Wir haben die Beschlüsse der National⸗Versammlung, die Reichsver⸗
fassung von Frankfurt nicht anerkannt, wir sind dem Dreikönigs⸗Bündnisse nicht beigetreten, wir haben das Interim vom 30. September vorbereitet, in seiner Entstehung unterstützt und daher auch als es vollendet war, an⸗ erkannt. Was die erste Thatsache anlangt, die Nichtanerkennung der Reichs⸗ verfassung, so hat die Diskussion in sehr praktischer Weise die rein theore⸗ tischen Fragen bei Seite gelassen; ich thue es daher auch; aber mehrere tedner haben der Regierung hier gerade einen Vorwurf gemacht, der, wenn er begründet wäre, der wichtigste von allen sein würde. Man hat gesagt, s war ein großer Moment, und die bayerische Regierung hat ihn unbe⸗ nutzt vorübergehen lassen; man hat als diesen Moment jenen Zeitpunkt be⸗ zeichnet, wo Oesterreich und Preußen sich von der frankfurter Reichsverfas⸗ sung abgewendet haben und die National⸗Versammlung den Beschluß faßte, daß der größte Staat unter denjenigen, welche die frankfurter Verfassung anerkennen würden, oder vielmehr dessen Fürst als Statthalter an die Spitze gerufen werden solle. 8 Man hat mir angedeutet, Bavern hätte diesen Moment ergreifen mus⸗ sen um seiner eigenen Größe wegen, um so mehr, als besondere Schritte geschehen seien, Bayern dazu einzuladen. Meine Herren! gestatten Sie mir, dieses Verhältniß nach Form und Inhalt etwas zu untersuchen. Was die Form anlangt, so kennen Sie alle, meine Herren, die Beschlüsse der Natio⸗ nal⸗Versammlung über diese Statthalterschaft, ich will sie nicht wiederholen, was aber jene angedeuteten besonderen Schritte betrifft, so ist wohl dem geehrten Mitgliede dieser hohen Kammer, das sie angedeutet hat, noch viel besser als mir bekannt, daß diese besonderen Schritte nicht so recht eigent⸗ lich auf dem constitutionellen Wege einhergingen und daß sie wenigstens von dem Scheine nicht frei waren, als wolle man sich an die sonst immer geschmähten donastischen Gefühle anklammern, um sie zu gewissen Zwecken zu benutzen. Es wird dem sehr geehrten Mitgliede noch mehr als mir be⸗ kanut sein, wie rasch und entschieden jener Versuch auf den constitutionellen Weg zurückgewiesen worden ist, und daß man ihn dort gleichsam nur pro sorma wiederholt hat. Was den Inhalt anbelangt, so möchte ich Felgen⸗ des vorausschicken. Es giebt allerdings große politische Momente, und für die Regierungen die Pflicht, solche Momente zu ergreifen und nach ihnen zu handeln. Es giebt aber auch politische Gelegenheiten, und für die Regierungen die Pflicht, sich nicht zur Ausbeutung solcher Gelegenheiten verleiten zu las⸗ sen. Worin liegt der Unterschied zwischen beiden? Man ergreift einen po⸗ litischen Moment, wenn man in die Lage der Verhältnisse nach seinen Grundsätzen, nach Pflicht und Gewissen eingreift. Man spekulirt aber auf eine Gelegenheit, wenn man die Aussicht auf einen Vortheil den Grund⸗ sätzen des Rechtes und der Ehre zum Opfer bringt.
Daß die bayerische Regierung nicht aufgefordert worden sein kann, das zweite zu thun, das ist klar.
Die geehrten Sprecher haben das erste im Sinne gehabt, es wird also nur darauf ankommen, zu untersuchen, ob ein solcher Moment gegeben war, und das bayerische Ministerium glaubte das zweite annehmen zu können, darum hot es sich nicht von dieser Gelegenheit verleiten lassen.
Was hat man damals von Bapern verlangt? Es sollte dieselbe Reichs⸗ Verfassung, die es acht Tage vorher in ausführlicher motivirter Darlegung als im Widerspruche mit den Interessen Deutschlands und Bayerns bezeich⸗ net und abgelehnt hatte, acht Tage später anerkennen, weil nun nicht mehr Preußens, sondern Bayerns König an die Spitze gerusen wurde.
Als die bayerische Regierung gegen jene preußische Hegemonie kämpfte, die in dem Verfassungs⸗Entwurf von Frankfurt lag, gegen den preußischen Erbkaiser, that sie es wahrlich nicht, weil das Haus Wittelsbach dem Hause Hohenzollern gegenüber ein besonderes Interesse geltend machen sollte.
Wer die Erklärung der bayerischen Regierung, die damals erlassen wurde, liest, wird finden, daß die Stellung dieser erhabenen Dynastieen mit keinem Worte erwähnt wurde.
Die bayerische Regierung that es, weil jene preußische Hegemonie, so wie eine saͤchsische, bayerische, hannoversche ꝛc. ꝛc. Deutschland und Oester⸗ reich zerrissen hätte, und weil sie diesen Riß nicht zulassen wollte.
Derselbe Nachtheil wäre dagewesen, wenn Bayerns König an die Spitze dieses so zerrissenen Deutschlands getreten wäre, und sein deutsches Gefühl hätte ihm das verbieten müssen, selbst wenn er die Aussicht gehabt
hätte auf Erfolg.
Es wäre eine Verleugnung der Grundsätze der Dynastie und der Re⸗
gierung gewesen, wenn man nach acht Tagen das hätte annehmen wollen, um eines besonderen Vortheils willen, was man acht Tage vorher im all⸗ gemeinen Interesse abgelehnt hatte.
Die bayerische Regierung hat der frankfurter Verfassung sich aber auch aus anderen Gründen widersetzt, weil sie in dieser Verfassung eine so wun⸗ derbare Mischung demokratischer, monarchischer und zum Theil revolutionai⸗ rer Grundsätze erkannt, weil sie überzeugt war, auf eine solche Verfassung könne das Glück des Volkes nicht begründet werden.
Mit dieser Ueberzeugung wäre es ein Verrath am deutschen Volke ge⸗ wesen, den Versuch zu machen, sie ins Leben einzuführen.
Wenn aber diese Erwägungen nicht durchdringen sollten, wenn man in der Polilik (denn viele glauben dieses) durchaus den Vortheil über die Grundsätze setzen will, welcher Vortheil wäre denn da fur Bavypern oder Deutschland zu erreichen gewesen mit Aussicht auf Erfolg?
Bayern hätte Oesterreich und Preußen gegenübertreten, die Durchfüh⸗ rung der von ihnen verworfenen Verfassung übernehmen müssen. Wer würde sich angeschlossen haben?
Die 28 Regierungen, die vorher die frankfurter Verfassung angenom⸗ men haben?
Welche Energie in der Vertheidigung dieser Verfassung daraus er⸗ wachsen sein würde, das ist leicht zu durchschauen.
Würde dann Hannover und Sachsen sich Bavern angeschlossen haben, bei Durchführung dieser Reichs⸗Verfassung, welche eben so bestimmt als die bayerische Regierung der frankfurter Verfassung ihrer Widerspruch entge⸗ gengesetzt haben? Es würde sich vielleicht Württemberg und Baden an die bayerische Regierung angeschlossen haben, und das ganze Resultat jenes großen Moments ware gewesen, eine Ausscheidung dieser süddeutschen Staa⸗ ien dem übrigen Deutschand gegenüber.
Und wem hätte sie sich zuwenden müssen?
Jenen Gewalten, die bald darauf in der Pfalz und Baden ihr Reich entwickelten und ihre Volksbeglückungs⸗Theorie ins Werk gesetzt und vor al⸗ ler Welt ihre Unfähigkeit, einen Staat zu gründen, zu übernehmen und zu regieren, dokumentirt haben?
Das waren die Bundesgenossen, auf welche Bayern hätts zählen kön⸗ nen, wenn man jenen großen Moment benutzt hätte.
1 Aus diesen Gründen hat die bayerische Regierung in jenem Augen⸗ blick nur die Versuchung zur Benutzung einer Gelegenheit erkannt, und sie zurückgewiesen. 1
Die Politik der Gelegenheiten, dies beweist die Geschichte bis in die neueste Zeit, sührt zunächst zu Verlegenheiten, dann zu Niederlagen und möglicherweise zur moralischen Vernichtung, denn auch dieses gilt von 1nG sahe deeges Individnen, daß, wenn man alle Grundsätze des Rechts
bisherige Ueberzengung dem Vortheile des Augenblicks aufopfert nan damit moralisch vernichtet wird.
“ über den ersten Punkt, die Anerkennung der Reichsverfassung 2* zweiten Punkt anbelangt, den Beitritt zum Dreikönigbünd⸗
niß, so haben einige Redyer beklagt, daß die bayerische Regierung hierzu sich nicht entschloseen habe. Ich glaube aber, die Gründe, die sie ve
bracht haben, sind bereits wer segt durch 1. ” “
Gruuvsäze. Wir haben in gt durch meine Erörterung über unsere “ 1 in senem Entwurfe sjene Zerreißung Deutschlands
und jenes Uebergewicht der norddeutschen Majorität über Süddeutschland
erkannt — also eine ungerechte Bevorzugun g 1ö“ übrigen berechtigten Parti Seicheszugung einer Partikularismus den 8 rig 8 echeig Farieftletzerbastsgen gegenüber. Wir haben uns be⸗ nicht aee Ausgleichung der Uebeistände zu machen, sie wurden Es hat ein Redner gesagt, er sei überzeugt, di “ sen, die Ansässigmachungsfrage würde 85 28 Bagyerns entsch eden worden sein. Ich kann nur sagen, daß man mir G““ iesen Punkt als einen entschieden festzuhaltenden bezeichnete. g
Das preußische Ministerium hielt es für Pflicht gegen sein Land, hieran
rhalten.
Aber auch in den anderen Beziehungen bitte ich zu beachten, was zu
hoffen gewesen wäre von der Revision, auf die man hindeutet.
Der Entwurf sollte, als der gemeinschaftliche der Regierungen, an den Reichstag gebracht werden und, wenn er angenommen würde, sollte keine
Regierung davo abweichen können. Unsere Abänderungs⸗Vorschläge wollte
man nur als Instruction der Regierungs⸗Kommissäre betrachten, so daß diese in der Diskussion nur als Ansicht geltend zu machen wäre. Wenn aber die Majorität des Reichstages auf diese Ausführung nicht eingegan⸗ gen wäre, sondern sich an den ursprünglichen Entwurf gehalten hätte, wä⸗ ren alle Regierungen daran gebunden gewesen.
Nun frage ich Sie, ist es wahrscheinlich, daß auf diesem Reichstage, wie er gebildet werden sollte, die Vorschläge Bayerns Berücksichtigung ge⸗ funden hätten?
Das frankfurter Parlament war ganz anders zusammengesetzt; da saßen österreichische Abgeordnete, da war das lebergewicht des Nordens nicht so groß und wir haben doch gesehen, was die ruhigsten, bescheidensten Vorstellungen nicht blos der baverischen Regierung, sondern aller bayeri⸗ schen Deputirten bewirkt haben in einer Frage, die weder eine dynastische, noch eine partikularistische war, sondern gerade eine Lebeusfrage des baye⸗ rischen Staates; es ist das die Frage des Malzausschlages.
Was hat es in Frankfurt genützt, daß man durch Zahlenrechnung nachgewiesen hat, daß der baverische Staat es nicht ertragen könne, wenn man diese Beschlüsse faßte, und doch sind sie gefaßt worden, und man hat mit einer gewissen Vornehmheit, wie sich ein gewisser sehr geehrter Herr Redner ausdrückte, gesagt: „das ist schlechter baverischer Partikularismus.“
Nun bitte ich zu betrachten, daß in dem neu zu berufenden Reichstage eine weit überwiegende norddeutsche Majorität sich gebildet haben würde.
Er würde zusammengekommen sein unter der Weihe und den Auspizien derselben zu Gotha versammelt gewesenen Partei, welche die Bekämpfung des abscheulichen bayerischen Partikularismus als ihre ganz besondere Auf⸗ gabe betrachtet.
Was würden die wohlbegründetsten Vorschläge Baperns auf einen sol⸗ chen Reichstag für Aussicht auf Berücksichtigung gefunden haben?
Man hat ferner gesagt, es sei nicht richtig, daß diese berliner Ausstel⸗ lung den Riß zwischen Deutschland und Oesterreich in sich schließe.
Ich muß bekennen, entweder habe ich den geehrten Redner nicht ver⸗ standen, der das gesagt hat, oder er hat sich die berliner Aufstellung nicht vergegenwärtigt.
Wie ist es möglich, daß Oesterreichs Kaiser und Volk unter die erb⸗ liche Reichsvorstandschaft von Preußen sich fügen wird?
Kann Jemand von was immer für einer Partei dieses für möglich halten, oder umgekehrt, glauben Sie, daß wenn nun im Herbst, nachdem ein Reichstag diesen Verfassungs Entwurf sanctionirt hätte, Oesterreich er⸗ klärt hätte: wir wollen beitreten, daß Preußens R⸗gierung und Volk erklärt haben würden, nun heben wir die Neichsvorstandschaft wieder auf, wir ord⸗ nen uns jetzt unter Oesterreich?
Dieses ist eben so unmöglich wie das Andere. Es kommt also auch hier in Erwägung, man müsse in der Politik nicht die Gefühle, Wünsche und Hoffnungen, sondern die gegebenen Verhältnisse ins Auge fassen und nach dem Möglichen, Erreichbaren trachten.
Man hat bei der Bevorwortung der berliner Verfassungs⸗Aufstellung noch ganz besonders die Zollverhältnisse ins Auge gefaßt und von den Ge⸗ rüchten geredet, es wollte Bayern bei dem Widerstande gegen eine Aufstel⸗ lung aus dem Zollverbande sich zurückziehen und ganz an Oesterreich an⸗ schließen. Ich weiß auch, diese Dinge sind in den Zeitungen verbreitet worden, denn was wäre seit 6 Monaten nicht gegen Bavern geschrieben und gedruckt worden! Ich sollte aber meinen, wer uns nicht geradezu für verblendet, durch Leidenschaft namentlich verblendet hält, und ich glaube, so oft die Organe der baverischen Regierung bis jetzt Gelegenheit gehabt haben, öffentlich sich über diese Frage auszusprechen, haben sie sich von Leidenschaften frei gehalten, wer, sage ich, uns nicht für verblendet hält, der kann uns nicht den Gedanken zutrauen, daß wir wegen der jetzigen Verfassungsstreitigkeiten am Zollverein rütteln wollten, an diesem ersten und seit vielen Jahren eingewurzelten Schritt zu einer großen deutschen Einheit. Nein, die bayerische Regierung wird dem Zollverein nicht künden, wenn man ihr auch die Vollziehung der Zollvereins⸗Verträge noch so sehr erschwert. Sie weiß, welche Rechte der Zollverein ihr giebt, und an diesen wird sie festhalten, und man tann auf Erfüllung von Verträgen dringen, man braucht nicht zurückzutreten, wie ein unmuthiger Knabe.
Die Besorgnisse also, die sich hieran geknüpft haben, sind völlig un⸗ begründet. Ich möchte auch darauf aufmerksam machen, daß die österreichische Regierung keinesweges beabsichtigt, einen Separat⸗Zollverein mit Bayern zu schließen, und so Deutschland zu zerreißen. Ich weiß nichts von einem solchen Separatvertrag, obwohl schon die Zeitungen von 4 bis 5 Monaten davon sprachen, als hätten sie ihn gelesen. Ich weiß nur, daß in neuester Zeit das Organ, das man für ein offizielles in Wien zu halten guten Grund hat, eine Zollvereinigung Oesterreichs mit ganz Deutschland in Aus⸗ sicht gestellt hat, wahrlich ein Gedanke, dessen Tragweite Jeder zu ermessen im Stande sein wird, der sich mit kommerziellen Verhältnissen beschäftigt und daß er nicht als Phantasie ausgesprochen ist, das beweist dieser Auf⸗ satz selbst, weil er den Weg zur praktischen Verwirklichung zeigt. Ich hege auch hier nicht die Meinung, daß die großen Schwierigkeiten plötzlich geho⸗ ben werden können. Ich glaube aber, daß Grund zu Besorgnissen auf die⸗ sem Gebiete am allerwenigsten vorhanden ist. Ich glaube, keine deutsche Regierung wird die Verantwortung auf sich nehmen, den jetzt bestehenden Zollverein zu zerreißen, und ich glaube, jede Regierung wird freudig die Hand dazu bieten, so weit möglich das Gebiet des Zollvereins auszudehnen. Es bleibt nun die dritte Thatsache übrig, in der man unser Grundprinzip prüfen kann, das Interim. Hier kann ich kurz sein, denn alle geehrten Sprecher haben hierin den Takt bewiesen, aus welchem hervorgeht, daß wir uns in Mitte einer politischen Versammlung befinden.
Es würde daher von mir doppelt unrecht sein, auf eine Frage einzu⸗ gehen, die die Kammer in weiser Würdigung der Verhältnisse bei Seite ge⸗ lassen hat. Was die Regierung in dieser Hinsicht für eine rechtliche Ueber⸗ ezugung hat, liegt ohnedies in ihren Handlungen am Tage.
Nur auf eines mache ich aufmerksam, ich habe neulich schon angedeu⸗ tet, dieses Interim ist nicht ohne uns und hinter unserem Rücken zu Stande gekommen.
Es lönnen Alle ruhig sein, die glauben, die beiden Großmächte hätten sich hier gleichsam gegen das übrige Deutschland verschworen, und nament lich, es habe sich Oesterreich undankbar gegen Baypern gezeigt.
Was das Letztere betrifft, so hat schon ein verehrter Redner darauf hingewiesen, daß man in der Politik den gewöhnlichen Begriff der Dank⸗ barkeit gar nicht anwenden kann.
Die bayerische Regierung hat nicht gehandelt, um Dank von Oester⸗ reich zu erhalten, sondern aus Pflichtgefühl, nicht um irgend Jemandes Gunst willen, denn so stark fühlt sie sich trotz aller Wirren der Zeit, daß sie weder um Oesterreichs noch um Preußens Gunst zu buhlen braucht, so wie umgekehrt diese beiden Regierungen auch nicht beanspruchen, daß wir ihre Gunst suchen.
Auf die Achtung Oesterreichs und Preußens wie aller anderen Staa⸗ teu, darauf legt sie großen Werth, und ich glaube, wenn die Zeit der Lei⸗ denschaft vergangen sein wird, wird man ihr diese Achtung nicht versagen.
Was sodann die Furcht anlangt, beide Großmächte hätten die übrigen Staaten gemeinschaftlich hintangesetzt, so ist dieses, wie gesagt, nicht richtig.
Es geht aus den Aktenstücken hervor, daß man den Vertrag zu Wien am 90. September abgeschlossen hat, als man versichert sein zu können glaubte, nach vertraulichen Verhandlungen, daß er allgemeine Zustimmung finden würde. Sie werden vielleicht entgegnen: „Um so schlimmer! — So ist dieses Werk, welches wir nicht loben können, und welches die Re⸗ gierung nach der Art, wie sie ihre Zustimmung aussprach, selbst nicht lo⸗ ben zu können scheint, also durch die bayperische Regierung selbst mit er⸗ richtet worden.“ b
Ja, meine Herren! ich lehne die Verantwortung hierfär nicht ab, und glaube auch umgekehrt sagen zu können, Bapern hat sich ein Verdienst er⸗ worben gerade dadarch, daß es hierzu mitgewilkt hat.
Man muß nur bei Beurtheilung dieser Frage die Leidenschaften weg⸗ lassen und die sanguinische Hoffnung, man muß nur, wie ich sagte, das Erreichbare ins Auge fassen.
Wer einen Zweck will, muß auch die Mittel dazu⸗ wollen. Wir wol⸗ len den Zweck, die Zerreißung Deutschlands zu verhindern, Oesterreich und Bayern zusammen zu halten.
Das nächste Mittel hierzu war die Herstellung einer Central⸗Gewalt, welche von Oesterreich und Preußen anerkannt ist; denn so lange dieser Zwiespalt über diese Central⸗Gewalt nicht gelöst war, war für Deutschland kein Heil. Das ist unsere feste Ueberzeugung.
Nun wäre es ein Leichtes gewesen, das Zustandekommen dieses Ver⸗ X“”“
braucht, daß es in dieselbe tande gekommen. zuführen, worauf die
„Buayern hätte nur darauf zu bestehen eintrete, dann wäre ste entschieden nicht zu „Erllassen Sie mir die Gründe auf liche Hinderniß sich gründet; wer die Lage Deut
findet sie von selbst. Wirr konnten das Interim hindern, sein dieser Möglichkeit haben wir es nicht gethan. Es ist unser Verdienst! es
ses unübersteig⸗ schlands ins Auge faßt,
wenn wir wollten: im Bewußt⸗
8 w 1 Hier kam es darauf an, zu zeigen, ob wir solche Partikularisten sind oder nicht, ob wir solche Aufopferungssähigkeit besitzen oder nicht, und ich glaube, die bayerische Regierung hat diese Probe
Sie hat Opfer gebracht, diese viel getadelten partikularistischen Interes⸗ sen bei Seite gesetzt, und hat auf sechs Monate ihre Stimme an die bei⸗ Sie hat es gethan im Bewußtsein, daß darin Gefahr liege, aber auch in dem Vertrauen, daß die österreichische und preu⸗ ßische Regierung nie vergessen werden, welchen wichtigen Beruf sie durch Bildung dieser Bundes⸗Kommissio 8
Sie werden nie vergessen, daß das Deutschland, dessen Regierungen vertrauensvoll das Regiment über Deutschland auf sechs Monate in ihre daß dieses Deutschland vereinigt so ziemlich jeder von ihnen und daß eben das Vertrauen, mit welchem man ent⸗
den Großmächte übertragen.
n übernommen haben.
Hände legte, an Macht gleich sei, gegenkommt, nicht mißbraucht werden Ich zweifle keinen Augenblick, stattfinden können; ich sage aber noch mehr, daß, die übrigen Regierungen der übrigen deutschen Staaten so sehr in daß sie schon dadurch stark genug wären, jedem
daß ein solcher Mißbrauch nicht würde wenn er versucht werden
ihrem guten Rechte sind, Mißbrauch entgegen zu treten.
Bayern würde mit demselben Eiser, mit welchem es das fordert hat, jenem Mißbrauche entgegentreten und ich g. dann eine freudigere und energischere Unterstützung in seinem Volke und dessen Vertretern finden, als jetzt, wo es den Schritt der besonnenen resigni⸗ renden Ueberlegung zu rechtfertigen hat.
Das ist es, meine Herren, was ich üb ausführen zu müssen glaubte.
Was wir gethan haben, lie haben, ist theils in diesen Aktenstücken gesagt, Worte hinzugefügt.
An Ihnen ist es nun, ei
Ich bin weit entfernt, demselben Maß Bitte habe ich an Sie: fassen Sie dasselbe klar und deutlich.
Ich glaube darauf hat die Regierung ein Re
Man mag uns beurtheilen wie man will, d den sein, daß wir seit 6 Monaten unsere Farbe frei cht im Zweifel sein können, auf wel eben so gewiß ist es, daß w angefeindet worden sind w
Juterim ge⸗
er die Hauptakte unserer Politik
gt offen vor Ihnen, warum wir es gethan theils habe ich erganzende in Urtheil zu sprechen.
und Ziel zu setzen, aber eine
bin wird man einverstan⸗ gezeigt haben.
che Seite die bayerische ir eben deshalb einen ir von Innen
Man hat ni⸗ Regierung sich stelle: schweren Kampf zu kämpfen hatten; hr, als seit langer Zeit irgend eine esem Kampfe entgegengesehen, ihm nicht gewichen, während er geführt wr Die Freudigkeit hat uns nicht verlassen, d wohlbegründeter Ueberzeugung.
Wir haben kein Recht, von Ihnen ferdern, aber das Recht haben wir, ligung klar und de
Wir haben di ehe er angefangen,
enn wir standen auf fester,
Billigung unseres Verhaltens zu Sie Ihre Billigung oder Mißbil⸗ utlich und offen auss Von diesem Standpunkte aus ben in Bezug auf die verschiedenen Anträge, worden sind. Sie haben den
nir einige Bemerkungen erlau⸗ die an die Kammer gebracht
Antrag des Ausschusses vor Ich habe bereits im Ausschusse erklärt, Urtheiles über ihr Verhalten, klare und deutliche Villigung dessen, was sie gethan hat, wenn dieser Antrag zum Beschlusse der Kammer er⸗ »ben wird, sich dadurch neu gekräftigt fühlen
daß die Regierung in der
Fassung des wie sie der Ausschuß Ihnen
erkennt und daß sie,
wird zur Erfüllung ihrer
Es liegt ferner ein Antrag vor 2 Seiten des Herrn Abge⸗ Wenn ich ihn recht im Gedächtniß habe, ist ber das Verhalten der Regierung enthalten, sondern nur ein für die Zukunft. Ich habe daher von meinem nichts weiter beizufügen. Ich begreife den Stan
in ihm gar kein Urtheil
Standpunkte aus über diesen Antrag
dgunkt, der sich jeder Kritik enthält, nur kann ich nicht wünschen, daß dieses der Standpunkt der M eines constitutionellen Staates mit sicherem andeln soll, so wird ihr dieses nicht blos schwierig, wenn nach 3 oder 4 tägiger Diskussion über heil über ihr Verhalten gefällt wird.
t Ihnen endlich ein Antrag mehrerer Herren Abgeordneten vor, Redner vor mir gesprochen hat.
arüber vernommen habe, nach der Erklärung,
äjorität bleibe: denn wenn die Regierung S
gehen, mit fester Hand h sondein fast unmöglich sein Fragen kein Urt
zu dessen Empfehlung der H
Nach der Rede, die ich d welche dem Antrage gegeben worden ist, glaube ich tder Antcagsteller sei auch die, das Verhalten der Regierung zu billigen und nur die Ueberzeugung über das,
nicht zu irren, wenn ich annehme, die Absich wie die der Majo⸗ rität des Ausschusses: die Hoffnung, die Wünsche für die Zukunft, was geschehen soll, auszudrücken.
Was diesen zweiten Theil anlangt, so habe ich einzuwenden.
Die Prinzipien, die Nummern 2 und 3 gestützt sind, denen sich die Regierung in ihren nur eines noch der Erwägung Schlußsatz unter Nr. darin von der N
dagegen gar nichts
auf welchen im Antrage der Herren Paur und Weiß, sind im Wesentlichen ja dieselben, zu Aktenstücken bekannt hat, Kammer anheimstellen, ob der s zu bestimmt gefaßt ist, und ob das cht doch die Kraft der Regierung
und ich möchte
degierung Geforderte ni
Es soll die bayerische 9 deutsche Verfassungswe
Meine Herren! wenn sie nicht sich, richtiges Streben ist,
degierung feststellen, unter welchen Normen das rk zu Stande kemmen soll.
Das wird die bayerische Regierung nicht feststellen was ihr aufrichtiger Wunsch und ihr auf⸗ mit den übrigen deutschen Mittelstaaten vollkommen Oesterreich und Preußen, können wir aus und wir werden daher ein Fest⸗ anstreben, aber nicht aus
Die zwei großen Faktoren, unserem Rechnungsansatze nicht we stellen dieser Normen vielleicht versuchen und eigener Kraft erreichen.—
Ich glaube zwar, daß der ge hat; ich glaube aber, erl diese Fassung nicht anlangt, so kan der Aeußerung beanspruchen zu könne Präsidenten sel Verhalten der bestimmt un meiner innigster lassen, inwieweit m. wieweit sie recht gehab nur dem Worte „ Ausdrucke, „wie e lich die Absicht de
ehrte Herr Antragsteller dasselbe gemeint f aufmerksam zu machen, daß Was nun den ersten Theil dieses Antrages cht bergen, daß er mir die Bestimmtheit so hochwichtigen Sache ach der Rede des Herrn Vice⸗ Wenn wirklich die Antragsteller das ung billigen wollen, so muß ich Sie ersuchen, dieses Die Fassung hier giebt dieses nach eberzeugung nicht, und sie wird den Leser in Zweifel an den Intentionen der Regierung trant oder nicht, in⸗ thabe, so zu handeln oder nicht. Denn es ist nicht sulirung gegeben, sondern auch mit dem Es klingt dies wie ein Zweifel, ob das wirk⸗ r Regierung ist, was sie
am Schlusse gesagt, die Regierung mag genügenden
Das schließt nicht aus, daß sie eben so ge⸗ Anderes hätte finden können. die frankfurter
auben Sie mir darau⸗
ch allerdings ni
nicht darbietet, welche ich in einer
n glaube, und was n. Absicht war.
deutlich auszusprechen.
insofern eine Klau
Grund haben finden können. nügende Gründe Gründe finden, königsbündnisse anzuschli deutigkeit beseitigt. von denen, die jenen
G Sie könnte auch Verfassung anzuerkennen; sich dem Dre⸗ Ich wiederhole, der Herr Vice⸗Präsident hat Aber das Entscheidende ist nicht die Rede ei⸗ Antrag gestellt, das Entscheidende ist der ammer und die Wortfassung dieses Beschlusses. aber wir stehen an einer Lebensfrage. e Männer, we haben seit 6 Monaten man kann sagen, 8 Sie haben nicht gewankt den, und weil sie en Volkes würden
nes Einz igen Beschluß der K 1 mich sonst nicht an Worte, Sie mir nochmals zu wiederholen: die die Ehre haben, die baverische Verwaltung zu bilden, einen schweren Kampf gekämpft, ich glaube, als seit langer Zeit eine bayerische Regierung. in diesem Kampfe, weil sie auf ih di 9
rer Ueberzeugung stan die Hoffnung in sich truge V
treter des bayerisch
ihr Verhalten billigen, ein Verhalten, nicht blos nach äußerer Erscheinung, sondern auch in den Motiven, welche offen und ohne Rückhalt aus freier Ueberzengung Ihnen dargelegt sind. 1
Wir glauben deshalb, oder vielmehr ich glaube, denn die Sache geht zunächst mich an — ich glaube deshalb, auch ein Recht darauf zu haben, daß das Urtheil der Kammer, wenn sie ein solches ausspricht, klar und deut⸗ lich gefaßt sei, und weder mich noch Jemanden in Zweifel lasse.
Unhheilen Sie, wie Sie wollen, meine Aufgabe ist in gewissen Sinne
gelöst. Als ich berufen wurde, die deutsche Frage in Bapern in die
Hand zu nehmen, drohte der Riß zwischen Deutschland und Oesterreich.
Jene Gefahr ist beseitigt und ich kann sagen, ich habe einiges dazu bei⸗ V
getragen.
Ob die Gefahr wiederkehrt, ob sie künfrtig vermieden werden wird, das ist nicht mehr Sache der bayerischen Regierung allein, während es in diesem Sommer Sache der bayperischen Regierung war, dieser Gefahr entgegenzutreten. Ich habe diese Aufgabe, die mir die Vorsehung gesetzt, meiner Ueberzeugung nach gelöst, und sehe vollkommen ruhig Ihrem Ur⸗ theile entgegen.
Ich glaube, als deutscher Mann gehandelt zu haben. b
Ich bitte die Mitglieder der hohen Kammer, auch jetzt als deutsche Männer offen und klar zu handeln.
Hamburg. Hamburg, 10. Nov. (H. C.) (Fortsetzung des in No. 309 des S aats⸗Anz. abgebrochenen Verfassungs⸗ Entwurfs.) 8 Dritter Abschnitt.
Die Bürgerschaft.
Art. 29. Die Bürgerschast besteht aus einhundertundsechzig Mitgliedern. Art. 30. Von diesen werden sechsundneunzig Abge⸗ orpnete durch allgemeine direkte Wahlen, mittelst offener Abstim⸗ mung durch Einreichung von Stimmzetteln, gewählt. Zu der Theilnahme an dieser Wahl sind alle hamburgischen Staatsbürger berufen, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und in einer Gemeinde des hamburgischen Staats das Gemeinde⸗Bürger⸗ recht erworben haben. Die Art der Wahl bestimmt das Wahlgesetz. Art. 31. Die übrigen vierundsechzig Mitglieder bestehen: 1) aus vierundzwanzig Grundeigenthümern als solchen, und zwar a) aus den bürgerlichen Mitgliedern derjenigen Deputation, welcher die Verwaltung der General⸗Feuerkasse obliegt und welche verfassungs⸗ mäßig aus Grundeigenthüͤmern bestehen und sich selbst ergänzen soll; „) aus anderen Grundeigenthümern bis zu der obenerwähnten Gesammt⸗ zahl, welche von den bürgerlichen Mitgliedern dieser Deputation er⸗ nannt werden; 2) aus vierzig Mitgliedern der Gerichte und der⸗ jenigen Deputationen, welche verfassungsgemäß den Handel, die Ge⸗ werbe, das Unterrichtswesen und die wichtigeren Zweige der Ver⸗ waltung, namentlich die Finanzen, vertreten. Sie werden von den betreffenden Gerichten und Deputationen ernannt. Die Senats⸗ Mitglieder in den Deputationen haben bei diesen Ernennungen keine Stimme. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Art. 32. Von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen sind: 1) Die⸗ jenigen, welche die Uebernahme eines der Aemter verweigert haben, zu deren Annahme nach Verfassung und Gesetz jeder Staatsbürger verpflichtet ist — und zwar auf zehn Jahre, von der Zeit der erfolgten Verweigerung an gerechnet. 2) Diijenigen, denen nach gesetzlicher Bestimmung durch richterliches Ur⸗ theil ihre staatsbürgerlichen Rechte entzogen sind — wäh⸗ rend des im Urtheil zu bestimmenden Zeitraums. 3) Die zu einer Strafhaft Verurtheilten während der Dauer der Straf⸗ zeit. Art. 33. Das Wahlrecht ruht ferner: 1) bei denjenigen, die unter Kuratel stehen, so wie bei denjenigen, die von der zuständi⸗ gen Behörde für geisteskrank erklärt sind, so lange die Cura dauert oder die Wiederherstellung des Geisteskranken nicht anerkanut ist; 2) bei denjenigen, über deren Vermögen Konkurs ausgebrochen ist, bis zu Beendigung des Konkurs⸗Verfahrens; 3) bei denjenigen, welche von den öffentlichen Armen⸗Anstalten regelmäßige Unter⸗ stützung erhalten. Art. 34. Jeder zur Theilnahme an der Wahl Berechtigte ist zur Bürgerschaft wählbar, insofern er das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und während dreier Jahre hamburgischer Staatsbürger gewesen ist. Art. 35. Kein Abgeordneter kann hin⸗ sichtlich seines Verhaltens in der Bürgerschaft gültige Verpflichtun⸗ gen gegen die Wähler übernehmen; eben so wenig können die Wäh⸗ ler einem Abgeordneten bindende Vorschriften ertheilen. Art. 36. Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Bür⸗ gerschaft. Art. 37. Jeder in die Bürgerschaft Gewählte ist zur Annahme der Wahl verpflichtet. Wer sich der auf ihn gefallenen Wahl oder der ihm dadurch auferlegten Pflicht entzieht, ohne von der Bürgerschaft entlassen zu sein, wird von der letzteren für die nächsten zehn Jahre seiner staatsbürgerlichen Rechte verlustig erklärt. Eine Wiedereinsetzung in diese Rechte vor Ablauf des angegebenen Zeitraumes kann nur durch einen Beschluß der Bürgerschaft ver⸗ fügt werden. Art. 38. Die Mitglieder des Senats können nicht in die Bürgerschaft gewählt werden. Art. 39. Ein Abgeordneter, welcher durch einen der in den Artikeln 32, 33 und 31 genannten Gründen seine Wählbarkeit verliert, tritt aus der Bürgerschaft. Desgleichen derjenige, welcher ein besoldetes Staatsamt oder eine Beförderung im Staatsdienste oder als Beamter eine Gehalts⸗ Erhöhung erhält, jedoch unbeschadet seiner Wiederwahl. Art. 40. Bei eintretenden Vakanzen werden durch den Senat die Neuwahlen ausgeschrieben und beziehentlich die Gerichte und Deputationen zu neuen Ernennungen aufgefordert. Bei Vakanzen, die in den letzten sechs Monaten vor regelmã⸗ ßiger Erneuerung der Bürgerschaft eintreten, finde! eine Neuwahl nur dann statt, wenn die Bürgerschaft sie für erforderlich hält. Ersatzmänner werden nicht gewählt. Art. 41. Die Mit⸗ glieder der Bürgerschaft verwalten ihr Amt unentgeltlich; über den etwaigen Ersatz der für den Besuch der Sitzungen aufgewandten Auslagen entscheidet das Gesetz. Art. 42. Falls und so weit die Thätigkeit eines Abgeordneten mit sonstigen Obliegenheiten desselben gegen den Staat unvereinbar ist, steht ihm das Recht zu, der er⸗ steren den Vorzug zu geben; unbeschadet der Befugniß der Bür⸗ gerschaft, ihn auf seinen Antrag in solchem Falle aus ihrer Mitte zu entlassen. Art. 43. Die Mitglieder der Bürgerschaft werden auf vier Jahre gewählt; alle zwei Jahre tritt die Hälfte sowohl der durch allgemeine Wahlen erwählten, als der übrigen Mitglie⸗ der aus. Ausgenommen von der letzteren Bestimmung sind die Fälle, in welchen sämmtliche Mitglieder eines Gerichts oder einer Deputation als solche Mitglieder der Bürgerschaft sind. Die aus deh Ue c und Deputationen ernannten Mitglieder treten auch gaa dien bieh Jahren aus, sobald sie das Amt niederlegen, bestienane daöeew der Bürgerschaft sind. Das Nähere getretenen Mitoiheesebi⸗ Art. 44. Die aus der Bürgerschaft aus⸗ I.11e wejfen. nach dem Austritte der 8b regelmäßigen theilweisen Erneuerung nicht eher wiever brsehl 8 assungsmäßig ausscheidenden Mitglieder
öt eh ieber esch ußfähig, als bis die neuen Wahlen und Er⸗ nennungen beendigt sind. Art. 46. Sowohl im Falle einer theil⸗ weisen als einer vollständigen Erneuerung Bürgerschaft ist der Senat verpflichtet, innerhalb acht Tagen nach V 3 g 1 Wahlen und Ernennungen die Bür ersc clenvung der n6e tritt vanth . gen die Bürgerschaft zusammenzuberufen. Sie tritt dann zusammen unter Leituug ihres ältesten Mitgliedes. Art. 47. Die Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als achtzig Mitglieder gegenwärtig sind. Ueber die Beschlußfähigkeit für Anberaumung der
v *
Sitzungszeiten, Tagesordnung, so wie für andere die Geschäftsbehand⸗ lung betreffende Fragen, bestimmt die Geschäftsordnung. Art. 48. Sitzungen der Bürgerschaft sind ü tritt auf Verlangen von mindestens zehn nates die Bürgerschaft in geheimer Sitz rung des Antrages, , zuerst beschließt, ob die
Ausnahmsweise Mitgliedern oder des Se⸗ ung zusammen, elchen die geheime Sitzung Sitzung für die Behandlung Gegenstandes eine geheime bleiben soll. kann von Staats wegen für seine Aeu⸗ in der Bürgerschaft oder deren Aus⸗ Die Bürgerschaft ist rdnungswi
sie nach Anhö verlangt ward des in Rede stehenden Art. 49. Kein Abgeordneter ßerungen oder Abstimmungen i Verantwortung gezogen werden. nach Maßgabe der Geschäftsordnung wegen O ihre Mitglieder auf disziplinarischem Wege zu Bürgerschaft wird durch ihr Bu⸗ Verlangen
schüssen zur
verfahren. zusammengerufen: 6 ₰ 22 1 7 F 0
2) auf Verlangen des Bürger⸗ Ausschusses; 3) wenn
flossen sind, auf Verlangen von weuigstens vierzig Abgeordneten. Art. 51. Die Bürgerschaft hat das Recht, gegen die Mitglieder des Senates wegen Verfassungs⸗Verletzungen, gesetzwidriger Hand⸗ lungen oder Unterlassungen die öffentliche Anklage zu veranlassen, daß er in gleicher Weise ersorder⸗ r Behörden einschreite.
auch vom Senate zu verlangen, lichenfalls gegen Mitglieder einzelne
Nähere über die Ausübung dieses Rechtes bestimmt das Gesetz. Art. 52. An den Abstimmungen über Fragen der Kontrolle oder der öffentlichen Anklage nehmen die etwa in der Bürgerschaft sitzen— den Mitglieder der betreffenden Verwaltungs⸗Deputc darin sitzenden betreffenden Beamten keinen: von der Bürgerschaft ernannten Ausschüsse haben das Recht, die uaft von jedem
lionen oder die
zur Vorbereitung legislativer Arbeiten dienliche Auskun Staats⸗Angehörigen zu verlangen. Vierter Abhschnitt. “ Bürger⸗Ausschuß. 8 Art. 54. Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte den aus anzig Mitgliedern bestehenden Bürger⸗Ausschuß, unter denen je⸗ doch nur fünf Rechtsgelehrte sein dürfen. Mitglieder des Ausschusses, welche aus der Bürgerschaft austreten, scheiden auch aus dem Ausschuß und werden durch neue Wahl er⸗ Die in den Bürger⸗Ausschuß gewählten Abgeord⸗ assung durch die Bürgerschaft, Waͤhl und zur Führung dieses
Diejenigen
neten sind, vorbehaltlich ihrer Entl zu einer einmaligen Annahme der Amtes bis zu ihrem Austritt aus der Bürgerschaft verpflichtet, mit Ausnahme derer, die Mitglieder eines Gerichts oder der Finanz⸗De⸗ putation sind. Die Nichterfüͤllung dieser Pflicht hat dieselben gen, wie bei der Wahl zur Bürgerschaft (Art. 37). Art. 57. Der schuß wird durch seinen Vorsitzenden zusammenberufen. er Bürger⸗Ausschuß ist beschlußfähig, sobald wenigstens vierzehn Mitglieder anwesend sind. S Bürger⸗Ausschusses sind nicht öffentlich. Art. 60. 1) auf Antrag des Senats außerordentliche ührte Ausgaben bis zu dem bei Beliebung ehene Ausgaben festgestellten Totalbe⸗ falls dasselbe nicht mit zu genehmigen; illen gesetzliche Verfü— Zustimmung
Bürger⸗Aus
Die Sitzungen des G Der Bürger⸗ Ausschuß ist befugt: im Budget nicht aufgef des Budgets für unvorherges lauf, so wie die Veräußerung von Staatsgut, den Werth von 3000 Mark Banco übersteigt,
2) auf Antrag des Senats in dringlichen Fo gungen von geringerer der Bürgerschaft mit
über Staats⸗Angelegenheiten zu verlangen; 4) die fung der Bürgerschaft zu veranlast
Bedeutung bis zur künftigen zu genehmigen; 3) vom Senate Auskunft Zusammenberu⸗
Abschnitt.
Die Gesetzgebung. Die Gesetzgebung beruht auf dem übereinstimmenden Beschluß des Senates und der Bürgerschaft. steht sowohl dem Senate als der Bürgerschaft zu. Der Senat ver⸗ kündet die Gesetze, vollzieht dieselben und erläßt die nöthigen Voll⸗ Art. 62. Gegenstände der Gesetzgebung sind
Das Vorschlagsrecht
zugs⸗Verordnungen. namentlich: Die Erlassung, authentisch und Aufhebung von Ges Geschäfts⸗Ordn Prolongirung,
Abschließung Staatsgut; Ertheilung ausf Privat⸗Eigenthum; R gung des Voranschlags der gef des Staates für das nächste Jahr, so
e Auslegung, etzen; Fesistellung oder Abänderung der der Bürgerschaft; Auflegung, Veränderung oder Aufhebung von Steuern und Ab⸗
Staats⸗Anleihen; chließlicher Privilegien; Enteignung von Staats⸗Verträgen; Genehmi⸗ ammten Einnahmen und Ausgaben vie etwaige Nachbewilli⸗ Rechnungs⸗ lichst die Abrechnung über die Ein⸗ lossenen Jahres der Bürgerschaft Versammlungen des Se⸗ ig von einander statt. ungen erfolgen schriftlich. Di ammlung der Bürger⸗
Abänderung ung des Senats oder Veräußerung
atification von
Jahres hat der Senat baldthun nahmen und Ausgaben des verf zur Prüfung v nates und der Die gegenseitigen amtlichen Mittheil selben werden, insofe
Art. 64. Die Bürgerschaft finden unabhäng
ion sie in öffentlicher W
“ 8
eines zwar von ihm ausgegangenen, aber von der Bürgerschaf nicht unverändert angenommenen Antrages Bedenken trägt, seine Zustimmung zu ertheilen, so hat er diese Bedenken innerhalb vier Wochen nach Mittheilung des Beschlusses der Bürgerschaft, unter An⸗ gabe seiner Gründe, vorzulegen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustim⸗ mung des Senats zu dem Beschlusse der Bürgerschaft als ertheilt. Wenn ein vom Senat ausgegangener Antrag von der Bürgerschaft gänzlich verworfen wird und der Senat bei dem Antrage verhar⸗ ren zu müssen glaubt, so hat er denselben innerhalb vier Wochen zu erneuern oder seine Gründe, weshalb er dies zur Zeit nicht thue, der Bürgerschaft mitzutheilen. Geschieht weder das Eine noch das Andere, so darf derselbe Antrag in Jahresfrist nicht er⸗ neuert werden. Art. 70. Hat der Senat dem vorigen Artikel gemäß seine Bedenken geäußert oder seinen Antrag wiederholt, so tritt die Bürgerschaft in abermalige Berathung über den von ihr früher gefaßten Beschluß. Erklärt sich dieselbe alsdann mit dem vom Senate geäußerten Bedenken oder mit seinem wiederholten An⸗ trage einverstanden, so hat es bei dem nunmehrigen übereinstimmenden Beschlusse von Senat und Bürgerschaft sein Bewenden. Art. 71. Ver⸗ harrtaber die Bürgerschaft bei ihrem früheren Beschlusse, so wird zunächst eine Deputation von neun Mitgliedern (falls man sich nicht etwa über eine andere Zahl einigt), bestehend zu einem Drittheile aus Mit⸗ gliedern des Senats und zu zwei Drittheilen aus Mitgliedern der Bürgerschaft, niedergesetzt, welche über Vermittelungs⸗Vorschläge zu berathen und demnächst zu berichten hat. Art. 72. Wird in Folge des von dieser Deputation zu erstattenden Berichts oder der von ihr zu machenden Vorschläge, nachdem Senat und Bür⸗ gerschaft darüber wiederum berathen haben, die Meinungs⸗ verschiedenheit nicht erledigt, so wird die schließliche Entscheidung in folgender Weise herbeigeführt: 1) Betrifft die Meinungsverschie⸗ denheit die Auslegung der Verfassung oder von Gesetzen oder ein vom Senate oder der Bürgerschaft auf den Grund der Verfassung in Anspruch genommenes Recht, welches von dem anderen Theile bestritten wird, so ist die Streitfrage durch das höchste Gericht des hamburgischen Staates, jetzt das Ober⸗Appellationsgericht der vier freien Städte zu Lübeck, welchem jedoch für diese Entscheidung zwei Richter eines hamburgischen Gerichts beizuordnen sind, von welchen der Senat den Einen und die Bürgerschaft den Anderen ernennt, zu entscheiden. 2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit einen ande⸗ ren Gegenstand, bei welchem die gemeinschastliche Beschlußnahme des Senates und der Bürgerschaft erforderlich ist, so ist der Se⸗ nat, falls der Vorschlag von ihm ausgeht und er denselben von ciner entsprechenden Wichtigkeit erachtet, befugt, die Bürgerschaft aufzulösen. Geht der Vorschlag von der Bürgerschaft aus, so ist rieselbe befugt, falls sie den Gegenstand von genügender Wichtigkeit achtet, ihre eigene Auflösung auszusprechen. In beiden Fällen hat der Senat die Wahlen und Ernennungen zu einer neuen Bürger⸗ schaft innerhalb vier Wochen zu veranlassen. Der Beschluß dieser neuen Bürgerschaft entscheidet den Dissens endgültig; doch darf ein solcher Beschluß ohne die Zustimmung des Senates nicht eher herbeigeführt werden, als bis sechs Monate seit der Auflösung der früheren Bürgerschaft verflossen sind. Betrifft die beharrliche Meinungs⸗Verschiedenheit ein bestehendes Steuerverhältniß, so wird die betreffende Steuer, wie sie besteht, bis zur Entscheidung der Streilfrage forterhoben. Art. 73. Die vom Senat und der Bürgerschaft übereinstimmend beschlossenen oder auf dem im Art. 72 bezeichneten Wege zu Stande gekommenen Gesetze hat der Senat innerhalb vierzehn Tagen zu verkünden. Un⸗ terläßt er dies in der vorgeschriebenen Frist, so hat der Bürger⸗ Ausschuß den Senat zur sofortigen Verkündigung aufzufordern, und die Bürgerschaft, falls die Verkündung dennoch unterbleibt, die⸗ selbe durch ihren Vorsitzenden zu bewirken. 8 Se ch st er Abesch t kt Die Verwaltung. F Art. 74. Die Staats⸗Verwaltung zerfällt nach Beschaffen⸗ heit der Geschäfte und nach Maßgabe des Bedürfnisses in mehrere Abtheilungen. Das Gesetz hat die Zahl dieser Abtheilungen und den Wirkungskreis einer jeden zu bestimmen. Art. 75. Für jede Verwaltungs⸗Abtheilung ernennt der Senat eines seiner Mitglieder zum Vorstande. Demselben können noch ein oder zwei Senats⸗ Mitglieder beigeordnet werden. Auch kann, wenn die Verhältnisse es nöthig machen, ein Wechsel der Personen eintreten. Art. 7. Die Gesetzgebung verfügt, für welche Zweige der Verwaltung De⸗ putationen bestehen sollen. Die letzteren werden aus den dazu er⸗ nannten Senats⸗Mitgliedern und einer Anzahl anderer Staatsbür⸗ ger zusammengesetzt. Art. 77. Die nicht zum Senate gehörigen Mitglieder der Deputationen bekleiden ihr Amt während einer durch das Gesetz zu bestimmenden Anzahl von Jahren und verwalten das⸗ selbe unentgeltlich. Das Gesetz hat auch die Bestimmungen über die Wahl und die etwaige eidliche Verpflichtung dieser Mitglieder der Depu⸗ tationen festzustellen, und kann für die einzelnen Deputationen eine verschiedene Wahlart anordnen. Art. 78. Ausgeschlossen von der
erden bestimmt sind, in der Regel durch den Wenn der Senat es für angemessen er⸗ Kommissarien zu den Versammlungen der lche alsdann befugt sind,
und welchen auf ihr Verlangen jeder Andererseits ist der Senat auf den n abzuordnen, um bezeichnenden Gegenstand Ausku doch sind die Kommissarien des Senats befugt, die zu einer späteren Versammlung der Bürger⸗ Der Senat hat die von ihm ausgehenden sverträge, bevor er dieselben an die Bür⸗ enbezüglichen Verwaltungs⸗D eputatio⸗ Art. 66. Ist in Betreff einer der und 62 erwähnten Gegenstände ein der Bürgerschaft eingebracht, so nach zuvor abgestattetem Gutachten des Buürger⸗Aus⸗ zunächst darüber zu entscheiden, ob Anträge des Senats an die Bürgersch ser immer in Betracht zu ziehen. kann einen Antrag, den sie in Betracht zu ziel oder der ihr vom Senate 1
schaft berathen zu w Druck bekannt gemacht. achtet, kann er seinseitige ⁹ Bürgerschaft abordnen, we rathungen Theil zu nehmen, Zeit das Wort zu ertheilen ist. Wunsch der Bürgerschaft verpflich speziell zu
an den Be⸗
„Kommissarie
zu ertheilen; verlangte Auskunft bis schaft auszusetzen. Gesetz⸗Anträge, so wie die Staat gerschaft bringt, wenn thunlich, d nen zur Begutachtung vorzulegen. in den Art. 51, Antrag von einem oder mehreren Mitgliedern derselbe in Betracht zu aft sind von die⸗ Die Bürgerschaft hen beschlossen hat übergeben ist, durch einen Ausschuß oder
vorbereitenden Prüfung unter Art. 62 bezeichneten Gegenstände m Senate der Bürgerschaft vorgelegt ist ssen hat, ist einer zweimali⸗ ziehen, bevor derselbe als von falls sich nicht bei der ersten ns zwei Drittheile aller an derselben theilneh⸗ die Hälfte aller Bürgerschafts Die zweite Berathung kann Beendigung der ersten beginnen, eile aller Anwesenden und itglieder für eine Abkür⸗ Jedoch darf auch in dies als am dritten Tage nach Be⸗ Wenn der Senat hin⸗ aft ausgegangenen oder hinsichtlich
in anderer geeigneter Weise einer Jeder die im betreffende Antrag, welcher vo oder welchen sie in Betracht zu ziehen beschlo athung und Abstimmung zu unter ihr angenommen zu betrachten ist, Abstimmung mindeste menden Mitglieder und mehr als Mitglieder für den Vorschlag erkl frühestens vierzehn Tage falls sich nich mehr als die zung dieser Frist entscheiden. Berathung niemals früher, endigung der ersten beginnen.
sichtlich eines von der Bürgersch
t mindestens zwei Dritth Hälfte aller Bürgerschafts⸗M
em Falle die
Wählbarkeit zum Mitgliede einer Deputation sind Alle, welche zur Buͤrgerschaft nicht wählbar sind, so wie die rechtsgelehrten Richter. Art. 79. Jeder Staatsbürger ist, ausgenommen in den im Art. 80 bestimmten Fällen, zur Annahme der Wahl in eine Deputation und zur Fortführung des Amtes während der gesetzmäßigen Zeit ver⸗ pflichtet, vorbehaltlich der Entlassung durch die wählende Körper⸗ schaft. Die Nichterfuͤllung dieser Pflicht hat dieselben Folgen, wie bei der Wahl zur Bürgerschaft (Art. 37). Art. 80. Zur Annahme der Wahl in eine Deputation oder in ein Ge
richt sind diejenigen Staatsbürger nicht verpflichtet, welche am Tage der Wahlhandlung ihr 60stes Lebensjahr zurück⸗ gelegt haben, so wie diejenigen, welche bereits Mitglieder derselben Deputation oder desselben Gerichts gewesen sind oder dem Bürger⸗ Ausschuß angehören. Auch ist Niemand verpflichtet, Mitglied zweier Deputationen oder zweier Gerichte oder eines Gerichts und einer Deputation zu gleicher Zeit zu sein. Welche Wahlen den Austritt des Gewählten aus anderen Deputationen oder Gerichten, deren Mitglied derselbe ist, nothwendig machen oder ihn zu solchem Aus⸗ tritt berechtigen, bestimmt das Gesetz. Art. 8f. In jeder Depu⸗ tation führt ein Senats⸗Mitglied den Vorsitz; in einzelnen Abthei⸗ lungen der Deputationen ist dies jedoch nicht nothwendig. Art. 82. Jede Deputation faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmen⸗ Mehrheit. Jedoch ist der Vorsitzende der Deputation be⸗ rechtigt, gegen einen Beschluß, welcher nach seiner An⸗ sicht der Verfassung oder einem Gesetze zuwiderläuft oder eine Ueberschreitung der verfassungsmäßigen Geldbewilligungen veran⸗ lassen würde, Einspruch zu thun und die Sache dem Senate vor⸗ zulegen, welcher Letztere sodann unter seiner Verantwortlichkeit über das erhobene Bedenken entscheidet. Art. 83. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist jedes Mitglied einer Deputation für die ihm als Einzelnen obliegende Amtsführung verantwortlich; der Vorsitzende außerdem dafür, daß durch die Beschlüsse der Deputa⸗ tion die Verfassung und die Gesetze nicht verletzt werden. Art. 84. Ueber Beschwerden in Verwaltungs⸗Angelegenheiten entscheid der Senat in letzter Instanz, unbeschadet der gerichtlichen Entschernge in dem im Art. 85 vorgeschriebenen Falle. Art. 85. Die erwarees 88
Behör Beamten könne dem, der sich durch ihre amtlichen
Behörden und Beamten können von Jedem, es einer besonderen
Handlungen in seinem Rechte verletzt glaubt, ohne daß e “ 5
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