1850 / 30 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

lings⸗ und Jungfrauenbündnisse gebildet; allein diese sind von der polizeilichen Kontrolle ausgeschlossen, nur die Jünglinge, welche Ar⸗ beiterbildungsvereinen angehören, sind solcher unterworfen. Messe man doch mit gleichem Maß und Gewicht! Lasse man die Jugend vor dem 21sten Jahre weder einem politischen noch einem nichtpoliti⸗ schen Verein beitreten, dann haben wir ein Provisorium, und die Ungleichheit vor dem Gesetze bleibt beseitigt. Aber ich will auch da⸗ von jetzt absehen, aber noch einmal frage ich: Können wir denn nicht berathen, ohne stets auf die Erinnerung der jüngsten 6 Monate zu rekurriren? Meine Herren! Man erzählt uns von Gutlllotinen, die Damen am Halse trugen; ich erzähle Ihnen von den Dolchen ei⸗ ner religiösen Verbindung und ihrer Affiliirten. Sie erzählen uns von Exzessen der Freisinnigen, ich von der Inquition und ihren Opfern u. s. w. Allein wohin führt dies? Zur Vergeudung der kostbaren Zeit und zur Entfernung von unserem Zwecke. Lassen Sie uns objektiv berathen, und schweigen wir von den blutigen Bildern und Verdächtigungen, denn heute ist es die Demokratie, die man be⸗ kämpft, vor Jahren fürchtete man eine andere Richtung.“ Döl linger: „Es sind auch auf unserer Seite Vereine, auf die der Artikel 14 Anwendung findet, deshalb möge man nicht davon reden, daß wir nicht mit gleichem Maße messen. Wenn wir auf die jüngste Zeit

rekurriren, so geschieht dies, weil wir ein Gesetz zu machen im Be⸗

griffe sind, welches der Wiederholung vergangener Vorfälle vorbeu⸗

gen soll. Der Herr Fürst will absolut, wir sollen die Ereignisse

der zwei letzten Jahre uns aus der Erinnerung bannen; allein das

wird nicht geschehen, wir werden diese Schreckbilder stets zur War⸗

nung vorführen. Das halte ich für meine Pflicht und ich werde

mich nicht fügen, ich werde nichts vergessen. Dr. Schmidt nimmt die Turn⸗ und Arbeiterbitdungs⸗Vereine gegen die Angriffe des Vorredners in Schutz, die man nur deshalb ver. dächtigte, weil in ihnen so viel Bildung einheimisch geworden sei, daß dort die Vorurtheile der Finsterlinge keinen Eingang mehr finden. Da man heute so viel lateinische Worte citire, so rufe auch er aus: O tempora, 0 mores! was er zu deutsch also übersetze: welche schlechte Zeiten, wo Volksvertreter so schmähliche Verdächti gungen gegen ganze ehrenwerthe Klassen 1 erheben dürfen. (Gelächter.) Der Präsident spricht die Voraussetzung aus, daß die Kammer gegen diese freie Uebersetzung des Cicero nichts einwenden werde. (Beifälliges Gelächter.) Dr. Schmidt fährt fort, Herrn Döllinger zu widerlegen, und schildert lebhaft die Bedrückungen der Handwerksburschen. Lang: Ich könnte auch meine Rede dem Herrn Vorredner gegenüber mit einem Citate Cicero's beginnen: Quosque tandem abutere patientia nostra! (Schallendes Beifallsgelächter.) Allein die unter „fortlau⸗ fendem Beifall“ vorgetragenen logischen Gründe des Herrn Schmidt haben mich bestimmt, auf das Abhalten einer Rede zu verzichten und blos nochmals um Ausschluß der Frauen von Vereinen zu bit ten, da diese nur die Exaltation derselben vermehren. Stöcker spricht gegen den Vorredner und Döllinger, worauf Thinnes Schilderungen aus dem frankfurter Parlament giebt, wo Frauen sogar gestrickt und bei Abstimmungen mitgezählt hätten. Er habe

damals Reue empfunden, daß er im Jahre 1828 in diesem Saale

dem Zutritt der Frauen das Wort geredet und spreche sich jetzt gegen ihre Zulassung in Vereinen aus. Man müsse nur den Eindruck gesehen haben, welchen die Debatten auf die Damen gemacht hät⸗ ten, derselbe sei so stark gewesen, daß man nach einigen Monaten die Gesichtszüge der in Frankfurt der Versammlung stets anwoh⸗ nenden Frauen nicht mehr erkannt habe. (Gelächter.) Laug führt zu dem ruhmwürdigen Beispiele der Frauen im Jahre 1813 noch das der mit Hohn verfolgten Charpiezupferinnen für die Kämpfer für Recht und Ordnung an. Dr. Schmidt will das Wort. Thinnes erinnert an den §. 91 der Geschäfts⸗Ordnung, wonach ein Redner über einen Gegenstand nicht öfter als 2 Mal sprechen darf. Der Präsident bemerkt, er habe aus Achtung vor dem Prinzipe der Redefreiheit die Geschäfts⸗Ordnung bis jetzt we⸗ niger ängstlich gehandhabt und die Mäßigung dem parla⸗ mentarischen Takte der verehrlichen Redner uͤberlassen. Da diese jedoch nicht immer geübt werde und die Abschweifun⸗ gen vom Gegenstande so überhand nähmen, so müsse er die §S. 91 und 107 der Geschäfts Ordnung verlesen. Reinhard: „Schluß! Schluß!“ Die Kammer nimmt den Schluß an. Nach einigen Worten des Referenten, der sich gegen die Stöckersche Modification pricht, ergreift der Staatsminister Dr. Ringelmann das

Vort: Man habe gegen den Art. 14 sowohl die Pfeile des Witzes,“ meiner Oeffentlichkeit ableiten will. Die Vereine werden die Oef⸗

176 wie die Bilder des Schreckens gebraucht, man habe auch auf das altgermanische Prinzip unter Hinweisung auf England, wo es un⸗ verfälscht sei, hingewiesen. Allein er wisse aus seinem früheren Be⸗ rufe recht gut, daß nach diesen germanischen Grundsätzen die Frauen keinen Antheil am öffentlichen Leben nehmen durften, die Geschichte stehe hier auf Seiten der Regierung, ebenso die Sitte. Was die Jugend be reffe, so müsse er Folgendes bemerken: Die Minderjäh⸗ rigen blieben in civilrechtlicher und strafrechtlicher Beziehung in ei⸗ nem Ausnahmezustande; warum sollten sie nun selbstständig sein, wo es sich um das Staatswohl handelt, während sie über Mein und Dein nicht entscheidungs⸗ und zurechnungsfähig erachtet wür⸗ den? Der Handwerker möge seinen Veruf erlernen, der Studirende sich auf dem weiten Felde der Wissenschaft umsehen, lasse man sie ins politische Leben eintreten, ein früheres Einführen un⸗ tergrabe die wahre Bildung, die eigentliche Bürgererziehung. In Oesterreich und Frankreich, diesen staatlichen Gegensätzen, seien die⸗ selben Bestimmungen, wie im vorliegenden Gesetzentwurfe, gegeben. Bei der Abstimmung wird der Antrag Stöcker’'s auf Streichung des Artikels, so wie seine Modification verworfen dün die Regie⸗ rungsfasung angenommen. Zu Art. 15: „Auf Versammlungen solcher Vereine finden die Bestimmungen der Art.. 9 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes volle Anwendung. Insbesondere liegt den Vor⸗ stehern der Vereine die vorgängige Anzeige bei der Distriktspelizei⸗ behörde nach der Vorschrift des Art. 2 dieses Gesetzes bezüglich aller Versammlungen ob, für welche Zeit und Ort nicht bereits satzungsmäßig feststehen“; ist vom Ausschuß eine Aenderung nicht beantragt; dagegen liegt eine Modification vom Abgeordneten Bove vor, mit einem weiteren Zusatze desselben, falls die Modification verworfen würde. Dieselben lauten: Modification: „Auf vie ein⸗ zelnen öffentlichen Versammlungen dieser Vexreine finden die Be⸗ stimmungen der Art. 1—9 des gegenwärtigen Gesetzes ihre Anwen⸗ rung. Der im Art. 2 auferlegten Verpflichtung, vorgängige An⸗ zeige zu erstatten, sind die Vorsteher der Vereine jedoch enthoben, wenn Zeit und Art der abzuhaltenden Versammlungen schon satzungs⸗ mäßig festgestellt sind.“ Subsidiarisch zu dem Art. 15 des Regie⸗ rungsentwurfs folgenden Zusatz: „Vereinssitzungen, in welchen nur rein persönliche Beziehungen der Mitglieder unter sich verhandelt werden sollen, unterliegen den gegebenen Vorschriften nicht. Die Polizeibehörde ist nicht befugt, solchen Sitzungen beizuwohnen, doch ist derselben eine Anzeige zu erstatten.“ Dr. Bayer: „Wenn die Kammer von den Vereinen so gering denkt, wenn sie dieselben für so gefährlich hält, als cinzelne ihrer Mitglieder thun, so entschließe sie sich, das Vercinsrecht dem Volke zu versagen; wenn sie aber in ihrer Mehrheit der Ansicht ist, daß Gemeingeist, Bürgertugend und Vaterlandsliebe in ihnen gepflegt werde, so habe sie den Muth, das Vereinsrecht in erler, nicht durch verletzende Beaufsichtigung verkümmerter Form zu gewähren. Es fehlte nicht viel, so hätten einzelne Stimmen die ruhigen, das will sagen, die an den Vereinen sich nicht betheiligenden Männer als die einzig guten und tugend⸗ haften Bürger erklärt; und doch ist gewiß, daß nur durch persön⸗ liche, selbstbewußte Theilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten der Mann ein wahrer Staatsbürger wird. Noch vor 60 Jahren war in Folge der allgemeinen Theilnahmlosigkeit in Beziehung auf a1g öffentlichen Angelegenheiten eine große Verdorbenheit im Leben der Völker herrschend; die abscheulichsten Mißbräuche in Kirche und Staat, die schändlichste Feilheit der Beamten, und in den höheren Ständen, ja selbst bei Geistlichen, wie bei dem Erzbischofe von Cam⸗ bray, eine Schamlosigkeit der Sitten und eine Lasterhaftigkeit, welche an die Zeiten der römischen Kaiser erinnerte. Ietzt ist es anders und viel besser geworden; es ist besser geworden durch die freie Forschung auf dem Gebiete der Wissenschaft einerseits und andererseits durch die Erhebung des Volkes zur selbstbewußten Theilnahme an den Angelegenheiten des Staates und der Kirche. Gesteht die Kammer im Interesse der öffentlichen Bildung und Sittlichkeit die Gründung politischer Vereine zu, so möge sie nicht in demselben Akte der Ge⸗ sezgebung sie sanctioniren und doch einer kränkenden Beaufsichtigung unterwerfen. Die Anwesenheit der Polizribeamten in den Sitzun⸗ gen geschlossener Vereine ist eine offene Erklärung, daß der Staat seine Bürger für unfähig hält, untereinander sich zu verbinden, ohne gegen ihn selbst sich zu verschwören. Nur durch das Vertrauen des Staates auf die Gesinnung seiner Bürger haben die Vereine für edle Männer einen Werth. Es kann nur Staunen erregen, wenn man die Anwesenheit der Aufsichtsbeamten aus dem Prinzip allge⸗

fentlichkeit nicht scheuen, aber nicht beaufsichtigt werden wollen; be⸗ aufsichtigt zu werden, das ist ein Gefühl, das das Herz zusammen⸗ schnürt; öffentlich zu verhandeln, das macht das Herz weit und frei und glücklich. Ein anderer Grund, der für die Anwesenheit der Aufsichtsbehörde angeführt wurde, ist so tief schmerzlich, daß ich viel darum gegeben hätte, dem Volke diesen Schmerz zu ersparen. Es ist von der Absendung geheimer Agenten die Rede gewesen; daß dies geschehe, verhüte der allwahrhaftige Gott!“ Förg hat einige Redactionsbedenken. Weis entkräftet diese und spricht für den Regierungsentwurf. Crämer von Doos: So wie das Gesetz liege, dessen Verwerfung er beim Beginn beantragt habe, empfehle er die Annahme des Art. 15 nach dem Regierungs⸗Entwurf. Wenn man ein⸗ mal den Polizeidiener dabei haben wolle, so sei es. Er habe nie einem politischen Verein angehört, jedoch öfters in solchen gesprochen; al⸗ lein für die Zukunft werde er sich einer gewissen Beklommenheit nicht erwehren können. Er werde zwar keine Gespensterfurcht spu⸗ ren und nicht vermeinen, sich selbst zu sehen, aber er werde immer in einer Ecke jene Gestalt zu erblicken glauben, die Göthe in seinem Faust so meisterhaft geschildert. Was die polizeiliche Ueberwachung betreffe, würden sich die Folgen bald zeigen. Beim Bierglase würde Mancher warm werden und ein unüberlegtes, leichtsinniges Wort reden, woraus schlimme Folgen entstünden. Denn „der Leichtsinn weidet an des Abgrunds Rand!“ (Bewegung. Der Ministerpräsi⸗ dent nickt ihm lächelnd zu.) Wallerstein: „Sehr gut!“ Gäß⸗ ler und Ruland, desgleichen der Referent, sprechen gegen die Modification Boye's, welche bei der Abstimmung auch verworfen wird. Der Art. 15 des Regierungs⸗Entwurfes wird hierauf an⸗ genommen, der Zusatz Boye's gleichfalls verworfen. Zu Art. 16 hat der Ausschuß eine geänderte Fassung beliebt, welche statt der Worte: „mit anderen inländischen oder ausländischen Vereinen”“ das Wort „außerbayerischen“ setzt. Vom zweiten Präsidenten liegt eine Modification vor. Desgliechen von Lang und Boye. Dieselben kommen morgen zur Begründung. Die Sitzung schließt um 2 Uhr.

Uusland.

. MNM 2 . 2 Italien. om, 12. Jan. (Lloy d.) Man will mit Be⸗ stimmtheit wissen, daß die französische Kavallerie nach Viterbo und in dessen Umgebungen verlegt wird. Die zu Abholung der spani⸗ schen Truppen in Terracina bestimmten Dampfer sind dort noch nicht eingetroffen.

Ueber die Ansichten der Kardinäle in Portici höͤrt man nun auch bestimmtere Berichte, aus denen hervorgeht, daß eine gewisse Meinungsverschiedenheit in der Umgebung des Papstes herrschen muß. Eine nicht schwache Partei, welche den Absolutismus vertritt, wird durch den Kardinal della Ghenga repräsentirt und zählt un⸗ ter ihren Mitgliedern die Mehrzahl der Glieder des heiligen Kol⸗ legiums. Eine zweite Partei hat sich für das päpstliche Motupro prio ausgesprochen und verlangt als Maximum der politischen Frei⸗ heiten eine Consulta. Repräsentirt wird diese Partei durch den Kardinal Antonelli. Die von den Kardinälen Lambruschini und Bernetti geltend gemachte Ausicht spricht sich für die unabweisliche Noth⸗ wendigkeit einer durch das päpstliche Wort bedingten Verfassung aus. Kardinal Bernetti hat sich nach Ferma zurückgezogen. Kar⸗ dinal Antonelli ist gegenwärtig der einflußreichste Rathgeber des Papstes und gemäßigten Reformen zugethan. Der bekannte Gene⸗ ral Zucchi ist noch immer in Neapel und hat wenig Dank für seine großen Dienste erfahren. Kardinal Ferretti ist beim Papste in Un gnade, weil er mit der gegenwärtigen Staatsverwaltung nicht verstanden ist. Dem Statuto wird aus Portici geschrieben, daß die Abreise des Papstes von dort zwischen dem 23. und 25. Januar stattfinden werde.

Griechen!and. Athen, 15. Jan. (Lloyd.) Das aus drei Linienschiffen, zwei Dampf⸗Fregatten und fünf Dampfböten

bestehende englische Geschwader hat im Hafen von Salamis, nicht weit vom Piräcus, die Anker geworfen. Der smyrnaer Imperial vom 11ten sagt, daß dasselbe vom Piräeus nach Malta gehen, und daß die französische Flotille, welche sich an jenem Tage im Hafen von Smyrna befand, ebenfalls bald die türkischen Gewässer ver⸗ lassen und nach Frankreich zurückkehren werde. 8 1 Zum griechischen Gesandten in Konstantinopel soll der Vice⸗ Prässdent der Rechnungs⸗Kammer zu Athen, Herr Teokaris, er⸗ nannt worden sein.

EESRARen

nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. J.

nat

Nach Ablauf dieses Termins wird die Kasse geschlos⸗ sen, und sindet eine fernere Zinszahlung wiederum erst

gehörig anzumelden und zu beglaubigen, bei Vermei⸗ dung der im letztgedachten Termine zu erlassenden Prä⸗

5 1 Bekanntmachungen. [32 We rphha chmn g.

Die im Halberstädter Kreise, Meilen von Magde⸗ burg, 2 ½ Meilen von Halberstadt, 2 Meilen von Qued- linburg und an der von Quedlinburg über Croppen⸗ stedt nach Magdeburg führenden Chaussee belegene Do⸗ maine Heteborn, welche aus 3

6 Mergen 82 (¶Ruthen Gartenland

17 Ackerland

Wiesen,

1 Hütungen, so wie aus der der Domaine Heteborn bei der Crop⸗ penstedter Separation zugefallenen Weide⸗Entschädigung besteht und mit Ausschluß der Dorfstellen⸗- und Lind⸗ holzbreite, so wie des Lindholzes und der beiden Dreiecke Tit. D. und E. der vorhandenen Karte alle zeither mit dieser Domaine verpachtet gewesenen Grundstücke in sich schließt, soll mit allen dazu gehörigen Königlichen Wohn⸗ und Wirthschaftsgebäuden, einschließlich des im Dorfe befindlichen Tagelöhnerhauses, desgleichen der Obstnutzung von der zeither besonders verpachteten Kirschplantage, deren Grund und Boden unter dem obi⸗ en Areal mitbegriffen ist, von Johannis 1850 ab auf achtzehn hintereinandersolgende Jahre öffentlich zur Ver⸗

vachtung gestellt werden. 3

ue - Pachtlustige werden eingeladen, sich in den 21. März c., Vormittags 10 Uhr

vor dem Regserungs ⸗Assessor sarr n us 1

sionszimmer hierseldst ne Kopf in unserem Ses⸗

und ihre Gebote ““ Termine einzufinden Die Vervachtungs⸗Bedingun e s 3 sungs⸗ und Vonittrungs⸗Reaingen nebst dem Vermes⸗

mainen⸗Registratur un Fähser liegen in vnssret Do⸗ nain nd au 1 1 Cench. aus. Auch befinden comaine 1 8 G WE“ Womainen-⸗Feldmark.” zum Gebote zugelassen sein we 2 in oC 8₰ 8 d Vermögens von vn wal. maß den Nach⸗ h und sich als praktischer Landwirth Genl. gunss L. d ausweisen dih vurch Vorle⸗ Masgdeburg, den 12. Jann 5 Mag 8, Januar 1850. 8 Regierung. Abtheilung fuür die V er direkten Steuern, Domainen und Becsenltung

[42] Ediltal⸗Labp L u Auf Antrag der unten benannten 2. den die nachstehend verzeichneten Schlesischen

s der letzteren die

rtrahenten wer⸗ Pfand⸗

briefe zum Zweck der gänzlichen Amortisation derselben

Tit. 51. §§. 126. 127. hiermit öffentlich aufgeboten und die etwanigen unbekannten Inhaber derselben da⸗ her aufgefordert, mit ihren Ansprüchen daran bis zum Zinstermine Johannis 1850, spätestens aber in dem auf den 3. August 1850, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termine in unserem Kassenzimmer hier⸗ selbst sich zu melden, widrigenfalls gedachte Pfandbriefe durch richterlichen Spruch gänzlich amortisirt, in den Landschaftsregistern und den Hypothekenbüchern gelöscht, und wenn selbige späterhin auch wieder zum Vorschein kommen sollten, dennoch durch irgend einige Zahlung an Kapital oder Zinsen nicht honorirt, vielmehr den Extrahenten des Aufgebotes an die Stelle der also amortisirten neue Pfaͤndbriefe werden ausgefertigt und ausgereicht werden. Bezeichnung der Pfandbriefe und Ertrahenten: I. Rogau⸗Rosenau S. J. Nr. 109 über 50 Thlr. Extrahent: Kaufmann Adolph Epstein zu Guttentag. II., Nieder⸗Adelsbach S. J. Nr. 85 à 400 Thlr.; Ei⸗ sendorf S. J. Nr. 20 à 200 Thlr.; Groß⸗, Klein⸗ Neudorf (Jauer) S. J. Nr. 57 à 100 Thlr.; Neu⸗ dorf und Zug S. J. Ne. 20 à 500 Thlr.; Bzienitz 08. Nr. 9 à 400 Thlr.; Groß⸗Gieraltowitz 0S. Nr. 4 à 500 Thlr.; Karbischau 08S. Nr. 18 à 10) Thlr.; Mikultschütz OS. Nr. 34 à 500 Thlr.; Ober⸗, Nieder⸗Mschanna 0§. Nr. 29 à 200 Thlr.; Schlogwitz 0S8 Nr. 49 à 500 Thlr.; Giesdorf BB. Nr. 29 à 500 Thlr.; Akreschfronze LW. Nr. 61 à 200 Thlr.; Ober⸗, Nieder Deichslau LW. Nr. 14 à 590 Thlr.; Groß-Wiersewitz L W. Nr. 21 à 400 Thlr.; Ellguth und Schmarker OM. Nr. 6 à 400 Thlr. Ertrahent: Fleischer Berg⸗ mann zu Breslau. Breslau, am 21. Jannar 1850. Schlesische General Landschafts⸗Direction.

1431 9 u b E688 Die bei den Provinzial⸗Ritterschafts⸗Kassen nicht er⸗ Pobsien halbsährigen Pfanvbriefszinsen vom Januar . konnen bei der Haupt⸗Ritterschaftskasse hierselbst Müchelms:⸗ Plaf. Nr. 6, vom 1sten bis 1' 8 M., ormittags zwischen 9 und 12 Uhr, in Empf ge⸗ nommen werden. 1“ Dies wird mit der Aufforderung bekannt ge 1 Auffo⸗ emacht, 38 Coupons ein Verzeichniß beizufügen, in 8eccch⸗ ieselben, ohne Rücksicht auf die Provinzen und Münz⸗

sort ihef i der Reihefolge der Nummern aufzufüh⸗

im Auqust d. J. statt.

Berlin, den 25. Januar 1850.

Kur⸗ und Neaumärkische Haupt⸗Ritterschafts⸗Direction. (gez.) Graf von Voß. Freiherr von Monteton. Graf von Häseler.

[25] Z““

Alle diejenigen, welche an die Verlassenschaft des ver⸗ storbenen Ober-Amtmanns Melms auf Segebadenhau, in specie an das zu derselben gehörige Gut Wendisch⸗ Baggendorf, im Kreise Grimmen, mit Saaten, Acker⸗ Arbeiten und Inventarium, so wie an das Pachtrecht des Domanial⸗Vorwerks Segebadenhau mit Vorschuß, Saaten, Acker⸗Arbeiten und Inventarium, Ansprüche und Forderungen irgend einer Art machen zu können sich berechtigt halten soliten, werden auf den Antrag der be⸗ stellten Vormundschaft des minorennen Sohnes und Erben hiermit geladen, solche in einem der auf

den 29sten d. M. und den 12ten und 26sten

k. M., jedesmal Morgens 11 Uhr, angesetzten Lig nidations⸗Termine vor dem Königlichen Kreisgerichte hierselbst speziell anzumelden und zu ve⸗ rifiziren, bei Strafe der in dem letzten Liquidations⸗ Termine, den 26sten k. M., sofort zu verhängenden Präklusion.

Diejenigen Kreditoren, welche ihre Forderungen auf dem ihnen vorzulegenden, von unserer Kanzlei attestir⸗ ten Postenzettel richtig verzeichnet finden werden, sind übrigens von der Anmeldungspflicht entfreit, mindestens haben sie auf den Ersatz der Liquidationskosten keinen Anspruch zu machen.

Greifswald, den 7. Januar 1850.

önigliches Kreisgericht. I. Abtheilung 6.) Dr. Teßmann.

[26] 6 3 ““

Da über den Nachlaß des hierselbst im Jahre 1848 verstorbenen Oekonomen Albert Friedrich Priester der förmliche Konkurs erkannt worden, so werden alle die⸗ jenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Forde⸗ rungen und Ansprüche an den gedachten Nachlaß, ins⸗ besondere aber an das dazu gehörige, in der hiesigen Mühlenvorstadt auf der Wolgaster Straße sub Nr. 14 belegene Gehöft nebst Zubehör haben, hierdurch aufge⸗ fordert, solche in einem der drei Termine:

den 29. Januar, 12, u. 26. Februar d. J.,

Morgens 10 Uhr,

klusion.

Auswärtige Kreditoren haben hierselbst Bevollmäch⸗ tigte zu den Akten zu bestellen, unter der Verwarnung, daß sie sonst zu den in dieser Konkurssache vorkommen⸗ den allgemeinen Verhandlungen nicht werden zugezogen, vielmehr sie an die Beschlüsse der hier vorhandenen oder vertretenen Gläubiger werden gebunden werden.

Greifswald, den 7. Januar 1850.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. (Iö--öö;Seeemee

[586] oo Gegen den durch den Steckbrief vom 12. Juli d. J. verfolgten Bäckermeister Wilhelm Gottlieb Schwetzke (auch Zschwetzke) ist nach vorgängiger Versetzung in den Anklagestand die Anklage wegen gewaltsamen Dieb⸗ stahls erhoben worden, indem er beschuldigt wird, in der Nacht vom 20. zum 21. April c. aus dem ver⸗ schlossenen Kellerraum der verehelichten Schulze, Pots⸗ damerstraße Nr. 68, in Verbindung mit einem Ande⸗ ren, ctwa 20 Centner Mehl in Säcken zum Taxrwerthe von 70 Thlru. mittelst Eindrückens einer Fensterscheibe entwendet zu haben. ö Zur Verantwortung des Angeklagten ist ein Termin auf den 2. März 1850, Vormittags 9 Uhr, im Gerichtsgebände, am Molkenmarkt Nr. 3, angesetzt, zu welchem derselbe hierdurch mit der Aufforderung vor geladen wird, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeichneten 8 & ½α½ Gericht vergestalt zeitig vor dem Termine eg. daß sie noch zu demselben herbeigeschafft nen, unter der Verwarnung, daß im Falle seines Aus⸗ bleibens mit der Entscheidung in contumactam verfah⸗ ren werden wird. Berlin, den 7. Königl. Stadtgericht. Abthe Deputation I. für

November 1849. 8 heilung für Untersuchungssachen. Schwurgerichtssachen.

[21] Bekanntmachung.

Die Theilung des Nachlasses der hier gestorbenen Apotheker Kindlerschen Eheleute wird der gesetzlichen Vorschrift gemäß hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Breslau, den 3. Januar 1850.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung II. für Vormundschaftssachen.

g

chem in der Regel zwei Stabs⸗Offiziere beigegeben sind, und ent⸗

8

as Abonnement beträgt.

2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 Krhlr. labr. 8 Rthlr. 1 Jahr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.

Bei einzelnen Rummern wird

der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.

EEEEE1II1 . Amtlicher Theil. Deutschland Oesterreich. Wien. Organisation der Gendarmerie. Ankunft des neapolitanischen Gesandten. Die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika. Truppensendung nach Italien. Ga⸗ liziens Verwaltung. Konsulat in Chartun. Vermischtes. Bayeru. Muünchen. Die Gesetz⸗Entwürfe über die Dienstverhältnisse der gerichtlichen Beamten und über die Versammlungen und Vereine. Sachsen. Dresden. Annahme des Pestulats für den Elsterbrunnen in der ersten Kammer. Leipzig. Statistisches. Neustadt. Untersuchung gegen die Mai⸗Angeklagten geschlossen. Schleswig ⸗Holsteiu. Flensburg. Bekanntmachung der Landes⸗ Verwaltung. Kiel. Kanonier Leonhardt Seedorkf. Lübeck. Hafen⸗Polizei der Schiffs⸗Abgaben und Schiffsver⸗ besung. Frankfurt. Frankfurt a. M. Handwerker⸗ und Gewerbe⸗Ausschuß. Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Die poly ische die militairische Schule. Paris. Ball 22 EEE nal⸗Versammlung. Die La Plata⸗Angelegenheit. Die Ergänzungs⸗ wahlen. Die päpstliche Anleihe. Vermischtes. b Großbritanien und Irland. London. Neue Land⸗Entdeckung in den Polarregionen. Projekt eines elektrischen Telegraphen zwischen Nordamerika und England. Vermischtes. 1 8 Schweden und Norwegen. Stockholm. Die Gerüchte von Mi⸗ nister⸗Veränderungen unbegründet. Einfuhrverbot von Pferden ꝛc. auf⸗ gehoben. Bevorstehende Reform des Konsulatwesens. Christia nig Session des Höchstengerichts. National⸗Theater in Bergen. Dänemark. Kopenhagen. Wahl für das Landsthing. Italien. Turin. Kammerverhandlungen. Die Flüchtlinge in Genua. Spanien. Madrid. Cortesverhandlungen. Secretair des Herzogs von Montpensier. Eisenbahn⸗Verkehr. 1

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. Beilage.

eeamüs

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

z„Den Kammerherrn Grafen von Galen zu Allerhoöͤchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich sächsischen und bei den thüringischen Staaten zu ernennen.

Angekommen: Se. Excellenz der Herzoglich Staats⸗Minister von Plötz, von Deßau 8

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Abg ereist: Se. Durchlaucht der Fürst Alex ander Sayn Wittg. enstein⸗Hohen st nach Braunschweig.

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Michtamtlicher Theil Deutschland.

Oesterreich. Wien, 26. Jan. Das Reichsgesetzblatt enthält das provisorisch organische Gesetz der Gendarmerie in dem österreichischen Kaiserstaate. Dieselbe wird für alle Kronländer als ein militatirisch organisirter Wachkörper errichtet, und ist bestimmt, die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung in jeder Richtung hin aufrecht zu erhalten. Sie bildet einen Bestandtheil der Kaiser⸗ lichen Armee, genießt alle dem Militair zukommenden Auszeichnun⸗ gen, untersteht der Militairgerichtsbarkeit und wird in 16 Regimen⸗ ter, jedes zu ungefähr 1001) Mann getheilt. Außer Ungarn, für welches drei Regimenter bestimmt sind, erhalten die übrigen Kron⸗ länder, und zwar Oesterreich ob und unter der Enns mit Salzburg, Böhmen, Mähren und Schlesien, Galizien mit der Bukowina und dem krakauer Gebiet, Siebenbürgen, die Woiwodina, Croatien und Slavonien, Illyrien, Steiermark, Tyrol und Vorarlberg, die Lombardei, die venet. Pro⸗ vinzen, dann Dalmatien, jedes ein Regiment. Jedes Regiment wir von einem Obersten oder Oberst⸗Lieutenant kommandirt, wel⸗

hält die nöthige Zahl von Rittmeistern, Lientenants, Wachtmeistern, Korporals, dann Gendarmen zu Pferde und zu Fuß. Die Regi⸗ menter theilen sich in Eskadronen und stehen unter der Oberlei⸗ tung eines General⸗Inspektors, welcher seinen Sitz in Wien hat. Die Gendarmerie erhält ihre Mannschaft in der Regel und vor⸗ züglich durch Transferirung aus dem Stande der Armee, die Dienst⸗ zeit ist dieselbe, wie bei dieser. Die aufzunehmenden Gendarmen müssen österreichische Staatsbürger, 24 —36 Jahre alt und ledig sein und die Landessprache kennen. Jeder als Gemeiner Eintretende muß ein halbes Jahr Probedienste leisten, um wirklicher Gendarm werden zu können. Entspricht er während der Probezeit nicht den gesagten Erwartungen, so wird er entlassen. Die Besetzung der Offizierstel⸗ len geschieht vom Kriegsministerium. Dier Stabs⸗Offiziere werden von Sr. Majestät dem Kaiser ernannt. Die Gendarmerie ist ver⸗ pflichtet, nach Erforderniß sowohl gegen Civil⸗, als Militairperso⸗ nen einzuschreiten, ohne Unterschied des Standes den Uebertreter der Gesetze zu verhaften, welchen sie auf frischer That betritt, und jedes verhaftete Individuum längstens binnen 24 Stunden an die nächste Sicherheitsbehörde abzugeben und über den Anlaß schriftlich, in dringenden Fällen auch nur mündlich Anzeige zu machen. Die Gendarmerie ist befugt, in Vollziehung ihres Dienstes, Gast⸗, Schank⸗ und Kaffeehäuser und andere dem Publikum offen stehende Lokalitäten ähnlicher Art zu jeder Slunde des Tages und bis zu der Zeit, in welcher solche nach der Polizei⸗Vorschrift geschlossen werden müssen, zu besuchen, in die Namensliste der vom Wirthe beherberg⸗ ten Fremden Einsicht zu nehmen und die vorfindigen verdächtigen Personen zu stellen. Sie hat darauf zu sehen, daß in den oben⸗ angeführten Lokalitäten, in Theatern und anderen öffentlichen Be⸗

Sperrstunde beobachtet werde. Dem Gendarmen ist das dienstliche Einschreiten in einem Privathause in der Regel nur in Folge eines schriftlichen Befehls der berufenen Behörde und im Beistin einer obrigkeitlichen oder sonst vertrauenswerthen Person aus dem Orte gestattet. Er ist aber ausnahmsweise berechtigt, in jedes Haus bei Tag und Nacht einzudringen, um die Bewohner vor Feuer⸗, Was⸗ ser- oder sonst einer sie am Leben oder Eigenthum bedrohenden Gefahr zu schützen oder aber um einen in das Haus flüchtenden Verbrecher zu verfolgen. Selbst dann aber soll die Beiziehung einer obrigkeitlichen oder einer anderen Vertrauensperson stattfinden, wenn nicht Gefahr am Verzuge und es überhaupt ohne Vereite⸗ lung des Zwecks thunlich ist. Die Gendarmerie findet sich bei allen Märkten, öffentlichen Festen, Volks⸗Versammlun⸗ gen und derlei ähnlichen Anlässen ein, um Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung hintanzuhalten. Sie hat von Rei⸗ senden, die sich auf irgend eine Art verdächtig machen, die Einsicht der Reise⸗Urkunden zu verlangen. Sie sorgt für die freie Verbin⸗ dung auf den Hauptstraßen. Sie hat gleichfalls auf öffentliche Anstalten und Anlagen ihre Aufmerksamkeit zu richten, die wahr⸗ genommenen, der öffentlichen Sicherheit nachtheiligen Gebrechen und Beschädigungen den Behörden anzuzeigen. Sie wird zur Volkszählung und Beschreibung zugezogen. Sie hat der Rechts⸗ pflege bei allen Amtshandlungen, wo diese der bewafsneten Macht bedarf, den nöthigen Beistand zu leisten, nach Er⸗ fordernis auch die Amtshandlungen der betreffenden Be⸗ hörden bei Eintreibung der Steuern zu unterstützen, Cou⸗ riere und andere Reisende zu begleiten, wenn dies nothwendig erscheint. Vom Unteroffizier abwärts ist jeder Soldat schuldig, auf Verlangen dem Gendarmen seine Marschroute, Urlaubspaß oder sonstigen Ausweis, vorzüglich aber die Vorspanns⸗Anweisung vor⸗ zuzeigen. Jeder Gendarm hat das Recht, wenn es nicht einen Offizier betrifft, eine ungebührliche durch Gewalt oder Drohung erpreßte Vorspann augenblicklich nach Hause zu schicken und die Schuldtragenden anzuhalten. Auf ordnungsmäßige Aufforderung der Civilbehörden hat die Gendarmerie ihnen die erforderlichen Auskünfte zu geben oder auch bewaffneten Beistand zu leisten. Der Gendarm hat sich in und außer seinen Dienstes⸗Verrichtungen gegen Jedermann stets mit Ernst, Anstand und ruhiger Be⸗ scheidenheit zuvorkommend zu benehmen. Die Gendarmerie darf von Niemanden in Ausübung ihrer Verrichtungen ge⸗ stört oder abgehalten, sondern es muß ihrer Aufforderung im Namen des Gesetzes von Jedermann unbedingt Folge geleistet werden. Die Gendarmerie kann von der Waffe Gebrauch machen: 1) als Nothwehr zur Abwendung eines gegen sie gerichteten thät⸗

lichen Angriffs; 2) zur Bezwingung eines auf die Vereitelung ihrer Dienstverrichtung abzielenden Widerstandes und 3) überhaupt in allen jenen Fällen, in welchen einer Schildwache gestattet ist, von der Waffe Gebrauch zu machen. Der Stab eines ; egin Hestevt 4“ tab eines jeden Regiments esteh Regiments⸗Kommandanten (Oberst oder Oberst⸗ Lieutenant), dann aus den nöthigen Stabs⸗Offizieren; eine Dbe 5 Lieutenant als Regiments⸗Adjutanten, einem E“ 8 dessen Adjunkt, einem Regiments⸗Auditor, einem RieZhenct mit dem erforderlichen Hülfspersonale und einem Oekfonomie Offizier welcher wo möglich aus dem Militair⸗Pensionsstande zu nehmen und mit einer Zulage zu betheilen ist. Jedes Regiment hat einen sogenannten Depotflügel, welcher im Stabsorte selbst oder in dessen Nähe sich be⸗ finden und in der Regel aus nicht mehr als einem subalternen Offizier, zwei Wachtmeistern zu Fuß, einem Wachtmeister zu Pferd, zwei Korporalen, wovon einer zu Pferd, zwei Vice⸗Korporalen, wovon einer zu Pferd, einem Trompeter zu Fuß, und sechs Gen⸗ darmen zu Pferd, nebst einem Privatdiener bestehen soll. (Wanderer.) Der neapolitanische Gesandte am hiesigen Hofe, Fürst von Petrulla, ist gestern Nachmittags aus Neapel hier an⸗ gekommen. Es bestätigt sich nicht, daß seitens des österreichischen Kabinets ein Befehl an die Gesandtschaften im Auslande ergangen ist, den Bürgern der Vereinigten Nordamerikanischen Staaten das Paß⸗ visum nach Oesterreich zu verweigern. Der Abmarsch so vieler Truppen aus Italien giebt den Wäl⸗ schen wieder etwas Muth und Hoffnung, und es sollen wieder häu⸗ fige Cigarren⸗Neckereien stattfinden. Radetzky aber soll einem jeden Kommandanten die Vollmacht gegeben haben, jeden Erzeß stand⸗ e zu ahnden und ihm erst nach der Hand darüber Bericht zu erstatten.

„Ess verbreitet sich in der neuesten Zeit das Gerücht, daß Ga⸗ lizien in drei Statthalterschaften eingetheilt werden soll, man nennt sogar die Personen, die bestimmt sind, ihnen vorzustehen. In Lem⸗ berg soll Herr Bach, in Tarnow Fürst Karl Jablonowski und in Krakau Felix Graf von Mier als Statthalter fungiren. Die Ge⸗ meinde⸗Einrichtung im Sinne des provisorischen Gemeindegesetzes wird, wie es scheint, in Galizien jetzt nicht vorgenommen werden, sondern es sollen Regierungsmandatare durch die Kreisämter über mehrere vereinte Dominien aufgestellt werden. Dies ist schon im brzezaner Kreise eingeführt, wo zugleich ein Ober⸗Mandatar mit dem Titel eines Ober⸗Amtmannes zur Kontrollirurg aller Manda⸗ tare im ganzen Kreise ernannt wurde. Man spricht allgemein da⸗ von, daß dasselbe bald in anderen Kreisen auch geschehen werde. Zum Schutze des Verkehrs mit dem Innern Afrika's hat die österreichische Regierung zu Chartun im östlichen Sudan ein Kon⸗ sulat errichtet und dasselbe dem Reisenden und Naturforscher Frei⸗ herrn J. W. von Müller, welcher zunächst mit den Anstoß dazu gegeben hat, anvertraut.

Der romanische Bischof von Arad hat an den serbischen Pa⸗ triarchen Rajachich eine Erklärung gerichtet, des Inhalts, daß die romanische Hierarchie von der serbischen durchaus getrennt, sie und die romanische Kirche ihr eigenes Oöberhaupt haben müsse.

In den wissenschaftlichen Wochenversammlungen am natur⸗ historischen Museum zu Klagenfurt ist als Gegenstand der Ver⸗

lustigungs⸗Orten Ruhe und Ordnung gehalten und die gesetzliche

sammlung am 24. Januar angekündigt: Ueber die verschiedenen

dieses Blatt an, 1 Expedition des 8 reuß. Anzeigers 8 eseeh Behren⸗ Straße Nr. 57.

Beleuchtungsmittel und dere 9 von Herr Aechuch ehagone n Anwendung, vorgetragen von Herrn

Nachdem die Zahl der Diebstähle auf eine so erstaunliche Weis um sich gegriffen hat, daß selbst der beünf düns.o n Thäter jederzeit zu schneller Verantwortung zu ziehen, so wurde nun ein eigenes Büreau ins Leben gerufen, welches sich lediglich mit der Aufrechthaltung der Sicherheit des Eigenthums in der Re⸗ sidenz beschäftigt und unter der persönlichen Leitung des durch seine Geschäftskenntniß bekannten Ober⸗Kommissärs von Felsenthal steht.

Bayern. München, 23. Jan. (N. M. Z.) Kam⸗ mer der Reichsräthe. Auf der Tagesordnung steht der Vortrag des ersten Ausschusses über den Gesetzentwurf, die Dienstverhältnisse der gerichtlichen Beamten betreffend. Die Be⸗ rathung einleitend, nahm Reichsrath von Arnold als Be⸗ richterstatter in Kürze Bezug auf das in der Sitzung vom 27. November v. J. Vorgetragene, indem schon damals derselbe Ge⸗ genstand auf der Tagesordnung stand, im Laufe der allgemeinen Diskussion aber mit Rücksicht auf die nothwendig vorher festzusez⸗ zende neue Gerichts⸗-Verfassung vertagt wurde. Im Hin⸗ blicke darauf wurde auch sogleich zur speziellen Berathung übergegangen und bei deren Beginn unter Genehmigung des Einganges der Titel des Gesetzes also gefaßt: „Gesetz, die Dienstverhältnisse und Disziplinarübertretungen der gerichtlichen Beamten betreffend.“ Der erste Abschnitt (Art. 1 12) enthielt die Aufschrift: „Von den gerichtlichen Beamten überhaupt“ und wurde im Laufe der Debatte nach seinen einzelnen Artikeln in der Fassung des Regierungs⸗Entwurfes, jedoch mit folgenden unbe⸗ trächtlichen Modificationen angenommen. Art. 1) Statt „zu dem Amte eines Staatsanwaltes“ zu setzen „zur Staatsanwaltschaft“ und statt der folgenden Worte „Staatsanwalt“ zu setzen „General⸗ Staatsanwalt.“ Art. 2) „dieselbe“ in „diese“ zu verwandeln. Dem Artikel 3) einige Worte beizufügen, wonach derselbe folgende Fassung erhielt: „Rücksichtlich der übrigen nicht ausschließend dem Richterstande angehörigen Beamten steht es der Staatsregie⸗ rung nach Maßgabe der einschlägigen Verfassungs⸗ und anderer Gesetze zu, die Ablehnung der verfügten Versetzung zu verwerfen.“ Art. 4) statt „Staats⸗Anwalt am vorgesetzten Gerichte“ zu sagen „betreffenden Staats⸗Anwalt (Art. 1) „9. Art. 6) Im Absatze 2 statt „hierzu“ zu sagen: „zur Verhandlung“. Im Absatze 3 statt der ersten 8 Worte des Entwurfes zu sagen: „Erscheint derselbe nicht, so kann das Urtheil auf seinen Einspruch“ zurückgenommen werden ꝛc. Art. 7) statt „Amt“ zu sagen „Richteramt“. Art. 9) Vor „beabsichtigt“ einzuschalten „durch den Hrn. Justizminister“. Art. 40) Die Anführungsstelle „gemäß Art. 9“ wegzu⸗ lassen. Im Art. 11, zwischen dem ersten und zweiten Absatze einzuschalten: „Gegen das Erkenntniß haben Beru⸗ fung und Nichtigkeitsbeschwerde nicht statt“. Art. 12) zwischen „Versetzung in den Ruhestand“ einzuschalten „auf eine an⸗ dere Stelle oder“ und statt des Schluß⸗Allegates zu setzen: „nach den einschlägigen Verfassungs⸗ und anderen Gesetzen“. Aus der Debatte über die einzelnen Artikel heben wir Folgendes hervor: Bei Art. Z, welcher im Gegensatze zu dem vorhergehenden blos die mit dem Richteramte bekleideten Beamten zum Gegenstande haben⸗ den Artikel von den „übrigen gerichtlichen Beamten“ (z. B. Staats⸗ Anwälten, Notaren) handelt und diese als nach Edikt IX. der Ver fassungs⸗Urkunde versetzbar erklärt, brachte Freiherr von Zu⸗Rhein in Anregung, daß im Hinblicke auf die vielleicht erst späte und der Publication des gegenwärtigen Disziplinargesetzes nachfolgende Tren⸗ nung der Justiz von der Verwaltungbezüglich der Beamten des gemisch⸗ ten Dienstes Vorsicht zu treffen sei, um nicht bei diesen neuerdings den 8 Wahn der Unversetzbarkeit zu veranlassen. Deshalb schlage er vor statt „gerichtliche Beamte“ zu setzen: „nicht ausschließend dem Rich⸗ terstande angehörige Beamte.“ Auf die Entgegnung des Bericht⸗ erstatters, daß ja ohnehin gemäß Art. 40 des Entwurfs dieses Ge⸗ setz nur gleichzeitig mit jenem über die Gerichtsverfassung in Wirk⸗ samkeit trete, beharrte Freiherr von Zu⸗Rhein bei seiner Modifica- tion, indem nach den gefaßten Beschlüssen die Gerichtsverfassung nach und nach in einzelnen Kreisen eingeführt werden könne, neben ihr also in den anderen Kreisen immer noch gemischte Dienstklas⸗ sen zeitweise fortbestehen würden. Der zweite Präsident unter⸗ stützte diesen Antrag mit dem Bemerken, daß man bei dem Wahne vieler Beamten, als seien sie schon in Folge des Gesetzes vom 4. Juni 1848 unversetzbar, nicht behutsam und deutlich genug sein könne, wogegen der Herr Justiz⸗Minister diese Modification als nicht nothwendig erklärte, indem ja dieses Gesetz mit jenem über die Gerichtsverfassung Hand in Hand gehe, nur mit und neben diesem zum Vollzuge komme, guch der etwaige Wahn einzelner Be⸗ amten uber ihre vermeintlich schon jetzt zu Recht bestehende Unver⸗ setzbarkeit gegenüber der wiederholt und entschieden vom Ministe⸗ rium fesgehaltenen gegentheiligen Ansicht an sich gleichgültig sei da ein mit solchem Wahne behafteter Beamter, im Fallen ein genü⸗ gender Anlaß zu seiner Versetzung sicher eine thatsächliche Heilung von seiner irrigen Ansicht erleben würde. Wie oben erwähnt, wurde der von Zu⸗Rheinsche Antrag in dem Artikel 3 aufgenommen. Im Art. 6 wollte Reichsrath von Arnold die Einzelrichter unter die Disziplinar⸗Jurisdiction der Kreisgerichte gestellt wissen, fand je⸗ doch damit keinen Anklang, da der Justiz⸗Minister erklärte daß solche Bestimmung das den ganzen Gesetz⸗Entwurf hindurchziehende Prinzip in der hierarchischen Unterordnung der einzelnen Richter⸗ Klassen stören würde, überdies im Hinblicke auf die ausgedehnte Gerichtsbarkeit der künftigen unteren Kollegialgerichte Landge⸗ richte), welche über alle strafrechtlichen Uebertretungen zu urthei⸗ len, sonach selbst die Cassation von Beamten auszusprechen haben, nicht einmal zweckmäßig erscheine. Da mit den berathenen zwoölf Artikeln der Gesetz⸗Abschnitt erschöpft war, schloß der erste Praͤst⸗ dent die Sitzung gegen 2 und beraumte die Fortsetzung der Be⸗ rathung auf morgen 10 Uhr an.

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