1849 / 290 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Deutschland.

1““ Preußen.

Berlin, 20. Okt.

Herzoglich nassauischen Bevollmächtigten fo

des Verhandelt, Berlin, 17. genwart

sistorialraths Walther, Bevollmäaͤchtigen, Nachdem die in

einer Kommission zur Erledigung

migten Zusatz⸗Antrages des Großherzog ssion in dem badischen Bevollmächtigten

tigten vollzogen und diese Kommi

Bevollmächtigten, den Großherzoglich

Ministers von⸗ der Sitzung

aller in der Sitzung vom des Herzoglich anhalt⸗bernburgischen

de

Verwaltungs⸗Rathes (vergl. Nr. folgt nachstehend in protokollarischer Feststellung. Oktober 1849,

9ten Bevollmächtigten, Ober⸗Kon⸗ und des Herzoglich anhalt⸗dessauischen Plötz. vom 9ten d. beschlossene Wahl

s in

und dem Bevollmächtigten der freien und

stituirt ist, erklärt sich der Vorsi

in der Sitzung vom 5ten d. gege über die zwischen der baycrischen Regierung gierung vorgängigen machen zu können.

den Abschluß des Bündnisses vom

bayerische Gesandte Graf von Lerchenfeld Bündniß vorangingen,

welche diesem men, in der Schluß⸗Sitzung aber positionen, bestehend in

a) dem deutschen Verfassungs⸗Entwurf, eines Wahlgesetzes, Cirkular⸗Note

b) dem Entwurf c) dem Entwurf einer rungen, rklärt:

daß er noch außer Stande sei, sich üb seine Erklärun vor Entsendung jener

sprechen , deshalb jedoch noch

können hoffe.

gepflogenen, der Verhandlungen nur Hierauf trägt er Folgendes Nach Inhalt der den Kammern vorgelegten 26. März d. J. hatte der Königl.

au

Diese Hoffnung wurde nicht v

weitere Erklärung des

voon der Pfordten in einem Minister⸗Präsidenten Grafen neue Unterhandlungen über

üͤber die definitive Gestaltung unter Betheiligung des K. K. anzuknüpfen.

tzende in benen Versprechen genuügen und Königlich preußischen und der Königlich Ablehnung der letzteren nmehr

f die

g of

Ci

erwir

Herrn Gesandten 8 ic der inmitielst in Berlin eingetroffene Königl. bayerische Minister Schreiben vom von Brandenburg den Wunsch aus, die deutsche Angelegenheit, über die Bildung einer provisorischen Central⸗Gewalt und

1 der deutschen

glich badischen Bevollmäch⸗

unausgesetzt Theil genom⸗

1912 dessen Befugnisse dem Fürsten⸗Kollegium 65 dahin gefaßt: Fürsten⸗

wird von einem

geführt. unverändert blei⸗ Oesterreichs na⸗

z zu eliminiren un mit zu übertragen. Demgemäß ist §. Die Regierung des Reichs Kollegium unter dem Vorsitz eines Mitgliedes Der §. 66 soll sodann wegfallen, der §. 67 ben, unter dem Vorbehalt, daß durch den Beitritt

tkürlich 7 Stimmen entstehen werden.

Die über den Antrag des

Berathung

rtgesetzte d0* 287 d. Bl.)

2280 und

Uhr, in Ge⸗

Abends 6 sodann

d. Anwesenden;

derselben Sitzung geneh⸗

Königlich saͤchsischen

Hansestadt Hamburg kon⸗

2

Stand gesetzt, seinem

Re⸗

nähere Mittheilung vor:

Aktenstücke über

an den Verhandlungen,

Köͤnigl. preußischen Pro⸗

an die deutschen Regie⸗

er diese Vorlagen auszu⸗ en halten müsse, olche rkular⸗Note abgeben zu

auch erfolgte eine

klicht; 1 aber drückte

nicht; wohl

2202

ergeben sich von selbst,

lichen (anscheinend jedoch im Widerspruch mit §. 67), in gender Weise gefaßt:

22. Juni d. J. dem zunächst eventuell Gesammt⸗Verfassung,

österreichischen Herrn Gesandten,

Preußischerseits wurde diese Eröffnun

erwiedert, daß man

die deutsche Frage vollkommen theile, neuen Centralgewalt mit der Kaiserl. seien und Propositionen entgegengesehen werde; w

Unterhandlungen angeknüpft

deutschen Verfassung betreffe, rung an der Nothwendigkeit der

die darauf bezüglichen, auf eine praktisch wie deren

den Vorschläge Preußens, so nigl. bayerischen Regierung durch

worden;

hältnisses des zu Regierungen, ten, bleibe die der Basis der über das Verhältniß

darauf abzielende Vors

lich werde es sehr willkommen sein, wenn die Anträge und Vorschläge seiner abzugeben, das provisorischen Central⸗Ge⸗

Gesandte in der Lage sein sollte, Regierung über dieses Verhältniß niß könne

den Wunsch einer all

daß

unter dem 23. Juni dahin eitigen Verständigung über aber über die Bildung einer

sterreichischen Regierung direkte der Antwort auf diesseitige as die definitive Ordnung der so halte die Königl. preußische Regie⸗

Bildung eines Bundesstaates fest;

Motivirung, seien der

e Lösung der Frage zielen⸗

82

Kö⸗

die Theilnahme ihres Bevollmäch⸗ tigten an den bezuͤglichen Verhandlungen vollständig bekannt ge⸗

übrigens die Bildung einer walt nur erleichtern und vereinfachen, das

die einschlagenden Vorschläge des ten werde man mit Vergnügen entgegennehmen; bezüglich des Ver⸗ bildenden Bundesstaates zu denjenigen deutschen welche demselben beizutreten n ¹ Königliche Regierung mit ihren Bundesgenossen auf Bundesverträge von zu diesen Regi

1815; zu jeder Verständigung erungen sei sie be⸗ chläge gern in Erwägung ziehen,

Ministers von der Pford⸗

nicht veranlaßt sein möch⸗

bereit und werde ehen nament⸗ der K. K. österreichische

preußische Bünd⸗

Verhältniz des Bünd⸗

nisses zu dieser Gewalt aber nur von dem Standpunkte der Ge⸗

meinschaft aufgefaßt werden;

auch h

jerüber werde man die Vor⸗

schläge Bayerns gern entgegennehmen und solche demnächst den Ver⸗

bundeten vorlegen.

Nach diesem Notenwechsel wurden Königl. preußischerseits der

General von Radowitz und

Bülow mit Fuhrung der vertraulichen

Ueber den Inhalt und das

zwei offizielle Berichte der Königlich preußischen 1 koten des Herrn Pfordten vom 1. und 2. Juli und eine nicht weiter beantwortete Erwie⸗ vom 3ten ejd., Auskunft; Notizen über t dem Minister von der

27. Juni und 30. Juni c., zwei

derung des Grafen Brandenburg Druck bereits veröffentlicht sind,

den vorliegenden Akten auch noch chung des

auf das Verhältniß Baherns zu

ziehen, in Nachstehendem zusammenge bayerische Minister spricht sich zunächst hin aus, daß gegen dasselbe weder v bayerischerseits etwas einzuwenden, für dürfniß vorhanden sei, in dasselbe einzutreten, Was aber den von Preußen vorgeschlagenen Verfas⸗

bedurftig sei.

Generals von Radowitz mi enthalten. Der Inhalt dieser Akter

astücke kann, dem Bundniß vom 26. faßt werden. über das on Seiten Oesterreichs noch

der Unter⸗Staats⸗Seecretair Graf von Unterhandlung beauftragt. Ergebniß dieser Verhandlungen geben

21 B

Kommissarien vom Ministers von der

1., welche durch den außerdem aber sind in eine engere Bespre⸗

Pfordten dieselben Mai be⸗ Der Königlich Bündniß selbst da⸗

so weit sich

ayern aber auch kein Be⸗ da es keines Schutzes

1 betreffe, so könne Bayern demselben nicht unbedingt eitreten, gebe aber die Hoffnung einer Verständigung nicht auf;

die Hauptschwierigkeit bilde die Oberhauptsfrage, daher zunächst darauf an, ob Preußen an der Fassung des Ent unbedingt

Erwiederung, daß das

Abschnittes die

des

Entwurfs diesseitige 1—

Sund komme es 3ten Auf un⸗

festhalten werde. Prinzip desselben

angetastet bleiben müsse, in der speziellen Ausführung des Prinzi

aber E1 das Gehör werden wurde; daß die Exekutive aus mehrfachen Gruͤnden ein⸗ heitlich bleiben musse in ihrem Wechselverhältniß zu dem legisla⸗ tiven Faktor, dagegen mannichfache Fassungen möglich seien wurde weiter verabredet, daß eine vermittelnde Fassung jenes Abschnitts

versucht werden solle.

In Folge dieser Verabredung wurden von dem Minister 1 den v von de Pfordten neue Redactionen nicht nur des Abschnitts III., vBere⸗ 1s

theilweise der sung vorgelegt.

Diese Abänderungs⸗Vorschl III. betreffen, einfach dahin: den

Abschnitte I., II., VI. der proponirten Reichs⸗Verfas⸗

äge gehen, so weit sie den Abschnitt

egriff

des Reichs⸗Vorstandes

Demnächst soll ein Paragraph eingeschaltet werden des Inhaltes:

Den Vorsitz führt, so Preußen. Nach dem zwischen Oesterreich und Bayern.

Die übrigen vorgeschlagenen Abänderungen zu diesem Abschnitt indem statt Reichsvorstand immer Fursten⸗ Kollegium gefetzt werden soll.

Die §§. 1 und 2 sind,

lange Oesterreich nicht beigetreten ist, Beitritt Oesterreichs wechselt derselbe Preußen. Die Stellvertretung hat

um Oesterreichs Eintritt zu 15. ol⸗

EE ö1XA“ Das Reich.

Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes.

Die Festsetzung der bleibt vorbehalten.

Verhältnisse des Herzogthums Schleswig

6

Steht mit einem deutschen Staate ein außerdeutsches Land in politischer Verbindung, so darf diese der Durchführung der deut⸗ schen Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung in dem deutschen Staate keinen Eintrag thun.

Nach der Redaction des §. 7 Recht, Gesandte zu empfangen Reichsgewalt, als an andere ten, beigelegt.

wird den deutschen Staaten das und abzusenden, sowohl an die deutsche oder ausländische Staa⸗

Nach den Vorschlägen zu 88. 13, 14, 17, 18 und 19 soll die Einwirkung der Reichsgewalt auf das Heerwesen, verglichen mit dem diesseitigen Vorschlag, erheblich beschränkt und im Wesentlichen auf das Maß zurückgeführt werden, welches dem deutschen Bunde zustand.

Im §. Zoll⸗ und Handelsgebietes

„mit Wegfall aller gestrichen werden.

Die Fassung der §§. 34, 35 und 36 soll die Solidarität der Productions⸗ und Verbrauchssteuern beschränken, und eben so zielen die Abänderungs⸗Vorschläge zu den §§. 39 bis 46 dahin, die Einwirkung der Reichsgewalt auf das Gewerbewesen zu ver⸗ mindern.

Nach den Vorschlägen zu §. 55 und 56 soll die Reichs⸗Ge⸗ setzgebung sich nicht auf die Bestimmungen über das Staatsbürger⸗ und Heimatsrecht erstrecken.

Die zu §. 131 gemachten Vorschläge wollen das Recht, Lie⸗ genschaften zu erwerben, darüber zu verfügen, Nahrungszweige zu betreiben, Gemeindebürgerrechte zu gewinnen u. s. w. der Partikular⸗ Gesetzgebung vorbehalten. 8

Der §. 135 will das Recht der Stellvertretung bei Erfüllung der Wehrpflicht konserviren.

Die Verordnungen zu den §88. 145 und 151, von den Reli⸗ gions⸗Gesellschaften und von dem Erziehungswesen handelnd, sind weniger durchgreifend.

Nach dem Vorschlage des §. 68 sollen die Familien⸗ Fideikom⸗ misse nicht aufgehoben, sondern verallgemeinert werden.

Nach §. 170 soll die Strafe der Confiscation gegen Deserteure beibehalten und endlich im §. 173 statt: Ausnahmsgerichte, Spe⸗ zial⸗Gerichte gesetzt werden.

General von Radowitz beantwortete diese Propositionen des Königl. bayerischen Ministers wiewohl ohne Ermächtigung des diesseitigen Gouvernements also lediglich nach seiner Ansicht.

1) Was den Abschnitt III. betrifst, durch ein vollständiges Gegen⸗ Projekt, in welchem jedoch alle wesentlichen Befugnisse des Reichsvorstandes als alleiniger Exelutiv⸗Behörde festgehalten

werden und nur die Form des Ausdrucks⸗Modus sich ändert, indem er für §. 65 und 66 vorschlägt: §. 65. Die Regierung des Reichs wird von einem Fürsten⸗ Kollegium gefuhrt, an dessen Spize ein Reichs⸗Vorstand steht. §. 66. Das Fürsten⸗Kollegium besteht ꝛc. (Wie §. 67 des Entwurfs.) dann §. 67 unverändert folgen läßt und den folgenden Para⸗ graphen dahin fassen will:

33 sollen bei der Bestimmung über die Bildung eines die Worte: Binnengränz⸗Zölle“

C6G Die Reichs⸗Vorstandschaft ist mit der ersten im Fürsten⸗Kollegium verbunden.

In Betreff der obigen Abänderungs⸗Vorschläge lautet die Ant⸗ wort allgemein dahin, daß man sich allen mit dem Prinzip des Bun⸗ desstaates und seinen wesentlichsten Bedingungen irgend verträglichen Aenderungen gern nähere, dieses Prinzip aber durchaus festhalten müsse. Als mit diesem Prinzip wesentlich verbunden, werde na⸗ mentlich die Vertretung der Bundesglieder durch den Reichs⸗Vor⸗ stand in Beziehung auf den diplomatischen Verkehr, die Aufrechter⸗ haltung der Einheit des Zollgebietes, die Ausschließung der Stell⸗ vertretung bei der Wehrpflicht bezeichnet. Schließlich äußert General von Radowitz, daß es nun von der bayerischen Regierung abhängen werde, diese und andere Punkte zur förmlichen Verhandlung mit den verbündeten Regierungen zu bringen; wünschenswerth würde es sein, wenn diese Verständigung vor Einberufung des Reichstages erzielt wer⸗ den könne.

Minister von der Pfordten hat in Folge dieser Unterhandlungen die zwei durch den Druck bekannt gewordenen Schreiben vom 1. und 2. Juli an den Königlich preußischen Minister⸗Präsidenten gerichtet. Das erstere beschästigt sich nur mit der Frage über die proviso rische Reichs⸗Gewalt und kommt daher hier nicht in Betracht. Das zweite aber äußert sich üͤber jene Verhandlungen dahin, daß durch die Zugeständnisse des Generals von Radowitz über den Ab⸗ schnitt III. die Schwierigkeiten nicht beseitigt seien, welche einer Vereinigung über den Verfassungs⸗Entwurf entgegenstanden, indem auch danach die Reichs⸗Vorstandschaft in einer Weise gestaltet bliebe, welche die Fortdauer der Verbindung Oesterreichs mit dem übrigen Deutschland in Frage stelle, überdies aber auch den ande⸗ ren deutschen Staaten Opfer auferlege, die gerade für Bayvern am empfindlichsten seien. Auch in dem 2ten und 6ten Abschnitt blieben Bestimmungen stehen, welche die materrielle Wohlfahrt baye⸗ rischer Staats⸗Angehöriger erheblichen Gefahren aussetzten. Er tkann daher diesen Bestimmungen im Namen der bayerischen Regie⸗

rung nicht beitreten. Uebrigens werde es, wenn noch eine Aus⸗ leichung zu Stande komme, für die Berufung des Reichstages des eitritts Bayerns zu dem Bündniß nicht bedürfen;

Stimme

braea hc“

vielmehr werde man ständigen haben. In dieser Propositionen in und nur nach den besonderen zirt werden müssen. Brandenburg auf diese Noten wird zunächst sich auf definitive Ordnung Schritte und konner seien, daß sie nicht ge Ordnung werde nur dann eine wa Deutschland üben können, wenn m cht auf eine ihren wahren Be definitive Verfassung darbieten könne. Central⸗Gewalt geri che Regierung au

vis

kung die sichere Aussi⸗

preußis

orische in

8

sich Beziehung ihren Verhältni In der

der deutschen

sich baldigst darüber erklären.

Bayerns sei bis meinsam gepflogenen Verhandlungen x Unterredungen mit dem Minister von der Pfordten ung überzeugt III. des Ver⸗

die vertraulichen werden diesen haben; indem namentlich fassung bis an die ä abänderlichen Grundlagen des

Was aber Zweifel bestehen,

82

daß diesseits auf

als

werden könnten.

daß

Wenn demnach schwierigkeit gegen dasselbe

denken

leicht die nöthigen Anknüpfungs sem Falle sehe man weiterer Erklärung entgegen, ortsetzen zu können.

lungen f Cege eine Einigung über

sem2

sei

der Kommissarien emeinsamen Vorlagen Diese Eröffnung ist niglich bayerische Regierung

die g

P

Bayern immer noch in d die Einigung finde, auf dem von ihm

nicht unabänderlich

werde diese Einigung bilden, welche au

ohne Erwiederung

hinlänglich darüber ausgesprochen hat, daß sie

dem Bündniß vom 26. Mai d. Der Vorsitzende hoefft, lation genügen werde, den Königlich sächsischen Unterhandlungen mit der K der Königlich Nachgiebigkeit ges daß die hier Ab Zugest en würden; n nicht zu⸗

überzeugen, daß die Regierung nicht durch einen seitens gierung bewiesenen glaubt annehmen zu müssen,

er ge fa

bündeten Regierungen sich b geständniß, ohne welches anerkanntermaßen Abänderunge lässig seien. in seinem Einsicht der Mitglieder

stellten ssungs

Mangel an

Beziehung auf

Zugeständnisse in ing f des allseitigen

Entwurfs kaum

Der Vorsitzende schließt mit de

Vortrage in

offen liegen werden.

durch schen ten

licht seien, s fur offiziell Der Vorsitzende

Der Koöͤniglich sächsische Bevollmächti den Vorsitzenden erstatteten Verhandlungen um so dankbarer, als seitens der Königlich

preußischen Regierung beschlossene

dem Königlich hannoverschen Herzoglich nassauischen entgegengestellte Rechtsausfuhrung. schriftlichen Fassung also:

des Verwaltungs⸗Raths vom Protokoll überreicht, in welcher 1) daß wegen der auf der ruhenden Rechte der dem beigetretenen stattfinden dürfe, Reeich verfassung liegenden

6ae Hinsichtlich des ersten ner der Theilnehmer am und also die wünschen könnte, wenn dadurch die nisse betheiligter Anerkennung des rechtlicher Verträge, so weit diese wirklich noch 2 all Konsolidirung Deutschlands leitend sein müssen, lichkeit der Bildung eines Bundesstaates inne Staatenbundes sichtigung desjenigen Vertrage vom hervorgehen soll, bis dahin von ein rechtliches nicht bestehe. Preußen genossen, dem Bündniß ergehen ließen, diese Ueberzeug ist in Uebereinstimmung mit dieser Ansicht trags vom 26. vor schrift vom 11. Juni c. zwar ausdrücklich lich der nichtbeitretenden Staaten abfließenden Rechte und Pflichten aber ist der Konsens dieser Staatecre und der Vollziehung des Bündnisses gemacht. gung hätte wäre sie von selbe nicht hätte verschwie

ge

Der

Königlich hannoversche Bevollmäch

der Nachwei

Vertrage Staaten die Berufung

Abänderun

ihre Zustimmung ertheilten, und

2) daß, ehe man diese Staaten um

die

Mai in Aussicht gestellten

in den Vorbehalten Sachsens erneuerte

Modifizirung des dem Reichstage vor

setzt w Jetz

aus jene

digkeit jenes Konsenses zu deduziren. „liege in der Begründung eines Bundesstaate

44

twurfs erledigt sein müssen.

Punktes ist es Bündnisse vom Einfuhrung der entworfenen Staaten verletzt werden. Grundsatzes, und namentlich des bestehen, bei

owohl im Allgemeinen Bundesstaates, 26. Mai c. veröffentlichten

keiner

hat natürlich vorausgesetzt, namentlich diejenigen,

Mai c., in der Note vom

eine so hohe Wichtigkeit und den Paciscenten wirklich für

erden vürfen. t versucht indeß der Königl. hanno n Erklärungen, daß die auf der

“““

Entwurfs eine Abänderung der Bundesverf

Erwiederung hervorgehoben, 1— Verhältnisse die Bildung einer provisorischen Central trennt werden könnten; hrhaft heilsame an der Nation zug dürfnisse Die au chteten neuesten Vorschläge

s jenem Gesichtspunkte ins

J. anzuschlit daß diese kurze,

zu erfreuen gehabt hab

päter jedoch wieder in Frage gestellt und was für nicht offiziell zu erachten giebt hierauf die

9ten d. Mts.

wenn diese Staaten

und H. n Verhandlungen

daß die Aufre deutschen allen seinen Sch

Hinderniß der freiesten Bewe

welche mit ih ung t dem Art. 28. Mai und der anerkannt, daf hinsicht⸗ Bunde von 1815

in

alle aus dem vorbehalten wu⸗ Staaten zur Bedingung

gen und als selbstve

ssen

eine

ie so

beharren würde, Punkte finden werden. um die Verhand⸗ ffen in die⸗ kte zu erzielen Instruction Reichstage

Grundzügen als ersprie Bayerns des Grafen von

nur über das Wahlgesetz werden die

ver⸗ preußischen

ßlich anerkannt

modifi⸗

daß die

beziehenden „Gewalt so

eine neue pro⸗

Wir

Auge fassen und

von dem Bestreben nach einer Eini in Beziehung auf Artike Entwurfs Zugeständnisse in Aussicht gestellt seien, äußerste Gränze gingen, die ohne Gef Bundesstaates nicht

hoffe geltend gema

Sollte wie zu ho die wesentlichsten Pun die Grundlage für die f dem zu berufenden vom 28. Mai zu vertreten geblieben, bei Eröffnung ihrer §

cheitert sind, ja, fig in Aussicht änderungen des Ver⸗ ändnisses der ver⸗

vorläu

da

hätt bis

sich wenigstens ßen nicht aber Bevollmächtigten zu öniglich bayerischen

die Verfassungsfrage betreffe, so könne darüber kein ein Einverständniß mit Bayern

die Frage über den dahin in Folge der ““ nach offene

Zutritt den ge⸗

behandelt;

welche

Gefährdung der un⸗ uberschritten

sem Artikel die Haupt⸗ man doch, chten sich dann In vie⸗

Be⸗

en.... die Kö⸗

Kammern sich

für jetzt

bereit sei. getr

eue Re⸗

preußischen Re⸗

ein Zu⸗

r Bemerkung, daß die

die

von

Antwort auf die von Antrage des ug vom 9ten d.

tigt

Bezug genommenen Aktenstücke auf der Kanzlei des

Mittheilungen über ganzen bayerischen Regierung b worden, w

zur

näheren

Verwaltungs⸗Rathes

gte ist für die die Spezialitä⸗

bayeri⸗

ereits veröffent⸗

bleibe.

aes davon

der Königlich

Bevollmächtigten dem Bevollmächtigten in der Sitzur Diese Antwort lautet in ihrer

e hat in der Sitzung eine Deduction zum

s versucht wird: r Schlußakte be⸗

Bundes⸗ und wiene 26. Mai c. eines Reichstages nicht nicht zu der in der

vom

nicht

g der Bundesverfassung

zulegen

ihre Zustimmung annovers vom 2

befrage, 20

über

den Verfassungs⸗

außer Zweifel, 26. Mai dessen Bundesstaats⸗Verfassung cht am Bund⸗

Rechte dritter, nic

daß kei⸗ Vollzug

Preußen hat in voller

daß auch sei m die E

heilten,

chterhaltung völker⸗ Bundes⸗Vertrags, ritten zur die rechtliche Mög⸗ rhalb des deutschen als in besonderer Beruck⸗ welcher aus dem mit dem Verfassungs⸗ Entwurf auf das schärfste gepruft und ist dabei zu der Seite bestrittenen Ueberzeugung gelangt, daß gung in diesem Sinne

ne Bundes⸗ inladung zu

und es

1 des Ver

Denk⸗

rden, nirgends

Bedeutung gehabt, begründet gehalten, die⸗ rständlich voraus⸗

der Güͤltigkeit Eine solche Bedin⸗

daß,

versche Bevollmächtigte, Bundesakte beruhenden Rechte und Pflichten nicht angetastet werden sollten, die Nothwen⸗

assung.

„Unverkenn

s nach Maß

bar“,

Diese

heißt es, gabe jenes

Abände⸗

leich in entsprechende f Bildung der werde daher d

rung sei eben der Zweck jenes Entwurfs.“ Nachdem sodann ein⸗ zelne Punkte berührt sind, in welchen die entworfene neue Verfas⸗ sung mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehe, wird ange⸗ führt, daß nach dem Bundesrechte über Verfassungs⸗Veränderun⸗ gen nur durch Stimmen⸗Einhelligleit beschlossen werden küönne, und hieraus die Folge gezogen, daß jedes Bundesglied auch gegen die

Bildung des Bundesstaates ein Widerspruchsrecht habe, welches

weder durch die mit der Aufhebung der Bundesversammlung ein⸗

getretene Schwierigkeit der Geltendmachung in der verfassungs⸗ mäßigen Form, noch durch einen Vertrag geschmälert werden könne.

Diese Deduction beruht aber auf einer unrichtigen Voraus⸗ setzung. Sie verwechselt die Rechte und Pflichten, welche auf der Bundesakte beruhen, mit der Bundesverfassung selbst. Gerade in diesem Punkte ist es nöthig, den Ideengang der Deduction scharf ins Auge zu fassen.

Nachdem die Erklärungen der Regierungen von Preußen, Sach⸗ sen und Hannover,

daß die aus der Bundesakte hervorgehenden Rechte und Pflich⸗ ten der Bundesstaaten gewahrt bleiben sollten,

mit dem Hinzufügen angeführt sind, daß es danach keinem Zwei⸗

fel unterliege, auf welchem rechtlichen Grunde das Bündniß vom

26. Mai beruhe, von welchem Standpunkte aus dasselbe auszule⸗

gen und der neben ihm vereinbarte Verfassungs⸗Entwurf aufzu⸗

fassen sei, heißt es wörtlich weiter:

„Unverkennbar liegt in der Begründung eines Bundesstaats nach Maßgabe jenes Entwurfs eine Abänderung der Bundesver⸗ fassung. Diese Abänderung ist eben der Zweck jenes Entwurfs.“ Die ctwaige Behauptung, daß in der Begründung eines Bundesstaates unter einem Theile der deutschen Staaten eine Abänderung der Bundes⸗Verfassung nicht liege, wenn nur gegen die nicht beitretenden Bundesstaaten die Rechte und Pflichten aus

dem Bunde vorbehalten bleiben, würde nur auf einem Mißver⸗

ständnisse beruhen.”

In dem letzten Satze wird als dasjenige, auf dessen Wahrung es ankomme, ganz als verstehe sich das von selbst, „die Bundes⸗ Verfassung“ den „Rechten und Pflichten aus dem Bunde“ substi⸗ uirt. Diese Substituirung darf aber nicht zugelassen werden. Würe die Bundcs⸗Verfassung noch in unzweifelhafter und voller Geltung, so würde freilich jedes Bundesglied zur Bewahrung jedes Theils der Berfassung berechtigt und auch verpflichtet sein. Nun ist aber, wie schon hier angeführt werden kann, gerade das wich⸗ tigste Stück der Bundes⸗Verfassung, die Bundes⸗Versammlung, un⸗ tergegangen, ohne daß irgend ein Bundesglied ein Recht auf ihre Wiederherstellung hätte. Der Gegenstand der Rechte und Pflichten der Bundesstaaten ist also mit der Bundes⸗Verfassung selbst nicht mehr kongruent, und wenn man jene vorbehält, so ist damit noch nicht der Umfang dieser letzteren vorbehalten. Preußen, Gachsen und eben so Hannover haben mit gutem Grunde nur erklärt,

die Rechte und Pflichten aus dem Bundesvertrage wahren zu wollen, 8 und es kann daher

Wendung, es werde eine Abänderung der Bundes⸗-Verfassung dadurch noch nicht vermieden, daß man blos die Rechte und Pflichten der Bun⸗ desgenossen wahre,

etwas Anderes eingeschoben wird.

Aluf eine noch geltende Verfassung hat jeder Theilnehmer

ein Recht, so wie er die Pflicht zu ihrer Aufrechterhaltung hat.

Wenn daher in jener Wendung der Deduction des hannoverschen

Bevollmächtigten Beides getrennt und behauptet wird, daß mit der

Wahrung der Rechte der Bundesglieder die Verfassung noch nicht

gewahrt sei, so liegt darin die ganz richtige Andeutung, daß cs

Stücke der Bundes⸗Verfassung gebe, welche nicht mehr Gegenstand

von Rechten und Pflichten, welche also erloschen sind. Und gerade

auf diese Stücke bezieht sich die fernere Argumentation.

Hier liegt nun aber eben der Punkt, in welchem die Ansicht der Königlich preußischen Regierung von der in der hannoverschen Deduction vargelegten entschieden abweicht. Die Paciscenten des Vertrages vom 20. Mai haben jeder rechtlichen und billigen Rück⸗ sicht genügt, wenn sie die Rechte und Pflichten der Theilnehmer am deutschen Bunde wahren. Daß überdies noch jede Kollision mit der Bundes⸗Verfassung überhaupt vermieden werde, kann, da diese Ver⸗ fassung nicht mehr existirt, nicht gefordert werden, und ist somit auch auf den Einwand, daß der zu errichtende Bundesstaat mit irgend einer nicht mehr vorhandenen Institution des deutschen Bundes kollidiren könne, kein Gewicht zu legen. Die Rechte und Pflichten aus dem Bun⸗ des⸗Vertrage von 1815, so weit sie überhaupt noch einen Gegenstand haben, werden dagegen durch die Verfassung des neuen Bundesstaates in keiner Weise verletzt.

Auf diesen Sätzen, deren nähere Begrundung hier gezeigt wer⸗ den soll, beruht die Rechtfertigung der Intentionen der preußischen Regierung und die Widerlegung der Deduction des hannoverischen Bevollmächtigten. 1

Was die vorausgesetzte Geltung der Bundes⸗Verfassung be⸗ trifft, so ist hier an die letzten geschichtlichen Ereignisse zu erinnern.

Am 12. Juli v. J. hat sich die Bundes „Versammlung mit Zustimmung aller deutschen Regierungen aufgelöst und ihre Be⸗ fugnisse in die Hand des Reichsverwesers niedergelegt. Aus der Bundes⸗Verfassung wurde also das ihr entsprechende Organ ent⸗ fernt und durch eine Regierung mit constitutionell⸗monarchischen Formen zu einer Zeit ersetzt, zu welcher keine constitutionelle Ge⸗ sammt⸗Verfassung bestand und die übrigen Faktoren einer solchen Verfassung fehlten. Diese Regierung konnte bestehen, so lange die —, hierzu nicht berufene National⸗Versammlung die den re⸗ präsentativen Körperschaften in einer constitutionellen Verfassung zukommende Stellung dem Reichsverweser gegenüber mit Konsene der deutschen Staaten einnahm. Sie mußte aber mit der Auflö⸗ sung der National⸗Versammlung sich ebenfalls auflösen und hat auch mit ihr die Anerkennung in dem größten Theile Deutschlands verloren, wie dies in der Denkschrift des Kaiserl. österreichischen Kabinets vom 16. Mai d. J. ausdrücklich anerkannt ist.

Man wird nicht behaupten können, daß mit dieser Auflösung der Bundes⸗Versammlung blos eine Form untergegangen und die Fache selbst, das materielle Bundesrecht, unversehrt geblieben sei. Es ist nicht blos eine Form, sondern die wesentlichste orga⸗ ziscn Einrichtung des Bundes untergegangen, und das S ö die Gültigkeit und Anwendbarkeit des

Rüach ö1“ geblieben sein. daß von einer edaggen uss hg ließe sich vielleicht behaupten, Rechten und if eegö ch⸗ en Gultigkeit des Bundesrechts und von EEn aus dem Bundesvertrage nach Auflösung der Bundes⸗Versammlung gar nicht mehr die Rede sein . Nach Art. VlI. n. ) ie Rede sein könne.

9 der wiener Schlußakte stellte die Bundes⸗Ver⸗ sammlung den Bund in seiner Gesammtheit dar und war das be⸗ nirnig⸗ verfassungemöͤftg⸗ Organ seines Willens und Handelns. Mit diesem Organe könnte man fortfahren müsse auch der Bund selbst und vas Bundesrecht stehen und dls es ein anderes Organ, als die Bundes⸗Versammlung für den Wil⸗ 89 und das Handeln des Bundes und für die Anwendung des

undesrechts nicht geben solle und dürfe, so werde durch die Auf⸗

nicht zugegeben werden, daß dafür mit der

1913

hebung derselben das Bundesrecht zu einem wesenlosen und niemals anwendharen Abstraktum. Den sich lediglich auf den Boden des Bundesrechts stellenden Deductionen ließe sich daher entgegenhalten, daß dieses Bundesrecht seine eigene Anwendbarkeit und praktische Gültigkeit an die Existenz der Bundes⸗Versammlung knüpfe.

Die Fönimic preußische Regierung ist indeß dieser strengsten und schärfsten Auffassung keinesweges gefolgt, sie hat vielmehr den Zustand Deutschlands von der möglichs konservativen Seite aufge⸗ faßt und will an dem Bande, welches die deutschen Staaten um⸗ schließt, so weit festhalten, als dies unter den gegebenen Verhält⸗ nissen irgend möglich ist. Deshalb nimmt sie an, daß mit Auflösung der Bundes⸗Versammlung das die deutschen Staaten vereinigende Band nicht gesprengt, der Zusammenhang unter ihnen nicht ver⸗ nichtet werden sollte. Die Bundes⸗Versammlung selbst deutete dieses dadurch an, daß sie ihre Befugnisse in die Hände des Reichs⸗ Verwesers niederlegte, und einstweilen bestanden die bundesstaats⸗ rechtlichen Verhältnisse fort. War auch die Organisation des Bun⸗ des verloren, so war doch in der einstweilen anerkannten Central⸗ Gewalt eine Behörde vorhanden, welche wenigstens die einzelnen Bundesglieder zusammenhielt und die gemeinschaftlichen Angelegen⸗ heiten besorgte, wenn sie gleich in ihrer monarchischen Form ein ge⸗ eigneter Ausdruck des Bundes als eines Vereins selbstständiger und gleichberechtigter Staaten nicht sein konnte. Nachdem indeß die Verfassungs⸗Arbeit der National⸗Versammlung gescheitert, diese Versammlung selbst aufgelöst und damit auch die Centralgewalt der Basis ihrer Existenz beraubt war, stand Deutschland vor einem Zu⸗ stande der völligen Verfassungslosigkeit und Zersplitterung, in wel⸗ chem für den Augenhlick nicht das seines Organes entbehrende bis⸗ herige Bundesrecht, sondern lediglich die Nachwirkung dieses Rech⸗ tes und das nicht erloschene Bewußtsein des Zusammengehörens die Staaten noch in einer Gemeinschaft erhielt. In diesem Augen⸗ blicke, wo in einem Theile Deutschlands die Anarchie offen hervor⸗ trat, innere und äußere Sicherheit durch keine gemeinsame Institu⸗ tion gewahrt und jeder Staat sich selbst überlassen war, entsprang für Preußen, welches die in Frankfurt entworfene Verfassung sammt der Kaiserwürde zurückgewiesen hatte, die besondere Ver⸗ pflichtung, zur Begründung verfassungsmäßiger Zustände die Ini⸗ tiative zu ergreifen. Preußen trat vaher nicht nur der Anarchie mit Waffengewalt entgegen, sondern machte zugleich den übrigen deutschen Staaten Vorschläge zu weiteren Vereinbarungen, aus wel⸗ chen das Bündniß vom 26. Mai hervorging. Dieses Bündniß hatte einen doppelten Zweck, es sollte für den Augenblick in dem den Paciscenten verheißenen gegenseitigen Schutz einen Ersatz für den momentan verlorenen Bundesschutz gewähren, außerdem aber die von den Regierungen feierlich gegebenen Versprechungen durch die Gewährung einer deutschen Verfassung auf constitutionellen Grundlagen erfüllen.

Als Preußen das Bündniß vom 26. Mai schloß, war sowohl die Bundes Versammlung, als auch die Wirksamkeit der Central⸗ Gewalt erloschen. Man wird nicht behaupten können, daß die Bundes⸗Verfassung selbst nach dem Zerfall dieser ihrer Organe noch fortbestanden hätte. Nur die Bundes⸗Versammlung hatte mit dem Bundesrechte und den einmal gegebenen Verhältnissen im organischen Zusammenhange gestanden, die monarchisch⸗constitutionelle Centralge⸗

walt war aus der Zukunft antizipirt und ein Stück einer constitutionellen Verfassung gewesen, wie man sie beabsichtigt, aber nicht zu Stande gebracht hatte. Ihr Bestehen hatte daher auch keine Kontinuität der Bundes⸗Verfassung bewirken können. Mit der Bundes⸗Ver⸗ sammlung war die konkrete Erscheinung und der Repräsentant des Bundes verschwunden, Niemand war ihre Restauration zu fordern berechtigt, und so konnte die Bundes⸗Verfassung, ohne die ihr ent⸗ sprechende äußere Organisation, ohne Aussicht auf Wiederherstellung dieser Organisation, als solche von keiner Gültigkeit mehr sein.

Es muß hierbei vor Allem auf eine schärfere Bestimmung des

Begriffs einer Verfassung gedrungen werden. Eine Verfassung besteht nicht aus den einzelnen Regeln und Vorschriften, welche in der Verfassungs⸗Urkunde zusammengestellt sind. Die deutsche Bun⸗ des⸗Verfassung ist nicht blos die Summe der Bestimmungen und Artikel der Bundes⸗ und wiener Schluß⸗Alte. Vielmehr hat man bei der Verfassung an einen konkreten Organismus, an eine be⸗ stimmte Gliederung vorhandener Verhältnisse und Einrichtungen zu denken, und nicht allein an die Regel und Vorschrift, nach welcher diese Einrichtungen geordnet sind. Der deutsche Bund war ein Ver⸗ ein unabhängiger und gleichberechtigter Staaten. Nach diesem sei⸗ nem Begriffe konnte die ihm entsprechende Organisation der Ge⸗ meinschaft nur im Zusammentritt von Repräsentanten aller einzel⸗ nen Staaten liegen. Ist diese Organisation aufgehoben, so fehlt auch die Verfassung des Bundes. Es mag noch eine Einigung der Staaten, aus der Rechte und Pflichten hervorgehen, fortbestehen; diese Einigung der Staaten ist aber eine unorganisirte und ver⸗ fassungslose, und die Regulirung der daraus folgenden Verhältnisse ist, wie bei einer bloßen Allianz, den einzelnen Staaten über⸗ lassen. In der Deduction des hannoverschen Bevollmächtigten ist auf diese Weise nicht unterschieden. Als Bundes⸗Verfassung gelten ihm schlechthin die in der Bundes⸗ und Schluß⸗Akte neben einander ge⸗ stellten Vorschriften. Hat man freilich blos diese im Auge, so kann man den Untergang der konkreten Einrichtung, auf welche sie sich beziehen, ebenfalls ignoriren, und untersuchen, ob der neue Bun⸗ desstaat mit der Ab stimmungs⸗Ordnung, mit der Regel über das Stimmen⸗Verhältniß u. s. w. in Widerspruch gerathe. Es ist auf diese Weise sehr leicht, zu zeigen, daß nicht nur neue Verfas⸗ sungspläne, sondern auch die meisten Vorgänge und Zustände des letzten Jahres mit diesen oder jenen Artikeln der Bundes⸗ und Schluß⸗Akte nicht vereinbar sind. Der hierin liegende Irrthum löst sich aber auf, wenn man ihn nur konsequent fortsetzt, eine volle und durchgängige Anwendung des Bundesrechts fordert und nicht von den wichtigsten Voraussetzungen desselben, wie von der Existenz und Wirksamkeit der Bundes⸗Versammlung, ganz abstrahirt.

Ist nun aber auch die Bundes⸗Verfassung untergegangen, so waren mit derselben noch nicht nothwendig alle daraus herrühren- den und mit ihr im Zusammenhange stehenden Rechte und Pflich⸗ ten der Mitglieder untergegangen. Die Verfassung enthielt in der Hauptsache organische Bestimmungen, Regeln uüͤber die Einrichtung und Thätigkeit der Bundes⸗ Organe, daneben aber auch Verabre⸗ dungen, erlaubende, gebietende und verbietende Vorschriften, denen Rechte und Pflichten entsprachen. Gerade in der Bundes⸗Verfassung ist dieser gemischte Charakter zu erkennen. Sie beruht auf Ver⸗ trägen der einzelnen Staaten, ist aber wegen ihrer für die Dauer geschaffenen und genau geordneten organischen Einrichtungen eben so wohl eine Verfassung, als eine bloße Staaten⸗Allianz, und be⸗ gründet eben so wohl staatsrechtliche, als völkerrechtliche Verhält⸗ nisse. Ist daher die eigentliche Verfassung, über welche sich die al⸗ liirten Staaten geeinigt hatten, erloschen, so lassen sich doch Rechte und Pflichten dieser Staaten in Folge der Verträge und in Folge der Gemeinschaft an gewissen Gegenständen noch immer anerkennen. Hierher ist das Recht auf gegenseitige Hülfsleistung, die Garantie der Selbstständigkeit und Integrität der Staaten und das Recht an dem gemeinsamen Bundes⸗Eigenthum zu zäh⸗ len. Diese können bestehen und durch die einzelnen Staaten

denjenigen

sehr wohl

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wahrgenommen werden. Preußen hat aber die Anerkennung dieser Rechte, welche als fortbestehend betrachtet werden können, ausge⸗ sprochen und bethätigt und damit die Rücksichtsnahme auf vas Bundesverhältniß in solchem Maße bewiesen, daß der Vorwurf einer Beeinträchtigung der Rechte deutscher Staaten durch weiteres Vorschreiten auf dem einmal eingeschlagenen Wege ein sehr unge⸗ gründeter ist.

Nach dieser Feststellung des Gesichtspunktes, welchen Preußen für den richtigen gehalten hat, wird es darauf ankommen, die Ein⸗ zelnheiten, in welchen durch ein Vorschreiten mit den Verfassungs⸗ Arbeiten ohne Konsens der nicht beigetretenen Staaten den Rech⸗ ten und Pflichten aus der Bundes⸗Akte oder der Bundes⸗Ver⸗ fassung zuwidergehandelt werden soll, näher ins Auge zu fassen. - daß in den hervorgehobenen Fällen höchstens eine Kollision mit den nicht mehr existirenden oraanischen Einrichtungen der Bundes⸗Verfassung, nie aber eine Kelliston mit bundesgenössischen Rechten und Pflichten vorhanden ist.

Es findet sich 2

1) zunächst die Angabe, daß in der Begründung des Bandes⸗ staates nach Maßgabe des vereinbarten Entwurfs erne Ab⸗

änderung der Bundes⸗Verfassung liege. 91

Wenn die Bundes⸗Verfassung noch existirte und die Verfas⸗ sung des engeren Bundesstaates in dem anfänglich gehofften Um⸗ der Bundesstaat aber alsdann mit Oester⸗ reich die beabsichtigte Union einginge, so würde damit allerdings die Bundes⸗Verfassung nicht nur abgeändert, sondern sogar durch einen völlig neuen Zustand ersetzt werden. Diese Umgestaltung der politischen Verhältnisse würde dann auch sicher auf völlig legale Weise, durch freie Zustimmung aller betheiligten Staaten, zu Stande kommen.

Die Bundes⸗Verfassung existirt indeß nicht mehr, sie muß, soll überhaupt der deutsche Bund fortbestehen, neu aufgebaut werden, wobei sich nicht voraussehen läßt, wie weit sich die neue Form der alten nähern oder von ihr abweichen werde. Der engere Bun⸗ desstaat die Verbindung einer Anzahl deutscher Staaten zu einem in sich konsolidirten Ganzen kann aber die Wiederherstellung einer Bundes⸗Verfassung nicht nur nicht erschweren, sondern er muß solche insofern wesentlich erleichtern, als sich die Zahl der Pa⸗ ciscenten vermindert und die Gesammtheit ihre Verpflichtungen gegen die außer ihr stehenden Bundesglieder viel kräftiger erfüllen kann, als es bei der Vereinzelung möglich war; ja, es ließe sich behaupten, daß, wenn man das Unmögliche unternehmen, wenn man zu der Bundes⸗Verfassung von 1815 zurückkehren wollte, selbst damit unser Bundesstaat nicht schlechthin unvereinbar wäre, da ja sämmtliche Staaten desselben auf dem Bundestage erscheinen und ihre Stimmen, sogar in vorgeschriebener Ordnung (freilich auf den

einer und derselben Instruction und daher gleichlautend),

Es wird sich dabei zeigen,

2

fange zu Stande käme,

Grund abgeben könnten.

In dem vollen Bewußtsein dieses Verhältnisses hat Preußen in Verbindung mit Sachsen und Hannover das gescheiterte Werk der National⸗Versammlung wieder aufgenommen und dabei den Weg der freien Einigung einschlagen müssen, so daß es den ein⸗ en blieb, ob sie den gemachten Vorschlägen beitreten wollten oder nicht. Die Rücksicht auf die nicht beitreten⸗ den Staaten blieb aber durch die gemeinschaftlich von Preußen, Sachsen und Hannover abgegebene Erklärung,

daß hinsichtlich dieser Staaten die Rechte und Pflichten aus dem

Bunde vorbehalten bleiben sollen,

vollständig gewahrt.

x. wesentlichste Theil der weiter „sei die im Art. 4 und Abstimmungs⸗Ordnung, diese werde aufgehoben, wenn ein Theil der durch solche Abstimmung zu erledigenden Angele⸗ genheiten von einem Reichsvorstande entweder allein oder nach Beschlußnahme eines abweichend komponirten Fürstenkollegiums oder gar unter Beschlußnahme eines der Bundes⸗Verfassung völlig fremden Reichstags abhängig gemacht werde.“

Da auf Art. 4 und 6 der Bundes⸗Akte Bezug genommen ist, so ist wahrscheinlich das Stimmen⸗Verhältniß im engeren Rathe und im Plenum gemeint, und nicht die in Art. 8 zunächst noch dem Zufall überlassene, also nicht für sehr wesentlich gehaltene Abstim⸗ mungs⸗Ordnung. Der ganze Einwand erledigt sich aber durch die bereiks gelieferte Darlegung, daß die Verfassung des Bundes nicht mehr existirt. Es ist schwer abzusehen, wie jetzt noch das Stim⸗ menverhältniß oder die Regel über die Art und Weise der Schluß⸗ fassungen irgend eine Bedeutung haben soll.

3) Ein fernerer Einwand wird hinsichtlich des Rechts des Kriegs und Friedens gefunden. „Es ist eine entschiedene Abände⸗ rung“, heißt es, „wenn der Entwurf (§. 10) das Recht des Kriegs und Friedens, das die Bundes ⸗Verfassung nur der Gesammtheit Deutschlands beilegt (Art. 11 der Bundesakte

und Art. 35 bis 41 der wiener Schlußakte), dem Reichsvor⸗ stande allein auch in

dem Falle vindizirt, wenn ein Theil des Bundes nicht auf jene Verfassung einginge, denn nach dem Entwurfe würde der Reichsvorstand auch ohne allseitige Ab⸗ stimmung die nicht beitretenden Bundesglieder in einen Krieg verwickeln können.“ 1

Hierauf läßt sich zunächst erwiedern, daß die wiener Verträge deutschen Mächten, deren Staaten nicht auf Deutschlands Gränzen beschränkt, die zugleich europäische Mächte waren, das selbst⸗ ständige Recht des Krieges und Friedens nicht genommen haben, daß Preußen zu diesen Staaten gehört und sein gutes Recht mit in das Bündniß hinübergenommen hat und in den Bundesstaat hinübernehmen will; es läßt sich ferner erwiedern, daß der §. 42 der wiener Schlußakte, indem er den einzelnen deutschen Staaten, nach vergeblicher Anrufung der Bundesvorsicht, das Recht läßt, sich selbst zur Vertheidigung zu rüsten, ihnen damit bedingungsweise auch das Recht des Krieges und Friedens, wenigstens des Verthei⸗ digungskrieges, zugesteht, während in einem Bundesstaat von einem Angriffskrieg überhaupt kaum die Rede sein kann; vor Allem aber

wird zur Beseitigung jenes Einwandes die Hinweisung genügen,

zelnen Staaten überlass

Bundes⸗Verfassung“ heißt es 6 der Bundes⸗Akte festgestellte

daß zur Zeit keine Bundesverfassung besteht und daher ein deut⸗

scher Bundesstaat, wenn er sich nicht überhaupt für wehrlos erklä⸗ ren will, das Recht des Krieges und Friedens unbedingt in An⸗

spruch nehmen m u ß.

Schlußakte entschied über Krieg und Frieden die Bundesversammlung im Plenum, und auch die näheren Vorschriften in Art. 35 bis 41 sind gerade für die Thätigkeit der Bundesversammlung gegeben. Diese ist bei Beschwerden auswärti⸗ ger Staaten gegen Bundesstaaten zur Cognition verpflichtet; sie hat zu prüfen und zu entscheiden, ob die Gefahr eines feindlichen An⸗ griffes vorhanden sei; sie beschließt die Vertheidigungs⸗Maßregeln, und von ihr wird der Bundesfeldherr ernannt. Jetzt ist diese Bundesversammlung aufgelöst, kein Staat hat ein Recht, zu ver⸗ langen, daß sie restaurirt werde; kein Staat kann fordern, daß ir⸗ gend eine andere Einrichtung geschaffen werde, in welcher die Be⸗ schlußfassungen über Krieg und Frieden nach dem Stimmenverhaͤlt⸗ niß des bundesverfassungsmäßigen Plenums erfolgen kon

der Errichtung der provisorischen Centralgewalt hat au

kein Staat daran gedacht, eine Entscheidung über Krieg un

Nach Art. 12 der wiener