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ten oder Mitglieder der pfälzischen oder badischen Regierung gewe⸗ sen seien, stehe bevor, und wenn auch die Zeit der Execution noch nicht firirt werden könne, so möchten sich die Betreffenden jedenfalls gefaßt halten. Derjenige, welchem diese Mittheilung gemacht wurde, forderte sogleich einen Zwangspaß, und der eidgenössische Bundes⸗ rath und Polizeidirektor nahm mit eigener Hand sogleich das Signa⸗ lement auf. Es ist zu vermuthen, daß vor dem Zusammentritt der Bundesversammlung in Bezug auf die noch auszuweisenden Fllüchtlinge nichts Entscheidendes geschieht, da Herr Druey die Ehre eines eidgenössischen Bundespräsidenten ambirt und wahrscheinlich erst die Stimmung der Nationalräthe sondiren will, bevor er noch weiter geht. Sollte aber von Seiten Badens oder Bayerns ein Wunsch für Entfernung der bezeichneten Flüchtlinge ausgesprochen werden, so unterliegt es keinem Zweifel, daß auch noch vorher eine gößere Zahl der Verbannten den Stab weiter setzen muß. Und eben darin liegt das Traurige der bundesräthlichen Politik, daß sie nicht aus eigener Entschließung mit Berücksichtigung und unter dem ge⸗ bieterischen Drange, was unter den gegenwärtigen Umständen sehr natürlich scheint, der Verhältnisse ihre Beschlüsse in Bezug auf die Flüchtlinge faßt und sie rasch und auf einmal vollzieht, sondern so lange das Damoklesschwert über dem Haupte der Unglucklichen schweben läßt. Ob eine weitere Ausweisung der Flüchtlinge „un⸗ volksthümlich“ ist, wie die Vern. Ztg. meint, ist sehr zu bezweifeln, im Gegentheil, der Bundesrath würde wohl hierin ganz im Sinne der übergroßen Majorität des Volkes handeln. .
In der heutigen Großraths⸗Sitzung zeigte sich schon bei der Wahl einer Kommission zur Vorbereitung des Schulgesetzes eine schroffe Opposition der Parteien und eine solche Gereiztheit der Stimmung, daß es sehr des Zuredens einiger gemäßigten Mitglie⸗ der bedurfte, sonst wäre man sogleich zur Diskussion geschritten und
hätte wahrscheinlich, ohne in die Berathung des Gesetzes einzutreten, das Ganze verworfen. Nun aber ist eine Kommission aus 11 Mit⸗ gliedern gewählt worden, in welcher kein einziger Fuhrer der radi⸗ kalen Partei sitzt, merkwürdigerweise jedoch erhielten einige Haupt⸗ Konservative eine große Mehrheit. Es sieht fast aus, als wäre mit einemmale der erzradikale berner Großrath kouservativ gewor⸗ den. Der Verlauf dieser Sitzung wird jedenfalls von bedeutenden Folgen für die künftige Politik im Kanton Bern sein.
wissenschaft und Kunft. Königsstädtisches Theater.
Italienische Opern⸗ Vorstellung. Norma. Sgra. Fiorentini: Norma, als Gastrolle. (Den 27. Oktober.)
Die Vorstellung der „Norma“ seitens der Italiener am Sonna bend fuhrte uns in der Reprasentantin der Titelrolle eine Sängerin vor, die, we⸗
nigstens was die ihr zu Gebote stehenden Mittel betrifft, eine ausgezeichnete Erscheinung genannt werden. darf. Mit dem Reize einer anziehenden Per⸗ sönlichkeit verbindet Sgra. Fiorentini ein Organ, dem Krast, Fülle und
Schönheit des Klanges in einem seltenen Grade eigen sind, Vorzüge, zu denen sich auch ein bedeutender Umfang der Stimme, besonders nach der Höhe hin, gesellt, wogegen ihr Biegsamleit und Volubilität, wie dies stets bei großen und intensiven Stimmen der Fall zu sein pflegt, nur bis zu einem gewissen Maße hin beiwohnen. Letztere Wahrnehmung zu machen, gab die genannte Sängerin sogleich in der ersten Arie, im Vortrage der Koloraturen und Triller, Gelegenheit, die zwar mit Deutlichkeit, Sicherheit und Akkuratesse von ihr vollfuhrt wurden, nichts⸗ destoweniger aber hinsichtlich perlender Gleichmäßigkeit und Abrundung, so wie namentlich in Bezug auf glänzende Rapidität, die gewohnten Kunst⸗ ansprüche nicht befriedigten. Davon abgesehen steht aber die Verwen⸗ dung der Stimmenmittel der Sängerin überhaupt nicht im Einklang mit der Vortrefflichkeit der Letzteren. Der Gesangsvortrag zeugt von Talent und Geschick, doch keinesweges von schon vollendeter Schule. Namentlich erscheinen die verschiedenen Stimmregister noch nicht völlig ausgeglichen, und vorzugsweise die höchsten Regionen des Stimmgebietes erklingen bei forcirter Anwendung leicht in unschöoner, unedler Tonfaͤrbung, während die Mittellage in Folge unrichtiger Mundstellung (wie es scheint) zuweilen den Charakter des reinen, natürlichen Brusttones verliert und dann Kehl⸗ und Gaumentöne zu Gehör fördert. Kommen wir nach diesen die Stimme und den Gesang der Sängerin charakterisirenden Bemerkungen auf das Darstellungsvermögen derselben zu sprechen, so war aus der heutigen Lei⸗ stung, in Bezug darauf, weiter nichts zu ersehen, als daß Sgra. Fioren⸗ tini sich auf der Bühne noch wenig oder gar nicht bewegt zu haben scheint. Um in dieser Beziehung dem darzustellenden Charakter zu entsprechen, konnte daher von ihrer Seite natürlicherweise nur sehr wenig geschehen, und der Antheil, den ihre Leistung erweckte, beschränkte sich fast lediglich auf ihren Gesang, insofern dieser von einer Stimme getragen wird 1 die angeden⸗ tetermaßen in der That geeignet ist, das Ohr des Hörers in hohem Grade zu fesseln. Das Publikum (und besonders derjenige Theil, der in dem Klange einer glänzenden Stimme schon hinreichende Kunstbefriedigung sin⸗ det), zollte der Sgra. Fiorentini reichlichen Beifall. Wir stimmen in den⸗ selben insoweit mit ein, als er eine mit herrlichen Mitteln begabte Sänge⸗ rin traf, von deren Fortschreiten auf der Bahn des Gesanges baldigst die Kunstforderungen noch in höherem Grade befriedigende Resultate zu hoffen sind. b
Zur vaterländischen Geschichte.
Leben des Fürsten Johann Moritz von Nassau⸗Sie⸗ gen, General⸗Gouverneurs von Niederländisch⸗Brasilien, dann kurbrandenburgischen Statthalters von Kleve Mark, Ravensberg und Minden, Meisters des St. Johan⸗ niter⸗Ordens zu Sonnenburg und Feldmarschalls der Nie⸗ derlande. Von Dr. Ludwig Driesen (Oberlehrer am Gymnasium in Kleve). Mit einem Faecsimile. Berlin, 1849.
1982
Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
375 Seiten gr. 8vo.
Das vorliegende Werk ist die Frucht einer doppelten Arbeit. Herr Driesen, aus Berlin gebürtig, gab 1840 das Leben des Fürsten Johann Morit als Schulrede in Druck, welche den Wirklichen Geheimen Rath Beuth, aus Cleve gebürtig, veranlaßte, demselben seine reichen Forschungen zur Geschichte eben dieses Mannes zu einer größeren historischen Abfassung zu übergeben. Die Laterländische Geschichte ist dem verehrten Veteranen, welcher der Monarchie Preußen in Krieg und Frieden mit aller Hingebung seine Kräfte gewidmet hat, großen Dank schuldig, daß er in den Zeiten der Maße, namentlich in den hiesigen Archiven und auf der Königlichen Bi⸗
bliothek, so umfassende Schätze gesammelt hat. Wir würden dem patrioti⸗ schen Staatsmanne noch größeren Dank schuldig sein, wenn er den Resul⸗ taten der Forschungen für die Stätte seiner Wiege und seiner Jugendfreu⸗ den auch die künstlerische Gestalt hätte geben wollen, weil eine selbstständi ge Forschung, wie er aus innerer Neigung, aus heiligem Triebe gleichsam, sie vollendet, allemal auf historische Anschauungen der feinsten Art führt, welche man nicht als Material für die Abfassung niederschreibt, welche aber dem Geiste des Darstellers Seele und Leben der eigenthümlichsten Art verleihen, — den Hauch der Begeisterung aus höheren Motiven. Diese höheren Mo⸗ tive aber sind auch die Quelle, aus welcher das Vermächtniß so reicher Sammlungen edlen Erzes fließt, damit ein Anderer das Gefäß bereite. Herr Dr. Driesen seinerseits, welcher an der Spitze seines Buches den er⸗ erbten Quellenschatz treu verzeichnet hat, kam nicht unvorbereitet an die Ar⸗ beit. Er theilt sein Buch in sechs Abschnitte geschickt ein und fügt dem
Ganzen vier Beilagen hinzu.
Die folgende Skizze mag dem Leser einen ungefähren Begriff von dem Leben des ausgezeichneten Mannes geben, welcher es gar wohl verdient hat, der dankbaren Nachwelt aufs neue als Monument aufgestellt zu werden.
Johann Moritz, aus der jüngeren Linie des Hauses Nassau, geboren in Dillenburg den 17. Juni 1604, ward früh zu den Wissenschaften ange⸗ führt, aber 1620 schon machte er als freiwilliger Reiter unter Friedrich Heinrich von Oranien seinen ersten Kriegeszug gegen Marquis Spinola. Seitdem lag er fort und fort zu Felde gegen Spanien und erwarb sich Ehre. Ein großartigerer Wirkungskreis aber eroͤffnete sich ihm, als die Durektoren der niederländisch⸗westindischen Compagnie ihn zum Gouverneur, Capitain und Ober⸗Admiral der bereits eroberten und noch zu erobernden nrederlän⸗ dischen Besitzungen der Gesellschaft in Brasilien ernannten. „Am 25. Okto⸗ ber 1636 ging er mit dem Schiffe „Zutphen“, auf dem nur 350 Mann sich befanden, in See, begleitet von den Segenswünschen des Prinzen von Ora⸗
D
nien, der Staaten, der Direktoren und der Nation. Die Direktoren erwar⸗ teten von ihm Befestigung der Kolonie und neue Eroberungen, die Actio⸗ naire reiche Austheilungen, alle Niederländer neuen Kriegsruhm und Demü⸗ thigung des spanischen Feindes auch in der neuen Welt. Fromme Seelen betrachteten ihn als ein Werkzeug der Vorsehung, das geläuterte Christen⸗ thum in Brasilien unter Portugiesen, Negersklaven und Indianern auszu⸗ breiten und die Schläge zu vergüten, welche die resormirte Kirche in Deutsch⸗ land erlitten hatte.“ Von S. 35 — 128 wird Johann Moritzens siebenjäh⸗
rige militairische und administrative Wiksamkeit als Gouverneur in Brasi⸗ lien beigebracht, wesentlich nach dem gelehrten Barläus, welcher die Rück⸗ kehr des Fürsten, im Juli 1644, durch ein ausführliches lateinisches Gedicht feierte. Johann Moritz diente der Republik noch bis zum westfälischen
Frieden. Da eröffnete sich ihm im Brandenburgischen eine neue willkom⸗ mene Laufbahn. Der große Kurfürst nämlich, welcher ihn schon 1636 vor Schenkenschanz und, zehn Jahre später, im Haag noch genauer hatte ken⸗ nen lernen, ernannte ihn, den 29. Oktober 1047, mit einem Jahresgehalte von 6000 Thalern, dem Ertrage des Amtes Huyssen, zum Statihalter von Kleve, Mark und Ravensberg, späterhin auch von Minden. Die ständi⸗ schen Verhältnisse dieser Lande zum großen Kurfürsten gaben dem Statt⸗ halter volle Thätigkeit. Die Erfolge waren hier, in den westlichen Provin⸗ zen, wie in Ostpreußen fast gleichzeitig, eine engere Verbindung mit dem Kerne der kurbrandenburgischen Monarchie, indem Friedrich Wilhelm auch den kleveschen Ständen eine Verfassung gab, welche die ihm mißfalligen Rezesse von 1049 und von 1653 beseitigte. Dies geschah durch den Landtags⸗ Abschied vom 19. März 1661; doch währten hier, wie in Preußen, die Zwistigkei⸗ ten zwischen den Ständen und der Krone fort. Man muß bei diesen Begebenheiten
15
unwillkürlich an Johannes Voigt's lehrreiche T arstellung der stän⸗
dischen Verhälinisse Ostpreu ßens denken, nach welcher der Haupt⸗ Erfolg aller Zwistigkeiten aber immer blieb: Vergrößerte Macht des Lan⸗ desfürsten, Erhöhung und immer zunehmende Steigerung bewilligter und unbewilligter Abgaben und Schwächung des Einflusses, der Kraft und Be⸗ deutung der Stände und ihrer Landtage. Der Sieg bei Fehrbellin vollendete die neue souveraine Monarchie, welche, gleich im Entstehen, in weiser Finanzverwaltung die Mittel für ein musterhaftes, treues Heer fand, und in unwandelbarer Sorge für die Intelligenz und moralische Kraft des Volks stets den weisen Fortschritt vorbereitete. Die Stiftung der Universität Duisburg, welche 1055 eingeweiht und eröffnet wurde, erinnerte auf das Lebendigste an die Verdienste des Hauses Hohenzollern um die Pflege der Wissenschaften, sie reihte sich in würdiger Gesinnung an die Schwester⸗Universitäten Königsberg und Frankfurt a. d. O. und an das Joachimsthalsche Gomnasium an. Duisburg war eine reformirte Universi⸗ tät; aber frei waltete die Forschung, wie die Wissenschaft es fordert. Als einige Professeren der Theologie die Lehren des Cartesius vortrugen und mit unduldsamen Geistlichen darüber in Streit geriethen, da entschied der große Kurfürst (auf den Bericht seines Statthalters ), daß keiner der Pro⸗ fessoren für seine Lehren einer Synode oder Kirchen⸗Versammlung verant⸗ wortlich sci. G Johann Moritz und der große Kurfürst erscheinen in dem vorliegenden Buche als innige Freunde der Naturschönheiten; sie haben für die Garten⸗ Anlagen bei Kleve viel gethan: auch die Spaziergänge von Wesel verschö nerte der Fürst von Nassau; und wohin sein Einfluß reichte, da wirkte seine Freude an den Schönheiten der Natur, was von Herru Driesen besonders gelungen dargestellt ist, wie wir denn überhaupt lobend hervorzuheben ha ben, daß auch für die Kultur⸗ und Sittengeschichte mancherlei Lehrreiches beigebracht ist. Johann Moritz gehörte zu den strebsamen Naturen, welche gern ihren Wirkungskreis erweitern und welche in jeder neuen Sphäre Stoffs genug für neue Kraftentwickelungen finden. Also wurde er auch ein Segen fuͤr die Ballei Brandenburg, als er, auf Verwendung des großen Kurfürsten, 1652 zum Meister des St. Johanniter⸗Ordens in S onnenburg gewählt worden war, welches Amt seit des Grafen Schwarzenberg Tode erledigt geblieben war. In⸗ dessen fällt es auf, daß dieser rüstige brandenburgische Staatsbeamte, bei allen seinen unleugbaren Verdiensten, immer doch nur mit getheiltem Herzen bei uns
war. Er war nämlich auch als brandenburgischer Statthalter stets zu⸗
gleich in den Militai blieben; ja, sein lebendiges Auge Schon 1650 ei
r⸗Diensten der General⸗
festen Blickes. inzen Wilhelm’s II. ahl eines neuen Statthalters un Sein Bemühen scheiterte an dem Mißtrauen der re Eben so fruchtlos empfahl er sich im Haag, 1655, Grafen Brederode, welcher als Feldmarschall an dischen Landmacht gestanden hatte. er bereits 35 Jahre in der niederländischen Armee ged General⸗Lieutenant der Kavallerie, der älteste Militair an er hatte auch diesmal Sache heim. den; doch gel schall zu werden. nicht auch in kurbrandenb sagt S. 165: an, sondern trat nur a dient der Gegenstand
Militair⸗Schriftstellern unter den Herr von Schöning führt ihr dritten kurbrandenburgischen G Ordensraths König, der ihm in gewidmet hat, und König w seinem genannten Werke, die besten auf der Geheimen Kriegs ⸗Kanzlei ann Moritz finden wollen, so viele Interesse der Geschichte gegeben hat;
lte er auf die von Oranien nach dem Haag d General⸗Capitain
Johann Moritz ma
mächtige Widersacher und er kehrte der große Kurfürst mit dieser Bewerbung unzufrie⸗ Fürsten endlich, 1668, niederländischer Feldmar⸗ Es drängt sich hier die Frage auf, ob
ang es dem Fürsten endlich, „Er nahm in
Offizieren unserer in seinem Generalsbuche, zeneral auf, vielleicht auf die Autorität des seinem militairischen P ar ein Mann, Quellen benutzt hat. kein Generals⸗Patent für den Fürsten der Herr Kriegsrath Friedrich der Große, Vor⸗
Müller auch im welcher für seine Mémoives arbeiten benutzte, namentlich auch für führt Siegen (w bei dem Jahre 1655
Brandebourg die Abbandlunng qu Militaire, Johann Moritz gemeint ist) Armee des großen Kurfür⸗
omit doch wahrscheinlich unter den Obersten der
Der Unterzeichnete hat an der einer ferneren Prüfung w hat Johann daß seine Leiche in angeordnet, Allerdings setz seinem Begräbnisse gehalten
fest; aber cin Na demselben Tage d hebung der Bestimmung vom
in der dazu verfertigten Tombe den 20. Dezember 1679 zu ments⸗Vollstrecker den letzten Siegen abgefül res Interesse,
Tombe in Bergenthal b 1769 sich ausdrücklich auf des bei Kleve beruft, um iel gleichsam zu ßen Kurfürsten, den nthal zu genehmigen Stettin, den 1: für die Erhaltung ßt seine Biographie mit fo! lland dankt ihm die Ero d wieder verloren ging, d gegen Ludwig X klevisch⸗mätr Kleve verehrt ihn Wohlstandes,
diese Frage n.
n Moritz, den 24. Bergenthal beiges die Familiengruft nach t diese ausführliche TW werdrn solle, auch die m Kodizill, vom 10. seinem Tode,
senschen Biographie here Bestimmung, aufgehoben und Zerordnung,
chtrag zu de atirt, d. h. 40 Tage vor 24. November 1678, beigesetzt sein wolle. und es fragt sich, Willen beachtet, oder ob die Wir haben bei dieser Frage n welcher den
Bergenthal,
da Friedrich der Große, hatte, in seinem Te Fürsten von Nassau ein Begräbniß
Lieblingsgarten visene rechtfertigen **).
Sanssouci durch ein Beisp von Rassau dagegen hatte den gro ersucht, seine Grabstatte in aus dem Lager von hörden befahl,
1 arb Fürst Moritz. Ho das nicht durch seine Schul den Bischof von Münster un Vereinigung und Versö Kur⸗ und Stammlande; ihrer schönen Umgeb erlebte unter ihm sowohl die historische bung, Pflanzen fördert und bereichert worden. Feldherr; ein einsi Projekten jedoch Mann, voll Eifer es Nicht gerade Kriegs⸗ und Sch die Stätten, in denen er weilte, sinnigen, schöpferischen Geistes heit prangend, Die typograph
ungen und ihres eine glücklichsten. landschaftlich Thierkunde sind in ausgezeichnete Er war ein thätiger schenfreundlicher, ver edler, uneigennütziger, in Natir und Kunst. ümmel segnet sein Andenken; aber as Gepräge seines Naturschön⸗
chtsvoller, men leicht zugewendet; ein für alles Große und Schön tragen noch heute d. penden, in unvergänglicher Nachwelt die edelsten Genüsse.“ g ist des Deckerschen Ehrenn ist sehr unvollständig.
der dankbaren ische Ausstattun Das Druckfehler⸗Verzeichniß
le Grand.
de Erédérl eoh m'enterre à Sanssouci, au haut des e je me suis fait préparer. dans un bois
svpulture qu- Le prince de 1 été inhumé de mème
vnes de Eretdlé bie e Grand.
chez Decker ⸗
Eisenbahn⸗Verkehr.
ECCEI ig⸗Dresdener Eisenh im Monat Sep 0 Personen - 68
ahn⸗Compagnie
8ꝙ e 209 989 * Glr Für 50,75 39,889 Rthlr. 25,43
Staaten der Niederlande ver⸗ e dortigen Verhältnisse immer Nachricht von dem Tode des in der Hoffnung, die s auf sich zu lenken. publilanischen Partei. zum Nachfolger des ze der niederlän⸗ chte es geltend, daß ient, und nun, als Jahren sei. Aber unverrichteter
8 . Johann Moritz urgischen Kriegesdiensten gestanden? Herr Driesen der brandenburgischen Armee kein Kommando händler und Fiiedensstifter auf. Indeß ver⸗ noch weitere Erörterung, da der Fürst von unseren Armee genannt wird. S. 4, als den
antheon einen Artikel einzelner Fehler in
Freilich hat sich
och einen anderen Punkt zu Nach S. 354 der Drie⸗ November 1678, die frü⸗ etzt werden solle, Siegen ge⸗ wie es bei Beisetzung in Siegen Fovember 1679, von bestimmt, mit Auf⸗ daß er in Ber Johann Morit starb ob die Testa⸗ Leiche sofort nach och ein besonde⸗ Juni 1763 die amente vom 8. Januar Beisetzung in seinem öhen von Der Fürst Fovember 1677, worauf Friedrich ber 1677, den Be⸗ g des Grabmals zu sorgen.
gender Charakterschilderung: berung des reichen Brasiliens, die Vertheidignng gegen Brandenburg die festere kischen Provinzen mit dem als den Schöpfer undder Orden in Sonnenburg Zaukunst und Malerei aber, e Sternkunde, Erdbeschrei⸗ r Weise von ihm ge⸗ fürsorglicher, tapferer sohnender Staatsmann, frommer
genthal
amens würdig.
terrasses, dans une Mau- Oeu- 1847, t. VI.
Fracht
“
1537] 161646“
Die an der Weiseritz gelegene fiskalische Hofmühle zu Plauen bei Dresden soll, da die in dem am 3ten dieses Monats abgehaltenen Verpachtungs⸗Termine of⸗ ferirten Pachtgebote die Allerhöchste Genehmigung nicht
2) 8 8 Mai 1850 bis 30. April 1862, mithin f 12 Jahre, an den Meisthietenden anderweit
und ist in beider Hinsicht ver 19. Dezember 1849, Mitt zemb 1 a 98 12 zum Bietungs⸗Termine anberaumt he7gc 1— Diejenigen, welche diese Mühle entweder zu pachten oder zu erkaufen gesonnen sind, haben sich vor dem
e
: — . 8 lich an umelden, über ihr zeitheriges Verhalten, ihre In der vor dem unterzeichneten Stadtgerichte anhän⸗ ihn zur Einsicht bereit liegt.
Heimats⸗ und Vermögens⸗ Verhältnisse und, was die 1egen e e nsesach⸗ Johannen Karolinen Scholze, Pacht⸗Kompetenten betrifft, ihre technische und gewerb⸗ Ibbehhehen n- Johann Kanl Traugott iche Befähigung durch genügende Zeugnisse auszuwei⸗ arienbesizers allhier, Bellagtens
w V am anderen Theile, ist d ’1 sen, im Bietungs⸗Termine aber, wenn ihnen der Zu⸗ri zi . urch ein beiden Theilen gehö⸗ “ b 9 h 3 g publizirtes und rechtskräftig gewordenes Erkenntniß
der Klägerin über die von dem 2 e. G m Beklagten erlittenen 539 E t Mißhandlungen, welche den Grund der Ehescheidungs⸗ In Schulbdfachen des
tritt dazu gestattet worden ist, in der Domainen⸗Expe⸗ dition sich anzumelden und sodann der weiteren Ver⸗
r k
atevwremrkge REM.
Bekanntmachungen vneg vor dem Finanz⸗Ministerium gewärtig klage ausmachen, der Bestärkungseid auferlegt und, un⸗ 2 z ”g ““ 8 b ter der Voraussetzung, daß sie sothanen Eid wilklich Der neue Nutzungs⸗Anschlag und der Pachtkontrakts⸗ leistet, diese Ehe geschieden worden. Entwurf, so wie die Veräußerungs⸗Bedingungen, welche von den Pacht⸗ und resp. Kauflustigen vor dem Lici⸗ tations⸗Termine eventuell, zum Beweis ihres Einver⸗ ständnisses, zu vne sind, können von jetzt an vorgeladen, Beklagter aber sich inzwischen mit einem echalten habh, Imbwever in der genannten Expedition eingesehen werden. Wanderbuche als Müllergeselle versehrn von hier weß Uebrigens wird nach dem Schluß des Termins nicht 1 nur die freie Wahl zwischen Verpachtung und Verkauf kannt ist, so wird ernannter Scholze von diesem Ter⸗ verpachtet, odet eventuenl die Answayl unter den Lizitanten selbst, sondern b) vom 1. Mai 1850 an an den Meislbictenden v auch die Allerhöchste Genehmigung ausdrücklich vorbe⸗ niß gesetzt, um, wenn er solches für nötl äußert werden, Me n ver⸗ halten, dagegen ein Nachgebot nicht angenommen werden. Dresden, den 23. Oktober 1849.
Anmeldung und Rechtferti⸗ und Forderungen an den Vermögen ein Termin auf
den 18. Januar k. J
Wenn nun das Stadtgericht zu Ableistung dieses vor Gericht hiersel
den 29. November 1849 terminlich anberaumt und die Klägerin dazu gesetzlich
Vormittags 10 Uhr, sind dazu in Gemäßheit von §. 2 ter dem Nach erlustes ihrer schriftlichen und Jede, welche rechtliche an den ꝛc. Schröder und dessen vermeinen, geladen worden. Ferner ist zur Priorit such eines Vergleichs Schröder und dessen G
und des Ve begeben hat, und dessen dermaliger Aufenthalt un mine durch gegenwärtige öffentliche Vorladung in Kennt⸗ erachtet, bei htem Tage Vor genommen wer⸗
dieser Eidesleistung, welche an gedac 23 1849 mittags allhier an Stadtgerichtsstelle vor Finanz⸗Ministerium sdsddeen soll, sich einzufinden, jedoch mit der Be h r. daß, wenn er bis Mittags um 12 Uhr an dem Ter⸗
“ v vnnie a nicht erscheint, nichtsdestow . 8 1“ ur Ablegung des Eides gelassen werden wird, so wi Bietungs⸗Termine bei dem Finanz⸗Ministerium schrift⸗ 1885 Oeffentliche Vorladung. saß die 8 Obesrme in unserer Kanzlei für
— Rathhause hier vo ämmtliche nicht präkludirle
Nachtheil resp. der Ausschließung Ausführung und anzunehmender im Termine Gerichts wegen z1
eladen werden. den Mecklenburg⸗
Vormittags 10. richt angesetzt, zu wel Gläubiger unter dem mit ihrer Erstigkeits⸗ Einwilligung in die machenden Vergleichs⸗Vorschläge g9 ausführlicheren Ladungen sind in Strelitzschen Anz
Strelitz, den 2
eniger die Kläg
Zittau, den 27. September 1849. Das Stadtgericht.
Bergmann, eigen inserirt.
6. Oktober 1849. gliches Stad Petermann.
a . Rathskellerwirths
Pf.
selben
bst angesetzt, und 6 der Verordnung vom Ausschließung Beweismittel Alle e und Forderungen Vermögen zu haben
Ausführung und zum Ver⸗ zwischen dem Gemeinschuldner läubiger ein Termin auf
den 25. Januar k, 8
Uhr, auf den r Ge⸗
Di
Abonnement beträgt:
2 Athlr. für † 8
eilen der Monarchie reis⸗Erhöhung.
en Nummern wird 2 ½ Sgr. berechnet.
in allen Th
Bei einzeln der Bogen mit
Berlin, Donnerstag
den 1. November
Amtlicher Theil. Deutschland.
Berlin. Protokoll des deutschen Verwa al⸗Post⸗Amts.
Armeebefehl Radetzky's. Verhandlungen beider Kammern. Schwerin.
Preußen. ordnungen des Gener Oesterreich. Wien. München. Mecklenburg⸗Schwerin. des mecklenburgischen Fürstenhau Reskript in Betreff der Bürgerwehr. — essin Friedrich der Niederlande Frankfurt a. M. Albrecht und Stephan. ü beck. Die Lübeck⸗
ltungsraths. — Ver⸗
Verwahrung de ndie Verfassung. — Ministerial⸗
Ludwigslust. Ankunft der
11“ Frankfurt. Der Prinz von Preußen. — Ankunft der Erzherzü Büchener Eisenbahn. Anslan
Oesterreich. Czernowitz. sämmtlicher türkischer Truppen von Jassy nach Bucha Frankreich. Ober⸗ eines Zeitungs⸗Gerant. Großbritanien und Irland.
dige Erledigung der Differenzen ir
Gerichtshof zu — Paris.
Versailles. Ministerrath. Die Aussichten Konstantinopel. — Vermischtes. Königs Leopold und des Erzherzogs
Verurtheilung
Johann von Lüttich.
Konstantinopel. Weitere Unterhandlungen über die Flücht⸗
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Potsdam, den 30. Oktober. “ Seine Majestät der König sind von Blankenburg nach Schloß Sanssouci zurückgekehrt. “ 8 Se. Majestät der K Dem Ober⸗Hütter den Rothen Adler⸗Orden dr
dem Amtsrath Lüder zu den Rothen Adler⸗Orden dritter
önig haben Allergnädigs h““ ⸗Inspektor Schirmeister zu Hegermühle itter Klasse mit der Schleife; so wie Katlenburg im Königreich Hannover Klasse zu verleihen.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Ka rl ist, von Blankenburg kommend, hier wieder eingetroffen.
Inustiz⸗Minister Der bisherige Land⸗ und Stad Rosenberg ist zum Rechts⸗Anwalt bei in Westpreußen, mit Anweisung seines 1. Dezember d. J.
Die Rechts⸗ Spiegelthal zu unter Beibehaltung des tionsgerichts zu Arnsberg, in diesem Departement, a mit Anweisung seines Wohn sung seines Wohnsitzes zu Laasp
National⸗Versammlung i der Anerkennung der größeren deutschen Staaten ermangelnd, habe dies Bedürsniß nicht zu befriedigen vermocht. Ein neuer Weg dazu sei mittelst des Bündnisses der drei Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover vom 26. Mai c. angebahnt worden.
Er sei überzeugt, daß nur noch dieser Weg zu einer friedlichen Einigung Deutschlands in der vorzugsweise ang strebten bundes⸗
ts⸗Assessor Grolp zu dem Kreisgerichte zu Neustadt Wohnsitzes daselbst vom ab, ernannt; und
Anwalte und Notare Lehr zu Darkehmen sind als Rechts⸗Anwalte, Ersterer Notariats im Departement des Appella⸗ Letzterer unter Beilegung des Notariats das Kreisgericht zu Siegen, Ersterer sitzes zu Siegen, Letzterer mit Anwei⸗ he, versetzt worden.
Meschede und
Bekanntmachung.
General⸗Direction der Seehand 7ten Ziehung ausgeloosten he am 15. Januar 1850 zahl⸗ in den Vormittagsstunden von on 3 ½ Prozent Zinsen pro Anno blikum hierdurch in Kennt⸗
Die Königliche lungs⸗Sozictät hat uns autor'sirt, die in der 1 Seehandlungs⸗Prämienscheine, welc bar werden, schon von heute ab 9 bis 1 Uhr gegen Verg einzulösen, wovon wir das beth
den 31. Oktober 1849.
Haupt⸗Seehandlungs⸗Kasse
Uichtamtlicher Deutschland.
Das Ergebniß der Ver⸗ in dem Verwaltungs⸗ stattfanden, Gegenwärtig k
Preußen. Berlin, 31. Okt. ndlungen, die bis zum 10ten d. Rathe der verbündeten Regierungen d. Bl. mitgetheilt worden. . dahin ergänzt werden, daß am 12. Oktober freien und Hansestadt Lübeck zu dem B Mai c. erklärt, diese Erklärung Ratifications⸗Urkunde am 23. Oktober c. bei dem V
Demnach sind die deutschen
Mittheilung der Beitritt der ündnisse vom 26. fizirt und die erwaltungs⸗ Hansestädte den Beitritt
am 15. Oktober rati Rathe eingereicht wurde. Z jetzt sämmtlich beigetreten Lübecks stattgefundene Verhandlun 6A1““ Feststellung: g folgt hier in protok
Verhandelt Berlin, 12. Oktober 1849, Abends 7 Uhr, in Gegen⸗
des Königlich preußischen Bevollmächtigten und Vor
tzenden im Verwaltungsrathe, Staats⸗Ministers von Bodel
chwingh;
Königlich sächsischen Bevollmächtigten, Staats⸗Ministers von Zeschau; .
Königlich hannoverschen Bevollmächtigten, Geheimen Lega⸗ tions⸗Raths von Wangenheim;
Großherzoglich badischen Bevollmächtigten, Kammerherrn und Legations⸗Raths, Freiherrn von Meysenbug; Kurfürstlich hessischen Bevollmächtigten, Ober⸗Steuer⸗Direk⸗ tors Pfeiffer;
Großherzoglich hessischen Bevollmächtigten, Geheimen Raths und Kammerherrn, Freiherrn von Lepel;
Bevollmächtigten der Regierungen von: Großherzogthum Sachsen⸗Weimar, Herzogthum Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, Herzogthum Sachsen⸗Altenburg, Fürstenthum Schwarzburg⸗ Sondershausen und der beiden Fürstenthümer Reuß älterer und jüngerer Linie, Staatsraths Seebeck;
Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Bevollmächtigten, Kammerherrn und Legations Raths von Schack; Großherzoglich mecklenburg⸗ strelitzischen Bevollmächtigten, Geheimen Justiz⸗Raths von DOertzen;
Großherzoglich oldenburgischen Bevollmächtigten, Oberst Mosle; —
Herzoglich nassauischen Bevollmächtigten, Präsidenten Voll⸗ pracht;
Penchjic braunschweigischen Bevollmächtigten, Legations⸗ Raths Dr. Liebe;
Bevollmächtigten der freien Hansestadt Bremen, Bürger⸗ meisters Smidt;
Bevollmächtigten der freien Hansestadt Hamburg, Syndikus Dr. Banks;
Das Protokoll führt der Königlich preußische Geheime Justiz⸗ Rath Bloemer.
Der in der heutigen Sitzung des Verwaltungs⸗Raths erschie⸗ nene Syndikus, Dr. Elder, überreicht zu Händen des Vorsitzenden eine von dem präsidirenden Bürgermeister der freien und Hanse⸗ stadt Lübeck vollzogene Urkunde, †. J. Lübeck, am 19. September 1849, Inhalts deren
„ihm Vollmacht ertheilt ist, über den Beitritt der freien und Hansestadt Lübeck zu dem am 26. Mai c. zwischen den Königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover abgeschlossenen Bundesvertrag mit dem Verwaltungs⸗Rathe der auf Grund dieses Vertrages verbündeten Staaten in Gemäßheit der ihm gewordenen Instructionen zu verhandeln, und unter Vor⸗ behalt der Ratification abzuschließen.“
Diese Urkunde wird von dem Protokollführer zu dem Archiv des Verwaltungs⸗Raths asservirt. 1
Der Bevollmächtigte der freien und Hansestadt Lübeck trägt vor:
Die Bewegungen des vorigen Jahres seien hervorgegangen aus dem in der deutschen Nation tief gefuͤhlten Bedürfnisse der Verei⸗ nigung unter einer gemeinsamen, die freie und kräftige Entwickelung der öffentlichen Zustände fördernden Staatsform. Die von der
i Frankfurt beschlossene Reichsverfassung,
3 „
staatlichen Form führen könne, und er würdige im vollsten? daße die auf das Wohl des Gesammtvaterlandes gerichteten Bestrebun⸗ welche in den Bestimmungen des Bündnißvertrages sich aus⸗ gesprochen hätten. Ueber den Sinn dieser Bestimmungen, wie uͤber rden Umfang der Pflichten und Rechte, welche die einzelnen Staaten durch den Beitritt zum Bündnisse übernehmen und erlangen, lägen in den zur öffentlichen Kunde gediehenen Anschlußverhandlungen der bis jetzt dem Bündnisse beigetretenen Staaten bereits schätzbare Erklärungen vor. Zur Beseitigung jeden Zweifels glaube er in⸗ deß, diese Erklärungen so, wie sie seinerseits aufgefaßt worden, hier
noch einmal kurz zusammenstellen zu müssen. 1) Das Bündniß vom 26. Maic. verfolge den doppelten Zweck,
nicht nur im Allgemeinen die äußere und innere Sicherheit Deutschlands zu erhalten und zu schützen, sondern auch ins⸗ besondere die Regierungen über den Entwurf einer deutschen Verfassung zu einigen, welcher einem behufs der Vereinba⸗ rung darüber einzuberufenden Reichskage vorgelegt werden solle. Der Bündnißvertrag und der Verfassungs⸗Entwurf seien daher als ein Ganzes zu betrachten und dürften nicht von einander getrennt werden.
Das Bündniß habe sich zwar das Ziel gesteckt, alle nach der Bundesakte vom 8. Juni 1815 dem bisherigen deutschen Staa⸗ tenbunde angehörigen Staaten, mit vorläufiger Ausnahme Oesterreichs, in einen Bundesstaat zu vereinigen; doch sei die Einberufung des Reichstages, die Vorlage des Verfassungs⸗ Entwurfs an denselben, folgeweise auch die eventuelle Ver⸗ wirklichung der Verfassung und die Gründung des Bundes⸗ staates nicht bedingt durch den Beitritt sämmtlicher ebenge⸗ dachter Staaten.
Der Bündniß⸗Vertrag sei ein Vertrag gleichberechtigter Re⸗ gierungen, und zwar nicht blos derjenigen, welche ihn ur⸗ sprünglich abschlossen, sondern auch aller später beitretenden. Demgemäß werde eine Aenderung jenes Vertrages, sei es durch Modisication einzelner Bestimmungen desselben, sei es durch den Rücktritt einer der gedachten Regierungen, nur mit⸗ telst Uebereinstimmung aller dieser Regierungen stattnehmig sein und der Rücktritt von dem Vertrage für den Fall, daß eine solche Aenderung ohne gemeinsame Zustimmung einträte, jeder Regierung vorbehalten bleiben.
Als Folge des Grundsatzes der Gleichberechtigung ergebe sich, daß jede dem Bündnisse beitretende Regierung an allen Ver⸗ handlungen des im Artikel IHI. 88. 2, 3 und 4 des Bündniß⸗
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Behren⸗Srraße Nr. 57.
Vertrages gedachten Verwaltungs ⸗Rathes nach ihrer Wahl durch eigene oder durch von ihr zu beauftragende Bevoll⸗ mächtigte anderer Staaten Theil zu nehmen und ihre beson⸗ deren Interessen durch diese Bevollmächtigten wahren zu las⸗ sen berechtigt sei. Zu den Aufgaben des Verwaltunge⸗Rathes gehöre es, sich eine dem ihm zugewiesenen Wirkungskreise entsprechende innere Organisation zu schaffen. Würde es dem⸗ nächst sich herausstellen, daß divergirende Ansichten der Mit⸗ glieder durch Verständigung nicht auszugleichen seien, auch die Entscheidung daruber zur Kompetenz des Bundes⸗Schieds⸗ gerichts nicht gehören, und würde deshalb zur Festsetzung eines Stimmen⸗Verhältnisses fur die von dem Verwaltungs⸗ Rathe innerhalb der ihm zugewiesenen Wirksamkeit zu fassen⸗ den Beschlüsse geschritten werden müssen, so werde darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß jedem beigetretenen Staate die ihm als Bundesglied und nach Maßgabe seiner Leistungen für die Gesammtheit gebührende Betheiligung und insbeson⸗ dere die Besugniß, hervorragende Interessen in ihrem vollen Umfange zu vertreten, unverkürzt gewahrt bleibe.
Vor dem auf Grund des Artikels V. des Bündnißvertrages ins Leben getretenen Bundes⸗Schiädsgerichte seien die dem Vertrage beigetretenen Regierungen in den diesem Gerichte zugewiesenen Fällen Recht zu nehmen verpflichtet, insofern für Erledigung bestehender Konflikte in der Landes⸗Gesetzgebung keine Fürsorge getroffen sei. Für Andere, namentlich auch für die Volksvertretungen, bestehe eine solche Verpflichtung nicht; für diese sei das Bundes⸗Schiedsgericht, was der Name aus⸗ spreche, Gericht der freien Wahl.
Die Besetzung dieses Gerichts betressend, so werde auch dabei die Mitberechtigung der dem Bündnißvertrage beitre⸗ tenden Regierungen im Grundsatze anerkannt. Habe gleich die vertragsmäßig bestehende Nothwendigkeit sofortiger Errich⸗
tung dieses provisorischen Gerichts es veranlaßt, daß die vorläufig für ausreichend erachteten sieben Richterstellen, — außer wel⸗ chen noch zwei Stellen fur Bayern, auf den Fall seines Bei⸗ tritts zum Bündniß, offen zu halten seien, — allein durch die Königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Han⸗ nover besetzt worden, so werde doch allen dem Bündniß bei⸗ tretenden Staaten sowohl fur den Fall einer Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Gerichts, als für den Fall einer Fortdauer dieses Letzteren uüber den 26. Mai nächsten Jahres hinaus, eine angemessene Theilnahme an der Besetzung der Richterstellen gesichert. Die Richter seien übrigens keineeweges als Repräsentanten derjenigen Regierungen zu betrachten, welche sie ernannt hätten. Die verbündeten Regierungen seien gegen einander zum Fest⸗ halten an dem Verfassungs⸗En wurf, wie solcher dem Bündnißvertrage vom 26. Mai c. anliege, verpflichtet. Abänderungen dieses Entwurfs würden daher nur mit⸗ telst Zustimmung aller verbundeten Regierungen stattfin⸗ den können. In denjenigen Punkten, in welchen die Regierungen mit dem behufs der Vereinbarung über den Ent⸗ wurf aus den verbündeten Staaten einzuberufenden Reichs⸗ tage, als dem Vertreter ihrer Vötker, übereinstimmen wurden, sei die beabsichtigte Vereinbarung als definitiv hergestellt und das Recht j des nachträglichen Einwandes und Widerspruchs für jede Regierung als erloschen zu betrachten. Fur die be⸗ schleunigte Vermittelung und Erledigung einer zwischen den Regierungen und dem Reichstage etwa eintretenden Meinungs⸗ verschiedenheit werde die Nothwendigkeit anerkannt, durch Her⸗ stellung eines die Regierungen in ihrer Gesammtheit dem Reichstage gegenuber vertretenden Bundesorgans mittelst an⸗ gemessener Organisation des Verwaltangs⸗ Rathes Fursorge zu treffen. Das aus der Verhandlung mit dem Reichstage hervorgehende Gesetz bi de sodann die vertragsmäßige Reichs⸗ Verfassung des Bundeestaates. Das dem Bundesvertrage vom 25. Mai c. beigefügte Wahl⸗ gesetz für die Wahlen zum nächsten Reichstage sei zwar, un⸗ beschadet derjenigen Abänderungen desselben, welche mit die⸗ sem Reichstage fur ein kunftiges Reichs⸗Wahlgesetz vexeinbart werden möchten, für alle dem Bundnisse beitretenden Staaten bindend. Jedoch werde keine buchstäbliche Ausfuhrung, son⸗ dern nur die Anwendung des Geistes und der leitenden Grundsätze dieses Wahlgesetzes begehrt, und bleibe es den Regierungen anheimgestellt, diejenigen Modificationen in der Anwendung eintreten zu lassen, welche durch die besonderen Zustände und Verhältnisse des einzelnen Staates als erfor⸗ derlich sich ergeben würden. Die in dieser Beziehung getrof⸗ fenen Anordnungen wurden, wie man erwarte, dem Verwal⸗ tungs⸗Rathe mitgetheilt werden, um demselben die Ueberzeun⸗ gung zu geben, daß dabei die leitenden Grundsäͤtze jenes Wahlgesetzes festgehalten seien.
In diesen sieben Punkten sänden sich, nach Ansicht des Bevollmächtigten, die Erklärungen und Erläuterungen zusam⸗
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mengefaßt, welche in gleicher Weise fur sämmtliche, dem Bund⸗
nißvertrage vom 26. Mai d. J. beitretende Staaten und als auch für die freie Stadt Lüubeck nach deren Beitritt maßgebend sein würden. Es bleibe jedoch noch zweier Fragen zu geden⸗ ken, welche auf kommerzielle und insbesondere auf eigenthüm⸗ lich lübeckische kommerzielle Verhältnisse bezüglich, seinerseits nicht unberührt gelassen werden durften. Der nordische Handel Lubecks, das heißt der Waarenver⸗ kehr, welcher zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden und dem nordwestlichen Theile Rußlands, mit Einschluß des Großfürstenthums Finnland einerseits, und dem deutschen Bin⸗ nenlande, den sudlich und westlich belegenen europäischen und den transatlantischen Ländern andererseits, durch Lübeck ver⸗ mittelt werde, habe, aller ihm von auswaͤrts bereiteten wSeea rigkeiten ungeachtet, seit geraumer Zeit einen e Aufschwung genommen. Auf naturgemäßer Grundlag