener Verneinung der gestellten Frage, die bis dahin erreichte Verständigung über Herstellung eines allgemein anerkannten Organs fur die Central⸗Regierung Deutschlands auf das höchste willkommen nennen, wobei er die Anerkennung für die⸗ ses Resultat der vereinten Bestrebungen der Regierungen Preußens und Oesterreichs gern dankbar anschließe.

Der Großherzoglich badische Bevollmächtigte. Er stimme, die Frage ebenfalls verneinend, dem so eben ausgespro⸗ chenen Danke aufrichtig zu. Der Vertrag erscheine als ein Akt unabweisbarer Nothwendigkeit, da er einem dringenden Bedürfnisse unerläßliche Abhulfe gewähre. Das Versprechen der Königlich preu⸗ ßischen Regierung, wonach das Bündniß vom 26. Mai c. die un⸗ erschütterte Basis der bundesstaatlichen Fortentwickelung in Deutschland sein und bleiben und wonach Preußen in die Bundes⸗Kommission der neuen Centralgewalt die Pflichten eines Repräsentanten und leiten⸗ den Organs dieses Bündnisses mit herübernehme, werde bestens acceptirt. Hiernach möchten die sonstigen Bedenken gegen den Ver⸗ trag auf das Aeußerste zu beschränken sein. So würde der Be⸗ vollmächtigte allerdings gewünscht haben, dier Gegenstände des §. 2 näher spezifizirt zu sehen. Das Vermißte sei aber auch jetzt wohl noch einigermaßen zu ersetzen, indem die preußischen Mitglieder der

3 neuen Bundes⸗Kommission über den Kreis ihrer Thätigkeit mit be⸗ stimmter Instruction verschen und die folgenden sieben Punkte als diejenigen bezeichnet und festgehalten würden, bei denen dieser Kreis abschließe, nämlich: 1) Wahrung des Landfriedens unter den Mit⸗ gliedern des deutschen Bundes; 2) Sicherung des Bundesgebiets und jedes einzelnen Theils desselben gegen Angriffe und Beeinträch⸗ tigungen von außen; 3) Ueberweisung der Wehrfähigkeit der Bun⸗ des⸗Armee; 4) Erhaltung und Ausbau der Bundesfestungen; 5) Ver⸗ waltung der deusschen Marine; 6) Erhebung, Verausgabung und Verwendung von Matrikular⸗Beiträgen nach den bisherigen Bun⸗ desbeschlussen, und nur zu den Zwecken Nr. 4 und 5; 7) Ueber⸗ nahme der Friedens⸗Verhandlungen mit Dänemark. Er crlaube sich, dem Ausdruck seiner persönlichen Ueberzeugung in der gestell⸗ ten Frage, den Ausdruck seines persönlichen Wunsches um Erlassung einer solchen Instruction für die preußischen Mitglieder der Bundes⸗ Kommission beizufugen, so wie er auch erwarte und annehme, daß sich dieselben des §. 5 des Vertrages nur in dem Maße bedienen werden, als es das Bündniß vom 26. Mai c. vorschreibt. 1

Der Kurfürstlich hessische Bevollmächtigte. Er könne und wolle dem Großherzoglich badischen Bevollmächtigten in der Prüufung und Kritik des Details des mitgetheilten Vertrages nicht folgen; so viel er indeß die Tragweite der einzelnen Bestim⸗ mungen des Vertrages im Augenblicke zu übersehen vermöge, könne er dieselben nicht ohne mannigfache Gefahr für die Fortentwickelung und das Zustandekommen des Bündnisses erachten, wenn er auch die Frage, so wie sie gestellt sei, nicht bejahen wolle, sich viel⸗ mehr für ihre Verneinung entschließe. Was ihn aber hierbei allein beruhige, sei die von Preußen gegebene Erklärung, sich in der Bundes⸗Kommission stets als der Repräsentant des Verwal⸗ tungs⸗Raths erweisen und in allen über die laufende Administra⸗ tion hinausreichenden Fragen nur im Einvernehmen mit dem Ver⸗ waltungs⸗Rathe vorschreiten zu wollen. Für diese Erklärung, so wie für alle Bestrebungen, welche die Königlich preußische Regierung der Regelung des Rechtszustandes in Deutschland bisher zugewen⸗ det, spreche auch er der Königlichen Regierung seinen aufrichtigsten Dank aus. 8 4

Der Großherzoglich hessische Bevollmächtigte. Die Großherzogliche Regierung hege den lebhaftesten Wunsch, den er⸗ schütterten Rechtszustand in und für ganz Deutschland so bald als möglich wieder geordnet und gesichert zu sehen. Dennoch sehe er sich seinerseits außer Stande, der Erreichung dieses Wunsches die Erfullung der Pflichten gegen den Bundesstaat, wie dieser durch den Vertrag vom 26. Mai c. angestrebt werde, nachzusetzen. Der vorliegende Vertrag über die Herstellung einer neuen provi⸗ sorischen Centralgewalt enthalte Bestimmungen, die seiner persönli⸗ chen Meinung nach mit den Zwecken des Vertrags vom 26. Mai c. nicht zu vereinigen seien. So setze der §. 2 als den Zweck des Interims die Erhaltung eines völkerrechtlichen Vereins, während der Vertrag vom 26. Mai c. im geraden Gegensatz auf die Um⸗ gestaltung des völkerrechtlichen Vereins zu einer bundesstaatlichen Einheit abziele. Aehnliche Bedenken mußten die §§. 3, 5 und 6 erwecken. Namentlich sei es der Zwischensatz in §. 5, der, . er der Bundes⸗Kommission Befugnisse beilege, die weit uber den Bereich einer bloßen Verwaltungs ⸗Kommission hinausgehen, eine Macht gründe, von der er, der Bevollmächtigte, sich nicht uberzeu⸗ gen könne, daß sie dem Gedeihen des Bundesstaates zur Förde⸗ rung gereichen werde. Er sehe sich daher zu seinem Bedauern in der Lage, die gestellte Frage bejahen zu müssen.

Auf die Bemerkung des Vorsitzenden, daß die Anstände des Großherzoglich hessischen Bevollmächtigten doch zunächst mehr dem Bunde selbst, als der jetzt bezweckten provisorischen Central⸗ Leitung des Bundes entnommen zu sein schienen, daß aber, von diesem Provisorium gänzlich abgesehen und ungeachtet desselben, der Bund noch existire, daß der Vertrag vom 26. Mai c. auf diese Fortexistenz des Bundes ausdrücklich Bezug nehme und daher nicht wohl abzusehen sei, wie durch Maßnahmen, die sich jedenfalls inner⸗ halb des Bereichs der Bundesrechte halten wuͤrden, der Bildung des Bundesstaates präjudizirt werden möge,

fügt der Großherzoglich hessische Bevollmächtigte zu, daß er das Jahr 1818 durchgelebt habe und nicht glaube, die Vorgänge dieses Jahres nach ihrer wirklichen Schwere und Bedeu⸗ tung zu verkennen. Seiner Ueberzeugung nach, sei an dem Tage, an dem aus den Abgeordneten aller deutschen Bundesstaaten die erste deutsche National⸗Versammlung in Frankfurt zusammengetre⸗ ten, der bis dahin blos völkerrechtliche Verein der deutschen Staa⸗ ten in einen Bundesstaat übergegangen. Wie man aber auch jetzt über den Fortbestand des alten Bundes trotz des Jahres 1848 denken moͤge, die Bundes⸗ Verfassung sei durch dieses Jahr ein⸗ für allemal vernichtet. Wolle man die Ver⸗ fassung des alten Bundes jetzt in veränderter Gestalt wieder herrichten, so möge man wohl erwägen, daß der deutsche Bundesstaat leider immer noch auf seine Verwirklichung harre und sich wohl vorsehen, einer anderen Form der neuen Centralgewalt zu⸗ zustimmen, als wobei diese Verwirklichung nicht in jeder Hinsicht gesichert bleibe. Der vorliegende Vertrag gewähre ihm diese Burg⸗ schaft nicht, und deshalb verharre er bei seiner Bejahung.

Der Vorsitzende kann das entschiedenste Festhalten an der Realistrung des Bundesstaats seinerseits nur anerkennen, glaubt aber doch, so viel es die Zusammenstellung der jet t projektirten Centralgewalt mit der früheren Bundesverfassung betrifft, wenig⸗ stens daran erinnern zu sollen, daß diese Verfassung, ihrer Bestim⸗ mung nach, eine bleibende sein sollte, während die jetzt in Vor⸗ schlag gebrachte Centralgewalt über den 1. Mai 1850 nicht hinaus⸗ reicht. b W

Der gemeinschaftliche Bevollmächtigte für Groß⸗ herzogthum Sachsen⸗Weimar, Herzogthum 648 Altenburg, Herzogthum Sachsen⸗Koburg 8 Befrag! und für die Fürstenthümer Reuß beider Ei dazu entschlie⸗

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um seine persönliche Ueberzeugung, müsse er l. ßen, die gestellte Frage zu besahen, da er Wahrheit ass.