1850 / 45 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zahlt, pr. Februar März 12 ¾ Rthlr., pr. Sept. Okt. 12 Rthlr. bezahlt. Leinöl 11¾ Rthlr. gefordert. t 3 Spiritus aus erster Hand zur Stelle ohne Veränderung, aus zweiter Hand ohne Faß 26 26 8 ℳ% bezahlt, 25 ½ % gefordert, pr. Frühjahr 25 ½ % bezahlt.

Zink. 4000 Ctr. wechselten zu 5 Rthlr. und 4 die Eigner; 4 Rthlr. 29 Sgr. Gld. Sommer⸗Rübsen 64 Rthlr. bez.

Schott. Roheisen Nr. 1 1 Rthlr. 21 Sgr. gefordert.

Pernauer Leinsaamen 10 ⁄% Rthlr. pr. To. verst. gef.

Palmöl 1 ma 12 ½ Rthlr. loco verst. bez.

Kasansche Pottasche 10 ½ Rthlr. verst. gefordert, 102 Rthlr. verst. bez.

Neue Rosinen 14 ½ Rthlr. verst. gefordert. 1

thlr. 29 Sgr.

Breslau, 13. Febr. gelber 35, 42, 48 Sgr. Roggen 22, 24, 26 Sgr. Gerste 20, 21, 22 ½ Sgr. Hafer 15 ½, 16 ½, 172 Sgr. Kleesaat sehr still. Spiritus 5 ½ und Rthlr. bez Rüböl 14 Rthlr. Br. Zink Rthlr. Br. u. Gld.

Weizen

Heute drückten sich Preise von Grawgee⸗ wieder und ein fer res Weichen dürfte nicht ausbleiben.

zSosen, 11. Febr. Weizen 1 Rthlr. 16 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rüce, 188 Sgr. 8 Pf. Roggen 26 Sgr. 8 Pf. bis 29 Sgr. 4 Pf. Gerste 22 Sgr. 3 Pf. bis 24 Sgr. 5 Pf. Hafer 15 Sgr. 7 Pf. bis 17 Sgr. 9 Pf. Buchweizen 22 Sgr. 3 Pf. bis 24 Sgr. 5 Pf. Erbsen 26 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf. Kartoffeln 11 Sgr. 1 Pf. bis 212 Sgr. 5 Pf. Heu der Centner zu 110 Pfund 20 Sgr. bis 25 Sgr. Stroh, das Schock zu 1200 Pfund 5 Rthlr. bis 6 Rthlr. Butter ein Faß zu 8 Pfd. 1 Rthlr. 15 Sgr. bis 1 Rthlr. 20 Sgr.

8 18

Königliche Schauspiele

Freitag, 15. Febr. Im Opernhause. 24ste Abonnements⸗ Vorstellung: Othello, der Mohr von Venedig, Oper in 3 Ab⸗ theil. mit Tanz, Musik von Rossini. Anfang halb 7 Uhr.

Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 20 Sgr. Erster 18. erster Balkon daselbst 1 Rthlr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 15 Sgr. Amphitheater 7 ½ Sgr.

Sonnabend, 16. Febr. Im Schauspielhause. 27ste Abonnements⸗ Vorstellung: Mazarin, historisches Original⸗Schauspiel in 4 Ab⸗ theil., von Charl. Birch⸗Pfeiffer. Anfang halb 7 Uhr.

Königsstädtisches Theater.

Freitag, 15. Febr. Lorbeerbaum und Bettelstab, oder: Drei Winter eines deutschen Dichters. Schauspiel in 3 Akten, von K. von Holtei. Hierauf: Bettelstab und Lorbeerbaum, oder: Zwanzig Jahre nach dem Tode. Nachspiel in 1 Akt, von K. von Holtei.

Sonnabend, 16. Febr. (Italienische Opern Vorstellung.) Roberto il Diavolo (Robert der Teufel). Oper in 5 Abtheilungen. Musik vom Königl. General⸗Musik⸗Direktor und Hof⸗Kapellmeister Meyerbeer. (Sga. Clandina Fiorentini: Alice, als Gastrolle.) Anfang 6 Uhr.

Meteorologische Beobachtungen.

Nach einmaliger

Beobachtung.

1850. V 13. Febr.

Luftdruck Luftwärme Thaupunkt Dunstsättigung .

s Morgens

Abends 6 Uhr. 2 Uhr. V

10 Uhr.

329,13“„Par. 331,48“ Par. 334,56“„Par. Auellwärme ö1n + 1,2“ n. + 3.1°) n + 0,9 U. Plnsswärme 0,68 H. 0,50 R. +0,3 R. 1,1“ R. Bodenwärme 86 pCt. 78 pCt. 684 pCt. Sechnee. V halbheiter. Sebnee,

Ausdünstung Niederschlag0,067„Rb. W. W. w. Wärmewechsel + 3,3° Wolkenzug.. . W

331,72“ Par... + 1,72 ER. 0,4° K.ü. 83 pet. W.

Tagesmittel:

Berliner Börse vom 14. Februar.

mechsel-Course.

Seld. Kurz 143 143 ½ 2 nMt. 143 142 2 Mt. 150½ 3 Mt. 6 26 ½ 2 nMt. 2 Mt. 90 ½ 89 2 Mt. 102 ½ 2 Mt. 99 ½ 5 8 Tage 99 100 PFl. 2 Mt. 56 24

100 SRLI. 3 Wochen 108 ¼

Brief.

Amsterdam 250 Fl. do. 250 Fl. Hauburg 300 Mk. do. 300 Mk. London I Ist. 300 Fr. 150 PFl. 150 PFl. 100 Thlr.

Wien in 20 Xr.

Breslau

Leipzig in Courant im 14 Thle. Fufs ...

Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg

Inländische Fondez, Pfandbriese, Kommunal-Papiere und Geld-Course.

ztf. Brief. Geld. Gem.

Preuls. Freiw Anl] 5 107 ½ 106 *

St.-Schuld-Sch. 3 89 88 ¼

Zf. Brief. Pomm. Pfandhr. 3„ 96 95 ½ Kur- u. Nm. do. 3 96 ½ 96 Sech.-Präm.-Sch. 10433 Schlesische do. 3 ½ 95 ¼ K. u. Nin. Schuldv. do. Et. B. gar. do. * 8 8 Berl. Stadt-Obl. 5 105

774545 Westpr. Pfandbr. 3 ½ 92 Grossh. Posen do. 4 101½ Ostpr. Pfandbr. 3 ½

Geld. Gem.

Friedrichsd'or. And. Goldm. à 5th. Disconto. 8

8 Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. 4 95 ⅜⅔ do. Part. 500 Fl. 4 81¾ do. do. 300 Fl. Hamb. Feuer-K. 3 ½ do. Staats-Pr. Anl. 111 Lübeck. Staats-A. 4 ½ 98 do. Poln. Schatz 0. 80 ½ 9 Moll. 2 ½ % Int. 22 do. do. Cert. L. A. 93 ¼ Kurh. Pr. 0. 40 th do. do. L. B. 200 Fl.. N. Bad. do. 35 Fl. Poln. a. Pfdbr. a. C. 4] 96

Russ. Hamb. Cert. do. b. HIope 3.4. S. do. do. 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A.

do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst.

09gn

.

Bonn. Cöln

Eisenbahn--

Stamm-Actien. Kapital.

F ges - - § I er Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. Tages Cours. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt.

e mit 3 PCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Börsen-Zins- Rechnung Rein-Ertrag 1848.

Prioritäts-Actien.

Kapital.

Zinssuss.

Sümmtliche Prioritäts-Actien werden qurch zührliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

93 ½ B. 80 ¼ G. 106 bz. u. B. 145 B.

Berl. Anh. Litt. A. B do. Iambdöon do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd. ..

Magd.-Halberstadt.. do. Leipziger

Halle-Thüringer

Cöln -Minden do. Aachen. ..

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000

S

EII1“

66 bz. u. G. 96 a 95 bz. 45 ½ B.

78 ¾ B.

31 bz. u. G. 84 ½ 2 84 b2 29 B.

106 ¼ B

104 ½ B. 62 ½ 6.

73 B.

44 B.

84 ½ a 84 bz.

Düsseld.-Elberfeld.. Steele -Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch.

do. Zweigbahn Oberschl. Lit. A.

do. Uit B Cosel -Oderberg .... Breslau-Freiburg. .. Krakau- ..“ 88 Berg.- Mäa Stargard-Posen Brieg -Neisse Magdeb.-Wittenb.

8’’

—g’EIgnnnnneneöegööen J

63 B. 62 ¾

Quittungs-Bogen.

Aachen-Mastricht .. 2,750,000

Ausländ. Actien.

44 43 ½ 44 bz. 100 B.

Friedr. Wilh.-Nordb. 8,000,000

do. Prier...

Schluss-Course von Cöln-Minden 95 ¼ b⸗

Berl.-Anhalt 1,411,800 do. Hamburg 5,000,000 die 1,000,000 do. Potsd Magd... 2,367,200 do. do. L0 do. do. Litt. D. 1,000,000 do. Stettiner. 800,000

Magdeb.-Leipziger. 1,788,000

Halle-Thüringer.... 4,000,000

Cöln-Minden 3,674,500 do. do. 3,500,000

Rhein. v. Staat gar. 1,217,000

do. 1. Priorität .. 2,487,250

do. Stamm-Prior. 1,250,000

Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000

Niederschl. Märkisch. 4,175,000

do. do. 3,500,000

do. III. Serie. 2,300,000

do. Zweigbahn 252,000

do. do. 248,000

Oberschlesische 370,300

Krakau-Oberschl. .. 360,000

Cosel-Oderberg..... 250,000

Steele-Vohwinkel 325,000

do. do. I1. Ser. 375,000

Breslau-Freiburg... 400,000

Berg.-Märk. .. 1,100,000

Gem

2ö—g

——CEgö——n

„—Snn

Börsen- Zinsen

Reinertr. 1848.

Ausl. Stamm-Act.

Kiel-Altona Sp. 2,050,000 Amsterd.-Rotterd. Fl. 6,500,000 Mecklenburger Thlr. 4,300,000

p 8

33 6.

von Preussischen Bank-Antheilen 95 ¼ 95 12. u. G.

Verschiedene Ferüchte wirkten heute sehr ungünstig auf unsere Börse, und die Course zind meist gewichen, doch ste

llte sich am Schluss wieder etwas Festigkeit ein.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 13. Febr. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ¾ Gld. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 ½ Br. Poln. Papiergelvd 96 bez. u. Gld. Oesterr. Banknoten 91 bis 91 % bez. Staats⸗ Schuldscheine 88 ¾ Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 104 ¾ Br. Posener Pfandbriefe 4proz. 101 ¾ bez., do. 3 ½ proz. 91 bez. u. Br. Schlesische do. 3 proz. 95 % bez., d. Litt. P. 4proz 100½ Br., do. 3 ⁄2proz. 93 ¼ Br. Preußische Bank⸗An⸗ theilscheine 96 Br.

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 90 Br., do. neue 4proz. 95542 Gld., do. Partial⸗Loose a 300 Fl. 121 Br., do. 2 500 Fl. 81 ½˖ Br., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 175 Br. Russisch⸗Poln. Schatz⸗Obligat. a 4 pCt. 80 ¼ Gld.

Aetien: Oberschlesische Litt. A. 100 8 Br., 105 Br. Breslau⸗Schweidnitz⸗ Freiburger 79 bez. Nieder⸗ schlesisch⸗Märkische 85 Br., do. Prior. 104 ½ Gld., vo. Ser. III. 103 Gld. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 96 ½ Br. Neisse⸗Brieg 37 Br. Krakau⸗Oberschles. 73 ¼ Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nord⸗ bahn 44 % und bez. und Br.

Leipzig, 12. Febr. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 106 ½ Gld. Leipz. B. A. 150 ½ Br., 149 ½ Gld. Leipz. Dr. C. A. 110 Gld. 108¾ Gld. Sächsisch-Bayerische 87 ½ Br., 87 Gld. Schlesische Chemnitz⸗Riesa 26 ¾ Br. Löbau⸗ Zittau 20½ Br. Mag⸗ deburg⸗Leipzig 219 Br., 218 Gld. Berlin⸗Anhalt. K. 94 ¾ Br. 94 ¼ Gld. Krakauer 73 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 45 Gld. Altona⸗Kiel 93 Br. Deßauer B. A. 125 Gld. Preuß. B. A. 95 Gld.

Sen rnffuxt a. M., 12. Febr. Sard. und württemb. berdsne österr. Actien, 5⸗ und 4 ½proz. Metalliques, so wie sen waren an heutiger Börse zu etwas besseren Cour⸗ Fonds Und gen wurde darin Mehreres umgesetzt. Alle übrigen schäft ohne aöe v bei sehr unbedeutendem Ge⸗ gester zum Theil etwas fester. 1208 wder 5prog. Meal. 84 ¾ Br., eeen Bank⸗Actien 53 ½ Gld., 85 35 F. „Baden Partial⸗Loose a 50 Fl. 53 Br., a 40 Rthlr. preuß 33 ½ Fer 32 ½⅞ Gld. Hessen Partial⸗Loose a 36 Fr. bei Geb r., 33 ¼ Gld. Sardinien Partial⸗Loose ., . 8 . 8 869 r., 2 ½ . 0. 25 l. 28 7 1 r., 2 ½ Gld., 50 . 81 ½ Br. 60% Sn. „Se n s.henns-natahn 5,vn0aAn. gis Ber 9 83 EG ld. Köln⸗Minden 96 ¼ Br., 96 Gld. .

3 ½proz. p. C. 87 Br. und Gld E. R. 106 ½ Br., 106 ½˖ Gld. Stiegl.

ee

Hamburg, 12. Febr. St. Präm. Oblig. 88 Gld.

85 Gld. Dän. 5 proz. 95 Br. Ard. 11 ¼ Br., 3proz. 28 ½ Br. u. Gld. Hamburg⸗Berl. 80 ½ Br., 80 ¾ Gld.

Gld. Magdeburg⸗Wittenberge 63 ¾ Br.. 62 Gld. 93 Br., 92 ½ Gld. Köln⸗Minden 95 ¾ Br., 95 ½ Glv.

Wilhelms⸗Nordb. 44 ½ Br. u. Gld. Gl. Elmsb. 25 Br.

lenburg 33 Br. Wechsel⸗Course. Paris 187 ½. St. Petersburg 34 96. London 13. 10. Amsterdam 35. 55. Frankfurt 89. Wien 169 ½. Breslau 163. Louisd'or 11.2. Preußische Thaler 514 Gold al Marco 434 ½. Das Geschäft in Wechseln still. Lond. zu lassen, Petersb. ge⸗ fragt, Amst. begehrt. Fonds bei einigem Umsatz fest.

London, 11. Febr. 5 ½ Uhr. Getraide blieb fest, doch unverändert.

Amsterdam, 11. Febr. Die Stimmung in Holl. Fonds war heute bei ziemlich belebtem Geschäft in Int. etwas angenehmer.

Von fremden Fonds waren Russ. gut preishaltend; Oest. mehr angeboten; Span. fast unverändert; Peru erlitten durch Verkäufe einen Rückgang.

Mex. 29 ¾. %¾. Peru 77 ⅛½.

Holl. Integr. 55 ½, ¼, Zproz. 65, ⅛, , 3 proz. Synd. 87. Span. Ardoins 12 ⅛, gr. Piecen 12 1.+%, Coupons 8 ⁄. Russen alte 105 ¼½, 4proz. 86, Stiegl. 85 ½. Oesterr. Met. 5proz. 80 ½, †,

Wechsel⸗Course. Paris 56 ¼ G.

Altona⸗Kiel Friedrich⸗ Meck⸗

Cons. 95 ½, 95 ⅛.

Bergedorf 93 ½

Wien 31 Br.

Frankfurt 99 G.

London 2 Mt. 11. 97 ½ Br., 3 Mt. 1

Hamburg 34 ½˖ G. Petersburg 187 ½ G. 1

Amisterdam, 9. Febr. Die günstige Stimmung, worin der hiesige Fondsmarkt am Schluß der vorigen Woche blieb, war am letzten Montage schon wieder verschwunden, als bei einigen beun⸗ ruhigenden Gerüchten aus Paris der Cours der französischen Ren⸗ ten erheblich niedriger gemeldet wurde; obgleich sich jene Gerüchte später als übertrieben zeigten, stellte sich das Vertrauen nur allmã⸗

lig wieder her, weil die Preise jener Renten immer schwankend Berlin,

blieben; hier fielen die Zprozentigen Renten bei im Ganzen ansehn⸗ lichem Umsatz erst von 54 auf 53½ %, schwankten dann zwischen 54 ½ und 33 %% ℳ, und erreichten zuletzt 54 ½ ℳ. Holländische In⸗ tegrale erholten sich wieder auf 55 %, nachdem man zu 55 % % gekauft hatte; eben so Zprozentige wirkliche Schuld auf 65 ½ , nachdem zu 65 ½ abgelassen war; die von 86⅛ bis 85 ⅛⅞ gewichene prozentige do. stellte sich nur bis 85 ¾ wieder her. Die Course der russischen und österreichischen Fonds kamen gleich⸗ falls zum Weichen und blieben flau; 5prozentige alte rus⸗ sische Obligationen gingen von 105 bis 101½ herunter; 5prozentige wiener Metalliques von 81 ¾ auf 81 % und 2 ½prozen⸗ tige dito von 43 ¼ auf 42 ¼ %. Spanische Ardoin⸗Obligationen stellten sich von 128⅛ wieder auf 12 ½ %, und Zprozentige binnen⸗ ländische dito nach einem Fall von 29 ¼ auf 29 %, zuletzt auf 29 1½⁄ „ℳ. Portugiesische dito holten wieder 37 %, nachdem zu 36 % gekauft war. Peruanische Obligationen sind neuerdings eifriger Gegenstand der Spekulanten gewesen und haben den gewaltigen Sprung von 72 bis 82 % gemacht; es heißt nämlich, daß die be⸗ treffende Regierung diese Schuld⸗Dokumente für Eingangsrechte und bei Guano⸗Verkäufen in Zahlung zum Vollen annimmt. Gleichen Aufsprung machten griechische Obligationen, wovon die Veranlassung nur gemuthmaßt wird durch die Hoffnung, daß die die Anleihen garantirenden Mächte ein Zinsquotum auswirken werden; der Cours ist bei häufigem Umsatz von 5 ½ à 6 ½¾ allmälig bis 7 ½ a 10 % emporgekommen. Das Actiengeschäft blieb still und der Geldzins⸗Cours unverändert.

Telegraphische Notizen.

Frankfurt a. M., 13. Febr. 2 ½ Uhr. Nordb. 44. Met. 5proz. 83 ½, 4 ½proz. 73 ½. Span. 29 ½. Bad. 2 ½. W

Hamburg, 13. Febr. mhr Hamburg⸗Berlin 80 ¼. Köln⸗Minden 95. Magdeb.⸗Wittenb. 62 ½. Nordbahn ler

Amsterdam, 12. Febr. 4 ½b uhr. rd. Zproz. inl. 29 ¾. Met. 5proz. 80 ½.

onds fest und viel Geschäft. b e b 53, 48 Rthlr., 90pfd. 49, 47½,

Stettin, 13. Febr. Weizen 53¾. . 89pfd. 48 Rthlr. 28, 896 ½, 82 pfd. pr. Frühjahr 26 Rthlr.

86pfd. 26 ¼ Rthlr. Rübol 13, 12¼ Rthlr., pr. März 12 ½ Rthlr., pr. Mai 12 ½ Rthlr., pr. Ok

92. 12 ½%,

Skt. 12 Rthlr. Spiritus 26 ½, 26; pr. 24 Frühjahr 25 ½ „Ct.

Mit der heutigen Nuͤmmer des Staats⸗An⸗ zeigers sind Bogen 376 bis 381 der Verhandlungen der Ersten Kammer und Bogen 349 der der

Zweiten Kammer ausgegeben worden.

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage

Dresden. Kammer⸗Verhandlungen. Anuslansd.

nhagen. Entwurf eines Pensions⸗Gesetzes.

Eisenbahn Verkehr.

Sachsen.

Daͤnemark.

Deutschland.

Sachsen. Dresden, 12. in der heutigen Sitzung der ersten Kammer die Registrande ver⸗ lesen war, wurde die in der 24sten Sitzung von dem Abgeordneten Metzler eingebrachte Interpellation über die deutsche Frage durch den Staatsminister von Beust in folgender Weise brantwortet:

„Der Abgeordnete Metzler hat an die Stagts⸗ Regierung die

Anfrage gestellt, ob es gegründet sei, daß sie sich mit den Regie⸗ rungen von Hannover, Bayern und Württemberg, und beziehendlich auch mit der K. K. österreichischen Regierung wegen des deutschen Verfassungswerkes in Unterhandlung befinde, ob vessenungeachtet sie an dem Bündnisse vom 26. Mai festhalte, und ob sie in der Lage sei, über jene Verhandlungen Mittheilung zu machen. Ich war zwar erst vor wenigen Tagen in dem Falle, eine ziemlich gleichlau⸗ tende Interpellation in der zweiten Kammer zu beantworten, und wenngleich die Berathung üͤber die deutsche Verfassungssache im Allgemeinen in dieser Kammer in nächster Aussicht steht, so glaube ich doch, eine Beantwortung der eben erwähnten Inter⸗ pellation schuldig zu sein. Ich kann jedoch nur im Wesentlichen das wiederholen, was ich bereits gesagt habe. Die Staatsregie⸗ rung hat in der Denkschrift, welche dem Königlichen Dekrete vom 28. Dezember v. J. beiliegt, den bisherigen Verlauf der deutschen Verfassungsangelegenheit, so weit sie selbst dabei betheiligt ist, dargelegt und dabei insbesondere hervorgehoben, daß die in dem Verwaltungsrathe zu Berlin vertretenen Regierungen, mit Ausnahme Sachsens und Hannovers, des gegründeten Wi⸗ derspruchs dieser beiden Regierungen ungeachtet seit Oktober v. J. sich zur Aufgabe gestellt haben, das Verfassungswerk unerwartet einer Verständigung mit dem übrigen Deutschland zum Abschlusse zu bringen und die Errichtung eines engeren deutschen Bundes⸗ staates zu verwirklichen, daß aber die sächsische Regierung weder in ihren rechtlichen Verpflichtungen noch in der gewissenhaften Er⸗ wägung, des deutschen sowohl als des sächsischen Interesses einen Beweggrund hat finden können, sich bei diesem Verfahren zu be⸗ theiligen. Sie hat sich, wie zugleich erklärt worden ist, von dem Bündnisse vom 20. Mai nicht losgesagt; allein es ist bekannt, daß ihre Einwilligung zur Durchfuͤhrung des dabei verabredeten Verfassungs⸗Entwurfes an bestimmte Voraussetzungen und Be⸗ dingungen geknüpft war, welche keinen anderen Zweck hatten, als eine Einigung des gesammten Deutschlands zu einer allgemeinen Verfassung herbeizufuͤhren und die Stellung Sachsens in letzterer zu wahren. Die Erfüllung dieser Bedingungen ist bisher nicht erreicht worden, und es ist, wofür die sächsische Regierung ihrer⸗ seits jede Verantwortlichkeit zurückweisen muß, auch kein Mittel in Aussicht gestellt worden, dieselben zu ermöglichen. Je mehr aber die sächsische Regierung sich bewußt war, aus allen Kräften daͤhin zu wirken, daß eine zeitgemäße Umgestaltung der deutschen Verfassung mit National⸗Vertretung zu Stande käme, dies aber auch in einer Weise, daß eben das gesammte Deutschland dabei vertreten sei, um so mehr schien es ihr nothwendig, gegenüber jenem einseitigen Voranschreiten in entgegensetzter Richtung, daß zwi⸗ schen den mit Preußen und dem Verwaltungsrathe dissentirenden Regierungen eine Vereinigung erfolge, damit ein zweckdienliches Entgegenkommen und schließlich hoffentlich eine vollständige Ei⸗ nigung eintreten könne. Darauf hat die Vorlage bereits am Schlusse hingewiesen und ich bin zu der Hoffnung berechtigt, daß diese Verhandlung keine vergebliche sein werde. Ich kann ferner die Hoffnung aussprechen, daß wenn ich in dem Falle sein werde, varüber Mittheilungen zu machen, man dem Verhalten und den Bestrebungen der sächsischen Staatsregierung Gerechtigkeit wie⸗ derfahren lassen wird. Es sind aber diese Verhandlungen noch nicht zum Abschlusse gediehen, ich bin daher auch noch nicht in dem Falle, darüber Mittheilung machen zu können. Zuletzt fühle ich mich gedrungen, dasjenige, was ich am Schlusse meiner in der zweiten Kammer abgegebenen Erklärung äußerte, auch hier wörtlich zu wiederholen; ich glaube dies deshalb thun zu sollen, weil ein hier erscheinendes Blatt (Dresd. Journ.), welches die Landtags⸗Verhandlungen immer zuerst bringt, meine Worte in einer vom Wortlaute sehr abweichenden und daher zu Mißver ständnissen verleitenden Fassung gegeben hat. Ich habe nämlich gesagt: den Abschluß eines Bündnisses gleich dem vom 26. Mai haben jene Verhandlungen nicht zum Gegenstande.“

Der Abgeordnete Metzler erklärte, daß er jetzt bei dieser Antwort Beruhigung fassen müsse, und dies um so eher thun könne, da die deutsche Verfassungs⸗Angelegenheit demnächst in der Kammer zur Berathung kommen werde.

Der erste Gegenstand der Tagesordnung war ein Bericht des ersten Ausschusses in Betreff der von dem Abgeordneten Dr. Joseph nachgesuchten Erlaubniß: einen Gesetzentwurf zur Abschaffung aller in den Gesetzen verordneten civilprozessualischen und privatrechtlichen Privilegien und Rechtswohlthaten des Fiskus einbringen zu dürfen. Diesen Antrag hat der Abgeordnete Dr. Joseph jedoch mittelst einer Erklärung an den Ausschuß jetzt dahin beschränkt: daß er den be⸗ absichtigten Gesetz⸗Entwurf lediglich auf die Abschaffung der dem Fiskus zuständigen Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Wegfall seiner gesetzlichen Begünstigun⸗ gen in Bezug auf die Verjährungsfrist und die Beschränkung des Compensationsrechtes richten wolle, und zur Begründung seines Ge⸗ suches sich hierbei auf die Unverträglichkeit dieser Berechtigungen, mit der Gleichheit vor dem Gesetze bezogen.

Der mit der Prüfung dieses Antrags beauftragte erste Aus⸗ schuß (Referent Abgeordn. Kretzschmar) findet die Einbringung dieses Gesetzentwurfs unbedenklich und schlägt der Kammer vor:

Febr. (Leip 8g Ztg.) Nachdem

2 t ꝗA ats An z ei g ex.

dem Abgeordn. Dr. Joseph die hierzu erforderliche Erlaubniß zu ertheilen.

Der Abg Küttner erklärt sich aus materiellen Gründen gegen den Antrag des Ausschusses, indem er darin, daß blos dem Fiskus gewisse Privilegien entzogen, Anderen aber diese gelassen werden sollten, keine Rechtsgleichheit angestrebt sehe, und anderer⸗ seits, weil dieser Gegenstand in so innigem Zusammenhange mit dem ganzen Civilprozesse stehe, daß er nicht wohl selbstständig be⸗ handelt werden könne.

Der Abgeordnete Dr. Joseph. vertheidigte seinen Antrag und äußerte u. A., daß das dem Fiskus zustehende Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mehr ein Privilegium der „Unfleißigkeit und Chikane der Finanzprokuratoren“ sei, was dem Abgeordneten Küttner zu einer scharfen Replik Veranlassung gab.

Der Abgeordnete Dr. Meißner stellte den Antrag: den Ab⸗ geordneten Dr. Joseph zu ermächtigen, seinen Gesetz⸗Entwurf auch auf pias causas und andere moralische Personen auszudehnen, insofern diese derartige Privilegien genießen. (Wird zahlreich unterstützt.) u“ 8

Prinz Johann rechtfertigte als Vorstand des ersten Aus⸗ schusses den Antrag desselben, indem er darauf hinwies, daß es sich ja gegenwärtig nicht um eine Zustimmung zu dem Inhalte des beabsichtigten Gesetz⸗Entwurfs, sondern nur um die Vorfrage handle, ob die Erlaubniß zur Einbringung ertheilt werden solle.

Nachdem auch Staatsminister Dr. Zschinsky erklärt hatte, daß von diesem Standpunkte gus die Regierung gegen den An⸗ trag des Ausschusses etwas nicht einzuwenden habe, sich aber die Erwägung der materiellen Seite der Sache bis zur Berathung über den Gesetz⸗Entwurf selbst vorbehalte, wurde der Ausschuß⸗ Antrag von der Kammer einstimmig, der des Abgeordneten Dr. Meißner aber gegen zwei Stimmen angenommen.

Diesem folgte ein Bericht des vierten (Petitions⸗) Ausschusses

über die von den Herausgebern mehrerer Zeitschriften erbetene Verwendung der Kammern bei der Staatsregierung für Auf⸗ hebung der in §. 12 des Preßgesetzes enthaltenen Bestimmungen. Die Herausgeber verschiedener in Bautzen, Zittau, Löbau, Kamenz, Pirna, Bischoffswerda, Neustadt, Sebnitz, Stolpen und Pulsnitz erscheinenden Zeitschriften haben in einer bei der Kammer einge⸗ reichten Petition den Wunsch ausgesprochen: es möge sich die Volksvertretung bei der Staats⸗Regierung dafür verwenden, daß §. 12 des Preßgesetzes einer nochmaligen Berathung unterworfen, in seiner jetzigen Fassung zurückgenommen, insbesondere die Be⸗ stimmung der völlig unentgeltlichen Aufnahme obrigkeitlicher Be⸗ kanntmachungen aufgehoben und darüber, was unter obrigkeitlichen Veröffentlichungen, ingleichen unter dem Ausdrucke „untere Ver⸗ waltungs⸗Bee⸗örden des Orts und Bezirks“ zu verstehen sei, eine spezielle Auslegung ertheilt werden. Der Ausschuß sagt in seinem Berichte (Referent! Abgeordneter Küttner) über diesen Gegenstand unter Anderem Folgendes: Wenn nach §. 12 des Preßgesetzes vom 18. November 1848 „die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere als literarische Anzeigen gegen Insertionsgebühren aufnehmen, für verbunden er⸗ achtet wurden, obrigkeitliche Veröffentlichungen der oberen Ver⸗ waltungsbehörden, so wie der unteren Verwaltungsbehörden des Ortes und Bezirkes, wo sie erscheinen, unentgeltlich aufzunehmen,“ so habe hierbei die Absicht zu Grunde gelegen, an die Stelle der Konzession eine allgemeine Verpflichtung treten zu lassen und namentlich den Gemeinden Vortheile zu sichern, ohne wie man voraus⸗ setzte den Herausgebern von Zeitschriften zu schaden, ja man glaubte sogar, durch desto größere Verbreitung ihrer Blätter das von ihnen darzubringende Opfer völlig ausgeglichen zu sehen. Die Erfahrung habe indeß gelehrt, daß von jener Verpflichtung zu Gunsten der Staatskasse ein zu umfassender Gebrauch gemacht worden sei, daß bei konsequenter Durchführung des Prinzips den Herausgebern von Zeitschriften eine Last aufliege, welche weder mit der Freiheit der Presse an sich, noch mit dem Grundsatze, daß die Benutzung des Eigenthums keiner ungerechten Beschrän⸗ kung unterworfen sein solle, im Einklange stehe. Namentlich seien aus der Bezeichnung „der unteren Verwaltungsbehörden des Be⸗ zirks,“ ihrer großen Vieldeutigkeit wegen, manche Uebelstände hervor⸗ gegangen, deren Beseitigung wünschenswerth sei. Die Majorität des Ausschusses hat ihre in dem Berichte ausführlich motivirten Ansich⸗ ten in dem Antrage zusammengefaßt: „Die Kammer wolle im Vereine mit der zweiten Kammer sich dafür aussprechen, daß §. 12 des Preßgesetzes vom 18. November 1848 im gesetzlichen Wege ohne Verzug aufzuheben, und ein hierauf bezweckender Antrag an die Staatsregierung zu bringen sei.“

Diesem Antrage auf gänzlichen Wegfall des §. 12 vermag je⸗ doch die Minorität des Ausschusses (der Abgeordnete Dr. Weinling) nicht beizustimmen, obgleich sie das Gewicht der gegen diese Be⸗ stimmung sprechenden Gründe nicht verkennt. Nach dem Ausschuß⸗ berichte kann sich die Minorität ohne überwiegende Gründe zu einer Abänderung des Gesetzes im jetzigen Zeitpunkte um so weniger ent⸗ schließen, als einestheils bei Eintritt der neuen Verwaltungs⸗Orga⸗ nisation die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung von selbst weg⸗ fallen, und die Möglichkeit der Erwählung eines Blattes zum Be⸗ zirksamtsblatte gegeben sein werde, anderntheils aber bis dahin den Behörden durch Aufhebung des §. 12 nicht allein ein erheblicher Mehraufwand, sondern auch hier und da eine reelle Verlegenheit bei Veröffentlichung ihrer Anordnungen erwachsen könne. Dagegen ist die Minorität des Ausschusses überzeugt, daß die dermalen erhobenen Kla⸗ gen hauptsächlich eine Folge der in der letzten Zeit so häufig wiederholten Wahlen seien und insofern auch der Begründung nicht entbehren, glaubt aber, daß daher den Wünschen der Petenten, welche selbst nicht ein⸗ mal auf Aufhebung des §. 12 antrügen, zunächst schon dadurch ge⸗ nügt werden könne, daß man die Regierung ermächtige, die Bestim⸗ mung des §. 12 nicht auf Wahlbekanntmachungen zu beziehen. Sie will daher §. 12 des Preßgesetzes unverändert stehen lassen, trägt aber darauf an: „die Kammer wolle die Staats⸗Regierung ermäch⸗ tigen, die Bestimmung im § 12 des Preßgesetzes nicht auf solche Bekanntmachungen zu beziehen, welche durch Wahlen veranlaßt werden, die deshalb erwachsenden Insertionskosten aber bei den Wahlkosten in Ausgabe passiren zu lassen.“

Die Debatte über diesen Gegenstand erhielt eine ziem iche Ausdehnung. Der Abgeordnete von Biedermann erklärte sich für das Gutachten der Minorität, wünschte jedoch den Antrag der⸗ selben dahin ausgedehnt zu sehen, daß auch diejenigen Anzeigen der Behörden, welche das pecuniaire Interesse des Fiskus oder der Gemeinden betreffen, nicht unentgeltlich aufzunehmen seien, wo⸗ mit sich der Abgeordnete Dr. Weinlig einverstanden erklärt und seinen Antrag dahin erweitert. Für die Minorität, deren Gutachten von dem Abgeordneten Dr. Weinlig noch ausführlich vertheidigt wurde, erklärten sich ferner auch die E Dufour⸗Feronce, Vicepräsident Schenck und Mevbler. agegen sprachen sich die Abgeordneten Riedel, Unger, Dr. Joseph, Dr. Meißner und

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renxxsexrravxnerna.

Garten für den Antrag der Majoritä jorit -

den der Abgeordnete Küttner als Reserent aus,

rechtfertigte. er längeren Rede

er Regierungs⸗Kommissar Geheimer 1 z

die Zustimmung der Regierung zu 8— deann E und meinte, daß die Petenten sich mit dieser Abänderun eee Fg des Preßgesetzes bis dahin, wo die allgemeine. Reorgegfsateos ven Behörden ins Leben treten werde, wohl beruhigen könnten 4 Bei der Abstimmung wurde indessen der Majoritäts⸗Antrag mit 24 8 gen 17 Stimmen angenommen, wodurch zugleich der Antrag z Minorität als abgelehnt angesehen wurde.

Vor Schluß der Sitzung zeigt der Präsident der Kammer noch an, daß nächsten Donnerstag die Berathung des Ausschuß⸗ berichts über die deutsche Frage habe stattfinden sollen, daß ihm aber eine Mittheilung des Ministers der auswärtigen Angelegen⸗ heiten zugegangen sei, woraus hervorgehe, daß dieser wegen der im Kultus⸗Ministerium stattfindenden Berathung des neuen Schul⸗ gesetzes an diesem Tage in der Kammer zu erscheinen behindert sei; es sei daher vom Präsidium jene Berathung der deutschen Frage bis Freitag ausgesetzt woren.

Ausland.

Dänemark. Kopenhagen, 5. Febr. Dem versammel⸗ ten Reichstage ist folgender Entwurf eines Pensions⸗Ge⸗ setzes von Seiten der Regierung vorgelegt worden.

A. Beamte. §. 1. Jeder vom Könige ernannte, vom Staate oder einer Kommune, oder einer besonders dotirten Stiftung, welche einen Staats⸗ zweck verfolgt, besoldete Beamte ist in dem Falle, daß er wegen Alter oder Schwächlichkeit oder einer anderen ihm nicht zuzurechnenden Ursache aus dem Dienste entlassen wird, zur Pension berechtigt.

Welche vom Könige ernannte Staatsdiener als Beamte anzusehen sind, wird nach den bisher geltenden Regeln beurtheilt, so lange bis anders dar⸗ über bestimmt wird.

§. 2. Die Pension wird aus der Staatskasse ezahln, sofern sie nicht nach den Regeln, welche bisher darüber gegolten haben, oder künftig festgesetzt werden möchten, auf andere Weise aufgebracht werden.

Die Civilliste und die Apanagen des Königlichen Hauses tragen jede für sich die ihnen zukommenden Pensionen. Bei einem Thronwechsel oder beim Aufhören einer Apanage wird jedesmal durch ein besonderes Gesetz bestimmt, welche Pension die Staatskasse aus Anlaß dessen überneh⸗

men soll. §. 3. Die Pension wird nach der Dienstzeit des Betreffenden, als vensions⸗berechtigten Beamten und nach seinen Amts⸗Einnahmen bei der Dienst⸗Entlassung in der Art berechnet, daß: Von 1—15 Jahren Dienstzeit die Pension 20 30 Prozent der Einnahme 8 beträgt. 15 20 20 225 25 30 . 30 —40 40 45 „⸗ 45—50 . 50 und darüber 8 Innerhalb der gesetzlich bestimmten

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Gränzen setzt der König die Pen⸗ sion, im Verhältniß zu dem Eifer und der Brauchbarkeit des Beamten nebst den sonstigen vorhandenen Umständen, fest.

Wer sein 70stes Lebensjahr vollendet hat, soll berechtigt sein, seinen Abschied zu verlangen, und, wenn er nicht zufolge seiner Dienstzeit auf hö⸗ here Pension Anspruch hat, ³ seiner Amts⸗Einnahme als Pension fordern dürfen. ser erjenige Beamte, welcher bei Ausübung seines Dienstes dergestalt zu

Schaden kommt, daß er entlassen werden muß, erhält jederzeit seine volle Amts⸗Einnahme als Pension.

Es gebührt demjenigen, dessen Amt eingezogen wird, an Wartegeld mit wenigstens ³ seiner Amts⸗Einnahmen, wofern er nicht nach obenstehender Scala auf Mehr Anspruch hat. Er ist verpflichtet, eine passende Anstellung wenigstens denselben Einnahmen, wie des eingezogenen Amtes, wiederum anzunehmen; und kommt ihm bei Wiederanstellung die Zeit, welche er auf Wartegeld, gewesen, bei späterer Pensions⸗Berechnung als wirkliche Dienst⸗ eit zu gut.

8. 4. Die Amts⸗Einnahmen, welche bei der Pensions⸗Berechnung nach §. 3 in Betracht kommen, sind:

1) Festes jährliches Gehalt;

2) persönliche Zulage;

3) Sporteln, Gebühren, Prozente, Schreibegelder und ähnliche gesetzliche ungewisse Einnahmen (Strafantheile, Extra⸗Honorare, Diäten, Tafel⸗ Comtoir⸗ und Pferdegelder und dergleichen hierbei nicht inbegriffen), nach der Durchschnittszahl der letzten fünf Jahre, jedoch mit Abzug von einem Drittheil;

4) solche Natural⸗Leistungen, oder dafür eintretende Entschädigungen (freie Wohnung, Amts⸗Acker, Brenn⸗Material und Licht darunter in⸗ begriffen), welche ausdrücklich dem Betreffenden als Gehalt oder Ge⸗ haltstheil zuerkannt sind, nach dem Durchschnitt der letzten fünf

Jahre abgeschätzt, mit Abzug von einem Drittheil.

Bei den mit Comtoir⸗Kosten, Reise⸗Ausgaben oder dergleichen ver⸗ bundenen Aemtern, sür welche zur Bestreitung solcher Unkosten nichts beson⸗ deres ausgeworfen ist, wird der Betrag, welcher der Erwartung nach jähr⸗ lich dafür in Anrechnung zu bringen ist, von der Brutto⸗Einnahme des Amtes abgezogen, um die Netto⸗Einnahme heraus zu finden, von welcher die Pension berechnet wird.

Uebersteigen die nach obigen Regeln berechneten Amts⸗Einnahmen die Summe von 6000 Rbthlr., so kommt der Ueberschuß nicht in Betracht. Keine Pension darf 4000 Rbthlr. übersteigen.

§. 5. Vorstehende Vorschriften finden auch auf die Minister Anwen⸗ dung, welche nach §. 19 des Grundgesetzes entlassen werden, ehe sie ein anderes passendes Amt erhalten. Doch ist derjenige Minister, welcher nach den allgemeinen Regeln eine geringere Pension bekommen würde, als die Einnahmen des Amtes, das er bei seiner Ernennung zum Minister verlassen haben mochte, betragen, zu der Forderung berechtigt, seine Pension um den Unterschied vermehrt zu erhalten.

§. 6. Verlust des Amtes hat Verlust des Rechtes auf Pension zur Folge. 85 7. Wenn ein Beamter, der wegen eines Verbrechens angeklagt wird, das ihn seines Ranges als Beamter unwürdig macht, zwar nicht für schul⸗ dig befunden wird, dennoch aber ein gegründetes Mißtrauen gegen sich er⸗ regt hat, oder wenn derselbe solcher mißlicher Verhältnisse schuldig befunden wird, die, ohne den Verlust des Amtes mit sich zu führen, die für seine Stellung nothwendige Achtung und Vertrauen schwächen: so kann er auf den Antrag des gesammten Staatsraths mit einer geringeren Pension als der gewoöhn⸗ lichen, jedoch nicht unter der Hälfte derselben, seines Dienstes entlassen werden.

§. 8. Pension, so wie Wartegeld, hört auf:

1) ganz oder verhältnißmäßig, wenn der Betreffende halt angestellt wird;

2) wenn er in fremde Dienste tritt;

3) wenn er seinen Aufenthalt im Auslande nimmt;

41) wenn er drei Jahre lang dieselbe nicht erhoben hat;

5) wenn er sich eines solchen Verhaltens schuldig macht, daß, während er im Amte war, den Verlust desselben zur Folge ge⸗ habt hätte oder wenn er vor seinem Abschiede überführt ea, ei⸗

nes solchen Verhaltens schuldig gemacht zu haben.

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