Florenz, 22. . Mittelst Sesbenhsen Beschlusses ist ie Bü vehr von Rovezzono aufgelös worden. b 8 88 a- ein Femnbeief des dortigen Kapitular⸗Vikars veröffentlicht, in welchem öffentliche Gebete wegen des Umsichgrei⸗ ens der Häresie in Toskana anbefohlen werden. (Wanderer.) Ueber die letzte Fehde n dem athener Senate und dem Ministerium ist noch etwas Weiteres unter das Publikum gekommen. Zwischen dem Hofe und dem Rathspräsidenten hatten allerlei Negotiationen stattgefunden, de⸗ en Zweck eigentlich der war, den Geist der Zwietracht und Son⸗ erstellung aus dem Ministerium zu bannen. Der Senatspräsident atte auch Instructionen erhalten hinsichtlich der hbekannten Abände⸗ rung des letzten Sitzungsprotokolles. Die zu streichenden Worte rafen dem Minister Krestenitis und gehörten den Senatoren Ka⸗ lellopulos und Gregoriadi an. Um welchen Preis die Minister diese ganz inconstitutionelle Forderung durchsetzen wollten „mag der Himmel wissen. Die Sache ging indeß nicht, wie man sie sich in höheren Sphären ausgedacht. Chrysogelos, Christakopulos, Londos, Gregoriadi, Kanelopulos, Tzanetaki ꝛc. ꝛc. sprachen für die Unab⸗ änderlichkeit des Protokolles — also gegen die Minister, ohne daß Chrysogelos, Antrag einer Protestation, der Unterstützung gefunden hatte, weiter berücksichtigt worden wäre. Gregoriadi, über halten des Präsidenten, der Chrysogelos, Antrag nicht gehört haben wollte, außer sich, schlug auf das Büreau; General Mauromichalis, ein Verwandter des Ministers Krestenitis, erwiederte diese Demon⸗ stration durch eine andere noch etwas derbere, und nun war der Tumult fertig. Injurien gab es in Menge,
Griechenland.
———
1 das Ver⸗ V
und damit es nicht
noch etwas anderes gäbe, warfen si jene Herren, bei we
12
(Wanderer.) Ministerium des Kultus Verpachtungen
t
Wege der Versteigerung Monate voraus, monatlich Derselbe Fall ist mit den den Pächtern zur Last
vernirt, so gut sucht,
ein paar Senatoren zwischen lchen der Paroxysmus den höchsten Grad er⸗ eicht hatte, der Präsident bedeckte sich und die Sitzung war aus.
Moldau und Walachei. Bucharest, 13. Okt. Der regierende Fürst hat einen Befehl an das crlassen, dem gemäß alle Verkäufe oder von Staats⸗ und Klöstergütern oder anderen Er⸗ öffentlichen Anstalten zu Nutze kommen, nur auf dem hintangegeben werden dürfen und drei JFeinmal, veröffentlicht werden müssen. Baulichkeiten und Reparaturen, welche
fallen. “
rägen, welche
Bucharest, 12. Okt. (C. Bl. a. B.) Fürst Stirbey gou⸗ er kann, in den inneren Angelegenheiten fort und wie es seine Vorgänger auch gethan, und was ihm unter
den vorwaltenden Umständen gar nicht zu verargen ist, seine Brü⸗
der, Schwiegersöhne u. demnächst, Moldau halter, dann hat diese
s. w. an gute Posten zu befördern. Wird wie das Gerücht in Aussicht stellt, die Walachei und ein russisches Gouvernement unter einem Kaiserlichen Statt⸗ Hospodarenfreude ein Ende.
8 Mittwoch, 31. Okt.
Vorstellung 1 ginal⸗Lustspiel 8
ments⸗Vorstellung: Abth., der Irrungen, eingerichtet von C.
Gastrolle der Sga. in London.
in 3 Akten, von D. und Couplets.
von Dr. Beta, als
Königliche Schauspiele. Im Schauspielhause. 176ste Abonnements⸗ 1 1 oder: Abgemacht! Ori⸗ C. Töpfer. Anfang halb
177ste Abonne⸗ Lustspiel in 3 Die Komödie für die Bühne
Rosenmüller und in 5 Akten, vom Dr.
1. Nov. Im Schauspielhause.
Das Portrait der Geliebten, von Feldmann. Hierauf, auf Begehren: Lustspiel in 3 Akten, von Shakespeare, von Holtey. Anfang halb 7 Uhr.
Uhr. Donnerstag,
6
Königsstädtisches Theater.
31. Okt. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Zweite Claudina Fiorentini, vom Theater der Königin Norma. Oper in 2 Akten. Musik von Bellini. Nov. Berlin bei Nacht. Posse mit Gesang Kalisch. Mit neuen scenischen Einrichtungen
MNiittwoch,
Donnerstag, 1.
Herr Lehmann. Monologische Scene mit Gesang Prolog, vorgetragen von Herrn Grobecker. Freitag, 2. Nov. Berlin bei Nacht. ““
Vorher:
—
Berliner Börse
2
öö Kurz 250 Fl. 2 Mt. 300 Mk. Kurz 300 Mk. 2 Mi. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 2 Mt. 56 26 56 22 3 Wochen 106 ⅔ 106 ½
do. Hamburg . do.
London
150 Fl. 150 PFl. 100 Thir. 100 Thlr.
.. 100 Fl. 100 ShRbl.
Wien m 20 xx.ñ .. “
Breslau
Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss...
I“ Pfandbrief-, Ko mnunal-F'apiere urid Geld-Course.
z1. Briet. Geld. Gem.
Preufs. Prerxw. Anl 5 106 x⅔ 106 ½⅔ G St. Schuld-Scbh. 3 — Seeb. Präm. Sch. — 100 ½
K. u. Nm. Schulqv. 3 ⅔ Berl. Stadt-Obl.
do. do. 8 Westpr. Pfandbr. 5
Inländische Fonds,
z1. Brief. Pomm. Pfdbr. 3 95 . Kur- u. Rm. 4 0. ₰ — Schlesische do. 3 do. Lt. B. gar. do. 3 ½ — Pr. Bk-Auth.-Sck-
Friedrichsd'or. Grossh. Pozen do. And. Goldm. à Sth.
3 do. 32 1 Discoauto.
2
— 1 1
Prlaudhr.
ℳ uslünm dische Fondsé.
Russ. Hamb. cer. 5 — I 5
F'oln. neue Pfdbv. 4 95 ⅔ do. Part. 500 vI. 4 81 ¼ do. 300 Pi. — 113
Hamb. Feuer-Cas. 3 ½ —
do. Staats-Pr. Anl — Holl. 2 ½ % Int. 2 ½ Kurh. Pr. 0.40 th. —
do. beiHlope 3.4.S. do. do. 1 Aul. 4 — 40. Stiegl. 2. 4,A. 4 89 ¼ do. db. S. 4. 4 88 88 do. v. Rthsch-Lst. 5 109 do. Poln. Schatzs0. 4 80 ½ 5 ½ do. do. Cert. L. A. 5 93 Sardin. do. 36 Fr. — -0.do.L. B. 200Fl. — 17 N. Bad. do. 35 Fl. — 18 ⅔ Pol a. Pfübr. a. C. 4 — 952
“ do.
35½
Eisenbahn-Actien.
ins-
Stamm-Actien. Kapital. 1
Tages- Cours-.
Der Reinertrag wird nack erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt.
Börsen-Z. Rechnung. Rein-Frtrag 1848.
———
Prioritãts-Actien. Kapital.
—
Sämmtliche prioritäts-Actien werden qurch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
Tages- Cours.
Zinsfuss.
Die mit 3 pCt. ber. Actien sind v. Staat ar.
8,000,000 4 00 80 ¾ G 4,824,000 4 4 102 ½ bz 4,000,000 4 64 ¼ ℳ 4 1,700,000 4 2,300,000 4 9,000,000 4 13,000,000 3 ½ — 4,500,000 4 1,051,200 5 1,400,000 5 1,300,000 1 4 10,000,000 3 1,500,000 4 2,253,100 3½ 2,400,000 3 1,200.000 4 1.700,000 4 1,800,000 4 4,000,000] 4 5,000,000 3 ½ 1,100,000 4 4,500,000 4
Berl. Vvnh. Lit. A. B. do. Hamburg do. Stettin-Starg. do. Potsd.-Magd...
Magd.-Halberstadt 8
do. Leipziger..
Halle-Thüringer...
Cöln-Minden do. Aachen
Bonn-Cöln
Düsseld.- Elberfeld..
Steele-- Vohwinkel .. Niederschl. Méürkisch.
do. Zweigbalm Operschl. Lit. A. do. Litt. B. Cosel-Oderberg.... Breslau-Freiburg.. Krakau- Oberschl.... Berg.-Mirk Stargard-Posen. . Brieg-Neisse
Magdeb.-Wittonb....
bz.
1 3 Quit tung,is - Hogern.
Aachen-Mastricht.. 2,750,000 4
2 Ausluänd. etienn. V
Friedr. Wilh.-Nerdb. do I
93 bz. 98 ⅞ 6. 94 ⅔ G
92 8 91 ¾ bz. u. G.
100 ½ bz.
97 ¼ bz. u G.
104 ½ 6 105
—
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250
1,250,000
Berl.-Anhalt do. Hamburg ’ do. do. II. Ser. do. Potsd.-Magd... do. do. 6 do. do. Litt. D. do. StettinerF.
Magdeb.-Leipziger.
Halle Thüringer.
Cöln-Minden.
do. do- Rhein. v. Staat gar.
1. 1 BG 1 Stamm-Prior. Dueeldorf Plberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4,175,000 8 do 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,300 360,000
⁸nN
B.
ECEEE
97 ½ bz u. G 102 ¾⅞ bz.
809,— d
8—
79 B.
93 ¾⅞ B.
102 ½ B. ¼ bz. 100 ¾ G.
80 G.
89 G.
III. Serie. Zweigbahn
do. do. Oberschlesische.. Krakau-Oberschl... Cosel-Oderberg.... 250,000 Steele-Vohwinkel 325,000 do. do. II. Ser. 375,000 Breslau-Freiburg... 400,000 Berg.-Märk 800,000
-vgSön
——⁵
„„gSE’n
Börsen- Zinsen.
Reinertr. 1848
Ausl. Stamm-Act.
2,050,000 6,500, 0 0 4.300,060
Kiel-Altona Sp. Amsterd. Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.
I
von Preussischen Bank-Antheilen 96 ½ bz.
Die Course erfuhren heute durch mehrseitige esseren Coursen war lebhafter, als dieser Tage.
Käufer eine fernere Steigerung,
und der Umsatz, besonders in Krakau-Oberschlesischen, Uüb
nüringer und Magdeburg- wittenberger Actien, zu
1 Auswärtige Börsen. Wien, 28. Okt. Sonntag.
Met. 5 proz. 95, .
4 zproz. 84 ½, X¼
Nordb. 109 ½, 8 —
Der Verkehr war recht lebhaft.
Frankfurt a. M., 28. Okt. (In der Effektensozietät.) In den meisten Gattungen der Fonds zeigte sich heute eine flaue Stim⸗ mung. Oester. Actien, 5⸗ und 2 ½proz. Metall., kurhess. Loose waren bei sehr beschränkten Umsatz zu billigeren Coursen als gestern ange⸗ boten. Auch blieben 3proz. Spanier 8 niedriger, das Geschäft darin war von einigem Belang. Poln. 300 Fl, Loose hielten sich ge⸗ suchter. Die Course aller übrigen Fonds und Actien erfuhren bei stillem Geschäft keine Veränderung. Neues österr. 4 zproz. Anlehen war 78 Gd. und 78 ¼ Br., österr. Coupons 112 ‚Gd., 112 ⅛ Vr. doch ohne Umsatz.
„ Oesterr. 5proz. Metall. 88 ¼ Br., 88 Gld. Bank⸗Actien 1344 Br., 1338 Gd. Baden Partialloose 2 35 Fl. 32 Br., 31 ¾ Gld. Darmstadt Partialloose a 50 Fl. 72 ½¾ Br., 72 Gld., do. a 25 Fl. 26 ½¾˖ Gld. Kurhessen Partial⸗ Loose a 40 Rthlr. preuß. 34 Br., 34 ¾ Gld. Sardinien Partial⸗Loose a 36 Fr. 2 Gebr. Bethmann 33; Br. 32 8 Gld. Spanien 3 proz. inländ. 1“ Fl.⸗Loose 112 Gld., a 500 Fl. ven L Gld. Verbach 86 ½4 Br., 86 Gld. Friedrich⸗Wil, helms⸗Nordbahn 53 ½ Br., 52 ⅛ Gld. Köln⸗Minden 94 ½ Br⸗ 94 Gld. 8 Saris, 27. 3r 55 8 5
ö I baar 55. 90, Zeit 55.95. 5proz.
Bank 2335.
Span. 27. 8
Nordbahn 432 3 8
16 ⅛.
bezahlt.
3proz. Cons. p. C. und a.
London, 27. Int. 53 ½. 4 proz. 82 ½8.
3 ½ proz. 92 ⅛. Ard. Mex. 26 ½.
Cons. eröffneten zu 92 ½%, p. C. u. a. 3; sie blieben gegen⸗ wärtig 92 ½⅛, ½ p. C. und fanden zu 92 ½ a. 3. Käufer. 8 Eisenbahn⸗Actien fest. Von fremden Fonds blieben Ard. 17,
Zproz. 33 ⅞, ¾
Z. 92 ⅛. Bras. 83 ½.
E(CEn Wechsel⸗Course. Amsterdam 3 M. 12 .2 ½ à 3¼. Paris 3 M. 25. 70 à h61 Wien 3 M. 10.50 à 11. Frankfurt 3 M. 122 ½⅔ 2 Hamburg 3 M. 13. 13 a st St. Petersburg 3 M. 30 ½ à 36 ⅛½. Okt. Int. zeigten anfangs eine Neigung gestern; der Handel den übrigen holländi⸗
2 Uhr. Cons. 92 ¼,
1222
222582
1“
Amsterdam, 27. zum Steigen, blieben jedoch am Schluß wie vdarin war ziemlich belebt; dagegen ging in schen Fonds nur wenig um. Spanische waren etwas fester. Russ. wiederum etwas flauer. Oesterr. Fonds fast unverändert. Met. 5proz. 83 ½, 83. 2 ⅞proz. 42 ¼, 2. Brasilien 87. Mexiko NM Peru 52.
93⸗ 52 ⅞,
35 3 „proz. Synd.
3proz. neue 62 ½. Coupons
83, 82 ½. Span. Ard. 10 %, gr. Piecen 719. Russen alte 103 ½, 4proz. 84 ½,
— 78*
Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 30. Oktober Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 53— 58 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 26—28 Rthlr. pr. ds 26 ½ Rthlr. Br., 25 ¾ u. Oktbr. Novbr. 52 „ Novbr. /Dez. 1 26 Rthlr. Br. 5 pr. Frühjahr 28 Rthlr. Br., 27 ¾ G. Gerste, große loco 24 — 26 Rthlr. „ kleine 20 — 22 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 15—18 Rthlr. „ pr. Frühjahr 48 pfd. 16 Rthlr. Rüböl loco 15 ¼ Rthlr. Br., 15 ⅛, ³ a 15 bez. pr. Oktbr. 15 ¼ Rthlr. Br., 15 bez. Oktbr. Novbr. 14 ½ Rthlr. Br., 14 ¾ bez Novbr./Dezbr. 14 ¾ Rthlr. Br., 14 %. bez. Dezbr. Jan. 14 ½ Rthlr. Br., 14 ½ G.
8 1““
Rüböl Jan./ Febr. 14 ⅛ Rthlr. Br., 14½ a % G. „ Febr./ März 14 12 Rthlr. Br., 14 5 G. „ März/April 14 ½ Rthlr. Br., 14 bez. „ April/ Mai 14 Rthlr. Br., 13 ½ G. einöl loco 12 ⅔ Rthlr. Br. „ Nov. / Dezbr. 12 ½ Rthlr. Br., 12 ¼ G. obGö Frühjahr 11 8 a 11 Rthlr. Mohnöl 15½ 2 15 Rthlr. Hanföl 13 ½ Rthlr. Palmöl 125 Rthlr. Südsee⸗Thran 12 ¼ Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 14 ½ a 14 mit Faß pr. Oktbr. V Okt. /Nov. . Nov. /Dez. pr. Frühjahr 15 ½⅞ Rthlr.
Marktpreise vom G Berlin, den 29⸗ Oktober.
Weizen weißer 2 Rthlr. 13 Sgr.
schlechte Sorte 1 Rthlr. 27
14 Rthlr.
Sgr. 6 Pf.; auch 1 Rthlr. 5 Sgr; große 28 Sgr. 9 Pf.; kleine 25 Sgr., auch 21 Sgr.
Zu Lande: 8 Rthlr. Pf. Roggen 1 d thlr. 6 Sgr. Gerste 1 Rthlr. » 3 Pf., auch Gerste 1 Rthlr., auch 25 Sgr.; Hafer 3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf.
Zu Wasser: Weizen (weißer)
G 12 Sgr. 6 Pf. und 1 Rthlr. gr. 8 Pf., auch 1 Rthlr. 3 G Gerste 1 9 2 Sgr. 6 Pf.; kleine Gerste Hafer 23 Sgr. 9 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf.; 19egg Sonnabend,
den 27. Oktober. 1 Das Schock Stroh 5 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf., auch 5 Rthlr. 2, Sere Der. Ceuünet Heu.22.Sgu⸗⸗L.⸗Pf⸗ auch 16 Iar — =—t der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗ zeigers sind Bogen 128 bis 130 der Verhandlungen
der Zweiten Kammer ausgegeben worden. Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. t Beilage
2 Rthlr. 15 Sgr. 8 Pf., 2 Rthlr. 10 Sgr.; Roggen
Sgr. 9 Pf.; große 22 Sgr. 6 Pf.; Erbsen 1 Rthlr.
“
ußischen
Staats-Anzeiger.
Mittwoch d. 31. Okt.
Deutschland. Oesterreich. Wien. Petition des provisorischen . Steyermark. Bayern. München. Gesetz⸗Entwurf, die Preßvergehe betreffend. J 1.“
Landes-Ausschusses in der Pfalz
Ausland.
Schweiz. Bern. Großraths⸗Versammlung. — Offizier⸗Vercins. — Vermischtes. — w des Ausweisungsbeschlusses. — Schulgesetzes.
ö. Beschluß des Kantonal⸗ — Katholisches Konzil. — Ergänzung Kommission zur Vorbereitung des berner Wissenschaft und Kunst. Königsstädtisches Theater. (Italienische Opern⸗Vorstellung. Normn⸗ Sar Fiorentini: Norma, als Gastrolle. — Zur E“
Eisenbahn⸗Verkehr.
Uichtamtlicher Deutschland.
Hesterreich. Wien, 27. Okt. meldet: „In Gratz versammelte sich am 22sten d. M. der provisorische Landtagsausschuß und beschloß nach lebhafter Debatte, eine Petition ans Ministerium um baldigste Einberufung wenigstens des steyeri⸗ schen Landtags und um einstweilige Suspendirung der beantragten hierlandes nur als Hemmniß eines gesunden Provinziallebens be⸗ trachteten Kreisregierungen und Kreisgemeinden. Am 23sten wurde die in sehr gemäßigter Form gehaltene Fassung nach kurzer Erörterung genehmigt und beschlossen, die Landtagsausschüsse von Tyrol, Kärn⸗ then und Krain zum nämlichen Schritte aufzufordern. Die Peti⸗ tion lautet: e““ Der §. 83 der Reichs⸗Verfassung verfügt, daß alles ngen er einzelnen Kronländer, welche das Reich bilden, noch im Laufe des Jahres 1849 in Wirksamkeit treten sollen. Da erst von der Einführung der verschiedenen Landes ⸗Verfassungen die sofortige Berufun des ersten allgemeinen österreichischen Reichstages abhängt, so ist wohl 1- türlich, daß die öffentliche Meinung in diesem Kronlande mit um so hi ßerer Spannung der Erlassung der im §. 77 zugesagten Lan es⸗Verfassun und der sohinnigen Berufung des Landtages entgegensieht als das 1 seinem Schlusse immer näͤher rückt. Der Ausschuß des provisorischen seve⸗ rischen Landtages sieht aber in der Lage des Landes noch eine besondere Veranlassung, das hohe Ministerium zu bitten, daß selbes die erwähnten Verheißungen der Reichs⸗Verfassung innerhalb des von dieser selbst bestimm⸗ ten Zeitraumes erfülle; denn er kann sich nicht verhehlen, daß zwischen eini⸗ gen organischen Gesetzen, welche das hohe Ministerium in schneller Aufein⸗ L erlassen hat, und zwischen den Grundsätzen der Reichs⸗Verfassung 11“ Uebereinstimmung besteht und daß dieser Umstand R eicht dazu benutzt werden könnte, Mißtrauen gegen die Absichten der Regierung zu hegen. Der Ausschuß, hervorgegangen aus einer frei gewähl⸗ ten Versammlung, welchem auch die Berathung einer Landes⸗Verfassung zur Aufgabe ward, und daher seinen Komittenten gegenüber verpflichtet die Rechte des Landes, welche sich aus dieser Aufgabe und aus der Reichs⸗ Versassung ableiten lassen, zu wahren, der Ausschuß, welcher in diesem Au⸗ genblicke das einzige Organ einer Landesvertretung ist, würde seine Pflich⸗ ten gegenüber dem Throne und dem Lande zu verletzen glauben, wenn er es unterlassen würde, das hohe Ministerium auf die Nothwendigkeit auf⸗ merksam zu machen, durch die Berufung der Landesvertreter die Verwirkli⸗ chung der Reichs⸗Verfassung anzubahnen. Dieser Schritt erscheint dem Ausschusse um so nothwendiger, als die Organisirung der politischen Behör⸗ den in diesem Kronlande sich auf eine Gemeinde⸗Organisation stützt, welche ihre definitive Feststellung erst durch den künftigen Landtag im Vereine mit der Krone erhalten kann. Es ist aber sehr zweifelhaft, vob eine künftige Landesvertretung ein wirkliches Bedürfniß für die Beibehaltung jenes Mit⸗ telgliedes finden wied, welches unter der Benennung von Kreisgemeinden zwischen die Hauptgemeinde und die Landesvertretung gestellt wird. In diesem Falle aber würde der Grund: daß jeder Kategorie von Gemeinden auch ein Regierungsorgan zur Seite stehen soll, wenigstens insofern derselbe für Kreirung von Kreisregierungen maßgebend ist, wegfallen. Der Aus⸗ schuß, ohne der Meinung des künftigen Landtages vorgreifen zu wollen, sieht in den Kreisregierungen und in deren unmittelbarer Unterordnung un⸗ ter das Ministerium eine Lähmung der so wünschenswerthen Macht des
Statthalters und eine völlige Anullirung seiner Verantworllichkeit, welche diesem gegenüber der Landesvertretung ai sliegen soll, in den Kreistagen aber Beschränkung des Wirkungskreises der Landtage, und er besorgt nur zu sehr, daß als Folge einer durch kein wesentliches Bedürfniß begründeten Zwi⸗ ten so nothwendige Vorliebe für ein reges autonomes Gemeindeleben be⸗ nehmen werde. Selbst die nationale Theilung des Kronlandes ist nach der Ueberzeugung des Ausschusses Kreistagen und Kreisgemeinden, im Gegentheilec fürchtet er, daß mit dieser Gliederung der Grund zu einer bisher nicht bestehenden nationalen Spal⸗ 1 bedauerlichen Entfremdung gelegt werden würde. sehen davon, daß in anderen Kronländern dieser Gemeinde⸗ und Verwal⸗ tungs⸗Organismus nicht beantragt ist, sieht sich der Ausschuß auch noch von eine sich durchschnittlich nur über 6“ Bezirke erstreckt, vermehrten Be⸗ amtenstatuts, somit auf eine Vermehrung der Staatsausgaben, hinzuwei⸗ sein durfte, je leichter sie vermie⸗
den werden kann. Der Ausschnß würde diese Bedenken dem hohen Ministerium schon längst zu unterbreiten keinen
chj Bemerkungen des Ausschusses bei der Organisirung der politischen Verwaltungs⸗Behörden Ruͤcksicht ge⸗ sung mitgetheilt worden, wie dies z. B. bei dem tyrolischen Landesaus⸗ schusse geschah. Da jedoch in der Besetzung der volitischen Verwaltungs⸗ ergebenste Bitte: Das hohe Ministerium geruhe, die gecigneten Verfügun⸗ fes zu treffen: a) daß der stevermärkische Landtag auf Grundlage der Reichsver⸗ 9
sieht er eine Paralisirung oder doch mindestens eine wenig wünschenswerthe schenstellung Kompetenz⸗Konflikte den Bürgern die in co stitutionellen Staa⸗ sses kein hinreichender Grund zur Schaffung von tung und zu einer Abge⸗ besonders veranlaßt, auf den durch Errichtung dreier Kreisregierungen, wo⸗
sen, welche um so weniger zu rechtfertigen fte, j 8 Anstand genommen
haben, und hochdasselbe würde gewiß auf die
nommen haben, waͤre ihm ein Entwurf der zu ertheilenden Landesverfas⸗ Behörden noch nicht definitis vorgegangen wurde, so stellt der Ausschuß die assung und zwar noch im Laufe dieses Jahres ins Leben trete, einstweilen
aber wolle selbes b) die zu errichtenden Bezirkshauptmannschaften unmit⸗ telbar der Statthalterei unterordnen, von der Einfuhrung der Kreisregierun⸗ gen aber so lange Umgang nehmen, bis der nächste Landtag uber die pro⸗ visorische Gemeindeordnung und sonach auch über die Beibehaltung von Kreistagen und Kreisgemeinden im Vereine mit der Krone definitiv ent⸗ schieden haben wird. Gratz, am 23. Oktober 1849.“
Baäyern. München, 25. Okt. Der Gesetzentwurf, das Verfahren bel Preswergehen in der Pfalz betreffend, lautet: DSeine Majestat ver König haben zun Vollziehung der §§. 6 und 9 des Edikts über vdie Frecheit der Presse und des Buchhandels vom 4. Juni 1848 im Pfalz Kreise, nach Vernehmung Ihres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung dar Kammen der Reichsräthe und der Kammer der Ab⸗ grordneten, beschlossen und verordnen. 7Artikel 1. Ueber die Vergehen, welche durch die Plesse oder durch Gemälde, Bilder, Zeichnungen, Kupfer⸗
Die Ost⸗Deutsche Po st
FrE
stiche, Erzeugnisse der Lithographie, Holzschnitte, überhaupt durch irgend eine Art und Form sinnlicher Darstellungen und Mittheilungen an das Publikum begangen werden, haben die Schwurgerichte zu erkennen, und es sindet be⸗ züglich der Verweisung, Verhandlung und Aburtheilung das für Verbrechen vorgeschriebene Verfahren statt, iedoch mit folgenden Abänderungen: Ar⸗ tikel 2. Die Erlassung eines Leibverhaftsbefehls (Art. 134, 231, Absatz 2 und 3 ½ 232, 233 des Gesetzbuches über das Strafverfahren) findet in diesen Fällen nicht statt. War jedoch die Verhaftung des Be⸗ schuldigten schon vor der Verweisung angeordnet, so bleibt dieselbe in Wirksamkeit bis zur Aburtheilung der Sache. Auch nach der Verweisung e Anklagckammer des Appellationsgerichtes anf Begehren des dessen Freilassung gegen Sicherheitsleistung verfügen. Art. 3. “ findet nicht statt; dagegen ist in den 8 gs⸗Beschlüssen der Gegenstand der Beschuldigung genau zu be⸗ F auch sind die Strafgesetze anzuführen, deren Bestimmungen zur ““ Artf. 4. Das Verhör durch den Präsidenten 1nheegetilche g wW Ss Bertheidigersfvon Amis wegen fauen nesgiane ung u Abschriften der Untersuchungsakten 1 h heg⸗ AI. 9 Der Generalstaatsprokurator am Appel⸗ ation gerichte ist auch befugt, den Beschuldigten ohne vorausgehende förm⸗ E“ hgn vor das Schwurgericht vorladen⸗ zu lassen. ve 9 Festfet 19 dem IT“ des Schwurgerichts einen „Feftse ö zur Verhandlung, in welchem die Bescd ldi te 8 ngaben enthalten sein sollen. Art. 6. Der “ 1 . vor der festgesetzten Sitzung zur g v rgeladen wer en. Wohnt der auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte weiter als sechs Stunden von dem Gerichtssitze entfernt, so ist die Frist um einen Tag für je sechs Stunden der Entfernung zu ver⸗ längern. Art. 7. Zugleich mit der Vorladung soll dem Beschuldig⸗ ten das Verweisungsurt eil des Appellationsgerichts und im Falle ei⸗ ner unmittelbaren Vorladung der im Art. 5 vorgeschriebene Antrag des Generalstaatsprokurators abschriftlich zugestellt werden; auch soll der auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte von der ihm gemäß Artikel 9 zustechenden Befugniß in Kenntniß gesetzt werden. A rtikel 8. Die Be⸗ stimmungen der Artikel 315 und 394 des Gesetzbuches in Betreff der vor⸗ gängigen Bekanntmachung der vorzuführenden Zeugen und der Zustellung der Geschwornenliste kommen nur alsdann zur Anwendung, wenn der Be⸗ schuldigte verhastet ist. Artikel 9. Befindet sich der Beschuldigte auf freiem Fuße, so soll der General Staatsprokurator die Zeugen⸗ und die Geschwornenliste unter Beobachtung der in den Artikeln 315 und 394 be⸗ stimmten Fristen auf der Kanzlei des Appellationsgerichees oder, falls die Assisen nicht am Sitze des Gerichtes abgehalten werden, auf der Kanzlei des Bezirksgerichtes zur Einsicht des Beschuldigten, seines Vertheidigers oder sonstigen Bevollmächtigten hinterlegen. Die Zeit der Hinterlegung hat der Gerichtsschreiber auf den Listen zur beurkunden. Artikel 10. Wenn die in dem Artikel 6 vorgeschriebene Frist nicht eingehalten oder eine der in den Artikel 3, 5, Absatz 2 und Artikel 7 enthaltenen Vorschriften verletzt wurde, so kann der Beschuldigte vor dem Schwurgerichtshofe im ersten Falle eine Vertagung der Verhandlung, und im zweiten Falle die Vernichtung des Verfahrens verlangern. Im Falle einer mangelhaften Kundmachung der Zeugen kommt der Artikel 315 des Gesetzbuches üͤber das Strafoer⸗ fahren zur Anwendung. Artikel 11. Ist wegen Anschuldigung einer Verleumdung im Sinne des Artikels 372 des Strafgesetzbuches eine Vor⸗ untersuchung eingeleitet worden, so hat der Untersuchungsrichter in dem ersten Verhör den Beschuldigten, wenn dieser die Wahrheit der ihm zum Vorwurf gemachten Bezüchtigung behauptet, zu Angabe derjenigen Behelfe aufzufordern, durch welche die Verurtheilung des Bezüchtigten wegen der fraglichen That herbeigeführt werden kann. Das Bezirksgericht hat in sol⸗ chem Falle die Erheblichkeit der angegebenen Behelfe zu prüfen und, wenn sie eine Untersuchung zu vera: lassen geeignet sind, die Verfolgung wegen Verleumdung einstweilen einzustellen. Während der Dauer dieser Einstellung ruht die Verjährung hinsichtlich der Verleumdung. A. rtikel 12. Statt des nach Artikel 313 des Gesetzbuches über das Strafverfahren vorzulesen⸗ den appellationsgerichtlichen Urtheils und des Anklageaktes wird das Ver⸗ weisungsurtheil und, im Falle der unmittelbaren Vorladung, der im Arti⸗ kel 5 bezeichnete Antrag des Generalstaatsprokurators vorgelesen. Arti⸗ kel 13. Wenn der Beschuldigte an dem zur Verhandlung festgesetzten Tage nicht erscheint und die Vorladnung desselben den Erfordernissen der Arilfel 6 und 7 entsprechend gefunden wird, so schreitet der Gerichtshof sofort, ohne Zuziehung von Geschwornen, zur Ver⸗ handlung und Aburtheilung der Sache. Artikel 14. Wenn der nicht erschienene Beschuldigte veruürtheilt wird, so kann er gegen das Urtheil binnen acht Tagen nach der an ihn geschehenen Zustellung desselben auf der Kanzlei des Appellationsgerichtes Einspruch erheben. Diese Frist wird wenn der Beschuldigte weiter als sechs Stunden von dem Gerichtssitze ent⸗ fernt wohnt, um einen Tag für je sechs Stunden der Entfernung verlän⸗ gert. Wenn der Beschuldigte bei dem Aufruf der Sache in der Sitzung gegenwärtig war, sich aber vor der Erlassung des Urtheils entfernte, so steht ihm gegen dasselbe kein Einspruch zu. Art. 15. Von der aufgenommenen Einspruchserklärung hat der Gerichtsschreiber sofort den Generalstaatspro⸗ kurator in Kenntniß zu setzen, und dieser veranlaßt die Festsetzung des Sitzungstages zur neuerlichen Verhandlung der Sache bei den Assisen des laufenden oder des folgenden Quartals durch den Präsidenten des Schwur⸗ gerichtes. Hinsichtlich der dem Beschuldigten desfalls zuzustellenden neuer lichen Vorladung soll die im Art. 6 bezeichnete Frist eingehalten werden; übrigens soll darin einfach der Tag der Verhandlung, mit Hinweisung auf die frühere Vorladung, bezeichnet werden. Art. 16. Erscheint der Be⸗ schuldigte in der festgesetzten Sitzung, so wird die Sache aufs neue im ordentlichen Verfahren verhandelt und abgeurtheilt. Die durch sein frühe⸗ res Nichterscheinen veranlaßten Kosten bleiben dem Beschuldigten aber selbst im Falle seiner Freisprechung zur Last. Art. 17. Wenn der Beschuldigte in der zur Verhandlung festgesetzten Sitzung auf gehörige Vorladung neuer⸗ dings ausbleibt, so wird von dem Gerichtshofe ausgesprochen, daß cs bei dem früher erlassenen Urtheile sein Verbleiben habe, und der Beschuldigte wird in die durch den Einspruch veranlaßten Kosten verurtheilt. Dem Ver⸗ urtheilten steht in solchen Falle kein anderes Rechtsmittel. zu, als die Nich⸗ tigkeitsbeschwerde und der Cassationsrekurs. Art. 18. In Betreff der Nichtigkeitsbeschwerde und des Cassationsrekurses kommen die Bestimmungen des Gesetzbuches über das Strafverfahren für Kriminalsachen zur Anwen⸗ dung; jedoch ist bei dem Rekurse des Verurtheilten die gesetzliche Geldstrafe wie in anderen Vergehenssachen zu hinterlegen. Gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes, durch welches die Sache vor das Schwurgericht ver⸗ wiesen wurde, kann der Rekurs nur zugleich mit dem Rekurse gegen das Endurtheil erhoben werden. Art. 19. Das gegenwärtige Gesetz tritt so⸗ fort nach seiner Publication durch das Amtsblatt der Pfalz in Wirksamkeit und soll auf alle im Art. 1 bezeichneten Vergehen angewendet werden welche nicht bereits rechtskräftig entschieden sind. Der Staatsminister der Justiz ist mit dem Vollzuge beauftragt. (Deeser Gesetzentwurf war haupt⸗ sächlich durch den Umstand veranlaßt, daß nach dem Edikt über die Freiheit der Presse vom 4. Juni 1848 auch Preßvergehen von Geschwornen ge⸗ richtet werden sollen, während nach dem pfälzischen Strafrecht diese nur für Verbrechen kompetent sind, welcher Widexspruch auf dem Wege der Gesetzgebung gehoben werden mußte.)
Das im 1sten Ausschusse an diesem Entwurf Abgeänderte besteht in fol⸗ gendem: Der Art. 1 wurde unverändert angenommen. Zum Art. 2 mach⸗ ten Boye und Prinz Verbesserungsvorschläge, welche auch angenommen wurden. Im Zten Artikel beantragte Referent, nach den Worten „zu bezeichnen“ noch zu setzen: „bei Strafe der Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses.“ Als aber der anwesende Ministerial⸗Kommissair statt dessen vorschlug im Art. 13 auch den Art. 5 zu allegiren, nebst den Art. 6 und 7, wurde die insprüngliche Fassung beizubehalten beliebt. Artikel 4 und 5 blieben unver⸗
satze, daß vor „Vertagung“ eingeschaltet werde „kostenfreie.“
ändert. Im Artikel 6 beantragte Referent, die Vorladungsfrist auf 10 Tage 3 Myriameter“, mit welchen
zu erstrecken und statt 6 Stunden zu setzen, „Z
Abänderungen der Artikel angenommen wurde. Artikel 7, 8, 9 blieben un⸗
verändert. Auch der Artikel 10 wurde angenommen, jedoch mit dem Bei⸗ daß Der Artikel
11 rief eine lebhaste Debatte hervor, indem zu solchem vom Ministerial⸗
Kommissär sowohl als von dem Referenten und dem Abgeordneten Prinz
Brrauds
umfassende Verbesserungsvorschläge proponirt wurden, welche theils an⸗ genommen, theils verworfen wurden. Als Artikel 12 wurde auf Antrag des Referenten und mit Zustimmung zu einer vom Ab⸗ geordneten Prinz eingebrachten Modification ein neuer Artikelz ange⸗ nommen. Die Artikel 12, nun 13, dann 13, nun 14, werden nach dem Regierungsentwurfe angenommen, in letzteren jedoch die Allegation der Artikel 3 und 5 aufgenommen. Der Artikel 14, nun 15, wurde an⸗ genommen, jedoch mit der Abänderung, daß statt „acht Tage“ gesetzt werde „zehn Tage“, statt „ sechs Stunden“ „3 Myriameter“ und daß nach den Worten „Anstellung desselben”“ noch beigefügt werde „durch Erklärung 5 Referent hatte noch beantragt, daß im Schlußsatze des Artikel nach den Worten „vor Erlassung des Urtheils“ noch folge „gaus freiem Antriebe“, dieser Antrag wurde jedoch verworfen. Art. 15, nun 16, wurde unverändert angenommen. Eben so der Art. 16 nun 17, nur wurde diesem Artikel fol⸗ gender Schlußsatz beigefügt: „ausgenommen, wenn bei der ersten Vorlage die Vorschriften der Art. 3, 5, Abs. 2, Art. 6 und 7 nicht vollständig beobachtet waren, oder der Beschuldigte nachweist, daß er sich in der Un⸗ möglichkeit befunden habe, der Vorladung Genüge leisten.“ Art. 17, nun 18, wurde mit der alleinigen von Prinz vorgeschlagenen Aen⸗ derung angenommen, daß statt des Satzes, „ so wird von dem Gerichtshofe ausgesprochen, daß es bei dem früher erlassenen Urtheile sein Verbleiben habe“ gesetzt werde: „so wird der Einspruch von dem Gerichts⸗ hofe sofort verworfen.“ Im Artikel 18, nun 19, wurde auf Antrag des Refe⸗ renten im zweiten Absatze nach den Worten „verwiesen wurde“ eingeschaltet „so wie gegen Inzident⸗Urtheile“ und dem ganzen Artikel noch folgender Zusatz beigefügt: „und kein fruher eingelegter Rekurs berechtigt das Schwur- gericht, die Verhandlungen der Hauptsache zu verschieben.“ Im Artikel 19, nun 20, endlich wurde die Abänderung für gut besunden, daß die Worte „welche nicht bereits rechtskräftig entschieden sind“ umgewandelt werden in: „über welche nicht bereits rechtskräftig entschieden ssi.
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—2.
(Schw. Bl.) Heute versam
Schweiz. Bern, Okt. wichtigsten Sitzungen. Es
melte sich der Große Rath zu einer der soll nämlich ein neues Unterrichts⸗, ein neues Straßen⸗ und ein neues Wirthschaftsgesetz erlassen werden, Dinge, welche das Volk aller Klassen sehr nahe berühren. Eine Menge Vorstellungen von Gemeinden gegen die beiden ersteren wurden heute verlesen, und fast alle sprachen die größten Besorgnisse aus wegen der Kosten. Unter den neu eintretenden vier Mitgliedern waren zwei Patrizier Diese beschworen aber ganz kräftig die volksthümliche Verfassung. BVorgestern hat der Kantonal⸗Offiziers⸗Verein sich gegen die fernere Beibehaltung des Chefs des Stabes (obersten Leiters des Militairwesens unter dem Direktor des Departements) ausgesprochen, was aber mehr der Person als dem Amte gilt. Seit bald 20 Jah ren hat Herr Oberst Zimmerli so wenig geleistet, daß seine Trup pen hinter allen eidgenössischen weit zurückstehen. Dieser Verein beschloß dann auch noch eine Petition an den Bundesrath, daß er die Schleifung der Schanzen von Genf nicht zugeben möchte. Herr James Fazy wird sagen, der berner Offizier⸗Verein bestehe eben aus lauter Aristokraten.
Der Regierungs⸗Rath Summen der ehemaligen Freischärler innerhalb zurückzubezahlen, weiß aber nicht, woher das Kommission soll die Sache untersuchen.
Ein katholisches Genfer Blatt berichtet, daß die Bischöfe der Schweiz auch ein Konzil zu veranstalten gedenken, wie ihre Brü⸗ der in anderen Ländern, denn an Stoff zu religiösen Kämpfen ehlt es in der Schweiz bekanntlich nicht.
Christian Schwar;, Zuckerbäcker⸗Geselle von Großhöchstetten, wurde in Rastatt, wo er sich während der letzten unruhigen Zeit in Arbeit befand, eingesteckt, obgleich er keinen Antheil an der Re volution genommen hatte. Durch Vermittlung des Bundes⸗Raths, an den sich die berner Regierung gewendet, ist Schwarz wieder auf freien Fuß gestellt worden.
Auf den 27sten ist endlich der Tag zur definitiven Beurtheilung Prozesses gegen Herrn Alt⸗Oberrichter Buhler von Büron we
Theilnahme an der Tödtung des Rathsherrn Leu von Ebersoll vor dem luzerner Obergericht angesetzt. Das Kriminalgericht ha
den angeschuldigten Herrn Bühler vollkommen freigesprochen, und man erwartet, daß solches auch von dem Obergerichte geschehen werde.
Die rung der Volks
von Luzern schlägt vor, die Loskaufs⸗ drei Jahren wieder
Geld nehmen. Eine
des gen
leue Schul⸗Organisation in Zürich zieht eine Vermeh⸗ Schulausgaben von 257,284 Fr. jährlich nach sich welche im Verlaufe der nächsten 10 Jahre den Gemeinden nach und nach auffallen werden. Jedoch muüßten auch ohne ein neues Schulgesetz eine große Zahl neuer Schulen errichtet und die Lehrer⸗ Gehalte erhöht werden.
Herr Friedrich Guex der Gemeinde Blonay in der Waadt, funden, welche auf einem Thonlager ruhten. Es ist dies der erste Fund von Mammuths Resten im Becken des Lemans, während sie in den Alluvionen der Nord⸗Schweiz und des französischen Rhone⸗ Bettes bis zum Meer sehr häufig vorkommen und überhaupt nach den neuesten Untersuchungen zwischen dem 40sten und 73sten nörd⸗ lichen Breitegrad in Europa, Asten und Amerika gefunden werden.
Zwei Tessiner, die Brüder Fossati von Morcote, von denen der Eine Bau⸗Künstler, der Andere Maler ist, haben kürzlich im Auf trage des Sultans die alte Sophien⸗Moschee in Konstantinopel in ihrer ursprünglichen Herrlichkeit hergestellt und dadurch einen gro⸗ ßen Ruf im Oriente sich erworben.
Dieser Tage trennten sich in Wallis der St. Moritz⸗Brücke gegenüber drei gewaltige 8 Glücklicherweise blieben die zwei größten
Felsen von dem Berge Verrossaz los. Schlosses befindlichen Walde liegen. Das
hat zu Laiterens, oberhalb la Chiesaz, in 200 Mammuths⸗Zähne ge⸗
in dem oberhalb des 1 dritte Stück prallte an die mehrere Fuß dicke Schloßmauer an, schlug sie ein und drang bis in ein Gemach, wo kleine Kinder schliefen. Diese kamen mit der bloßen Furcht davon, die das Herabfallen des losgerissenen Getäfels ihnen verursachte.
Bern, 23. Okt. (D. Z.) An dem projektirten katholischen Konzil in der Schweiz sollen Theil nehmen: der Erzbischof von Mailand, die Bischöfe von Basel (Solothurn), Lausanne, Genf (Freiburg), Chur, St. Gallen, Sitten, Bethlehem (Abt von St. Mauriz), die Aebte von Einsiedeln, St. Bernhard ꝛc. Versamm⸗ lungsort wäre Einsiedeln oder St. Moriz in St. Gallen.
Bern, 24. Okt. (D. Z.) Die Berner Zeitung sagt in ihrer heutigen Nummer: „Seit einiger Zeit schon, so wird ver⸗ sichert, liegt ein neues Verzeichniß von etwa 70 Flüchtlingen in einem bundesräthlichen Portefeuille bereit, das die Ergänzung des Ausweisungsbeschlusses bilden soll.“ Was hier die Berner Zei⸗ tung als Gerücht mittheilt, ist Wahrheit. Herr Druey hat vor einigen Tagen einem Flüchtling, der von ihm in dieser Beziehung Auskunft verlangte, gesagt: die Ausweisung aller Flüchtlinge, welche bei dem badischen Revolutionsheer eine höhere Charge bekleidet hät⸗