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o wie aller administrativen Organe in Ungarn mit den neben dem Distrikts⸗
Sberkommissäre oder über ihnen stehenden leitenden Civil⸗Behörden daselbst,
dann mit allen Militair⸗Behörden und den Civil⸗Autoritäten außer Ungarn, hat in deutscher Sprache stattznfinden. 1
E—— Distrikts⸗Oberkommissäre, die Regierungs⸗ und Bezirks⸗ Kommissäre haben die Anordnungen und Aufträge ihrer Vorgesetzten genau und schleunig zu vollziehen und sind für die gesammte Geschäftsführung innerhalb des ihnen zugewiesenen Amtsgebietes und Wirkungskreises ver⸗ antwortlich. z “ Sea;
Das ihnen unterstehende Amtspersonal, worüber sier die Disziplinar⸗ Gewalt auszuüben haben, ist strengstens verpflichtet, ihre dienstlichen Anord⸗ nungen und Aufträge pünktlich und ungesäumt zu erfüllen und die ihnen anvertrauten Geschäfte nach der erhaltenen Weisung zu verhandeln.
§. 15. Bei allen Anstellungen ist vorzugsweise auf die größere Be⸗ fähigung und Tüchtigkeit der Bewerber für die angesuchten Stellen, auf die erprobte Anhänglichkeit an die legitime Regierung, so wie nach Mög⸗ lichkeit auf die Gleichberechtigung der Nationalitäten, und dann auf die Dauer und Beschaffenheit der fruͤheren Verwendung im öffeutlichen Dienste Bedacht zu nehmen. —
Individuen, die bei der Insurrection kompromittirt, oder ihrer Gesin⸗ nung nach unverläßlich erscheinen, sind nicht nur aus den höheren Komi⸗ tats⸗, Distrikts⸗ und städtischen Aemtern, sondern auch von den niederen Bedienstungen, als: Notare, Ortsrichter, Geschworne, Schullehrer ꝛc., vor⸗ behaltlich ihrer weiteren, von dem Maße ihrer Strafwürdigkeit abhängigen Behandlung, ohne Rücksicht sogleich zu entfernen, und durch gesinnungs⸗ nüchtige, ehrenhafte, der Kaiserl. Regierung ergebene Personen zu ersetzen, welche nebst der Kenntniß der für ihre Amtswirksamkeit nöthigen Sprachen auch das Vertrauen der Bevölkerung besitzen.
Für die erledigten Staatsbedienstungen sind, so weit es thunlich ist, und jedenfalls, wo es sich um deren definitive Besetzung handelt, Kompe⸗ tenz⸗Konkurse zu eröffnen, wodurch es Jedermann möglich wird, unter Auswei⸗ sung seiner Qualification und Verdienstlichkeit als Bewerber um einen ent⸗ sprechenden Dienstposten einzuschreizen.
§. 16. Alle Besetzungen der Staatsbeamtenstellen bei den politischen Verwaltungsbehörden haben vorläufig nur als proviforisch zu gelten, unbe⸗ schadet der hinsichtlich eines Ruhegehaltes bereits erworbenen Ansprüche der bisherigen Staatsbeamten, und mit dem Beifügen, daß bei desinitiver Be⸗ stätigung der Anstellung und Zuweisung des Dienstes⸗Kategorie und des Amtsortes die Dienstzeit vom Tage des provisorischen Amtsantrittes gerech⸗ net wird.
Mit dem Zeitpunkte der definitiven Anstellung beginnt auch für die in den Staatsdienst neu eintretenden Individuen und deren Wittwen und Waisen der normalmäßige Anspruch auf Ruhegehalte, Pensionen und an⸗ dere derartige Bezüge.
17. Wenn für die neuen Dienstposten Personen gewählt werden, welche bereits in aktiver Dienstleistung stehen, oder den aufgelösten ungari⸗ schen Behörden angehörten und einen höheren als den für ihren neuen Posten ausgemessenen Gehalt genießen, so bleiben sie nach Maßgabe ihrer Würdigkeit und Verwendbarkeit für die Dauer ihrer provisorischen Anstel⸗ lung in dem Genusse des bisherigen Gehaltes.
Ein Anspruch auf Diäten oder Uebersiedelungsgebühren kommt ihnen üe- zu, wenn auch ihre neue Anstellung sie vom früheren Amtsorte entfernt.
§. 13. Jene Beamten, welchen Reise⸗Pauschalien anzuweisen sind, haben keine andere Vergütung für Reisen innerhalb ihres Amtsgebietes anzusprechen; den übrigen Beamten gebührt, in so lange nicht ein anderer Maß⸗ stab der Reisekosten⸗Vergütung festgesetzt wird, bei Dienstesreisen außerhalb ihres Amtsortes der Bezug von Tagesgeldern nach der entsprechenden Diätenk lasse und nach den über deren Berrchnung bestehenden Anordnungen.
§. 19. Die Distrikts⸗Ober⸗Kommissäre, die Regierungs⸗ und Bezirls⸗ Kommissäre sind verpflichtet, ohne bei der ersten Anstellung oder bei der Be⸗ förderung auf einen höheren Dienstposten Uebersiedelungsbeiträge begehren zu können, ihren Wohnsitz innerhalb ihres Verwaltungsgebietes zu nehmen, und den Amtsort ihren Vorgesetzten anzuzeigen. Im Falle ihrer nothwen⸗ digen Entfernung außerhalb des Amtsgebietes baben sie die vorläufige Er⸗ laubniß, oder, wo diese einzuholen unmöglich ist, die nachträgliche Geneh⸗ miggung ihres unmittelbaren Vorgesetzten einzuholen.
§. 20. Sämmtliche Augestellte der politischen Administration haben den Diensteid nach folgender Formel abzulegen: Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, Seiner Majestät dem durchlauchtigsten Kaiser von Oe⸗ sterreich und König von Ungarn, Unserem allergnädigsten Herrn Franz Jo⸗ seph dem Ersten, unverbrüchliche Treue und Unterwürfigkeit, Gehorsam den Gesetzen, gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten und treue Bewah⸗ rung der Dienstgeheimnisse.
So wahr mir Gott helfe!
Die eigenhändig ausgefertigte Eidesformel ist dem unmittelbaren Vor⸗ gesetzten des Beeideten zu übergeben.
§. 21. Die Gehalte und Pauschalbeträge wrrden vom Tage des ab⸗ gelegten Diensteides angewiesen. Die Anweisung erfolgt von Seiten des Kaiserlichen bevollmächtigten Civil⸗Kommissärs für den Distrikis⸗Oberkom⸗ missär und das ihm beigegebene Personal; von Seiten des Distrikts⸗Ober⸗ kommissärs für die übrigen Angestellten. Die Bezüge ber letzteren werden vorläufig aus den Steuerkassen flüssig gemacht.
§. 22. Ueber alle bei den politischen Verwaltungs⸗Organen vorkom⸗ menden Angelegenheiten sind kurze Protokolle, so wie einfache zur Evidenz⸗ haltung des Geschäftsganges nothwendige Verzeichnisse zu führen, welche auf Verlangen den Vorgesetzten eingesendet oder zur Einsicht vorgelegt wer⸗ den können.
II. Wirkungskreis der politischen Behörden überhaupt.
§. 23. Den Grundsätzen der Reichsverfasung gemäß steht die voll⸗ ziehende Gewalt im ganzen Reiche und in allen Kronländern untheilbar und ausschließend dem Kaiser zu, der sie durch verantwortliche Minister und die denselben untergeordneten Beamten und Bestellten ausübt. Die poli⸗ tische Administration, getrennt und unabhängig von der Rechtspflege, gehört zu oberst in den Wirkungskreis des Ministeriums des Innern. Nähere Bestimmungen über die Geschäftsverbindung und das Zusammenwirken der politischen und der übrigen Organe der Exekutiv⸗Gewalt in den zum Wirkungskreise der anderen Ministerien gehörigen Zweigen des r Dienstes sind enthalten in besonderen Vorschriften und Instruc⸗ ionen.
§. 24. Zur Wirksamkeit der politischen Behörden gehört im Allgemei⸗ nen die Sorge für die Kundmachung und Vollziehung der Gesetze und für die Aufrechthaltung und Herstellung der Sicherheit und öffentlichen Ord⸗
nung und Ruht im Umfange ihres amtlichen Gebietes.
Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Belagerungszustand muß sich die Thätigkeit der politischen Behörden im einmüthigen und raschen Zusammen⸗ wirken sowohl unter sich, als mit allen anderen Organen der Regierungsgewalt
in der Art geltend machen, daß die Einheit der obersten Kriegs⸗ und Civil⸗ Verwaltung aufrecht erhalten, und insbesondere den Militair⸗Kom⸗ maudanten auf Grundlage der von dem Befehlshaber der Armee im steten Einvernehmen mit dem bevollmächtigten Kaiserlichen Kommissär ausgehenden Weisungen die Handhabung der vollziehenden Gewalt und de⸗ 1e aa1e e nach außen, auch in Civil⸗Angelegenheiten gewahrt Witzun 8 politischen Behörden haben, sobald sie in einem Distrikte kung der Geneinden Sorge zu tragen, und namentlich auch die Mitwir⸗
Sr. Majestät 29 8 orstände dafür in Anspruch zu nehmen, daß die von er dem Armee⸗Ober⸗Kommando erlassenen Proclamationen so wie überhaupt alle Kundmachungen der K. K Civil⸗ und Militair⸗Au⸗ joritäten in den landesüblichen Spracheu publi iirt und möglichst verbreitet und dagegen jede von der rebellischen gn aüss. 1 oglich b bli ei, tion und die im revolutionairen Sinne vnicenehan Düegschute Fngeza⸗ und deren . 1S.ö; verhindert werde ruckschriften konfiszirt §. 26. Die Distrikts⸗Oberkommissä ie Reat Kommissäre, so wie alle ihnen ö e und Bezirks⸗ ; F 8824 88 ten Organe haben die militai⸗ rischen Maßregeln eifrigst zu unterstützen, und kräftigst dahin zu wirken, d b Verfügungen des Befehls abers der Armee und der Milttair Kom * 5* und namentlich alle dienstlichen Anordnungen in Bezug auf eWepgeaung, Be⸗ förderung und Einquartierung der Truppen pünktlich vollzogen 121 ze⸗ §. 27. Die politischen Behörden sind verpflichtet, zur vollständigen Durchführung der von dem Militair⸗Kommando angeordneten eee Entwaffnung, zur Einziehung und Vernichtung der ungarischen Banknoten und zu allen die Pazifirung des Landes betreffenden Maßregeln mit den Organen der Militair⸗Verwaltung zusammenzuwirken.
1960
§. 28. Der Distrikts⸗Oberkommissäre, die Regierungs⸗, so wie die Bezirks⸗Kommissäre haben persönlich oder durch vertrauungswürdige Män⸗ ner mit dem Volke zu verkehren, dasselbe über die wohlmeinenden Absichten der Kaiserlichen Regierung außzuklären, und ihm die Schändlichkeit des Treubruches von Seiten der Rebellen nachdrücklich vorzuhalten.
Ueberhaupt ist Alles aufzubieten, um die zweifelhaften oder durch die Schreckensherrschaft Eingeschüchterten aufzurichten, den Treugebliebenen allen Schutz und jede mögliche Unterstützung zu gewähren, und die Abtrünnigen im Gehorsam gegen die legitime Regierung zu befestigen.
Dem Landvolke ist unter Bekanntgebung des am 7. Juli 1849 erlas⸗ senen Kaiserlichen Patentes die beruhigende Zusicherung zu ertheilen, daß die Bestimmungen über die aufgehobenen Urbarial⸗Leistungen, und die ihm hieraus zu Theil gewordenen Erleichterungen von der Kaiserlichen Regie⸗ rung vollständig und bestimmt aufrecht erhalten werden.
Die Gutsbesitzer sind auf das Eindringlichste darüber zu belehren, daß die Verwirklichung der ihnen für die aufgehobenen Urbarialbezüge zu⸗ gesicherten Entschädigung durch die baldige Wiederherstellung der Ordnung und die davon abhängige Eröffnung der eigenen Hülfsquellen des Landes bedingt ist.
§. 29. Beweise muthvoller Pflichterfüllung und aufopfernder Anhäng⸗ lichkeit an die rechtmäßige Regierung aus allen Klassen der Bevölkerung sind zur höheren Kenntniß zu bringen.
Uebrigens bleibt es der Einsicht und dem Takte der Militairdistrikts⸗ Kommandanten, der Distrikts⸗Oberkommissäre und der Regierungs⸗Kommissͤre überlassen, im Einzelnen die den Umständen und den Verhältnissen ihres amtlichen Gebietes angemessenen Maßregeln zur Wiederherstellung der Au⸗ torität der legitimen Regierung und zur Beruhigung der Gemüther zu ergreifen.
§. 30. Berufen, Personen und Eigenthum zu schützen, und die öffent⸗ liche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten, haben die politischen Behörden dem Fremden⸗ und Paßwesen ihre fortgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen, dem Herumtreiben von ausweis⸗ oder heimatlosen Individuen, von übelgesinnten Emissären und Unruhstiftern auf das Eifrigste entgegen⸗ zuwirken, Zusammenrottungen zu verhindern, und darüber zu wachen, daß die nöthige Orts⸗ und Markt⸗Polizei besorgt, und die geeigneten Maßre⸗ geln für die Sicherheit der Straßen und Wege eingeleitet werden.
§. 31. Zur Gestion der politischen Organe gehört auch die Mitwir⸗ kung zur Beförderung des öffentlichen Unterrichtes und des Volks schulwe⸗ sens, zur Hebung der Urproduction, der Industrie und des Handels, zur Verwaltung des Sanitätswesens, der Kirchen⸗ und Stiftungssachen und zu allen Angelegenheiten des äußeren Kultus, zur Besorgung des öffentlichen Bauwesens, und insbesondere zur Herstellung und Erhaltung der Land⸗ und Wasser⸗Communicationen, so wie die Aufsicht über Humanitäts⸗, Wohlthätigkeits⸗ und Straf⸗Anstalten und ähnliche öffentliche Institute.
Die Art der Mitwirkung und Beaufsichtigung und das Verhältniß zu den betreffenden Ministerien wird durch besondere Weisungen geregelt.
§. 32. Um die Reorganisation der Verwaltung Ungarns in allen Zweigen anzubahnen und zu erleichtern, haben die Distrikts⸗Oberkommissäre, so wie die Regierungs⸗ und Bezirks⸗Kommissäre es sich angelegen sein zu lassen, die zu diesem Zwecke nöthigen Erhebungen zu pflegen, die einschlä⸗ gigen statistischen Daten über die geographischen und örtlichen Verhältnisse ihres amtlichen Gebietes, über die Bevölkerung desselben, über deren Sprache und Religion, über Production, Verkehr und Erwerb, über die vorhande⸗ nen Communications⸗Mittel und offentlichen Austalten und über sonstige wissenswerthe Thatsachen zu sammeln und sammeln zu lassen, und mit ihren Anträgen zur höheren Kenntniß zu bringen. Ueberhaupt sind sie ver⸗ pflichtet, die von der vorgesetzten Behörde geforderten statistischen Auskünste nach Möglichkeit zu erheben und zusammenzustellen.
“ Distrilts⸗Oberkommissäre, die Regierungs⸗ und zirks⸗Kommissäre haben nicht nur mit den ihnen untergebenen Staats⸗ und Gemeindebeamten eine geregelte Geschäftsverbindung einzuleiten und über alle wichtigeren Vorkommnisse an die vorge⸗ setzte Behörde Anzeige oder Bericht zu erstatten, sondern auch durch wie⸗ derholte Bereisungen und durch unmittelbaren Verkehr mit dem Volke sich von dem Zustande und der ordnungsmäßigen Verwaltung des ihnen anvertrau⸗ ten Amtsgebietes, dann über den Geist und die Stimmung der Bevölke⸗ rung zu überzeugen und den wahrgenommenen Gebrechen abzuhelfen oder zu deren Beseitigung, oder zur Einführung sonstiger wünschenswerther Ver⸗ besserungen die nöthigen Maßregeln höheren Orts in Antrag zu bringen.
§. 34. Sämmtlichen politischen Beamten wird die möglichst schnelle und einfache Erledigung der vorkommenden Angelegenheiten und die ge⸗ wissenhafteste Unparteilichkeit zur strengsten Pflicht gemacht.
Besondere Bestimmungen. Zweiter Abschnitt. Die Militair⸗Distrikts⸗ Kommandanten.
Dem Militair⸗Distrikts⸗Kommandanten ist die Oberleitung der Verwaltung und die Repräsentation der vollziehenden Gewalt nach außen in seinem Distrikte übertragen. Alles, was die Aufrechthaltung der öffent⸗ lichen Ordnung und Ruhe, die Publication der auf den Distrikt Bezug habenden Verordnungen, den
1 Be⸗
§. 35.
Schutz der einzelnen Nationalitäten in ihren verfassungsmäßigen Rechten, die Durchführung der Folgen des Ausnahms⸗ zustandes und insbesondere die Bestrafung der Verbrechen gegen die Sicher⸗ heit des Staates, so wie die Konzessionirung öffentlicher Blätter und die Hintanhaltung der Uebergriffe der Presse anbelangt, ist zunächst Sache des Militair⸗Distrikts⸗Kommandanten.
§. 36. Dem Distrikts⸗Kommandanten wird für die Besorgung der laufenden Civil⸗ Geschäfte und für die Durchführung der or⸗ ganischen Verfügungen sund Reformen in dem Umfange des Militair⸗ Distrikts ein Ministerial⸗Kommissär beigegeben, der für seine Geschäfts⸗ führung dem bevollmächtigten Kaiserl. Kommissär und dem Ministerium verantwortlich ist.
In den Wirkungskreis desselben gehören zunächst die vom Ministerium des Innern ressortirenden Angelegenheiten der politischen Verwaltung.
Die Mitwirkung und Einflußnahme des Ministerial⸗Kommissärs auf die zum Verwaltungszweige anderer Ministerien gehörigen Geschäfte und Gegenstände wird in besonderen von dem betreffenden Ministerium durch den bevollmächtigten Kaiserl. Kommissär zu ertheilenden Weisungen bestimmt.
§. 37. Die Korrespondenz des Militair⸗Distrikts⸗Chefs mit dem Mini⸗ sterium in Civil⸗Angelegenbeiten hat vorläufig im Wege des bevoll⸗ mächtigten Kaiserlichen Kommissärs statt zu finden. In dringenden Fällen, oder wo es sich um Auskünfte, Zustellungen und andere min⸗ der wichtige Angelegenheiten handelt, sind die Militair⸗Distriktschefs ermäch⸗ tiget, in den die politische Verwaltung betreffenden Angelegenheiten mit den leitenden Civilbehörden anderer Kronländer in unmittelbaren Verkehr zu treten, doch ist, wenn der Fall von einiger Erheblichkeit ist, der Kaiserliche bevollmächtigte Kommissär davor unter Einem in Kenntniß zu setzen.
§. 38. Der Militair⸗Distritts⸗Kommandant und der ihm beigegebene Ministerial⸗Kommissär haben im fortwährenden Einverständnisse zu bleiben, und es wird ihnen ein rasches und einmüthiges Zusammenwirken zur drin⸗ genden Pflicht gemacht.
Die Weisungen, welche vom Ministerium oder von dem bevollmäch⸗ tigten Kaiserlichen Kommissär an dem Ministerial⸗Kommissär ergehen, und auf die laufende Civil⸗Verwaltung Bezug haben, hat der Ministerial⸗Kommissär dem Millitair⸗Distrikts⸗Kommandanten mitzutheilen, der seinerseits von den anihn ergangenen Anordnungen des Befehlshabers der Armee auch den Ministerial⸗Kommissär, so weit es ihm zu wissen nöthig ist, verständigt. Von dem Gange der laufenden Civil⸗Verwaltung ist der Militair⸗Distrikts⸗Kom⸗ mandant stets im kürzesten Wege in Kenntniß zu erhalten.
II.. Dl Distrikts⸗Oberkommissäre.
§. 39. Der Distrikts⸗Oberkommissär leitet und überwacht die politische Verwaltung in seinem Civil⸗Distrikte. Er ist in seinem Amtsbezirke das Organ für den Vollzug aller Anordnungen in Geschäften der politischen Administration und für die Durchführung des Verwaltungs⸗ Organismus. Zur Berathung wichtigerer Angelegenheiten kann er vom Militair⸗Distrikts⸗ Kommandanten einberufen werden.
In der Regel hat der Distrikts⸗Oberkommissär die Aufträge und Ent⸗ scheidungen der höheren Behörden durch den Distrikis⸗Kommandanten zu empfangen und eine Korrespondenz an dieselben durch ihn zu leiten.
§. 40. Der Distrikts⸗Oberkommissär führt den Titel eines Distriktual⸗ Obergespans.
Die Distrikts⸗Oberkommissäre werden über Einrathen des Ministeriums von Sr. Majestät ernannt.
In besonders dringenden Fällen werden sie unter Vorbehalt der aller⸗
höchsten Genehmigung vom Befehlshaber der Armee im Einvernehmen mit dem Kaiserlichen bevollmächtigten Kommissär ernannt.
§. 41. Die Distrikts⸗Ober⸗Kommissäre haben den Rang der K. K. Ministerial⸗Näthe, stehen in der fünften Diätenklasse und beziehen einen Gehalt von 4000 Fl. Außerdem erhalten sie je nach der Ausdehnung ih⸗ res Amtsgebietes und der Schwierigkeit der Coimmunication Reise⸗Pauschale von 600, 800 oder 1000 Fl., für die Kanzlei⸗Ersordernisse ein Pauschale von 500 Fl. und eine Natural⸗Wohnung, oder, wo ihnen eine solche nicht angewiesen werden kann, eine von Fall zu Fall demessene Quartiergeld⸗ Entschädigung.
Bei besonders Fall zu Fall zu bestimmende Theuerungs⸗ werden.
§. 42. Die Hülfspersonale des Distrikts⸗Oberkommissärs besteht aus einem Kanzlei⸗Vorsteher, aus einem oder zwei Secretairen und aus dem Manipulations⸗Personale.
Der Kanzlei⸗Vorsteher ist dem Distrikts⸗Oberkommissär als Referent und für den Fall seiner Verhinderung oder seiner Abwesenheit als dessen Stellvertreter beigegeben.
Er steht im Range und Gehalte den Regierungs⸗Kommissären gleich und wird vom Kaiserl. Civil⸗Kommissär ernannt.
Die Secretaire mit dem Gehalte jährlicher 900, 1000 oder 1200 Fl. und mit der VIII. Diätenkasse ernennt über Vorschlag des Distrikts⸗Ober⸗ kommissärs der bevollmächtigte Kaiserl. Kommissär.
Das Hülfs⸗ und Manipulations⸗Personal des Distrikts⸗Ober⸗Kom⸗ missärs wird vorzugsweise aus den disponiblen Beamten der ausgelösten ungarischen Centralbehörden, denen die aus ihrer früheren Anstellung ge⸗ bührenden Bezüge belassen werden (§. 17), genommen; der übrige Bedarf wird durch Tagschreiber gedeckt, die je nach ihrer Verwendung und nach den Lokalverhältnissen ein Diurnum von 30, 45 Kr., 1 Fl. oder 1 Fl. 30 Kr. beziehen.
rücksichtswürdigen Verhältnissen lönnen ihnen von oder Lokalzulagen bewilligt
Sie werden vom Distrikts Ober⸗Kommissär nach dem jewei
ligen unumgänglichen Bedarfe aufgenommen. 43. Der Distrikts⸗Ober⸗Kommissär führt ein Amtssiegel mit dem
Kaiserlichen Adler und mit der sein Amt bezeichnenden Randschrift.
In dringenden Fällen, oder wo es sich um einfache Auskünfte, Zu⸗ stellungen u. dergl. handelt, ist er berechtigt, unmittelbar mit den leitenden Civilbehörden der übrigen Kronländer in allen die politische Verwaltung seines Distriktes betreffenden Angelegenheiten zu korrespondiren. Wenn der Fall von einiger Erheblichkeit ist, und der Gegenstand den Wirkungskreis des Distriktskommandanten berührt, hat er denselben davon unter einem in Kenntniß zu setzen.
§ 44. Dem Distrikts⸗Oberkommissär sind sämmtliche politische Beamte seines Amtsgebietes untergeordnet. Er leitet und überwacht deren Wirk⸗ samkeit, läßt sich über vorkommende Angelegenheiten Berichte erstatten, ver⸗ kündet die höheren Regierungsverfügungen im Wege der ihm zunaͤchst un⸗ terstehenden Organe, erläßt an sie dienstliche Anordnungen aller Art, und
; Ss 8 NSbö 8 en Erlasse der entscheidet über Beschwerden gegen das Verfahren oder geg ihm unterstehenden politischen Beamten.
§. 45. Er hat in seinem Verwaltungs⸗Bezirke d Kommissären und den Bürgermeistern der freien Städte untergeordneten Beamten, so wie die Gemeinde⸗Vorsteher der übrigen Städte und freien Märkte, bis zur Regelung der Gemeinde⸗ Verfassung provisorisch zu bestel⸗ len und für ihre Ernennung die
chen Kommissärs einzuholen. b Den Personal⸗ und Besoldungs⸗Status der Städte und freien Märkte
angemessen zu regeln, alle entbehilichen Functionäre zu entfernen, die Bezüge der beibehaltenen Beamten in ein billiges Verhältniß mit deren Leistungen zu bringen, und alle diese Einlei⸗ tungen durch den Militair⸗Distrikts⸗Kommandanten dem Kaiserlichen bevoll⸗ mächtigten Civil⸗Kommissär zur Genehmigung anzuzeigen.
5 46. Der Distrikts⸗Oberkommissär alle ihm unterstehenden Beamte seines Distriktes. Ihm steht es zu, sie zeit⸗ weilig vom Amte und Gehalte zu suspendiren und darüber dem Kaiserl. Kommissär die Anzeige zu erstatten.
Beamte und Diurnisten, entlassen; die Dienstesentlassung solcher Organe, Orts erfolgt oder bestätigt worden ist, hat er motivirt in Antrag zu bringen.
§. 47. Hinsichtlich der in den übrigen Zweigen der Administration namentlich in der Kameral⸗, Montan Beamten, hat der Distrikts⸗Oberkommissär dahin zu wirken, daß kompromit⸗ tirte und unverläßliche Individuen entfernt und durch fähige und gutgesinnte Personen ersetzt werden.
In dringenden Fällen bar die Susvension solcher Beamten auszusprechen, der unmittelbar vorgesetzten Behörde des Enthobenen, so wie im Wege des
Bestätigung des bevollmächtigten Kaiserli⸗
hat der Distritts Oberkommissär
der vorgesetzten Behörde
steht ihm das Recht zu, sogleich und unmittel⸗
Militair⸗Distrikts⸗Kommandanten dem bevollmächtigten Kaiserlichen Kom⸗
missär motivirten Bericht erstatten. 111. Die Regierungs⸗Kommissäre.
§. 48. und uͤberwacht der Regierungs⸗Kommissär mit dem Titel eines Komitats⸗
Vorstandes die politische Verwaltung seines Amtsgebietes.
In den freien Distrikten fungirt er als Ober⸗Capitain oder unter dem
sonst üblichen Titel. 1
Die Regierungs⸗Kommissäre werden von dem Befehlshaber der Armee im Einvernehmen mit dem Kaiserlichen Civil⸗Kommissär über Vorschlag des Distrikts⸗Kommissärs ernannt.
§. 49. Der Regierungs⸗Kommissär bezieht je nach der Ausdehnung und Bevölkerung seines amtlichen Gebietes und der Schwierigkeit der Ver⸗ waltung desselben einen Gehalt von 1600, 1800 oder 2000 Fl. Er steh in der VI. Diätenklasse, und erhält für die amtlichen Reisen in seinem Be zirke eine Reise⸗Pauschale von 400 Fl., dann für Kanzlei Erfordernisse und Dienerschaft ein Pauschale von 500 Fl. und, wo ihm keine Naturalwohnung angewiesen werden kann, eine Quariergeld⸗Entschädigung. Bei besonders rücksichtswerthen Verhältnissen können ihm von Fall zu Fall zu bestimmende Theuerungs⸗ oder Lokalzulagen bewilligt werden. 8
§. 50. Das ihm beigegebene Hülfspersonal besteht aus einem Secre⸗ tair, der in Rang und Gehalt den Bezirks⸗Kommissären gleichsteht, dann aus einem die Manipnlations⸗Geschäfte leitenden und zu der X. Dläten⸗ Klasse gehörigen Expeditor, so wie aus einem in die gleiche Dlätenklasse eingereihten Archivar, denen je nach der Ausdehnung des Amtsgebietes ein Gehalt von 700 oder 600 Fl. angewiesen wird, und endlich aus dem unter⸗ geordneten Kanzlei⸗Personale, hinsichtlich dessen Aufnahme und Stellung die Bestimmungen des §. 36 Anwendung finden. .
§. 61. Der Regierungs⸗Komniissär führt ein Amtssiegel mit dem Kaiserlichen Adler und der sein Amt bezeichnenden Umschrift.
Er empfängt die höheren Weisungen im Wege des Distrikts⸗Ober⸗ Kommissärs, und erstatten an ihn seine Berichte und Anzeigen.
Doch ist er in dringlichen Fällen, oder wo es sich um einfache Aus⸗ künfte, Zustellungen u. s. w. handelt, befugt, mit den übrigen Regierungs⸗ Kommissären des Landes und mit den Kreis⸗ und Bezirksbehörden anderer Kronländer in direkten Geschäftsverkehr zu treten, hat aber, wenn der Fall von einiger Erheblichkeit ist, davon auch seinen vorgesetzten Distrikts⸗Ober⸗ Kommissär in Kenntniß zu setzen. 8
§. 52. Ter Regierungs⸗Kommissär hat sich bei seiner Amtswirk⸗ samkeit im Allgemeinen die Bestimmungen dieser Instruction gegenwärtig zu halten. . — . 1 Seine nächste Aufgabe ist überhaupt, die politische Verwaltung in sei⸗ nem Bezirke in geregelten Gang zu bringen und zu erhalten. “
§. 53. Alle politischen administrativen Beamten seines Bezirkes sind ihm untergeordnet, und werden von ihm in ihrer Geschäftsführung belehrt, überwacht und kontrollirt. Er übt die Disziplinargewalt über dieselben, und bringt deren fahrlässiges oder pflichtwidriges Benehmen mit den geeigneten Anträgen unverzüglich zur Kenntniß des Distrikts⸗Oberkom⸗ missärs. ;
Wo es das Inttresse des Dienstes erfordert, kann der R gierungs⸗ Kommissär unter seiner Verantwortung einen Bezirls Kommissär oder einen anderen ihm unterstehenden Beamten, unter Vorbehalt der Genehmigung des Distrikis.Oberkommissärs, von Dienst und Gehalt suspendiren.
§. 54. Der Regierungs⸗Kommissär hat in jenen Städten und Märk⸗ ten, in welchen nach §. 45 das Ernennungsrecht des Gemeindevorstehers dem Distrikts⸗Oberkommissär vorbehalten ist, das diesem Vorsteher unterge⸗ ordnete Personal zu bestellen, und hierüber dem Distrikts⸗Oberkommissär die Anzeige zu erstatten. “ 1.“
je den Regierungs-
übt die Disziplinargewalt über
die er selbst ernannt hat, ist er berechtigt zu deren Ernennung höheren und Postverwaltung verwendeten
nur muß er hierüber
Dem Distrikts⸗Ober⸗Kommissär zunächst untergeordnet leitet
Ecr veranlaßt die Bestellung der Gemeinde⸗Vorsteher, Richter, Ge⸗ schwornen und Notare, so wie anderer niederer Bedientesten in den übrigen Markt⸗ und Dorfgemeinden, und hat sich hierbei die Vorschrift des §. 15
gegenwärtig zu halten. ö §. 55. Der Regierungs⸗Kommissär entscheidet über Beschwerden gegen
Amtshandlungen der untergeordneten politischen Organe oder unterbreitet sie zur Enderledigung, wenn sir nicht in seiner Amtswirksamkeit gelegen ist, dem Distrikts⸗Oberkommissär.
Er hat die Gebahrung mit den Komitats⸗ und Distriktsgeldern, das Contributions⸗ und Steuerwesen seines Amtsgebietes, und insbesondere die gesetzliche Einbringung und Verwendung der öffentlichen Gelder, dann die jür diese Geschäftszweige besonders bestellten Organe sorgfältig zu über⸗ wachen, und überhaupt darauf den ihm durch allgemeine Vorschriften oder Behörde zuͤgewiesenen Einfluß
durch besondere Aufträge der vorgesetzten
zu nehmen.
§. 56. Für die Berathung von Gegenständen, welche besondere Fach⸗ kenntnisse oder Erfahrungen voraussetzen, oder bei welchen durch die Mit⸗ wirkung mehrerer Personen eine reifere und umsichtigere Erörterung ver⸗ bürgt wird, ist der Regierungs⸗Kommissär ermächtigt, sich von Fall zu Fall mit vertrauenswürdigen und unbescholtenen Männern seines Amtsbezirkes, ohne Unterschied ihres Standes oder ihrer Religion, zu umgeben, und deren Bemerkungen und Rathschläge zu hören.
Iv. Die Bezirks⸗Kommissäre.
§ 57 die einzelnen Bezirke, in welche die Amtsgebiete der Re⸗ gierungs⸗Kommissäre unterzutheilen sind (§. 6), werden Bezirks⸗Kommissäre cxponirt, welche die Geschäfte der politischen Verwaltung in der untersten Linie in der Unterordnung unter dem Regierungs⸗Kommissär zu besorgen haben. Sie haben sich hierbei die Vorschriften dieser Instruction und die Weisungen ihrer vorgesetzten Behörden gegenwärtig zu halten.
Der Vezirks⸗Kommissär fungirt mit dem Titel administrirender Stuhl⸗
bei den politischen Behör
personal⸗Status
den Grundzügen über die provisorische Organisirung de
8 1961
““ richter, in den freien Distrikten unter dem für ähnliche Bedienstungen bis⸗ her üblichen Titel.
§. 58. Die Ernennungen der Bezirks⸗Kommissäre erfolgen über Vor⸗ schlag des übergeordneten Regierungs⸗Kommissärs vom betreffenden Distrikts⸗ Oberkommissär und werden dem Kaiserlichen Civil⸗Kommissär zur Bestäti⸗ gung vorgelegt.
Die Bezirks⸗Kommissäre stehen in der IX. Diätenklasse, und beziehen, je nach dem Umfange ihrer Amtirung, einen Gehalt von 800 oder 900 Gulden, dann ein Kanzlei⸗Pauschale von 100 Gulden, ferner ein Reise⸗ Pauschale, je nach der Ausdehnung und den Communications⸗Verhältnissen des Bezirkes, von 200 — 300 Gulden, und endlich, wenn sie nicht im Be⸗ zirke ansässig sind, und ihnen auch keine Wohnung in einem öffentlichen Gebäude angewiesen werden kann, eine mäßige von Fall zu Fall zu be⸗ stimmende Quartiergeld⸗Entschädigung.
Sie sind verpflichtet, innerhalb des Bezirkes zu wohnen, und dürfen denselben ohne Genehmigung des Regierungs⸗Kommissärs nicht verlassen.
§. 59. Dem exponirten Bezirks⸗Kommissär ist, wo es erforderlich er⸗ scheint, als Hülfsbeamter und als Stellvertreter in Verhinderungssällen ein Adjunkt beizugeben.
Die Adjunkten sind in der XI. Diätenklasse eingereiht, und haben eine Besoldung von 400 oder 500 Gulden. Sie werden über Vorschlag des Bezirks⸗ und Regierungs⸗Kommissärs vom Distrikts⸗Oberkommissär bestellt, und ihre Ernennung dem bevollmächtigten Kaiserlichen Kommissär ange⸗ zeigt.
Zur aushülfsweisen Besorgung der Manipulationsgeschäfte können den exponirten Bezirks⸗Kommissären, insoweit es nothwendig ist, Diurnisten (§. 42) beigegeben werden.
§. 60. In amtlichen Angelegenheiten führt er ein Siegel mit dem Kaiserlichen Adler und der sein Amt bezeichnenden Randschrift. 8
“
in Ungarn.
Amtliches
Gebiet. Dienst⸗Eigenschast.
Reise⸗Pauschale. AU
Kanzlei⸗
Pauschale.
Distrikts⸗Ober⸗Kom⸗ missär (Distriktual⸗Ober⸗ — 3 gespan) Distrikts⸗Referent (Kanzlei⸗Vorstand) Distrikts⸗Seecretair Regierungs⸗Kom⸗ mmissär (Komitats⸗Vor⸗ stand) Bezirks⸗Secretair Expeditor
900, 1000,
II. Regie⸗ rungs⸗Bezirk (Gespan⸗ schaft)
1000
Steuer⸗ Einnehmer 700
Kasse⸗Kontrolor Kasse⸗Offizial Buchhalter Rechnungs⸗Offizial
oder
Geometer 8 Ingenieur) 500,
Physikus im Komitate
Wundarzt 300
ezirks⸗Kommissä oder (administrirender Stuhlrichter)
Bezirks⸗Adjunkt
III. Bezirk Stuhl⸗Be⸗
n oder
Der Llovyd findet sich in Stand gesetzt, die wichtigen Verän⸗- derungen in der Armee aus der zuverlässigsten Quelle nun in Fol⸗ gendem vollständig mitzutheilen: Zu⸗ Distrikts⸗Kommandanten in Ungarn wurden ernannt: zu Debreczin General⸗Major Braunhofer; zu Temeswar General⸗Major Mayerhofer. Zum Militair⸗Gou⸗ verneur in Venedig und Civil⸗Gouverneur im Venetianischen: General der Kavallerie Freiherr von Puchner; zum Militair⸗Kom⸗ mandanten in Mailand und Civil⸗Gouverneur in der Lombardei: Feldmarschall⸗Lieutenant Fürst Karl Schwarzenberg, ad interim Feldmarschall⸗Lieutenant Graf Lichnowsky; zum Civil⸗ und Militair⸗ Gouverneur von Triest: Feldmarschall⸗Lieutenant Graf Wimpfen; zum Festungs⸗Gouverneur von Olmütz: General der Kavallerie Gorzlowsky; zu Festungs⸗Kommandanten: in Venedig General⸗ Major Wolter; in Veronga Feldmarschall⸗Lieutenant Graf Wrbna; in Piacenza Feldmarschall Lieutenant Graf Eltz; in Ofen Feldmarschall-Lieutenant Anton Dietrich; in Komorn Feldmarschall⸗ Lieutenant Simunich; in Salzburg General⸗Major Sedelmayer. Se. Kaiserl. Hoheit Erzherzog Karl Ferdinand wurde als Divisio⸗ nair in Italien eingetheilt. Befördert wurden: Zu Feldmarschall⸗ Lieutenants: die General⸗Majore Baron Eynatten, Baron Balthe⸗ ser; Baron C. Lederer als Divisionair (in Ungarn). Bordolo Fischer als Divisionair (in Ungarn), Susan, Dreihann; Zitta (im Ingenieur⸗Corps), Schirnding (als Divisionair in Temeswar), Neustädter (als Dioisionair in Karlstadt), Chizzola (als Divisionair in Siebenbürgen), Hauslab, Baron Mertens; Baron Wimpfen (als Divisionair in Italien); zu General⸗Majors: die Obersten Dorsner (als Brigadier nach Czernowitz), Stei⸗ ninger (nach Wien), Dreihann (nach Graz), Poppovich (nach Ka⸗ ransebes), Szokesevics (nach Petrinia), Schobeln; Graf Kolowrat (als Brigadier nach Lemberg), Kussewies (als Brigadier nach Pancsova), Baron Stutterheim (als Brigadier nach Klausenburg), Hartmann (als Brigadier nach Böhmen). In den Ruhestand wur⸗ den versetzt: Feldmarschall-Lieutenant Baron Weigelsperg, General Major von Gutjahr, von Sanchef, beide mit Feldmarschall⸗Lieute⸗ nants⸗Charakter; Baron Jovich, von Sartorius, Sziljak. Ferner haben folgende Veränderungen stattgefunden: Feldzeugmeister Graf Nugent ist zum Feldmarschall befördert. Zu Armee Kommandanten sind ernannt: bei der ersten Armee: General der Kavallerie Graf Wratislaw, bei der zweiten, Feldmarschall Graf Radetzky, bei der dritten, Feldzeugmeister Baron Haynau, bei der vierten, General der Kavallerie Baron Hammer⸗ stein. Zu Armee⸗Corps⸗Kommandanten des ersten Corps Feld⸗ marschall⸗Lieutenant Graf Clam Gallas; des zweiten, General der
Kavallerie Graf Schlick; des dritten, Feldmarschall⸗Lieutenant Erz⸗
1600, 1800 oder 2000.
1600, 1800 oder 2000
800 oder 900 600 oder 700
oder 5
oder 5
oder 5
1) Das übrige Kanzlei⸗ 600, 800, 1000 Personale besteht nach Erfor⸗ derniß aus disponiblen Ma⸗ nipulations⸗Beamten der auf⸗ gelösten ungarischen Central⸗ Behörden und aus Diurnisten mit einem Taggelde von 30 Kr., 45 Kr., 1 Fl. oder 1 Fl. 30 Kr. (§S. 42, 50, 59).
2) Die Bestimmungen in Betreff der Natural⸗Wohnun⸗ gen oder Quartiergeld⸗Ent⸗ schädigungen enthalten die §§. 41, 49 u. 58.
3) Die Bewilligung von Theuerungs⸗ oder Lokal⸗Zu⸗ lagen normiren vie §S. 41 und 49.
4) Kasse⸗ und Rech nungs⸗Offiziale sind nur dort, wo es dringend nöthig ist, anzustellen.
1200
herzog Albrecht; des vierten, Feldmarschall⸗Lieutenant von Legedits; das fünfte, einstweilen unbesetzt; des sechsten, Feld⸗ Zeugmeister Baron von D'Aspre; des siebenten, Feldmarschall⸗Lieutenant Baron Appel; des achten, Feldmarschal⸗Lieutenant Graf Thurn; des neun
ten, Feldmarschall Lieutenant von Wocher; des zehnten, Feldmar⸗ schall⸗Lieutenant Graf Wallmoden; des elften, Feldmarschall⸗ Lieutenant von Schulzig; des zwölften, Feldmarschal⸗Lieute
nant Edmund Fürst Schwarzenberg; des dreizehnten, Feldmar
schal Lieutenant Franz Lichtenstein; das vierzehnte, einstweilen unbesetzt. Zu Adlatus der Armee und Corps⸗Kommandan⸗ ten: Zu Wien General der Kavallerie Baron Böhm; zu Prag Feldmarschall⸗Lieutenant Graf Khevenhüller; zu Brünn General⸗ Major Teuchert; zu Verona Feldmarschall⸗Lieuteuant von Gerhardi; zu Ofen Feldmarschall Lieutenant von Knöhr; zu Lemberg Feld
marschall⸗Lieutenant Vogel. Zu Militair⸗Kommandanten: zu Graz Feldmarschall⸗Lieutenant Baron Eynatten; zu Linz Feldmarschall⸗ Licutenant Graf Wengersky; zu Troppau Feldmarschall⸗Lientenant Baron Boineburg; zu Innsbruck Feldmarschall⸗Lieutenant von Ediat⸗ scheck; zu Laibach Feldmarschall⸗Lieutenant Baron Stürmer; zu Te⸗ meswar Feldmarschall⸗Lieutenant Baron Schütte; zu Herrmannstadt Feldmarschall⸗Lieutenant Kalliany; zu Krakau General⸗Major Hla⸗ waczek; zu Czernowitz Feldmarschall⸗Lieutenant Uhlrichsthal; zu Pe⸗ terwardein Feldmarschall⸗Lieutenant Baron Csorich; zu Zara Feld⸗ marschall⸗Lieutenant Reiche.
Erzherzog Albrecht ist vorgestern mit dem Abendtrain von Prag wieder zurückgekommen. Graf Colloredo ist nach Prag und Fürst Liechtenstein nach Eisgrub abgereist.
Der österreichische Gesandte zu London, Graf Colloredo, hat, wie der Lloyd meldet, seine Entlassung eingereicht.
Die Wiener Zeitung meldet in ihrem amtlichen Theil: „Se. Majestät haben in der Erwägung, daß die Verhältnisse in Italien dermalen noch die Vereinigung der Regierungsgewalt in Einer Hand gebieterisch erheischen, andererseits aber der wiederher⸗ gestellte Friede der Regierung die Pflicht auferlegt, die Civil⸗Ver⸗ waltung in den Königreichen Lombardei und Venedig einer den Grundsätzen der Reichsverfassung und den Bedürfnissen dieser Län⸗ der entsprechenden Reorganisation zu unterziehen, und dadurch das allseitige Inslebentreten der ordentlichen verfassungsmäßigen Or⸗ gane zu vermitteln, über allerunterthänigsten Antrag Ihres Minister⸗ rathes vom 12ten d. M. mit allerhöchster Entschließung vom 46ten d. M. die Grundzüge des provisorischen Verwaltungs⸗ Organismus der gedachten Kronländer zu genehmigen und zu verfügen geruht, daß die oberste Leitung der politischen
Civilverwaltung in denselben unter der Verantwortlichkeit ge⸗
Ministerium einem General⸗ Civil⸗ und Mili⸗ tair⸗Gouverneur übertragen werde. Zu diesem Posten haben Se. Majestät mit derselben allerhöchsten Entschließung den Feldmar⸗ schall, Joseph Grafen Radetzky, berufen. Dem General⸗Civil⸗ und
Militair⸗Gouverncur steht für die Militair⸗Angelegenheiten eine
Militair⸗Section, für die Civil⸗Angelegenheiten eine Eivil⸗Section,
welche getrennt und unabhängig von der ersteren zu fungiren hat, zur Seite. Die Leitung der Eivil-Section haben Se. Majestät den
bisherigen Bevollmächtigten Kaiserl. Kommissär in Italien, Albert
Grafen von Monteccucoli, als ersten Chef, dann dem bisherigen
Verweser des dalmatinischen Guberniums, Michael Grafen von
Strassoldo, als zweiten Chef zu übertragen geruht. Der General⸗
Gouverneur wird seinen Sitz zu Verona haben. Mit derselben
allerhöchsten Entschließung haben Se. Majestät zu genehmigen ge⸗
ruhet, daß die Leitung der politischen Landesverwaltung in der Lom⸗
bardei und im Venetianischen eigenen Statthaltern in der Unter⸗
ordnung unter den General⸗Gouverneur und in höherer Linie un⸗
ter das Ministerium übertragen und. sofort zur Organisirung
der Statthaltereien geschritten werde. Zum Statthalter, dann
Civil⸗ und Militair⸗Gouverneur für die Lombardei haben Se. Majestät Ihren Feldmarschall⸗Lieutenant Karl Fürsten zu Schwarzenberg mit dem Sitze in Mailand; zum Statthalter, dann Civil⸗ und Militair⸗Gouverneur für das Venetianische mit dem Sitze in Venedig Ihren General der Kavallerie, Anton Freiherrn von Puchner, zu ernennen geruht. Zugleich haben Se Majestät verfügt, daß die Detailsanträge über die Organisirung der Statthaltereien, so wie überhaupt der politischen Landesverwaltung in Italien Allerhöchstdenselben von dem Ministerium nach gepfloge
nem Einvernehmen mit dem General⸗Gouverneur ohne Verzug zur allerhöchsten Schlußfassung vorgelegt werden. Bis zu dem Zeit⸗ punkte, wo die Statthaltereien in Wirksamkeit treten, werden die Geschäfte provisorisch in der Art fortgefuhrt, daß die Delegationen, so wie die ernannten Statthalter, welche bis dahin auf das Gebiet der Städte Mailand und Venedig beschränkt werden, in allen Angelegenheiten der Verwaltung unmittelbar dem General Gouverneur unterstellt bleiben. Die Verwaltung der Finanz⸗Angelegenheiten in der Lombardei und im Venetianischen wird, unter der Oberleitung des Finanz⸗ Ministers unabhängig van dem General⸗Gouverneur, von der dafür zu bestellenden Landesbehörde geleitet. Ueber die Organi⸗ sirung dieser letzteren, so wie über die Einrichtungen der übrigen Zweige der Verwaltung, werden besondere Verfügungen getroffen werden. Se. Majestät haben über Antrag des Ministerrathes mit allerhöchster Entschließung vom 16. Oktober d. J., dem zweiten Chef der Civil⸗Section des General⸗Civil⸗ und Militair⸗Gouverne⸗ ments für die Königreiche Lombardei und Venedig, Michael Grafen Strassoldo, den Charakter eines Sections⸗Chefs im Ministerium des Innern, und die geheime Rathswürde taxfrei allergnädigst zu ver⸗ leihen und den Provinzial⸗Delegaten zu Mantua, Karl Freiherrn von Pascotini, zum Ministerialrathe und ersten Statthaltereirathe bei der Statthalterei für die Lombardei, und den Provinzial⸗Dele⸗ gaten zu Venedig, Johann Grafen Marzani, zum Ministerialrathe und ersten Statihaltereirathe bei der Statthalterei für das Vene⸗ tianische. Es wird über Vortrag des Ministers des Innern mit allerhöchster Entschließung vom 17 Ottober . I⸗ den Feldmarschall⸗ Lieutenant Grasen Wimpffen; zum Statthalter der reichsunmit⸗ telbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete und der in ein Kronland vereinigten gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca, dann der Grafschaft Istrien mit den damit verbundenen Bezügen allergnä⸗ digst zu ernennen geruht.“
Ferner berichtet dieses Blatt amtlich: „Se. Majestät der Kaiser haben in näherer Bestimmung des Handbillets aus Ol⸗ mütz vom 30. April l. J. und zur Vereinfachung des Geschäfts⸗ ganges in dem der allerhöchsten Entscheidung vorbehaltenen Punkten mittelst Armeebefehl vom 16ten dieses Monats zu ver⸗ ordnen geruhet, daß alle auf das Operative der Armee Be⸗ zug habende Geschäfte, so wie alle höheren Personalien der⸗ selben vom Stabs⸗Offizier aufwärts unter der Zustellung: „An das allerhöchste Armee⸗Ober⸗Kommando“ dierekt an Se. Maj. den Kaiser, die übrigen Gegenstände der Kriegsverwaltung aber fortan an das Ministerium zu leiten sind. Derselbe Armee⸗Befehl vom 16ten d. enthält die allerhöchste Bestimmung, daß mit Beginn des Militatrjahres, vom 1. November l. J. angefangen, die schon seit längerer Zeit bestandene Eintheilung der Armee in Corps zur all⸗ gemeinen Norm zu erheben, und zur Vereinfachung ihrer Führung selbe, mit Ausnahme der unter dem Banus stehenden Kronländer, in vier große Armee Kommanden eingetheilt sei. Diese Armee Kommanden werden ihre Hauptquartiere wie folgt haben: Das 1ste Armee⸗Kommando in Wien, das 2te in Verona, das 3te in Ofen, das 4te in Lemberg. Die Zahl der Armee⸗Corps ist der⸗ malen auf vierzehn festgesetzt, von welchen bereits gegenwärtig fünf Corps in Italien, vier Corps in Ungarn, ein Corps in Böhmen und ein Corps in Vorarlberg, in Allem also elf Armee⸗Corps auf⸗ gestellt sind, die in den übrigen Provinzen stehenden Truppen wer⸗ den sonach noch in drei Armee⸗Corps eingetheilt. Was die Mili⸗ tair-Administration im Allgemeinen betrifft, so ist es Sr. Majestät ernster Wille, in selber in der Folge die höchste Vereinfachung zu erzielen. Die bisherigen General⸗-⸗Kommanden werden von nun an
genüber dem
Landes⸗Militair⸗Kommanden benannt.“
Se. Majestät der Kaiser hat auf Antrag des Kriegs⸗Ministers mittelst Allerhöchster Entschließung vom 19. September l. J. die Einführung eines neuen Dienstzeichens für lange und gute Militair Dienste huldreichst genehmigt. Auf dieses Dienstzeichen, welches in einem Kreuze von Bronce besteht, am gelbschwarzen Bande getragen, und „Militair⸗Dienstzeichen“ benannt wird, haben sowohl die Offi⸗ ziere als auch die Mannschaft der K. K. Land⸗ und Seemacht Anspruch, wobei solgende Bestimmungen gelten: I. Das Militair⸗ Dienstzeichen für Offiziere und Mannschaft zerfällt in zwei Klassen. II. Jeder Offizier, der in der aktiven Dienstleistung 26 Jahre vollbringt, erhält das Dienstzeichen der 1sten, und jeder, der 50. Dienstjahre zurückgelegt hat, jenes der 2ten Klasse. Die Jahre der Beurlaubung mit Versetzung in den suvernumerairen Stand, so wie jene im zeitlichen Pensionsstande zugebrachten, werden in die erwähnte Dienstzeit von 25 und 50 Jahren nicht eingerechnet Alle pensionirten, so wie auch alle mit Beibehalt des Charakters ausgetretenen K. K. Offiziere haben ebenfalls Anspruch au das Militair⸗Dienstzeichen, wenn sie die zu dessen Erlangung er forderliche Anzahl aktiver Dienstjahre gehörig nachzuweisen ver mögen. III. Jeder Soldat der K. K. Land⸗ und See⸗Truppen, der acht volle Jahre gedient, sich nach Ablauf dieser Zeit für eine neue Dienstzeit von 8 Jahren im aktiven Stande einer Trupp verpflichtet hat, oder noch verpflichtet, und dazu den bestehender Vorschriften gemäß angenommen wird, erhält das Militair⸗Dienst zeichen erster und jeder der obbezeichneten Soldaten, der sich nach 16 Dienstjahren unter der nämlichen Bedingung, weitere 8 Jahr fortzudienen verpflichtet, das Dienstzeichen zweiter Klasse. IV. Die⸗
jenigen Leute, welche dermalen noch in der vorbezeichneten aktiven Dienstleistung stehen, ohne sich für eine 16jährige Dienstdauer ver pflichtet zu haben, oder in der Folge zu verpflichten, so wie dieje⸗ nigen, welche vermöge besonderer Einrichtungen eine solche Ver⸗
1 e. 8 Vollendun pflichtung einzugehen nicht berufen sind, erhalten nach büssas