1850 / 31 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

beigefügt werden: „Rekursen gegen Beschlüsse auf Schließung von Vereinen kommt ein Suspensiveffekt nicht zu. Vereins ist öffentlich bekannt zu machen.“ Kolb stellt den Antrag, iim letzten Absatze des Regierungs⸗Entwurfs statt: „im letzteren Falle“ i allen diesen Fällen“ zu setzen. Boye bringt folgendes Amendement ein: Art. 18 soll lauten: „Die Kreisregierungen sind neben dem Staats ministerium des Innern befugt, politische Vereine auf bestimmte 68 mungen des Art. 13 dieses Gesetzes nicht genügen; 2—5) wie im Regierungsentwurf. den der Kreisregierung untergeordneten Polizeibehörden das Recht zu, solche Vereine vorläufig zu schließen, vorbehaltlich der von Amts wegen zu erfolgenden Bestätigung der Kreisregierung. diese Entschließung nicht innerhalb 4 Wochen, so ist die Schlie⸗ ßung des achten. zu machen, und den Rekursen gegen die Entschließungen der Kreis⸗Regierung kömmt eine aufhaltende Der zweite Präsident spricht sich gegen die Modificationen Boye's und Kolb's aus, indem er die Ausschußfassung empfiehlt. Stöcker stimmt für den Boyeschen Antrag und rekurrirt dabei auf den ober⸗ bayerischen Landvolkverein, welchen Döllinger so unbarmherzig an⸗

unvereinbares Benehmen zur Schuld kommen lassen, mündliche oder schriftliche Ermahnungen und Warnungen zu ertheilen. Ar⸗ tikel 14. Gegen die Bezirksrichter so wie gegen Gerichtsvorstände steht diese Befugniß dem ersten Vorstande des vorgesetzten Gerichts und gegen sämmtliche gerichtliche Beamten dem Staatsminister der Justiz zu. Art. 15. Wenn sich die ertheilte Ermahnung oder War⸗ nung erfolglos erweist, oder wenn die Verschuldung des Beamten von schwerer Art ist, so ist eine der nachbenannten Disziplinarstra⸗ fen zur Anwendung zu bringen: 1) Verweis, 2) Geldbuße bis zu dem Betrage des Diensteinkommens eines Monats; 3) Strafver⸗ setzung; 4) Suspension von Dienst und Gehalt bis zu einem Jahre; 5) Entlassung aus dem Staatsdienste. Art. 16. Die Strafversetzung besteht in der unfreiwilligen Versetzung auf ein anderes Amt von gleicher Dienstesklasse und Besoldung mit Verlust des Anspruchs auf Vergütung der Umzugskosten. Die Vollstreckung erfolgt in der Art, daß die Staatsregierung innerhalb 6 Monaten nach ein⸗ getretener Rechtskraft des Urtheils den Verurtheilten entweder auf eine andere Stelle oder während dieser Zeit in Ruhestand versetzt. Art. 17. Die Suspension von Dienst und Gehalt, so wie die Ent⸗ lassung aus dem Dienste treten, wenn das erkennende Gericht nicht aus besonderen Gründen den provisorischen Vollzug anordnet, 8 der Rechtskraft der Disziplinarentscheidung in Wirksamkeit. Das Gericht, welches die Suspension oder Entlassung ausspricht oder be⸗ stätigt, kann nach Beschaffenheit des Falles dem Beamten den Fort⸗ bezug eines Theils seiner Besoldung zuerkennen. Als Art. 18 wird Art. 25 des Regierungsentwurfs mit Modificationen des Aus⸗ schusses hier eingeschaltet. Er lautet: Wenn eine Disziplinar⸗ strafe zu verhängen ist, so hat das Gericht dieselbe nach der Erheb⸗ lichkeit der Verschuldung zu bemessen und hierbei die etwa voraus⸗ egangenen Ermahnungen, Warnungen und Strafen, so wie die Nilderungsgründe, welche durch die bisherigen amtlichen Leistungen und das frühere ehrenhafte Benehmen des Beamten dargeboten wer⸗ den mögen, in Betracht zu ziehen. Insbesondere soll auf Straf⸗ versetzung alsdann erkannt werden, wenn nach der Natur der Ver⸗ schuldung die amtliche Wirksamkeit des Beamten in seiner bisheri⸗ gen Stelle nicht mehr fruchtbringend wäre. Auf Entlassung des Schuldigen aus dem Dienste ist zu erkennen, wenn es unzweifelhaft feststeht, daß derselbe durch grobes Verschulden sich der Achtung oder des dem Beamten unentbehrlichen Vertrauens in solchem Grade unwürdig gemacht hat, daß er ohne offenbaren Nachtheil für den öffentlichen Dienst nicht länger mehr in demselben behalten werden kann, oder wenn pflicht⸗ oder ehrenwidriges Benehmen, Fahrlässig⸗ keit, Unfleiß, Leichtsinn oder Aergerniß veranlassende Unsittlichkeit ungeachtet wiederholter Ermahnungen, Warnungen oder Strafen forgesetzt worden ist. München, 25. Jan. (Nürnb. Corr.) Sitzung der Kammer der Abgeordneten. Im Einlauf befindet sich unter Anderen ein Antrag von Boye wegen Abänderungen in dem pfälzi⸗ schen Strafgesetzbuche und der Strafprozeßordnung; dann eine Ein⸗ abe der protestantischen Kapitel von 24 Orten (darunter Nürnberg, nsbach, Weissenburg, Dinkelsbühl, Schwabach, Bamberg), die beantragte Abänderung des Ablösungsgesetzes betreffend. Man⸗ geht zur Fortsetzung der Debatte über das Versammlungs⸗ und ereinsgesetz über. 8 Zu Artikel 17: „Den politischen Vereinen ist untersagt, Be⸗ schlüsse in der Form von Gesetzen, Verordnungen, Rechtssprüchen oder anderen Kundmachungen der öffentlichen Behörden zu fassen“, hat der Ausschuß die Abänderung des Wortes: „Kundmachungen“ in „Erlassen“ vorgeschlagen. Der Artikel 17 wird in der Ausschuß⸗ fassung ohne Diskussion angenommen. Zu Artikel 18: „Die Poli⸗ zeibehörden sind befugt, Vereine zu schließen, wenn dieselben 1) den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Gesetzes nicht genügen; 2) dem Artikel 15 zuwider nicht angezeigte, sohin geheime Versammlungen halten, oder 3) die Abgeordneten der Polizeibehörde dem Artikel 5 zuwider von Versammlungen ausschließen, oder 4) dem Artikel 16 oder dem Artikel 17 zuwiderhandeln, oder endlich 5) wenn ihre Zwecke oder Beschlüsse den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Im letz⸗ teren Falle haben die Gerichte, welchen die verfügte Schließung des Vereins binnen acht Tagen anzuzeigen ist, über die Fortdauer der Schließung zu entscheiden“, hat der Ausschuß eine Modification an⸗ gebracht, im Eingange statt: „Polizeibehörde“ „jede Polizeistelle oder Behörde“, in Ziffer 3 statt Artikel 5 Artikel 7 zu setzen und als Ziffer 5 zu setzen: „die religiösen, sittlichen, gesellschaftlichen Grundlagen des Staates zu untergraben drohen“ (worauf dann iffer 5 des Regierungs⸗Entwurfs als Ziffer 6 folgt). Dem chlußsatze des Regierungs⸗Entwurfs soll dann noch Folgendes

Die Schließung eines

eit oder auf immer zu schließen, wenn dieselben 1) den Bestim⸗

Unter denselben Voraussetzungen steht auch

Erfolgt

Vereines von Rechts wegen Jede Schließung

als aufgehoben zu er eines Vereins ist öffentlich bekannt

Wirkung nicht zu.“

gegriffen und verdächtigt habe. Er geht die Statuten desselben durch und weist dem „gelehrten geistlichen Herrn“” die Loyalität ß Anhänglichkeit des Vereins an das Königl. Haus, so wie an die 88q Saa⸗ nach, wird aber vom Präsidenten mit der Mahnung, bei Aeußervagen vesee unterbrochen. Wallerstein: „Wenn die dies noch weniger n Stöcker nicht zur Sache gehörten, so war Ausfällen ves Herrn Döoll gestrigen, eine halbe Stunde dauernden Fall.“ Erster Präfte inger gegen den genannten Verein der Herr Fürst bedentend „Dies angenommen, partizipirt der rung, da er auf die Revde esSchuld der unnützen Debatteverlänge⸗ Kirchgeßner erklärt sich uingens eine halbe Stunde replizirte.“ Dr, Schmidt mmmi sie e gegen die Modification Boye’s, len derselben außer Zweifet ist. Im B.hgehe ss. na das Durchfal⸗ auf hin, daß ie Pharisäer unserend igionsstift ede weist er dar⸗ nach Ziffer 5 des vorliegenden Gesetzes ver Fat 8 und die Apostel ten, daß aber die Märtyrer nachfolgten, „I verurtheilt hät⸗ Idee der Freiheit der Fall sii. rnhc dies immer bei der nach die Judikatur über Gesetzübe eine Ansichten, wo⸗ der Presse den Gerichten und ni ötbrengnisen G 5 uste müsse, durch. Die Ziffer 5 der ung bringe bisüchen

wirrung in den Völlzug des d-— 298n I 1g Ordnung. Dr. Arnheim: Der wichtigste. nr m⸗ e. mischen sollten; allein die Richtigkei 3 * 8 1 die Ziffer 5, nachdem sie einmal im 2 1 8 re i beibehalten wissen, weil wie e deü h böses Blut machen würde. Der Reduer verlie s in N Dec zalschen Systems, bezeichnet die Begriffe Darlegung des Fröbelschen Systems, zei sächerlich c. von einer Religion der Humanität als rein lacherre 1e. Sepp nennt die Mehrzahl der politischen Vereine neujesuitische, pharisäische. Es sei eine bekannte Thatsche, daß vicle gaeneente religiöse Vereine die Religion nur zum Aushängeschi e man könne dagegen gar nichts sagen, denn sie h 9. ich 76 Sanction. Er erinnere nur an die Rongeaner und berufe sich 9 die Aeußerungen Ronge's, Dowiat's, Blum s ꝛc., w sc; vgs g. Rolle spielten und die Religion nur zum Aushangef hil ten, wie vor 300 Jahren die Fürsten Deutschlands. ves18. Schnizlein: Solche Angriffe auf den Protestantismus sind noch nie vorgekommen! Der Prasident unterbricht den Repner und fordert ihn auf, bei dem vorliegenden Artikel zu bleiben.) Der Red⸗ ner schließt mit der Besorgniß, daß die Regierung eher den Mosrar⸗ chisch-constitutionellen und resp. konservativen Vereinen, als den pharisäischen Vereinen zu Leibe steigen werde. „Gelbert legt ei⸗ nen Protest der tiefsten Entrüstung ein gegen die Aeußerung eines Vorredners, die er nicht wiederholen wolle (Sepp); er hätte von einem Geschichtsforscher keine Geschichtsfälschung erwartet, noch we⸗ niger aber von einem Abgeordneten Angriffe auf verfassungsmäßig garantirte Rechte anderer Mitbrüder. (Beifall.) Zweiter Präsi⸗ dent: Die Staatsgewalt dürfe nie abwarten, bis die ausgesprochenen Zwecke zu Handlungen würden, sie müsse eher einschreiten und dadurch verhindern, daß der Staat in seinen Grundvesten erschüttert werde. Es könne ein Verrin auch Zwecke verfolgen, welche durch das Strafgesetzbuch nicht verpönt seien, die aber doch die allgemeine Sittlichkeit gefährden. Das Strafgesetzbuch unter⸗ scheide zwischen unsittlichen und rechtswidrigen Handlungen. Er halte deshalb die Beibehaltung der Zifser 5 des Ausschusses für unumgänglich nothwendig. Schnizlein verwahrt sich dagegen, daß man Luther mit Ronge zusammenstelle, und warnt davor, daß man zu den übrigen Parteistellungen auch noch das Zerwürfniß religiöser Bekenntnisse in diesen Saal werfe. (Zustimmung.) Was die Ziffer 5 betreffe, so bemerke er, daß, wenn wir den Mißbrauch eines Gesetzes fürchten, wir eigentlich gar keine Gesetze machen dürfen, denn jedes könne mißbraucht werden; schaffen wir getrost die Gesetze, damit die wohlwollende und besonnene Regierung dem Mißbrauch gegenüber auftreten könne. Sepp: „Ich bin in Folge der Unterbrechung des ersten Präsidenten mißverstanden worden. Meine Aeußerung ging dahin, raß, wie vor 300 Jahren die deut⸗ schen Fürsten die Religion benutzten, um sich von Kaiser und Reich loszusagen, so die heutigen pharisäischen Vereine die Religion als Aushängeschild benutzen, um sich vom Throne und Vaterland los⸗ zuschälen.“ Der Minister⸗Präsident: „Die Regierung ist von dem Grundsatze ausgegangen, daß die Basis der constitutionellen

Staatsform die Trennung der Gewalten ist. Deshalb hat sie auch hier eine Scheidung zwischen polizeilicher und richterlicher Thätigkeit gemacht. Es ist bedenklich, den Gerichten polizeiliche Functionen anzuweisen, sie verlieren dadurch ihren neutralen Boden. Und sind einmal polizeiliche Erwägungen bei Gerichten eingeführt, dann ist die Unabhängigkeit der Gerichte sowohl, als die Garantie der bür⸗ gerlichen Freiheit gefährdet. Man hat die Preßpolizei erwähnt, allein dieselbe steht ja den Gerichten nur insofern zu, als es sich um einen Strafausspruch handelt; die Schließung eines Vereins ist keine Strafe, sondern ein Akt der Sicherung des Staats und des allgemei⸗ nen Wohls der Staatsbürger; es ist dies blos eine Verwaltungs⸗ maßregel, und nur eine scheinbare Ausnahme liegt in den Strafbestim⸗ mungen, wo die Gerichte koömpetent sind. Dort ist es etwas Anderes, und die Regierung war so gewissenhaft, die Polizeibefugnisse nicht zu weit auszudehnen.“ Der Redner empfiehlt den Antrag des Ausschusses. Bei der Abstimmung wird die Modification des Ab⸗ geordneten Kolb verworfen, dagegen die Ausschußfassung angenom⸗ men, wodurch die übrigen Fassungen wegfallen. Nun folgt der Ab⸗ schnitt II: Strafbestimmungen. Zu Art. 19: „Handlungen oder Unterlassungen, welche den Bestimmungen der Art. 2, 5, 6, bezie⸗ hungsweise Art. 15 Abs. 1, dann Art. 12 und 14 des gegenwär⸗ tigen Gesetzes zuwiderlaufen, sind mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden zu ahnden,“ liegt eine Ausschußänderung vor, statt der Ziffern Artikel 2, 5, 6, beziehungsweise Artikel 15 Abschnitt 1, dann Artikel 12 und 14 zu setzen: Artikel 2, 5, 7, Abschnitt 1, beziehungsweise Artikel 15 Abschnitt 1, dann Artikel 12, 13 und 14. Boye stellt ein Amendement, welches die Anführung der Artikel nach früheren Beschlüssen regulirt und das Maximum der Geld⸗ strafe, statt auf hundert, auf 50 Fl. festgesetzt. Der Referent spricht sich dagegen aus; desgleichen der Staatsminister von Rin⸗ gelmann. Die Fassung des Abgeordneten Boye wird verworfen; dagegen die des Ausschusses beliebt. Zu Artikel 20.: „Wer den Bestimmungen des Artikel 1 dieses Gesetzes zuwider in einer Ver⸗ sammlung bewaffnet erscheint, ohne durch Dienstleistung in seinem Amte hierzu berechtigt zu sein, oder darin Waffen vertheilt, wer den Bestimmungen der Artikel 3, 7, 9 und 10 zuwider bei Ver⸗ sammlungen oder Abordnungen sich betheiligt, welche durch gegen⸗ wärtiges Gesetz oder gehörig verkündetes Verbot untersagt sind, oder wer im Falle des Artikel 4 eine Versammlung ohne vorgängige polizeiliche Bewilligung beruft, oder veranlaßt, soll mit einer nach dem Grade der Betheiligung zu bemessenden Gefängnißstrafe bis zu 1 Jahr belegt werden“; hat der Ausschuß nur eine redactionelle Aenderung vorgeschlagen, nämlich statt des allegirten Artikel 7 zu setzen Artikel ö. Boye beantragt, den fraglichen Artikel in drei Abtheilungen zu fassen: Abschnitt 41. Wer den Bestimmungen zc., hier sollen die Worte: „ohne durch Dienstleistung in seinem Amte hierzu berechtigt zu sein“, gestrichen werden. Abschnitt 2. Wer den Bestimmungen des Artikel 3 ꝛc. Abschnitt 3. Wer im Falle des Artikel 4 ꝛc. In diesem dritten Abschnitt soll die Gefängnißstrafe von 1 Jahr auf 3 Monate reduzirt werden. Der zweite Prä⸗ sident stellt gleichfalls eine Modification. Der Schluß dieses Ar⸗ tikels wolle also gefaßt werden: „oder wer im Falle des Artikel 4 ohne vorgängige polizeiliche Bewilligung eine Versammlungoder einen öffent⸗ lichen Aufzug veranlaßt, dazu einladet, dieselben anordnet oder leitet, soll mit einer Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre, oder, falls mildernde Umstände vorliegen, mit einer Geldstrafe bis zu 100 Fl. belegt wer⸗ den.“ Der Referent erklärt sich im Namen der Mehrzahl der Ausschuß⸗Mitglieder mit der Modification des zweiten Präsidenten ein⸗ verstanden. Der Minister⸗Präsident ist derselben Ansicht und rechtfertigt den Regierungsstandpunkt den Aeußerungen Boye's ge⸗ genüber. Bei der Abstimmung wird die Fassung Boye's verworfen, dagegen die Ausschußfassung mit der Modification des zweiten Präsi⸗ denten angenommen. Zu Art. 21: „Mitglieder der politischen Ver⸗ eine, welche den Bestimmungen des Artikels 13 nicht genügen, oder überhaupt einer der im Artikel 18 aufgezählten Uebertretungen sch schuldig machen, sind, sofern nicht nach den Bestim⸗ nungen des Strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefäng⸗

niß bis zu 6 Monaten zu beahnden“ liegt die Ausschußveränderung vor:

„Mitglieder politischer Vereine, welche einer der im Art. 18, Ziff. 2,3, 4 und 6 aufgezählten Uebertretungen sich schuldig machen, sind ꝛc.“

Der zweite Präsident bringt eine „bis zu] sechs Monaten“ die Worte: „oder, falls mildernde Umstände vorliegen, mit einer Geldstrafe bis zu hundert Gulden“, einzuschalten

Boye und der Referent unterstützen diese, worauf sie mit der

Ausschußfassung angenommen wird. politische Vereine, welche zugleich politische Zwecke verfolgen, treten die Be⸗ stimmungen der Art. 18 und 21 des Gesetzes in Anwendung“liegt eine Re⸗ dactionsänderung des Ausschusses vor: nach Artikel 18 auch Art. 19

des Artikels. Sie lautet: „Sobald ein nichtpolitischer Verein zu⸗ gleich politische Zwecke zu verfolgen oder in den Bereich seiner Ver⸗ handlungen zu ziehen beginnt, unterliegt er allen Anordnungen und Strafbestimmungen über politische Vereine.“ Der Referent er⸗ klärt die Beistimmung des Ausschusses hierzu, auch der Minister⸗ präsident hat hiergegen nichts zu erinnern, nur beantragt er die Einschaltung des Artikels an einem anderen Platz; wozu sich der zweite Präsident versteht. Bei der Abstimmung wird die Modification des zweiten Präsidenten angenommen, wodurch die Fassung des Aus schusses und der Regierung hinwegfallen. Ueber die vorgeschlagene Versetzung dieses Artikels entspinnt sich eine Debatte, an der sich Fürst Wallerstein, von der Pfordten, Weis, Boye betheiligen, worauf darüber abgestimmt und beschlossen wird, daß der Artikel 22 im Abschnitt II. zwischen den Artikeln 12 und 13 Platz finde. In Artikel 23: „Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretun gen des gegenwärligen Gesetzes steht den ordentlichen Strafgerich ten zu. Das Verfahren richtet sich dabei nach den für die Be handlung der Vergehen gegebenen Vorschriften“ hat der Ausschu im Absatz 2 das Wörtchen „dabei“ gestrichen. Die Ausschußfassung wird angenommen. Zu Artikel 24: „Wenn wegen Uebertreltung des gegenwärtigen Gesetzes oder wegen Verbrechen oder⸗ Vergehen welche aus Veranlassung der Verhandlungen eines Vereines verüb oder versucht worden sind, Untersuchung eingeleitet ist, so kann das zuständige Gericht die vorläufige Schließung des Vereines anordnen Das zuständige Strafgericht ist befugt, in dem Endurtheile die Schließung eines Vereins für immer auszusprechen. Mitglieder eines Vereines, welche sich nach obrigkeitlicher Einstellung oder Auf hebung desselben wieder versammeln, sind nach den Bestimmungen des Artikel 20 zu bestrafen. Die Veränderung der Benennung des Vereines oder seines Sitzes soll hiergegen nicht schützen, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß jene Veränderung nur zum Schein vorgenommen worden sei“ hat der Ausschuß keine Aenderung bean tragt. Der Artikel wird angenommen. Zu Artikel 25: „Die nack gegenwärtigem Gesetze eingehenden Geldstrafen fallen dem Kreis schulfonds desjenigen Regierungsbezirkes zu, in welchem die Ver⸗ urtheilung erfolgt, und werden nach dem Gutachten des Landraths verwendet. Bei Vermögenslosigkeit der Beschuldigten ist statt der Geldbuße auf Gefängnißstrafe in der Art zu erkennen, daß für je 25 Fl. ein achttägiges Gefängniß trifft“ beantragt der Ausschuß, im Eingange statt „nach gegenwärtigem Gesetze“ zu setzen; „wegen Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes“, dann den zweiten Absatz ganz wegzulassen. Boye empfiehlt die Ausschußfassung. Dieselbe wird angenommen. Den Artikel 26: „Auf die durch das Gesetz oder durch die gesetzlichen Autoritäten angeordneten Versammlun⸗ gen während der Dauer ihrer Sitzungen, dann auf Wahlvorver⸗ sammlungen der Wahlmänner und Urwähler für den Landtag und den Landrath nach erlassenem Wahlausschreiben finden die Bestimmun⸗ gen der §§. 2 25 gegenwärtigen Gesetzes keine Anwendung“ modi⸗ fizirt der Ausschuß dahin, daß nach dem Worte „Landtag“” „die Kreis⸗- oder Gemeinde⸗Vertretung“ eingeschaltet werde. Boye bringt einen Zusatz, zieht ihn jedoch sofort zurück. Kirchgeß ner will nach dem Worte „Sitzungen“ die Worte „so wie auf die Vorberathungen der Mitglieder“ eingeschaltet wissen. von Her⸗

mann beantragt einen Zusatz für Actien⸗, Kredit⸗, Ersparungs⸗, Auswanderungs⸗ und andere ähnliche Vereine, welche unter den Begriff von civilrechtlichen oder Handels⸗Gesellschaften fallen und deshalb den hierüber bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter⸗ liegen sollen. Rudhart hält diesen Zusatz für überflüssig, da es sich hier nicht um Vereine, sondern um Gesellschaften handle. Der zweite Präsident empfiehlt den Zusatz Kirchgeßners und hält den von Hermanns für unnöͤthig. Gesellschaften und Corporationen würden durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht berührt. Der Ministerpräsident: „Ich muß mich in gewisser Beziehung ge⸗ gen die vorliegenden Antraͤge aussprechen; insbesondere gegen eine Auffassung des Antrages Kirchgeßner's, die der zurückgezogene An⸗ trag Boye's angedeutet hat. Klubs von Landtagsabgeordneten mit geschlossenen Statuten sind nicht mit der Verfassung vereinbar. Es liegt darin der Keim zur Vernichtung unseres ganzen Verfassungs⸗ lebens. Sie bilden in ihrer Verbreitung und Abgliederung eine faktische Auflösung, der eine rechtliche folgen muß. England kennt keine Klubs, Frankreich dagegen kennt diese, allein es ist allda ge⸗ rade das constitutionelle System an dem Klubwesen zu Grund ge⸗ gangen. Ich halte es für eine Gewissenssache, da nun Gelegenheit dazu ist, es auszusprechen, daß die Klubs der Abgeordneten in ihrer orgarisirten Weise die Verfassung untergraben; die Zukunft wird entscheiden, ob ich Recht habe, oder nicht. Der Zusatz von Her⸗ mann's ist nicht nothwendig, da er sich von selbst versteht, übrigens hat die Regierung, wenn die Majorität darauf besteht, nichts gegen denselben einzuwenden. Der Kirchgeßnersche Antrag ist aber bedenklich, da wochenlange Vorberathungen stattfinden könnten; gegen gesellige Zusammenkuüͤnfte einige Tage vor der Er⸗ öffnung der Kammern kann natürlich nichts erinnert werden. Will man die Kirchgeßnerschen Zusatzworte einschalten, so möge dies vor den Worten „während der Dauer“ geschehen.“ von Lassaulrx stimm

gegen die Modification Kirchgeßner's. Wallerstein: Die Aeuße⸗ rung des Herrn Ministerpräsidenten greife in das innere Leben der

Repräsentation ein. Gegen das organisirte Klubwesen würde Jeder⸗

mann in diesem Saale sein, allein es sei ein großer Unterschied zwi schen der Unterordnung unter die Beschlüsse einer freiwillig aner⸗ kannten Majorität und der Berathung Gleichgesinnter. Der Ge⸗ schäftsgang würde durch letztere sehr vereinfacht. Er finde darin keine Verfassungsverletzung; aber daran erinnere er, daß die Ge⸗ setze, die einmal erlassen sind, nicht mehr dem Verfasser gehören und gravirliche Bestimmungen leicht üble Folgen tragen könnten. Der Referent spricht Namens des Ausschusses gegen den Antrag Kirchgeßner's; jedoch für den des Abg⸗von Hermann. Bei der Ab⸗ stimmung wird die Ausschußfassung mit der Modification Kirchgeß⸗ ner's und resp. dem Vorschlag des Ministerpräsidenten angenom⸗ men. Der Zusatz von Hermann's wird angenommen. Den Art. 27.: „Die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes haben bei dem Militair nur insoweit zur Anwendung zu kommen, als denselben die militai⸗ rischen Dienstesvorschriften nicht entgegenstehen. Jedem selbststän⸗ dig Kommandirenden steht ferner die Befugniß zu, den Untergebe⸗ nen die Theilnahme an Vereinen und Versammlungen zeitweise zu untersagen“; modifizirt der Ausschuß dahin, daß statt der Bezeichnung „Militair“ „stehendes Heer“ gesetzt werden soll. Der erste Secretair Nar stellt den Antrag, den Schluß des Abschnitts 2 dahin zu ändern: „die Theilnahme an Versammlungen

odification ein: nach den Worten Zu Artikel 22: „Gegen nicht

einzuschalten. Der zweite Präsident beantragt eine präzisere Fassung

und politischen Vereinen 8

zeitweise zu untersagen.“ Der Minister⸗Präsident von der Pfor d⸗

ten und der Kriegs⸗Minister von Lüder erklären sich dagegen. Letzterer bemerkt: „Im Interesse der Disziplin sei es nothwendig, den Kommandirenden das erwähnte allgemeine Verbot einzuräumen, denn es würde zu weit führen und ließe sich nicht absehen, welches die Folgen wären, wenn Soldaten Berathungen pflögen. Der Se⸗ cretair Nar spricht von großem Mißbrauch, den Kommandirende auch in außerdienstlichen Verhältnissen von ihrer ausgedehnten Ver botsbefugniß gemacht hätten. Der zweite Präsident spricht ge⸗ gen den Antrag des ersten Secretairs. Lerchenfeld stimmt dem Kriegs⸗Minister bei. Bei der Abstimmung wird der Regierungs⸗ Entwurf mit der Modification des ersten Secretairs verworfen, da gegen die Ausschußfassnng angenommen. Den Artikel 28: „Die Disziplinarvorschriften für öffentliche Lehranstalten, dann für Staatsbeamte und öffentliche Diener werden durch gegenwärtiges, mit dem Tage der Bekanntmachung in Wirksamkeit tretendes Ge⸗ setz ebenfalls nicht berührt“, hat der Ausschuß nicht modifizirt, da⸗ gegen liegen mehrere Verbesserungsanträge von den Abgeordneten Boye, Degenhard, Domkapitular Schmidt vor. Der Staats⸗ Minister von Ringelmann weist aus den Statuten, welche in neuester Zeit den Hochschulen gegeben wurden, nach, daß die Stu⸗ direnden durch Art. 28 nicht beeinträchtigt würden, indem in diesen kein Verbot der Theilnahme an politischen Vereinen enthalten sei. Allerdings diese Statuten, wenn die Zeit es erfordere, eine Umänderung auf dem Verordnungswege erleiden. Was die Lehrer betreffe, so könnten unsere Bestimmungen getrost eine Vergleichung mit den republikanisch⸗französischen aushalten. von Lassaulr will prinzipiell die Erlaubniß, Vereinen beizutreten, für Universitäts⸗ studirende nicht ausgesprochen wissen. Es würde eine Ungleichheit bezüglich der Volljährigkeit unter den Studirenden eintreten, die po⸗ litischen Leidenschaften würden die Vergeudung der jugendlichen Lebenskraft und eine schlechte, verdorbene Generation mit sich brin⸗ gen. Auch im Interesse der Handhabung der akademischen isziplin dürfe prinzipiell nicht ausgesprochen werden, das den Studirenden der Beitritt zu Vereinen nicht verboten werden solle. Es wäre um die Lebensfreude, um den Jugendgenuß derselben ge⸗ schehen, und es wäre tief zu beklagen, wenn wir unsere künftigen Staatsstützen verderben ließen. Die Diskussion wird geschlossen. Der Referent ist derselben Ansicht, wie der Vorreduer, verwirft alle beigebrachten Modificationen und empsiehlt den Ausschußan⸗ trag. Die Modificationen lauten: 1) Boye: Der Artikel 28 soll lauten: „Die Disziplinarvorschriften für höhere Lehranstalten, dann für Staatsbeamte und öffentliche Diener dürfen, abgesehen von den Dienstespflichten, den durch gegenwärtiges Gesetz den Staats⸗ angehörigen zugesicherten Rechten nicht widersprechen.“ 2) Degen⸗ hard: Die Disziplinarvorschriften für öffentliche Lehranstalten werden durch gegenwärtiges, mit dem Tage der Bekanntmachung in Wirksamkeit tretendes Gesetz nicht berührt.“ 3) Schmid: Der Artikel 28 solle in 3 Artikel zerlegt werden und also lauten: “Ar⸗ tikel 28: Die Disziplinarvorschriften für öffentliche Lehranstalten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Artikel 29: „Staatsbe⸗ amte und öffentliche Diener dürfen in der Ausübung des Rechts, sich an Versammlungen und Vereinen als Privatpersonen zu betheiligen, nur ausnahmsweise insoweit beschränkt werden, als es ihre dienstliche Stellung unabweislich erfordert. Alle ent⸗ gegenstehenden Verordnungen und auf den Grund derselben über⸗ nommenen Verpflichtungen sind aufgehoben.“ Artikel 30: Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Wirksamkeit.“ Hierauf ergreift der Minister-Präsident das Wort: „Meine Herren! Nur noch wenige Worte in Bezug auf die Staats⸗ und öffentlichen Diener, dann wird vielleicht auch Herr Schmid die faktische Berich⸗ tigung finden, die er geben wollte. Sie schlagen vor: auszuspre chen, daß die Stellung der Staatsdiener unter die Disziplinarvor⸗ schriften unberührt bleiben soll. Dann ist nun die Frage nahe liegend: was für Disziplinarvorschriften bestehen in dieser Beziehung? Es ge⸗ hört hierher die Verordnung vom 13. September 1814 über das Verbot, geheime Gesellschaften zu bilden, und die wiederholte Einschärfung dieser Verordnung durch eine spätere vom 20. Juli 1832, auf welche beide gestützt die Eidesformel oder der Revers gefaßt ist, welchen der Staatsdiener unterschreibt. Diese Verbote der Theilnahme an ge⸗ heimen Verbindungen haben nichts Bedenkliches; dagegen hat sich keine Stimme erhoben. Je mehr das Vereinswesen geregelt, je mehr die Oeffentlichkeit zu Grunde gelegt wird, um so mehr muß dem Staatsdiener verboten sein, Mitglied geheimer Gesellschaften zu werden. Es ist aber ferner verboten, und das ist der Punkt, wo Herr Schmid nicht im Unrecht ist, die Theilnahme an den vom Staate nicht gebilligten Gesellschaften. Dieser Ausdruck war ganz in Ordnung in damaliger Zeit, wo das Prinzip galt: es dürfe fein Verein bestehen, der nicht speziell anerkannt ist. Hier war es also konsequent, daß die Staatsregierung sagte: Du darfst an die⸗ sen oder jenen Vereinen nicht Theil nehmen, weil sie die Regie⸗ rung nicht gebilligt hat. Dies wird anders werden, wenn das Ge⸗ setz, welches jetzt berathen wird, die Sanction erlangt hat, aber erst dann. Bis jetzt sind wir noch auf dem alten Boden. Die Regie⸗ rung konnte, so lange sie nicht wußte, welches Schicksal das Ver⸗ einsgesetz haben werde, an jenen Verordnungen nichts ändern. So⸗ bald aber das Gesetz, worüber jetzt berathen wird, Gesetzeskraft hat, ist es nothwendig, daß jener Theil der Verordnungen und Satzun⸗ gen, auf welche der Revers und Eid gestuͤtzt ist, abgeändert werde. Darüber haben wir keinen Zweifel, und wir werden die entsprechen den Schritte dazu thun. Wir werden dem Wunsche, dem Amen dement des Herrn Schmid vollkommen entsprechen. Man kann den Staatsdiener nicht verpflichten, in keine von dem Staat nicht aus⸗ drücklich verbotene Gesellschaft einzutreten, wenn die Gesetzgebung des Landes das allgemeine Prinzip festgestellt hat, daß ohne spezielle Bewilligung sich Vereine bilden dürfen. Und was besteht außerdem noch? Die allgemeinen Disziplinarbestimmungen des Edikts über den Staatsdienst, wonach in gewissen Fällen der öffentliche Diener zur Verantwortung gezogen, zu Geldstrafen, zu Haus⸗ und Civilarrest verurtheilt werden, in Fällen der Wiederholung seine Entlassung eintreten kann. Mit Ausnahme der ersten Gradation dieser Strafe ist Alles an das Gericht gewiesen, und es besteht schon deshalb eine Gefahr des Mißbrauches nicht!. Es kann also lediglich die Frage noch übrig bleiben: ob die Regierung berechtigt sein solle, die öffentli⸗ chen Diener zn ermahnen und unter Androhung von solchen Stra⸗ fen zu erinnern, daß sie nicht an diesem oder jenem der Regierung gefährlich vorkommenden Verein Antheil nehmen. Ich glaube, die⸗ ses Recht muß man der Regierung gestatten, wenn überhaupt eine Regierung möglich sein soll. Ich nehme keinen Anstand, diese Frage noch kurz in folgender Weise zu erörtern: Wir verlangen von dem Beamten kein politisches Glaubensbekenntniß, so wenig als ein re⸗ ligiöses. Er mag politisch über die beste Staasform oder über un⸗ sere Staatseinrichtung denken, wie er will, danach werden wir ihn nicht fragen. Wir verlangen aber vom Staatsbeamten, daß er in seinen Handlungen durchweg nicht blos die Gesetze beobachte, denn diese äußere Loyalität genügt nicht, sondern wir verlangen, daß er Niemand gegen die Regierung aufreize. Wenn er glaubt, zu dieser v da ga nach seinem politischen Gewissen sich nicht ent⸗ schließen zu können, so muß er als ehrlicher Mann die Entlassung

nehmen. So lange er aber im Dienste des Staates bleibt, von

1.“

diesem Staate Besoldung zieht, muß er gehorchen und darf nich

Opposttion gegen die Regierung machen. Er kann innerhalb seiner Dienstbefugnisse seine Meinung geltend machen, wenn er zum Gut⸗ achten aufgefordert wird, er darf es nicht blos, sondern er ist ver⸗ pflichtet, seine Meinung frei und offen zu sagen, auch wenn sie der der Regierung entgegen ist. Das wird ihm Niemand übel nehmen, daran werden wir seine Pflichttreue und Offenheit erkennen. Wir sind nicht so thöricht, die wir an der Spitze der Verwaltung stehen, zu glauben, daß wir allein die richtige Beurtheilung hätten, sondern wir fragen die untersten Stellen um ihre Meinung, und hier wer⸗ den wir die rückhaltloseste Offenheit sehr gern sehen. Allein Opposition in den Vereinen, in der Presse, im öffentlichen LeH ben, in Versammlungen, auf der Wirthsbank machen, das darf kein Beamter. Da verletzt er seine Pflicht, und so lange ich an der Spitze stehe, werde ich ihm mit allen Mitteln entgegenstehen, die mir das Gesetz an die Hand giebt. Eine constitutionelle Regierung, die diesen Grundsatz nicht festhält, verzichtet auf die Möglichkeit ihrer Existenz. Der constitutionelle Mi⸗- nister bedarf in den meisten Fällen der Zustimmung der Krone, bei allen wichtigen Verhandlungen der Zustimmung der Kammern, oder er muß sie nachträglich vor den Kammern vertreten; er steht gegenüber, bei uns namentlich, einer schrankenlosen Presse, er hat gegen sich die freie Bewegung des politischen Geistes in den Vereinen und Versammlungen. Dem Allen gegenüber hat er seine Ueber⸗ zeugung, sein gutes Gewissen, die Gesetze und die Vollzugsorgane. Diese letzteren aber braucht er wesentlich. Hätte er diese nicht, so helsen ihm weder sein reines Gewissen, noch die besten Gesetze etwas, denn ohne diese kann keine Regierung bestehen. Wenn also diese sich zur Opposition gegen die Regierung kehren und sie läßt sich dieses gefallen, so ist sie, gering gesagt, lächerlich. Zu diesem Grund⸗ satz wird auch noch in jedem constitutionellen Staate die Regierung sich offen bekannt haben; ich wenigstens bekenne es offen: ich werde nicht dulden, daß die Beamten der Regierung gegenuber Opposition machen. Auf diese Grundsätze fußend, kann es Fälle geben, wo die Regierung sagen muß: der oder jener Verein ist zwar noch nicht so gestaltet, daß er allgemein verboten werden müßte, wir wollen ihn den Bürgern nicht verbieten, aber unseren Staatsdienern verbieten wir die Theilnahme, und das ist ein Recht, welches billigerweise keiner Regierung versagt werden kann. Das sind die Vorschriften, welche existiren und von denen die Rede ist, und das sind die Grundsätze, welche die Regierung zu hand

haben entschlossen ist. Nun mögen Sie entscheiden, ob Gefahr vor⸗ liegt.“ Vor der Abstimmung zieht Schmid seine Modification zurück. Der Ministerpräsident: „Es ist mir so eben theils selbst eingefallen, theils bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, daß das, was ich eben sagte, in einer Beziehnng mißverstanden werden könnte. Ich habe gesagt, daß ich nicht dulden werde, daß die Beam⸗ ten Opposition gegen die Regierung machen. Eine Ausnahme giebt es, ein Gebiet, in das ich nicht eingreifen darf: sobald der Beamte diesen Saal betritt, dann ist er nicht mehr Beamter, sondern Volks

vertreter, und was ein Beamter in diesem Saale spricht, das höre ich nur aus dem Munde des Stellvertreters des Volkes, daran werder ich nicht denken, wenn er mir später als Beamter entgegentritt.“ Die Modificationen Boye's und Degenhard's werden verworfen, dagegen die Fassung des Regierungs⸗Entwurfs angenommen. Der Ausschuß hat einen neuen Artikel (29) beigefügt. Derselbe lautet: „Alle gemäß Art. 3, 1, 12, 13, 15 bei den Polizei⸗Behörden zu ma⸗ chenden Anzeigen und die desfalls von der Behörde zu gebenden Erlasse sind stempel⸗- und taxfrei. Unsere Staats⸗Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Ge setzes beauftragt.“ Dieser wird angenommen und nun das ganze Ge setz unter 131 Votanten mit 67 gegen 55 Stimmen angenommen.

München, 27. Jan. (A. Ztg.) Der Geheime Legationsrath Karl Maria Freiherr von Aretin wurde zum Vorstande des Königl. Staats⸗Archivs ernannt, eine Stelle, welche derselbe schon in den Jahren 1845 bis 1847 versehen hatte. Gestern Abend fand bei Hofe der erste Kammerball statt.

Württemberg. Stuttgart, 24. Jan. Der Staats⸗ Anzeiger sagt in Betreff des mit Bezugnahme auf die Unterneh⸗ mung des Fabrikanten G. Rau von Gaildorf und Genossen und die, mit den, Ereignissen des Frühjahrs und Sommers 1849 ver⸗ flochtenen politischen Verbrechen oft wiederholten Wunsches einer allgemeinen Amnestie für politische Verbrechen: „Nachdem in neue⸗ ster Zeit auch in dem zweiten, äußerst umfangreichen Prozesse die Voruntersuchung ihrem Schlusse näher gerückt ist, haben Se. Königl. Majestät, stets geneigt, den irregeleiteten Uebertreter von dem be⸗ wußten und grundsätzlichen, den einfachen Theilnehmer von dem durch Verletzung besonderer Pflichten beschwerten zu unterscheiden, sich über den dermaligen Stand beider Untersuchungen Vortrag erstatten lassen. In Folge dessen ist nun, behufs der Vorbereitung der Niederschlagung des Verfahrens wider die große Masse der mit geringerer Schuld Belasteten, eine Ausscheidung der hierher gehörigen einzelnen Ka⸗ tegorieen, so weit eine solche überhaupt nach dem Stande der bei⸗ den Prozesse und nach obwaltenden besonderen Rücksichten jetzt schon thunlich ist, eingeleitet worden. Das Ergebniß wird bald Manchen von der Sorge und den Nachtheilen, welche ihm die obschwebende Untersuchung bereitet, befreien, und andererseits gegenüber denjer nigen, welche in schwerer Weise betheiligt sind oder aus anderen Gründen unter dem Abolitions⸗Antrag jetzt nicht mitbegriffen wer⸗ den können, die Möglichkeit einer rascheren Erledigung beider Pro⸗

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zesse anbahnen.

Stuttgart, 29. Jan. Das Regierungs⸗Blatt vom 28. Januar enthält eine Königliche Verordnung, betreffend die vor läufige Festsetzung der Verhältnisse des Festungs⸗Gouvernements in Ulm zu den Civil⸗Behörden.

Der Staats⸗Anzeiger bringt eine Bekanntmachung des Finanz⸗Ministeriums, betreffend den Stand der Pensions⸗Anstalt für die Hinterbliebenen der Civil⸗Staatsdiener; nach derselben war der Personalstand der Anstalt: a) Zahl der beitragspflichtigen Mit glieder, und zwar: 1) normalmäßig Angestellte 1327, 2) nur für ihre Person als Staatsdiener berechtigt 24 (Dienstpragmatik §. 5), 3) Quiescenten und Pensionaire 309, zusammen 1660; b) im Pen sionsgenusse standen im Jahre 1848 49 Wittwen 557, Wai⸗ en 271.

Baden. Aus Baden, 26. Jan. Das Frankf. Journ. meldet: „Die Untersuchungen, welche gegen diejenigen eingeleitet sind, die den Aufstand im Badischen begünstigt oder befördert haben, werden immer eifriger geführt, und um sie desto schneller zu Ende zu bringen, sind die verschiedenen Hoggerichte mit tüchtigen, mehren⸗ theils jungen Kräften vermehrt worden. Auch den Untersuchungs⸗ Beamten in den einzelnen Bezirken des Landes ist die thunlichste Förderung der Untersuchungen von ihren vorgesetzten Behörden drin⸗ gend anempfohlen.“

Hessen. Kassel, 29. Jan. (K. Ztg.) Das Ergebniß der Berathung der Wahlmänner des Wahlkreises Kassel ist in nachfol⸗ gender Weise als Beschluß veröffentlicht: „Die am heutigen Tage zufolge ergangener Einladung im hessischen Hofe dahier versammel⸗

ten Wahlmänner des Wahlkreises Kassel haben die am 31sten d. M. dahier stattfindende Wahl eines Abgeordneten zum Volkshause des deutschen Reichstages zum Gegenstande ihrer -.S. e⸗

macht. Einmüthig waren die Versammelten der Ansicht, veß .

Männer unter den kurhessischen Abgeordneten zum deutschen Volks⸗

hause nicht fehlen dürften: die Herren Geheimer Rath Wilhelm

von Schenck zu Schweinsberg und Landtags⸗Abgeordneter Ober⸗

Gerichts⸗Anwalt Henkel. Da man sich jedoch für Einen be⸗

stimmen mußte, so wurde nach kurzer Berathschlagung

der vorhinnige Ministerial-Vorstand des Aeußern, Herr Geh. Rath Wilhelm von Schenck zu Schweinsberg als Kandidat des Wahl⸗ kreises Kassel aufgestellt. Die Versammlung glaubte sich dabei der Hofsnung hingeben zu dürfen, daß ihr um unser engeres und wei⸗ teres Vaterland hochverdienter Mitbürger und unerschütterlicher Vorkämpfer, Herr Landtags⸗Abgeordneter Obergerichts⸗Anwalt Hen⸗ kel, ohne Zweifel durch das Vertrauen ihrer Mitbürger in einem der übrigen kurhessischen Wahlkreise werde in das deutsche Volks⸗ haus berufen werden, daß man aber auch im Lande das Gewicht der Gründe nicht verkennen werde, welche die Wahl des Herrn von Schenck in erster Linie ihr zu einer Dankes⸗ und Ehrenpflicht mach⸗ ten. Kassel, am 28. Januar 1850.“

Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 28. Jan. (M. Ztg.) Heute Nachmittag haben die in hiesiger Stadt für Erfurt gewählten Wahlmänner eine Vorversammlung zum Zwack der Ver⸗ ständigung und eventuellen Abstimmung über den zu erwählenden Abgeordneten gehalten. Von 30 Wahlmännern haben sich 24 für den Professor Hegel in Rostock, 6 für den Oberlehrer Dr. Büchner hierselbst entschieden.

In Bezug auf die auch von anderen Wahlkreisen kundgegebene Absicht, dem Professor Hegel das Mandat für Erfurt anzuver⸗ trauen, kann auf Grund glaubhafter Nachricht mitgetheilt werden, daß derselbe sich dahin entschieden hat, das Mandat des schweriner Wahlkreises jeder anderen etwa sonst noch auf ihn fallenden Wahl vorzuziehen.

Lübeck. Lübeck, 28. Jan. (H. B. H.) In heutiger Sitzung der Bürgerschaft wurde Senator Carl Lud. Röck mit 58 Stimmen von 81 Anwesenden zum lübeckischen Mitgliede des Staa⸗ tenhauses der erfurter Reichsversammlung erwählt. In Veran⸗ lassung eines zu bewilligenden Einschusses von Seiten Lübecks in die Brigadekasse zu Oldenburg für die Kosten der Mobilistrung des Brigadestabes und der Artillerie für 1849 wurde die Interpellation gestellt, ob von Seiten der Reichs⸗Kriegs⸗ und Finanzministerien beim Senate die Anfrage früher eingegangen sei, wie groß die Kosten des Mobilmachens unseres Bundes⸗Kontingents und die für den Feldzug von 1848 und 1849 entstandenen Auslagen seien, so wie ferner, ob die für 30,000 Mark bei Travemünde errichtete Strandbatlerie Lübeck von Reichswegen vergütet werde. Der Se⸗ nats⸗-Kommissarius erläuterte, daß Lübeck seiner Zeit jeder Anfrage zuvorgekommen und alle Details und Kostenberechnung für oder auf Ordre des Reichs⸗Kriegsministeriums beschafften Leistungen so⸗ fort in Frankfurt beim Büreau eingereicht habe, solche auch entge⸗ gengenommen seien; welche Aussicht jetzt indessen vorhanden sei, varüber mit dem Reiche abzurechnen, das vermöge er nicht zu sagen. Der Senatsantrag über veränderte Hafenpolizei, Schiffsmessung und Schiffsabgaben wurde in allen Theilen angenommen, und treten diese Bestimmungen demnach mit dem 1. April in Wirksamkeit.

Frankfurt. Frankfurt a. M., 28. Jan. (D. Z.) Die fürstlich Thurn⸗ und Tarxissche Post führt bei allen ihren Aemtern und Expeditionen Postassignaten ein, wodurch die kleinen Geldsen⸗ dungen bis zum Betrage von 25 Rthlr. preuß. Cour. in Zukunft unterbleiben können, indem gegen den aufzugebenden Geldbetrag eine Assignate in gleichem Betrage ausgestellt und von dem Post⸗ amte des Ortes, wohin die Geldsendung gerichtet ist, eingelöst wird. Als Vergütung wird das einfache Geldporto im entsprechen⸗ den Betrage berechnet. Jedenfalls muß diese neue zweckmäßige Einrichtung den kleinen Geldverkehr sehr erleichtern.

Ausland.

Frankreich. Paris, 28. Jan. Herr von Kisseleff, Ge⸗ schäftsträger Rußlands, kehrt nach St. Petersburg zurück. Er wird durch den Grafen von Strogonoff ersetzt werden, welcher als bevollmächtigter Minister Rußlands nach Frankreich kommen soll. Wie es heißt, wird ihn ein zahlreiches Gesandtschafts⸗Personal begleiten.

Der Courrier francais enthält Folgendes: „Es scheint, daß zwischen der Majorität und dem Präsidenten der Republik eine Annäherung stattfinden soll. Wir schätzen uns glücklich, daß man von der einen Seite wie von der anderen erkannt hat, wie sehr die Einigung in dieser Zeit der Krisis noth⸗ wendig sei. Graf Molé soll es gewesen sein, welcher den verschiedenen Führern der konservativen Partei die Nothwen⸗ digkeit dargestellt hat, sich dem Präsidenten der Republik zu nähern, und dieser war übrigens geneigt, der National⸗Versammlung Kon⸗ zessionen zu machen. Es ist in der That einleuchtend, daß die bei⸗ den großen Staatsgewalten nicht entgegengesetzte Interessen haben können. Das, was die Majorität wollen muß, ist, daß das An⸗ sehen des Präsidenten sich kräftige, damit er mit Macht dahin wir ken könne, die. Gesellschaft von den Gefahren zu retten, welche sie täglich mehr bedrohen. Das, was der Prinz Louis Bonaparte will, ist, daß seine Anstrengungen, anstatt durch boshaften Ehrgeiz ge⸗ hindert zu werden, loyal und ohne Hinterhalt unterstützt werden. Auf diesem Boden ist es möglich, zu säen und gute Früchte zu sammeln.“

Rancé, dessen Amendement der La Plata⸗Frage eine parla⸗ mentarische Lösung verschaffte, hat an die außerordentlichen Gesandten von Mondevideo einen Brief gerichtet, der heute in einem Journal mitgetheilt ist. Es heißt darin unter Anderem: „Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten ist sehr verwundert über die Inten⸗ tionen, die man ihm zumuthet. Er hat nur positiv die Versicherung gegeben, daß ein beträchtliches Geschwader mit zahlreichen Trup⸗ pen abgehen werde, um Mondevideo gegen jeden äußeren An⸗ griff zu schützen, daß in dem Falle, wenn man nicht von Rosas alle verlangten Modisficationen für den Vertrag Lepredour’s erhalten sollte, die Unabhängigkeit Montevideo’'s garantirt und vertheidigt werden würde, und daß die Dinge in diesem Zustand bleiben wür⸗ den, bis die National⸗Versammlung weitere Beschlüsse gefaßt haben würde.“ Der Moniteur du Soir führt die Schiffe an, welche die Regierung nach La Plata schicken werde. Die Station im La Plata wird also zusammengesetzt sein: „Zenobia“, Fregatte zweiten Ranges mit 400 Soldaten; „Pomona“, Fregatte von 46 Kanonen, 200 Soldaten; „Prony“, Dampfkorvette von 320 Pferdekraft mit 100 Mann; „Aube“, Kriegskorvette mit 300 Mann; „Meurthe“, Kriegskorvette mit 250 Soldaten; „Egerie“, Kriegskorvette mit 250 Soldaten; „Merkure“, Brigg mit 20 Kanonen ohne Soldaten; „Prevoyante“, Korvette mit 14 Kanonen ohne Truppen; „Alouette“, Kanonier⸗Brigg ohne Truppen; „Panthere“, Kanonier⸗Brigg