Vertheilung niemals geringer als das beste Ackerland in der städti⸗ schen Feldmark in Ansatz gebracht werden.
Bei Feststellung des Gesammtflächeninhalts der hierher gehö⸗ rigen Grundstücke gelten hinsichtlich solcher Grundstücke, welche zur Holzkultur dienen oder nur dazu geeignet sind, so wie derer, welche sich als ertraglos darstellen, einschließlich der gewöhnlich mit Wasser bedeckten Flächen die im §. 5 gegebenen Bestimmungen.
2) Die mit Gebäuden besetzten Grundflächen in den Städten nebst den zu diesen Gebäuden gehörigen Hofräumen unterliegen mit Ausnahme der zu 6 dieses Paragraphen gedachten einer beson⸗ deren Besteuerung nicht; die ersteren werden jedoch sämmtlich be⸗ hufs Ausführung der Bestimmungen zu 3 bis 6 nach Maßgabe ihres Flächeninhalts mit demjenigen Steuerbetrage veranschlagt, welcher nach der Bestimmung zu 1 dem besten Ackerlande in der Gemeinde auferlegt wird. . — “
3) Für die städtischen Wohnhäuser ist der mittlere jährliche
Miethswerth nach den innerhalb der letzten 10 Jahre bekannt gewor⸗ denen Miethssätzen zu ermitteln und von der Hälfte dieses Mieths⸗
werthes der Betrag von 11 ½ pCt. als Grundsteuer in Ansatz zu bringen. Doch darf die hiernach festzustellende Grundsteuer niemals geringer sein, als 1
a) wenn das Gebäude nur ein Erdgeschoß hat, doppelt so hoch,
b) wenn das Gebäude außerdem noch ein Stockwerk hat, dreimal
so hoch, und 1 1
c) wenn solches noch mehr Stockwerke hat, viermal so hoch, wie der für die Grundfläche des Gebäudes nach der Bestimmung zu 2 veranschlagte Steuerbetrag. 8 ꝗ Der im Dache oder bei flachen Dächern zunächst unter dem Dache befindliche Raum wird, wie derselbe auch beschaffen sein mag, niemals als ein Stockwerk angerechnet.
4) Eben so, wie die Wohnhäuser, werden zur Grundsteuer veranlagt: Schauspiel⸗, Ball⸗, Bade- und Gesellschaftshäuser, Kauf⸗ und Kramläden, Gewölbe, Comtoirs, Keller oder andere unterirdische Anlagen; Speicher, Remisen, Scheuern und Ställe, die nicht blos zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmt sind; endlich Werkstätten und Fabrikräume, welche sich in Wohnhäusern oder den damit zusammenhängenden Nebengebäuden befinden. 5) Ziegel⸗ und Kalkbrennereien, Hammer⸗ und Hüttenwerke, Schmieden und Schmelzöfen, Wasser⸗ und Windmühlen und alle ausschließlich als Werkstätten oder zum Betriebe von Fabriken und Manufakturen eingerichteten Gebäude sind zwar ebenfalls nach der Bestimmung zu 3 zur Grundsteuer heranzuziehen; jedoch darf der für solche Gebäude in Ansatz zu bringende Steuerbetrag, je nach⸗ dem ein, zwei oder drei und mehr Stockwerke vorhanden sind, be⸗ ziehungsweise den vier⸗, sechs⸗ oder achtfachen Betrag des für die Grundfläche nach der Bestimmung zu 2 veranschlagten Steuerbe⸗ trages nicht übersteigen, wobei wegen des Dachraumes auch hier die Bestimmung zu 3 Anwendung findet.
6) Gebäude, welche nur zum Betriebe der Landwirthschaft, also zur Unterbringung des Wirthschaftsviehes, der Wirthschafts⸗ geräthe und der Bodenerzeugnisse bestimmt sind, unterliegen einer
Ff b Grundsteuer be⸗ auf die Erhebung und antheilige Verwaltung der C
ziehen, aufzulösen und die auf die letzteren Bezug habenden Kata⸗ ster, Urkunden und Akten der vom Finanz⸗Minister zu bestimmenden Behörde zu überweisen. 8 be vrmastaig und in dem Betrage des den betreffenden ständischen Verbänden an dem bisherigen Grundsteuer Aufkommen zustehenden Antheils wird durch dieses Gesetz nichts geändert; das in dieser Beziehung Nöthige vielmehr durch besondere Gesetze ge⸗ ordnet werden. 8 1“
Die Ablieferung der Grundsteuer erfolgt künftig überall nach den allgemeinen dieserhalb bestehenden Bestimmungen unmittelbar an die dafür angeordneten oder noch anzuordnenden Empfangs⸗
besonderen Besteuerung nicht; vielmehr wird nur deren Grundfläche mit demjenigen Betrage zur Grundsteuer herangezogen, welcher nach der Bestimmung zu 1 dem besten Ackerlande in der Gemeinde auf⸗ erlegt wird.
§. 12.
Die Veranlagung der Grundsteuer nach der Bestimmung des
§. 11 zu 1 bis 5 wird in jeder Stadt durch einen von der Bezirks⸗
Regierung zu ernennenden Bevollmächtigten unter Mitwirkung einer Kommission bewirkt. Die Mitglieder der letzteren, deren Anzahl nach Maßgabe der dieserhalb von dem Finanz⸗Minister zu erthei⸗ lenden Instruction durch die Bezirks⸗Regierung festzusetzen ist, — werden von der Gemeinde⸗Vertretung zu einem Drittheil aus Mit⸗ gliedern derselben, zu zwei Drittheilen aber aus städtischen Grund⸗ besitzern gewählt. Der Regierungs⸗Bevollmächtigte ist befugt, au⸗ ßerdem noch einzelne Sachverständige zur Mitwirkung bei den Ver⸗ anlagungs⸗Arbeiten zuzuziehen.
Die obere Leitung und Ueberwachung des Grundsteuer⸗Veran⸗ lagungs⸗Geschäfts in den Städten wird für jeden Regierungs⸗ Bezirk dem nach §. 9 zu ernennenden Regierungs⸗Bevollmächtigten, die Prüfung der von den einzelnen städtischen Kommissionen gefer⸗ tigten Arbeiten, die Sorge für Beseitigung der in denselben vor⸗ kommenden Maͤngel und Unrichtigkeiten, die Entscheidung über vor⸗ kommende Beschwerden einzelner Betheiligten, so wie endlich die Feststellung der Steuer⸗Repartitionen für die einzelnen Städte aber einer Bezirks⸗Kommission, bei welcher der Regierungs⸗Bevollmäch⸗ tigte den Vorsitz führt, übertragen.
Die Bildung dieser Kommission erfolgt in der Art, daß dazu die sämmtlichen Städte eines Kreises zusammen, so wie diejenigen, welche einen Kreisverband für sich bilden, je ein Mitglied abordnen. Die Wahl eines solchen, von mehreren Städten eines Kreises ge⸗ meinschaftlich abzuordnenden Mitgliedes geschieht durch zu diesem Behufe gewählte Abgeordnete der betreffenden städtischen Kom⸗ missionen.
§. 44.
Nach erfolgter Feststellung der Grundsteuer⸗Repartition einer jeden Stadt wird das Resultat derselben öffentlich bekannt gemacht und wegen Einziehung der veranlagten Grundsteuer⸗Beträge die erforderliche Anordnung getroffen; von dem 1sten des Monats aber, mit welchem die Erhebung dieser Grundsteuer eintritt, die betreffende Stadt von der Fortentrichtung des ihr bisher obgelegenen Servis⸗ Kontingents und der etwa sonst noch entrichteten grundsteuerarti⸗ gen Abgaben an die Staats⸗Kasse entbunden.
Allgemeine Bestimmungen b 1 §. 15. Die Kosten der Grundsteuer⸗Veranlagung nach den Vorschrif⸗ ten dieses Gesetzes fallen der Staats⸗Kasse zur Last. Die Mitglieder der Kommissionen erhalten die nach den allge⸗ meinen Bestimmungen festzusetzenden Reise⸗ und Tagegelder; die ** und b im §. 8 gedachten, so wie die Mitglieder der städtischen e (§§. 12 und 13), jedoch nur dann, wenn sie zum 80 enanh,, gaf⸗ die Nacht außerhalb ihres Wohnorts zuzubrin⸗ Das noch hi. d g 18. 16. 9 die deeedgehe n. de bestehende Recht der Gutsherrschaften, an die betreffende Etaats ezirks einzusammeln und im Ganzen lectandi) wird gegen We⸗ bupfangsstelle abzuführen (jus subcol- zu entrichtenden uöö dafür von den Steuerpflichtigen
ten etwa noch obli der den betreffenden Gutsherrschaf⸗ sh ebn ch obliegenden Vertretungs⸗ Verbindlichten. hienehreh Recht zur d ncain, üemn ee ständischen Verbände, denen das ihres Bezirks zusteht, 1 gewi er Arten von Grundsteuern innerhalb Theils der letzieren, als eines d erpflichtung zur Abführung eines gees 82 Staatskasse obliegt, unter Konvin⸗
nFflichtung entbunden. ebung jenes Rechts
Die betreffenden Verbande ⸗Verhältnisse sind, so weit sie sich
Stellen. 1
Die städtischen Gemeinden sind schuldig, die nach §. 11 zu veranlagende Grundsteuer von den einzelnen Steuerpflichtigen ein⸗ zuziehen und in monatlichen Beträgen vor Ablauf jeden Monats an die ihnen angewiesene Kasse abzuführen.
Die Vorschriften der in den verschiedenen Landestheilen beste⸗ henden Grundsteuer-Remissions⸗Reglements finden, so weit dies bisher nicht schon der Fall war, bis auf weitere Bestimmung künf⸗ tig auch auf die Besitzer bisher ganz oder theilweise grundsteuer⸗ freier Güter und Grundstücke des platten Landes Anwendung. Hinsichtlich der Bewilligung von Remissionen für die nach §. 11 in den Städten zu veranlagende Grundsteuer wird ein besonderes Reglement erlassen werden.
Ein Rechtsanspruch auf Entschädigung seitens des Staats für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entziehenden Grund⸗ steuerfreiheiten steht nur den Besitzern solcher Güter und Grund⸗ stücke zu, welchen die Grundsteuerfreiheit mittelst eines lästigen Ver⸗ trags oder eines speziellen Privilegiums vom Staate unmittelbar verliehen ist. Insofern in dem Vertrage oder dem Privilegium in dieser Beziehung nicht anderweite Bestimmungen getroffen sind, bei denen es bewendet, wird der zwanzigfache Betrag der neu aufer⸗ legten Grundsteuer als Entschädigung vom Staate gewährt oder, falls der betreffende Grundbesitzer zu gewissen beständigen Geld⸗ oder Natural⸗Abgaben oder Leistungen privatrechtlicher Natur an den Domainen oder Forstfiskus, als Berechtigten, verpflichtet ist, demselben ein der neuen Grundsteuer gleichkommender Betrag an den gedachten Abgaben oder Leistungen erlassen.
Wird die Anerkennung eines derartigen Entschädigungs⸗An spruchs im Verwaltungswege abgelehnt, so bleibt dem Besitzer des betreffenden Guts oder Grundstücks unbenommen, seine Ansprüche im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen.
Dagegen soll die Frage: ob und inwieweit auch solchen Grund⸗ besitzern, denen ein Rechtstitel der gedachten Art nicht zur Seite steht, bei Aufhebung der ihren Besitzungen bisher zugestanzenen Steuerfreihrit, um ihnen den Uebergang in das neue Verhältniß zu erleichtern, beziehungsweise sie vor unverhältnißmäßigen Verlusten zu bewahren, eine billige Entschädigung oder eine Erstattung der ihnen aufzuerlegenden neuen Grundsteuer für eine bestimmte Reihe von Jahren zu gewähren sein dürfte, durch besondere gessetzliche Bestim⸗ mung entschieden werden, sobald sich die speziellen Veranlagungs⸗ Resultate der nach diesem Gesetz aufzulegenden neuen Grundsteuern vollständig übersehen lassen.
. §. 19. —
Die Besitzer von Lehen⸗ und Fideikommiß⸗Gütern, denen nach Auferlegung einer neuen oder erhöhten Grundsteuer in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes hypothekarisch eingetragene Schuld⸗ Kapitalien gekündigt werden sollten, sind befugt, an Stelle der letzteren andere Darlehne ohne Konsens der Agnaten, Anwärter oder sonstigen Interessenten aufzunehmen.
§. 205¾
Für die Sicherheit desjenigen Theils der zur Zeit der Ver⸗ kündigung dieses Gesetzes auf den Rittergütern der östlichen Pro⸗
vinzen haftenden Pfandbriefs⸗Schulden, welcher in Folge der auf⸗ zuerlegenden neuen oder erhöhten Grundsteuer hinter die regle⸗ mentsmäßig als Real⸗Sicherheit zu bestellende Werthsquote der betreffenden Güter (die erste Hälfte, beziehungsweise die ersten zwei Drittheile des grundsätzlich ermittelten Gutswerths) zurückgesetzt wird, übernimmt der Staat den einzelnen Kredit⸗Anstalten gegen⸗ über die Garantie dahin, daß er volle Entschädigung für alle bei Subhastationen oder sonst an diesem Theil der Pfandbriefs⸗Schul⸗ den entstehende Verluste gewährt, von denen nachgewiesen werden kann, daß sie durch die eingetretene Erhöhung der Grundsteuer herbeigeführt worden sind.
Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und hat die erforderlichen weiteren Anweisungen zu erlassen.
Bromberg, 13. Jan. 8 Der Königl. preu⸗ ßische General⸗Konsul v. Wagner zu Warschau hat dem Ober⸗Prä⸗ sidenten unserer Provinz unterm 17ten v. M. die sehr wichtige Mit⸗ theilung gemacht, „daß es ihm nach wiederholten Versuchen gelun⸗ gen sei, die Aufmerksamkeit des Fürsten von Warschau darauf zu lenken, wie wünschenswerth es im Interesse des russischen und preu⸗ ßischen Staates sei, einige Erleichterung in Bezug auf den Gränz⸗ und Reiseverkehr eintreten zu lassen. In Folge dessen habe die Kaiserliche Regierungs⸗Kommission den Beschluß gefaßt, daß der Verkehr der Gränzbewohner der beiderseitigen Staaten im Umfange von 3 Meilen auf Grund von auf 8 Tage gültigen Legitimations⸗ karten, so wie in Bezug auf die durch die Gränzlinie durchschnitte⸗ nen Güter auf Grund von auf 1 Jahr gültigen Legitimationspa⸗ pieren dergestalt wiederhergestellt werde, wie er vor den im Jahre 1848 stattgefundenen Ereignissen bestanden und zwar unter Aufhe⸗ bung aller Einschränkungen, welche durch jene Ereignisse veran⸗ laßt worden seien.“ Dies Schreiben des Herrn General⸗Konsuls ist auch der hiesigen Regierung und durch diese den bei der Gränze betheiligten Landrathsämtern und Distrikts⸗Kommissariaten mitge⸗ theilt worden.
Bromberg, 16. Jan. (D. Ztg.) Unser Departement hat, wie auch schon früher, die Eintheilung in 4 Wahlbezirke für die Wahl nach Erfurt erhalten; jedoch find die Wahlorte und die Wahl⸗Kommissarien geändert. Die Kreise Bromberg und Schu⸗ bin (mit Ausschluß des Distrikts Exin) wählen ihre Deputirten hier in Bromberg, die östlichen Kreise in Inowraclaw, die westlichen in Czarnikau; der vierte Wahlort ist Wirsitz.
Stettin, 21. Jan. (Ostsee⸗Ztg.) Die Communication zwischen hier und Posen hat in Folge des starken Schneefalls wieder⸗ holt Unterbrechungen erlitten. Der gestern Nachmittag hier erwar⸗ tete Zug von Posen ist heute Nachmittag bis 3 Uhr noch nicht an⸗ gekommen.
Posen, 19. Jan. (P. Ztg.) Die hier stationirte Pionier⸗ Abtheilung ist seitens des Kriegs⸗Ministeriums den Civil⸗Behörden
büanen Fall nöthig werdender Eissprengungen zur Disposition
(Pos. 8
Aus Rheinpreußen, 14. Jan. (Mainz. J.) Die Ne benflüsse des Rheines, wie Mosel und Lahn, sind zugefroren und der Rhein treibt stark mit Eis, daß er in den nächsten Tagen sich wohl auch stellen wird. In St. Goar liegen viele Schiffe in dem dortigen neuangelegten Hafen. Es war von unserer Regierung sehr wohl daran gethan, daß sie in St. Goar einen Winterhafen anlegte, da zwischen Koblenz und Mainz keine andere Station sich so wohl dazu eignet, als eben dieses Städtchen, bei dem der Rhein nie zu⸗ geht. Die in der Nähe liegende sogenannte „Bank“ stößt nämlich mit solcher Gewalt die Wassermasse von sich, daß das Zufrieren eine Unmöglichkeit, und dann ist gleich oberhalb der Bank an der Lurlei das Bett des Rheines so eng, daß dort die Eismasse bald sich stopft und unterhalb derselben, also nach St. Goar zu, der Rhein vom Eise fast ganz frei ist. So sind die Schiffe sicher vor dem Eise, besonders jetzt seit Anlegung des Hafens, in welchem der⸗ malen besonders viele ruhrer Kohlenschiffe überwintern.
Oesterreich. Wien, 18. Jan. Am Montag Abend traf der regierende Herzog von Nassau nebst Gemahtin und Gefolge hier ein. Auf dem Bahnhofe wurde derselbe vom Freiherrn von Piret empfangen und fuhr hierauf in einer Hof⸗Equipage nach der Kai⸗ serlichen Hofburg.
In einem kürzlich gehaltenen Ministerrathe unter Vorsitz Sr. Majestät des Kaisers in Justizsachen, wurde, wie der Soldaten⸗ freund meldet, die Frage erörtert, ob das Militair als Zeuge be⸗ rufen werden solle? was einerseits bejaht, andererseits wegen mög⸗ licher Unzukömmlichkeit und Kompromisse verneint wurde. Nach vielen Debatten vereinigte man sich darin als Auskunftsmittel: Es sei das Militair als Zeuge zu erscheinen schuldig, wenn es nicht dienstlich verhindert ist. Hierdurch erachtete man die Klippe umgangen und dem Kommandanten Spielraum gelassen zu haben, im Falle obiger Besorgnisse die Zeugen durch Kommandirung⸗ im Dienste vor Kom⸗ promissen bewahren zu können. Se. Majestät nahmen das Wort und erklärten: Allerhoöchstdieselben ließen in keiner Weise das Militair kompromittiren, würden aber auch kein Gesetz bestätigen, welches Spielraum und beliebige Auslegungen gestatte. Gesetze müßten so geschaffen werden, daß sie vollzogen werden können, welche dann auch vollzogen werden müssen.
In der am 18ten v. M. stattgefundenen Sitzung der Handels⸗ Kammer wurde, wie der Wanderer berichtet, die Anfrage gestellt: „welche Resultate der jüngste zu Wien abgehaltene Kongreß der deutschen Eisenbahn⸗Verwaltungen für unsere nächsten Interessen hatte, nachdem die Unzukömmlichkeiten in der Güter „Beförderung auf den inländischen Eisenbahnen neuerer Zeit wieder so sehr über⸗ handnehmen, daß die Handelsleute die Absicht haben, die Bahnen für den Waaren⸗Transport in Kürze nicht mehr zu benutzen, son⸗ dern förmliche Straßenzüge mit gewöhnlichen Fuhrwerken zu orga nisiren, weil auf solchen die Spedition prompter stattfinden würde.“ Es wurde darauf mitgetheilt, daß die Denkschrift der Handels⸗ Kammer an den Kongreß gelangt und von diesem, nach Anordnung seiner Statuten, einer Kommission zur Berichterstattung zugewiesen worden sei, worüber erst bei dem nächsten Kongresse deutscher Eisenbahnen berathen und Beschluß gefaßt werden soll. Ferner wurde in Folge einer Mittheilung, daß mehrere ausländische Geschäftsleute wegen Gewinn bei dem Agio und Kürze des Ge⸗ schäftsganges es vorziehen würden, ihre Abschlüsse mit dem Inlande unmittelbar in Silber zu machen, wenn die Frachtgebühr für letz⸗ teres entfallen würde, beschlossen, bei dem Finanz⸗Ministerium zu beantragen, daß während des Mangels an klingender Münze im Inlande die Frachtgebühr für Silbergeld bei der Einfuhr auf ein Minimum herabgesetzt werde. b
Der Kaiserliche General Freiherr d'Aspre ist am Dienstag früh aus Italien hier angekommen. 8
Der Feldmarschall⸗Lieutenant Prinz von Württemberg ist nach
az abgereist.
8 4 des Universitäts⸗Gebäudes in der Stadt werden nach und nach wieder für die Vorlesungen einiger Professoren her⸗ gerichtet. Vorläufig, bemerkt der Wanderer, sollen es mehrere Lehrer der philosophischen Fakultät sein, welche dieser Begünstigung theilhaftig werden.
Der 1. Februar soll, dem Wanderer zufolge, als der Tag bestimmt sein, an welchem die Zollschranken zwischen Venedig und dem österreichischen Zollgebiete fallen werden.
Der Wanderer meldet: „Aus Pesth wird uns ein neuer Akt versöhnlicher Milde geschrieben. Es ist nämlich den Deputirten des revolutionairen Reichstages, welche, wenn auch auf freiem Fuße, doch der Untersuchung wegen in Pesth bleiben mußten, nun gestat⸗ tet werden, sich nach Hause zu begeben, und sind nur durch Ehren⸗ wort verpflichtet, sich jeder an sie ergehenden Citation zu stellen. Dem bekannten Komponisten Egressy Reny, einem der kompromit⸗ tirten Komorner, ist der Aufenthalt in Pesth gestattet worden.“
Bayern. München, 17. Jan. (A. Ztg.) Durch aller⸗ höchste Entschließung wurden im Verwaltungsdienste des Heeres befördert: zum Ober⸗Kriegs⸗Kommissär zweiter Klasse der Kriegs Kommissär Anton Krauß von der Zeughaus⸗Haupt⸗Direction bei dem Artillerie⸗-Corps⸗Kommando; zum Kriegs⸗Kommissär der Kriegs⸗Rechnungs⸗Kommissär Heinrich Heiden bei dem Armeemontur Derot; der Ober⸗Kriegs⸗Kommissär zweiter Klasse Anton Blaim⸗ berger vom Artillerie⸗Corps⸗Kommando zum Kriegsministerium resp. Revisions⸗Abtheilung, der Kriegs⸗Rechnungs⸗Kommissär Joseph Frank vom Artillerie⸗Corps⸗Kommando zur Zeughaus⸗Haupt⸗Di rection ꝛc. Im Kriegsministerium ist neuerlich die Praxis einge⸗ führt, nicht wie seither in größeren Zwischenräumen von einem halben oder einem Jahr durch sogenannten „Armeebefehl“ die Er nennungen, Beförderungen ꝛc. im Heere zu veröffentlichen, sondern daß letztere von nun an je nach Bedürfniß vorgenommen und durch Reskripte monatlich oder alle zwei Monate bekannt gegeben werden.
Die Kammer der
München, 18. Jan. (N. M. Ztg.)
Reichsräthe kam in ihrer heutigen Sitzung mit der Berathung des Gesetzes über die Gerichtsverfassung zu Ende, und nur die Schluß⸗ abstimmung, so wie die Berathung eines Zusatzartikels, welchen Reichsrath von Arnold im Betreffe des Civil⸗Prozeßverfahrens bei⸗ den Unter⸗ (Einzel⸗) Gerichten beantragt hatte, wurde, da letzterer erst von den Ausschüssen berathen werden soll, auf morgen ver⸗ tagt.
München, 18 Jan. (N. K.) Fürst Wallerstein hat heute nachstehende zwei Interpellationen dem Präsidium * Mit⸗ theilung an das Ministerium des Aeußern übergeben: 1. Inter⸗ pellation im Hinblick auf die Verfügung der Bundeskommissiion be⸗ züglich des würtembergischen Gesetzes über den Einzug der Posten. „Erkennt die bayerische Regierung von dem Standpunkte aus, den sie sich in der deutschen Frage beigelegt hat, der interimistischen Bundes⸗Kommission den Vollumfang jener Befugnisse zu, womit kraft der einstigen deutschen Bundes⸗Verfassung der engere Rath der Bundes⸗Versammlung bekleidet war? Erkennt die, bayerische Regie⸗ rung dieser von ihr einseitig und ohne alle Mitwirkung des Landes mit ins Leben gerufenen Kommission die Befug schreitende Gesetzgebung der einzelnen deutsche
einzugreifen, und insbesondere in welch immer einer Weise Verwirk⸗ lichung jener Verpflichtungen entgegeuzutreten, welche die der baye⸗ rischen Regierung durch ihre Erklärung vom 18. Mai 1849 be⸗ züglich der Durchführung der Grundrechte des deutschen Volkes übernommen hat?“ II. Interpellation im Hinblick auf die in der Ausführung begriffenen Wahlen zum erfurter Reichstag. „Da die an der berliner Einigung festhaltenden Regierungen nun wirklich und zwar auf Grund eines octroyirten Wahlgesetzes die Wahlen zu einem Reichstage angeordnet haben, um mit diesem die ihnen wünschenswerth erscheinenden Abänderungen der in Frankfurt be⸗ schlossenen Reichs⸗Verfassung zu vereinbaren, und da sicherem Ver⸗ nehmen nach von Seiten der bayerischen Regierung gegen diese Wahlen schriftliche Verwahrung eingelegt wurde, so ersucht der Unterzeichnete den Staats⸗Minister des Aeußern: 1) um Nieder⸗ legung der bayerischen Verwahrungsakte und der preußischen Er⸗ widerung auf den Tisch des Hauses; 2) um Beantwortung der Frage: ob die bayerische Verwahrung die ungesäumte Wiederberu⸗ fung jener Gesammt⸗Volksvertretung bezielte, worauf das deutsche Volk ein geheiligtes, von den Regierungen selbst im Jahre 1848 anerkanntes Recht besitzt, und welche Schritte bayerischerseits behufs dieser Wiederberufung geschehen sind?“
Sachsen. Dresden, 21. Jan. Die Leipz. Z. meldet amtlich: „Se. Majestät der König haben in einer am 17ten d. M. demzum Königl. preußischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mi⸗ nister an Allerhöchst⸗Ihrem Hofe ernannten Grafen von Galen ertheilten Partikular⸗Audienz dessen Beglaubigungsschreiben entge⸗ genzunehmen geruht.“
Baden. Karlsruhe, 18. Jan. (O. P. A. Ztg.) Wie das so eben ausgegebene Regierungsblatt meldet, ist der Kriegszustand und das Standrecht abermals auf weitere vier Wochen verlängert worden. Der Prinz von Preußen war einige Tage unpäßlich, be⸗ findet sich aber jetzt bereits wieder in der Besserung.
Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 17. Jan. (Deutsche Ztg.) Unsere erste Kammer der Stände wählte heute, trotz dem Antrag des Abgeordn. Eberstadt, die Wahlen für das Staaten- und Volkshaus vorerst auszusetzen, zwei Mitglieder für das Staatenhaus; die Regierung hatte drei Kandidaten vorgeschla⸗ gen: den Oberappellations⸗Gerichts⸗Rath Hesse in Darmstadt, den Gutsbesitzer Langen vom Windhäuser Hof in Rheinhessen und den Kanzler Birnbaum in Gießen. Langen wurde mit 12 Stimmen gewählt; Hesse erhielt 3, Birnbaum 1 Stimme. Als zweiten Abgeordn. wählte man hierauf den Oberappellations⸗Gerichts⸗Rath und Präsidenten der ersten Kammer, F. Schenck, mit 12 Stimmen; außer ihm erhielt Hofgerichts⸗Direktor Klipstein von Gießen 3 und Ministerialralrath Eigenbrodt in Darmstadt eine Stimme. Sechs Abgeordnete (Strecker, Eberstadt, Weisheimer, Holzmann, Dieffen⸗ bach, Matthes) enthielten sich der Wahl und behielten sich vor, ihre Verwahrung zu Protokoll zu geben.
Die zweite Kammer beschloß nach langer Berathung in Sachen der 4 verhafteten Abgeordneten, Mohr, Wittmann, Schmitz und Heldmann, mit 23 gegen 13 Stimmen, daß die fortdauernde Un⸗ tersuchungshaft derselben eine Verletzung des Artikels 84 der Ver⸗ fassungsurkunde bilde, ferner mit 25 gegen 11 Stimmen, daß auch der Akt der Verhaftung des Abgeordneten Heldmann eine Ver⸗ letzung des Artikels 84 der Verfassungsurkunde sei; endlich mit 2. gegen 13 Stimmen, das Ministerium zu ersuchen, die nöthigen Schritte zur Freilassung der genannten 4 Abgeordneten zu thun.
Die erste Kammer wählte heute auch den zweiten Vizepräsi⸗ und zwar mit 11 Stimmen den Abgeordneten Eigenbrodt;
erhielt 9 Stimmen; ferner fünf Ausschüsse: 1) für Finanz⸗ sachen: Zöppritz, Klipstein, Hoffmann, Eigenbrodt, Weisheimer; 2 für Petitionen: Kilian, Thudichum, Kraft, Dieffenbach, von Starck; die drei andern Ausschüsse sind keine permanenten, sondern nur vor⸗ übergehende zur Begutachtung einzelner Anträge.
Darmstadt, 19. Jan. Eine (bereits in 8 6 erwähnte) Mittheilung des Großherzoglichen 11““ an die zweite Kammer, betreffend die baldige Berathung und Be⸗ schlußnahme der deutschen Frage (in der Sitzung vom 15. Januar) besagt: „Es ist nach dem, was vor Aller Augen sich in Deutschlan⸗ zugetragen hat und sich vorbereitet, wie aus den Eröffnund gen der Staatsregierung selbst zur Genüge bekannt, daß dieselbe den höchsten Werth ‚darauf legen muß, in Ueber⸗ einstimmung mit den Ständen in kürzester Zeit die Schritte einleiten zu können, welche die Beschickung des Reichstages in Folge des Bündnisses vom 26. Mai v. J. möglich machen. Da nun in den Staaten, welche dem Bündniß beigetreten sind, am Zisten d. M. schon die Wahl der Abgeordneten zum Volks⸗ hause vorgenommen werden soll, so ist deshalb bereits für das Großherzogthum, ungeachtet der hierin getroffenen Vor⸗ bereitungen, ein empfindlicher Zeitverlust eingetreten. Wenn des⸗ senungeachtet, selbst bei besonderer Aufforderung dazu und ohne ersichtlichen Grund sogar ein vorläufiger Zusammentritt des gewählten Ausschusses nicht alsbald und, wofür es an jeder beruhi⸗ genden Aufklärung feylt, nicht einmal bis heute erfolgt, so erwehre sich noch das unterzeichnete Staats⸗ Ministerium, darin eine auf Verzögerung gerichtete Absichtlichkeit zu erkennen; es würde aber glauben, eine schwere Verantwortung auf sich zu nehmen, wollte es unterlassen, eine verehrliche zweite Kammer auf den Ernst der Umstände aufmerksam zu machen, unter welchen die Be⸗ schlußnahme über die jetzt vor allen anderen wichtige An⸗ gelegenheit sich nicht ohne Nachtheile verschieben läßt, un⸗ ter welchen es nur mit Gefahr für die Interessen des Großherzogthums unternommen werden könnte, dieser Beschlußnahme Schwierigkeiten zu bereiten. Die Zeit drängt zur Entscheidung. Das Staats⸗Ministerium lehnt, sollte seiner dringenden Vorstellung der Eingang versagt werden, jede Verantwortung hinsichtlich der Folgen von sich ab. Dieselbe würde zunächst den Ausschuß und das Präsidium treffen, aber auch von der Kammer zu theilen sein, wenn nicht die deutsche Angelegenheit vor jedem anderen Gegenstand in unausgesetzte Berathung genommen und in diesen Tagen durch de⸗ finitive Beschlüsse zur Erledigung gebracht würde.“
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 19. Jan. Die Mecklenb. Ztg. erklärt sich in den Stand gesetzt, folgendes gestern bei dem Großherzoglichen Gesammt⸗Ministerium eingegan⸗ ene Schreiben der provisorischen Bundes⸗Central⸗Kommission zu 8, 2* 85 vom 1I 8 mitzutheilen: „Die Gutsbesitzer Rettich auf Rosenhagen, Graf von Ba aus Schwiessel und von Dewitz auf Miltzow, als 96 188* schaftlichen Konvente gewählte Deputirte und Bevollmächtigte der mecklenburgischen Ritterschaft, haben in einer bei der unterzeichneten Bundes⸗Central⸗Kommission eingereichten Eingabe vom 21. Dezem⸗ ber v. J. den Antrag gestellt; daß die Bundes⸗Central⸗Kommission in Gemäßheit des Art. III. der mecklenburgischen Patent⸗ Verordnung vom 28. November 1817 für die fördersamste Anordnung der im Art. II. sub 3 dieser Verordnung be⸗ stimmten schiedsrichterlichen Behörde in Betreff der zwischen der Ritterschaft und der Großherzoglichen Regierung über
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die Verfassungs⸗Verhältnisse des Großherzogthums schwe⸗ benden Streitfragen sorgen wolle, ferner, daß die Bundes⸗Central⸗ Behörde ein Inhibitorium dahin erlasse, daß der Status quo bei Einreichung des Antrages auf kompromissarische Entscheidung (9. Oktober v. J.) aufrechterhalten werde. Der Eingabe vom 21. Dezember v. J. ist eine vom 17. November d. J. datirte, mit Bei⸗ lagen versehene, umständliche Denkschrift beigefügt, welche das Sach⸗ und Rechtsverhältniß darzulegen und die mit den obigen überein⸗ stimmenden Anträge zu motiviren sucht. In zwei späteren Einga⸗ ben, vom 24. und 29. Dezember v. J., sind Nachträge in Bezug auf jene Darlegung des Sach⸗ und Rechtsverhältnisses enthalten. Die Bundes⸗Central⸗Kommission hat, nach Maßgabe der vorliegen⸗ den Schrift⸗ und Dꝛuckstücke, ihre eigene Kompetenz und die Legi⸗ timation der Beschwerdeführer sorgfältig geprüft und die eine wie die andere, so weit es zur Einleitung der Sache erforderlich ist, vorbe⸗ haltlich der definitiven Eutscheidung in beiden Beziehungen, begrün⸗ det gefunden. Dem Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Ge⸗ sammt Ministerium theilt die Bundes⸗Central⸗Kommission hierbei Abschriften der drei bezeichneten Eingaben und sämmtlicher Beilagen derselben, so weit sie nicht in Druckstücken und Lithographie beste⸗ hen, mit. Die hiernach abschriftlich nicht mitgetheilten Stücke, von welchen angenommen werden muß, daß sie dem Großherzoglichen Gefammt⸗Ministertum sofort zugänglich sind, sind folgende: 1) ein in einem lithographischen Abdruck eingereichtes, vom 30. September v. J. datirtes Promemoria der Herren Minister von Liützow, Stewer⸗Wustrow, Justizrath von Liebeherr und Hofrath. Meyer (Anlage IV.); 2) die Beilage zu Nr. 7 der Neustrelitzer Zeitung, enthaltend einen Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Strelitz unter dem 13. Oktober v. J. erstatteten Bericht der strelitzschen Regierungs⸗Mitglieder von Bernstorff, von Kardorff und Piper (An⸗ lage V.); 3) ein Sonderabdruck aus dem Norddeutschen Korrespondenten, enthaltend einen Aufsatz unter der Ueberschrift: „Kurze Beurthei— lung des Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen⸗ burg⸗Schwerin von Seiten der Herren Minister von Lützow, Ste⸗ ver auf Wustrow, Justizrath von Liebeherr und Hofrath Meyper überreichten Promemoria vom 30 September.“ (Anlage VD; 4) die gedruckte Anlage A zum Protokoll der 52. Sitzung der mecklenburgischen Abgeordneten⸗Versammlung (Anlage VII); 5) Seite 449 bis 456, Seite 595 und 596 der gedruckten Protokolle eben dieser Versammlung (Anlage VIII). Die gedruckte Beilage des unter den bschriftlich hier beigefügten Schriftstücken enthaltenen Restriptes des Großherzoglich strelitzschen Ministeriums vom 22. Oktober v. J. ist die oben unter Nr. 2 bezeichnete. Die Bundes⸗ Central⸗Kommission ersucht das Großherzogliche Gesammt⸗Mini⸗ sterium um Gegenäußerung, sowohl in faktischer als recht⸗ licher Beziehung, und verbindet mit diesem Ersuchen die Eröff⸗ nung, daß ein Voranschreiten, welches in der streitig gewordenen Verfassungs⸗Angelegenheit nach dem Empfang des gegenwärtigen Erlasses bis zur definitiven Entscheidung gegen den Willen der Beschwerdeführer stattfinden möchte, und jede einseitige Veränderung des gegenwärtigen Standes der Sache für rechtlich wirkungslos zu erachten sein wird, weshalb das Ersuchen hinzugefügt wird, von allen derartigen Maßnahmen abzustehen. Frankfurt a. M., den 11. Januar 1850. Die Bundes⸗Central⸗Kommission. von Kübeck. von Radowitz. von Schönhals. Bötticher. An das Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Gesammt⸗Ministerium zu Schwerin.“
Hierzu bemerkt die Mecklenb. Ztg.: „Das Gesammt⸗Mi⸗ nisterium hat, in Festhaltung des Bündnisses vom 26. Mai v. J. und der Kompetenz des Bundesschiedsgerichtes zu Erfurt, auf die⸗ ses Schreiben eine ablehnende Antwort ertheilt, auch sofort an den Verwaltungs⸗Rath in Berlin hiervon weitere Mittheilung ergehen lassen.“
Frankfurt. Frankfurt a. M., 19. Jan. (Fr. J.) Der zum Residenten Sr. Maj. des Königs von Preußen bei hiesiger freien Stadt, so wie bei den Höfen zu Darmstadt und Wiesbaden, ernannte Herr Baron von Otterstedt ist hier eingetroff d wird demnächst seine Kreditive aushändigen.
Frankreich. Paris, 19. Jan. Die Diskussion des Unter⸗ richtsgesetz⸗Entwurfs in der National⸗Versammlung wurde auch gestern noch nicht geschlossen. Die gestrige Sitzung würde von zwei Reden, des Herrn Cremieux und des Herrn Thiers, über diesen Gegenstand ausgefüllt. Der Erstere dieser Redner sprach gegen das Gesetz, ver Letztere für dasselbe. Es handele sich, meinte Herr Thiers, im Grunde nur darum, das auf den Seminaren lastende Verbot, auch Laien zu unterrichten, aufzuheben, und was die Einmi⸗ schung der Bischöfe in die akademischen Raths⸗Kollegien betreffe, so sei dies eine unbedeutende Detailfrage. So wie übrigens Herr von Montalembert den Gesetzentwurf gegen diejenigen Katholiken vertheidigt hatte, welche denselben deshalb zurückweisen, weil sie unbeschränkte Unterrichts⸗ freiheit verlangen, und wie jener Redner in dieser Hinsicht darzu⸗ thun suchte, daß die Kirche durch den Gesetz⸗Entwurf die Herrschaft erlange, welche sie zu fordern habe, eben so vertheidigte Herr Thiers seinerseits den Gesetz⸗Entwurf gegen die Männer der Universität, indem er diese Herrschaft dem Staat vindizirte. Dieser Widerspruch in der Deutung des Gesetz⸗Entwurfs schien in der Versammlung keinen sehr günstigen Eindruck für denselben zu machen. Mit Be⸗ stimmtheit wird versichert, daß die Regierung nächstens der National⸗ Versammlung ein Gesetz über die religiösen Körperschaften vor⸗ legen werde.
Der Moniteur erklärt das Gerücht, Changarnier habe er⸗ setzt werden sollen, für eine böswillige Erdichtung und fügt bei, daß noch die nämliche Eintracht wie früher zwischen dem Präsiden⸗ ten der Republik und dem General herrsche.
Der Constitutionnel stellt den angeblichen Schloßkauf Jerome Bonaparte's in Abrede.
Nach dem Wochenberichte der Bank hat ihr Metall⸗Vorrath um 4 Millionen, und ihr Noten⸗Umlauf um beinahe 3 Millionen zugenommen, während sich der Betrag ihrer Diskontirungen um fast 3 Millionen, und die laufende Rechnung des Schatzes um etwas über 2 Millionen vermindert hat.
Großbritanien und Irland. London, 18. Jan. Der heutige Globe widerspricht dem gestern Abend in London allge⸗ mein verbreiteten Gerücht, wonach König Ludwig Philipp in Clare⸗ mont plötzlich gestorben sein sollte. Der erste Leibarzt Sr. Ma⸗ jestät, Dr. Nussy, sagt das ministerielle Blatt, sei gestern Nachmit⸗ tag von Claremont in London angekommen, habe den König im besten Wohlsein verlassen und bis Abends um 9 Uhr keine Nach⸗ richt von irgend einem Uebelbefinden Ludwig Philipp's erhalten.
Gestern Nachmittag wurde wieder ein Kabinetsrath im Mini⸗ sterium der auswärtigen Angelegenheiten gehalten.
Die dirigirende Kommission für die große Industrie⸗Ausstellung für 1851 benachrichtigt das Publikum, daß die National⸗Subscrip⸗ tion zur Deckung der Kosten dieses Unternehmens im vereinigten
Königreich von jetzt a eröffnet sei.
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Vorgestern hatte eine De — putation, welche um die Herabsetzun dis ir eengesac. nt The⸗ nachsuchte, eine Audienz bei Lord Zohs
, . Hbei, Edinburg und Glasgow. Lord John Russell erwiederte, die Regierung könne eine destniti
g befinitive Antwort noch nicht
geben, er und der Kanzler der Schabkan ü jedo Sache in ernste Erwäͤgung e. hatzkammer würden jedoch die
Türkei. Konstantinopel, 1. Ja 1 Flüchtlings⸗Angelegenheit dane s de er EAIE 8 gelegt betrachtet werden. Das französische Dampfboot „le Prony“ segelte estern Abends 7 Uhr von hier ab und überbringt der f 8 ü uI 8 französischen Flotte den Befehl des Generals Aupick, das türkische Gebiet zu verlassen. Dieser Befehl ist in Folge einer am 30sün vorigen Monats stattgehabten Konferenz zwischen den Ge⸗ sandten von England und Frankreich erlassen worden. Die beiden Repräsentanten des Westens erklärten sich durch das Resultat der Unterhandlungen zwischen Herrn von Titoff und der hohen Pforte zufriedengestelt. In der Mittheilung an Ali Pascha vom 17ten d. M. drückte sich Herr von Titoff in folgendem Sinne aus: „Nach dem in der Antworts⸗Note der Pforte enthaltenen Vor⸗ schlage und den durch Fuad Efendi dem Herrn von Nesselrode mitgetheilten Instructionen Ali Pascha's willigt die Pforte ein: 1) Aus ihren Staaten all jene Polen zu verjagen (chasser) und den Wiedereintritt in das ottomanische Reich zu verbieten, welche als russische Unterthanen in Folge der Ereignisse in Ungarn sich nach der Türkei geflüchtet und deren Namen die russische Ge⸗ sandtschaft bezeichnen wird. 2) Diejenigen unter ihnen, welche zum Islam übertraten, nach Alep oder Konieh zu verbannen (réléguer). 3) Die Verpflichtung zu übernehmen, bei den betreffenden Gefandt⸗ schaften bestimmt und mit Nachdruck (positivement et avec instance) die Vertreibung jener Polen zu verlangen, welche mit fremden Päs⸗ sen in Zukunft in der Türkei anlangen sollten, so oft erwiesen ist, daß diese Individuen daselbst Intriguen gegen Rußland an⸗ zetteln. Die russische Gesandtschaft nimmt dieses Versprechen zur Kenntniß, und wird die Verbindungen mit der Pforte wie⸗ der anknüpfen, sobald die ottomannische Regierung zur Ausführung jener Maßregeln schreitet, welche in Betreff der nach der Pacifi⸗ cation Ungarns in die Türkei geflüchteten Polen beiderseits festge⸗ stellt wurden. NB. Die Pforte würde uns auch, ihr eigenes In⸗ teresse wohl erwägend, versprechen, späterhin Mittel zu finden, um in ihren Staaten den mißbräuchlichen Protectionen ein Ziel zu setzen.“ Herr von Titoff zeigte bei Uebermittlung dieser Mitthei⸗ lung das Verlangen, diese Angelegenheit mit der hohen Pforte ohne Theilnahme des französischen und englischen Gesandten auszuglei⸗ chen; aber der Großwesir war durchaus nicht gewillt, bei jenen Mächten, welche der Türkei ihren Beistand anboten, Mißver⸗ gnügen zu erregen. Er verständigte demnach ohne Zögern die Her⸗ ren Canning und Aupick von der Mittheilung des Herrn von Ti⸗ toff und erbat sich ihren Rath, der auch nicht lange auf sich war⸗ ten ließ. Die beiden Gesandten äußerten sich in versöhnendem Sinne; von diesem Augenblicke an stritt man nicht mehr über die Sache, sondern über die Worte: verjagen und verbannen, und man betrachtete die Sache als beigelegt, so daß General Aupick schon am 24sten v. M. den Rückzugsbefehl an die französische Flotte ab⸗ senden wollte, wovon er jedoch durch die Bemerkungen des Herrn Stratfort ⸗ Canning abgehalten wurde. Am Abend des 25. Dezember ward das zwischen der Pforte und Ruß⸗ land abgeschlossene Protokoll vom Großwesir und Herrn von Titoff unterzeichnet; der diplomatische Verkehr jedoch wurde noch nicht wieder aufgenommen, weil Graf Stürmer Herrn von Titoff ersuchte, dies nicht eher zu thun, als bis er nicht auch die Ausgleichung zwischen seinem Kabinette und der Pforte zu Stande gebracht habe. Herr von Titoff theilte dem Minister der auswär⸗ tigen Angelegenheiten dieses Verlangen seines österreichischen Kol⸗ legen mit, wie auch den Entschluß, demselben zu willfahren, indem er hinzufügte, daß der Verkehr, welcher zwischen Oesterreich, Ruß⸗ land und der Pforte gleichzeitig abgebrochen wurde, auch gleichzeitig wieder aufgenommen werden müsse. Das vom Großwesir und Herrn von Titoff unterzeichnete Protokoll enthält alles das, was in der Ant⸗
wortsnote des Herrn v. Nesselrode gesagt war, nur daßstatt des Ausdrucks „verjagen“ (chasser) „entfernen“ (6loigner), und statt „Verbannung“ (réléguement) des General Bem, „Aufenthalt“ (résidence) gesetzt wurde; ferner wird darin der Notenwechsel bestätigt. Der Para⸗ graph aus der Mittheilung des Herrn von Titoff, die „mißbräuch⸗ lichen Protectionen“ betreffend, ist gänzlich gestrichen worden. So war also am 25. Dezember die Differenz zwischen der Türkei und Rußland vollkommen beigelegt, und es bedurfte zur Wiederaufnahme des Verkehrs nur noch der Ausgleichung von Seiten des Grafen Stürmer, der von einer Verständigung mit der Pforte noch weit entfernt war. Graf Stürmer hatte nämlich am 25. Dezember eine Konferenz mit dem Großwesir und Ali Pascha gehabt; er ver⸗ langte damals, wenn auch nicht eine Internirung für alle Zeiten, doch wenigstens, daß die Bestimmung der Zeit, wann die In⸗ ternirten in Freiheit zu setzen, von einem gegenseitigen Einverständ⸗ nisse zwischen der Türkei und Oesterreich abhänge; ferner, daß auch jene österreichischen Unterthanen internirt werden sollten, welche zum Islam übergetreten sind. Graf Stürmer stützte sich auf ein schriftliches Uebereinkommen zwischen Herrn von Mussurus und dem Fürsten Schwarzenberg, worin, wie es heißt, festgestellt wurde, daß die internirten Flüchtlinge nicht ohne vorhergehendes Einverständniß mit Oesterreich in Freiheit gesetzt werden sollen. Die Türken hingegen, gestützt auf die vom Fürsten Schwarzenberg dem Herrn von Mussurus ertheilten Versicherungen, welche in sehr gemäßigtem Geiste gehalten sein sollen, weigerten sich dem Verlangen des Grafen von Stuͤrmer zu willfahren; sie sahen in dem als Bedingung für die Freilassung der Internirten geforderten Einverständnisse, eine Internirung, die auch für ewige Zeiten währen könnte, und in der Internirung der zum Islam Uebergetretenen eine Versündigung gegen die Gesetze des Koran. Stratfort⸗Canning erklärte in der Audienz, die er am 29. Dezember beim Sultan hatte, daß er diese Weigerung billige, und redete der Pforte zu, bei derselben zu verharren. Nach dieser Audienz wurde eine Note an den österreichischen Gesandten geschickt, worin gesagt wird, daß die Pforte von ihrer Ansicht nicht abgehen werde. Vor dieser Audienz hatte Stratfort⸗Canning eine Zusam⸗ menkunft mit Grafen Stürmerz’, konnte ihn aber nicht bewegen, von seiner Forderung abzustehen. Graf Stürmer war in seinem Rechte, denn er verlangte nur die Erfüllung der von dem otto⸗ manischen Gesandten in Wien gegebenen Versprechungen; aber er wurde so sehr gedrängt, die Nothwendigkeit, der Sache ein Ende zu machen, von Allen so lebhaft gefühlt, daß Graf Stürmer sich endlich bewogen fand, zum Abschlusse der Angelegen⸗ heit zu schreiten, jedoch mit dem Vörbehalt, seinem Kabinet darüber Bericht zu erstatten. Die Bedingungen des Ausgleiches sind, wie wir aus guter Quelle melden können, folgende: „Die Pforte internirt alle Jene, deren Namens⸗Verzeichniß ihr von dem öster⸗ reichischen Gesandten vorgelegt wird. Als Ort der Internirung ist Konieh in Kleinasien bestimmt. In dem Maße, als die Ordnung in Ungarn wiederhergestellt wird, kann die Pforte die Strenge in Ueberwachung der Internirten vermindern und dieselben endlich