zision zu schreiten. Ueber die wahrgenommenen F8,ets enen, Repe Sesor in dem Revisions⸗Notizbuche und im Reise⸗Journal das Nöthige zu vermerken. Der Lb be⸗ sonderer Revisions⸗ Verhandlungen bedarf es in der Regel nicht. Sorgk für das Courswesen. 1 Der Post⸗ 1.““ die Posten und Landbriefträger⸗An⸗ stalten seines Bezirks, deren Zusammenhang unter einander, deren Zwecke und Benutzung genau kennen und dahin wirken, daß durch zweckentsprechende Regulirung der Posten, so wie durch richtige Beobachtung der Speditionswege, eben so eine prompte und rasche Beförderung der Brief⸗ und Fahrpost⸗Sendungen erzielt, als den Interessen des reisenden und korrespondirenden Publikums entspro⸗ chen werde. Eben so hat der Post⸗Inspektor seine Aufmerksamkeit auf die Benutzung der Posten im Interesse der Königlichen Kasse zu
richten.
——.
seinen Reisen, nach eigener Wahrnehmung und nach Besprechung mit den betheiligten Post⸗Comtoirs zu machen hat, muß er bei sei⸗ ner Rückkunft dem 1“ Vortrag halten.
Strafbefugniß. —
Gegen die Postillone, Schirrmeister, Conducteure, so wie ge⸗ gen sämmtliche Unterbeamte, sind die Post⸗Inspektoren zur Erthei⸗ lung von Warnungen und Verweisen und zur Verhängung von Geldstrafen bis zum Betrage von 3 Rthlr. ermächtigt. Die Geld⸗ strafen hat der Post⸗Inspektor durch das Post⸗Comtoir einziehen zu lassen, welches dem zu Bestrafenden vorgesetzt ist. Dasselbe führt die Strafbeträge bei der monatlichen Abrechnung an die Ober⸗Post⸗
kasse ab. Der Post⸗Inspektor muß dagegen monatlich eine Nach⸗ weisung der verfügten Strafen der Ober⸗Postdirection vorlegen und die erforderliche Vereinnahmungs⸗Ordre an die Ober Postkasse ver⸗ anlassen. Sind Conducteure und Schirrmeister zu bestrafen, so zieht das Post⸗Comtoir die Strafe ein, welchem der Conducteur oder Schirrmeister speziell zugewiesen ist. Liegt dieses Comtoir in dem Bezirke einer anderen Ober⸗Post⸗Direction, so ist an diese von der Bestrafung Anzeige zu erstatten und in der an die Ober⸗Post⸗ Direction des eigenen Bezirks abzugebenden Nachweisung der Be⸗ strafung nur nachrichtlich zu Beschaffenheit der Wege. 3 Bei dem wesentlichen Einflusse, den der Zustand der Wege auf die Regelmäßigkeit und Sicherheit des Postenlaufes ausübt, muß der Post⸗Inspektor, bei der Bereisung seines Bezirks, von der Be⸗ schaffenheit der von den Posten zu passirenden Wege, Brücken, Fäh⸗ ren ꝛc. Kenntniß nehmen. Alle hierbei wahrgenommenen Mängel hat er entweder auf kurzem Wege durch mündliche oder schriftliche Communication mit dem betreffenden Aufsichts⸗Beamten zu erledi⸗ gen oder, falls diese Vermittelung nicht zum gewünschten Resultate führen sollte, dem Ober⸗Post⸗Direktor zur weiteren Veranlassung anzuzeigen. “
Eben so hat er auch, wenn der Bau einer Kunststraße in sei⸗ nem Bezirke in Angriff genommen oder vollendet wird, dem Ober⸗ Post⸗Direktor hiervon Anzeige zu erstatten.
20. Sicherheit der Posten.
Die Sicherheit der Posten ist ebenfalls ein Gegenstand der Auf⸗ merksamkeit für den Pöst⸗Inspektor. Ueberall, wo er von der Un⸗ sicherheit der Landstraßen Kenntniß erhält, hat er, falls die betref⸗ fende Post⸗Anstalt nicht bereits aus eigenem Antriebe die erforder⸗ lichen Vorsichtsmaßregeln getroffen haben sollte, die Polizeibehörden und Gendarmen zu requiriren, event. darauf zu halten, daß den Posten eine Begleitung E111“ 8
662 — vnfane. “
Eben so hat er, wenn ihm von Unfällen, Beraubungen ꝛc. Kunde zugeht, sich nöthigenfalls an Ort und Stelle davon zu überzeugen, ob die Post⸗Anstalten die erforderlichen Untersuchungen mit Ge⸗ nauigkeit und Umsicht vorgenommen haben, event. muß er sofort
elbst einschreiten. sis 8 §. 27.
Wahrnehmung des finanziellen Interesse. 1 Der Post⸗Inspektor hat jede Gelegenheit zu benutzen, um für das finanzielle Interesse der weee; zu wirken, und stets dar⸗ auf bedacht zu sein, durch zweckmäßige Einrichtungen und umsichtige Verwendung der vorhandenen Mittel die Einnahmen zu heben, so wie andererseits eine angemessene Beschränkung der Betriebs⸗ und Verwaltungs⸗Ausgaben herbeizuführen, so weit dieses mit den Zwek⸗ ken des Post⸗Instituts vereinbar ist. §. 28. Personal⸗Kenntniß der Beamten. —
Der Post⸗Inspektor muß sich eine genaue Kenntniß des Be⸗ amten⸗Personals des Bezirks erwerben, insbesondere von den Fähig⸗ keiten, dem Diensteifer und dem Bildungsstande der Beamten sich unterrichten, von ihrer Stellung im Privatleben Kenntniß nehmen und ihre ökonomischen Verhältnisse v“
§. 29. Untersuchungen.
Der Post⸗Inspektor muß, wenn er von Pflichtverletzungen eines Beamten Kenntniß erhält, sogleich zur Ermittelung und Feststellung des Sachverhältnisses schreiten.
Wenn Gefahr im Verzuge ist, hat er dem betreffenden Beam⸗ ten die Ausübung der Amts⸗Verrichtungen zu untersagen; es ist aber darüber sofort an den Ober⸗Post⸗Direktor zu berichten. Wer⸗ den Nachforschungen nach Gegenständen, auf welche die Untersuchung sich bezieht, erforderlich, so hat der Post⸗Inspektor die Unterstützung der Orts⸗Polizei⸗Behörde nachzusuchen, event. bei der Gerichts⸗ Behörde auf Haussuchung anzutragen und sogleich dem Ober⸗Post⸗ Direktor Anzeige zu erstatten.
Bei jeder Untersuchung müssen alle Umstände umsichtig erwo⸗ gen, der Betheiligte und die Zeugen gründlich vernommen, die Aus⸗ sagen derselben treu und gewissenhaft niedergeschrieben, Widersprüche aufgeklärt, das wahre Sachverhältniß genau ermittelt und der That bestand klar dargestellt werden.
Die Vorlesung und Vollziehung der Protokolle muß, wenn ir⸗ sens möglich, in Gegenwart zweier unbetheiligten Zeugen er⸗
olgen.
Berlin, den 9. Dezember 1849.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt.
Dienst⸗Instruection
Sge. für
Post⸗Kassen⸗Controlleure der G §. 8 e11““
Zweck der Anstellung der Post⸗Kassen⸗Controlle Die Anstellung der Post⸗Kassen⸗Controlleure . Whnei. hat zum Zweck, die richtige Erhebung und Verrechnung der Postgefälle zu sichern, so wie die ganze Kassen⸗Verwaltung zu beaufsichtigen und in Bezug auf den Expeditions⸗Modus ein geregeltes Verfah⸗
Auf Grund der Notizen, welche er sich in dieser Beziehung auf
S. 7
I
Dienststellung a) 8 Ober⸗Post⸗Direktor.
Bei jeder Ober⸗Post⸗Direction eines größeren Bezirks ist ein Post⸗Kassen⸗Controlleur für den Bezirk angestell. welcher dem Ober⸗ Post⸗Direktor unmittelbar untergeordnet ist.
b) Zum Post⸗Inspektor.
Der Post⸗Inspektor und der Post⸗Kassen⸗Controlleur des Bezirks stehen in einem unabhängigen amtlichen Verhältnisse zu einander.
c) Zu den Post⸗Comtoirs des Bezirks.
Die amtliche Wirksamkeit des Post⸗Kassen⸗Controlleurs des Bezirks erstreckt sich in der Regel nicht auf die Post⸗Comtoirs des Ober⸗Post⸗Directions⸗Bezirkes, bei welchem besondere Orts⸗Kassen⸗ Controlleure angestellt sind. Zu extraordinairen Revisionen der Kassen dieser Comtoirs wird der Ober⸗Post Direktor besondere An⸗ weisung ertheilen.
Die übrigen Post⸗Comtoirs müssen den Anordnungen, zu wel⸗ chen sich der Post⸗Kassen⸗Controlleur des Bezirks hinsichts der Kassen⸗ Verwaltung und des Expeditions⸗Verfahrens veranlaßt findet, nach⸗ kommen. Der Post⸗Kassen⸗Controlleur ist beständiger Kommissarius des Ober⸗Post⸗Direktors. Alle Beamten der Post⸗ Comtoirs im Bezirke haben seinen Requisitionen Folge zu leisten. Etwaige Be⸗ denken dagegen sind zur Entscheidung des Ober⸗Post⸗Direktors zu bringen, bis diese erfolgt ist, bleiben die Bestimmungen des Post⸗ Kassen⸗Controlleurs maßgebend.
Uniform. 1 Der Post⸗Kassen⸗Controlleur des Bezirks muß seine Amts⸗ Functionen in der Pietse Unift·m Ferrichter. S 4. Domizil.
Der Post⸗Kassen⸗Controlleur des Bezirks hat sein Domizil an dem Orte, wo sich die Ober⸗Post⸗Direction befindet.
Bei seiner Anwesenheit daselbst hat er diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche ihm seitens des Ober⸗Post⸗Direktors zugetheilt werden. In dem Geschäfts⸗Lokale der Ober⸗Post⸗Direction muß für ihn ein Arbeitsplatz eingerichtet sein. “ —
§. 5. Reise⸗Plan.
Die jedesmalige Reisetour unterliegt der Genehmigung des Ober⸗Post⸗Direktors. Abweichungen davon hat der Post⸗Kassen⸗ Controlleur nachträglich zu begründen. Nach der Zurückkunft von einer Dienstreise muß der Post⸗Kassen⸗Controlleur die Ergebnisse seiner Wahrnehmungen dem Ober-⸗Post⸗Direktor persönlich vor⸗ tragen. Reise⸗Journal. 8
Auf seinen Dienstreisen führt der Post⸗Kassen Controlleur ein Reise⸗Journal, in welches täglich die zurückgelegte Tour, die erle⸗ digten Geschäfte und alle in dienstlicher Beziehung gemachten Wahr⸗ nehmungen kurz und bestimmt einzutragen sind. Das Reise⸗Jour⸗ nal übergiebt der Post⸗Kassen⸗Controlleur nach Rückkehr von jeder Reise dem Ober⸗Post⸗Direktor, welcher dasselbe mit seinem „vidi“ zu versehen hat. 2 Korrespondenz⸗Journal.
Ueber die vorkommende dienstliche Korrespondenz hat der Post⸗ Kassen⸗Controlleur ein ““ zu führen.
Diäten.
Aunuf seinen Dienstreisen bezieht der Post⸗Kassen⸗Controllenr
täglich 1 Rthlr. an Diäten.
Bei unterweges vorkommender Erkrankung sind die reglements⸗ mäßigen Diäten auch für die Dauer der dadurch veranlaßten Dienst Unfähigkeit liquide; der Liquidation muß aber in solchen Fällen ein ärztliches Attest über die Veranlassung und die Dauer der Dienst⸗ Unfähigkeit beigefügt werden. 8
Reisekosten.
Seine Reisen hat der Post⸗Kassen⸗Controlleur für gewöhnlich mit den Posten, auf den Eisenbahnen oder mittelst Dampfschiffen zu machen. 1
An Reisekosten stehen ihm zu:
a) auf Landstraßen 15 Sgr. pro Meile (betragen jedoch die
extraordinairen Beförderungs⸗Kosten in Fällen, in welchen
ddie Gelegenheit zur Benutzung der Posten fehlt, mehr, so werden ihm die wirklichen Auslagen auf Grund der beige brachten Beläge erstattet), und
b) auf Eisenbahnen und Dampfschiffen 7 Sgr. pro Meile und
15 Sgr. für jeden Zu⸗ 8 Abgang. 4
§. 10. Liquidation.
Die Liquidation über Diäten und Reisekosten sind monatlich der Ober⸗Post⸗Direction einzureichen.
Die Diäten und Reisekosten in Untersuchungssachen müssen ab gesondert liquidirt und die Liquidationen dem betreffenden Kommis⸗ sionsberichte beigefügt werden. In der Haupt-⸗Liquidation sind jedoch die Reisen und Geschäfte in Untersuchungssachen nachrichtlich aufzuführen.
Vorschüsse auf die Reisekosten. 8
Auf Diäten und Reifekosten können dem Post⸗Kassen⸗Controlleur des Bezirks aus der Ober⸗Post⸗Kasse Vorschüsse gezahlt werden, deren Höhe der Ober⸗Post⸗Direktor nach Maßgabe des monatlichen Bedarfs festsetzt. 8 v““
§. 12.
Dienst⸗Siegel des Post⸗Kassen⸗Controlleurs.
Der Post⸗Kassen⸗Controlleur des Bezirks erhält von der Ober Post⸗Direction ein Dienst⸗Siegel zu seiner ausschließlichen Benutzung, welches zu dem Inventarium der Ober⸗Post⸗Direction gerechnet und dort nachgewiesen wird. 18
Schreibmaterialien.
Die erforderlichen Schreibmaterialien aller Art werden dem
Post⸗Kassen⸗Controlleur von der Ober⸗Post⸗Direction geliefert. Spezielle Berufspflichten.
Die Berufspflichten des Post⸗Kassen⸗Controlleurs bestehen vor⸗ zugsweise darin, die Post⸗Kassen und die verschiedenen Expeditionen der Post⸗Comtoirs zu revidiren, Briefbeutel und Briefpakete unter⸗ weges und bei den Post⸗Anstalten unvermuthet zu eröffnen und die Postgefälle in Bezug auf ihre Richtigkeit zu kontrolliren. Bei die⸗ ser Gelegenheit muß der Post⸗Kassen⸗Controlleur prüfen, ob die Vorschriften der Kassen⸗Instruction, so wie der Instructionen über das Expeditions⸗Verfahren, richtig und vollständig zur Ausführung gebracht werden, die weniger eingeübten Post⸗Beamten durch münd⸗ liche Unterweisung belehren, vorkommende Unregelmäßigkeiten im Kassenwesen und im Expeditionsdienste abstellen und auf richtige Anwendung der Porto⸗Taxen, auf zweckmäßige Regulirung der Kartenschlüsse und auf angemessene Benutzung der Speditionswege halten. Alle Mängel und Unregelmäßigkeiten, welche er im Expe⸗
ditionsdienste der Post⸗Anstalten wahrnimmt, hat er nicht nur der 8 Poßt⸗Anstult zurückzumelden, sondern auch mittelst über⸗ sichtlicher Nachweisungen, aus welchen die betreffenden Kartenschlüsse und die schuldigen Beamten ersichtlich sind, dem Ober⸗Post⸗Direktor nach dessen näherer Bestimmung anzuzeigen.
post⸗Kassen⸗Revisionen.
Bei Revision der Peüs allefen 1 der Controlleur nach der hier beigefügten Anleitung zu verfahren. In der Regel muß der Post⸗Kassen⸗Controlleur bei jedem Post⸗Comtoir seines Bezirkes vierteljährlich einmal eine Kassen⸗Revision abhalten und darüber eine Verhandlung aufnehmen, welche er bei seiner Rückkehr dem Ober⸗Post⸗Direktor br. m. zu übergeben hat. Von dem Resultate der Revision ist Notiz zu dem enen zu bringen.
§. 16. Sonstige Wirksamkeit der Post⸗Kassen⸗Controlleurs.
Außer diesen ihm zunächst obliegenden Berufsgeschäften hat der Post⸗Kassen⸗Controlleur jedoch, b Aufmerksamkeit auch auf den gesammten Postdienst⸗Betrieb zu rich⸗ ten und so den Post⸗Inspektor wirksam zu unterstützen, weshalb er. mit dessen Dienst⸗Instruction vollständig vertraut sein muß. Nimmt er Mängel und Unregelmäßigkeiten wahr, so hat er dieselben in dem Revisions⸗Notizbuche der betreffenden Post⸗Anstalten zu ver merken und davon bei Uebergabe des Reise⸗Journals dem Ober⸗ Post⸗Direktor Anzeige zu erstatten. In Fällen, in welchen Gefahr
im Verzuge scheint, ist der Post⸗Kassen⸗Controlleur nicht nur be-⸗
rechtigt, sondern verpflichtet, auf eigene Verantwortlichkeit einzu⸗ schreiten und das Interesse des Postdienstes sicher zu stellen. Ueber das Sachverhältniß muß er sofort dem Ober⸗Post⸗Direktor be⸗ richten .
Kontrolle der Schirrmeister ꝛc. und Postillone.
Namentlich wird er bei seinen Reisen mit den Posten Gele⸗ genheit haben, die Dienstverrichtungen der Schirrmeister, Conduc⸗ teure und Postillone zu beaufsichtigen und sich zu überzeugen, ob die gedachten Beamten und Postillone ihren Dienst Instructionen gehörig nachkommen.
§. 18. Wahrnehmung von ts-gbrg 9 anderen Ober⸗Post⸗Directions⸗ ezirken.
Bei Wahrnehmung von Ungehörigkeiten jeder Art in einem Nachbarbezirke hat der Post⸗Kassen⸗Controlleur sich gewöhnlich darauf zu beschränken, dieselben dem Ober⸗Post Direktor des Nach— barbezirkes anzuzeigen und in seinem Reise⸗Journale davon Notiz zu nehmen. Ist der Fall von besonderer Dringlichkeit, so muß er sofort persönlich einschreiten, insofern nicht ein Kontroll-Beamter es Nachbarbezirks in der Nähe ist.
§ 19 Benehmen der Post⸗Kassen⸗Controlleurs gegen die Beamten des Post⸗Comtoirs.
Bei Ausführung seiner Aufträge muß der Post⸗Kassen⸗Con⸗
trolleur mit Ruhe, Mäßigung und Unparteilichkeit verfahren und sich vor Uebereilung hüten. Er muß bemüht sein, das amtliche Ansehen der Comtoir⸗Vorsteher den übrigen Beamten gegenüber zu heben, den Ersteren daher besonders mit Achtung begegnen und dieselben von Amtshandlungen, welche er am Orte beabsichtigt, namentlich von Revisionen der Post⸗Kassen, in Kenntniß setzen und sie zu denselben zuziehen. Ueberhaupt muß er sich Achtung und Vertrauen zu erwerben wissen und es sorgfältig vermeiden, den Personen, mit denen er in amtlicher Berüͤhrung steht, in einer
Weise verpflichtet zu werden, welche zu Mißdeutungen Anlaß geben
könnte. Berlin, den 1. Dezember 1849. 8 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. 2 (Die Anleitung zur Reviston der Kassen des Post⸗Comtoirs Beilage zu §. 15 der Dienst⸗Instruction, folgt in der nächsten Nummer des Preußischen Staats⸗Anzeigers.)
Uichtamtlicher Theil. Deutschland.
Preußen. Berlin, 24. Dez. Das Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung enthält außer an⸗ deren von uns bereits mitgetheilten Verordnungen der respektiven Königlichen Behörden noch: B
Unter Behörden und Beamte: Verfügung, betreffend das Stimmrecht in den Plenar⸗Sitzungen der Regierungen zur Erledi⸗ gung von Disziplinarsachen. 1 1
„Ew. Hochwohlgeboren erwiedern wir auf den Bericht vom 30. Juli d. J., daß wir rücksichtlich der darin angeregten Frage nach dem Sinne des §. 33 der Verordnung vom 11. Juli d. J. *), das Disziplinar⸗Verfahren gegen Beamten betreffend, der Ansicht sind, daß den technischen Mitgliedern der Regierungen ein volles Votum in den Plenar⸗Sitzungen zur Erledigung von Disziplinar⸗ sachen zusteht, denn dieselben gehören zu den im Gesetze bezeichne⸗ ten etatmäßigen Mitgliedern. Ueberdies kann aber und muß die Bestimmung des §. 33 cit., — 1
daß alle zur Theilnahme an jenen Plenar⸗Sitzungen Berufenen
ein volles Stimmrecht haben, - nur auf die technischen Mitglieder und auf diejenigen Assessoren, welche etatsmäßige Stellen versehen, bezogen werden, da alle übri⸗ gen zur Theilnahme an den Plenarsitzungen der Regierung Berufe⸗ nen schon ohnehin ein volles Stimmrecht gehabt haben, rücksichtlich ihrer also gar keine Veranlassung gewesen wäre, in der neuen Ver⸗ ordnung etwas in Betreff ihres Stimmrechts festzusetzen. 1
Auch in Betreff der Assessoren sind wir der gleichen Ansicht, da nur diejenigen unter denselben, welche eine etatsmäßige Stelle versehen, zur Theilnahme an jenen Plenarsitzungen berufen sind, den Berufenen aber ausdrücklich das volle Stimmrecht beigelegt wird.
Berlin, den 24. September 1849.
Die Minister
der Finanzen.
des Innern. 3 von Rabe.“
von Manteuffel.
Verfügung, betreffend die Behandlung der Wartegeld⸗Empfän⸗
ger, welche in Kündigungsstellen angestellt werden, vom 28. Okto⸗ ber d. J. 1“ Shleichen wegen der den Beamten, welche auf Kündigung angestellt sind, bei Versetzungen zustehenden Umzugskosten, vom 2. November d. J. Unter Verwaltung der
*) §. 33. 1. c. Bei den Provinzial⸗Behörden werden die Disziplinar⸗ sachen in besonderen Plenarsitzungen erledigt, an welchen nur die etatsmäßigen Mitglieder und diejenigen theilnehmen, welche eine etatsmäßige Stelle ver⸗ sehen. Alle zur Theilnahme Berufenen haben ein volles Stimmrecht, auch wenn die Behörde sonst keine kollegialische Einrichtung hat.
Kommunen, Corporationen und In⸗
so viel wie irgend möglich, seine
stitute: Auszug aus der Verfügung, betreffend die Art der Erhe⸗ bung einer neben der Staats⸗Einkommensteuer bestehenden besonde ren Kommunal⸗Einkommensteuer, vom 4. November d. J.
Unter Medizinal⸗Verwaltung, Medizinal⸗ und Sanitäts⸗Poli⸗ zei: Cirkular⸗Verfügung an ünmtliche Regierungen, so wie an das Polizei⸗Präsidium zu Berlin, betreffend die Erfüllung der den praktischen Aerzten in ihrem Verhältniß zu den Medizinal⸗Behör den obliegenden Verpflichtungen, vom 11. Oktober d. J.
Desgleichen, die Prüfung und Niederlassung der Hebammen betreffend, vom 5. November d. J.
Unter Polizei⸗Verwaltung: Verfügung, die Festsetzung und Zahlung der Versetzungskosten der Gendarmen betreffend, vom 28. September d. J.
Unter Gewerbe, Bauwesen, Handel uud öffentliche Arbeiten: Verfügung, die Bestätigung der Verträge über die Verpachtung der Grasnutzung ꝛc. an den Staats⸗Chausseen betreffend, vom 6. November d. J.
Unter Eisenbahnen: Cirkular⸗Verfügung an die Regierungen der Provinzen Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, West⸗ falen und Rheinland, den Transport von Leichen auf Eisenbahnen betreffend, vom 12. Oktober d. J.:
„„Die Königlich hannoversche Regierung hat sich bereit erklärt, künftighin den Transport von Leichen nach und durch Hannover auf den innerhalb seines Gebiets liegenden Eisenbahnen auf Grund auswärtiger Leichenpässe zu gestatten und demgemäß auch die Landes⸗Obrigkeiten bereits mit der nöthigen Anweisung versehen.
„Da es nun unbedenklich erscheint, in den diesseitigen Staaten ein gleiches Verfahren eintreten zu lassen, so wird die Königliche Regierung hierdurch veranlaßt, in Zukunft den Transport von Leichen auf den preußischen Eisenbahnen auch auf Grund hannover⸗ scher Leichenpässe eben so zu genehmigen, als wenn die Legitimation durch einen diesseitigen Leichenpaß bewirkt worden wäre.
Berlin, den 12. Oktober 1849.
“ Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Puttkammer.“
Unter Bergwerkswesen: Plenarbeschluß des Ober⸗Tribunals, die Entschädigung des Grundeigenthümers für die Entziehung des Wassers durch den Bergbau betreffend, vom 7. November d. J.
Desgl. das in der Grafschaft Mark geltende Bergwerksrecht betreffend, vom 3. Oktober d. J.
Unter Verwaltung der Staatssteuern und Abgaben: Auszug aus der Verfügung wegen der an Steuerbeamte widerruflich bewil ligten Stationszulagen, vom 29. Mai d. J.
„Cirkular⸗Verfügung an die Provinzial-⸗Steuer⸗Direktoren zu Königsberg, Danzig, Posen, Breslau, Magdeburg und Münster, so wie an die Regierungen zu Potsdam und Frankfurt, die Licitations⸗ und Kontrakts⸗Bedingungen für die Verpachtung von Staats⸗Fähr⸗ Anstalten betreffend, vom 9. November d. J.
Unter Domainen⸗ und Forstverwaltung: Cirkular⸗Verfügung an sämmtliche Regierungen, ausschließlich der rheinischen, betreffend die Verrechnung der Veräußerungskosten von Domainen⸗ und Forst grundstücken und der von den Käufern dazu einzuzahlenden 3 ½ Pro⸗ ent vom Kaufgelde, vom 27. Januar d. J. Desgleichen an sämmtliche Regierungen, die Ablösungen von Holzgerechtsamen betreffend, vom 20. März d. J.
Marienburg, 20. Dez. Abends. (Königsb. Ztg.) Nach einer sehr stürmischen Nacht, wobei Regen mit Schnee vermischt herniederfiel, hat sich etwas Frostwetter eingestellt, daher der Tra jekt über die Nogat auf der Eisbahn vorerst keine Unterbrechung erleidet. Bei Dirschau passirt auch noch leichtes Fuhrwerk die Eisdecke der Weichsel, wogegen Frachtwagen abladen müssen. Die Postverbindungen sind lediglich heute durch das stürmische Wetter und den gefallenen Schnee um mehrere Stunden verzögert worden.
Oesterreich. Wien, 21. Dez. Se. Majestät der Kaiser hat mittelst Kabinetsschreibens vom 10ten l. M. den Oberst⸗Lieu⸗ tenants Prinz Nassau vom Palatinal⸗Husaren⸗, und Prinz Holstein vom Prinz von Preußen Kürassier⸗Regiment in Anerkennung ihrer Leistungen während des Feldzuges in Ungarn das Ritterkreuz des Leopold⸗Ordens verliehen.
Die Central-Kommission der Stadt Komorn macht bekannt: „Das wegen seiner schlechten Tendenz von dem Militair⸗ und Ci⸗ vil⸗Gouvernement unterdrückte, hier in Wien erschienene Tagesblatt, genannt die Presse, redigirt von August Zang, wird, wie man aus einer Annonce dieses Redacteurs ersehen hat, nunmehr in Brünn von eben demselben Redacteur herausgegeben werden. Nach dem aber dieses Journal für den ganzen Bezirk des Belagerungs⸗ Rayons verboten ist, so darf dasselbe während der Dauer dieses Verbotes für Wien nicht bezogen werden. Es wird daher das hie sige Publikum im Allgemeinen, insbesondere aber die früheren Abon⸗ nenten dieses Journals im Auftrage Sr. Excellenz des Herrn Mi litair⸗ und Civil⸗Gouverneurs, gewarnt, zu abonniren, weil dieses Abonnement nicht nur allein die Confiscation des empfangenen Blattes, sondern auch die kriegsrechtliche Behandlung und Bestra⸗ fung derjenigen zur Folge haben würde, welche dieses Verbot über treten. Wien, 20. Dezember.“
Hannover. Hannover, 21. Dez. (Hannov. Ztlg.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer fand die zweite Be⸗ rathung über das Ministerial⸗Schreiben vom 10ten d. M, die deut⸗ sche Angelegenheit betreffend, statt.
Wyneken erklärte sich zunächst gegen den gestrigen Beschluß auf Verweisung der Sache an eine Kommission. Ihm schien die Angelegenheit zwar verwickelt vom Standpunkte der Regierung und Diplomatie, aber einfach vom Standpunkte der Stände, des Volks, und des Rechts aus betrachtet. Von diesem Standpunkte aus seien nur drei Momente ins Auge zu fassen, nämlich, ob die Re⸗ gierung berechtigt gewesen, ohne Zustimmung der Stände das so⸗ genannte Dreikönigsbündniß abzuschließen, ferner das Schiedsgericht mit zu konstituiren, und endlich das Interim einzugehen. Der Redner verneinte diese Fragen sämmtlich, da die desfallsigen Hand lungen der Regierung den §§. 1, 3, 9 und 11 des 1sten Kapitels des Landes⸗Verfassungsgesetzes zuwiderliefen, weshalb er, nach nä herer Begründung dieser Behauptung, diese Handlungen für nich⸗ tig erklärte, und dagegen im Namen des Volks und des Königreichs protestirte.
Sonach stellte er folgenden Antrag: Königlicher Regierung zu erwiedern: „Wenn Stände dafür halten müssen, daß die Kö⸗ nigliche Regierung nicht berechtigt war, für sich allein und ohne Zustimmung der Stände das sogenannte Dreikönigsbündniß ein⸗ zugehen und das sogenannte Schiedsgericht mit zu besetzen, so können Stände selbstredend es dahin gestellt sein lassen, inwieweit Königliche Regierung sich aus anderen Grün⸗ den zum Rücktritte von jenem Bündnisse für berechtigt hal⸗ ten mag. Je mehr Stände aber beklagen, daß die Königliche Re⸗ gierung sich der zu Frankfurt festgestellten Reichsverfassung entzo⸗ v und sogar zur Beseitigung der Nationalversammlung durch ein⸗ eitige und nicht befugte Vorenthaltung der von Ständen, den vom Volke zur Nationalversammlung abgeordneten Deputirten bewillig⸗
2317 ten Diäten mitgewirkt hat, um so viel weniger können Stände den Beitritt zu dem, ohne ihre Zustimmung eingerichteten Interim vom 30. September 1849 für gerechtfertigt erkennen.
„Stände halten sich daher zu dem Anirage so berechtigt als verpflichtet: „daß in Gemäßheit der dem deutschen Volke geworde⸗ nen Zusicherung die Königliche Regierung auf Wieder⸗Einberufung einer deutschen National⸗Versammlung hinwirke, da nur durch eine, in Gemäßheit des Bundestags⸗Beschlusses vom 30. März und 7. April 1848 zu berufende Vertretung das gestörte Werk wieder aufgenommen und das letzte Wort darüber gesprochen werden könne, ob das deutsche Volk bei der zu Frankfurt festgestellten deutschen Reichsverfassung beharren oder einer Abänderung nach den Anträ⸗ gen der Regierungen beitreten will.“
„Dabei betrachten Stände es als sich von selbst verstehend, daß — wie beklagenswerth auch die augenblickliche Ausschließung eines Theiles von Deutschland ist daß Abgeordnete aus den zu Deutschland gehörenden Theilen des österreichischen Kaiserreichs nicht weiter zugezogen werden können, so lange Oesterreich eine solche Vereinigung seiner zu Deutschland gehörigen Theile mit dem übrigen Kaiserstaate in einer Trennung von Deutschland aufrecht erhält, wie sie in der österreichischen Verfassung vom 4. März 1849 ausgesprochen ist.“
Der Antragsteller verwahrte schließlich seinen Antrag gegen den etwaingen Vorwurf des Unpraktischen im voraus durch die Ge⸗ genfrage: ob denn von der Regierung irgend etwas Praktisches vorgelegt sei.
Rosenthal war gleichfalls gegen eine Kommission, in der die Sache leicht ins Weite hinausgeschoben und begraben werde, wich aber insofern von Wyneken ab, als er die faktisch zer⸗ sprengte National⸗Versammlung für rechtlich fortbestehend er⸗ kannte, indem solche vom Volke ihr Mandat erhalten habe, und nur vom Volke auch dies Mandat ihr wieder hätte ent⸗ zogen werden können. Er war daher der Ueberzeugung, daß vor Allem der Weg des Rechts durch Wiedereinberufung des früheren Parlaments, und Ergänzung der unter den Mitglie⸗ dern desselben theils durch Erschießen, theils durch Auswan⸗ dern entstandenen Lücken wieder betreten werden müsse, und stellte demnach den von Büren gestern in der zweiten Kammer vorgebrach⸗ ten Antrag, welcher im Wesentlichen dahin gerichtet war, die frank⸗ furter Reichsverfassung als gültig anzuerkennen, und die Regierung, unter Mißbilligung ihres Ungehorsams gegen dieselbe zum Hinwir⸗ ken auf die Wiederberufung der National⸗Versammlung, und zur sofortigen Publication der Grundrechte aufzufordern. Er be⸗ schied sich, daß dieser Antrag nicht viel Anklang in der Kammer finden werde, wollte aber seiner Ueberzeugung treu bl iben, und schloß mit den Worten Luthers: Hier stehe ich ꝛc.
Wachsmuth bekannte sich, als Theilnehmer an den gothaer Beschlüssen, zu anderer Ansicht als beide Vorredner, und legte in ausführlicherer Darstellung die Motive, welchen die dort Versammel⸗ ten gefolgt seien, dar. Was die Befugniß der Regierung anlange, so sei er stets der Ansicht gewesen, daß wenigstens zu dem Wahl⸗ gesetze für den Reichstag die ständische Zustimmung erforderlich ge wesen sein würde. Gegenwärtig wich er von den Gothaern in⸗ sofern ab, als er jetzt, nachdem Bayern den Beitritt entschieden ab⸗ gelehnt, die Berufung des Reichstages für hoffnungslos ansah, hielt aber noch jetzt — unter Vorbehalt der näheren Darlegung seiner Ansicht nach sorgfältiger Prüfung der Vorlage dafür, daß eine Vermittelung gesucht werden, und daß die Regierungen die Sache in die Hand nehmen müssen.
Ministerial⸗Vorstand Benningsen empfahl, bei dem Beschlusse einer Kommission zu beharren, um so mehr als er in Wynekens und Wachsmuth's Vorträgen manche Mißverständnisse zu bemerken glaubte. Es sei nicht zu übersehen, daß der Vertrag vom 26. Mai nur den Entwurf einer Reichsverfassung enthalte; in solchem liege keine Verletzung der Landesverfassung. Das Schieds⸗ gericht bilde eine besondere Vorlage, und sei daher abgesondert zu erörtern. Durch das Interim werden Hannover keine Rechte ver⸗ geben; es seien hier nur, aus dringenden Gründen der Nothwen⸗ digkeit, auf Oesterreich und Preußen solche Rechte übertragen, welche vordem schon anderen Gewalten, dem Bundestage und dar⸗ auf dem Reichsverweser zugestanden haben. Einer der Vorredner habe den Vorbehalt in der hannoverschen Denkschrift mit dem Vor⸗ behalte zum Protokolle vom 26. Mai verwechselt; der erstere komme jetzt gar nicht in Frage, da er nur für den nicht eingetretenen Fall gestellt sei, daß ein aus allen deutschen Staaten außer Oesterreich zusammengesetz⸗ ter Reichstag tagen würde. Daß die Regierung eventuell nicht ohne Mit⸗ wirkung der Stände oder des Volkes in dieser Angelegenheit habe gehen wollen und können, beweise die Nothwendigkeit der Wahlen zum Staatenhause und Volkshause; ob dieselbe zu dem Wahlgesetze die ständische Zustimmung beantragt haben würde, darüber sei sie bei der bald veränderten Sachlage nicht in dem Falle gewesen, einen Entschluß zu fassen; daß aber endlich nicht die Absicht vor⸗ walte, den ständischen Rechten irgendwie entgegen zu treten, ergebe die Vorlegung der sämmtlichen Aktenstücke. Auf den Rosenthalschen Antrag wolle er nur erwiedern, daß er den Standpunkt der Volkssouve⸗ rainetät, auf welchen der Urheber des Antrags sich gestellt, nicht theile.
Wyneken wollte seinerseits ein Mißverständniß nicht gelten lassen. Darüber, ob die Landes⸗Verfassung durch das Bündniß vom 26. Mai nicht gefährdet sei, mögen die ofnziellen Aeußerungen in den preußischen, oldenburgischen und braunschweigischen Stände⸗ Versammlungen schon genügendes Zeugniß geben, nach welchen das Schiedsgericht über die Pflicht Hannovers, an dem Vertrage fest⸗ zuhalten, entscheiden solle, und eventuell Gefahr drohe, daß Hannover mit Gewalt an diesen Bund geheftet werde. Das Interim anlangend, so sei die Bundes⸗Versammlung, wenn sie je Rechte gehabt habe, erloschen, der Reichsverweser aber nicht befugt, die ihm von der Nationalversammlung übergebenen Rechte auf Andere willkürlich zu übertragen. Nachdem sodann noch Vezin eine Kommission empfohlen hatte, wurde auf Rosenthals Antrag namentliche Abstimmung beliebt, und der gestrige Beschluß auf Niedersetzung einer gemeinschaftlichen Kommission von je 5 Mitgliedern zur Prü⸗ fung der Vorlage gegen 14 Stimmen beschlossen.
Bei der darauf folgenden Berathung wegen der Vertagung be⸗ schloß die Kammer anfänglich, sich für eine Vertagung bis zum 7ten k. M. zu erklären, trat jedoch später dem inmittelst mitgetheilten Beschlusse der zweiten Kammer bei, nur von dem Rechte der eigenen dreitägigen Vertagung (für den 27sten, 28sten sund 29sten d. M.) Gebrauch zu machen.
In der Sitzung der zweiten Kammer führte heute die Tages⸗ ordnung zur zweiten Berathung über die deutsche Frage.
Lang II. beantragt, da es an Zeit für genügende Vorberei⸗ tung gefehlt, den Gegenstand von der heutigen Tagesordnung wie⸗ der zu entfernen und am 4. Januar wieder auf die Tagesordnung zu bringen. Büren und Groß unterstützen den Antrag und verlangt Letzterer eventuell Verlesung der sämmtlichen Aktenstücke vor der Berathung, steht jedoch auf Stüve’s Anheimgabe — wel⸗ cher darin nur einen Ausbruch des Unmuthes erblicken zu dürfen glaubt — von diesem Verlangen wieder ab.
Stüve spricht den Wunsch der Regierung aus, möglichst bald die Ansicht der Stände in der deutschen Frage zu erfahren, damit
sie wisse, woran sie sei. Eine dazwischen tretende Vertagung könne daher der Regierung keineswegs angenehm sein, wenngleich nicht zu verkennen sei, daß eine gründliche Vorbereitung für sofortige Diskussion bei Kürze der Zeit für alle Mitglieder wohl nicht habe stattfinden können. Er müsse in dieser Beziehung die Wünsche der Kammer, erwarten, und sei seinerseits bereit, auf eine sofortige Dis
kussion hineinzugehen. Wolle die Kammer für eine kommissarischePrüfung sich entscheiden, dann könne er für Heraussetzung der Sache bis zum 4. Ja⸗ nuar keine hinreichenden Gründe auffinden und müsse dann darin nur eine unnöthige Verschleppung erblicken, zumal während Vereinigung der Stände — und zu einer längeren Vertagung werde sich die Regierung bei dermaliger Lage der Sache nicht mehr verstehen können — der Kommission schwerlich genügende Zeit zu einer gründ⸗ lichen Prüfung übrig bleiben dürfte.
Lang II. hält die Kammer zu einer würdigen Behandlung der Sache für heute nicht einmal so weit vorbereitet, um auchenur über den Antrag auf kommissarische Prüfung einen Beschluß fassen zu können. Die Kommission werde ohne vorhergegangene Diskus⸗ sion auch gar nicht wissen, in welcher Weise sie die Sache zu be⸗ handeln und auf welche Punkte sie vorzugsweise ihr Au⸗ genmerk zu richten habe. Weinhagen und Schlü⸗ ter traten dem Antrage bei, ersterer jedoch nur aus Rücksicht ge⸗ gen einen vielseitig gehegten Wunsch. Ellissen (welcher präsidirt) läßt abstimmen, und, da sich 42 Stimmen für den Langschen Antrag entscheiden, so wird die weitere Verhandlung der deutschen Frage für heute sistirt und geht man im ferneren Verlauf der Tagesord⸗ nung zur fortgesetzten dritten Berathung des Entwurfs zur ständi⸗ schen Geschäftsordnung über.
Unter Ablehnung des auf Vertagung bis zum 7. Januar lau⸗ tenden Beschlusses erster Kammer wird die von Oppermann bean⸗ tragte dreitägige Vertagung beschlossen.
Sachsen⸗Meiningen. Meiningen, 20. Dez. (D. A. Z.) Nachdem die mütterliche Einwilligung eingetroffen, war der vor⸗ gestrige Tag zur Feier der Verlobung unseres Erbprinzen mit der Prinzessin Auguste von Preußen bestimmt. Eine Morgenmusik eröffnete die Feier, worauf der Herzog die Gratulationen der hiesi⸗ gen und auswärtigen Behörden annahm, dann aber nach dem Landsberge sich begab, um den übrigen Tag in stiller Zurückgezo⸗ genheit im engsten Kreise der Familie zu feiern. Der Erbprinz ist Tags darauf in Begleitung des Hauptmanns von Türcke nach Ber⸗ lin gereist.
—qFnö ”
Ausland.
Frankreich. Paris, 21. Dez. In der gestrigen Sitzung der National⸗-Versammlung vermehrte sich die Zahl der Verbesse⸗ rungs⸗Anträge zu dem Gesetze über die Getränksteuer wieder um drei. Der Finanz⸗Minister bittet die Versammlung um ein schleuniges Votum, da man sonst bis zum 1. Januar nicht Zeit haben würde, das neue Gesetz im ganzen Lande zu verkündigen, um die Steuern erheben zu können. Der Minister erklärt noch⸗ mals, daß die Regierung wirklich und aufrichtig eine parlamenta⸗ rische Untersuchung über die Getränksteuer wolle. Die Linke prote⸗ stirt energisch gegen den Zwang, den die Regierung auf diese Weise der Versammlung anthun wolle, und beschuldigt dieselbe, ab⸗ sichtlich bis zum letzten Augenblicke gewartet zu haben, um die Versammlung zum Votiren der Steuern hinzureißen. Einzelne Mitglieder wollten nochmals die Diskussion von Verbesserungs⸗ Anträgen beginnen, die zum Zwecke haben, die Forterhebung der Steuer blos für einen Theil des nächsten Jahres zu bewilligen. Allein der Präsident kümmert sich nicht darum und läßt über den ersten Artikel des Regierungs⸗Entwurfs, Widerruf des Dekrets der konstituirenden Versammlung vom 19. Mai und einfache Wie⸗ derherstellung der Getränksteuer, die namentliche Abstimmung vor nehmen, die bei 609 Votirenden 379 Stimmen dafür und 230 dagegegen ergiebt. Der Artikel 2, die Fortbestehung der Steuer in der bisherigen Weise während des Jahres 1850 betreffend, wird ebenfalls angenommen. Die Diskussion wird einen Augen⸗ blick unterbrochen durch die Ueberreichung von drei Berichten über dringliche Gegenstände. Berryer legt den Ausschuß⸗Bericht über die provisorische Forterhebung der öffentlichen Einnahmen während des ersten Trimesters des Jahres 1850 wegen noch nicht erfolgter definitiver Feststellung des Budgets für 1850 und die Ermächtigung der Regierung zur Verausgabung von einem Viertel der verlangten Kredite auf dem Präsidententisch nieder. Berryer stellt hierbei für das nächste Jahr eine Erleichterung des Budgets im Betrage von 240 Millionen gegen das Budget von 1849 in Aussicht, so daß die Staats⸗Einnahmen und Ausgaben für 1850 sich blos auf etwa 1500 Millionen belaufen werden. Diese Ankündigung erregt vielfache Befriedigung in der Versammlung. Hierauf wird zur Verhandlung über den Zten Artikel des Gesetzentwurfs über diez Ge⸗ tränksteuer geschritten. Der Berichterstatter Bocher und der Fi⸗ nanzminister erklären, daß sie, um zu beweisen, daß es mit der Un⸗ tersuchung zur Verbesserung der Getränksteuer ernst gemeint sei, einen Verbesserungs⸗Antrag anzunehmen, wonach das Resultat der Untersuchung der National⸗Versammlung vor dem 1. Juli 1850 vorgelegt werden soll. Dies wird genehmigt. Um 4 Uhr wird endlich das Votum über das Gesetz zur Wiederstellung der Ge⸗ tränkstener in seiner Gesammtfassung begonnen. Der Berg nimmt daran Theil, da das obige Votum über den ersten Artikel, das 379 Stimmen für das Ministerium ergeben hat, (3 Stimmen mehr, als zur Gültigkeit des Votums erforderlich ist), ihn von der Fruchtlosigkeit des Nichtabstimmens überzeugt hat. Es ergeben sich für das Gesetz 418, dagegen 245 Stimmen. (Lebhafte Bewegung.) Die Versammlung entscheidet, daß das eingegangene Gutachten des Staats⸗Rathes über den Fallouxschen Gesetz⸗Ent⸗ wurf, den öffentlichen Unterricht betreffend, an den schon früher mit der Prüfung des letzteren beauftragten Ausschuß verwiesen wer⸗ den solle. Chauffour interpellirt den Kriegs⸗Minister über eine angeblich vom General Ehangarnier ausgegangene, mißbräuch⸗ liche Einwirkung auf die Militairs aus dem Ober⸗Rheine im Sinne konservativer Wahlen. Der Kriegs⸗Minister d'Hautpoul bestreitet die Betheiligung des Generals Changarnier bei diesen Vorgängen, die er überhaupt als ganz unschuldig und sehr unbe⸗ deutend hinstellt. Ein Angriff, den er gegen den Obersten Charras, gewesenen Kriegs⸗Minister unter der provisorischen Regierung, richtet, ruft einen sehr leidenschaftlichen, durchaus persönlichen Auf⸗ tritt herbei, aus dem jedoch Charras durch das Zeugniß des Ge⸗ nerals Bedeau und des Repräsentanten Larabit vollkommen gerecht⸗ fertigt hervorgeht. Eine von Chauffour vorgeschlagene motivirte Tagesordnung gegen den Kriegs⸗Minister wird mit 405 Stim men gegen 188 durch dieẽrnh einfache Tagesordnung besei⸗ tigt. In der heutigen Sitzung bewilligte die Versammlung die provisorischen drei Zwölftel des Budgets, welche das Ministerium für 1850 verlangte, so wie einen Kredit von 500,000 Fr. für Zah⸗ lung von Wechseln Montevideo's. Die Diskussion des politischen Theils der La⸗Plata⸗Frage wurde auf Donnerstag verschoben. Morgen kömmt der Gesetz⸗Entwurf an die Reihe, welcher die Bank