Sache giebt, und daß die Ungläubigkeit, mit welcher die Nachrich⸗ ten zuerst aufgenommen worden, dem Unmuthe Platz mache, so bald man findet, daß diese Maßregeln auf Instructionen hin Platz griffen, welche überlegter Weise hier in England auser⸗ sonnen worden. Bis zur Vorlage der offiziellen Korrespondenz wollen wir unser Urtheil noch suspendiren, allein andere Nationen werden ihre Verwerfung nicht suspendiren, und was auch immer die Veranlassung zu diesem feindlichen Eintreten gewesen sein möge, so ist der Schlag für unsere Interessen nach außen und unsere öffentliche Achtung nicht wieder gut zu machen!“ Die pariser Korre⸗ spondenz der Times will wissen, daß die Instructionen des Admi⸗ als Parker ihn angewiesen, sich auf eine Blokade oder Wegnahme der griechischen Schiffe zu beschränken, so daß an ein Bombarde⸗ ment wohl nicht zu denken sei. Sollte aber irgendwelche Gewalt⸗ hat seitens des Pobels gegen den englischen Gesandten oder die englischen Unterthanen in Griechenland untegeutnen werden, so wuͤrde dies schwerlich unbestraft bleiben. Die Times 86e ferner: „Es zeigt sich, daß die Forderungen, welche Herr Wyse mit dieser überraschenden Energie gestellt, nicht in der Forderung der Liquidation der Rückstände jenes Theils der Interessen des griechischen Anlehens bestanden, das England garantirt, sondern in gewissen Privatforderungen, welche die griechische Regierung nicht anerkannt, irgendwelchem Territorlalstreite bezüglich einer paar klei⸗ erer Küsten-Inseln. Die erste Forderung betraf die Entschädi⸗ gung für einen portugiesischen Juden, Namens Pacifiko, dessen Haus vor vielen Jahren vom athener Pöbel verwüstet worden, und der die Bescheidenheit hatte, dafür 30,000 Pfd. Sterl. Entschädigung zu fordern, obgleich er bereits seine An⸗ sprüche für 8000 Drachmen verkauft hatte; dann kommen Entschädigungsforderungen für Schiffbrüchige und beraubte Tou⸗ risten, sammt einer Forderung von Genugthuung für die britische Flagge in einer Affaire zu Patras, wo sie offen damit beschäftigt war, Rebellen zu beschützen, endlich noch eine Forderung der Rück⸗ gabe gewisser Inseln, an der Küste von Morea, welche nie England gehörten, und wovon ausdrücklich eine in dem Territorium einge⸗ schlossen ist, welches vertragsmäßig dem Königreich Griechenland zuerkannt ist.“
Aus einer pariser Privat⸗Korrespondenz der Times ist zu entnehmen, daß Unterhandlungen im Gange sind, um dem alten Streite Englands mit Spanien wegen der Wegsendung des engli⸗ schen Gesandten Henry Bulwer zu schlichten. Auf den Wunsch der spanischen Regierung hat König Leopold die Vermittler⸗Rolle uͤber⸗ nommen, die bisher noch nicht ganz zum Ziele geführt, indem man sich noch nicht über die Art und Weise der Genugthuung verstän⸗ digen konnte, welche das spanische Kabinet England bieten soll. Lord Palmerston verlangt nämlich, die spanische Regierung solle eine förmliche Erklärung abgeben, daß sie sich mit der Wegsendung Bulwer's übereilt, und daß sie dabei von irrigen Voraussetzungen ausgegangen, eine Forderung, in welche das spanische Kabinet nicht eingehen will, denn es behauptet nach wie vor, daß Bulwer sich in Partei-⸗Intriguen zum Sturze der Moderados eingelassen, und daß es im Rechte gewesen, als es diesen Diplomaten aus dem
Lande wies. Geben die Unterhandlungen Erfolg, so soll Lord Howden als Gesandter wieder nach Madrid gehen.
Der ministerielle Globe räumt den Gränzmächten der Schweiz das Recht ein, Vorsichts⸗Maßregeln derselben gegenüber zu treffen, ind bemerkt zugleich, in der Anwesenheit Lord Palmerston's im britischen Ministerium liege eine Garantie, daß die Maßregeln ge⸗ gen die Schweiz nicht über das hinausgehen wurden, was die strenge Nothwendigkeit geböte.
NRußland und Polen. Am
Warschau, 7. Febr.
Montag langte der Herzog Wilhelm von Mecklenburg⸗Schwerin von St. Petersburg hier an und stieg im Palast Belvedere ab;
gestern erschien derselbe im Theater. Spanien. Madrid, 1. Febr. hat vorgestern die langwierige Berathung über das Ermächtigungs⸗ Verlangen der Regierung in Betreff der Steuer⸗Erhebung damit beendigt, daß sie, wie Jedermann im voraus wußte, dasselbe mit ansehnlicher Majorität, mit 172 nämlich gegen 82 Stimmen, ge⸗ nehmigt hat. Gestern vertagte sie sich sodann auf unbestimmte Zeit, weil das Ministerium jetzt den Senats⸗Debatten beiwohnen muß. Die Deputirten wird man durch Einladungen zur nächsten S itzung erufen. Man erwartet gleich nach Annahme des Ermächtigungs⸗ Verlangens durch den Senat die Prorogation der Cortes, welcher wahrscheinlich im Juli oder August die Auflösung folgt. Die Königin hat dem neuen französischen Gesandten Bour⸗ going das Großkreuz des Karls⸗Ordens verliehen.
Die Deputirten⸗Kammer
244
Gonzales Bravo befindet sich besser, da die Kugel aus seiner Duellwunde herausgezogen worden ist. Sein Gegner Rios Rosas hat ihn besucht und sodann die Stadt verlassen; der Präsident der Kammer wollte ihm nicht gestatten, auf der Tribüne Erläuterungen über sein Duell zu geben.
General Solano ist zum Genera ernannt worden.
Griechenland.
l⸗Capitain der Philippinen
(Lloyd.) Der am 4ten Nachmittags um 2 Uhr in Triest eingetroffene Lloyd⸗Dampfer „Europa“ brachte we⸗ nig tröstliche Nachrichten aus Griechenland, indem der Verkehr in Folge der beharrlichen Forderungen des britischen Ministers und der demzufolge andauernden Hindernisse, welche das britische Ge⸗ schwader der freien Bewegung der griechischen Schiffe in den Weg legt, sehr ernstlich bedroht und gehemmt ist. Schon die Aufforde⸗ rung des Koͤnsuls, Herrn Green, an die in Athen und Piräeus wohnenden Engländer, sich für jede Eventualität an Bord der eng⸗ lischen Schiffe zu begeben, hat in Alhen den tiefsten Eindruck ge⸗ macht, der durch das von ihm an die übrigen Konsuln ge⸗ richtete Rundschreiben nur noch mehr gesteigert wurde. In dem⸗ selben theilt Herr Green auf höhere Weisung mit, daß sämmtlichen griechischen Handelsschiffen mit Ausnahme jener, welche bereits für Rechnung fremder Kaufleute befrachtet worden sind, das Auslaufen aus den griechischen Häfen verboten ist, und daß dieses Verbot auch auf jene Schiffe ausgedehnt wird, welche nach Bekanntmachung dieses Cirkulars für fremde Rechnung befrachtet worden sind. Die⸗ ses Rundschrciben wurde von dem britischen Konsulate auch dem Gouverneur von Syvra mitgetheilt, mit der nachdrücklichen Be⸗ merkung, daß die englische Regierung fest entschlossen sei/ das betreffende Verbot nicht eher aufzuheben, als bis die griechische Regierung die beanspruchten Entschädigungsbeträge ent⸗ richtet haben werde. Nur den kleinen, nicht gedeckten Barken ist es gestattet, den Hafen zu verlassen, freilich hauptsächlich nur des⸗ halb, um die englischen Schiffe mit Lebensmitteln versehen zu kön⸗ nen. Die griechische Regierung beharrt ihrerseits in der Verwei⸗ gerung der an sie gestellten Forderungen und trifft alle von den obwaltenden Verhältnissen gebotenen Maßnahmen. Sie hat drei Militair⸗Chefs und mehrere Präfekten an verschiedenen Punk⸗ ten des Königsreichs ernannt, welche für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung im Lande Sorge zu tragen hes⸗ ben, und, wie bereits in der mitgetheilten telegraphischen Depesche erwähnt wird, Herrn Trikupi als Abgeordneten nach Pa⸗ ris gesandt, welcher am 26. Januar mit dem französischen Dampfer seine Fahrt nach Marseille angetreten hat. Auf Antrag der grie⸗ chischen Regierung haben ihr die Vertreter Oesterreichs und Ruß⸗ lands deren Kriegs⸗, Segel⸗ und Dampfboote zur Verfügung ge⸗ stellt, damit ihre Seeverbindungen keine Unterbrechung erleiden. Die russische Korvette hat demzufolge den General Zavellas nach Nauplia und das österreichische Dampfboot „Marianna“ den General Mamaris und den Nomarchen Monastiriotto nach Stillida befördert. Der General Gardikiotti wurde zum Komman⸗ danten der Streitmacht in Attika und Böotien, und statt seiner General Notaras zum Palastmarschall und Adjutanten des Königs ernannt. Nachträglich zu dem mitgetheilten Notenwechsel erhalten wir noch folgendes Antwortschreiben des Herrn Wyse an Herrn Persiany.
Ihren Brief vom 19ten d. M. zu erhalten.
Geduld und die Nachsicht,
die wiederholt vernachlässigt Ihrer
daß sie Ermahnungen die Forderungen
hat, als und
daß
gemacht Bemerkungen behandelte,
andere Wirkung sie gerichteten B mit Gleichgültigkeit
ten, deren wi
sein wird; daß im Gegentheil diese Forderungen sich darauf beschränken, billige
den Unter⸗ sich die Ihrer britischen Majestät, und Niemand wird mehr, als ich, die mißliebigen Folgen für dieses Land bedauern, welche die Hartnäckigkeit seiner Regierung nach sich ziehen könnte, indem sie sich weigert, die seit mehreren Jahren ohne Erfolg verlangte Begleichung und Entschädigung für Beschwerden und Un⸗ Behaup⸗
jene Gerechtigkeit und jenes ein souverainer Staat ist. Keine Regierung iuteressirt Wohlfahrt Griechenlands, als
von der hellenischen Regierung Verfahren zu verlangen, welche thanen eines anderen schuldig
mehr für die Nuhe und die
gerechtigkeiten vorzunehmen. Der beste Beweis für diese
8
„An Bord des Schiffes Ihrer britischen Majestät „the Qucen,“ Bai von Salamis, 21. Januar. Erst gestern spät Abends hatte ich die Ehre, Ich habe demselben meine
ernsteste Aufmerksamkeit geschenkt, und indem ich auf dessen Inhalt antworte, bitte ich Sie, mein Herr, inständigst, nicht außer Acht zu lassen, daß die fragli⸗ chen Reclamationen blos die Rechte und Interessen der Personen betreffen, welche die Regierung Ihrer britischen Majestät zu beschützen verpflichtet ist, daß die p welche die Regierung der Königin während so vieler Jahre an den Tag gelegt hat, auf die griechische Regierung keine an
und briti⸗ schen Majestät der Unabhängigkeit Griechenlands keinesweges nahe tre⸗ irksame Beschüͤtzerin die Regierung der Königin ist und stets
tung ist die außerordentliche Sorgfalt, welche ich bis zum letz⸗ ten Moment angewendet hatte, um es zu vermeiden, daß die mir ertheilten Instructionen die geringste Oeffentlichkeit erlangen, und indem ich mich bis jetzt enthielt, eine Forderung zu stellen, welche solche Folgen nach sich ziehen könnte, auf welche Ihr Brief hindeutet. Aber es ist klar, daß die griechi⸗ sche Regierung allein verantwortlich ist für die Folgen, denen zu entgehen, sie sogleich im Stande ist, wenn sie den eben so einfachen als gerechten Forderungen nachkommt. Ich hege nicht den geringsten Zweifel, daß, wenn die an diese Reclamationen sich knüpfenden Umstände zur Kenntniß des Kaiserlichen Hofes von Rußland gelangen, dessen Beziehungen zu Greßbri⸗ tanien eben so freundlich als innig sind, dieser erlauchte Hof bei⸗ pflichten werde, daß die Geduld und die Rücksichten der Regierung der Königin gegenüber der griechischen Regierung die äußersten Gränzen erreicht haben, und daß die Pflicht, ihre Unterthanen zu schützen, der Re⸗ gierung Ihrer britischen Majestät kein anderes Mittel gelassen hat, als zu Maßnahmen zu schreiten, welche sie zu ihrem Bedauern in diesem Augenblicke nach langjährigem Ausharren endlich ergreifen mußte. Ich kann Ihnen, mein Herr, nicht verbergen, daß der Schmerz, den ich natürlicherweift unter den gegenwärtigen Verhältnissen empfinde, dadurch noch bedeutend gesteigert wurde, daß ich den von dem Vertreter einer befreundeten und ver⸗ bündeten Macht ausgesprochenen Wünschen nicht nachkommen kann. Sit werden jedoch erkennen, daß der Oberbefehlshaber der Seemacht Ihrer bri⸗ tischen Majestät, so wie ich, nur die positiven Befehle unserer Regicrung befolgen muß. Ich habe die Ehre u. s. w. (gez.) Th. Wyse.“ b Der Impartial de Smyrne meldet: „Wir haben bereits in unserer letzten Nummer, vom 24. Januar, gesagt, daß die frau⸗ zösische Flotte unter den Befehlen des Vice Admirals Parseval⸗ Dechenes uns verlassen hat; einige Stunden darauf warf sie vor dem Schlosse Anker, da widrige Winde sie am Weitersegeln verhin⸗ derten. Gestern Morgen segelte sie nach dem Piräeus ab.“ Ueber die griechischen Wirren sagt der Impartial: „Es hat nicht an Ermahnungen gefehlt, die an Griechenland we⸗ en schleuniger Erledigung der von England erhobenen Be⸗ gee ergingen; sie sind ihm von allen Seiten zugegan⸗ gen; aber dieses Land hat sein Ohr den Rathschlägen theilnehmen⸗ der Freunde verschlossen und hat in dem beklagenswerthen Systeme ausgeharrt, das jetzt sein Unglück wird. Einst hatte es Aller Sym⸗ pathieen für sich. Diese Sympathieen sind der Gleichgültigkeit ge⸗ wichen, ja selbst feindliche Handlungen erlaubt man sich gegen ein Volk, das man früher geliebkost hat."”) — 1
Herr Metaxas, dem der Gesandtschaftsposten in St. Peters⸗ burg angetragen worden, hat ihn aus Gesundheitsrücksichten abge⸗ lehnt. An seine Stelle ist Herr Zograph ernannt worden.
Meteorologische Beobachtungen.
Nach einmaliger Beobachtung.
Abends
Nachmittags 10 Uhr.
2 Uhr.
Morgens 6 Uhr.
1850. 9. Febr.
Luftdruek.. 332,60“„Par. + 4,8 °RR. + 3,9 ⁰° K. 93 pCt. Regen. W.
332,67“ Par. 332, 12 POar. Guellwärme 7,40 R. 4 6,39 R. + 5,8 R. Flusswärme 0,69 R. + 299 R. 8. 2, R Bodenwärme 74 pCt.. 72 pot. Ausdünstung
8s 74⁷ trüb. I trüb. Niederschlag0, 113"h.
Luftwärme Thaupunkt Dunstsättigung. Wetter
Wind Wolkenzug.. .
Tagesmittel:
W. W. Wärmewechsel +†s 6,6*
2,0
— W. 332,46“ Par.. + 5,6° R... + 2,9° n. 80 Ppct. W.
Königliche Schauspiele. Montag, 11. Febr. Im Schauspielhause. 25ste Abonnements⸗ Vorstellung: Die Hochzeitsreise, Lustspiel in 2 Abth., von R. Be⸗ nedix. Hierauf: Die Drillinge, Lustspiel in 3 Abth., nach dem Französischen, von Bonin. Anfang halb 7 Uhr. Eingetretener Hindernisse wegen kann das Schauspiel: Debe⸗ rah, heute nicht gegeben werden. Dienstag, 12. Febr. Im Opernhause. 22ste Abonnement⸗ Vorstellung: Der Wasserträger, Singspiel in 3 Abth., nach dem Französischen der deux journées, vom Dv. Schmieder. Musik von Cherubini. Hierauf: Solotanz. 1) La Bearnaise, pas de deuv, ausgeführt von Fr. Brussi und Herrn Gasperini. 2) Mazurka, ausgeführt von Fr. Galster und Herrn Ebel. 3) bPas du bouqueb ausgeführt von Frau Brue und Herrn Hoguet⸗Vestris. Anfang halb 7 Uhr.
Königsstädtisches Theater. “ Montag, 11. Febr. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) L'Klisir q'amore (Der Liebestrank). Komische Oper in 2 Akten. Musit
von Donizetti.
Dienstag, 12. Febr. Die beiden Nachtwandler, eder: Das Nothwendige und das Ueberflüssige. Posse mit Gesang in 2 Akten, von J. Nestroyv. Musik vom Kapellmeister Adolph Muller.
Auswärtige Börsen.
Breslan, 9. Febr. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 Gld. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112½ Br. Poln. Papiergeld 96 bez. Oesterr. Banknoten 90 %¾ u. ½ bez. Staats⸗Schuldscheine 88 ½ Gld. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 104 ½ Br. Posener Pfandbriefe 4 proz. 101 Gld., do. 3 proz. 90 ⅛ u. 91 bez. Schlesische do. 3 proz. 955 — ½ bez., do. Liu. B. 4 proz. 100 Br., do. 3 ½proz. 93 Br. Preußische Bank⸗Antheil⸗ scheine 95 Br.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Br., do. neue 4proz. 95 ¼ Br., do. Partial⸗Loose a 300 Fl. 122 Br., do. a 500 Fl. 81 ½ Br., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17 Br. 2 4 pCt. 80 ½ Br.
Actien: 104¼ Br. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger 79 Br. schlesisch-Märkische 84 ½ bez. u. III. 103 6½ Br. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 95 ¼ 37 ½ Br. Krakau⸗Oberschles. 73 ½ Br.
bahn 44 ¾˖ Br.
86 Wechsel⸗Course. Amsterdam 2 M. 142 ½ Br. Hamburg a vista 151 ½ Gld. do. 2 M. 15076 Gld. 8 London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 26 Gld. Berlin a vista 100 ⅛ Br.
do. do. 2 M. 99 ½ Gld.
Paris 2 M. 80 % Gld. 8
Wien 8. Febr. 2 5 95 “ 1884 Nordbahn 109 ½, ¾. Glog, . Livorno 69, 69 ½. Pesth 88, 20 „ * Ke. Gold 120 ½. e 0,86, 8, . B
Wechsel⸗C Amsterdam 180% Lh⸗ 888 st. Augsburg 113 ½ Br., ¼ G. Frankfurt 112 Br., ½ G. Hamburg 166 Br. u. G. London 11.24 Br.
Paris 134 ½ Br.
Br.
74 5„
4proz.
1140
Russisch⸗Poln. Schatz⸗Obligat.
Oberschlesische Litt. A. 100 ½ Br., do. Litt. B. Nieder⸗
Br., do. Prior. 104 ½ Br., do. Ser. Neisse⸗Brieg Friedrich⸗Wilhelms⸗Nord⸗
Anleihe 34: 168 ½, 169. 39: Gloggn. 110 ½, 111. Mail. 81 ½, ‧, A 4
Leipzig, 8. Febr. Keipz. B. A. 150 ½. Br. Letp; Dr. E.
Gld. Sächstsch⸗Bayerische 87 ¼ Br., 86 ¾ Gld.
108 Gld. 96 Br. deburg⸗Leipzig 219 Br. kauer 74 ¼ Br. Friedrich⸗Wilhelms Kiel 93 Br. Deßauer B. A. 123 ½ Gld.
Frankfurt a. M., 7. Febr. Gld. 4 ½ proz. 74 ⅞ Br., 7 1 L. 25 Fl. 28 ¾ Br., 27 Gld. NI. 23 ½ Br., 86 Br., 86 Gld. Stiegl. 84 ½ Br., 84 Gld. Gld. Ard. Zproz. 29 ⁄% Br., 29 %% Gld. Gld. Bad. 33 ¼ Br., 33 Gld. Gld.
Berlin⸗Anhalt. 94 Br., 93 ¾ Gld.
Nordbahn 45 ½ G.
023⸗
234¾
Gld.
55 ⅔ Gld,, 500 Fl. 81 ¼ Br., 81 ¾ Sard. 33 ⅞ Br., 33 ½ Gld. 309 Br., 307 Gld. Beybach 84 Br., 83 helms⸗Nordbahn 45 ⅛˖ Br., 45 Gld. 96 ½⅜ Gld. Nach der Börse. Nordb. 45 ½¼. Bexb. 83 ½.
amburg, 8. Febr. E. R. 106 ¼ Br., 106 Gld. Ard. 11 ½¼ Br. 3proz. 28 Br., 27 ⅔ Gld. Br., 79 ¾ Gld. Bergedorf 93 ¼ Gld. 62 ½ Br. u Gld. Minden 94 ½ Br., 94 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordb. 44 44 ½ Gld. Mecklenburg 33 ½ Br. 8 “ Wechsel⸗Course. 1 Paris 187 ½. St. Petersburg 34 ½. London 19975. Amsterdam 35. 60. Frankfurt 89 . Wien 169 ½. Breslau 153. Louisd'or 11.1 ⅞. Preußische Thaler 51 ½.
Met. 5proz. 84 ½. 4 ½proz. 74 ½.
Bad. 33.
29 ⅞.
Stiegl. 84 ¾½ Gld. Dän.
Fonds beliebt und höher bezahlt. Fremde Valuten sind gefallen. Leipzig⸗Dresdener Part. Cblig. 106 A. 109 ¼ Br., Schlesische Chemnitz⸗Riesa 25 ¾ Gld. Löbau⸗Zittau 19 ½ Gld. Mag⸗
Kra⸗ Altona⸗ Preuß. B. A. 95 ¼ Br.
Met. 5proz. 84 ¾ Br., 84 ½ 74 ⅞ Gld. B. A. 1212 Br., 1207 Gld. D. Hope I. 568, Br., Poln. 300 Fl. 123 Kurbess. 33 ½ Br., 33 ½ Gld. Taunus Friedrich⸗Wil⸗ Köln⸗Minden 96 ⅜ Br.,
Span.
3 ½proz. p. C. 87 Br., 86 ⅞ Gld. 70 ½ Br. Hamburg⸗Berl. 80 Magdeburg⸗Wittenberge Altona⸗Kiel 92 ½ Br. Gl.⸗Elmsh. 25 Br. Köln⸗ Br.
In Wechseln kein bedeutendes Geschäft. Fonds und Eisen⸗ bahn⸗Actien fest bei einigem Umsab.
Amsterdam, 7. Febr. Durch die willige Haltung der fran⸗ zösischen 3proz. waren auch holl. Fonds etwas günstiger gestimmt, der Handel darin jedoch nicht von Bedeutung. Span., Port., Russ. und Oesterr. fast unverändert. Franz. Zproz. ³ % gestiegen, wurden zu 53 ½, 54 gemacht. Peru 76 ½, 77 8,
2 — wurde ansehnlich gekauft. ““ “ Holl. Integr. 55 %, 156. Zproz. neue 65 ⅞, . 4proz. Certif. 2 ⅞. Russ. alte 104 ⅞. Aproz.
Dänemark.
des
85 ½, ¼. Span. Ardoins gr. Piecen 12 ½. ro⸗
Hope 86 ½. Stiegl. 85 ½. Oestr. Met. 5proz. 81, d. 2 ½ proz. 42 ⁄. Wechsel⸗Course. 8
Paris 56 % G.
Wien 31 1, Br.
Frankfurt 99 G.
London 2 Mt. 11.97 ½ Br., 3 Mt. 12.
Hamburg 34 ½ G.
Petersburg 187 ½ G.
2 ½ G.
Met.
Nordb.
Telegraphische Notizen. Frankfurt a. M., 9. Febr. 2 ½ Uhr. Nordb. 44 ½. 4 z proz. 73 ¾. Span. 29 ⅛. Wien 105. 3 Paris, 7. Febr. 3proz. 58.25. 5proz. 96. 10.
467. 50.
Hamburg, 9. Febr. 2 Köln⸗Minden 94 ⁄⅛. Magdeb.⸗Wittenb. , Börse fest. bbleich 8
Stettin, 9. Febr. Das Wetter ist noch immer sehr milde. In Weizen ist ’nichts gehandelt. Roggen pr. Frühjahr 26 ½ Br. u. G. Rüböl pr. Febr. 12 ℳ31, *, pr. März Apr. 12 ⁄2, pr. Sept. Okt. 12 Rthlr. Spiritus 20 ½, 20, pr. Frühjahr 25 ¼ Rthlr.
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗
Hamburg⸗Berlin 80.
Nordbahn 44 ½.
62 ½.
zeigers sind Bogen 337 bis 343 der Verhandlungen der Zweiten Kammer ausgegeben worden.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Gold al Marco 434 ½.
“
Beilage
W’
8 8
Oesterreich.
Wien.
Vortrag des Finanzministers über das Ergebniß
der Anleihe⸗Zeichnungen.
Baäyern.
Großbritauien und Irland.
der Adreß⸗Debatte.
München.
Kopenhagen.
Errichtung von Gewerbe⸗ und Handels⸗Kammern. Ausland.
— Parlameunt. — London. Vermischtes. Landsthing⸗Adresse.
Unterhaus. Schluß
1“
Pncae hisans. Freiherrn von Krauß, womit das Ergeb⸗ er Einzeichnungen auf das 4 prozentige Anleihen zur Kennt⸗
niß
niß
„Ew. Majestät!
sten
ten Vortrages ausges tigste Freiheit, Ew. Majestät die
8
“
Der am Schlusse des beiliegenden allerunterthänig⸗
prochenen Absicht gemäß, nehme ich mir die ehrerbie⸗
Ergebnisse der Einzeichnungen zu dem
45prozentigen Anlehen zur Allerhö 5 05 Anlehen; höchsten Kenntniß zu bringen. Diese Er⸗ gebnisse haben die in jenem allerunterthänigsten Vortrage ggasbräa. Söh.
nung: daß dieses Anlehen im Inlande auf eine sehr erfreuliche Weise verwirklicht.
große Theilnahme finden werde, Denn wie der ehrerbietigst an⸗
geschlossene Ausweis bewährt, haben die Einzeichnungen im Inlande allein
die Summe von
Theil genommen und die Gesammtsumme der Ein⸗ zeichnungen hierdurch auf
Bemerkenswerth erscheint es,
so schwer
Theilnahme
Nicht minder erwähnenswerth ist es,
sich gestellt hat. felbst nicht das sich von der
67,403,800 Fl. 3,814,800 Fl.
. 71,218,600 Fl. 3 daß keines der Kronländer heimgesuchte Ungarn und Siebenbürgen, an dem Anlehen ausgeschlossen hatte. daß die Theilnahme an dem An⸗
lehen sich nicht auf die Besitzer größerer Kapitalien beschränkt, sondern vor⸗
zugsweise in den Besitzern eines Denn nach dem oben
hatte. Parteien, welche
auf Beträge von
mittleren Vermögens sich kundgegeben angeschlossenen Ausweise waren es 3415
Nominal⸗Kapital 1,000 Fl. bis 5,000 Fl.
subskribirt hatten, wogegen
nur 435 Parteien auf
389 74 62 und 20 5 gezeichnet haben.
Uebrigens hatte sich an dem Anlehen Oesterreich
(Wien) mit
Küstenland
Mähren und Schlesien Tyrol und Vorarlberg
Oesterreich ob der Enns und
Galizien und Krakau
Alprien 88 Siebenbürgen Ungarn
Lambardei und Venedig Dalmalteng.....
betheiligt.
.
5,000 » „ 20,000 „ „
100,000 „ „ 500,000
1“ 50 90,000
20,000 50,000
unter der Enns 8 56,273,800 Fl. 5,045,000 » 1,334,700 „ 1,205,000 » 1,190,300 665,200 586,600 546,000 482,100 26,000 21,000 20,000 8,000
F ist daher, wie ich es in meinem obenbeiliegenden allerunter⸗ thänigsten Vortrage erwarten zu können glaubte, in der That ein National⸗
Anlehen geworden. welche entweder als unmittelbare
8
Ich halte mich
ich verpflichtet, die Namen derjenigen, Theilnehmer oder als thätige Förderer
dieser Finanz⸗Operalion sich hervorgeth — z 5 19 .
. lion rvorgethan hatten, Ew. Majestät ehrerbietigst zur Allerhöchsten Kenntniß zu bringen. Unter den ausländischen Wechselhänsern hat Hope et Comp. in. Amsterdam 2,456,000 Fl. subskribirt und an Subseriptionen gesammelt; das Wechselhaus M. A. Rothschild in Frankfurt aber einen Sub⸗
scriptionsbetrag von 1,124,000 Fl.; Was die inländischen Handlungshäuser betrifft, so muß ich vor
gebracht.
Haimann in Breslau 196,700 Fl. auf⸗
Allem hier den Großhändler Lämmel in Prag bezeichnen, welcher schon in
der beiliegenden Eingabe vom 12. März 1849, daher zu einer Zeit, als 1 8 28 7
weder der Zinsfuß, noch die übrigen Bedingungen des Anlehens festgestellt
waren, rechtsverbindlich erklärt hatte, daß er an jedem
Anlehen, welches die
Finanz⸗Verwaltung unter was immer für Bedingungen eröff würde mit dem Betrage von 1,000,000 Fl. sich beiheiligen ner soslerhe tion 10 pCt. oder 100,000 Fl. in Vorhinein erlegen wolle. Lämmel hat die⸗ ser Erklärung mehr als genügt, indem er einen Betrag von 1 500,000 Fl. sub⸗ skribirte. Nach dem beiliegenden Berichte des böhmischen Landes⸗Chefs hatte auch die prager Sparkasse durch die von ihrer Administration beschlos⸗
sene Einzeichnung von 500,000
Fl. Vertrauen erweckt, und das Haus Gott⸗
lieb Hagse's Söhne durch unentgeltliche Sammlung von Subscriptionen seinen Eifer für das Unternehmen, zugleich aber auch seine Uneigennützig⸗ keit dadurch auf eine lobenswerthe Weise anerkannt, indem es die ihm für
die gesammelten 96,000 Fl. Nominalbetrag gebührende sion zur Vertheilung an böhmische lide sche Landes⸗Präsidium den gratzer Handelsmann
b zprozentige Provi⸗ Invaliden widmete. Das steyermärki⸗ hebt in dem ehrfurchtsvoll angeschlossenen Berichte
F. E. Settele hervor, welcher einen Subseriptions⸗
Betrag von 410,000 Fl. gesammelt und die auf diesen Betrag entfallende
Lprozentige Provision dem stevermärkischen In Brünn hat sich nach dem anruhenden
8 Invalidensonds überlassen hat. Berichte des mährisch⸗schlesischen
Landes⸗Präsidiums der dortige Großhändler Herring um die Förderung des
Anlehens verdient gemacht. Kapitalien, haben die Einzeichnungen
*
In Wien selbst,
dem Sammelplatze größ te größerer auf das Anlehen die Summe von
56,237,800 Fl. erreicht. Das ehrerbietigst angeschlossene Verzeichniß weiset die
jenigen Parteien nach, welche mit 100,000 Fl lehen Theil genommen oder Subskribenten dafür ihnen erscheinen die Wechselhäuser: S. M. von Rothschild mit Arnstein und Eskeles ..
oder darüber an dem An⸗ gesammelt haben. Unter
5,140,000 Fl. 5,000,0009 3,000,000»
... 2,740,000 „
F. Schaup 8 2,300,000 „
J. M. Löwenthal 1“ H. von Wertheimstein's Söhne. .. .....
Todesco's Söhne Königswarter 8r M. H. Weikersheim u. Comp... M. L. Biedermann u. Comp... . ... S. Murmann's Erbe J. G. Schuller u. Comp. . Wertheimer 8 Berchogamͤgeiaze Sohn Henikstein u. Comp auf welche ich die Allerhöchste Aufmerksamkeit Ew. erlaube. Ueberdies hat die Direction derösterreichischen Nationalbank einen
1,350,000 „ 1,075,000 „ 960,000 „ 810,000 „ 775,500 » 7 60 ),000 5) 639,900 9„ 580,000 „ 525,000 „ 500,000 „ 500,000 „
Majestät zu lenken mir Betrag
1“ “ “
ge zun
ItK. 245
2lab i WV1116“”“
Preußischen Staats-
Esegenteen
von 3,500,000 Fl. übernommen und hierdurch das Ergebniß herbeigeführt, daß das Anlehen nicht nur völlig untergebracht, sondern noch ein Betrag von 744,910 Fl. über die beabsichtigten 60,000,000 Fl. erzielt wurde. Die Verdienstlichkeit der Bank⸗Direction erscheint aber noch dadurch erhöht, das sie das mit vieler Mühewaltung und einem nicht unerheblichen Kostenaufwande verbundene Ge⸗ schäft der Annahme der Subscriptionen und Raten⸗Einzahlungen, durch ihre Central⸗Kasse und durch iyre Filial⸗Kassen außer Wien, ohne alles Entgelt von Seiten der Finanzen besorgen läßt. Zugleich muß ich auch das eiftige mit vieler Anstrengung verbundene Wirken derjenigen Beamten der National⸗ bank, welchen die Ausführung des Anlehens⸗Geschäftes übertragen ist, schon jetzt der allergnädigsten Berücksichtigung Ew. Majestät ehrerbietigst em⸗ pfehlen und mir vorbehalten, seiner Zeit meine allerthänigsten Anträge zu Ueber den Fortgang der Einzahlungen auf dieses Anleihen atte ich ereits bei einer anderen Gelegenheit mit dem allerunterthänigsten Vortrage vom 28. Dezember 1849, Zahl 14,263 F. M., Ew. Majestät die ehr⸗ “ erstattet. Seitdem erfolgten ununterbrochen weitere Ein⸗ Ue 38,638,835 Fl. erreichte, daher zwei Drittheilen der ganzen Summe von 60,000,000 Fl. nahe steht, un tet er die i den Kronländern außer Wien auf die Rate vom 18. ““ 1 B Vien auf di Januar d. J. — Majestät den Inhalt die ganzen linlehens fällig waren. Geruhen Ew. Kenntniß 3 nehmen. Tn adehennhänigsten Vorfrages üls86, Hierüber erfolgte nachstehende Allerhöchste jeß nehme den Inhalt 8G res bl Entschließung: „Ich 1 Inh hres Vortrages mit Wohlgefallen zur Wissen⸗ schaft. Wien, den 24. Januar 1850. Franz Joseph.“ Meyerbeer ist hier eingetroffen, um die Proben feines Pro⸗ pheten“ persönlich zu dirigiren. Auf den glänzenden Succeß, — chen die Oper in Dresden ärndtete, hat sich die Spannung des hiesigen Publikums außerordentlich gesteigert. “ General Mayerhofer tri emnächst eine Inspectionsreis v hofer tritt demnächst eine Inspectionsreise durch
Bayern. München, 6. Febr. Königliche Allerhöchste die Errichtung von Gewerbe⸗ und Handelskammern betreffend:
Maximilian II., von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzaraf bei Rhein, Herzog von Baypern, Franken und in M öö auf den Antrag des Staats⸗Mininisteriums des Handels und der öffentli⸗ chen Arbeiten veranlaßt gefunden, zu verfügen was folgt: Artikel 1. In jenen Städten und für jene Bezirke des Königreiches, wo wegen eines erheblichen, gewerblichen und Handels⸗ Verkehts das Bedürfniß einer Vertretung der gewerblichen und Handels⸗Inter⸗ essen obwaltet, sollen auf Antrag von Betheiligten nach enee der einschlägigen Gemeinden, Gewerbevereine und Handelsgremien mit Veneh⸗ migung des Staats⸗Ministeriums des Handels und der öffentlichen Arbei⸗ ten Gewerbe⸗ und Handelskammern errichtet werden. Artikel 2. Eine Ge⸗ werbe⸗ und Handelskammer umfaßt 3 selbstständige Abtheilungen: A Ab⸗ theilung für die Gewerbe unter der Benennung „Gewerberath“ “ Ab⸗ theilung für die Fabriken unter der Benennung Fabrikrath“ 198 Ab⸗ theilung für den Handel unter der Benennung Handelsrath.“ Wenn jedoch die obwaltenden Verhältnisse des Ortes oder Bezirkes eine Be⸗ schränkung der Zahl der Abtheilungen nöthig machen so steht es dem Staats⸗Ministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten zu, auch die Bildung von Gremien zu gestatten, die nur ezwei oder nur eine der ge⸗ nannten Abtheilungen umfassen, und dann nur den Namen der beiirseh⸗ den Abtheilungen zu führen haben. Die Bezirke der einzelnen Abthei⸗ lungen der Gewerbe⸗ und Handelskammern sollen in der Regel dieselben sein. Ausnahmsweise kann das Staats⸗Ministerium des Handels und der ö“ Arbeiten gestatten, daß die Fabrik⸗ und Handelsräthe größere
ezirke als die Gewerberäthe umfassen. Art. 3. Der Gewerberath wird 9 den Mitgliedern des Standes der Gewerbetreibenden gewählt. Be⸗ 1 zur Theilnahme an der Wahl sind alle Inhaber von realen und adizirten Gewerbsrechten und von persönlichen Gewerbskonzessionen (be⸗ ziehungsweise von Patenten in der Pfalz), welche im Bezirke des Gewerbe⸗ d 1 Gewerbsbefugnisse wirklich ausüben. Art. 4. Die Zahl der E Gewerberathes soll eine ungerade sein, und auf mindestens 8s tzt werden. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt,
her für den Fall des Austrittes oder der Verhinder des Mi des zu berufen “ 86 0 er der Verhinderung des Mitglie⸗ berechtigte, welche 1. t. 6. Wählbar zu dem Gewerberathe sind alle Wahl⸗ Geid abe seit 1 s dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und das sich für zahlungsunsahis 3 Jahren betreiben. Ausgenommen ist: a) wer seine Glaͤubiger “ hat, oder in Konkurs gerathen ist, und Verbrechens oder wegen “ befriedigt hat; b) wer wegen eines Diebstables oder der Unterschiagehnn der Rünchüzaene neenenges des nicht freigesprochen worden h. gng der Untersuchung unterworfen und sowohl dem Gewerbestande oEoE11““ gehört, und nicht allein in vers ven; vlsieahtg. und Handelsstande an⸗ Abtheilung als Mitalied n erberath, sondern auch in eine andere scheiden und k 8 gewählt wird, hat sich für eine Klasse zu ent⸗ eiden und kann nur in eine Abtheilung ls Mitglied ei öö tikel 7. Die Wahl ist eine direkte bei 28 TT1“ Städte und jene Bezirke, wo diese W. 66 Wahl der Gewerberäthe füͤr der Wähler möglich ist. Bei der 8 gh art ohne besondere Beläͤstigung dehnte Bezirke, insbesondere, wo der Bezirk en Gewerberäthen für ausge⸗ Distrikts⸗Polizeibezirke umfaßt, findet fuͤdir in Gemesnderatbes mehrere lungen: Wahl der Wahlmänner und Wahl 1 8. „ in zwei Abthei⸗ rathes — statt. Das Staats⸗Ministerium Litglieder des Gewerbe⸗ chen Arbeiten hat bei Genehmigung der Errich .“ bestimmen, ob die Wahl desselben in 86r g Gewerberathes zu vorgenommen werden soll, und in letzterem Falle dug esch Wablbandlungen Vorschriften zu ertheilen, welche außer den im Artitel 8 88 1“ Wahl⸗ forderlich sind. Artikel 8. Zur Leitung der rechtzeitig bek 9 noch eg. Wahl ernennt die Distrikts⸗Polizeibehörde, und wenn sich pie de sb rere Distrikts⸗Polizeibezirke erstreckt, die Regierung, L“ 82 Se — wo möglich im Wahlorte wohnenden — Wahlkommissär 3 “ Königliche Beamte beschrankt zu sein. Stellvertretung bei 8g nur bezüglich jener Gewerbeinhaber statt, welche das Femerb: nhch. b fähigte Werlführer oder Pächter ausüben lassen, in welchem Falle die Werkführer oder Pächter die Stellvertreter sind. Die Waͤhler erneunen für die Wahlhandlung einen Ausschuß von fünf Mitgliedern aus ihrer Mitte. Der Wahlausschuß bescheidet alle Wahlreclamationen auf der Stelle durch Stimmenmehrheit. Eine Beruüfung gegen seinen Ausspruch ist unzulässig. Die Wahlen geschehen durch vom Wähler unterzeichnete Stimm⸗ zettel. Unvollständige oder unförmliche Wahlzettél, wenn der Ausschuß sie dafür erkennt, werden nicht beachtet. Zu einer gültigen Wahl ist ab⸗ solute Stimmenmehrheit der erschienenen Wähler, beziehungsweise Wahl⸗ männer, erforderlich. Die Nichterschienenen werden dieser Mehrheit bei⸗ stimmend angesehen. Artikel 9. Nach Ablauf von je zwei Jahren tritt die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter des Gewerberathes aus und wird durch neue Wahl ersetzt. Der erstmalige Austritt trifft die kleinere Hälfte, und wird durch das Loos bestimmt. Für die Folge tritt jedesmal die ältere (größere oder kleinere) Hälfte aus, welche bereits vier Jahre in Function war, wobei den inzwischen eingetretenen Stellvertretern die Functionszeit jener Mitglieder anzurechnen ist, in deren Stelle sie eingetreten sind. Vor dem Ausscheiden ist die Ergänzungswahl nach den für die erstmalige Wahl gegebenen Bestimmungen vorzunehmen. Die Austretenden sind wieder wähl⸗ bar, sofern sie die ersorderlichen Eigenschaften noch besitzen. Artikel 10. Der Gewerberath hat die Interessen des Gewerbestandes in seinem Be⸗ zirke wahrzunehmen, die zur Förderung der Gewerbe geeigneten Einrich⸗ tungen zu berathen und der Verwaltungsbehörde zur Kenntniß zu brin⸗ gen, so wie die von ihm verlangten Aufschlüsse und Gutachten zu erthei⸗ len. Der Gewerberath wird mit seinen Ansichten und Vorschlägen in al⸗ len Angelegenheiten gehört werden, bei denen es sich um Anordnungen handelt welche auf die bestehenden Verhältisse des Gewerbestandes einen
erheblichen Einfluß äußern. Derselbe wird auch in einzelnen Fällen von
Montag d. 11. Febr.
besonderer Bedeutung vernommen
und Auflösung oder Vereinigung beftageg namemelich; bei Errichtung neuer
lung der Satzungen von Gewerbsvereinen bei Bedexeeine, E2
Arten, welche der frrien Konkurrenz zu überlassen nelung jener Erwerbs- Bezug auf die Lehr⸗ und Gesellen⸗ resp. Servirzeit 8 Wispensationen in schaft und Fähigkeitsprüfung nach Ermessen der Behörbe üc der Wander-
ten über den Umfang der Gewerbsbefugnisse, bei Differenzen wif Smeitigkei⸗ gebern und Arbeitsnehmern über Arbeitszeit und Arbeitslohn 1 ’e Der Gewerberath wählt aus seiner Mitte nach absoluter Elimme 8 — heit einen Vorsitzenden und Stellvertreter auf die Dauer von zwei 8 Die Namen der Gewählten sind der Distriktspolizei⸗Behörde und bei Ge. werberäthen, die mehrere Polizeibezirke umfasseu, der Kreis⸗Regierung, Kammer des Innern, anzuzeigen. Von 2 zu 2 Jahren ist nach der je⸗
desmaligen Ergänzung des Gewerberathes eine neue Wahl der Vorsitzen⸗ den vorzunehmen, wobei die früher Gewählten wieder wählbar sind, so⸗
fern sie noch zu den Mitgliedern des Gewerberathes gehören. Art. 1
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Gewerberathes ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit ein⸗ facher Stimmenmehrheit gefaßt; im Falle der Stimmengleichheit entschei⸗ det die Stimme des Vorsitzenden. Artikel 13. Die Geschäftsordnung wird durch ein Regulativ bestimmt, welches der Gewerberath zu verfassen und der Dist ikispolizei⸗Behörde oder in dem Art. 11, Absatz 1 erwähnten Falle der Königl Regierung, Kammer des Innern vorzulegen hat. Art. 14. Die Kosten für die Wahlen, für die Geschäftsräume und Geschäftsführung so wie für allenfallsige Reiseentschädigungen werden, insoweit sie nicht dur freiwillige Beiträge von Einzelnen, von Gewerbsvereinen oder Gemeinden ausgebracht werden, von jenen getragen, welche die Errichtung des Ge⸗ werberathes beantragt oder sich an demselben durch die Wahl oder durch spätere Beitritts⸗Erklärung betheiligt haben. Die Einsetzung des Gewer⸗ heS 5 ist durch den Nachweis der Deckung dieser Kosten bedingt. Die J des G. werberathes werden ihre Functionen unentgeltlich ver⸗ E1“ Der Gewerberath ist nicht auf Eingaben bei den Di⸗ bereeeat pa ehörden und den Kreisregierungen beschränkt, sondern auch 5 1esea. öbeen an das Staats⸗Ministerium zu wenden, so of EE“ Artikel 16. Dem Gewerberath ist unbe⸗ se bei Fragen, welche besondere wtssenschaftliche Kenntniß voraussetzen, Lehrer von technischen oder anderen wissenschastlichen Anstalte zu den Sitzungen einzuladen, als auch in einzelnen Fällen sich durch außerordentliche Beisitzer aus dem Gewerbestande zu verstärken. Die Kreis regierungen und die Distriktspolizeibehörden können, wenn sie ein münd liches Benehmen mit dem Gewerberathe für zweckmäßig erachten, beson⸗ dere Kommissäre zu den Sitzungen desselben abordnen. Art. 171. Das Staatsministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten kann mit Königl. Genehmigung den Gewerberath auflösen, und seine neue Bildun anordnen. Art. 18. Der Fabrikrath wird von den Mitgliedern des Fabrit. standes gewählt. Berechtigt zur Theilnahme an der Wahl ist jeder In⸗- haber eines Fabrikrechtes oder einer persönlichen Fabrikkonzession, welcher im Bezirke. des Fabrikrathes seine Fabrikbefugniß wirklich ausübt, ferner sind wahlberechtigt die Direktoren und Geranten der auf Actien gegrün⸗ 1 deten Fabriken. Art. 19. Dem Fabrikrathe liegt die Wahrnehmung der Fabrikindustrie in seinem Bezirke ob; er wird zu diesem Zwecke sowohl aus eigenem Antriebe in Thätigkeit freten, als die Aufschluͤsse und Gut⸗ achten ertheilen, welche die Verwaltungs⸗Behörden verlangen. Derselbe hat besondere Sorge den Verhältnissen der Fabrikgehülfen und Arbeitnehmer zuzuwenden, und sich die Verbesserung der Lage derselben in ökonomische und sittlicher Bezichung als eine Hauptaufgabe zu stellen. Derselbe wird jederzeit mit seinen Ansichten und Vorschlägen gehört, wenn es sich um Anordnungen handelt, welche auf den Fabrikbetrieb einen erheblichen Ein⸗ fluß äußern. Artikel 20. Die Anordnungen, welche in den vorstehenden Artikeln 4 bis 9, dann 11 bis 17 einschließlich bezüglich des Ge⸗ werberathes erlassen worden sind, finden auch auf den Fabrikrath gleich mäßige Anwendung. Artikel 23. Der Handelsrath wird von den Mitglie⸗ dern des Handelsstandes gewählt. Berechtiget zur Theilnahme an der Wahl ist jeder Inhaber eines Handelsrechtes oder einer Handels⸗Konzession, welcher im Bezirke des Handelsrathes seine Handlungs⸗Befugniß wirklich aus- übt. Art. 22. Der Handelsrath hat die Aufgabe, die Regierung in der Förde⸗ rung des Handels und in der Beseitigung der seinem Aufblühen entgegen⸗ stehenden Hindernisse durch seinen Rath und durch seine Mitwirkung zu unterstützen. Er ist verpflichtet, über Gegenstände des Handels Gutachten und Aufklärung zu geben. Demselben kann die Aufsicht auf zweckmäßige Ausführung und Verwaltung öffentlicher und auf den Handel und die Schifffahrt Bezug habender Anstalten übertragen werden. Er wird bei der Aufstellung vereideter Mäkler und Sensale, bei Festsetzung von Spe⸗ ditions⸗Ordnungen und der Gebührentarife der Schröter, Gulterlader ꝛc in dem betreffenden Bezirke mit seinen Erinnerungen gehört werden. Artikel 23. Die Anordnungen der §§. 4 bis 9, dann 11 bis 17 ein⸗ schließlich finden auf den Handelsrath gleichmäßige Anwendung. Artikel 24. Die Gewerbe⸗ und Handelskammer besteht aus sämmtlichen Mit⸗ gliedern des Gewerbe⸗, Fabrik⸗ und Handelsrathes, welche aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen. Zur Wahl ist Ueber⸗ einstimmung der Mehrheit jeder einzelnen Abtheilung erforderlich. Wenn eine solche Uebereinstimmung nicht erzielt wird, entscheidet das Loos un⸗ ter den Abtheilungsvorständen, wer von denselben die Function des Vor⸗ sitzenden der Gewerbe⸗ und Handelskammer, dann des Stellvertreters zu übernehmen hat. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter ist der Distrikts⸗ Polizeibehörde beziehungsweise der Kreisregierung, Kammer des Innern anzuzeigen. Der Vorsitzende bleibt ein Jahr lang in Function, nach des⸗ sen Ablauf eine neue Wahl eintritt. Der Abtretende ist wieder wählbar. Artikel 25. Die Gewerbe⸗ und Handelskammer tritt in Berathung, sobald es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen der Gewerbe⸗, Fabrik⸗ und Handelsstand betheiligt ist. Die Sitzungen sind theils ordentliche — durch die Geschäftsordnung bestimmte theils außerordentliche veranlaßt von der Regierung, von einer Kammerabtheilung oder lediglich von dem Vorsitzenden. Die Gewerbe⸗ und Handelskammer hat die Gesammtin⸗ teressen der Industrie und des Handels in ihrem Bezirke wahrzunehmen. Sie wird wit ihren Ansichten und Gatachten bei allen Gegenständen ver⸗
nommen, welche diese Interesse Feeersch ; Gewerber und 1.““ Ei⸗ senbahnen⸗ und Dampfschiffahrts⸗Tarife, bei Errichtung von Messen und Märkten, bei Herstellung von Straßen, Eisenbahnen ꝛc. Sie hat bei sta⸗ tistischen Erhebungen mitzuwirken. Derselben liegt ob, am Ende eines jeden Verwaltungsjahres einen Hauptbericht über die Lage, Verhältnisse und Bedürfnisse der Industrie und des Handels mit Beifügung der hierauf bezüglichen Wünsche unmittelbar an das Staats⸗Ministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten zu erstatten. Art. 25. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Gewerbe⸗ und Handelskammer ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern jeder Abtheilung erforderlich. Ein Beschluß
der Gewerbe⸗ und Handelskammer ist nur dann vorhanden, wenn die
Mehrheit jeder einzelnen Abtheilung der Kammer mit dem Beschlusse ein⸗
verstanden ist. Wo nicht, so sind die gefaßten Beschlüsse nur als Beschlüsse
der einzelnen Abtheilungen anzusehen. Im Uebrigen steht die 8
der Geschäftsordnung einschlüssig der H.ö — — rer der Gewerbe⸗ und Handelskammer selbst zu. Die Geschäftsordnung ist der. Distriktspolizei⸗Behörde, beziehungsweise der Kreisregierung Kammer des Innern, vorzulegen. Art. 27. Die Regie⸗ und sonstigen Kosten der Gewerbe⸗ und Handelskammern fallen den einzelnen Abtheilungen zu glei⸗ chen Theilen zur Last, wenn nicht durch freiwilli e Uebereinkunst eine an⸗ dere Bestimmung getroffen wird. Zuschüsse zu den Kosten der Gewerbe⸗ und Handelskammern oder einzelner Abtheilungen derselben aus Staats⸗ oder Kreisfonds können bewilligt werden, wenn und insoweit die Staats⸗ und Kreisbudgets für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stellen. Artikel 28. Der Gewerbe⸗ und Handelskammer ist gestattet, über Gegenstände ihres Wirkungskreises alle jene Korrespondenzen zu führen, die zur bef. iedigen⸗ den Lösung ihrer Aufgabe im Allgemeinen und in einzelnen Fällen nöthig erscheinen. Artikel 29. Der Zusammentritt, die Berathung und Beschlußfas⸗ sung von nur zwei Abtheilungen ist in dem Falle zulässig, wenn nur diese beiden Abtheilungen bei den Berathungsgegenständen betheiligt sind. Ar⸗
tikel 30.
Die Bestimmung im Artikel 16 und 17 dieser Verordnung fin⸗
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