1849 / 322 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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äterverkehr, welcher für jetzt nur einer fähig ist, verstärkte die Einnahmen Die Gesammt⸗Einnahme für den Transport Gütern ꝛc. beträgt 6403 L. 45 Rpn., Gepäcktransport mit 1001 L. 78. Rpn., nur mit 1039 L. 95 Rpn. erscheint.

. zgt inkl. mit allen Neben⸗Einnahmen 11 a) für deact egt Verwaltung b) für die Bahn⸗Unterhaltung 23,051 L. 68 60 Rpn. Z Dieselben abgezogen von der Ein⸗ tto⸗Einnahme von 38,529 L. 82 Rpn. 65,88 % von der Brutto⸗ Ein⸗ origen Jahre 66,57 % betrugen. In Gesammt⸗Betriebs⸗Ergebniß aus

Ausgaben betrugen dagegen:

11,259 L. 90 Rpn.; t Rpn.; c) für die Transport⸗Verwaltung 40,065 L. sammen 74,380 L. 18 Rpn. nahme verbleibt eine Ne Die Ausgaben betragen demnach nahme, während dieselben im v Bezug auf das bisherige reine den Jahren 1847 1848 und

stellt, davon den Actionairen, im Betrage von 175 Francs

auch von dem Ausschusse Beschlusse erhoben wurde. Juni auf 3,278,046 L. 8

Rpn. an, wobei

einige jedoch nur unerhebliche Gegenstände zu erledigen blieben. Der Reinertrag vom Betriebe machte sonach nur 1 ½⅞ pCt. Was den Zustand der 3,15 Meilen langen Bahn be⸗ die ganze Anlage hat sich der Dauerhaftigkeit als auch Zweckmäßigkeit vollkommen bewährt, eben so ist auch dieses Jahr der Betrieb ohne eine erheb⸗ d einen Unfall vor sich gegangen. Die fuhren im Gan⸗ zen 9381 % Wegstunden oder 6076,67 deutsche Meilen, wovon 9254 ½ che Meilen auf den Betrieb kommen und die übrigen dem Materialtransporte und Probefahrten zufallen. Heizung der Lokomotiven bestand zum grö⸗

Es wurden jedoch in der letzten Zeit Ver⸗ für Anwendung inländischer Schieferkohlen gemacht, welche estimmten Ergebniß geführt ha⸗

Brennmaterials

tals aus. an trifft, so ist er ein ganz befriedigender; sowohl in

liche Störung oder irgend einen Lokomotiven, deren die Gesellschaft vier besitzt, durch

Wegstunden oder 5985,57 deuts

Das Brennmaterial zur ßeren Theile aus Holz. suche aber bis jetzt noch zu keinem b ben. Die Gesammtkosten des die im Betrieb durchlaufene Wegstunden eine 7099 L. 37 Rpn. oder auf die Wegstunde 7672 Rpn., stiges Resultat ist.

Material eingeführt, welche wurde dadurch eine Ersparniß von 839 L. 68 Rpn. der Gesellschaft und d motivführern und Heizern zu Gute kommen.

vier Lokomotiven erheischten eine Ausgabe von 1591 L. und die der Transportwagen von 1568 L. 63 Rpn. jedoch außer den Reparaturen verschiedene Verbesserungen des Be⸗ triebsmaterials ausgeführt, welche sowohl durch eigene Erfahrung, chnik für zweck⸗

als auch durch die Fortschritte der Eisenbahn⸗Te mäßig befunden wurden.

Ueber den Betrieb nach dem Rechnungs Abschlusse vom 30. Juni

können wir Folgendes nachtragen:

der Gütertransport aber Die gesammte Jahres⸗Ein⸗ 2,910 L.

1848 1849, welches Rpn. betrug, hatte die Direction dem Ausschusse den Antrag ge⸗ welche sämmtliche vier Einzahlungen geleistet haben, eine Dividende von 2 % oder 3 Fr. 50 Cts. pro Actie zu vertheilen, welcher Antrag in seiner Sitzung vom 19. September zum Das Bau⸗Konto stieg bis zum 30.

Ausgabe von

welches im Vergleich mit dem letzten Jahre ein gün⸗ Eben so sind gleich auf anderen Bahnen Er⸗ sparniß⸗Prämien für Minderverbrauch von Brenn⸗ und Schmier⸗ sich als sehr zweckmäßig erwiesen. Es von 1439 L. 31 Rpn. gemacht, wo⸗ as Uebrige den Loko⸗ Die Reparaturen der

8 8* boe.

.

Juli. 36,625 August... 31,523 September 28,527

unbedeutenden Ausdeh⸗ Personen. 1849. Einnahme. Personen. 1848. Einnahme. nur um ein Geringes. . 8

von Gepäck und in welcher Summe der

L Rpun 20,566 55 17,989 90

15,894 45

8“

L. Rpn. 16,477 30 17,492 35 15,937 90

30,432 30,753

28 320 Wei 28,329 Weizen.

96,675 8 b eine Vermehrung von 7161

Zu⸗

2

71,359 L. 45

57,750 90 Es zeigt hiernach dieses Quartal 1849 gegen dasselbe 1848 Personen und 1 Durchschnittlich pr. Tag wurden befördert 1051 Personen und ein⸗ enommen 591 L. 89 Rpn., während efördert wurden pr. Tag 973 Personen und eingenommen 542 L. Diese Mehreinnahme kann jedoch nicht zur Norm dienen, dieselbe fast nur der Monat Juli, während welchen Monats das in Aarau abgehaltene eidgenössische S ren Verkehr herbeiführte, stattfand, hervorbrachte.

Ferner sei noch zu erwähnen, daß die Direction mit dem eid⸗ genössischen Post⸗Departement in Unterhandlungen getreten ist, und zufolge derselben alle Hoffnung vorhanden ist, vom an alle Postreisende und Post⸗Effekten für die berner und basler Straße der Eisenbahn zu gewinnen, gar keine Postwagen mehr laufen werden.

chützenfest, welches einen größe⸗

48 a 50. Samen.

5,517 7,907 55 4543 L. 35 Rpn. in gleichem Zeitraum 1848

indem

Rthlr. unverst. 1. Januar 1850

da zwischen Zürich und Baden stellte.

indessen noch

des Baukapi⸗

ben ist.

Was in Weizen umging, ergaben für 485 Rthlr. durchschnittlich gefordert,

Roggen wurde in schwerer L 1

Gerste 51 Rpn. Es wurden

25 Rthlr. offerirt.

Markt⸗Werichte. Stettin, 16. Nov. (Ostse e⸗Ztg.) (Wochenbericht.) Das gehalten. Schottischer Thran wurde ausgesucht mit 222 Wetter war hisher, wenn auch in den letzten Tagen feucht, doch noch immer warm für die Jahreszeit; heute ist die Luft kälter. Die Umsätze in Getraide waren im Lauf der Woche von kei⸗ nem Belang, was zum Theil auf Rechnung der geringen räthe und dadurch vermehrten Festigkeit der Forderungen zu schrei⸗ Nach Weizen erhält sich an den mark eine lebhafte Frage für Berlin, zum Weißbierbrauereien, und man legt dort selbst für leichtere Waare höhere Preise an, als Spekulanten und Exporteurs auf Grund der auswärligen Berichte bewilligen können. Roggen zu unserem Landmarkte ist ungewöhnlich klein, was sich durch die verhältnißmäßig höheren Preise anderer Getraidearten, erklären dürfte. bestand in 25 Wispeln gelb schles. 88pfd. loco zu 51 Rthlr. und 80 Wispeln ord. 88pfd. oderbruch zu Für guten 89 ½ 90 ;fd. uckerm. vom Boden wird 53, 52 ½ Rthlr., für 89—90pfd. gelb schles. in loco und schwimmend 51 Rthlr. 50 Rthlr. geboten; pr. Frühj. hält man 89 pfd. gelb schles. auf 52 Rthlr., während 51 Rthlr. zu machen wäre. oco⸗Waare für Norwegen und von Konsumenten, gesucht und Einiges zu 27, 27 ½⅛ a 27 ⁄¾ Rthlr. für 86 —878pfd. theils aus dem Wasser, theils vom Boden gekauft; pr. November 82 pfd. wurde 26 ¼ d 28 ¼ Rthlr. gef., 28 Rthlr. geboten. still; zuletzt wurden noch einige Partieen Oderbruch⸗ Gerste zur Komplettirung gekauft. bedang 25 ½ Rthlr., schwimmend ist dazu da; bruch⸗Gerste in loco 25 ¼, 25 Rthlr. bez. und Br., pr. Frühjahr für schles. 25 Rthlr. Geld, ab Stralsund 75pfd. pr. Frühjahr zu Kleine Gerste loco 70 72pfd. 22 Rthlr. Br., 121 ½⅞ Rthlr. Geld, pr. Frühjahr ab Stralsund zu 22 Rthlr. da. Hafer fest; pomm. 52 pfd. loco 18 ½ a 19 Rthlr., märk. 50 pfd. 16 Rthlr., 52pfd. 17 Rthlr. bez., pr. Frühjahr Fr

Rthlr. bezahlt, pr.

½ Rthlr.

Vor⸗ Landmärkten der Ucker⸗ Theil von Seiten der

Auch die Zufuhr von

Frühj. 82 pfd.

zweiter

Schles. 75 76pfd. in loco 74 75 pfd. Oder⸗

16 ¼½ a 16 ½ Rth

Berger Leberthran höher,

Kleine Kocherbsen 30 Rthlr. bezahlt, große bis 36 Rthlr. gef. Weizenmehl extra superfein 21 s. pr. T. f. a. B., Roggen⸗ mehl 1 2 ½ Rthlr. pr. Ctr. 1G Heutiger Landmarkt: Roggen. 26 4 27 Neuer pernauer Leinsamen auf Lieferung 11 Rthlr. bezahlt und dazu ferner zu haben. sehr günstig, da in Riga noch 7 ½ S.⸗Rub. bezahlt ist, und von da noch keine Tonne auf hier abgeladen ist. Kleesamen ohne viel Handel. Rappkuchen mehr gefragt, 32 a 33 Sgr. in loco.

1“

Hafer.

Gerste. 1 10 11 32 3 86.

22 a 24.

Die Meinung ist dem Artikel

0 /

Spiritus in loco 25 %, pr. Frühjahr 22 ¾ % bez. 88

Fettwaaren. nichts gehandelt, weshalb die Preise nur nominell sind. lr., Malaga 16 a 16 ½ Rthlr., Aivali 15 ¾ a 16 Kokusnußöl bleibt viel angeboten und fordert man 14 a 15 Rthlr. nach Qualität. Woche zwischen 11 2 bis 12 Rthlr. gedreht, je nachdem der Be⸗ darf oder das Angebot den Preis . Für Leinöl bezahlte man exkl. Faß 12 Rlhlr., inkl. 12 ¾ a Sudseethran wird auf 12 ½ Rthlr. gehalten.

In Baumöl wurde in den letzten 14 Tagen Gallipoli Palmöl hat sich im Laufe der ½ Rthlr. höher oder niedriger Brauner

23 ¾ Rthlr. bezahlt., 24 Rthlr. ferner Rthlr.

bezahlt. Gelbes Lichttalg 13 ¾ Rihlr. Seifentalg 12 ¾.2 Rthlr. unverst.

Rüböl in loco 14 , 14 ½ Rthlr. Br., pr. Nov. 14 ½ Rthlr. Br., pr. Nov. Dez. und Dez. Jan. März April 13 Rthlr. bez. Br., pr. Frühjahr 11½ Rihlr. mit Faß bez.

Butter. Feine frische Stoppel⸗Waare gesucht, 21 a 23 Rthlr. nach Qual., frische Mittel⸗Waare 15 a 15 Rthlr., Waare, wovon bedeutende Vorräthe In abgelaufener Woche hat es mit Butter etwas geflaut, der Um⸗ satz war gering.

Metalle unverändert.

Zink loco Rthlr. Gld., pr. Frühjahr 5 Rthlr. für 500 Ctr. bez. und dazu Geld.

Nach der Börse. Pommerscher wurde zu 50 Rthlr. verkauft.

Roggen loco 26 a 28 Rthlr. gefordert, 27 Rthlr. bez., pr. November 26 ½ Rthlr. bez., pr. Frühjahr 28 ¾ Rthlr. bez.

Gerste 22 a 26 Rthlr. Br., Oderbruch 258 Rthlr. bez.

Rüböl loco 14 ½ Rthlr. Br., 14 ⁄½ Rthlr. zuletzt bez., pr. No⸗ vember 14 ½ Rthlr. zulitzt bez., pr. April —Mai 13 ¾ Rthlr. bez.

Leinöl 12 ½ Rthlr. gefordert, mit Eisenbandfaß bezahlt, pr. Frühjahr 11* Rthlr. bezahlt.

Spiritus aus erster Hand zur Stelle 24 ½, 24 ⅞˖ 0 bezahlt, aus Hand ohne Faß 24 ½ % gefordert Frühjahr 22 ⁄¾ % zuletzt bezahlt.

Schlagleinsaamen 56 Rthlr. bez.

Zink 4 ½ Rthlr. Br.

Kaffee in allen Sorten höher gehalten, Sumatra 5 ½ verst. gef., 6 Sgr. bez.

Braun Berger Thran 23 ½ Rthlr. verst. bez.

Piment 19 Rthlr. unverst. bez. 8 age zu letzten Preisen. Lorbeerblätter 12 Rthlr. verst., 8 Rthlr. unverst. gef.

14 ½ Rthlr. bez. und Br., pr.

Leinöl loco mit Faß 12 ½⅞ Rthlr.

alte Mittel⸗ am Platze 14 a 15 Rthlr.

Weizen, eine Kleinigkeit 89 pfd. geringer

12 ½ Rthlr. auf kurze Lieferung

bezahlt und Gld., pr.

——

Bekanntmachungen [565] SA113131535“

Der unten näher bezeichnete Kürschnergeselle Wil⸗ helm Rother, welcher des Diebstahls dringend ver⸗ dächtig ist, soll zur Voruntersuchung gezogen werden, und ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen. Der⸗ selbe hat am 4. März 1848 von der Königl. Polizei⸗ Direction zu Stettin visa nach Posen erhalten, ist je⸗ doch dort nicht angekommen.

Es werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf densel⸗ ben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports gefesselt unter sicherem Geleit in das Kriminal⸗Gefängniß, Heilige Geiststraße Nr. 217, abzuliefern.

Stettin, den 29. Juni 1849.

Königl. Kreisgericht. Abtheilung für Strafsachen. Signalement des Kürschn ergesellen Rother.

Familienname: Rother, Vorname: Wilhelm, Beburtsort: Reichthal, Kreis Namslau, Aufenthaltsort: unbekannt, Religion: katholisch, Alter: 23 Jahr, Größe: 5 Fuß 5 Zoll, Haare: hellbraun, Stirn: bedeckt, Au⸗ genbrauen: braun, Augen: grau, Nase: breit, Mund:

gewöhnlich, Bart: braun, Zähne: gut, Kinn und Ge⸗

schtsbüldung: länglich, Gesichtsfarbe: gesund, Gestalt: nittel, Sprache: deutsch. Besondere Kennzeichen: keine. Bekleidung kann nicht angegeben werden.

401] Bekanntmachung.

In dem Hypothekenbuche der dem Gutsbesitzer Eduard Birkner und dessen Kindern Johanna Christine, Hein⸗ riette Emilie, Charlotte Elisabeth, Erich Johann und Julius Arthur, Geschwistern Birkner, gehörigen, im El⸗ binger Kreise belegenen Güter Cadinen und Rehberg stehen Rubr. III. Nr. 12. für die Sophie Julianne, geborene Mathy, separirte v. Reim, später verwittwete Oberst⸗Lieutenant von Gruben, 2858 Thlr. 73 Gr. 9 Pf. als ein Theil des aus dem Kaufvertrage vom 18. Fe⸗ bruar 1804 ursprünglich für die Johanna Magdalena Machy eingetragenen Kaufgelderrestes von 40,000 Thlr. subingrossirt, und welche die erstgenannte Gläubigerin für die durch die Exekutoren des Testaments ihrer Groß⸗

——

mutter Charlotte Amalia von Mathy, geborene Hanne⸗ mann, den Johann Carl Alberti und Johann Wilhelm Gerlach gegen die Bestimmungen jenes Testaments ihr aus dem Nachlasse ihrer genannten Großmutter ausge⸗ zahlten 2858 Thlr. 73 Gr. 9 Pf. unterm 22. Novem⸗ ber 1814 verpfändet hat. Das über diese Post und deren Verpfändung ausgefertigte Dokument ist bereits einmal verloren gegangen, durch das rechtskräftige Er⸗ kenntniß des Königlichen Ober⸗Landesgerichts zu Ma⸗ rienwerder vom 13. Juni 1837 auf den Antrag der Sophie Julianne v. Gruben, geborenen Mathy, amor⸗ tisirt und an dessen Stelle unterm 27. September 1837 tin neues Dokument ausgefertigt worden. Dies letztere bestehend aus 8 1) einer Ausfertigung des Amortisations⸗Erkenntnisses

vom 13. Juni 1837, versehen mit dem Publica⸗ kions⸗Vermerk vom 24. Juni 1837 und dem At⸗

reste der Rechtskraft vom 10. August 1837;

2) einer unterm 27. September 1837 beglaubten Ab⸗ schrift des unterm 23. Juli 1836 vom Patrimo⸗ nialgericht von Cadinen und Rehberg ausgefertig⸗

1836,

ten Verhandlung desselben vom 19. Juli worin der Gutsbesitzer Eduard Birkner die

thekenschuld der 2858 Thlr. 73 Gr. 9 Pf. als noch bestehend anerkannt; 3) beglaubte Abschrift vom 27. September 1837:

a) der beglaubten Abschrist des Kanfvertrages vom 18. Februar 1804, des gerichtlichen Recogni⸗ tions⸗Vermerks vom 18. Dezember 1804, des zerichtlichen Vermerks vom 27. August 1805 und der beigefügten Vollmachten vom 13. De⸗ zember 1803, 23. April 180 ¼, 25. April 1804

unnd des Vidimations⸗Vermerks vom 27. August 1805 nebst Ingrossations⸗Vermerk vom 2I.. August 1805,

b) der gerichtlichen Cessions⸗Urkunde vom 29. April 1806, des Kuratoriums vom 5. August 1806 und des Ingrossations⸗Vermerks vom 5. August 1806,

c) des Attestes des Königlichen Land⸗ und Stadt⸗ gerichts zu Danzig vom 23. Juni 1815 nebst Ingrossations⸗Vermerk vom 22. November 1814,

d) beglaubte Abschrift vom 25. September 1816,

der Cessions⸗Urkunde vom 22. November 1814 und des Ingrossations⸗Vermerks vom 25. Juni 1816, ferner der Verpfändungs⸗Urkunde vom 22. November 1814 nebst Ingrossations⸗Ver⸗

merk vom 25. Juni 1816; em Hypotheken⸗Recognitions⸗Schein vom. 27. Sep⸗ tember 1837 und dem Ingrossations⸗Vermerk de eodem,

soll wiederum verloren gegangen sein.

Auf den Antrag des Gutsbesitzers von Grube auf Conisow bei Lauenburg, als Universalerben seiner Mut⸗ ter, der Oberst⸗Lieutenant von Grube, Sophie Julianne, geborenen Mathp, werden deshalb alle diejenigen, welche an die bezeichnete Post und das darüber ausgestellte Dokument als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand⸗ und sonstige Inhaber Ansprüche zu machen haben, aufgefor⸗ dert, dieselben spätestens in dem

am 20. Dezember 1849, Vorm. um 10 Uhr, vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Arndt zu Nathhause hierselbst anstehenden Termine anzumelden, widrigenfalls sie damit werden präkludirt werden und ihnen ein ewi⸗ ges Stillschweigen auferlegt werden wird.

Elbing, den 8. August 1849.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Nothwendiger Verkauf. Kreisgericht zu Bromberg. Das Rittergut Ossowiec im Bromberger Kreise, ab⸗

geschätzt auf 23,772 Thlr. 18 Sgr. 9 Pf. zufolge der

nebst Hypothekenschein in der Registratur einzusehenden

Taxe, soll am 22. Juni 1850, Vormittags 11 11

an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Die dem Aufenthalte nach unbekannten Gläubiger, namentlich die Ursula Litewska, der Mühlenbesitzer Gustav Kuntze und der Besitzer Herr v. Bulow, werden hierzu öffentlich vorgeladen. Bromberg, den 14. Oktober 1819. Königliches Kreisgericht. I. Abtbeilung.

Westphälische Eisenbahn. Lieferung von Eichenschwellen

18171 und Unterlagshölzern.

Zur Anlage des Bahngeleises zwi 2p7gabi i e Uesen9a enn desscss Hammn um

[572]

11,000 Stück eichenen Stoßschwellen, 8 Fuß lang, 14 Zoll breit, 7 ½¼ Zoll stark,

46,000 Stück dergleichen Zwischenschwellen, 8 Fuß

lang, 12 Zoll breit, 6 Zeoll stark,

4,404 Stuck Unterlagshölzern fur Weichen, zusam⸗

men 50,548 laufende Fuß in verschiedenen Längen und Stärken, erforderlich, welche, in 4 Loose getheilt, im Wege der Submission ausgegeben werden soll, so daß das erste Dritlel jedes Looses am 1. April, das zweite am 1. Mai und das letzte Drittel am 1. Juni 1850 auf den De⸗ petplätzen längs der Bahn abgeliefert sein muß.

Die Lieferungs⸗Bedingungen und Nachweisungen, so wie Submissions⸗Formulare, können in den gewöhnli⸗ chen Dienststunden in unserem Geschäfts⸗Lokale einge⸗ sehen oder gegen Erstattung der Kosten mitgetheilt werden.

Die Offerten sind der unterzeichneten Kommission ver⸗ siegelt unter der Aufschrift:

„Offerte zur Lieferung von Schwellen, Loos N

zur Westphälischen Eisenbahn“, bis zum 15. Dezember d. J., Mittags 11 Idhg. postfrei einzusenden, in welchem Termine die eingegan⸗ genen Anerbietungen in Gegenwart der etwa erschiene⸗ nen Unternehmungslustigen eröffnet werden sollen.

Auf später eingehende Anerbietungen, kann nicht ge⸗ rücksichtigt werden, dagegen bleiben diejenigen, welche Submissionen eingegeben haben, bis nach Ablauf von 4 Wochen an ihr Anerbieten gebunden.

Soest, den 8. November 1840. 8 Königliche Kommission für die Westphälische Eisenbahn.

8 Eisenbahn.

Nachdem das K. K. Oesterreichische Handels⸗ Ministerium die Geneh⸗ migung sowohl zu der Grund des Beschlus⸗

ses der General⸗Ver⸗ I, sammlung vom 28. Fe⸗

Ubruar 1848 in Ausfuh⸗

rung gebrachten Verpach⸗

tung der Bahn an die Oberschlesische Eisenbahn⸗Gesellschaft, als zu der in der General⸗Versammlung vom 13. Inni c. über die Ab⸗ änd rung der statutenmäßigen Bestimmung rücksichtlich der Organisation des Gesellschafts⸗Vorstandes, versagt und die Anberaumung emer außerordent ichen General⸗ Versammlung zur Baädung und Wahl des neuen Di⸗ rektoriums angeordnet hat, so laden wir die Herren Actionaire zu diesem Behufe, so wie zur Beschlußnahme über die Decharge der vorzulegenden Baurechnung, zu einer auf

den 21. Dezember d. J.,

im Bahnhofe zu Krakau anberaumten General⸗Versammlung ergebeust ein.

In dieser Versammlung wird außer den oben he⸗ rührten Gegenständen zugleich zur Berathung und Be⸗ schlaßnahme gebracht werden:

1) ob und unter welchen Bedingungen das gesammte Vermögen der Gesellschaft einem Dritten käuflich überlassen werden solle? 1

2) ob und unter welchen Bedingungen in Folge dessen die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen sei?

3) für den Fall der Bejahung der, Frage ad 1. und 2., wem und in welcher Art die zur Aus führung

““

.

Vormitt. 10 Uhr,

der Beschlüsse erforderliche Vollmacht ertheilt wer⸗ den solle?

Nach §. 27 des Statuts müssen Actionaire, welche der Versammlung beiwohnen wollen, ihre Actien spä⸗ testens am 19. Dezember d. J. in dem Büreau der Gesehschaft zu Breslau (in dem Direcktorial-Gebäude der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft) oder bis zum 20. Dezember in dem Büreau der Gesellschaft zu Krakau prodnziren oder sonst auf eine der Direction genügende Weise die am dritten Orte erfolgte Nieder⸗ legung nachweisen, zugleich aber ein von ihnen unter⸗ schriebenes, die Nummern der Actien enthaltendes Ver⸗ zeichniß in doppeltem Exemplare übergeben, von denen das eine zurückbleibt, das andere, mit dem Siegel der Gesellschaft und dem Vermerke der Stimmzahl versehen, zurückgegeben wird, um als Einlaßkarte zu dienen.

Abwesende können sich nach §. 28 des Statuts mit⸗ telst schriftlicher Vollmacht durch einen aus der Zahl der übrigen Actionaire gewählten Bevollmächtigten ver⸗ treten lassen, welcher in der vorstehend gedachten Art die Vollmacht zu produziren und die Legitimation sei⸗ nes Machtgebers zu führen hat.

Breslau und Krakau, den 15. November 1849. Das Direktorium der Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn.

265 b]

Diejenigen Inhaber von

Russ. Hope- 2 8 1 8 9 schen 5 proz. Certifikaten Zter Serie, welche den Betrag der am 2. '- ezemn ber C. verfallenden Coupons in

Berlin zu erheben wünschen, werden hierdurch auf.

gefordert, die betreffenden Coupons 20

spätestens bis zum 28. d. M. bei den Unterzeichneten zur Anmeldung und Ab- stempelung vorzuzcigen. Der Zahlungs-Permin der angemeldeten Coupons wird sodann zu seiner Zeit bekannt gemacht werden.

Berlin, am 1. November 1849.

Anhalt und Wagener.

Brüderstralse No. 5.

[111] 1ömp Von der prov. polit. landesfürstlichen Amts⸗Verwal⸗ tung der Herrschaft Geppersdorf im K. K. Troppauer

Kreise, Oesterr. Schlesien, als delegirtes Abhandlungs⸗

gericht, wird hierdurch bekannt gemacht:

Es sei Josef Mroskowsko, gewesener Bedienter, am 20. Oktober 1848 zu Bransdorf ohne Testament und

ohne Leibeserben verstorben. Es werden daher diejeni⸗

gen, welche einen Erbes⸗Anspruch auf diesen Nachlaß haben oder zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, binnen der Frist von einem Jahre und 6 Wochen die⸗ sen hieramts oder bei dem gerichtlich bestellten Kurator, Herrn Ober⸗Amtmann Johann Hübner zu Bransdorf,

anzubringen und um so gewisser sich zu melden, als sonst der Verlaß mit den gemeldeten Verlaß⸗Ansprechern abgehandelt und denenselben, nach Abschlag der bestrit⸗ tenen Auslagen, das Vermögen eingeantwortet oder Caducität erklärt werden würde.

Geppersdorf, am 9. März 1849. Jos. Nitsch, Amts⸗Verwalter.

Limburg.

Das Abonnement beträgt: 2 KRthlr. für ¼ Jahr. 4 Artblr.. g. 8 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird it 2 ½ Sgr. berechnet

8—

heil. Deutschland.

Preußen. Berlin. Die Prioritäts⸗Obligatio Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Oesterreich. Wien. Südslavische Verhältnisse.

Hannover. Hannover. Kammer⸗Verhandlungen.

Faden. Mannheim. Verleihung der Kriegsdenkmünze.

1 Mastricht. Die Eisenbahn nach Aachen.

e Weimar. Konferenz der thüringischen Abge⸗ ordneten.

Lippe⸗Detmold, Detmold. Landtags⸗Verhandlungen.

Ausland.

Fraukreich. Gesetzgebende Versammlung. Schluß der Bera⸗ thungen über die Strafgesetze gegen Arbeits⸗Coalitionen. Bestätigung des Regierungs⸗Vertrags mit der Bank. Annahme des Gesetz⸗Ent⸗ wurfs über die Marseille⸗Avignon⸗Bahn. Paris. Notification der Geburt zweier Kinder des Sultans. Der Papst. Die Differenzen mit Marokko. Erklärung Pierre Bonaparte’'s. Verheerungen der Cholera in Oran. Die Deportations⸗Insel Mayotte. Neuwahlen. Die Advokaten⸗Taxre. Der Antrag auf Bestrafung des Wuchers. Ver⸗ mischtes. Straßburg. Die erforderlichen Neuwahlen und die Par⸗ teiungen im Elsaß.

Großbritanien und Irland. London Hofnachricht. Ein⸗ schiffung H. Bulwer’s. Ungarische Auswanderer. Deutsches Kriegs⸗ PehI ET11“ Ergebnisse des briti⸗

hen Handels. Die Verwaltung der Jont J Slandi⸗ sche Zustände. Vermischtes.

Belgien. Brüssel. Strafmilderungen. Arbeits⸗Einstellung in zu Gent. Adreß⸗Diskussion der Repräsentanten⸗Kammer. Klapka.

Schweiz. Bern. Anfrage an die Flüchtlinge wegen der Heimkehr. Verhandlungen des Nationalraths über die Militair⸗Organisation.

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. Beilage.

Amtlicher Theil.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Herzog Karl, und

Se. Durchlaucht der Prinz Friedrich zu Schleswig⸗ Holstein⸗Sonderburg⸗Glücksburg, von Dresden.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath von Franken⸗ berg⸗Ludwigsdorf, von Breslau.

Abgereist: Der General⸗Erb⸗Land⸗Postmeister im Herzog⸗ thum Schlesien, Graf von Reichenbach, nach Hamburg. 8

nichtamtlicher Theil. Deutschland.

Preußen. Berlin, 22. Nov. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich haben dem Major von Katte, aggregirt dem 3ten Ulanen⸗Regiment, das Ritterkreuz des Leopolds⸗Ordens, so wie dem Hauptmann Schultz IJ. vom Ingenieur⸗Corps und dem Premier⸗Lieutenant in der Adjutantur, Grafen von der Grö⸗ den Orden der eisernen Krone 3ter Klasse zu verleihen ge⸗ ruht.

Berlin, 21. Nov. Ueber die in öffentlichen Blättern schon mehr⸗ sach besprochenen Hindernisse, welche die von der Magdeburg⸗Wittenber⸗ geschen Eisenbahn⸗Gesellschaft beabsichtigte Ausgabe von Prioritäts⸗ Obligationen gefunden hat, ist uns folgende Mittheilung zugegangen: Bei der Beschlußnahme über den Antrag der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft auf Ertheilung eines landesherrlichen Privi⸗ legiums zur Ausgabe von 2,000,000 Rthlr. Prioritäts⸗Obligationen mußte das Verhältniß der Gesellschaft zu den wegen Nicht⸗ Einzahlung der siebenten Actien⸗Rate pläkludirten Actionairen um so mehr mit zur Erwägung gezogen werden, als bei der in Bezug auf diesen Gegenstand abgehaltenen General⸗Versammlung vom 8. Juni v. J. erweislich Unregelmäßigkeiten vorgekommen und Stimmen von nicht dazu Berechtigten abgegeben worden sind. Ueber die rechtli⸗ chen Folgen, dieser Unregelmaͤßigkeiten findet unter den Betheiligten eine Verschicdenheit der Ausichten statt, welche im Wege der Ver⸗ shinigeh nicht hat erledigt werden können. Während von der ei⸗ nen Seite daraus die Ungulligkeit des Beschlusses vom II aus lebterer aber wieder die Ungültigkeit der stattgefundenen Präklu⸗ b wüsd, wird von der anderen Seite geltend gemacht, daß Wesspafr 8 L“ der ungültigen Stimmen eine den präkludirten 5 ö 1 ige Majorität vorhanden gewesen, üͤberhaupt aber Fölche 1 ptatuts blos das Direktorium über die Annulli⸗ 1“ auf welche die ausgeschriebenen Ein⸗ geleistet worden, zu beschließen habe. Verwaltungs dieses Streits kann, nachdem seitens der zur gütlichen Ausgleicht mehrfache, aber leider vergebliche Versuche den, nur auf der obwaltenden Differonz gemacht wor⸗ Soekanae e oder schiedsrichterlichem Wege erfolgen.

ge es an einer solchen Entscheid . ürde in Betreff

der Emission der oben hen, Entscheidung fehlt, würde in Betreff Obligati oben erwähnten 2,000,000 Rthlr. Prioritäts bligationen immer eine den Werth des . . trächtigende Unsicherhei 8 zerth des neuen Papiers beein⸗

g Unsicherheit darüber verbleib .* welchen die Emission sich gründet übr eiben, ob der Beschluß, auf

Sowohl im Interesse des Untern 8 CECEEEEE“ ger hat daher verlangt werden müssen ves de⸗ als der künftigen Gläubi⸗ vörderst auf dem Wege der schieds cedn⸗ der noch schwebende Streit zu⸗

hiedsrichterlichen oder gerichtlichen Entschei⸗

8

s Berlin, Freitag den 23. November

dung zum Austrage gebracht werde, wenn cs nicht etwa noch ge⸗ lingen sollte, denselben durch eine gütliche Einigung zu beseitigen.

Oesterreich. Wien, 19. Nov. Im heutigen Wanderer liest man: „Es verbreitet sich in sonst gut unterrichteten Kreisen ein Gerücht, wir wollen und können es nur als solches bezeichnen, welches aber mehr als geeignet ist, zu ernstem Nachdenken aufzufor⸗ dern. Es sollen bei den Berathungen über die politische Organi⸗ sirung der Woywodschaft und ihren Anschluß oder Nichtanschluß an Croatien, mehr aber noch über die politische Organisirung von Croatien selbst, Differenzen zwischen einer in diesen Gegenden sehr einflußreichen Person und dem Ministerium eingetreten sein. So wenig wir es geeignet halten, Mißstimmungen und insofern sie nur einen persönlichen Charakter an sich tragen oder einer persönlichen Ansicht wegen entstehen können, vor das Forum der Oeffentlichkeit zu ziehen, noch weniger dürfen wir aber ein solches Symptom über⸗ sehen, wenn an die Person sich der nationale Ausdruck eines gan⸗ zen Volkes knüpft, und unsere Aufmersamkeit wird in noch höhe⸗ rem Grade in Anspruch genommen, wenn die Persönlichkeit eine solche ist, an deren makellosen Loyalität kein Zweifel sein kann. Man wird sich erinnern, daß man es für eine sehr bedeut⸗ same Frontschwenkung der kroatischen Partei ansah, als plötzlich, es war noch während des ungarischen Krieges, sich bedeutende und einflußreiche Stimmen, darunter der ganze Banal⸗Rath, gegen die Publication der Verfassung vom 4. März in den dreieinigen König⸗ reichen erhoben. Man wird sich der Kontroverse erinnern, welche damals nicht ohne Bitterkeit zwischen der wiener und einem Theile der südslavischen Presse geführt wurde, weil der Banal⸗Rath für die Constitutien die Forderung einer früheren Vorlage vor dem zusammenzuberufenden kroatischen Landtag machte, mit einem Worte, weil Croatien die Verfassung nicht als eine octroyirte, sondern nur als eine vereinbarte zwischen Landtag und Reich anzuerkennen Willens schien. Die Sache wurde durch den Einfluß des Banus beigelegt, und die Publication der Verfassung erfolgte. Es blieb aber unbekannt, welche Zugeständnisse oder Versprechungen damals der Majorität des Banal⸗Raths gemacht wurden, und daß etwas dergleichen, von welcher Seite immer, ist hier gleich, geschehen, mag wohl daraus hervorgehen, als es sonst unmöglich wäre, wie eine Behörde, welche in Folge und fußend auf den Landtags⸗Be⸗ schlüssen der kroatischen Nation vom vorigen Jahre ihre Functionen, sobald ihre Stellung in offenem Widerspruche mit jenen Landtags⸗ Beschlüssen tritt, nicht augenblicklich eingestellt und ihre Aemter nie⸗ dergelegt hätte. Jene Landtags⸗Beschlusse aber, die wichtigsten, die noch ein österreichisches Provinzial⸗Parlament gefaßt, und in ihren Konsequenzen die Verfassung vom 4. März, die Centralisirung Oesterreichs in ihren Grundvesten bedrohend, müssen wir insofern als den Ausdruck des politischen Strebens der südslavischen Völker betrachten, als wenn dieses nicht ver Fall, auch noch manches An⸗ dere, welches ebenfalls auf diesem Landtage zum Beschlusse erho⸗ ben wurde, dem kroatischen Volke ebenfalls nicht ganz Ernst ge⸗ wesen. Von diesem Landtage und seinen Beschlussen, die der Banus aufrecht zu erhalten und durchzuführen versprechen mußte datirt sich der Aufschwung des kroatischen Volkes, jenes iodes⸗ freudige Opfer bringen, wenn es der Ban befahl, jener blinde Gehorsam, den das Vertrauen zu ihm dem Volke einflößte. Wir verkennen keinesweges die Schwierigkeiten, welche sich der umfang⸗ reichsten Gewährung aller Bitten und Forderungen der kroatischen Nation entgegenstellen, wir sehen es eben so klar als die Männer der Regierung, daß, so lange die Verfassung vom 4. März rechts⸗ gultig besteht, es nur ein centralistrtes Oesterreich, aber nimmer⸗ mehr mit solchem Föderalismus einzelner Theile, wie die kroatischen Landtagspunkte ihn aufstellen, bestehen kann. Aber die Regierung weiß es selbst sehr gut, daß ein Volk von seinen Füh⸗ rern vor Allem strenges Festhalten an dem Versprochenen, und Durchführung um jeden Preis verlangt, und wir wissen IxYvTTö Kapitel der allerneuesten Staats⸗ kunst geht, welches von der Zukunft stark benutzter Geister handelt. Sollten sich also jene Zerwürfnisse bestätigen, und leider deuten mehrfache sonst sehr gut unterrichtete Quellen dahin, so würden wir es um so mehr bedauern, als sich dann der konsequenten Durchführung der Reichsverfassung Schwierigkeiten ganz eigener Art entgegenzustellen vermöchten! Und es will bei näherer Be⸗ trachtung unserer Verhältnisse denn doch scheinen, als wären wir noch nicht allseitig derart konsolidirt, als daß man den Mahnruf einen Volkes, gestützt und getragen von einer bedeutenden sympa⸗ thetischen Persönlichkeit, so ganz leicht übersehen könnte.“

Hannover. Hannover, 19. Nov. (Hannov. Ztg.) Beim Beginn der heutigen Sitzung der ersten Kammer zeigte der Präsident an, daß die stenographische Aufzeichnung der Verhand⸗ lungen heute beginne und daß die mundirten Berichte stets am folgenden Tage zur Einsicht und eventuellen nach bestimmten Grund⸗ sätzen gestatteten Berichtigung offen liegen werden.

Hierauf kam der Ur⸗Antrag des Abgeordneten Rosenthal zur Verhandlung, den §. 3 des Preßgesetzes vom 27. April dahin zu deklariren; daß in den Fällen, wo der Verfasser einer strafbaren Druckschrift, deren Druck er genehmigt, von den hannoverischen Gerichten erreicht werden kann, und denselben entweder von vorn herein oder während des Laufes einer zunächst gegen andere Per⸗ sonen (Redacteur ꝛc.) gerichteten Untersuchung als der Verfasser bekannt wird, immer nur dieser allein zur Untersuchung und Strafe zu ziehen sei, der Herausgeber (Redacteur) aber erst in Er⸗ mangelung des Verfassers, der Verleger oder Drucker erst in Er⸗ mangelung des Verfassers oder Herausgebers. Der Antrag wurde vom Antragsteller in einem längeren Vortrage begründet, in welchem derselbe darzulegen suchte, daß diese Declaration erforderlich sei, wenn die gänzliche Aufhebung der Censur und die Freiheit der Presse gesichert bleiben solle. Der fragliche §. 3 („der Verfasser, welcher den Druck genehmigt hat, der Herausgeber [Redacteur] und in dessen Ermangelung der Verleger haften unbedingt als Ur⸗

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heber“) sei einer zwiefachen Auslegung fähig, entweder: daß Ver⸗ fasser und Herausgeber zugleich bestraft werden solle, oder: der erstere zunächst und der zweite nur subsidiar. Die Gerichte hät⸗ ten, so viel ihm bekannt, die erste Auslegung angenommen, auch gegen den Verfasser und Redacteur regelmäͤßig dasselbe Straf⸗ maß erkannt. Er halte diese Auslegung einmal für gefährlich sie führe die Censur wieder ein, denn die Redacteure werden da⸗ durch veranlaßt, und seien bereits in diesem Jahre vielfach veran⸗ laßt gewesen, in den Aufsätzen des Verfassers, wo sie etwas Ge⸗ fährliches vermuthen, zu ändern und zu streichen; sodann für un⸗ billig, denn der Herausgeber sei oft nicht im Stande, die Straf⸗ barkeit einer Schrift zu beurtheilen, oft gar gezwungen, einen Aufsatz, der eine Entgegnung, und darin vielleicht ein Preßvergehen enthalte, aufzunehmen endlich für zweckwidrig, denn der Redacteur, wenn er durch Nennung des Verfassers sich nicht befreien könne, werde regelmäßig diesen verschweigen und so den eigentlich Strafbaren der Strafe entziehen. Für die entgegengesetzte Auslegung sprechen aber: die erweisliche Absicht des Gesetzgebers und das Beispiel anderer Preßgesetze. Zum Beweise der ersteren Behauptung wur⸗ den vom Antragsteller mehrere Citate aus den Verhandlungen des Landtages von 1848, für die letztere die Bestimmungen der öster⸗ reichischen, preußischen, anhaltischen und sächsischen Gesetzgebungen angeführt.

Der Antrag wurde von allen nachfolgenden Rednern bekämpft. Professor Hermann erklärte: er würde nur einem Antrage auf Revision des ganzen Gesetzes zustimmen. Bei Beurtheilung von Preßvergehen könne man einen zwiefachen Standpunkt einnehmen: eutweder dieselben grundsätzlich allen anderen Verbrechen gleich zu behandeln, oder ihnen eine besondere Natur, welche eine abweichende Behandlung erfordere, zuzusprechen. Das erste Prinzip befolge der §. 2 des Preßgesetzes vom 27. April d. J.: „Verbrechen und Ver⸗ gehen, welche mittelst der Presse begangen werden, sind nach den bestehenden Gesetzen zu strafen“; das zweite dagegen der hier fragliche §. 3, welcher wegen der Strafbarkeit der Theilnehmer des Verbrechens abweichende Bestimmungen ent⸗ halte. Er lasse dahingestellt sein, ob diese an sich zweckmäßig er⸗ scheinen; das Wichtigste sei; daß das Gesetz im Ganzen nicht har⸗ monisch sei. Solle daher eiwas geschehen, so müsse es eine Revi⸗ sion des ganzen Gesetzes sein; dazu sei aber der gegenwärtige Zeit⸗ punkt nicht gecignet, wo man mit dringenderen Vorlagen beschäf⸗ tigt sei, und wo es an einer wissenschaftlichen Durchbildung dieser Materie noch fehle. Regierungs⸗Kommissär Lichtenberg führte aus: der Sinn des fraglichen §. 3 sei nicht zweifelhaft: er be⸗ stimme, daß Verfasser und Herausgeber un bedingt als Urheber haften: auch sei von dem Antragsteller selbst angegeben, daß die Gerichte in diesem Punkte nicht abweichend geurtheilt hätten. Also nicht von einer Declaration, sondern von einer Abänderung des Gesetzes könne die Rede sein. Gegen den Antrag spre⸗ chen aber erhebliche Bedenken. Es sei kein Grund, Ver⸗ brechen, durch die Presse begangen, so ungleich günstiger zu behan⸗ deln, als alle anderen, daß man allen Theilnehmern derselben, mit Ausnahme eines Einzigen, Straflosigkeit zusichere. Von den ange⸗ führten fremden Gesetzgebungen enthalten die preußische, die bis⸗ herige französische und die sächstsche keinesweges die vom Antragsteller bemerkte Abweichung von der unsrigen, daß bei ECrreichbarkeit des Verfassers der Redacteur ꝛc. straflos bleiben solle. Eine Censur, wie die vom Antragsteller ungewöhnlicherweise so genannte, könne weder bedenklich, noch unerwunscht erscheinen. Man möge beden⸗ ken, daß die Preßfreiheit eine starke Waffe des Angriffs sti, der gegenüber auch starke Waffen der Abwehr nicht entbehrt werden können. Unser Preßgesetz sei eines der freiesten; solle etwas geän⸗ dert werden, so müsse das ganze erst im vorigen Jahre er⸗ lassene Gesetz einer Revision unterzogen werden; ein solches Schwanken in der Gesetzgebung sei aber höchst bedenklich. Er halte dafür, daß die Kammer auf wesentlichere Dinge in ihrer ge⸗ genwärtigen Thätigkeit gewiesen sei, als auf den §. 3 dieses Ge⸗ setzes. Auch Ober⸗Appellations⸗Rath Kirchhoff erklärte sich gegen den Antrag. Vom Standpunkte des positiven Rechts, d. h des Kriminalgesebbuches und des Preßgesetzes betrachtet, scheine ihm ein Zweifel über die Auslegung des fraglichen §. 3 nicht möglich zu sein. Nachdem im §. 2 des Preßgesetzes im Allgemeinen verordnet sei, daß bei durch die Presse begangenen Verbrechen die Bestimmungen des Kriminalgesetzbuches eintreten sollen, enthalte §. 3 die Einschränkung, daß das Verhältniß des Verfassers und Redacteurs ꝛc. nicht nach den allgemeinen Bestimmungen über Ur⸗ heberschaft, Beihülfe und Begünstigung eines Verbrechens Kategorieen, welche im einzelnen Falle ost schwer zu er⸗ kennen seien beurtheilt werden, sondern daß beide stets als Ur⸗ heber angesehen werden sollen. Dies sei so vernünftig als billig, denn einerseits werden dadurch unnütze Zweifel beseitigt, anderen⸗ theils sei regelmäßig der Redacteur so strafwürdig als der Ver⸗ fasser, und überdies könne der Richter durch richtige Abmessung der Strafen das richtige Verhältniß treffen. Eine Hinweisung des Superintendenten Saxer auf den Mißbrauch, der mit der freien Presse zu Zwecken der Agitation und der Verleumdung getrieben sei, rief die Entgegnung von Honstedt's hervor, daß die Quelle der Agitation in ganz anderen Dingen zu suchen sei. Dagegen fand sich Rittmeister von Münchhausen, welcher sich uüͤbrigens als steten Kämpfer für Preßfreiheit bekannte, durch die Anregung dieses Gegenstandes in gegenwärtiger Zeit, wo vor einem Jahre erst das freie Preßgesetz erlassen sei, zur Erheiterung des Hauses an die Geschichte jenes Matrosen erinnert, der, als ihm die Gewährung dreier Wuünsche versprochen sei, nur Rum und noch mehr Rum gefordert habe. Nachdem der Antragsteller noch bemerkt, daß die Absicht seines Antrags nur dahin gehe, für ein Vergehen nicht Mehrere⸗ son⸗ dern nur Einen, sei dies Verfasser oder Herausgeber, für strafbar zu erklären, wurde bei der Abstimmung der Antrag ein⸗

immig abgelehnt, schließlich aber von dessen Urheber erklärt, daß st g abg schließ Gegenstandes den

er nicht bedaure, durch die Anregung dieses