8 wie den Ort, wo die Stimmgebung stattzufinden hat, zu enthalten.
In die nach kundgemachter Wahlausschreibüng den einzelnen Wählern zuzustellenden Legitimationskarten (§. 26) ist die Zeit⸗ und Ortsbestimmung jenes Wahlaktes, an welchem der betreffende Wähler Theil zu nehmen hat, einzutragen. 1
§. 45. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Land⸗ tag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Märkte, und endlich die Abgeordneten der Höchstbesteuerten gewählt, und daß die Wahlen jeder der beiden ersten Wählerklassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.
VIII. Von der Wahlhandlung. A. Allgemeine Bestimmungen. §. 46. An dem Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde, und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung, ohne Rücksicht auf die Wahl der erschienenen Wähler, sah ver Fon⸗ stituirung der Wahl⸗Kommission begonnen, welche die Wäͤhlerleste. und die vorbereiteten Abstimmungs⸗Verzeichnisse zu übernehmen, Fer §. 47. Außer der Wahl⸗Kommission, dem landesfürst in Kommissär und den Stimmberechtigten ist Niemanden der Buen in die Räͤumlichkeit, in welcher die Wahl vorgenommen gestattet.
Nur in den ersten zwei Stunden nach dem handlung dürfen Wahl⸗Kandidaten, die sich als Kommission melden, in “
it Zustimmung der Wähler sprechen. 88 — 8g zwei Stunden, oder noch früher, wenn es die Wahlversammlung begehrt, kein Kandidat mehr zu sprechen hat, ist die Abstimmung vorzunehmen. 8. Vor dem Heginne derselben werden die Kandidaten zum Ab⸗ treten veranlaßt. 4 1 b 8
Wähler, welche nach dem Anfange der Abstimmung eintreffen, melden sich bei der Wahl-Kommission, und können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen. 8
§. 48. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der An⸗ fertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weg⸗ gefallen sei, so wird darüber von der Wahl⸗Kommission sogleich und ohne Zulassung eines Rekurses entschieden. 88
§. 49. Der Vorsitzende der Wahl⸗Kommission hat in einer kurzen Ansprache den versammelten Wählern den Inhalt der §§. 27, 28, 29 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforder⸗ lichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmzählung zu erklären, und sie zu ermah⸗ nen, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung, ohne alle eigennützige Nebenrücksichten und in der Art abzugeben, wie sie es nach ihrem
besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträg⸗ lichsten halten.
§. 50. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mit⸗ glieder der Wahl⸗Kommission, insofern sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben.
Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahl⸗Kommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.
Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben.
§. 51. Jeder zur Abstimmung Berechtigte tritt in der Regel persönlich an den zwischen der Wahl⸗Kommission und der Wahl⸗ versammlung aufgestellten Tisch, und nennt unter Abgabe seiner Le⸗ gitimationskarte mit lauter und vernehmlicher Stimme und mit ge⸗ nauer Bezeichnung jene Person, die nach seinem Wunsche Abgeord⸗ neter zum Landtage werden soll.
Entfallen auf einen Wahlbezirk zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat der Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.
§. 52. Ausnahmsweise können Wähler, welche stumm sind, schriftliche Wahlzettel überreichen, welche in ihrer Gegenwart von
Beginne der Wahl⸗ solche bei der Wahl⸗ zugelassen werden,
ö“ und aus der Wahl⸗Kommission gewähl⸗ egeMicglied an die Haupt⸗Wahl-⸗Kommisston eX“ ab⸗
1““ Ieeumzählung vorzunehmen hat⸗ gesendet, welche die Stgällan 88 vorigen Paragraphen, mwo die §. 8 8 Zicht unmittelbar nach der Abstimmung vorgenommen Se nus der Termin zur Vornahme der Stimmenzählung ftehn er Weise bestimmt werden, daß bis zu demselben die Wahl⸗ in ou⸗ der einzelnen Wahlorte zuversichtlich im Hauptwahlorte rö
“ t sein können. w1 1 6 ““ s In den Fällen des §. 60 wird über den Skrutini⸗
rungsakt, welchem die Wähler beizuwohnen berechtigt sind, ein be⸗ sonderes Protokoll geführt, welches, so wie die beiden von zwei
Kommissionsgliedern geführten Stimmzählungslisten, von der Haupt⸗
wahlkommission und dem landes, ürstlichen Kommissär zu nunterzeich⸗ nen, und sammt diesen Stimmzählungslisten und den von den ein⸗ zelnen Wahlorten eingelangten Protokollen und Abstimmungsver⸗ zeichnissen versiegelt, und mit einer den Inhalt kurz bezeichnenden Ueberschrift versehen, dem landesfürstlichen Kommissär zu über⸗ geben ist. 2²9§. 63. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Loos, welches von dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehen ist.
§. 64. Nach vollendeter Stimmzählung wird das Resultat von dem Vorsitzenden der Wahlkommission sogleich bekannt gegeben.
3. Besondere Bestimmungen. 1) Für die Wahl der Höchstbesteuerten. §. 65. Die Abgeordneten der Höchstbesteuerten werden in der Art gewählt, daß h a) acht Abgeordnete von der gesammten Wahlversammlung, b) fünf von den Höchbesteuerten der Stadt Wien, und
c) zehn von den Höchstbesteuerten des üͤbrigen Landes ohne Wien .
gewählt werden. „ 8
§. 66. Zum Behufs der besonderen Wahlakte (§. 65 ad b und c) werden zwei Abtheilungen der versammelten Höchstbesteuerten gebildet. 1
Jeder Wähler wird entweder in die Abtheilung der Stadt Wien oder in die des übrigen Landes eingereiht, je nachdem in Wien oder im übrigen Lande sein höchstbesteuertes Objekt ge⸗ legen ist.
§. 67. Jeder Wähler hat so viele Personen zu benennen, als Abgeordnete zu wählen sind. b
Die Wahl⸗Kommission hat zu bestimmen, ob für die gemein⸗ schaftlich (§. 65 ad a) und für die von der Abtheilung des Landes ohne Wien (§. 65 ad c) zu wählenden Abgeordneten nur ein Ab⸗ stimmungsakt vorzunehmen sei, oder ob die Wahl in zwei auf ein⸗ ander folgenden Abstimmungsakten der Art stattfinden soll, daß je⸗ der Wähler dabei (65 ad a) je vier, und bei der Stimmgebung der zweiten Abtheilung (§. 65 ad c) je fünf Personen zu beneu⸗ nen hat. 8 8
§. 68. Nach Beendigung der gemeinschaftlichen Wahl (§. 65 ad a) ist die Wahl der Abtheilung für die Stadt Wien vorzuneh⸗ men, wobei jeder Wahlberechtigte fünf Personen zu⸗ bezeichnen hat. Sind diese Abgeordneten erwählt, so erfolgt die Abstimmung von Seiten der Abtheilung, welche aus den Höchstbesteuerten des übrigen Landes gebildet ist. .
§. 69. Die Wahlresultate eines jeden Abstimmungsaktes wer⸗ den der Wahlversammlung bekannt gegeben; Stimmen, welche bei der späteren Abstimmung einer Abtheilung auf einen bereits ge⸗ wählten Abgeordneten fallen, sind ungültig. 3 —
§. 70. Zur Gültigkeit der Wahl ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Kommt bei einem Abstimmungsakte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Skrutin vorgenommen, und falls auch bei die⸗ sem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten. b
§. 71. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene
Personen zu beschränken, die beim zweilen Skrutin nach denjeuigen,
einem Mitgliede der Wahl⸗Kommission vorgelesen werden müssen.
§. 53. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines mit der Legitimationskarte versehenen Wählers Anstände er geben, so entscheidet darüber sogleich die Wahl⸗Kommission ohne Zulassung eines Rekurses.
§. 54. Jede mündliche Abstimmung und jeder Stimmzettel eines zur schriftlichen Abstimmung berechtigten Wählers wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungs⸗Ver⸗ zeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.
Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der Schrift⸗ führer der Wahl⸗Kommission und gleichzeitig ein anderes Kom⸗ missions⸗Mitglied in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegen⸗ liste die Kontrolle der Eintragung bildet.
§. 55. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Bei⸗ fügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungültig. §. 8. 8 Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Wahl⸗ stimmen eagh ehen 1eg1 0 die Orts⸗Wahl⸗Kommission ohne Zu⸗ lassung des Rekurses.
§. 57. Die Stimmgebung muß in der Regel in jedem Orte im ns des zur Wahl bestimmten Tages begonnen und vollendet werden.
Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhand⸗ lung von der Kommission mit Zustimmung des landesfürstlichen Kommissärs, der davon sogleich dem Bezirks⸗Hauptmann oder dem Statthalter die Anzeige zu machen hat, auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. 1
Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf orls⸗ übliche Weise zu geschehen.
v 8. 2 Feben alle Wähler ihre Stimmen abgegeben, oder ist vaß üich u6u festgesetzte Zeit des Wahltages verflossen, ohn e Wahl⸗Kommissis Wähler meldet, so ist vons dem Vorsitzenden der b aission die Stmmgebung für geschlossen zu erklären, das weisache Absimmunge⸗Varzichiß von der Wahl⸗Kommission und En n sfürstlichen Kommissär zu unterzeichnen, und keine weitere “ geschehener Skrutinirung zulässig. §. 59. Nach geschlossener Stimmgebung wird in den Wahl⸗ versammlungen der Höchstbesteuerten d jene 4 1 und Wiener⸗Neustadt sogleich r een Seen ver Städte Wien wenn die eeforverlich Anzahl wo Gbbeae geschritten, r das über die Wahlhandlung geführte Protstol geüsä geechha ine Kommissions⸗Mitgliedern und dem landes bo geschlossen, von den terschrieben, und unter Anschluß der Absafiaftichen . Stimmzählungslisten versiegelt, Tö““;
5 8 und mit ein 1b. nenden Aufschrift versehen dem landesfürstlichen de Iüser zureic⸗
sendung 8 18 Statthalter übergeben. §. 60. In den Wahlversammlungen der übri 2 schlossen, von der Kommission und dem landesfürstlichen Kommissär 8— * 8 8 “ 114“ 4“ 88
“ 89*
welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stim⸗
men für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Loos entschieden, wer bei der dritten Abstimmung berücksichtigt werden darf. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von ver Zahl der noch zu wählenden Abge⸗ ordneten. . Jede Stimme, welche beim dritten Skrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungültig zu be⸗ rachten.
Ergiebt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so ent⸗ ridet das Loos.
Tecg 8.* Für die Wahlen der Städte und Märkte.—
§. 72. Jeber an der Abstimmung theilnehmende Wahlbe⸗ rechtigte der sechs Wahlbezirke der Stadt Wien, so wie jeder Wahl⸗ berechtigte der Stadt Wiener⸗Neustadt, hat bei der Stimmgebung
wei Personen zu benennen. 8 1 Prrsegtigteit der Wahl ist die absolute Mehrheit der abge⸗ gebenen Stimmen erforderlich. 8 1
Jeder, der seine Stimme abgiebt, ist aufzufordern, zu einer späteren Stunde des Tages sich wieder am Versammlungsorte ein⸗ zufinden, um nöthigenfalls die Stimmgebung erneuern zu können.
Für engere Wahlen, zu welchen, falls bei den ersten zwei Ab⸗ stimmungen nicht die nöthige Mehrheit zu Stande kam, geschritten werden muß, gelten die im §. 71. enthaltenen Bestimmungen.
§. 73. Für die übrigen im §. 3 genannten Orte wird die Stimmzählung von der Hauptwahl⸗Kommission (§. 39), welcher die Wahl⸗Protokolle und Abstimmungsverzeichnisse gegen Empfangsbe⸗ stätigung versiegelt zu übergeben sind (§. 60), vorgenommen.
ZDie Stimmen, welche in den einzelnen Wahlorten abgegeben wurden, werden zusammengerechnet. .
Zur Gültigkeit der Wahlen genügt die relative Mehrheit von wenigstens einem Drittheil der Abstimmenden.
Kommt eine solche Stimmenmehrheit im ersten Skrutin nicht zu Stande, so ist innerhalb eines vom Bezirkshauptmanne bestimm⸗ ten Termins von wenigstens drei und höchstens acht Tagen, an je⸗ dem Wahlorle die Abstimmung in engerer Wahl zwischen jenen dre i Per⸗ sonen zu erneuern, welche bei dem ersten Skrutin die meisten Stim⸗ men erlangt hatten, und welche vom Bezirkshauptmann zugleich mit der Ausschreibung der Wabhlerneuerung (§. 43) kund zu machen sind.
Zeigt sich bei dem im Hauptwahlorte vorgenommenen zweiten
Skrutin eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. 3. Für die Wahlen der Landgemeinden. §. 74. Hinsichtlich der Abstimmung bei den Wahlen der Land⸗ gemeinden gelten die Bestimmungen des vorigen Paragraphen mit dem Unterschiedé, daß in jenen Wahlbezirken, in welchen zwei Ab⸗ geordnete zu wählen sind, jeder Wähler zwei Personen zu benennen hat, und daß in die engere Wahl, die beim ersten Skrutin mit den
meisten Stimmen betheilten Personen in der dreifachen Zahl der 8
noch zu wählenden Abgeordneten gebracht werden müssen.
IX. Von der Annahme der Wahl. S. 75. Nach geschlossener Stimmzählung hat die Wahl⸗ und Skrutinirungs⸗Kommission den Gewählten von der auf ihn gefal⸗ lenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, daß er sich innerhalb der vorgeschriebenen Zeit über die Annahme oder Nichtannahme der Wahl erkläre.
§. 76. Jedermann ist berechtigt, die auf ihn gefallene Wahl abzulehnen.
§. 77. Wird die Erklärung des Gewählten, daß er die Wahl ablehne, am Wahltage selbst von der Wahl⸗Kommission, so lange sie noch versammelt ist, beigebracht, so wird diese Erklärung in das Wahlprotokoll aufgenommen, und es kann sogleich eine neue Wahl vorgenommen werden.
§. 78. In allen anderen Fällen muß die Erklärung des Gewählten binnen zehn Tagen von dem Zeitpunkte an, wo die von Seiten der Wahl⸗Kommission veranlaßte Benachrichtigung von seiner Erwählung ihm zugestellt worden ist, an den Statthalter des Erz⸗ herzogthums Oesterreich unter der Enns abgegeben werden.
Die Unterlassung dieser Erklärung, so wie jede Annahme un⸗ ter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung.
Im Falle der Ablehnung hat der Statthalter sofort eine neue Wahl zu veranlassen.
§. 79. Wird ein Wahlfähiger in mehreren Wahlbezirken ge⸗ wählt, so hat er sich gleichfalls nach Vorschrift der §§. 77, 78 über die Annahme oder Ablehnung, und im ersteren Falle darüber, für welchen Wahlbezirk er die Wahl annehme, zu erklären.
Hat Jemand die Wahl für einen Bezirk angenommen, so kann er di Wahl eines anderen Bezirkes nicht mehr annehmen, auch wenn ihm erst später die im letzteren Wahlbezirke auf ihn gefallene Wahl bekannt wird. b
Erfolgt die Annahme⸗Erklärung mehrfach Gewählten ohne Angabe des Wahlbezirks, für welchen er annehme, so gilt die Annahme für den Be⸗ zirk, in welchem er früher gewählt wurde, und wenn die Doppel⸗ wahl am nämlichen Tage stattfand, für den Bezirk, in welchem er mehr Stimmen erhalten hatte.
Bei Stimmengleichheit ist die ausdrückliche Erklärung des Ge⸗ wählten abzufordern.
§. 80. Mit der Erklärung der Annahme der Wahl hat der Gewaͤhlte, insofern es nicht notorisch ist, auch die Nachweisung bei⸗ zubringen, daß er die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften besitze.
§. 81. Liegt dem Statthalter der Nachweis vor, daß ein Ge⸗ wählter nach §. 28 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sei, so hat er die Wahlakten sammt einem motivirten Berichte dem Landtage vorzulegen.
§. 82. Wenn Personen in den Landtag gewählt werden, di wegen eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht hervorgegan⸗ genen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden schweren Polizei⸗ Uebertretung in Untersuchung stehen, so haben sie kein Recht, an den Landtagssitzungen Theil zu nehmen, so lange das richterliche Erkenntniß nicht herausgestellt hat, ob sie nach §. 28 die Wählbar⸗ keit für den Landtag behalten oder verloren haben.
X. Von der Nachweisung und Prüfung der Wahlen.
§. 83. Den in den Landtag gewählten Abgeordneten hat der Statthalter mit Ausnahme der Fälle der §§. 81 und 82 ein Wahl⸗ Certifikat auszufertigen und zustellen zu lassen.
Dieses Certifikat berechtigt den Gewählten zum Eintritte in den Landtag, und begründet in so lange die Vermuthung der Gül⸗ tigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.
§. 84. Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet der Land⸗ tag nach Maßgabe der, bezüglich der aktiven und passiven Wahl⸗ befähigung, und bezüglich des Verfahrens bei der Wahl in der Landesverfassung und in der Wahlordnung enthaltenen Normen.
Bei der Prüfung und Schlußfassung dienen die Wahlakten zur Grundlage. 1u 8
§. 85. Die Wahlakten bestehen aus dem Wahl⸗ und Skru⸗ tinirungs⸗Protokolle, aus den Abstimmungs⸗Verzeichnissen und den Stimmzählungslisten, welche die landesfürstlichen Wahl⸗Kommissäre mit ihren, den Vorgang bei der Wahl und die gesetzliche Gültig⸗ keit oder Ungültigkeit der Wahl betreffenden Berichten an den Statthalter einzusenden haben, ferner aus den gegen die Wahl etwa eingelangten Reclamationen und Protesten, und endlich aus den von den Gewählten über die Annahme der Wahl und über
eines zweimal oder
die Wählbarkeit beigebrachten Erklärungen und Nachweisungen.
§. 86. Reclamationen und Proteste gegen den Vorgang bei einzelnen Landtagswahlen sind längstens innerhalb acht Tagen nach der Eröffnung des Landtages einzubringen, widrigenfalls auf sie keine weitere Rücksicht genommen werden darf.
Das Versahren des Landtages bei der Prüfung der Wahlen enthält die Geschäfts⸗Ordnung des Landtages.
So gegeben in Unserer Kaiserlichen Haupt⸗ und Residenzstadt Wien, am dreißigsten Dezember im Jahre Eintausend achthundert vierzig neun, Unserer Reiche im Zweiten. Franz Joseph. F. Schwarzenberg, Feldmarschall⸗Lieutenant. Krauß. Bach. Bruck. Thinnfeld. Gyulai. Schmerling. Thun. Kulmer.
Die heutige Wiener Ztg. enthält auch die Landesverfassung für das Erzherzogthum ob der Enns, nebst der dazu gehörigen Wahlordnung; erstere lautet: „Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich u. s. w. haben Uns in Vollziehung der §§. 77—83 der Reichs⸗Verfassung über Einrathen Unseres Ministerrathes bestimmt gefunden, für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns nachstehende Landes Verfassung und die ihr beiliegende Landtags⸗Wahlordnung zu verkünden und in Wirk⸗ samkeit zu setzen:
Landes⸗Verfassung für das Erzherzogthum Oester⸗ reich ob der Enns. I. Vom Lande. rsh §. 1. Das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns ist ein untrennharer Bestandtheil der österreichischen Erbmonarchie und ein Kronland dieses Kaiserthums. — §. 2. Das Verhältniß des Erzherzogthums Oesterreich ob der Euns zur Gesammt⸗Monarchie ist durch die Reichsverfassung be⸗ stimmt.
Innerhalb der durch schränkungen wird diesem Erzherzogthume gewährleistet. 1
§. 3. Die Gränzen des Erzherzogthums dürfen nur durch ein Gesetz verändert werden. bt
§. 4. Das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns behält sein bisheriges Wappen und die Landesfarben. §. 5. Linz ist die Hauptstadt des Erzherzogthums Oesterreich ob der Enns. * II. Von der Landesvertretung überhaupt.
§. 6. Das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns wird in den Landes⸗Angelegenheiten vom Landtage vertreten.
5. 7. Alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Reichs⸗
““
die Reichsverfassung festgestellten Be⸗ seine Selbstständigkeit
— 8 1
*
verfassung oder durch Reichsgesetze als Landes⸗Angelegenheiten er⸗ klärt werden, gehören zu dem Wirkungskreise der Reichsgewalt. §. 8. Als Landes⸗Angelegenheiten werden durch die Reichs⸗ verfassung erklärt: e I. Alle Anordnungen in Betref 816 4) doß Landes⸗Kultur, Hett -2 der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln bestritten ee werhe vvbE Wohlthätigkeits⸗Anstalten im Lande, 1„ des Voranschlags und der Rechuungslegung des Landes sowohl, a) hinsichtlich der Landeseinnahmen aus der Verwaltung ddes dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung für Landeszwecke und der Benutzung des Landes⸗Kre⸗ 1) rücksichtlich der ordentlichen und oußerorventlichen Landes⸗ ins Ausgaben. II. Die näheren Anordnungen inner den Gränzen der Reichs⸗ gesetze in Betreff 8 1) der Gemeinde⸗Angelegenheiten, 2) der Kirchen⸗ und Schul⸗Angelegenheiten 3) der Vorspannsleistung, dann der Verpflegung und Ein⸗ quartierung des Heeres; endlich III. die Anordnungen über jene Gegenstände, welche durch Reichs⸗ gesetze dem Wirkungskreise der Landesgewalt zugewiesen werden.
§. 9. Die zum Wirkungskreise der Landesvertretung gehöri⸗ gen Befugnisse werden entweder durch den Landtag selbst, oder durch den 6“ geübt.
III. Von dem Landtage.
§. 10. Der Landtag des Erzherzogthums Oesterreich ob der Enns wird mit Beachtung aller Landesinteressen zusammengesetzt, und besteht aus achtundvierzig Abgeordneten, nämlich:
a) aus fünfzehn Abgeordneten der Höchstbesteuerten des Landes,
b) aus siebzehn Abgeordneten der durch die Wahlordnung be⸗ zeichneten Städte, Märkte und Industrialorte, und
c) aus sechzehn Abgeordneten der übrigen Gemeinden.
§. 11. Die Abgeordneten zum Landlage werden durch direkte Wabl berufen.
Die Wahlordnung für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns enthält die näheren Bestimmungen, sowohl über die Verthei⸗ lung der Abgeordneten auf die zu bildenden Wahlbezirke, als über das Verfahren bei der Wahl.
§. 12. Wahlberechtigt ist im Allgemeinen jeder österreichische Reichsbürger, welcher großjährig und im vollen Genusse der bür⸗ gerlichen und politischen Rechte befindlich ist, und im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns entweder den durch die Wahlordnung fest⸗ gesetzten Jahresbetrag an direkter Steuer zahlt, oder nach den Be⸗ stimmungen der Wahlordnung vermöge seiner persönlichen Eigen⸗ schaft das Wahlrecht zum Landtage besttzt.
§. 13. Um in den Landtag gewählt werden zu können, muß man selbst in einer Wählerklasse des Landes wahlberechtigt, seit wenigstens fünf Jahren vom Wahltage zurückgerechnet, österreichischer Reichsbürger, im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte befindlich, und mindestens dreißig Jahre alt sein.
§. 14. Personen, über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist,
und solche, die nach gepflogener Konkurs⸗Verhandlung in der Un⸗ tersuchung nicht schuldlos erklärt wurden, können weder zu Mit⸗ gliedern des Landtags gewählt werden, noch wenn sie zur Zeit des Ausbruchs des Konkurses Abgeordnete sind, Mitglieder des Land⸗ tags bleiben. 8. 15. Eben so sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen jene Personen, welche eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden schwe⸗ ren Polizei⸗Uebertretung schuldig erklärt, oder welche wegen einer anderen Gesetz Uebertretung zu einer mindestens halbjährigen Frei⸗ heitsstrafe verurtheilt wurden.
Wenn Personen in den Landtag gewählt sind, die über eine Anklage wegen eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht her⸗ vorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden schweren Polizei⸗Uebertretung in Untersuchung stehen, so haben sie kein Recht, an den Landtagssitzungen Theil zu nehmen, so lange das richterliche Erkenntniß nicht herausgestellt hat, ob sie die Wählbar⸗ keit für den Landtag verloren oder behalten haben. —
§. 16. Die Mitglieder des Landtages werden auf die Dauer von vier auf einander folgenden Jahren gewählt.
Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage können von den Wählern nicht widerrufen werden.
Nach Ablauf der vierjährigen Periode, oder nach der früher erfolgten Auflösung des Landtages, so wie in den Fällen, wenn in zwischen einzelne Abgeordnete austreten, mit Tod abgehen, oder die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung verlieren, werden neue Wah⸗ len ausgeschrieben. 8 — 8
Gewesene Landtagsmitglieder können wieder gewählt werden.
§. 17. Wird Jemand, der ein öffentliches Amt bekleidet, in den Landtag gewählt, so darf ihm der Urlaub nicht versagt wer⸗
en. 9 18. Die Mitglieder des Landtages erhalten ein Entschä⸗ digungs⸗Pauschale für die Kosten der Reise und des Aufenthaltes während der Session.
Der Aufwand für diese zu bestreiten. 1 8
Die Höhe des Entschädigungs⸗ Betrages wird durch ein Lan⸗ desgesetz, und bis zu dessen Zustandekommen im Verordnungswege bestimmt. 8
§. 19. Die in den Landtag gewählten Abgeordneten dürfen keine Instructionen annehmen, und ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. —
§. 20. Der Landtag wird vom Kaiser jährlich, und zwar in der Regel im November und auf die Dauer von sechs Wochen berufen.
8* begründeten Antrag des Landtages kann der Kaiser die Sitzungszeit verlängern.
Außerdem kann der Landtag, um besondere Akte vorzunehmen oder spezielle Vorlagen zu berathen, vom Kaiser auch zu einer außerordentlichen Session zusammenberufen werden.
§. 21. Der Landtag darf nicht gleichzeitig mit dem Reichstage versammelt sein.
§. 22. Der Landtag versammelt sich in Linz (der des Erz⸗ herzogthums unter der Enns in Wien), kann aber vom Kaiser auch an einen anderen Ort innerhalb des Erzherzogthums Oesterreich ob der Enns berufen werden.
§. 23. Sämmtliche Abgeordnete bilden im Landtage eine Ver⸗ sammlung.
§. 24. Jeder Abgeordnete hat bei dem Eintritte in den Land⸗ tag den Eid der Treue dem Kaiser⸗Erzherzoge und sowohl auf die Reichs⸗ als auf die Landes⸗Verfassung zu leisten.
§. 25. Dem Landtage steht das Recht zu, die Wahlausweise der neu eintretenden Mitglieder zu prüfen, und über deren Zula⸗ sung zu entscheiden.
Entschädigung ist aus Landesmitteln
§. 26. Der Landtag ernennt durch absolute Stimmenmehrheit Fhien Präsidenten und Vice⸗Präsidenten für die Dauer der Ses⸗ ion.
§. 27. Die Landtags⸗Sitzungen sind öffentlich.
Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung gehalten wer⸗ den, wenn entweder der Präsident oder wenigstens fünf Mitglieder es verlangen, und nach Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet.
§. 28. Bittschriften darf der Landtag nur annehmen, wenn sie ihm durch ein Mitglied überreicht werden.
Deputationen dürfen weder auf dem Landtage zugelassen, noch von einer Abtheilung oder einem Ausschusse desselben angenommen werden.
§. 29. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehr⸗ zahl der verfassungsmäßigen Landtags Mitglieder, und zur Gültig⸗ keit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. B
Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen. .
§. 30. Geheime Stimmgebung findet in der Regel nicht tatt.
— Die Ausnahmen in Betreff vorzunehmender Wahlen oder Be⸗ setzungen bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten.
¹Die Reichstags⸗Wahlordnung wird bestimmen, auf welche Art die Abgeordneten für das Oberhaus des Reichstages gewähl werden.
§. 31. Der Statthalter des Erzherzogthums Oesterreichs ob der Enns oder die von ihm abgeordneten Kommissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu neh⸗ men; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mit⸗ glieder des Landtages sind. §. 32. Die näheren Bestimmungen über die Art der Ge⸗ schäftsbehandlung des Landtages enthält die Geschäftsordnung.
So lange diese nicht innerhalb der durch die Verfassung be⸗ stimmten Grundsätze durch ein Landesgesetz festgestellt ist, wird sie im Verordnungswege geregelt.
§. 33. Der Kaiser im Vereine mit dem Landtage übt die gesetzgebende Gewalt in Landes⸗Angelegenheiten.
§. 34. Dem Kaiser, so wie dem Landtage steht das Recht zu, in Landesangelegenheiten Gesetze vorzuschlagen.
§. 35. Zu jedem Landesgesetze ist die Uebereinstimmung des Kaisers und des Landtages erforderlich. 3
Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch den Landtag oder durch den Kaiser abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.
§. 36. Wenn der Landtag nicht versammelt ist, und dringende in den Gesetzen nicht vorhergesehene Maßregeln mit Gefahr auf dem Verzuge für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns er⸗ forderlich sind, so ist der Kaiser berechtigt, die nöthigen Verfügun⸗ gen unter Verantwortlichkeit des Ministeriums mit provisorischer Gesetzeskraft zu treffen, jedoch mit der Verpflichtung, darüber dem nächsten Landtage die Gründe und Erfolge darzulegen.
§. 37. Nach Maßgabe der §§. 35 und 36 der Reichs⸗ verfassung, und so weit es dieselbe anordnet, inner den Gränzen der Reichsgesetze, gehören zum Wirkungskreise des Landtages na⸗ mentlich auch die gesetzlichen Bestimmungen über Grund⸗Zerstückun⸗ gen und Zusammenlegungen, über Bewässerungs⸗Anlagen, über Landes⸗Kredits⸗ und Landes⸗Assekuranz⸗Anstalten, über die Expro⸗ priation zu Landes ⸗Kulturzwecken oder zu öffentlichen Landes⸗ bauten, über die aus Landesmitteln gegründeten oder erhaltenen Anstalten zur Beförderung der Künste und Wissenschaften, der Ur⸗ production und des Verkehrs im Innern des Landes, über öffent⸗ liche zu Landeszwecken und aus Landesmitteln unternommene Bauten, insbesondere für das Landes⸗Communicationswesen und für die Landesinstitute, ferner über die Armen⸗Versorgung, so weit sie nicht der Vertretung der Orts⸗ oder Bezirksge⸗ meinde anheimfällt, endlich über die Stiftungen, Pfründen und Wohlthätigkeits⸗Anstalten des Landes, insofern sie ent⸗ weder zum Wirkungskreise der ehemaligen ständischen Körperschaft gehörten, oder eine Dotirung aus Landesmitteln in Anspruch neh⸗ men, unvorgegriffen der von den Stiftern bezüglich der Verleihung Verwaltung und Verwendung getroffenen Verfügungen 18
§. 38. Der Landeshaushalt wird nach einem Voranschlage der alle Einnahmen und Ausgaben ersichtlich macht, und vnlch 849 Statthalter dem Landtage vorgelegt wird, jährlich durch ein Lan⸗ desgesetz festgestellt.
§. 39. Die Landeseinnahmen fließen aus der Besteuerung zu Landeszwecken, aus der Benutzung des Landes⸗Kredits und aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens.
Die Besteuerung zu Landeszwecken und die Benutzung des Landes⸗Kredits ist Gegenstand der Landesgesetzgebung.
Der Landtag überwacht die Verwahrung, Verwaltung und Verrechnung des Vermögens und der Einkünfte des Landes.
§. 40. Die nach dem Voranschlage zur Deckung des inneren Haushaltes der Landesvertretung bestimmten Beträge werden dem Landesausschusse, und die für andere Landeszwecke bestimmten Sum⸗ men dem Statthalter zur Verfügung gestellt.
§. 41. Die allgemeine Rechnung über den Landeshaushalt, und die Ausweise über den Stand des Landesvermögens und des Landes⸗Kreditwesens werden jährlich dem Landtage vorgelegt.
Ueberschreitungen des Voranschlages sind der nachträglichen Anerkennung von Seiten des Landtages zu unterziehen.
§. 42. Die Wirksamkeit des Landtages in Gemeinde⸗Ange⸗ legenheiten wird durch das Gemeindegesetz und durch die besonde⸗ ren Gemeindestatute geregelt.
§. 43. Der Landtag des Erzherzogthums Oesterreich ob der Enns hat außer den bereits erwähnten, auch die übrigen Geschäfte der bisherigen ständischen Vertretung zu besorgen, insoweit dieselben nicht an andere Organe übergehen oder in Folge der geänderten Verhältnisse aufhören.
Die Auseinandersetzung und Uebernahme dieser Geschäfte bildet einen Gegenstand der Vorlage und Berathung für den ersten Landtag.
§. 44. Das verfassungsmäßige Recht des Landtages, die Aus⸗ führung der Landesgesetze zu überwachen, wird von dem Landtage in der Art geübt, daß derselbe, wenn er von einer ungehörigen Vollziehung der Landesgesetze Kenntniß erhält, die Beschwerde dar⸗ über und den Antrag auf Abhülfe bei dem Statthalter oder bei dem Ministerium einbringt.
§. 45. Zur Ausführung von Unternehmungen auf Kosten des Landes, besonders bei bedeutenderen Bauten, oder bei Errichtung wichtiger Anstalten, können von dem Landtage, mit Zustimmung der vollziehenden Gewalt, Spezial⸗Kommissionen entweder aus der Mitte des Landtages oder durch Berufung besonderer Vertrauensmänner bestellt werden.
§. 46. In den das Erzherzogthum betreffenden Reichs⸗An⸗ gelegenheiten steht es dem Landtage zu, über Aufforderung von Seiten der vollziehenden Reichsgewalt die Bedürfnisse und Wünsche des Landes zu berathen und seine Vorschläge durch den Statthalter zu erstatten. 8
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“ FA.hengs vertagt und schließt den Landtag, und er Zeit die Auflösung desselben anordn Die Wiederb se.
1 erufung des Landtages hat im Falle der Verlaufe seiner vierjährigen Periode erfol⸗ Fre der zzeree
drei Monaten nach derselben * elasn Inrasege a.3b gen des Reichstages solte, 5 er wenn in diese Zeit die Sitzun⸗
tagung oder nach dem Schlusse des ee Wegsiez hach der Ver⸗
1“ Landtag kann sch Reichstages stattzufinden. Zu einer längeren as; se ia— ge veae.
sers I 3 st die Genehmigung des Kai⸗ hne vorausgegangene Berufung da 1 5X versammeln, auch nach der ee 8. Sciaendtag sich 29 lösung des Landtages nicht ferner versammelt bleiben. 1 IV. Von dem Landesausschusse. §. 49. Der Landesausschuß besteht aus sechs Mitgliedern
Ein Mitglied wird durch die von der Wählerklasse der Höchst⸗
besteuerten (§. 10—a) gewählten Abgeordneten, ein Mitglied durch die in den Städten, Märkten und Industrialorten (§. 10 — b) er⸗ wählten Abgeordneten, und ein Mitglied durch die Abgeordneten der Landgemeinden (§. 10 — c) aus der Mitte des Landtages gewählt. Die drei übrigen Ausschußmitglieder werden einzeln von der Landtags⸗Versammlung aus ihrer Mitte gewählt.
Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stim⸗ menden.
Kommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keiue abso⸗ lute Mehrheit zu Stande, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Abgeordneten vorzunehmen, welche bei der zweiten Wahl⸗ handlung die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Loos.
§. 50. Für jedes einzelne Ausschußmitglied wird nach dem Wahlmodus des vorigen Paragraphen ein Ersatzmann gewählt.
Wenn ein Ausschußmitglied, während der Landtag nicht ver⸗ sammelt ist, mit Tode abgeht, auszutreten hat, oder au längere Zeit an der Besorgung der Ausschußgeschäfte verhindert ist, tritt der Ersatzmann ein, welcher zur Stellvertretung jenes Ausschußmitglie⸗ des gewählt worden ist.
Ist der Landtag versammelt, so wird für das bleibend ab⸗ gängige Ausschußmitglied eine neue Wahl vorgenommen.
§. 51. Die Mitglieder des Landesausschusses sind verpflichtet, ihren Aufenthalt in Linz zu nehmen.
Sie erhalten eine jährliche Entschädigung aus Landesmitteln, deren Betrag durch ein Landesgesetz bestimmt wird.
§. 52. Der Landesausschuß wählt für die Dauer seiner Wirk⸗ samkeit den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Bei zeitweiliger Verhinderung des Vorsitzenden vertritt densel⸗ ben das an Jahren älteste Mitglied.
§. 53. Zur Gültigkeit einer Entscheidung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Ausschußmitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der an⸗ wesenden Mitglieder gefaßt.
Der Vorsitzende hat das Recht mitzustimmen; bei Stimmen⸗ gleichheit giebt seine Stimme den Ausschlag.
§. 54. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfaßt folgende Geschäfte:
a) Der Landesausschuß hat die nöthigen Vorbereitungen für die Abhaltung der Landtagssitzungen und die Ausmittlung, In⸗ standhaltung und Einrichtung der für die Landesvertretung und die ihr unmittelbar unterstehenden Aemter und Organe be⸗ stimmten Räumlichkeiten zu besorgen.
b) Der Landesausschuß hat dem Landtage die in Bezug auf
Landesangelegenheiten geforderten Nachweisungen und Aus⸗ künfte zu sammeln und vorzulegen, und über Auftrag des Landtages legislative Vorlagen in Landesangelegenheiten zu entwerfen und zu berathen.
) Er ist berechtigt, wenn der Landtag nicht versammelt ist, Be⸗
richte und Anträge über Landesangelegenheiten an den
Statthalter, oder durch denselben an das Ministerium zu
richten.
d) Ueber wichtige Landesverwaltungs⸗Angelegenheiten, oder in Fällen der Erlassung provisorischer Landesgesetze (§. 36) hat der Landesausschuß sein Gutachten abzugeben, wenn er dazu
vom Statthalter aufgefordert wird.
e) Der Landesausschuß sorgt für die Verwahrung, Verwaltung und Verrechnung des Landesvermögens und der Landeseinkünfte, und übt die Aufsicht über das Schulden⸗ und Kreditwesen des Landes. Es obliegen ihm in diesen Beziehungen insbesondere alle Geschäfte, welche dem bisherigen ständischen Verordneten⸗ und Ausschuß⸗ oder Landes⸗Kollegium zustanden, insoweit sie nicht an andere Organe überwiesen werden, oder durch die geän⸗
derten Verhältnisse gänzlich entfallen sind. 1
†) Die Landeskasse, in welche alle Einkünfte des Landes (§. 39) einzufließen haben, und woraus alle Ausgaben für Landes⸗ zwecke zu bestreiten sind, ist eben so wie die Landtags⸗Ar⸗ chive und Registraturen unmittelbar dem Landesausschusse un⸗ tergeordnet.
g) Wenn in außerordentlichen, im Landesvoranschlage nicht vor⸗ hergesehenen Fällen Ausgaben für Landeszwecke zu machen sind, kann der Statthalter die verfügbaren Gelder der Lan⸗ deskasse dazu nur im Einvernehmen mit dem Landesaus⸗ schusse verwenden.
h) Ueber die für die Landesvertretung, ihre Beamten, Diener, Gebäude und Einrichtungen, überhaupt für den ganzen inne⸗ ren Haushalt erforderlichen Summen hat der Landesausschuß jährlich den Voranschlag zu verfassen, und ihn dem Statt⸗ halter zur Einbeziehung in den allgemeinen Voranschlag des Landes zu übergeben.
Eben so obliegt dem Landesausschusse die Sorge für die Verwendung und Verrechnung dieser Gelder.
—) Der Landes⸗Ausschuß führt die Aufsicht über die der Landes⸗ Vertretung unmittelbar unterstehenden Beamten und Diener, und verfügt über deren Disziplinar⸗Behandlung, Anstellung, Suspendirung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der hierüber bestehenden Normen.
k) Der Landes⸗Ausschuß hat hinsichtlich der Landes⸗Brandver⸗ sicherungs⸗Anstalt, der Pfründen und Stiftungen, so wie über⸗ haupt bezüglich aller nicht ausdrücklich an andere Organe überwiesenen Gegenstände in den Geschäftskreis und in die Rechte und Pflichten einzutreten, welche dem bisherigen ständi⸗ schen Verordneten⸗ und Ausschuß⸗ oder Landes⸗Kollegium zu⸗ standen, und demnach auch alle Angelegenheiten zu verhandeln, welche aus der Uebernahme der von der früheren Landesvertretung gegenüber dritten Personen eingegangenen Verbindlichkeiten und worbenen Rechten entspringen.
§. 55. Die Bestimmung, ob und welche andere Geschäfte dem Landesausschusse zuzuweisen seien, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. . t
Das Recht der Theilnahme an der Gesetzgebung in Landes⸗ angelegen eiten steht d usse nicht zu