Antrag geredet, und endlich Wachsmuth dargelegt halte, wie . — r die Amnestie geneigt sei, aber gekade im Interesse der Sache die Veranlassung einer Konferenz für wünschenswerth halte, wurde auf Antrag von Honstedt zur namentlichen Abstimmung geschritten, und der Beschluß zweiter Kammer mit 36 gegen 20 Stimmen abgelehnt.
Bei der darauf folgenden dritten Berathung über das Gesetz, die Auf⸗ hebung der Mannosstifter, wurde der frühere Beschluß erneuert.
Die Vorlagen, das Budget für 1849 und 1850 und die außerordent⸗ lichen Kriegsbedürfnisse betreffend, nebst einem Gesetzentwurfe, welcher im Ganzen angenommen wurde, verwies die Kammer an die Finanz⸗Kom⸗ mission. Bei der Verhandlung über die letzte Vorlage erhob Rittmeister von Münchhausen gegen den Kriegsminister vorläufig im Allgemeinen die Anklage, daß zu den Bedürfnissen der Armee verwilligte Mittel für an⸗ dere Zwecke verwendet seien; dieser Vorwurf wurde von den Ministerial⸗ Vorstanden Prott und Braun nnd Regierungs⸗Kommissär Wedemeyer als unbegründet und voreilig zurückgewiesen. 8
Zur Prüfung des Ministerial⸗Schreibens, den Eisenbahnbau und das Betriebsmaterial betreffend, wurde die Bildung einer besonderen Kommission von je fünf Mitgliedern jeder Kammer beschlossen.
Eine längere Erörterung veranlaßten die Vorlagen vom 9. Februar d. J., die Grundzüge für die Regelung des Volksschulwesens und vom 13ten d. J., die Grundsätze für die weitere Entwickelung desselben betreffend; Minist.⸗Vorst. Braun beantragte nach einem einleitenden Vortrage, die Vorlagen an die hinsichtlich der katholischen Konsistorien beschlossene, jedoch auf 5 Mitglieder aus jeder Kammer zu vermehrende Kommission zu verweisen. Nachdem Steinvorth, welcher in einer ausführlicheren Rede die Richtung der Wünsche der Volksschullehrer in diesem Punkte darlegte, und Saxer Namens des Lehrerstandes und beziehungsweise der Kirche, Senator Meyer vom Standpunkte der Humanität aus im Allgemeinen ihre Anerkennung über den Geist der Vorlagen ausgesprochen hatten, wurde vvon Tellkampf, welchem Stein vorth beitrat, die Bildung einer be⸗ sonderen Kommission für Volksschulsachen beantragt; wogegen Hicke,
Kirchhoff und Wolff den Braunschen Antrag unterstützten. Der letztere wurde bei der Abstimmung gegen 19 verneinende Stimmen angenommen.
Nachdem in der heutigen Sitzung der zweiten Kammer einige Mittheilungen aus erster Kommer und die Ankündigung mehrerer Petitionen verlesen worden, führte die Tagesordnung zunächst zur
zweiten Berathung des Gesetzentwurfes über die Bildung von Schwurgerichten. Zum Eingang des Gesetzentwurfes wird von Schlüter folgender Antrag gestellt:
In Erwägung der vielen erheblichen Bedenken, zu welchen der von Königlicher Regierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Bildung der Schwurgerichte in machen wichtigen Punkten (namentlich in Betreff der Hauptfrage, welche Personen zum Auftrage eines Geschwornen be⸗ fähigt sind, und des desfalls proponirten beschränkenden Census) Veranlas⸗ sung bietet, und geleitet von dem Wunsche, dem Lande die Institution eines mündlich öffentlichen Verfahrens mit Geschwornen in Strafsachen möglichst bald zu verschaffen, beschließen Stände: den vorliegenden Entwurf für die Dauer des Provisoriums unverändert anzunehmen und die Königliche Regierung zu ermächtigen, solches mit dem Zusatze in der Einleitung: daß das Gesetz nur provisorische Gültigkeit haben solle, und mit der Ab⸗ änderung; daß im Eingange statt: der Mitwirkung der allgemeinen Ständee Versammlung deren Zustimmung ausgedrückt werde, zu publi⸗ ziren; sie bevorworten jedoch, daß die weitere Prüfung und Berathung dieses Entwurfes für den Fall ausdrücklich vorbehalten bleibe, daß König⸗ liche Regierung dabei beharre, diesen Gesetz⸗Entwurf auch für die demnäch⸗ siige definitive Regelung der Schwurgerichte zur gesetzlichen Geltung zu
ringen.
Regierungs⸗Kommissär Leonhardt hielt im Wesentlichen es nicht für bedenklich, daß das Gesetz, wenn Stände dieses wünschten, nur provisorisch in das Leben trete; auch von Düring und Stüve haben gegen die Kon⸗
klusion des Antrags nichts zu erinnern, können sich jedoch mit den Mo⸗
tiven desselben nicht einverstanden erklären und wünschen, gleich Windthorst, daß die Motive aus dem Antrage weggelassen werden und nur die Kon⸗ klusion desselben stehen bleibe. Der hiernach mit Zustimmung des Antrag⸗ stellers veränderte Antrag (ohne die Motive) wird von der Kammer einstimmig angenommen. Die Berathung wird sodann in derselben summarischen Weise, wie bei der ersten Lesung, zu Ende gebracht und der Entwurf, nachdem Stüve und von Düring bemerkt, daß bezüglich der Eidesformel die Regierung eine besondere Gesetz⸗Vorlage an die Stände bringen werde, zum zweiten⸗ mal angenommen.
Das hiernächst auf der Tagesordnung befindliche Ministerial⸗Schreiben vom 8. November d. J., den Entwurf zur städtischen Geschäftsordnung be⸗ treffend, ruft mehrseitigen Zweifel über die formelle Behandlung dieser Vor⸗ lage hervor. Es scheint bei der Mehrheit die Ansicht Raum zu gewinnen, daß die ganze Geschäftsordnung gleich einem anderen Gesetz⸗Entwurfe von neuem zu berathen sei, und wird, weil noch nicht alle Mitglieder im Besitze der gedruckten Aktenstücke sich befinden, beschlossen, den Gegenstand von der heutigen Tagesordnung zu entfernen.
Es folgt das Ministerial⸗Schreiben vom 15. November d. J., außer⸗ ordentliche Kriegsbedürfnisse betreffend. Auf Lehzen's Anheimgabe wird
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die Beschlußnahme über die in dem Schreiben enthaltenen Anträge bis zu derjenigen über den angehängten Gesetz⸗Entwurf, die Erhebung einer außer⸗ ordentlichen Steuer betreffend, ausgesetzt. Dieser Gesetz⸗Entwurf wird, nach⸗ dem Lang II. gegen, Lehzen und Stüve für denselben ihr Votum mo⸗ tivirt haben, zum erstenmale angenommen und sodann auf Lehzen's An⸗ trag die ganze Vorlage an die Finanz⸗Kommission zu verweisen beschlossen. An dieselbe Kommission wird auf Lehzen’s Antrag auch das Ministerial⸗ Schreiben vom 15. November d. J., das Budget für 1849 und 1850 be⸗ treffend, verwiesen.
Nachdem hiernächst auf Referat und Antrag des General⸗Syndikus die Vollmachten für von Düring und mehrere Mitglieder der ersten Kammer für genügend erachtet, folgt die Berathung über das Ministerial⸗Schreiben vom 9. November d. J., die Grundzüge für die Regelung des Volks⸗Schul⸗ wesens beireffend. Regiernngs⸗Kommissär Brnel beantwortet nach einer kurzen Einleitung, worin er die Gründe für Beibehaltung des christlich⸗kon⸗ fessionellen Charakters der Volksschule entwickelt und anführt, daß in vielen beim Ministerio eingegangenen Eingaben die Billigung des von der Regie⸗ rung an die Spitze gestellten Prinzipes ausgesprochen sei, die Anfragen mehrerer Mitglieder, und empfiehlt kommissarische Prüfung der Vorlage, Freudentheil, Büren, Detering, Ellissen haben Bedenken gegen das von der Regierung angenommene Prinzip, auch Bergmann, jedoch nach einer anderen Seite hin. Wüindthorst will seine Bedenken heute noch nicht geltend machen. In einer Bemerkung Freudentheil's, daß die Volksschule allgemein menschliche und nicht christliche Bildung im Auge haben solle, findet Stüve eine unrichtige Auffassung der Sache; menschliche und christliche Bildung, meint er, können als Gegensätze einan⸗ der nicht gegenübergestellt werden, denn christlich⸗religiöse Bildung ist von wahrer Humanität nicht zu ttennen; Schule und Kirche können nicht von einander ganz gesondert werden, das würde zu den größten Unzuträglichkei⸗ ten führen. Nach längerer Besprechung wird sodann auf Stüve's Antrag Verweisung an eine gemeinschaftliche Kommission beider Kammern von je 4 Mitgliedern beschlossen.
Bei der solgenden Berathung der beiden Ministerial⸗Schreiben, die demnächstige Aufbebung der katholischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück, resp. die evangelischen Konsistorien betreffend, entspinnt sich eine Debatte darüber, ob diese Vorlagen an die vorhin für das Volksschulwesen beliebte Kommission oder an eine besondere Kommission verwiesen werden sollen, indem nur Oppermann eine kommissarische Prüfung überall für noth⸗ wendig nicht erachtet. Es sprachen sich namentlich Büren, Detering und Ellis⸗ sen für eine abgesonderte Kommission aus, hauptsächlich aus dem Grunde, weil kirchliche und Schulsachen nicht zusammengehören, sondern getrennt zu behandeln sind; während Stüve, von Bergmann und Mevyer (Land⸗ drost) unterstützt, Verweisung an dieselbe Kommission deshalb zweckmäßig und nothwendig erachtet, weil die Gegenstände viele gemeinschafiliche Be⸗ rührungspunkte haben und ohne Nachtheil für angemessene und gründliche Behandlung nicht von einander getrennt werden können. Auf Stüve’'s Antrag wird von der Kammer beschlossen, die gedachten Schreiben an die für das Volksschulwesen niedergesetzte Kommission zu verweisen. Der An⸗ trag des jüngeren Lang wegen Schleswig⸗Holstein ist auf den Wunsch des Antragstellers von der heutigen Tages⸗Ordnung wieder gestrichen word
Ausland.
Frankreich. Paris, 19. Nov. Das Journ. d. Déb. erzählt umständlicher die Ursachen, welche die Franzosen vor Zaatcha führ⸗ ten. Im Juni dieses Jahres gerieth Bu⸗Zian, ein in allgemeiner Achtung in Zaatcha stehender Marabut (Priester), in Entzückung und sagte aus, der Prophet sei ihm im Traume erschienen. Diese heilige Vision zu ehren, stellte er ein Opfer an, dem ein Banklett folgte, wozu der Marabut die Einwohner Zaatcha's und der be⸗ nachbarten Oase Lichanag eingeladen. Dem damaligen französischen Kommandanten in den angränzenden Zibans, Provinzen, welche eine französische Garnison in Biskara in Zaum hält, flößte das Be⸗ nehmen Bu⸗Zian's Verdacht ein; es war ihm hinterbracht worden daß dieser Priester durch seine Prophezeiungen die Bevölkerung zur Revolte gegen die Franzosen fanatistren wolle. Er sandte daher einen Offizier mit einigen Reitern nach Zaatcha, um denselben verhaften zu las⸗ sen. Bu⸗Zian ward gefangen genommen, aber von seinem Sohne, der rasch das Volk zum Aufstande aufwiegelte, wieder befreit. Die schwache Eskorte sah sich genöthigt, zu fliehen. Seit diesem Augen⸗ blicke brachen Zaatcha und Lichana ihre Beziehungen zu Biskara ab; alle Aufforderungen, zum Gehorsam zurückzukehren, waren vergeblich, vielmehr verbreiteten die Briefe und Ermunterungen Bu⸗Zian's die Empörung weiter und weiter. Mehrere Stämme, vor allen die Uled⸗Nails, stehen auf, und eine allgemeine Gährung zeigt sich an den Gränzen des Tell und in der Wüste. Oberst Carbuccia rückte nun in der Mitte Juli's aus Biskara aus, um die beiden im
Aufstande begriffenen Ortschaften, welche sich indessen in Vertheidi⸗ gungszustand gesetzt hatten, zur Unterwerfung zu bringen. Zaatcha ist mit vielen Palmenbäumen und einer Menge von Mauern und Hecken eingefriedigter Gärten umgeben. Hier kam es zu einem Ge⸗ fechte, wobei die französischen Truppen beträchtliche Verluste erlitten.
Als diese Terrain⸗Hindernisse endlich überwunden waren, sahen sich
die Franzosen vor der Mauer, womit das Dorf befestigt ist, und
einem Graben von 5 bis 6 Fuß Tiefe. Es fehlte an Belagerungsgeschütz,
und so sahen sich denn die Franzosen genöthigt, mit einem Verluste von
150 Mann an Todten und Verwundeten abzuziehen. Dieser Erfolg spornte die Anhänger Bu⸗Zian's zu verwegeneren Unternehmungen. Die kriegerischen Kabylen, von Bu⸗Zian und zwei anderen Ma⸗ rabuts, den Brüdern Azeddin, zum heiligen Kriege begeistert, drin⸗
gen, 4000 Mann stark, am 18. September bis zur Oase Seriana vor, um Biskara anzugreifen, während Bu⸗Zian mit einem Corps von Westen heranrückt. glücklich, mit einer nur geringen Zahl von Truppen den Kabylen eine Niederlage beizubringen und ihnen ihr ganzes Gepäck abzu⸗ nehmen. Aber die Freude über den Sieg ward durch den Tod des tapferen Obersten getrübt. Bu⸗Zian kehrte, als er die Niederlage seiner Freunde erfuhr, nach Zaatcha zurück, um welches jetzt die Franzosen ein Truppen⸗Corps von 11,000 Mann versammeln.
Mußland und Polen. St. Petersburg, 19. Nov. Se. Majestät der Kaiser hat folgenden Ukas an den dirigirenden Senat erlassen. „Bei Unserer steten Sorgfalt für das Gedeihen Unserer Universitäten haben Wir die Ueberzeugung gewonnen, daß die Ernennung der Rektoren auf eine bestimmte Zeit und die Ver⸗ einizung der unmittelbaren Leitung der Universität mit den Functio⸗ nen eines Professors in einer Person im Allgemeinen diesen höheren Lehranstalten nicht zum Nutzen gereicht. In Erwägung ferner, daß die Art der Thätigkeit des Rektors und der Fakultäts⸗Dekane, als seiner Gehülfen bei Beaufsichtigung der Lehrvorträge, nicht ge⸗ nau genug in den Universitäts⸗Statuten vorgezeichnet ist, haben Wir für gut befunden, die ganze Thätigkeit dieses Beamten auf seine hauptsächlichste Obliegenheit hinzuleiten und demselben, un⸗ ter nächster Betheiligung der Dekane, mehr Mittel zu unausgesetz⸗ ter Uebung seines Amtes in die Hand zu geben. Zu dem Ende befehlen Wir: 1) Die Rektoren der Universitäten St. Petersburg, Moskau, Kiew (St. Wladimir⸗Universität), Charkoff und Kasan wählt der Minister der Volksaufklärung auf unbestimmte Zeit aus der Zahl von Personen, die einen gelehrten Grad erworben haben, und stellt sie Uns zur Bestätigung vor. 2) Der Dienst dieser Be⸗ amten wird zum Lehrfache gerechnet und werden ihnen alle Vor⸗ rechte der Professoren verliehen. 3) Die Wahl der Dekane ge⸗ schieht nach wie vor auf 4 Jahre; der Minister der Volksauftlä⸗ rung hat jedoch die Befugniß, nach seinem Dafürhalten, die Pro⸗ fessoren länger in diesem Amte zu belassen oder sier desselben früher zu entbinden, wobei in dem Falle, daß ein Dekan aus den Profes⸗ soren der Fakultäten, unabhängig von den Universttäts⸗Wahlen, er⸗ nannt wird, Uns darüber Vorstellung zu machen ist. 4) Der Mi⸗ nister-Gehülfe, als Dirigirender des Ministeriums der Volksauf⸗ klärung, hat den Entwurf zu Instructionen für die Rektoren und Dekane zu verfassen und Uns vorzulegen. 5) Die nach beiliegen⸗ dem, von Uns am heutigen Tage bestätigten Ergänzungs⸗Etat für die Universitäten erforderliche Summe von 10,763 Rubel 12 Kope⸗ ken Silber ist vom 1. (13.) Januar 1850 ab alljährlich aus dem Reichsschatze zu beziehen.“
Nach diesem Etat erhalten die Rektoren der Universität St. Petersburg 1600 R. Gehalt und 400 R. Tafelgelder, Moskau resp. 1600 und 400, St. Wladimir 1500 und 350, Charkoff 1400 und 300, Kasan 1400 und 300, die 19 Dekane, von denen 3 bei der Universität St. Petersburg, bei jeder der übrigen 4 angestellt sind, erhalten jeder 300 R. S., macht zusammen 14,950 R. Die bis⸗ herigen Gehaltszulagen der Rektoren und Dekane betrugen 4186 R. 88 K. Die Rektoren verbleiben der 5ten Rangklasse zugezählt, die Dekane, so lange sie ihrem Amte vorstehen, der 6ten.
—
“
Allein der Oberst Saint⸗Germain war so
1565] S ts r
Bekanntmachungen. S c. b i e
Der unten näher bezeichnete Kürschnergeselle Wil⸗ helm Rother, welcher des Diebstahls dringend ver⸗ dächtig ist, soll zur Voruntersuchung gezogen werden, und ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen. Der⸗ selbe hat am 4. März 1848 von der Königl. Polizei⸗ Direction zu Stettin visa nach Posen erhalten, ist je⸗ doch dort nicht angekommen.
Es werden alle Civil⸗ und Militait⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf densel⸗ ben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen
und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen
und Geldern mittelst Transports gefesselt unter sicherem Geleit in das Kriminal⸗Gefängniß, Heilige Geiststraße Nr. 217, abzuliefern. 1
Stettin, den 29. Juni 1849.
Königl. Kreisgericht. Abtheilung für Strafsachen. Signalement des Kürschnergesellen Rother.
Familienname: Rother, Vorname: Wilhelm, Geburtsort: Reichthal, Kreis Namslau, Aufenthaltsort: unbekannt, Religion: katholisch, Alter: 23 Jahr, Größe: 5 Fuß 5 Zoll, Haare: hellbraun, Stirn; bedeckt, Au⸗ genbrauen: braun, Augen: grau, Nase: breit, Mund: Bart: braun, Zähne: gut, Kinn und Ge⸗
sichtsbildung: länglich, Gesichtsfarbe: gesund, Gestalt: mittel, Sprache: deutsch. Besondere Kennzeichen: keine.
Bekleidung kann nicht angegeben werden.
[584] Bekanntn ant „Die von dem Königlichen Kredit⸗Institute für Schle⸗ sien unterm 18. September 1SAd Su de en a. Feis. geltarae d — auf das im Koseler reise gelegene Gut Urbanowitz ausgefertigten 34 tigen Pfandbriefe I. EEEEETq16166 wm. efe Litt. B. sind von dem Schuldner aufgekündigt worden, und es sollen die Apoints: Nr. 23871 bis incl. Nr. 2388714 8 1009, Löe; r. 25 is incl. Nr. 23874 à 1000 Thlr Nr. 24948. 24950. 24952. 24953. 24955 big inc! 24958 und 24950 à 500 Thl;. 88 Nr. 10156 bis incl. Nr. 16174. 16176. 16179 bis incl. Nr. 16185. 10194 und 16195, 8 200 Tyl.. Nr. 17865 bis incl. Nr. 17872. 17874 bis inct. Nr⸗, 17882. 17885 bis incl. 17888. 17890 bis inel. „Nr. 17903 und 17920 à 100 Thlr., 1 Nr. 12190 à 50 Thlr. gegen andere dergleichen Pfandbriefe gleichen Betrages eingetanscht werden.
In Gemäßheit der §§. 50 und 51 der Verordnung vom 8. Juni 1835 (Gesetz⸗Sammlung Nr. 1619) wer⸗ den daher die gegenwärtigen Inhaber der bezeichneten Pfandbriefe hierdurch aufgefordert, dieselben mit Con⸗ pons Ser. III. Nr. 9 und 10 über die Zinsen vom 1. Januar k. J. ab in Breslau bei dem Handlungshause Ruffer C Co. zu präsentiren und in deren Stelle an⸗ dere dergleichen Pfandbriefe vom nämlichen Betrage in Empfang zu nehmen.
Berlin, den 22. November 1849.
Königliches Kredit⸗Institut für Schlesien.
[585] 111“
Der Chirurgus Carl Ludwig Angust Bauer von hier ist
1) wegen Majestäts⸗Beleidigung und wegen Auffor⸗ derung und Anreizung zur Begehung strafbarer Handlungen,
2) wegen Beleidigung des hiesigen Magistrats durch die Pressen mit Bezug auf die Ausübung seines Amtes,
3) wegen desselben Vergehens,
4) wegen Beleidigung des hiesigen Magistrats und des Bürgermeisters Runge hierselbst durch die Pres⸗ sen mit Bezug auf die Ausübung ihres Amts
in den Anklagestand versetzt. Zar Untersuchung und
Entscheidung über diese Verbrechen wird Bauer hierher
vor das Schwurgericht auf den 11. März k. J., Vormittags 9 Uhr,
mit der Aufforderung vorgeladen, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienen⸗ den Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden fönnen.
Im Falle seines Ausbleibens wird mit der Entschei⸗
dung in contumaciam verfahren.
Stolp, am 1. November 1849.
Königl. Kreis⸗ und Schwurgericht.
[401] Bekanntmachung. 8 In dem Hppothekenbuche der dem Gutsbesitzer Eduard Birkner und dessen Kindern Johanna Christine, Hein⸗ riette Emilie, Charlotte Elisabeth, Erich Johann und Julius Arthur, Geschwistern Birkner, gehörigen, im El⸗ binger Kreise belegenen Güter Cavinen und Rehberg siehen Rubr. III. Nr. 12. für die Sophie Julianne, L orene Mathy, separirte v. Reim, später verwittwete berst⸗Lieutenant von Gruben, 2858 Thlr. 73 Gr. 9 Pf als ein Theil des aus dem Kaufvertrage vom 18, Fe⸗
bruar 1801 ursprünglich für die Johanna Magdalena
Mathp eingetragenen Kaufgelderrestes von 40,000 Thlr.
subingrossitt, und welche die erstgenannte Gläubigerin
für die durch die Exekutoren des Testaments ihrer Groß⸗ mutter Charlotte Amalia von Mathv, geborene Hanne⸗ mann, den Johann Carl Akberti und Johann Wilhelm
Gerlach gegen die Bestimmungen jenes Testaments ihr
aus dem Nachlasse ihrer genannten Großmutter ausge⸗
zahlten 2858 Thlr. 73 Gr. 9 Pf. unterm 22. Novem⸗ ber 1814 verpfändet hat. Das über diese Post und deren Verpfändung ausgefertigte Dokument ist bereits einmal verloren gegangen, durch das rechtskräftige Er⸗ kenntniß des Königlichen Ober⸗Landesgerichts zu Ma⸗ rienwerder vom 13. Juni 1837 auf den Antrag der
Sophie Julianne v. Gruben, geborenen Mathy, amor⸗
tisirt und an dessen Stelle unterm 27. September 1837
ein neues Dokument ausgefertigt worden. Dies letztere,
bestehend aus
1) einer Ausfertigung des Amortisations⸗Erkenntnisses vom 13. Juni 1837, versehen mit dem Paͤblica⸗ tions⸗Vermerk vom 24. Juni 1837 und dem At⸗ teste der Rechtskraft vom 10. August 1837;
2) einer unterm 27. September 1837 beglaubten Ab⸗ schrift des unterm 23. Juli 1836 vom Patrimo⸗ nialgericht von Cadinen und Rehberg ausgefertig⸗ ten Verhandlung desselben vom 19. Juli 1836, worin der Gutsbesitzer Eduard Birkner die Hypo⸗ thekenschuld der 2858 Thlr. 73 Gr. 9 Pf. als noch bestehend anerkannt;
3) beglaubte Abschrift vom 27. September 1837:
a) der beglaubten Abschrift des Kaufvertrages vom 18. Februar 1804, des gerichtlichen Recogni⸗ tions⸗Vermerks vom 18. Dezember 1804, des
gerichtlichen Vermerks vom 27. August 1805
und der beigefüugten Vollmachten vom 13. De⸗
zember 1803, 23. April 1801, 25. April 1804
und des Vidimations⸗Vermerks vom 27. August
1805 nebst Ingrossations⸗Vermerk vom 27. eeeee
b) der gerichtlichen Cessions⸗Urkunde vom 29. April 1806, des Kuratoriums vom 5. August 1806 und des Ingrossations⸗Vermerks vom 5. August 1806,
c) des Attestes des Königlichen Land⸗ und Stadt⸗ gerichts zu Danzig vom 23. Juni 1815 nebst Ingrossations⸗Vermerk vom 22. November 1814,
d) beglaubte Abschrift vom 25. September 1816, der Cessions⸗Urkunde vom 22. November 1814
und des Ingrossations⸗Vermerks vom 25. Juni
1816, ferner der Verpfändungs⸗Urkunde vom 22. November 1814 nebst Ingrossations⸗Ver⸗ merk vom 25. Juni 1816; dem Hypotheken⸗Recognitions⸗Schein vom 27. Sep⸗ tember 1837 und dem Ingrossations⸗Vermerk de eodem, soll wiederum verloren gegangen sein.
Auf den Antrag des Gutsbesitzers von Grube auf Conisow bei Lauenburg, als Universalerben seiner Mut⸗ ter, der Oberst⸗Lieutenant von Grube, Sophie Julianne, geborenen Mathp, werden deshalb alle diejenigen, welche an die bezeichnete Post und das darüber ausgestellte Dokument als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand⸗ und sonstige Juhaber Ansprüche zu machen haben, aufgefor⸗ dert, dieselben spätestens in dem am 20. Dezember 1849, Vorm. um 10 Uhr, vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Arndt zu Rathhause hierselbst anstehenden Termine anzumelden, widrigenfalls sie damit werden präkludirt werden und ihnen ein ewi⸗ ges Stillschweigen auferlegt werden wird.
Elbing, den 8. August 1849.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
NRheinische Eisenbahn⸗
1279 vp Gesellschaft.
Ausgabe neuer Dividenden⸗ scheine zu den Stamm⸗-⸗Actien.
Da die Ausgabe der neuen Dividen⸗ denscheine (für die Jahre 1849 — 1858 Feinschließlich) nur gegen Vorlegung der Actien geschehen kann, indem die Ver⸗ abfolgung der neuen Coupons durch Ab⸗ Westempelung auf den Actien vermerkt wer⸗ den muß, so ersuchen wir die resp. Actionaire, ihre Actien unter Beifügung eines genauen von ihnen un⸗
terzeichneten Nummer „Verzeichnisses, portofrei
an Uns einzusenden, worauf ihnen dieselben mit
den neuen Dividendenscheinen successive und möglichst nach der Reihenfolge der Einsendungen auf ihre Kosten von uns werden zurückgesandt werden. G Köln, den 21. November 1849. q11111V11I1
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Amtlicher Theil.
Deutschland. Preußen. Berkin. Zur Berichtigung. Oesterreich. Wien. Hofnachrichten. — Ankunst Colloredo's.
Bayern. München. Reskript des Kriegsministers. — Schreiben des Königs Ludwig. — Graf Bray.
Hannover. Hannover. Kammer⸗Verhandlungen.
Schwerin. Großherzoglicher Erlaß. —
Mecklenburg⸗Schwerin. Der belgische Gesandte.
Oldenburg. Oldenburg. Landtags-Verhandlungen.
Sachsen⸗Weimar. Weimar. Die Patrimonial⸗Gerichte.
Ausland.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Die tumultuarische Debatte über die Februar⸗Verwundeten. — Zurückweisung von Anträgen in Bezug auf das Budget und auf die Polizeivergehen. — Pierre VBo⸗ naparte’s Interpellation. — Zurückweisung des Protestes der Linken. — 1 Schiffahrtsvertrag mit Belgien. — Vorschlag hinsichtlich der Krondiamanten. — Antrag gegen die Thierquäler. — Polizeiliche Vor⸗ schrift in Betreff der Kaffeehaͤuser. — Beschluß des Berges wegen der Ersatzwahlen. — Gesetz⸗Entwurf über Unterstützungskassen. — Das Ge⸗ neral⸗Gouvernement von Algier. — Ludwig Philipp über Louis Bona⸗ parte. — Pierre Bonaparte’'s Entlassung. — Plakate gegen die Getränk⸗ steuer. — Die marofkanische Angelegenheit. — Die Tumulte in der Na⸗ tional⸗Versammlung. — Die neuen Präfekten. — Die Advokaten⸗Pa⸗ tentsteuer. — Victor Hugo. — Emil von Girardin. — Geldverlegenhei⸗ ten im Elysee. — Demokratische Botschaft an den Präsidenten. — Schrei⸗ e Bonaparte's an den Kriegsminister. — Polen⸗Ausweisung. Die Differenzen in Konstantinopel. — Einstellung des Baues an der Arbeiterkaserne. Vorschlag wegen Abstimmung nach Gemeinden. — Die Soiteen bei der Fürstin Lieven. — Freisprechungen in den De⸗ partements. — Rückkehr der französischen Konsuln nach Marolko. Der Protest der Linken gegen Dupin'’s Verhalten. — Odilon Barrot. — Kommissionsgutachten gegen den Hülfskassen⸗Eutwurf. — Der bonapar⸗ tische Verein. — Marquis von Boissy. — Kabinetschef Lahitte's. — Die türkische Frage. — Vermischtes.
Großbritanien und Irland. London. Die Familie Orleans. — Orangisten⸗Versammlungen. — Macaulay's Wiederwahl zum Rektor der Universität Glasgow. Die Mittelmeerslotten Englands und Frank⸗ reichs. — Die neue Kohlenbörse. — Die Auswanderung.
Belgien. Brüssel. Antwort des Königs auf die Adresse der Reprä⸗ sentanten⸗Kammer.
Italien. Turin. Rechtsertigung der Kammer⸗Prorogation.
Sörsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
1 ¹ 2
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Regierungs⸗Rath Kolbe aus Frankfurt zum
der Haupt⸗Verwaltung der Darlehns⸗Kassen; so wie Die Zollvereins⸗Bevollmächtigten, Regierungs⸗Räthe Bu⸗ dach in Kassel und von Maassen in Dresden zu Geheimen Regierungs⸗Räthen zu ernennen.
Beilage.
1“
Mitglie
Angekommen: Se. Excellenz der General der Kavallerie und Ober⸗Befehlshaber der Truppen in den Marken, von Wran- gel, von Frankfurt a. d. O.
nichtamtlicher Theil.
Dentschland.
Preußen. Berlin, 26. Nov. Die Kölnische Zeitung versichert in ihrer Nr. 281 aus guter Quelle zu wissen, daß Oester⸗ reich vor einigen Tagen formellen Protest eingelegt habe gegen die Berufung des Parlaments und mit gewaltsamer Intervention drohe. Wir sind ermächtigt zu der Erklärung, daß kein solcher Protest, weder mit noch ohne jene Drohung, eingelegt ist. Eben so wenig kann daher auch, was die Kölnische Zeitung ebenfalls zu wis⸗ sen behauptet, eine Antwort darauf bereits abgegangen sein.
Oesterreich. Wien, 24. Nov. Eine telegraphische Depesche des Ministers des Innern an das Ministerium des Innern aus Prag-vom 22. November meldet: „Se. Majestät haben heute ei⸗ ner Schießübung der Bürgerschützen auf der Schützen⸗Insel beigewohnt und dabei selbst einige Schüsse gethan. Um 3 Uhr war Diner bei Ihrer Majestät der Kaiserin, um 8 Uhr großer militairischer Zapfenstreich, und um halb 9. Uhr Familienzirkel bei Ihrer Majestät der Kaiserin. Morgen um halb 5 Uhr früh findet die Abreise Sr. Majestät statt. Der Minister⸗Präsident kehrt morgen nach Wien zurück.“ Der Wan⸗ derer sagt: „Wie man hört, wird Se. Majestät der Kaiser noch im Laufe dieses Winters nach Triest reisen, um die österreichische Flotte zu besichtigen, deren Organisirung eilig in Angriff genom⸗ men werden soll. 8
Vorgestern ist Graf Colloredo, österreichischer Gesandter am britischen Hofe, von London hier eingetroffen.
Bayern. München, 23. Nov. (Bayer. Bl.) Vom Kriegs⸗Ministerium ist so eben ein Reskript an alle Militairbehör⸗ den ergangen, die Untergebenen darauf aufmerksam zu machen, daß Sr. Majestät dem Könige bei der Begegnung auf der Straße die gebührende Ehrenbezeigung erstattet werde, da von Soldaten, wie in letzter Zeit öfters bemerkt wurde, dies nicht immer der Fall war.
Der Dichter des Trauerspiels: „Eine deutsche Stadt“, Herr Dr. Schmidt, Assessor beim hiesigen Königlichen Kreis und Stadt⸗ gericht, hat von Sr. Majestät dem Könige Ludwig folgendes eigen⸗ händ ge Schreiben erhalten: „Ein in Straßburg Geborner spricht, tief ergriffen, seine innige Anerkennung aus, dem Verfasser des Trauerspiels: Straßburg. So eben habe ich es zu lesen geen⸗
digt, und Thränen drangen mir aus den Augen. Ernste Wahr⸗ heit in herrlicher Dichtung zeigen Sie uns. Ja! Straßburgs Ver⸗ lust ist ein Trauerspiel, welches nicht verklungen. Dieses dra⸗ matische Werk ist des Verfassers des Camoens wuͤrdig. Ich kann nur wünschen: fahren Sie so fort. München, den 18. November 1849. Der Ihnen wohlgewogene Ludwig.“
Graf Bray hat bereits die Abschieds⸗Audienz in Nymphen⸗ burg gehabt und wird morgen oder übermorgen nach St. Peters⸗ burg abgehen.
Hannover. Hannover, 22. Nov. (Hannov. Ztg.) In der heutigen Sitzung der ersten Kammer kam zuerst das Mi⸗ nisterial⸗Schreiben, die ständische Geschäfts⸗Ordnung betreffend, zur Berathung. Wyneken, welcher übrigens einen besonderen Antrag nicht stellen zu wollen erklärte, glaubte zunächst eine Verwahrung gegen eine Aeußerung in dem Schreiben des Gesammt⸗Ministeriums aussprechen zu müssen. Es heiße da: „in der Königlichen Bestäti⸗ gung (des von der Kammer gewählten Präsidenten) liegt die Be⸗ deutung, daß einerseits die Stände⸗Versammlung nicht selbstständig neben oder wohl gar über der Regierung steht, sondern daß beide, in gemeinschaftlicher Thätigkeit verbunden, das Wohl des Lan⸗ des zu fördern berufen sind; und daß andererseits die Ständever⸗ sammlung gleich jedem Einzelnen unter der Herrschaft und unter dem Schutze des Königs steht, der eben deshalb dem Präsi⸗ denten in seiner Bestätigung zugleich das Zeugniß seines Vertrauens giebt.“ Das Wort Herrschaft bedeute die Unterwerfung Jemandes unter den persönlichen Willen eines Anderen. Nicht einmal der einzelne Staatsbürger, vielweniger die Ständeversammlung, stehe so unter der Herrschaft des Königs, sondern nur unter der des Gesetzes. Er verwahre sich dagegen, daß durch das Königliche Recht der Bestätigung des Präsidenten die verfassungsmäßige Selbständig⸗ keit der Stände irgendwie beeinträchtigt werden könne. Hermann würde dieser Verwahrung beistimmen, wenn er jene Erklärung des Wortes zugeben könnte. Was der Vorredner desinirt habe, sei das Wort „Gewalt“; Herrschaft bedeute ganz etwas anderes, wie von dem Redner mit Bezugnahme auf den Satz le roi regne, mais ne gouverne pas erläutert wird. Der Präsident endigt die Discussion mit der Bemerkung, wie beide Redner der Sache nach zusammentreffen. Er könne die logischen Konsequenzen, die hier die Regierung aus dem Rechte der Köͤniglichen Bestätigung ge⸗ folgert habe, vielleicht schwach finden; aber er sehe darin nichts ausgesprochen, was einen Angriff auf die selbstständige Stel⸗ lung der Stände enthielte. Es liege in dem fraglichen Satze nur das in dem Wesen jeder Monarchie begründete Prinzip, daß der König als oberste Spitze des Staates sowohl über der Re⸗ gierung als über den Ständen stehe. Bei der Lesung der einzelnen, eine Abänderung des früheren Entwurfes enthaltenden Paragraphen des Gesetzes wurde zu §. 15, welcher das erwähnte Bestätigungs⸗ Recht betrifft, von Wyneken bemerkt: Er hätte sich zwar überzeugt, daß die Ansicht der Stände in diesem Punkte die richtigere sei, wie denn auch in allen anderen deutschen Staaten dies Bestätigungsrecht nicht mehr bestehe. Indessen erkenne eran, daß es in der freien Entschließung des Königs beruhe, ob er dies Kronrecht auf die Stände übertragen wolle. Er bedauere, daß dies nicht geschehen sei, halte aber die wesentlichen Vortheile der neuen Geschäftsordnung für zu überwie⸗ gend, als daß er um dieses Punktes willen dieselben aufgeben möchte. Wachsmuth stimmt dem bei, und führt aus, daß eine wesentliche Bedeutung dieser Frage nicht beizulegen sei. Stehen in einem constitutionellen Staate Stände und Regierung so zu ein⸗ ander, daß die Bestätigung verweigert würde, so sei ohnehin an ein Zusammenwirken Beider nicht zu denken. Der Redner erinnert an England, wo dies Bestätigungsrecht bestehe, und zwar in recht scharfen Formen hervortrete. Dort richte der Sprecher des Hauses nach seiner Wahl ein Gesuch an den König, in welchem er sich dieses Amtes für unwürdig erkläre, und daher die Bestätigung zu versagen bitte; alsdann erfolge vom Könige die Antwort, daß er diese Ansicht nicht theile, und daher die Bestätigung gebe. Auch von Honstedt erklärt, daß er nur die praktische Bedeutung vor Augen habe, und daher nicht gegen die Vorlage stimme. Der Ent⸗ wurf wird, nachdem Sander den Wunsch bezeugt, daß den Eides⸗ formeln die Worte: „und Sein heiliges Wort,“ hinzugesetzt wer⸗ den, angenommen.
Die Tagesordnung führte zur zweiten Berathung über den Gesetzentwurf, die Bildung von Schwurgerichten betreffend. Zu Anfang derselben empfahl Wyneken, dies ganze Gesetz, unter Be⸗ zeichnung desselben als eines provisorischen, en bloc anzunehmen, damit dem Lande die Wohlthat des schwurgerichtlichen Verfahrens nicht länger vorenthalten werde. Von Briegleb, Reg.⸗Komm. Bac⸗ meister, Vezin, C.⸗R. von Münchhausen, Braun und Wachsmuth wurde die formelle Zulässigkeit dieses Verfahrens bestritten, und be⸗ merkt, daß die Erlassung dieses Gesetzes, als eines von vorn herein nur für eine begränzte Zeit geltenden, bedenklich sei, ehe man wisse, daß nach dem Aufhören ein definitives Gesetz sofort eintreten könne, und daß es genüge, wenn in dem Erwiederungsschreiben der ohnehin durch die den Ständen zustehende Initiative gesicherte Wunsch einer baldigen Revision ausgesprochen werde; daß endlich die Beschleunigung der Berathung erreicht werden könne, wenn die Verbesserungs⸗Anträge und Diskussionen von jedem Mitgliede mög⸗ lichst beschränkt würden. Bei der dann folgenden Lesung des Ent⸗ wurfs stellte Hermann, nach der Erklärung, daß er der ersten Gestaltung dieses Instituts eine hohe Bedeutung für die fernere Entwickelung beilege, bei der nach der Stimmung der Kammer zu erwartenden Aussichtslosigkeit der Anträge aber von einer ausführ⸗ licheren Begründung derselben abstehe, zu §. 1 (welcher von den zum Geschwornenamte Berechtigten handelt) einen Verbesserungs⸗ Antrag, welcher im Wesentlichen bezweckte, zu den Berechtigten die Vorsteher der Stadt⸗ und Landgemeinden und der städtischen Gil⸗ den hinzuzufügen, die in Nr. 2 ausgesprochene Berechtigung der sogenannten Kapazitäten aber durch einige einschränkende Zusätze zu modifiziren, zog jedoch nach Ablehnung des ersten Theiles des
Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:
Behren⸗Straße Nr. 57.
Antrages die übrigen zurück. Dagegen wurde zu der Bestimmung der Eidesformel in §. 35 auf Hermanns Antrag die Aenderung beschlossen, daß im dritten Alinea gesetzt werde: jeder Geschworne wird hierauf von dem Präsidenten einzeln aufgerufen und unter Anwen⸗ dung der hergebrachten Schwurformel verpflichtet. Der Antrag war zu⸗ vor, namentlich durch Hinweisung auf die zu erwartende allgemeine Vor⸗ lage über Eidesablage gerechtfertigt. Bei der Abstimmung wurde der Entwurf angenommen, und schließlich auf Antrag Wachs⸗ muth's, welchem Wyneken unter Zurückziehung eines früher ge⸗ stellten, seiner Erklärung nach im Wesentlichen dasselbe bezwecken⸗ den, jedoch hinsichtlich der Motivirung und der Konsequen⸗ zen bekämpften Antrages beitrat, beschlossen, in dem Erwiederungs⸗Schreiben s. r. auszusprechen: damit dem Lande baldmöglichst die Wohlthat des Gesetzes zu Theil werde, seien Stände über einige geltend gemachte Bedenken hinweggegan⸗ gen, sprechen aber den Wunsch aus, daß schon vor oder gleich nach dem Eintritte des künftigen definitiven Gesetzes über das Verfah⸗ ren eine Revision der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stattfinde, und über das Resultat mit den Ständen bald kommuni⸗ zirt werde.
In der zweiten Kammer wurde nach Ankündigung dreier Pe⸗ titionen und nachdem Stüve auf eine Anfrage Schläger's bemerkt, daß die Städte⸗Ordnung baldigst den Ständen wiederum vorgelegt werden solle, von Fründ folgender Urantrag gestellt:
In Erwägung, daß nach §. 8 des Gefeges vom 5. September 1848 alle Landesunterthanen nach gleichmäßigen Grundsätzen zur Tragung der allgemeinen Staatslasten verbunden sind, daß aber die bisherige Vertheilung derselben nach höchst ungleichen Grund⸗ sätzen zum Nachtheile der Grundbesitzer Statt hatte, indem der bei der Grundsteuer⸗Veranlagung geschätzte Ertrag der Grundstücke ohne allen Absatz für Schulden, Witthümer ꝛc. mit 10 ¼ Prozent versteuert werden muß, während das Einkommen aus Kapitalien nur einer Steuer von 2 ½⅛ Prozent unterliegt, nachdem zu⸗ vor nicht nur die Zinsen von Passivschulden, Witthümern, Apanagen und ähnlichen Lasten abgesetzt, sondern auch ein Einkom⸗ men bis zu 150 Rthlrn. ganz steuerfrei gelassen und erst das Ueber⸗ schießende zur Einkommensteuer herangezogen wird; wollen Stände beschließen: Königliche Regierung um Vorlage eines Steuergesetzes zu ersuchen, das vom Prinzipe der gleichmäßigeren Tragung der Staatslasten ausgehend, das Grundeigenthum zum Drucke einer, 5 Einkommenstener gegenüber, unverhältnißmäßigen Steuer ent⸗
aste.
Die Tagesordnung führt, nachdem zuvor einige Mittheilungen aus der Redactions⸗Kommission verlesen, zunächst zur zweiten Be⸗ rathung über die Ministerial⸗Vorlagen wegen der Posteinrichtungen, deren Verweisung an die Finanzkommission von Lehzen beantragt wird. Richter wünscht Einführung gestempelter Briefcouverte, We⸗ ber Erhebuyg eines gleichen Portobetrages durch das ganze Land und beantragt, daß dieser Gegenstand der Komission zur beson⸗ deren Berücksichtigung empfohlen werde. Lehzen bemerkt hierauf, daß die Regierung dem nicht abgeneigt sei, zuvor aber eine neue Tarif⸗Bestimmung erforderlich werde, worüber den Ständen demnächst eine Vorlage zugehen werde. Die von einigen Seiten geäußerten Klagen über zu hohe Portosätze für Geldpackete und Briefe mit Papiergeld veranlassen Stüve zu der Warnung, daß man sich wohl hüten möge, die Einkünfte der Post zu sehr zu schmälern; die im Budget fungirende Einnahme aus dem Post⸗Regal zu 140,000 Rthlr. sei zum großen Theile nur eine scheinbare, da sehr erhebliche unentgeltliche Leistungen anderer Staats⸗Anstalten darin begriffen, welche gewiß zu 100,000 Rthr. veranschlagt werden kön⸗ nen. Porto⸗Zahlung sei freilich den meisten Menschen sehr unan⸗ genehm, allein die Post müsse bestehen köͤnnen und man möge sich vorsehen, den Ertrag derselben nicht unter Null herabzubringen, Rich⸗ ter's Erwiederung, daß Englands Beispiel beweise, daß niedrige Porto⸗ Sätze den Verkehr und damit die Einnahme erhöhen, weist Stüve mit dem Bemerken zurück, daß England ungeachtet des sehr geho⸗ benen Verkehrs noch nicht wieder zu der früheren Einnahme habe gelangen können. — Bei der Abstimmung wird neben Annahme des Weberschen Antrages Verweisung an die Finanz⸗Kommission beschlossen, der nach der Abstimmung zur Mittheilung gelangende Beschluß erster Kammer aber, die Vorlage einer besonders nieder⸗ zusetzenden Kommission für Handel, Schifffahrt und Gewerbe zu überweisen, auf Langs II. Anheimgabe abgelehnt.
Bei der folgenden dritten Berathung des Gesetz⸗Entwurfes, das provisorische mündlich⸗öffentliche Verfahren mit Geschwornen betressend, wird beim §. 19 von Kaulen der schon auf dem vorigen Landtag gestellte Antrag wiederholt: „Der Regierung im Begleit⸗ schreiben anheimzugeben, für die Niedergrafschaft Lingen, Vogtei Emsbühren, die Grafschaft Bentheim und das Herzogthum Arem⸗ berg⸗Meppen einen besonderen Schwurgerichts⸗Bezirk zu bilden.“, Zur Motivirung hebt der Antragsteller die große Entfernung der fraglichen 70 Quadrat⸗Meilen großen und mit 111,000 Ein⸗ wohnern bevölkerten Provinzen von Osnabrück hervor, und glaubt, daß bei dem Bestehen der Kanzleien zu Bentheim und Haselüne die etwa⸗ nige Kostenvermehrung nur sehr gering sein könne, zumal die Zeugenge⸗ bühren bei der proponirten Einrichtung erheblich vermindert werden. Von Duͤring ist dem Antrage im Allgemeinen nicht entgegen, und be⸗ zeugt die Bereitwilligkeit der Regierung, demselben, so weit irgend thunlich, nachzukommen. Heyl will die Rechte des Herzogs von Aremberg⸗Meppen auf die Kriminal⸗Jurisdiction in seinem Lande gewahrt wissen, wogegen von Düring, unter Hinweisung auf das Zweifelhafte der Ansprüche des Herzogs von Aremberg⸗Meppen, der Ansicht ist, daß man diesem die eigene Verfolgung die⸗ ser Ansprüche wohl am Besten überlasse. Ahlborn und Weber sind gegen den Antrag Kaulen's, weil die von ihnen vertretenen Provinzen, in gleicher Lage, dieselben Ansprüche würden erheben können, dagegen Lang I. seine Bereitwilligkeit ausspricht, anderen Provinzen Vortheile zu verschaffen, auch wenn die von ihm vertretene Gegend selben keinen Antheil neh⸗ JO11 b 8 3