1849 / 303 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Kaidbei, veranstaltete allerlei Hetzereien gegen seinen Oheim. Der Grund dieser infamen Handlungsweise ist einfach der, daß er es nicht vergessen kann, von seinem Oheime nicht ad latus genommen worden zu sein, und nun dahin strebt, die Stelle selbst zu erlangen. Auch gegen den Kaimakam der Drusen bereitet man allerlei Intri⸗ guen. Die Berechnung ist nun gemacht, wie viel Geld man braucht, um Beirut mit Waffen zu versorgen. Man bedarf hierzu der nam⸗ haften Summe von 2,500,000 Piaster. Das Ganze soll durch Ac⸗ tien zu Stande kommen. In Beirut erwartet man um den 20sten herum Sayd Pascha, den Schwager des Sultans, welcher während der Pilgerfahrt Osman Pascha's das Gouvernement von Damas⸗ kus leiten soll. Emin Efendi's Censusarbeiten scheinen ihrem Ende zu nahen; die jungen Muselmänner aber, welche die Conscription cheuen, sehen die Sache ungern. ““ 1 Aus be cn ch naünde en von Schiffbrüchen. Kein Wunder, denn das Wetter war in der vergangenen Woche, wie es scheint, allenthalben ungünstig. In Konstantinopel gab es bald drückende Hitze, dann folgte Kaͤlte und Regen in Strömen.

In Konstantinopel hat man Berichte, welche von einer großen Gährung in Persien und selbst von Revolution sprechen. Nähere Details fehlten noch, und man ist in großer Spannung, zu verneh⸗ men, was und wie viel eigentlich daran sei.

Königliche Schauspiele. Sonntag, 4. Nov. Im Opernhause. 128ste Abonnements⸗ Vorstellung: Das Versprechen hinter'm Heerde, Scene aus den österreichischen Alpen, mit National⸗ Gesängen von Alexander Bau⸗

2006 8 8

mann. Hierauf: Ballet in 2 Abth., von Hoguet. halb 7 Uhr.

Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. d dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Amphitheater 10. Sgr. zc.

Im Schauspielhause. 180ste Abonnements⸗Vorstellung: Gei⸗ stige Liebe, Lustspiel in 3 Abth., vom Dr. Fr. Lederer. Hierauf“ auf Begehren: Die Komödie der Irrungen, Lustspiel in 3 Akten, von Shakespeare, für die Bühne eingerichtet von C. von Holtey. Anfang halb 7 Uhr.

Montag, 5. Nov. Im Schauspielhause. 181ste Abonnements⸗ Vorstellung: Viel Lärmen um Nichts, Lustspiel in 5 Akten, von Shakespeare, übersetzt von Schlegel. Anfang halb 7 Uhr.

Dienstag, 6. Nov. Im Opernhause. 129 ste Abonnements⸗ Vorstellung: Oberon, König der Elfen, romantische Feen⸗Oper in 3 Abth., nach dem Englischen des J. R. Planché, für die deutsche 8 bearbeitet von Th. Hell. Musik von C. M. von Weber Ballets von Hoguet. Anfang halb 7 Uhr.

Musik von H. Schmidt. Anfang

8

Preise der Plätze: Wie oben.

Königsslädtisches Theater.

Sonntag, 4. Nov. Berlin bei Nacht. Posse mit Gesang in 3 Akten, von D. Kalisch. Mit neuen scenischen Einrichtungen und Couplets.

Robert und Bertrand, pantomimisch⸗komisches

Vorher: Herr Lehmann. Monologische Scene mit von Dr. Beta, als Prolog, vorgetragen von Herrn Grobecker. Montag, 5. Nov. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Lucia di Lammermoor. Oper in 3 Akten. Musik von Donizetti. Dienstag, 6. Nov. Berlin bei Nacht.

Meteorologische Beobachtungen.

Morgens Nachmittags

2 Uhr.

Abends

Nach einmaliger 10 Uhr. I

Beobachtung. 335,59 „Par. 335,19“ Par. 33 1,920 „Par. Auellwärme 7,70 R. + 0,5“9 R. + 7,9 ° R. + 2,4° K. Flusswärme 3,9 R. 0,2“ R. + 5,2 R. + 0,8 ° R. Bodenwärme 90 pct. 66 pct 857 pct. halbheiter. beiter. beiter.

Luftdruck Luftwärme Thaupunkt... 8 Dunstsättigung. Wetter

Ausdünstung Niederschlag 0,

080. W. W. Waärmewechse + 8,1* Wolkenzug... W 98

Tagesmittel: 335,290 „Par. + 3,60 R. + 1,3° R. 81 pct. W.

eaan.

——ZZ’

———ᷓ——

Berliner Börse vom 3. November.

Wechsel-Courge.

Geld 143 ½ 142 ½

Kura 2 Mt. Kurz 2 Mt. 149 3 Mt.

6 26 2 Mt.

2 Mt. 9⁴⁸ 2 Mt. 102 ½ 2 Mt. 99 2 Mt. 99 ½ 2 Mt. 56 24 56 20 3 Wochen 106 ½

Inländische Fonds, Pfandbrief-, Kommunal- Papiere und geld-Course.

Amsterdau 250 Fl. .. 250 Fl. IHUamburg ... . . .. .... ““ 300 Mk. do. ““ . 300 Mk. 1 Lst. 300 Fr. 150 PFl. 150 Fl. 100 Thlr.

100 Thlr.

Frankfurt a. M. südd. 100 Fl. Petersburg..... 11““ 190

do. 6F Zö..

London

Paris- 2909öö Augsburg-.

Breslau

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss...

71. Brief. Geld. cew. reufs. Frerw. Anl 5 106 ½⅔

St. Schuld-Sch. 3 89 88 ½ Seech Präm. Sch. 101½ 101 K. u. Nm. Schuldv. 86 ¾¼ V V

[x. Brief. Geld. Pomm. Pfdbr. 3 ½ 95 ½ Kur- u. Rm. do. 3 ¾ 95 ¼ Schlesische do. 9⁴ ½ do. Lt. B. gar. 40. 3 ½ Pr. Bk-Auth.-Sch - 98 97

I1 V

Berl. Stadt-Obl. 103

do. do. 3 ½ 88 g Westpr. Ptandbr. 0 89 Grossh. Posen do. 99 ½ do. do, 3 89 ½

Ostpr. Pfandlv. 8 9¹½ V

Friedrichsd'or. And. Goldm. Abth.

Disconto.

Auslüncdische Fonda.

Russ. Hamb. Cert. Poln. neue Pfdbr. do. beiHope 3.4. . do. Part. 500 Fl. do. do. 1 Aul. 4 do. do. 300 Fl. do. Stiegl. 2. 4. A. 4 Hamb. Feuer-Car- do. do. 5. A. 4 88 ½ do. Staats-Pr. Anl do. v. Rthsch. Lst. 5 109 Holl. 2 ½ % Int. 2 do. Poln. Schatz0. 4 81 ¼ Kurh. Pr. 0.40 th. do. do. Cert. L. A. 5 93 ¾ Sardin. do. 36 Pr. d0. do. L. B. 200⸗Fl.

U V

N. Bad. do. 35 Pl. a. PAhr. a.. 4 96

Eisenbahn- Actien.

Stamm-Actien. Kapital.

Der Reinertraß wird nack erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die wait 3 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Tages-Cours.

Rein-Frtra 1848.

Börsen-Zins- Rechneng.

Prioritäts-Actien. V Kapital.

Tages-Cotr

Zinsfuss.

Suümmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

90 ¾ bz.

86 ¼ 2 85 ½ bz. 102 a bz. 65 ½ a 65 bz.

Berl. vnh. Lit. A. B. do. do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...

Magd.-Halbarstadt ..

do. Lei ziger b 0 0

Halie-Thlrnebar..n.

Cöln - WMüinuünen.., do. Aachen..

Bonn Cöln....

Düsseld.-Elberfeld..

Steele -Vohwinkel ..

Niederschl. Märkisch.

do. Zweigbahn

Oberschl. Lit. A...

do. Litt. B.

Cosel-Oderberg...

Breslau-Freiburg...

Krakau-Oberschl....

Berg.-Märk

Stargard- Posen..

Ue. Neisse

Magdeb.-Wittenb...

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,3 00,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200.000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000

I S

S

69 B. 96 ¼ 2 96 bz. 49 ¼ B

80 79 ½ a 79 b⸗z. 36 B.

84 ½¼ B.

106 ¼ B

104 B

61 G

69 69 ¾ 69 1z 50 ½ b;. 84 ½ 6.

IIIII1“

Quittungs- Bogen.

Aachen-Mastricht ..

2,750,000

Auslüznid. Actien.

Friedr. Wilh.-Nordb. 8,000,000

do Prior...

8 1 5 8 ö“ Schluss-Course von Cöln-Minden 96 ¼

ISSIS do. HamburgP . do. do. II. Ser. do. Potsd.-Magd... do. do. do. do. Litt. D. do. Stettiner

Magdeb.-Leipziger..

Halle-Thüringer...

Cöln -Minden.. do. do.

Rhein. v. Staat gar.

do. 1. Priorität.. do. Stamm-Prior.

Düsseldorf-Elberfeld.

Niederschl. Märkisch.

do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn do. do.

Oberschlesische .

Krakau-Oberschl...

Cosel-Oderberg.

Steele-Vohwinkel

do. do. II. Ser. Breslau-Freiburg... Berg.-MärkV .

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 80 ½,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 800,000

93 G.

98 ½ bz. u. G. 97 ½ bz.

91 ½⅔ †. 8 101 bz.

98 bz.

104 ¾¼ B.

97 ½ B. 100 bz. 102 ½ bz

be 6Nn

*

80 B.

94 bz. 102 ½¼ G. 101 bz,

Ausl. Stamm-Act.

Bersen- Zinsen.

Kiel Altona Sp. Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.

2,050,000 6,500,000 4,300,000

97 G

37 ½ a 38 bz

'

von Preussischen Bank-Antheilen 97 G.

Der Umsatz war hente anfangs zu besseren, am Schlufs zu etwas niedrigeren Coursen sehr bedeutend.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 2. Nov. Poln. Papiergeld 96 ¼ Br., 96 ½ Gld. Oesterr. Banknoten 95 Br., 95 ½ Gld. Poln. Pfandbr. alte 95 ¾ Gld., do. ncue 95 ¾ Gld. Poln. 300 Fl. 111 Br.. 500 Fl. 81½6 Br. B. Cert. 200 Fl. 17 Gld. Russ.⸗poln. Schatz⸗Oblig. 81 Br. Oberschlesische A. 106 ½ G., do. B. 103 ¾ Gld. Freiburg 78 Gld. Köln⸗Minden 95 ¼ Gld. Niederschl. 84 ¾ Br. Neisse⸗ Brieg 42 %, Br., 42 Gld. Krakau⸗Oberschl. 68½8 Br., 68 ½ Gld. Friedrich⸗Wilh. Nordbahn 55 ¼½ Gld.

8 Leipzig, 1. Nov. Leipz. Dr. Part. Oblig. 104 ¼ Gld. Leipz. B. A. 149 Gld. Leipz. Dresd. E. A. 107 ¾l Br., 107 ¾½ Gld. Sächsisch-⸗Bayerische 88 ¾ Br. Schles. 90 ¼½ Br. Chemnitz⸗Riesa 28 Br., 27 ¾ Gld. Löbau⸗Zittau 20 ¾ Br. Magdeb. Leipzig 2¹9 Br. Berlin⸗Anh. Litt. A. und B. 91 ¼ Br. Altona⸗Kiel 97 Br. Deß. B. A. 118 ¾ Br., 118 ¼½ G. Preuß. B. A. 97 Gld. Friedr.⸗Wilh.⸗Nordbahn 54 ¾ Br., 54 Gld.

Frankfurt a. M, 1. Nov. Von Fonds und Actien wa⸗ ren an heutiger Börse die Oesterr. Actien, 5 und 2zproz. Metalliques, Bad., Kurhess., Darmst. und Oester. 500 Fl. Loose, so wie insbe⸗ sondere F. W. Nordbahn in Nachfrage, und deren Course erfuhren 4 Beerüng. Alle übrigen Gattungen beinahe ohne Geschäft und Bewegung. Ne. ; 1 zpr Aalehen 78; Gld und 78 ½ Brf. 8 1“

besterr. Sproz. Metall. 88 ¼ Br., 88 Gld. Bank⸗Actien 88 Br., 1336 Gd. Baden Partialloose a 50 Fl. 53 ¾ Br., 8 4 Gld., do. a 35 Fl. 32 Br., 31 ¾ Gld. Kurhessen Partial⸗ oose 8 40 Rthlr. preuß. 34 ¾ Br., 34 ½ Gld. Sardinien Par⸗ tial⸗Loose à 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 33 Br., 32 ½ Gld Darmstadt Paralloovse ³ 50 Fl. 72¼ Br., 72 ) Gld., do. a 25 Fl. vein. 800 Gld. Spanien Zproz. inländ. 26 Br., 26 ½ Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 111 ¾ Gld., a 500 Fl. 81 ¼ Br., 81 Gld.

52* 94 . 524 ½¼ d. Br., 85 ½ Gld. Köln⸗Minden 94 ½ Bt. Bexbach 86

Hamburg, 1. Nov. 3 pr 9 C. N. 405 Br., 404 ½ Gld. Stiego 809 B-. danr 708 Blb. 72 Gld. Ard. 11 R Br. Zproz. 25 ½ Br., 25 ½ Gld. Hamb 8 Berlin 84 ½ Br., 83 ¾ Gld. Bergedorf 96 ½ Br., 96 Glr Mag- deburg⸗Wittenberge 70 Br., 69 Gld. Altona⸗Kiel 96 88. 96 ¾˖ Gld. Mecklenburg 36 ½ Br. u. Gld.

Anl. neu 83. 25, 45. Versailles r. U. 2 burg 102.50. Nordb. 433. 75W°.°. N. d. B. 5proz. 88.30. Wechsel⸗Course.

Amsterdam 3 M. 209 ¼ G London 3 M. 25.35 G. Frankfurt 3 M. 208 ¾ G. Hamburg 183 . Berlin 365. Wien 3 M. 238 ½ G. St. Petersburg 384 ½ G.

London, 31. Okt. 3proz. Cons. p. C., u. a. Z. 92 ½. 3 ½proz. 92 ½ Ard. 17 ¼, ¼. Zproz. 34 ½. Holländ. 4proz. 82 ½. Bras. 82 ⅛. Chili 95. Mex. 26 ½. Cons. zu 93 ½, 93 p. C. u. 93 ¾ a. 3. eröffnet, schlossen 93, 9221 p. C. u. a. Z. Actien eröffneten steigend, 2 Uhr. Cons. p. C. 93, 92 ¼, a. Z. 93 ½, 93 Wechsel⸗Course. Amsterdam 3 M. 12. 2 ½⅞ a 3. Frankfurt 3 M. 122 a 122 ¼. Paris 3 M. 25. 70 a 75, k. S. 25. 45 a 25.60. Wien 3 M. 10. 51 a 10.57. Hamburg 3 M. 13.13 ½ a 13.14. Petersburg 3 M. 36 ½ a 36 ½.

gingen später wieder

heute zu höheren Coursen ziemlich lebhaft gefragt und die Stim⸗ mung zur Abrechnung sehr günstig. Die meisten Gattungen der fremden Fonds waren ebenfalls zu mehr oder minder besseren Cour⸗ sen anzubringen.

Holl. Int. 53 ½, †, ½. Zproz. neue 63 ¾, 63. Span. Ard. 10 ½¼, gr. Piecen 10 ¾., ¼. Russen alte 103 ½, ½. Oesterr. Met. 5proz. 84 ⅛, v. proz. 43 ¾, ½. Mexik. 25 ¼, 25

1 Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 3. November. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt:

In Fonds wenig Umsatz. Eisenbahn⸗Actien theils höher; Geschäft nicht bedeutend.

Paris, 31. Okt. pr. 42 97 ½. Aktive 21 ¼.

3proz. 56. 5proz. 88.35. Passive 3 ½. Piemont

97 ½,

Belg. p. C. 92.50.

Weizen nach Qualität 52—58 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 26—28 ½ Rthlr.

. pr. Novbr. 8 . Raxbr ee. 26 Rthlr. Br., 26 beg. u. G.

pr. Fruͤhjahr 28 Rthlr. bez. u. Br., 27 ¾ G.

Amsterdam, 31. Okt. Alle Gattungen holl. Fonds waren!

Gerste, große loco 25—26 Rthlr. kleine 20— 22 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 15—18 Rthlr pr. Frühjahr 48 pfd. 16 Rthlr. 50 pfd. 17 2 16 ½ Rthlr. Rüböl loco 14 i Rthlr. Br. pr. Novbr. 14 ¾ Rthlr. Br., 14 bez. Novbr. / Dezbr. 14 ¾ Rthlr. Br., 14 ½˖ G Dezbr. /Jan. 14 Rthlr. bez., 14 4½2, a 14 ½ G. Jan. /Febr. 14 ½ Rthlr. Br., 14 ½ G. Febr. /März 14 Rthlr. Br., 14 ½ a ¼ G. März /April 14 ½2 u. 14 Rthlr. verk., 14 C April/ Mai 14 Rthlr. Br., 13 5 a 13 1 G. Leinöl loco 12 Rthlr. Nov. / Dezbr. 12 ¾2 a 12 ½ Rthlr. Br. pr. Frühjahr 11 ½ a 11 ½ Rthlr. Mohnöl 15 ½ Rthlr. Hanföl 13 ½ Rthlr. Palmöl 12 Rthlr. Südsee⸗Thran 12 ¼ Rthlr. ““ Spiritus loco ohne Faß 14 ⁄2 Rthlr. verk. 2— Bnn deh r. Nor. 44 Mchb. Er. 18 G pr. Frühjahr 15 ½ Rthlr. Br., 15 ⁄% G. Neuß, 30. Okt. Weizen 2 Rthlr., Roggen 1 Rthlr. 2 Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. 3 Sgr., Sommergerste 1 Rthlr. 2 Sgr., Buchweizen 1 Rthlr. 5 Sgr., Hafer 18 Sgr., Erbsen 1 29 Sgr., Rappsaamen 4 Rthlr. 19 Sgr., Kartoffeln

.

1200 Pfd. 3 Rthlr. 18 Sgr. Kleiner Saamen 4 Rthlr. 6 Sgr. 6 8 Rüböl pr. Ohm a 282 Pfv. o. F. 40 Rthlr., dito pr. Okto⸗ er 39 Rthlr. 15 Sgr. Rübkuchen pr. 1000 St. 30 Rthlr.

Preßkuchen pr. 2000 Pfd. 25 Rthlr.

Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 10 Rthlr. 5 Sgr.

Gereinigtes Oel 41 Rthlr. 15 Sgr.

Getraide überhaupt in angenehmer Stimmung; Rüböl flauer.

Mit der heutigen Nummer des Staats⸗Anzei⸗ gers sind Bogen 188 und 189 der Verhandlungen der Ersten Kammer und Bogen 135 und 136 der der Zweiten Kammer ausgegeben worden.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. ö 1 Beilage

Gesang

Heu pr. Ctr. von 110 Pfd. 20 Sgr., Stroh pr. Schoch von

Nichtamtlicher Theil. Deutschland.

Oesterreich. Wien, 31. Okt. Der Finanz⸗Minister Frei⸗ herr von Krauß hat über die provisorische Einführung einer Ein⸗ kommensteuer für das Verwaltungsjahr 1850 folgenden Vortrag erstattet:

ü Ew. Majestät! Mit dem allerunterthänigsten Vortrage vom 13. Ja⸗ nuar l. J. stellte der treugehorsamste Ministerrath Ew. Majestät die Noth⸗ wendigkeit der Einführung einer geordneten Einkommensteuer dar.

Ew. Majestät geruhten mit der Allerhöchsten Entschließung vom 25. Januar l. J. zu gestatten, daß dem Reichstage ein Gesetz⸗Entwurf hicrüber vorgelegt werde. Da der Finanzausschuß des Reichstages eben damals mit der Prüfung des Staatsvoranschlages und der Beurtheilung der Mit⸗ tel zur Deckung des Staatsaufwandes beschäftigt war, so unterließ ich nicht, diesem Ausschuüͤsse den die Einführung einer Einkommensteuer bezweckenden Gesetz⸗Enlwurf mitzutheilen.

Andere schwierige Arbeiten des Reichstages und die späteren Ereig⸗ nisse ließen die Beendigung dieser Verhandlung nicht zu. Der treugehorsamste Ministerrath mußte daher die Frage, ob und in welcher Art eine Einkom⸗ men⸗Steuer eingeführt werden soll, nach Auflösung des Reichstages neuer⸗ dings in Berathung ziehen. Die sorgfältige Prüfung des Gegenstandes und die Untersuchung des bestehenden Steuer⸗Systems führte zu der Ueber⸗ zeugung, daß es unerläßlich nothwendig ist, in Absicht auf den genannten wichtigen Zweig der Besteuerung einen Schritt vorwärts zu thun. Ein Ge⸗ bot dreifacher Nothwendigkeit fordert, den gegenwärtigen Zustand nicht län⸗ ger in seiner bisherigen Gestalt zu belassen. Es ist dieses ein Gebot der Gerechtigkeit, die darauf dringt, daß an der Tragung der Staatslasten alle Arten des Einkommens der Staatsbürger in gleichmäßigem Verhältnisse theilnehmen, was bei dem bestehenden Spsteme der direkten Besteuerung nicht vollständig der Fall ist. Es ist dieses ein Gebot der materiellen Nothwen⸗ digkeit, indem die außerordentlich gesteigerten Bedürfnisse des Staates ge⸗ bieterisch fordern, daß alle Quellen des Staatseinkommens zur Herstellung 5 Gleichgewichts zwischen den Einnahmen und Ausgaben im ergiebigen Maße benutzt werden. Es ist dieses endlich auch ein Gebot richtiger staats⸗ wirthschaftlicher Berechnung, welche zu einer Zeit, wo die Kräfte der Steuer⸗ pflichtigen in gesteigertem Maße in Anspruch genommen werden müssen, deutlich erkennen läßt, daß die erhöhten Summeu, welche die bürgerliche Gesellschaft bedarf, leichter ohne Störung des Wohlstandes eingebracht wer⸗ den können, wenn man die Last auf alle Arten Einkommen vertheilt, und dadurch für diejenigen, die bisher allein in Anspruch genommen wurden, den sie treffenden Theil minder hoch bestimmt, als es ohne die Benutzung der bisher weniger oder gar nicht direkt besteuerten Quellen des Volksein⸗ kommens möglich wäre.

Auch dürfte es kaum einen finanziellen Gegenstand geben, über den sich h Meinung mit solcher Entschiedenheit ausspricht, als über die Nothm. ndigkeit einer umfassenden Besteuerung aller Arten Einkommens.

Der treugehorsamste Ministerrath war daher darüber nicht zweifelhaft, daß er nur eine Pflicht erfüllt, indem er auf der Grundlage der §S. 87, 120 und 121 der Reichsverfassung Ew. Majestät die Erlassung von An⸗ ordnungen vorschlägt, welche nach Möglichkeit jenem dreifachen Gebote entsprechen, und die Erreichung des vorgesetzten Zieles, wenn nicht sogleich vollbringen, doch anbahnen und vorbereiten.

Dabei konnte man sich aber die höchst bedeutenden Schwierigkeiten nicht verhehlen, die zu überwinden man unternimmt, indem man die vor⸗ gesetzte Aufgabe zu loͤsen bemüht ist. Diese Schwierigkeiten sind zwiefacher Art: allgemeine aus der Natur der Abgabe, um die es sich handelt, her⸗ vorgehende, und besondere, die aus der eigenthümlichen Lage unserer Ver⸗ hälimisse entspringen. Die allgemeinen hat jede Regierung erfahren, die sich ernstlich mit dem Vorhaben beschäftigte, alle Zweige des Einkommens einer ebenmäßigen Besteuerung zu unterwerfen. Außer Großbritanien hat bisher keiner der großen Staaten eine den Forderungen, die an diese Steuerart gestellt werden, entsprechende und einen namhaften Ertrag ab⸗ werfende Einkommensteucr in das Leben gerufen. In Großbritanien wird aber auch die Durchführung durch besondere Verhältnisse erleichtert, die im gleichen Maße kaum anderswo bestehen.

Die eigenthümlichen Schwierigkeiten hingegen gründen sich darauf, daß Oesterrrich ein ausgebildetes, folgerecht durchgeführtes Spstem der direkten Besteuerung besitzt, das mit Vorzügen ausgestattet ist, zugleich aber auch an Mängeln leidet. Man muß wünschen, die ersteren zu bewah⸗ ren, kann daher das bestehende System nicht gänzlich aufgeben; zugleich muß aber auch das Streben dahin gerichtet sein, die leßteren zu beseitigen, was in manchen Beziehungen nicht erreicht werden kann, ohne das beste⸗ hende System in seinen Grundlagen zu erschüttern und umzustalten.

Unter diesen Verhältnissen ist die wichtigste Schwierigkeit für das treu⸗ gehorsamste Ministerium darin gelegen, daß die Zeit zum unmittelbaren Handeln drängt, jedoch ein Reichstag nicht versammelt ist, man daher bei den Anordnungen, die vorgeschlagen werden, sich innerhalb der Gränzen des dringend Nothwendigen einschließen muß, und den Zuwachs an Auf⸗ klärungen, Gründlichkeit und Entschiedenheit entbehrt, den die Berathungen und Beschlüsse des Reichstages verleihen.

Diesen Schwierigkeiten gegenüber kann das provisorische Gesetz nicht so weit reichen, als ein definitives, das von dem Reichstage gepruüft und angenommen worden wäre; das Erstere würde durchaus unrichtig beurtheilt, wenn man solches als ein vollständiges mangelfreies benrachten wollte. Im Gegentheile, dasselbe kann und soll nur eine Uebergangsmaßregel bilden, die dem Nothwendigsten Genüge leistet, und deren wichtigster Werth nicht so sehr in der Begründung einer bleibenden Einrichtung, als viel⸗ mehr in der Vorbereitung und Erleichterung eines umfassenden Ge⸗ setzes bestehen duͤrfte, eines Gesetzes, das bei den verwickelten Ver⸗ haltnissen, die in das Auge gefaßt und mit Einsicht vermittelt werden müs⸗ sen, nur aus dem Zusammenwirken sämmtlicher Zweige der gesetzgebenden Gewalt hervorgehen kann.

„Da dae estehende System der direkten Besteuerung nicht umgestoßen oder plännc umgestaltet werden kann, so kommt es wesentlich darauf an, die Ein⸗

mensteuer in dieses System dergestalt einzufügen, daß sie dasselbe ergänze

und in wesentlichen Beziehungen verbessere.

Bei dem Bestande einer Grund⸗ und Gebändesteuer kann die Einkom⸗ mensteuer nur zwei Arten Rente zu erreichen streben:

Die Rente der Arbeit und jene des Kapitales. Die Erwerbsteuer dient nur sehr unvollständig zur Besteuerung dieser Arten des Erwerbes. Viele Beschäftigungen sind von der Erwerbsteuer ausgenommen, bei⸗ denjenigen, die derselben unterliegen, sind die Eigenthümlichkeiten jener ihrer Natur nach verschiedenen Arten Rente zu wenig berücksichtigt, und die Abgabe steht mit dem Gegenstande der Besteuerung in keinem angemessenen Verhältuisse. Noch weniger als die Arbeitsrente wird jene vom Kapitale durch die Er⸗ werbsteuer oder überhaupt durch die bestehende direkte Steuer getroffen.

Selbst durch die Grund⸗ und Gebäudesteuer wird das Einkommen von den Zinsen des auf die Erwerbung der Realitäten verwendeten Kapitals nicht belegt, indem bei dem Kausfe einer Liegenschaft der Kaufpreis, d. i. das Kapital, das der Käufer auf den Erwerb verwendet, um den der Steuer entsprechenden Betrag geringer ist, als derselbe es wäre, wenn die Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht auf der Realität haften würde. Der Käufer der

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Anzeiger.

Realität bezieht also die Zinsen von seinem Kapitale, ohne das dieselben durch eine Abgabe eine Verringerung erleiden.

Um durch die Einkommersteuer die erwähnten Arten Renten einer an⸗ gemessenen Besteuerung zu unterwerfen, sind zwei in ihrer Richtung und den Mitteln der Ausführung verschiedene Systeme in den einzelnen Staaten angewendet worden. Nach dem einen dieser zwei Systeme wird das ge⸗ sammte Einkommen, das jeder Bewohner des Staatsgebietes bezieht, vollständig erhoben, und die Steuer von dem ganzen reinen Einkommen des Steuerpflichtigen vereint ausgemittelt. Gewöhnlich ist mit dieser Steuereinrich⸗ tung auch in dem Steuerausmaße eine Stufenleiter verbunden, zu Folge welcher derjenige, der im Ganzen ein größeres Einkommen bezieht, nach einem höheren Prozente in bestimmten Klassen belegt wird.

Das zweite System erhebt das Einkommen getrennt nach den verschie⸗ denen Unternehmungen und Ertragsquellen. Niemand darf ein der Steuer unterliegendes Einkommen verheimlichen; es wird sedoch auch Niemand verhalten, sein gesammtes Vermögen und Einkom⸗ men vereint anzugeben. Die Steuerbemessung erfolgt getrennt nach den einzelnen Unternehmungen und Ertragsquellen des Steuer⸗ pflichtigen, und nicht vereint für das Gesammtvermögen und den Gesammterwerb desselben. Das Steuerausmaß ist nach diesem Spsteme in der Regel ein gleiches für alle Arten des Einkommens und für alle Steuerpflichtigen.

Das erste dieser zwei Systeme hat in Oesterreich durch eine Reihe von Jahren unter der Benennung der Klassensteuer bestanden, es wurde auch im Laufe des Jahres 1848 von Bapern und Sachsen bei der Ein⸗ führung ihrer Einkommensteuner angenommen.

Das Andere ist jenes der Income and Property-Tax, die in Groß⸗ britannien mit der Akte vom 12. Juni 1842 wieder eingeführt wurde, Seehaemn sie daselbst während der Kriegsjahre bis zum Jahre 1816 bestan⸗ en hatte.

Die Erfahrungen, welche die Klassenstener in Oesterreich gewährte, sind eben nicht einladend, zu demselben Systeme der Steuereinrichtung zurückzu⸗ kehren. Dasselbe hatte einen ganz unergiebigen Ertrag geliefert, und die Steuer artete in eine freiwillige Gabe aus, die Jeder nach seinem Gutdün⸗ ken auf das mindeste beschränken, oder unter dem Vorwande, daß sein rei⸗ nes Einkommen den Betrag von 100 Fl. nicht erreiche, verweigern konnte.

Der wichtige Nachtheil dieser Art der Steuereinrichtung ist darin ge⸗ legen, daß Jedermann nicht blos sein ganzes Vermögen und Einkommen angeben, sondern auch seinen ganzen Schuldenstand darlegen muß, um sein reines Einkommen nach Abzug der Passiven auszuweisen. Nun ist aber diese Verpflichtung für Jedermann, vorzüglich aber für Handeltreibende und Industrielle, hochst lästig und mit bedenklichen Gefahren verbunden. Selbst für sehr vermögliche Gewerbetreibende kann es nichts drückenderes und be⸗ denklicheres geben, als den Stand ihres Vermögens und ihrer Schulden darzulegen zu müssen. Deswegen wird sich bei diesem Systeme der Steuer⸗ einrichtung gewöhnlich mit allgemeinen Angaben begnügt, und eine zerglie⸗ derte Nachweisung oder Erhebung unterlassen. Dadurch wird aber die an⸗ gemessene Feststellung des Steuerbetrages aufgegeben und von dem guten Willen des Steuerpflichtigen abhängig gemacht.

Ohne Vergleich vorzüglicher ist das andere Spstem der Steuereinrich⸗ tung, das sich in England durch die Erfahrung als zweckmäßig bewährt hat. Dasselbe hält sich an bestimmte thatsächliche Grundlagen, die für jede Unternehmung oder Art des Einkommens nach den obwaltenden Umständen mit annähernder Genauigkeit erhoben und festgestellt werden können. Es fordert keineswegs die Angabe oder Ermittlung des Passivstandes. Der Schuldner, der eine Realität besitzt, ein Geschäft treibt, einer Unternehmung obliegt u. s. f. wird nach Maß des Einkommens von dieser Realität, sei⸗ nem Geschäfte oder seiner Unternehmung mit der Steuer belegt; ihm bleibt es aber vorbehalten, die letztere seinen Gläubigern anzu⸗ rechnen. Es läßt sich kein einfacherer und sicherer zum Ziele führen⸗ der Weg auffinden, als der eben bemerkte. Ist es auch unter den ge⸗ genwärtigen Umständen nicht ausführbar, dieses System in seinem ganzen Umfange auf Oesterreich anzuwenden, so glaubte doch der Minister⸗ rath, dasselbe in dor Hauptsache als Leitfaden festzuhalten, und nach Mög⸗ lichkeit unseren Verhältnissen anzupassen. Dieser Ansicht folgend schien es das einfachste und zugleich zweckmäßigste, die Zinsen von dem Verkaufs⸗ preise der Realitäten durch einen Zuschlag der Grund⸗ und Gebäudesteuer von * d. i. beiläufig mit 5 pCt., zu belegen und für die mit hypothezirten Schulden belasteter Realitäten die Uebertragung der Steuer von dem Theile des Ertrages, den die Hypothekargläubiger durch die Zinsen beziehen, auf die letzteren den Parteien selbst dadurch zu überlassen, daß der Eigenthümer der Realität berechtigt wird, seinem Gläubiger die Steuer von den Zinsen in Abzug zu bringen. Man erzielt dadurch den höchst wichtigen Vortheil, daß die Grund⸗ und Hausbesitzer von der Verpflichtung der Ueberreichung von Fassionen losgezählt werden, und daß die ungeheuere Arbeit und Ver⸗ wickelung vermieden wird, die bei jeder anderen Art der Besteuerung des Einkommens von den Hpopothekar⸗Schulden unvermeidlich wäre. Man hätte von den Besitzern der Hypothek Fassionen ihres Einkommens mit der Berechtigung des Abzuges der Schulden, und von dem Hypothekargläubigern abgesondert gleichfalls die Fatirung eben jener Schulden, deren Abzug dem Eigenthüͤmer der Hypothek gestattet worden wäre, fordern müssen. Zwar wurde das Bedenken rege, daß die Hypothekar⸗Gläubiger sich dem Abzuge der Steuer von den ihnen gebüh⸗ renden Zinsen nicht werden unterwerfen wollen, und daß sie die angelegten Kapitalien den Schuldnern aufkuͤndigen werden. Diese Einwendung reicht weiter, als sie gestellt ist. Sie wuͤrde, weng sie gegrundet wäre, nicht blos gegen die Art der Einhebung der Steuer durch den Besitzer der Hypothek, sondern gegen die Belegung der 8 k mit der Einkommen⸗ steuer überhaupt sprechen, indem der Hovotbekargläubiger, dessen Forderung aus den öffentlichen Büchern sederzen enmnommen werden kann, auch wenn man ihn verhielte, sein Einkommen den Zinsen seiner Forderung ein⸗ zubekennen, und unmittelbar an den Stagt zu versteuern, nichtfin der Lage wäre, sich der Besteuerung zu entziehen. Wollte man hingegen die Zinsen von den hvpothezirten, folglich von densenigen Kapitalien, welche verhält⸗ nißmäßig die sicherste Anlegung genießen, von der Einkommensteuer frei las⸗ sen, so wäre nicht einzusehen, wie man die Zinsen von anderen ungün⸗ stiger angelegten Kapitalien der Einkommensteuer unterziehen könnte, ohne in einen auffallenden Widerspruch zu verfallen. Vielmehr müßte man die Besteuerung der Kapitalsrenten überhaupt aufgeben. Uebrigens beträgt die Einkommensteuer nur einen so mäßigen Theil des Zinsbezuges, daß es, weil dieselbe vorübergehend, für ein Jahr gefordert wird, durchaus nicht wahrscheinlich ist, es werde deswegen die Aufkuͤndigung der hypothezirten Kapitalien im ausgedehnten Maße erfolgen. Eines der Hauptübel, an de⸗ nen die Gegenwart leidet, ist das gestörte Vertrauen: die Hypothekargläu⸗ biger können daher gegenwärtig weniger als je, wegen einer vorubergehen⸗ den, gerechten und mäßigen Besteuerung ihres Bezuges den wichtigen Vor⸗ theil der Sicherstellung durch eine Hypothek aufgeben. Sie wissen sehr wohl, daß mit der bloßen Aufkündigung noch nicht die Zahlung erlangt ist, daß die Durchsetzung der Aufkündigung, wenn der Schuldner nicht gut⸗ willig zahlt, bedeutende Kosten verursachen und den Betrag der Steuer für viele Jahre aufzehren würde; daß endlich mit dem Empfange der Zahlung noch keinesweges eine sichere und vortheilhaste Anlegung des zuruckgefor⸗ derten Kapitals gefunden ist, bei welcher sie sich ohne Gefahr der Steuer entziehen könnten.

In Verbindung mit diesen Betrachtungen ist der anruhende Gesetzes⸗ Entwurf dahin gerichtet, alle anderen Zweige des Einkommens, außer je⸗ nem von den hypothezirten Kapitalien, so viel möglich einer ebenmäßigen Besteuerung zu unterwerfen, und dadurch einer Störung in der bisherigen Anlegung und Bewegung des Kapitales zu begegnen. Diese Zweige des Einkommens zerfallen in drei Klassen, deren eine die Rente der Arbeit allein, die andere die Benutzung des Kapitales allein, und die dritte den Erwerb der Kapitalsbenutzung durch die Arbeit und vereint mit dem Ertrage der letzteren umfaßt.

Diese Unterscheidung wurde in dem Gesetzes Entwurfe zwar als leiten⸗ der Gedanke festgehalten, konnte aber nicht unbedingt durchgeführt werden. Indem sich die Einrichtung der Einkommensteuer an das bestehende Steuersostem anschließen muß, reihte man in die erste Klasse das Einkommen von allen bisher der Erwerbsteuer unterliegenden Erwe rdenen daher der Er⸗

werb durch Arbeit vereint mit Kapitals⸗Anwendung begriffen ist. Ohne eine nachtheilige Störung des Zusammenhanges aller Anordnungen konnten die der Erwerbsteuer unterliegenden Beschäftigungen, deren Einkommen blos auf persönlichem Erwerbe ohne Kapitalsbenutzung beruht, nicht ausgeschieden werden.

Die zweite Klasse umfaßt das Einkommen, das durch die Arbeit allein ohne Kapitalsanlage erworben wird, und das bisher nicht in der Erwerb⸗ steuer begriffen ist. Wegen der Gleichheit der Lage, in der sich die zu dem Bezuge von Pensionen oder Unterhaltsbeiträgen aus Versorgungs⸗ oder Lebensversicherungs⸗Anstalten berechtigten Personen mit Jenem befinden, de- ren Pensionen oder Unterhaltsbeiträge aus einer Dienstleistung ihres Gatten oder Vaters abgeleitet werden, wurden die Ersteren gleichfalls der zweiten Klasse zugewiesen. Es crübrigen endlich für die dritte Klasse die reinen Kapitalsrenten.

In den Grundsätzen dieselbe nicht bis zu dem geringsten Maße absteigt. Diesem Grundsatze entsprechend wird der ersten Klasse eine sehr große Zahl kleiner welche in die unterste Klasse der Erwerbsteuer gereiht sind; in der zweiten Klasse nebst den Bezügen der im aktiven Dienste stehenden Soldaten und Offiziere, dann der Mendikanten, und einiger Erziehungs⸗ oder Wohlthätig⸗ keits⸗Anstalten, einen Jahresbezug der 600 Fl. nicht überschreitet, endlich in der dritten Klasse nebst den Zinsen von den Einlagen in Sparkassen ein Einkommen von 300 Fl. von der Einkommensteuer gänzlich frei zu lassen. In Absicht auf die Steuerbemessung und die Mittel zur Begründung der⸗ selben ist es von besonderer Wichtigkeit, die Verbindlichkeit zur Einbringung von Bekenntnissen möglichst einzuschränken. Dieselbe hat nach dem Ent⸗ wurfe nur fur die erste und dritte Klasse, dann in der zweiten Klasse nur für dasjenige Einkommen, das nicht aus stehenden Bezügen erhalten wird, einzutreten. Die Steuer von den Bezügen der zweiten Klasse wird von den Klassen oder überhaupt den zur Zahlung Verpflichteten bei der Auszahlung selbst abgezogen. Rücksichtlich der Kapitalsrenten wird dieselbe Berechtigung, die den Eigenthümern der Hypothek in dem Verhältnisse zu ihren Gläubi- gern ertheilt wurde, auch für die Handels⸗ und Gewerbs⸗Unternehmungen vorgeschlagen. Nur dadurch, daß die Gewerbtreibenden berechtigt werden, die Steuer von den Zinsen ihrer Gläubiger abzuziehen, wird es mög⸗ lich gemacht, sie von der Darlegung ihres Schuldenstandes zu entbinden.

In Beziehung auf das Ausmaß der Steuer wird es von Vielen alseine wesent⸗ liche Bestimmung betrachtet, daß das Ausmaß der Steuer nicht blos nach der Größe des Einkommens, sondern noch uüͤberdies bei größeren Beträgen in wachsen⸗ dem Verhältnisse steigen müsse.

Der Ministerrath hat die für diese Ansicht sprechenden Beweggründe in reife Berathung gezogen, und ist zur Ueberzeugung gelangt, daß ein Unterschied zwischen dem Einkommen, das ausschließend oder doch überwie⸗ gend die Frucht des persönlichen Erwerbes ist, und anderem Einkommen bei welchem die Verzinsung eines Kapitals das Vorwaltende ist, festgehal⸗ ten werden muß. Bei dem Einkommen der ersten Art entspricht es der Billigkeit, daß auf die Freilassung des Lebensunterhaltes Rücksicht genom⸗ men werde, und daß das Maß. der Steuer in dem Verhältnisse steige, in welchem die Arbeit des Steuerpflichtigen in Absicht auf den Betrag des Einkommens ergiebiger ist. Für diese Art Ein⸗ kommen wird eine Siufenleiter vorgeschlagen, bei deren Fest⸗ setzung man den in dem Gesetzes⸗Entwurfe, den das Königlich preußische Ministerium über die Einkommensteuer zu Stande brachte, enthaltenen Ge⸗ danken benutzte, daß das Prozent der Belegung nur von dem Mehrbetrage über jenem der vorhergehenden Stufe zu steigen hat, um zu grelle Unter⸗ schiede in der Belegung des Einkommens zwischen den verschiedenen Abstu⸗ sungen zu vermeiden. Für die Einkommenszweige der zweiten Art hingegen kann übereinstimmend mit dem Grundsatze der britischen Einkommensteuer nur ein gleiches Prozent angenommen werden.

Schon vom staatswirthschaftlichen Gesichtspunkte betrachtet könnte es nicht es nicht gerechtfertigt werden, und könnte nur nachtheilige Folgen nach sich ziehen, das Kapital bei verschiedenen Arten der Verwendung nach einem verschiedeuen Maßstabe zu besteuern, oder die Anhäufung des Kapitals durch ein steigendes Prozent der Besteuerung zu erschweren. Von der praktischen Seite stehen nebstdem einer solchen Belegung des Einkommens dieselben Bedenken entgegen entgegen, die oben rücksichtlich des Spstems der Steuer⸗ bemessung nach dem vereinten Gesammteinkommen überhaupt berührt wur⸗ den. Unterschleife und Unlauterkeiten der mannichfaltigsten Art würden durch eine solche Besteuerung hervorgerufen, indem die Steuerpflichtigen nicht nur durch die Verheimlichung ihres Einkommens, sondern auch durch dessen Theilung unter falsche Namen an der Steuer einen Betrag in Ersparung bringen könnten.

Die Einrichtung der Abgabe müßte durch gehässige und schwer aus⸗ führbare Maßregeln der Ueberwachung verwickelt werden, und das finan⸗ zielle Ergebniß wäre endlich doch kein günstigeres, als jenes, das durch ein einfaches und gleiches Steuer⸗Prozent erreicht werden kann.

In Uebereinstimmung mit der für die Grund⸗ und Hausbesitzer rück⸗ sichtlich des Zuschlages zur bisherigen Steuer erlassenen Anordnung wird vorgeschlagen, daß die Einkommensteuer⸗Gebühr von den bisher erwerb- steuerpflichtigen Beschäftigungen nicht unter dem bisherigeu Ausmaße der Erwerbsteuer mit einem Zuschlage von einem Drittheile der letzteren zu be-⸗ messen ist.

Mit der Einführung der Einkommensteuer hätte die besondere Besteue⸗ rung aufzuhören, welcher die Bezüge der Beamten, ihrer Angehörigen und der geistlichen Personen mit dem Cirkular vom 19. Juni 1848 unterworfen wurden.

Die übrigen Bestimmungen des Entwurses dürften kaum einer nähere

Beleuchtung bedürfen. Die Ausführung soll durch Kommissionen bewirkt werden, die in der untersten Stufe sich durch Vertrauensmänner aus den Gemeinden über die Verhältnisse die erforderlichen Aufschlüsse verschaffen werden. Das Geschäft wird dadurch sehr vereinfacht und erleichtert, daß die Zahl der Steuerpflichtigen, von denen Bekenntnisse eingebracht werden müssen, und mit denen über die Feststellung ihres Einkommens zu verhan⸗ deln sein wird, außer den volkreichen Orten nur sehr gering sein wird.

Uebrigens hätte der vorliegende Entwurf nur für die Kronländer zu gelten, in denen die Erwerbsteuer eingeführt ist. Man behält sich vor, Ew. Majestät die Anträge zu erstatten, ob und in welcher Art die Einkommen⸗ steuer in den übrigen Kronländen einzuführen sei.

Eure Majestät dürften sich bewogen finden, dem angeschlossenen Patents Entwurfe die Allerhöchste Fertigung beizurücken. Wien, 28. Oktober.“

Hierüber erfolgte nachstehende Entschließung Sr. Majestät: „Indem Ich die Vorschläge des Ministerrathes genehmige, schließe Ich das mit Meiner Fertigung versehene Patent zurück. Schön⸗ drunn, 29. Oktober 1849. Franz Joseph.“ Dieses Patent lautet:

„Wir Franz Joseph der Erste u. s. w. In Erwägung der hohen Wichtigkeit einer wohlgeordneten direkten Besteuerun g haben Wir unsere be⸗ sondere Aufmerksamkeit auf dieselbe gerichtet und nach sorgfältiger Prüfung des bestehenden Systems der Besteuerung erkannt, daß eine Vervollständi⸗ gung und Verbesserung dieses Zweiges der Gesetzgebung nach den Grund⸗ satzen einer gleichmäßigen Belegung aller Arten des Einkommens nothwen⸗ dig ist. Zu diesem Zwecke ist es Unser Wille, daß hierüber dem nächsten Reichstage umfassende Gesetzesentwürfe vorgelegt werden. Bereits jetzt er⸗ giebt sich jedoch die unabweisliche Nothwendigkeit, eine provisorische Verfügung zu treffen, um bei den außerordentlich gesteigerten Bedürfnissendes Staats die bis⸗ her unbenutzt gebliebenen, oder nicht im gehörigen Maße für den Staats⸗ haushalt in Anspruch genommenen Quellen des Einkommens nach Mög⸗ lichkeit zu benutzen und einer gerechten, ebenmäßigen Umlegung der öffentli⸗ chen Lasten näher zu rücken. 1

Von diesen Betrachtungen geleitet haben Wir, über das T Unseres Ministerrathes, im Zusammenhange mit Unserem Patente e Oktober 1849, und auf der Grundlage der §§. 87, 120, 121 der 2fchkof⸗ Verfassung, fur das Verwaltungsjahr 1850 folgende Bestimmungen, nen 8 sen, und finden deren Vollziehung in den Kronländern,

der Einkommensteuer ist es gelegen, daß des Einkommens her⸗ vorgeschlagen, in Gewerbtreibender,