1849 / 312 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

5) die deutschen oder deutsch ꝛc. abgeändert in die Angehörigen des deut⸗ schen Bundesstaats 1 8 fällt als Ad⸗ 8 jektiv auch oft fort). 6) deutsche Flüsse „» den Blundesstaat durch⸗ 3 1 strömende Flüsse ꝛc. (dDie Namen⸗Abänderungen sind auf die vorstehende Weise in allen Paragraphen durchgeführt.) B. Materielle Abänderungen. u

Dergleichen Abänderungen sind in den nachstehend ausgeführten Para⸗ graphen enthalten und zwar:

41. Der deutsche Bundesstaat besteht aus dem Gebiete derjenigen Staaten

ves deutschen Bundes, welche die gegenwärtige Verfassung anerkennen.

Die Festsetzung seines Verhältnisses zu den demselben nicht beitretenden deutschen Staaten bleibt gegenseitiger Verständigung vorbehalten. Bis da⸗ hin, daß solche erfolgt sein wird, werden die Vereinsstaaten als eine poli⸗ tische Gesammtheit in dem bestehenden deutschen Bunde alle diejenigen Rechte ausüben und alle diejenigen Pflichten erfüllen, welche sämmtlichen Mitgliedern des Bundesstaats als einzelnen bisher zustanden und oblagen.

86

Die Vereinsgewalt übt dem Auslande und den nicht zum Bundesstaat gehörigen deutschen Staaten gegenüber die völkerrechtliche Vertretung des Bundesstaats und seiner einzelnen Glieder aus.

Die Vereinsgewalt stellt die Gesandten und die Konsuln an. Sie führt den diplomatischen Verkehr, schließt die Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, namentlich auch die Handels⸗ und Schifffahrts⸗Verträge, so wie die Auslieferungs⸗Verträge, ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen

Maßregeln an.

§. 10.

Der Vereinsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges und Friedens zu; sie übt dasselbe mit Beachtung der für den Bund von 1815 gültigen vertragsmäßigen Normen

11b

Die Besetzung der Befehlshaberstellen und die E“ der Osfsiziere in den einzelnen Kontingenten bis zu den diesen Kontingenten entsprechen⸗ den Graden ist den betreffenden Regierungen überlassen; nur wo die Kon⸗ tingente zweier oder mehrerer Staaten zu größeren Ganzen kombinirt sind, ernennt die Vereinsgewalt unmittelbar die Befehlshaber dieses Corps, in⸗ sofern deren Grad nicht innerhalb der Ernennungs⸗Befugniß einer der be⸗ theiligten Regierungen liegt.

Für den Krieg ernennt die Vereinsgewalt die kommandirenden Gene⸗ rale der auf den verschiedenen Kriegstheatern operirenden selbstständigen Corps, unter Berücksichtigung der Bundes⸗Kriegs⸗Verfassung. .

Die Maßregeln, welche von der Vereinsgewalt zur Wahrung des inne⸗ ren Friedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlassung, 2) Absendung von Kommissarien, 3) die in der Gesetzgebung des Bundes von 1815 vor⸗ gezeichneten Wege bis zur Anwendung der bewaffneten Macht.

Ein Vereinsgesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch solche Maßregeln veranlaßten Kosten zu tragen sind.

§. 67.

Das Fürsten⸗Kollegium besteht aus fünf Stimmen und zwar:

I. Preußen.

1 II. Sachsen, die sächsischen Herzogthümer, Reuß, Anhalt, Schwarz⸗ urg.

III. Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Mecklenburg, Holstein, die Hansestädte,

IV. Baden, Großherzogthum Hessen, beide Hohenzolle rn,

Kurhesen, Nassau, Luxemburg, Waldeck, Lippe⸗Detmold, Schaum⸗ e, Frantfurt.

Staaten, welche einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zum

9

Fürsten⸗Kollegium bestellen, haben sich über dessen Wahl zu verständigen;

für den Fall der Nichtverständigung wird ein Vereinsgesetz die Mitwirkung der Betheiligten bestimmen. §. 72 Der Vereinsvorstand erklärt Krieg und schließt Frieden, mit Beachtung der durch die Gesetzgebung des Bundes von 1815 festgestellten Normen. §. 85. Bei dem dermaligen Umfange des Bundesstaates vertheilt sich die Zahl der Mitglieder des Staatenhauses nach folgendem Verhältniß: 8 40 Mitglieder

5)

Kurhessen

Großherzogthum Hessen “““ Mecklenburg⸗Schwerin. Luxemburg⸗Limburg

Nassau

Braunschweig

Sachsen⸗Koburg⸗Gotha Sachsen⸗Meiningen⸗Hildburghausen Sachsen⸗Altenburg Mecklenburg⸗Strelitz

Anhalt⸗Deßau Anhalt⸗Bernbuuug.. c. Anhalt⸗Köthen Schwarzburg⸗Sondershausen...... Schwarzburg⸗Rudolstadt Hohenzollern⸗Hechingen ....... Hohenzollern⸗Sigmaringen

Waldeck

Reuß ältere Linie

Reuß jüngere Linie Schaumburg⸗Lippe cc . Lippe⸗Detmold

Lauenburg

Lübeck Bremen Hambuurrg. ..

Jeder Angehörige desselben hat das Vereinsbürgerrecht. Die ihm krast dessen zustehenden Rechte kann er in jedem Lande im ganzen Umfange des Bundesstaates ausüben. Ueber das Recht, zum Parlamente zu wählen, verfügt das Vereinswahlgesetz.

8 Kein Vereinsstaat darf zwischen seinen Angehörigen und denen anderer

ereinsstaaten einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeß⸗ Rechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt.

§. 194. Abänderungen in der Verfassun 6

gen g des Bundesstaates können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung sowohl des Verei standes als des Fürsten⸗Kollegiums 1“ 2 Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser:

3 EEE 1g zwei Dritteln der Mitglieder;

r b zwischen welchen ein Zei s iegen mast chen ein Zeitraum von wenigstens 3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Drittel Mitglieder bei jeder iS beiden EEE

Der Beitritt eines deutschen Landes zu dem Bundesstaate ist ni⸗

Abänderung der Verfassung zu betrachten. ““

Ferner im Wahlgesetz⸗Entwurf.

5 1. Wähler ist jeder selbstständige unbescholtene Deutsche in dem Gebicte der Vereinsstaaten, welcher das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat.

§. 6. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder unbescholtene

V

2070 Deutsche im Umfange des Bundesstaats, welcher das 30ste Lebens ahr zu⸗ rückgelegt und seit mindestens drei Jahren einem Vereinsstaate angehört hat. 1 Erklärung der hannoverschen Regierung lautet folgender⸗ maßen:

Die Königlich hannoversche Regierung hat es sich zur ange⸗ legentlichen Pflicht gereichen lassen, diejenigen Abänderungs⸗Vor⸗ schläge, welche seitens des Königlich preußischen Herrn Bevollmäch⸗ tigten in der Sitzung des Verwaltungs⸗Raths vom 19. Oktober 1849 Namens der Königlich preußischen Regierung zu dem dem Bündniß⸗Vertrage vom 26. Mai annektirten Verfassungs⸗Entwurfe und zu dem Entwurfe eines Reichswahlgesetzes vorgelegt sind, einer ernsten und sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, deren Resultate sie sowohl der Königlich preußischen als den übrigen durch den Vertrag vom 26. Mai verbündeten Regierungen im Folgenden vorzulegen sich beeilt.

Die aus der angestellten Erwägung gewonnene Ueberzeugung, daß der nach den gegenwärtigen Vorschlägen Preußens zu kon⸗

struirende engere Bundesstaat für einen Theil Deutschlands und

innerhalb des fortbestehenden auf den Verträgen von 1815 ruhen⸗ den Bundes eine lebensfähige Schöpfung nicht werden könne, und daß die Idce des Bundesstaates wie sie im Verfassungs⸗Entwurfe vom 26. Mai nach der preußischen Vorlage formulirt ist, nur dann eine Aussicht auf Realisirung und auf Befriedigung der Bedürf⸗ nisse der deutschen Nation eröffnen könnte, wenn, im Einverständniß mit Oesterreich, mindestens alle übrigen deutschen Staaten dem un⸗ ter Preußens Vorstandschaft zu bildenden Bundesstaate beiträten; diese Ueberzeugung muß die Königlich hannoversche Regierung auch hier wieder voranstellen, wie sie dieselbe stets Preußen und den übrigen deutschen Regierungen und dem Volke gegenüber offen be⸗ kannt hat, und wie dieselbe in den Sitzungen des Verwaltungs⸗ Rathes vom 5. und 9. Oktober eben sowohl wie in der Kollektiv⸗ Note des Königlich sächsischen und des hannoverschen Bevollmäch⸗ tigten vom 20. Oktober der leitende Gedanke ist.

Die Königlich preußischen Abänderungs⸗Vorschläge substituiren in ihrem Ergedniß dem deutschen Bundesstaate, wie er im Ver⸗ fassungs⸗Entwurfe vom 26. Mai als Ziel der verbündeten Regie⸗ rungen aufgestellt ist, gegenwärtig etwas durchaus Anderes, einen engeren Bund im Bunde.

Hannover sieht durch eine solche Aenderung des einen Haupt⸗ zwecks des Bündnisses vom 26. Mai den von den verbündeten Re⸗ gierungen der Nation gegenüber übernommenen Verpflichtungen ein Genüge nicht geleistet.

Wenn die Königliche Regierung dennoch der von dem König⸗ lich preußischen Herrn Bevollmächtigten und Vorsitzenden im Ver⸗ waltungs⸗Rathe ergangenen Aufforderung zur Erwägung jener Vorschläge sich nicht entzieht, so vermag sie dies nur unter Voran⸗ stellung der Verwahrung, daß sie damit ihren prinzipiellen Wider⸗ spruch aufzugeben nicht gemeint ist.

Wendet man sich daher zunächst zu der in den Königlich preu⸗ ßischen Abänderungs⸗Vorschlägen sub A. vorangestellten Nomen⸗ klalur, so werden die anheimgegebenen Abänderungen, wenn einmal auf eine deutsche Einigung verzichtet werden und ein engerer Bun⸗ vesstaat an deren Stelle treten soll, an sich vielleicht zweckmäßig und sogar nothwendig erscheinen. Aber eben die Nothwendigkeit von

der Bezeichnung „Reich“, „Reichsfrieden“, „Reichstag“ zu abstrahi⸗

den dem Abschlusse des Bündniss

ganges.

ren, erinnert die hannoversche Regierung daran, welches Gewicht gerade seitens der Krone Preußen und ihres Bevollmächtigten bei sses vom 26. Mai vorangegangenen Verhandlungen und Konferenzen diesen Ausdrücken beigelegt wurde, wenn die desfallsigen Erörterungen auch nicht in die nach den Sitzungen redigirten Protokolle aufgenommen sind, und wie gerade in diesen Bezeichnungen man den richtigen Ausdruck dafür gefunden zu haben glaubte, um die Idee des engeren Bundesstaats fern zu halten und dem deutschen Volke die Beruhi⸗ gung zu geben, daß es sich um die Herstellung eines ganzen Deutsch⸗ lands und nicht um die Abtrennung eines Theils handle. Wenn aber jetzt in die Nomenklatur des engeren Bundesstaats das Wort „deutsch“ nicht mehr paßt und die dem engeren Bundesstaate nicht angehörigen deutschen Länder „als fremde“ bezeichnet werden müssen; wenn es in diesem Bundesstaate nicht einmal mehr „deutsche Flüsse“ giebt, sondern nur „den Bundesstaat durchströmende Flüsse“, so tritt die tiefere Bedeutung des jetzt von Preußen und einer Mehrzahl der dem Bündniß vom 26. Mai beigetretenen Regierun⸗ gen beabsichtigten Schritts in seinen Folgen für die Zerreißung und Spaltung des deutschen Vaterlandes so herbe hervor, daß man diesen Verfassungs⸗Entwurf für einen engeren Bundesstaat wohl kaum mehr als einen Versuch zur Einigung Deutschlands bezeichnen zu wollen wagen darf. b Jedenfalls scheinen selbst diese blos formellen Aenderungen nicht ohne große materielle Bedeutung zu sein. Die hannoversche Regierung glaubt daran nicht unerhebliche Bedenken knüpfen zu müssen, die, im Obigen nur angedeutet, bei

näherer Prüfung der sub B der preußischen Vorschläge proponirten

materiellen Aenderungen im ungleich höheren Maße hervortreten. Diese Bedenken beziehen sich nicht allein auf die zu elf ver⸗ schiedenen Paragraphen des Verfassungs⸗Entwurfs wirklich vorge⸗ schlagenen Abänderungen, sondern auch darzuf, daß man Königl. preußischerseits von der Annahme ausgegangen zu sein scheint, daß außer diesen elf abzuändernden Paragraphen, zu den übrigen 184 Paragraphen des Verfassungs⸗Entwurfs neben der abzuändern⸗ den Nomenklatur keine weiteren Veränderungen sich als räthlich oder nothwendig darstellten. 8 Der ganze Charakter der Verfassung des jetzt proponirten Bun⸗ desstaates wird aber dadurch ein anderer, als derjenige, welchen die drei paciscirenden Regierungen bei Abschluß des Bündnisses vom 26. Mai und bei Verlegung des demselben beigefügten Entwurfs einer deutschen Reichsverfassung vor Augen hatten. 8 Wie der Schwerpunkt des ganzen Verfassungs⸗Entwurfs in der Oberhauptsfrage und im Reichstage liegt, so liegt er in diesem wieder im Volkshause. Die erbliche Vorstandschaft Preußens in ei⸗ nem engeren Bundesstaate, dessen Volkshaus aus beiläufig 8 preu⸗ ßischen Deputirten gegen Deputirten aus anderen Staaten be⸗ steht, läßt kaum einen anderen Ausgang dieser bundesstaatlichen Ei nigung möglich erscheinen, als ein Aufgehen der kleineren Staaten in Preußen, oder einer Auflösung des preußischen Staats selbst durch das mit dem gleichartigen Stoffe in Preußen vereinigte de⸗ mokratische Element aus jenen Staaten. 1 Ein Ausgang der ersten Art würde, wenn er der wahrschein⸗ lichere wäre, für Preußen selbst nur dann nicht verderblich werden, sofern der preußische Staatskörper den Zuwachs neuer Glieder mit theilweise tief erkrankten Säften zu überwinden vermöchte. 1 Ein Ausgang der zweiten Art ist der Zielpunkt einer Partei, welche in einer Auflösung der preußischen Monarchie in ihre ein⸗ zelnen Bestandtheile das Mittel zur Verwirklichung eines deutschen Einheitsstaats erblickt. Das Bestreben dieser Partei ist dahin ge⸗ richtet, über den Eintritt eines Ausgangs der zuerst erwähnten Art zu beruhigen, durch Verkündung eines zuversichtlichen Vertrauens zu dem wahrscheinlichen Eintreten des entgegengesetzten Aus⸗

Dieser Partei ist die übereilte Einberufung eines Reichstags

aus den Staaten, welche dem Bündnisse vom 26. Mai angehören, der Weg zu jenem Ziele.

Aber die Königlich hannoversche Regierung kann sich dem Ge⸗ danken eines solchen Ausgangs nicht ohne die ernsteste Sorge über⸗ lassen, weil Hannover in der völlig ungeschwächten Erhaltung der preußischen Monarchie die unerläßliche Bedingung für die Erhal⸗ tung Deutschlands erkennt.

Preußen kann des Vorzugs der Vorstandschaft im engeren Bundesstaate nicht theilhaftig werden, ohne die kaum errungene Wiederbefestigung der eigenen staatlichen Verhältnisse aufs neue von einem Reichstage bedroht zu sehen, dem Preußen nichts entgegen zu setzen hätte, als eine durch die legislative Gewalt des Fürsten⸗ Kollegiums gelähmte Exekutive des Vorstandes.

Welche von jenen Möglichkeiten sich aber auch verwirklichen möge, mit der Einigung Deutschlands bleibt eine wie die au⸗ dere unvereinbar.

Hannover hat offen seine Bedenken gegen den preußischen Ent⸗ wurf einer Reichs⸗Verfassung bezüglich der Konstituirung einer Reichs⸗Regierung ausgesprochen, in welcher ein bisher unbekannter Versuch gemacht werden soll, die exekutive und legislative Ge⸗ walt in der Regierung selbst von zweierlei disparaten Faktoren, die eine vom Reichs⸗Vorstande, die andere von einem selbstständi⸗ gen Fürsten⸗Kollegium ausgehen zu lassen. Hannover hat dabei, die loyale Absicht Preußens in diesem Vorschlage anerkennend, seine bessere Ueberzeugung dem preußischen Vorschlage untergeordnet und sich nur vorbehalten, seine Ansichten auf dem demnächstigen Reichs⸗ tage, dem diese Reichs⸗Verfassung, wie sie am 26. Mai zwischen Preußen, Sachsen und Hannover vereinbart wurde, zur weiteren Vereinbarung vorgelegt werden soll, in der Weise zur Geltung zu bringen, wie jede andere Meinung sich dort im parlamentarischen Wege geltend machen kann.

Die Beseitigung dieser als unausführbar angesehenen Einrich⸗ tung durch die Beschlüsse eines von allen deutschen Staaten be⸗ schickten Reichstags, dessen Volkshaus keine absolute preußische Ma⸗ jorität enthalten würde, blieb mehr als wahrscheinlich. Wenn aber diese Einrichtung nach dem gegenwärtigen Vorschlage Preußens auch auf einen engeren Bundesstaat übertragen werden soll, dessen Par⸗ lament zu ³* aus preußischen Stimmen bestehen würde, so muß hannoverscherseits jetzt mehr als je ein Gewicht auf die Erhal⸗ tung jener Wahrscheinlichkeit gelegt werden, welche in den preußi⸗ schen Abänderungs⸗Vorschlägen zur Verfassung nicht zu finden ist.

Es bleibt noch übrig, diese Abänderungs⸗Vorschläge im Ein⸗ zelnen kurz zu würdigen.

Sbö1 1

Die dem Reichsverfassungs⸗Entwurfe vom 26. Mai nachge⸗ bildete Fassung dieses Paragraphen möchte für einen Vorschlag der Regierungen untereinander passend, in einer Vorlage für einen ver⸗ eindarenden Reichstag oder Parlament aber unthunlich sein, da es sich hier um Feststellung des geographischen Umfanges handelt.

Der im zweiten Absatze des Paragraphen hinzugefügte Vor⸗ behalt einer Festsetzung des Verhältnisses zu den nicht beigetretenen Staaten durch gegenseitige Verständigung enthält das Anerkenntniß der Nothwendigkeit dieser Verständigung einer Nothwendigkeit, für welche kein anderer Grund vorliegt, als die Unvereinbarkeit des beabsichtigten engeren Bundesstaats mit den Grundsätzen des deutschen Bundes, dessen Fortdauer von Preußen selbst anerkannt und bethätigt worden ist.

Daher steht eine vor Erfüllung dieser Nothwendigkeit anzu nehmende Stellung der Vereinsstaaten, als einer politischen Ge⸗ sammtheit im bestehenden deutschen Bunde, mit den bestehenden und anecrkannten Grundgesetzen des dentschen Bundes selbst in ei⸗ nem Widerspruche, welcher die Ausführung der Verfassung dieses engeren Bundesstaats und also auch wieder die Zusammenberufung seines Parlaments, als ersten Schritt zur Ausführung der Ver⸗ fassung, vor beschaffter Verständigung ohne Verletzung anerkannter Bundespflichten nicht möglich läßt.

S 6.

In diesen Bestimmungen bringen die Vereins⸗Staaten dem

Vereins⸗Vorstande ein Opfer, welches, so lange es sich um die Ver⸗

einigung des gesammten Deutschlands zu einem Bundesstaate han⸗ delte, auch von den Königreichen Sachsen und Hannover als eine unvermeidliche Nothwendigkeit für die Einheit und Größe des Gesammt⸗Vaterlandes angesehen werden konnte, welches aber im engeren Bundesstaate nur eine Unterordnung des einen Mitgliedes des deutschen Bundes gegen ein anderes und eine Herabsetzung der übrigen, den engeren Bundesstaat bildenden Staaten gegen Preußen und die nicht Beitretenden involviren würde. Ein Opfer, für welches in der Einheit und Größe Deutschlands, aber nicht im Abschlusse des engeren preußischen Bundesstaates ein Ersatz gesun⸗ den werden kann. g169

Da keinem Staate des deutschen Bundes als solchen das Recht des Krieges und Friedens ausschließlich zusteht, so ist nicht abzu⸗ sehen, wie die verbündeten Staaten dasselbe den Grundbestimmun⸗ gen des deutschen Bundes und den in den Verträgen von 1815 begründeten Rechten und Pflichten gemäß, an Preußen übertragen können.

Der Vordersatz dieses Paragraphen scheint vielmehr mit seinem Nachsatze in einem Uiig . Widerspruche zu stehen.

171717 8

Dieser Paragraph steht eben so wie der ganze Art. III. des II. Abschnitts des Verfassungs⸗ Entwurfs in so direktem Wider⸗ spruche mit der darin doch in Bezug genommenen Bundes⸗Kriegs⸗ Verfassung, daß derselbe eben, ohne vorgängige Verständigung mit

den dem engeren Bundesstaate nicht beitretenden Staaten, nicht in

Ausführung zu bringen sein würde.

Ad §. 53.

Hinsichtlich der Maßregeln zur Erhaltung des inneren Friedens würde eine Konkurrenz mit den Befugnissen der Centralgewalt des deutschen Bundes bestehen, deren Inkonvenienzen nur durch vor⸗ gängige Verständigung mit dieser aus dem Wege zu räumen sein würden.

Ad §S. 67.

Wenn hinsichtlich der Composition der Stimmen des Fürsten⸗ Kollegiums bereits bei Feststellung des Entwurfs der Reichs⸗Ver⸗ fassung Modificationen vorbehalten waren, so tritt die Nothwendig⸗ keit derselben in erhoͤhtem Grade hervor bei der für den engeren Bundesstaat vorgeschlagenen Composition und bei der durch diese begründeten Gefahr, die sämmtlichen Kuriatstimmen durch eine Ver⸗ einigung verschiedenartiger Bestandtheile in derselben Kurie in sich zu lähmen und unter den Einfluß der einzigen unzertheilten Stimme, der preußischen, zu stellen. *

1115 findet durch das, was zu §. 10 bemerkt ist, seine Erledigung. Ad §. 85.

Hier sind Holstein, Luxemburg, Limburg, beide Hohenzollern, Lauenburg und Frankfurt unter den das Staatenhaus mit be⸗ schickenden Staaten aufgeführt, während dieselben bis jetzt dem Bündniß vom 26. Mai überall nicht beigetreten sind; einige dersel⸗ ben vielmehr ausdrücklich den Beitritt zum Bündnisse abgelehnt

aber sind f

haben. Von Limburg ist dies vnzweifelhaft der Fall, von Luxem⸗ burg aber wenigstens eben so wahrscheinlich, als solches von Hol⸗ stein und Lauenburg nach den obwaltenden Verhältnissen anzuneh⸗ men steht.

hnn man im engeren Bundesstaate für diese Mitglieder des deutschen Bundes die engere Bundesstaats⸗Verfassung durch ein von Preußen und den dem Bündniß vom 26. Mai beigetrete⸗ nen Staaten gegen Sachsens und Hannovers Widerspruch und ohne deren Mitwirkung zusammenzuberufendes Parlament beschließen zu

können, so ist nicht abzusehen, warum man nicht ein gleiches Recht

gegen Bayern, Württemberg, Homburg und Lichtenstein in Anspruch nimmt, indem dann doch wenigstens die Reichsverfassung, wie sie im Entwurfe vom 26. Mai d. J. der deutschen Nation als ein Endziel des Bündnisses vorgelegt wurde, in ihrer Vollständigkeit zur Ausführung gebracht werden könnte.

Hannover häͤlt weder sich noch seine Mitverbündeten nach den

Bestimmungen des Bündnisses vom 26. Mai und nach den Ver⸗ pflichtungen, welche die Bundes⸗Verträge von 1815 für alle deut⸗ schen Bundesstaaten festsetzen, zu einer solchen Beschlußnahme befugt, und kann daher auch auf die Einladung dazu, welche in der pro⸗ jektirten Einberufung eines solchen Parlaments des engeren Bun⸗ desstaats liegen würde, niemals eingehen.

Es wird weiterer Bemerkungen zu den noch übrigen vorge⸗ schlagenen Abänderungen der §. 130, §. 132 und §. 144 des Ver⸗ fassungs⸗Entwurfs, und der §§. 1 und 6 des Wahlgesetz⸗Entwurfs, dei dem allgemeinen Widerspruch, welchen Hannover in Festhaltung feiner aus dem Vertrage vom 26. Mai ihm obliegenden Verpflich⸗ tungen und erwachsenen Rechte auch den hier proponirten Modifi⸗ cationen des Verfassungs⸗Entwurfs entgegensetzen muß, nicht be⸗ dürfen. Es braucht daher nur noch erwähnt zu werden, daß nach Hannovers Ueberzeugung auch der Artikel VII. des zweiten Ab⸗ schnitts des Verfassungs⸗Entwurfs, insbesondere aber die Bestim⸗ mungen der §§. 33 und 34 über Zoll⸗ und Handels⸗Einheit, Zoll⸗ Gesetzgebung und gemeinschaftliche Productions⸗ und Verbrauchs⸗ Steuern im engeren Bundesstaate unausführbar sind, und daß Hannover ähnliche Opfer für seinen Staatshaushalt nur durch Er⸗ reichung des Ziels eines einigen großen Deutschlands, nicht aber durch die Einverleibung in einen engeren Bundesstaat vor seiner eigenen Volksvertretung würde rechtfertigen können.

Muß also von Seiten der Königlich hannoverschen Regierung hinsichtlich der von dem Königlich preußischen Herrn Bevollmäch⸗ tigten im Verwaltungs⸗Rathe vorgelegten Abänderungs⸗Vorschläge für den Verfassungs⸗Entwurf eine ablehnende Erklärung abgegeben werden, und kann die Bildung des engeren Bundesstaates db in den Zwecken des Bündnisses vom 26. Mai liegend nicht angenom⸗ men werden, so bleibt der hannoverschen Regierung nur noch übrig, der Königlich preußischen und den übrigen verbündeten Regierun⸗ gen gegenüber sich darüber auszusprechen, welche Schritte sie zur Frreichung des gemeinschaftlichen Ziels einer definitiven Gestaltung des deutschen Verfassungswerks vom Standpunkte des Vertrags vom 26. Mai d. J. aus für nothwendig hält.

Diese bestehen darin, daß man einfach an dem der Nation vor⸗⸗ gelegten Verfassungs⸗Entwurf für ganz Deutschland festhält in der Form, wie ihn Preußen bei Abschluß des Bündnisses vom 26. Mai als unahweisliche Bedingung der Vereinbarung seinen damaligen Mitpaciscenten vorgelegt hat, und wie derselbe nach den bei allen späteren Beitritls⸗Verhandlungen stattgehabten Bevorwortungen ohne Uebereinstimmung Aller nicht abgeändert werden kann; daß man die gegenwärtigen Verwickelungen durch Verhandlungen über Abänderungs⸗ Vorschläge nicht vermehrt, bis es der Königlich preußischen Regierung durch Verständigung mit Oesterreich und mit den dem Bündniß nicht beigetretenen übrigen deutschen Staaten ge⸗ lungen ist, entweder den Widerspruch gegen den Verfassungs⸗Ent⸗ wurf zu beseitigen oder sich über Modificationen desselben zu ei⸗ nigen;

daß die Berufung eines Reichstags bis dahin ausgesetzt bleibt, daß dieser wirklich als ein deutscher Reichstag angesehen werden kann; und

daß endlich wenn die Erledigung dieser Vorfragen bis zum Ablauf des Bündniß⸗Vertrags vom 26. Mai nicht thunlich sein sollte, eine Verständigung mit sämmtlichen deutschen Bundesstaaten versucht werde, um die mit diesem Bündnisse angestrebten Zwecke vertragsmäßig zu erreichen, Deutschland eine den Zeitverhältnissen entsprichende Verfassung zu geben und das bereits ins Leben ge⸗ rufene Bundesschiedsgericht in die Stellung eines wirklichen deut⸗ chen Reichsgerichts hinüberzuführen.

Dies ist, nach Ansicht Hannovers, der Weg, auf dem die durch den Vertrag vom 26. Mai verbündeten Staaten ihre übernommene lufgabe der Nation gegenüber werden erfüllen können, nicht aber der, daß sie jetzt schon, nach noch nicht halb verlaufener Zeit für die Dauer ihres Bündnisses, ihren Hauptzweck aufgeben und sich auf den Versuch der Erschaffung eines engeren Bundesstaats in Deutschland beschränken, der selbst von denen, welche ihn vorschla⸗

en, nur als ein neues Provisorium bezeichnet wird.

Hannover, den 1. November 1849.

—-————

Musland.

Oesterreich. Ofen, 3. Nov. (Pgr. Z.) Gestern wurde wieder

eine Session von den Mitgliedern der philosophischen Fakultät abgehal⸗ ten, in welcher beschlossen wurde, daß nur jene Hörer, welche einen in lateinischer Sprache vorgetragenen Gegenstand in der Mut⸗ tersprache hören wollen, ein Unterrichtsgeld zu erlegen haben, wäh⸗ rend alle übrigen Wissenschaften von den betreffenden Herrn Pro⸗ fessoren in deutscher und ungarischer Sprache tradirt werden, und, wo sie nicht ausreichen, Privatdozenten für die eine oder die andere Sprache vom Staate angestellt und besoldet werden. In Folge essen mußten auch die bereits bestimmt gewesenen Unterrichtsstunden umgeändert und als Aufnahms⸗ und Immatrikulations Termin der 5te d. bestimmt werden. Am 8ten wird sodann das feierliche Veni sancte abgehalten, und am 12ten beginnen die Vorlesungen.

Den letzten Berichten aus Semlin zufolge, sind daselbst bereits viele der in Widdin gelagert gewesenen Insurgenten mittelst Dampf⸗ boot angekommen. Viele von ihnen sollen reichlich mit Geld ver⸗ sehen sein, da sie die Bestechungen der Türken, welche sie zum 1161“ Islam durch Geschenke bewegen wollten, annah⸗

en und sich dann doch in österreichischen Schutz begaben. Alle sage nach i6 e. in ihre Heimat zu kommen, da sie, ihrer Aus⸗ durchaus nicht 889 Fenmen Cäufg bghee worden 5 l. hter erzählte. hen Gastfreundschaft genossen, wie man sich 2 Großbritanien und Irland. 18 Gesandte bei Ge. 8 esrct 1 einzuschiffen. b „um sich dort nach New⸗York

Herr Richard Somerset, Sohn des G W General ord Somerset, hat den Posten als Privat⸗ Secretair des Se a goß

London, 8. Nov. der Regierung der

dieser Flüchtlinge.

schofs Marillev.

Hannover angenommen und steht im Begriff, nach Deutschland ab⸗ zugehen.

Die Fürsten Richard und Lothar von Metternich sind zu ihren Aeltern nach Brüssel abgereist, wo sie den Winter zubringen werden.

London hat, was die Sterblichkeit betrifft, letzthin einige sehr glückliche Wochen gehabt. Schon in der zweiten Woche des Okto⸗ ber war die Zahl der Todesfälle geringer, als die durchschnittliche Zahl der letzten fünf Jahre. In den drei folgenden Wochen hat sie beständig abgenommen. Der amtliche Bericht giebt für die ver⸗ flossene Woche nur 837 Todesfälle und zeigt demnach in Vergleich mit der Durchschnittszahl, welche 1162 beträgt, eine Abnahme von 325. In den zehn letzten Jahren ist die Sterblichkeit in der ent⸗ sprechenden Woche nicht so gering gewesen, wie in diesem Jahre. Für das Jahr 1841 war die Zahl 840, im Jahre 1848 waren 1115 Todesfälle in die öffentlichen Register Londons eingetragen. Die Cholera hat in der vorigen Woche nur 11 Opfer gefordert; in den drei vorhergehenden Wochen betrug die Zahl der an der Cholera Gestorbenen 110, 41 und 25; die Krankheit hat also in starker Progression abgenommen. Der General⸗Registrator hat ge⸗ stern den statistischen ericht über die Geburten, Heiraten und To⸗ desfälle in England für das mit dem 30. September zu Ende ge⸗ gangene Vierteljahr veröffentlich. Die Zahl der eingetragenen Todesfälle ist bedeutend größer, als sie je zuvor in dem entspre⸗ chenden Zeitraume gewesen ist, und übersteigt die der Geburten um etwas. Dem Globe ist es wahrscheinlich, daß sich die Ge⸗ sammtbevölkerung Englands und überhaupt des Vereinigten Kö⸗ nigreichs in den letzten drei Monaten vermindert habe, ein Fall, der während der letzten drei oder vier Generationen nicht vorge⸗ kommen sei. Da in Irland die Todesfälle nicht registrirt werden, so ist es unmöglich, für diesen Theil des Königreichs eine genaue Berechnung anzustellen; auch über Schottland ist man schlecht un⸗ terrichtet. Jeder neue Census ergiebt für England scheinbar eine verhältnißmäßig größere Zunahme der Bevölkerung im Vergleich mit den beiden anderen Theilen des Vereinigten Königreichs. Die⸗ ser Umstand findet seine Erklärung in dem Strome der Auswan⸗ derung, welcher von Irland und Schottland nach England fluthet. Amtliche Berichte über die Zahl der Einwohner werden nicht ver⸗ öffentlicht. Irland überträgt außerdem einen Theil seiner zuneh⸗ menden Bevölkerung auf die schottischen Fabrik⸗Distrikte. Die Zahl der Auswanderer aus den britischen Inseln in den Jahren 1847 und 1848 erreichte, so weit sie sich bestimmen läßt, ungefähr die muthmaßliche Zahl, um welche die Geburten in diesem Zeitraume die Todesfälle uͤberstiegen. Nimmt man folglich an, das durch⸗ schnittliche Verhältniß zwischen Geburten und Todesfällen hätte fortbe⸗ standen, so hätte der Zuwachs der Bevölkerung nur unbedeutend sein können. Allein es ist in der gewöhnlichen Proportion eine Aenderung eingetreten. Man kann es z. B. als sicher betrachten, daß während der drei letzten Jahre in Irland wenigstens eben so viele Personen gestorben sind, als geboren wurden. Daher läßt sich behaupten, daß man die Auswanderer nach England, Schottland und den Kolo⸗ nieen geradezu von dem Stande der Bevölkerung, wie er im Herbste 1846 war, abziehen kann. Was die Einwohnerzahl des ganzen Königreichs betrifft, so ergiebt sich als ziemlich sicheres Re⸗ sultat, daß sie in den Jahren 1847 und 1848 nicht wesentlich zugenommen hat. Da in diesem Jahre die Auswanderung, welche in den vorigen Jahren dem Ueberschuß der Geburten über die Sterbefälle die Wage gehalten, in demselben Verhältnisse fortge⸗ dauert hat, so darf man die Zahl, um welche die Sterblichkeit im gegenwärtigen Jahre das durchschnittliche Maß uͤberschritt, als einen reinen Abzug von der Einwohnerzahl ansehen. Nach einer unge⸗ fähren Berechnung sind in den letzten drei Jahren, die in gesund⸗ heitlicher Beziehung zu den unglücklichen gehören, in England allein 150,000 Personen mehr gestorben, als in den drei vorhergehenden Jahren. Wie das Verhaͤltniß sich in Irland und Schottland ge⸗ stellt hat, weiß man nicht. Was die durch die Cholera angerichte⸗ ten Verwüstungen betrifft, so liegen die Berichte aus mehr als 2000 Distrikten von England und Wales vor. Man hat 117 Di⸗ strikte, welche zusammen eine Einwohnerzahl von 7 Million See⸗ len enthalten und die bedeutendsten Städte in sich schließen, unter eine Rubrik gebracht; hier stellt sich das Verhältniß so, daß von 1000 im Durchschnitte 25 im Jahre sterben. Nimmt man im Ge⸗ gensatze hierzu 506 andere Distrikte mit einer Einwohnerzahl von 10 Millionen, welche hauptsächlich die ländlichen und schwach bevöl⸗ kerten Bezirke repräsentiren, so hat man das Verhältniß von 18 Todten auf 1000 Seelen. Während des verflossenen Sommer⸗ Vierteljahres jedoch ist in den städtischen Distrikten die Zahl der Todten auf 41, in den ländlichen auf 23 gestiegen.

Schweiz. Bern, 5. Nov. Folgendes sind die Verhand⸗ lungs⸗Gegenstände der zum 12. November wieder zusammenberufe⸗ nen Bundesversammlung. A. Wahlen. 1) Vorlegung von Wah⸗ len einzelner Mitglieder des National⸗ und Ständerathes. 2) Wahl des Bundes⸗Präsidenten und Vice⸗Präsidenten für das Jahr 1850 und Wahl des Präsidenten und Vice⸗ Präsidenten des Bun⸗ desgerichts für die gleiche Amtsdauer. (Nach Art. 86 und 98 der Bundesverfassung.) B. Gesetzentwürfe. 3) Gesetz über die Mili⸗ tair⸗Organisation. 4) Gesetz über die Aufstellung eidgenössischer Beamten und deren Besoldung. 5) Gesetz über die Einführung eines schweizerischen Münzfußes. 0) Gesetz über die Dauer der Niederlassungs⸗Bewilligungen und die daherigen Kanzlei⸗Gebühren. (Art. 41 Ziff. 3 der Bundesverfassung.) 7) Wenn möglich, Gesetz über die Stellung der Bundesbehörden und der Beamten zu den Kantonen. 8) Reglement über die wechselseitigen Beziehungen der verschiedenen Räthe, über den Geschäftsgang derselben unter einander, so wie über die Form der Erlasse von Gesetzen und Dekreten. C. Rechnun⸗ en. 9) Centralmilitairrechnung vom Jahr 1848. 10) Rechnung über den Feldzug gegen den Sonderbund. 11) Rechnung über die Gränzbewachung vom Jahr 1848. 12) Rechnung über die Kosten der im März 1848 beabsichtigten Occupation des Kantons Uri, wegen anfänglich verweigerter Herausgabe der Akten des ehema⸗

ligen Sonderbundskriegsrathes. D. Voranschlag. 13) Voranschlag

der Einnahmen und Ausgaben der Eidgenossenschaft im Jahr 1850. E. Anträge zu Beschlüssen. 14) Bericht und Antrag über die Ablösung der Zölle in den Kantonen, Vorlegung der diesfälligen Verträge zur Genehmigung. 15) Bericht und An⸗ trag üͤber das den italienischen Flüchtlingen abgenommene Kriegs⸗ material und die Entschädigung der Kantone für die Verpflegung 16) Bericht und Antrag, über die Ausrichtung der Pensionen. 17) Bericht und Antrag betreffend Tragung der Kosten der im Jahr 1848 beabsichtigten Occupation des Kantons Uri. 18) Bericht und Antrag, betreffend die Unterstützung der Flüchtlinge. 19) Bericht und Antrag über die Petitionen zu Gunsten des Bi⸗ 20) Uebrige Berichte und Anträge, welche der Bundesrath oder einzelne Kantone in den Fall kommen könnten, der Bundes⸗Versammlung vorzulegen. F. Eingehende Bitt⸗ schriften. Nach Mittheilung obiger Traktanden begruͤßt das So⸗ lothurner Blatt die Bundes⸗Versammlung mit folgenden Wor⸗ ten: „Die Bundes⸗Versammlung ist auf den 12ten d. einberufen. Sie wird sich vorzugsweise mit Wahlen, mit Gesetzen über das

Kriegs⸗ und Münzwesen und vielleicht auch mit einer Prozeßvrd⸗ nung für die Assisen beschäftigen. Vor Allem aber wird die neapo⸗ litanische Capitulationsfrage wieder zum Vorschein kommen. Wir hoffen, der ganze Plunder mit seinen Dutzenden von Anträgen werde gleich anfangs durch Tagesordnung beseitigt werden. Für Aufhebung der Capitulationen wird sich keine Mehrheit finden. Selbst die eistrigsten Helden werden für diese Aufhebung nur so weit stimmen, als nöthig ist, um den Schein zu retten. Sie sehen wohl ein, wie un⸗ endlich laͤcherlch sie sich machen würden, zu beschließen und nicht zu vollziehen. Aber auch für Aufhebung des Beschlusses vom 20. Juni wird sich keine Mehrheit finden. Die Armseligkeit der politischen Kinderei vom verflossenen Frühling würde sonst in gar zu offener Blöße erscheinen. Also schnell abgemacht! Ein Gewinn bleibt im⸗ mer. Ein Theil der Herren wird an dem Erfolg etwas lernen und in Zukunft weniger stürmen. Wir wünschen der Bundes⸗ versammlung langes Leben oder vielmehr, daß sie ein kräftiges Le⸗ ben beginne. Dazu braucht's aber Gesundheit der Behörden. Es war kein gesunder Zustand, in dem der Bundesrath die bü⸗ singer Armee aufbot. Noch ein oder zwei solcher Anfälle könnten den Tod herbeiführen. Die beiden obersten Räthe leiden offenbar an Wortfettsucht. Geschäftsbewegung ist ein probates Mittel dagegen, aber während drei Wochen italieni⸗ schen Tand treiben und in zwei Stunden ein vollständiges Zollgesetz behandeln, könnte tödtlich werden für das ganze Haus. Wir wün⸗ schen Gesundheit und namentlich auch, daß man in Kriegssachen weder in Eroberungsschwindel, noch in schwindsüchtige Knickerei ver⸗ falle, daß man in Münzsachen sich vor der langgewöhnten Zer⸗ solitterung und vor dem sich einschleichenden Modefieber, zu beschlie⸗ ßen ohne Vollziehungsmittel, hüte. Wellt ihr sorgfältig sein, so baut den Bundespalast hoch, schön und fest. Könnt ihr aber nicht Meister werden über üble Gewohnheiten, so singt: „„Er schaufelt, so lang er lebt, bis er endlich sein Grab sich gräbt.““

Bern, 6. Nov. (D. Ztg.) Der Bundesrath hat an die meisten Kantone ein Kreisschreiben erlassen, worin er ihnen meldet, daß er auf die Kunde, daß noch mehrere Angehörige der Schweiz in Folge der jüngsten politischen Ereignisse im Groß⸗ herzogthum Baden als Kriegsgefangene in der Festung Rastatt zu⸗ rückgehalten werden, einen eigenen Kommissär in der Person des eidgenössischen Obersten Stehlin von Basel an die betreffenden Großherzoglich badischen Behörden abgesendet habe, mit dem Auf⸗ trage, auf die Befreiung der gedachten Gefangenen hinzuwirken, denselben mit seinem Rathe an die Hand zu gehen und für mög⸗ lichste Erleichterung des Looses dieser Unglücklichen sich zu verwenden. Aus dem Berichte des Delegirten ergebe es sich nun, es sei die Kleidung von Manchen in äußerst kläglichem Zustande angetroffen worden, was namentlich im Hinblick auf die kommende rauhere Jahreszeit Besorgniß erregen müsse. „Daͤher“, sagt der Bundes⸗Rath, „konn⸗ ten wir nicht ermangeln, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, von die⸗ ser Sachlage Kenntniß zu geben und damit die Einladung zu ver⸗ binden, den im dortigen Kantone befindlichen Verwandten der Ge⸗ fangenen gleichfalls Mittheilung zu machen, indem dieselben sich ohne Zweifel veranlaßt finden dürften, ihren Angehörigen einige Unterstützung zukommen zu lassen. Hierbei bemerken wir nur noch, daß von dem Herrn Kommissär bereits die erforderlichen Schritte geihan worden sind, um die Bewilligung zu derartigen Sendungen von dem Festungs⸗-Kommando auszuwirken, und daß eine Gewäh⸗ rung dieses Gesuches wohl ehestens gewärtigt werden darf; wie denn auch im Allgemeinen angenommen werden kann, daß die Frei⸗ lassung wenigstens derjenigen Kriegsgefangenen in nicht zu ferner Zukunft erwartet werden darf, welche überhaupt als weniger gra⸗ dirt erscheinen, und gegen die erheblichere Klagen nicht vorliegen.“ Die Zahl dieser Gefangenen ist noch 64, von denen 18 dem Kan⸗ ton Zürich, 10 Bern, 5 Aargau ꝛc. angehören.

Zürich, 5. Nov. Der Erziehungsrath hat in seiner gestrigen Sitzung an die Stelle des verstorbenen Orelli den Dr. Hermann Köchly zum Professor der Philologie an der Hochschule ernannt.

Griechenland. Athen, 28. Okt. (Lloyd.) Die Zwi⸗ stigkeiten zwischen dem Ministerium und den Kammern dauern im⸗ mer noch fort; die Minister veranlassen ihre Anhänger, aus den Sitzungen auszubleiben, damit diese nicht beschlußfähig seien, oder sie bleiben selbst aus, um die Gelegenheit zu Interpellationen zu benehmen. Demzufolge haben in letzter Zeit gar keine Sitzungen stattgefunden. Man sprach von einer Veränderung des Ministe⸗ riums, der Courrier d'Athens hält aber dieses Gerücht nicht für wahrscheinlich.

Die in den Kerkern von Lamia gefangen Gehaltenen machten kürzlich einen Versuch, sich zu befreien, der aber vereitelt wurde; nur zweien ist es gelungen, sich allen Nachsuchungen zu entziehen, ein Dritter wurde eingeholt und verwundet zurückgebracht.

Die Einfuhrzölle von Patras, welche im Jahre 1847 32,000 Drachmen betrugen, belaufen sich im Jahre 1848 auf nicht mehr als 13,000, in diesem Jahre betragen sie hingegen 55,000 Drachmen.

Die vom Könige schon seit längerer Zeit eingesetzte, aus acht⸗ zehn Offizieren von verschiedener Waffengattung bestehende Kom⸗ mission hat ihr Projekt zur Organisation der griechischen Armee be⸗ endigt und es der großen Kommission übergeben.

Am 20. Oktober ist im Piräeus ein englisches Dampfschiff ein⸗ gelaufen, um die freie Zulassung von Parker's Geschwader zu ver⸗ jangen. Auf die Bemerkung des Hafen⸗Capitains, daß diese Scheffe erst zu Aegina die Quarantaine halten müßten, entgegnete der Capitain des Steamers, daß sie direkt von Korfu kommen, und brachte hierauf diese Antwort dem Chef des Geschwaders, welches 3 Meilen vom Hafen stand; das Geschwader nahm hicrauf die Richtung nach dem Osten.

Funfzehn Räuber, welche von den Türken über die Gränze ge⸗ jagt worden sind, sind zwischen Amaliaopolis und dem Defilee von Surxpi auf griechisches Gebiet gekommen; der Oberst⸗Lieutenant Farmakis machte sich sogleich auf zu deren Verfolgung.

Am 16. Oktober waren wieder bei 100 politische Flüchtlinge von Malta in Syra eingetroffen, wo man sie gastlich aufnahm. Man erwartete noch andere 800, die man auf die Archipels⸗Inseln zu vertheilen gesonnen war. Die Gesammtzahl der in Griechenland besindlichen Flüchtlinge beträgt bei 3000. Man beschäftigt sich in Athen zu ihren Gunsten mit einem Colonisations⸗Projekt. Das Terrain am Isthmus von Korinth ist hierzu ausersehen und es soll nächstens die Sache in der Kammer zur Sprache kommen.

Venezuela. Laguapra, 6. Okt. (B. H.) Nichtnatio⸗ nalen Fahrzeugen ist es nicht mehr gestattet, nach der Küste zu gehen, um Ladung direkt von den Plantagen einzunehmen, und es wird im nächsten Jahre wohl ein Gesetz erscheinen, nach welchem Schiffe von Europa oder den Vereinigten Staaten nur nach Einem Hafen Venezuela's verladen können und nicht, wie jetzt, nach hier und Puerto Cabello.

Ostindien. Bombap, 1. Okt. (Llap tzhecg das ulge⸗ winde haben ungeheure Regengüsse gebracht, und mungen entsta

wöhnliche Anschwellen der Flüsse sind Ueberschwemmungen entstan⸗