zu stehen“; endlich „über das Ergebniß dieses Einvernehmens, so wie uber allfällige sonstige Wahrnehmungen, jedesmal getreuen Be⸗ icht an das Statthalter⸗Amt zu erstatten.“ Es scheint angemessen, diesen Verfügungen gegenüber in Erinnerung zu bringen, daß in Luzern weder Kriegs⸗, noch Belagerungszustand herrscht, daß sich vielmehr dieser Kanton der vollständigsten Freiheit erfreut — für je herrschende Partei.“ 8 bed⸗ Z.) Der Kanton Luzern tritt in neuerer Zeit, wie es scheint, wieder in den Vordergrund: es gährt dort auf allen Sei⸗ ten, aber noch fragt es sich, welche Elemente der Prozeß ausschei⸗ den wird, die guten oder die schlechten. Was hier vorgeht, ist ein Gemisch von Allem. So eben hat der Große Rath wieder zwei Beschlüsse gefaßt. Er hat erstens die vom Regierungs⸗Rath be⸗ antragte Aufhebung der Jesuiten Missions⸗Vereine dekretirt, und
er hat zweitens, ebenfalls nach dem Antrage des Regierungs⸗Raths, d. h. Seelenmessen, be⸗
die Aufhebung derjenigen „Jahreszeiten“,
ne nast 32 Besiegung der Freischaaren in den Jah⸗ ren 1814 und 1845 für die dabei gefallenen Soldaten von Regie⸗ rungs wegen gestiftet waren. Der erste Beschluß wird unbedingte Billigung finden müssen, mit dem zweiten würde man sich, selbst wenn nicht seitdem ein vollständiger Umschwung der Dinge stattge⸗ funden hätte, ebenfalls einverstanden erklären, insofern er dazu bei⸗ trägt, das Andenken an einen Bürgerkrieg aus den Gemüthern zu tilgen; nur dürfte man dann auch umgekehrt erwarten, daß diejeni⸗ gen Manifestationen wegfallen, welche von der jetzt herrschenden Par⸗ tei ausgehen. Das gleichzeitige Verbot der Privat⸗Seelenmessen aber für einen in jenen Kämpfen gefallenen Verwandten ist gera⸗ dezu tyrannisch.
Glarus, 18. Okt. (D. Z.) Der Gemeinderath hat, in Erwägung, daß das Asylrecht keine Pflicht zur Erhaltung der Asyl⸗ suchenden in sich schließe, am 16. Oktober den Beschluß gefaßt,
Genf, 17. Okt. eingeführt werden, die
Genf kommen werden.
Vereinigte Staaten von
York, 3. Olt. Die
Frankreich erregt
Besorgniß; nicht etwa, glaubte, allein man fürchte eine Verkehrs, der so lange zwischen be
Aus San Francisco hat man
gust. Das Ergebniß
glänzend aus; den monatlichen Ertrag schätzte man im Durchsch auf etwa zwei Millionen Dollars und zweifelte nicht daran, eben so ergiebig sein würden. eränderung eingetreten Staaten Eingewanderten hat⸗
denen aus Chili das Goldgraben nicht
die Minen in Zukunft
des Goldes oder der Waaren schien keine V Die aus den Vereinigten
zu sein.
ten den Beschluß gefaßt,
länger zu gestatten. Merxiko.
völkerung ist aufgeregt;
(F. J.) Hier soll ein Es bildet reiche Gesellschaft, um die nöthigen Fonds zusammenzubringen und in die Hände von Werkmeistern von Lyon zu legen,
Seidenweberei.
Störung des
Mexiko, 13. Sept.
wie von einer bevorstehenden Revolution,
öffentliche Meinung
wälzung kommen sollte,
rolle in derselben spielen würde.
in den Vereinigten Staaten daß man an die Möglichkeit eines Krieges ine Unterbrechung des freundschaftlichen iden Ländern bestanden hat. Nachrichten bis zum 18. Au⸗ der Goldgrabungen fiel fortwährend sehr nitt daß
bezeichnet fur den Fall,
sich eine za
Nord⸗Amerika. New⸗ guten Einverständnisses mit noch immer einige
Im Pr
Die Stimmung der Be⸗ Gerüchte von einem Regierungswechsel, so Die daß es zu einer Um⸗ Santana als den Mann, welcher die Haupt⸗
sind in Umlauf.
welche nach
n- s 1 g. d t un Puxeh. neuer Industriezweig
hl⸗
eise
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 25. Okt. Im Sch
ments⸗Vorstellung. Do in 5 Abth., von Schi
mit Ende des Monats die Verköstigung und Unterbringung der dem Kanton Glarus zugetheilten Flüchtlinge einzustellen.
Anfang 6 Uhr.
ller.
auspielhause.
171ste Abonne⸗ in Carlos, Infant von Spanien, Trauerspiel
(Herr Dessoir: Marquis von Posa.)
Vorstellung: sche Oper in Lustspiel, gedichtet von H. S. Mosenthal. Kapellmeister Otto Nicolai. 7 Uhr.
Wespe, Lustspiel in 5 Abth., von R. Benedix. als letzte Gastrolle.) Anfang halb 7 Uhr.
in 3 Akten, von D. Kalisch. Mit neuen und Couplets.
von Dr. Beta, als Prolog, vorgetragen von
Oper in 2 Akten. vom Theater der Königin in London:
EE111“ Freitag, 25. Okt. Im Opernhause. 124ste Abonnements⸗ Die lustigen Weiber von Windsor, komisch⸗phantasti⸗ 3 Akten, mit Tanz, nach Shakespeare's gleichnamigem Musik vom Königlichen Tanz von Hoguet. Anfang halb Im Schauspielhause. 172ste Abonnements⸗Vorstellung: Doktor (Herr Haase: Adam, “ 8s 8
Fönigsstädtisches Theater. Donnerstag, 25. Okt. Berlin bei Nacht. Posse mit Gesang scenischen Einrichtungen
Monologische Scene mit Gesang Herrn Grobecker. Berlin bei Nacht. Vorher: Herr Lehmann. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Norm. (Sga. Claudina Fiorentini, Norma, als Gastrolle.)
Vorher: Herr Lehmann. Freitag, 26. Okt. Sonnabend, 27. Okt. G Musik von Bellini.
Meteorologische Beobachtungen.
Nach einmaliger Beobachtung.
1849. 23. Okt.
Nachmittags 2 Uhr.
Morgens
6 Uhr.
Abends 10 Uhr. V
Luftdruck Luftwärme Thaupunkt... Dunstsättigung. Wetter
Wolkenzug ...
Quellwärme 7,71 R Flusswärme 6,09 R. Bodenwärme Ausdünstung Niederschlag 0
310,210 %Par. 341,00 Par. 310,870 Par. + 1,0“ R. + 19,60 n. + 9,0° . — 0,7° n. + 6,9 ° n. — 7,0° n. 86 pct. 73 pvot 85 pct.
halbbeiter halbbeiter. W. W. Wärmewechse + 10,79 80. + 4,6“
+ 6,90 R. + 4,4“° R. 81 pct. WSW.
8 —
Tagesmittel: 340,69" Par.. 8
—2
;.
Wechsel- Course.
Geld. 142 ⅔ 142 150 149 ¾
Brief. 142 ½ 142 4 150½
Kurz
2 Mt. Kurz
2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Dt.
.. 250 FI. 1“ 8BI1II“ .. 300 Mh.
“ 1 800 8.... 150 bI1. . 150 PFl.
Amsterdam
Hamburg. do. —
1— 6 26¼ 81½ 95½
Condon 81 94
102½
Berliner Börse vom 24. Oktober.
Eisenbahn-Actien.
Stamm-Actien.
Der Reinertrag wird nach erfot
in der dazu bestimmten Rubri Di, mit 3 ⅞ pCt. ber Actien zind v. Siaat gar.
K apilal.
Rechnung
ter Bekanntm. 8 ausgefüllt.
Börsen-Zins-
Rein-Frtrag 1848.
Tages- Cours
Prioritäts-Actien.
EKapital.
Zinzsfuss.
Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
Berl. vnh. Lit. A. B. do. Hamburg do. Stettin-Starg..
99 ¼ 99 ½ 99 ½¼ 56 22 106 ½⅔
2 Mt. 1 8 Tage Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss. 100 Thlr. 2 mt.
PFraukfurt a. M. sücdd. ’Ww.. 100 Pl. 2 Mt. u100 sRbI. 3 wochben
99 ⅔
100 Thlr.
V 106 ⅔
Petersburgg.
Inlänclische Fonds, Pfandbriefe, Kommunal- Papiere und Geld Course.
Z1. Briet.] Geld. Preufa. Frerw. Anl 5 106 ½ 106 ½ St. Schuld. Sch. 3 ½ 89 ½ 88 ½ Sech Präm. Sch. — 101¾ 100 ⅔
K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ 87 ⅔
Borl. Stadt-Obl. 5 103 ½
Cö do. 3 ½ 88½
Westpr. Pfandbr. 3 ½ 90 Grossb. Pocen do. 4 Ostpr. Pfandbr. 3 —
xt. Brief. Geld. Gem.
95 ¾
Gem. Pomm. Pfdbr. 3 ½¾ Kur- u. Nm. do. 3 ½ Schlesische do. 3 ½ — do. Et. B. gar. do. 3 ½ — Pr. Bk-Anth.-Sch. — Friedrichsd'or. — Aud. Goldm. à Pth. —
Disconto.
Ausländische Fondvé.
Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Pl. do. do. 300 Fl. Hamb. Feuer-Car. 3½ do. Staats-Pr. Anl Holl. 2 ½ % Iut.
Kurh. Pr. 0.40 th. Sardiu. do. 36 Fr. N. Bad. do. 35 Fl.
Russ. Hamb. Cert.
1
108 ⁄ 80˙ ½ 93
94 ⅔
£☛ Z — —6
n
do. v. Rthsch. Lst. ⁵ do. Poln. Schatz 0. do. do. Cert. L. A. 8 do. do. L. B. 200 Fl. —
Pol a. Püdbr. 29. 4
— ᷣσ
do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger. Halle-Thüringer.. Cöln-Mindeln do. Aachen.. Bonn-Cöln. Düsseld.-Elberfeld.. Stecsle-Vohwinkel’.. Niederschl. Mörkisch. do. Zweigbahn Oberschl. Lit. A. do. Litt. B. Cosel-Oderberg.. Breslau-Freiburg... Krakau-Oberschl.. Berg.-Märk. Stargard-Poseln. Brieg-NeisseD. NMagdeb.- Wittonb. “
—
Quittungs - Bogen. Aachen-Mastricht.. Ausländ. Aclien.
Friedr. Wilh.-Nerdb. 109 Pri 8
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,00 ,000 1,700,000 2,3 0,000 9,000,000 13,000,000 4.500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200.000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000
—
—
8*
IIIiIIIISEgIIIIellsSal Se
—ö52Sgg
2,750,000
8,000,000
91 % B. 80 ½ bz. 102 ¼ bz. 64 bz.
68 ¾ 68 1br. 91 4 bz. u. G. 50 ½ bz. u B. 67 G
36 L.
84 bz u. G. 1061 w6
103 ½ &
61 6
67 b2. u
50 ¼ G.
84 ½ bz.
Schluss Course von Cöln-Minden 94 ¼ c.
98 ¼ ,G 94 ¾ 6. X B. 2 ¼ B. 100 ¾ bz. 97 b2 104 ½ 6 97 ¼ G. 99 ½ bz. u 6. 102 ⅔ bz u. B.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,0000,0470 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1.,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 800,000
Berl.-Anhalt. do. Hamburg do. do. Ser. do. Potsd. Magd... do. do. 1 do. See IelAn. 1b 23 do. Stettiner
Magdeb.-Leipziger..
Halle-Thüringer...
Cöln-Minden.. do. do.
Rhein. v. Staat gar.
do. 4 Prioritüt do. Stamm Prior.
Düsseldorf-Elberfeld.
Niederschl. Märkisch.
do. III. Serie. Zweigbahn
do. do.
Oberschlesische.
Krakau-Oberschl...
Cosel-Oderberg....
Steele-Vohwinkel ..
do. do. II. Ser.
Breslau-Freiburg...
Berg.-Märk.H
s
CS
*— 8=
529 —
*
80 B.
93 % B. ½ 102 ½ bz. 100 ½ G. 80 G. 89 G.
G.
„8Sng
— —
Böursen- Zinsen. Reingrtr.
Ausl. Stamm-Act.
2,050,000 6.500,000 4,300,000
Kiel-Altona Sp. Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.
A
von Preussischen Bank-Antheilen 98 ½⅔
Die Börse war heute vom Beginn an günstig Mindener und Berlin- Hamburger. Staats-Schuldscheine und freiw
gestimmt und behauptete die Course der Anleihe höher bezahlt.
meisten Eisenbahn -Actien bis zum Schlufs steigend.
Besonders gefragt waren Ende der Börse Köln-
Auswärtige Börsen.
Okt. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ¼ Gld. Br. Louisd'or 112 ¼ Br. Polnisches Papier⸗ Oesterreichische Banknoten 954. — 90 bez. u. Br. Staatsschuldscheine 88 ½ bez. u. Gld. Seehandlungs⸗Prä⸗ mienscheine a 50 Rthlr. 101 ¾¼ Br. Posener Pfandbriefe 4proz. 99 ¼ Gld., do. 3 ½proz. 89 ¾ Br. Schlesische do. 3 ½proz. 94 ⅛ u. ¹², bez., do. Litt. B. 4proz. 98 ¾ Br., do. 34proz. 93 ¼ Br. Preu⸗ ßische Bankantheils⸗Scheine 98 Gld.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 959 Gld., do. neue Aproz. 95 Gld., do. Partial⸗Loose a 300 Fl. 110 Gld., do. a 500 Fl. 81 ½ Br., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17 ⅞ Br. Russisch⸗Poln. Schatz⸗
Oblig. a 4 pCt. 80 ¾˖ Gld. 4 rf Litt. A. 106 ⁄¾ Br., do. Litt. B. 104
Actien: Oberschlesische 1 Br. Breslau⸗Schweidn.⸗Freib. 79 Br. Niederschles.⸗Märk. 84 Br., 101 ¼ Br. Ost⸗Rhein.
do. Prior. 102 ¾ Gld., do. Ser. III. 1 (Köln⸗Mind.) 94 Gld. Neisse⸗Brieg 39 Br. Krakau⸗Oberschl. 675 — ¼ bez. Friedrich Wilh. Nordbahn 53 ½ — 52 ¾ bez.
Leipzig, 22. Okt. Leipz. Dr. Part. Oblig. 104 ½¼ Gld. Leipz. B. A. 146 Gld. Leipz. Dresd. E. A. 108 Br., 1074 Gld. Sö. und h. 90: Br., 91, Gld. Aliona⸗Kiel 97 ½1 Br. eng. B. ½ Be. 8 8 n. 3 G 9 Wilhelms⸗Nordbahn 53 ½ Gld. Preuß. B. A. 98 Gld. Friedr
Frankfurt a. M., 22. Okt. Für mehrere Fon na⸗ mentlich alle Oesterr. und Holländ. Gattungen, 8 an heutiger Börse etwas flauer. Es fanden darin einige Verkäufe zu billigeren Preisen, als gestern, statt. Alle übrigen Fonds preis⸗ haltend.
0902
290.
Breslau, Friedrichsd'or 113 ⅔ geld 96 bez. u. Gld.
Actien etwas besser, als gestern. Metall. 88 ¾ Br., 88 ½ Gld. Baden Partialloose a 50 Fl. 51 Br.
übrigen
Oesterr. 5proz. 1346 Br., 1313 Gld. 53 ½ Gld., do. 35 Fl. 32 ½ Br., 32 Gld. a 40 Rthlr. preuß. 34 ½ Br., 34 ⅔ Gld.
In Bexbacher Actien wurden verschiedene Einkäufe be⸗ wirkt, weshalb deren Cours höher ging, daher blieben auch alle
Bank⸗Actien
Kurhessen Parttal⸗Loose Darmstadt Partialloose „
723 72 ¾
4 50 NFI. Br.,
Spanien Zproz. inländ. 27 Br.,
110 Glvd., a 500 Fl Nordbahn 54 ½ Br., Köln⸗Minden 95 Br.
Amst. 100 Fl. C. k. S.
C. k. S. 119 Q⅜i G. Bremen 50 Rthlr. in Ld. k. do. 2
burg 100 Fl. 105 q⅛ Br. 190 M. B. k. S. in der Messe 105 ½ Br. 2 M. 420 8 Br. Ly k. S. 95 ½ Gld. Gld.
84 ½ Br., 842 Gld. 25 ¼ Br., 25 ½ Gld. V gevorf 97 Br.
Die meisten For
Wien 100 Fl. C. M. Diskonto 1 ½ Br.
Hamburg, 22. St. Präm. Oblig. 86 Br.
Magdeburg⸗W tona⸗Kiel 96 ¾ Br., 96 ¼ Gld.
72 ½ Gld., do. 2
LIII1ö 54 ¼ Gld. „ 94 i Gld. We
88 ½ Br.,
26 ⅜ Gld. 81 Gld. Bexbach 86
chsel⸗Course. 100 ½ Br., do. 2 M. 99 1 Berlin 60 Rthlr.
25 Fl. 27 Br., 26 X¾ (
Br.
KC. k. Ham Le
S. 98 ¾⅞ Br. M. 87 ½ Gld.
London 10 Pfd. St. k. S. 124 ½ Br.,
on 200 Fr. k. S.
Okt. 3 roz.
Dän. 72 Br.
Hamburg⸗Berlin 79 ½ Br., 79 ½ ittenberge 64 Br., Mecklenburg 36 ¾ ids und Eisenbahn⸗Actien waren ann
ist Mehreres umgesetzt worden. 21. Okt. (Sonntag.) Effekten⸗Sozietät 4 ½
Amsterdam, Port. 5proz. 32 ¾½, Franz. Ob. 3proz. 5
5 Berliner Am heutigen M
Weizen nach Qualität Roggen loco und schwimmend
26 Rthlr. Br., 25 ½ G
82 b 3 „ pr O
Zproz. 34 ½, N.
——
₰
E. R. 105
Am heutigen Fonds⸗Markt ging nur
Maärkt⸗Berichte
Getraidebericht vom 24. Oktober.
95 ½ G. Paris 200
p. C. 86 ½ Br. und Br., 104 ½
Gld.
63 ¾ Gld. Br. u. Gld.
Oest. Met. 2 proz.
sehr wenig um.
6“
arkt waren die Preise wie folgt:
. Oktbr. ktbr. /Novbr.
Novbr. / Dez.
54 — 60 Rthlr.
26—28 Rthlr.
HGld.
Poln. 300 Fl.⸗Loose Friedrich⸗Wilhelms⸗ 85 ¾ Gld.
H. Augs⸗
burg ipzig do. Fr.
20 Fl. Fuß 112 Br., 1114¾
Gld.
Gld. Stiegl. Ard. 9 Br., 8 ¾ Gld. Zproz.
Ber⸗ Al⸗
imirt und
Uhr.
*
Roggen pr. Frühjahr 28 Rthlr. Br., 27 ⅔ G. Gerste, große loco 24—26 Rthlr. „ kleine 20—22 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 15 — 17 Rthlr. „ pr. Fruhjahr 48pfd. 16 ¾ a 16 Rthlr. „ 50 pfd. 17 Rthlr. Rüböl loco 15 Rthlr. Br., 14 verk. pr. Oktbr. 15 u. 14 12 Rthlr. verk., 14 Oktbr./ Novbr. 14 ½¾ Rthlr. Bre⸗ 14 ½ G. Novbr.) Dezbr. 14 7⁄˖ Rthlr. Br., 144 G. Dezbr. / Jan. 14 ½ Rthlr. Br., 145 G. Jan./ Febr. %14 ⁄³ Rthlr. Br., 44½ G. Febr./ März März/ April 14 8¾ Rthlr. Br., 14 bez. u. G. April /Mai 14 Rthlr. bez. u. Br., 13 ½ à † G. Leinöl loco 12 ¾ Rthlr. bez. u. Br. ’ „ Lieferung pr. Okt. 12 ½ Rthlr. „ Nov. / Dezbr. 12 ½ Rthlr. „ pr. Frühjahr 11 ½⅞ a 11 ½ Rthl. Mohnöl 15 2 15 Rthlr. Hanföl 13 ½ Rthlr. 1 Palmöl 89 I Südsee⸗Thran 122¼ d1n ohne Faß 14* Rthlr. verk. mit Faß pr. Oktbr. 14 ¾ Rthlr. verk. u. Br., ½ G. Ott./Nov.] 14 Rthlr. bez. 8 V
Nov. / Dez. pr. Fruhjahr 15 ½ Rthlr. bez. u. G.
a 12 ¼ Rthlr.
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗Anzei⸗ gers sind Bogen 171 und 172 der Verhandlungen der
Ersten Kammer und Bogen 113 und 114 der der Zweiten Kammer ausgegeben worden.
A&
Berli Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Berlin, Druck und Verlag der ch “
taats-Anzeiger.
Hlafr a2
eilage zum Preußischen
Oesterreich. Wien. Organisirung des Ministeriums 9 Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten, “ eveerveüeicheeünaühes Neu⸗Strelitz. Bericht an den Groß⸗ herzog. n“ Wissenschaft und Kunst. Zur diplomatischen Literatur — Preisbewerbung.
Eisenbahn⸗Verkehr.
Deutschland.
8 1““
Oesterreich. Wien, 21. Okt. Der Minister für Han⸗ del, Gewerbe und öffentliche Bauten, Ritter von Bruck, hat in Betreff der Organisirung dieses Ministeriums folgenden Vortrag an den Kaiser erstattet:
„Lllergnädigster Herr! Das Ministerium, welches Ew. Majestät aller⸗ gnädigst meiner Führung anzuvertrauen geruhten, umfaßt einen der wichtig⸗ sten Zweige der öffentlichen Verwaltung. Ihm ist die Leitung jenes Thei⸗ les der Erwerbsthätigkeit des Volkes anheimgegeben, welcher seiner Beweg⸗ lichkeit und sonstigen Eigenthümlichkeit halber am meisten des Schutzes und bestimmter fördernder Einrichtungen von Seiten der Staatsgewalt bedarf. Bei der Feststellung des Wirkungskreises und der Geschäftsregelung dieses Ministeriums finde ich den Leitpunkt in der von Ew. Majestat verliehenen Reichs⸗Verfassung für das Kaiserthum Oesterreich vom 4. März l. J. Diese Verfassung bezeichnet im §. 36, Litt. g und h, den ausgedehnten Wirkungskreis, innerhalb welchem dieses Ministerium für die Wohlfahrt des I und sugs Bürger zu sorgen hat.
Die nunmehr im Ministerium vereinten Geschäftszweige waren frü unter mehrere Verwaltungs⸗Abtheilungen S- EE“ einem gemeinsamen Ganzen macht es möglich, die dadurch zu errrichende Aufgabe von einem höheren Standpunkte aufzufassen und die Leistungen in einen engeren gegenseitig förderlichen Wechselverband zu bringen. Es er⸗ heischen die gesetzlichen Einrichtungen in Beziehung auf Seund Ge⸗ werbe eine gänzliche Umgestaltung, und die auf die Entwickelungen des Ver⸗ kehrs so mächtig einwirtenden Communications⸗Mittel eine stete, den gestei⸗ F Bedürfnissen entsprechende Fortbildung. Diesen Anforderungen und Bedürfnissen zu genügen, insbesondere den Reichsbürgern den Schutz und die Förderung ihrer Erwerbsthätigkeit zu gewährleisten, bildet das Ziel welchem unablässig nachgestrebt werden muß; die passende Einrichtung des Ministeriums und seiner Organe ebnet den Weg, auf welchem dass 1g ver⸗ ec werden soll. 8 1
achdem ich den Standpunkt bezeichnet, von welchem i i E
des allerunterthänigsten Vorschlages zur Organisirung 8 vnetstaang Luagene, mögen Ew. Majestät mir gestatten, auf die einzelnen Geschäfts⸗ Abiheilungen desselben überzugehen, die dahin einschlägigen Gegenstände zu bezeichnen, und die Art und Weise anzugeben, wie, in welcher Verbindung und durch welche Kräfte die Bearbeitung derselben zu geschehen hat. Die Gliederung des Ministeriums geht aus der Natur der ihm zugewiesenen Geschäfte hervor; es zerfällt in die Abtheilung für den Handel und die Gewerbe, für die öffentlichen Bauten und für die Communicationsmittel dann in jene der diesen Abtheilungen gemeinsamen Hulfs⸗Anstalten, vereint mit der Direction der administrativen Statigik.
Der Handel und die Gevwerbe in ihrer umfassendsten Bedeutung bilden den ersten Geschästszweig, auf welchen der Einfluß des Ministeriums theils in der Eigenschaft als leitende, überwachende und entscheidende oberste Neichsbehörde, theils durch Mitwirkung und Theilnabme an der Regelung der bezuüͤglichen Verhältnisse sich zu erstrecken hat. In den Kreis dieser Geschäfte reihen sich
1) die auf inländische Gewerbe und inländischen Handel in engerer Bedeutung Bezug nehmenden Angelegenheiten, mit Ausnahme der dem montanistischen Administrationsbereiche zugewiesenen Angelegenheiten im Fache des Bergbaues und der Montan⸗Industrie, dann der unter die Staats-Monopole oder die Quellen der indirekten Staats⸗Einnahmen ge⸗ reihten Verkehrs⸗Gegenstände. Diese auf inländische Gewerbe⸗ und Han⸗ dels⸗Angelegenheiten bezüglichen Geschäfte in engerer Bedeutung verzwei⸗
en sich: 6 8 in die Regelung der industriellen Betriebs⸗Verhältnisse überhaupt durch feste gesetzliche Bestimmungen, insbesondere durch die Bearbeitung und Einführung eines neuen Gewerbe⸗Gesetzes;
b) in die Revision der Gesetzgebung über Vorrechte — Privilegien — oder Begünstigungen für neue Erfindungen oder außergewöhnliche indu⸗ strielle Unternehmungen;
c) in eine Revision und Vervollständigung der Vorschriften zur Fest⸗ stellung der gewerblichen Rechte und Pflichten für sämmtliche Abstufungen bei den verschiedenen Gattungen industrieller Beschäftigungen;
d) in die Mitwirkung bei der Einführung eines neuen Handels⸗ und Wechselrechtes oder bei Abänderung von einzelnen diesfälligen Rechtsbe⸗ stimmungen, die für den Handels⸗ und Gewerbsstand von Wesenheit sind, zur Wahrung der Interessen der Handels⸗ und Gewerbs⸗Industrie;
e) in den zuständigen Einfluß auf die Maßregeln der direkten und in⸗ direkten Besteuerung der industriellen Beschäftigungen, als: Erwerbsteuer, Taxen oder sonstige Abgaben für die Verleihung und Ausübung gewerbli⸗ cher Beschäftiguͤngen;
f) in die Auslegung und Erläuterung der Gesetze und Vorschriften in Gewerbs⸗ und Handelssachen der inländischen Industrie, auf welche die Leitung dieses Ministeriums sich erstreckt;
g) in die Handhabung der die industriellen Beschäftigungen regelnden Gesetze und Vorschriften, welche insbesondere die umfangreiche Geschäfts⸗ Abtheilung der Gesuche und Eingaben in Beziechung auf selbstständige Be⸗ triebsberechtigungen oder Befugnisse, dann die unmittelbare, dieselben er⸗ leichternden und fördernden Anstalten in sich faßt.
2) Die Einleitungen und Vorkehrungen zur Erleichterung und Erwei⸗ terung des Waaren⸗Absatzes, zur Ermunterung, Belebung und fortschreiten⸗ den Entwickelung der einheimischen industriellen Thätigkeit, öffentliche Aus⸗ stellungen der Industrie⸗Erzeugnisse, ferner die Einleitungen und Vorkehrun⸗ gen zur Erforschung der auswärtigen industriellen Verhältnisse und der im Auslande hervortretenden wichtigen Erscheinungen, Verbesserungen und Be⸗ triebs⸗Einrichtungen im Gebiete der Industrie und die Veröffentlichung und Verbreitung der gesammelten Nachrichten und Aufschlüsse, welche für die inländische Industrie fruchtb ingend sein können und sie auf der Linie des Fortschrittes zu erhalten geeignet sind. 8
3) Die in den wichtigsten Handelsplätzen als Sammelpunkte für den Geld⸗ und Waarenverkehr erforderlichen öffentlichen Börse⸗Anstalten und deren Einrichtung, ferner die damit zusammenhängende Bestellung von öffentlichen Börse⸗Agenten oder Wechsel- und Waaren⸗Sensalen (Mäklern).
4) Die zu den bedeutendsten Hulfsmitteln der industriellen Betriebsam⸗ keit gehörigen Assekuranz⸗Institute, Circulations-, Kredits⸗, Leih⸗ und Dis⸗ konto⸗Anstalten (Bank⸗Institute), Sparkassen und Actien⸗Gesellschaften.
5) Der zuständige Einfluß auf die Gründung, Vermehrung und die Veränderung in den Einrichtungen der Vorbildungs⸗Anstalten für Gewerbe und den Handel (technische Schulen und polptechnische Anstalten.)
6) Die Gründung, Vermehrung oder Umstaltung von öffentlichen In⸗ stituten (Gewerbe⸗ und Handelskammern) mit der Bestimmung, über die Zustände, Bedürfnisse und Wünsche in den verschiedenen Zweigen der va⸗
“
terländischen industriellen Thätigkeit genaue Aufschlüsse zu sammeln, diese so wie die Mittel und Wege zum besseren Gedeihen derselben in reife Er⸗ wägung zu ziehen, die Ergebnisse ihres Wirkens und ihrer Beurtheilungen durch
Vorlagen an das Ministerium für Gewerbe und Handel der weiteren Be⸗
nutzung zuzuführen und auch nach Maßgabe der in den Vereinsgliedern konzentrirten Kenntnisse auf die Versügungen der Regierung, die mit der industriellen Betriebsamkeit im wesentlichen Zusammenhange stehen, über deren Aufforderung rathgebenden Einfluß zu nehmen. Hieran reihen sich die Beziehungen zu den Gewerbvereinen und anderen Privat⸗Gesellschaften, welche die gleiche Richtung verfolgen und ähnliche Zwecke zu erreichen sich vorgesteckt haben.
7) Die der Verfassung zeitgemäßer Aufsätze über wichtigere Gegenstände im Gebiete der Industrie für öffentliche Blätter zur Belthrung oder zur Be⸗ gegnung irriger Auffassung zu widmende Fürsorge.
8) Die vorkommenden Fälle außergewöhnlicher Vorkehrungen in Be⸗ ziehung auf Schutz, Prämien, Unterstützung oder andere Anliegen rinzelner Industriezweige oder Unternehmungen.
9) Die zu gewährenden Anerkennungen, Belohnungen und Auszeich⸗ nungen für vorzüglich verdienstliche Leistungen auf dem Felde der industriel⸗ len und kommerziellen Thäligkeit.
10) Der dem Handels⸗Ministerium zuständige Einfluß bezüglich der auf die Beschützung, Belebung und Erweiterung der Industrie und des Handels entscheidenden Einfluß nehmenden Zollmaßregeln und Zoll⸗Anstalten.
11) Die Erleichterung und Erweiterung des Waaren⸗Verkehrs mit fremden Staaten des auswärtigen Handels — durch Uebereinkommen mit fremden Regierungen (Zeoll⸗, Handels⸗ und Schifffahrts⸗Verträge) und die Ueberwachung der genauen Vollziehung der hierauf bezüglichen Ueberein⸗ künfte.
12) Das Transportwesen für den Verkehr zu Lande (abgesehen von den später zu erwähnenden Straßenbauten, Post⸗ und Eisenbahn⸗Anstalten) und der Einfluß auf die damit zusammenhäugenden Weg⸗ und Brücken⸗ mauthgebühren.
13) Die Binnenschifffahrt und insbesondere die Dampfschifffahrt au Binnengewässern (mit Ausnahme der in eine andere Abtheilung gehörigen Wasserbauten); eine befondere Aufmerksamkeit in dieser Beziehung ist der Donau⸗Dampfschifffahrt zuzuwenden.
14) Der Schifffahrts⸗Betrieb auf den Gränzgewässern oder Wasser⸗Verbin⸗ dungsstraßen mit benachbarten und selbst entferneren Staaten unter Ruck⸗ sichtsnahme auf die darüber bestehenden Staatsverträge und die Beziechun⸗ gen zu jenen Staalen, ferner auf die damit zusammenhängende Schiff⸗ fahrts⸗Abaaben.
15) Die Regelung der zur See⸗Industrie gezählten gewerblichen Be⸗ schästigungen des See⸗Schiffbaues, der See⸗Schifffahrt und der Seefische⸗ rei, die in viele wichtige gesetzliche Bestimmungen und Anordnungen sich auflöst. Von besonderer Wichtigkeit ist die Einführung einer allgemeinen Matrikel für den Seedienst in der österreichischen Handels⸗Marine und die Verbesserung der Einrichtungen zur Versorgung oder Unterstutzung hülfsbe⸗ dürftiger Seeleu e aus dem Stande der österreichischen Handels⸗Marine mit Bedachtnahme auf die Beischaffung der hierzu nöthigen Geldmutel. Eben so nimmt die See⸗Dampsschifffahrt bei der Wichtigkeit der damit in Ver⸗ bindung stehenden Interessen die beständige Aufmerlsamkeit und Einwirkung des Handels⸗Ministeriums in Anspruch. Es sind ferner hierher zu zählen: die Anerkennungen, Belohnungen und Auszeichnungen fur außergewöhnliche verdienstliche Handlungen und Leistengen von Seeleuten.
16) Die ersorderlichen Reformen des politischen Seegesetzes in See⸗ Schifffahrtssachen und hauptsächlich in Sachen des Seedienstes auf österrei⸗ chischen Handelsschiffen, dann die aus diesen gesetzlichen Anordnungen her⸗ vorgehenden Geschäftsverhandlungen.
7) Die Mitwirkung zu der Ausbildung des neuen civilrechtlichen See⸗
esetzes. 9 818) Die Bestimmungen hinsichtlich der Classification der Seehäfen und die zur seepolizeilichen Hafen⸗Oidnung gehörigen, den Seeverkehr wesentlich berührenden Maßregeln, insoweit sie nicht ausschließend die Kriegs-Ma⸗ rine betreffen, ferner die Normen in Beziehung auf die von den Schifffah⸗ rern zu entrichtenden Hafengebühren und hierin eintretenden Begünstigungen (für die Nationalschiffe und die begunst’gten fremden Flaggen), dann die Bestellung der landesfürstlichen Hafenämter. — Die Hafenbauten gehören zu den Wasserbauten. 1
19) Die See⸗Leuchtanstalten (Leuchtthürme), ihre Einrichtung und Erhaltung und die dafür einzuhebenden Leuchtgebühren.
20) Die Lootsen⸗Anstalten, deren Einrichtung und das ihnen vorzu⸗ zeichnende Gebühren⸗Ausmaß.
21) Die Kontumaz⸗ oder Sanitäts⸗Einrichtungen zur See und zu Lande, welche auf den Handelsverkehr einen wichtigen Einfluß ausüben, und die damit zusammenhängenden Gebühren⸗ECinrichtungen.
22) Der zuständige Einfluß auf die Errichtung und Einrichtung der erforderlichen Schulen und Unterrichts⸗Anstalten (nautische Schulen und Akademieen), um im theoretischen und praktischen Wege für den Seeschiffs⸗ bau und den Seedienst auf Schiffen der österreichischen Handels⸗Marine die nöthige Vorbildung erwerben zu können.
23. Der in der neuern Zeit immer wichtiger sich gestaltende und an Ausdehnung zunehmende Zweig der österreichischen Konsular⸗Institute, durch welche die Regierung Handel und Schifffahrt, dann die Behandlung der österreichischen Staatsangehörigen auf vertragsmäßiger oder völkerrechtlicher Grundlage im Auslande überwacht, ferner die kommerziellen Interessen der⸗ selben bei den fremden Regierungen wahrt und vertreten läßt, alle für Oesterreich belangreichen Notizen über Production, Gewerbe, Handel, Schiff⸗ sahrt, Sanitätszustände und über die darauf Bezug habenden Gesetze und Anordnungen aus sremden Staaten einholt, und denen in See⸗Konsu⸗ larbezirken noch andere wesentliche Functionen polizeilicher Amtsgewalt, im türkischen Reiche aber überhaupt die conventionelle Ausübung der Civil⸗Nechtspflege in Beziehung auf österreichische Staatsangehörige über⸗ tragen sind.
Das Kunsularwesen hat in neuerer Zeit eine höhere Bedeutung und größere Ausdehnung gewonnen; in eben diesem Maße muß ihm die Staats⸗ verwaltung die geschärfte Aufmerksamkeit zuwenden. Es liegt hierzu ein ganz besonderer wichtiger Grund vor. Der Welthandel beginnt eine seiner Hauptrichtungen wieder nach dem Osten zu nehmen; kein Staat ist bei dieser Wendung so sehr betheiligt als Oesterreich, der gewerbreiche Nachbar der Turkei und der davon abhängigen Gebiete. Das Gereihen des dortigen österreichischen Handels hängt wesenttich von der einflußreichen Stellung und zweckmäßigen Gebahrung der deselbst vorhandenen, mit bedeutendem Vor⸗ rechte ausgestatteten österreichischen Konsulate ab. Diese Stellung ihnen zu verschaffen, ihre Wirksamkeit für unser n Handel so sörderlich als möglich zu gestalten, ist das Ziel, welchem das Handels -Mininisterium nachstreben muß. Bisher war die Aufsicht uber das Konsulatswe⸗ sen und die Handhabung der Disziplinargewalt über dasselbe geiheilt zwi⸗ schen dem Ministerium und dem tr ester Gubernium. Diese Theilung er⸗ wies sich als hinderlich; sie muß aufyören und dieser Dienstzweig im Mini⸗ sterium vollständig konzentrirt werden. Hier werden demnach zu behandeln sein, die Geschäfte in Bezug auf die Errich tung und Besetzung von Konsularponen and Dienstplätzen jeder Kategorie, ferner alle darauf bezuglichen Personal⸗ und
Disziplinar⸗Angelegenheiren, die Geld⸗ und Rechnungssachen mit Inbegriff
der Bestimmungen im Konsular G bührenwesen, die Wündigung der vie⸗ len periodischen und außerpe iocischen Fachberichte. Ferner dahin die Bewerkstelligung einer besseren Errichtung in der auf lischem Gebiete der österreichischen Regierung kontraktmäßig zustehen⸗ den Rechtspflege in Angelegenheiten der österreichischen Staats⸗Angebö⸗ rigen; weiters die aus der Bestellung fremder Konsuln im österreichi⸗ schen Kaiserstaagte entspringenden Verhanrlungen. An diese Angelegenheiten reihen sich die Arbeiten und Zusammenstellungen, um von dem Stande, den Bewegungen und Beschästigungen der österreichischen Handelsmarine, von dem österreichischen und fremden Seeverkehre auf allen fur Oesterreichs Handel und Schifffahrt bedeutenden Seeplätzen aus den einzelnen Be⸗ richten und Ausweisen der Konsularämter und der inländischen Hasen⸗ ämter genaue Uebersichten zu gewinnen, und um diese und andere von den Konsular⸗Aemtern eingeschickte Notizen und Aufsätze zu veröffentlichen und benutzbarer zu machen. Endlich ist die beabsichtigte Institation von Kon⸗
gehbren rür-
sular⸗Eleven zur Vorbildung für den Konsular⸗Dienst und das Geschäft der vorzunehmenden besonderen Prüfungen über die Befähigung zu demselben anzufuühren. Die gesetzlichen und administrativen Bestimmungen über die Stellung und die Wirksamkeit der Konsulate bedürfen, wie die Erfahrung nachweist, einer Reform. Ich behalte mir vor, ein Reglement fur den Konsular dienst alsbald Ew. Majestät zur Allerhöchsten Genehmiguug vorzulegen, an welches, sobald dieselbe erfolgt sein wird, ich neue Amts⸗ Instructionen und Vorschriften für die Geschäfts⸗Manipulation dem Konsu⸗ late reihen werde. Der durch diese Konzentrirung dem Ministerium zu⸗ Geschäfts⸗Zuwachs wird diese Abtheilung ziemlich umfangreich machen.
Hiermit ist die Aufgabe der Geschäfts⸗Abtheilung für Handel und Ge⸗ werbe bezeichnet; sie besteht theils in der selbstständigen Behandlung der aufgeführten Gegenstände, theils in der Mitwirkung und der näheren oder ferneren Thrilnahme des Handels⸗Ministeriums, insofern auch andere Mi⸗ nistrrien ihrem Wirkungskreise nach dabei betheiligt sind.
(Fortsetzung folgt.) k.
Mecklenburg⸗Strelitz. Neu⸗Strelitz, 15. Okt. (N. Str. Ztg.) Nachstehender unterm 13ten d. M. an Sr. Königl. Hohrit den Großherzog abgestatteter Bericht der hiesigen Regie⸗ rungs⸗Mi glieder von Vernsorff, von Kardorff und Piper ist uns zur Veröffentlichung mitgetheilt worden.
„Ew. Königlichen Hoheit gnädiagster Aufforderung zufolge verfehlen die untertbäni st Unterzeichneten nicht, sich im Nachstehenden über den Stand der Verfassengs⸗Angelegenheit und insonderbeit über den nuterm 30. Sep⸗ tember d. J. veröffentlichten Vortrag des Großherzoglich mecktenburg⸗schwe⸗ rinschen Ministeriums, in Betreff des Foribestandes der bisherigen mecklen⸗ burgischen Verfassung berichtlich auszusprechen, glauben sich in letzterer Hin⸗ sicht aber auf eine Belcuchtung derjenigen Behanptungen jenes Vortrages beschränken zu durfen, welche, wenn sie gegrüͤndet wären, den von Ew. Königlichen Hoheit Regiereng bisher eingeschlagenen Weg zur Herreifuhrung der verbeißenen Verfassungs Reform als u geeignet und unrichtig erscheinen lassen müßten.
In dem gedachten Vortrage sind namentlich folgende Sätze aufgestellt und zu beweisen versucht:
1) Ritter⸗ und Landschaft haben auf das Recht der Landesvertretung auf dem Frühjahrs⸗Landtage 1848 definitiv zu der Folge verzichtet, daß künfttz nur gewählte Repräsentanten die Stände⸗Versammlung bilden, die gewählte Abgeordneten⸗Kammer war daher die wahre Landesrepräsentation.
2) Die von Ritter⸗ und Landschaft gestellten Bedingungen sind resp. erfullt, oder doch deren Erfullung für die weitere Entwickelung der Verfassung gesichert worden. Das Letztere steht dem Ersteren nach Lage der Sache gleich.
3) Die Union hat keinen wesentlichen Inhalt mehr, ist daher nur noch ein Name und kann nach dem ganzen Verlaufe aller staatsrechtlichen Verhandlungen der Rechtsgultigkeit des diesseits (schwerinscherseits) verrinbarten Staars⸗Grund Gesetzes nicht im Wege stehen. ad 1. Abgesehen davon, daß der sub 1 aufgestellte Satz mit dem sub 2
ausgesprochenen in Widersvpruch zu stehen scheint, weil von einem definitiven Verzichte der Ritter⸗ und Landschaft auf dem Fruhjahrs⸗Landtage 1848 nicht fuüͤglich die Rede sein kann, wenn dabei noch Bedingungen gestellt sind, wird derseibe durch die Verhandlungen des Landtages von 1848 widerlegt.
Es ist hier davon awszugehen, daß in der mecklenburgi chen Verfassung keine Bestimmung unumstößlicher feststeht, als die, daß in allen Angelegen⸗ beiten, wobei die Gerechtsame der Ritter⸗ und Landschaft beruhrt werden oder wo deren Minderung oder Abänderung zur Frage stehen sollte lan⸗ desherrlicherseits ohne ausdrückliche ständische Bewilligung nichts verfügt werden darf (§§. 194, 198, 199 des Landesvergleiches). Darum kann es nicht releviren, daß in den landesherrlichen Propositionen zu dem Frühjahrs⸗Land⸗ tage 1848 von der Ansicht ausgegangen war, daß die bisherigen Stände sofort und definitiv auf ihre Landstandschafts Rechte verzichten sollten. Es kommt vielmehr darauf an, inwiefern die Lanr stände auf diese Proposition eingegangen sind.
Die hierher gehörigen Stellen aus den ständischen Erllärungen, welche in dem bezielten Vortrage des schweriner Ministeriums meist nur ertraknve und außer ihrem zu einer ganz verschiedenen Auslegung führenden Zusam⸗ menhang angeführt sind, finden sich in der ständischen Erklärung ad caput vom 16. Mai 1848, welche auf den 4ten Kommittenten⸗Bericht ub 2 h..g. bis 10, Bezug nimmt, wo zwar 8
„im Allgemeinen und unter gewissen Voraussetzungen die Bereitwilligkeit
der Stände ausgesprochen ist, dem Rufe der Landesherren und den An⸗
forderungen der Zeit zu folgen, und demgemäß ihre bisherigen grund⸗
gesetzlichen Landstandschaftsrechte zu der Folge aufzugeben, daß künftig
nur gewählte Repräsentanten die Ständeversammlung bilden,“ indessen von Seiten der Stände einestheils kein sofortiger und definitiver Verzicht ausgesprochen, vielmehr derselbe an verschiedene Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft, und anderentheils sogar ausdrücklich in Ansehung des Zeitpunktes, wann die Auflösung der Ritter⸗ und Landschaft als politisch be⸗ rechtigter Corporationen zu geschehen haben werde, ständischerseits erklärt worden ist:
„daß jener Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den Landesregierungen und den neuen Landes⸗Repräsentanten zu überlassen sei, dergestalt, daß jene Auflösung erst in dem Augenblick eintrete, wo in Folge einer sol⸗ chen im Wege der neuen Verfassung erfolgten Vereinbarung die Landes⸗ herren die Ritter⸗ und Landschaft als politisch berechtigte Corporationen für aufgelöst erklären.“
Diese in den Landtagsabschieden mit namentlichem Bezug auf den vierten Kommittentenbericht landesherrlich approbirten Erklärungen setzen also fest, daß die Ritter⸗ und Landschaft nicht eher aufgelöst werden durfte als bis die von ihr gestellten Bedingungen erfüllt waren und bis im Wege der neuen Verfassung eine Vereinbarung zwischen beiden Landes⸗Regierun⸗ gen und den neuen Landes⸗Repräsentanten über den Zeitpunkt der Auflö⸗ sung erfolgt war. Konnte nun auch der gewählte Ausdruck zu dem Zwei⸗ fel Anlaß geben, ob hiernach diese Auflösung vor vollständigem Zustande⸗ kommen der neuen Verfassung zulässig war oder nicht, so ist doch so viel gewiß, daß jene Vereinbarung über den Zeitpunkt der Auflösung zwischen den bezeichneten Paciszenten bisher nicht stattgefunden hat, und daher die Ritter⸗ und Landschaft noch rechtlich fordauert. Die in dem mehrgedachten Vortrage des schweriner Ministeriums vom 30. Sept. d. J. aufgestellte Unterscheidung daß die Ritter⸗ und Landschaft in Folge der Verhandlungen des Frühlings⸗ Landtags von 1848 nur noch mit ihren administrativen Besugnissen bei Bestand geblieben sei, dagegen aber auf das Recht der Landes Vermetung sofort und definitiv verzichtet habe, findet sich in den ständischen Erklärungen nicht einmal implicite ausgesprochen, und doch mußte hier, wo es sich um einen Verzicht auf Rechte handelt, ein solcher bestimmt und ausdrücklich ausgesprochen sein.
In Uebereinstimmung mit solcher Auffassung ist denn auch die Landes⸗ Wertrelung von der Ritter⸗ und Landschaft noch nach dem Frühlings⸗Land⸗ tage von 18418 ausgeübt und von beiden Regierungen vollständig anerkannt.
Unstreitig ist nämlich unter Landesvertretung hauprsächlich das Recht der Steuerbewilligung und das Recht der Konkurrenz bei der Gesetzgebuntg zu verstehen. In beiderler Hinsicht sind die bisherigen Stände noch na dem Landtage von 1848 und noch nach Erlassung des provisorischen Wahl⸗ gesetzes zur B rufung einer ve einbarenden Abgeordneten⸗Kammer wirksam gewesen, indan dieselben durch ihren engeren Ausschuß nicht nur auf Antrag der Regierungen bisber ausschließlich alle Landessteuern bewilligt, sondern auch bei Erlassung von Gesetzen konkurrirt haben, wir solches namentlich aus der mecklenburg⸗schwerinschen Verordnung vom 10. Oktober 1848 und der mecklen⸗ burg⸗strelitzschen Verordnung vom 6. Januar 1849 wegen Einfuhrung allgemeiner Wehrpflicht und wegen Aushebung der zur Verstärkung der deutschen Streit⸗ macht erforderlichen Mannschaft hervorgeht. In beiden Verordnungen i ausdrücklich erwähnt worden, daß sie nach verfassungsmäßiger Berathung mit dem engeren Ausschuß der Ritter⸗ und Landschaft erlassen müden, mit welchem beide Regierungen dieserhalb auch unmittelbar vor Erla s 88 fraglichen Gesetze näher verhandelt haben.
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