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K. 346.
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58 4½
zu
zeilage
emnAn —
2268 ü8 Neffe, Prinz Eduard von Sachsen⸗Weimar, die Lords Howe und Denbigh, der ehrenwerthe Wm. Ashleyp, Herr Wood, Sir Andrew Bernard und Sir D. Davies mit meinen Kammerdienern und den⸗
wird jedoch das Projekt der Getränksteuer die Sanction der Kam⸗ 51 q ats ⸗Aà n 3 eiger. v1““ Montag d. 17. Dez. mer erhalten, nur dürfte die Majorität nicht sehr bedeutend sein. Die eigentliche Linke, 200 Stimmen stark, dürfte 2
in diesem Falle durch 120 Mitglieder der Majorität verstärkt
Bologna, 3. Dez. Sämmtliche Professoren der hiesigen Uni⸗ versität sind suspendirt worden, und der gesammte höhere Unter⸗ richt wird von Privatlehrern, die dazu eine Ermächtigung eingeholt
— —
werden. Im Ganzen werden etwa men. Das Kabinet wird also eine Stimmen haben. sind jedoch eingeschrieben.
Majorität von
das Gesetz der Constituante aufgehohen worden.
bald geschlossen werden wird.
hatten, die Opposition sollte sich der Abstimmung enthalten, um so
jeden Beschluß unmöglich zu machen, so wie die Absicht der Ma
jorität, eine geheime Abstimmung zu halten, ist aufgegeben worden. Die Kommission, welche einen Bericht über das Deportations⸗ gesetz abstatten soll, hat sich gegen den Paragraphen, welcher die Die Finanz⸗Kommission hat die Ugemeine Konzessionsfrage der Paris⸗Avignoner Bahn noch nicht Die Kommission der parlementarischen Initiative hat den
ückwirkung ausschließt, erklärt.
gelöst. Vorschlag des Herrn von Adelswald, die Interessen und Dividen⸗ den der Kapitale, die in Banken angelegt sind, mit einer jährlichen Steuer zu belegen, nicht in Erwägung gezogen, da die Regierung einen diesen Gegenstand betreffenden Vorschlag nächstens einbrin⸗ gen will.
In der letzten Zeit wurde die Gerechtsamkeit der Bäcker in Paris, so wie in den anderen Städten Frankreichs, mehrfach besprochen. Die bestimmte Zahl von 600 Bäckereien ist nicht durch ein eigentliches Gesetz eingeführt, sondern durch ein administratives Reglement. Der Staatsrath ist jetzt von Seiten des Ministeriums mit dieser Angelegenheit beschäftigt. Drei Hauptfragen sind es vor Allem, welche die Aufmerksamkeit des Staatsraths auf sich ziehen. Ist die Beschränkung der Anzahl der Bäckereien, folglich die Er⸗ theilung eines gewissen Privilegiums, mit der Gewerbefreiheit ver⸗ träglich? Hieran knüpft sich die Frage: Darf der Staat eine Brod⸗ taxe einführen? Drittens: Kann der Staat vom Bäcker eine be⸗ scheinigte Lehrzeit fordern? Die Anhänger der Handelsfreiheit be⸗ schuldigen den Staat des Sozialismus, daß er sich um einige Ge⸗ werke speziell bekümmere und das Volk, wie sie es nennen, bevor⸗ munden wolle.
Herr Thiers ist völlig wiederhergestellt. Während seiner Krankheit besuchten ihn die Minister sehr häufig, besonders der Kriegs⸗Minister; man war sehr bemüht, eine Verständigung mit dem Präsidenten herbeizuführen, doch vergeblich. Alle weiteren Versuche einer Versöhnung sind fürs erste ganz aufgegeben.
General Herbillon hat drei Fahnen hierhergeschickt, die er den Arabern abgenommen.
Großbritanien und Irland. London, 13. Dez. Heute früh wurde die irdische Huͤlle der verwittweten Königin von deren Wohnsitz, Bentley⸗Priory, nach ihrer Ruhestätte in der St. Georgs⸗Kapelle zu Windsor gebracht. Der Leichenzug fand so viel als möglich nach den Wünschen der Verewigten statt. Die Bei setzung erfolgte in Gegenwart des Prinzen Albrecht, der Herzogin von Kent, des Herzogs, der Herzogin und des Prinzen Georg von Cam⸗ bridge,der Herzogin, des Prinzen Eduard und der Prinzessinnen Anna und Amalie von Sachsen⸗Weimar. Der Erzbischof von Canterbury, als Primas der englischen Kirche, verrichtete die geistlichen Handlungen
ei der Leichenfeier. Der letzte Wille der Königin Adelaide über hr Leichenbegängniß lautet: „Ich sterbe in aller Demuth, wohl wissend, daß wir Alle gleich sind vor dem Throne Gottes, und wünsche deshalb, daß meine irdische Hülle ohne Pomp und Ge
pränge zu Grabe getragen werde. Sie wird nach der St. George's Kapelle in Windsor gebracht werden, wo ich ein so stilles Begräbniß zu haben wünsche, wie möglich. Es ist insbesondere mein Wunsch, daß meine Leiche nicht in dem Paradebette ausgestellt werden möge, und daß mein Leichenbegängniß bei Tage und ohne feierlichen Zug stattfinde. Ich wünsche, daß Matrosen den Sarg zur Kapelle tragen. Alle diejenigen meiner Freunde und Verwandten, welche am Leichenbegängnisse theilzu⸗ nehmen wünschen, mögen es thun, jedoch in beschränkter Zahl: mein
700 Abgeordnete abstim⸗ etwa 70 Bis jetzt haben nur 7 Redner gesprochen, 40 Kürzt die Kammer die allgemeine De⸗ batte nicht ab, so könnte der Januar 1850 heranrücken, ohne daß Die gemäßigte Presse deutet schon heute darauf hin, daß die allgemeine Debatte Der Plan, den einige Sozialisten
jenigen meiner Hofdamen, welche dem Begräbnisst beizuwohnen wünschen. Ich sterbe in Frieden und will in Frieden und frei von den Eitelkeiten und dem Gepränge dieser Welt zu Grabe getragen werden. Ich wünsche weder secirt uoch einbalsamirt zu werden und will überhaupt Anderen so wenig Mühe wie möglich machen. (gez.) Adelheid R.“
In Manchester wurde am 10ten d. den beiden Repräsentanten der Stadt im Parlamente, den Herren Thomas Milner Gibson und John Bright, ein glänzendes Festmahl gegeben. Die beiden Parlaments⸗Mitglieder gehören in politischer Beziehung der soge Reformer von der entschiedensten Farbe.
In der Nacht vom vergangenen Freitag litten auf
Mannschaft wurde gerettet.
Vor einigen Tagen wurde in der Grafschaft Cork ein Gerichts⸗ diener, welcher sich in Begleitung von 20 Mann zu einer Auspfän⸗ dung begab, von einer an Zahl weit überlegenen Bande angegriffen und erschlagen.
Italien. Von der piemontesischen Gränze, 9. Dez. (Wand.) Die Wahl⸗Comités haben endlich ihre mühevolle Arbeit insoweit gefördert, daß sie „letzte Worte an die Wähler“ erlassen, in welchen diesen auf die verschiedenste Weise nochmals ihre Pflicht ans Herz gelegt wird. Die Wähler sind in Piemont eben so übel daran, als anderwärts, da sie, trotz der vielen Ansprachen und Auf⸗ klärungen, am Ende doch nicht wissen, worin die Pflichten eines Wählers eigentlich bestehen; jedenfalls machen sie sich die eine oder die andere Partei :zum Feinde, und, wählen sie gar nicht, alle Par⸗ teien. Da ist es freilich schwer Wähler sein. Aus Genua lassen sich bereits einige vorläufige Ergebnisse mittheilen; im dritten Wahl⸗ Kollegium hat der Munizipalrath Ansaldo, im ersten der Marchese V. Ricci die Majorität; im fünften neigte sich dieselbe dem Vice⸗ Syndikus Elena zu. Uebrigens hatte sich kaum der vierte Theil der eingeschriebenen Wähler versammelt. Eine Neuigkeit, auf welche vielleicht ein größeres Gewicht zu legen ist, als es im ersten Augen⸗ blicke den Anschein hat, ist ein Schreiben aus Gravellone, welches die Concordia veröffentlicht, und nach welchem die dortigen Post⸗ beamten die Aufnahme von Abonnenten für die Concordia und die Gazetta del Popolo verweigern, vorgebend, beide Blätter würden mit dem neuen Jahre unterdrückt werden.
Turin, 9. Dez. (Ll.) Die Wahlen haben noch nicht be⸗ gonnen und nur die Journale scheinen einstweilen sich darum zu kümmern.
Der österreichische Gesandte Graf Appony ist ange⸗ kommen.
Parma, 6. Dez. Der Minister⸗Resident des Königs von Sardinien bei den Höfen von Toskana und Modena, Marchese Pes de Villamarina, hat in gleicher Eigenschast dem Herzog von Parma sein Kreditiv überreicht.
Florenz, 9. Dez. (Ll.) Die heutige offizielle Zeitung bringt eine ganze Reihe Ernennungen von Delegaten der Provinzen und die Anordnung über die denselben zukommenden Emolumente; fer⸗ ner mehrere Dekrete, betreffend die Vereinfachung in den höheren Verwaltungszweigen, zur Erzielung von Ersparnissen im Staats⸗
nannten Manschester⸗Schule an, sie sind Freihändler und finanzielle
den Gunflet Sancs, Harwich gegenüber, nicht weit von der Mündung der Themse, sechs nach London segelnde Schiffe Schiffbruch; die
Neapel, 1. Dez. (Ll.) Herr von Courcelles
und Kardinal Castracani. Ober⸗Befehlshaber
sidenz zurückkehrt.
Spanien. Madrid, 7. Dez. (Fr. B.) ist von ihrer Unpäßlichkeit wiederhergestellt.
Die Bank St. Fernando der, die für die Zahlung der auftragt.
3proz. 30 2Q2.
Zprozentigen Schuld nöthig sind, be
—
Meteorologische Beobachtungen. .
1849. 15. Dez.
Abends 10 Uhr.
Morgens
6 Uhr.
Nachmittags 2 Uhr.
Nach einmaliger
Beobachtnug.
Luftdruck
+ 1,4° R. + 0,9 °9 . 96 pCt.
+ 6,4° n + 3,7° . 79 pCt. 92 PCt.
trüb. regnig.
Luftwärme Thaupunkt Dunstsättigung . Wetter trüb. Wind SW. Wolkenzug... —
*L 5,09 R. Flusswärme 0,009 R + 4,1°9 R. Bodenwärme Ausdünstung Niederscblag 0,106“"Rh. SW. W. Wärmewechsel + 6,6⁰ WSWF. — + 3,1 334,61“ „Pear.. +† 4,30 R... +† 2,9⁰9 R. 89 pct. Ws W Nachts Regen.
Tagesmittel:
Königliche Schauspiele. Montag, 17. Dez. Im Schauspielhause. 208te Abonnements⸗ Vorstellung: Alles für Andere, Original⸗Lustspiel in 1 Akt, von Charl. Birch⸗Pfeiffer. Hierauf, zum erstenmale wiederholt: Yelva, oder: Die Stumme, Schauspiel in 2 Akten, nach dem Französischen, von Th. Hell. Musik von Reissiger. (Frl. Lucile Grahn: Nelva, als Gastrolle.) Und: La Tarantella Napolitana, itaͤlienischer National⸗Tanz, ausgeführt von Frl. Lucile Grahn. Anfang halb 78 Dienstag, 18. Dez. Im Opernhause. 145ste Abonnements⸗ Vorstellung. Am Geburtstage Carl Maria von Weber's: Jubel⸗ Ouvertüre von C. M. von Weber. Hierauf: Prolog von L. Rell⸗ stab, gesprochen von Frau Hoppé. Und: Oberon, König der Elfen, romantische Feen⸗Oper in 3 Abth., nach dem Englischen des J. R. Planché, für die deutsche Bühne bearbeitet von Th. Hell. Musik von C. M. von Weber. Ballets von Hoguet. Anfang 6 Uhr.
Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr. kc.
Königsstädtisches Theater. Montag, 17. Dez. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Zum erstenmale wiederholt in dieser Saison: II Barbiere di Siviglia (Der Barbier von Sevilla). Komische Oper in 2 Akten. Musik von Rossini. (Sga. Rosa Penco wird im zweiten Akt ein Rondo von Lauro Rosit singen.)
haushalte. Die Widersetzlichkeit der Landgemeinde in Arcidosso ver⸗ anlaßte die Regierung, ein Detaschement Gendarmen und eine Com⸗ pagnie Infanterie dahin zu beordern, die so lange auf Kosten der dort verbleiben werden, bis die Ruhe wieder hergestellt ein wird.
Livorno, 6. Dez. (Ll.) Die Einzeichnungen für das neue toskanische Anlehen haben heute begonnen. Der Eifer ist jedoch sehr erkaltet; der Betrag der heutigen Einzeichnungen ist daher nicht sehr bedeutend.
ermnan.mae.
Dienstag, 18. Dez. Der Genius Octroa. Phantastisch⸗ politisch⸗komische Scene, mit Illustrationen und Gesang, von Beta. Die darin vorkommenden Transparente gezeichnet von W. Scholz und G. Heil, gemalt vom Decorationsmaler Schwedler. Hierauf: Mit neuen scenischen Einrichtungen und Couplets: Berlin bei Nacht. Posse mit Gesang in 3 Akten, von D. Kalisch. Mit neuen Ausstattungen. Die neue Decoration des zweiten Akts ist vom Decorationsmaler Schwedler. Die neuen Couͤplets von Kalisch, Beta, Mödinger und Grobecker. Der große Maskenzug im dritten Akt mit neuen Bildern.
Auswärtige Börsen. Breslau, 15. Dez. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ¼ Gld. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112½ Br. Poln. Papier geld 96 Gld. Oesterr. Banknoten 91 — 90 — 91 bez. u. Br. Staats⸗ schuldsch. 885 Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 101½ Br. Posener Pfandbriefe 4proz. 100 ¼ Br., do. 3 ½ proz. 908 Br. Schlesische do. 32proz. 95½ Br., do. Litt. B. 4proz. 100 Br., do. 3 ½proz. 93 Br. Preußische Bank⸗Antheilscheine 93 ½ Br. Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 ¼ Gld., do. neue 4proz. 95 ⁄2 bez.
und Br., do. Partial⸗Loose a 300 Fl. 112 ½ Gld., do. a 500 Fl. 80 ⅞ Br., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17 1 Br. Russisch⸗Poln. Schatz⸗Oblig. a 4 pCt. 80 Br. Acetien: Oberschlesische Litt. A. 109 Br., do. Litt. B 106 ¾˖ Br. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger 7921 bez. Märk. 84 ½ Br., do. Prior. 104 Gld., do. Ser. III. Rhein. (Köln⸗Mind.) 95 bez. Neisse⸗Brieg 35 Br. schles. 69 ½ u. ½ bez.
8
Niederschles.⸗ 103 Gld. Ost⸗ Krakau⸗Ober⸗ Friedrich Wilhelms⸗Nordbahn 46 ½ u. * bez. Wechsel⸗Course.
Amsterdam 2 M. 142 ½ Gld. Hamburg a vista 150 Br. do. 2 M. 150 ½ Br. London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 26 Berlin a vista 100 ½ Br. do. do. 2 M. 99 ¼ Gld.
„ Wien, 14. Dez. Met. 5proz. 93 ½ — 3½. 4proz. 742 — 75 A6proz. 83 —83 ⅛. 2 ⅛ proz. 49 — 49 ¼. Anleihe 34: 81739, 774. 1“ Nordbahn 109 8, ¼, ½, 3. Gloggn. 109 — 1092 9 a 8 9 8 3 2. Liv - 71 84 6 . 5 924* 1193 — 1196. 1 Tö686- “ 18 K. Gold 120. Silber 112. Wechsel⸗Course. Amsterdam 158. Augsburg 113 ½. Frankfurt 113. Hamburg 166 ½. London 11.25. Paris 134. Fonds und Bahnen ohne Veränderung. starker Nachfrage bedeutend höher. b
Leipzig, 14. Dez. Leipz. Dr. Leipz. B. A. 150 Br. Leipzig⸗ Sächstsch⸗Bayerische 86 ¾ Br. Riesa 28 ¾ Br. Löbau⸗Zittau 18 Br. Magdeburg⸗Leipzig 218 Br. Berlin⸗Anhalt. 88 Br., 87 ½ G. Krakauer 70 Gld. Fr. W. Nordb. 46 ½ G. Altona⸗Kiel 94 ½ Br. Deß. B. A. 117 Br., 116 G. Preuß. B. A. 93 ½ Br., 92 ½ Gld
Fremde Valuten bei
Part. Oblig. 104 ½ Gld. 8 Dresdener E. A. 107 Br. Schlesische 90 ½ Br. Chemnitz⸗
heute ziemlich belebt. Met., Zproz. Spanier, Bad. Loose, Sardin., Russ. Gattungen in Nachfrage, und waren dafür bessere Preise zu machen. Es fanden darin verschiedene Einkäufe für fremde Rechnung statt. Friedrich Wilh. Nordbahn⸗Actien waren ungeachtet der flauen Notirung derselben von Berlin sehr gesucht und stellten sich höher. V Auch blieben alle übrigen Gattungen zum Theil etwas besser zum Theil ohne Bewegung.
1292 Br., 53 Gld., do. a 35 Fl. 31 ¼ Br., 31 ½ Gld. a 40 Rthlr. preuß. 32 ¾ Br., 32 ½ Gld. a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 31 Br., 31 ⅔ Gld. Partial⸗Lvose a 50 Fl. 72 Br., 72 ½ 27 ⅞ Gld. 300 Fl.⸗Loose 114 Gld., do. a 500 Fl. 80 ¾⅞ Br., 80 ½ Gld. Frie⸗ drich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 46 ½ Br., 46 ⅛ Gld. Bexbach 85 ⅞ Br., 8
Engl.
71 Br. burg⸗Berlin 81 ½ Br., 81 ¼ G. burg⸗Wittenberge 62 ¼ Br., 61 ¾ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 46 ¾ Br., 46½ Gld. den 99 ⅞ Br., 99 ½ Gld. Gld.
senbahn⸗Actien fest, mit einigem Umsatz. baar 91.50. Zeit 91. 60. Bank 2427 9.
3 ½proz. 97 ⅛,
88, 86.
89, 88. Chili 99, 97. Mex. 29 18 1
Frankfurt a. M., 14. Dez. Die Boͤrse in Fonds war Vorzüglich hielten sich die 5⸗ und 4 ½ proz. und alle Holl.
und
Oesterr. 5proz. Metall. 85 ½ Br., 85 ⅔⅞ Gld. 1286 Gld.
Bank⸗Actien Baden Partial⸗Loose a 50 Fl. 53 ½ Br., Hessen Partial⸗Loose Sardinten Parttal⸗Loose Darmstadt Gld., do. a 25 Fl. 28 8 Br., Spanien Zproz. inländ. 30 Br., 29 ½ Gld. Poln.
5 ⅔i Gld. Köln⸗Minden 95 ½ Br., 94 ½ Gld.
GHamburg, 14. Dez. 3 ⁄ proz. p. C. 86 ¾ Br., 86 ½ Gld. Russ. Anl. 106 ½ Br., 106 Gld. Stiegl. 84 Gld. Dän.
Ard. 12 ¼ Br., 12 Gld. Zproz. 28 Br. u. Gld. Ham⸗ Bergedorf 94 Gld. Magde⸗ Altona⸗Kiel 94 Br. Köln⸗Min⸗ R. Neum. 116
2 Gl. Elmsh. 28 Br. Mecklenburg 34 ½ Br., 34 ¼ Gld. Wechsel⸗Course. St. Petersburg 33 ½. London 13. 9 ½. Amsterdam 35.45. Wien 165 ½. Frankfurt 88 ½. Breslau 152 ½. Louisd'or 11. 2 ⅛. Preußische Thaler 50 . Gold al Marco 435 ½.
Met. 5 proz. 82 ⅛, .
Synd. 48 ½. Russ.
Span. 3 proz. 29 ½.
Hamburg⸗Berlin 81 ½. 60.
5proz. 94..40. matt; Zufuhr liberal.
13 +%. Preise.
jahr
— —— —
Cons. eröffneten 97 ¼ p. C. und 97 ½, X a. Z.; sie wichen ¼ % und waren gegenwärtig 97, 96 ¾ p. C., 97 ½, 97 a. Z.
Fremde Fonds waren heute etwas flauer.
In Eisenbahn⸗Actien nur wenig Geschäft.
2IIh Cons . C. Gh, ö
Amsterdam, 13. Dez. Keine besondere Notirungen. 2 ½ proz. 43 ½, 43. w1I“ Ieene 6d . 3 ½6proz Span. Ard. gr. Piec. 13 ½, ¾, ½. Coup. 8 1%, 105. 4proz. 95 ½. Stiegl. 83 ½. Mex. 26 ½, ½. JI “ Wien 32 ½ Frankfurt 98 . London 2 Mt. 11 95 G. H CG. Hamburg 34 ¾ G. Petersburg 185 G.
1 4
Oest.
alte
8
Telegraphische Notizen.
Frankfurt a. M., 15. Dez. 2 Uhr. Met. 5proz. Kurh. 32 ½. Nordb. 48 ½. Wien 108. Hamburg, 15. Dez. 5 Uhr. Fr. W. Nordbahn 46 1b Köln⸗Mind. 93 ⁄. Magdeb.⸗Wittenb
In Getraide war es still. Paris, 14. Dez. Abends 8 Nordb. 455. London, 14. Dez.
UIh pr. 66 1 5 Uh r. Amsterd. 12
14. Dez. 4 ½ Uhr. Rüböl 43, 42 ⅜, pro Okt. 38.
Cons. 96 ½.
4, 12.
Getraide sehr Hamb. 13 ½. Amsterdam, Int. 55 ½. Ard. Verkäufe drückten die Stettin, 15. Dez. 3 Uhr. Roggen 26 ½ Rthlr., pr. Früh⸗ 27 ½ Rthlr., pro Juni 29 ½ Rthlr. 8
Rüböl 13 ½ Rthlr., pro April 12 ½ Rthlr.
Spiritus 25 ½, ¼ Rthlr., pro Frühjahr 23 ½ Rthlr.
In Wechseln war der Umsatz unbedeutend. Fonds und Ei⸗
Paris, 13. Dez. 3proz. baar 56.25, Zeit 56.30. 5proz.
Span. 30 %. Nordb. 458 ¾. p
. 3 proz. Cons. p. C. 97 ¼, g. Z. 97 ½, . . Int. 56, 55 ½. 4proz. 84, 83. Belg. 4 ½proz. Ard. 18 ¾, 1 Pass. 4, 3 ½. Zproz. 39, 38 ½. Bras.
4 6
9,T
London, 13. Dez.
“
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗
zeigers sind Bogen 274 bis 279 der Verhandlungen der Ersten Kammer und Bogen ten Kammer ausgegeben worden.
238 der der Zwei⸗
————— — 11 1“ 2 nen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage
Gegenwärtig weilen hier mehrere diplomatische Notabilitäten, darunter der General B. d'Hilliers, Der französische r r hatte bereits mehrere Unterredungen mit dem Papste, und man hält es nicht für unwahrscheinlich, daß der hei⸗ lige Vater den Vorstellungen desselben nachgiebt und in seine Re⸗
Die Königin
ist mit der Herbeischaffung der Gel⸗
335,32“Par. 334,80“ Par. 333,69“ Par. Quellwärme 7,69 R.
vWA1161“*“ Deutschland. Preußen. Berlin. Regulativ über die Prüfung und Vor Auskultatoren und Referendarien in der Justiz⸗Verwaltung. Wissenschaft und Kunst. Das Gestade⸗Land Nord⸗Afrika's.
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bereitung der
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Rtichtamtlicher Theil. Dentschland.
Preußen. Berlin, 15. Dez. Das Justiz⸗Ministe⸗ rial⸗Blatt enthält das Regulativ vom 10. Dezember 1849, über die Prüfung und Vorbereitung der Auskultatoren und Re⸗ ferendarien in der Justiz⸗Verwaltung.
Durch die veränderte Gerichts⸗Versassung und die allgemeine Einfüh⸗ rung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens in Civil⸗ und Strafsachen
sind anderweitige Bestimmungen über die Prufung und Beschästigung der Auskultatoren und Referendarien in der ven ggeworden (vergleiche §. 37 der Verordnung vom 2. Januar 1849, Gesetz⸗
Justiz⸗Verwaltung nothwendig
samml. S. 12). Des Königs Majestät haben deshalb mittelst Allerhöchster Ordre vom 10ten d. M. das nachfolgende Regulativ zu genehmigen und
den Iustiz⸗Minister zu dessen Ausführung zu ermächtigen geruht. Sämmt⸗
liche Gerichtsbehörden werden demgemäß angewiesen, sich nach den in die⸗ sem Regulative enthaltenen Bestimmungen, welche an die Stelle der frühe⸗
ren Zusammenstellung vom 14. Juni 1847 (ZJustiz⸗Ministerial⸗Blait
S. 183 — 186) treten, vom 1. Jandar k. J. ab zu achten. Berlin, den 12. Dezember 1849. * 2
Der Justiz⸗Minister
31 8 Simons.
An sämmtliche Gerichtsbehörden.
Regulativ vom 10. Dezember 1849, über die Pruͤfung und Vor⸗ bereitung der Auskultatoren und Referendarien in der Justiz⸗Verwaltung. I. Allgemeine Bestimmungen. 1. Die bestehenden drei juristischen Prüfungen werden auch ferner bei⸗
behalten.
2. Die erste und zweite Prüfung wird bei den Appellations⸗Gerichten abgelegt und soll öffentlich sein.
3. Ein häufiger Wechsel in der Zusammensetzung der Kommissionen für die erste und zweite Prüfung muß möglichst vermieden werden. Die Kommissionen sind daher mindestens für den Zeitraum eines Geschäftsjahres bleibend zu bestellen, und wenn die Anzahl der Prüfungen es erforderlich macht, so sind zwei Kommissionen für das Geschäftsjahr einzmichten. 8
4. Die Prüfungs Kommissionen haben bei dem ihnen obliegenden wichtigen Geschäfte mit Sorgfalt und mit der erforderlichen Sienge zu verfahren. Die Prüfung muß auf gründliche Kenntniß der Gesetze und Einsicht in das Wesen der Rechtsverhältnisse, außerdem aber in gleichem Maße auf die Erforschung der natürlichen Fähigkeiten des Kandidaten, ins⸗ besondere der Auffassungsgabe, der Uebung des ÜUrtheils und der Fertigkeit in klarer und bündiger mündlicher Darstellung gerichtet werden.
Bei der ersten und zweiten Prüfung sind niemals mehr als vier Kan⸗ didaten zu einem Termine vorzuladen.
5. Nur derjenige Kandidat ist sür qualifizirt zu erachten, welcher den bestehenden Vorschriften in Bezug auf das Maß der Kenntnisse und na⸗ türliche Fähigkeiten volles Genüge leistet. Ueber ein günstiges Ergebniß der Prüfung sind daher auch nur folgende drei Prädikate zu ertheilen:
a) Vorschriftsmäßig bestanden, wenn der Kandidat diejenigen Leistungen, vollständig erfüllt hat, welche das Gesetz vorschreibt;
b) gut bestanden, wenn er in der einen oder anderen Beziehung höheren
Anforderungen genügt;
c) ausgezeichnet bestanden, wenn er in allen wesentlichen Punkten das
Maß der vorgeschriebenen Erfordernisse überschreitet.
Für die erste und zweite Prüfung verbleibt es bei der bisherigen Be⸗ stimmung, daß der Kandidat nur dann für qualifizirt erachtet, und daß ihm auch nur dann ein höheres Prädikat ertheilt werden darf, wenn der vorsitzende Präsident und die beiden Examinatoren darüber einverstanden sind.
II. Besondere Bestimmungen. X. Erste Prüfung und Beschäftigung der Auskultatoren.
1. Die Prüfung der Rechts⸗Kandidate: erfolgt von zwei Räthen des Appellationsgerichts im Beisein eines der Präsidenten desselben. Die bisher versuchsweise stattgefundene Zuziehung eines Professors der Jurisprudenz bei der ersten Prüfung soll, da sich diese Einrichtung nur an wenigen Orten ausführen läßt und hierdurch eine Ungleichheit in den Prüsungen herbeige⸗ führt wird, künftig wegfallen.
2. Mit der mündlichen Prüfung, welche der Hauptbestandtheil des Exa⸗ mens bleibt, ist eine schriftliche in der Art zu verbinden, daß den Kandida⸗ ten von jedem der beiden Examinatoren zwei Fragen aus verschiedenen Disziplinen zur schriftlichen Beantwortung in deutscher Sprache vorgelegt werden. Die Mittheilung dieser Aufgabe erfolgt erst in dem zur schriftli⸗ chen Beantwortung bestimmten Termine, welcher der Regel nach auf den Tag vor der mündlichen Prüfung avzuberaumen ist; die Ausarbeitung, bei welcher die Benutzung der erforderlichen Gesetzbücher zulässig ist, findet ünter der Aufsicht eines der Examinatoren statt.
Kandidaten, welchen es nach dem Resultate des Examens an den vo geschriebenen Ersordernissn ermangelt, muͤssen ohne alle Nachsicht zurückgr⸗ wiesen werden, um das Versäumte nachzuholen, oder in Zeiten sich einer anderen, ihrer geistigen Befähigung entiprechenden Lausbahn zu widmen.
3. Die praktische Ausbildung der Auskultatoren erfolgt künstig aus⸗ schließlich bei den Gerichten erster Instanz. Sie sind daher 8 ihrer Ver⸗ eidigung einem Kreis⸗ oder Stadtgerichte zu Ugeroessen „ un 8- diesem so lange zu beschästigen, s sie 69 1 zur Referendariats⸗Präfung dem Appellationsgerichte präsentirt werden können. Aphegatthaeianl der Beschäftigung selbst bewendet es bei Se hesehe ss Vorschriften. Sie muß der Regel nach einen Zeitraum von, andertha b Jahren umfassen und auf sämmtliche Geschästszweige, mit LTB der Deposital⸗Verwaltung so wie aller Hauptzweige des gerichtlichen Büreau⸗
eri werden. 1 1 1“ zur zweiten Prüfung erfolgt in der Weise, daß der Auskultator mit seinem Gesuche die erforderlichen Zeugnisse über seine Beschästigung dem Direktor überreicht, daß das Geiche ähitht.her der Direktor dabei nichts zu erinnern findet, den gSm 89 iedern des Kollegiums zur Abgabe ihrer schriftlichen 1 1 stt rad der Reise des Kandidaten vorgelegt, und sodann auf Grund 86 sebtgteh 2e zeugniß hierüber, so wie über die Führung des Kandidaten von dem Di⸗ rektor ausgestellt und dem Präsentalions⸗Verichte beigefügt wird. B. Reserendariats⸗Prüfung. “
1. Die zweite Prüfung besseht aus 1 fisiihe und schriftlichen. S; JL r schr. vorangehen. Appellationsgerichts in Gegenwart eines der Präsidenten desselben vorge⸗
2 7 nommen wird, ist vorzugsweise die materielle ünd formelle Landesgesetzge⸗
bung, jedoch unter Vergleichung der gemeinrechtlichen Pelhünhae en mit derselben. Außerdem haben die Kandidaten einen 8 ichen sorirag aus Akten, welche ihnen zwei Tage vorher zugefertigt wer eg zu halten. Die schriftliche Prüfung besteht entweder in der 1ö- Probe⸗Referats in einer Civilsache, wie es in den siüngihe 1 un⸗ gen zur Grundlage dient, nebst einem für die Verathung des sgh 6g sich eignenden motivirten Votum, dem Protokolle über die münd 1 1 8 erhand⸗ lung und dem Entwurfe des Erkenntnisses, wie solches den 7 theilt werden soll, oder in der Ausarbeitung eines schriftlichen Referats nach §. 38 der Instruction vom 24. Juli 1833. Ta. 3. Die schriftliche Probearbeit wird in der Regel bei dem ppel ations⸗ fe angefertigt; es kann jedoch von dem ersten Präsidenten desselben auch
angeordnet werden, daß sie in einer bei dem Gerichte erster Instanz schwe⸗ benden Rechtssache anzufertigen ist. Im letzteren Falle unterliegt die Arbeit zunächst der Vorprüfung durch ein Mitglied jenes Gerichts, sodann aber, wenn sie von diesem für geeignet erachtet wird, der definitiven Censur durch ein Mitglied des Appellationsgerichts. 4. Wenn nach dem Ausfalle der mürdlichen oder schriftlichen Prüfung die volle Qualisication des Kandidaten zweifelhaft erscheint, so ist die Era⸗ minitions⸗Kommission befugt, demselben unter Ausfsicht eines ihrer Mit⸗ glieder ein angemessenes praklisches Thema zur sosortigen schriftlichen Be⸗ arbeitung mit Benutzung der erforderlichen Gesetzbücher vorzulegen, und so⸗ dann mit Rücksicht auf das Ergebniß dieser Arbeit zu bestimmen, ob der Kandidat für vollständig qualifizirt zu erachten sei oder nicht.
— C. Beschäftigung der Referendarien.
1. Die weitere ArrSbildung der Reserendarien von der zweiten bis zur
dritten Prüfung erfolgt theils bei den Gerichten erster Instanz, theils bei den Appellationsgerichten; sie werden bei den Gerichten selbst, bei der Staats⸗Anwaltschaft Und bei Rechtsanwälten beschäftigt. “ Nach zurückgelegter Prüfung sind die Referendarien zunächst auf 1I8“ Zahr einem Kreis⸗ oder Stadtgerichte zu überweisen. Die Beschäftigung bei vemselben tritt an die Stelle der bisherigen Station für das Inqutriren, so wie der einzährigen Beschästigung bei dem Ober⸗ gericht, und umfaßt: 1
a) einen dreimonatlichen Kursus zur Führung von Voruntersuchungen,
zur Uebung in den Untersuchungsgeschäften des Polizei⸗ und Eingel⸗
richters, und zur Verrichtung der Functionen eines Gerichtsschreibers in den mündlichen Verhandlungs⸗Terminen bei der Abtheilung für
Strafsachen.
Sodann ist ein Zeitraum von zwölf Monaten der unmitelbaren Be⸗
schäftigung bei beiden Abtheilungen des Gerichts zu widmen. In
dieser Zeit hat der Referendarius den Sitzungen des Kollegiums fleißig beizuwohnen, Termine abzuhalten, Instructionen, so weit sie noch vorkommen, zu führen, Vertheidigungen zu übernehmen, als
Assistent in Civilprozessen zu fungiren, unter der Aufsicht eines Kor⸗
referenten Referate und Vota in Civil⸗ und Strafsachen anzusertigen,
in den Audienz⸗Te minen die Protokolle aufzunehmen, die vom Kolle⸗ ium beschlossenen Erkenntnisse auszuarbeiten, unter der Aufsicht eines kodezernenten in Prozeß⸗, Kredit⸗, Nachlaß⸗, Vormundschafis⸗ und Hypo⸗ thekensachen zu de kretiren, auch mit der Aufnahme von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit der Function eines Deposital⸗Kurators und mit den Salarienkassen⸗Geschäften, desgleichen mit der Anferti⸗ gung von Expeditionen, besonders in Hypothekensachen, sich vertraut zu machen. “““ Die nähere Anordnung und die Folgereihe dieser Beschäftigung bleibt den Dirigenten der Gerichte überlassen; es ist jedoch festzuhal⸗ ten, daß vas Dezernat in jedem Geschästszweige der Regel nach drei
Monate lang bearbeitet werden muß, und daß sich die Referendarien
die Fähigkeit, mit Parteien umzugehen, nicht minder eine hinreichende
Uebung im schrifrlichen Vortrage, so wie Gewandheit in mündlicher
Darstellung, verbunden mit der Fähigkeit, mündliche Vorträge der
Parteien rasch und cchtig aufzufassen, und die Gesetze auf den münd⸗
lich vorgetragenen Rechtsfall richtig anzuwenden, erwerben müssen.
In den letzten drei Monaten dieses Zeitraums ist der Referen⸗ darius entweder einer Gerichtskommission als Hülfsrichter zu über⸗ weisen, oder bei einer Abtheilung des Kollegiums in der Art zu be⸗ schäftigen, daß er, so weit dies nach den bestehenden Vorschriften zu⸗ lässig ist, an den Geschäften des Gerichts selbstständig Antheil nimmt, den Sitzungen regelmäßig beizuwohnen und in denselben Vorträge zu halten hat, auch bei den Berathungen des Kollegiums mit seiner
Ansicht zu hören istt, so oft es der Vorsitzende für zweckmäßig er⸗
achtet.
c) Nach Vollendung des zwölfmonatlichen Kursus ist der Referendarius
-haauf sein Anmelden durch den Ober⸗Staatsanwalt des Departements
em Staatsanwalt des Kreis⸗ oder Stadtgerichts zu überweisen, un⸗
ter dessen Aufsicht und Anleitung er in allen Geschäften der Staats⸗ nwaltschaft, so weit es dabei nicht auf ein selbstständiges Auftreten bei Behörden ankommt, drei Monate lang sich üben muß.
3. Hat die vorstehend angeordnete Beschäftigung vollständig stattgefun⸗ den, so sind die betreffenden Sprzial⸗Zeugnisse darüber dem Vorstande des Gerichts vorzulegen, welcher zu prüfen hat, ob der Kandidat be⸗ hufs seiner besseren Ausbildung noch weiter beschäftigt werden muß. Ist dies nicht der Fall, so wird von dem Direkror nach Einhelung der schriftlichen Vota der etatsmäßigen Mitglieder mit Bezug auf die Ordre vom 25. August 1848 (ZJust.⸗Minist.⸗Blatt S. 297) ein General⸗Attest da⸗ hin ausgestellt, daß der Kandidat eine solche praktische Tüchtigkeit, wie sie für ein selbstständiges Mitglied eines Kreis⸗ oder Stadtgerichts erforderlich ist, sich erworben und Sdieselbe insbesondere auch in wichtigeren schriftlichen Arbeiten aus den verschiedenen Geschäftszweigen dargethan hat. Unter Beifügung dieses Attestes, so wie der Personal⸗Akten, ist sodann der Kan⸗ didat dem Appellationsgerichte zu präsentiren. b 8 8
4. Der erste Prässident des Appellationsgerichts uͤberweist den Refe⸗ rendarius zunächst einem Rechtsanwalte am Sitze des Appellationsgerichts, dessen Wahl demselben mit Vorbehalt der Genehmigung des Präsidenten überlassen bleibt, auf sechs Monate zur Beschäftigung in allen Zweigen der Rechtsanwaltschaft. Mündliche Vorträge vor versammeltem Gerichte darf jedoch der Referendarius nur unter der Aufsicht des gewählten Nechtsan⸗ walienhegteAiglauf der sechs Monate und nachdem über die ordnungsmäßige Beschäftigung ein Attest des Rechtsanwalts beigebracht worden, ist
3. der Referendarius bei dem Appellationsgerichte selbst während eines Zeitraums von sechs Monaten als Referent in Civilsachen und als Dezer⸗ nent in den Angelegenheiten, welche den Appellationsgerichten vorbehalten sind, insbesondere in Beschwerde⸗ und Prozeßsachen, zu beschäftigen. Zu⸗ gleich hat derselbe diesen Zeitraum zu seiner theoretischen Vorbereitung für die dritte Prüfung zu benutzen. 8
D. Prä sentation zur dritten Prüfung.
1. Beantragt der Kandidat vor Bewirkung seiner Prasentation zur dritten Prüfung noch eine besondere Dispensation von den Geschäften zu seiner theoretischen Vorbereitung, so ist ihm solche auf zwei bis drei Mo⸗ nate nicht zu versagen.
Die Präsentation erfolgt erst dann, wenn der Kandidat seine theoretische
Vorbereitung als beenndigt und sich bereit erklärt hat, der Einberufung der Immediat⸗Justiz⸗Exanrinations⸗Kommission zur mündlichen Prüfung Folge u leisten. 98 Dem Gesuche des Kandidaten um die Präsentation sind die er⸗ forderlichen Zeugnisse über seine Beschäftigung bei dem Appellationsgerichte beizulegen, wonächst dansselbe mit den Personal⸗Akten den etatsmäßigen Mit⸗ gliedern des Kollegiums zur Abgabe ihrer schriftlichen Vota darüber, ob der Kandidat als vorschriftsmäßig, gut oder ausgezeichnet vorbereitet zuzulassen, oder behufs seiner besseren Ausbildung zur ferneren praktischen Beschäftigung zu verweifen sei, vorgelegt werden muß. 8
3. Auf Grund dieser Vota wird von dem ersten Präsidenten des Appellationsgerichts das General⸗Attest über die Qualification und die Füh⸗ rung des Kandidaten ausgestellt und der Präsentationsbericht erstattet.
Dem letzteren ist außer jenem General⸗Atteste, das in der Ordre vom 25. August 1848 (IJrrstiz⸗Ministerial⸗Blatt S. 297) vorgeschriebene Zeug⸗ niß beizufügen, welches—— “ 8
a) in Beziehung auf die Referate in Civilsachen von dem Präsidenten auf Grund eigener Kenntniß und der Gutachten der etatsmäßigen Mitglieder des Kollegiums besonders ausgestellt wird,
b) in Beziehung auf andere wichtigere Arbeiten aus den verschiedenen Kreisen der Geschäststhätigkeit in dem von dem Vorstande des Ge⸗ richts erster In stanz, bei welchem der Kandidat gearbeitet hat, bereits
ertheilten General⸗Atteste (C. Nr. 3) besteht. E. Prüfung bei der Immediat⸗Justiz⸗Examinations⸗Kommission.
1) Die dritte Prüfung ist eine mündliche und schriftliche. Die münd⸗ liche Prüfung geht der schriftlichen voran, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme begründen; es ist daher sogleich nach erfolgter Zulassung
2. Die schriftliche Prüfung hat zum Gegenstande: — a) eine Probe⸗Relation, welche entweder nach dem alten Verfahren in
Gemäßheit der darüber bestehenden Vorschriften, oder nach der Ber⸗
ordnung vom 21. Juli 1846 angefertigt wird.
Diese Relation kann der Kandidat bei einem Appellationsgerichte, oder bei dem Ober⸗Tribunal, oder auch bei dem Revisions⸗Kollegium in Berlin anfertigen. Ist es ein Referat nach der Varordnung vom 21. Juli 1846, so muß dasselbe bestehen: aa) aus einer Darstellung des Sach⸗ und Rechtsverhältnisses auf
Grund der schriftlichen Verhandlungen, bb) aus einem danach mit Gründen angefertigten Votum, nebst dem Entwurfe des Erkenntnisses, wie letzteres den Parteien mitgetheilt werden soll, und wenn der Kandidat dafür hält, daß das Resul⸗ tat der mündlichen Verhandlung eine Aenderung des von ihm projektirten Erkenntnisses nöthig mache, 1 cec) aus dem in Folge der mündlichen Verhandlung modifizirten Er⸗ kenntniß⸗Entwurfe. — — Dieser modifizirte Erkenntniß⸗Entwurf ist von dem Kandidaten sofort nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung anzuferti⸗ gen, ohne daß er der Berathung des Kollegiums beigewohnt hat; b) eine wissenschaftliche Arbeit über ein von dem Vorsitzenden der Im⸗ mediat⸗Examinations⸗Kommission zu bestimmendes praktisches Thema, vozu auch ein Gutachten über einen verwickelten Rechts fall ausge- wählt werden kann, und welche der Kandidat in einer Frist von vier
Wochen unter eidesstattlicher Angabe der außer den Gesetzbüchern be⸗
nutzten Quellen anzufertigen hat. 11 8 3. Wenn nach dem Ausfalle der schriftlichen oder mündlichen Prüfun
die volle Qualification eines Kandidaten, insbesondere seine Fähigkeit, eine praktischen Rechtsfall schnell und klar zu behandeln, zweifelhaft erscheint, so ist die Immediat⸗Examinations⸗Kommission befugt, demselben unter Aufsicht eines ihrer Mitglieder ein praktisches Thema oder einen Rechts fall zur so sortigen schriftlichen Bearbeitung unter Benutzung der erforderlichen Ge setzbücher vorzulegen und mit Rücksicht auf das Ergebniß dieser Arbeit zu A“ ob der Kandidat für vollständig qualifizirt zu erachten sei oder 9 * 4. Der dem Kandidaten zur Ablegung der gesammten Prüfung von dem ersten Appellationsgerichts⸗Präsidenten zu ertheilende Urlaub wird a) wenn die mündliche Prüfung und beide schriftliche Probearbeiten noch 1 sind, auf sechs Monate, 8 sind enn nur zwei von den drei Prüfungs⸗Akten u vollenden sin
auf vier Monate, Prüfunge⸗Alhts sah. 8
c) wen nur ener zurückzulegen ist, auf zwei Monate
mit der Maßgabe bestimmt, daß nach Ablauf dieser Fristen der Prüfungs
Auftrag erlischt, und die Prüfungs⸗Kommission über den Verlauf und das bis dahin vorliegende Resultat der Prüfung behufs der Rückweisung des
Kandidaten an das Gericht, von welchem er präsentirt worden ist, zu
richten hat. Falls wegen bereits anstehender Termine der Prüfungs⸗Termi auf länger als zwei Monate hinausgesetzt werden müßte, tritt den obigen Fristen cine von dem Vorsitzenden der Kommission zu ermessende zusätzliche Frist hinzu.
5. Der Kandidat hat die Verpflichtung, binnen 14 Tagen nach Ab⸗ lieferung der letzten Probearbeit, von welcher der Präsident des Appella⸗ tionsgerichts durch die Immediat⸗Examinations⸗Kommission in Kenntniß zu setzen ist, bei dem betreffenden Appellationsgerichte wieder einzutreten und dort die Mittheilung über das Resultat der Prüfung abzuwarten. Ist dasselbe ein ungünstiges, so wird er nach dem Ermessen des Appellations⸗ gerichts⸗Präsidenten einem Gerichte erster Instanz zur ferneren Ausbildung überwiesen, oder bei dem Appellationsgerichte weiter beschäftigt.
III. Schlußbestimmungen.
1. Die Bestimmungen unter I. Nr. 1, 3, 4, 5; II. A. Nr. 2; II. D. Nr. 1; II. E. Nr. 1, Nr. 2 unter b, Nr. 3, 4 und 5 gelten auch für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln; jedoch werden die Vorschrif⸗ ten unter II. E. Nr. 5 dahin modisizirt, daß der Kandidat bei dem bteref⸗ fenden Landgerichte wieder einzutreten hat, und auch bei ungünstigem Aus⸗ falle der dritten Prüfung einem Landgerichte zur ferneren Ausbildung zu berweisen ist. Im Uebrigen behält es für den gedachten Bezirk bei den bestehenden besonderen Vorschriften und der Schlußbestimmung der Ordre vom 25. August 1848 sein Bewenden; insbesondere verbleibt es in An⸗ sehung der von dem ersten Präsidenten des Appellationsgerichtshofes zu treffenden Verfügungen bei der verfassungsmäßigen Mitwirkung des General⸗ Prokurators. “ 8 2. Die durch das gegenwärtige Regulativ nicht abgeänderten Vor⸗ schriften und reglementaren Bestimmungen sind auch ferner maßgebend.
3. Das vorstehende Regulativ kommt mit dem 1. Januar . J. zur Ausführung, jedoch wird denjenigen Referendarien, welche vor dem 1. April d. J. nach den fruͤheren Vorschriften bereits den Kursus in Untersuchungs⸗ sachen zurückgelegt haben, oder außerdem noch einige Zeit bei den vorma⸗ ligen Oberlandesgerichten beschäftigt gewesen sind, jener Kursus und diese Beschäftigung auf den unter II. C. Nr. 2 festgesetzten 1 ½jährigen Zeitraum angerechnet, sofern sonst kein Anstand obwaltet, iynen das unter II. C. Nr. 3 bezeichnete Attest zu ertheilen. . 6 0.
Allerhöchste Ordre vom 10. Dezember 184190. Auf Ihren Bericht vom 24. November d. J. genehmige Ich die in dem wieder zurückfolgenden Regulative enthaltenen Vorschriften über die Vorbercitung und Prüfung der Auskultatoren und Referendarien in der Justiz⸗Verwaltung, und ermächtige Sie, die Immediat⸗Justiz⸗Examinations⸗ Kommission, so wie die Gerichtsbehörden hiernach mit Anweisung zu ver⸗ sehen.
Potsdam, den 10. Dezember 1849.
1 (gez.) Friedrich Wilhelm.
(gegengez.) Simons. An den Justiz⸗Minister.
Wissenschaft und Kunst.
Has Gestade⸗Land Nord⸗Afrika's. Wanderingen durch die Küstenländer des Mittel⸗ Mesccres, ausgeführt in den Jahren 1845, 1846 und 1847, von Dr. Heinrich Barth. Erster Band. Das nord⸗ afrikanische Gestadeland. Wanderungen durch das punische unnd kyrenäische Küstenland, oder Magreb, Afrikia und Barka. Mit einer Karte. Berlin 1849.
Der alte Spruch: Semper aliquid novi ex Africà, hat noch heut zu Tage seine volle Geltung und wird sie auch wohl noch lange behalten. Es geht mit dem Innern dieses Erdtheils wie mit dem Innern der Erde selbst. Es kommen zwar von Zeit zu Zeit durch die Vulkane allerhand wunder⸗ liche Dinge ans Tageslicht. Lava⸗Ströme fließen seit Jahrtausenden in ganz ansehnlicher Länge, Breite und Dicke nach allen Richtungen, Asche be⸗ deckt Städte, Dörfer und Fluren, Gasarten zerstören oft in einiger einzigen Nacht die Vegetation auf weiten Strecken — aber in Bezug auf das In⸗ nere der Erde sind wir deshalb noch um nichts klüger geworden. Dasselbe ist der Fall mit dem Innern von Afrika. Wir kennen die Küsten⸗Umrisse dieses Erdtheiles sehr genau, haben auch an einigen Stellen einen Schritt weiter gewagt, aber das ist auch Alles. Seit Jahrtausenden kennt man den, Nil, aber wo seine Quellen sind, weiß bis jetzt noch Niemand. Seit Jahr⸗ tausenden ist es bekannt, daß die Neger, die Bewohner des Innern, schwarz sind und Wolle statt der Haare auf dem Kopfe tragen, daß sie die besten Sklaven abgeben und folglich von Natur dazu bestimmt sind, der edleren weißen Rasse Kaffee, Taback und andere unentbehrliche Bedürfnisse zu verschaffen; man weiß, daß die Bewohner des Südendes von Afrika sich 52* e parfümiren, daß die Buschmänner sich nur dadurch vom vneaedg.nn wuster daß sie dummer sind; daß ein großer Theil dieses 8 8e en und sandiger ist, als die Umgebungen einer schönen Haup
des Kandidaten die Einberufung zu derselben zu veranlassen.
Alles wissen wir — aber von dem Innern des Erdtheils wissen wir deshalb doch nichts.