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Die De ortations ⸗Kommission at die
der Regierung beendigt; sie wartet jetzt au
E fes -2, . Deportationsortes ernannten Unter⸗
den Bericht der zur Wahl des Kommission. itanien und Irland. London, 22. Nov. Der 8 28 die Herzogin von Nemours sind aus Brüssel am verflossenen Freitage nach Claremont zurückgekehrt. Der König Ludwig Philipp und die Königin genießen Beide der besten Gesund⸗ heit; dabei soll Ludwig Philipp sehr heiterer Laune sein. Auch der Prinz und die Prinzessin von Joinville, so wie der Herzog und die Herzogin von Aumale, verweilen gegenwärtig in Claremont. Unter dem Vorsitze des Großmeisters der Orangisten⸗Logen in Irland, des Grafen von Enniskillen, finden seit vorgestern in Du⸗ dlin täglich Versammlungen der Orangisten statt. Hauptgegenstand der Besprechung wird das Benehmen der Regierung gegenüber der Demonstration von Dolly's Brae und die Stellung, welche sie voriges Jahr während des irländischen Aufstandes zu den Oran⸗ gisten eingenommen hat, bilden. Erst nach Verlauf von einer Woche wird man das Ergebniß der Debatten erfahren, da den Theilneh⸗ mern während der Dauer der Versammlung Schweigen zur Pflicht e worden ist. 8 8.; ist der Geschichtschreiber Macaulay als Rektor der ÜUniversität wieder erwählt worden. Eine Opposition fand ei⸗ gentlich nicht statt, indem die konservative Partei der Wahl keine Hindernisse in den Weg legte. b Die Morning Chroniecle enthält Folgendes: „Unser Kor⸗
britische Flotte unter Befehl des Vice⸗Admirals Sir William Par⸗ ker am 4ten in die Dardanellen eingelaufen ist und am 6ten in⸗ nerhalb derselben Anker geworfen hat; einige Schiffe jedoch hatten durch Zusammenstoßen Schaden gelitten, und in Folge davon war das Dampfschiff „Dragon“ einige Zeit in Gefahr gewesen. Später war es nach Konstantinopel gesegelt, wo die Dampffregatte „Odin“ und die Dampfschaluppe „Tartarus“, die Sir Stratford Canning zur Verfügung gestellt waren, lagen. Die innerhalb der Dardanellen liegenden Schiffe sind die „Queen“, von 116 Kanonen, das Flaggenschiff „Caledonia“ von 120, der „Howe“ von 120, der „Prince⸗Regent“ von 92, der „Poverfull“ von 84, die„Vengeance“ von 84, der „Bellerophon“ von 78, der „Racer“ von 12 Kanonen, und die Dampfschaluppen „Bull⸗ dog“, „Rosamond“ und „Ardent“. Sir William Parker dachte daran, einen Ausflug nach Konstantinopel zu machen, wahrscheinlich auf dem „Odin“. Man glaubte, daß nach seiner Rückkehr die Flotte nach Salamis absegeln werde und von da nach Malta, um dort zu
2150
überwintern. Die französische Flotte, bestehend aus dem „Fried⸗ land“ von 120 Kanonen, mit der Flagge des Vice⸗Admirals Par⸗ seval Déchenes, dem „Jemappes“ von 100 Kanonen, mit der Flagge des Contre⸗Admirals Vaillant, dem „Hercule“ von 100 Kanonen, „Jena“ von 84 Kanonen, „Jupiter“ von 80 Kanonen, einem an⸗ deren Linienschiffe, einer Fregatte und den Dampffregatten „Des⸗ cartes“ und „Magellan“, lag am 7. November noch in der Vurla⸗ Bai, im Golf von Smyrna.“ “ Sen
Gestern wurde die neue Kohlenbörse für den Handel eröffnet. Im Jahre 1839 wanderten aus Großbritanien 48,672 und aus Irland 13,535 Personen aus; 1848 betrug die Zahl der Aus⸗ wanderer für Großbritanien 196,567 und für Irland 59,546 Per⸗ sonen. Auswanderung ist oft als das Hauptheilmittel für Irland bezeichnet worden; aber der Sun weist nach, daß, obgleich jetzt jährlich 250,000 Menschen von den britischen Küsten auswandern, wovon bei weitem der größte Theil auf Irland trifft, doch dieser Menschen⸗Abzug dem Unglückslande keine Erleichterung schafft, vielmehr dessen Elend noch vergrößert, indem in der Re⸗ gel nicht die ganz Hülflosen auswandern, denn diesen fehlt das Reisegeld, sondern Pächter und Handwerker, die ein kleines Kapital besitzen, also Arbeitgeber, nicht Arbeitnehmer. „Ungefähr je 150,000 Menschen“, sagt dies Blatt, „sind in den letzten drei Jahren von Irland ausgewandert, die mehr als dessen halbes land⸗ wirthschaftliches Kapital mit sich genommen; die Folge ist, daß in vielen Gegenden das Land ungebaut liegt, und daß die umlaufen⸗ den Banknoten, welche im Jahre 1846 7 ⅜ Millionen Pfd. St. betrugen, im August 1849 auf 3,833,000 Pfd. geschwunden waren. Die klei⸗
respondent in Malta schreibt uns unterm 13. November, daß die nen Landwirthe, die Beschäftiger der Armen, sind mit ihrem Kapital
verschwunden und haben den Grundeignern einen Haufen hungernder arbeitsloser Tagelöhner zur Aufzehrung ihrer Renten zurückgelassen. Eine Million solcher brodlosen Arbeiter lastet jetzt auf Irlands Industrie. Und doch sagen uns die amerikanischen Blätter, daß jeder dieser irländischen Arbeiter, wenn stark und gesund, den Ver⸗ einigten Staaten 1000 Dollars werth sein würde.“ 8
Das genannte Blatt räth daher der Regierung, die Emigra⸗ tion der Armen in die englischen Kolonieen, namentlich Australien und Kanada, auf Staatskosten zu übernehmen. Der Transport einer Familie nach Amerika kostet 20 bis 30, nach Australien 100 Pfd. St.
Belgien. Brüssel, 24. Nov. Auf die Adresse der Re⸗ präsentanten⸗Kammer antwortete der König: „Ich bin tief gerührt, meine Herren, von den Gesinnungen, welche Sie mir eben im Na⸗ men der Repräsentanten⸗Kammer ausgesprochen. Diese Sympathie
und dieses gegenseitige Vertrauen unter den Staatsgewalten kön⸗ nen nur die gute Lage des Landes kräftigen und den Gang der Arbeiten der Legislatur und der Verwaltung erleichtern. Die jetzige Session verspricht eine arbeitsame und gut ausge üllte zu werden. Wrnhn erfreut, dieselbe unter so günstigen Auspizien sich eröffnen zu sehen.“
Italien. Turin, 19. Nov. fiziel bringt in ihrem nichtamtlichen Theile eine Rechtfertigung der Kammer⸗Prorogirung mit folgenden Worten: „Dies war die un⸗ vermeidliche Folge des Votums, wodurch die Kammer beschloß, die Diskussion über den Friedens⸗Vertrag nur so lange aufzuschie⸗ ben, bis die Regierung ein Gesetz eingebracht haben werde, wodurch die Seen der Emigration geregelt wird. Ei⸗ nem solchen Kammer⸗Beschluß gegenüber mußte der Minister⸗Rath erwägen, daß dadurch die Lebensfrage des constitutionellen Staats⸗ wesens verletzt wurde, weil die Freiheit und Unabhängigkeit einer der drei Gewalten, welche das constitutionelle Regime bilden, fak⸗ tisch nicht mehr bestehen konnte. Der Ministerrath mußte deshalb die Kammer prorogiren, um die Mittel und Wege zu finden, das Land aus dieser schwierigen Lage zu befreien, ohne irgend eine Verletzung des constitutionellen Wesens sich zu Schulden kommen zu lasen 8
Die heutige offizielle Zeitung
8 Königliche Schauspiele.
Dienstag, 27. Nov. Im Opernhause. 137ste Abonnements⸗ Vorstellung: Die Hochzeit des Figaro, Oper in 2 Abth., mit Tanz, nach Beaumarchais. Musik von Mozart. Anfang halb⸗ Uhr.
Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 20 Sgr. Erster Rang und erster Balkon daselbst 1 Rthlr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 15 Sgr. Amphitheater 7½¾ Sgr.
Mitwoch, 28. Nov. Im Schauspielhause. 196ste Abonnements⸗ Vorstellung: Mazarin, historisches Original⸗Schauspiel in 4 Ak⸗ ten, von Charl. Birch⸗Pfeiffer. Anfang halb 7 Uhr.
Königsfläbtisches Theater. 8 Dienstag, 27. Nov. Berlin bei Nacht. Posse mit Gesang in 3 Akten, von D. Kalisch. Vorher: Herr Lehmann. Monolo⸗ gische Scene mit Gesang von Dr. Beta, als Prolog, vorgetragen von Herrn Grobecker.
Mittwoch, 28. Nov. 1G Oper in 2 Akten. Musik von Bellini. Norma, als Gastrolle.)
(Italienische Opern⸗Vorstellung.) Norma. (Sga. Claudina Fiorentini:
Berliner Börse vom
Z
26.
November.
Wechsel-Course.
Geld. 143 ⅔ 142 ⁄ 150 ¾ 150
6 26 ½ 80¾ 93 ⅔
Brief.
Kurz 2 Mt. Kurz 2 Net. 3 Mt. — 2 Mt. 81 2 Mt. 93 ½ 2 nt. 102 8 102 ⅔
300 mb. C1111 6860 1 150 Fl. 150 Pl. 100 Tmr.
Leipzig in Courant im- 14 Thlz. Fuass.. 100 Thlr.
sädd. W 100 F. 100 8k-.-
Amsterdauau — 222222222b2—2;ee-e ]
8 Tage 99 992 2 Mi. — 99 ½ 2 Mü. 56 26/56 22 Wochen — 1061†
Imnlüncdlische Fonds, Lfandbriefe, Kommunal- Papiere und 8 Geld-Course.
Fraukfurt a. M.
2t. Beief. G l4. Pomm. Pfdbr. 2 ½ — 95 ½
8 ZI. Brief. Geld. 60². Preufs. Freiw. Aul 5 106 ¾ 106 ¼ St. Schuld-Secb. 3 89 ⅔ 89 Ses. lerkm. Sck. — 101 ½ 101 ½ M. u. Nm. Schuldv. 3½ — 85 ¾ Berl. Stadt-Obl. 5 — 103 ½ do. do. 3;½ —
Westpr. Pfandbr. 3 ½ — 89
Schlesiache do. 372¾ do. Lt. H. gar. do. 3 ½⅔ Pr. Bk-Auth.-Sch —
Fraedzichs4'ov. And. Goldn. à 5tb. — Disaconto.
87¾ Grossh. Posen do. 4 99 ½ 40. 40. 3 ½ 90 Ostpr. Pfandbr. 3 ½ 9ʃ3
Auslündische Foncdva.
Poln., neue Efdbr. 2* do. Part. 500 VI. do. do. 309 Fl. — Hamhb. Feuer-Ca: 3 ½ do. Staats-Pr. Anl Holl. 2 ½ % Iut.
Kurh. Pr. 0.40 th. Sardin. do. 36 Fr. N. Bad. do. 35 Fl.
nSnSSgSnn
Kuss. Hamb. Cert. do. beiHHope 3.4.8. do. do. 1 Aul. do. Stiegl. 2. 4. A. do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Polm. Schatz 0. do, do. Cert. L. A. d0. do.L. B. 200 Pl. — — 1 Pol a. PHdbr. a. C. 96 ½ 9 2
88 ½ 109 ½
80 ½ 80 ½⅔ 93 ½ —
88 8
Eisenbahn -Actlen.
3
Stamm-Actien. Kapital.
De Nainerurag wird aach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die aüt 3 ⅞ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.
Tages- Cours.
Börsen-Zins- Rechnung
Rein-Ertrag. 1848.
Prioritäts-Actien. Kapi tal.
ages- Cours.
Zinssfugs. —
Smrumntliche Prioritdäts-Actien werden durch jührliche Verloosunz à 1 pCt. a2mortisirt. ———
87 ½ bz. u. G.
83 2 ¼ ba.
108 a 109 ba. u. 65 ½¼ 67 bz. ». 6. 141 bz. u. G.
Berl. Anh. Lit. A. B. 6,000,000 do. Hambur 8,000,000 do. Stettin-Starg.. 4,824,000 do. Potsd.-Magd... 4,000,000
Magd.-Halberstadt. 1,700,000 do. Leipziger.. 2,300,000
Halle-Thüringer. 9,000,000
Cöln - Minden 113,000,000 do. Aachen.. 4,500,000
Bonn-Cöln . 1,051,200
Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000
Stecle-Vohwinkel . 1,300,000
Niederschl. Mürkisch. 10,000,000
do. Zweigbahn 1,500,000
Oberschl. Lit. N. 2,253,100
do. Litt. B. 2,400,000
Cosel-Oderberg 1,200.000
Breslau-Freiburg... 1,700,000
Krakau-Oberschl. 1,800,000
Berg.-Märk.. 1,7000,000
Stargard-Posen 5,000,000
Brieg-Neisse 1,100,000
Magdeb.-Wittenb. 4,500,000
.22—2
66 b. 95 ½ bz. u 47 bz. u 6.
u G.
ENIETTT
85,—
2—
- 12. 1ꝗꝙS! 8
—
An
SS ——
½ — c
Quittungs - Hogen.
Aachen-Mastricht .. †2,750,000
Auslüszdl. Acelien.
8,600,000 V 100 ¼ ².
Friedr. Wilh.-Nerdb. d0 Priorn
Schluss-Course von Cöln-Minden 95 ¼ B.
Die Stimmung war auch heute wieder sehr günstig,
und die Course fast aller Eisenbahn-Actien erfuhren eine beträchtliche
Magdeburger und Krakau-Oberschlesische; Friedrich-Wilholms Nordbahn neuerdings gewichen.
93 ⅞ G.
98 ¼ 0
95 ¾ bz. 91¾ B. 1 101 ¼ bz. u. 98 bz. 104 ¾ 6.
Berl.-Anhalt. do. Hamburg do. do. II. Ser. do. Potsd.-Magd...
d
do. 0. 8. do. do. Litt. D. do. StettinerV Magdeb.-Leipziger.. Halle-Thüringer... Cöln-Minden..
do. do.
Rhein. v. Staat gar.
do. 1. Priorität .. do. Stamm -Prior. Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch.
do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn
do. do. Oberschlesische.. Krakau-Oberschl... Cosel-OQderberg.... Steele-Vohwinkel .. do. do. II. Ser. Breslau-Freiburg... Berg. -Mürk..
8nn
3,132,800 1,000,000
800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000
97 ¾ G. 100 ⅓ bz. 102 ½¼ b⸗2
5— 1252,ꝑ—
8
EESEGEEnESSSAn
———
248,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000
800,000 100 B.
.
8 1
SSSSSSnen
Zinsen Reinertr.
Bersen-
Ausl. Stamm-Acl.
2,050,000 5 6,500,000 4 1,300,000 4
Kiel-Altona. F. Amsterd.-Rotterd. Fl.
Mecklenburger Thlr. 4
von Preussischen Bank-Antheilen 93 ½ B. ¼ etw. bz.
Steigerung. Besonders animirt waren Berlin-Stettiner, Potsdam
Auswärtige Börsen.
Leipzig, 24. Nov. Leipz. Dr. Part. Oblig. 104 ¼ Gld. Leipz. B. A. 150 Br. Sächsisch⸗Bayerische 86 ¾ Br. Schles. 90 Br. Chemnitz⸗Riesa 28 ½ Br. Löbau⸗Zittau 20 Br. Magdeb. Leipzig 218 Gld. Berlin⸗Anhalt 87 Br. Krakauer 70 ½¼ Gld. riedr. Wilh. Nordbahn 52 Gld. Altona⸗Kiel 95 Br. Deß. B. A. 118 Br., 117 ¼ Gld. Preußische B. A. 94 ½ Br. Leipz.
Dresd. E. A. 106 ¼ Br., 105 ¾ Gld.
Hamburg, 24. Nov. 3 proz. p. C. 86 ⅛ Br., 86¼ Gld. St. Pr. Oblig. 86 ¾ Br. E. R. 105 ½ Br., 105 ½ Gld. Stiegl. 84 ¾a Br. Dän. 71 Br. Ard. 10 ⅔˖ Br. 3 proz. 26 Br. und Gld. Hamburg⸗Berlin 83 Br. u. Gld. Bergedorf 92 ½ Gld. Mag⸗ deburg⸗Wittenberge 66 ½ Br., 66 ½ Gld. Altona⸗Kiel 94 Br. Friedrich Wilhelms⸗Nordbahn 52 ½ Br., 52 Gld. Köln⸗Minden 94 ½ de.s sensns Ueclcbaeg 34 ¼ Br., 33 ¾ Gld. 8 z auch ECisen Aeti r hö Eöö dnische senbahn⸗Actien, die zwar höher, doch ohne Paris, 23. Nov. Zproz. 57 57 89.85, Zeit 89.90. Belg⸗ Seeee 11“ 710. Vers. l. U. 170. Straßb. 102 N. d. B. 5proz. 90. 1“I“ Wechsel⸗Course Amsterdam 210. 38 Hamburg 184. Berlin 365. London 25.35. Frrankfurt 209 ¼.
— 5proz. baar Piemont neu 885. Brüssel .50. Nordb. 445.
Wien 231. 1 St. Petersburg 390 ½.
Die Preise blieben immer noch ohne Bewegung; man bemerkt, daß das Geld weniger häufig ist, als bisher, und daß dier bishe⸗ rige Steigerung der Fonds dem Einfluß der fremden Börsen un⸗ terlag. Amsterdam, 23. Nov. In holl. Fonds war wenig Um⸗ satz und deren Course wenig oder gar nicht verändert. — Von fremden Effekten waren Span. etwas angenehmer; die übrigen unverändert. .
Holl. Int. 53 ¾, ½, . 3proz. neue 62 ⁄¾, 63. Span. Ard. gr. Piecen 12 ⁄, . Russen alte 104 ¼, . 4proz. 85 ½. Stiegl. 83 ½. Oesterr. Met. 5proz. 82 ½. 2 ½ proz. 25, 24 1.
1 Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 26. November. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 52—56 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 27 ¼ — 29 ½ Rthlr. „ pr. Novbr. 27 ½, 27 ¼½ u. 27 Rihlr. verk., 27. „ Dezbr. 27 27
“
8
27 % u. 27 Mthlr. verk, u. Br. „ pr. Frühjahr 28 Rthlr. Br., 27 ¾ G. Gerste, große loco 24—26 Rthlr. „ leine 20 — 22 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 16—18 Rthlr. „ pr. Frühjahr 48 pfb. 16 Rthlr. Br.,
»„ 50 pfd. 16¾ .Br., 16 ¾ G. 1 pf 1 9 Rthlr Sr., 16 &
Rüböl loco 14 ½¼ Rthlr. Br., 14 ¼ G. pr. Novbr. 14 ¼ u. 14 ½ Rthlr. verk., 14 ¾ Br. Novbr. / Dezbr. 14 ⅛ u. 14 ½ Rthlr. verk., 14 1% Br., 14 ½ G. Dezbr. /Jan. 14 ½ Rthlr. Br., 14 ½ G. Jan./Febr. 14 ½¼ Rthlr. bez. u. Br., 14 ½ G. Febr./ März 14 Rthlr. bez. u. Br. März /April 13 ⅝ Rthlr. Br., 13 ¾ G. April/ Mai 13 ½ a ³ Rthlr. bez. loco 12 ⁄2 Rthlr. Br. Nov. /Dezbr. 12 ½ Rthlr. Br., 12 ¾ G. pr. Frühjahr 11 ¾ Rthlr. Br., 11 ½ G. ohnöl 15 ½ a 15 Rthlr. Hanföl 13 Rthlr. 8 Se 129 a 889 ““ S loco 81 Faßr 5 u. 14 ¼ Rthlr. verk. „ mit Faß pr. Nov. 2 8 142 4 Nov. /Dezbr. 14 ⁄2 Rthlr. bez., 14 ½ Br. „ pr. Frühjahr 15 ½ Rthlr. Br., 15 ½ G.
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗ zeigers sind Bogen 186 bis 188 der Verhandlungen der Zweiten Kammer ausgegeben worden. 1 111““
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Beilage
.8* 1 8 8
Moldau und Walachei.
88 “ 8* 1 Oesterreich. Wien. Vortrag des Finanz⸗Ministers über die Modifi⸗ cationen in der Zuckerbesteuerung. — Ausland. Schweiz. Bern. Gesetzvorschlag über das eidgenössische Münzwesen. — Kosten der Rheinarmee⸗Aufstellung. 1 d Bucharest. Türkischer Handelsagent für Braila. — Rucktehr des General Lüders. — Forstordnung. — Kurban⸗ Bairam⸗Fest. — Abmarsch der türkischen Truppen.
1 Wissenschaft und Kunst. Aufführung von Mozart’s „Requiem“ in der Jacobi⸗Kirche sches. — Gesellschaft naturforschender Freunde. .“
Eisenbahn⸗Verkehr.
Uichtamtlicher Theil. Deutschland.
Oesterreich. Wien, 22. Nov. Der bereits erwähnte Vor⸗ trag des Finanz⸗Ministers, Freiherrn von Krauß, über die Besteue⸗ rung des Zuckers, lautet:
b „Ew. Majestät! Der Zucker ist in allen civilisirten Ländern Gegen⸗ stand einer indirekten Besteuerung und dadurch die Quelle einer bedeutenden Staatseinnahme.
Bis vor etwa 20 Jahren wurde aller Zucker aus tropischen Ländern bezogen, und nur an der Verfeinerung desselben, der Raffinirung, konnte sich die europäische Industrie betheiligen. Gegenwärtig wird aber auch in Europa eine nicht unbedeutende Menge Zucker aus inländischen Stoffen, vorzüglich aus Runkelrüben, erzeugt, und es ist diese Erzengung fortwährend im Wachsen. 1
Da hierdurch die Einfuhr fremden Zuckers geschmälert und die aus dem Eingangszolle fließende Einnahme vermindert wird, so haben schon vor Jahren die Regierungen in Frankreich, Belgien und den Zollvereins⸗Staa⸗ ten den in den dortländigen Zuckerfabriken erzeugten Zucker mit einer Steuer belegt. 1 .
Die österreichische Regierung hat bis jetzt dieses Erzeugniß unbesteuert gelassen, damit sich dieser Fabricationszweig gehörig ausbilden und kräftigen fönne, und das dabei unentbehrliche Maschinenwesen über das Stadium der Wandelbarkeit, dem es in jedem jungen Industriezweige ausgesetzt ist, hin⸗ ausrücke. Nunmehr ist aber eine Besteuerung nicht blos zulässig, sondern in finanzieller Hinsicht dringend geboten. Sie ist zulässig, weil dieser Fa⸗ brikszweig, wenn er rationell betrieben wird, bei den gegenwärtigen Markt⸗ preisen des Zuckers einen ansehnlichen Gewinn abwirft, und weil das Bei⸗ spiel anderer Staaten zeigt, daß die Belegung des einheimischen Zuckers mit einer mäßigen Abgabe, diesem Zweige der Production nicht nachtheilig ist. Sie ist geboten, und kann in der gegenwärtigen Zeit nicht mehr länger aufgeschoben werden, indem die dringendste Nothwendigkeit es erheischt, keine Quelle des Staatseinkommens, so weit es ohne Nachtheil für die Produc⸗ tion zulässig ist, ungenützt zu lassen, man es daher nicht länger rechtfernigen könnte, dem Staatsschatze ohne alles Entgeld fortwährend die Verluste erlei⸗ den zu lassen, welche an der Zolleinnahme durch den unversteuerten Ver⸗ brauch des inlandischen Zuckers entstehen. Im Jahre 1846 allein ist dem Staatsschatze durch die dem Verbrauche des im Inlande erzeugten Zuckers gestattete Steuerfreiheit zufolge der gemachten Erhebungen, die aber ohne Zweifel die Menge des intändischen Zuckers zu gering angaben, ein Zoll⸗ entgang von mehr als einer halben Million Gulden verursacht worden.
Dazu tritt noch die Erwägung, daß die Raffinerieen, welche ausländi⸗ schen Zucker verarbeiten und bei der Einfuhr aus dem Auslande verzollen, darüber Kiage führen, daß das Erzeugniß ihrer Fabrication in dem Absatze an die Verbraucher durch die gänzliche Abgabenfreiheit des einheimischen Zuckers benachtheiligt werde. 8 b Aus den beiliegenden Verhandlungen geruhen Ew. Majestät die Ueber⸗ zengung zu schöpfen, daß die Frage über die Besteuerung des inländischen Zuckers, wiederhollen, eindringenden Berathungen mit Zuziehung von Run⸗ kelrüben⸗Zucker⸗Erzeugern, Inhabern von Zucker⸗Raffinerieen und Handel reibenden unterzogen wurde, und daß man von Seiten des treugehorsamsten Ministeriums nichts vernachlässigte, was zur Aufklärung der Verhältnisse führen, und den hier eintretenden verschiedenartigen Interessen zur Vermitte⸗ lung dienen konnte.
Die Interessen, welche durch die Besteuerung des Zuckers berührt wer⸗ den, sind nämlich:
a) Jene des Landbaues, der durch die Kultur der Rübe, die Verwer⸗ whung des Zuckererzengnisses und vie günstige Wechselwirkung auf den Bau anderer bei der Bereitung des Bodens mittelst der Rübe gewinnenden Frucht⸗ gattungen befördert wird. 6 b) Der Industrie, und zwar in zweifacher Richtung: einmal in Ab⸗ sicht auf die Gewinnung des in der Rübe enthaltenen Zuckerstoffes, dessen Be⸗ reitung und Läuterung, dann in Absicht auf die Raffinirung des überseeischen Rohzuckers; zwischen diesen beiden Industrial⸗Unternehmungen tritt bei dem bisherigen Zustand der Zollbestimmungen der bereits berührte Gegensatz ein, daß der einheimische Zucker den auslaͤndischen von dem Verbrauche auszu⸗ schließen strebt, und daß in Absicht auf die Besteuerung des Erzeugnisses die beiden Fabricationen nicht gleichen Bedingungen unterliegen.
«) Das Interesse der Konsumenten, das erheischen würde, den Zucker um möglichst mäßige Preise zu beziehen, dem aber die Höhe der Zollbeträge von dem Raffinat⸗ Zucker und von dem nicht für Raffinerieen bestimmten ansländischen Rohzucker nicht günstig ist, endlich
d) jenes des Staatsschatzes, der angewiesen ist, eine möglichst ergie⸗ bige Einnahme in der Besteuerung des Zuckers zu suchen, nachdem es wenige Gegenstände des Verbrauches giebt, die mehr geeignet sind, eine hohe Verbrauchsabgabe zu tragen, und die, vorzuglich in Großbritannien, Frank⸗ reich und den Staaten des deutschen Zollvereins, einen höheren Ertrag für die Finanzen abwerfen, als eben der Zudker. 3
Allerdings gehört es zu den schwierigsten Aufgaben der Gesetzgebung über die indirekte Besteuerung, diese in mehrfacher Beziehung sich gegenseitig bekämpfenden Interessen auszugleichen und auf eine allseitig zufrieden⸗
tellende Art zu vermitteln. Die Lösung dieser Aufgabe setzt durchgreisende Maßregeln voraus, die nur das Ergebniß fortgesetzter Erfahrungen und weiterer Erörterungen unter Mitwirkung des Reichstages sein können. Gleich⸗ wohl ist es dringend nothwendig, durch eine provisorische Maßregel nicht nur, wie bemerkt, dem Staatsschatze eine erhöhte Einnahme zu verschaffen, sondern auch einige der bestehenden Mißverhältnisse zu vermindern und einer vouständigen Ausgleichung näher zu rucken. Das Interesse des Staats⸗ schatzes und jenes der Raffinericen ausländ ischen Zuckers würde fordern, dem Verbrauche des aus inländischen Stoffen gewonnenen Zuckers einen bedeu⸗ tenden Steuerbetrag auszuerlegen. Der Vortheil des Landbaues und der Zuckerfabrication aus inländischen Stoffen hingegen begründet dagegen die Nothwendigkeit großer Vorsicht, damit die Production nicht beeinträchtigt und in der Entwickelung gebemmt werde. Der treugehorsamste Ministerrath glaubte dieser Rücksicht das Uebergewicht zuerkennen zu sollen, und schlägt Ew. Majestät vor, das Pfund Rohzucker aus inländischen Sioffen nur mit einer Verbrauchs⸗Abgabe von 1 Kr., d. j. den Centner mit 1 Fl. 40 Kr. zu belegen. Da zu gleicher Zeit der Eingangszoll auf ausländisches, zur Verarbeitung in den Raffinerieen bestimmtes Zucker⸗ mehl um 30 Kr. für den Centner zu erhöhen, also von 7 Fl. 20 Kr. auf 8. Fl. zu setzen wäre, so wird dadurch der den inländi⸗ schen Zuckererzengern gewährte Zollschutz um diefe Erhöhung des Eingangs⸗ zolles gesteigert, und die Abgabe, die im Vergleiche mit dem gegenwärtigen Zustande der Belegung auf die Zucker⸗Erzen gnisse aus inländischen Stoffen fallen fann,
ikali⸗
Beilage zum Preußischen
beschrankt sich auf 1 Fl. 10 Kr. Alle Erhebungen und Be⸗
:..““
—
Staats-Anzeiger.
rechnungen kommen darin überein, daß die Zucker⸗Erzeugung aus inländi- schen Stoffen unter dem Schutze eines Eingangszolles von 7 Fl. 30 Kr. vom ausländischen Rohzucker einen Ertrag abwirft, der das eben bemerkte Außmaß der Abgabe bedeutend überschreitet, daß daher eine nachtheilige Rückwirkung dieses Betrages der Abgabe auf die einheimische Zucker⸗Produc⸗ tion nicht zu besorgen ist. Den Raffineriren, die ausländischen Rohzucker verarbeiten, hingegen, kommt in dem Verhältnisse zu dem Absatze des Zuckers aus inländischen Stoffen jener Betrag von 1 Fl. 10 Kr. zu statten. Bei dem Zusammenhange, der zwischen den Zollsätzen auf die verschiedenen Zuckergattungen besteht, mußte auch in Erwägung ge⸗ zogen werden, ob der Eingangszoll von den Raffinaten, und von dem für den Handel bestimmten Rohzucker ungeändert gelassen werden fönne. Bisher muß von diesem Rohzucker ein Eingangszoll von 15 Fl., d. i. das Doppelte des Zolles, dem der für Naffinerien eingehende Rohzucker unterliegt, entrichtet werden; vom Raffinate hingegen beträgt der Eingangszoll nicht weniger als 18 Fl. 8 Diese Zollbeträge stehen zu dem Werthe der Waare in einem so auf⸗ fallenden Mißverhältnisse, daß dieselben einem Eingangsverbote beinahe gleich kommen, und daß nur geringe Mengen Zuckersgegen Zollentrichtung aus dem Auslande eingeführt werden können. Dagegen wird dadurch dem Schleich⸗ handel, vorzüglich in dem südlichen Theile der Monarchie, ein mächtiger Reiz dargeboten, und dem Zollgefälle ein namhafter Betrag an der Einnahme, die von dieser Waare erlangt werden könnte, entzogen, die Naffinerieen und die Zuckererzeuger aus inländischen Stoffen aber allen Verlusten und Gefah⸗ ren ausgesetzt, welche für den einheimischen Gewerbsfleiß aus den Unter⸗ schleifen des Schleichhandels entspringen.
In dieser Erwägung und in der Absicht, um den Konsumenten und dem redlichen Hasdelsbetriebe eine mit dem Interesse der inländischen Pro⸗ duction in vollem Einklange stehende Erleichterung zu verschaffen, beschloß der Ministerrath über den Antrag des Handels⸗Ministers, Ew. Majestät vorzuschlagen, den Zoll vom Raffinate auf das Doppelte des Betrages, den die Raffinerieen von dem Nohzucker zu entrichten haben werden, d. i. auf 16 Fl,, und jenen vom Zuckermehle auf 12 Fl. 40 Kr., solglich um mehr, als 50 Prozent über den für die Rassinericen bewilligten Betrag zu setzen.
Es ist wahrscheinlich, daß dadurch ein nambafter Theil des Zuckers, der bisher im Wege des Schleichhandels in das Zollgebiet eindringt, zur Verzollung gelangen, und eine bedeutend gesteigerte Zolleinnahme abwer⸗ fen wird.
Dabei zog man noch eine andere Rücksicht von hoher Wichtigkeit in Betrachtung. Die Beziehungen Oesterrechs zu den Staaten des deutschen Zollvereins fordern, daß, um den innigen Anschluß an Deutschland vorzubereiten und anzubahnen, in den Zöllen und der Besteuerung der Verbrauchsgegenstände sich möglichst den im Zoll⸗ vereine bestehenden Bestimmungen genähert werde. Dafür spricht auch, daß auf diese Weise die Erfahrungen, die in den erwähnten Staaten mit gutem Erfolge gemacht worden sind, benützt werden, indem dieselben für die Zweck⸗ mäßigkeit der Maßregeln, die man Ew. Majestät allerunterthänigst vorschlagt, Beruhigung gewähren können. Nun beßthen im Zollvereine solgende Ab⸗ gabensätze: Vom Zoll⸗Ceniner inländischen Zuckers 1 Reichsthaler, was vom wiener Centner ausmacht 1 189 K. „ Zoll⸗Centner Raffinat Eingangszoll 17 Fl. 30 Kr. suddeutsche Währung oder vom wiener Ceutner „ Zoll⸗Centner Rohzucker 14 Fl., do. do. „ Zoll. Centner Rohzucker für inländische Raffinerieen 8 Fl. 45 Kr. do. do. EE1“ “ 4 9 59 ½ „
Es zeigt sich bei der Vergleichung dieser Beträge mit jenen, die man einstweilen festzusetzen beantragt, daß diese von jenen unr um wenige Kreuzer oder Bruchtheile verschieden sind
Der Eingangszoll von Syrup beträgt gegenwärtig 5 Fl., ist daher minder hoch, ale jener im Zollverein von 7 Fl. süddeutsche Währung vom Zoll⸗Centner, oder 6 Fl. 23 ½ Kr. C. M. vom Wiener Centner; derselbe
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dürfte einstweilen ungeändert gelassen werden.
Was die Art der Stener⸗Einhebung von dem Rübenzucker betrifft, so bestehen im Auslande diesfalls verschiedene Einrichtungen, indem entweder das Gewicht der Rübe, oder die Menge und der Zuckergehalt des Saftes, oder das vollendete Fabrikat selbst der Steuerbemessung zum Maßstabe dienen kann. Far die Ueber⸗ gangs⸗Maßregel, um die es sich gegenwärtig handelt, würden erhebliche Gründe einer Einrichtung das Wort führen, sich bei der Steuerbemessung an das Erzeugniß zu halten und dasselbe erst, sobald es aus der Erzeu⸗ gungsstätte in den Verbrauch übergeht, der Steuerentrichtung zu unterzie⸗ hen. Dadurch würde der Zeitpunkt der Steuerentrichtung jenem des Ver⸗ brauches so nahe als möglich gerückt, und dem Erzeuger nicht zugemuthet, daß er die Steuergebühr für einen erheblichen Zeitraum vorstrecke, ehe er sein Erleugniß zum Absatze zu bringen vermag. Indessen kann für dieses erste Uebergangsjahr drn Zucker⸗Erzeugern die Wahl zwischen der Zahlung nach dem Gewichte ob Ruͤbe oder nach dem Erzeugnisse bei dessen Absatze oder auch eine Abfindung zugestanden werden. Uebrigens haben einige In⸗ haber von Zucker⸗Raffinerieen das beiliegende Gesuch eingebracht, in welchem sie selbst die Erhöhung des Eingangszolles von 7 Fl. 30 Kr. auf 8 Fl. in Antrag bringen, jedoch um die Besteuerung des Rüben⸗ zuckers und um die Bewilligung eines Rückzolles für ihre Raffinate bitten. Ueber das letztere Einschreiten behält man sich die weitere Verhandlung vor, gleichwie auch über das Einschreiten, daß die ohnehin nicht untersagte Verarbeitung des ausländischen und einheimischen Rohzuckers in ein und derselben Raffinerie gestattet werde.
Auch unterlasse ich nicht, ein Gesuch mehrerer böhmischen Rübenzucker⸗ Fabrikanten beizuschließen, mit welchem sie sich zwar der Besteuerung, jedoch nur in der Voraussetzung fügen zu können erklären, daß der Eingangszoll auf den Kolonialzucker um den gleichen Betxrag erhöht werde. “
Dadurch würde aber das bestehende Verhältniß zwischen der Zucker⸗ Fabrication aus inländischen Stoffen und den Raffinerieen für Kolonial⸗ Zucker nicht geändert, und zum Nachtheile der Verbraucher die Konkurrenz des ausländischen Zuckers mit dem inländischen nur noch mehr, als bisher erschwert. Wien, 8. November 1849.“
Hieruber erfolgte nachstehende Kaiserliche Entschließung: „Diese Anträge erhalten Meine Genehmigung. Schönbrunn, 12. Nov. 1849. Franz Joseph.“
Folgendes ist der hierauf begründete Erlaß des Finanz⸗Mini⸗ steriums vom 19. November, wirksam für alle in dem gemeinschaft⸗ lichen Zollverbande begriffenen Kronländer und Gebietstheile, wo⸗ durch einige Abänderungen in dem Ausmaße der Zuckerzölle und der Versteuerung des aus inländischen Stoffen erzeugten Zuckers angeordnet werden.
„Seine Majestät haben über den Antrag des Ministerrathes mit der allerhöchsten Entschließung vom 12ten l. M. in der Betrachtung, daß die gegenwärtigen dringenden Staats⸗Erfordernisse die Benutzung aller zur Ge⸗ währung eines ergiebigen Einkommens geeigneten Quellen erheischen, und daß Zucker vorzugsweise unter diejen gen Genußmittel gehört, welche ohne Nachtheil für die Production und den Wohlstand der Verbraucher, im Wege der indirekten Besteuerung einen namhaften Ertrag abwerfen können, ferner in der Absicht, um zwischen den verschiedenen Beschäftigungen, deren Ge⸗ genstand in der Zucker⸗Erzeugung aus inländischen Stoffen, dann in der Läuterung ausländischen Rohzuckers besteht, in Absicht auf die Besteuerung einem ebenmäßigen Verhältnisse näher zu rücken, mit Vorbehalt der Be⸗ stimmungen, die im verfassungsmäßigen Wege werden festgesetzt werden, provisorisch einige Aenderungen in dem Ausmaße der Zuckerzölle zu ge⸗ nehmigen und die Versteunerung des aus inländischen Stoffen erzeugten Zuckers anzuordnen geruht. Dieser allerhöchsten Anordnung entsprechend, werden folgende Bestimmungen für alle in dem gemeinschaftlichen Zollver⸗ bande begriffenen Kronländer und Gebietstheile allgemein bekannt gemacht: 1) Der Eingangszoll vom Zucker wird festgesetzt, wie folgt:
a) Raffinat⸗Zucker, als: feiner Rafsinat, Kandie, Lumpen, Melis, Ba⸗ stern u. dgl. in Hüten und Broten, mit und ohne Papier und Spa⸗ gat, dann gestoßener Zucker, von dem Netto⸗Centner 16 Fl.
b) Zucker⸗Mehl, dann alle unter dem Namen Sprup nicht begriffene Zucker in flüssigem Zustande, vom Netto⸗Centner 12 Fl. 40 Kr.;
c) Zuckermehl für Zucker⸗Raffineriren zur Erzeugung von Raffinat⸗Zuk⸗ ker, vom Netto⸗Centner 8 Fl. 8 d) Syrup, und zwar solcher, der beim Raffiniren des Zuckers abfällt, dann Traubenzucker⸗Sprup und aller nicht krpstallisirbarer Zucker⸗ Syrup vom Sporko⸗Centner 5 Fl. 1
Die Zölle für Milchzucker und Kapillar⸗Syrup, dann die Bestimmun⸗ gen über die Verzollungs⸗Befugnisse der Aemter und über die zu bewilli⸗ genden Taxen bleiben aufrecht.
2) Von dem aus inländischen Stoffen erzeugten Zucker ist eine Ver brauchs⸗-Abgabe von 1 Fl. 40 Kr. für den Netto⸗Centner Rohzucker zu entrichten. . 1
3) Die unter 1 aufgeführten Aenderungen in dem Ausmaße der Ein⸗-
gangszölle haben bei jedem Zollamte von dem Tage, an dem die gegen⸗-—
wärtige Verordnung demselben bekannt und am Amtsplatze öffentlich an⸗ geschlagen wird, in Wirksamkeit zu treten.
4) Der Zeitpunkt, von welchem an die Einhebung der Verbrauchs⸗ Abgabe von den Zucker⸗Erzeugnissen aus inländischen Stoffen zu beginnen hat, wird mit Rüchsicht auf die hierzu erforderlichen Vorbereitungen in je- dem Kronlande abgesondert kundgemacht werden.
5) Die Bestimmungen über die Bemessung und Einhebung der Ver⸗ brauchs⸗Abgabe von den Zucker⸗Erzeugnissen aus inländischen Stoffen werden durch eine besondere Vorschrift festgesetzt. K
Musland. Schweiz. Bern, 17. Nov. (Eidg. Ztg.) Der Bun 8⸗
rath hat heute dem Nationalrath folgenden Gesetzesvorschlag über
das eidgenössische Münzwesen vorgelegt: „Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft in Ausführung der im Art. 36 der Bundesverfassung enthaltenen Vorschriften, nach Einsicht drs Vorschlages des Bundesrathes beschließt: Art. 1. Fünf Grammen Silber, neun Zehntheile () fein, machen die schweizerische Münzeinheit aus, unter dem Namen Franken. Art. 2. Der Franken theikr sis in hundert (100) Rappen, Centimes. Münzsorten sind: a) in Silber: Zweifrankenstuück, das Einfrankenstück, Rappen). b) in Billon: das Viertelfrankenstück (25 Rap⸗ pen). c) in Kupfer: Das Zehnrappenstück (eim Batzen), das Fünfrappenstück, das Z veirappenstuck, das Rappenstück. Art. 4. Die Silbersorten enthalten so viel mal das Gewicht und den Fein⸗ gehalt der Munzeinheit, als ihr Nennwerth es auespricht. Die Billenmünze wird zu 1 fein ausgeprägt, und enthält auf den Franken vier (4) Gramme fein Silber nebst neun und ein Dritt-⸗ theil (9 ½) Grammen Kupfer. Die Kupfersorten sollen aus reinem Kupfer bestehen und an Gewicht die gleiche Zahl Grammen ent⸗ halien, als ihr Nennwerth Rappen ausspricht. Fehlergränze am Feingehalt der schweizerischen Münzen ist festge⸗ setzt: für die sämmtlichen Silbermünzen auf „, nach innnen und nach außen, d. b. an Minder⸗ oder Mehrgehalt. Für die Billon⸗ münzen auf nach innen und nach außen. Vorkommende Abweichungen nach innen sollen stets durch entsprechende Ab⸗- weichungen nach außen wieder ausgeglichen werden. Art. 6. Die erlaubte Fehlergränze im Gewicht nach innen und nach außen, das heißt an Minder⸗ oder Mehrgewicht ist festge⸗ setzt: a) bei den Silbersorten: für das Funffrankenstück auf 122, für das Zweifrankenstück auf 286, für das Einfrankenstück aus 13826, für das Halbfrankenstück auf 2; b) bei den Billonsorten: fur das Viertelfrankenstück auf ς; c) bei den Kupfersorten: sämmtliche Münzen auf 2. ist die Abweichung nur auf den einzelnen Stucken gestattet, bei den Kupfersorten gilt dieselbe für je Zehnf anken an Nennwerth oder 1000 Grammen an Gewicht. Alle Abweichungen nach innen sol⸗ len durch entsprechende Abweichungen nach außen wieder gut ge⸗ macht werden. Art. 7. Dee Größe der Silbersorten soll mit der⸗ jenigen der französischen Sorten übereinstimmen. Art. 8. Niemand ist gehalten, andere Münzen anzunehmen, mit Ausnahme solcher Sil⸗ bersorten, die sowohl im Gewicht als im Feingehalt in genauer Uebereinstimmung mit dem durch das gegenwärtige Gesetz aufge⸗ stellten Münzsystem geprägt, und nach vorheriger Untersuchung von dem Bundesrathe als diesen Bedingungen entsprechende Zahlungsmittel anerkannt sind. Verträge in bestimmten fremden Munzsorten oder Währungen sind ihrem Wortlaute nach zu halten. Art. 9. Den öffentlichen Kassen der Eidgenossenschaft ist es un⸗ tersagt, andere als gesetzliche Münzsorten an Zahlung anzunehmen. Art. 10. Es soll Niemand gehalten sein, mehr als 5 Franken an Werth in Billon oder mehr als 2 Franken an Werth in Kupfermünze an Zahlung anzunehmen. Art. 11. Der Bundesrath bezeichnet in jedem Kanton diejenigen Kassen, denen die Verpflichtung obliegt jeweilen schweizerische Billon oder Kupfermünzen gegen grobe Sil⸗ bersorten einzuwechseln, jedoch nicht im Betrage unter 50 Franken. Art. 12. Die Bundesversammlung setzt jeweilen die Summe und die Sorten der stattzufindenden Ausprägungen fest. Art. 13. Der Bundesrath wird mit der Zeit besorgt sein, abgenutzte schweizerische Münzstücke einziehen, einschmelzen, und in der Circulation durch neuc vollwichtige ersetzen zu lassen. Zu diesem Ende soll nach Ver⸗ fluß der ersten 20 Jahre nach jeder Ausmünzung, alljährlich ein angemessener Kredit eröffnet werden.“ b
Der Entwurf ist von einem weiteren Gesetzesvorschlag für die Ansführung der schweizerischen Münzreform begleitet, welchem ein Einführungstarif für die coursirenden schweizerischen Münzsorten angehängt ist.
(E. Z.) Man schreibt der Glarner Zeitung aus Bern, daß das französische Münzsystem fortwährend an Boden gewinne. Die Kantone Genf, Neuenburg, Basel, Solothurn, Bern, Waadt und Wallis sollen entschieden für dasselbe gestimmt sein; auch die Mehrzahl der Aargauer Repräsentanten soll sich auf diese Seite hinneigen; der Kanton Zürich sei zersplittert; das gewerbtreibende Winterthur z. B. spreche sich entschieden für das französische System aus; die St. Galler arbeiten auf der anderen Seite nach Kräften für den Reichsfuß; das Pestalozzische Projekt habe noch wenig Bo⸗ den gewonnen. Ein bemerkenswerther Fingerzeig sei es, daß die Großbanquiers in Basel der Einführung des französischen Münz⸗ systems abhold seien und zwar aus dem Grunde, weil sie bei den vielfachen Systemen ihr hübschrs Profitchen machen koͤnnen. Der Bundesrath ist einstimmig für den französischen Münzfuß. Der⸗ selbe soll dermalen mit Geschäften sehr überhäuft sein und insbe⸗ sondere Furrer und Druey unter der Last derselben beinahe erlie⸗ gen; die finanziellen Fragen geben dem Bundesrathe viel zu schaffen.
Die Aufstellung der Rheinarmee soll circa eine Million Schwei⸗ zerfranken gekostet haben.
das Fünffrankenstück, das
Moldau und Walachei. Bukarest, 6. Neov. (Lld.) Hier wurde am 20). Oktober der bereits am 15. November 1848 erlassene Großherrliche Ferman publizirt, mittelst welchem der Ka⸗ pudsi Banha, Salih Efendi, z Handels⸗Agenten in Br la er⸗
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Art. 5. Die erlaubte
d. en fur Bei den Silber⸗ und Billonsorten
Art. 3, Die schweizerischen
das Halbfrankenstuck (529 *