versammlung und in dieser Eigenschaft stehe ihr folglich eine Juris⸗ diction nicht zu, weshalb von einer höheren Instanz keine Rede sein könne. Der Redner schildert dann den bisherigen mangelhaf⸗ ten Zustand der deutschen Bundesverfassung bezüglich der Bundes⸗Jurisdiction und weist das Wünschenswerthe und Noth⸗ wendige eines ordentlichen Bundesgerichtes zum Schutze der klei⸗ neren Bundesstaaten gegen die größeren nach. So viel sei in⸗ dessen klar, daß ein vollständiges Bundesgericht nicht vor Ord⸗ nung der Verfassung Deutschlands selbst ins Leben gerufen wer⸗ den könne. Das jetzige Schiedsgericht sei geschaffen in der Ueberzeugung, daß man in jetziger, gefahrvoller Zeit auch das Mangelhafte zu erreichen nicht versäumen dürfe, sofern de nur ein Fortschritt zum Besseren liege. Es habe sehr vie daran gelegen, den Grundsatz eines obersten Gerichtes Preu⸗ ßen gegenüber zur Geltung zu bringen, und, da eine nur in Worten liegende Anerkennung nicht viel nütze, sofort die nöthigen Formen festzustellen. Er habe geglaubt, daß diese entschiedene Handlung vor Allem Anerkennung von Seiten der Stände verdiene und müsse nur bedauern, daß eine weitere Ausbildung des Instituts bislang nicht möglich gewesen sei. Die Regierung habe in ihrem Schreiben nur beantragt, daß Stände, mit Rücksicht auf die in dem Vertrage vom 25. Mai über das provisorische Schiedsgericht getroffenen Verabredungen, der Regierung die Autorisation ertheile, für die weitere Entwickelung des Instituts unter Ausdehnung seiner Wirksamkeit über ganz Deutschland in Gemeinschaft mit den übrigen Regierungen die geeigneten Schritte zu thun. Genau genommen bedürfe es dazu der ständischen Autorisation zwar nicht, die Regierung habe dieselbe aber zu erhalten gewünscht, theils um daraus eine neue Veranlassung zur weiteren Anregung der Sache her⸗ zunehmen und theils um eine größere Kraft dabei ent⸗ falten zu können. Daß eine reife Prüfung der Angelegenheit erfor⸗ derlich sei, möge er nicht verkennen und könne daher gegen eine kommissarische Prüfung nichts zu erinnern haben. Lang II. und Oppermann erklären sich gegen eine kommissarische Prüfung, da die Angelegenheit hier füglich übersehen werden könne und bei der bevorstehenden Vertagung durch die Bestellung einer Kommission die Sache nur unnützerweise auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werde. Eben so Bueren, welcher nicht einsieht, wie man, ohne sich für das Dreikönigs⸗Bündniß zu erklären, dem Schiedsgerichte beistimmen könne. Er ist schon deshalb gegen das Schiedsgericht, weil es mit der frankfurter Reichs⸗Verfassung nicht im Ein⸗ klange steht und fürchtet übrigens, daß nur der Staat von einem solchen Gerichte Nutzen haben werde, welchem die Mittel der Exe⸗ cution ausreichend zur Seite stehen. Auch Weinhagen ist gegen die Kommission. Nach seiner Ansicht müsse das Schiedsgericht ste⸗ hen und fallen mit dem Dreikönigs⸗Bündnisse, und da die Ansicht über das erstere hier wohl ziemlich feststehe, so könne man auch füglich das Schiedsgericht sofort ablehnen. Windthorst hält es zur Zeit nicht für zweckmäßig, daß Stände dem Bundesschieds⸗ gerichte eine Kompetenz einräumen; ist seinerseits zwar bereit, so⸗ gleich über die Sache selbst zu berathen, will aber dem Antrage auf kommissarische Prüfung nicht entgegentreten. Groß erblickt in dem Festhalten an dem Schiedsgerichte zur Zeit den einzigen Hoffnungs⸗Anker für eine deutsche Einigkeit und wünscht, daß Stände sich dafür aussprechen mögen. Francke, welcher aus be⸗ kannten Gründen der Abstimmung sich enthalten wird und auch seine persönlichen Ansichten in der Sache übrigens zurückhalten will, weist auf die drei verschiedenen Zwecke des Bedürfnisses vom 26. Mai hin und hält es für denkbar, daß das Schiedsgericht unab⸗ hängig von den übrigen Theilen der Verfassung stehen bleiben könne. Komme die Verfassung des projektirten engern Bundes⸗ staates zu Stande, dann werde für die beitretenden Staaten frei⸗ lich das in der Verfassung gegebene definitive Bundesgericht in Kraft treten und dann vielleicht das jetzige provisorische Schieds⸗ gericht gänzlich aufhören müssen. Er empfiehlt endlich, es genau zu erwägen, welche Bedeutung das Schiedsgericht jetzt für das Land habe und welche Bedeutung es nach der ständischen Genehmi⸗ gung haben würde. Freudentheil erblickte in dem Schiedsge⸗ richte einen integrirenden Theil des ganzen Bündnisses, zu dem er übrigens die ständische Genehmigung zweifellos für erforderlich er⸗ achtet. Er ist gegen kommissarische Prüfung und gegen den Antrag der Regierung. Nach Pfaff's Ansicht würde es inkonsequent sein, nach dem in der deutschen Frage gefaßten ständischen Beschlusse jetzt noch auf das Schiedsgericht hinein zu gehen; zu dessen Widerlegung Meyer (Landdrost) und Böhmer darauf hinweisen, daß in dem stän⸗ dischen Beschlusse nur eine Billigung des Entgegentretens der Regierung gegen das Bestreben Preußens, einen Bundesstaat auch mit Wenigen zu Stande zu bringen, enthalten sei, im Uebrigen aber das Dreikönigsbünd⸗ niß durch den Beschluß gar nicht alterirt werde. Durch die bishe⸗ rige Verhandlung sieht sich Stüve veranlaßt, noch Einiges zur Berichtigung zu bemerken. Man scheine zum Theil ganz von dem abzusehen, was in voriger Woche hier bei der deutschen Frage erörtert worden. Zunächst stehe das Schiedsgericht in so unbe⸗ dirgter Verbindung mit dem übrigen Vertrage gar nicht, was schon die formelle Behandlung der Sache in getrennten Noten andeute, und habe man die Möglichkeit einer Ausdehnung des Gerichts auch auf dem Bündnisse übrigens nicht bei⸗ tretende Staaten sich sehr gut als möglich denken kön⸗ nen. Dann könne gar keine Rede davon sein, daß die Regie⸗ rung von dem Bündnisse vom 26. Mai sich losgesagt habe, viel⸗ mehr sei sie gesonnen, es seinem ganzen Umfange nach zu erfüllen, wenn man nur von der anderen Seite es ihr ebenfalls halten wolle. Das Schiedsgericht sei ein Vertrag zwischen mehreren Re⸗ gierungen, welchen die Regierung unter allen Umständen erfüllen musse und zu dessen Abschluß sie der ständischen Genehmigung nicht bedurft habe, da diese nur erforderlich sei, wenn in Folge eines Vertrages Gesetze zu erlassen oder Geldzahlungen zu bewilligen seien. Gesetzt nun, die Regierung würde durch das Schiedsgericht zu etwas verurtheilt, zu dessen Ausführung es der ständischen Genehmigung verfassungsmäßig bedürfe, so würde sich die Regie⸗ rung an die Stände wenden müssen, um die Ausführung des Ur⸗ ꝓ möglich zu machen, und den Ständen würde dann die freie eglebäa darüber zustehen. Würden dann Stände die Er⸗ weewiln . g8. Urtheile erforderlichen Gesetzes wie die nöthige Auflage b 8 F so sei es der Regierung unmöglich, der Av. erichtes nachzukommen und sie würde dann exkulpirt erscheinen. Darin liege gerade der Hauptunterschied zwischen diese Schiedsgericht und einen auptunters ied zwischen diesem 1 -eag-16 4 vgen. rdentlichen Bundesgericht indem etzterem die Befugniß zustehen würd Fers. ebc 8 für die Stände zu verurtheilen We⸗ ö“ ee Gericht gegen stärkere Staaten -Jg nes. F.agennhe 1 * 28 . öts nütze, weil man keinen gr-. 6 ö ees, so sei das insofern nicht richtig, Fügr 8 4 schon sehr viel gewonnen habe, wenn es nur überall einen obersten Gerichtshof zur Entscheidu on Strei tigkeiten gebe. Denn der Spruch eines ees dns 1“ d ichticem S hen Gerichts sei auch gegen den mächtigern Staat von solchem moralischen Gewichte daß er sich wohl hüten werde, gegen klar ausgef Gewichte,
1 geg prochenes Recht zu verstoßen. Auch habe die Geschichte deutlich gelehrt, daß selbst die Sen für alle ihre Angriffe ets mindestens einen Schein
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des Rechtes hervorgesucht haben, um das herrschende sittliche Pr durch klares Unrecht nicht zu verletzen. Wenngleich Stände wohl zu überlegen haben, was an den Sachen, wie sie jetzt liegen, durch einen ständischen Beschluß zu ändern sei, so stehe doch so viel fest, daß an der Stellung der Regierung zu dem Schiedsgerichte durch einen ständischen Beschluß nichts verrückt werden könne. Eine unbedingte Zustimmung der Stände zu dem Schiedsgerichte habe übrigens die Regierung, wie schon vorher von ihm gezeigt worden, gar nicht gefordert, denn dadurch würde das Schiedsgericht zu einem förmlichen Bundesgerichte erhoben. Trete man dem Antrage der Regierung bei, so könne man dieser zwar mehr Kraft für die Führung wei⸗ terer Verhandlungen geben, aber präjudiziren werden sich Stände durch einen solchen Beschluß für jetzt nicht. Es wird endlich bei der von Bueren beantragten namentlichen Abstimmung (wie schon erwähnt) zuerst der Vor⸗Antrag Böhmer'’s mit 42 gegen 28 und darauf der Regierungs⸗Antrag gegen 9 Stimmen verworfen. Für den letzteren stimmen nur: Buttner, Dammers, von Düring, Groß, von der Horst, Lehzen, Meier (Amtmann), Oppermann (ohne Prä⸗ judiz für die zweite Abstimmung) und Stüve. Augenscheinlich stimmt ein großer Theil der Kammer nur wegen mangelnder Vor⸗ bereitung für einen die Sache selbst berührenden Beschluß heute verneinend, und läßt sich daher für die zweite morgende Bera⸗ thung aus der heutigen Abstimmung wohl kein irgend sicheres Resultat ziehen.
In heutiger Sitzung der ersten Kammer wurde Wyneckens Antrag wegen der dem Vertheidiger zu verstattenden Einsicht der Justizkanzlei⸗Akten in zweiter Berathung abgelehnt. Der Beschluß zweiter Kammer, Amnestie wegen Jagdvergehen betreffend, wurde gleichfalls abgelehnt; und hiernächst das Ministerial⸗Schreiben vom 8ten d. M., die außerordentlichen Ausgaben der Kriegsverwaltung vom 1. März 1848 bis 31. Oktober 1849 betreffend, an die Mi⸗ litair⸗Kommission verwiesen.
Die gestrige Sitzung der ersten Kammer wurde durch die Verhandlung über Wyneken’'s Antrag: „Die Königliche Regierung zu ersuchen, eventuell zu ermächtigen, sämmtliche Justizkanzleien baldmöglichst durch ein Reskript eventuell durch ein Gesetz anzu⸗ weisen, dem Angeschuldigten und dessen Vertheidiger auch die Justiz⸗ kanzlei⸗Akten zur Einsicht vorzulegen, auch auf Erfordern Abschrif⸗ ten daraus zu bewilligen,“ ausgefüllt. Der Antragsteller gab als den Zweck des Antrags an, dem Angeschuldigten, wenn er schuldig, alle Mittel zur Erlangung einer milden Bestrafung zu gewähren, wenn er unschuldig, alle Wege zur Erbringung des Unschuldbewei⸗ ses zu eröffnen. Er führte zunächst an, daß die Kanzleiakten oft manches in die Untersuchungs⸗Akten gehörende Material enthalten, z. B. beim Obergerichte gestellte Anträge auf Einleitung einer Untersuchung, welche bei vielen Vergehen die Vorbedingung der letzteren bilden; Vertheidigungen gegen die Spezialinquisition; nachträglich übersandte Protokolle und dergleichen und war der Ansicht, daß überhaupt alle Aktenstücke, die dem erkennenden Richter vorliegen, dem Angeschuldigten und Vertheidiger zu⸗ gänglich sein müssen, da der Richter im jetzigen Verfahren zugleich die Rolle des öffentlichen Anklägers wahrzunehmen habe, und die Gleichstellung der Parteien also jene Befugniß der Angeschuldigten begründe. Auch die Einsicht der die Fällung des Erkenntnisses bezielenden Aktenstücke hielt er für erforderlich, damit der Vertheidiger sich überzeugen könne, ob etwa betheiligte Richter dabei mitgewirkt haben, ob das Gericht gehörig besetzt gewesen, und ob die gehörige Computation der Stimmen erfolgt sei. Er wünschte nicht, daß die Kriminal⸗Justiz, wie sie bei verschlossenen
Thüren, so auch bei theilweise verschlossenen Akten geübt werde, und berief sich schließlich auf den Zustand vor 1837, wo wenigstens bei der Justiz⸗Kanzlei in Stade die Justiz⸗ Kanzlei⸗Akten mit Ausnahme der Relationen dem Vertheidiger vorgelegt seien. Ob diese letztere Ausnahme beizubehalten ser wollte er der Erwägung der Regierung überlassen, hielt solches indessen nicht für wünschenswerth, da die Entscheidungsgründe in den Erkenntnissen so dürftig angegeben würden. Regierungs⸗Kom⸗ missär Bacmeister, mit der dem Antrage zu Grunde liegenden Absicht einverstanden, hielt den Antrag theils für überflüssig, theils für gefährlich. Anträge auf Einleitung einer Untersuchung u. dgl. gehören eigentlich zu den Untersuchungsakten; bleiben dieselben vielleicht mißbräuchlich im einzelnen Falle einmal lediglich bei den Obergerichts-Akten, so werde doch dem Vertheidiger deren Kenntnißnahme niemals geweigert, da auch gegenwärtig der Grundsatz in vollem Maße bestehe, daß alles Untersuchungs⸗ Material, welches dem erkennenden Richter vorliege, auch dem Vertheidiger vorzulegen sei. In dieser Beziehung sei also der Antrag nicht nothwendig. Was die Einsicht der Relationen anlange, so sei zunächst zu bemerken, daß es in sechs Wochen keine schriftliche Kriminal⸗Relationen mehr geben werde; hauptsächlich aber sei der Ansicht entschieden entgegenzutreten, daß die Ansichten und Vota der einzelnen Richter auf diese Weise bekannt werden dürfen. Die Deliberationen des Kollegs gehören nicht vor die Oeffentlichkeit; das Gericht spreche als ein Ganzes; habe es gesprochen, so werde nach den ônsichten der Einzelnen nicht weiter gefragt. Dieser in der Freiheit des Richterstan⸗ des begründete Grundsatz sri auch in der Gesetzgebung aller Länder anerkannt. Im Uebrigen würde aus der Einsicht der signirten Erkenntniß⸗Konzepte das Votum des Einzelnen auch gar nicht ersichtlich werden. Ob die Urtheilsfassung nach den einzelnen Stimmen richtig gezogen sei, müsse der gewissenhaften Prüfung je⸗ des mitwirkenden Richters überlassen werden; den Parteien könne eine Kontrolle darüber ohne Verletzung des vorgedachten Prinzips nicht zugestanden werden. Gegen die Theilnahme betheiligter Rich⸗ ter könne der Angeschuldigte sich durch Perhorrescenz⸗Anträge schützen; übrigens dürfte, wenn darauf ein erhebliches Gewicht zu legen wäre, kein sonderliches Bedenken entgegenstehen, daß in dem Urtheil die mitgewirkt habenden Richter benannt würden. Im Allgemeinen erscheine es aber Angesichts der bevor⸗ stehenden Umgestaltung des Gerichtswesens wünschenswerth, daß von dem Antrage gänzlich abstrahirt werde. Herrmann hielt es für zweifellos, daß, wenn in den Kanzlei⸗Akten etwa Momente enthalten sein möchten, die auf das Urtheil von Einfluß seien, diese dem Vertheidiger nicht vorenthalten werden dürfen, wollte aber hier⸗ von gleichfalls die Akten, welche durch die Deliberation und Be⸗ schlußfassung erwachsen, streng ausgeschlossen wissen, da das Gericht nach außen als Einheit erscheine und nicht in die einzelnen Richter aufzulösen sei. Zur Prüfung, ob das Konklusum richtig gezogen, sei nicht die Partei berufen, sondern andere sichernde Institutionen gegeben. Auch im öffentlichen und mündlichen Verfahren seien die Berathungen der Geschworenen und Richter geheim; mit eben dem Rechte würde der Angeschuldigte auch hier den Eintritt in die Deliberations⸗Zimmer verlangen können. Vezin konnte dem Antrage bei der bevorstehenden neuen Organisation kein gro⸗ ßes Gewicht beilegen und sprach sich gleichfalls gegen die Kennt⸗ nißnahme der einzelnen Vota durch die Partei aus; war übrigens geneigt, für den Antrag zu stimmen, wenn derselbe dahin beschränkt werde, daß Alles, was für das Erkenntniß von Einfluß sei, dem Vertheidiger vorgelegt und die Namen der Richter dem Urtheile
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inserirt werden sollen. Neupert schloß sich dem an, wollte aber namentlich den Vertheidiger in den Stand gesetzt sehen, die Ent⸗ scheidüngsgründe des Gerichts genauer kennen zu lernen, als dies aus den in dieser Hinsicht duͤrftigen Urtheilen geschehen könne. Kirchhoff leugnete diese Mangelhaftigkeit der Erkenntnisse, wenig⸗ stens bei wichtigeren und verwickelten Sachen, und bezeugte, daß nach dem bestehenden Rechte dem Vertheidiger die Einsicht des sämmtli⸗ chen dem Urtheile zum Grunde liegenden Untersuchungs⸗Materials unverwehrt sei; erklärte sich jedoch für Aufführung der Namen der Richter in dem Fekenntnisse. Wyneken beharrte bei seinem auf lange Erfahrung gebauten Antrage und hielt die Ein⸗ sicht der Kanzlei-⸗Akten durch den Vertheidiger für erforderlich, da⸗ mit dieser sich überzeugen könne, ob darin (was er von vorn her⸗ ein nicht wissen könne) etwas für die Untersuchung Erhebliches ent⸗ halten sei. Die Kenntnißnahme der einzelnen Vota war ihm dabei von geringerem Gewichte, obgleich er die veraltete Ansicht von der gro⸗ ßen Gefahr des Bekanntwerdens der Votanten nicht theilen konnte, und als Beispiel dagegen die Militairgerichte und den Zustand im Bremischen von 1837 anführte, welcher, wie er versichern könne, in dieser Hinsicht keine Uebelstände hervorgerufen habe. Brieg⸗ leb hielt den Grundsatz der Geheimhaltung der Vota für richtig, wünschte dagegen die Namen der theilnehmenden Rich⸗ ter bekannt zu sehen. Als einen der hauptsächlichsten Uebel⸗ stände des gegenwärtigen Verfahrens sah er es an, daß dem Defensor bei der Relation nicht eine kontrollirende Gegenwart zugestanden werden könne, und erinnerte, daß eine gründliche Ab⸗ hülfe hiergegen nur durch das öffentliche und mündliche Verfahren gegeben werde. Neupert stellte sodann den Verbesserungs⸗Antrag, in dem Antrage zu setzen: „die Justiz⸗Kanzlei⸗Akten, mit Ausnahme der richterlichen Vota, zur Einsicht vorzulegen“, welche Verbesserung Wyneken sich vor der Abstimmung aneignete. Bacmeister er⸗ innerte dagegen, daß dann von den Kanzlei⸗Akten regelmäßig nichts übrig bleibe, als der Einsendungs⸗Bericht; und daß in dieser Mo⸗ dification der Antrag mit dem jetzt bestehenden rechtlichen Zustande zusammenfalle. Wolff hob gleichfalls die Ueberfluͤssigkeit desselben hervor. Bei der Abstimmung wurde der Antrag in der modifizir⸗ ten Fassung mit 24 gegen 20 Stimmen angenommen.
In zweiter Kammer steht auf heuliger Tagesordnung zunächst die zweite Berathung des Regierungsschreibens vom 15ten v. M., das Bundesschiedsgericht betreffend. Windthorst, Lang II. und Bueren stellen jeder einen selbstständigen Verbesserungsantrag. Stüve giebt anheim, die Berathung heute zu suspendiren, damit wo möglich eine Vereinigung zwischen den beiden ersten Anträgen erzielt werde und erklärt sich die Kammer fast einstimmig damit einver⸗ standen, daß die Berathung und Beschlußnahme bis übermorgen ver⸗ tagt werde. Es folgt die zweite Berathung des Regierungsschrei⸗ bens wegen des für Berufung einer kirchlichen Versammlung der Kirche zu gewährenden Vorschusses; der Regierungs⸗Antrag wird wiederum angenommen. Zum drittenmale angenommen wird so⸗ dann der Gesetz⸗Entwurf wegen Aufhebung der auf der lüneburg⸗ schen Kirchen⸗Ordnung beruhenden Kollateral⸗Erbschaftsabgabe.
Württemberg. Stuttgart, 14. Jan. (D. Ztg.) Die Versammlung in Plochingen für den Anschluß Württembergs an den deutschen Bundesstaat am 13ten war so außerordentlich zahlreich und zwar aus allen Landestheilen besucht, daß der dazu bestimmte Saal nicht zureichte und man sich in die geräumige Kirche des Orts be⸗ geben mußte. Duvernoy begrüßte die Versammlung und verlas, zum Vorsitzenden berufen, eine kräftige Erklärang für den Anschluß, worin die Einwendungen dagegen siegreich widerlegt sind. Die Versammlung trat ohne Debatte einmüthig dieser Erklärung bei. Sofort wurde dieselbe unterzeichnet und wird überall im Lande Verbreitung finden und weitere Unterschriften gewinnen. Die wei⸗ tern Verhandlungen ergaben den Wunsch nach einer volksthümli⸗ chen historischen Bearbeitung des gegenwaͤrtigen Standes der deut⸗ schen Frage zur Aufklärung namentlichhdes Landvolks, so wie den Wunsch nack Bildung von deutschen Vereinen. Die Versammlung war ein wichtiger Schritt auf der Bahn Württembergs zum An⸗ schluß an das, was uns allein noch frommen kann. Wir bemerk⸗ ten unter den Theilnehmern der Versammlung die bedeutendsten Männer des Landes: Duvernoy, Goppelt, Haßler, Rümelin, Federer Murschel, Fallati u. s. w.
Baden. Karlsruhe, 13. Jan. (Fr. O. P. A. Z.) Der Prinz von Preußen ist gestern von Darmstadt, woselbst er dem Groß⸗ herzoglichen Hof einen Besuch abgestattet hatte, wieder hierher zurückgekehrt und hat gestern Abend an einer Soiree bei dem russi⸗ schen Gesandten theilgenommen. Wie wir hören, wird sich der Aufenthalt des Prinzen in unserer Residenz noch auf vierzehn Tage erstrecken.
Mit den Arbeiten, welche auf die Reorganisation des badischen Armeecorps Bezug haben, wird rasch vorwärts geschritten. Dem Vernehmen nach werden bereits im nächsten Monat einige diesseitige Truppentheile nach ihren Garnisonen in Prenßen abmarschiren und zwar zunächst ein Kavallerie⸗Regiment und eine Artillerie⸗Abthei⸗ lung. In der Reiterei hat in der vergangenen Woche ein bedeu⸗ tendes Avancement stattgefunden. Prinz Friedrich, der zweite Sohn des Großherzogs, welcher bei dem früheren Leib⸗Infanterie⸗Regi⸗ ment als Major fungirte, ist zum Oberstlieutenant und Comman⸗ deur des Reiter⸗Regiments, welches im Lande bleiben und theils hier, theils in Rastatt stationirt sein wird, ernannt worden.
Die Compagnie des 30. Infanterie⸗Regiments, welche vor einigen Wochen als Erecutionskommando nach Mingolsheim entsen⸗ det ward, ist wieder hier eingerückt, weil nach Bestrafung der dor⸗ tigen Tumultuanten ihr ferneres Verbleiben am genannten Orte nicht für nöthig befunden wurde.
Die Wahlen zu dem nächsten Landtage fallen überall im Lande entschieden konservativ aus. Mag auch zugegeben werden, daß die im gegenwärtigen Augenblick strengere Handhabung der Militair⸗ und Polizeigewalt auf die Wahlen nicht ohne Einfluß bleibt, so läßt sich doch nicht verkennen, daß jenes Resultat insofern ein er⸗ freuliches ist, als daraus die endliche Rückkehr zur Einsicht dessen, was nothwendig und praktisch ist, hervorleuchtet. Auch kann man jetzt deutlich einsehen, daß die früheren radikalen Wahlen meist eine Folge der Umtriebe jener Leute waren, welche nun theils flüchtig geworden, theils auf andere Weise unschädlich gemacht sind.
Mannheim, 13. Jan. (Fr. O. P. A. Z.) An der Reor⸗ anisation des badischen Heeres wird rüstig fortgearbeitet. Die Fhass bes. Versetzungen und Pensionirungen bei der Infanterie sind noch nicht definitiv bekannt geworden. Unter den pensionirten Kavallerie⸗Offizieren befindet sich auch der durch die badische Re⸗ volution, insbesondere durch den Zug nach Beerfeld und Fürfeld so bekannt gewordene Oberst⸗Lieutenant von Hinkeldey. Ehe an eine durchgängige Reorganisirung geschritten werden kann, müssen erst die Kriegsgerichte beendigt sein, und das dürfte voraussichtlich noch eine ziemliche Zeit erfordern, da in Mannheim allein noch circa 30 Fälle zur Aburtheilung vorliegen. Der Spruch des Kriegsgerichts ist im Durchschnitt sehr streng, und ohne die Gnade Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs würde die badische Revolution abermals ein Men⸗ schenleben verschuldet haben. Den 11. Dezember stand Carabinier
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Klump nebst 4 Soldaten vom 2ten Dragonerregiment vor dem Kriegsgericht. Sie gehörten sämmtlich zu der Schwadron, die in Landau lag, und gingen, zu Patrouillediensten kommandirt, durch und zu den Aufständischen über. Das Kriegsgericht erkannte des⸗ habb wegen Komplottirung und Desertion bei Klump auf Tod durch Erschießen und bei seinen Mitbetheiligten auf Sjährige Zuchthaus⸗ strafe. Se. Königl. Hoheit der Großherzog verwandelte jedoch die ausgesprochene Todesstrafe in bjährige und die Sjährige Zucht⸗ hausstrafe in 2jährige Militairarbeitstrafe. Ende Dezember wurde der Soldat Ritzhaupt aus Heidelberg wegen Theilnahme an dem Militairtumulte zu Mannheim zu 6monatlicher Militairarbeitstrafe verurtheilt. Oberwachtmeister Thoman, vom 2ten Dragonerregi⸗ ment, welcher unter der provisorischen Regierung als Major func tionirt hatte, wurde, nicht wie es in verschiedenen Blättern heißt, freigesprochen, sondern der Theilnahme an der badischen Revolution für schuldig erklärt und zu 14tägiger Arreststrafe verurtheilt. In Anbetracht vieler Milderungsgründe und seiner wesentlichen Mit⸗ hülfe zum Gelingen der Conkre⸗Revolution in Mannheim wurde ihm jedoch diese Strafe vom Kriegs⸗Ministerium erlassen und er beim Regiment als Oberwachtmeister beibehalten. Das vierte kriegs⸗ rechtliche Erkenntniß liegt noch zur Bestätigung oder Abänderung dem Kriegs⸗Ministerium vor und kann in Folge dessen noch nicht zur Kenntniß des Publikums gebracht werden.
Das sogenannte schleswig⸗holsteiner Bataillon, welches bisher hier gelegen, wird demnächst nach Karlsruhe verlegt.
Mannheim, 14. Jan. (M. Journ.) Die Reorgani⸗ sation der badischen Armee veranlaßt nachstehende Avancements. Oberst von Roggenbach vom 2. Dragoner⸗Regiment wurde zum Commandeur der Reiterbrigade, Prinz Friedrich zum Commandeur des 1., der zum Oberst avancirte Oberstlieutenant Hilbert zum Com⸗ mandeur des 2. und Rittmeister von Glaubitz, der zum Major be⸗ fördert wurde, zum Commandeur des 3. Dragoner⸗Regiments er⸗ Oberstlieutenant von Hinkeldey wurde sammt mehreren anderen Dragoner⸗Offizieren pensionirt.
Hessen und bei Nhein. Darmstadt, 13. Jan. (D. Ztg.) Heute hat hier die große Versammlung zur Förderung der Wahlen für das erfurter Parlament stattgefunden. Reh führte den Vorsitz. Am Schlusse sprach auch H. Gagern. Man einigte sich über die folgenden Kandidaten für das Volkshaus, welche die Ver⸗ pflichtung übernehmen, für die Reichsverfassung en bloc zu stim⸗ men: 1) Wahlbezirk Gießen und was dazu gehört Hofgerichtsrath Völcker, außerdem ist noch von Professer Köllner die Rede; 2) Als⸗ feld zꝛc. Graf Lehrbach; 3) Friedberg ꝛc. Landrichter Hofmann, eine Partei will Advokat Engelberg in Gießen; 4) Offenbach ꝛc. Advo⸗ kat Reh in Darmstadt; 5) Darmstadt ꝛc. Wernher aus Nierstein; 6) Erbach ꝛc. Ministerialrath Emmerling; 7) Heppenheim⸗Worms H. v. Gagern; 8) Alzey ꝛc. Regierungsrath Pfannbecker zu Mainz; 9) Mainz ꝛc. Gutsbesitzer Dr. Langer, und wenn dieser ins Staa⸗
tenhaus gewählt werden sollte, wozu er einer der drei Kandidaten
der Regierung ist, Fabrikant Denninger zu Mainz.
Darmstadt, 14. Jan. (Fr. O. P. A. Ztg.) Eben ist der Bericht des Legitimations⸗Ausschusses der zweiten Kammer über ven Antrag des Abgeordneten Müller. Melchiors wegen Verhaftung
der Abgeordneten Mohr, Heldmann, Wittmann und Schmitz, erstat⸗
tet von dem Abgeordneten Lehne in der letzten Sitzung am 11ten
M., im Druck erschienen, um der Berathung in den nächsten Tagen zur Grundlage zu dienen. Er ist sehr ausführlich (13 Druck⸗ bogen). Die Antwort der Staatsregierung auf die Anfrage des Ausschusses zum Zweck der geeigneten Aufklärung, so weit sie sich in dem Bericht abspiegelt, resumirt sich folgendermaßen: Die Staats⸗ xegierung erklärte, sie „könne dem angetragenen Ersuchen, die Ju⸗ stiz⸗Behörden zur Freilassung der Verhafteten zu veranlassen, in keinem Fall entsprechen”“, da sie auf Befehl ihrer kompe⸗ Behörden verhaftet worden seien und das Staats⸗ Ministerium nach Artikel 32 des Staatsgrundgesetzes weder in das gerichtliche Verfahren, noch in das Materirlle der Ju⸗ stizertheilung eingreifen dürfe. Weiter heißt es in dem Be⸗ richt: „Bezüglich der Abgeordneten Wittmann und Schmitz be⸗
schränkte sich die Auskunft auf Vorlegung von zwei Verhaftsbefeh⸗
1 Wittmannsche enthält als ganze Aufklärung die Worte: „Beschuldigt der Vorbereitung des Ho hverraths“, also keinerlei faktische Bestimmung; der Verwahrbefehl gegen Schmitz entbehrt in dieser Beziehung jeden Anhaltspunkts. Was die Untersuchung ge⸗ gen Mohr betrifft, so enthält der Bericht der Staatsprokuratur in Mainz ebenfalls eine faktische Aufklärung nicht, vielmehr nur die Bemerkung, derselbe sei auf den Grund von Aktenstücken, welche den dringendsten Verdacht begründen, daß derselbe zur Zeit des Aufstandes im Großherzogthum Baden sich des Landesverraths, vielleicht selbst des Hochverraths schuldig gemacht, in Untersuchung gezogen und verhaftet worden. Heldmann betreffend, ist die ertheilte Auskunft noch weniger Aufklärung gebend.“ So viel verlautet, ist die Voruntersuchung gegen die vier Angeschuldigten geschlossen, so daß es sein kann, daß sie vor die nächsten Assisen gestellt werden, zu⸗ gleich mit dem ebenfalls verhafteten ehemaligen Reichstags⸗Abgeord⸗ neten Bogen.
Schleswig⸗Golstein. Flensburg, 15. Jan. (H. C.) Der Flensburger Corr. enthält folgende Bekanntmachung: Die Landesverwaltung für das Herzogthum Schleswig hat unterm heutigen Datum beschlossen, daß die Erhebung der Einkommensteuer nach der Verordnung vom 7. Juli 1849, im Herzogthum Schles⸗ wig bis weiter auszusetzen sei. Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht. Flensburg, den 11. Januar 1850. Die Landesverwaltung für das Herzogthum Schleswig. Tillisch. Graf zu Eulenburg.
Eine andere Bekanntmachung, durch welche der Gebrauch des Stempelpapiers für das Jahr 1849 im Herzogthum Schleswig bis zum 1. Februar 1850 gestattet wird, lautet:
„Nach hierselbst eingegangenen Berichten des Stempelpapier⸗ Verwalters in Schleswig hat die Distribution des in Gemäßheit der Bekanntmachung der Landesverwaltung für das Herzogthum Schleswig vom 21. Oktober v. J. angefertigten Stempelpapiers für das Jahr 1850 bis jetzt nicht vollständig beschafft werden können.
Hiedurch sieht die Landesverwaltung sich veranlaßt, zur öffent⸗ lichen Kunde zu bringen, daß in dem Herzogthum Schleswig in dem Januar⸗Monat dieses Jahres auf Stempelpapier des Jahres 1848 geschriebene Dokumente so angesehen werden sollen, als ob sie auf dem Stempelpapier des laufenden Jahres geschrieben wären. Dahingegen sind Dokumente, welche nach Ablauf des Januar⸗Mo⸗ nats dieses Jahres im Herzogthum Schleswig auf anderem als dem in Gemäßheit vorgedachter Bekanntmachung vom 24. Oktober v. J. angefertigten Stempelpapier geschrieben werden möchten, so anzu⸗ sehen, als ob sie auf unsignirtem Papier geschrieben wären.
Wonach Alle, welche dieses angeht, namentlich auch sämmtliche Gerichte, übrigen Behörden und Beamte des Herzogthums Schles⸗ wig sich zu richten haben.
Flensburg, den 14. Januar 1850. Die Landesverwaltung für das Tillisch. Graf zu
erzogthum Schleswig. ulenburg.“ 1
Sachsen⸗Weimar. Weimar 12. Jan. (Weim. Zg.) Zu Anfang der heutigen Sitzung wurde ein Ministerialdekret verlesen, welches die definitive Feststellung des Etats enthielt und dem Land⸗ tage anheimstellt, diese neue Etatsvorlage im Ganzen anzunehmen, da nur unter dieser Bedingung die 1. die Verant⸗ wortlichkeit für die Durchführung der durch diesen Etat bedingten Reorganisation übernehmen könne, widrigenfalls es beim Alten blei⸗ ben müsse. Präsident Leutbecher theilt eine an den Landtagsvor⸗ stand gerichtete Zuschrift des Staatsministers v. Watzdorf mit, des Inhalts: daß Se. Königl. Hoheit der Großherzog die auf den Staatsminister v. Watzdorf gefallene Wahl in das Staatenhaus angenommen habe, und daß das durch diese Wahl kundgegebene Einvernehmen des Landtages mit der Staatsregierung zu der Hoff⸗ nung eines fernerweiten guten Fortganges der Angelegenheiten un⸗ seres engeren Vaterlandes berechtige.
Sachsen⸗Altenburg. Altenburg, 12. Jan. (D. A. Z.) Der Ejat für das Jahr 1850 im Vergleich mit dem des Jahres 1849 stellt sich folgendermaßen heraus: Einnahme: Betrag des Domanial⸗ und Landes⸗Vermögens im Jahr 1849 272,431, im Jahr 1850 280,941 Rthlr.; Ertrag an direkten Steuern, und zwar a) vom Grundbesitz im Jahr 1849 104,500, im Jahr 1850 136,800 Rthlr., b) vom Vermögen und Einkommen im Jahr 1849 10,550, im Jahr 1850 30,200 Rthlr.; Betrag an indirekten Steuern, und zwar a) gemeinschaftlicher Antheil aus dem Zoll⸗ und Handels⸗ verein im Jahr 1849 131,600, im Jahr 1850 145,700 Rthlr., b) dem Herzogthum Altenburg allein verbleibende Zollvereins⸗Abgaben im Jahr 1849 47,941, im Jahr 1850 47,751 Rthlr., c) Nebeneinnahmen im Jahr 1849 3260, im Jahr 1850 6934 Rthlr.; in Summa im Jahr 1849 561,606, im Jahr 1850 654,550 Rthlr. Ausgabe: Lasten, die auf dem Vermögensstocke ruhen, und Abgang von Ein⸗ künften im Jahr 1849 60,514, im Jahr 1850 62,765 Rthlr.; Ausgaben, welche auf den Vermögensstock Einfluß haben im Jahr 1849 11,000, im Jahr 1850 13,000 Rthlr.; Ausgaben auf Ge⸗ winnung der Einkünfte und Nutzbarmachung des Vermögensstockes im Jahr 1849 100,184, im Jahr 1850 90,789 Rthlr.; Herzogl. Civilliste ꝛc. in beiden Jahren 115,090 Rthlr.; Staatregierung und Verwaltung im Jahr 1849 322,178, im Jahr 1850 354,028 Rthlr.; Pensionen und Gnadenabgaben im Jahr 1849 29,444, im Jahr 1850 28,997 Rthlr.; Reservefonds und Insgemein im Jahr 1849 6744, im Jahr 1850 6747 Rthlr.; Summa der Ausgaben im Jahr 1849 637,700, im Jahr 1850 664,550 Rthlr. Im Jahr 1849 stellte sich ein Defizit von 76,094 Rthlr. heraus, das Jahr 1850 ergiebt ein solches von 70,000 Rthlr.
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Musland.
Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 15. Januar. Um 2 ½1 Uhr ist der Sitzungssaal noch ziemlich leer. Man verlangt den namentlichen Aufruf. Der Präsident läßt die Urnen hereinbringen. Die Deputirten beeilen sich, ihre Zettel hineinzulegen. Leon Faucher kündigt an, daß er morgen eine Anfrage an die Budget⸗Kommission über den Stand ihrer Arbeiten richten wird. Herr Barthelemy St. Hilaire setzt seine gestrige Rede fort. Das System der Kommission sei der Universität jede Autorität zu nehmen und den Unterricht der Geistlichkeit, und vor Allen den Jesuiten zu übergeben. Herr Montalembert erhielt vom Präsidenten eine Zurechtweisung, als er zu Gunsten der Jesuiten sprach oder vielmehr unterbrach. Herr Montalembert war hierüber unwillig, daß der Präsident es ungesetzmäßig nannte, zu Gunsten der Jesuiten zu sprechen Herr Parisis spricht gegen die Ansicht, als sei das Gesetz im klerikalischen Sinne. Es sei ein Gesetz der Ausgleichung, der wahren Freiheit. Die Universität vermöge nichts ohne die Religion. Uebrigens nehme er aus Aufopferung für Frankreich, das Gesetz unter einigen Vorbehalten an. Wollte man es jedoch als eine Gnade vorschla⸗ gen, so weise er es zurück. Herr Parisis sprach als Geistlicher im Namen der katholischen Kirche. Diesem Redner trat sein Nach⸗ folger auf der Rednerbühne, Herr Victor Hugo, entgegen. Derselbe bezeichnet als fernen Zweck unentgeltlichen Unterricht und Schulpflicht. Der Staat müsse jedoch die Wissenschaft in die Hände nehmen, das Herz des Volkes müsse mit dem Gehirn von Frankreich in Berührung gebracht werden. Der Unterricht müsse frei, ohne Fesseln sein, der Staat müsse ihn jedoch überwachen, die Geistlichkeit hindere den Fortschritt, sie müsse von der Ueberwachung ausgeschlossen sein. Die Debatte wird von neuem vertagt.
Paris, 15. Jan. Der Moniteur enthält das Gesetz des Ministers Parieu über die Ab⸗ und Einsetzung der Gemeindelehrer. Der Elementar⸗Unterricht ist besonders der Aufsicht der Präfekten unterworfen. Die Gemeindelehrer werden von den Arrondissements Conseils ernannt. Die Gemeinde⸗Conseils schlagen sie vor. Doch kann das Arrondissement⸗Conseil andere als! die vorgeschlagenen Kandidaten wählen. Der Präfekt' giebt den Gemeindelehrern die Verweise und suspendirt sie. Nach Anhörung der Ansicht des Arrondissements⸗Conseils kann der Präfekt die Lehrer absetzen. Der Betroffene kann an den Unterrichts⸗Mini⸗ ster appelliren. Der Lehrer kann während der Untersuchung sein Amt nicht fortsetzen. Der suspendirte Lehrer kann auch seines Gehaltes beraubt werden. Die Suspension kann nicht länger als 6 Monate dauern. Der suspendirte und abgesetzte Lehrer kann in der Gemeinde, wo er gelehrt, so wie in den umliegenden, keine Privatschule eröffnen. Er kann nicht ohne Erlaubniß des Prä⸗ fekten in demselben Departement als Gemeindelehrer angestellt werden. Den Arrondissements⸗Conseils bleiben ihre Rechte, die Gemeindelehrer zu suspendiren, vorbehalten, so wie überhaupt die Gesetzgebung von 1833 über den Elementar⸗Unterricht, so weit sie dem neuen Gesetze nicht widerspricht, in Kraft bleibt. Das Gesetz tritt 6 Monate nach seiner Promulgirung in Kraft.
Nochmals erklärt der Moniteur, daß die Abdankung des ifraelitischen Central⸗Konsistoriums durchaus nichts mit der Ange⸗ legenheit des Herrn Cahen, Professors der Philosophie, zu thun habe. Der Moniteur spottet der Ungewißheit des National, giebt jedoch keine weitere Auskunft über die Gründe der Abdan⸗ kung des Central⸗Konsistoriums und der Absetzung des Israeliten Cahen. Der Vater des Herrn Cahen ist ein sehr eifriger Kon⸗ servativer, in dessen Monatsschrift der Socialismus und Ledru Rollin's Partei energisch bekämpft wurde.
Die Initiativ⸗Kommission hat sich gegen den Antrag von La⸗ grange wegen einer Untersuchung über die Junitransportirten und die Beschuldigten vom Juni 1849 ausgesprochen. Die Kommis⸗ sion, welche den Antrag wegen Solderhöhung der Unteroffiziere prüfen soll, hatte gestern eine lange Sitzung. Sie hat Stillschwei⸗ gen gelobt, dennoch wird versichert, daß sie sich einstimmig gegen den Antrag ausgesprochen habe.
Ein Journal meldet, daß viele Arbeiter aus dem Artillerie⸗ Arsenal zu Metz wegen Geldmangels entlassen wurden.
Der Winter in Korsika ist in diesem Jahre sehr streng. Die Orangenbäume litten stark und viele Citronenbäume starben ab.
Frankreich.
V b Der Toulonnais vom 12. d. M. meldet, daß die Marok⸗
1 Feesh „Sesehung von Melilla beunruhigen. General Pacheco y Lb ehauptet, die Regierung hätte dem ener Dbes, außerordentlichen Gesand der blik Uruguay, angezeigt, daß sie in de Lc Gesandten der Repu⸗ die größte Neutralität beobachten ma Dip g. 8 8 seige 20e sensagt,, daß ahr Abzug jeßt 35,000 Exemplare über⸗ fteig 3 89. Ihn 85 in Pats verkauft und mit der Eisenbahn die Previnzen. orgens verschickt; 15,000 gingen Abends 6 Uhr in Am 13. und 14. Januar wurden 640,000 Fr. in die Spar kasse eingeschossen und nur 76,786 Fr. wurden in der lesse, Sü—r⸗ Ne nasc. s Fr. wurden in der letzten Woche „Der Aufruf des Herrn Carlier, ihm Bücher zur Bildung einer Bibliothek für die Gefängnisse zu liefern, soll einen guten Erfolg gehabt haben. Mehrere Buchhändler und Bibliotheken⸗Besitzer schickten alsbald ihre Beiträge ein. Herr Carlier ließ auf dem letzten Maskenball keinen rothen Kopfschmuck dulden.
Im Departement der oberen Pyrenäen ist ein Mann von den Wölfen zerrissen worden. Fünf Wölfe griffen ihn an, er war unbewaffnet, doch ließ der Zustand seiner Kleider und seines Reise⸗ stocks vermuthen, daß er einen heftigen Widerstand geleistet. Die Verwaltung der öffentlichen Bauten hatte sich mit den Eisenbahnzweigen zu beschäftigen, welche die großen Fabrikstädte im Norden und Osten Frankreichs unter sich verbinden sollten. Diese Eisenbahnnetze umfassen 435 Kilometer und kosten 137 Millionen. Dreißig Departements sind jetzt von Eisenbahnen durchzogen, 17 werden es nächstens sein, sobald mehrere Eisenbahnen beendigt 88 39 scheinen noch lange dieses Vortheils beraubt sein zu sollen.
Die Assemblee Nationale meldet, daß die Ergänzungs⸗ wahlen erst am ersten März stattfinden sollen. Gestern kamen 84 Mitglieder der Majorität beim Grafen Molé zusammen. Herr Berryer nahm das Wort und empfahl aufs dringlichste, daß alle Parteien sich einen müßten. Herr Thiers sprach sich für die Annahme des Unterrichts⸗Gesetzes der Kommis⸗ sion aus. Alle Amendements sollten abgewiesen werden. Der Erz bischof von Rheims soll ein Memoire an den Papst geschickt haben, um seine Ansicht über das Unterrichts⸗Gesetz zu erfahren. Das Memoire soll von 15 Bischöfen gezeichnet sein.
Es sind bis jetzt 150 Mitglieder der Majorität der antisozia⸗ listischen Propaganda beigetreten.
Großbritanien und Irland. London, 15. Jan. Der ministerielle Globe eröffnet sein heutiges Blatt mit folgender Anzeige: „Es sind amtliche Nachrichten von der Wiederherstellung des diplomatischen Verkehrs zu Konstantinopel zwischen dem russi⸗ schen Gesandten und der Pforte hier eingegangen. Die Gesandten Englands und Frankreichs, welche fortwährend in vollkommenstem Einklange gehandelt haben, sind in Folge dessen übereingekommen, dem englischen und dem französischen Admiral beiderseits den Be⸗ fehl zugehen zu lassen, in Gemäßheit der Befehle der beiden Re⸗ gierungen wieder in ihre gewöhnlichen Stationen zurückzukehren. Der österreichische Gesandte wartete noch auf Verhaltungsbefehle von Wien.“
Dasselbe Blatt meldet heute, daß die britische Armee um 3400 Mann vermindert werden solle, indem die 17 Regimenter, welche jetzt erste und Reserve⸗Bataillone haben, ein jedes zusam⸗ mengeschmolzen und auf je 1000 Mann gesetzt werden würden; die Offiziere sollten aber in ihrer bisherigen Zahl verbleiben.
Ueber die neue Nordpol⸗Expedition sagt Daily⸗News: „Am 10ten Morgens war am Bord der „Entreprise“ und „In⸗ vestigator“ Alles in Bewegung. Sie haben Alles an Bord, was für die Breite, unter welche sie sich begeben wollen, erforderlich ist; sie nehmen Kisten mit Geschenken für die Eskimos, Pulver, Zucker, Thee, Rum, kurz alle Vorräthe mit, welche für Leute unerläßlich sind, die mit der Kälte zu kämpfen haben werden. Man hat meh⸗ rere kleine Luft⸗Ballons probirt, deren man sich bei der Expedition bedienen wird. Der Capitain Collinson kommandirt die „Entre⸗ prise“, Commodore Mac⸗Clure den „Investigator.“ Die beiden Schiffe haben Woolwich verlassen, von zwei Dampfschiffen ins Schlepptau genommen; im Augenblicke der Abfahrt spielte die Musik National⸗Lieder. Die am Ufer versammelte Menge brachte den Ab⸗ segelnuden einen Hurrahruf als Scheidegruß, welcher von den wacke⸗ ren Seeleuten, die zur Aufsuchung des Capitains Franklin in weite Ferne gehen, erwiedert wurde.“
Italien. Turin, 10. Jan. (Fr. B.) Ein sehr wichti⸗ ger Gegenstand, die Unterabtheilung der Wahlbezirke, kam heute in der Deputirten⸗Kammer zur Verhandlung. Herr Rattazzi sprach gegen den Vorschlag, er nannte ihn eine Verletzung der Verfassung. Die Gallerieen klatschten Beifall. Herr Pinelli, Kammer⸗Präsident, ließ sie räumen und suspendirte die Sitzung für einige Minuten, als das nicht sogleich geschah. Die allgemeine Diskussion wurde geschlossen. Am 12ten wird die Debatte über die einzelnen Artikel fortgesetzt werden.
Rom, 3. Jan. (Fr. B.) Cernuschi ist in der Engelsburg in strengster Haft. Auch Gazzola ist, ungeachtet des Schutzes, den ihm Oudinot bei seinem Einzuge versprach, im Gefängniß.
Spanien. Madrid, 9. Jan. (Fr. Bl.) Am Schlusse der gestrigen Cortes⸗Sitzung brachte der Finanz⸗Minister einen Gesetz⸗Vorschlag ein, um die Erlaubniß zur Erhebung der Steuern zu erlangen und deren Vertheilung nach dem Berichte der Kommis⸗ sion, der den Cortes mitgetheilt wurde, stattfinden zu lassen. Die konservative Minorität nahm diesen Vorschlag nicht gut auf und wird gegen ihn stimmen. Die Progressisten blieben ruhig. Heute sind die Deputirten in den Abtheilungen versammelt, um die Kommission zur Prüfung dieses Gesetzes zu ernennen. Sollte das Ministerium auch die Majorität in derselben erlangen, wie gut Unterrichtete behaupten, so dürfte die Minorität doch nicht gering sein. Salvador Bermudez de Castro hat seine Entlassung eingereicht. Man sieht diese Handlung als einen Versöhnungsver⸗ such an. “ 3
Zproz. 28 .
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Meteorologische Beobachtungen.
1850. 17. Jan.
Luftdruck Luftwärme
Abends 10 Uhr.
333,49“ Par. 33 1,60“„PUar. 335,87“Par. Auellwärme 7,4°9 R. — 5,0° n. — 4,20 H — 5,8“ R. Flusswürme 0,0 ° R. Thaupunkt .. — 6,3⁰° R. — 6,1° R. — 6,2 ° R. Bodenwürme
Dunstsättigung . 89 PCt. 85 UEEtE. 97 pCt. Wetter trüb. V trüb. Schnee.
Morgens Nachmittags
8 6 Uhr. 2 Uhr.
Nach einmaliger Beobachtung.
Ausdünstung Niederschlag 1,04 Wind 80. 80. 80. Würmewechsel — 4,00 Wolkenzug — 80. — — 6,4
Tagesmittel: 334,65“ Par.. — 5,00 R. — 6,20° R. 90 pct. S0.