In Erlangen ist der weithin bekannte und geschätzte Apotheker und Professor Martius in seinem 94sten Jahre gestorben. Von Freunden hat er in seinen „Erinnerungen aus meinem 90jährigen Leben“ Abschied genommen.
Hannover, 23. Jan. (H. Z.) Erste Kammer. In einer Abendsitzung der Kammer wurde das ständische Erwiederungs⸗ schreiben wegen der ständischen Geschäftsordnung und üern en Regierungsschreiben vom heutigen Tage verlesen, welches † ₰ höchsten Auftrage die Vertagung der Staͤnde bis zum 28. Fr 6 * unter Fortdauer der Arbeiten der Kommissionen, ausspricht. Zweite Kammer. Nachdem 17 neue Petitionen angekündigt 12 8 ferirt der Vice⸗General⸗Syndikns aus den Konferenzen 5 lichen des Ministerial⸗Schreibens vom 8ten d. M., die außeror 8 Mär Ausgaben der Kriegsverwaltung während der Periode vom 4.2 1848 bis 31. Oktober 1849 betreffend, und 2) wegen “ schen Geschäftsordnung. Ad 1. hat man sich in der ö hin geeinigt: „Unter Aufgabe des Beschlusses Igen. Zusatr, dem Beschlusse erster Kammer beizutreten, jedoch mit! ’ daß die s. g. Militair⸗Kommission (für das E“ ““ wegen des an die Finanz⸗Kommission verwiesenen hen - bens vom 14. Dezember v. J., die Veranschlagung K au 8— dentlichen Bedürfnisse der Kriegsverwaltung wahrend des Zeitrau⸗ mes vom 1. Januar 1849 bis 30. Juni 1850 betreffend, mit der Fi⸗ sion in Communication zu treten habe.“ Dieser Konferenz⸗
nanz⸗Kommis 8 G Vorschlag F einstimmig angenommen. Ad 2 schlägt die Mehr⸗
heit der (verstärkten) Konferenz (9 gegen 4 Stimmen) vor, den Beschluß zweiter Kammer zu den §§. 22 und 23 wegen einseitiger Prufung der Vollmachten in jeder Kammer aufzugeben und dem mit dem Entwurfe übereinstimmenden Beschlusse erster Kammer, wonach die Prüfung der Vollmachten beiden Kammern verbleibt, beizutreten. Ferner proponirt die Majorität der Konferenz, ad §. 10 den Beschluß zweiter Kammer, demzufolge der Regierung nur die formelle, nicht aber auch die materielle vorläufige Prufung der Vollmachten zustehen soll, aufzugeben und den mit dem Entwurfe übereinstimmenden Beschluß erster Kammer anzunehmen, daneben aber einen Zusatz⸗Paragraphen zu beschließen, durch welchen die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit der Vollmachten der Stäaände⸗Versammlung beigelegt wird. Der Referent beantragt, weil in Nachgeben der ersten Kammer nicht mehr erwartet werden dürfe und anderenfalls die mancherlei wesentlichen Verbesserun⸗ gen der neuen Geschäfts⸗Ordnung nicht ins Leben treten können, die Konferenz⸗Vorschläge anzunehmen. Nach einer längeren lebhaften Diskussion, welche im Wesentlichen nur eine Wiederholung der bei den früheren Verhandlungen für und wider ausführlich erörterten Gründe nthält, werden beide Konferenz⸗Vorschläge per majora angenom⸗ men; wonach denn nunmehr eine völlige Uebereinstimmung in den Beschlüssen beider Kammern über die Geschäfts⸗Ordnung erzielt ist. Der Tagesordnung gemäß wird darauf der gestern gefaßte zustim⸗ mende Beschluß über den Ur⸗Antrag Rohrmann's wegen baldiger Vorlage einer Notariats⸗Ordnung anderweit zur Frage gestellt und ohne Weiteres wiederholt. Es folgt dann die zweite Berathung über den gestern angenommenen Verbesserungs⸗Antrag Windthorst's bezüglich der von Bueren beantragten der Civil⸗Ehe. Bueren ist durch die gestrige Verhandlung von den Vorzügen des gefaßten Beschlusses vor seinem Antrage nicht überzeugt und stellt daher zu dem gestrigen Beschlusse den Verbesserungs-Antrag: „Stände beschließen, die König iche Regierung zu ersuchen, zur Durchführung der im §. 6 des Verfassungsgesetzes vom 5. Seplember 1848 ver⸗ heißenen allgemeinen Glaubens⸗ und Gewissensfreiheit baldigst ein Gesetz über die Civilehe und die Standesbücher entwerfen und ihnen vorlegen zu lassen.“” Er bezieht sich außer dem, was er gestern schon zur Motivirung seines Antrages vorgebracht, noch darauf, daß die Regierung bereits in dem mit Preußen und Sach⸗ sen vereinbarten Entwurf eines deutschen Verfassungsgesetzes der Einfüͤhrung der Civilehe zugestimmt habe, und vermag nicht einzu⸗ sehen, weshalb man nunmehr für das hiesige Königreich wieder die⸗ sem Institute entgegentreten könne. Der gestrige Beschluß ist ihm ganz nnerklärlich, und findet er darin nur ein Verleugnen der un⸗ ter früheren Verhältnissen bereits zugestandenen Reformen. Stüve hebt hiergegen die verschiedenen Rücksichten hervor, welche bei einer Verfassung für ganz Deutschland und bei der speziellen Gesetzge⸗ bung für das hiesige Königreich in Betracht zu ziehen seien. Bei der ersteren habe man das Institut der Civilehe schon deshalb auf⸗ nehmen müssen, weil dieselbe in mehreren deutschen Staaten bereits bestehe; für das hiesige Land sei die Frage aber noch völlig offen und habe in dieser Beziehung der Windthorstsche Antrag das Richtige getroffen. Daß das Eherecht in mancher Hinsicht einer gründlichen Erwägung bedürfe, und daß für manche Fälle die Form einer Civilehe ferner nicht entbehrt wer⸗ den könne, duürfe man wohl annehmen. Das aber sei noch sehr die Frage, ob man die Civilehe als Regel oder als Ausnahme hinstellen wolle, und darüber vorab schon jetzt einen de⸗ initiven präjudizirlichen Beschluß zu fassen, möchte sich um so we⸗ niger empfehlen, als die mancherlei gegen die Einführung der Civil⸗ Ehe als Regel vorliegenden Bedenken in diesem Augenblicke keines⸗ beges genügend übersehen werden können. Detering spricht auch eute wieder für die Einführung der Civil⸗Ehe und stellt für den zall der Ablehnung des Buerenschen Verbesserungs⸗Antrages seiner⸗ eits den eventuellen Verbesserungs⸗Antrag: „Königliche Regie⸗ ung zu ersuchen, die in Folge des §. 6 des Gesetzes vom 5. Sep⸗ ember 1848 erforderlichen Abänderungen in der Ehegesetzgebung en Ständen zur verfassungsmäßigen Mitwirkung baldigst vorzule⸗ en.“ Er will damit die nach dem Windthorstschen Antrage darü⸗ ber bleibenden Zweifel beseitigen, ob der §. 6 Aenderungen in der Ehegesetzgebung wirklich nothwendig mache oder nicht. Nachdem Stüve und Lehzen auch gegen diesen Verbesserungs⸗Antrag sich erklärt, welcher entweder nutzlos sei oder mehr beabsichtige, als den Worten nach darin liege, und nachdem endlich Windthorst zur dhhnn⸗gung der gegen seinen Auntrag vorgebrachten Ausstellungen dc aß auch er Aenderungen in der Ehegesetzgebung für er⸗ c) und die Einführung der Civil⸗Ehe für gewisse Fälle für Einfü nicht vermeidlich erachte, dage ber bestimmt bedi inführung der Cielerhte, agegen aber bestimmt gegen unbedingte geschritten und 186 denes sich erklären müsse, wird zur Abstimmung gestrige Beschluß (Anna en der beiden Verbesserungs⸗Anträge der In der auf 7 ½ Uhr 889 es Windthorstschen Antrages) wiederholt. dische Erwirderung auf Kaücten Abendsitzung wird nur die stän⸗ lesen und genehmigt. 1. ntwurf zur Geschäfts⸗Ordnung ver⸗
gen der Vertagung eröffnet 8 das Regierungs⸗Schreiben we⸗
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enefiziums der Annotation der Gerichtsspor⸗
8 * eseßgesner ehns l. solle, bis entschieden sei, ob er diesel⸗ ben bezahlen müsse. Es kömmt darauf die zweite Beschlußnahme über den Antrag der Finanz⸗Kommission, bei welcher Gelegenheit Weinhagen den gestern gestellten Antrag auf Hinaussetzung der Berathung wiederholt, indem er in der Annahme nur eine Gut⸗
Verfahrens Gesammtministeriums bei Verwendun heißtas des Zaseh sgnae. * II. ragegen sucht aush bhra⸗ daß der Gesichtspunkt, welchen der Antragster er im Auge habe, auf diese Vorlage nicht passe, sondern bei Prüfung des Budgets des Kriegs⸗Ministeriums ins Auge zu fassen sei. Auch darüber sei be⸗ reits eine Vorlage eingegangen, und so viel er dieselbe ansehe, werde es bei der Berathung derselben vielleicht nicht an triftigen Gründen fehlen, gegen das Kriegs⸗Ministerium begründete Vorwürfe geltend zu machen. Weinhagen muß gleichwohl bei seinem Antrage verhar⸗ ren, welcher von Bueren unterstützt wird. Er bewillige keine neue An⸗ leihe oder Steuer, wenn nicht erst eine Prüfung des Verausgabten vorher⸗ gegangen sei. Er müsse erst wissen, ob das Geld auch zu außerordentlichen Kriegsbedürfnissen verwandt sei. Es sei aber Manches vorgekommen, was gewiß zu außerordentlichen Kriegs⸗Bedürfnissen gerechnet werden solle, er aber als solche nicht ansehen und auch deshalb kein Geld dahin bewilligen könne. Er meine die Truppenaufstellung an der hessischen Gränze, durch welche man die südlichen Gegenden nur zu sehr belästigt habe. Er wisse doch nicht, daß wir mit Hessen in Krieg lebten; wohl aber habe er gehört, daß in Hessen die Reichs Verfassung anerkannt werde, und so möge man es für gut befun⸗ den haben, nöthigenfalls mit hannoverschen Truppen in einem an⸗ deren Lande gegen die Reichs⸗Verfassung zu Felde zu ziehen. Für solche außerordentliche Kriegs⸗Bedürfnisse hätten die Stände gewiß nicht Lust, die Kräfte des Landes zur Verfügung zu stellen. Es wird noch einige Zeit über den Gegenstand gesprochen, wobei Op⸗ permann für den Antrag der Kommission spricht, eben so Francke; Letzterer fragt daneben an, wie es sich mit der Erstattung der von Hannover geleisteten Vorschüsse verhalte. Lehzen ging auf die Einzelnheiten ein; Hannover habe viel vorausgezahlt und bei der Centralgewalt sämmtliche Forderungen liquidirt, es sei aber wenig Aussicht vorhanden, daß ein Ersatz geleistet werde. Der Antrag Weinhagen's wird darauf abgelehnt, der Kommissions⸗Antrag hin⸗ gegen zum zweitenmale angenommen. Gerding fragt an, ob die Finanz⸗Kommission sich mit dem Budget beschäftige. Lang II.: Die Kommission sei damit beschäftigt, vollendet sei die Arbeit noch nicht; er bemerke auch, daß die Finanz⸗Kommission ihre Arbeit so⸗ fort begonnen habe und sich hinsichtlich ihrer Thätigkeit jeder anderen Kommission an die Seite stellen könne. Gerding erwiedert, daß es nicht seine Absicht gewesen, der Finanz⸗Kommission im Verhält⸗ niß zu den übrigen einen Vorwurf zu machen. Man geht über zu dem Urantrage von Rohrmann, die Einführung einer neuen No⸗ tariats⸗Ordnung. Nach bejahter Vorfrage begründet der Propo⸗ nent den Antrag dadurch, daß eine allgemeine Notariats⸗Ordnung für das Königreich Hannover ein unabweisbares Bedürfniß sei, und daß es nicht nur zweckmäßig, sondern auch nothwendig sei, den Re⸗ gierungs⸗Entwurf einer Notariats⸗Ordnung vor definitiver Fest⸗ stellung der Gerichts⸗Verfassung zu berathen, wenn das Notariats⸗ wesen nicht von vorn herein benachtheiligt werden solle. „Das No⸗ tariatswesen“, sagt er, „stützt sich in den älteren Provinzen unseres Landes noch immer auf die im Jahre 1512 vom Kaiser Marximilian für das deutsche Reich gegebene Notariats⸗Ordnung. Dieses Gesetz ist von Haus aus nichts weiter, als eine nicht sehr gelungene Com⸗ pilation aus dem römischen Rechte, und man darf dasselbe nur flüchtig ansehen, um zu der Ueberzeugung zu gelangen, daß dasselbe für unsere Zustände längst nicht mehr passend ge⸗ wesen sei. Die Notarien unseres Landes würde mit Recht der Vorwurf der Absurdität getroffen haben, wenn sie sich der weitschweifigen und nutzlosen Formalitäten, welche jenes Gesetz vorschreibt, noch im gegenwärtigen Jahrhundert hätten be⸗ dienen wollen. Diese Förmlichkeiten sind daher größtentheils außer Gebrauch gekommen, ohne gesetzlich aufgehoben zu sein, und schon
stag den 28. b die nächste Si . 2. göeuns Fsereng Aüerunt. Na 88 ee er 8 4 4 b sner 2 0 vermann's wegen der An⸗ Und 1 erledigten ⸗ und Abbauergefälle. Hannover, 22. Jan (
mer. Nach Ankündigung 888 ha- 88 Zweite Kam⸗ Antrag Merkel's zum zweitenmale desclose Pe ttlontn wurde auf um eine Gesetzvorlage ersucht werde, nach „daß die Regierung
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deshalb bedarf es neuer Bestimmungen. Abgesehen davon find alle inneren Verhältnisse der Staaten im Laufe von drei Jahrhunder⸗ ten in ihrer Entwickelung so weit fortgeschritten, daß das Institut der Notarien, wie es durch die Notariats⸗Ordnung von 1512 fest⸗ gestellt worden ist, für die Gegenwart als unzureichend erscheint. Man hat den Notarien damals manche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht übertragen zu dürfen geglaubt, und bei an⸗ deren hat man ihnen die Zuziehung von Zeugen und andere be⸗ schwerliche Förmlichkeiten vorgeschrieben, während der Richter die⸗ selben Rechtsgeschäfte ohne jene Formalitäten rechtsbeständig vor nimmt. Diese Verschiedenheit der Formen für dieselben Rechtsge⸗ schäfte, je nachdem sie von der einen oder anderen mit öffentlichem Glauben versehenen Person vorgenommen werden, läßt sich vor dem gesunden Menschenverstande nicht rechtfertigen. Die Beschränkungen der amtlichen Thätigkeit der Notarien scheinen ihren Grund in einem gewissen Mißtrauen gegen dieselben gehabt zu haben. Seitdem jedoch in unserm Lande die Kreirung der Notarien durch sogenannte Psalz⸗ grafen aufgehört hat und dieselben gleich den Richtern durch das Königl. Ministerium angestellt werden, scheint mir nicht oas ge⸗ ringste Bedenken vorzuliegen, wodurch eine völlige Gleichstellung der Notaxrien mit den lünftigen Amtsrichtern hinsichelich der Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verhindert würde. Allein ich gehe noch weiter, indem ich annehme, daß unsere kom⸗ plizirten Rechtszustände die Trennung der freiwilligen Gerichts⸗ barkeit von den streitigen ju Interesse der Sache gebieten. Der Amtsrichter wird, wenn er seine Pflicht gegen die Amtseingesessenen gehörig erfüllen willz, mit der streitigen Gerichtsbarkeit genug zu ihun haben. Dagegen wird die freiwillige Gerichtsbarkeit an gründlicher Behandlung sicher bedeutend gewinnen, wenn deren deren Ausübung andern öffentlichen Personen, ich meine den Notarien, ausschließlich überlassen wird. Der Name thut nichts zur Sache, ob Richter oder Notar, wenn der von der Regierung angestellte, dem die freiwillige Gerichtsbarkeit anvertraut wird, nur die nöthigeu Kenntnisse besitzt. Wohin die Ueberhäu⸗ fung der Beamten mit den heterogensten Geschäften führt, dazu liefert die bisherige Besorgung der Acte der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit durch die Königlichen Aemter die besten Belege. Bei vielen derselben sind die Vorträge in den Dörfern durch die Vögte oder Amtsvögte und auf der Gerichtsstube durch die Kopiisten nach gedruckten Formnlaren aufgenommen worden. Da diese Leute von dem eigentlichen Wesen der Verträge keinen Begriff haben, so darf man sich nicht wundern, wenn es oft sehr schwer hält, aus den von ihnen konzipirten Kontrakten den Sinn herauszufinden. Indeß mir ist selbst ein richterliches Testament vorgekommen, dem weiter nichts fehlte, als die Erbeseinsetzung. Solche Mißgriffe sind die natürliche Folge der Ueberhäufung mit verschiedenartigen Geschäften; denn in diesem Falle wird immer nur eins als das Hauptgeschäft angesehen, während alle übrigen 88 einer gewissen Leichtigkeit behandelt oder, wie man im gemeinen Ober⸗ sagt, von der Hand geschlagen werden. Leider findet diese
erflächlichkeit immer auf Kosten der Amtseingesessenen statt,
tei im Civilprozesse das sogenannte Arnemreche deaenree ser 825 “ “ 7 „
welche dadurch in weitläufti s 1 ge und kostspielige Prozesse verwickelt werden und deren ganzes Wohl und Wehe mitunier davon abhängt.
Die Sache ist mithin von ernster Bedeutung, und ich hege zu der Re⸗ gierung das Vertrauen, daß dieselbe das von mir gerügte Unwesen ab⸗ stellen werde. Nach meiner Ansicht geschieht dies am sichersten durch Trennung der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der streitigen und Uebertragung der ersteren auf Personen, welche sich ausschließlich damit beschästigen. Wählt man dazu die Notarien, denen die frei⸗ willige Gerichtsbarkeit theilweise bereits überlassen ist, so wird diese Refoum zur Fortbildung und Vervollkommnung des Notariats we⸗ sentlich beitragen.“ Der Antrag wird nach einiger Diskussion mit großer Majorität angenommen. Der Buerensche Antrag in Be⸗ treff der Civilehe und der Standesbücher wird dann in erster Be⸗ rathung durch einen Aenderungs⸗-Antrag von Windthorst (mit 33 gegen 24 Stimmen) verdrängt, der dahin geht, „Staͤnde beschlie⸗ ßen, die Regierung zu ersuchen, Königliche Regierung wolle in Er⸗ wägung ziehen, welche Abänderungen in der bestehenden Ehegesetz⸗
gebung erforderlich sein werden zur Ausfüͤhrung des in §. 6 des Landes-Verfassungsgesetzes ausgesprochenen Grundsatzes der Glau⸗ bens⸗ und Gewissensfreiheit, und den Ständen demnächst eine Vor⸗
lage zur verfassungsmäßigen Erklärung zugehen lassen.“
Württemberg. Stuttgart, 24. Jan. (Schw. M.) Der Gemeinde⸗Rath hat heute beschlossen, in Vollziehung des Art. 11 des Gesetzes über die Bildung der Bürgerwehr jedem zum ordent⸗ lichen Dienste berufenen Wehrpflichtigen die Verheirathung und die selbstständige Niederlassung zu untersagen, wenn er sich nicht durch ein Zeugniß des Oberbefehlshaber⸗Amtes darüber ausweist, daß er mit einer Muskete und Patrontasche versehen ist.
Baden. Karlsruhe, 19. Jan. (K. Ztg.) Die Reorga⸗ nisation der badischen Truppen hat begonnen. Der Großherzog hat mittelst Befehls vom 6ten d. M. die Formation von drei Reiter⸗ Regimentern angeordnet. Die drei Regimenter stehen unter dem Commandeur der Reiterei (Oberst oder Gencral⸗Major), und heißen: erstes, zweites und drittes Reiter⸗Regiment. Die Uniformirung ist ganz nach preußischem Schnitt: das erste Regiment hat ponceau⸗ rothe, das zweite schweselgelbe, das dritte schwarze Aufschläge und Kragen; alle drei hellblaue Waffenröcke. Die Regimenter werden aus 4 Schwadronen bestehen, und zwar im Friedensstand aus: a) Streitbaren: 2 Stabs⸗Offiziere, 3 Rittmeister erster Klasse, 1 Rittmeister zweiter Klasse, 5 Ober⸗Lieutenants, 8 Lieutenants, 4 Ober⸗Wachtmeister, 6 Schwadrons⸗Wachtmeister, 12 Wachtmeister, 24 Unteroffiziere (Korporale), 13 Trompeter, 24 Carabiniers erster Klasse, 48 Carabiniers zweiter Klasse, 268 Reiter (beritten), 20 Reiter (unberitten), 48 Offizier⸗Pferden, 402 Dienstpferden. b) Nichtstreitbaren: 1 Regiments⸗Arzt, 1 Ober⸗Arzt, 1 Rechnungs⸗ führer, 1 Ober⸗Thierarzt, 1 Thierarzt, 1 Büchsenmacher, 1 Profos, 4 Offizierpferden, 1 Dienstpferd. Bis auf weiteren Befehl werden vom ersten Reiter⸗Regiment, welches in Baden bleiben soll, nur nebst der bisherigen Dragoner⸗Schwadron noch eine Schwadron gebildet. Unterm 10ten d. ist die Besetzung der Offizier⸗Stellen in den Regimentern befohlen, und zwar sind ernannt zum Com⸗ mandeur der Reiterei: Oberst Konstantin von Roggenbach. Erstes Regiment: Commandeur Oberst⸗Lieutenant Prinz Friedrich von Baden (bisher Major der Infanterie). Zweites Regiment: Com⸗ mandeur Oberst Hilpert. Drittes Regiment: Commandeur Major von Glaubitz.
Karlsruhe, 25. Jan. (Fr. J.) Die Wahlen der Wahl⸗ männer sind nun in dem ganzen Lande glücklich zu Ende gebracht und, wie man erwartete, auf lauter constitutionelle und konserva tive Männer gefallen. Eine in Karlsruhe stattgefundene Ver⸗ sammlung, welche größtentheils aus Mitgliedern der zweiten Kam⸗ mer bestand, hat nun die Kandidaten für die zweite Kammer und das erfurter Parlament für fast alle Wahlbezirke in Vorschlag ge⸗ bracht, und es ist wohl anzunehmen, daß in einem großen Theile rieser Bezirke auf die gemachten Vorschläge Rücksicht genommen werden wird.
Rastatt, 25. Jan. (Schw. M.) Der gestern angekündigte Gouverneur, General von Scharnhorst, ist nicht eingetroffen. Da⸗ gegen kam heute mit der Morgenpost die „Organisation der Ar⸗ tillerie“, welche künftig aus 4 Batterieen, wobei eine reitende, be⸗ stehen soll. Der Bestand an Mannschaft, Pferden, Geschützen und Offizieren ist demnach bedeutend gemindert. Zu dem Ausmarsche der Infanterie scheinen gleichfalls Vorbereitungen getroffen zu wer⸗ den; wenigstens müssen die Offiziere auf den 27sten d. M. ihre Wohnungen abkündigen.
Heidelberg, 22. Jan. (B. M.) Von Seiten der ba⸗ dischen Regierung ist nunmehr beschlossen worden, einer jeden Di⸗ vision des preußischen Armee⸗Corps in Baden einen badischen Kriegsbeamten beizugeben, um die verschiedenartigen Bedürfnisse derselben in Bezug auf Kasernen⸗, Spital⸗ ꝛc. Einrichtungen zu leiten und zu überwachen.
Heidelberg, 25. Jan. (Fr. O. P. A. Ztg.) Heute wur⸗ den die Wahlen der Wahlmänner für 2 Abgeordnete zu unserer Ständekammer mit dem sechsten Distrikte beendigt. Da man in den früheren Distrikten die sogenannte altkonservative Partei gänz⸗ lich ausgeschlossen hatte, so hatte dieser letzte Distrikt es für seine Pflicht erkannt, die Stimmen auf Männer zu vereinigen, welche man sehr ungern im Wahlkörper vermißte. Es gingen mit großer Majorität aus der Wahlurne hervor Namen vom besten Klange, wie Geh.⸗Rath Dr. Chelius, Banquier Adolph Zimmern und Prof Dr. Posselt.
Hessen. Ha nau, 24. Jan. (H. Z.) Von dem Präsidium Kurfürst⸗ 8
lichen Ober⸗Appellationsgerichts ist zur Verhandlung der Anklage
sachen wider D. Georg aus Bockenheim und Genossen, wegen Er
mordung des Fürsten Lichnowski und des Generals von Auers
wald, eine besondere Schwurgerichtssitzung auf Montag den 11. März d. J. bestimmt. Der Herr Ober⸗Apptllations⸗Rath Zuschlag ist zum Sitzungs⸗Präsidenten ernannt worden.
Hessen und bei Rhein Oberhessen, 25. Jan (Frankf. Ober⸗Post⸗Amts⸗Ztg.) Man beanstandet di Rechtsgültigkeit der päpstlichen Entscheidung in der mainze Bischofsangelegenheit, weil sie konkordatswidrig ist. Nach dem Kon kordat nämlich für die oberrheinische Kirchenprovinz kann eine Ver werfung der kanonisch vollzogenen Wahl, mit Bezug Eigen⸗ schaften des Gewählten, nur nach vorher eingeleitetem und kanonisch durchgeführtem Informativprozeß stattfinden, wie dieses ausdrücklich als etwas durch die Einigung der betreffenden Staaten mit dem Papste Ausgemachtes und zwar, „damit has für die Erhaltung der Rechte des apostolischen Stuhles hier .“ die allgemeine Zustimmung erhalte“, in der Bulle ““ 1 April 1827 festgese ist. Ein solcher Informativprozeß ist aber diesmal, vielleicht in der irrthümlichen Ansicht, daß die „Unabhängigkeit der Kirche“ schon ganz so, wie man es wünschte, in den Grundrechten des deutschen Volkes ausgesprochen sei, nicht eingeleitet worden. Wahrscheinlich ist die Folge hiervon, daß der bischöfliche Stuhl zu Mainz so lang unbesetzt bleiben wird. bis der Papst den vertragsmäßig übernom menen Verpflichtungen nachkommt. Etwas Aehnliches ist schon
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früher einmal in Hessen geschehen, und in einem constitutionellen
Lande ist ein Anderes gar nicht denkbar.
Mainz, 26. Jan. (Fr. J.) Seit einigen Tagen trafen kleine Abtheilungen Freischärler von Rastatt unter Eskorte von Sol⸗ daten des Königlich preußischen 24sten Infanterie⸗Regiments hier ein, blieben über Nacht in der Citadelle und marschirten am nächsten Morgen nach der Festung Ehrenbreitenstein.
Nassau. Wiesbaden, 25. Jan. (D. Ztg.) Die vor⸗ gestern zu Limburg stattgehabte Versammlung der Mitglieder der verschiedenen Wahlcomités und der Wahlmänner zur Feststellung der Kandidaten für den Reichstag zählte trotz der ungünstigen Wit⸗ terung über 50 Theilnehmer aus den verschiedenen Gegenden des Landes. Nur der Wahlbezirk Langenschwalbach war nicht vertreten. Als Kandidat für den hiesigen Wahlbezirk wurde Hergenhahn, für Limburg M. von Gagern festgestellt. Der westliche Theil des Be⸗ zirks des Westerwaldes hatte sich für Amtsverwalter Wirth zu Sel⸗ ters, Kammerpräsident, der östliche für den Medizinalrath Heyden⸗ reich zu Herborn, Kammermitglied, entschieden. Es steht übrigens zu erwarten, daß von den beiden einander befreundeten Männern, die wir gleich geeignet zur Wahl ins Volkshaus halten, einer zu Gunsten des Anderen verzichte. Das Wahlcomité in Langenschwal⸗ bach hat sich, wie verlautet, für den Ministerialrath Schepp dahier, früher Parlaments⸗Mitglied, entschieden. Die Wahlmännerwahlen sind denn doch in manchen Bezirken, namentlich auf dem Wester⸗ wald, nicht so unbefricdigend in Bezug auf Theilnahme ausgefallen. Wenn auch dort in den Städten fast durchgehends nur sehr Wenige wählten, so daß z. B. in Haiger der Arzt und ein Lehrer die ein⸗ zigen Wählenden aus der dritten Klasse waren, so haben auf dem platten Lande die Leute sich durchschnittlich zahlreich eingefunden. In einem Wahlbezirke auf dem hohen Westerwalde (von circa 3000. Einwohnern) fanden sich ungefähr 600 Wählende ein.
Lauenburg. Ratzeburg, 24. Jan. (A. M.) In Ver⸗ anlassung des Schriftenwechsels zwischen dem Statthalter von Lauen⸗ burg und dem Königlich dänischen Bevollmächtigten von Pechlin hat die Landesversammlung unterm 10/11. Januar folgendes Schreiben erlassen:
„An die hohe Statthalterschaft. Durch die Mittheilungen, welche der Landesversammlung von dem hohen Präsidium der Statthalterschaft in ihrer Sitzung vom 8ten d. M. über die mit dem Königl. dänischen Bevoll⸗ mächtigten, Herrn von Pechlin, gepflogenen Verhandlungen geworden sind, besonders durch den Inhalt des Schreibens des hohen Präsidiums vom 3ten d. M. fühlt sich die Landesversammlung zu dem Ausspruche ihres lebhaften Dankes verpflichtet und gedrungen, den Ausdruck des festen Vertrauens hinzuzufügen, daß die Statthalterschaft fortfahren werde, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu streben, daß dem Lande das von ihr vorbereitete und unter ihrer Mitwirkung ins Leben gerufene Grundgesetz vom 14. Mai v. J. erhalten, die ruhige Fortentwickelung der durch dasselbe gebotenen organischen Einrichtungen gesichert werde. Die Landesversamm⸗ lung darf dabei jedoch nicht mit der Erklärung zurückhalten, daß die in den beiden Schreiben des Königlichen Bevollmächtigten für die Friedens⸗Unterhandlungen in Berlin vom 2ten und 5ten Januar d. J. geäußerten, aus Unkunde der Verhältnisse hervorgegangenen und da⸗ her auf irrige Voraussetzungen gebauten Ansichten einen tief betrübenden Eindruck auf sie gemacht haben. Das Land, dessen treue Bevölkerung in der Zeit der größten politischen Aufregung in dem ganzen deutschen Vater⸗ lande, “ nicht durch ungesetzlichen Willen, sondern durch den Gang der Begebenheiten von seinen Beziehungen zu dem Landesherrn, und sich selbst üͤberlassen, stets unverändert die gesetzliche Haltung beobachtet hat, scheint wohl ein Anderes erwarten zu dürfen, als den Ausspruch, daß Alles, was zur Zeit der Behinderung des Landesherrn in Folge unabweislicher Forderungen der Zeit und zur Erfüllung der billigsten Wünsche des Volkes auf legalstem Wege geschehen, für den Landesherrn unverbindlich sein solle. In diesen Aeußerungen des zum Friedensabschlusse mit der Krone Preußen beauftragten und dieser Macht gegenüber durch Instructionen gebundenen Bevollmächtigten glaubt die Landesversammlung auch nicht den wahren Ausdruck des landesherr⸗ lichen Willens, gegenüͤber dem eigenen Lande, gnerkennen zu dürfen, weil es derselben unzweifelhaft erscheint, daß Se. Majestät der König⸗Herzog selbst sowohl die bethätigte Gesinnung der Bevölkerung als die volle Be⸗ rechtigung derselben auf die bestehenden Landeseinrichtungen besser würdi⸗ gen werde. Als im Frühjahr des Jahres 1848 die eingetretenen Kriegs⸗ ereignisse zuerst eine Störung in dem gewohnten Gange der Verwal⸗ tung hervorgebracht hatten und die Bewegung, welche das ge⸗ sammte Vaterland erfaßte, das Herzogthum Lauenburg nicht unberührt lassen konnte, erschien bekanntlich die allerhöchste Resolution vom 30. März selbigen Jahres, welche die Verwaltung des Landes den Zeitumständen ent⸗ sprechend ordnete und mit ihr die landesherrliche Verheißung,
„daß diesem Herzogthum als einem selbstständigen deutschen Bundesstaate
eine auf Grundlage eines ausgedehnten Wahlrechtes gebaute, in Wahr⸗
heit freie Verfassung gewährt werden solle, und daß sich Se. Majestät der
Konig daneben den Bestrebungen für Errichtung eines kräftigen und volks⸗
thümlichen deutschen Parlaments offen anschließen werde.“
In Uebereinstimmung mit der durch diese allerhöchste Verheißung vor⸗
geschriebenen Richtung erfolgte auf den Antrag der Ritter⸗ und Landschaft des Herzogthums, als der verfassungsmäßigen Landes⸗Vertretung, die pro⸗ visorische Verfügung der Königlichen Regierung vom 10. April zur Herstel⸗ lung einer provisorischen, den Wünschen der Einwohner entsprechenden Lan⸗ desrepräsentation, welche von dieser Königlichen Regierung in allen Bezie⸗ hungen als diejenige Vertretung anerkannt wurde, die bisher der Ritter⸗ und Landschaft zuständig gewesen war. Es hatte also die Ritter⸗ und Land⸗ schaft aus freiem Entschlusse sich ihrer bisherigen aussch!ießenden Be⸗ rechtigung begeben und war die Veränderung der bestehenden Verfassung auf gesetzlichem Wege durch allerhöchste Willens⸗Entschließung hervorgerufen. 8 Die Fortdauer des Kriegszustandes erheischte für das deutsche Bundes⸗ land Lauenburg demnächst eine interimistische Verwaltungseinrichtung und veranlaßte den Beschluß des deutschen Bundes vom 16. Juni selbigen Jah⸗ res wegen Entsendung eines außerordentlichen Bundes⸗Kommissarius, des Gehcimenrath Dr. Welker, durch dessen öffentliche Erklärung vom 10. Juni 1848 eine interimistische höchste Landes⸗Administration mit Vorbehalt der Rechte des Landesherrn, aber mit allen dem Landesherrn selbst zustehenden Rechten und Befugnissen installirt wurde. Daß während der Dauer dieser Administration den Rechten des Landesherrn in keiner Weise vorgegriffen wurde, diese vielmehr auf das Gewissenhafteste gewahrt sind, bedarf der weiteren Darlegung nicht. “
Nach dem Abschlusse des Waffenstillstands⸗Vertrages von Malmö vom 26. August 1848 trat eine weitere Veränderung in der höchsten Verwaltung des Landes ein und wurde durch die zur Ausführung der Vertrags⸗Be⸗ stimmungen, so weit sie das Herzogthum Lauenburg betrafen, entsandten bei⸗ derseitigen Kommissarien, für das Reich, Herrn Stedmann, und für den Landesherrn, den Kammerherrn Baron von Plessen, eine höchste Landes⸗ Behörde eingesetzt, welche fortan die Regierung im Namen Sr. Majestät des Königs⸗Herzogs führte.
In dem üͤber den Akt der Einsetzung vom 15. November 1848 auf⸗ genommenen Protokolle erklärten sich die Miiglieder der höchsten Behörde 8 Bedingungen der Annahme dieser Stellung sub Nr. 2 und 3 wie folgt:
2) Hinsichtlich der, während der Dauer des Waffenstillstandes von der deutschen Centralgewalt erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetze, welche in Gemäßheit der deutschen Reichs⸗Verfassung in den deutschen Staaten zu publiziren und zur Geltung zu bringen sein möchten, de⸗ ren Inkraftsetzung in dem Herzogthum Lauenburg schon während der Dauer des Waffenstillstandes der einzusetzenden höchsten Landes⸗Be⸗ hörde unerläßlich erscheine und durch welche den Bedingungen des definitiven Friedens und den Rechten Sr. Majestät des Königs von Dänemark als Herzogs von Lauenburg, nicht präjudizirt und die An⸗ erkennung seiner Rechte als regierender deutscher Fürst, nicht in Zweifel ge⸗ zogen werde, sprachen die genannten Herren die Erwartung aus, daß sie von Sr. Majestät dem Könige von Dänemark in Seiner Eigenschaft als Herzog von Lauenburg würden e mächtigt werden, die Gesetze eben⸗
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bezeichneter Art im Herzogthum Lauenburg promulgiren und zur that⸗
sächlichen Wirksamkeit gelangen zu lassen.
3) Die genannten Herren sprachen die Erwartung aus, daß es ihnen werde gestattet sein, vorbehaltlich der Allerhöchsten Bestätigung Sr. Majestät des Königs⸗Herzogs eine auf Grundlage ausgedehnten Wablrechts beruhende Verfassung mit einer zu dem Ende zu bilden⸗ den Versammlung zu berathen und vorzubereiten, so wie solches de⸗ eits in dem in Lauenburg durch Regierungs⸗Bekanntmachung vom
5. April d. J. publizirten Königlichen Erlaß vom 30. März d. J.
in Auesicht gestellt sei.“ h 8
Die beiderseitigen Kommissarien genehmigen diese Punkte, unter der Erklärung des Reichs⸗Kommissars quoad 2, daß selbstverständlich der Aus⸗ druck „thatsächliche Wirksamkeit der Reichsgesetze“ den Charakter rechtmäßi⸗ ger Ausübung derselben nach ihrer Promulgation keinesweges beeinträchtige, und der ferneren Erklärung des landesherrlichen Kommissars, daß er hier⸗ mit einverstanden sei.
In Ausführung der solchem nach von dem Landesherrn genehmigten Bestimmungen ad 3 wurde in Uebereinstimmung mit einem Antrage der auch von dem landesherrlichen Kommissarius als zu Recht bestehend aner⸗ kannten Landes⸗Vertretung, der verstärkten Ritter⸗ und Landschaft, durch die Verordnung der höchsten Behörde vom 9. Mälz 1849, eine neue Versamm⸗ lung gebildet, mit den Rechten und Befugnissen der bisherigen, auch nur durch den Eintritt zehn fernerer gewählten Mitglieder verstärkten Landesver⸗ tretung und zu dem Zwecke der Berathung der demnächst mit dem Landes⸗ herrn zu vereinbarenden Verfassung.
Nachdem diese Versammlung unter dem 19. April zusammengetreten war, wurde derselben von der höchsten Behörde in Uebereinstimmung mit der ihr verliehenen Ermächtigung der Entwurf zu einem Grundgesetz für das Herzogthum Lauenburg zur Berathung vorgelegt, Der inzwischen wie⸗ der erfolgte Ausbruch des Krieges brachte es mit sich, daß auch in dem Herzogthum Lauenburg die bisherige formelle Einrichtung der höchsten Lan⸗ des⸗Verwaltung nicht länger fortbestehen durfte, und wurde durch den Erlaß des außerordentlichen Reichs⸗Kommissars von Winzingerode vom 30. April 1849 diese hohe Statthalterschaft eingesetzt, welche vorbehaltlich der Rechte des Königs⸗Herzogs, die Regierung dieses Herzogthums im Anftrage und im Namen der Centralgewalt für Deutschland bis zu einem Frieden mit D änemark nach Maß⸗ gade der bestehenden Gesetze und Verordnungen des Landes, so wie der er⸗ forderlich werdenden und in Wirksamkeit tretenden weiteren Gesetze und Verordnungen zu führen hat. Von der versammelten Landes⸗Vertretung wurde sodann die Berathung des vorgelegten Entwurfs eines Grundgesetzes unter unmittelbarer Mitwirkung des Reichs⸗Kommissars fortgesetzt und nach beendeter Berathung durch dieses Organ der höchsten gesetzgebenden Gewalt des deutschen Reichs in Kraft ertheilter Vollmacht und unter ausdrücklicher Hinweisung auf den landesherrlichen Erlaß vom 30.75. April 1848 der Statthalterschaft aufgegeben, das Grundgesetz mit Vorbehalt der Rechte des Königs⸗Herzogs zu verkündigen und in thatsächliche Wirksamkeit zu setzen.
Wenn nun dieses Grundgefetz auch durch die eigene Unterschrift der anwesenden Mitglieder der früheren Ritter⸗ und Landschaft, welche sämmt⸗ lich Sitz und Stimmrecht in der Versammlung hatten, anerkannt, auf völlig legalem Wege zu Stande gekommen und als Gesetz nur vorbehaltlich der landesherrlichen Sanction verkündet und in Wirksamkeit gesetzt worden ist, so dürfte darans sowohl die Berechtigung als die Pflicht der Statthalter⸗ schaft wie der Landes⸗Versammlung klar hervorgehen, vorzuschreiten mit der Ausführung der durch dieses Gesetz gebotenen organischen Grichtunsen, und überzeugend dargelegt sein, daß den von dem Königlichen Bevollnräch⸗ tigten Freiherrn von Pechlin geäußerten entgegenstehenden Ansich⸗ ten und Absichten keinerlei Berechtigung zur Seite steht. Es kann denselben hinsichtlich der Sistirung der Fortentwickelung der inneren Zustände auch das Gewicht einer landesherrlichen Willenserkkärung vor dem Abschlusse eines Friedens keinenfalls beigelegt werden, so lange nicht durch die Centralgewalt, oder unter deren Zaüstimmung durch die freie Entschlie⸗
ßung der verfassungsmäßigen Landesgewalten den Anforderungen des König⸗-
lichen Bevollmächtigten Folge gegeben ist. Der Umstand aber, daß nach der Erklärung des Herrn von Pechlin in dem Schreiben vom 2. Januar der Königliche Bevollmächtigte bei der Bundes⸗Kommission bereits angewie⸗ sen ist, derselben als Central⸗Behörde für Deutschland einen Antrag wegen des Herzogthums Lauenburg zu übergeben, der namentlich eine Sistirung der fortschreitenden gesetzlichen Thätigkeit befasse, wenn solchem Antrage gleich eine Folge von der Centralgewalt voraussichtlich nicht gegeben werden kann, dürfte doch für die hohe Statthalterschaft ein Bestimmungs⸗ grund sein, den Schutz der Centralgewalt für die in ihrem Namen regie⸗ rende Behörde in Anspruch zu nehmen und jede Besorgniß einer Beein⸗ trächtigung der verfassungsmäßigen Landesrechte durch die zu erbittende ausdruckliche Anerkennung der Berechtigung zur ungestörten Fortentwickelung der organischen Landesn⸗Einrichtungen zu heben. Die Landes⸗Versammlung erlaubt sich daher das ehrerbietige Ersuchen an das hohe Präsidium der Statthalterschaft zu richten, daß es sich zur Erreichung dieser Zwecke auf geeignetem Wege mit der Central⸗Behörde in Frankfurt in Verbindung setzen wolle. 1 8 . Wenn sodann die Landes⸗Versammlung bereits in ihrem ehrerbietigsten Antrage vom 9. Oktober v. J. den Wunsch zu erkennen gegeben hat, das Verhältniß des Landes zu seinem Landesherrn auf dem Wege der Verstän⸗ digung festgestellt zu sehen, und das hohe Präsidium der Statthalterschaft aufgefordert hat, sich zur Wahrung der Rechte und Interessen des Landes bei den Friedens⸗Unterhandlungen durch einen Abgeordneten betheiligen und durch die Vermittelung des für Deutschland mit der Leitung der Unterhand⸗ lungen beauftragten Ministers eine Verständigung erzielen zu wollen“, so kann sie sich mit dem von der hohen Statthalterschaft in dieser Beziehung gethanen Schritte der Absendung des Amtmanns Prehn an den Ort der Verhandlungen nur einverstanden erklären.“
Frankfurt. Frankfurt a. M., 26. Jan. (Fr. O. P. A. Ztg.) Tvrotz des heute eingetretenen starken Thauwetters hat das hier garnisonirende Königlich preußische 31ste Infanterie⸗Regiment heute Vormittag eine große militairische Promenade auf der Eschen⸗ heimer Chaussee gemacht. Auch das hier und in der Umgegend stehende Königlich preußische 8te Kürassier⸗Regiment war heute aus gerückt, um vor seinem bisherigen Commandeur, Oberst⸗Lieutenant von Unruh⸗Bomst, welcher seinen Abschied genommen hat, zum letz⸗ tenmale zu paradiren. Die Mannschaft brachte dem scheidenden Führer ein dreimaliges Hoch. Baron von Otterstedt, Königlich preußischer Resident bei hiesiger freien Stadt, ist auf kurze Zeit nach Baden gereist. Während seiner Abwesenheit werden die lau⸗ fenden Geschäfte durch den Königlich preußischen Legations⸗Secre⸗ tair von Rosenberg versehen.
Frankfurt a. M., 26. Jan. Genecral⸗Lieutenant Jochmus hier hat folgendes Schreiben von dem Erzherzog Johann erhalten: „Lieber General! Ich danke Ihnen sehr für die mir gemachten Mittheilungen vom 12ten d. M. Meine Reise war recht glücklich, ungeachtet des hohen Schnees, und ich fand überall eine herzliche Aufnahme, insbesondere hier in Wien bei meinem Kaiser, meiner Familie und allen meinen Bekannten. Es freut mich, daß Prinz Hohenlohe zufrieden zurückgekehrt ist, und ich hoffe, daß in sehr kurzer Zeit für ihn noch Befriedigenderes erfolgen wird. Was die Colonisation in Ungarn betrifft, so ist hier eine Kommission zusam⸗ mengesetzt, die sich damit beschäftigt und welche bereits eine Druck⸗ schrift unter dem Titel: „Deutsches Kolonialwesen in Ungarn und Siebenbürgen im 18ten und 19ten Jahrhundert“ herausgegeben hat. Ich gehe morgen nach Steyermark ab, und zwar nach Gratz, wohin ich Sie bitte, mir künftig zu schreiben. Leben Sie wohl. Wien, am 18. Januar. Ihr aufrichtigster (gez.) Johann m. p.“
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Ausland. rankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 25. Jan. Der Minister der öffentlichen Arbeiten legt einen Gesetz⸗Entwurf in Bezug auf einen Ergänzungs⸗Kredit nieder. Die Versammlung nimmt hierauf einige Gesetz⸗En . “““ 14“
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lokalem Interesse an und besch b6 des Handels⸗ 1 Schiheschleß daß sie zu einer dritten Lesung werde. Der Tagesordnun 4 ages mit Belgien schreiten
e, h g gemäß, schreitet man hierauf zur Ver⸗ handlung über die Verlegung des H 2
gung des Hauptorts der Präfektur des
Departements Loire von Montbrison nach St. Etienne. Der Antrag der Kommission ist in dem Sinne der Regierungs⸗Vorla n vag gesetzt, als sie es der Administration zur Pflicht macht 2 di Hhtr 1 vorzuschlagen, durch welche die Interessen, v“ sollen, angegeben sind. Herr Daritte bekämpft die Anträge W Kommission vom politischen und administrativen Ebagnz St. Etienne sei der Mittelpunkt des Departements, und nicht nur seine Handelsbewegung mache die Anwesenheit des Präfekten wün⸗ schenswerth, sondern noch mehr die Nothwendigkeit, über anarchische Bewegungen wachen zu müssen. Rautour de Chaulien (Kommissions⸗Mitglied) spricht zu Gunsten des Kommissions⸗ Antrages. Heurtier spricht vom departementalen, nationalen und sozialen Standpunkt zu Gunsten des Regierungs⸗Projekts und weist darauf hin, daß in St. Etienne 40,000 Arbeiter leben, die von Wuhlern bearbeitet. Die Lokal⸗Behörde sei so unge⸗ nügend, die Ordnung aufrecht zu erhalten, daß der Präfekt einen Theil des Jahres in St. Etienne zubringen müsse. Die Versamm⸗ lung spricht hierauf den Schluß der Debatte aus und schreitet zu einem Skrutinium der Abtheilungen, um zu entscheiden, ob eine zweite Lesung stattfinden solle. Das Skrutinium giebt folgendes Resultat: Zahl der Stimmenden 572; zu Gunsten der zweiten Le⸗ sung 327, dagegen 255. Die Versammlung entscheidet also, daß sie zu einer zweiten Lesung schreiten werde. Die Tagesordnung führte hierauf zur Debatte über den Antrag des Generals Bara⸗ guay d'Hilliers auf eine Modification des Dekrets vom 19. Juli 1848 hinsichtlich der polytechnischen und militairischen Schulen. Tanrisier bekämpft den Antrag, welcher der Unentgeltlichkeit des Unterrichts, der für die Zöglinge beider Schulen stattfindet, ein Ende machen will. Kerdrel spricht gegen die Argumentations⸗ weise, die durch die Redner der Linken angenommen worden sei, und die darin bestehe, nur die eine Seite eines Geldstückes anzu⸗ blicken; was ihn beträfe, so handle er anders. Der Antrag wolle schwere Mißbräuche abschaffen. Der Redner geht, um dies zu be⸗ weisen, in die Geschichte der polytechnischen Schule ein, worauf die Diskussion vertagt wird. Herr Pradie hat heute einen Nachtrag zu seiner Proposition über die Verantwortlichkeit der Minister ein⸗ gebracht, der seinen Antrag in ein förmliches organisches Gesetz von 73 Artikeln verwandelt.
„Paris, 26. Jan. Vorgestern war eine höchst glänzende Soiree im Elysee. Von 11 Uhr Abends bis 2 Uhr Morgens füll⸗ ten mehr als 2000 Personen die Salons des Palastes. Man be⸗ merkte darunter sehr viele Generale und Offiziere der Garnison.
Das Prejekt der Regierung in Bezug auf die Mobilgarde dürste von der National⸗Versammlung angenommen werden. Die Kommission hat sich für das Prinzip desselben entschieden und Herrn Monet zum Berichterstatter gewählt. Der Bericht über die Trans⸗ portation, mit dessen Ausarbeitung Herr Rodat beauftragt wurde, wird sehr umfangreich ausfallen. Die Kommission über diesen Ge⸗ setz⸗Entwurf hörte gestern einen Theil desselben an. Man sagt, daß der Entwurf der Regierung, der eine Vermehrung des Gehal⸗ tes der Unteroffiziere um 20 Centimes beantragt, gestern von der Kommission mit der Modification angenommen worden sei, daß diese Solderhöhung nur, falls sie nach Ablauf der Dienstzeit sich neuerdings anwerben lassen sollten, einzutreten habe. Die Kom⸗ mission will die Maßregel auch auf Korporale und Brigadiers aus⸗ dehnen. 8 Die Einfuhr des verflossenen Jahres brachte die Summe von 127 Millionen ein, 37 Millionen mehr, als im vergangenen Jahr, und blos 7 Millionen weniger, als im Jahre 1847. Besonders zeigt die Wolleinfuhr eine große Zunahme. Dieselbe Steigerung ist in Bezug auf die Ausfuhr zu bemerken. Die französtschen Weine und Branntweine waren noch nie in so großer Menge ins Ausland geführt worden, als im letzten Jahr. Die Mehrzahl der Manu⸗ falktur⸗Waaren (Seidengewebe, Woll⸗ und Leinewand⸗Produkte aus⸗ genommen, bei denen ein kleines Nachlassen bemerkbar ist) sind der⸗ selben Bewegung gefolgt. Endlich bietet die Schifffahrt dasselbe günstige Resultat.
Man behauptet, daß die Regierung, weil sie aus Anlaß der Bankette zur Jahresfeier der Februar⸗Revolution unruhige Auf⸗ tritte besorge, die Lokal-⸗Behörden angewiesen habe, auf's strengste über Erhaltung der Ordnung zu wachen und jeden etwaigen Ruhestörungs-Versuch der Sozialisten zu verhindern. Zu Lyon hat der Polizei⸗Kommissar der Vorstadt Vaise zwei Ballen soziali⸗ stischer Flugschriften und Journale weggenommen. Auch wurden ein Buchhändler, ein Post⸗Conducteur und mehrere andere Perso⸗ nen wegen sozialistischer Propaganda verhaftet. Aus Vierzon wird gemeldet, daß auf dem Lande überall Abgeordnete der sozialistischen Propaganda umherziehen. Bei den Arbeitern der Hüttenwerke finden sie schlechte Aufnahme, bei vielen Bauern aber machen ihre Aufreizungen gegen die wohlhabenderen Klassen und ihre lockenden Versprechungen tiefen Eindruck.
Großbritanien und Irland. London, 25. Jan. Der Globe berichtet, daß gestern die Effekten der neuen russischen An⸗ leihe vertheilt worden, und daß nur die näheren Freunde des Hau⸗ ses Baring deren erhalten konnten. An der gestrigen Börse standen
sie schon über 3 pCt. höher als zum Ausgabe⸗Course. Die Times meldet jetzt auch, daß das Haus Rothschild im Begriffe stehe, ein Anleihen für den Papst abzuschließen.
Cobden ist noch auf seiner Agitationsreise begriffen und hielt Dienstag Abend zu Sheffield wieder eine große Versammlung ab, wo gegen 2000 seiner Wähler sich eingefunden, sammt den einfluß⸗ reichsten Liberalen der Stadt und Umgegend. Freihandel, Finanz⸗ Reform und parlamentarische Reform waren wiederum nebst der Kolonialfrage Hauptgegenstände der Besprechungen. Ueber die parlamentarische Reform sprach Cobden seine näheren Ansichten aus und hob die Ungleichheit der Vertretung in den verschiedenen Grafschaften des Landes hervor. Gleichmäßiges Vertretungsrecht der Grafschaften nach Steuerbetrag und Volkszahl hält er für den ersten Schritt zur parlamentarischen Reform, bevor man zur Er⸗ weiterung des Wahlrechts schreite.
Dänemark. Kopenhagen; 15. Jan. (H. Ztg.) Vom Kultus⸗Ministerium ist in Betreff der gemischten Ehen folgendes Gesetz ausgegangen: Mit Bezugnahme auf, §§. 81 und 84 der Grundrechte ist es den Predigern der Landeskirche gestattet, Perso⸗ nen des mosaischen Glaubensbekenntnisses mit Mitgliedern der Lan⸗ deskirche ehelich zu verbinden, ohne dazu, wie bisher, die Königliche allerhöchste Erlaubniß nachzusuchen, jedoch mit der Verpflichtung für die betreffenden Personen, daß die Kinder, welche in einer solchen Ehe erzeugt werden, in Uebereinstimmung mit den bisher desfalls geltenden Gesetzen, in der evangelisch⸗lutherischen Religion erzogen werden, und soll es wie bisher den resp. Obrigkeiten obliegen, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu überwachen.
Nyborg, 22. Jan. (Fyens Avis.) Heute Abend lagen auf Sprogöe alle Eisböte, ungefähr 80 Passagiere so