I1I1I11“ 111“.“ v4“ 11“
Gesetz läßt nur 51 zu. Die Kommission verlangt, es sollten 4 aus⸗ geschlossen werden. Sechs Stimmensammler sind unter den Depu⸗ tirten ernannt worden, die nicht Beamte sind. Das Loos entschied, daß die Herren Gaspard Cesano, Cnoja, Gouizzardi und Borsarelli als Beamte aus der Kammer scheiden müssen.
Spanien. Madrid, 1. Jan. (Fr. B.) Die Königin Nutter wird morgen ein großes Gastmahl geben, zu dem Mon und Isturiz eingeladen sind. 1 8 Herr Ventura Gonzales Romero, früherer Unter⸗Secretair im Justiz⸗Ministerium, ist zum General⸗Direktor der Prozeß⸗Angele⸗ genheiten der öffentlichen Finanzen und Herr Cruz Oser, jetziger Post⸗Direktor im Ministerium des Innern, ist zum Unter⸗Secretair m Ministerium des Innern ernannt worden.
Türkei. Konstantinopel, 25. Dez. (Lloyd.) Aus den letzten von St. Petersburg eingetroffenen Depeschen geht hervor, daß die russische und türkische Regierung sich in Betreff der Flücht⸗ linge geeinigt haben und man nun die Lösung dieser Frage als sehr nahe ansehen darf.
8
Königliche Schauspiele.
Freitag, 11. Jan. Im Opernhause. 7te Abonnements⸗ Zorstellung: Die Hochzeit des Figaro, Oper in 2 Abth., mit Tanz, nach Beaumarchais. Musik von Mozart. Anfang halb 7 Uhr.
Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 20 Sgr. Erster Rang und erster Balkon daselbst 1 Rthlr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 15 Sgr. Amphitheater 7 ½ Sgr.
Sonnabend, 12. Jan. Im Schauspielhause. 7te Abonnements⸗ Vorstellung: Rosenmüller und Finke, oder: Abgemacht! Ori⸗ ginal⸗Lustspiel in 5 Akten, vom Dr. C. Töpfer. Anfang halb 7 Uhr.
KÜshnigsstädtisches Theater. Freitag, 11. Jan. Die Teufels⸗Wette, oder: Rosen im Norden. Großes phantastisches Zauberspiel mit Gesang in 3 Abtheilungen, von Wollheim. Musik von Ed. Stiegmann. Sonnabend, 12. Jan. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) II Francço Arciero (Der Freischütz). Romantische Oper in 3 Akten, von Friedrich Kind. Musik von C. M. von Weber. Recitative
von H. Berlioz. Mit neuen Decorationen und Claudina Fiorentini: Agathe, als Gastrolle.)
Sonntag, 13. Jan. Die Teufels⸗Wette, oder: Rosen im Norden.
Meteorologische Beobachtungen.
Abends 10 Uhr.
Nachmittags 2 Uhr.
1850. 9. Jan.
Luftdruek... Luftwärme...
Nach einmaliger Beobachtung.
Morgens 6 Uhr.
341,42“ Par. 340,94“ Par. 339,85“Par. QAuellwärme 7,409 R. — 3,3° R. — 2,2“9 H — 5,9“ R. Flusswüärme 0,0“9 H.
— 4,4o9 R. — 3,6°9 R. — 7,5°9 R. Bodenwärme 90 pct. 88 pot. 85 pqt. Ausdünstung
trüb. trüb. trüb. Niederschlag 0,
No. NNO. NO. Wäarmewechsel — 2,1 9 Wolkenzug.... — — — — 8,9
340,74“ Par. — 3,809 HR. — 5,29 R. 88 PpcCt. NO.
Thaupunkt.. Dunstsättigung.
Tagesmittel t
Berliner Börse vom 10. J
—— —
anuar.
mechsel-Course.
Geld. 143 ½ 142 ½ 151⅔ 2 Mt. 150 ½ 3 Mt. 6 25 ¼ 2 Mt. 81 150 Fl. 2 Mt. 91¹½ 150 PFl. 2 Mt. 102 ½ 100 Thlr. 2 Mt. 8
I 8 Tage 2 100 IL. 2 Me. bö22 100 SRLI.
250 Fl. 250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 1 Lst. 300 Fr.
Kurz 2 Mt. Kurz
Amsterdam 11A1A1A““
Hamburg x.. . 16““
Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fufs ...
Frankfurt a. M. südd. W.
Petersburg
3 Wochen 1075½ 107 ½
Inländische Fonds, Pfandbriefe, Kommunal-Papiere und Geld - Course.
zt. Brief. Geld. Are.üsd Vrstw. An! 5 107 ½ 107 St. Schuld-Sch. 3 ½ 88 ½ 88 ½ Seeh. Präm. Sch. — — 102 ½ K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ — — do. Lt. B. gar. do. 3 ½ Berl. Stadt-OLl. 5 105 ½. — Pr. Bk-Anth.-Sch — Westpr. Pfandbr. 3 ½ — 90 Friedrichsd'or. Grossh. Posen do. 4 100 ⁄22 100 ¼⁄½ And. Goldm. àA 5th.
do. do. 3 ½ — 91 Disconto.
Ostpr. Pfandhbr. 3 ½ — 94 ½
Gem. Zf. Brief. Geld. Gem
Pomm. Pfdhbr. 3 ½ 96 ½ — Kur- u. Nm. do. 3 ½ 96 ⅔ 95 ⅔ Schlesische do. 3 ½ 94 ½
Ausländische Fonds.
Russ. Hamb. Cert. do- bei HHope 3.4. S. dD 9 1 Knl. do. Stiegl. 2. 4. A.
do. do. 5. A.
Poln. neue Pülbr. 4 6 — do. Part. 500 Fl. 4 300 Fl. — Hamb.Feuer Cas- 5 — do. Staats-Pr. Anl — do. v. Rthsch. Lst. 5 III1 *X 3 Lübeck. Staats-A. 4 ½ do. Poln. Schatz0. 4 80 ½ Holl. 2 ½ % Int. 2 do. do. Cert. L. A. 5 948¾ Kurh. Pr. 0.40th. — do. do. L. B. 200 Fl. — — N. Bad. do. 35 Fl. — Pol. a. Pfdbr. a. C. 4 96 ½
een do. do.
SEᷓSbe
11“
Eisenbahn-=- Actien.
2 8.
Stamm-Actien. V Kapital.
7 ehehe9, Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. Tages Cours.
in der dazu bestimmten Rubril ausgefüllt. Die mit 3 ⅞ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.
Börsen-Zins- Rechnung. Rein-Ertra 1848.
Prioritäts-Actien.
Kapital.
Tages-Cours.
Zinsfuss.
Sümmiliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
Berl. Anh. Litt. A. B. do. Hamburg do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger. Halle-Thüringer Cöln - Minden .... do. Aagen..... Bonn. Cöln 8. Düsseld.-Elberfeld..
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000
81 bz. 108 ½ G. 66 a 65
— —= —
67 B. 95 ½ a ½ 46 G.
79 cC.
185S2
——
Seäöggg=
Steele -Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch. 10,000,000
do. Zweigbahn 1,500,000 Obersehl Iit .. 2 253,100
do. LDit B 2,400,000 Cosel-Oderberg.... 1,200,000 Breslau-Freiburg... 1,700,000 Krakau-Oberschl.... 1,800,000 Berg.- Märk... 4,000,000 Stargard-Posen 5,000,000 Brieg- Neisse...... 1,100,000 Magdeb.-Wittenb. 4,500,000
1,300,000
85 G.
106 B. 104 ¼ n.
—
69 c. 45 bz. u. B. 85 bz. u. G.
—B—y«—SVg‚geg E
2 —
61 B.
——
Quiltungs-Bogen.
Aachen-Mastricht .. 2,750,000
Ausländ. Actien.
Friedr. Wilh.-Nordb. Prior..
8,000,000 v;
100 B.
Schluss-Course von Cöln-Minden 95 ¼ G “
96 ½¼1 B.
100 B.
98 bz.
95 B.
102 ½ B
100 „w„.... 105 ½ . 99 bz. u. B. 100 ¼ bz. u. B. 103 ¼ bz. u. 6.
Berl. Anhalt do. Hamburg do. do. II. Ser. do. Potsd -Magd... do. do. 88 do. do. Litt. D. do. Stettiner’.
Magdeb.-Leipziger..
Halle-Thüringer....
Cöln-Minden
do. do.
Rhein. v. Staat gar. Io do. Stamm -Prior.
Düsseldorf-Elberfeld.
Niederschl. Märkisch.
do. do. 8 III. Serie. Zweigbahn
90 do.
Oberschlesische
Krakau- Oberschl...
Cosel-Oderberg
Steele-Vohwinkel .. do. do. II. Ser.
Breslau- Freiburg...
Berg.-Märk.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 800,000
SSS Khern-
n
ü
auAunn
Ausl. Stamm-Act.
Börsen- Zinsen Reinertr. 1848
2,050,000 6,500,000 4,300,000
Kiel-Altona Sp. Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.
n
von Preussischen Bank-Antheilen 93 ½ *⸗.
Nachdem unsere Börse heute ziemlich
flau begonnen hatte, wurde die Stimmung gegen Ende angenehmer,
und fast alle Course schlossen sehr fest.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 9. Jan. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ¼ Gld. Friedrichsd'or 113 ½˖ Br. Louisd'or 112 ½ Br. Poln. Papiergeld 96 bez. u. Br. Oesterr. Banknoten 90 ¾ Br. Staatsschuldscheine 88 bez. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 102 ¼ Gld. Posener Pfandbriefe 4 proz. 100 ½ bez., do. 3 ½ proz. 91 ¼ a * bez. u. Br. Schlesische do. 3 ½proz. 95 ⅞ bez. u. Br., do. Litt. B. 4proz. 8“ do. 3 ½proz. 93 bez. Preußische Bank⸗Antheilscheine
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neue 4proz. 95 ½ Br., do. Partial⸗Loose a 300 Fl. 116 ½˖ Gld., do. a 500 Fl. 80 ⅛ Gld., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17½ Br. Russisch⸗Poln. Schatz⸗Oblig. a 4 pCt. 80 ¼ Br.
Actien: Oberschlesische Litt. A. 107 bez., do. Litt. B. 105 Br. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger 80 ¼ Br. Niederschl.⸗ Märk. 85 Gld., do. Prior. 104 ¼ Br., do. Ser. III. 103 ¾ Br. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 95 ¾ Br. Neisse⸗Brieg 36 ¾ Br. Kra⸗ 1“ 69 ½ bez. u. Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 43 uv1
Wien, 8. Jan. Met. 5proz. 95 ½, 96. 4 ½èproz. 84 ½, . 2 ½ proz. 50 ½, 51. Anleihe 34: 175 — 175 ½. 39: 109 — 109 ½. Nordbahn 109 ⅞ — 109 ⅛. Gloggn. 110 ½ — 111. Mail. 83 ½ — * Livorno 68 ½ — 68. Pesth 87 ⅛, ½. B. A. 1180, 1183 8 K. Gold 119 ¼. Silber 111.
Wechsel⸗Course.
Amsterdam 155 G.
Augsburg 111 Br. u. G.
Frankfurt 111 G.
Hamburg 164 Br. u. G.
London 11.12 Br., 11.10 G. 8 5 Paris 132 ½ Br. u. G. 8
in Fonds wenig Veränderung bei geringem Umsatz.
Devisen etwas flauer und mehr Wief 8 Geld. seß
Leipzig, 8. Jan. Leipz. Dr. Part. Oblig. 105 Gld Teips. B. 88 „150 Br. Leipzig⸗Dresdener E. 28 107 ½˖ Br., “ G ⸗Bayerische 86¾ Br., 86 Gld. Schlesische . 8” . 1eg. Chemnitz⸗Riesa 25 Br. Löbau⸗Zittau “ 8. eburg⸗Leipzig 210 Tr. Berlin⸗Anhalt. 90¾ Br.,
1 ld. Krakauer 69½ Gld. Friedr.⸗Wilh.⸗veordbahn 43 Gld.
Altona⸗Kiel 94¼ — B. A. 8n öld. Br. Deß. B. A. 117 Br., 116 Gld. Preuß.
Fondd 5r n. M., 7. Jan. Der Umsatz in mehreren die Oesterr. A Fes iger Börse von einiger Bedeutung. Nur allein Fisirunn aß 1 und Bad. Loose wurden unter der gestrigen und Besg. Böltanienen o Integrale, Taunus⸗Actien 8 ℳ 8 angenehmer. n 1 Fonds und Actien erfuhren keine e densse aller übrigen Br., 85 ⅓ Gld. Bank⸗Actien
Oesterr. 5proz. Metall. 86 Partial⸗Loose a 35 Fl. 32 ¾ Br.,
Fremde
1274 Gld. Baden 22 d. Darmstadt Partial⸗Loose a 50 Fl. 73 Br., 7. do. a 25 Fl. 29 ½ Br., 29 ¼ Gld. Hessen Partial-Loof 19 gclde⸗
Gld.
drich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 422 [90 Br., 96 Gld.
preuß. 33 ½ Br., 33 Gld. Sardinien Partial⸗Loose a 36 Fr. bei
Gebr. Bethmann 33 ½ Br., 33½ Gld. Spanien Zproz. inländ. 29 ½, Br., 20 ¼ Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 115 6 Gld., do. a 500 Fl. 81 ¾ Br., 81 ½ Gld. Berbach 86 ¼ Br., 86 Gld. Frie⸗ Br., 42 ¾½ Gld. Köln⸗Minden
Hamburg, 8. Jan. Engl. Russ. 106 ½1 Br., gar Gldb. De. 74
3 proz. p. C. 86 ¾ Br., 106 ¾ Gld. Stiegl. 85 b 1 Br., 70 ½ Gld. Ard. 11 ¼ Br. Zproz. 28 ⅜ Br., 28 ½ Gld. Hamburg⸗Berlin 80 ¾½ Br., 80 ¼ Gld. Bergedorf 94 Br. Magdeburg⸗Wittenberge 61 Br., 60 ⅞ Gld. Altona⸗Kiel 94 Br., 93 ¾ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 43 ½ Br., 43 Gld. Köln⸗Minden 96 Br., 95 ½ Gld. Gl. Elmshorn 27 Br. R. Neum. 116 Gld. Mecklenburg 34 Br.
Wechsel⸗Course. Paris 187 ½. St. Petersburg 33 . London 13.9. Amsterdam 35. 65. Frankfurt 89. Wien 167. Breslau 152 ½. Louisd'or 11.2 ½. Preußische Thaler 50 ½. Gold al Marco 435 ½. Wechsel waren heute gefragt. Fonds und Eisenbahn⸗Actien sehr fest bei geringem Umsatz. Paris, 7. Jan. Zproz. baar 57, Zeit 57.25. 5 proz. baar 93. 15, Zeit 93. 20. Bank 2385. Span. 29 ½. Nordb. 458 .
7
London, 7. Jan. 3proz. Cons. p. C. u. a. Z. 97 ½¼. 3 ½ proz. 99. Ard. 19 ½. 3Z proz. 37 ½. Int. 55 ⅞. 4proz. 85 ½. Mex. 29 ¼
Se eröffneten heute früh zu 97, 96 ⅞ und blieben gegenwär⸗ tig 97¼, 97.
Fremde Fonds nur wenig verändert; eben so sind Eisenbahn⸗ Actien ohne wesentliche Veränderung geblieben.
2 Uhr. Cons. a. Z. 97 ½, 97 excl. Div.
Amsterdam, 7. Jan. Holländische. Fonds waren an⸗ fangs der Börse steigend; konnten sich jedoch nicht behaupten und blieben auf ihrem letzten Stand. — Von Span. Fonds waren Ard. etwas niedriger; 3proz. behaupteten sich gut. Russ. wurden zu nie⸗ drigeren Coursen gemacht. Oest. Fonds höher gefragt. Von Süd⸗ Amerik. sind Peru durch Gewinn⸗Realisationen zu niedrigeren Prei⸗ sen gemacht worden; Mex. ebenfalls flauer.
Holl. Integr. 55 %, %, P. 3 proz. 64 ¼, F. Span. Ard. gr. Piecen 13 %, 13, 12 ⁄. Coupons 8 ⁄. Russen alte 105 ⅛, J. 4proz. 85 ¼. Stiegl. 85 ½¼, 85. Oest. Met. 5proz. 81¼, 82. 2 ½proz. 43 ½,[ X. Mex. 28 ⁄¾. Peru 59, 58 ½, .
Wechsel⸗Course. 18 Paris 56 G. 8 Wien 32 G. 8 ““ Frankfurt 98 ¾ G. C1161““ London 2 Mt. 11.97 ½ G., k. S. 12. 2 ½ G Hamburg 34 ¾ G. Petersburg 185 ½ G.
Br., 86¾
.“
Markt⸗Berichte.
Berliner Getraidebericht vom 10. Januar. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 52—56 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 26 ½ — 28 Rthlr. 8 pr. Frühjahr 27 ¼ Rthlr. Br., 27 verk. u. G. „ pr. Mai / Juni 27 ½¼ Rthlr. Br., 27 ½ G. „ Jum / Jult 29 ½ Rihlr. Br. Gerste, große loco 20—22 Rthlr. „ kleine 20 — 22 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 16—18 Rthlr. „ pr. Frühjahr 50 pfd. 16 ½ Rthlr. Br Erbsen, Kochwaare 34—40 Rthlr. „ Futterwaare 29 — 32 Rthlr. Rüböl loco 13 ⅔ Rthlr. Br., 13 ⁄12 G. pr. Jan. 13 ½ Rthlr. bez. . Jan./Febr. 13 ⁄½2 Rthlr. Br., 13 ¼ bez. u. Febr. /März 13 ¼ Rthlr. Br., 13 ¼ G. März /April 1327 Rthlr. Br., 13 ½¾ G. April /Mai 13 ¾ a Rthlr. bez., 13 ½¾ Br., 13 G. Leinöl loco 12 ½ Rthlr. Br. „ pr. Frühjahr 11 5⁄½2 Rthlr. Br., 11 ¼ G. Mohnöl 15 Rthlr. 8 Palmöl 12 ½¼ a 13 Rthlr. Hanföl 14 Rthlr. Südsee⸗Thran 12 ¾ Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 14 Rthlr. verk. pr. Jan. 14 ¼ Rthlr. Br., 14 G. pr. Frühjahr 15 ½ Rthlr. Br., 15 ¼½2 bez.
8
ETelegraphische Notizen. Frankfurt a. M., 9. Jan. 2 ½ Uhr. Met. 5proz. 86. 3proz. Span. 30 %. Bad. 32 ⅛. Fr.⸗Wilh.⸗Nordb. 44. Wien 108.
Hamburg, 9. Jan. 2 ½ Uhr. Hamburg Berlin 80 ½. Köln⸗Minden 95 ½. Magdeb. Wittenb. 61 ¾. Nordb. 43 ⅛. Weizen still.
Amsterdam, 8. Jan. 4 ½ Uhr. Int. 55 ½. 5proz. 82. Fonds im Allgemeinen fester.
Stettin, 9. Jan. Weizen in loco 50 a 55 Rthkltl. Roggen fester; loco 27 ½, 26 ½, ½, 86pfd. pr. Frühjahr 28 ½ bez. Rüböl 13 ½%, pr. April —Mai 12 ½.
Spiritus 25 ¼, ½, pr. Frühj. 24, 23 ½ Glb.
43 ¾.
Mitt der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗ zeigers sind Bogen 321 bis 324 der Verhandlungen
der Ersten Kammer ausgegeben worden.
1““
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Beilage
(Sgra. 8
2 ½proz. Met.
Beilage
zum Preußischen Staats
’ bs
Deutschland.
Oesterreich. Wien. Landtagswahlordnung für das Erzherzogthum un⸗ 8 der Enns. — Landesverfassung für das Erzherzogthum ob der Enns. — Bekanntmachung des neuen Statthalters für Nieder⸗Oesterreich. — Anfruf des Gouverneurs von Wien.
8 Wissenschaft und Kunst.
Königliches Schauspielhaus. (Die Hochzeitsreise.)
Nichtamtlicher Theil. Deutschland. “
Oesterreich. Wien, 7. Jan. Die Landtags⸗Wahlordnung für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns lautet:
. Von den Wahlbezirken. 1—
§. 1. Der Landtag des Erzherzogsthums Oesterreich unter der Enns besteht nach §. 10 der Landes⸗Verfassung
a) aus 23 Abgeordneten der Höchstbesteuerten,
b) aus 25 Abgeordneten der nachbezeichneten Städte und Märkte, und
c) aus zwanzig Abgeordneten der übrigen Gemeinden.
Behufs der Vornahme der Wahlen werden Wahlcbezirke ge⸗ bildet.
§. 2. Für die Wähler aus der Klasse der Höchstbesteuerten bildet das ganze Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns einen Wahlbezirk.
§. 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Märkte bildet Wien sechs Wahlbezirke, und Wiener⸗Neustadt einen Wahlbezirk.
Korneuburg, Wahlbezirk.
Feldsberg, Mistelbach, Po'sdorf, Zistersdorf, Laa, zusammen einen Wahlbezirk.
Haimburg, Bruck an der Leitha, Schwechat, zusammen einen Wahlbezirk.
— IIG“ Tuln, Königstätten, zusammen einen Wahl⸗ bezirk.
Baden, Mödling, Perchtoldsdorf, Gumpoldskirchen, zusammen einen Wahlbezirk.
Neukirchen, Pottendorf, Ebenfurth, zusammen einen Wahlbe⸗ irk;
1 'St. Pölten, Herzogenburg, Mölke, Pöchlarn, zusammen einen Wahlbezirk;
Waidhofen an der Abbs, Seitenstetten, Amstetten, YÄbbs, Scheibbs, zusammen einen Wahlbezirk;
Krems, Stein, Mautern, zusammen einen Wahlbezirk;
Horn, Eggenburg, Retz, Meißau, Langenlois, zusammen einen Wahlbezirk;
Groß⸗Siegharts, Waidhofen an der Thaya, Litschau, Zwettl, Weitra, zusammen einen Wahlbezirk.
In jedem Wahlbezirke der Stadt Wien und in Wiener⸗Neu⸗ stadt sind zwei, in jedem der übrigen elf Wahlbezirke ist ein Abge⸗ ordneter zu wählen. 8
Die Wahlbezirke der Stadt Wien werden über Einverneh⸗ mung des Gemeinde⸗Vorstandes vom Statthalter bestimmt.
§. 4. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bil⸗ det jeder der siebzehn politischen Bezirke einen Wahlbezirk in der Art, daß die Bevölkerung der nach Abzug der besonders wahlbe⸗ rechtigten Städte und Märkte, höchstbevoͤlkerten Bezirke von St. Pölten, Poisdorf und Krems je zwei, und jeder der übrigen poli⸗ tischen Bezirke je einen Abgeordneten für den Landtag zu wählen
haben.
Stockerau, Oberhollabrunn, zusammen einen
II. Von dem Wahlrechte.
§. 5. Die Erfordernisse der Wahlberechtigung sind theils all⸗ gemeine, d. h. solche, welche bei jedem Wähler vorhanden sein müssen, theils besondere, d. h. solche, die zur Ausübung des Wahl⸗ rechts in einer der drei im §. 1 bezeichneten Wählerklassen noth⸗ wendig sind.
§. 6. Im Allgemeinen ist Jedermann wahlberechtigt, welcher
a) österreichischer Reichsbürger, b) großjährig, c) im vollen Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte
befindlich ist, und 8
d) entweder an direkter Steuer einen bestimmten Jahresbetrag der für Gemeindeglieder der Stadt Wien und des wiener stadthauptmannschaftlichen Bezirkes auf wenigstens zwanzig
Gulden Conventions⸗Münze und für die Mitglieder einer
anderen Gemeinde des Erzherzogthums Oesterreich unter der
Enns auf wenigstens fünf Gulden Conventions⸗Münze fest⸗
gesetzt wird, entrichtet, oder ohne Zahlung einer direkten
Steuer nach seiner persönlichen Eigenschaft in einer Gemeinde
des Erzherzogthums nach den Bestimmungen des Gemeinde⸗
gesetzes oder der besonderen Gemeindestatute, das aktive Wahl⸗
recht besitzt. 1“
§. 7. Wer in der Klasse der Höchstbesteuerten wahlberechtigt sein soll, muß nicht nur die im §. 6 ad a, b und c bezeichneten Eigenschasten besitzen, sondern auch im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns jenen Jahresbetrag an direkter Steuer bezahlen, welcher nach §. 42 der Reichsverfassung zur Wählbarkeit in das Oberhaus des Reichstages erforderlich ist.
§. 8. Das besondere Erforderniß zur Wahlberechtigung in einer der beiden anderen Wählerklassen (§. 1 ad b und c) besteht darin, daß derjenige, welcher in einem der in §§. 3 und 4 bezeich⸗ neten Wahlbezirke das Wahlrecht üben soll, ein Mitglied einer Ge⸗ meinde eben jenes Wahlbezirkes sein muß 1
Der Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Wahlbezirke aus, zu welchem die Gemeinde gehört, deren Mitglied er ist; ist·er aber Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht in dem Bezirke seines ordentlichen Wohnsitzes.
§. 9. Die Beträge, welche Jemand an verschiedenen Gat⸗ tungen direlter Steuern oder von verschiedenen Objekten im Erz⸗ herzogthume Oesterreich unter der Enns bezahlt, werden behufs der Ausmittlung seiner Wahlberechtigung zusammengerechnet.
Dem Vater werden die von seinen minderjährigen Kindern dem Gatten die von seiner Gattin entrichteten direkten Steuerbe⸗ träge zugerechnet, so lange die dem Vater und Gatten gesetz⸗ lich zustehende Befugniß der Vermögens⸗Verwaltung nicht aufge⸗ hört hat. 8 8
-A n 3/ i ꝗ e x.
Freitag d. 11. Jan.
§. 10. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke ausüben.
Wer als Höchstbesteuerter wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirke der beiden anderen Wählerklassen, und wer in einem Wahlbezirke der im §. 3 genannten Orte wahlberechtigt ist, in kei⸗ ner Landgemeinde wählen. 1 8
III. Von den Wählerlisten.
§. 11. Die Wahlberechtigten eines jeden Wahlbezirkes wer⸗ den in besondere Listen eingetragen.
§. 12. Die Wählerliste der Höchstbesteuerten wird vom Statt⸗ halter angefertigt. — 8
Von denjenigen mit den allgemeinen Erforderxissen der Wahl⸗ berechtigung (§. 6) versehenen Personen, welche im ganzen Lande die höchsten Beträge an direkten Steuern entrichten, wird eine solche Anzahl in die Wählerliste der Höchstbesteuerten aufgenommen, daß dadurch wenigstens das Verhältniß von einem Wähler auf sechstausend Scelen der Gesammt⸗ Bevölkerung erreicht, und daß auch über dieses Verhältniß hinaus jeder im Allgemeinen wahlbe⸗ rechtigte Reichsbürger, welcher im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns wenigstens fünfhundert Gulden Conventions⸗Münze di⸗ rekte Steuer zahlt, als höchstbestcuerter Wähler behandelt wird.
§. 13. Kommt unter den Höchstbesteuerten des Landes eine Corporation oder Gesellschaft vor, so ist jene Person, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen nach au⸗ ßen zu vertreten berufen ist, in die Wählerliste der Höchstbesteuer⸗ ten aufzunehmen.
§. 14. Gemeinden können selbst dann, wenn sie als solche un⸗ ter die höchsten Steuer⸗Kontribuenten des Landes gehören, weder durch Bevollmächtigte, noch durch Vertreter das Wahlrecht in der Klasse der Höchstbesteuerten ausüben.
§. 15. Die Wählerlisten für die im §. 3 benannten Städte
und Märkte werden von dem Gemeinde⸗Vorstande derselben ange fertigt. — Pilden mehrere Orte zusammen einen Wahlbezirk, so wird die Liste jedes Ortes abgesondert verfaßt, und behufs der ortweisen Zusammenstellung der Hauptliste des ganzen Wahlbezirkes an den Bezirkshauptmann desjenigen Bezirkes, in welchem der Hauptwahl⸗ ort gelegen ist, eingesendet, welcher hiervon eine Abschrift dem Bürgermeister des Hauptwahlortes zu übergeben hat.
§. 16. Die Wählerlisten für die Wahlbezirke der Landge⸗ meinden (§. 4) hat der Bezirkshauptmarn mit Benutzung der Steuerämter gemeindeweise anfertigen zu lassen, und die Listen der einzelnen Gemeinden den Gemeindevorstehern einzusenden, damit sie von diesen unter Beziehung von zwei Mitgliedern des Gemein⸗ deausschusses geprüft, und die etwa nöthigen Ergänzungen oder Berichtigungen beim Bezirkshauptmanne in Antrag gebracht werden, der aus den Wählerlisten der einzelnen Gemeinden die Hauptliste des ganzen Bezirkes zusammenzustellen hat.
§. 17. Jede Wählerliste hat den Vor⸗ und Zunamen, das Alter und den Wohnort des Wahlberechtigten, dann den von ihm entrichteten Steuerbetrag, oder die persönliche Eigenschaft, von wel⸗ cher sein Wahlrecht abhängt, zu enthalten.
§. 18. Insofern das Wahlrecht von der Entrichtung eines be⸗ stimmten Steuerbetrages bedingt ist, wird nur derjenige als Wäh⸗ ler angesehen, welcher jenen Steuerbetrag in dem der Wahl vor⸗ angegangenen Steuerzjahre vollständig bezahlt hat, und in dem lau⸗ fenden Steuerjahre mit keinem Rückstande aushaftet.
§. 19. Die Wählerlisten der Höchstbesteuerten werden vom Statthalter durch Einschaltung in die zu öffentlichen Verlautbarungen bestimmten Zeitungen des Landes, und durch Mittheilung von Ab⸗ schriften an jede Bezirkshauptmannschaft, an deren Amtssitze sie zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist, kundgemacht.
§. 20. Die nach §. 15 verfaßten Wählerlisten werden bei dem Bürgermeister jedes in §. 3 benannten Ortes und die Hauptliste bei dem Bürgermeister des Hauptwahlortes zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.
§. 21. Die Wählerlisten der Landgemeinden werden bei den Vorstehern der einzelnen Gemeinden und die Hauptliste des Bezir⸗ kes an dem Ametssitze der Bezirkshauptmannschaft zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. b
§. 22. Der Tag der Auflegung der Wählerlisten ist sammt einem angemessenen Reclamations⸗Termine in jedem Wahlbezirke be⸗ kannt zu machen.
Die Reclamationsfrist wird vom Statthalter festgesetzt; sie darf nicht unter drei und nicht über vierzehn Tage, von dem Zeitpunkte der Auflegung gerechnet, betragen.
§. 23. Reclamationen, die nach Ablauf der Frist er⸗ folgen, sind als verspätet zurückzuweisen, doch steht es dem Statthalter zu, bis zum künftigen Wahltermine von Amts we⸗ gen Berichtigungen der Wählerlisten zu veranlassen.
§. 24. Zu Reclamationen ist Jedermann berechtigt.
Sie sind bei demjenigen Organe anzubringen, von welchem die Liste angefertigt wurde.
Ueber den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Wahl⸗ unfähigen oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat, wenn es sich um die Wählerliste der Höchstbe⸗ steuerten oder jene der Stadt Wien haändelt, der Statthalter des Landes, und wenn es sich um die Wählerlisten der übrigen in den §§. 3 und 4 bezeichneten Wahlbezirke handelt, der Bezirkshaupt⸗ mann, und zwar, wenn mehrere Orte zusammen einen Abgeordne⸗ ten zu wählen haben, der Bezirkshauptmann jenes Bezirkes, in welchem der betreffende Ort gelegen ist, nach Einvernehmen des Gemeindevorstehers, und unter Offenlassung eines dreitägigen Re⸗ kurstermines an den Statthalter zu entscheiden.
§. 25. Die richtig gestellten Wählerlisten werden allgemein mit dem Beginne jedes Steuerjahres und bei der Ausschreibung allgemeiner Wahlen revidirt.
§. 26. Sobald die Wählerlisten nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen vollendet sind, wer⸗ den für die einzelnen Wähler Legitimationskarten vorbereitet, welche die fortlaufende Nummer der betrefsenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten und den Wahlbezirk, in wel⸗ chem er zu wählen hat, enthalten, aber den Wählern erst behufs der wirklichen Wahlhandlung eingehändigt werden.
IV. Von der Wählbarkeit. §. 27. Um in den Landtag des Erzherzogthums Oesterreich unter der Enns gewählt werden zu können, muß man a) mindestens dreißig Jahre alt, b) seit wenigstens fünf Jahren vom Wahltage zurückgerechnet, österreichischer Reichsbürger,
im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte befind⸗
lich, und
nach den Bestimmungen des §. 6 ad d im Erzherzogthum
Oesterreich unter der Enns wahlberechtigt sein.
§. 28. Von der Wählbarfeit ausgeschlossen sind:
a) alle Personen, denen eine 8 — Eigevschaften mangeit n vorigen Paragraphen e 5) Personen, über deren Vermögen d 5 1 die nach gepflogener Konkurzverhandsesalne E * nicht schuldlos erklärt wurden; endlich F c) Personen, welche eines Verbrechens oder einer aus Gewi sucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit ver⸗ letzenden schweren Polizei⸗Uebertretung schuldig erklärt vater oder welche wegen einer anderen Gesetzes⸗Uebertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt n.. §. 29. Wer nach den Bestimmungen der vorausgehenden Paragraphen wählbar ist, kann von jeder Wählerklasse, auch wenn er nicht dazu gehört, und in jedem Wahlbezirke, auch wenn er nicht in 7.b wohnhaft ist, als Landtags⸗Abgeordneter gewählt werden. §. 30. Stellvertreter der Landtags⸗Abgeordneten dürfen nicht gewählt werden.
V. Von den Wahlorten.
§. 31. Für die einzelnen Wahlbezirke werden behufs der Ab⸗ stimmung besondere Wahlorte bestimmt.
§. 32. Der Wahlort für die Höchstbesteuerten ist Wien, als Hauptstadt des Landes.
§. 33. Als Wahlorte für die im §. 3 aufgezählten Wahlbezirke haben die eben daselbst benannten Städte und Märkte zu gelten.
Haben zwei oder mehrere Ortschaften nur einen Abgeordneten zu wählen, so ist eine dieser Ortschaften als Hauptwahlort zu be⸗ stimmen.
Die Bezeichnung und Bekanntgebung der Hauptwahlorte ge⸗ schieht mit Rücksicht auf die Lage und verhältuiß⸗mäßige Bedeutsam⸗ keit derselben durch den Statthalter.
§. 34. Für die Wahlen der Landgemeinden sind mehrere Wahl⸗ orte zu bestimmen.
Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Wahlorte mit den Sitzen der neu organisirten Gerichte und Bezirkshauptmannschaften zusam⸗ men zu treffen haben.
Die Bezeichnung und Bekanntgebung der Wahlorte geschieht gleichfalls vom Statthalter mit genauer Angabe der jedem Wahl⸗- orte zugewiesenen Gemeinden.
Hauptwahlort des ganzen Bezirkes ist der Amtssitz der Bezirks⸗ hauptmannschaft.
VI. Von den Wahl⸗Kommissionen.
§. 35. Zur Leitung der Wahlhandlung werden eigene Wahl⸗ Kommissionen gebildet.
§. 36. Die Wahl⸗Kommission der Höchstbesteuerten besteht aus sieben von den höchstbesteuerten Wählern am Tage der Wahl aus ihrer Mitte gewählten Personen, die den Vor⸗ sitzenden und Schriftführer unter sich selbst zu wählen haben.
Diese Wahlen geschehen mittelst Stimmzetteln und mit rela⸗ tiver Majorität der Anwesenden. Ein vom Statthalter bestimmter landesfürstlicher Kommissär hat diesen Wahlakt zu leiten, und den Sitzungen der Kommission, so wie den Wahlversammlungen bei⸗ zuwohnen.
. 37. Für jeden der im §. 3 benannten Orte und für jeden der sechs Wahlbezirke der Stadt Wien wird eine Wahl⸗Kommis⸗ sion gebildet.
Die Wahl⸗Kommission in den Städten Wien und Wiener⸗ Neustadt besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestell⸗ ten Stellvertreter, aus drei von ihm beigezogenen Mitgliedern des Gemeinde⸗Vorstandes, und aus drei anderen vom Statthalter be⸗ stimmten Wahlberechtigten jener Städte. 1
In den übrigen Orten besteht die Wahl⸗Kommission aus dem Bürgermeister, aus zwei Mitgliedern des Gemeinde⸗Vorstandes,
und aus zwei vom Bezirkshauptmanne bestimmten Wahlberechtigten des Ortes. Die Bürgermeister sind die Vorsitzenden der Ortswahl⸗Kom⸗ missionen; die Schriftführer werden aus ihrer Mitte S. Den Sitzungen der Kommissionen und der Wahl⸗Versamm⸗
lungen haben landesfürstliche Kommissäre beizuwohnen.
S. 38. Für die Wahlen der Landgemeinden wird in jedem Wahlorte eine Wahl⸗Kommission zusammengesetzt. Jede solche Ortswahl⸗Kommission besteht unter dem Vorsitze eines landesfürst⸗ lichen Kommissärs aus vier Mitgliedern, welche vom Bezirkshaupt⸗ manne aus den Vorstehern der jenem Wahlorte zugewiesenen Ge⸗ meinden gewählt werden.
Den Schriftführer wählt die Kommission aus ihrer Mitte.
§. 39. Um die Stimmzählung für den ganzen Wahlbezirk vor⸗ zunehmen, wird in jedem Hauptwahlorte (§§. 33 und 34) eine Hauptwahl⸗Kommission gebildet, welche unter dem Vorsitze eines landesfürstlichen Kommissars aus den Mitgliedern der Wahl⸗Kom⸗ mission des Ortes, und aus je einem von den Kommissionen der übrigen Wahlorte des Wahlbezirks aus ihrer Mitte gewählten Ab⸗ geordneten zu bestehen hat.
Der Schriftführer der Wahl⸗Kommission des Orts ist auch Schriftführer der Hauptwahl⸗Kommission.
§. 40. Zu den Entscheidungen und Beschlüssen der Orts⸗
und Hauptwahl⸗Kommission ist die absolute Stimmenmehrheit er⸗ forderlich. „ §. 41. Die den Wahl⸗Kommissionen beigegebenen landes⸗ fürstlichen Kommissäre haben sich weder durch Zurückweisung oder Abmahnung, noch durch Empfehlung oder Vorschlag bestimmter Personen, noch auf irgend eine andere Weise in die Abstimmung einzumischen und bei der Wahlhandlung nur allein die Aufrecht⸗ haltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodus wahrzunehmen.
§. 42. Eben so haben die Mitglieder der Wahl⸗Kommission sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlbe⸗ rechtigten zu enthalten. 1
VII. Von der Wahlausschreibung.
§. 43. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahlen geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters welche wenigstens acht Tage vor dem Wahltage in dem Wahlbezirke allgemein bekannt ge⸗ macht werden. Wenn in den Fällen der §§. 73 und 74 eine Wahl wegen Abgang der erforderlichen Stimmenmehrheit wiederholt werden muß, sind die Wähler durch Kundmachungen der Bezirkshauptmänner zur Wahl einzuladen.
Sind Orte, welche zusammen einen Abgeordneten zu wählen haben, in verschiedenen politischen Bezirken gelegen, so hat der Be⸗ zirkshauptmann des Hauptwahlortes die übrigen Bezirkshauptmän⸗ ner unter Bekanntgebung des Wahltermines und der in die engere Wahl zu bringenden Personen (§. 73) zur Wahlausschreibung in den betreffenden Bezirken vüg en⸗.
§. 44. Die Wahlausschreibung hat den Tag der Wahlen, die
Stunde des Beginnens und die Dauerzeit der Wahlhandlung,