1850 / 35 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuches und dergleichen betref⸗ fend, verlangt am Schlusse des Art. 1 „„diese Gesetze sollen der Revision der künftigen Ständeversammlung unterstellt werden.““ Hierauf gestützt, erlaube ich mir nun folgende Anfrage an das Königliche Staats⸗Ministerium der Justiz: 1) ist dasselbe gesonnen, die⸗ ser gesetzlichen Auflage durch Vorlage der von den ständischen Ausschüssen gutgeheißenen Abänderungen Genüge zu leisten? und 2) ist dasselbe weiter esonnen, die bei dem außerordentlichen Central⸗Untersuchungsgerichte ugsburg entbehrlich gewordenen Untersuchungs⸗Akten nebst zuge⸗ hörigen personal⸗ Akten als reichhaltiges Material zur umsichtigen Beurtheilung der provisorischen Gesetzes⸗Abänderungen der Kam⸗ mer der Abgeordneten zur Einsicht und Benutzung bei der vor⸗ schriftsmäßigen Reviston vorzulegen?“ Bezüglich der ersten Frage beziehe er (der Staats⸗Minister) sich auf eine von ihm in der 23sten Sitzung abgegebene Erklärung, durch welche jene Frage bereits ihre Erledigung erhalten habe. Was die zweite Frage anbelange, so werde er bei der Revision des Gesetzes vom 10. November 1848 dieselben Vorlagen machen, wie solches bei anderen legisla⸗ tiven Vorlagen der Fall sei. Er werde nämlich der ho⸗ hen Kammer einen Gesetz⸗ Entwurf mit Motiven vorzulegen die Ehre haben; finde dieselbe alsdann weitere Aufschlüsse noch für nothwendig, so werde das Königliche Staats⸗ Mini⸗ sterium dieselben bereitwillig ertheilen. Eine weitere Interpellation, die heute von Seiten des Ministertisches zur Beantwortung kam, hatte Fürst von Wallerstein gestellt. Dieselbe lautet: „Im Hinblicke auf die Verfügung der Bundes⸗Kommission bezüglich des württembergischen Gesetzes über den Einzug der Posten: Er kennt die bayerische Regierung von dem Standpunkte aus, den sie sich in der deutschen Frage beigelegt hat, der interimistischen Bun⸗ des⸗Kommission den Vollumfang jener Befugnisse zu, womit Kraft der einstigen deutschen Bundes⸗Verfassung der engere Rath der Bundes⸗Versammlung bekleidet war? Erkennt die bayerische Re⸗ gierung dieser von ihr einseitig und ohne alle Mitwirkung des Landes mit ins Leben gerufenen Kommission die Befugniß zu, in die fortschreitende Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten irgendwie einzugreifen und insbesondere in welch' immer einer Weise der Verwirklichung jener Verpflichtungen entgegenzutreten, welche die bayerische Regierung durch ihre Erklärung vom 18. Mai 1849 bezüglich des Durchführens der Grundrechte des deutschen Volkes übernommen hat.“ Der Fürst nahm das Wort, um dieselben einzeln zu motiviren: „Ich und die Fraction, der ich angehöre, haben an dem Interim keinen, auch nicht den entfernte⸗ sten Antheil. Wir haben angefragt, ob das Ministerium den Rath der Kammer hören wolle, es hat erklärt, daß es, falls ihm dies nothwendig erschiene, seine Pflicht thun würde. Wir haben die Rechtsgültigkeit und den Rechtsbestand des Interims nie anerkannt, allein als Thatsache besteht es, und der Vertrag, welcher zwischen Oesterreich und Preußen deshalb abgeschlossen wurde, ist von unberechen⸗ barer Tragweite.“ Der Interpellant schildert nun den Zweck des alten deutschen Bundes und behauptete, daß die neue Bundes⸗Kommission den alten Standpunkt einzunehmen gewillt sei und die Unterdrückung der Autonomie der einzelnen Staaten als Ausfluß ihrer Vollmacht be⸗ trachte. Er ermnnert an die Aufhebung des von Regierung und Kammer in Württemberg beschlossenen Postgesetzes, an die Ver⸗

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hältnisse der mecklenburgischen Verfassung, und fragt nun, ob die bayerische Regierung der Bundes⸗Kommission diese legislativen Be⸗ fugnisse zugestehe; es sei die Entscheidung dieser Frage um so wich⸗

tiger, als das cons

ehemmt würde. immer eine exceptionelle Stellung.

lassen sind?

einsgesetze?“ Staatsminister von der Pfordten: Was die erste Frage des Herrn Interpellanten betrifft, welche Rechte die bayeri⸗ sche Regierung der provisorischen Bundeskommission zugestehe, so sei es am besten, wenn man den Vertrag vom 30. Sept. v. Js. und die Erklärung der bayerischen Regierung hierauf vergleiche. Beide Urkunden waͤren bereits in einer der früheren Sitzungne auf den Tisch des Hauses niedergelegt worden, er könne sich daher einfach darauf beziehen. Was die Einmischung der Bundeskommission in die Chätigkeit der bayerischen Gesetzgebung betreffe, so könne er (der Staats⸗ minister) versichern, daß nicht das entfernteste Anzeichen bestehe, daß eine solche Einmischung eintrete; er glaube daher, es wäre wohlam praktisch⸗ sten zuzuwarten, bis ein solcher Fall vorkomme, dann werde die bayerische Staats⸗Regierung ihre Pflicht zu thun wissen. Eine zweite Interpellation des Fürsten von Wallerstein, welche von ihm gleichfalls in Kürze entwickelt wurde, lautete: „Da die an der ber⸗ iner Einigung festhaltenden Regierungen nun wirklich, und zwar auf Grund eines octroyirten Wahlgesetzes, die Wahlen zu einem Reichstage angeordnet haben, um mit diesem die ihnen wünschens⸗ werth erscheinenden Abänderungen der in Frankfurt beschlossenen Reichsverfassung zu vereinbaren, und da sicherem Vernehmen nach von Seite der bayerischen Regierung gegen diese Wahlen schrift⸗ liche Verwahrung eingelegt wurde, so ersucht der Unterzeichnete den Herrn Staatsminister des Aeußern: erstens um Niederlegung der bayerischen Verwahrungsakte und der preußischen Erwiederung auf den Tisch des Hauses. Zweitens um Beantwortung der Frage: b die bayerische Verwahrung die ungesäumte Wiederberufung jener Gesammt⸗Volksvertretung bezielte, worauf das deutsche Volk ein geheiligtes von den Regicrungen selbst im Jahre 1848 anerkanntes Recht besitzt und welche Schritte bayerischerseits behufs dieser Wie⸗ derberufung geschehen sind?“ Zur Begründung dieser In⸗ terpellation sagt der Fürst von Wallerstein: „Es betrifft eine wichtige Frage unseres öffentlichen Lebens. Die Regie⸗ rungen waren mit der Vernichtung der frankfurter Verfas⸗ sung bald fertig, allein sie sind minder geschwind mit der Be⸗ nutzung ihres Sieges und mit dem Entgelt für die Völker. Wir haben erklärt, daß wir den 1. Mai abwarten wollten, wenn nicht ein wichtiges Ereigniß uns zum Sprechen treibe. Ein solches liegt nun vor. Es sind die Wahlen nach Erfurt. Die bayerische Regie⸗ daas hat gegen diese Wahlen Protest eingelegt. Wir sind nicht rels 8 dagegen sein, da wir von der Endgültig⸗ rungen durch dee die seichs⸗Verfassung überzeugt sind und Abände⸗ zulässig halten. e mit Beistimmung der Volksvertretung Fortsetzung der deutschen gen das erfurter Parlament, da es nicht eine der deutschen National Vertretung ist, da es hervorgeht aus einem octroyirten Wahlgesetze, wodurch A 9 19 4 vorg vergnügen, Zwietracht und neues Uiseene Reiche geschieden, Miß⸗ diesen Gründen die bayerische Regiernoe gesäet wird. Hat aus ag. verische Regierung dagegen prostetirt, so zollen wir ihr unseren Dank; bestimmten sie andere Grü „so 3 Urtheil weniger zustimmend sein. Er Bb65 so wird unser einer Uebereinkunft der vier Königrei Seeh. den igreiche mit Oesterreich, wonach eine Volksvertretung blos aus den Kammern ), 9 wäre diese Vertretung keine andere, als die 8 Kremsier ausgesprochene. Wir müssen bitten, die deitefeben Atten⸗

stitutionelle Leben in einzelnen Staaten sich hinter den Vormärz zurückzuflüchten genöthigt sei; und leicht sei zu be⸗ fürchten, daß, wenn die Bundes⸗Kommission auch hier eingreife, die Fortschreitung, die Entwickelung der öffentlichen Freiheit auf lange Nach den alten Bundes⸗Gesetzen hatte Bayern Gemäß der wiener Schlußakte durften bestehende Verfassungen nur auf verfassungsmäßigem Wege abgeändert werden; wie steht es aber jetzt, wo neue Gesetze zu er⸗ So hat z. B. die Bundeskommission alle und jede Vereine zu verbieten im Sinn, wie steht es dann mit unserem Ver⸗

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lücke auf den Tisch des Hauses niederzulegen, da es sich hier nicht

e29 venf en escP aeza blusgen mit auswärtigen ö.

dern um blos deutsche Staats⸗Angelegenheiten hande t. 8 5

wird dies um so weniger einen Anstand haben, als 5 b 4 e

sächsische Regierung ihren Protest den Kammern mitgethei h 8

Staats⸗Minister von der Pfordten beantwortete 18. Frer⸗

pellation in nachstehender Weise: Die Regierung habe n Tisch

Bedenken dagegen, daß die bezeichneten Aktenstücke auf den fisch

des Hauses niedergelegt würden, sie glaube jedoch, daß tes zec

mäßig dann geschehe, wenn die deutsche Verfassungsfrage wieder

Gegenstand der Berathung der hohen Kammer werde. Wenn dazu

die Veranlassung komme, werde sie mit anderen Aktenstücken auch

diese auf den Tisch des Hauses niederlegen. Einstweilen werde die

zweite Frage dahin zu beantworten sein: die bayerische Regierung

habe protestirt gegen die Abänderung der Bundes⸗Verfassung durch

einzelne deutsche Regierungen, und als Schritt hierzu habe sie die

Berufung eines Parlamentes nach Erfurt angesehen. Die bayeri⸗

sche Regierung habe fortwährend Schritte gethan, um ein Einver⸗

ständniß sämmtlicher deutschen Regierungen über die nothwendige Neu

gestaltung der deutschen Verfassung zu erzielen, und habe dabei fort⸗

während die Bildung einer allgemeinen Volksvertretung im Auge ge⸗

habt. Was das für Schritte seien, und welchen Erfolg oder Nichter

solg sie gehabt, darüber werde die Regierung der hohen Kammer

ebenfalls vollständige Mittheilung machen, wenn ein solches Resultat ihrer Bemühung eingetreten sei. Wallerstein: „Diese Antwort war kurz und diplomatisch gut.“ Eine dritte Interpellation des Fürsten von Wallerstein lautete: „Steht der fortdauernde Kriegs⸗ fuß des bayerischen Heeres in Verbindung mit der bayerischen Pro⸗ testation gegen die von der berliner Einigung angeordneten Wahlen und mit der Uneinigkeit der deutschen Regierungen unter sich, oder beruht er auf staatsrechtlichen Verpflichtungen und auf welchen? Soll in der That, wie allgemein behauptet wird und einzelne Maß⸗ nahmen zu bekräftigen scheinen, der Effektivstand des Heeres noch vermehrt werden, in welchem Grade und zu welchem Behufe?“ Der Interpellant fügt hinzu: „Handelt es sich um eine politische Nothwendigkeit, dann können wir natürlich um der Ehre Bayerns willen nicht auf eine Minderung des Heeres antragen; außerdem müssen wir aber von dem uns zustehenden Rechte Gebrauch machen, die Reduzirung des Heerbestandes, wie er sich seit dem Jahre 1848 entwickelt hat, zu beantragen.“ Staatsminister von der Pfordten: In der eben vernommenen Interpellation sei von dem fortdauernden Kriegszustande des bayerischen Heeres die Rede. Bei der Motivirung derselben sei solches dahin erläutert worden, daß nicht ein eigentlicher Kriegsfuß bestehe, sondern nur die Cadres für den Kriegsfuß. Dadurch schon beseitigten sich die meisten dieser Fragen; denn die Cadres einer Armee könne man nicht binnen vier Wochen aufheben und wiederherstellen, und die jetzt bestehenden Cadres gründeten sich nicht auf eine außerordentliche kriegerische Maßregel, sondern auf Ausführung derjenigen Beschlüsse über die bewaffnete Macht, welche in den vergangenen Jahren nicht etwa blos von den Regierungen, sondern auch von der Versammlung in Frankfurt gefaßt worden seien. Im Uebrigen glaube er hinzufü

gen zu können, daß die Regierung den Präsenzstand und die Stärke der Armee, so wie sie jetzt bestehe, für nothwendig halte, um gegen jede mögliche Störung der Ordnung und Sicherheit, komme solche woher sie wolle, gerüstet zu sein. Wenn die Regierung für nothwendig erachten sollte, eine Vermehrung der Armee eintreten zu lassen, und bezüg⸗ lich der Mittel hierfür die Zustimmung der Vertreter des Volkes nothwendig hätte, so würde sie die von der Verfassung desfalls vor geschriebenen Schritte thun. Hierauf nahm der Königliche Staats⸗ Minister des Innern, Herr von Zwehl, das Wort, um die von Dr. Sepp bezüglich der der Abfassung von Adressen gegen die Juden⸗ Emancipation von Seiten der Behörden angeblich in den Weg ge⸗ legten Hindernisse angekündigte Interpellation in nachstehender Weise zu beantworten: Schon am 15. Dezember, nachdem am Tage vorher der Kammerbeschluß über die Juden Emanclpation gefaßt worden war, habe er (der Staats⸗Minister) die Anzeige erhalten, daß man in Ingolstadt beabsichtige, die Juden vom Markte zu vertreiben, weshalb er sich veranlaßt gesehen habe, die desfalls geeigneten Präventiv⸗Entschließungen an dier Prä⸗ sidien der verschiedenen Kreis⸗Regierungen diesseits des Rheins zu erlassen. Er halte sich fest überzeugt, daß die Regierungen nichts gethan hätten, was nicht in ihrer Befugniß und ihren Rech⸗ ten gelegen sei. Es sei ihm auch nicht bekannt, daß ein Eingriff in die gesetzlichen Befugnisse der Unterthanen geschehen sei. Was

die Motivirung der Interpellation selbst betreffe, von welcher er erst durch die stenographischen Berichte Kenntniß erhalten habe, so fühle er sich nicht berufen, hierauf zu antworten. Fürst von Wal⸗ lerstein wiederholte alsdann seine unmittelbar nach jener des Dr. Sepp bezüglich des nemlichen Gegenstandes angekündigte Interpellation. Staats⸗Minister von Zwehl: Auf alle diese Fragen könne er nur erwiedern, daß das Ministerium in keiner Beziehung von den angeführten Fakten etwas wisse. Das Ministerium habe durchaus keine Anordnung erlassen, welche hindernd oder fördernd in dieser Beziehung eingreifen sollte. Es habe sich verpflichtet gehalten, die Regierungen aufzufordern, allenfallsige Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Die eingelaufenen Berichte hätten keine Veronla as ge⸗

geben, Einschreitungen hervorzurufen. Namentlich sei ihm unbe⸗ kannt, daß die Gendarmerie eine solche Adresse weggenommen habe. Eine weitere Interpellation, die von Seiten des Ministertisches zur Beantworlung kam, war jene des Pfarrers Dirnberger und lau⸗ tete: „Bei der Unwirksamkeit der Polizeistrafen, welche seit Aufhe⸗ bung der körperlichen Züchtigung noch übrig sind, hat auf dem Lande die Verletzung der persöͤnlichen Sicherheit und des Eigenthums, beson⸗ ders in der neuesten Zeit, auf eine bedrohliche Weise überhandgenom⸗ men, daher erlaube ich mir, die Frage zu stellen: „„durch welche Strafe gedenkt das Königl. Staatsministerium die Aufhebung der Strafe der körperlichen Züchtigung zu ersetzen, damit die in neue⸗ ster Zeit auf dem Lande so sehr gefährdete Sicherheit der Person und des Eigenthums wiederhergestellt werde?““ Der Königl. Staatsminister des Innern, Herr von Zwehl, beantwortete diese Interpellation in nachstehender Weise: Die Frage, durch welche Strafe die körperliche Züchtigung ersetzt werden solle, könne er in diesem Augenblicke nicht beantworten. Sie hänge zu genau mit dem Systeme zusammen, welches in dem Polizei⸗Strafgesetz⸗ buche angenommen werden soll. Dieses Strafgesetzbuch liege zwar schon dem Ministerium zur Bearbeitung vor und solle auch dem gegenwärtigen Landtage vorgelegt werden; aber es böten sich so viele Schwierigkeiten dar, daß der Entwurf noch nicht so weit gereift sei, um die Strafarten angeben zu können. Hierauf ergriff noch das Wort der Königl. Staatsminister Herr von der Pfordten: Er habe sich noch vor dem Schluß der Sitzung das Wort erbeten, um der Kammer eine Mittheilung zu machen, die den verstorbenen Minister von Stein betreffe. Er glaube, er Name dieses deutschen Mannes sei Rechtfertigung ge⸗

nug, daß er es für wichtig halte, jede auf ihn sich beziehende That⸗

sache vollständig zu konstatiren. Es sei in der Debatte über das Vereinsgesetz die Rede davon gewesen, daß der Minister von Stein Theilnehmer des Tugendbundes gewesen sei. In Bezug auf diese Thatsache sei er (der Staats⸗Minister) nun aus vollkommen glaub⸗

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würdiger Quelle in den Stand gesetzt, eine von Stein eigenhändig

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niedergeschriebene und in seinen hinterlassenen Papieren befindliche Erklärung über diesen Gegenstand der hohen Kammer mitzutheilen. Der Minister verliest hierauf die betreffende handschriftliche Erklä⸗ rung, wonach Freiherr von Stein weder Stifter noch Mitglied des deutschen Tugendbundes gewesen. Nachdem hierauf auf Einladung des Präsidenten Herr Hirschberger als Referent des dritten Ausschusses den so eben gefaßten Kammerbeschluß über das Jagdgesetz verlesen und sich hiergegen keine Reclamation erhoben hatte, Fürst von Wallerstein das Wort, behufs der Berichtigung meh⸗ rerer von Seiten des Dr. Döllinger in einer der letzten Sitzungen bezüglich des Landvolks⸗Vereines gemachten Aeußerungen, was eine kurze Gegenerklärung sich dann noch Fürst von Wallerstein zur Abgabe einer Replik ver anlaßt fand. schloß der Präsident die Sitzung nach 1 Uhr Nachmittags, ohne den Tag der nächsten anzuberaumen. 8

ergriff noch

des Dr. Döllinger hervorrief, worauf

Da die Zeit schon ziemlich weit vorgerückt war,

München, 30. Jan. (Nürnb. Kor.) Die Abgeordneten

G. F. Kolb, Crämer und Rubner haben folgende Interpellation an den Ministerpräsidenten gerichtet: „In der 51sten Sitzung der Abge⸗ ordnetenkammer beim Schlusse der allgemeinen Diskussion über das Gesetz, die Vereine und Versammlungen betreffend, Präsident des Ministeriums, und Fall, daß die Kammer den von ihm vorgelegten Gesetzentwurf nicht in der durch ihn beantragten Ausdehnung annehmen wolle, folgende Aeußerung gemacht: „„Deswegen haben wir das Verbot der Affilia⸗ tion, damit die Erhaltung des Staates und seiner Integrität mög⸗ lich wird. wissen, das

hat der Herr

zwar, wie es scheint, für den

Denn wir wollen uns auch nicht in die Lage gesetzt geltende Recht brechen zu müssen, um die staatlice Ordnung zu erhalten.““ Diese Aeußerung scheint die Annahme zu bekunden, ein Ministerium dürfe sich zum Brechen des bestehenden Rechtes ermächtigt halten, wenn ihm die Volksvertretung nicht solche Gesetze gewähre, wie es deren nach seiner individuellen Anschauungsweise zu bedürfen glaubt, um 1859 staatliche Ordnung erhalten, d. h. um in der zufälligen Zusammen⸗ setzung seiner Mitglieder fortregieren zu können. Bei der mögli⸗ cherweise unberechenbaren Folgenschwere des obigen Satzes hielten sich die Unterzeichneten verpflichtet, den Herrn Ministerpräsidenten zu einer unumwundenen Erklärung aufzufordern: ob jene Aeuße⸗ rung den hier angedeuteten, jedenfalls naheliegenden, oder welchen anderen Sinn habe und ob er im ersteren Fall darauf beharre.

Die Linke hat gestern im Wege der Juitiative folgen den An⸗ trag auf Erweiterung des Amnestiegesetzes für die Pfalz übergeben: „Es wird wohl angenommen werden dürfen, daß, als das Gesetz, die Untersuchungen wegen politischer Verbrechen und Vergehen be⸗ treffend, beschlossen wurde, man so ziemlich allenthalben, ohne Un⸗ terschied der politischen Ansichten, annahm, daß dessen Wirkungen viel weiter reichen würden, als sich nunmehr thatsächlich, und na⸗ mentlich in der Pfalz, ergeben hat. Rechnet man die in den Rei⸗ hen der Insurrectionstruppen Gestandenen ab (deren Entlassung schon vor der Zeit des Erscheinens des Amnestiegesetzes und unabhängig von demselben durchgerichtliche Erkenntnisse wenigstensbegonnenwordenwar) so ergiebt sich, daß aus dem Central⸗ Untersuchungsgefängnisse zu Zweibrücken nur fünf oder sechs wegen politischer Verbrechen oder Vergehen verhaftete Personen in Folge jenes Gesetzes ihre Frei⸗ heit wieder erlangten. Wenn auch keinesweges in Abrede gestellt werden will, daß die Zahl derjenigen sehr groß ist, welche man ohne das Erscheinen jenes Gesetzes strafrechtlich hätte verfolgen können, so beweist eine nähere Kenntnißnahme der Verhältnisse, daß die strafrechtliche Verfolgung aller derjenigen, ‚welche in die gedachte Klasse gehören, thatsächlich ohnehin eine Unmöglichkeit war, wie hinwieder das Herausnehmen Einzelner eine Ungerechtigkeit ge⸗ wesen wäre. Wie man dies aber auch ansehen möge, so zeigen di Ergebnisse des oben erwähnten Gesetzes, daß der vielfach ausge⸗ sprochene Zweck desselben, wonach jedenfalls viele der Verhafteten aus dem Kerker entlassen werden sollten, speziell in der Pfalz nich erreicht wurde. In dem Gefängnisse zu Zweibrücken befindet sich eine Menge von Männern, welche sowohl nach der K. Proclamation vom 10. Juni v. J. an die Pfälzer, als nach den Aeußerungen des

Staatsoberhaupts in der Thronrede und den in der Abgeordneten-

kammer fast allgemein kundgegebenen Ansichten unzweifelhaft in die Amnestirung einbegriffen werden wollten. die Befürchtung, daß die Beschuldigten wegen noch immer nicht be

endigter Untersuchung wohl sogar nicht einmal vor die nächste Assise werden gestellt werden. Unter diesen Verhältnissen, und da es sich gleich sehr um einen Akt der Staatsweisheit als der Mensch⸗ lichkeit handelt, glauben die Unterzeichneten, daß der Fall gegeben sein dürfte, in welchem die Kammer von dem ihr zustehenden Rechte der Initiative Gebrauch machen sollte. Die Unterzeichneten würden zwar, und mit vollster Ueberzeugung von der Ungefährlichkeit de

Sache, einen Antrag auf unbedingte ausnahmslose Amnestie ein

bringen; da ihnen aber die frühere Verhandlung über diese Frage keinen Zweifel läßt, daß die Mehrheit in der Kammer unter keiner Bedingung hierauf eingehen würde, so beschränken sie sich, die An⸗ nahme eines Gesetz⸗Entwurfes mit folgenden Bestimmungen zu em

pfehlen: Den wegen politischer Verbrechen und Vergehen, begangen vor dem Monat Juli 1849 in der Pfalz und vor dem 10. Sep⸗ tember 1849 in den älteren Kreisen, in Untersuchung gezogenen Personen ist, sofern dieselben nicht bereits amnestirt sind, vohle Am

nestie gewährt. Ausgenommen von denselben sind: 1) die Mitglie⸗ der der provisorischen Regierung in der Pfalz; 2) die Ober⸗Komman⸗ danten der pfälzischen Insurrections⸗Truppen; 3) die Mitglieder der Militair⸗Kommissionen in der Pfalz und 4) alle diejenigen, welche Personen körperlich verletzten oder Privateigenthum zerstörten. Kolb, Dr. Bayer, Dr. Narr, Th. Mayer, Oettingen Wallerstein, Rubner, Brunk, Boye, Ad. Müller, Dr. Schmidt, Tafel, Scharpff, Prell, Schäfer, Herrlen, Krämer, Dr. Lanzer, Goller, Crämer, Köhl, Dr. Morgenstern, Fillweber, Kleindienst, Zink, Amschler, Richter, Hofmann, Gelbert, Hetterich, Seiffert, Scheidemantel, Tillmann, Wimmer, Borst, Binder, Stöcker, Fraas, Wolf, Beer.“

Sachsen. Dresden, 31. Jan. (Sächs. Bl.) Zweite Kammer. Zunächst trat die Kammer dem von Carlowitzschen Amendement zu dem Antrage des Abgeordneten Müller aus Nieder⸗ lösnitz, wegen Aufhebung des dresdener Belagerungszustandes, ein⸗ stimmig bei, nachdem vorher die dresdener Abgeordneten Dr. Wagner, Müller und Dr. Schwartze ebenfalls zu Gunsten der Verminderung der Einquartierungslast in Dresden sich ausgesprochen hatten. Auch der Richtersche Antrag auf Zurücknahme des Verbots von Sammfungen für polilische Flüchtlinge und deren Angehörige wurde gegen 16 Stimmen angenommen, obschon vorher der Staats⸗Minister von Friesen die beregte Verordnung als durch §. 103 der Armen⸗Ordnung ge⸗ rechtfertigt dargestellt und bemerkt hatte, daß die Regierung doch unm öglich für diese Flüchtlinge, die sich in Sachsen doch meisten⸗ theils Verbrechen schuldig gemacht hätten, Sammlungen gestatten könnte; anders jedoch, setzte er hinzu, verhielte es sich mit den Angehörigen derselben, und hier habe die Regierung bekanntlich dem Wohlthätigkeitssinn kein Hinderniß in den Weg gelegt. Der Abgeordnete Cramer will der Presse das Recht zum Ausschreiben

v.

Dazu kommt nun noch

von Sammlungen zu dem genannten Zweck gewahrt wissen, was derselben, wie Staats⸗Minister von Friesen darauf bemerkte, Nauch gar nicht bestritten werden sollte; nur habe sie sich auch lsdann die gesetzlichen Folgen etwaniger Contravention ge⸗ en noch in Kraft bestehende Gesetze selbst zuzuschreiben. Hieran reihte sich die Berathung des gestern von dem Abgeordne⸗ en Raschig eingebrachten Antrags, des Inhalts: Die Staats⸗ regierung zu ersuchen, die schriftlich an sie gebrachten Interpellatio⸗ nen auch schriftlich zu beantworten. Präsident Cuno war der An⸗ icht, daß es sich hier um eine Abänderung der provisorischen Land⸗ ags⸗Ordnung handle, mithin zur Beschlußfassung die Zustimmung on zwei Drittheilen der Mitglieder der Kammer erforderlich sei. Obwohl der Abgeordnete Biedermann gegen diese Ansicht Ein sprache erhob, da es sich hier nur um einen gewöhnlichen An⸗ trag handle, so konnte sich der Präsident doch nicht entschließen, on derselben abzugehen. Auch Vice⸗Präsident Dr. Held schien ie Ansicht des Präsidenten zu theilen, indem er den Antrag ellte: Den Antrag des Abg. Raschig an den mit der Prüfung er Landtagsordnung beauftragten ersten Ausschuß zur Erwägung abzugeben. Dieser Vorschlag wurde, nachdem auch der Abgeordn. Raschig sich damit einverstanden erklärt hatte, von der Kammer ge⸗ gen 11 Stimmen genehmigt. Die Kammer gelangte nun zur Be⸗ rathung des Wigandschen Antrages über die Wahrung der Rechte Dentschlands in Bezug auf die Herzogthümer Schleswig⸗Holstein. Der Antrag des Abgeordn. Wigand lautet: „a) die zweite Kammer wolle im Vereine mit der ersten Kammer die Staatsregierung er⸗ suchen, sie möge auf das energischste für die Unabhängigkeit und Un⸗ theilbarkeit der Herzogthümer Schleswig⸗Holstein eintreten und ge⸗ gen jeden Friedensabschluß protestiren, der eine Trennung derselben zur Folge hätte; b) die Volksvertretung Sachsens möge fer⸗ ner der Regierung ihre Mitwirkung in dieser Angelegenheit, wie und wo sie immer nothwendig ist, erklären.“ Der vierte Ausschuß (Referent Abgeordneter Wagner aus Dresden) hat hieruber Bericht erstattet und sich in demselben mit dem Sinne und Zwecke dieses Antrags aus vollster Seele einverstanden erklärt, wie er denn auch im Allgemeinen der Sache Schleswig⸗ Holsteins, die er als eine gemeinsame Sache Deutschlands aner⸗ ennt, sich auf das wärmste angenommen hat. Seine Ansicht geht ahin, daß die Bedeutung der Angelegenheit Schleswig⸗Holsteins ür Deutschland, die Verpfändung der Ehre unseres Vaterlandes ür dieselbe, die Größe der hierfür gebrachten Opfer, die dankbare Verpflichtung gegen die mit muthvoller und freudiger Hingebung dafür gekämpft habenden Truppen es der Volksvertretung zur un⸗ bweisbaren Pflicht machen, den Willen des sächsischen Volkes aus⸗ usprechen und die Regierung in ihren desfallsigen Schritten zu kräftigen. Nachdem der Ausschuß auf das erfreuliche Beispiel hinweist, welches in

dieser Beziehung die Volksvertretung in Bayern und Hannover gegeben,

mpfiehlt derselbe, im Einverständniß mit dem Antragsteller, folgenden Antrag zur Annahme: „Die Kammer wolle die zuversichtliche wartung gegen die Staats⸗Regierung aussprechen, dieselbe werde

i Verbindung mit den anderen deutschen Staaten, oder mit ein⸗ elnen derselben, auf das baldigste Zustandekommen eines solchen riedens hinwirken, welcher die Rechte der Herzogthümer Schleswig⸗ Holsteins zu sichern und dadurch die Integrität, somit aber die Ehre und Interessen Deutschlands zu wahren im Stande ist.“ Der Abgeordnete Dr. Braun schlug der Kammer vor, zum Zeichen der Einigkeit in dieser Sache den Antrag des Ausschusses durch Erhe⸗ bung von den Sitzen zu genehmigen. Die Kammer erhob sich wie Lin Mann, und sämmtliche stark besetzte Tribünen konnten nicht umhin, der Kammer für diesen Beschluß ein Zeichen des Beifalls u spenden. Staats⸗Minister von Beust gab die Versicherung, die Regierung die Gefühle vollkommen theile, welche der Aus⸗ chuß in seinem Berichte für die Sache Schleswig⸗Holsteins aus⸗ gesprochen. Sei auch die Regierung mit der Fassung des Antrags nicht ganz einverstanden, da gegenwärtig der Friedensabschluß mit Dänemark in die Hände der Bundes⸗Central⸗Kommission gelegt sei, mithin eine Verhandlung mit einzelnen deutschen Regierungen nicht wohl thunlich erscheine, so könne er doch Namens der Regie⸗ rung erklären, daß dieselbe dort, wo der Friede mit Dänemark ge⸗ schlossen werden würde, im Sinne des heutigen Kammerbeschlusses u wirken nicht unterlassen werde. Aus einer Andeutung dieses Staats⸗Ministers ging hervor, daß die sächsische Regierung bei Unterzeichnung des Waffenstillstands⸗Vertrags vom 10. Juli 1849, dem beizutreten die Regierung durch eine Reihe von Umstenden gewissermaßen genöthigt gewesen sei, die Frie⸗ dens⸗Präliminarien nicht zugleich mit anerkannt habe. Abge⸗ ordneter Biedermann ergriff noch das Wort, um in Bezug auf die Rede des Staatsministers von Beust eine Verwahrung da⸗ gegen einzulegen, als sei das Interim, dem nur die Rechte des engeren Bundesrathes zuständen, kompetent, den Frieden mit Däne⸗ mark abzuschließen. In dieser Beziehung müsse das Bündniß vom 25. Mai maßgebend sein und die darin von den verbündeten Re⸗ gierungen über Krieg und Frieden getroffene Uebereinkunft festge⸗ halten werden. Staatsminister von Beust erwiederte, daß der Friedensschluß mit Dänemark nicht Sache des engeren Bundesstaats sein könne, sondern als eine gemeinsame Angelegenheit des ganzen Deutschland, das den Krieg geführt, betrachtet werden müsse. Uebrigens stehe nach der Schlußakte die Verhandlung über einen Frieden allerdings dem engeren Bundesrathe, dagegen die Abstimmung über den Frie⸗ densschluß dem Plenum zu. Der Abgeordnete von Dieskau hielt dem Albgeordneten Biedermann ein, daß für das Volk das Bünd⸗ niß vom 26. Mai noch gar nicht existire (Bravo auf der Gallerie), worauf Biedermann zur Antwort gab, daß er nur vom völker⸗ rechtlichen Standpunkte gesprochen; für das Volk bestehe übrigens das Interim noch weniger, als das Dreikönigsbündniß. Der Ab⸗ geordnete Harkort schnitt das Weitergreifen dieser staatsrechtlichen Frörterungen dadurch ab, daß er aufmerksam machte, wie die Kam⸗ mer heute ein Zeugniß ihrer Einigkeit habe geben wollen und nun ihre Zerrissenheit beurkunde. Nachdem der Präsident diesem noch zugefugt hatte, daß er sich nicht für berechtigt gehalten, dem Ab⸗ geordneten Biedermann das Wort zu versagen, es ihm jedoch nur ungern zugestanden habe, wurde diese Angelegenheit als erledigt

betrachtet und verlassen.

Hannover. Hannover, 31. Jan. (H. M. Z.) Heute wurde das aus den Kammer⸗Verhandlungen bekannte Gesetz über Aufhebung der Mannsstifter veröffentlicht. Der Klosterfonds wird danach Universal⸗Nachfolger der aufzuhebenden Stifter; er kann den zeitigen Pfründnern, so wie deren etwa noch eintretenden Nach⸗ folgern, statt der Naturalnutzung eine feste Geldrente überweisen. Privatberechtigungen Dritter zur Verleihung von Pfründen können künftig nur noch zu Gunsten von bedürftigen und würdigen Geist⸗ lichen oder Schulmännern ausgeübt werden.

Baden. Karlsruhe, 31. Jan. Das heutige Regie⸗ rungs⸗Blatt enthält die landesherrliche Vollzugsverordnung zum provisorischen Gesetze, die Militair⸗Arbeitsstrafe betreffend.

„Leopold ꝛc. Auf Antrag Unseres Kriegs⸗Ministeriums haben Wir zum Vollzuge des §. 3 des provisorischen Gesetzes vom 9. November 1840 beschlossen und verordnen wie folgt: §. 1. Wenn ein Soldat oder zu sol⸗ chem degradirter Unteroffizier, nachdem die vorschriftsmäßigen Disziplinar⸗

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strafen stufenweise bis zum höchsten zulässigen Maße gegen ihn zur Anwen⸗ dung gebracht wurden, sich eines weiteren, nicht mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehens gegen die Disziplin oder Subordination schuldig macht, so hat der ihm vorgesetzte Compagnie⸗ (Schwadrons⸗, Batterie⸗) Komman⸗ dant hiervon unter Anschluß einer Grund⸗ und Strafliste des Soldaten aussühr⸗

liche Meldung zu erstatten, welche auf dem Dienstwege an das Kriegs⸗Ministerium

vorgelegt wird. §. 2. Wenn das Kriegs⸗Ministerium das Vergehen fürjerheblich genug erachtet, so stellt es den betreffenden Soldaten vor einen Disziplinar⸗Rath und ordnet die nähere Untersuchung an. §. 3. Bei jedem Bataillon der Infanterie, bei jedem Reiter⸗Regiment und bei der Artillerie⸗Brigade besteht ein Disziplinar⸗Rath, welcher aus folgenden Personen zusammengesetzt ist: 1) aus dem Bataillons⸗Kommandanten oder bei der Reiterei und Artillerie dem ältesten Major des Regiments, beziehungsweise der Brigade, als Vor⸗ sitzenden; 2) aus zwei Hauptlenten, zwei Oberlieutenants und zwei Lieute⸗ nants, welche jeweils nach dem Dienstroster kommandirt werden; 3) aus zwei Oberfeldwebeln (Oberwachtmeistern), welche nach dem Dienstroster aus der Reihe derjenigen kommandirt werden, die in den letzten zwei Jahren wegen Vergehen weder bestraft wurden, noch wegen solcher in Untersuchung stehen. §. 4. Es hängt von dem Ermessen des Kriegs⸗Ministerium ab, welchem Disziplinar⸗Nath es die Sache zuweisen will. §. 5. Der mit der Untersu⸗ chung beauftragte Auditor oder Stellvertreter desselben untersucht das dem Angeschuldigten zur Last fallende Vergehen, vernimmt ihn darüber und for⸗ dert ihn zur Erklärung über sämmtliche früher gegen ihn erkannten Stra⸗ fen auf. §. 6. Die geschlossenen Untersuchungsakten werden an den Diszi⸗ plinar⸗Rath abgesendet, welcher auf Vorlesen der Akten nach Mehrheit der Sltimmen entscheidet: 1) ob der Angeschuldigte des Vergehens schuldig oder nicht schuldig erscheine, 2) ob und auf wie lange er in die Straf⸗Compagnie einzureihen sei. Dem Ermessen des Disziplinar⸗Rathes ist anheimgegeben, die Vorführung und Abhör des Angeschuldigten in der Sitzung anzuord⸗ nen. §. 7. Der Spruch des Disziplinar⸗Rathes wird sammt den Akten dem Kriegs⸗Ministerium zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Das Kriegs⸗ Ministerium kann die erkannte Strafe mildern, nicht aber schärfen.“

Hessen. Kassel, 29. Jan. (Kass. Ztg.) Versamm⸗ lung der Stände. Herr Bayrh offer begründet seine in der vorigen Sitzung gestellten Interpellationen wegen des Wahlgesetzes für die Bezirksräthe und der Abschaffung der Todesstrafe. Der Landtags⸗Kommissar erklärt, daß die Anfrage in letzterer Beziehung durch den vorzulegenden Entwurf eines Strafprozeß⸗ esetzbuches ihre Erledigung finden werde, und daß in ersterer Be⸗ ziehung die Regierung ihre Zusagen erfüllen werde: sie erkennt die hervorgehobene Wichtigkeit des Gegenstandes an, wolle dadurch aber der Gründlichkeit keinen Eintrag geschehen lassen. Herr Bayr⸗ hoffer spricht den Wunsch aus, daß die Regierung beiden Gegen⸗ ständen recht bald, so viel in ihren Kräften stehe, Geuüge leisten werde. Der Landtags⸗Kommissar beantwortet die von Herrn Wolf in der vorigen Sitzung gestellte Interpellation: „Die Regierung sieht zur Zeit keinen genügenden Anlaß, die beschlossene Betheiligung Kurhessens an der zu Erfurt stattfin⸗ denden Berathung des Verfassungs⸗Entwurfes vom 26. Mai v. J. wieder in Frage zu stellen, zumal die entworfene Verfassung nicht allein bezüglich des Vereinsstaates auf dem constitutionellen Regierungssysteme beruht, sondern auch dessen begründete Durch⸗ führung in den Einzelstaaten bedingt.“ Herr Wolf hält diese Antwort nicht für genügend, obwohl er zugiebt, daß die Frage schwierig sei: Man müsse auch den dritten Fall ins Auge fassen, daß in Preußen sich ebenfalls ein provisorischer Zustand, ein soge⸗ nanntes Interim, bilde. Man könne nicht umhin, auch für eine solche Eventualität sich klar zu machen, was man thun werde. Herr Bayrhoffer glaubt Herrn Wolf dahin berichtigen zu müssen, daß wir nicht zwei, sondern drei Interims bekommen würden, in Frank⸗ furt, Berlin und Erfurt. Herr Wolf dankt für diese Belehrung und hält den Fall für möglich.

Hessen und bei RAhein. (O. P. A. 9.) Die deheden die mainzer Bischofswahl werden sich (wenigstens ist be⸗ gründete Hoffnung vorhanden) in befriedigender Weise lö⸗ sen. Wie Gutunterrichtete behaupten, wird das Kapitel mehrere Personen dem Papst vorschlagen, um daraus den Bischof zu wäh⸗ len, und diese Kandidaten sollen Alles in sich vereinigen, was zur Erhaltung des kirchlichen Friedens nothwendig ist. Voransgesetzt daß die Ehre unseres wackeren Schmid gewahrt bleibt, wird man sich über einen solchen Ausgang nur freuen können. Von der Fortdauer der Störung würden am Ende nur die Nutzen ziehen denen Streitigkeiten auf kirchlichem Gebiet Mittel für znverb Zwecke sind.

Sachsen⸗Weimar. Weimar, 2. Febr. (Weim. Ztg.) Des Großherzogs Königl. Hoheit geruheen am 31sten v. M. Mit⸗ tags dem Grafen Ferdinand von Galen, Großkreuz und Ritter hoher Orden, auf Höchstihrem Residenz⸗Schlosse Audienz zu erthei⸗ len und aus dessen Händen das Königl. Kreditiv entgegenzuneh men, wodurch derselbe von Sr. Majestät dem Könige von Preußen zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Großherzoglichen Hofe ernannt worden ist

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Oesterreich. Padua, 22. Jan. (Wand.) Mehrere wiener Blätter theilten ein Schreiben aus Padua mit, demzufolge eine dortige Ausnahmebehörde den Professoren der Universität, an deren Beneh⸗ men wirklich so Manches zu rügen war, nach wiederholten War⸗ nungen mit Stockstreichen gedroht habe, und es soll zu diesem Zwecke auch schon eine Bank herbeigeschafft worden sein. Einer der Professoren alterirte sich darüber so, daß er vom Schlage gerührt wurde. Der entstellte Vorfall ist einfach folgender: Der hier kom⸗ mandirende General sich am Anfange des verflossenen Monats ver⸗ anlaßt, bei 40 Individuen und unter diesen auch die Professoren Turazzo, Agostmi und Giacomini, die sich schon in der Revolu⸗ tionsepoche auszeichneten, vorzuladen, um sie an ihre Pflichten zu erin⸗ nern. Dies geschah ohne irgend eine Drohung von Stockstreichen und ohne Herbeischaffung einer Bank, auf eine so zarte und gebildete Weise, daß diese Herren lachend und die Achseln zuckend die Wohnung des Generals verließen. Am 25. des gleichen Monats erfolgte dann wirklich die Aufhebung eines Klubs, und bei 30 Indivi⸗ duen wurden verhaftet, unter welchen sich mehrere reiche Juden befinden und ein Beamter des dortigen Tribunales, der schon 1848 bewaffnet mit den Freischaaren gegen die österreichische Armee gezogen sein soll, dann von Radetzky begnadigt, und im letzten Monate Oktober vom Justizministerium wieder in sein Amt gesetzt wurde. Da die Professoren der Medizin und Chirurgie Tag und Nacht sogenannte strenge Prüfungen hiel⸗ ten und noch halten (seit dem März 1848 bis Ende 1849 wur⸗ den zu Padua 300 Doktorate in der Medizin und Chirurgie ertheilt, im Jus 169 und in der Mathematik 70, deren sämmtliche Taxen bereits die Summe einer halben Million Zwanziger erreichen), so war auch Giacomini in Anspruch genommen, und da er bald an der Universität in einem bis auf 20 Grad geheizten Zimmer, bald in der kalten Luft sich befand, so zog er sich, 14 Tage nach der vom Generale erhaltenen Warnung, ein rheumatisches Fieber zu, legte sich am 22. Dezember zu Bett, verordnete sich unter d

Darmstadt, 31. Jan. Konflikte bezüglich auf

Beistande seines Freundes, des Doltors Mugna, innerhalb vier

Sehe. 18n Fe. I nahm noch dazu bei 200 Gran Chi als Opfer seines eigenen Systems. Di Steuer der Wahrheit und zur Grundlage

suchung.

Frankreich. Paris, 1. Febr. Der C itutt glaubt, daß die Sendung des Kardinals 185 8 58 Segg ge müdgen Frage beitragen werde Nach Ga⸗ ignani's Messenger beträgt die neue päpstliche Aulei icht 40, (hea nur 33 Mä. Föäpstlche Auleihe gicht Dem Constitutionnel zufolge, werden die politischen Flücht⸗ linge in der Schweiz nächstens eine große Veecaaan sanne halten.

Nach dem neuen Postvertrage mit der Schweiz beträgt das Porto für den einfachen Brief 40 Centimes, wovon 15 an die Schweiz und 25 an Frankreich fallen.

Die Gesellschaft zur Gründung eines neuen Journals, „Das demokratische Europa“, welches die Stelle der eingegangenen sozia⸗ listischen Blätter ersetzen soll, ist jetzt durch notariellen Akt definitiv gebildet worden.

Nach Ostern soll zu Clermont ein großes Konzil für die Kir⸗ chenprovinz Bourges abgehalten werden.

Garnier Pages, früher Mitglied der provisorischen Regierung, ist in seiner Geburtsstadt Marseille eingetroffen, angeblich um als Kandidat für das Departement des Var aufzutreten.

Zu Aix sind drei demokratisch⸗sozialistische Klubs durch die Polizei geschlossen worden, nachdem der Bürgermeister ihre Auflö⸗ sung verfügt hatte. Die Polizei⸗Agenten hatten starke Militair⸗ Bedeckung bei sich, und die Klubisten entfernten sich auf die an sie gerichtete Aufforderung unter Vivats für die Republik, für Barbeés und Ledru⸗Rollin, so wie unter Absingung revolutionairer Lieder. Die Klubsäle wurden sodann versiegelt.

Nach dem National traf kürzlich der Secretair des ungari⸗ schen Parlaments zu Debreczẽn, Goroveh, mit einem Passe des französischen Gesandten in Konstantinopel zu Marseille ein; es wurde ihm jedoch nicht verstattet, ans Land zu gehen.

Großbritanien und Irland. Lonvon, 31. Jan. In der gestrigen Geheimeraths⸗Versammlung zu Windsor wurde auch über die vorzunehmende Wahl zweier schottischen Pairs, um die durch den Tod des Grafen von Airlie und Lord Colville's von Culroß entstandenen Lücken zu füllen, berathen. Der gestrige Tag, als Vorläufer der Eröffnung des Parlaments, war in London ein Tag der politischen Diners. Während bei dem Marquis von Lansdowne und Lord John Russell die Mitglieder der Regierung und die parlamentarischen Freunde derselben versammelt waren, gab der Protectionisten⸗Führer Lord Stanley einer Anzahl konservativer Pairs ein glänzendes Bankett. Anwesend waren unter Anderen die Herzoge von Richmond, Beaufort, Montrose, Buckinhham und Cleveland, der Marquis von Salisbury, die Grafen Cardigan

Lonsdale, Glengall, Nelson, Lucan und Enniskillen, Viscount Com⸗ vermere und Lord Colchester. Auch der fashionablen Welt gieb das Zusammentreten des Parlements das Signal zum Beginn de gesellschaftlichen Lebens in der Hauptstadt. Der russische Gesandt hat die Saison gestern mit einem glänzenden Balle eröffnet.

Griechenland. Athen, 22. Jan. (Osserv. Triest. Am 11. Januar ging die englische Flotte, aus 13 großen Schiffe bestehend, in der Bucht von Salamis vor Anker. Erst nach fünf Tagen erhielt Herr Londos vom britischen Gesandten Th. Wyse die Anzeige, daß der Vice⸗Admiral Sir W. Parker sich Nachmi tags zu ihm begeben werde, um ihm einige Mittheilungen im Na men der Regierung zu machen. Um zwei Uhr Nachmittags ver⸗ fügte sich der britische Gesandte in Begleitung des genannten Vice⸗ Admirals zu Herrn Londos und bedeutete ihm mündlich, daß er kraft der von seiner Regierung erhaltenen Befehle die Anfrage stelle, in welcher Weise die unmittelbare Vollziehung der von Sir Edmund Lyons schon im Dezember 1848 geestllten Forderungen bewirken wolle.

Er wünsche, daß die griechische Regierung binnen 24 Stunden eine

befriedigende Antwort ertheile; im entgegengesetzten Falle würde an die griechische Regierung eine schriftliche Erklärung ergehen, und die daraus entstehenden Folgen könnten für Griechenland sehr ernstlicher Natur sein. Die geforderten Entschädigungen betreffen meistens britische Unterthanen und erstrecken sich kaum auf 2,000,000 Drachmen. Ein Ministerrath wurde zusammenberufen, worauf der Präsident des Aeropag, der Appellationshof und einige andere der ausgezeichnetsten Männer Athens eingeladen wurden, ihre Meinung 8 über die gestellten Forderungen abzugeben. Nach reiflicher Erwä⸗ gung sprachen sie sich dahin aus, daß alle sechs Forderungen wohl einer Tribunalentscheidung unterzogen werden können, daß aber das damit verbundene Verlangen durchaus jedes Rechtsgrundes entbehre. Hierauf theilte der Minister der auswärtigen Angelegenheiten die Forde⸗ rungen des englischen Gesandten und des Vice⸗Admirals den Vertretern Frankreichs und Rußlands mit, den Wunsch beifügend, den von Herrn Londos gestellten Antrag beim britischen Gesandten zu unterstützen, daß nämlich die obwaltende Frage einem schiedsrichterlichen Urtheile der beiden Schutzmächte anheimgestellt oder mindestens der Antrag auf dieses schiedsrichterliche Urtheil dem Hofe von London überreicht werde. Die Vertreter Frankreichs und Rußlands schritten bei dem britischen Gesandten ein; verschiedene Noten wurden beiderseitig gewechselt; aber der britische Gesandte verweigerte jede Vermittlung. Am 18ten, Nachmittags, hatte sich das Dampfboot „Otto,“ vom Piräcus nach Syra mit Depeschen der griechischen Regierung bege⸗ ben wollen; da aber kurz vorher von Seite des Admirals Parker der Regierung angezeigt worden war, daß keine Bewegung unter 8 den griechischen Kriegsschiffen in demselben Hafen stattfinden dürfe, so folgte ein englischer Dampfer dem „Otto,“ ihn auffordernd, nach dem Piräeus zurückzukehren, was er auch nach Empfang einer schriftlichen Aüfforderung that. Um drei Viertel auf 10 Uhr des löten reiste der englische Gesandte sammt seinem Gepäcke und mit allen Beamten der Gesandtschaft nach dem Pi⸗ räcus, schiffte sich auf dem „Bulldog“ ein und begab sich sofort auf das Admiralschiff „Queen.“ Am selben Vor⸗ mittage erhielt Herr Londos von Seiten des englischen Gesandten einen vom Borde der „Qucen“ datirten Brief, in welchem ihm

erklärt wird, daß, weil sich das Fahrzeug „Otto,“ trotz des aus

drücklichen Verlangens des Vice⸗Admirals unter Segel begeben habe, dasselbe auf seinen Befehl wieder in den Hafen zurückgebracht wor⸗ den, wozu er sich um so mehr bewogen gefunden, als er Befehle hätte, nebst anderen Maßregeln auch die Wegführung des „Otto“ und der anderen griechischen Fahrzeuge nach dem Hafen von Sala⸗ mis in Vollzug setzen zu lassen und besagte Fahrzeuge so lange dort zurückzuhalten, bis die in der Note des Herrn Wyse vom 17. Ja⸗ nuar gestellten Forderungen befriedigt sein werden. Um 9 Uhr des Nachts wurden auch der „Otto“ und ein griechischer Kutter nach Salamis gebracht. Gleichzeitig wurden zwei eng⸗ lische Dampfer nach Paros abgefertigt, um die Korvette „Ama⸗ lie“ mitzuführen; da diese jedoch entmastet war, so begnügte man sich mit einem Kanonenbvote, welches sich gerade vor