3) eine lebenslängliche Invaliden⸗Unterstützung bei der ohne
grobes Verschulden eingetretenen Arbeits⸗Unfähigkeit;
4) Beihülfe zu den Begräbnißkosten beim Tode der Mitglieder
und Invaliden;
5) Unterstützung der Wittwen derselben bis zu deren Tode, be⸗
ziehungsweise Wiederverheirathung;
6) Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mit⸗
4 glieder bis zum vierzehnten Lebensjahr einschließlich;
7 unentgeltlicher Unterricht für die Kinder der Mitglieder in
den Elementarschulen, für die Mädchen auch in Handarbeiten;
n beiden Fällen bis zum vierzehnten Lebensjahr einschließ⸗
ich; ferner
8) die zu kirchlichen Zwecken erforderlichen Ausgaben, insofern
nicht durch die nach §. 239 der Kirche und Schule verblei⸗
benden Freikuxe, durch die Gemeinde oder den Staat für die
Bedürfnisse zu Nr. 7 und 8 gesorgt wird.
§. 150. „Den Mitgliedern der am wenigsten begünstigten Klasse müssen jedenfalls die im §. 149 Nr. 1 und 2 genannten Unterstützungen während einer im Statut zu bestimmenden Zeit gewährt werden. §. 151.
Zu den Knappschaftskassen haben sowohl die Arbeiter als die
Bergwerke und Aufbereitungs⸗Anstalten Beiträge zu leisten. §. 152.
Die Beiträge der Arbeiter sollen sollen in 3 ½ Prozent ihres Arbeitslohnes, oder einem, diesem Betrage entsprechendem Fixum bestehen. Die Beiträge der Besitzer eines jeden Berg⸗ oder Auf⸗ bereitungswerkes dürfen nicht weniger betragen, als die Arbeiter des Werkes zusammen entrichten, ohne Rücksicht auf den Ertrag des Werkes.
Gegen diese Leistnng der Bergwerksbesitzer fallen die, den Knapp⸗ schaftskassen, als solchen, bisher “ Freikuxe weg. §. 453.
Die Beiträge zur Knappschaftskasse sind gleich den Steuern, nöthigenfalls zwangsweise einzuziehen, uachdem das Berg⸗Amt die von der Knappschafts⸗Kommisston (§. 155) vorgelegte Nach⸗ weisung exekutorisch erklärt hat.
Ueber Beschwerden wegen zu hoher Ansätze in der Nachwei⸗ sung der Knappschafts⸗Kommission entscheidet in letzter Instanz der Minister nach vorheriger Vernehmung der Gewerkenkammer, ohne daß dadurch die zwangsweise “” aufgehalten wird.
Die Besitzer der Werke (§. 144) sind verpflichtet, für Einzie⸗ hung der Beiträge ihrer Arbeiter und deren Abführung an die Knappschaftskasse Sorge zu tragen.
Die Verwaltung jedes Knappschafts⸗Vereins erfolgt durch eine Knappschaftskommission. Die Mitglieder derselben werden nach näherer Bestimmung der Statuten von den zum Vereine gehö⸗ renden Werksbesitzern zur einen, und von den Knappschaftsmit⸗ gliedern zur anderen Hälfte, je aus ihrer Mitte, oder aus der Zahl der Bergbeamten gewählt.
§. 156.
Der Vorsitzende des Bergamts, oder ein von ihm dazu er⸗ nanntes Mitglied desselben, wohnt den Sitzungen der Knappschafts⸗ Kommission bei. Das Berg⸗Amt ist befugt, einen statutenwidrigen Beschluß zu suspendiren, muß jedoch sofort hiervon dem Minister Anzeige machen.
“ iñ §. 157.
ie Kommission ernennt den mit der Kassenführung zu beauf⸗ tragenden Knappschaftsbeamten. ““ , §. 158.
Die Verbindung zwischen der Kommission und den Knapp⸗ schaftsmitgliedern wird durch Knappschafts⸗Aelteste erhalten, welche von den Mitgliedern in einer durch das Statut bestimmten Zahl gewählt werden.
§. 159.
Die Knappschafts⸗Aeltesten müssen mit ihrem Gutachten von der Knappschafts⸗Kommission vernommen werden, wenn über die 8918 LE1“ h Zweifel obwalten, und enn über die Verwaltung des Vermögens schlüss off “ g g Beschlüsse getroffen
Die jährlich zu legenden Rechnungen sind ihnen, nachdem die Kommission sie geprüft hat, zur Erklärung über die von letzterer gemachten Erinnerungen vorzulegen, bevor die Kommisston dem Rechnungsführer die Entlassung ertheilt.
§. 160.
Den einzelnen Knappschafts⸗Statuten bleibt es überlassen, in⸗ wiefern zur Ueberwachung der Kommission und zur Entscheidung gewisser, wichtiger Angelegenheiten, ein Verwaltungsrath zu be⸗ stellen ist.
8161 Die Knappschafts⸗Vereine stehen unter der Aufsicht der Berg⸗
behörde, welche die Beobachtung der Statuten überwacht. Dem Bergamt steht jederzeit die Einsicht der bei den Versammlungen der Knappschafts⸗Kommission geführten Protokolle, so wie der Kassenbücher und gelegten Rechnungen zu.
§. 162.
Beschwerden der Mitglieder gegen die Verwaltung der Knapp⸗ schafts⸗Kommission wegen Verletzung des Statutes, werden von dem Bergamt nach Befinden der Umstände auf Anhörung der Ge⸗ werkenkammer, entschieden. 5
8 §. 163.
Mehrere Knappschafts⸗Vereine können sich, zum Zwecke gegen⸗ seitiger Assekuranz, zu einem Central⸗Verein verbinden. Die Be⸗ stätigung der Statuten des Central⸗Vereins erfolgt nach einge⸗ holtem Gutachten der betreffenden Gewerkenkammern durch den Minister.
§. 164.
Dem Besitzer eines Bergwerks oder einer Aufbereitungs⸗Au⸗ 8 bleibt es überlassen, besondere oe szt enar⸗iez etnen e, welche 89 Weinßznmt, nach Begutachtung durch die Gewerkenkammer, Kebeite üe vorzulegen sind, für die von ihnen beschäftigten Thaler abeir Nassen. Die Strafen dürfen den Betrag von einem e ersteigen. Die Festsetzung der Strafe erfolgt durch
8 ster, vorbehaltlich der an das Berg⸗Amt.
Titel IX. Von der Phern säch, des Staats. 11 Von den Maßregeln zur Wahrung des polizeilichen und staats⸗
wirthschaftlichen Interesses. d §. 165. dene, taaorrgiexung steht die polizeiliche Beaufsichtigung des Grubenbaue, d Füscbans auf die Sicherhrit der Oberfläͤche, der des gatswirthschaftlichen Interesses 8 8 n venchie eig ergwerksbehörde ausgeübt, welche über ht wird durch
betreiber mit ihren technischen Erfahrungen “ ee
§. 166. Die Angriffs⸗ und Betriebspläne (§. 60), so wie die später nothwendig werdenden Abänderungen derselben, sind von den Berg⸗ werksbesitzern zu entwerfen und dem Bergmeister vorzulegen.
Findet derselbe gegen diese Betriebspläne weder in bergpoli⸗ zeilicher noch in staatswirthschaftlicher Beziehung etwas zu erinnern, so ertheilt er seine Genehmigung.
Wenn der Genehmigung des Planes aus einer der vorge⸗ dachten Rücksichten nach dem Erachten des Bergmeisters Bedenken entgegenstehen, und eine Vereinigung zwischen ihm und dem Berg⸗ werksbesitzer nicht zu erreichen ist, so sind die beiderseitigen Gründe zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll geht an das Bergamt, welches darüber entscheidet, vorbehaltlich des Rekurses an den Mi⸗ nister, welcher nach vorheriger Vernehmung der Gewerkenkammer die Entscheidung erläßt. 1
§. 169. “M“
Wenn über die Art der Ausführung bereits festgestellter Be⸗ triebspläne zwischen dem Bergwerksbesitzer und dem Bergmeister verschiedene Ansichten entstehen, so hat jeder Theil das Recht auf Abhaltung eines Lokaltermins bei dem Bergamt anzutragen. Die Entscheidung erfolgt in der sür Feststellung der Betriebspläne an⸗ geordneten Weise.
§. 170. 1 Dasselbe Verfahren tritt ein, wenn über die Stärke von Sicher⸗ heitspfeilern oder über gemeinschaftliche Betriebspläne benachbarter Bergwerke zwischen dem Bergmeister und den Bergwerlsbesitzern eine Vereinigung nicht erreicht werden kann. 171
Bei willkürlichen Abweichungen vom festgestellten Angriffs⸗ oder Betriebsplan ist die Berg⸗Behörde befugt, die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen.
—˙ 72.
Wird durch Abweichungen vom Betricbsplan oder durch un⸗ terlassene Ausführung desselben die Sicherheit der Grubenbaue oder der Oberfläche das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter gefähr⸗ det, so ist die Berg⸗Behörde verpflichtet, nach Vorschrift der §§. 177— 178 zu verfahren.
AIbhERi;t llI. Von den Maßregeln gegen Unglücksfälle und ihre Folgen. 3 116 Der Minister ist befugt, nach vorheriger Vernehmung der be⸗ treffenden Gewerkenkammern (§. 137) allgemeine, oder lokalpolizei⸗ liche Verordnungen zur Sicherstellung der Oberfläche, der Gruben⸗ baue, so wie des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu
erlassen. §. 174. Zum Zweck der polizeilichen Beaufsichtigung müssen auf jedem Bergwerk vorhanden sein:
1) Arbeitsnachweisungen, und
2) Arbeiterlisten, welche beide in den dafür allgemein vorge⸗ schriebenen Formen zu führen und vom Bergmeister bei jeder Befahrung zu visiren sind. Ferner:
3) ein Zechenbuch, in welchem der Bergmeister jede Befahrung vermerkt; 111X“
4) der gemäß §. 70 nachgetragene Grubenriß.
§. 475. 1
Die zur Ausführung der bestehenden polizeilichen Vorschriften getroffenen Anordnungen sind in das Zechenbuch einzutragen und, vorbehaltlich des Rekurses an die vorgesetzten Behörden, von dem Bergwerksbesitzer zu vollziehen.
§. 176
Hat der Bergwerksbesitzer denselben in der festgesetzten Zeit nicht Folge geleistet, so verfällt er in eine Polizeistrafe; der Berg⸗ meister ist alsdann berechtigt, die Ausführung auf Kosten des Be⸗ sitzers selbst zu veranlassen.
S1
Wenn Gefahr im Verzuge vorhanden ist, so hat der Berg⸗ meister die zur Beseitigung der Gefahr getroffenen Anordnungen sofort zur Ausführung zu bringen und nöthigenfalls die Leiltung der Arbeiten selbst zu ubernehmen, oder, nach Bewandniß der Um⸗ stände, die Fortsetzung des Betriebes zu untersagen. Dem Berg⸗ werkseigenthümer bleibt der “ an das Bergamt vorbehalten.
S118
Die Kosten, welche durch Ausführung der getroffenen Anord⸗ nungen entstehen, sind vom Bergamt festzustellen. Die Einziehung erfolgt in derselben Form, wie die der Steuern. “X“
§. 179. “
Ueber Einsprüche gegen den festgestellten Kostenbetrag entscheidet der Minister nach vorheriger Vernehmung der Gewerken⸗Kammer; die vorläufige Einziehung wird hierdurch nicht aufgehalten.
180
Gegen Bergwerks⸗Besitzer, welche die im §. 174 vorgeschrie⸗ bene Nachweisungen nicht regelmäßig führen, findet das in den §§. 176, 178 angeordnete Verfahren Anwendung.
S 18
Auf Bergwerken dürfen nur solche Arbeiter angenommen werden, welche mit einem von der Polizei⸗Behörde ausgestellten Arbeitsbuch versehen sind. In diesem Buche ist die jedesmalige Annahme und Entlassung (Abkehrschein §. 65) des Arbeiters durch den Bergwerks⸗Besitzer oder dessen Gruben⸗Beamten zu ver⸗ merken.
§. 182.
Bei metallischem Bergbau dürfen Knaben unter 14, und beim Kohlen⸗Bergbau, unter 16 Jahren in der Grube nicht be⸗ schäftigt werden; Personen weiblichen Geschlechts sind bei der Arbeit in der Grube und bei Maschinen nicht zuzulassen.
Uebertretungen werden gegen den Gruben⸗Beamten mit einer Geldbuße von 1 bis 5 Thalern für jedes Kind oder jede Frauens⸗ person bestraft. “
6. 483.
Die ausführenden Gruben⸗Beamten haben für die Sicherheit des Bergbaubetriebes, insbesondere für gefahrlese und dauerhafte Ausbauung der Fahr⸗, Förderungs⸗ und Maschinen⸗Schächte, für eine sichere Fahrung in dieselben und für die Sicherheit der Schachtmündungen, bei Vermeidung einer Strafe bis zu 100 Rthlr., Sorge zu tragen.
§. 184.
Reifenschächte sind bei dem Bergwerksbetrieb nur wegen beson⸗ derer örtlicher Verhältnisse und nach porher eingeholter Geneh⸗ migung des Berg⸗Amts gestattet.
§. 185.
Wenn Tiefbau in einem Bergwerk stattfindet, so müssen, falls das Berg⸗Amt eine Ausnahme nicht gestattet hat, an den Feldesgränzen Sicherheits⸗Pfeiler stehen bleiben, bei Vermeidung einer gegen den Gruben⸗Beamten auszusprechenden Str 300 Thalern. 1u““
8
1“ “
eine Instruction über Verrichtung dieser Arbeit eingehändigt
werden. 112
d Auf allen Gruben ist für eine zweckmäßige Wetterführung zu
rgen.
§. 188.
Betriebspunkte, welche stickende Wetter führen, dürfen nur be⸗
legt werden, wenn ihre Gefahrlosigkeit, nach näherer Anordnung
des Gruben⸗Beamten, namentlich durch Untersuchung mit dem Gru⸗
benlicht, festgestellt ist.
§. 189.
„Strecken, auf denen schlagende Wetter zu vermuthen sind, müssen vor jeder Belegung nach Anordnung des Gruben⸗Beamten mit der Sicherheitslampe untersucht werden.
§. 190.
Wo schlagende Wetter bekannt sind, darf nicht anders als mit Sicherheits⸗Lampen gefahren und gearbeitet werden. Für das Vorhandensein einer von dem Bergamt festzusetzenden Anzahl brauch⸗ barer Sicherheitslampen ist der Gruben⸗Beamte Sorge zu tragen verpflichtet.
§. 191. 1 Wo auf Bergwerken Standwasser vorhanden sind oder alte Baue vorliegen, welche dergleichen vermuthen lassen, muß beim Be⸗ trieb der Oerter vorgebohrt werden.
§. 192.
Wenn auf einem Bergwerk unter oder über Tage ein Unglücks⸗ fall sich ereignet, durch welchen die Grubenbaue, die Oberfläche, Leben oder Gesundheit von Arbeitern gefährdet werden, so sind die Gruben⸗Beamten verpflichtet, dem Bergmeister und dem Ortsvorstand der Gemeinde, in welcher das Bergwerk liegt, unverzüglich Anzeige zu machen, und bei wahrscheinlicher Beschädigung von Menschen, einen Arzt sofort an Ort und Stelle rufen zu lassen.
§. 193.
Der Bergmeister hat sich sogleich nach erhaltener An⸗ zeige an Ort und Stelle des Unglücksfalles zu bege⸗ ben, und mit Zuziehung des Gemeinde⸗Vorstandes, wenn der⸗ selbe anwesend ist, die zur Rettung der verunglückten Arbeiter und zur Beseitigung der Gefahr nothwendigen Maßregeln anzu⸗ ordnen und auszuführen, über die Veranlassung des Unglücksfalles und die zu dessen Beseitigung ergriffenen Mittel ein Protokoll auf⸗ zunehmen und dasselbe mit seinem Gutachten über die wahrschein⸗ liche Veranlassung des Unglücksfalles dem Bergamte einzusenden, welches davon der betreffenden Gerichtsbehörde Mittheilung zu machen hat. 1“
§. 194.
Der Besitzer des Bergwerks, auf welchem das Unglück sich er⸗ eignet hat, ist verpflichtet, jede nach Anweisung des Bergmeisters erforderliche Hülfe an Menschen oder Material zur Verfügung zu stellen. Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zu Hülfeleistun⸗ gen auf Kosten des betroffenen Werkes verpflichtet.
§. 196.
Alle zur Beseitigung der Gefahr und zur Rettung verunglück⸗ ter oder beschädigter Menschen aufgewendeten Kosten fallen dem Besitzer des Bergwerks zur Last, vorbehaltlich seines Regresses ge⸗ gen jeden Dritten, welcher den Unglücksfall verschuldet hat.
§. 196.
Die Bestimmungen der §§. 173, 174 Nr. 1, 2 und G8. 428, 180, 181 und 182 finden auf die von der Bergbehörde mit Be⸗ rechtigungstiteln versehenen Aufbereitungs⸗Anstalten Anwendung.
§. 197.
Die Berg⸗Beamten (§. 127) haben die bei ihren Befahrungen vorgefundenen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze und Verord⸗ nungen durch Aufnahme von Protokollen festzustellen.
Abeshn8 8 Von den Maßregeln zur Wahrung des Interesses der Consumtion. §. 198. Wenn das Bedürfniß der Consumtion durch die Förderung
der Bergwerke nicht befriedigt wird, so ist das Bergamt befugt, die erforderliche Verstärkung der Förderung, mit Rücksicht auf die natürliche Leistungsfähigkeit, bei jedem Bergwerk anzuordnen, bei welchem lokale Hindernisse nicht obwalten. Auf eingehende Beschwerden entscheidet der Minister nach gut⸗ achtlicher Vernehmung der Gewerken⸗Kammer und der Kreis⸗ Behörde.
§. 499. Gegen Bergwerksbesitzer, welche den getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, tritt das in §§. 109 u. f. vorgeschriebene Ver⸗ fahren wegen Entsetzung aus dem Bergwerks⸗Eigenthum ein.
§. 200. Bei dem Verkauf von Bergwerks⸗Produkten sind die allge⸗ meinen gesetzlichen Vorschriften wegen der Maaße und Gewichte zu befolgen, und der Bergmeister ist verpflichtet, deren Befolgung zu überwachen.
Titel X.
Von den Zuwiderhandlungenzgegen das Gesetz. STDA
Bei allen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der
§§. 13, 15 bis 17, 56, 64, 68, 72, 73, 181, 184, 186 bis 192,
194, 216 des Gesetzes, so wie gegen die Bestimmungen der auf Grund der §§. 115 und 173 des Gesetzes erlassenen Polizei⸗Ver⸗ ordnungen, tritt eine Polizeistrafe von 1 bis 10 Rthlr. ein. Diese, so wie die im §. 221 angeordneten Strafgelder fließen zur Knappschafts⸗Kasse. 1 §. 202.
Wer Mineralien, zu deren Gewinnung es seiner Verleihung bedarf (§. 2), in verliehenem oder unverliehenem Felde, ohne Be⸗ fugniß gewinnt und sich zueignet, oder wer bei Benutzung seines Bergeigenthums die Gränzen seines Feldes vorsätzlich, oder aus Versehen überschreitet, wird, außer dem Schadenersatze, mit einer Geldbuße von 5 bis 50 Thalern, bei dem ersten Wiederholungs⸗ fall mit einer Geldbuße von 10 bis 100 Thalern, bei jedem wei⸗ teren Wiederholungsfall mit Gefängniß nicht unter vier Wochen, oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren bestraft. Ein Wieder⸗ holungsfall im Sinne des Gesetzes tritt nur dann ein, wenn die neue Uebertretung innerhalb eines Jahres seit der letzten Verur⸗ theilung verübt worden ist.
§. 203. Im Unvermögensfall wird statt der Geldbußen (§§. 201, 202) auf eine verhältnißmäßige Geistetrafe erkannt.
8,2
Ueber Zuwiderhandlungen gegen die polizeilichen Bestimmungen des Gesetzes (§. 201), oder der auf Grund derselben erlassenen Polizei⸗Verordnungen entscheiden die ordentlichen Polizei⸗Gerichte. Zuwiderhandlungen der im §. 202 gedachten Art gehören vor die mit den Mitgliedern besetzte “
§. 205. Die über Zuwiderhandlungen aufgenommenen Protokolle (§. 197)
Einem jeden bei Sprengarbeiten anzulegenden
Zweite Beilage
8
gen hat.
*
1. “ 8 4 Swerttr Beilage
werden der Gerichtsbehörde im Original zur Verfolgung über⸗ geben. §. 206. 28 8 Die rechtswidrige Zueignung schon gewonnener Mineralien ist nach den allgemeinen Strafgesetzen über Diebstahl oder Unter⸗ schlagung zu bestrafen. Titel XI. 1 Von den Bergwerks⸗Abgaben. Vpon den Bergwerken wird eine feste und eine verhältnißmä⸗ ßige Steuer erhoben. “ Diese Steuern treten mit dem Anfang des auf die Verkündi⸗ gung des gegenwärtigen Gesetzes folgenden Jahres in Wirksamkeit, und es hört von ihrem Eintritt an die Erhebung aller bisher an den Staat entrichtelen Vensha.eGsben auf. §. 208.
I
“
Die feste Steuer beträgt jährlich:
a) bei Steinkohlen⸗Bergwerken 1 Sgr.,
b) bei allen übrigen Bergwerken 2 Pf. für jede hundert Qua⸗ dratlachter Oberflächen⸗Ausdehnung eines Bergwerkes, dasselbe mag betrieben werden oder nicht. 1
Ihr Jahresbetrag soll niemals weniger als einen Thaler für ein Bergwerk betragen. Sie wird in vierteljährigen Raten vor⸗ ausbezahlt. 8
§. 209. 8
Die Feststellung der Steuer erfolgt nach dem, in der Verlei⸗ hungs⸗Urkunde angegebenen Flächen⸗ Inhalte. Das Berg⸗ Amt führt eine fortlaufende Liste, in welcher die neu verliehenen Berg⸗ werke mit den Flaͤchen ihrer Felder nachgetragen und die aufgeho⸗ benen Verleihungen gelöscht vedsn.
Die Zahlung der festen beginnt bei einem neu verlie⸗ henen Bergwerke mit demjenigen Vierteljahre, in welches der Tag der Verleihung fällt.
Wird eine Verleihung aufgehoben (§§. 108 und 112), so ist die Steuer für das laufende Pat⸗ ganz zu entrichten.
S 6 1
Die verhältnißmäßige Steuer wird in der Weise entrichtet, daß: a) sämmtliche in Förderung stehende Bergwerke, nach Verhältniß des Werthes der bei ihnen zum Verkauf oder überhaupt zur Verwerthung fertig gestellten Produkte, die Kosten der Berg⸗ werks⸗Verwaltung aufbringen, und außerdem b) diejenigen Bergwerke, Betriebs⸗Ausgaben des Jahres übersteigt, Ueberschusses abgeben.
bei welchen die Jahres⸗Einnahme die fünf Prozent dieses
§. 212.
Die Kosten der Bergwerks⸗Verwaltung bestehen in denjenigen Ausgaben der Staatskasse, welche derselben in Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes zur Last fallen. Diese Kosten werden all⸗ jährlich auf Grund eines besonderen Etats, in dem Staatshaus⸗ halts⸗Etat für das nächste Jahr festgestellt.
Die Betriebs⸗Ausgaben (§. 211 b) bestehen in den Kosten für die nach Maßgabe der genehmigten Betriebs⸗ pläne ausgeführten unterirdischen Gruben⸗Arbeiten, mit Ausschluß der Kosten für die Anschaffung und Aufstellung von Dampfmaschinen und Wasserkünsten.
1 §. 213.
Die Bergwerksbesitzer, beziehungsweise ihre Repräsentanten, reichen innerhalb der ersten vierzehn Tage jedes Vierteljahrs dem Bergmeister eine Nachweisung ein, welche:
a) die Menge und den Werth der zur Verwerthung fertig ge stellten Produkte, b) die Menge und den
Produkte,
c) die ausgeführten bei verwendeten für T verflossene Vierteljahr, nach einem von dem Handels⸗
Minister vorzuschreibenden Schema, ersehen läßt. Der Bergmeister prüft an Ort una Stelle die Richtigkeit der Nachweisung und reicht dieselbe mit seinem Gutachten “ ein.
Wird die Nachweisung nicht zur rechten Zeit oder nicht voll⸗ ständig eingereicht, so erfolgt ihre Anfertigung, beziehungsweise Vervollständigung durch den Bergmeister. Letzterer ist befugt, so⸗ wohl zu diesem Zwecke, als auch zum Zweck der Prüfung der ein⸗ gereichten Nachweisungen, die im §. 216 bezeichneten Fsmetteleeigen anzustellen. Die Kosten dieser Ermittelungen fallen dem Berg⸗ werksbesitzer zur Last, sofern er dieselben durch Einreichung unvoll⸗ ständiger oder unrichtiger Nachweisungen, oder nicht rechtzeitige Ein⸗ reichung der letzteren veranlaßt hat. Sie werden vom Bergamt festgesetzt und für exekutorisch d.kchäg.
Bergwerksbesitzer, beziehungsweise ihre Repräsentanten, über⸗ debend sehesies bis 8 Ende Februar jeden Jahres unaufgefordert
8 amte: o Nachweisung, welche die Menge der bei dem Bergwerke
im letzten Kalenderjahre zum Verkauf oder überhaupt zur
Verwerthung fertig gestellten Produkte und den Werth dieser
Produkte nach den Ergebnissen desselben Jahres angiebt. L) eine Nachweisung, welche die Summe der bei dem Bergwerke Iiimm letzten Jahre vorgekommenen Einnahmen und der Betriebs⸗ Ausgaben (§. 212), so wie den Ueberschuß der ersteren über die letzteren enthält.
Preis der verkauften oder verwertheten
unterirdischen Gruben⸗Arbeiten, die da Materialien und die dafür verausgabten
§. 216.
Ist eine Nachweisung (§. 215a oder b) am 1. März noch nicht eingegangen, so tritt eine Polizeistrafe bis zu zehn Thalern gegen den Säumigen ein. Das Bergamt veranlaßt nach frucht⸗ Fen Ablauf einer weiteren zehntägigen Frist die Anfertigung der Nachweisung auf Kasten des säumigen Bergwerks⸗Besitzers. Zu
der anderen Seite erhoben werden, erfolgt nöthigenfalls durch An⸗
stellung der im §. 216 neter Prüfung getroffene Entscheidung wird dem Bergwerksbesitzer
mitgetheilt und demselben eine
innerhalb deren er se⸗ dem Bergamte anzubringen hat.
Staates zu.
nister. Gegen seine Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
45 zum Preußisch
en Staats-Anzeiger.
88
Dienstag d. s. Jan.
enn .e ——
welches zugleich die Interessen des Staats zu vertreten hat und befugt ist, zu diesem Zweck andere Bergbeamten zu den Verhandlungen zuzuziehen. Die Gewerkenkammer faßt ihre Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit; dem Vorsitzenden steht ein Stimmrecht nur im Falle der Stimmengleichheit zu und es giebt in diesem Falle seine Stimme den Ausschlag. ] §. 218. 8 tsbest “ zeisungen, gegen welche weder vom Bergwerksbesitzer, no vom 168 SIhaata, noch von der Mehrheit der Gewerken⸗ kammer Einwendungen erhoben werden, werden sofort festgestellt
und dem Bergamte übersendet. §. 219. Die Prüfung von Einwendungen, welche von der einen oder
gliedes des Bergamts,
bezeichneten Ermittelungen. Die auf Grund vierwöchentliche Präklusivfrist gestellt, seine Reclamation gegen die Entscheidung bei
Dasselbe Recht steht binnen gleicher Frist dem Vertreter des
§. 220. .
Die Entscheidung über die angebrachten Reclamationen erfolgt auf den Bericht des Bergamts und nöthigenfalls nach Anstellung der im §. 216 bezeichneten Ermittelungen durch den Handels⸗Mi⸗
8. 2241.
Wer den Werth der gesammten Production seines Bergwerks (§. 215 a) oder den Ueberschuß der bei demselben vorgekommenen Einnahmen über die Betriebs⸗Ausgaben (§. 215 b) zu niedrig an⸗ gegeben hat, hat fünf Prozent des Unterschiedes zwischen dem von ihm angegebenen und dem schließlich festgestellten Betrage des Productionswerths, beziehungsweise Ueberschusses, als eine zur Knappschaftskasse des Bezirks fließende Strafe zu ent⸗ richten, und die Kosten für die zur Berichtigung seiner An⸗ gaben veranlaßten Ermittelungen (§. 219 und 220) zu tragen. Diese Kosten werden vom Bergamte festgesetzt und für exekutorisch erklärt.
Der Handels⸗Minister läßt die festgestellten Productionswer⸗ ihe sämmtlicher Bezirke in eine Hauptsumme ziehen und die für das nächstfolgende Jahr sestgestellten Verwaltungskosten (§. 212) nach ihrem Verhältniß zu dieser Hauptsumme, auf die einzelnen Bezirke und innerhalb der Bezirke auf die einzelnen Bergwerke vertheilen. Die diese Vertheilung nachweisenden Bezirkslisten wer⸗ den, von ihm vollzogen, dem Bergamte zugefertigt.
Er läßt auf Grund der festgestellten Ueberschüsse die davon zu entrichtende Steuer für die einzelnen Bezirke und innerhalb der Bezirke für die einzelnen Bergwerke berechnen, vollzieht die hierüber
sprechenden Bezirkslisten und läßt dieselben dem Bergamte zu⸗ gehen.
Für die verhältnißmäßige Steuer vom Ueberschuß (§. 211 b). kann ein Abonnement für die Dauer d höchstens drei Jahren bewilligt werden. 8
. 221.
S 8
Nach den beiden Bezirkslisten (§. 221 und 222) und nach der
fortgeführten Liste über die feste Steuer (§. 209) legt das Berg⸗
amt eine Haupt⸗Steuerrolle für das nächste Jahr an. Diese Rolle
enthält alle einzelnen Bergwerke mit dem von einem jeden zu zah⸗
lenden Steuerbetrage, auch die Namen und Wohnorte der Personen, von welchen dieselben einzuziehen sind. .225.
Die Hauptrolle (§. 224) geht an die Bezirks⸗Behörde oder,
wenn die Bergwerke in mehr als einem Regierungs⸗Bezirke liegen,
in getrennten vom Bergamte beglaubigten Auszügen an die be⸗
treffenden Bezirks⸗Behörden, um die Steuer⸗Empfangssteller zur §. 226.
Einziehung anzuweisen.
Der von einem Bergwerke zu entrichtenden Steuersumme wer⸗ den die Hebegebühren zugeschlagen. Dieselben werden von dem Finanz⸗Minister den Umständen nach festgesetzt, dürfen jedoch in keinem Falle mehr als drei Prozent der Steuer betragen.
Die Jahressumme der Steuer eines Bergwerks wird in vier gleichen Theilen, und zwar am Anfange eines jeden Vierteljahrs,
eingezogen. gezog §. 228.
der festen Steuer von neu verliehenen am Schlusse eines jeden Vierteljahrs aus der nach §. 209 geführten Liste, nebst dem Namen des Steuer⸗ pflichtigen und seinem Wohnsitze, in einem Auszuge zusammenge⸗ stellt, welchen das Bergamt der Bezirksbehörde zur Einziehung übergiebt.
Am Jahresschlusse werden in dem
werke angegeben, deren Verleigung zusgeho en wurde (§.
.„ 29.
Behufs ’” Bergwerken werden diese
Auszuge zugleich die Berg⸗ 210).
und selbst die Einstellung der Förderung giebt eben so wenig als ein Zurückbleiben oder gänzlicher Ausfall des Ueberschusses dem Bergwerksbesitzer ein Recht auf einen Nach⸗ laß an der für das laufende Jahr einmal festgesetzten verhältniß⸗ mäßigen Steuer.
Eine Verminderun
z. 230.
Wegen Aussührung ves gorstehenden Bestimmungen sind von dem Handels⸗Minister und von dem Finanz⸗Minister gemeinschaft⸗ lich die nöthigen Instructionen zu erlassen.
“ Titel XII. 8 Allgemeine Bestimmungen. 8 §. 231
diesem Zwecke ist das Bergamt berechtigt, von allen das Bergwerk in seinem Betriebe und Haushalt betreffenden Büchern, Registern, Rechnungen und Belägen, so wie von den Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Hypothekenbüchern Einsicht zu nehmen, auch die Betriebs⸗ und Rechnungs⸗Beamten, Aufseher und Arbeiter des Bergwerks, nöthigenfalls eidlich, vernehmen zu lassen.
Es theilt die von ihm aufgestellte Mnchmeisans dem Bergwerks⸗ besitzer mit und stellt demselben eine Präklusivfrist, innerhalb deren er seine etwanigen Einwendungen bei dem Bergamte anzubrin⸗
Die Prüfung der Nachweisungen (§. 215 und 216) und der egen dieselben erhobenen Einwendungen erfolgt im Monat Mai feben Jahres durch die Ehverkenkammer unter Vorsitz eines Mit⸗
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der bestehenden ze6 Land⸗Rechts Theil II., Tit. 16, Abschnitt 4 und des gemeinen deutschen Bergrechts, des rheinischen Bergwerks⸗Gesetzes vom 21. April 1810, der Instruction zur Aus⸗ führung desselben vom 3. August 1810, des Dekrets vom 6. Mai 1811 wegen Feststellung der Bergwerkssteuern, des Bergwerks⸗ Polizei⸗Dekrets vom 3. Januar 1813 und aller übrigen im gan⸗ zen Umfange des Staats bestehenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen, insoweit dieselben Gegenstände betreffen, worüber das gegenwärtige Gesetz nefah
299
. 9
Im Bereich ihrer bisherigen Geltung bleiben auch ferner ne⸗
April 1810, nach welcher die Actien oder 21. „ 8 sellschaft oder Unternehmung zum “ in Gemäßheit des Art. 529 des rheinischen Civil⸗Gesetbuches, als Mobilien betrachtet werden; 8
) das Berg⸗Polizei⸗Reglement für die Dachschieferbrü dem linken Rheinufer, vom 16. Ceehe 1 die auf dem linken Rheinufer gültigen Berg⸗Polizei⸗Regle⸗ ments für die unterirdischen Mühlsteinbrüche vom 19. Okto⸗ ber 1824 und für die Traßbrüche vom 6. Juli 1825; die Polizei⸗Ordnung für die Pochwerke und Erzwäschen am Bleiberge, vom 30. Juni 1824; die Hütten⸗ und Hammer⸗Ordnung für das vormalige Für⸗ stenthum Siegen, vom 25. Januar 1830, nebst den Declara- tionen vom 6. März 1833 und 24. Juni 1835; die Berg⸗Ordnung des eislebenschen und mannsfeldschen Berg⸗ werks vom 28. Bktober 1673, nebst den zwischen dem Staat und den mannsfeldschen Gewerkschaften bestehenden Verträ⸗ gen, namentlich dem rothenburger Vertrage vom 14. Juli
1810.
8 §. 233. 1 Hinsichtlich der ausschließlichen Berechtigung des Staats zur Gewinnung der Steinkohlen innerhalb des ehemaligen Fürsten⸗ thums Nassau⸗Saarbrücken und der dem Staat dagegen obliegen den Verpflichtung zur Abgabe der sogenannten Gemeindebedarfs kohlen, wie die letztere grundsätzlich festgestellt ist, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
§. 234. Die bisherigen Bestimmungen über Verpfändung des Berg werks⸗Eigenthums, über die Einrichtung der Berggegenbücher und Hypothekenbücher, über Berg⸗Arrest und Berg⸗Konkurs, so wie üͤber nothwendige Subhastation der Bergwerke, bleiben für jetzt in
Kraft. Titel XIII. Uebergangs⸗Bestimmungen. §. 235
Auf Handlungen und Thatsachen, welche vor Verkündigung die⸗ ses Gesetzes stattgefunden haben, so wie auf die rechtlichen Folgen derselben, findet das Gesetz keine “
In Beziehung auf diejenigen Mineralien, welche gegenwärtig zur Verfügung des Grundeigenthümers stehen und nach §. 2, zu den Bergwerks⸗Erzeugnissen zu rechnen sind, treten die Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes erst zehn Jahre nach Verkündigung dessel⸗ ben in Kraft. 8 b
Die bisherige Kux⸗Eintheilung des bereits erworbenen Berg⸗
werks⸗Eigenthums bleibt bestehen. 1
Bei vorhandener Hypothekenfreiheit, oder mit Zustimmung der
Hypothekengläubiger kann auf den Antrag der Gewerkschaft (§. 82)
die Aufhebung der Kureintheilung durch gemeinschaftlichen Be⸗
schluß des Justiz⸗ und des angeordnet werden. §. 238.
Wenn bei bestehender Kuxeintheilung der Gruben⸗Vor⸗ stand es für das Rechnungswesen der Grube nöthig fin⸗ det, oder wenn die Mehrzahl der „stimmfähigen Gewerken oder die Hypotheken⸗Behörde darauf anträgt, so muß eine Regulirung der Antheils⸗Verhältnisse an sämmtlichen Kuxen in der Art eintre⸗ ten, daß der Antheil eines jeden Gewerken nur noch aus ganzen Zehntheilen eines Kuxes besteht. Findet über diese Regulirung, zu welcher die Hypotheken⸗Gläubiger zuzuziehen sind, innerha b dreier Monate nach Vorlegung des Regulirungs⸗Planes eine güt⸗ liche Einigung unter den Betheiligten nicht statt, so ist der in gan⸗ zen Zehntheilen eines Kuxes nicht auszudrückende Antheil eines Gewerken:
1) ganz oder in Zehntheilen eines Kuxes zur nothwendigen Sub⸗ hastation zu bringen; 2) wenn sich kein Käufer findet, in einzelnen Zehntelkuxen unter sämmtliche Betheiligte dergestalt zu verlosen, daß der größere oder geringere Antheil eines Jeden durch die Zahl der dem⸗ selben zuzutheilenden Loose zu berücksichtigen, dem Gewinner aber das ihm zufallende Zehntheil ohne Vergütung zuzu⸗ schreiben ist.
Die Kosten des Verfahrens werden von den Betheiligten nach
Verhältniß ihrer Antheile eingezogen, wenn nicht durch die Sub⸗
hastation (Nr. 1) ein zur Deckung derselben hinreichender Kaufpreis
erlangt wird. G
Ist eine Grube auf die im §. 238 angegebene Art regulirt, so können die Antheile nur in ganzen oder in Zehntheil⸗Kuxen weiter getheilt und besessen werden, dergestalt, daß Bestimmungen in Verträgen oder in anderen Verfügungen, durch welche ein An⸗ theil nach einem anderen Theilungsmaßstabe übertragen werden soll, nichtig sind.
Wenn durch unfreiwilligen Uebergang des Bergwerks⸗Eigen⸗ thums, namentlich in Erbtheilungsfällen, andere als die gesetzlich zulässigen Bruchtheile von Kuxen entstehen und die Betheiligten sich nicht innerhalb dreier Monate nach ergangener Aufforderung gütlich darüber vereinigen, so tritt das im §. 238, Nr. 2, angeordnete Verfahren ein. .
§. 240. b
Die von Kirchen und Schulen bereits erworbenen Freikuxe, sie mögen bisher unmittelbar an diese Anstalten oder zur Verwendung für kirchliche und Schulzwecke an die Knappschafts⸗Kassen gezahlt worden sein, bleiben eben so, wie die den Kirchen und Schulen als Gegenleistung obliegenden “ bestehen (§. 149, Nr. 8).
Die schon erworbenen Erb⸗ und Grundkuxe werden aufrecht erhalten. Diese Freikuxe sind als auf dem Bergeigenthum haftende Reallasten zu
Angelegenheiten kein Stimmrecht ausgeübt werden.
§. 242.
Alle Frei⸗, pflichteten abgelöst werden. Summe eine gütliche Einigung nicht statt, so erfolgt die Entschei⸗ dung durch ein Schiedsgericht, zu welchem jeder Theil einen Schieds⸗ richter und der Vorsitzende des ordentlichen Gerichts den Obmann
ernennt. §. 243. In Zukunft haben Kirchen und Schulen, so wie die Knapp⸗
von Freikuxen keinen Anspruch. §. 244. Im Bereich der kleve⸗märkischen Bergordnung vom
en dem gegenwärtigen Gesetz in Kraft: 1 . 1 1) die Schlußbestimmung im Art. VIII. des Gesetzes vom 21.
sen Schächten zu enden Kohlen gege
von den künftig aus d förd
betrachten und es kann dafür in gewerkschaftlichen
Erb⸗ und Grundkuxe können auf Antrag des Ver⸗ Findet über den Betrag der Ablösungs⸗-
schaftskasse (§. 152) und der Grundeigenthümer auf Zutheilung
29. Apri b 1766 ist bei allen bereits angesetzten Förderungsschächten die Tradde