1850 / 27 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

dent wünscht bei der Abstimmung die Trennung beider Ab⸗ schnitte, da seine Vedenken gegen die Ausschußfassung nicht gehoben seien, und er lieber Weglassung des Abschnitts 2 als eine Annahme desselben, wie ihn der Ausschuß beliebt, wünsche. Der Abs. 1. der Ausschußfassung wird hierauf verworfen, dagegen der Abs. 1. des Regierungs ⸗Entwurfs mit 73 ge⸗ . D Abs. 2. der Ausschußfassung und des Regierungs⸗ Entwurfs wird gestrichen. Zu Art. 6 des Regierungs⸗ Entwurfs beantragt der Abgeordnete Dr. Schmitt einen weitläufigen Zusatz, wonach die Anwesenden bei Volksversammlungen dem Vorsitzenden zur⸗ Aufrecht⸗ haltung der Gesetze behülflich sein sollen. Bei der Abstin h v wird die Ausschußfasung angenommen, die Modification des Dr. a Schmilt verworfen. Zu Art. 7 liegt die gleichlautende Ausschuß⸗ 1 fassung als Art. 6 vor, welche angenommen wird. Die Versetzung der Artikel 5, 6, 7 wird nach dem Ausschuß⸗Gutachten angenom⸗ 3 men. Die Sitzung wird nach 1 Uhr geschlossen, die nächste auf

morgen anberaumt.

München, 22. Jan. (Allg. Ztg.) nisterium des Krieges hat an saͤmmtliche Regiments⸗ 88 Bataillons⸗Kommandos die Verfügung erlassen: „es sei mit großem Mißfallen wahrgenommen worden, daß in verschiedenen Se Unteroffiziere sich mit Lesen demokratischer Blätter 122 so wie damit beschäftigen, die so eingesaugten schlimmen brun sätze unter die Soldaten zu verbreiten. Sämmtliche Offiziere werden bei Ehre und Pflicht aufgefordert, dieses Treiben strengstens zu überwachen und zu versuchen, die dergleichen Umtrieben sich hinge⸗ benden Unteroffiziere auf gütlichem Wege hiervon abzubringen. Jene Unteroffiziere, welche auf solchen Irrwegen betroffen werden, müssen verzeichnet und dürfen nicht besördert, auch nicht zur Be⸗b.

förderung vorgeschlagen werden.“

Sachsen. Dresden, 24. Jan. Der mittelst Dekret vom 17. Januar von der Regierung an die Kammern gegebene neue Gesetzentwurf über das Vereins⸗ und Versammlungsrecht

enthält folgende Bestimmungen: Abschnitt J. Von den Versammlungen. §. 1. Zur Veranstaltung friedlicher Versammlungen bedarf es keiner besonderen Erlaubniß. Das Recht, sich zu versammeln, wird unter folgen⸗ den Bedingungen ausgeübt. §. 2. Die Z sammenberufung von Versammlungen, in welchen öffent⸗ liche Angelegenheiten erörtert werden sollen, ist, selbst wenn sie öffentlich er⸗ folgt, wenigstens 24 Stunden vor dem Zusammentritte der Versammlung, 1 mit Angabe der Zeit, des Ortes und Zweckes derselben der Polizeibehörde des Versammlungsortes schriftlich anzuzeigen, worüber der betreffende Beamte sofort eine Bescheinigung auszustellen hat. §. 3. Unter den Unterzeichnern der in §. 2 erwähnten Anzeige muß sich mindestens ein Gemeindeglied desjevigen Ortes befinden, in dessen Ge⸗ meindebezirk die Versammlung gehalten werden soll. §. 4. Jeder Versammlung muß wenigstens ein von derselben als solcher anerkannter Oidner oder Leiter vorstehen. Die Versammlung darf daher, wenn ein Ordner oder Leiter oder eine Mehrzahl derselben nicht im vora 1s bezeichnet worden ist, die Erörterung derjenigen Angelegenheit, zu deren Berathung sie zusammentrat, nicht eher beginnen, als bis die Wahl wenigstens eines Ordners oder Leiters erfolgt ist. Die Wahlhandlung haben diejenigen zu leiten, welche die Versammlung veranstalteten. §. 5. Versammlungen, deren Zweck es ist, zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen aufzufordern, oder doch dazu geneigt zu machen, sind verboten. 5 §. 6. Die Polizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung einen oder wei Beauftragte zu senden, welche entweder durch ihre Dienstkleidung er⸗ ennbar sein müssen, oder sich den Ordnern oder Leitern der Versammlung, und dafern Ordner oder Leiter noch nicht gewählt, oder nicht anwesend sind, en Veranstaltern der Versammlung als Beauftragte der Polizeibehörde zu egitimiren haben. Den von ihnen über die Vorgänge in der Versammlung aufgenommenen Protokollen kommt die Kraft amtlicher Anzeigen zu. §. 7. Den Abgeordneten der Polizeibehörde (§. 6) ist in der Ver⸗ geeignet bezeichnete Platz einzu⸗

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Das Staats⸗Mi⸗

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sammlung der von ihnen als für sie

räumen. §. 8. Die Ordner oder Leiter einer Versammlung und, so lange diese

noch nicht gewahlt sind, die Veranstalter derselben, dürfen nicht gestatten, daß Anträge oder Vorschläge erörtert oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen widersprechen oder eine Aufforderung oder Anrei⸗ zung zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten. Kom⸗ men dergleichen vor, so haben sie dem Urheber sofort und ohne einen An⸗ rag von Seiten der polizeilich Beauftragten abzuwarten, das Wort zu ent⸗ jehen, auch, wenn ihnen nicht Folge geleistet wird, die Versammlung auf⸗ uheben. Unterlassen sie dies zu thun, so sind sie für alles Vorgefallene ben so verantwortlich, als wenn der Antrag, der Vorschlag oder die Aeuße⸗ ung von ihnen selbst ausgegangen wäre. §. 9. Wird in den §. 8 vorausgesetzten Fällen der Orduungsruf seitens der Veranstalter, Ordner oder Leiter der Versammlung unter⸗ lassen, oder demselben nicht Folge geleistet, so sind die Abgeordneten der Polzeibehörde befugt, denen, von welchen Anträge gestellt, oder Vorschläge oder Acußerungen gethan werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten, das Wort zu entziehen und, wenn dem nicht unverzüglich Gehorsam geleistet wird, die Versammlung aufzulösen und für geschlossen zu erklären. Eben dies zu tbun, sind sie auch dann berechtigt, wenn die Versammlung sonst einen die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung gefährdenden Charakter annimmt. Die Aufloͤsung ist mit lauter Stimme auszusprechen und es haben die Abgeoroneten der Polizeibehörde unmittelbar nach der Auflösung den Ort der Versammlung zu verlassen. §. 10. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesende verpflichtet, sich sofort zu entfernen. Im Falle des Ungehorsams ist die Räumung durch die bewaffnete Macht zu bewerkstelligen. §. 11. Niemand darf mit Waffen irgend welcher Art in einer Ver⸗ sammlung erscheinen, ausgenommen die zu derselben abgeordneten Polizei⸗ beamten, insoweit deren Amtstracht die Bewaffnung mit sich bringt. §. 12. Versammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werd n. Dasselbe gilt von öffentlichen Auf⸗ und Umzügen und Festlichkeiten unter freiem Himmel. Versammlungen, so wie öffentliche Auf⸗ und Umzüge, zu welchen öffentliche Plätze und Straßen in Städten n Oetschaften benutzt werden sollen, bedürfen der vorgängigen Benehmägung derjenigen Behörde, welcher die Straßenpolizei über jene deammchteiten zusteht. Daß diese Genehmigung, welche jedoch für Leichen⸗ egängnisse, Zuge der Hochzeitvers 1 b Prozessionen, sod weir aül zeitversammlungen und kirchliche oder religiöse sinden, nicht erfordertich e diese Aufzüge in der hergebrachten Weise statt⸗ Unternehmer, Vorsteher c gehörig nachgesucht werde, dafür haben die „Ordner und Leiter der Versammlung, des Auf⸗

oder Umzuges gemeinschafilich zu haften

§. 13. Versamml ist ni Masse, oder durch ungen ist nicht gestattet, Adressen oder Petitionen in

2 Ab Eben so ist ihnen dnegene von mehr als zehn Personen zu überbringen. gt, Veschlüsse in der Form von Gesetzen, Ver⸗

ordnungen, Entscheidun G d d en ode P b fasson 8 Aannh zn 88 r Kundmachungen öffentlicher Behörden zu

§. 14. Während des L b dem Sihe desselben 8.s8 nss608n dürfen innerhalb zweier Meilen von

Himmel nicht statifinden. gen der in §. 2 gedachten Art unter freiem

§. 15. Die zum Gottesdi 3 zur jenste besti 1 8 ur Abhaltung politischer Vakacsen Töö“ ““ 8 erden.

§. 16. Die Bestimmungen 5 832 eine Unwendung auf Peeaͤgata te, Igs. 9 2† 8, 9, 10, 14 leiden lliger Unterhaltung, oder b) zu Zwecken der a) zum Zwecke ge⸗ issenschaften, oder c) zu frommen oder wohlthäti ur regelmäßigen kirchlichen Erbauung nach der eeeaee⸗ oder d) Konfe ssionen stattfinden, oder e) durch das Gesetz E“ 8 ein elnen Auroritaten angrordnet werden. Rücksichtlich der öffentlichen EFe

gen, Konzerte, Tan belufig ecee u gungen bewendet es

H §. gen 59 St. angenommen. Der bezieht, soll Statuten en . Bildung desselben 1 G 1 sonstigen Beamiten, welche er gewählt hat, den Zweck, zu welchem er zusan

3 Tagen,

auf die bere 3 igelegen weckenden Vereine, dergestalt, daß die vorbemerkte Anzeige spätestens in⸗

nerha bei der Ortspolizeibehörde bewirkt werden muß.

unsittlichen Handlungen aufzufordern, oder dazu geneigt zu machen, sind verboten.

steher der Polizei⸗Behörde von jeder Versammlung des Vereins wenigstens 24 Stunden vor dem Beginn derselben Anzrige zu machen. von Versammlungen, welche zu anderen Zeiten oder an an im voraus bestimmt und angezeigt worden war, stattfinden sollen.

sind nur dispositionsfähige Personen berechtigt und dürfen daher nur solche bei der Stiftung von Vereinen und zur Theilnahme an denselben zugelassen

gelten auch für Versammlungen von Vereinen (vergl. §. 18).

dürfen nicht nach außen als Körperschaften auftreten, Zweigvereine bilden, oder sich mit anderen Vereinen in Verbindung setzen, indem ein Verein das Recht hierzu erst dadurch erlangt, daß er als solcher vom Staate bestätigt

wird.

widerhandeln, sind von der Polizeibehörde aufzulösen. l w Zuwiderhandlungen nicht blos die Vorsteher und Schriftführer, sondern über⸗ haupt alle Vereinsmitglieder, welche an ihnen Theil genommen haben, ver⸗

antwortlich. Besondere, die Ausübung des Vereins⸗ und Versammlungs

als auf das Kommando ihrer Dienstvorgesetzten sich zu versammeln oder als solche Vereine zu bilden.

1848 §. 5) ist untersagt, in Vereine zusammenzutreten, um über öffentliche Angelegenheiten oder militairische Befehle und Anordnungen zu berathen oder sich zu diesen Zwecken zu versammeln. Eben so wenig duüͤrfen sie an Berathungen Anderer in Vereinen (§. 18) und theilnehmen (vergl. jedoch §. 16).

nen Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner oder Redner auftreten, b) nach erfolgter Auflösung der Versammlung sich nicht sofort entfernen, c) an

ud überhaupt der öffentlichen Vergnü⸗ stherigen Vorschriften. seltheecgnitt II.

on den Vereinen. 8 2 bedarf es keiner Genehmigung.

6 von Vereinen 8 1 Zar, Igerein dessen Zweck sich auf öͤffentliche Angelegenheiten 8 4 Der Vorstand eines solchen Vereines hat

twerfen. p nepesgsl den Namen, welchen er sich beigelegt, die

mmengetreten ist, die entworfenen Statuten, desgleichen alle twa später in allem dem eintretende Veränderungen längstens innerhalb

von dem Zusammentritte des Vereins und beziehendlich von der orgekommenen Veränderung an gerechnet, der Ortspolizeibehörde schriftrich nzuzeigen, nicht minder derselben alle sonst auf den Verein bezügliche Aus⸗ inft auf Verlangen zu ertheilen. Diese Vorschriften erstrecken sich auch its bestehenden, die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten be⸗

b 3 Wochen, von Publication gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet,

19. Vereine, in deren Zwecke es liegt, zu Gesetzübertretungen oder

§. 20. Sind die Zusammenlünfte der Vereine (§. 18) nicht im vor⸗ is nach Zeit und Ort durch die Statuten bestimmt, eder der Behörde cht im Allgemeinen zum voraus angezeigt worden, so ist durch den Vor⸗

Dasselbe gilt deren Orten, als

§. 21. Zur Stiftung von Vereinen und zur Theilnahme an denselben

erden. §. 22. Die Bestimmungen der §§. 4, 6, 7, 8, 9,10, 11,12,13, 14, 15

23. Vereine, deren Zweck sich auf öffentliche bezieht,

Vereine, welche dem Verbote des vorstehenden Paragraphen zu⸗

Auch sind für diese

Abschnitt III.

echts seitens der Mitglieder bewaffneter Corps betreffende Bestimmungen. M25. Den Abtheilungen der Kommunalgarde ist verboten, anders

§. 26. Den Mitzliedern der aktiven Armee (Gesetz vom 9. November

Versammlungen (§. 2)

§. 27. Das in §. 11 enthaltene Verbot ist auf das Tragen der Waf⸗

fen seitens der Mitglieder der aktiven Armee bei Versammlungen, an denen

sie theillnehmen dürfen (vergl. §. 16) nicht zu beziehen, vielmehr ist in dieser Hinsicht den Dienstvorschriften nachzugehen.

Abschnitt V.

Vorschriften über Schließung von Versammlungen und Strafbestimmungen.

§. 28. Die Polizeibehörden sind befugt, außer den in §. 9 erwähnten

Fällen Versammlungen auch dann zu schließen, wenn dieselben 1) den Vor⸗

schriften in dem §. 2 nicht genügt haben, 2) den Anordnungen in dem §. 4

nicht Folge leisten, 3) den Abgeordneten der Polizeibehörde, den 88§. 6 und

7 entgegen, entweder den Zutritt verweigern oder nicht den von denselben

gewählten Platz einräumen, 4) den Bestimmungen in §. 12 zuwiderhan⸗

deln, 5) Adressen oder Petitionen in Masse oder durch Abordnung von

und ist die Unterhandlung über diese Vorlage in ununterbrochenem Gange.

Stuttgart, 21. Jan. In Eßlingen wurden heute die er⸗

sten Schwurgerichte eröffnet.

Baden. Karlsruhe, 21. Jan. (N. F. Ztg.) Im Oktober v. J. hat die Beförderung der ersten Gesellschaft der Rineker Aus⸗ wanderer nach Nord⸗Amerika auf Kosten des Staates stattgefunden. Die Beförderung von Mannheim nach New⸗York wurde durch den Vorstand des Central⸗Bureau's des badischen Auswanderungsver⸗ eins, Kaufmann J. Stüber in Karlsruhe, zu der Behörden und der Auswanderer vollkommenen Zufriedenheit besorgt. Für 152 über ein Jahr alte Personen berechneten sich die Kosten im Durch schnitt auf 73 Fl. und für 6 Säuglinge auf 6 Fl. für den Kopf. Dem Großh. bad. Konsul Schmidt in New⸗York wurden zur Un terstützung der Auswanderer, bis diese ihr Brod selbst verdienen können, für jedes Familienhaupt 29 Fl. und für jedes Familien glied 10 Fl. und außerdem ein entsprechender Reservefond zur Verfügung gestellt. Nach den erhaltenen Berichten von 10. De zember v. J. ist nun die erste Gesellschaft in New-York mit der erwähnten [Staatsunterstützung anverschiedenen Orten Nord⸗Ame⸗ rika's in einer Weise untergebracht, daß die einzelnen Familien bei gehörigem Fleiß, Sparsamkeit und Rechtschaffenheit reichlichen Un⸗ terhalt finden und ihre Lage verbessern können.

Konstanz, 21. Jan. (B. M.) Das Hofgericht des See⸗ kreises hat in letzter Zeit mehrere Urtheile gegen Schullehrer er⸗ lassen, welche sich bei demr letzten Aufstande mehr oder minder be theiligten. Einige wurden je zu 1 Jahr, 9 Monaten Zuchthaus und 3 Monaten Arbeitshaus verurtheilt. den für klagfrei erklärt; der Staatsanwalt hat aber hingegen schon den Rekurs ergriffen. Auch hat vor kurzem das Großh. Ober Hofgericht ein ÜUrtheil des Hofgerichts des Seekreises bestätigt: das Urtheil nämlich, welches den Karl Bohle von Pfullendorf, Civil⸗ Kommissär unter der revolutionairen Regierung, zu 6 Jahren Zuchthaus verurtheilte.

Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 24. Jan. Die heute erschienene Nr. 3 des Großherzoglichen Regierungs⸗ blattes enthält: „Edikt, die Mitglieder des Stagatsraths für 1850 betreffend. Ludwig III. zc. Nachdem Wir beschlossen haben, daß zu Unserem Staatsrathe, außer den in dem Edikt von. 26. Mai 1821 im Artikel X. unter Nr. 1 bis 4 als bleibende bezeichneten Mitgliedern, für das Jahr 1850 folgende Personen als außeror dentliche Mitglieder berufen sein sollen: 1) der Präsident Weller, 2) der Geheimerath von Grolmann, 3) der Geheimerath von Hom⸗ bergk, 4) der Ministerialrath Maurer, 5) der Ober⸗Appellations⸗ und Cassationsgerichtsrath Hesse, 6) der Ober ⸗Appellations⸗ und Cassationsgerichtsrath Schenck, so ist sich hiernach gebuhrend zu ach ten. Urkundlich ꝛc. Darmstadt, den 15. Januar 1850.

Ludwig. 8

Mainz, 22. Jan. Das Mainzer Journal veröffen nachstehende Erklärung: „In dem Mainzer Tageblatt Nr. 18 ist ein Bericht über die Kammer⸗Verhandlungen in Darmstadt auf⸗ geführt, welcher die unterzeichneten Unteroffiziere und Soldaten des Großherzoglich hessischen Detaschements dahier, insoweit dieser Be⸗ richt Bezug auf diese hat, zu folgender Erklärung veranlaßt: Es ist nicht allein hier, sondern auch anderwärts hinlänglich bekannt, wie wir seit beinahe zwei Monaten von einer gewissen Partei auf öffentlicher Straße verhöhnt, durch gemeine Schimpfreden beleidigt und selbst auf Banditenart meuchlerisch mit Dolchen und Messern, so wie mit schweren Knitteln überfallen und theilweise verwundet worden sind. Wir gestehen frei und offen, daß wir diese Belei⸗ digungen und ganz besonders diese meuchlerischen Angriffe mit der

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mehr als zehn Personen zu überbringen beschließen, 6) den §88. 25 und 26 entgegen abgehalten werden.

§. 29. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote in §. 26 werden nach den Bestimmungen des Kapitels III. im ersten Theile des Militairstrafgesetz⸗ buchs vom 5. April 1838 geahndet.

§. 30. Handlungen oder Unterlassungen, welche den Bestimmun⸗ gen der §g§. 2, 4, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 18, 20, 21, 24, 25 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderlaufen, sind mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 Thalern oder mit achttägigem bis dreimonatlichem Gefängniß zu ahnden, insoweit nicht im Nachstehenden eine höhere Strafe festgesetzt worden ist. Es sollen nämlich mit einer Geldstrafe von 5 bis hundert Thalern oder achttägigem bis sechsmonatlichem Gefängniß diesenigen belegt werden, welche a) in einer nach §§. 5, 12, 14 oder 25 verbote⸗

einem in Gemäßheit §. 19 oder 24 aufgelösten Vereine noch ferner theil⸗ nehmen, d) in einer Versammlung ohne Befugniß dazu (§L§. 11 und 27) mit Waffen erscheinen oder in derselben zur Bewaffnung auffordern, oder Waffen austheilen oder zur Austheilung bereit halten, oder e) die Abge⸗ ordneten der Polizeibehörden in der Ausubung ihres Amtes stören, oder fie darin verhindern. §. 31. Die in den g8. 29 und 30 geordneten Strafen haben einzu⸗ treten, abgesehen von den etwa in Folge kriminalrechtlich zu ahnenden Hand⸗ lungen von der Kriminalbehörde zu erkennenden Strafen und noch neben denselben. §. 32. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmun⸗ gen und namentlich das Gesetz vom 14. November 1848 sind aufgehoben; jedoch bleiben die Bestimmungen des Art. 117 des Kriminalgesetzbuchs und die Worte von Art. 93 „oder welche überhaupt von der Staatsregierung als ordnungswidrig untersagt sind“ auch fernerhin außer Kraft. Justiz

Das Mnnisterium der

Dresden, 25. Januar. folgende Bekanntmachung:

veröffentlicht unterm 21. Januar G „Die Zahl der bei dem im Monat Mai des vorigen Jahres statt⸗ gefundenen Aufstande betheiligten Personen, deren Untersuchungen auf die von den Appellationsgerichten bis jetzt an das Justizmini⸗ sterium erstatteten Vorträge aus Gnaren niedergeschlagen werden sind, beläuft sich gegenwärtig auf 752. Die ferner erfolgenden Begnadigungen der gedachten Art,

so wie die wegen jenes Aufstan⸗ des erkannten Strafen, werden ebenfalls öffentlich bekannt gemacht werden.“ 3

Württemberg. Stuttgart, 22. Jan. (D. Z.) Der of⸗ fizielle Staats⸗Anzeigerenthält die folgende Erklärung: „Die von dem bisher sogenannten Dreikönigs⸗ Bundnisse dissentirenden Re⸗ gierungen sind in der neuesten Zeit durch die Tagespresse und von den entgegengesetztesten Parteien häufig aufgefordert worden, mit positiven Vorschlägen für eine Neugestaltung der allgemeinen deut⸗ schen Verfassungs⸗Verhältnisse hervorzutreten. Um dieser ganzen Besprechung, so weit wir heute dazu im Stande sind, einen festen Boden zu geben und sie durch einige bestimmte Daten ein⸗ für al⸗ lemal zu berichtigen, nehmen wir keinen Anstand, zu bemerken, daß bereits seit einem vollen Monate die Grundzüge eines das ge⸗ sammte Deutschland umfassenden konstitutiven Reichsgesetzes den LSe. zu Stuttgart, Hannover, München und Dresden zur

ätierngt vorliegen. Der Entwurf, welcher mit allseitiger Zu⸗ g der betheiligten Regierungen von dem Königlich bayri⸗

Waffe in der Hand abgeschlagen haben, weil wir in Nothwehr uns versetzt sahen und weil so zu handeln unsere Ehre geboten hat. Es ist uns aber nie in den Sinn gekommen, den ruhigen Bürger ohne Veranlassung zu beleidigen oder gar zu mißhandeln, im Ge⸗ gentheil sind wir jeden Augenblick bereit, wie es unsere Pflich

und Bestimmung ist, denselben zu schützen, auch sind wir überzeugt,

daß ein großer Theil der hiesigen Bürger uns in dieser Beziehung Gerechtigkeit widerfahren läßt. Wenn aber der Berichterstatter in den

Artikel des Mainzer Tagblatts, d. d. Darmstadt, den 18. Januar, unter Anderem referirt: „Wir hätten den Unbewaffneten die Kleider vom Leibe gerissen, ihnen Vieles entwendet und seien nur mit Mühe von

österreichischen und preußischen Patrouillen eingefangen worden“, so

erklären wir hiermit demselben, daß dieses eine gemeine, niederträch

tige Lüge und Verleumdung ist. Da aber besonders durch die Be⸗ schuldigung, als hätten wir Vieles entwendet, ein Angriff auf un⸗ sere Ehre stattfindet, die wir uns von Niemanden antasten lassen

so werden wir bei den Gerichten die nöthigen Schritte thun, dami

derjenige, der uns auf diese niederträchtige Weise unser Ehrenkleid besudeln will, zur Verantwortung gezogen wird. Wir bitten zu

gleich, daß auch andere verehrliche Redactionen unsere Erklärung au nehmen möchten. Mainz, den 22. Januar 1850. Die Unter

offiziere und Soldaten des Großherzoglich hessischen Detaschement

dahier.“ (Folgen 91 Unterschriften.)

Mainz, 23. Jan. Nachdem wir gestern bei heiterer Luf noch 12 14 Grad Kälte hatten, umwölkte sich heute der Himmel waͤhrend das Thermometer bedeutend siel. Der dadurch entstanden Umschlag in der Temperatur läßt nicht erwarten, daß sich die au dem Rhein treibenden Eismassen so bald stellen; denn obgleich zwi schen Budenhrim und Schierstein dies seit vorgestern der Fall un

in der bezeichneten Gegend sich sehr bald wieder lösen und weite treiben. Seit gestern wird nun auch unsere Brücke, deren Joch bisher noch hinter dem Eisbrecher aufgefahren standen, abgetragen, um im Winterhafen untergebracht werden zu, können. Damit schwindet aber zugleich die letzte Hoffnung auf eine gefahrlose und ungehemmte Verbindung mit Castel und dem rechten Rheinufer

während des Winters.

Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 25. Jan. (M. Ztg.) Am 30. Dezember v. J. ging hier eine vom 27. Dezember v. J., also eine Woche nach erfolgter Auflösung des engeren Aus⸗ schusses, datirte Note des Fürsten zu Schwarzenberg, K. K. öster⸗ reichischen Minister⸗Präsidenten und Ministers des K. K. Hauses und des Aeußern, hier ein, welche im Wesentlichen eine Verwen⸗ dung gegen die beabsichtigte Auflösung des engeren Ausschusses enthält. Sie lautet: „Eine Deputation der mecklenburgischen Ritterschaft hat in einer an Se. Maj stät den Kaiser, des Unterzeichneten allergnädigsten Herrn, gerichteten Eingabe die Absicht angezeigt, unter Berufung auf den einhelligen Bundesbeschluß vom 25. Mai 1818, durch welchen der deutsche Bund in der daselbst näher angedeuteten Weise die Ga⸗ rantie der mecklenburgischen Patent⸗Verordnung vom 28. Novem⸗ ber 1817 als eines organischen Staatsgrundgesetzes fuͤr die beiden

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schen Kabinette vorgelegt wurde, begreis 1 , begreist und entwickelt neben der Einrichtung des Staatenhauses auch diejenige eines Volkshauses,

Großherzogthümer übernommen hat, diese Garantie bei der am

Einige Schullehrer wur⸗

die Folge davon gewöhnlich ein Zugehen des Rheins vor unserer Stadt ist, so dürfte, wenn die Kälte nicht wieder steigt, das Eis

20sten d. in Wirksamkeit getretenen provisorischen Bundes⸗Kommis⸗ sion zur Wahrung der Rechte anzurufen, welche die Ritterschaft durch die von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Mecklen⸗ burg⸗Schwerin mit der Abgeordneten⸗Kammer des Großherzog⸗ thums in letzter Instanz vereinbarte Verfassung und deren Folgen bedroht und gefährdet betrachtet.

Nach Ausweis dieser Eingabe hat die mecklenburgische Ritter⸗ schaft bereits die in der Patentverordnung vom Jahre 1817 vorge⸗ zeichneten Schritte gethan, um die Ausgleichung der sich ergebenden Anstände durch direkte Verständigung mit der Großherzoglichen Re⸗ gierung zu erzielen, und da diese Schritte, den ihr ertheilten ab⸗ schlägigen Bescheiden gemäß, ohne Erfolg geblieben sind, findet sie sich zu der beabsichtigten Berufung an die provisorische Bundeskom⸗ mission genöthigt, es dieser anheimstellend, das weiter Entsprechende einzuleiten.

Da zur Zeit der Ueberreichung dieser Eingabe die Einsetzung der provisorischen Bundeskommission noch nicht erfolgt war, hat die Ritterschaft geglaubt, Sr. Majestät dem Kaiser, als Theilnehmer an derselben, vorläufige Anzeige von ihrem Vorhaben erstatten und mit dieser die Bitte verbinden zu sollen, daß Allerhöchstderselbe die Kaiserlich österreichischen Bundeskommissäre mit geeigneten Instruc⸗ tionen versehen lassen wolle.

Niach einer hier angelangten Mittheilung aus Berlin hat sich die Ritterschaft in gleicher Weise und zu gleichem Ende auch an Se. Majestät den König von Preußen gewendet.

In Folge der von dem Kaiserlichen Kabinette gehegten und von der Königl. preußischen Regierung getheilten Ueberzeugung, daß das Recht der mecklenburgischen Ritterschaft zu der von ihr beabsichtigten Berufung an die provisorische Bundes⸗Kommission bundesgesetzmäßig ebensowohl begründet sei, als es das Recht die⸗ ser Letzteren ist, die der Bundesversammlung obgelegene Sorge für Ausfüuhrung der Artikel II. und III. der Patent⸗Verordnung vom Jahre 1817 zu ubernehmen, würde es genügen, in Uebereinstim⸗ mung mit dem Königl. preußischen Hofe die hierauf bezüglichen Weisungen zur Handhabung ihres Amtes an die Bundes⸗Kommis⸗ sion gelangen zu lassen.

Niachdem jedoch seither zur Kenntniß des Allerhöchsten Kaiser⸗ bofrs gekommen ist, daß die Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Regierung die Absicht hege, den die Ritterschaft und Landschaft der beiden mecklenburgischen Großherzogthümer landesverfassungsmäßig vorstellenden und vertretenden „Engeren Ausschuß“ dieser stäͤndischen Körperschaften zu Rostock, ungeachtet des Einspruches, welchen die

mecklenburg⸗strelitzsche Regierung dagegen erhoben hat, demnächst ein⸗“

seitig aufzuheben, sieht sich das Kaiserliche Kabinet veranlaßt, das Großherzoglich mecklenburg⸗ schwerinsche Staats⸗Ministerium von einem solchen Vorgange dringend abzumahnen und damit zugleich den Aus⸗ druck seines lebhasten Wunsches zu verbinden, daß sich das hochlöbliche Staats⸗Ministerium überhaupt jeder Maßregel enthalten wolle, durch welche der bisherige Stand der mecklenburgischen Verfassungs⸗Ange⸗ legenheit zum Nachtheile der Reklamanten eine Veränderung erleiden könnte, und der Entschliecßung der provisorischen Bundes⸗Kommission wegen Anordnung einer kompromissarischen Instanz vorgegriffen würde. Die Kaiserliche Regierung überläßt sich um so vertrauensvoller der Erwartung, daß ihre wohlmeinenden Vorstellungen, wie jene des Königlich preußischen Kabinets Eingang finden werden, als die Großherzogliche Regierung wohl nicht verkennen wird daß selbst vollendete Thatsachen gegen vertrags⸗ und gesetzmäßige Bestimmun⸗ T ““ und daher 8 zur Folge haben köunen, die öö or zu verwickeln und hierdurch deren Ausglei⸗ Der Unterzeichnete benutzt mit Vergnügen diese Ver ss Ministerium die Versicher seiner nsten H 1 sicherung seiner vollkommensten Hochachtung zu Wien, den 27. Dezember 1849. Schwarzenbe S 8⸗Minister An das Großherzoglich 1fleheb. . 6“ hochlöbliche Staats⸗ Ministerium zu Schwerin.“

Braunschweig. Braunschweig. Versammlung der Abgeordneten. (R. eichsztg.) Sitzung vom 23. Januar. Die allgemeine Debatte siber das Bürgerwehr⸗Gesetz knüpft sich an die Berathung über §. 2, der als Bestimmung der Bürgerwehr be⸗ zeichnet, zum Schutze der Personen und des Eigenthums, so wie üͤberhaupt zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und der ge⸗ setzlichen Ordnung in der Gemeinde, Waffendienst zu leisten. Lu⸗ cius beantragt, die Fassung des provisorischen Volkswehr⸗Gesetzes wiederherzustellen. Er vertheidigt die darin der Volkswehr gege⸗ bene Stellung gegenüber der ihr durch das jetzige Gesetz zugewie⸗ senen Aufgabe einer bloßen „kommunalen Polizeianstalt“. Auch Hollandt erklärt sich für den Antrag, indem er spezieller auf die Ausführungen des Kommissions⸗Berichtes eingeht. Er erkennt zwar an, daß bisher in Deutschland die Volkswehren sich nicht be⸗ währt haben, findet den Grund davon aber in der stiesmütterlichen Behandlung, welche ihnen dem stehenden Heere gegenüber zu Theil geworden sei. Er würde es angemessen gefunden haben, das frü⸗ here Prinzip mit Abänderung einzelner unzweckmäßiger Bestimmun⸗ gen beizubehalten, und werde, falls der Antrag von Lucius abge⸗ lehnt werde, wie dieser, gegen das ganze Gesetz stimmen. Lind⸗ wurm erklärt sich für das Prinzip des Entwurfs, indem er na⸗ mentlich die Vertheidigung gegen äußere Feinde ins Auge faßt. Er hält die Volkswehr hierfür weder für tüchtig, noch für nöthig. Ein purchgebildetes Landwehr⸗System werde dazu völlig genügen. Trieps für den Entwurf: Das frühere Gesetz, für welches er auch gestimmt, habe seinen Grund in der damaligen Erregtheit und der Voraussetzung, daß von Frankfurt aus Bestimmungen über Er— richtung eines Volksheeres ergehen würden. Als Zweck der Volks⸗ wehr habe man darin aufgestellt die Wehrbarmachung des Volkes den Schutz gegen äußere Feinde und den Schutz der Ver⸗ fassung. Ein seltsamer Mensch muß es sein, der ein phi⸗ listerhaftes Volk lieber wolle, als ein wehrhaftes. Aber damit, daß man den Zweck hinstelle, erreiche man ihn noch nicht. Vielmehr habe die Erfahrung gelehrt, daß sich eine tüchtige Volkswehr selbst in ihren Anfängen noch nicht habe bilden wollen. Der kriegerische Geist werde durch die Aus⸗ bildung im Heere, in der Landwehr und der Bürgerwehr genügend erweckt, bloße Dekrete würden es nie erreichen, dasselbe gelte, wenn man den Schutz nach außen als Zweck der Volkswehr bezeichne. Den Schutz der Verfassung aber als ihre Aufgabe hinzustellen, sei ein politischer Fehler. Fur Revolutionen dürfe man keine Gesetze schreiben. Die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung sei der unmittelbare Zweck, das Uebrige nur mittelbare Vortheile. Erfuülle die Bürgerwehr jene Aufgabe, so werde sich auch ein tüchtiger wehr⸗ hafter Sinn bilden, so werde auch nöthigenfalls thätige Hülfe gegen Angriffe auf die verfassungsmäßige Freiheit zu erwarten sein. Die innere Ordnung aber sei denn doch zu gering angeschlagen, wenn man ihre Aufrechterhaltung mit Nachtwächterdiensten vergleiche. Vieweg sieht den richtig verstandenen Zweck der Bürgerwehr eben⸗ falls in dem Regierungs⸗Entwurfe ausgesprochen. Das bisherige Gesetz werde, wenn es streng gehandhabt werde, einen Staat im

161 Staate bilden, daneben aber eine unerträgliche Belastung des Ein⸗ zelnen herbeiführen.

Sitzung vom 24. Jan. Ein Schreiben des Ministeriums zeigt den Beitritt der Regierung zum Interim an. Hollandt hält es für nothwendig, das Schreiben, obgleich es nur eine Noti⸗ fication enthalte und einen Autrag an die Versammlung nicht stelle, an eine Kommission zu verweisen, da der Gegenstand von der höchsten Wichtigkeit sei. Die Versammlung tritt dem Antrage bei, und wird das Schreiben der Kommission für die deutschen Fragen überwiesen. In der Debatte über das Bürgerwehrgesetz nimmt Kloß für den Antrag von Lucius das Wort. Er sieht in der Beibehaltung der Volkswehr die Anbahnung eines besseren Zustandes, da mit der Zeit dadurch eine Verminderung des stehenden Heeres möglich werde. Das Landwehrsystem hält er für ein verderbliches da die Landwehrmänner dadurch ihren Beschäftigungen und Fa⸗ milien oft auf lange Zeit entzogen würden. Die Wehrbarmachung hält er für den Hauptrzweck, diese werde aber dann nicht zu errei⸗ chen sein, wenn man die Volkswehr nur mit dem Gemeindeschutze beauftrage. Die übrigen in dem früheren Gesetze ausgesprochenen Zwecke hält er für durchaus unschuldig, die Volkswehr werde sie doch erfüͤllen, wenn man sie auch nicht ausspreche. von Hohn⸗ horst will nur den unmittelbaren Zweck, den die Burgerwehr als organisirtes Institut habe, ausgesprochen wissen. Der Geist, der sich in ihr bilden müsse, könne durch Worte nicht hervor⸗ gerufen werden, werde sich aber, wenn er da sei, auch ohne Worte bethätigen. Lyncker sieht die Wirkungslosigkeit des früheren Ge⸗ setzes in §. 2. In einem Gesetze für ganz Deutschland möchten die dort ausgesprochenen Bestimmungen an ihrer Stelle sein. Für Braunschweig allein, ohne Zusammenhang mit den benachbarten Staaten seien sie durchaus unmöglich, der Wehrbarmachung, ohne die es allerdings keine Thatkraft, keine Freiheit sei, stehe auch der Entwurf nicht entgegen. In der Bestimmung der Volkswehr zum Gemeindeschutze liege keine Herabwürdigung. Der Polizeidienst sei ein ehrwürdiger Dienst, denn er solle die gesetzliche Ordnung auf⸗ rechterhalten. Lucius sucht zum Schluß in einer langen histori⸗ schen Erörterung die Nothwendigkeit der stehenden Heere zu wider⸗ legen. In seinem Antrage will er namentlich den Gedanken aus⸗ gesprochen wissen, daß der Schutz des S aates nicht einer beson⸗ deren Kaste anvertraut werden solle, sondern daß er die Pflicht ei⸗ nes jeden Staatsbürgers sei. Der §. 2. des Entwurfes wird angenem⸗ men. §. 1., der nunmehr zur Berathung kommt, bestimmt, daß in jeder Gemeinde des Landes auf Beschluß der Gemeindebehörde eine Bürgerwehr errichtet werden kann. Kloß will die Verpflichtung eine Burgerwehr zu errichten, für jede Gemeinde ausgesprochen wissen. Für den Antrag erklären sich Buchheister, Degener Fabri⸗ cius, Lindwurm, Schmid, Probst, Köpp, Schmidt, theils weil sie eine Uebung in den Waffen für nöthig halten, theils weil sie üͤber⸗ haupt in der Existenz der Bürgerwehren den besten Schutz gegen Störungen der Ordnung sehen, theils weil sie durch Annahme des Tumultgesetzes die allgemeine Errichtung von Bürgerwehren für Caspari, Vieweg, Lyncker, Seebaß, von Hohn⸗ Antrag von Kloß. Sie halten es bei C1616“ Bürgerwehren zu errich⸗ völlige v Ausführung nicht erweden. . 1 dis Pe ging Für v ceen. Das Gesetz würde daher immer auf

1 apiere bleiben. Wenn eine Gemeinde keine Bürgerwehr er⸗ richte, so habe sie den Schaden, den sie in Folge des Tumultgtesetzes etwa tragen müßte, sich selbst zuzuschreiben. Der Antrag von Kloß wird mit 28 Stimmen angenommen.

Anhalt⸗Cöthen. Cöthen, 21. Jan. (D. A. Ztg.) In der letzten Sitzung am 18. Januar (s. Staats⸗Anz. Nr. 24) hat der Vereinigte Landtag auf Antrag der Majorität der „deut⸗ schen Kommission“ der mit den Höfen von Wien und Berlin abge⸗ schlossenen Vereinbarung hinsichtlich des Interim seine Zustimmung visinelt Die von der Kommission ausgeführten Motive dieser Zu⸗ Bundesbeschluß vom 12. Zuti 1848 ö Ghen an vie Mitglieder des deutschen Bundes zurückgeben danach die Nothwendigkeit vorgelegen, daß die von demfelben 8 kleidete Centralgewalt des deutschen Bundes und die Leitung ber gemeinsamen Bundes⸗Angelegenheiten von einem anderen Central⸗ Organ übernommen und bis zur definitiven Gestaltung der inneren Verhältnisse des deutschen Bundes besorgt werde; 2) daß die beiden Höfe zu Berlin und Wien sich behufs der Bildung einer solchen neuen provisorischen Bundes⸗Centralgewalt über einen ihren üͤbri⸗ gen Bundesgenossen vorzulegenden Vorschlag verständigt hätten; daß 3) die übrigen deutschen Regierungen keinen Anstand genom⸗ men hätten, diesem Vorschlage beizutreten; so wie 4) daß der In⸗ halt des darüber zwischen den gedachten Höfen abgeschlossenen Ver⸗ trags nichts enthalte, wodurch die Berechtigung des deutschen Vol⸗ kes auf einen neuen Bundesstaat beeinträchtigt werde. Ue brigens wurde in dieser und der heutigen Sitzung die Berathung über die provisorische Verordnung, „die Beschränkungen bei Verheirathungen betreffend“, zu Ende gebracht und dieselbe in der heutigen Sitzung im Ganzen angenemmen.

Cöthen, 21. Januar. (Hannov. Ztg.

hat folgende Kondolenz⸗Erwiederung „Verlfäch haben Mir die Bewohner des Landes bei dem Dahinscheiden Mei⸗ ner theuern Gemahlin, der regierenden Herzogin, ihre Gefühle der Trauer und der Theilnahme an dem Mich und Mein Herzogliches Haus betroffenen großen Verluste schriftlich bezeugt. Da es Mir nicht vergönnt ist, gegen Jeden, wie Ichs möchte, für diese Be⸗ weise des Mitgefühls, der Treue und der Liebe zu dem anhaltischen Fürstenhause Meinen Dank auszudrücken, so spreche Ich denselben für Alle hierdurch aus und bekenne gern, daß es Meinem Herzen sehr wohlgethan hat, solche Zeugnisse zu empfangen. Möge das Andenken an die hohe Verklärte dazu beitragen, das Band zwischen dem anhaltischen Volke und seinem Fürstenhause zum Segen Aller noch fester zu knüpfen. Deßau, den 20. Januar 1850. Leopold Friedrich, Herzog zu Anhalt.“

Frankfurt. Frankfurt a. M., 23. Jan. (D. Ztg. Abends. Der Senats⸗Antrag auf ber hh ine Scheine bis zum 1. Februar 1851 ist von der gesetzgebenden Ver⸗ sammlung angenommen worden. Ein zweiter Antrag des Senats auf Ernennung eines Ausschusses zur Verfassungs⸗Revision wurde zunächst an einen, in der folgenden Sibung zu wählenden Prü⸗ fungsausschuß verwiesen. Der vom Senat beantragte Ausschuß soll so zusammengesetzt sein, daß 9 Mitglieder dazu aus der Stadt 2 vom Lande, 5 von der Bürger⸗Repräsentation und 5 von dem Senate gewählt würden, und er hätte die Vorlagen über die ihm ne hegen d scheinenden Aenderungen der Verfassung dem Senate u übergeben, von wo sie dann d örpe 858 an den gesetzgebenden Körper ge⸗

Frankfurt, 23. Jan. Eine neue Umquartierung der preu⸗

ßischen Tru ie Er folgen 1 v.-seg 8 3 8 ieder statt und wird sich viellrticht

noch mehrmals wiederholern 5 preußischen Truppen bis 88 1, dens

sofort gescheher, da das Geld verflossenen Jahres wird aber eingetroffen ist. dazu (8000 Rthlr.) von Mainz längst

Bremen. Bremen. (W. Ztg.)

23. Januar. Der Senat theilte veefeh Bürgerschaft vom rica abgeschlossenen Handelsvertrages der Bürgedsch nts Loßs⸗ in Folge der Modisication des Vertrages seinn⸗ 8 Vr 1.r das Ersorderliche zur Ausführung desselben ix eHerschaße der Bürgerschaft ausgesprochenen Wunsch, daß solche V 888nn 2es tig vorher der Handels⸗Kam zur B werce 18 ö 8— b mmer zur Begutachtung vorgelegt wer

l 9 anle 1 r 2 ei 1 * thunlichst e e el I“ ztigen, in Beziehung auf den vorliegenden Fall alte er indeß dafür, daß eine solche Begutachtung weder in mate⸗ rieller, noch in formeller Hinsicht geboten gewesen. Richter Do⸗ nandt beantragte, dem Senat hierauf Folgendes zu erkläre „Die Bürgerschaft hat die erste sich darbietende Gelegenheit 88 greifen zu müssen geglaubt, den Senat darauf aufmerksam zu ma⸗ Pen h 2 und Schifffahrts⸗-Verträge mit fremden

aaten der Artikel 91 §. 170 der Verfassung wenigst logisch Anwendung finden müsse, 86 9 47 gewesen, aus der Erwiederung des Senats die entnehmen zu können, daß er in allen Fällen, in welchen nach dem Grunde des Gesetzes irgend erforderlich und den Um⸗ ständen nach ausführbar sein wird, schon von sich aus dem⸗ gemäß verfahren würde“; derselbe wies darauf hin, daß diese Er⸗ klärung als eine nähere Motivirung des damals von der Bürger⸗ schaft ausgesprochenen Wunsches zu betrachten sein werde, daß ner der Fall vorkommen könnte, daß in Folge von mit fremden Staaten abgeschlossenen Verträgen gesetzliche Bestimmungen noth⸗ Pendig erscheinen; offenbar sei es also der Sinn jener Verfassungs⸗ Bestimmung, daß nicht blos in Handels- und Schifffahrts⸗Angele⸗ genheiten zu erlassende Gesetze, sondern auch Verträge dieser Art der Handelskammer vorzulegen seien. Die Herren Philippi und H. H. Meier erklärten sich gegen den Antrag Richter Donandt’'s: das Recht der Burgerschaft sti in rieser Beziehung nicht zweifellos, leicht könnten derartige Erwiederungen zu Eifersüc teleien zwischen beiden Körperschaften füͤhren. Die Herren U)r. F. A. Meyer, Wischmann, Joh. Höpken und schließlich der Antragsteller fuhrten aus, daß die gegen die abzugebende Erklärung erhobenen Bedenken durchaus als unbegründet erschcinen, und wurde denn auch der Antrag Richter Donandt's zum Beschluß erhoben.

Hamburg. Hamburg, 24. Jan. Eben so wie von Triest aus die ersten Dampfpakete unter der Flagge eines der deutschen Bundesstaaten durch die einsichtigen Anstrebungen der Lloydschen Aectien⸗Gesellschaft vor einer Reihe von Jahren nach Afrika und Asien in Gang gesetzt worden, beginnt mit dem nächsten Frühling rurch Kraft und Umsicht eines einzelnen hiesigen unternehmenden Rheders, Herrn R. M. Sloman, unser kleiner Staat mit sei⸗ ner deutschen Flagge, die Dampfpaketfahrt nach Amerika. Am 6. April wird das Dampfboot „Helena Sloman“, Capitain Paulsen von hier aus zuerst nach New⸗York segeln und am 15. Juni, 21. August und 31. Oktober d. J. seine Fahrten von Hamburg wiederholen. Das Gelingen des Unternehmens und die baldige Ingangsetzung eines zweiten neuerbauten Dampfschiffs, wonach die Fahrten monatlich werden, sind um so weniger zu bezweifeln, weil die Fahrpreise in die neue Welt niedriger als von irgend einem anderen europäischen Hafen gestellt sind. Sie betragen einschließ⸗ lich der hier aus den besten Lebensmitteln gewählten Beköstigung für die erste Kajüte 150 Rthlre⸗ preuß. Cour., für die zweite Kajüte 80 Rthlr. preuß. Cour., und für das Zwischendeck 50 Rthlr. preuß. Cour. für jeden Erwachsenen nebst seinem Gepäck. Welcher Vor⸗ theil aber bei ähnlicher Ermäßigung der Frachtpreise für Waaren unserer deutschen Manufakturen und Fabriken durch alsbaldige

Benutzung jeder amerikanischen Konjunktur erwachsen wird, läßt sich im voraus gar nicht berechnen. Der am verwichenen Donnerstage durch das Fehlen vo Stimmen in einer der fünf Kurien oder Kirchspiele . Sre nec Bürgerschaft noch abgelehnte neue Verfassungs⸗Entwurf für unseren Staat, wie ihn eine aus Rath und Bürgerschaft erwählte Kom⸗ mission vorschlug, wird binnen kurzem, vielleicht mit einigen seine Dauerhaftigkeit sichernden Abweichungen, wiederum vor die Bür⸗ gerschaft gebracht werden. Dann aber steht auch deren verfass⸗ ngs gemäße Zustimmung zu gewärtigen.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlur 8 bung vom 24. Januar. Herr Duché spricht bei Eröffnung der Sitzung

gegen einen Irrthum des Moniteur. Der Präsident habe gestern den gegen ihn wegen einer Unterbrechung ausgesprochenen Ordnungs ruf zurückgenommen, was nicht im Moniteur bemerkt worden. Die Versammlung geht hicrauf, der Tagesordnung gemäß, zur Vortsetzung der Verhandlung über die Transportation der Juni⸗Insurgenten über. Art. 4: „Zehn Jahre nach der Promulgation des gegenwärtigen Gesätzes hört die Trans portation von selbst auf. Doch kann der Präsident der Repu⸗ blik Freilassungen anordnen, aber blos durch individuelle Ent⸗ scheidungen und nur nachdem er das Gutachten des Staats⸗Raths darüber vernommen hat.“ Der zweite Theil dieses Paragraphen rüͤhrt von der Kommission her. Das Amendement Saytayra's, daß die Transportation am 1. Januar 18653 endigen solle, wird verworfen. Die Versammlung nimmt sodann den ersten Theil des Artikels 4 an. Lamoricidre vertheidigt sein Amendement daß jede Freilassung der Billigung der Versammlung vorgelegt werden müsse. Das Gesetz habe einen politischen, ja revolutionalren Cha⸗ rakter. (Lärm.) „Sie sind“, sagt er, „jetzt politische Richter. (Neuer Lärm.) Die Constituante hat ihr Dekret in Folge eines

Krieges erlassen und man hat über das Schicksa n K

fangenen zu entscheiden.“ Präsident: „Der ans hen eh. am Besten kennen, er war selbst dabei.“ (Gelächter.) Lamoricidre: Allerdings sei das Gesetz ein politisches, aber dessenungeachtet seien die Transportirten gerichtet worden (Murren links) und durch eine große Mäßigung gerichtet worden. (Geschrei links.) Er kömmt auf sein Amendement zurück und vertheidigt dasselbe. F. Barrot Minister des Innern: Allerdings seien die Transportirten politische Verurtheilte, allein das Amendement Lamoricière’s sei nutzlos Wenn der Präsident der Republik eine allgemeine Amnestie bewil⸗ ligen wolle, so sei ohnehin ein neues Gesetz hierzu nöthig. Es sei We daß Cavaignac ohne Autorisation der Versammlung einzelne Begnadigungen ausgesprochen habe, und auch dem Präsidenten der Repu⸗ blik müsse dieses Recht zustehen. Uebrigens sei die Regierung mit dem Zu⸗ satz der Kommission einverstanden, und die Nothwendigkeit, den Staats⸗ rath befragen zu müssen, mache es wohl entbebrlich, die Versamm⸗ lung zu befragen. (Links: „Keine Beschimpfung gegen die

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