eine demselben Bündnisse Maßregel“ in 1 ise anzuerkennen ode zug . ““ b2 Bündnisses“ vom 26. Mai c. sind in den Artikeln I. und IV. des Statuts eben so klar ausgesprochen: „Erhaltung der inneren und äußeren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten“; sodann „Bethätigung des ernsten Willens, die Verhältnisse Deutschlands in Zukunft nach den Bedürfnissen der Zeit und den Grundsätzen der Ge⸗ rechtigkeit zu ordnen“, und, als praktische Bewährung dieser Bethätigung, Einberufung eines Reichstags, dem die verbündeten Regierungen den unter sich vereinharten Verfassungs „Entwurf des deutschen Bundesstaats zur Annahme vorlegen, — eines Reichs⸗ tags, der nach der authentischen Interpretation des Verfassungs⸗ Entwurfs, der Denkschrift vom 11. Juni c., aus den Vertretern derjenigen Regierungen bestehen wird, die sich dem verkündeten Entwurfe „in freiwilliger Uebereinkunft“ anschließen. Wie die vorangeführte Vereinigung diese Zwecke gefährden und insbesondere die innere und äußere Sicherheit Deutschlands sollte bedrohen können, vermag der Verwaltungs⸗Rath eben sowenig zu erkennen. Er vermag nicht einzusehen, wie eine Anord⸗ nung, die in ihrem Vollzuge das demnächstige Ausschreiben der Reichstagswahlen vorbereitet, also recht eigentlich Mittel zum Zweck ist, dem Ausschreiben des Reichstags, oder der Vereinbarung auf dem Reichstag, oder überhaupt dem Zustandekommen des Bundesstaates in irgend einer Weise Gefahr bringen kann; er vermag nicht einzusehen, wie die äußere und innere Sicherheit Deutschlands nunmehr davon bedroht werden soll, wovon die Kö⸗ niglichen Regierungen von Sachsen und Hannover in der Note vom 28. Mai c. gerade den Schutz gegen äußere und innere Gefahren erwarteten: „in der kräftigen Mitwirkung zum Abschluß eines Ver⸗ fassungswerkes, das für das gesammte Deutschland eine unabweis⸗ liche Nothwendigkeit geworden“ seiz eines Verfassungswerkes, „das der Nation gewähren müsse, was sie seit längerer Zeit schmerzlich entbehre, was sie von ihren Regie⸗ rungen zu fordern berechtigt“ sei; eines Verfassungswerkes endlich, neben welchem „für diejenigen deutschen Regierungen, die sich zum Anschluß an dasselbe dennoch nicht veranlaßt finden sollten, ihre aus den Verträgen von 1815 fließenden Rechte und Pflichten unverändert fortbestehen“ bleiben.
Die von den Bevollmächtigten der Königlichen Regierungen von Sachsen und Hannover zur Darlegung einer solchen Befürch tung nochmals in Bezug genommenen Gründe, wie dieselben in den Sitzungen vom 5ten und 9ten d. M. entwickelt seien, haben in denselben und den folgenden Sitzungen bereits ihre Würdigung und rechtliche Widerlegung gefunden. Es wird genügen, darauf eben⸗ falls zurückzuweisen.
Ueber den hohen Werth einer Verständigung mit Oesterreich ist der Verwaltungs⸗Rath nie getheilter Meinung gewesen, so daß s des Endes weder auf die bezogene frühere Note des Königlich
Entwurfe nur durch Uebereinstimmung
sächsischen Bevollmächtigten, noch auf die Aeußerung des Königlich
preußischen Kommissars in der Sitzung der zweiten preußischen Kammer vom 6. September c. hier weiter ankommen wird. Es wird dies um so weniger der Fall sein, als der Verwaltungs⸗Rath noch in der Sitzung vom 9. Oktober c. durch einstimmigen Be⸗ schluß: eine Kommission mit gutachtlichem Vortrage darüber beauftragt hat, wie die als Gesammtheit konstituirten Verbündeten ihre enge und unlösbare Verbindung mit den übrigen deutschen Bun⸗ desgenossen fortan am geeignetsten fortzusetzen haben, insbeson⸗ dere, wie deren fernerer Anschluß an den Bundesstaat herbeizu⸗ führen und dem durch §. 1 der Verfassung vorbehaltenen Bun⸗ desverhältnisse mit Oesterreich Vollzug zu sichern sei.
Kann der Verwaltungs⸗Rath nach dem Vorgesagten unmög⸗ lich zugestehen, daß die Vereinigung vom 19. Oktober c. außerhalb der Zwecke des Bundnisses vom 20. Mai c. liegt, so ist er selbst redend der Nothwendigkeit überhoben, die Verträglichkeit dieser Ver cinigung mit demjenigen Artikel der Bundes⸗Akte, den die Kö⸗ niglichen Regierungen von Sachsen und Hannover dem Vertrage vom 26. Mai c. selbst ausdrücklich zu Grunde gelegt haben, noch ferner nachzuweisen. “
Dasselbe gilt von den Vorbehalten der Königlich sächsischen und der Königlich hannoverschen Regierung in ihren Separat⸗Erkläͤrun⸗ gen vom 26. Mai c. Die Bevollmächtigten dieser Regierungen hat ten bei Unterzeichnung des protokollarischen Vertragsschlusses vom gleichen Tage lediglich eine „zunächst die Oberhauptsfrage betref⸗ fende Erklärung“ vorbehalten. So weit daher die mit gleichem Datum versehenen, aber in der Wirklichkeit nachträglich übergebenen Erklärungen über jene Ankündigung hinausgehen, kann ihnen eine rechtliche Rückwirkung auf den geschlossenen Vertrag von vorn her ein nicht zugestanden werden; hätten diese rnachträglichen Erklärun⸗ gen aber eine solche Wirkung gehabt, so würden sie doch jedenfalls nach Erlaß der Note vom 28. Mai c. und der Denkschrift vom 11. Juni c., diese Wirkung durchaus verloren haben.
Die Königlichen Regierungen von Sachsen und Hannover, die mit diesen von ihnen mitberathenen und von ihnen mit festgestell⸗ ten Erlassen vor die Nation und die übrigen deutschen Regierungen traten, haben, als sie dies thaten, auf jeden Vorbehalt verzichtet, den sie nicht gleichzeitig mit verkündeten. Sie haben diesen Verzicht geleistet nach Gesetzen der Loyalität wie des Rechts. Sie haben dies in hochgesteigertem Maße gethan, indem sie von allen beitre⸗ tenden Regierungen ihrerseits einen „unbedingten“ Beitritt for⸗ derten und erlangten, namentlich aber denjenigen Regierungen gegen⸗ über, die, vor Acceptation des öffentlich Dargebotenen, die Frage stellten, ob in dem offiziell mitgetheilten Material das gesammte, für das Verständniß und den Inhalt des Vertrages vom 26. Mai c. maßgebende Material beschlossen liege, und denen die Vertreter der Königlichen Regierungen von Sachsen und Hannover auf diese Frage solche Erklärungen und Antworten gaben, wie dieselben in den protokollarischen. Feststellungen gesichert sind.
Der in der Note eingelegte Protest gegen die Beschlußnahme des Verwaltungs⸗Rathes über die Einberufung des Reichstages er⸗ scheint voreilig und unbegründet; voreilig, weil ein solcher Beschluß noch gar nicht gefaßt ist; unbegründet, weil derselbe nach Art. III. §. 3 des Bundes⸗Statuts vorzugsweise zu den Befugnissen des Verwaltungs⸗Raths gehört. Wenn aber die Bevollmächltigten für Sachsen bheggs der Ansicht sind, daß der einzelne Wider⸗ spruch eine Beschlußnahme des Verwaltungs⸗Raths über die Ein⸗ berufung des Reichstags zu verhindern vermöge, weil zu allen Be⸗ schlüssen — auch zu denjenigen, welche die Erfüllung des Bundes⸗ Vertrages herbeiführen sollen, Stimmeneinheit nöthig sei, so
muß dieser Ansicht auf das entschiedenste entgegengetrete
vnhe das Bundes⸗Statut, was darüber b sorr enchält, nech die allgemeinen Rechtsregeln, welche vielmehr bei⸗ Kommunionen der Majorität die Beschlußnahme überweisen, rechtfertigen eine solche Ansicht, die überdies ganz dazu geeignet sein würde, das Bündniß vom 26. Mai c. zu einem todten Buchstaben herabzuwür⸗ digen. Sobald daher der Fall einer nöthigen Beschlußnahme für den Verwaltungs⸗Rath eintritt und dabei keine Einhelligkeit zu er⸗ jelen sein möchte, wird derselbe seine Organisation dahin vervoll⸗
ständigen, daß er sich zu einer alle Glieder des Bundesstaats bin⸗ denden Beschlußnahme befähigt; d. h. er wird in seinem Schoße zu jener „quantitativen Ermittelung des Stimmenverhältnisses“ übergehen, welche die Bevollmächtigten der Königlich sächsischen und der Königlich hannoverschen Regierung den accedirenden Regierun⸗ gen wiederholt anf das bestimmteste zugesichert haben.
Die jetzige Unterstellung des Königlich sächsischen und hanno⸗ verschen Bevollmächtigten, daß der Bundesstaat das Königreich Bayern ausschließe, erweist sich nicht minder als völlig un⸗ begründet. Der Bundesstaat, zu dessen Verwirklichung der Verwaltungs⸗Rath die ersten Schritte zu thun im Be⸗ griff steht, schließt weder Bayern, noch einen anderen deutschen Staat aus; er ist und bleibt für jeden deutschen Staat geöffnet, der sich jetzt und später „in freiwiller Uebereinkunft’“ anschließt.
Die Versicherung, daß die Königlichen Bevollmächtigten von Sachsen und Hannover das Bündniß vom 26. Mai c. mit Ein⸗ schluß des der Nation vorgelegten Entwurfs einer Reichsverfassung für Deutschland, für ihre Regierungen so lange für verbindltch er⸗ achten, bis dieselbe im Einverständniß sämmtlicher Theilnehmer ab⸗ geändert und umgestaltet sein möchte, hat nicht bezweifelt werden können, da von diesen Bevollmächtigten selbst der einseitige Rück⸗ tritt von dem Bunde als ein Bundesbruch bezeichnet und eben so bestimmt anerkannt ist, daß Abweichungen von dem Verfassungs⸗ der Betheiligten herbeige
führt werden können; wenn aber den in diese Versicherung einge⸗ schalteten Worten: „unter Verständigung mit Oesterreich“, die Deu⸗ tung gegeben werden sollte, als sei diese Verständigung eine Bedin⸗ gung der verbindlichen Krast des Bundes⸗Statuts vom 26. Mai c., so muß der Verwaltungsrath dieser Deutung auf das entschiedenste entgegentreten, da der §. 1 des Verfassungs⸗Entwurfs lediglich „die Festsetzung des Verhältnisses Oesterreichs zu dem deutschen Reiche“ (dem Bundesstaate) vorbehält, also letzteres, das Reich, den Bun⸗ desstaat, als Paciscenten hinstellt, und daher seine Existenz nicht noch erst von dieser Verständigung abhängig machen kann.
Der von den Königlichen Bevollmächtigten von Sachsen und Hannover am Schlusse ihrer Note hingestellten Erklärung: „daß, weil ein vorzeitiger und einseitiger Abschluß des deutschen Verfas⸗ sungswerkes, wie solcher durch die beabsichtigte Einberufung eines Reichstages aus einem Theile Deutschlands bewirkt werden könnte, die Aufhebung der Verbindlichkeit aus dem Vertrage vom 26. Mai c. herbeizuführen geeignet wäre, sie der Einberufung und solchen Mo⸗ dificationen widersprechen müssen, welche ihrer Ueberzeugung nach nicht die Einigung des deutschen Vaterlandes, sondern nur eine un heilbare Spaltung desselben hervorzubringen im Stande sei begegnet der Verwaltungs⸗Rath mit folgender schließlichen Erwie— derung:
1) Weder durch die Einberusung des Reichstags aus den ver⸗ bündeten Staaten, noch durch den Abschluß der Bundes⸗ Verfassung mittelst Vereinbarung mit demselben, soll das deutsche Verfassungswerk abgeschlossen werden, da nicht nur dieser neue Bundesstaat denjenigen deutschen Regierungen geöffnet bleibt, welche in denselben zu gleichen Rechten und Pflichten eintreten wollen, sondern auch die Sicherung der noch bestehenden Bundesverhältnisse durch den Bundesstaat nicht erschwert, noch weniger ausgeschlossen wird. Vielmehr wird und muß auch hierauf das Ziel der verbündeten Regie⸗ rungen, wie künftig des Bundesstaates, wenn es vor seiner Konstituirung nicht zu erreichen wäre, fortwährend gerichtet ein.
Ebern deshalb kann auch die beabsichtigte Einberufung eines
Reichstags weder vorzeitig noch einseitig genannt wer⸗
den; sie ist vielmehr rechtzeitig, sobald sich der vorläufige
Umfang des Bündnisses übersehen läßt; sie ist nicht ein seitig,
sondern vollberechtigt, wenn sie durch einen Beschluß der
dazu durch das Bundesstatut berufenen Behörde herbeigeführt wird.
Das Recht zur Aufhebung der Verbindlichkeiten aus dem
Bundesvertrage kann unmöglich aus einem Schritt abgeleitet
werden, welchen dieser Vertrag selbst als einen nothwendigen
bezeichnet; endlich
Lebt der Verwaltungs⸗Rath der unerschütterten Ueberzeugung,
daß der entschlossene Fortschritt auf dem durch das Bündniß
vom 26. Mai c. deutlich vorgezeichneten Wege auf dem
Wege des Rechts und der Pflicht — weit entfernt, „die Eini
nigung Deutschlands“ zu gefährden und eine „unheilbare Spal⸗
lung“ hervorzurufen, das einzige zur Zeit dargebotene Mit⸗ tel ist, das deutsche Vaterland zu konsolidiren und ihm seine
Geltung unter den Großmächten Europa's zurückzugeben.
Der Abschluß des Bundesstaates wird leider für den Anfang
das gesteckte Ziel nicht ganz erreichen, aber er wird ein großer
Schrilt zur Annäherung an dasselbe sein; schon die Einbe⸗
rufung des Reichstags wird der deutschen Nation eine Bürg
schaft sein, daß es mit Erfüllung der ihr gegebenen Ver⸗ sprechungen wahrer Ernst sei.
Der Verwaltungs⸗Rath kann nach allem diesem in der Note der Königlichen Bevollmächtigten von Sachsen und Hannover keine Veranlassung finden, seine Ansichten über die wichtigsten Gegen⸗ stände seines Berufs zu ändern; er hofft vielmehr, daß auch Sachsen und Hannover zur Uebereinstimmung mit diesen Ansichten zurück⸗ kommen werden.
Der Vorsitzende legt ferner zwei an ihn gerichtete Schreiben des Königlich sächsischen und des Königlich hannoverschen Bevoll⸗ mächtigten, beide vom 21. Oktober c. und beide des folgenden, völlig übereinstimmenden Inhalts vor:
Der Unterzeichnete hat bereits in der letzten Sitzung des Ver⸗ waltungs⸗Rathes sich dahin ausgesprochen, daß er bei den lediglich
„die Ausführung der zwischen einer Mehrzahl der Bevollmächtigten
getroffenen Vereinigung zur Ausschreibung der Wahlen für einen aus ihren Ländern zu berufenden Reichstag und zur Vorbereitung eines solchen Reichstags“ betreffenden Verhandlungen sich nicht be⸗ theiligen könne.
Wenn nun in der nächsten Zeit diese Mehrzahl der Mitglieder des Verwaltungs⸗Raths sich wohl ausschließlich mit diesen Maß⸗ regeln beschäftigen wird, so kann der Untterzeichnete es nicht für er⸗ sprießlich erachten, an den Sitzungen derselben theilzunehmen, und findet sich dadurch zugleich veranlaßt, nach Dresden (Hannover) zu⸗ rückzukehren. Indem derselbe Sr. Excellenz den Königl. preußischen Herrn Bevollmächtigten, als Vorsitzenden im Verwaltungs⸗Rathe, hiervon in Kenntniß zu setzen sich verpflichtet hält, verbindet er da⸗ mit die ganz ergebenste Anzeige, daß die Königl. sächsische (Kö⸗ nigl. hannoversche) Gesandtschaft am hiesigen Hofe, und namentlich der Geschäftsträger, Herr von Könneritz (der interimistische Ge⸗ schäftsträger Herr von Steinberg), beauftragt worden ist, einstwei⸗ len diejenigen Mittheilungen resp. anzunehmen und zu machen, zu welchen der Vertrag vom 26. Mai d. J. Anlaß geben dürfte, so wie derselbe auch angewiesen worden ist, sofort davon Anzeige zu erstatten, wenn in der Folge wieder Verhandlungen vorkommen sollten, welche die Theilnahme des sächsischen (hannoverschen) Be⸗ vollmächtigten vertragsmäßig nothwendig machen.
Der Unterzeichnete fügt die Versicherung der vollkommensten Hochachtung hinzu.
Berlin, den 21. Oktober 1849. von Zeschau. (H. von Wan
An den Königl. preußischen Staats⸗Minister g. D. Herrn von Bodelschwingh, als Vorsitzen- den im Verwaltungs⸗Rathe der verbündeten Regierungen.
Der Verwaltungs⸗Rath einigt sich über den Inhalt der auf
diese Schreiben seitens des Vorsitzenden zu ertheilenden Antwort.
Diese Antwort hat folgende Fassung erhalten: 8 Der Unterzeichnete hat dem Verwaltungs⸗Rath der verbünde⸗ ten Regierungen von derjenigen Note Kenntniß gegeben, welche
der Herr Bevollmächtigte von Sachsen (Hannover) unter dem 21sten Derselbe be⸗
d. M. bezüglich seiner Abreise an ihn gerichtet hat.
ehrt sich, diese Note im Einverständniß mit dem Verwaltungs⸗Rath
dahin zu beantworten, daß die darin enthaltene Voraussetzung, als
Zeit
werde der ausschließlich mit solchen die Voraussicht einer nahen Berufung des R. geführt sind, nicht zutrifft. Vielmehr ist jetzt mit Prüfung der Wahlgesetze für die
Verwaltungs⸗Rath sich in der nächsten Maßregeln beschäftigen, welche Reichstages derselbe Einzelstaaten
durch herbei⸗
Bündnisses beschäftigt und wird in der nächsten Zeit die Geschäfts⸗ Ordnung für beide Häuser des Reichstags und die Communication
mit dem Bundes⸗Schiedsgericht über die Organisation des künfti⸗
gen Reichsgerichts in den Kreis seiner Berathungen ziehen; auch,
wie in der Sitzung vom 19. Oktober c. beschlossen, in künftiger Woche 1 Reichs⸗Verfassung vorgehen; lauter Arbeiten, welche von dem Ter⸗ min der Berufung des Reichstages unabhängig und gewiß für alle verbündeten Staaten von hohem Interesse sind. Dem Wunsch des Herrn Bevollmächtigten, die K sächsische (hannoversche) Regierung die etr'anigen Mittheilungen welche durch den Vertrag vom 26. Mai c. herbeigeführt werden
mit Pruͤfung der Vorschläge über die Modificationen der
daß die Königlich
könnten, durch den Königlichen Geschäftsträger Herrn von Könne⸗
ritz (Herrn von Steinberg) empfangen möge, ist dadurch entspro⸗ chen, daß das Büreau des Verwaltungs⸗ Rathes die Weisung er⸗ halten hat, demselben ein Exemplar der Protokolle, sobald sie ge⸗ druckt sind, zuzustellen. 3 1
Schtielic der Unterzeichnete ganz ergebenst, daß die Kollektiv⸗Note, welche die Herren Bevollmächtigten von Sachsen und Hannover unter dem 20sten d. M. an denselben 8s richtet haben, ihre Beantwortung in dem Protokolle des Verwal⸗ lungs⸗Rathes vom 23sten gefunden hat, und knüpft daran die Ver⸗ sicherung der vollkommensten Hochachtung⸗
Berlin, den 26. Oktober 1849.
An
den Königl. sächsischen Bevollmächtigten ꝛc.,
„Minister von Zeschau Excellenz, zu
Staats
Dresden. (An den Königl. hannoverschen Bevollmächtig⸗ ten ꝛc., Herrn Geheimen Legations⸗Rath von Wangenheim Hochwohlgeboren, zu
Hannover.)
Der Verwaltungs⸗Rath schreitet zu der auf die heutige Sitzung anberaumten Wahl der Kommission zur Prüfung und Begutachtung der in der Sitzung vom 19. Oktober seitens der Königlich preußi⸗ schen Regierung sub Nr. 1 und 4 gestellten Propositionen, die Mo⸗ dificationen des Verfassungs Entwurfs und die Konstituirung eines Organs zur Verhandlung der verbündeten Regierungen mit dem Reichstage betreffend. Zu Mitgliedern dieser Kommission, die zu⸗ nächst aus drei Mitgliedern bestehen, und wobei je nach Erfordern und Umständen eine Vermehrung der Mitgliederzahl vorbehalten wird, sind gewählt: der Großherzoglich hessische, der Herzoglich nassauische und der Herzoglich braunschweigische Bevollmächtigte.
Der Herzoglich nassauische Bivollmächtigte kündigt an, daß er bereit sei, Namens der Wahl⸗Kommission über die Grund⸗ sätze zu berichten, welche die Kommission bei Prüfung der eingereichten Vollziehungs⸗Verordnungen als die maßgebenden habe erkennen müssen. Der Vorsitzende kann die sofortige Entgegennahme dieser Berichterstattung nur im nächsten Interesse des Bundeszweckes be⸗ gründet finden. Der Herzoglich nassauische Bevollmächtigte trägt hierauf vor:
„Nach dem Protokoll vom 26. Mai 1849 soll der Entwurf eines Wahlgesetzes in Betreff der Wahlen der Abgeordneten zum
Volkshause mit dem Verfassungs⸗Entwurfe dem zur Berathung
und Vereinbarung über letzteren zu berufenden Reichstage vor⸗ gelegt, das Wahlgesetz als solches also erst nach erfolgter Zustim⸗ mung des Reichskages publizirt werden. Durch den Bündniß⸗Vertrag vom 26. Mai und die später erfolgten Accessions⸗Verträge ist jedoch festgesetzt, daß die Wes⸗ len zum Volkshause für den nächsten Reichstag nach 1112 Fn
wurf des Wahlgesetzes vorgenommen werden sollen, vorbeha G.
solcher Modalitäten in den Vollziehungs⸗Verordnungen, we che die besonderen Verhältnisse und Gesetze der Einzelstaaten, schadet der Haupt-Prinzipien des Wahlgesetzes, nöthig machen
zürden. 3 8 1
ergiebt sich in formeller Beziehung, da des Feichs⸗ wahlgesetz als solches vorerst nicht publizirt wird, seine
mungen vielmehr nur die Grundlage der Vollziehungs⸗Veron 2
nungen in den Einzelstaaten, bilden, und in materieller T ezie dung daß in diesen die Haupt⸗Prinzipien des Wahlgesetzes gewahr sein wird also auf eine scharfe Auffassung dieser dfg
Prinzipien ankommen, um den Spielraum zu bizeichnfn, we. cher
in ihrer Anwendung der Landesgesetzgebung gelasenie⸗ 8 en Bucne aber auch gelassen werden muß, wenn nicht der fist e 2 h— staben, der Zweck vem Mittel zum Opfer gebracht 887 - . Nach den in den esruciemn ehtigetn nssderabesihteseae rrunge rklärungen (die der Vortragende zwei Hauptsätze zurückführen: könß 8 ei Haugisttg stung des allgemeinen Wahlrechts ein Stim⸗ menverhältniß festzusetzen, wobei Intelligenz und Besitz als die beiden Faktoren, auf welchen der Bestand der Na⸗ tion ruht, richtig vertreten sind, und offene Abstimmung als diejenige Abstimmungsform, welche der Würde freier Staatsbürger wahrhaft entspricht und zugleich für den reinsten Ausdruck des Gesammtwillens die sicherste Bürgschaft gewährt. b
Ad 1. Im Verhältniß zu dem angegebenen obersten Grund⸗ satz erscheinen alle materiellen Bestimmungen des Wahlgesetzes. nur als Folgesätze oder vielmehr als Mittel, um die Erreichung jenes
Zweckes zu sichern. Auch diese lassen sich wieder auf zwei Haupt⸗ merkmale zurückführen: a) das Verhältniß zu der Gemeinde, insofern darin die staatsbürgerliche Selbstständigkeit zunächst zur Geltung ge⸗ langt, b) 1as9 Zeitrags⸗Verhältniß zu den Bedürfnissen des Staats, insofern sich dieses in der hiernach bemessenen direkten Steuer, als einer Quote des Ertrages aus Vermögen und Industrie, Naturkraft und Arbeit, darstellt.
Offenbar hat der Entwurf in den §§. 1 und 2 als Regel
einen Zustand vor Augen, wonach das gesammte Staatsgebiet
n geographisch gebildete Gemeinde⸗Bezirke eingetheilt ist, und wonach politisch jeder selbstständige Staatshürger auch einem Gemeinde⸗Verband angehört. Dieser Zustand findet sich keinesweges überall bereits verwirklicht. Abgesehen von den Verschiedenheiten, welche sich aus der historischen Ent⸗ vickelung und der gesetzlichen Ausbildung der Gemeinde⸗Ver assung in den einzelnen deutschen Landen ergeben, lassen sich die Staats⸗Angehörigen, welche in dem Gemeinde⸗Ver⸗ band nicht begriffen sind, auf zwei Klassen zurückführen:
1) Schutzgenossen, Hintersassen ꝛc., deren politische Stellung zu der Gemeinde nach ihrer Leistungsfähigkeit schon durch das Wort bezeichnet ist, die also, nach den Motiven zu dem Wahlgesetz, auch bei den Wahlen für die Volksvertre⸗ tung nicht konkurriren;
Staatsbürgerliche Einwohner, deren Besitzungen einem Ge⸗
meinde⸗Bezirke entweder nicht einverleibt sind, oder die
nach ihrer staatsbürgerlichen Stellung in den Gemeinde⸗
Verband persönlich einzutreten nicht verpflichtet sind, die
aber offenbar selbstständige Gemeindebürger sein würden,
wenn der Gemeinde⸗Verband die oben bezeichnete Ausdeh⸗
nung bereits erlangt hätte. Diese von der Theilnahme
an den Wahlen zum Volkshause auszuschließen, würde
offenbar dem Geist und Zwecke des Gesetzes widerstreiten,
es muß daher, wie dieses in den Motiven auch bereits
ugedeutet ist, der Gesetzgebung der Einzelstaaten über⸗
lassen bleiben, diejenigen Kategorieen selbstständiger
btaatsbürger zu bezeichnen, welche zu den nach dem Ge neinde⸗Bürgerrecht Wahlberechtigten hinzutreten.
Mit diesen allgemeinen Grundsätzen in engem Zu⸗ sammenhange steht die Bestimmung im ersten Absatz des §. 13, welche in buchstäblicher Auffassung und Anwendung dem Zwecke des Gesetzes offenbar Abbruch thun würde.
Es erscheint in sich ganz konsequent, daß, wie im §. 6 die Wählbarkeit zum Abgeordneten des Volkshauses
avon abhängig gemacht wird, daß der Gewählte bereits
i einem deutschen Staate angehört habe, ein
Gleiches auch für die Berechtigung, an der Wahl Theil
u nehmen, gefordert wird.
Weiter zu gehen, dazu liegt aber offenbar kein Grund vor. Die Ausnahme, welche im Absatz 2 bei Militair⸗ Personen vorgeschrieben ist, mußte folgerichtig auch auf Civilpersonen, denen ihr Wohnsitz im Interesse des Staats
ienstes bestimmt wird, Anwendung leiden, dann aber
würde es gegen andere Staatsbürger ein Unrecht sein, wenn diese das Wahlrecht, was sie in einem Wahlbezirke unbestritten besessen haben, durch den Ueberzug in einen nderen, demselben Staat angehörigen Wahlbezirk auf
3 Jahre verlieren sollten.
Nicht weniger würde die Bestimmung in ihrer wört⸗ lichen Auffassung mit dem §. 2 in Widerspruch stehen.
ad b. Die in den §§. 15 und 16 vorgeschriebene Abtheilung der
Wahlberechtigten in drei Klassen wird nur da dem Zwecke ganz entsprechen, wo ein direktes, nach dem Staatsbedarf be⸗ messenes und auf den Reinertrag des National⸗Vermögens (aus Grundbesitz und Industrie) basirtes Steuersystem durch⸗ geführt ist. Die große Verschiedenheit der bestehenden Steuer Gesetzgebungen ist in den Motiven bereits hervorgehoben und hierin, wie in dem §. 15 des Gesetzes, der Spielraum bereits bezeichnet, welcher den Vollziehungs⸗Verordnungen gewährt werden muß.
Je mehr in einzelnen deutschen Staaten sich die älteren Abgaben⸗Verhältnisse erhalten haben, um so schwieriger wird die Durchführung sein, und es kann hierbei nur im Allge⸗ meinen der Grundsatz festgehalten werden, daß alle Ausga⸗ ben, welche ihrem Ursprunge nach als direkte Steuern sich darstellen, oder welche bei Einführung eines direkten Steuer⸗ Systems in diesem aufgehen müßten, in Berechnung kommen.
Ob aber die Erreichung des Zweckes überall die Bildung dreier Abtheilungen nöthig, überhaupt möglich mache, ob die⸗ ser nicht vielmehr umgekehrt dadurch gefährdet erscheine, also auch hier eine Abweichung von dem Buchstaben des Gesetzes zugestanden werden müsse, das läßt sich nur im Einzelnen nach einer genauen Kenntniß und Würdigung der in den betreffenden Staaten vorliegenden Verhältnisse beurtheilen.
Ad 2) Die Unzulässigkeit einer Abweichung ist in dem angegebenen
Zwecke bereits hinlänglich ausgesprochen.“
Der Verwaltungs⸗Rath, nachdem er die in dem vorstehenden Vortrage des Herzoglich nassauischen Bevollmächtigten dargelegten Grundsätze allseitiger Erwägung unterworfen, erklärt sich mit die⸗ sen Grundsätzen einverstanden, und zwar in dem Maße, daß die⸗ selben bei Beurtheilung der von den verbündeten Regierungen auf⸗ hähe Vollziehungs⸗Verordnungen nunmehr in Anwendung treten
n.
„Es folgt noch die Feststellung der Vollziehungs⸗Verordnungen für die Reichstagswahlen in Oldenburg und in Kur hessen.
Der Großherzoglich oldenburgische Bevollmächtigte zeigt an, daß er durch Berufsgeschäfte im Großherzogthum zur persönlichen Theilnahme an den nächsten Sitzungen des Verwaltungs⸗Rathes behindert sei, und daß der Herzoglich nassauische Bevollmächtigte ihn “ Zeit seiner Abwesenheit im Verwaltungs⸗Rathe vertreten
k.
Der Großherzoglich mecklenburg⸗ strelitzische Bevollmächtigte macht eine gleiche Anzeige, verbunden mit dem an den Vorsitzenden gerichteten und von diesem deferirten Ersuchen um Vertretung im
Verwaltungs⸗Rathe für die Zeit seiner Abwesenheit.
Die Sitzung schließt Abends 10 Uhr. I E113131“ in der Sitzung vom 26. Oktober c. verlesen, dengs G anwesenden Mitgliedern des Verwaltungs 5 gt und von diese d dem P führer b 1 iesen und dem Protokollführer unter von Bodelschwingh, zugleich fü gh, h für Mecklenburg⸗Strrelitz. von Meysenbug. Pfeiffer. 1 -. “ von Schack. Vollpracht. Liebe, zugleich für Oldenburg. Walther. Elder. Smidt. Banks. Blömer.
Mecklenburg⸗Strelitz. Neu⸗Str. 2.
1 Mec . „Strelitz, 22. Okt. Meckl. Ztg.) Heute wurde der französische Gesendie Herr de Lagau, von Sr. Königl. Hoheit in einer Audienz empfangen, um die Kreditive desselben entgegenzunehmen.
Ausland.
Oesterreich. Krakau, 13. Okt. (Bresl. Z.) Die Legionen des Nordens jerwarten wir zum 15ten d. M. hier. Es ist nur noch eine unbedeutende russische Besatzung in Krakau, und auch diese wird sich dem Grabbeschen Corps anschließen, das übermorgen hier an⸗ langt, um den Rückzug nach Polen anzutreten. Es war das letzte russische Corps, welches in Ungarn bei der Belagerung Komorn’'s zurückgeblieben war, und mit ihm verläßt das gesammte russische Hülfscorps den österreichischen Boden. Gleich nach dem Abzuge der russischen Truppen wird eine starke österreichische Garnison nach Krakau ziehen. Es sind die Regimenter Wellington und Fürsten⸗ werther, welche hierher bestimmt sein sollen.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 24. Okt. Nach einigen unbedeutenden Verhandlungen wird der Antrag des Herrn Creton berathen. Er betrifft die Abschaf⸗ fung der Verbannungs⸗Gesetze der Königlichen Familien. Die Kommission will den Antrag für den Augenblick nicht in Berathung genommen wissen. Der Antrag ging dahin, daß jedes Mitglied dieser Familien ein Gesuch einreichen müßte, wenn es zurückkehren wollte, das Kabinet wird dann entscheiden, nachdem der Staatsrath gehört. Die so Zurückkehrenden können jedoch während eines Jah⸗ res nicht als Deputirte gewählt werden, auch können sie während der ersten 8 Jahre ihrer Rückkehr nicht Präsidenten oder Vice⸗Prã⸗ sidenten der Republik sein. Herr Creton vertheidigt seinen An⸗ trag: „Das Eril ist keine Schande, aber der Verbannte ist seines Vaterlandes beraubt. Man darf Männer nicht verbannen, die nicht konspirirt haben. Die Franzosen haben die Republik angenommen unter der Bedingung, daß sie gerecht ist.“ Herr Berryer: „Giebt es hier Jemanden, der glaubt, ein Bourbon würde als einfacher Bürger zurückkehren? (Ah, ah!) Der Vorschlag hat nur den Schein von Großmuth. Die Antragsteller wollten dem Exil uur einen Schmerz hinzufügen. Die verbannten Erben des Königs sind etwas Anderes als Bürger. Die Revolutionen können die Vergangenheit nicht abschaffen. Europa rühmt sich dessen, auf allen Thronen bourbonsches Blut zu haben. Ein Thronerbe kann kein Kandidat für eine Präsidentschaft sein, ein Prinz kann keinen
Platz verlangen. Jede Partei, die seit 40 Jahren entstand, hält als Ehrenpunkt an ihrem Prinzip. Ich spreche nicht vom Socia⸗ lismus, da handelt es sich um die Existenz. Wir haben dieselbe Ehre, wie Sie. Wir verlangen, daß Sie den Antrag verwerfen.“ P. Duprat, Bürger, Repräsentant: „Ich wollte gegen den An—- trag stimmen, doch Herr Berryer hat mich bekehrt, ich stimme für denselben, wenn nicht die Regierung, die sicherlich das Wort er— greifen wird, bedeutende Gefahren anzeigt.“ Herr Dufaure: „Die Regierung hält die Anträge in ihrem Prinzipe für gerecht. Die augenblicklichen Zustände rathen jedoch, sie nicht in Berathung zu ziehen. Die Republik glaubte die Familie Bonaparte zurück⸗ kommen lassen zu können. Der Präsident erklärte, der Tag würde sein glücklichster sein, wenn er alle Verbannten zurückrusen könne. In einigen Provinzen würde man eine Aufhebung des Exils als eine Zurückberufung auf den Thron anse⸗ hen.“ Jerome Bonaparte: „Herr Berryer hat ein Kriegsgeschrei erhoben, er hat die Frage gestellt, ob das demokratische oder monarchische Prinzip vorherrschend sein soll. Wir verlangen im Namen des republikanischen Prinzips die Abschaffung dieser Gesetze. Ich bin zufrieden, daß Herr Berryer sich ausgespro⸗ chen hat. Man leugnet das Recht des Volks, aber wo waret Ihr denn, meine Herren, als das Volk im Jahre 1830 den Bourbon fortjagte?“ (Rechts heftiger Tumult.) Der Redner verliest Briefe von drei Prinzen des Hauses Orleans. „Sie erkennen“, sagt er, die Volkssouverainetät an, die ältere Linie giebt sich immer die Rolle eines Prätendenten. Das Land wird nach dieser Abstimmung sagen, es giebt eine Partei in der Kammer, die einen Prätendenten nöthig hat, die ihn im Auslande läßt, um sich seiner eines Tages zu be⸗ dienen.“ Die Kammer beschließt mit 484 Stimmen gegen 108, daß der Antrag nicht in Berathung gezogen werde. Ueber den Antrag Napoleon Bonaparte's, die Juni⸗Insurgenten betreffend, ver⸗ liest Lagragne ein langes Memoire. Der Minister behauptet, das⸗ selbe enthalte viele Irrthümer, beleidige viele Beamte und verlange eine Widerlegung. Er ersucht daher die Kammer, die Diskussion bis morgen zu verschieben. Dies geschah. Die Sitzung wird auf— gehoben.
Paris, 24. Okt. Der Minister⸗Rath, der erst heute sich ver⸗ sammeln sollte, hat gestern Mittag eine angeblich durch die Ankunft wichtiger Depeschen aus St. Petersburg und Rom nöthig gewor dene Sitzung gehalten, die zwei Stunden dauerte. Nachher begab sich der Präsident Bonaparte in Begleitung des Polizei⸗Präfekten nach der Vorstadt St. Antoine, wo er seine Besuche in den bedeu⸗ tendsten Fabriken fortsetzte. In einer Knopffabrik, die 400 Leute beschäftigt, verweilte er zwei Stunden, unterhielt sich lange mit mehreren Arbeitern und machte ihnen kleine Geschenke. Sowohl von den Arbeitern, als den Bewohnern des Stadttheils ward er mit Vivats begrüßt. Nach dem Evenement ist der französische Gesandte in Konstantinopel angewiesen worden, sich in der türki schen Frage der Politik des englischen Botschafters anzubequemen. Die ihm überschickten Noten sollen sehr unumwunden und energisch lauten. Der Gesandte hat angeblich mehrere hier gemachte Be⸗ stellungen zurückgenommen, weil er besorgt, daß die Ereignisse ihn zwingen möchten, Konstantinopel zu verlassen.
Graf Teleky begab sich gestern zu Victor Hugo, um ihm im Namen seiner Landsleute für die am Freitage gehaltene Rede zu danken.
In einem aus Ste. Pelagie an ein demokratisches Blatt ge richteten Schreiben erklären die dortigen politischen Gefangenen durch die von ihnen gewählte Kommission, daß sie die verabreichte unge⸗ nügende und ungesunde Nahrung nicht mehr annehmen und sich lieber zu Brod und Wasser verurtheilen, als einer langsamen Ver⸗ giftung preisgeben ließen. Nach der Presse hat Dufaure bereits befohlen, daß die Sache untersucht werden soll.
Zu Nantes werden sich dieser Tage vier Missionaire nach China und Cochinchina einschiffen.
Der Bischof von Lucon hat wegen der trotz seines Wider⸗ spruchs geschehenen Anstellung eines Israeliten als Professor am Lyceum zu Bourbon⸗Vendée die Kapelle dieser Lehranstalt ohne Weiteres mit dem Interdikt belegt.
Großbritanien und Irland. London, 24. Okt. Das heutige Bülletin über das Befinden der verwittweten Königin lautet: „Ihre Majestät verblieb gestern den ganzen Tag hindurch in einem günstigen Zustande.“ G
Die Bank hatte am 13. Oktober einen Notenumlauf von 18,582,625 Pfd. St. (gegen vorige Woche ein Mehr von 552,800 Pfd. St.); und einen Baarvorrath von 15,082,495 Pfd. St., 36,362 Pfd. St. weniger, als vorige Woche.
Niederlande. Aus dem Haag, 22. Okt. Vorgestern und gestern hat der König lange Konferenzen mit dem Direktor seines Kabinets gehabt. Man versichert, daß Herr Thorbecke dem Könige das Programm der von ihm als Mitglieder des neuen Mi⸗
nisteriums bezeichneten Personen überreicht hat. Heute Mittag wurde ein Kabinetsrath gehalten, zu welchem sich der Prinz Frie⸗ drich eingefunden hatte. Aus allem dem will man entnehmen, daß die ministerielle Krisis ihrer Lösung, in welchem Sinne es auch sei, entgegengeht.
Italien. Genua, 19. Okt. (Lloyd.) Fortwährend langen hier Flüchtlinge aus Neapel an, welche die dortigen Zustände nicht sehr freundlich schildern. Unter den hier an elangten Flüchtlingen zählt man zumeist Männer von gemäßigter Gesinnung. Der fast hun⸗ dertjährige Priester Cagnazzi ist in Civitavecchia zurückgeblieben und wagt es nicht, nach Neapel zurückzukehren, weil man es ihm zum Vergehen rechnet, auf der rechten Seite der aufgelösten Kam⸗ mer gesessen zu haben. Es wurde bekannt gemacht, daß auf Be⸗ fehl der ägyptischen Regierung alle Individuen, mit alleiniger Aus⸗ nahme der nach Indien passirenden Reisenden, aus Alexandrien ge⸗ schafft werden, wenn sie nicht einen von der türkischen Behörde vi⸗ dirten Paß haben.
Bologna, 14. Okt. (Lloyd.) Die Einwohner leben in bester Harmonie mit der Garnison, was sich auch an allen öffent⸗ lichen Orten zeigt. Die Beaufsichtigung der unruhigen Elemente unserer Stadt wird mit Festigkeit gehandhabt; 1300 Carabiniers müssen, da die Auflösung ihres Corps ausgesprochen worden ist, die Uniform ablegen. Der Gesundheitszustand der Garnison ist bis jetzt sehr befriedigend gewesen; heute jedoch erkrankte ein Sol⸗ dat an der Cholera.
Ancona, 11. Okt. (Lloyd.) Kardinal Amici dankt in einer Proclamation der hiesigen Bevölkerun ür die ihm während seiner Krankheit bewiesene Zuneigung und erklärt, daß er nun wieder die Verwaltung der Stadt so wie der Mark von Ancona übernehme. Er fordere daher alle Bewohner auf, ihn in seinen Bemühungen für das Wohl der Stadt noch ferner zu unterstützen.
Rom, 13. Okt. (Lloyd.) Man erwartet im Kirchenstaat den Einmarsch von 80,000 Mann neapolitanischer Truppen.
Der heilige Vater dürfte sich nach Wahrscheinlichkeit vor seiner Ankunft in Rom noch einige Wochen in Gaeta aufhalten.
Neapel, 7. Okt. (Lloyd.) Der Minister des Auswärtigen hat eine Abschrift seines Briefwechsels mit dem englischen Gesand⸗ ten, Lord Temple, an die europäischen Höfe überschickt und vom russischen Kabinette die Versicherung erhalten, ihn nöthigenfalls zu unterstützen.
„Neapel, 11. Okt. (Lloyd.) Gestern besuchte die ganze Königliche Familie den Papst in seinem ländlichen Aufenthalte zu Portici.
Spanien. Madrid, 23. Okt. (Fr. B.) Das Ministe⸗ rium Narvaez ist definitiv entlassen und an seiner Stelle hat fol⸗ gendes Kabinet, welches am 18ten ernannt wurde, sein Amt ange⸗ treten: Graf Cleonard, Minister⸗Präsident und Kriegs⸗Minister, General Balboa, Minister des Innern, Armesta (im Rechnungshof be⸗ schäftigt) Finanz⸗Minister; Manresa (Magistrat zweiten Ranges) Justiz-Minister; Graf Colombi Minister des Auswärtigen; Bustillos (Kommandant der Flotille, die jetzt in den italienischen Gewässern ist) Marine⸗Minister. Das Handels⸗Ministerium und das der öffentlichen Bauten soll mit dem des Innern verschmolzen werden. Cleonard, Balboa, Manresa und Armesta haben ihren Eid als Mi⸗ nister abgelegt. Die Minister des Innern und der Justiz werden in Abwesenheit der Herren Colombi und Bustillos deren Ministerien interimistisch verschen. Bemerkenswerth ist, daß 5 Minister weder Deputirte, noch Senatoren sind. General Cleonard allein ist Se⸗ nator. Man ist allgemein erstaunt. Die Königin war durch einen Brief ihres Gemahls zur Entlassung des General Narvaez veran⸗ laßt worden.
Türkei. Konstantinopel, 12. Okt. (Wanderer.) Die türkisch⸗ üösterreichisch-russische Angelegenheit ist in keine neue Phase gelreten. Das Einzige, was man hierüber weiß, ist, daß für den Grafen Stürmer in der Nacht vom 5ten zum 6ten De⸗ peschen angelangt sind, in Folge deren Unterhandlungen bezüglich der Flüchtlinge in Widdin bei der Pforte stattgefunden haben sol⸗ len. Die Instructionen des Internuntius haben aber hierdurch keinerlei Aenderung erlitten. Auch Herr Titoss hatte wohl Depe⸗ schen von St. Petersburg erwartet, solche aber nicht erhalten. Die allgemeine Meinung lautet übrigens dahin, daß die zwischen der Pforte und den benachbarten Großmächten entstandenen Schwierig⸗ keiten sich auf friedliche Weise ausglichen werden. 8
Die letzten militairischen Uebungen von Zeitin⸗Burnu haben dem englischen Gesandten, Sir Stratford Canning, und dem fran⸗ zusischen Botschafter, General Aupik, Gelegenheit gegeben, den Sul⸗ kan über die treffliche Haltung der Armee zu bekomplimentiren, wie der Sultan es auch seinerseits nicht unterließ, seine Generale, na⸗ mentlich den Groß⸗Seriasker, diesfalls auszuzeichnen. Mehemet Ali Pascha erhielt füͤr seine Verdienste um die Armee vom Groß⸗ herrn einen prächtigen Säbel, dessen Griff von massivem Gold und mit Brillanten geschmückt ist. Am 9ten hat ein glänzendes Ball⸗ fest bei der englischen Gesandtschaft in Therapia stattgefunden.
Die Pforte hat ein Memorandum an alle Missionschefs erlassen. Alle Schiffe, welche die Dardanellen passiren, sollen nämlich an be⸗ stimmten Punkten anhalten, um ihre Sanitätspatente vorzuweisen. So lautet ein Reglement, dem sich verschiedene fremde Schiffe nicht fügen wollen.
In Salonichi hat die Verlesung des Fermans stattgefunden, womit Riza Pascha als General⸗Gouverneur jener Provinz einge⸗ setzt wurde. Die meisten Konsulen haben ihm auch bereits die vßi⸗ zielle Visite abgestattet. Ueber die Geschäftsführung der Pascha von Larissa und Uskiub wird geklagt.
In Ungarn haben acht bereits ernannte und zum Theil schon fungirende Oberdistrikts⸗Kommissäre ihre diesfälligen Stellen nie⸗ dergelegt. „Unter diesen Letzteren,“ sagt der Wanderer, „befin⸗ den sich Paul von Somsich (ehemaliger Statthalterei⸗Rath und als Deputirter des baranyaer Komitats, Leiter der konservativen Partei auf dem 1847—48 preßburger Landtage), Georg von Majlath der jüngere (gewesener Administrator und Obergespan des baranyaer Komitats), Kis, SenyeyUerxmenyi (gewesener Obergespan des tol⸗ naer Komitats), Rohonczy (Administrator des ödenburger Komi⸗ tats), Graf Pechy Emanuel, lauter Koryphäen der vormärzlichen Regierungs⸗Partei in Ungarn. Als Grund der Abdankung wird angegeben, daß es einem Magyaren unter den jetzt obwaltenden Bsa h unmöglich sei, seinem Vaterlande irgendwie nützen zu können.“
Konstantinopel, 12. Okt. (Lloyd.) Die bei Zeitin⸗ Burnu konzentrirte türkische Armee besteht aus zwei Corps von 53,000 Mann. Am 10ten führten sie in Gegenwart des, Hven der Sultanin⸗Mutter und eines glänzenden Hofstaates “ ver aus, das, wie der Korrespondent des Impartes 1 sich S drückt, offenbare Beweise von den immensen Fortschritten darbot,
welche die Kriegskunst in dem Zeitraume von wenigen Jahren in
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