“ hiüililn.h 12255b22090 8
schaff er Er en de reche ich, nach bestem Gewissen treu und redlich mein Amt aus⸗ venschaßzn und den Seen sprücen d,enicages das Geheimniß der Berathungen zu beobach⸗ ten und mich stets wie ein würdiger und redlicher Richter zu beneh⸗ men.“ Der Präsident bezog sich im Anfang seiner Rede auf die im vorigen Jahre beschlossene, durch die Verfassung aber widerrufene Aufhebung der Unabsetzbarkeit der Richter; jener frühere Aufhe⸗ bungs⸗Beschluß ist es, den er als eine augenblickliche Ver⸗ irrung bezeichnet. Die legitimistischen Zeitungen sind mit der Hinweisung auf das Kaiserthum nicht sehr zufrieden. Im Ganzen wird jedoch diese Rede des Präsidenten gelobt. „Als Herr Portalis und Frank⸗Carré“, heißt es in einem Bericht über die Feierlichkeit der Eidleistung, „ihr: Ja, ich schwöre! spra⸗ chen, soll der Präsident gelächelt haben. Er dachte vermuthlich an seinen Prozeß vor dem Pairs⸗Gerichtshof wegen der boulogner Ex⸗ pedition. Herr Portalis war damals Präsident der Pairs⸗Kammer und Frank⸗Carré Staats⸗Anwalt. Ein Etikettenstreit hatte sich bei der gestrigen Ceremonie zwischen dem Ceremonienmeister und dem Vice⸗Präͤsidenten der Kammer erhoben. Der Sessel des Letzteren, der die Kammer repräsentirte, da Herr Dupin, der Präsident der⸗ selben, unter den Mitgliedern des Cassationshofes seinen Platz hatte, war nämlich niedriger als der des Präsidenten der Republik ge⸗ stellt. Dem Versehen wurde indeß bald abgeholfen, und der Vice⸗ Präsident der National⸗Versammlung erhielt seinen Platz neben Louis Bonaparte.“
ß — ttischen Lei 1 ve von Männern besteht, deren ein⸗
1 zaft erpr Gewissen, deren einzige Leidenschaft das Gute, siger Fühtere 1e reuem ist, die Gerechtigkeit herrschen zu lasen. Sie kehren meine Herren, in Ihre Departements zurück; ees Sie dorthin die Ueberzeugung mit, daß wir die Aera der ““ tionen verlassen, und daß wir die Aera der Verbesserungen, die den Katastrophen vorbeugen, betreten haben. Wenden Sie mit Festig 3 keit, aber auch mit der größten Unparteilichkeit, die schimenden Be⸗ stimmungen unserer Gesetzbücher an. Möge es nie unbestrafte Schuldige, noch verfolgte Unschuldige geben. Es ist Zeit, wie ich unlängst sagte, daß diejenigen, die das Gute wollen, sich beruhigen, und daß diejenigen sich fügen, die ihre Meinungen und ihre Leidenschaf⸗ ten an die Stelle des National⸗Willens zu setzen streben. Indem Sie die Gerechtigkeit in der edelsten und weitesten Hepentung die⸗ ses großen Wortes anwenden, werden Sie viel für die Befestigung der Republik gethan haben; denn Sie werden im Lande die Ach⸗ tung vor dem Gesetze gestärkt haben, diese cerste Pflicht, diese erste Eigenschaft eines freien Volkes.“ (Lebhafter Beifall.) Der Präsident der Republik gab gestern Abend im Elysee den ersten Präsidenten und den General⸗Prokuratoren der Appellhöfe, so wie den hiesigen obersten Justizbeamten ein großes Diner. Heute giebt der Präsident der National⸗Versammlung, in dessen Hotel greßer Empfang sein wird, den erwähnten Beamten ebenfalls ein Diner. Die gestrige Feier der Vereidigung der Magistratur bildet heute einen großen Theil des Inhalts der Journale. Die Constitution hat die Unabsetzbarkeit der Richter wieder eingeführt, sie wollte auch, daß ein Spezialgesetz die richterliche Organisation bestimme und sie mit dem neuen Geist der Institutionen in Uebereinstimmung bringe. Dies Gesetz ist noch zu machen. Ein Theil desselben nur ist von der Kammer
Großbritanien und Irland. London, 3. Nov. Auch in Manchester hat am vorigen Donnerstag eine Versammlung der Friedensfreunde stattgefunden. Verschiedene französische Anhän⸗
ger der Friedensbewegung waren gegenwärtig, darunter Horace Say, Mitglied des Staatsrathes, Bastiat, Mitglied der gesetzgebenden
Alle Fremden,
Versammlung, und Garnier, Secretair des Friedens⸗Kongresses zu
angenommen, unter Anderem die Ableistung des Amtseides, welcher lau⸗ se Paris. Im Ganzen betrug die Zahl der Anwesenden 6 — 7000.
tet: „In Gegenwart Gottes und vor den Menschen schwöre ich und ver⸗
welche an der Versammlung Theil nahmen, wurden
mit enthusiastischem Inbel empfangen. 1
Oberst⸗Lieutenant Anderson, vom Geniewesen, der in dem spa⸗ nischen Bürgerkrieg unter den Cristinos und von 1840 bis 1841 in Syrien diente, wo er sich besonders in den Gefechten bei As⸗ kalon und Gaza auszeichnete, ist als Secretair des Königlichen In⸗ validenhauses in Chelsea gestorben.
Unter den Passagieren, die aus Kanada 46 be⸗ findet sich auch Madame Paterson, erste Gemahlin Jerome Bona⸗ parte's, von welcher er sich auf Befehl seines Bruders scheiden lassen mußte. Sie ist mit der englischen Aristokratie verschwägert.
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 8. Nov. Im Opernhause. 130ste Abonnements⸗ Vorstellung: Die Willys, oder: Gisela, phantastisches Ballet in 2 Abth., von St. Georges und Coralli. Musik von Adam. Für die hiesige Bühne eingerichtet von dem Balletmeister Hoguet. (Frl. Lucile Grahn: Gisela, als erste Gastrolle.)
Vorher: Konzert. 0) Ouvertüre aus der Oper Lodoiska, von Cherubini. 2) Arie „Deh viené zc.“ aus der Oper: „Die Hochzeit des Figaro“, von Mozart, gesungen von Frl. Kellberg. 3) Adagio und Rondo für Violoncell, komponirt und vorgetra⸗ gen vom Königlichen Kammer⸗Musikus Herrn Stahlknecht II. ) Ouvertüre zur Oper Olimpia, von Spontini. 1 5) Arie aus: „Robert“, von Meyerbeer, gesungen von Frau Köster.
Königsstädtisches Theater.
Donnerstag, 8. Nov. Berlin bei Nacht. Posse mit Gesang
in 3 Akten, von D. Kalisch. Mit neuen scenischen Einrichtungen und Couplets. — 1
Vorher: Herr Lehmann. Monologische Scene mit Gesang von Dr. Beta, als Prolog, vorgetragen von Herrn Grobecker.
—
Berliner Börse vom 7. November.
Wechsel-Course.
isenbahn -Actien.
ö““ 3 ½ 143 ½ Stamm-Actien. RKapital.
2 Mt. 42 ½⅔ — “ 68 88 1 . 6 Der Reinertrag wird nach erfolgter Dekanntm.
in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. ͤ 300 MkX. 2 Mt. 1 149 ⅔
Awmaterdam b“
ITages- Cours.
Börsern-Zins- Rechnung. Rein-Ertra 1848.
Prioritäts-Actien. Kapital.
ages- Cours.
Suͤmmtliche Prioritits-Actien werden durch jüährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
Zinsfuss.
V
Die mit 3 ½ pCt. bez. Actien sind v. Sfaat gar. 11616161616“““ 3 Mt. 3 2 6 26
ö“ 2 Mt. 80 i 6,000,000 150 PI. 2 Mt. 94 ½ — 8,000,000 2 Mt. 102 ½ 102 ½⅔ 4,824,000 2 Mt. — Fe do. Potsd.-Magd... 1g- 1““ 4 8 8 Tage — 2 Magd.-Halberstadt.. ;700,0
eipzig in Courant im 14 Thlr. Puss. 100 Thlr. 2 g 99 ½ 88 Leipziger 2,300,000 100 F. 2 Mt. 56 24 56 20 Halle-Thüringer c9,000,000 100 SRbl. 3 Wochen- — 106 ⅔ Cöln-Minden 113,000,000 11““ do. Aachen.. 4,500,000 Inländische Fonds, Pfandbrief-, Kommunal- Papiere uncd Bonn-Cöln 1., 0051,200 Geld-Course. Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000 “ “ — Stecle-Vohwinkel .. 1,300,000 zt. Brief. Geld. Gem. zt. Brief. Geld. Gem. Niederschl. Märkisch. 10,000,000 Preufa. Frexw. Aul 5 106 ¼ Pomm. Pfdbr. 3½ 96 — do. Zweigbahn 1,500,000 St. Schuld-Scb. 3 ¾ 88 ⅓ Kur- u. Nm. d0. 3 ½ 95 ¼ 95 ½ Oberschl. Lit. A... 2,253, 100 Seeh. Präm. Sch. — — Schlesiache do. 94 ½ do. Litt. B. 2,400,000 K. u. Nm. Schuldv. 3 ¾ 86 ¾ do. Lt. B. gar. do. 8 — Cosel-Oderberg.... 1,200.000 Berl. Stadt-Obl. 5 103 ⅔ Pr. Bk-Auth.-Sch — — Breslau-Freiburg. .. 1,700,000 do. do. 3 ½⅔ 3 8 8 1,800,000
Krakau-Oberschl.... 1,, Westpr. Pfandbr. 3 ½ Friedrichsd'or. — 3. 2 13 1⁄14 Berg. Ieeeeeeö“ 4, Grossh. Posen do. 8 5,000,000
Aud. Goldm. àbch. — 12 ⅔ Stargard-Posen - do. do. 3 ¼ 7 9 Disconto. — Brieg- Neisse. ...... 1,100,000 08 9z. Pfandbr. 34¼ Magdeb.-Wittenb.. 4,500,000
2
89 ½ B.
81 ½ a 83 1 bz. u. G. 102 ½ bz. u B
64 ¼ bz.
Berl. vnh. Lit. A. B. do. Hamburg do. Stettin- Starg..
Fari...ö
86e“ Augsbururweg
68 b⸗ 95 a 43 bz. 48 ½ a g Lz.
Fraukfurt a. M. südd. W. Petersburg
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82 a 81 bz. u 36 B. 83 ve¼˖ B.
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—
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—
106 ¼ ,6G
SS
8—
Auslünclische Fonds. Quittungs- Hogen.
Huss. Hamb. Cert. 5 — Polu. neue Pfdbr. 4 Aachen-Mastricht .. 2,750,000
V 40. heiHope 3.4.§. 8 — do. Part. 500 Fl. 4
d0. do. 1 Anl. 4 do. do. 300 Fl. — 9209 Aanze 1o. 86i g1. 3.44. 4 88⁄ Ilamb. Feuev-Car. 3½ AHusländ. Actien. d D. St 2 -Pr. Aà 1 8 „* 82„ 1 “ 8 2* Friedr. Wilh.-Nerdh. 2 do Prior..
do. do. 5. A. 4 . do. v. “ 5 1092 Holl. 2 ½ % Int. 4
54 53 ½ a b⸗
8,000,000 99 ¾ 0
Jo0. Poln. Schatz0. — Kurh. Pr. 0.40 th. — 4o. do. Cert. L. A. 5 93 ½ * Sardin. do. 36 Fr. — 40. do.L. B. 200Pl. — 17 ¾ N. Bad. do. 35 Fl. — 4 Pol a. Plbr. a.C. 4 —
Schluss-Course von Cöln-Minden 94 1 b⸗
93 ¼ B.
98 ½ B. 97 ½¼ B.
91 ¾, bz.
101 n.
98 bz. u. B. 104 ¼ B.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 .000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 800,000
Berl.-Anhalit do. Hamburg do. do. II. Ser. do. Potsd.-Magd... do. do. 8
do. deo Litt D do. StettinerF.
Magdeb.-Leipziger..
Halle-Thüringer...
Cöln -Minde+n. do. do.
Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität.. do. Stamm-Prior.
Düsseldorf-Elberfeld.
Niederschl. Märkisch.
do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn do. do.
Oberschlesische
Krakau-Oberschl...
Cosel-Oderberg...
Steele -Vohwinkel ..
do. do. II. Ser.
Breslau-Freiburg...
Berg.-Märk
eü’e
7 ½ B. 100 ¼⅞ B. 102 ½ B.
-
80 B. 93 1 B. 102 ⅞1 bz. 101 S.
—
-
.2—⸗
Ausl. Stamm-Act.
Börsen-
Zinsen.
Reinertr. 1848
Kiel-Altona. Sp. 2,050,000 Amsterd.-Rotterd. Fl. 6,500,000 Mecklenburger Thlr. 4,300,000
gn bb
von Preussischen Bank-Antheilen 96 ½
. 2. 8 7 8 2. . ,7 Ie Actien sind heute durch zahlreiche Verkaufs-Ordres gewichen, und die Stimmung blieb
auch am Schlufs der Börse matt.
Der Umsatz war beträchtlich
tungen, Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn und Bexbach hielten sich bei mehreren Umsätzen zu etwas besseren Preisen mehr begehrt. In allen übrigen Fonds war sehr wenig Geschäft und gar keine Ver⸗ änderung. 4 ½ proz. Oesterr. Metalliques des neuen Anlehens sind heute erschienen, wurden pr. Comp. zu 77 ½¾, ½ u. 78 umgesetzt, und 78½ Br. Oesterr. Coupons 111 Gld. und 111½¾ Br. Oesterr. 5proz. Metall. 87 ¾ Br., 87 ⅞ EGld. Bank⸗ Actien 1328 Br., 1325 Gld. Baden Partialloose a 50 Fl. 69 ½ Br., 53 ¼ Gld., do. a 35 Fl. 31 ⅜ Br., 31 Gld. Kurhessen Partial⸗ Loose a 40 Rthlr. preuß. 34 ⅛ Br., 34 ¼ Gld. Sardinien Par⸗ tial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 32 ⅞˖ Br.; 32 ½ Gld. Darmstadt Partialloose a 50 Fl. 72 ¾⅞ Br., 72 Gld., do. a 25 Fl. 27 ¼ Br., 27 Gld. Spanien 3proz. “ 89 8 — 4 Fl.-⸗Loose 112 Br., do. a 500 Fl. 81 ⅝ Br., 8 8 Poln. 300 Fl.⸗Loose B.,809 837
Auswärtige Börsen.
Breslau, 6. Nov. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ½ Gld. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 ½ Br. Polnisches Papier⸗ geld 9 Gld. Oesterr. Banknoten 95 ⅛ bez. u. Br. Staatsschuld⸗ scheine 88¾ Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 101 Br. Posener Pfandbriefe 4proz. 100 Gld., do. 3 ½proz. 89 ¼ Br. Schlesische do. 3 zproz. 95 bez. u. Br., do. Litt. B. 4proz. 99 Br., do. 3 proz. 93 Br.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Br., do. neue 4proz. 95 ¼ Br., do. Partial⸗Loose a 300 Fl. 112 ½ Br., do. a 500 Fl. 81 ½ Br., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17 Gld. Russisch⸗Poln. Schatz⸗Oblig. a 4 pCt. 80 ¼ Br.
8 Eb1 106 * Br., do. Litt. B. 19
r. Breslau⸗Schweidn.⸗Freib. 76 ½ Br. 2 eschles.⸗Märk. 845 . 8 255 542 Br., do. Prior. 81028 Fiech do. Be. mderschleses Mär Ost⸗ Friedrich 8 Wilhelms⸗Nordbahn ““ 588 Ar Rhein. (Köͤln⸗Mind.) 95 ½ Br. Neisse⸗Brieg 40 ½ — 41 ¾ bez. u. Br⸗⸗ 85 ⅞ Eld. Kelnne
— 1b Wechsel⸗Course. Fodgahnaken ö v .“ Amst. 100 Fl. C. k. 89 n Br. 160 G., do. 2 M. 100
Wien, 5 z. Augsburg 109 Fl. C. k. S. 120 Br., 119 G. Verlin 4; e“ 89 Röne E19c. S. 105 ¼ Br. Bremen 50. Rthlr. in Ld. 138 Thr ce, b 9 987 Br. Hamburg 100 M. B. k. S. 88 Br., do. 2 M. Mall. 805 —81, 75 ½ — 7 Gloggn. 1083 — 108. 873 Glv. Leipzig 60 Rthlr. C. k. S. 105 ½ Br. London 10 Pfb. 8 T1435“ SGEb5590 95½ iland in Silber
3 „.G f. S. 95 ½ Br. Paris 200 Fr. k. S. 95 ½ Br. Mai E111.1“ †. S. 100 ½ Br. Wien 100 Fi. C. M. 20 Fl. Fuß 111 Br.,
Augsburg 107 ¼. 111, Gld. Diskonto 2 Br.
rankfurt 107. 1 B 7„ 2 87 Gld 572 ambur 5. Nov. 3 ½ͥ proz. p. C. 87 ½ Br., 2½ Gld. “ 8. 7 193 Be.8⸗0i; Gld. Stießl. 84⁄ Br. Dän. 72 Br⸗ “ 1 72 Gld. Ard. 11; Pr. Zpros. 23 ½ Be., 2551b. Hamburg⸗ 8 . E 4* “ 3“ “ 52* 8 85 1 d - 9 r. a eburg⸗ Fonds anfangs fest schlassen auf vie niedrigen pariser Renten Pöntenberg: 2e ve. ,1gw. Aicgnaz⸗faee 96 Br., 999 Gid. etwas niedriger. Fremde Valuten ohne Veränderung zu lassen. pMecklenburg 37 Br., 37 Gld. Köln⸗Minden 9öt Br., 95 ½ Gld. Leipzig, 5. Nov. Leipz. Dr. Part. Oblig. 104 ¾ Gld. Fr. Wilhelm⸗Nordbahn 55 Br., 54 ½ Gld. Leipz. B. A. 149 Gld. Leipz. Dresd. E. A. 107 ⅛ Br., 107 Gld. In Eisenbahn⸗Actien viel Umsatz; die Course schlossen sehr Sächstsch⸗Bayerische 8Os Br. Hchles. 99 Br. Chemnit⸗Riesa 28 fest; in Fonds wenig Geschäft. Gld. Löbau⸗Zittau 20 Br. Magdeb. Leipzig 219 Gld., Berlin⸗ Anh. Litt. A. und B. 90 ¾ Br. Altona⸗Kiel 97 Br. Deß. B. Amsterdam, 4. Nov. A. 119 Br., 118 ½ Gld. Preuß. B. A. 98 Br., 97 ½ Gld. Ketät. Int. 53 ½. Ard. gr. Piecen 12 ⅛, 1. Friedr.⸗Wilh.⸗Nordbahn 55 ¾8 Br., 55 Gld. 34¼, A. . Mex. 25 ½. „ Frankfurt a. M., 5. Nov. Die heutige Börse in meh⸗ im vese Börse war heute, bei geringem Geschäft reren Fonds und Actien war ziemlich belebt. Alle Oesterr. Gat⸗ b genehmer.
Met. 5proz. 94 ½ — ¼. 2 ½proz. 47 ¾ — 48. Nordbahn 107 ½ — ¼.
4proz. 75 ¼½ — 76, Anleihe 34: 161 ½ — .
(Sonntag.) Effekten⸗So⸗ Port. 4proz.
———
2
Markt⸗Perichte. Berliner Getraidebericht vom 7. November Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 52 —57 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 20 ¾ 28 ½ Rthlr.
„“ pr. Novbr. 26 u. 26 ¼ Rthlr. bez.
„ Novbr./Dez. 26 ½ Rthlr. Br., 26 ¾4 G.
„ pr. Frühjahr 28 Rthlr. bez. u. Br., 27 ⅔
Gerste, große loco 25—26 Rthlr. „ kleine 20 — 22 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 16—17 Rthlr. „ pr. Frühjahr 48 pfd. 16 Rthlr. Br., 15 ⅔ G. „ 50 pfv. 17 Rthlr. Br., 16 G. Rüböl loco 14 ½ Rthlr. bez. u. Br., 14 ¾ G.
„ pr. Novbr. 14 ¾ Rthlr. bez. u. Br. Novbr./Dezbr. 14 ½ Rthlr. Br., 14 ½ G. Dezbr./Jan. 14 ½ Rthlr. Br., 14 912½ G. Jan./Febr. 14 ½ Rthlr. Br., 14 ½ G.
Febr. /März 14 ⁄2 Rthlr. Br., 14 ¾ G. März /April 14 Rthlr. bez. u. Br., 13 % G.
„ April /Mai 13 ½ a 14 Rthlr. bez., 13 ¾ G.
Leinöl loco 12 ½ Rthlr. Br. 8 Nov. /Dezbr. 12 ⁵⁄22 Rthlr. Br. „ pr. Frühjahr 12 Rthlr. Br., 11 Mohnöl 15 ½ Rthlr. 1 Hanföl 13 ½ Rthlr. Pasne. 12 Rthlr. “ üdsee⸗Thran 12 ¼ Rthlr. Spiritus loco 8 Faßr 14 ¼ a2 14 ½ Rthlr. bez. „ mit Faß pr. Nov. 8 Nov./Dez. 14 ½ Rthlr. Br., 14 88 pr. Frühjahr 15 ½ Rthlr. Br., 15 ½ bez.
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗
der Ersten Kammer ausgegeben worden.
Gewalt einzuräumen sind, oder mit anderen Worten, in welchen eale tng
zeigers sind Bogen 194 bis 197 der Verhandlungen
Donnerstag d. 8. Nov.
zum Preußischen Staats-Anzeiger.
München.
Die Zollreform in Spanien. E“ Eisenbahn⸗Verkehr.
Auswärtige Börsen.
michtamtlicher Theil.
Deutschland.
Bayern. München, 2. Nov. Die Münchner Zeitung
giebt, nach dem Kammer⸗Beschluß vom ,31. Oktober d. J., folgenden
weiteren Nachtrag zu den Aktenstücken über die deutsche Frage: Staatsministerium des Aeußern.
Die Nationalversammlung zu Frankfurt a. M. ei⸗t ihrer Selbstauflö⸗ sung entgegen; die Folge hievon wird die Auflösung des jetzigen Reichs⸗ ministeriums sein, und es ist zweifelhaft, ob Sr. Kaiserliche Hoheit der Erz⸗ herzog Reichsverweser ein anderes Ministerium bilden kann und will, so wünschenswerth dies auch erscheint. Es droht also die Gefahr, daß sich die provisorische Centralgewalt auflöse, bevor es den Regierungen auch bei dem besten Willen möglich ist, sich über die deutsche Verfassung zu einigen. Es muß aber Alles aufgeboten werden, diese Gefahr abzuwenden, weil sie der Revolution neue Kraft zuführen würde. Dazu ist erforderlich, daß sich die Regierungen der größeren Staaten unverzüglich über die Bildung einer provisorischen Centralgewalt einigen, welche in demselben Augenblicke ins Leben zu treten hätte, in dem der Reichsverweser elwa zurücktritt. Hierüber müssen sich zu⸗ nächst die Regierungen von Oesterreich und Preußen einigen, und ihren Vorschlag den Königl. Höfen vorlegen. Bayern wird bereitwillig darauf eingehen, wenn seine Stellung dabei nicht gefährdet wird. Das Zweckmäßigste scheint, daß man dieser provisorischen Central⸗Gewalt schon jetzt diejenige Form gebe, welche für die definitive Gestaltung als die nothwendige sich darstellt, nämlich die kollegiale. Um die gefährliche Erinnerung an den Bundestag zu vermeiden, empfiehlt sich ein Direktorium von drei Mitgliedern. Oesterreich und Preußen hätten je eines zu ernennen, das dritte könnte man billig für jetzt Bayern ernen⸗ nen lassen, oder auf den schon früher beliebten Modus eingehen, daß Bayern drei Kandidaten vorschlüge, aus welchen die übrigen Regierungen zu wäh⸗ len hätten. Dieses Direktorium hätte seinen Sitz in Frankfurt zu nehmen, einige Reichsminister zu ernennen, und durch diese auf Grund des Gesetzes vom 28. Juni v. J. über die Central⸗Gewalt und des Bundestags⸗Be⸗ schlusses vom 12. Juli v. J. die Central⸗Gewalt auszuüben. Jedoch wäre zu seiner Kompetenz auch die Leitung der Verhandlungen über die Verfas⸗ sung selbst zu verweisen. Zu seiner Sicherstellung würde ein Armeecorps bei Frankfurt aufzustellen sein. Dabei wäre noch zu erwägen, ob man die National⸗Versammlung auffordern solle, einen Ausschuß zu bestellen, um mit der so gebildeten provisorischen Central⸗Gewalt das Verfassungswerk zum Ab⸗ schluß zu bringen. Es wäre dafür aber freilich vorauszusetzen, daß sich die National⸗Versammlung bis dahin nicht so vollständig auf den Weg der Revolution begeben habe, daß es den Regierungen unmöglich ist, mit ihr zu verhandeln. Dieser Vorschlag schließt sich möglichst an das Bestehende an und ist viel leichter auszuführen, als die Verlegung der ganzen Central⸗ Gewalt an einen anderen Ort. Er würde auch die Zustimmung des Volkes leichter erlangen. Die Mitglieder des Direktoriums wären wohl am besten aus Prinzen der regierenden Häuser zu wählen, ohne daß jedoch die betref⸗ fenden Regierungen nicht auch andere Personen dazu wählen könnten. Es versteht sich übrigens von selbst, daß hierdurch das Bedürfniß nicht erledigt wäre, so schnell als möglich sich über die Verfassung selbst desinitiv zu eini⸗ gen und auch hierfür bereitet die Königl. Regierung die Darlegung ihrer Ansichten bereits vor. Die Königl. Gesandtschaft wird beauftragt, den hier gemachten Vorschlag bei der Königl. Regierung zu bevorworten und Alles aufzubieten, damit eine baldigste Befriedigung dieses unabweislichen Be⸗ dürfnisses gewonnen werde.
München, 3. Mai 1849. An die Königl. Gesandtschaft in Wien und Berlin die deutsche Frage
betreffend.
gez. von der Pfordten. Durch den Minister der General⸗ Seecretair gez. Rappel.
S 1““ in vertraulicher Weise an die K. K. österreichische Regierung gerichtet.
Durch die Erklärungen der drei größten deutschen Regierungen gegen vie in Frankfurt beschlossene Verfassung ist der Kampf mit der Revolntion aufgenommen. Die National⸗Versammlung und ein nicht geringer Theil des Volkes scheint zur Gewalt schreiten zu wollen. Hierüber muß vor Allem gesiegt werden. Es genügt aber nicht, die Revolution physisch zu überwinden. Sie kann nur beendigt werden, wenn der Friede in die Gemüther zurückgekehrt. Dazu ist es aber unerläßlich, daß die Regierun⸗ gen, sobald als möglich, sich über die neue deutsche Verfassung einigen und in dieser die wahren Bedürfnisse der Zeit, nicht die eingebildeten, be⸗ friedigen. Die Aufgabe ist schwierig, aber nicht unlösbar. Man muß sich dabei auf unbefangene Würdigung der Zeit, auf das Gebiet der That⸗ sachen stellen, nicht auf Theoricen und Ideale bauen. Unbestreitbare und beherrschende Thatsache ist es, daß die Bundesverfassung nicht wieder her⸗ gestellt werden kann. Sie ist wirtklich von der Nation verworfen und gegen eine so entschiedene Ueberzeugung eines ganzen Volks läßt sich nicht kämpfen. Der Grund dieser Verurtheilung liegt übrigens weniger in der Verfassung des Bundes, als in der Art, wie sie gehandhabt wor⸗ den ist, in der Unthätigkeit des Bundestages. Neben dieser negativen Thatsache steht eben so entschieden eine positive. Die deutsche Nation will eine staike Gesammt⸗Verfassung, durch welche sie als eine einige Nation sich fühlen, nach Außen anerkannt werden, im Innern sich frei entwickeln kann. Dieser Drang nach größerer Einigung, als sie bisher bestand, kann nicht verkannt werden, man mag darüber urtheilen, wie man vill. Er ist da, er wird bleiben und unbefriedigt an Kraft wachsen. Er ist jetzt nur ein Drang nach größerer Einigung; es kann ein Drang nach völliger Einheit werden, wenn man ihn mißachtet. Um nun zur Befriedigung der in dieser Sachlage enthaltenen Bedürfnisse zu gelangen, darf man nicht zuerst die Verfassungssorm aufstellen und aus dieser, wie aus einer Zauberformel, den Verfassungs⸗Inhalt folgen, wie es die frank⸗ furter Doctrinairs gethan haben. Man muß zueist feststellen, welche Gränz⸗ linie zwischen den Rechten der Centralgewalt und den Einzelstaaten zu ziehen ist, und hiernach muß sich dann die Verfassungsform richten und ihr Name. Aber auch dieser allein praktische Weg bietet große Schwierig⸗ keit, weil das Bedürfniß und die Möglichkeit der Abtretung von Rechten an die Centralgewalt so sehr verschieden ist bei den an Größe und Macht so ungleichen Einzelstaaten. Hier liegt der Angelpunkt der Frage, haupt⸗ sächlich für Oesterreich. Es ist aber unverkennbar, daß Oesterreich gewisse Opfer bringen muß, wenn es seine Stellung in Deutschland behaupten will, und daß es sich zu diesen Opsern rasch entschließen muß. Sonst wild es gewiß von Preußen überflügelt und auch Bayern wird der Wucht der Ver⸗ hältnisse kaum widerstehen können. Oesterreich kann aber auch diese Opfer bringen. Denn Prenßen selbst wird dahin wirken, daß sie nicht zu groß werden, und die entsprechende Theilnahme an der Centralgewalt wird für diese Opfer entschädigen. 8 b
I. Wendet man sich nun zu der Frage, welche Rechte der Central⸗
eine größere Einigung Deutschlands erforderlich ist, so voffzchli 88 gende Punkte zu erwägen: 1) Die völkerrechtic⸗ E“ in seinen allgemeinen Angelegenheiten nach außen. Daß diese der Central⸗ Gewalt zukommen müsfe, ist nicht blos von der National⸗Versammlung und der öffentlichen Meinung gefordert, sondern auch von denen, welche die Be⸗
schlüsse der National⸗Versammlung als zu weit gehend verwerfen, wie z. B. Hansemann in seiner interessanten Schrift. Es ist auch von den Regie⸗ rungen im Laufe des letzten Jahres, namentlich von der baperischen, wieder⸗ holt ausgesprochen worden und kann um so weniger zurückgenommen wer⸗ den, als selbst in dem deutschen Bunde schon der Grundgedanke dafür lag, wie der Beschluß vom 12. Juni 1817 und die wiener Schlußakte A. 50 zeigen, und für eine nach außen starke Gesammt⸗Verfassung, man mag sie nun Bundesstaat nen⸗ nen oder nicht, die lebendige Entwickelung dieses Gedankens unerläßlich ist. Dagegen wäre den einzelnen Staaten das Recht, Gesandte zu empfangen und abzusenden, insbesondere unter sich selbst, vorzubehalten und es ihrem Ermessen überlassen, in welchem Umfange sie von diesem Rechte Gebrauch machen wollen und können. Die Bestellung der deutschen Gesandten von Seiten der Central⸗Gewalt dürfte vielleicht in der Art geregelt werden, daß die auswärtigen Gesandtschaften der größeren Einzelstaaten nach einer ge⸗ wissen Vertheilung den Charakter der deutschen Gesandten erhielten. Die⸗ sen Gedanken gemäß würde z. B. Bapern immer einen Gesandten in Athen und RNom haben, und diese könnten zugleich Gesandte der deutschen Cen⸗ tral⸗Gewalt sein. 2) Die Entscheidung über Krieg und Frieden gebührt der Central⸗-Gewalt um so mehr, als sie auch schon dem Bundes⸗ tage zustand. 3) Die Oberleitung der bewaffneten Macht steht hiermit in nothwendigem Zusammenhange. Auch diese hatte schon der Bundestag. Die Militair⸗Verfassung wäre aber etwas straffer anzuziehen. Die einzel⸗ nen Armee⸗Corps müssen nach dem geographischen Zusammenhange der Staaten, nach militairischen Reichskreisen gebildet werden. Dadurch wür⸗ den die kleineren Staaten ohne Mediatisirung in das richtige Verhältniß gesetzt. Oesterreich, Preußen, Bapern behalten ihre selbstständigen Armee⸗ Corps. In den übrigen bekäme der größte Staat die durchgreifende Lei⸗ tung über die ihm angeschlossenen Staaten. Es würden sich so etwa die sieben Gruppen bilden, die schon vorgeschlagen wurden. Da jedoch inzwi⸗ schen die beiden Mecklenburg besondere Verträge mit Preußen abge⸗ schlossen haben, so dürfte es zweckmäßiger sein, nur sechs solche Gruppen zu bilden, etwa in folgender Weise: Oesterreich mit Lichtenstein; Preußen mit Mecklenburg und Anhalt; Bapern mit Großherzogthum Hessen, Hessen⸗ Homburg, Nassau, Frankfurt; Sachsen mit den sächsischen Herzogthümern zc.; Hannsver mit Kurhessen, Braunschweig ꝛc.; Württemberg mit Baden. Die
Marine zu centralisiren, dürfte am wenigsten Schwierigkeiten haben, da sie im Wesentlichsten erst zu schaffen ist. Sie würde aber von selbst in zwei Haupttheile zerfallen, den nördlichen und südlichen, und jener unter die Leitung von Preußen, dieser unter die von Oesterreich gestellt werden, resp. diesen Staaten in ähnlicher Weise angehören, wie ihre Armeen. 4) Die Sorge für die Erhaltung des Landstiedens, die innere Ruhe und Sicherheit war schon Bundes⸗Angelegenheit und muß auch der Central⸗ Gewalt bleiben. 5) Besonders wichtig erscheint das Zollwesen. Zoll⸗Ein⸗ heit und nationales Zollsystem sind Losungsworte der Zeit geworden. Sie sind aber auch ein Bedürfniß. Der Zollverein hat so feste Wurzeln ge⸗ schlagen, daß seine Auflösung nicht blos von der öffentlichen Meinung für unmöglich erklärt wird, sondern in der That die gefährlichsten Folgen ha⸗ ben würde. Der Eintritt aller noch fehlenden norddeutschen Staaten in den Zollverein wird bald erfolgen, wenn nicht eine kaum glaubliche Um⸗ stimmung der Ansichten eintritt. Für Oesterreich mag auch diese Frage besondere Schwierigkeiten haben; es müßte aber wenigstens der Eintritt als Ziel bestimmt ausgesprochen und sofort durch Uebergangsmaßregeln angebahnt werden, so daß möglichst bald die Zollschranken fielen für alle diejenigen Gegenstände, welche nicht Kaiserliches Regal sind. Die in Frankfurt in der Zollkonferenz gemachten Vorarbeiten müssen sehr brauch⸗ bares Material liefern. Von Seiten Oesterreichs wird hier wohl zu er⸗ wägen sein, welchen politischen Einfluß Preußen durch den Zollverein gewonnen hat, und in welchem Grade dieser nothwendig wachsen muß, wenn die übrigen norddeutschen Staaten in den Zollverein eintreten. Durch einen solchen Eintritt ohne die möglichste Betheilung Oesterreichs würde aber auch das Spstem des Freihandels bald den Sieg erringen und die materiellen Kräfte von Süddeutschland, deren indnstrielle Bestand⸗ theile mäßiger Schutzzölle bedürfen, in einer auch für Oesterreich nach⸗ theiligen Weise schwächen. 6) In nächster Verbindung mit dem Zoll⸗ und Handelssystem stehen die Anstalten für den Verkehr. Eine möglichst gleich⸗ mäßige Einrichtung derselben ist schon früher angestrebt worden, und die Postkonferenz zu Dresden war ein wichtiger Versuch dazu. Es wäre daher der Central⸗Gewalt wohl die Oberaufsicht über diese Anstalten ein⸗ zuräumen, über die Post, Eisenbahnen, Straßen, schiffbare Flüsse und Telegraphen. Dieses Recht müßte sich aber darauf beschränken, die lei⸗ tenden Prinzipien zu ermitteln und für deren gleichmäßige Durchführung zu sorgen. Die Einrichtung und Verwaltung selbst muß den Einzelstaaten bleiben. Die kleineren Staaten mögen sich deshalb an größere anschließen, wie z. B. schon jetzt die Post im Herzogthume Altenburg an Sachsen überlaseen ist. Daß die Ernennung von Beamten nur den Einzelstaaten zukommen könne, ist an sich klar. 7) Gleichheit in Münze, Maß und Gewicht wird zwar auch allgemein als nöthig gesordert, ist aber der Er⸗ fahrung gemäß sehr schwer zu erreichen, weil sich die Gewohnheit des täglichen Lebens nicht so leicht ablegt. Als ein durch die Central⸗Gewalt zu ermittelndes Ziel kann man sie bezeichnen; man wird ihr aber nicht das Recht einräumen können, darüber sofort Gesetze zu geben. Hierin ist der Weg der grentengt unter den Einzelstaaten vorzubehalten. 8) Die Gesetzgebung. Die Note des Fürsten Schwarzenberg an von Schmerling vom 5. April d. J. erklärt, Oesterreich werde seine gesetz⸗ gebende Gewalt niemals einer fremden gesetzgebenden Versammlung unter⸗ ordnen. Dies hat man in Deutschland so aufgefaßt, als sage sich Oester⸗ reich von dem ganzen deutschen Verfassungswerke los, und es ist dieser Satz zum Schlagworte der Agitation gegen Oesterreich gemacht worden. Gewiß hat man hierbei den etwas allgemein gefaßten Ausdruck mißver⸗ standen. Hatte ja doch selbst der Bund eine Art gesetzgebende Gewalt. Hat doch Oesterreich auch das neue deutsche Wechselgesetz angenommen. Es wird hier hauptsächlich darauf ankommen, die Gegenstände der gemein⸗ schaftlichen Gesetzgebung genau zu bestimmen und den größeren Staaten den rechten Einfluß auf dieselbe zn gewähren. Eine gemeinschaftliche Ge⸗ setzgebung erscheint wünschenswerth: a) über das Heimatsrecht, die Frei⸗ zügigkeit und das Reichsbürgerrecht. Dagegen muß die Ansäsisgmachung insbesondere durch Verchelichung und das Gewerbewesen der Landesgesetz⸗ gebung überlassen bleiben, damit sie nach den besonderen Verhältnissen der Mehruͤng des Proletariats entgegentreten könne. b) Ueber die höheren po⸗ litischen Rechte der Staatsbürger bezüglich der Presse, Vereine, Versamm⸗ lungen. Eine gemeinsame Gesetzgebung wird hier größere Garantieen bie⸗ ten, als die vereinzelte, weil bei dieser ein Städtchen das andere durch Konzessionen zu überbieten sucht. c) Ueber die oben sub 1 bis 6 ange⸗ führten allgemeinen Angelegenheiten. d) Ueber Handels⸗ und Wechselrecht. 9) Die Finanzen. Daß die Centralgewalt Geld braucht, ist klar. Die Aufbringung desselben muß aber durchaus auf den bisherigen Modus der Matrikularbeiträge beschränkt bleiben. Jede Beschränkung der Finanzhoheit der Einzelstaaten ist unstatthaft. Nun ist zwar nicht zu verkennen, daß eine Sicherstellang für die vollständige und rasche Einzahlung der Beiträge gegeben werden muß. Diese darf aber nicht durch Centralisirung der Ver⸗ brauchssteuern erfolgen. 10) Die innere Verwaltung muß durchaus den Einzelstaaten bleiben. Eine Hierarchie von Reichsbeamten darf nicht ent⸗ stehen, und die Absendung von Reichs⸗Kommissairen an die Einzelstaaten muß als Produkt der Revolution mit dieser verschwinden. Der Verkehr zwischen der Centralgewalt und den Einzelstaaten hat sich durch die Bevoll⸗ mächtigten der letzteren zu bewegen. Dies dürften diejenigen Gründzüge sein, nach welchen die Kompetenz der Centralgewalt und der einzelnen Staa⸗ ten zu bestimmen wäre. Bei der Redaction der Bestimmungen selbst dürste es rathsam sein, so weit als möglich ist, sich an die von der Nationalver⸗ sammlung gewählte Fassung anzuschließen.
II. Eine auf die bisher entwickelten Gedanken gestäützte Verfassung würde entschieden den föderativen Charakter haben, und man könnte sie Staatenbund oder Bundesstaat nennen, zwei Begriffe, die keinesweges so weit auseinanderliegen, als man jetzt gewöhnlich annimmt. Um aber
(die Erregung der Leidenschaften zu vermeiden, die sich an diesen Wortstreit
knüpft, wäre es wohl gut, wie jetzt Hansemann vorschlägt, den Aus⸗ druck: „Vereinigte Staaten von Deutschland“ zu gebrauchen. Daß dieser Ausdruck den Bundesstaat nicht ausschließt, zeigt Nordamerika. Bei Bil⸗
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dung der Organe dieser Centralgewalt kommen nun folgende Punkte in Erwägung. An der Spitze kann, wenn der föderative Charakter des Gan⸗ zen gewahrt werden soll, nur ein Direktorium stehen. Ueber die Bildung desselben sind bisjetzt zwei Ansichten aufgestellt worden. Nach der einen wäre ein Kollegium von sieben Mitgliedern zu bilden, entsprechend den sechs oder sieben Staatengruppen oder Reichskreisen, welche sich namentlich durch die oben angedeutete Militair⸗Verfassung ergeben würden. Nach der anderen Ansicht soll das Direktorium nur drei Mitglieder haben, so daß Oesterreich und Preußen ständig, die übrigen Königreiche durch einen Tur⸗ nus darin vertreten wären. Beide Ansichten haben wichtige Gründe für sich. Gleichwohl scheint die zweite den Vorzug zu verdienen, weil sie das Direktorium einfacher und kräftiger gestaltet und deshalb auch in der öffent⸗ lichen Meinung günstiger aufgenommen werden dürfte. Dabei wird man jedoch jedenfalls für Bavern eine umfassendere Betheiligung festsetzen müssen, als für die übrigen Königreiche, eiwa so, daß es je zwei Jahre hindurch in dem Direktorium sitzt und die übrigen nur je ein Jahr lang. Daß dieses Direktorium nicht selbst die Geschäfte führen kann, ist klar. Es bedarf also hierfür besonderer Beamten (Minister), die von dem Direkto⸗ rium durch Stimmenmehrheit ernannt würden. Die Zahl derselben wäre auf fünf zu beschränken, für das Auswärtige, die Militair⸗Angelegenheiten⸗ die Zoll⸗ und Handels⸗Verhältnisse, die Finanzen und die inneren Angele⸗ genheiten. Ein Justiz⸗Minister wäre eben so überflüssig, als ein Kultus, Minister, von dem man auch schon gesprochen hat. Damit dieses Ministe⸗ rium aber fortwährend in lebendigem Verkehr mit den Einzelstaaten bleibe, haben diese das Recht, ständige Bevollmächtigte bei der Centralgewalt zu halten, durch welche ausschließlich jener Verkehr vermittelt wird. Kom⸗ men die schon erwähnten Staatengruppen zu Stande, so würde jede solche Gruppe nur einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aufzustellen haben. Hierdurch würde nicht blos große Vereinfachung und Kräftigung der Ver⸗ handlungen gewonnen, sondern auch dem Einwand begegnet, daß man den alten Bundestag wieder hergestellt habe. Diese Bevollmächtigten würden eben so gut einzeln mit dem Direktorium und Ministerium ver⸗ handeln können, als in kollegiale Berathung treten. In dieser letzteren Richtung erfüllten sie zugleich die Bestimmung des sogenannten Reichsrathes, der von der National⸗Versammlung in der ersten Lesung der Verfassung angenommen war, in der zweiten aufgegeben wurde. Es müßte sogar festgesetzt werden, daß das Ministerium nicht blos
Gesetz⸗Vorschläge, sondern auch alle wichtigeren Verwaltungs⸗Maßregeln
mit diesem Bevollmächtigten beriethe. Würden die Central⸗ Regierungs⸗
Organe in dieser Weise begründet, so wäre unverkennbar eine weit wirksa⸗
mere Thätigkeit derselben begründet und die Einigung der Staaten schär⸗
fer dargestellt, als in der alten Bundes⸗Verfassung, und dennoch wäre der
föderative Charakter gewahrt.
III. Die Errichtung eines Reichsgerichts wäre wohl ohne Schwiecrig⸗ keiten möglich und für gewisse, namentlich mehr staatsrechtliche Streitigkeiten vortheilhaft. Hier braucht über diesen Gegenstand wohl nicht mehr gesagt zu werden.
IV. Durch die bisher entwickelten Organe der Gesammt⸗Verfassung ist aber den Bedürfnissen der Gegenwart noch nicht genügt. Es sind dies nur die Organe für die Regierung der vereinigten Staaten, und es muß für eine Vertretung des Volkes bei dieser Regierung gesorgt werden. In der österreichischen Note an von Schmerling vom 9. März wird eine solche Vertretung scheinbar verworfen. Es wird zwar ein Staatenhaus zuge⸗ lassen, gebildet durch Abgeordnete der Volksvertretungen der einzelnen Stäga⸗ ten, nicht aber ein Volkshaus neben diesem. Die Erklärung Oesterreichs hat die öffentliche Meinung noch viel mehr verletzt, als die Weigerung, sich einer fremden gesetzgebenden Versammlung unterzuordnen. In der That liegt hier der Angelpunkt der ganzen Bewegung unserer Zeit. Der Ge⸗ danke eines deutschen Parlaments wurde lange schon gehegt, kurz vor der französischen Februar⸗Revolution von Bassermann in der badischen Kammer ausgesprochen. Er wurde zum Losungsworte des ganzen Volkes nach je⸗ ner Revolution, und alle deutschen Regierungen, auch die österreichische, erkannten die Berechtigung dieses Gedankens an durch die Bundesbeschlüsse vom 30. März und 7. April v. J. und deren Vollzug. Die Vertretung des Volkes beim Bunde war die offizielle Bezeichnung dessen, was alle Re⸗ gierungen, namentlich die bayerische, in den Proclamationen der Fürsten feieriich zusicherten. Es könnte nicht mehr zurückgenommen werden, selbst wenn man zur reinen Bundes⸗Verfassung zurückkehren wollte, es kann um so⸗ weniger beseitigt werden, da man zu einer geschlossenen Gesammt⸗Verfassung schreiten will. Wenn auch das österreichische Volk nicht darauf besteht, für jede andere deutsche Regierung ist es unmöglich, hiervon abzugehen, um so mehr, nachdem jetzt Preußen seine Cirkular⸗Depesche vom 28. April ver⸗ öffentlicht hat. Die Frage kann daher nur sein, wie diese Volksvertretung zu bilden ist. Man wird sich aber dabei für das Zweikammersystem ent⸗ scheiden müssen, theils weil die in ihm liegenden Garantieen der Ordnung auch für die Gesammt⸗Verfassung eben so nothwendig sind, als für den Ein⸗ zelstaat, theils und hauptsächlich, weil das Beispiel des Einkammer⸗Systems in der Gesammtverfassung unaufhaltsam auch für die Einzel⸗Verfassungen maßgebend werden würde. Es dürften aber auch die Besorgnisse nicht ganz begründet sein, welche der österreichischen Regierung vorgeschwebt zu haben scheinen; die allerdings zu befürchtende Kollision zwischen dem Ge⸗ sammt⸗Parlamente und den Einzel⸗Parlamenten wird in gleicher Weise möglich bleiben, jenes mag aus einem oder aus zwei Häusern bestehen abgewendet aber kann sie dadurch werden, daß die Gränze zwischen der Kompetenz der Central⸗Gewalt und der Einzelstaaten genau festgestellt wird. Die Lähmung des einen Hauses durch das andere, wovon die österreichische Note vom 9. März d. J. spricht, ist aber nur das Gleichgewicht des zwei⸗ kammer⸗Spstems, und ist viel mehr ein Vortheil, als ein Nachtheil. Denn auch ein so zusammengesetztes Haus, wie es jene Note andeutet, bedarf eines solchen Gegengewichts. Sie denkt sich die Mitglieder dieses Hauses, wie es scheint, theils von den Kammern der Einzelstaaten gewählt, theils von den Regierungen ernannt. Beides bietet keine konservativen Garantieen, die Majoritäten der Cinzelkammern würden nur Männer derselben Richtung wählen, und diese Majoritäten sind jetzt fast überall radikal. Die Regie⸗ rungen werden nicht umhin können, Männer zu ernennen, welche nicht in zu großem Gegensatze zu der Richtung der Majoritäten ihrer Kammern ste⸗ hen, weil sie sonst mit diesen in Kampf gerathen, und die Ernannten selbst werden nicht immer stark genng sein, der Popularitätssucht zu widerstehen. So dürste leicht ein solches Haus gefährlicher werden, als das Parlament von zwei Häusern, wenn für diese ein zweckmäßiges Wahlgesetz gefunden wird. Das von der National⸗Versammlung beschlossene Wahlgesetz ist na- türlich unbrauchbar. Die Grundzüge des zu erlassenden Wahlgesetzes könn⸗ ten wohl folgende sein: Für das Volkshaus wären mittelbare Wahlen anzuordnen; Urwähler wäre jeder unbescholtene Mann von 25 Jah⸗ ren, der eine gewisse direkte Steuer zahlt, wählbar nur, wer 30 Jahre alt ist, sowohl zum Wahlmann als zum Abgeordneten. Auf 150,000 See⸗ len ein Abgeordneter würde passend sein. Die Mitglieder des Staaten⸗ hauses würden theils von den Regierungen ernannt, theils von den Kam⸗ mern der Einzelstaaten gewählt; hier könnte aber nur wählbar sein, wer eine ziemlich hohe Steuer zahlt, so daß in diesem Hause Intelligenz und Besitz vertreten wären. Die Kompetenz des Parlaments wäre eine zwei⸗ fache, die Gesetzgebung in Gemeinschaft mit dem Direktorium innerhalb der oben bezeichneten Gränzen und die Bewilligung der durch Matrikular⸗Bei⸗ träge zu bestreitenden Ausgaben. Für die Gesetzgebung hätten zwar auch die beiden Häuser die Initiative, aber das Direktorium das absolute Veto. Gleiches gelte für Verfassungs⸗Abänderungen.
V. Kann aber Oesterreich einem also gestalteten Deutschland beitre⸗ ten, ohne die Grundlagen seiner eigenen Macht zu gefährden? Kann es dies namentlich Angesichts der neuen Verfassung des Kaiserstaates? Dies wird von der kleindeutschen Partei mit Entschiedenheit verneint, und der Schein von Wahrheit, der hierin liegt, hat diese Partei so stark gemacht. Eine ruhige Erwägung dürfte aber gleichwohl zur Bejahung jener Fragen führen. In der neuen österreichischen Verfassung sind zwei Elemente staatlichen Le⸗ dens enthalten, die Centralisation und der Partikularismus der Provinzen. Es muß sich bald zeigen, welches Element das stärkere wird. Wenn 88. alle Zeichen trügen, wird das provinzielle Element vorwalten. Versassung selbst weist darauf, indem sie den Reichstag 8 se telun den Provinzialständen hervorgehen läßt, sondern erst nach der Fef g