. 88
geworbener Schweizer⸗Rekruten. Depot bestimmt ist.
Man spricht nun mit Gewißheit davon, daß Toskana österreichischen Truppen längere Zeit besetzt bleiben soll; Näheres darüber noch nicht bestimmt.
Das Postdampfboot aus der Levante, welches am 26sten in Livorno eintreffen sollte, gerieth in der Nähe von Syrakus auf
eine Bank und konnte seine Fahrt nicht fortsetzen.
In Ferrara hat der Delegat Folicaldi eine Hazardspiele erlassen. Selbst erlaubte Karten⸗ dürfen auf öͤffentlichen Plätzen und in den Straßen, oft zu skandalösen Auftritten Anlaß gegeben hatten, gestattet werden. 1 Würfel⸗, Mora⸗ und jedes andere Spie
Rom, 27. Okt. (Statuto.) Viertels hat um Mitternacht aufgehört. großen Theil ihrer Verantwortlichkeit auf die geben wiederum der päpstlichen Polizei die Schuld. Herr von Corcelles haben geste
Franzosen.
Es scheint, daß Livorno zu deren
Verordnung gegen und Würfelspiele wo sie schon durchaus nicht
Eben so ist auch in den Gasthäusern das Karten⸗, — l dieser Kategorie verboten.
Die Blokade des jüdischen Die Regierung wirft einen
Man sagt, ern Schritte gethan, daß diese Art
von den doch ist
Diese
2044
von Razzia aufhöre. Herr von Corcelles ist jetzt mit den Kardi⸗ nälen in einem sehr guten Verhältniß.
Die Finanzen sind in einem sehr bedauernswerthen Zustande. Der Ausfall nimmt täglich zu, er beträgt monatlich 600,000 Rthlr. Herr Angelo Galli will dem Uebel durch die äußersten Mittel ab⸗ helfen, er dachte letzthin daran, die Besitzungen der Hospitäler weg⸗ zunehmen. Die Consulta widersetzte sich diesem Beginnen. Der Fürst Torlonia hat als Mitglied der Consulta seine Entlassung ge⸗ geben.
Neapel, 27. Okt. Aussuhr von Mais und Hülsenfrüchten nach
freigegeben worden. 1 Das Tempo enthält ein Schreiben, worin der Kardinal An⸗
tonelli dem General Zucchi im Namen des heiligen Vaters die nachgesuchte Entlassung vom Dienste bewilligt, für die der Sache der Kirche geleisteten Dienste dankt und das Tragen der seinem Grade zukommenden Uniform gestattet.
Königliche Schauspiele. Sonnabend, 10. Nov. Im Schauspielhause. 184ste Abonnements⸗
Kraft ei önigli Dekretes ist die Kraft eines Königlichen Dekretes ist 22 dem Auslande wieder
Vorstellung.
Vorstellung: heroꝛ r Französischen des Quinault, übersetzt von J. Ritter Gluck. Ballets von Hoguet.
senmüller und Finke, oder: 5 Akten, vom Dr. C. Töpfer.
6
Hierauf: . Trauerspiel in 4 Abth., von Schiller. Musik ist von B. A. Weber.
erstenmale wiederholt in dieser Saison: Ernani. 4 Akten.
Am Vorabende des neunzigjährigen Geburtstages Prolog von A. L. Lua, gesprochen von Herrn Dessoir. Die Braut von Messina, oder: Die feindlichen Brüder, Die zur Handlung gehörende Anfang 6 Uhr.
Im Opernhause. 131ste Abonnements⸗ Oper in 5 Abth., nach dem von Voß. Musik vom Anfang halb 7 Uhr. 185ste Abonnements⸗Vorstellung: Ro⸗ Abgemacht! Original⸗Lustspiel in Anfang halb 7 Uhr. “
Schiller's:
Sonntag, 11. Nov. Armide, große heroische
Im Schauspielhause.
Königestädtisches Theater. Söonnabend, 10. Nov. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Zum s Große Oper in Musik von Verdi.
“
Berliner Börse
vom 9. November.
Wechsel-Course.
Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. ebn 8 Tage 2 Mt. 2 Mt. 3 Wochen “
AmsterdamP 250 Fl.
do. 250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 1 Lst. 300 PFr.
—. 150 FI. 150 vI1. 100 Thlr.
100 Thle.
Prankfurt a. M. südd. W 100 Petersburg G“ u 100 SRbl.
Hamberg ““
do. ““ 8
London 895⸗⸗⸗ Meereeeeereeeöee Parisgs Wien m 20 .
Augsburg W 11““
ö
Breslau
Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss...
5 56 22
Geld. 143 ⅔ 142 ½ 150 149 ½ 6 26
80½
93
99*
99 ½
106 ¾
Geld-Course.
Imnländische Fonds, Pfandbrief-, Kommunal-Papiere vund
Gem. xt. Brief.
Pomm. Pfdbr. . * 96 Kur- u. Nm. do. 3 ½ 95 ¼ Schlesische 40. 3 ½ —
Seeh. Präm. Sch. — — 3 K. u. Nm. Schuldv. 3¾ 86 ¾ do. Lt. B. gar. do. 3 ½ —
Pr. BK-Auth.-Sch — 95 ¾½
2
13 %
Berl. Stadt-Obl. 5 103 ⅔ V 12 ⅔
Zzt. Brief. Geld. Preuss. Freiw. An] 5 106 106 ½¼ 21
1
St. Schuld-Sch. 3 —
do. do. 3 ½ 87 8 “ Westpr. Pfandbr. 3 ½ 89 ½4 Friedrichsd'or. —
Grossh. Posen do. 4 — And. Goldm. à 5th. — do. do. 3 ½ — Discento.
Ostpr. Pfandbr. 3 ½ 95
. (Gem.
Ausländische Fonds-
Russ. Hamb. Cert. 5 Poln. neue Pfdbr. 9 do.- beiHlope 3.4. S. do. Part. 500 Fl. 8
do. do. 1 Anl. do. do. 300 Fl. do. Stiegl. 2. 4. A. Hamb. Feuer-Cau. 3½ —
do. do. 5. A. do. Staats-Pr. An!] — — do. v. Rthsch. Lst. Holl. 2 ½ % Int. 2 ½ — do. Poln. Schatz0. .Kuͤrb. Pr. 0.40th. — 34 ¾
do. do. Cert. L. A. Sardin. do. 36 Fr. — — do. do. L. B. 209 Fl. N. Bad. do. 35 Fl. 18 ¾ .
5 1
Eisenbahn-Actlen.
2 5
Stamm-Actien. V Kapital.
Der Reinertrag wird nack erfoltter Bekanntm in der dazu bestimrmaten Rubrik ausgefüllt. Die mit 3 ⅜ pPCt. bez. Actien sind v. Staat gar.
1848.
Börsen-Zins- Rechnung Rein-FErtraz.
Prioritäts-Actien. Hapital 8
Sämmiliche Prioritäts-Actien werden durch jührliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
80 ½ G. 102 2 bz. 63 ½ B. 63 G
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200.000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000
Berl. vnh. Lit. A. B. do. Hamburgt “ do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...
Magd.-Halberstadt.. do. Leipziger.
Halle-Thüringer...
Cöin NMinen do. Aachen..
Bonn Cöln
Düsseld.-Elberfeld..
Stecle-Vohwinkel ..
Niederschl. Mürkisch.
do. Zweigbahn
Oberschl. Lit. A...
do. LItt. S.
Cosel-Oderberg...
Breslau-Freiburg...
Krakau-Oberschl....
Berg.-Märk..
Stargard-Posen..
Brieg-Neisse. Magdeb.-Wittenb...
— d0
8*
—
̃;,
v ““
1 i
EgcoCresereheceneenönmngnnöe’neeeööööön
Quittungs-Bogen.
Aachen-Mastricht ..
Ausländ. Aotien.
4 656
Friedr. Wilh. Nordb. 8,000,000
do. Prior...
1
Schluss-Course von Cöln-Minden 94 ¼ G.
Berl.-Anhalt. do. Hamburg do. do. II. Ser. do. Potsd.-Magd... do. do. 8—
do. doIitr D do. Stettiner..
Magdeb.-Leipziger..
Halle-Thüringer...
Cöln-Minden. do. do.
Rhein. v. Staat gar. do. 1. Prioritat.. do. Stamm -Prior.
Düsseldorf-Elberfeld.
Niederschl. Märkisch.
do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn do. do.
Oberschlesische
Krak au-Oberschl..
Cosel-Oderberg...
Steele-Vohwinkel do. do. II. Ser.
Breslau-Freiburg...
Berg.-Märk...
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 1 4 ½ 3,674,500 4 ½ 100 ½ B. 3,500,000 102 G 1,217,000 3 ½ — 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 800,000
80 B. 102 x½1 bz. 101 G6.
———
8SASüSnanöSn
.—
Börsen- Zinsen
Ausl. Stamm-Act.
Kiecl -Altona... Sp. 2,050,000 Amsterd.-Rotterd. Fl. 6,500,000 Mecklenburger Thlr. 4,300,000
—9
von Preussischen Bank-Antheilen 95 ¾
Pol a. Pädbr. a. c. 4 95
Die Stimmung -an heutiger Börse war wieder günstiger, und die Course der meiste
Krakau-Oberschlesische.
n Actien schlossen, mit Ausnahme von Magdeburg-Wittenberger, höher
als gestern; besonders gefragt waren
Auswärtige Börsen.
Breslau, 7. Nov. Holländ. u. K Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 Br.
Gld. Br., do. 3 ½proz. 93 Br.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Br., do. neue 4proz. 959 Br., Fl. 84 ½ Br.,
Russisch⸗Poln. Schatz⸗Oblig.
Br., do. 2 500
do. Partial⸗Loose a 300 Fl. 112 ½⅔ do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17 ½ Gld. a 4 pCt. 80 ¼6 Br.
Actien: Oberschl. Litt. A. 106 7 etw. bez., do. Litt. bez. Breslau⸗Schweidn.⸗Freib. 77 bez. Ende 77 ¼ Gld. schles.⸗Märk. 84¼ Br., do. Prior. 102 ¼ Gld., do. Ser. Gld. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 95 Gld. Krakau⸗Oberschl. 70 ½ — ½ bez.
556 bez. u. Gld.
Wien, 7. Nov. Met. 5proz. 93 ½, , §. b. 4 ½proz. 83, ½, ¼. 2 ½proz. 47 ½, 48. Anleihe 34: 160 ⅛. 39: 112 ¼ — 112 ¼. Nordbahn 106 ½, t, ½ 107½, ½, 108. Mail. 78, X¼, 78. Pesth 74 ½⅛, 1, ¾
1194 — 1197. 9 K. Gold 112 ½. Silber 107 ½. Wechsel⸗Course. Amsterdam 151 Br., 150 G. Augsburg 107 ¾ G. Frankfurt 107 ¼ G. Hamburg 157 ¾ Br., 157 ¼ G. London 10. 51 Br., 10.50 G. Paris 127 ¼ Br., 127 ½ G. venne⸗ anfangs matt, war Frankfurt a. M. gesucht. als Geld. gesuch
Leipz. B. A. 149 Gld. Leipz. Dresd. E. 107 ½ 2
Sächsisch⸗Bayerische 88 Br. Schlef. 90 b Gld. Magdeb. Leipzig 219 ¼ Br., Iitt. .. und B. 90 Br. Altona⸗Kiel 97 118 ⅞ Br., 118 ¾ Gld. Preuß. B. A Wilh.⸗Nordbahn 54 ¾ Br., 54 Gld.
Frankfurt a. M. 7. Nov.
218 ¾ Gld. Br. 97 Br., 96 ½ Gld.
Das Fondsgeschäft
Kaiserl. Dukaten 95 ¼ Eld. Poln. Papiergeld 96 ½, bez. u. Gld. Oesterr. Banknoten 95 ½ bez. u. Br. Staatsschuld⸗ scheine 88 Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 101 ¼ Posener Pfandbriefe 4proz. 100 bez. u. Gld., do. 32roz. 89 Br. Schlesische do. 3 ½proz. 94 %, bez., do. Litt. B. 4proz. 99
Neisse⸗Brieg 42 bez. Friedrich Wilhelms⸗Nordbahn
4proz. 75 ½ —
schlossen fester; von fremden Devisen Die übrigen zur Notiz mehr Brief
Leipz. Dr. Part. Oblig. 104 ½ Gld. 107 Gld. Br. Chemnitz⸗Riesa 28 ¾ Berlin⸗Anh. Deß. B. A.
B. 103 ⅔ Nieder⸗ III. 101
161 ½ —
Friedr.⸗
53 ½ Gld., do. a 35 Fl. 31 ¾ Br., 31 ⅞ Gld. Kurhessen Partial⸗ Loose a 40 Rthlr. preuß. 34 ½ Br., 34 ¼ Gld. Sardinien Par⸗ tial⸗Loost a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 32 ½ Vr., 82 ¾ Gld. Darmstadt Partialloose a 50 Fl. 72 ½ Br., 71 ⅔ Gld., do. a 25 Fl. 27 ½ Br., 27½ Gld. Spanien 3proz. inländ. 26 ⅜ Br., 26 ⅔ Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 111 ½ Br., do. a 500 Fl. 81 ½ Br., 8¹½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 54 Br., 54 ½ Gld. Bexrbach 85 Br., 85 ½ Gld. Köln⸗Minden 95 ½ Br., 95 Gld.
ambur 7. Nov. 3 ½ proz. p. C. 87 ½ Br., 87 ¾ Gld. E. R. 104 ¾ 89⸗ 104 ½ Gld. Stisgl. 84 ½ Br. Dän. 72 Br., 71 ½ Gld. Ard. 11 ¾ Br. 3 proz. 25 ⅞ Br., 25 ½ Gld. Hamburg⸗ Berlin 84 ½ Br., 84 Gld. Bergedorf 97 Br. Magdeburg⸗ Wittenberge 73 Br., 72 ⅞ Gld.
72 ⅔ Altona⸗Kiel 96 ¾ Br., 96 ¾ G. 8 5 z99 43. N„ 1, Mecklenburg 37 Br., 36 ½2 Gld. Köln⸗Minden 94¾ Br., 94 ¼ Gld.
Fr. Wilhelm⸗Nordbahn 54 Br., 53 ½ Gld.
Paris, 6. Nov. Zproz. baar 55. 75, Zeit 55 66 Fproz. baar 87.90, Zeit 87.95. Bank 2330. Span. 27 . Nordb. 428 ½.
London, 6. Nov. 3proz. Cons. p. C. 91 ⅛⅜, a. Z. 92 ⅞. 3 ⅛proz. 92 ⅛. Bras. 83 ½. Mex. 25 5½. 1 8
Cons. eröffneten zu 92 ⅛½, X p. C. u. a. 3., wurden zu 92 ⅞, „ p. C. gemacht und schlossen 92 ⅛, X p. C. u. a. 8 In fremden Fonds war sehr wenig Veränderung. Actien bei geringem Geschäft unverändert.
2 Uhr. Cons. 92 ½, ½ p. C. u. a. Z.
Amsterdam, 6. Nov. Weder von Holl., noch von fremden Fonds ist etwas Besonderes zu melden; von letzteren waren nur Russ. etwas angenehmer. Der Handel war im Allgemeinen unbe⸗
deutend.
Holl. Int. 53 ½, ½, 7. Zproz. neue 62 ⅛, ½. Span. Ard. 12 ⅛, „⁄%. gr. Piecen 12 ⁄. Russen alte 104 ½. 4proz. 85, 815. Stiegl. 84. Oesterr. Met. 5proz. 84, 832 24proz. 43 ½, 8
Eisenbahn⸗
. Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 9. November.
Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 52 —56 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 26 ½ — 28 ½ Rthlr.
war heute
nicht belebt, und die Course erfuhren im Allgemeinen wenig Ver⸗
änderung; alle Metalliques⸗Sorten etwas
Württemb. und Belgische Oblig. begehrter. Nordbahn
bach waren bei festen Coursen willig anzubringen. Die fremden Wech⸗ nur nach Augsburg und Berli Oesterr. Coupons 110 ¾ Gld. und 1rg, Bank⸗Actien Baden Partialloose a 50 Fl.
sel blieben größtentheils offerirt, etwas Frage.
Oesterr. 5proz. Metall. 87 ½ Br., 87 ½ Gld. 1329 Br., 1322 Gld.
flauer, Wiener Loose,
und Bex⸗
8 — 53 ½ Br., 8
„ pr. Novbr. 26 ¼ Rthlr. Br. u. bez.
„ Dezbr. 26 ⅞ Rthlr. Br., 26 ¾¼ G. .
„ pr. Frühjahr 28 6 Rthlr. Br., 28 bez. Gerste, große loco 24—26 Rthlr.
»„ kleine 20— 22 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 16—18 Rthlr.
„ pr. Frühjahr 48pfd. 16 a 15 ½ Rthlr.
„ 50 pfd. 17 Rthlr. Br., 16 G. Rübül loco 14 5¼ Rthlr. Br., 14 ½¾ G. pr. Novbr. 14 ¾ Rthlr. Br., 148½ G.
Rüböl Novbr./Dezbr. 14 ½⅛ Rthlr. Br., 14 ⁄2 G. Dezbr. /Jan. 14 ½ Rthlr. Br., 14 ⁄2 u. 14 ½⅛ bez. Jan./Febr. 14 i Rthlr. Br., 14½ G.
Febr. /März 14 ½ Rthlr. Br., 14 G. März /April 14 Rthlr. bez. u. Br., 13 47 G. April /Mai 13 2 Rthlr. Br., 13 ⅛ bez. u. G. Leinöl loco 12 ½ Rthlr. Br. „ Nov. /Dezbr. 12 ¾ Rthlr. Br., 12 ½ G. „ pr. Frühjahr 11 ½ Rthlr. Br., 11 ¾ G.
Mohnöl 15 ½ Rthlr
Hanföl 13 ½ Rthlr.
Palmöl 12 Rthlr.
Südsee⸗Thran 12 ½¼ Rthlr. .“
Spiritus loco ohne Faß 14 ¾ a 14 ¼ Rthlr. bez. u. Br.
» mit Faß pr. Nov.“ 14 Rthlr. Br., 14 G. „ Nov./ Dezbr. “ „ pr. Frühjahr 15 ⅛ à Rthlr. verk., 15 ¾ Br. Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 8. November. 8 Zu Lande: G 16, 2 Rthlr. 5 1 Roggen 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr.; große Gebste 1 Rthlr. 2 Sgr. 3 Pf., auch 28 Sgr. 9 Pf.; kleine Gerste 1 Rthlr., auch 26 Sgr. 3 Pf.; Hafer 23 Sgr. 9 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf., Erbsen 1 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. M Zu Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 13 Sgr. 9 Pf., auch 2 Rthlr. 10 Sgr. und 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.; große Gerste 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; kleine Gerste 28 Sgr. 9 Pf., auch 25 Sgr.; Hafer 23 Sgr. 9 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 10 Sgr. Sonnabend, den 7. November. — Das Schock Stroh 6 Rthlr., auch 5 Rthlr. 15 Sgr. Der Centner Heu 22 Sgr. 6 Pf., geringere Sorte auch 16 Sgr. 8 Kartoffel⸗Preise. Kartoffeln, der Scheffel 15 Sgr., auch 10 Sgr.; 1 Sgr 9 Pf. öu1u“ 8' Branntwein⸗Preise.
Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren am
Nov. 1849 14 12 Rthlr
9“
metzenweis
2 frei ins Haus geliefert pr. 10,800 % nach Trall. 5 u. 14 ¼ Rthlr. 8 8 4 ½ u. 14 ¼ Rthlr. n . 8 8 349 Berlin, den 8. November 1849. Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlir
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗ zeigers sind Bogen 148 bis 153 der Verhandlungen der Zweiten Kammer ausgegeben worden.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
1
2045
b —ʒx
Beilage zum Preußit
v1“
Sonnabend d. 10. Nov.
Dentschland.
Oesterreich. Wien. Reform der Rechtspflege in Ungarn. Bayern München. Verhandlungen der e ba⸗ mmer.
Ausland.
1 Pesth. Paßvorschriften. nkreich. Paris. Die Justiz⸗Installationsfeier.
Eisenbahn⸗Verkehr.
Uichtamtlicher Theil. Deutschland.
Oesterreich. Wien, 6. Nov. Der Minister der Justiz, von Schmerting, hat in Betreff der Grundzüge für die Reform der Justiz⸗Organisation und der Rechtspflege im Kronlande Un⸗ garn folgenden Vortrag an Se. Majestät den Kaiser erstattet:
„Unter den vielen öffentlichen Institutionen, welche im Kronlande Uu⸗
garn in Folge des Bürgerkrieges daniederliegen, und die eines umfassenden s 858 der Ew. Majestät auf das Tring⸗ ichste bedürfe, nimmt die dortige Rechtspflege und die Justiz⸗ 3 einen der ersten Plätze ein. 8 v Niachdem das Schwert den ihm zur Wiederherstellung der Ruhe und Sicherheit gewordenen Beruf erfüllt hat, liegt der Regierung Ew. Majestät die Verpflichtung ob, den Bewohnern dieses Kronlandes durch Begründung eiunes durch eine kräftige Exekutivgewalt verbürgten Rechtszustandes jenen Genuß der bürgerlichen Rechte zu sichern, welchen die Reichsverfassung als ein Gemeingut der Bewohner aller Kronländer verheißt. Soll dieses hohe und schöne Ziel erreicht werden, so bedarf es vor Allem eines kräftigen Schutzes der Person und des Eigenthums durch eine unparteiische und gewissenhafte Rechtspflege und einer umfassenden Reform der bisherigen bürgerlichen und Strafgesetzgebung.
Der Umfang dessen, was auf dem Gebiete des Civil⸗ und Strafrechts, und in Beziehung auf die Organisation der gesammten Rechtspflege in Ungarn gleichsam neu geschaffen werden muß, um die Verwirklichung der durch die Reichs⸗Verfassung gewährleisteten Grundsätze der Rechtspflege an⸗ zubahnen, ist nahezu unermeßlich. 1
Die siegreichen Waffen Ew. Maäjestät haben bei der des Landes die Rechtspflege daselbst in einem Zustande angetroffen, der jenem einer gänzlichen Auflösung ziemlich nahe kommt, die noch durch den Reichstag 1847 — 1848 verfügte Aufhebung der Komitats⸗Congregationnn in deren Schoße neben der gesammten administrativen auch ein großer Theil der richterlichen Gewalt über alle Adeligen und nicht der städtischen Jurisdiction Unterworfene geübt wurde, die Abolition der Herrenstühle, an deren Stelle vor der Hand noch kein haltbares Provisorium getreten ist, endlich der Bürgerkrieg selbst, der eine sehr bedeutende Zahl von öffentlichen Beamten, theils aus seiner Selbstbestimmung theils in Folge des greulichen Terrorismus den Reihen der Revolutionspartei zuführte ha⸗ ben das Land Ungarn, mit Ausnahme des größeren Theiles der Königl Freistädte und Märkte, beinahe um alle zur Ausübung der Rechtspflege be⸗ fähigten Organe gebracht. Selbst der Nothbehelf, zu welchem die Regie⸗ rung im vorigen Jahre rücksichtlich der übrigen Kronländer zu schreiten ge⸗ nöthigt war, nämlich die vorhandenen Patrimonial⸗ und städtischen Gerichte einstweilen und unter Dotirung aus dem Staatsschatze in ihrer Wirksamkeit zu belassen, wird durch obige Verhältnisse für Ungarn zur Unmöglichkeit.
Hier erübrigt in der That nichts Anderes, aks die völlige Neuschaffung und Organisation der Rechtepflege nach jenen Prinzipien, welche die Reichs⸗ verfassung vom 4. März 1849 und das übereinstimmende Bedürfniß in allen civilisirten Staaten als unabweisliche Bedingungen einer jedem Staats⸗ angehörigen gleich zu spendenden gerechten und schleunigen Rechts⸗ pflege erkennen eine Aufgabe, die allerdings durch den gänzlichen Mangel an festen gesetzlicen Normen in Beziehung auf das Strafrecht und auf den Prozeß und das an Kontroversen überreiche Cor- pus juris hungarici, so wie durch die geringe Zahl der mit eigentlich rechts⸗
Wiederbesetzung
gelehrter Bildung ausgestatteten bisherigen Richter⸗Beamten in Ungarn
nicht wenig erschwert wird.
Ich würde es als einen Gewinn betrachtet haben, wenn ich in dem Falle gewesen wäre, für die ausgedehnten Arbeiten auf dem Gebiete der Gerichts⸗Organisation und Justiz⸗Gesetzgebung die werkthätige Mitwirkung der in Gemäßheit des §. 68 der Reichsverfassung hierzu berufenen gesetzlichen Vertreter des Landes mir zu Nutzen zu machen und in Gemeinschaft mit ihnen die neuen gerichtlichen Institutionen und die damit enge zusammen⸗ hängenden Gesetze in Ungarn ins Leben treten zu lassen.
Aber die Zeitverhältnisse sind nicht geeignet, diesem Wunsche schon in nächster Zukunft eine Realisirung zu versprechen. “
Ich war somit genöthigt, im Vereine mit einer verhältnißmäßig kleine⸗ ren Zahl von Männern, welche das Vertrauen der einzelnen Landestheile hierzu empfahl, diesen Gegenstand einer sorgfältigen und gründlichen Bera⸗ thung zu unterziehen und auf diesem Wege die Grundzüge für die künftige Organisation der Rechtspflege im Kronlande Ungarn festzustellen.
Das Ergebniß der desfallsigen Arbeiten erlaube ich mir hiermit Ew. Majestät im Sinne der §§. 87 und 120 der Reichs⸗Verfassung und in Be⸗ rücksichtigung der dringenden Nothlage des Landes, welche ein ferneres Verzögein der Regelung des Justizwesens auf eine unbestimmbare Zukunft nicht gestattet, mit dem ehrfurchtsvollen Antrage vorzulegen, demselben die Allerhöchste Sanction ertheilen und mich zur provisorischen Einführung der neuen Gerichte und der davon unzertrennlichen neuen Verordnungen im Kronlande Ungarn allergnädigst ermächtigen zu wollen.
Die Hauptgrundsätze, die bei der Abfassung dieser Grundzüge ihre Geltung finden mußten, beruhen auf der Anerkennung der durch die Reichs⸗ verfassung vom 4. 78 1849 den Staatsbürgern aller Kronländer gleich⸗ mäßig gewährleisteten Rechts⸗Institutionen; ferner in dem gewissenhaften Streben in allen Zweigen der Gesetzgebung, wo die Einführung neuer bis⸗ her ungewohnter Einrichtungen unumgänglich Noth thut, nur die mit dem Geiste constitutionellen Staatslebens vereinbarlichen und vorlängst von allen
Beilage
hierin vorgeschrittenen civilisirten Nati ürfniß vI “ den dande anzubseen ationen als Bedürfniß geachteten Justi Das Wesentliche dieser Grundsä 8 2 1 3 2 tze findet seine Erfüllung in den⸗ jenigen 9 “ Mäaeslät mik Ulerhöchster Entschlie⸗ ßung I la 1g; 849 für die Organisation der Gerichte in den übrigen bern zu genehmigen geruht haben. Sie konnten, ja sic mußten daher zum nächsten Anhaltspunkte für die dem
FKronlande Ungarn zu gebende Justiz⸗Organisation vienen
Dieser gemäß entfallen in Hinkunft in Un vnlj 5; 8 arn di ichen bisher theils nach der versönlichen Eigenschaft der Parteicn, EE““ Klagegegenstand bestandenen privilegirten Jurisdictionen, und es werden alle Einwohner de Landes ohne Unterschied vor demselben Gerichte und nach gleichem Gesetze ihr Recht zu suchen und Recht zu nehmen haben.
8 Ausübung der Rechtspflege selbst, deren Lostrennung von den Angelegenheiten der Verwaltung sofort zu bewirken ist, wird an der Stelle der bisher von zeitlicher Wahl in den Komitats⸗ und städtischen Restaura⸗ tionen abhängigen Mitglieder sämmtlicher Gerichte durchaus an vom Staate v. Flgenenee⸗ von der Staatsverwaltung unmittelbar dotirte und unabsetzbare Richter übergehen; die Kosten der gesammten Rechtspflege so⸗
wohl in den Bezirken der bisherigen Komitate, wie auch in allen mit eige⸗ nen Jurisdictionen bisher versehenen Städten, Märkten und Distrikten wer⸗ den vom Staate getragen werden.
„In Beziehung auf die Gliederung der einzuführenden Gerichte ist das Kronländer allerhöchst genehmigte System im Wesentlichen eibehalten.
Dieselben zerfallen in erster Instanz in Bezirksgerichte, deren größter Theil als Einzelngerichte organisirt ist, und von denen nur einige zur Er⸗ leichterung der kollegialen Aburtheilung von wichtigeren Vergchen eine ver⸗ stärkte Besetzung von mehreren geprüften Richtern als Assessoren erhalten, dann in Landesgerichte, welche durchgehends mit der zur kollegialen Ver⸗ handlung aller ihnen zugewiesenen Civil⸗ und Strafsachen nöthigen Anzahl von Richtern auszustatten sein werden.
In Fällen der Appellation, somit in zweiter Instanz, werden da, wo sie gegen Erkenntnisse der Bezirks⸗Gerichte ergriffen wird, die Landes⸗Ge⸗ richte, wo die Appellation ein von letzteren ausgegangenes Erkenntniß be⸗ trifft, die Distriktual⸗Obergerichte entscheiden.
In jenen Fällen, wo noch eine weitere Appellation gegen die Entschei⸗ dung der zweiten Instanz gestattet bleibt, nämlich in dem Falle, wenn nicht die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz gleichförmig lauten, wird nüc dem gleichen Unterschiede gegen Erkenntnisse des Landes⸗Gerichtes das Histriktual⸗Obergericht, gegen jene der Distriktual⸗Obergerichte der oberste 8 erichtshof in dritter und letzten Instanz das Urtheil sprechen.
8 Bei Entscheidungen gegen gerichtliche Erkenntnisse, welche nicht streitige Angelegenheiten betreffen, wo daher ein materielles Recht nicht in die Ge⸗ fahr einer Verkürzung gerathen kann, und eine Vervielfältigung der Rechts⸗ mittel nur dem aͤbsichtlichen Aufzuge und der Chikane dienen möchte, soll Pe nach den Grundzügen nur einmalige Appellation stattfinden, und “ kompetente Gericht in zweiter und letzter Instanz ent⸗
Außerdem soll auch für den Fall von Formverletzungen, welche Grund zur Nichtigkeit des gefällten Urtheils darbieten, 889 minteschied des Ge⸗ genstandes, sowohl in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, wie auch in Strafsachen Beschwerdeführung an den obersten Gerichtshof gestattet sein, der hierüber in der Eigenschaft als Cassationshof entscheidet.
Einer der größten Mängel des ungarischen Prozeßverfahrens, durch welchen die Durchsetzung des Rechtes gar häufig vereitelt wurde, bestand neben der Vervielfältigung der Instanzen in der außerordentlichen Zahl vn besonderen Rechtsmitteln, welche bisher außer der Appellation den Parteien zu Gebote standen. Diesem abzubelfen, erscheint schon dermal, und noch ehe eine durchgreifende Reform des Prozesses möglich ist, als dringendes Bedürfniß. Demgemäß sollen auch zu Folge der zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegten Grund⸗ züge schon derzeit alle sonstigen außerordentlichen Rechtsmittel, namentlich der Widerruf des Anwaltes, Opposition, Repulsion, Reoccupation, die Er⸗ neuerung auf dem Gnadenwege (novum cum gratia), so wie alle jene zahl⸗ reichen richterlichen Mandate, durch welche die Unabhängigkeit und der re⸗ gelmäßige Gang der Rechtspflege so vielfachen Hemmnissen ausgesetzt war, in Wegfall kommen.
Andererseits mußte aber auch, damit dies künftighin außer der auf ein⸗ zelne Fälle beschränkten Prozeß⸗Erneuerung (via novi) allein gestattete Rechtsmittel der Appellation seine wahre Bedeutung erhalte, der nach der bisherigen Gesetzgebung mannichfachen Beschränkungen unterliegende Grund⸗ satz, daß die gesetzmäßig ergriffene Appellation jederzeit die Execution des appellirten Erkenntnisses hemme, als ein allgemein und für alle Arten von Prozessen und Personen geltender erklärt werden.
Stimmen bisher die Grundsätze der Justiz⸗Organisation für das
Kronland Ungarn im Wesentlichen ganz mit den für die übrigen Kronländer geltenden überein, so waren dagegen, was die Kompetenz, die einzelnen Arten von Gerichten erster Instanz betrifft, viele und erhebliche Abweichungen durch die Eigenthümlichkeit der dermal geltenden ungarischen Gesetzgebung eboten. 8 Insbesondere sind, was die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsan⸗ gelegenheiten betrifft, alle Rechtsstreitigkeiten, wo die Streitsumme 500 Fl. E. M. übersteigt, ohne Unterschied den Bezirksgerichten entzogen und an die Landesgerichte übertragen — eine Anordnung, die sowohl durch den allgemein anerkannten Grundsatz, wo nach Angelegenheiten von höherer Wichtigkeit die von Kollegialgerichten vorzugsweise zu erwartende Garantie für eine gründlichere Behandlung unter keinerlei Verhältnissen entzogen werden soll, wie auch noch insbesondere durch die in höherem Grade be⸗ gründete Vorsicht bei ganz neu ins Leben zu rufenden richterlichen Or⸗ ganen hinreichend gerechtfertigt sein dürfte.
In Beziehung auf Streitigkeiten über Pacht⸗ und Mieths-⸗Kontrakte, dann aus Dienst⸗, Lohn⸗ und Verwahrungs⸗Verträgen, Besitzstreitigkeiten, insbesondere zwischen Parteien, die früher im grundherrlichen Verbande ge⸗ standen (Urbarial⸗Occupationen), ferner hinsichtlich aller einstweiligen Si⸗ cherstellun gs⸗Maßregeln und sämmtlicher im Sprengel des Bezirks⸗Gerichtes vorzunehmenden Erecutionen wurde ganz übereinstimmend mit den in den übrigen Kronländern geltenden Grundsätzen die Kompetenz der Bezirks⸗Ge⸗ richte unbeschränkt aufrecht erhalten und derselben auch das Recht der Ent⸗ scheidung in allen vermöge 18: 1836 bisher den Markt⸗Gerichten in den Königlichen Freistädten zugewiesenen kaufmännischen Marktschuldsachen, welche einer schlennigen Rechtspflege vor Allem bedürfen, und diese zunächst nur bei dem unmittelbar im Orte anwesenden Bezirks⸗Gerichte finden kön⸗ nen, hinzugefügt. .
Dagegen mußte bei dem Verfahren in Konkurssachen, welches durch 22: 1840 und 7: 1844 seine nähere Normirung erhalten hat, die gesetzliche Be⸗ stimmung, wonach nur Konkurse, bei welchen der angemeldete Cchuldenstand 1000 Fl. nicht übersteigt, summarisch, im entasee e Falle aber auch nach den Grundsätzen des förmlichen Konkurs⸗Prozesses zu verhandeln sind, auch für die Kompetenz⸗Frage maßgebend werden und zu der Bestimmung führen, daß nur solche Konkurse, welche im Sinne des §. 2, 7: 1844 zur summarischen Verhandlung sich eignen, dem Bezirks⸗Gerichte, außerdem aber dem Landes⸗Gerichte, in dessen Bezirke der Gemeinschuldner seinen Wohnsitz hat, zugewiesen seien, indem bei einer ganz allgemeinen Uebertragung aller Konkurs⸗Verhandlungen an das Bezirks⸗Gericht, auch abgesehen von den im Obigen gegen eine allzugroße Erweiterung des Wirkungskreises dieser letzteren ausgesprochenen Bedenken, auch die Vortheile, welche das Gesetz mit den Vorschriften des förmlichen Konkurs⸗Verfahrens verbindet, zum großen Theile illusorisch werden müßten. Eine ganz besondere Schwierigkeit bot die Frage der Kompetenz⸗Bestimmung in Beziehung auf Grundbuchs⸗ und Intabulations⸗Angelegenheiten dar. Bekanntlich existirt das Institut der öffentlichen Bücher in einer den nothwendigen Anforderungen der Oeffent⸗ lichkeit und Spezialität genügenden Weise einzig nur in den Königlichen Freistädten, dann zum Theil in Jazygien und Kumanien und in den Hayduken ⸗Städten, wo im Sinne des 21: 1840 die Stadt⸗Magistrate und beziehungsweise die Distrikts⸗Congrega⸗ tionen mit deren Führung betraut waren; wogegen rücksichtlich der in den Komitaten gelegenen adeligen und Bauerngüter bisher mit geringen Aus⸗ nahmen weder eine nähere Vermessung, noch die Eintragung in ein zur Evidenz des Besitzes und der darauf haftenden Lasten dienendes öffentliches Grund⸗ und Intabulationsbuch stattgefunden hatte, sondern anstatt dessen nur die Hinterlegung der zum Behufe der Eigenthums⸗Uebertragung errich⸗ teten Verträge (Fassionen) vor einem der sogenannten glaubwürdigen Orte, oder einem der Landesrichter, ferner zur Gewinnung eines Vorrechtes gegen den Schuldner die öffentliche Verlesung und Protokollirung der betreffenden Schuldtitel vor der General⸗Komitats⸗Congregation üblich geworden war. „Ich erkenne es als eine der allerwichtigsten und dringendsten Aufgaben, die mir geworden, diesem so sehr mangelhaften Zustande der öffentlichen Bücher in Ungarn, unter welchem der Real⸗Kredit, diese Quelle un⸗ ermeßlichen Wohlstandes, in diesem von der Natur sso reich gesegneten Lande, noch immer arg darniederliegt und jeder großartigere materielle Aufschwung desselben gehemmt wird, so bald nur immer möglich eine gründliche Abhülfe zu schaffen, und hege die feste Zuversicht, schon in naher Zukunft Ew. Maäjestät die Grundsätze für Errichtung öffentlicher Grund⸗ und In⸗ tabulationsbücher, welche gleichmäßig den bisherigen adeligen und unadeli⸗ gen Grundbesitz zu umfassen haben werden, zur Allerhöchsten Genehmigung vorlegen zu fönnen. 1““ 111
Bis die zu diesem Behufe bereits begonnenen Arbeiten jedoch zu einer Realisirung reifen, und insbesondere die der Ausführung dieser Reformpläne bisher im Wege gestandene Eigenthümlichkeit des ungarischen Rechtes bezüg⸗ lich des adeligen Grundbesitzes im Wege der Gesetzgebung beseitigt ist, läßt sich aber gleichwohl eine zeitweilige Fortdauer jenes in alle Rechtsverhält⸗ nisse tief eingreifenden Unterschiedes zwischen dem bisher adeligen und dem städtischen Grundbesitz in Beziehung auf dessen Verbü⸗ cherung und Belastung und als damit enge zusammenhängend auch eine gesonderte Behandlung des Grundbuchs⸗ und Intabulations⸗ wesens nicht vermeiden. Allerdings unterliegt es keiner namenswerthen Schwierigkeit, die Amtshandlungen in Grundbuchs⸗ und Intabulations⸗ Angelegenheiten in Beziehung auf das unbewegliche Vermögen in den Königl. Freistädten, dann in Jazygien, Kumanien und in den Hapduken⸗ stãdten an die künftighin an die Stelle der im 21: 1840 bezeichneten Ma⸗ gistrate und Distriktual⸗Congregationen tretenden Bezirksgerichte zu über⸗
tragen, und diese Maßregel wird auch binnen kurzem mittelst einer abge-
sondert zu erlassenden Vrrordnung auf den bisher bäuerlichen Grundbesitz ausgedehnt werden können. Dagegen legt die Art und Weise, wie bisher rücksichtlich adeliger Güter die Intabulationen in den General⸗Komitats⸗ Congregationen vorgenommen zu werden pflegten, indem hierbei nur der Umstand, ob der Schuldner im Allgemeinen im Komitate Güter besaß, die Kompetenz entschied, und nicht einmal die Namen des Gutes, auf welches eine Intabulation angesucht wurde, bezeichnet zu werden brauchte, so wie die Eigenthümlichkeit, wonach die Wahl des glaubwürdigen Ortes, vor welchem die Errichtung und Hinterlegung von Fassionen und son⸗ stigen richterlichen Schritten, Protestationen und ähnlichen Geschäf⸗ ten unternommen wurde, ganz dem Belieben der Parteien anheim⸗ gestellt war, ohne daß die Lage des Gutes darin das Mindeste entschied, der sofortigen Anlegung von Grund⸗ und Intabulationsbüchern in dem Sinne, wie sie bereits die K. Freistädte besitzen und der Zuweisung der einzelnen im Sprengel des Bezirksgerichtes gelegenen adeligen Güter an das Grundbuch des letzteren unübersteigliche Hindernisse in den Weg. Rück⸗ sichtlich dieser Güter muß sich daher für jetzt darauf beschränkt werden, die Aufnahme der bisher vor den glaubwürdigen Orten oder vor den Landes⸗ richtern stattgehabten Akte an die Landesgerichte, an welche auch die Ar⸗ chive der Komitatsgerichte übergehen, zu verordnen, und diesen letzteren auch einstweilen die Vornahme der Intabulationen, in Beziehung der in ihrem Bezirke gelegenen unbeweglichen adeligen Güter in der bisher von den Ko⸗ mitats⸗Kongregationen gepflogenen Weise zu übertragen.
Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind im Allgemeinen ganz übereinstimmend mit den Grundzügen für die Justiz⸗Organisation in den übrigen Kronländern an die Bezirks⸗Gerichte übergangen. Nur in Bezie⸗ hung auf die Fälle einfacher Erbschaftstheilung zwischen Blutsverwand⸗ ten macht das durch 15: 1836 hierfür vorgeschriebene Verfahren, wonach diese Theilung als ein Ausfluß der bisher den Komitats⸗Congregationen in Bezug auf adelige Güter zukommenden Jurisdiction durch eine aus ihrer Mitte und künftighin von Seiten des Landesgerichtes zu entsendende Depu⸗ tation zu verrichten ist, aus den bereits oben ehrfurchtsvoll angeführten Gründen eine Bestimmung der Kompetenz je nach der Lage der zu theilen⸗ den Güter für jetzt nothwendig.
Als eine besondere Ausnahmsbestimmung, bei welcher vorzüglich Rück⸗ sichten der Billigkeit mich leiten, erlaube ich mir, die Gestattung einer frie⸗ densrichterlichen Jurisdiction in ganz geringfügigen, nämlich den Werths⸗ betrag von 12 Fl. C. M. nicht übersteigenden Sachen in den eine förm⸗ liche Gemeinde⸗Verfassung besitzenden Orten hervorzuheben.
Sie beabsichtigt insbesondere, das wohlgegründete Interesse jener nicht unbedeutenden Zahl von Gemeinden einigermaßen zu berücksichtigen, welche gemäß 20: 1836 geringere Verbalprozesse und zwar je nachdem sie einen geregelten Magistrat besitzen oder nicht, bis zum Betrage von 60 Fl., sonst von 12 Fl. C. M. zu entscheiden, und die bei Errichtung der neuen Be⸗ zirks⸗Gerichte häufig den Sitz des Gerichts und damit den bisher genosse⸗ nen Vortheil einer an Ort und Stelle stattgehabten Rechtspflege verlieren dürften. Lassen sich auch im Einzelnen solche kleinere Opfer nicht ersparen, so scheint es doch, vorzüglich mit Rücksicht auf die mitunter bedeutende Entlegenheit des Bezirks⸗Gerichtes von solchen Orten, von großem Werthe und ohne allem Grund zu Besorgnissen ausführbar, den selben das aus der Mitte der Gemeinde fernerhin fortzuführende Friec⸗ dens⸗Richteramt bis zu dem angegebenen geringen Betrage zu belassen. Nur kann dabei der friedensrichterliche Ausspruch seiner wahren Natur ge⸗ mäß keiner weiteren Berufung unterliegen, andererseits aber auch, da diese Maßregel zunächst das Interesse des Klägers im Auge hat, ein Zwang für denselben in dieser Beziehung nicht gestattet werden. In Betreff der Strafgerichtsbarkeit erkennen die Ew. Majestät zur Allerhöchsten Geneh⸗ migung vorliegenden Grundzüge der Iustiz⸗Organisation für Ungarn den für die übrigen Kronländer festgehaltenen Unterschied zwischen schweren und geringeren Verbrechen, ferner einfachen Vergehen, und bestimmen hier⸗ auf gestützt die Kompetenz der verschiedenen Arten von Strafgerichten, indem hiernach die schweren Verbrechen von den Landes⸗Gerichten, geringere Ver⸗ brechen von den kollegialisch organisirten Bezirks⸗Gerichten erster Klasse einfache Vergehen endlich von den gewöhnlichen Bezirksgerichten in erster Instanz abzuurtheilen sein werden. 9
Eine größere Schwierigkeit bietet sich bezüglich der näheren Abgränzung dieser einzelnen Arten von strafbaren Handlungen dar.
Die ungarischen Strafgesetze kennen nämlich keinesweges jene bestimmten Strafabstufungen für die einzelnen Verbrechen, wie sie das österreichische Strafgesetzbuch festgestellt hat, sondern es die Größe der gegen die verschie⸗ deuen Arten von Verbrechen zu verhängenden Strafen mit Ausnahme der Todesstrafe, wo diese nicht durch den Gerichtsgebrauch vorlängst außer Uebung gekommen ist, einzig und allein der nicht allenthalben gleichförmigen richterlichen Gepflogenheit überlassen geblieben. Der Anhaltspunkt der Größe der Strafe, der sich für die Länder, wo das dermalige österreichische Straf⸗ gesetzbuch gilt, als der natürliche darbietet, kann daher bei diesem Zustande der ungarischen Strafgesetzgehung für die Feststellung der Kompetenz der einzelnen Arten von Strafgerichten nicht benutzt werden.
Es wird eine meiner angelegenheitlichsten Sorgen sein, die Mittel durch welche dem Kronlande Ungarn an der Stelle dieses zum großen Theil auf der Willkür der Richter beruhenden Rechtszustandes, unter welchen der Schutz der persönlichen Freiheit den größten Gefahren ausgesetzt ist, der Genuß einer den geläuterten Grundsätzen des Rechtes und den heutigen Anforderungen der Zeit entsprechenden Strafgesetzgebung oerschafft werden kann, zu beratben, und Ew. Majestät meine desfallsigen Anträge mit thun⸗ licher Beschleunigung allerunterthänigst vorzulegen.
Bis dahin konnte der einzige Ausweg, auf welchem die neue Organi⸗ sation und die bestimmte Abgranzung des Wirkungskreises der Strafgerichte ungeachtet der Mängel der dermaligen ungarischen Strafgesetzgebung durch⸗ zuführen möglich ist, darin gesucht werden, mittelst einer abgesonderten Ver⸗ ordnung die einer Bestrafung überhaupt unterliegenden Verbrechen und Ver⸗ gehen mit Rücksicht auf die dagegen bisher von den Gerichten ausgespro⸗ chenen Strafen namentlich aufzuzählen, und nach den in dieser Beziehung aufgestellten dreifachen Kategorieen auch den Umfang der Kompetenz dieser dreierlei Arten von Strafgerichten zu bestimmen.
Binnen kürzester Frist werde ich auch in der Lage sein, Ew. Majestät den Entwurf der diesfälligen ergänzenden Verordnung zur Allerhöchsten Genehmigung vorlegen zu können.
Die Appellationen gegen die Urtheile dieser Strafgerichte werden, wenn gegen Erkenntnisse von Bezirks⸗Gerichten ergriffen, vom Landes⸗Gerichte, wenn aber ein Urtheil des letzteren Gegenstand der Berufung ist, von dem Distriktual⸗Obergerichte entschieden werden. Die fernere Berufung, wo sie nach den früher angeführten Grundsätzen überhaupt noch zulässig ist, wird nach dem gleichen Unterschiede an das Distriktual⸗Obergericht, oder aber an den obersten Gerichtshof stattfinden.
Das Institut des Geschwornen⸗Gerichtes, dessen Einführung die Reichs⸗ Verfassung vom 4. März 1849 im §. 103 allen Kronländern der Monarchie gleichmäßig in Aussicht stellt, vermag ich in dem gegenwärtigen Augenblicke für das Kronland Ungarn noch nicht als ausführbar zu erkennen. 3
Ich hege zu hohe Meinung von dieser Institution, um sie in Zeit⸗ läuften so bewegter Art, wie jene, die wir noch zur Stunde in Ungarn er⸗
blicken, und deren so baldiges Ende faum anzuhoffen ist, als ein Werkzeug
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