1850 / 46 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

§. 9. Wenn ein, auf Grund der Einziehung Wartegeld gesetzter Beamte das 65ste Jahr vollendet hat, ohne wiederum angestellt worden zu sein, so hören diese seine Wartegelder auf und er wird schließlich mit einer Pension von der Größe entlassen, welche ihm zu der Zeit gebührt haben würde, wo das Amt eingezogen wurde, wofern er damals aus einer anderen ihm nicht zuzurechnenden Ürsache als der Einziehung des Amtes entlassen worden wäre. B. Wittwen. §. 10. Diejenige Ehefrau, welche künftig Wittwe eines pensionsberechtigten Beamten wird, soll, mit den in §. 11 angeführten ein Recht auf Pension aus derselben Kasse haben, wie der Mann. Die Größe der Pension wird festgesetzt, wofern der Mann gestorben ist, während er im Amte war, auf 20 bis 30 pCt. der Pension, zu welcher er, wenn er zu dieser Zeit verabschiedet worden waͤre, berechtigt war, im ent⸗ gegengesetzten Falle auf 20 pCt. seiner Pension oder Wartegeldes. 11 Wo die Umstände dafür sprechen, kann der König für jedes EEö“ Kind einer Wittwe bis zu dessen 18ten Jahre, eine Pensions⸗Zulage von

10 bi bewilligen. 8 bis 13 Nbfhlrih bfnn cht berecheigt sind sosche Beontenürnntng ne, ren Ehe nach dem 60sten Jahre des Mannes, oder auf seinem Sterbebette, oder nachdem er mit Pension verabschiedet war, geschlossen worden ist, oder deren Ehe vor des Mannes Tode gänzlich aufgehoben war.ü §. 12. Wittwen, welche nach diesem Gesetze nicht weiter pensionsbe⸗ rechtigt sind, aber in Folge der bisher geltenden Regeln schon vor Ema⸗ nirung dieses Gesetzes Auspruch auf Pension erworben haben, behalten für hiihre Personen Anspruch auf eine Pension von der früher gewöhnlichen G. öße. . 13. Die Wittwen⸗Pension hört auf: 1) Wenn die Wittwe eine neue Ehe eingeht; 2) wenn sie ihren Aufenthalt im Auslande nimmt; 3) wenn sie drei Jahre lang dieselbe nicht erhoben hat; 4) wenn sie sich durch ihr Verhalten deren unwürdig macht.

C. Prediger und Prediger⸗Wittwen. §. 14. Die Vorschrift

für die Pensionen der Prediger und deren Wittwen wird durch ein beson⸗ deres Gesetz festgestellt. Ehe dies erlassen ist, wird nach den bisher darüber geltenden Bestimmungen verfahren. D. Kinder. §. 15. Vater⸗ und mutterlosen Kindern pensionsberech⸗ tigter Beamten kann der König jedem eine Pension von 20 100 Rbthlr. jährlich zugestehen, sofern und so lange sie derselben würdig und bedürftig sind; Söhnen jedoch nicht über ihr 21stes Jahr und Töchtern nur, so lange sie unverheirathet bleiben.

§. 16. Wenn eine Pension oder Wartegeld erhoben worden ist, so fallt der Betrag für das auf welche derselbe angewiesen ist.

Gesetz⸗Entwurf wegen Verpflichtung der Beamten, ihren Wittwen eine Lebensrente zu versichern.

§. 1. Jeder in Folge des Pensions⸗ Gesetzes Pensionsberechtigte, im Amte oder auf Wartegeld stehende Beamte, welcher das 70ste Jahr nicht vollendet hat, ist verpflichtet, in der von der Staats⸗Kasse garantirten dänischen Leibrenten⸗ und Versorgungs⸗Anstalt seine Wittwe eine bei seinem Tode eintretende lebenslängliche Rente von wenigstens H seiner bei Pensions⸗Berechnung nach §. 4 desselben Gesetzes in Betracht kommen⸗ den Amts⸗Einnahmen, jedoch nicht über 600 Rbthlr. jährlich, zu versichern.

§. 2. Ausgenommen sind Beamte:

1) Welche vor Emanirung dieses Gesetzes das 60 te Jahr vollendet haben und verheirathet sind;

2) Welche bereits vor Emanirung Verpflichtung, ihre Wittwe auf die nach den bisher pflichtmäßige Wittwenpension oder Leibrente, 400 so lange ihre Amts⸗Einnahme sich nicht vergrößerte, 1egencwrtigf Gesetze die Verpflichtung rücksichtlich der eintritt;

3) Welche vor dem Finanz⸗Ministerium nachweisen,

ein ganzes Jahr nicht Jahr der Kasse anheim,

dieses Gesetzes in Folge einer geltenden Regeln höchste Rbthlr., versichert haben, indem dann nach Amtsvermehrung

daß ihren Wittwen in anderer Weise lebenslänglich eine nicht geringere jährliche Einnahme als die im §. 1 bestimmte Leibrente gesichert ist. ScScchließlich sind auch Prediger ausgenommen in Bezug auf deren Wittwen⸗Versorgungs⸗Pflicht es bei den bisher geltenden Regeln verbleibt, bis ein besonderes Gesetz eine Veränderung hierin trifft.

§. 3. Bei einer Geldstrafe von 100 Rbthlr. an die Ortsarmen darf kein Prediger irgend einen pensions-berechtigten Beamten trauen, ehe der selbe nicht durch ein Zeugniß des Finanz⸗Ministeriums nachgewiesen hat, daß er von der Witiwen⸗Versorgung ausgenommen ist, oder die Verpflich⸗ tung rücksichtlich derselben erfüllt hat.

§. 4. Das Finanz⸗Ministerium achtet darauf, daß die Verpflichtung der Beamten zur Versorgung ihrer gehörig erfüllt werde und

Wittwen kann nöthigenfalls, durch den Vorgesetzten eines Jeden, eine Geldstrafe

zwangsweise zur Anwendung bringen lassen.

§. 5. Die Prämien der Leibrenten⸗ und Versorgungsanstalt sollen ein Jahr voraus entrichtet und von der Einnahme des Betreffenden, wie von seinem Wartegelde oder Pension, einbehalten werden

§. 6. Wenn Prämien,

1“ seines Amtes, auf

welche in solcher Weise von gewissen Einnah⸗

zur Verfallzeit ausbleiben, so soll das dieselben aus 8 vees vorzu⸗ lcgen. Diese erhält dagegen ein Recht, das Ausgelegte durch Auspfän⸗ g8. 2. Juli 1839, erstattet zu erhalten. Stirbt der Betreffende, ehe, oder ohne daß die Erstattung erlangt wird, so wird der Wittwe die versicherte Lebensrente so lange vorbehalten, bis die Aus⸗ lage gedeckt ist. 3 8 §. 7. Kann das in §. 6 erwähnte Verfahren aus einem oder dem anderen Grunde nicht angewandt werden, oder ist ein Beamter ohne Pen⸗ sionsoder Wartegeld entlassen, ehe seine Verbindlichkeit gegen die Leibrenten⸗ und Versorgungs⸗Anstalt ausgeglichen ist, so gilt rücksichtlich der Versäum⸗ niß bei Entrichtung von Prämien dasselbe, was für freiwillig in die Anstalt eingetretene Interessenten stattfindet. §. 8. Für den Betrag der Lebensrente, auf die er nach §. 1 seine Wittwe versichern soll, ist die Leibrenten⸗ und Versorgungs⸗Anstalt verpflich⸗ tet, jeden Beamten mit einem gehörigen ärztlichen Attest darüber, daß er sich nicht in einem augenblicklich lebensgefährlichen Zustande befindet, als Interessenten aufzunehmen. §. 9. Eine von dem Manne weiteren Verpflichtung rücksichtlich der Frau, und giebt ihm das Necht, nach tenden Vorschriften, aus der Leibrenten⸗ und Wird die Ehe durch freiwillige Uebereinkunft aufgehoben, von dieser abhängen, wiefern die Verpflichtung aufhören soll. Ist solches nicht ausdrücklich aufgenommen, so dauert die Verpflichtung fort, sofern 9 If Amtseinnahme, in deren Besitze der Mann bei der Ehescheidung war, betrifft. 8

men nicht einbehalten werden können, Finanz⸗Ministerium ermächtigt sein,

erlangte Ehescheidung erhebt ihn einer Wittwenversorgung seiner geschiedenen den für freiwillige Interessenten gel⸗ Versorgungsanstalt auszutreten. so wird es

Eisenbahn⸗Verkehr. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn.

Die Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger⸗Eisenbahn, welche in ihren Einnahmen im Jahre 1848 gegen das Jahr 1847 schon einen sehr bedeutenden Ausfall zeigte, hat im Jahre; 849 gegen 1848 einen noch bedeutenderen Ausfall in ihrer Einnahme gehabt, so daß sich zwischen dem Jahre 1849 und dem 1847 die bedeutende Minder⸗ Einnahme von über 50,000 Rthlr. herausstellt, welche fast gänzlich durch die Verminderung des Güter⸗Transports herbeigeführt wurde. Es wurden im Jahre 1849 befördert 187,483 Personen und 994,622 Ctr. 82 Pfund Güter; die Einnahme betrug für Personen 87,891 Rthlr. 27 Sgr. 10 Pf., und für Güter, Vieh ꝛc. 63,341 Rthlr. 10 Sgr. 1 Pf. Gesammt⸗Einnahme 151,233 Rthlr. 7 Sgr. 11 Pf. Im Jahre 1848 wurden befördert 193,996 Personen und ;,305, 145 Ctr. 21 Pfd. Güter. Die Einnahme betrug für e 88,845 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. und für Güter 92,125 Rthlr. 87 Sgr. 10 Pf. Gesammt⸗Einnahme 180,971 Rthlr. 18 Sgr. 1 Pf. Es hat sonach in 1849 eine Minderfrequenz von 6513 Personen und von 310,522 Ctr. 49 Pfd. statigefunden und sich eine Mindereinnahme ergeben: für Personen von 953 Rthlr. 24 Sgr. 8 Pf. und für Güter von 28,784 Rthlr. 15 Sgr. 9 Pf.; insgesammt Minderein⸗ nahme 29,738 Rthlr. 10 Sgr. 6 T Im Jahre 1847 wurden befördert 217,957 Personen und 1,447,490 Ctr. 96 Pfd. Güter; die Einnahme betrug für Personen 102,500 Rthlr. 27 Sgr. 4 Pf. und für Güter 102,150 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf.; insgesammt Ein⸗ nahme 204,651 Rthlr. 19 Sgr. 7 Pf. Stellt man dae Jahr 1849 dem 1847 gegenüber, so zeigt sich eine Verminderung in 1849 von 30,474 Personen und 452,868 Ctr. 14 Pfd. und in der Einnahme für Perso⸗ nen von 14,608 Rthlr. 29 Sgr. 3 Pf. und für Güter von 38,809 Rthlr. 12 Sgr. 5 Pf.; zusammen von 53,418 Rthlr. 11 Sgr. 8 Pf. Ueberhaupt ist die Einnahme von 1849 die geringste seit dem Jahre 1845, seit welchem dieselbe vollständig im Betrieb ist, sie steht der des Jahres 1846 nach, für Personen um 24,071 Rthlr. 26 Sgr., und für Güter um 17,068 Rthlr. 19 Sgr. 10 Pf.; insgesammt um 41,140 Rthlr. 15 Sgr. 10. Pf., und der des Jahres 1845 für Personen um 23,748 Rthlr. 22 Sgr. 2 Pf., und für Güter um 2816 Rthlr. 19 Sgr. 5 Pf.; insgesammt um 26,565 Rthlr. 11 Sgr. 7 Pf. Namentlich haben die ersten drei Monate des Jahres 1849 gegen dieselben Monate von 1848 die bedeutendste Minder⸗Einnahme gehabt; es betrug die Einnahme in genanntem Zeitraum 1849: 28,551 Rthlr. 4 Sgr. 6 Pf. gegen 41,292 Rthlr. 10 Sgr. 3 Pf. in 1848, also weniger 1849: 2,741 Rthlr. 5 Sgr. 9 Pf., wovon allein auf den Güterverkehr

8 8

10,845 Rthlr. 23 Sgr. 1 Pf. kommen; es wurden 142,490 Ctr. 79 Pfd. Güter weniger befördert. Im zweiten Quartal wurden einge⸗ nommen 37,238 Rthlr. 10 Sgr. 7 Pf., gegen 44,267 Rthlr. 18 Sgr. 6 Pf. in 1848, also weniger 1849: 7029 Rthlr. 7 Sgr. 11 Pf.; in diesem Quartal war eine Minder⸗Einnahme für Güter von 7360 Rthlr. 6 Sgr. 6 Pf., dagegen eine Mehr⸗Einnahme von 330 Rthlr. 28 Sgr. 7 Pf.; es wurden 110,728 Ctr. 96 Pfd. Güter weniger be⸗ fördert. Im dritten Quartal betrug die Einnahme 49,569 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf. gegen 57,708 Rthlr. 13 Sgr. 10 Pf. in 1848, mithin weniger 1849: 8139 Rthlr. 7 Sgr. 7 Pf.; in diesem Quartal war wiederum eine Minder⸗ Einnahme von 8494 Rthlr. 10 Sgr. 5 Pf. für Güter, dagegen eine Mehr⸗Einnahme von 355 Rthlr. 2 Sgr. 10 Pf. für Personen; weniger wurden beför⸗ dert 104,359 Ctr. Güter. Im vierten Quartal wurden eingenom men 35,874 Rthlr. 16 Sgr. 7 Pf. gegen 37,703 Rthlr. 5 Sgr. 9 Pf. in 1848, also weniger 1849: 1828 Rthlr. 19 Sgr. 2 Pf. Der Güterverkehr brachte ebenfalls in diesem Quartal eine Minder⸗ Einnahme von 2084 Rthlr. 5 Sgr. 9 Pf. und der Personenverkehr eine Mehr⸗Einnahme von 255 Rthlr. 16 Sgr. 7 Pf. Im Jahre 1849 brachte die größte Einnahme der Monat Juli mit 18,526 Rthlr. 3 Sgr. 7 Pf. und in 1848 der Monat August mit 21,142 Rthlr. 22 Sgr. Die geringste brachte in 1849 der Monat Februar mit 9154 Rthlr. 5 Sgr. 2 Pf., dagegen in 1848 der Monat No⸗ vember mit 11,730 Rihlr. 23 Sgr. 5 Pf. 1 Im Jahre 1845 betrugen die sämmtlichen Einnahmen, inkl. aller Nebeneinnahmen, als Pächte, Miethen, Erlös von verkauften Gegenständen ³c. 184,772 Rthlr. 24 Sgr. 0 Pf. und die Ausga⸗ 1114“4*“ schuß von 87,410 Rthlr. 7 1X“ Zinsen ausge⸗ zahlt wurden 76,000 Rthlr., dieselben ab von dem Ueberschuß, ver⸗ blieb pro 1845 ein Reinertrag von 11,410 Rthlr. 7 Sgr. 8 Pf. Im Jahre 1846 betrug die Brutto Einnahme 200,209 Rthlr. 4 Sgr. 8 Pf. und die Ausgaben 89,324 Rthlr. 28 Sgr. 1 Pf., verblieb ein Ueberschuß von 140,884 Rthlr. 6 Sgr. 7 Pf. Hier⸗ von 80,000 Rthlr. als ausgezahlte Zinsen abgerechnet, verblieb pro 1846 ein Reinertrag von 30,884 Rihlr. 6 Sgr. 7 Pf. Im Jahre 1847 betrug die Brutto⸗Einnahme 217,536 Rthlr. 25 Sgr. 1 Pf. und die Ausgaben 106,437 Rthlr. 4 Sgr. 2 Pf., verblieb Ueber⸗ schuß 111,099 Rthlr. 20. Sgr. 11 Pf. Hiervon abgerechnet für Zinsen 84,000 Rthlr. und behufs Amortisation 2000 Rthlr., zusam⸗ men 86,000 Rthlr., verblieb ein Reinertrag von 25,099 Rthlr. 20 Sgr. 11 Pf. Im Jahre 1848 betrug die Brutto⸗Einnahme, inkl. aller Neben⸗ Einnahmen 191,989 Rthlr. 20 Sgr. Die Ausgaben 98,169 Rthlr. 3 Sgr. 8 Pf. Verblieb Ueberschuß 93,820 Rthlr. 16 Sgr. 4 Pf. Davon wurden gezahlt an Zinsen 84,000 Rthlr. und behufs Amor tisation 2000 Rthlr. Zusammen 86,000 Rthlr., so daß sich nur ein Reinertrag von 7820 Rthlr. 16 Sgr. 4 Pf. herausstellte, wel⸗ cher dem Reservefonds zugetheilt wurde, welcher am Schlusse des Jahres 1848 betrug 37,647 Rthlr. 6 Sgr. 4 Pf. In den Jahren 1847 und 1848 betrugen die Nebeneinnahmen 12,885 Rthlr. resp. 11,018 Rthlr. Würde man zu den Betriebseinnahmen pro 1849 eine Summe von ca. 12,000 Rthlr. als Nebeneinnahme hinzufü⸗ gen, so stellte sich eine Gesammteinnahme von ca. 163,233 Rthlr. heraus. Die geringsten Ausgaben weist das Jahr 1846 mit nur 89,324 Rthlr. nach. Würde man diese Summe als Ausgaben für 1849 annehmen, so würde sich ein Ueberschuß von ca. einigen 70,000 Rthlrn. ergeben, während zur Verzinsung ꝛc. fast 90,000

Rthlr. erforderlich sind.

Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn. Auf der Breslau Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn wurden im Monat Januar c. 8034 Personen befördert. Die Einnahme betrug: 1) an Personengeld.... 3,772 Rthlr. 13 Sgr. 6 Pf. 2) für Vieh⸗, Equipagen⸗ Güter⸗Transport (120,116 Ctr. 53 Pfd.) zusamn 2 Sgr. 10

bei mir statt.

Bekanntmachungen.

[81] Subhastations⸗Patent. Das zum Nachlaß des verstorbenen Eigenthümers Carl August Wilke gehörige, in der Tuchmacherstraße Nr. 11 bhierselbst belegene, in dem Hypothekenbuche Vol. I. Nr. 135. verzeichnete Haus nebst 3 Ruthen Wiesen, nach der gerichtlichen Taxe auf 5348 Thlr. 8 Sgr. 3 Pf. abgeschätzt, soll in dem

am 21. August c., Vormittags 11 ½ Uhr, an der Gerichtsstelle vor dem Obergerichts⸗Assessor Gra⸗ fen Finkenstein anstehenden Termine meistbietend ver⸗ kauft werden. Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Die ihrem Aufenthalte nach unbekannten Interessenten 0 unverehelichte Pauline Wilke, 2) der Carl Friedrich Wilhelm Bahtz, werden aufgefordert, sich bei Vermei⸗

Der Ostpreu

180]

Quittungsbogen

dung der Pläklusion im Verkaufs⸗Termine zu melden. Frankfurt a. d. O., den 30. Januar 1850. 1I. Abtheilnng.

für die

. Königl. Kreisgericht. . 1 183] Freiwillige Subhastation. Das den Erben des Landraths v. Kossowski gehörige adelige Gut Groß Klonia soll im Termine den 6. Mai d. J., früh 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Richter in loco Groß⸗Klonia in freiwilliger Subhastation an den Meistbietenden ver⸗ kauft werden; dasselbe ist im landräthlichen Kreise Ko⸗ nitz, 3 Meilen von dieser Stadt, 0 Meilen von Brom⸗ berg und 5 Meilen von Nackel entfernt belegen. Es umfaßt ein Areal von 5259 Morgen Preuß. Maßes, worunter circa 4000 Morgen Acker, von denen zur Bebauung von Gersten geeignet sind, 400 Morgen Wie⸗ sen und 750 Mergen Wald sich befinden. Das Gur ist im Jahre 1845 behufs Bepfandbrie⸗ sung durch die Landschafts⸗Direction zu Schneidemühl 8 90,386 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf. abgeschätzt worden. Der neueste Hypothekenschein und die Kaufsbedin⸗ zungen in der Registratur eingesehen, ) vpeo . 9 8 11 G“ elbst sederzeit in Augenschein genom⸗ Konitz, den 30. Januar 1850. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Krusse.

gegen die möchten, werden, jeder Dagegen

Prozent,

[18 b]

Die Einlösung der bis Weihnachten 1849 fälligen Ostpreußischen Pfandbrief⸗Zins⸗Coupons findet de- 43. bis Ende Februar, Vormittags von 9—42 Uhr, gegen

“M 8

nach den Kapitals⸗Beträgen zu ordnende

Berlin, den 1. Februgr 1850. ßische General⸗Landschafts⸗Agent. Kommerzienrath F.

Neue Schönhauserstraße

3 881 ZZf Magdebur g⸗Wittenbergesche Eisenbahn. Um den vielen Anfeindungen und begegnen, denen die Magdeburg⸗Wittenbergesche Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft seitens der bisher ausgesetzt Direktorium unter Genehmigung des Gesellschafts⸗Aus⸗ schusses mit der Königlichen General⸗Direction der See⸗ handlungs⸗Sozietã präkludirten Stamm⸗Actien zur 1 sprüche, welche die Präkludirten im Wege des Prozesses Gesellschaft geltend zu e bei der Haupt⸗Seehandlungs⸗Kasse deponirt und hat sich bis zur Entscheidung der Disposition darüber begeben. hat die Königliche n wähnten Abkommen sich vorbehalten, allen den Besitzern präfludirter Quittungsbogen, Konvenienz finden, der nen Rechtsstreit einzuleiten Einlieferung der Quittungsbogen eine sindung von fünf Prozent, und von zehn mehr als 60 Prozent eingezahlt sind, Der Termin fur die Einreichung zur Erhebung der Vergütung läuft ersten März d. J., Quittungsbogen nicht weiter stattfindet. Wir stellen den gen unserer Gesellschaft anheim, der Königlichen General⸗Direction der Sozietät Gebrauch zu machen. Magdeburg, am 12. Februar 1850. EEEEEEEEEöbbi der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗

Indem wir den machung hierdurch ligte Publikum darauf der präkludirten Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisen⸗

Verzeichnisse zent für Einzahlungen bis 10 Prozent für Einzahlungen Ausantwortung zeichnisse begleiteten Seehandlungs⸗Kasse zu

28. Februar c. erfolgt. Berlin, den 12. Februar 1850. General⸗Direction der (gez.) Bloch.

W. Behrendt,

Nr. 9. Berlin

bahn⸗Quittungsbogen gegen Vergütigung von 5 Pro⸗ incl. 60 Prozent und von über 60 Prozent gegen der mit einem speziellen Quittungsbogen bis

Seehandlungs⸗Sozietät. Wentzel.

Bekanntmachun g.

) Die diesjährige Leipziger Ostermesse beginnt deen 15. NM r Nummernver⸗ und endigt mit bei der Haupt⸗ einschließlich den

de m 4. M a . 2) Während dieser drei Wochen können alle inlän⸗ dischen, so wie die den Zollvereins⸗Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öͤffentlich hier feil halten und Firmen aushängen.

[78 Es hat der Reichsfreiherr Duchnow Inhaber der präkludirten 10, I“ 1000 Stück Dukalen für die männl

gewesen ist, hat das z 1 die me - kommen seiner Brüder Friedrich

Anforderungen zu

1 Majorat errichtet, landesherrliche Bestätigung des §. gemacht, so wie, Zeit der Reichsfreiherr Luckau ist, und daß nach cession berechtigten den Armen der Stadt Penzlin in rin zufällt, unter burtstage des regierenden gistrat vertheilt werden sollen.

Gegeben Güstrow, den 5.

t das Abkommen getroffen, daß die Quittungsbogen ausgefertigten Sicherheit der vermeintlichen An⸗

machen beabsichtigen Prozesse Sechandlung in dem er⸗

welche es nicht in ihrer erfolgten Präklusion halber ei⸗ oder zu verfolgen, gegen schließliche Ab⸗ füͤr solche, auf welche 60 Prozent für solche, auf die anbieten zu können. der Quittungsbogen jedoch nur bis zum so daß eine spätere Einlösung von

A. Radel.

——

Wann auf Jürgensdorf, Julius von auch als executoris weiland Kammerherrin von 2 bestimmten Anmeldu ig etwaniger Inhabern präkludirter Quittungsbo- sammten Nachlaß der gedachten von dem Anerbieten, Seehandlungs⸗ Schwandt und Voßfelde, pracclusiva erkannt, terminus

F Anmeldung auf den 2.

und die desfallsigen Ladungen (gez.) Harte. rinschen Anzeigen zu Inhalt der vorstehenden Bekannt⸗ solches fernerweitig bestätigen, machen wir das bethei⸗ Gegeben Güstrow, aufmerksam, daß die Einlösung

Hes lschaft.

Radel

Adolf voen Maltzan auf im Königreich Polen de dato Penzlin den 1839 mit einem Stiftungs⸗Kapital von ichen ehelichen Nach⸗ und Ferdinand ein welches am 20. Jannar 1840 die erhalten. 2 der Stiftungsakte wird dies hierdurch bekannt daß der Inhaber dieses Majorats zur Maltzan auf Gr.⸗ dem Aussterben der zur Suc⸗ gesammte Kapital Mecklenburg⸗Schwe⸗

Adolph von von Maltzan das

welche die Zinsen Landesherrn durch den

Februar

Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsche Justiz⸗Kanzlei.

[79] I

Antrag des Landraths als Vormundes des minorennen Grafen Schlieffen auf Schwandt ideicommissi et Voß auf Schwandt, zur Ansprüche an den ge⸗ von Voß und in spe cie auch an die zu solchem Nachlasse gehörigen Guter heute publica peremtorius „Morgens 10 Uhr, Kanzlei anberaumt tenso den Schwe⸗ dnet worden, so wird nkundig gemacht.

vor hiesiger Großherzoglicher Justiz⸗ un ex inseriren veror hierdurch gemei den 5. Februar

Großherzoglich 11““ Justiz⸗Kanzlei. l.

3) Gleiche Berechtigungen haben alle anderen auslaͤndischen Fabrikanten und Handelsleute.

4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Han⸗ delsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 8

5) Jedoch ist zur Auspackung und Ein packung der Waaren die Eröffnung der in den Häusern befind⸗ lichen Meßlokalien in der Woche vor der Böttcherwoche

In Gemäßheit

jährlich am Ge⸗ Ma⸗

1850.

von Oertzen auf

und Voßfelde, testamenti der

proclamata

so wie spätere Schlie⸗ ßung eines solchen Verkaufslo 25 Thalern, belegt. 7) Allen ausländischen, nicht angehörigen Meßwoche so vom Einlauten bis zum Meßwoche, also nattet, 8) Eben so b eibt das Hausiren - 8) Eben so bleibt das 1 Für Letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in 9) Was endlich den auch auswärtigen Spediteurs weisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. O*— zu deren Leipzig, den 11. Februar 1850.

und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, kals, wird, außer der so⸗ fortigen Schließung desselben, mit einer Geldstrafe, nach Befi is zu Bessdgn,nc9 den Zollvereins⸗ S b Zfessionisten Staaten Prdfe vlich H erkern ist nur während der eigentlichen und Handwerkern ist äh Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten ge der Messe, mit ihren Artikeln feil 3 e ge- sd da⸗ Fei de vereinsstaaten angehörigen Feilhalten der den Zollvereinsstaaten, n E“ jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschrän die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufs⸗ zeit bis in die Zahlwoche ersetzt. unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Be⸗ trieb von Meß⸗Speditions⸗Geschäften betrifft, so ver⸗ tober 1837 erlassene Regulativ, die Betreibung Speditionshandels allhier betreffend. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger.

1850.

Das Abonnement betraäͤgt 2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 zchhr. ss 8 Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.

111“

8 ZInhalt. Amtlicher Theil.

8 Deutschlan Preußen.

berufung der Reichsversammlung auf den 20.

Oesterreich.

d

Berlin. Dekret des deutschen Verwaltungsrathes zur Ein⸗

März.

Wien. Hosnachricht. Erzherzog Albrecht. Jella⸗

eic. Vermehrung der Seekräfte. Stafrechtliche Bestimmungen.

Das Gemeindeschulwesen in Wien. herzog Johann im Industrie⸗Verein. Trie Behandlung ausländischer Kriegsschiffe in den Bayern. München.

Kammer⸗Verhandlungen.

Vermischtes. Graz. Erz-⸗

st. Griechische Schiffe. österreichischen Häfen.

Sachsen. Dresden. Kammerverhandlung 1 I1“ gen. Ernenn Sachsen⸗Meiningen. Meiningen. Rundschreiben E

nisteriums an die Behörden. Lippe⸗Detmold. Detmold. Frankfurt. von Preußen. Beiträge für die Marine. Ausland. Frankreich. Paris. Gerüchts Wivenlenund Froßbritanien und Irland. London 1 Belgien. Brüssel. b Dänemark. Thronrede.

0 Wahl zum Staatenhause Frankfurt a. M. Feuer in der Seegeh b Prinzen

Karnevalsbelustigun en. Die preußische Peehngrs.

Neuer Tarif für die Einfuh 1 T r di hr von Lebensn Note des preußischen Kabinets in Betreff der vänischen

Schweiz. Bern. Bundesraths⸗Kreisschreiben in Betreff der Flüchtlinge

Diplomatisches Bankett.

Italien. Turin. Die Anleihezeichnungen. Der Papst

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Beilage.

Amtlicher

Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Kreisrichter von Saldern zu Chodziesen zum Kreis⸗

gerichts⸗Rath zu ernennen.

Se. Hoheit der Herzog Wilhelm

von Mecklenburg⸗

88 werin ist von St. Petersburg hier angekommen.

seines Wohnsitzes daselbst, vom 1.

sterer Eigenschaft an das Kreisgericht

Justiz⸗Ministerium Der Rechtsanwalt und Notar Will zu Neuenbur

g ist in er⸗

zu Karthaus, mit Anweisung rz d. J. ab versetzt worden.

Uichtamtlicher

Deutschland.

Preußen. Berlin, 15. Febr.

Das von dem Verwal⸗

tungs⸗Rathe in der Sitzung vom 13ten d. M. festgestellte Dekret zur Einberufung der Reichs⸗Versammlung auf den

20. Märzc., folgt in nachstehendem

Auszug aus dem 8

Protokoll der neunundsiebzigsten Sitzung des Verwaltungs⸗Rathe 8 der auf Grund des Vertrages vom 25. Mai 1849 verbündeten deutschen Regierungen.

Verhandelt Berlin, den 13. Februar 1850, Abends 6 Uhr,

in Gegenwart:

des Königlich preußischen Bevollmächtigten und Vorsitzenden

Verwaltungs⸗Rathe, Staats⸗Ministers von Bodelschwingh; Großherzoglich badenschen Bevollmächtigten, Kammerherrn und

Legations⸗Raths Freiherrn von Meys

enbug;

Kurfürstlich hessischen Bevollmächtigten, Ober⸗Steuerdirektors

Pfeiffer;

Großherzoglich hessischen Bevollmächtigten, Geheimen Rathes

und Kammerherrn, Freiherrn von Le⸗ Bevollmächtigten der Regierungen

pel;

von: Großherzogthum

Sachsen⸗Weimar, Herzogthum Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, Her⸗

zogthum Sachsen⸗Altenburg,

Herzogthum Sachsen⸗Meiningen,

der Fürstenthümer Schwarzburg⸗Sondersha 1 arzburg⸗ usen, Schwarburg⸗ Rudolstadt und der beiden Fürstenthümer Reuß älterer 888

jüngerer Linie, Staatsrath Seebeck; Großherzoglich

mecklenburg⸗ schwerinschen

Bevollmächtigten,

Kammerherrn und Legations⸗Raths von Schack;

Großherzoglich Geheimen Justizraths von Oertzen; Großherzoglich oldenburgischen Mosle;

mecklenburg⸗ strelitzschen

Bevollmächtigten,

Bevollmächtigten, Obersten

Herzoglich nassauischen Bevollmächtigten, Präsidenten Voll⸗

pracht; zugleich die Regierungen der mer vertretend;

Bevollmächtigten der Regierungen von: Her tig eg gen von: Herzogthum Braun⸗ Fürstenthum Lippe und Fürstenthum Waldeck, Lega⸗

schweig,

tionsraths Dr. Liebez

anhaltschen Herzogthü⸗

Bevollmächtigten der freien Hansestadt Lübeck, Syndikus Dr.

Elder;

Bevollmächtigten der freien Hansestadt Bremen,

Smidt;

Bürgermeisters 8

8 talten des⸗

Ausland 9 üüea -„v Bestellung Pxpedition

. auf für Berlin die es Preuß. Staats⸗ 8 nzeigers: ehren⸗Straße nr. 57.

des Bevollmächtigten der freien Hansestadt Hamburg, Syndikus 88 8 anks. 8 das Protokoll führt der Königlich preußi Gehei t

füh öniglich preußische Geheime Justiz⸗

Nach Einsicht der folgenden Bestimmungen des Vert 26. Mai 1849, und zwar: 8 iües ce stes W. 1“ IV. 1 m den ernsten Willen zu bethätigen, die Verhältni Deutschlands in Zukunft nach den Bedürfnissen der Zeit 8 8 Grundsätzen der Gerechtigkeit zu ordnen, verpflichten sich die Verbündeten, dem deutschen Volke eine Verfassung nach Maßgabe des unter ihnen vereinbarten und diesem Vertrage anzuschließen⸗ den I“ zu gewähren. b Sie werden diesen Entwurf einer nach Maßgabe der in dem⸗ selben enthaltenen Bestimmungen über den Reichstag und des neben dem Entwurfe vereinbarten Wahlgesetzes lediglich zu diesem Zwecke zu berufenden Reichs⸗Versammlung vorlegen: Zur gü⸗ Art. III. §. 2. G „Zur Führung der auf die Erreichung des Zweckes des vse e 1“ soll ein b“ ge⸗ werden, zu welchem jeder der Verbündeten ei d mehrere 11“ absendet. Dieser Verwaltungs⸗Rath tritt sofort nach der Ratificati des gegenwärtigen Vertrages zu Berlin G“ 6 Zr den Art. III. §. 3. Nr. X. u denjenigen Angelegenheiten, welche der definitiven Be⸗ schlußnahme des Verwaltungs⸗Raths unterliegen, 6 2) die Maßregeln behufs Berufung des über die Verfassung 1 Reichstags und Leitung der Verhandlungen 1 elben. der Cirkular⸗Note vom 28. Mai 1849, worin es heißt: die Königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen 88 Hannover werden daher in Gemeinschaft mit denjenigen feiees eh welche sich dem Verfassungs⸗Entwurf anschließen, iesen deutschen Landen einen Reichstag in dem Umfange nach den Wahlbestimmungen berufen, welche der Verfassungs⸗ bezeichnet. Diesem lediglich hierzu versam⸗ melten Reichstage wird dann der genannte Entwurf zur Bera⸗ en übergeben werden.“ Einsicht sodann der Bestimmungen des Verwaltungsrathe vom 17. November 1849, welche also lauten: ü 88 Arl. 1. Die allgemeine Wahl der Abgeordneten ;z l 1 ’G Vahl um Volkshause des 11 Reichstages ist für den ganzen Bereich bhenes es Vertrages vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Staa⸗ ten auf den 31. Januar 1850 ausgeschrieben. 1 8

Art. 2. Sämmtliche verbündete Regi esucht, i z 3 che gierungen sind ersucht, in Vollzu 8 beglaubigter Ausfertigung fahee eeoe a Ve⸗ ee etreffenden Landesbehoͤrden zur Vornahme dieser htzeitig mit der Anweisung zu versehen. Die demnächst einzuberufende Rei 2 6 ichsver auf Grund des Vertrages vom 26. schen Staaten wird in der Stadt Erfurt zusammentreten. Art. 4. Der Tag des Zusammentritts dieser Reichsversam Zu deich mlung wird durch nachfolgende Beschlußnahme des Verwaltungsrathes festge⸗ stellt und öͤffentlich bekannt gemacht werden. b

und in Erwägung:

daß die in dem zweiten Artikel des vorstehenden Beschlusses angeordneten beglaubigten Ausfertigungen sämmtlichen verbünde⸗ ten Regierungen bereits unter dem 20. November v. J. seitens des Verwaltungsrathes zugegangen sind;

daß in Gemäßheit des ersten Artikels die Wahl der Ab⸗ geordneten zum Volkshause des nächsten Reichstages in dem bei

setzt der Verwaltungsrath in definitiver Beschlußnahme, wie hiermit

weitem größten Theile des Gebietes der auf Grund des Vertra⸗ ges vom 26. Mai pr. verbündeten deutschen Staaten am 31. Ja⸗ nuar c. seitdem wirklich stattgefunden hat; 9

daß als Termin für den Zusammentritt der aus diesen Staaten einzuberufenden Reichs⸗Versammlung der 20. März 1850 von dem Verwaltungsrathe bereits vorläufig festgestellt wurde;

daß dieser Termin für die Wahl der Abgeordneten zum Staatenhause in dem ganzen Bereich der verbündeten Staaten gleicherweise als ausreichend zu erachten ist;

geschieht, einstimmig fest:

Die in dem Artikel IV. des Vertrages vom 26. Mai 1849 vorgesehene Reichs⸗Versammlung wird auf den 20. März 1850 in die Stadt Erfurt einberufen.

8 M

Esz wird dieser Reichs⸗Versammlung der Entwurf der Ver⸗ fassung des deutschen Bundesstaates und des dazu gehörigen Wahlgesetzes, wie dieser Entwurf unter den auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Regierun⸗

gen vertragsmäßig festgestellt ist, zugleich mit den ferner erfor⸗ derlichen Vorlagen durch den Verwaltungsrath zur Vereinbarung

übergeben werden. 3

8 Alle Zustandigkeiten und Befugnisse der durch den gegen⸗ wärtigen 2 eschluß einberufenen Reichs⸗Versammlung sind durch die Vereinbarung über diesen Entwurf der Verfassung des deut schen Bundesstaats und des dazu gehörigen Wahlgesetzes, so wie der mit dem Verfassungs⸗Entwurf in nothwendiger Verbindung stehenden Vorlagen, begränzt und beschlossen.

4

Sämmtliche verbündete Regier , a Regierungen werden ersucht, diesem Einberufungs⸗Dekret, das ihnen sofort in beglaubigter Ausferti⸗

soll, rechtzeitig die erforderliche Oeffentlichkeit zu Oesterreich. 8 2. F 8 beim Sester 8 8ne Pgg ein glänzendes Ballfest statt, welches Se. Majestät E1 ac . . Erzherzog lbrecht ist am 7. d. M. in Prag ei off

und . in . Hauptquartier 1as, ihezeea 49.

ugmeister Baron Jellacic i 9t 1

hier ba Zvelaie .“ ic ist am 9ten d. Abends vo Die vom Marine⸗Ober⸗Kommandanten Vice⸗Admi Dahl⸗ in Bezug einer

. er österreichische kräfte hab r jestät di

cSeet

ie neue Strafbestimmung bezüglich der Verleit So

daten zur Verletzung der in dem h.neneibe 12 und anderen pflichtwidrigen Handlungen, datirt vom 31. Dezember v. J., hat darauf eine Strafe von sechs Monaten bis zu einem

Jahre gesetzt. Abgesehen von dieser Einschaltung haben mehrere Bestimmungen des Strafgesetzbuches wesentliche Modifica⸗

tionen erlitten. So bleibt die Strafe der Anhaltung zur öffent⸗ lichen Arbeit und beziehungsweise zur Gemeindearbeit fernerhin außer Anwendung; in jenen Fällen, wo dieselbe bis jetzt erkannt wurde, ist die Freiheitsstrafe angemessen zu verschärfen. Boshafte Beschädigung fremden Eigenthums ist, wofern der Schade 5 Fl. C. M. nicht übersteigt, nur als Urbertretung mit Arrest von einem Tage bis zu einem Monat zu bestrafen. Die Eröffnung gericht⸗ licher Siegel ist nicht mehr als Verbrechen, sondern blos als Uebertretung mit Arrest von 1 —6 Monaten zu be⸗ strafen. Die Verleitung zum Mißbrauche der Amtsgewalt

wird nur, wenn sie sich auf richterliche Personen bezieht, z. B. Geschworenen, Staatsanwalten zꝛc., sonst bei Dienstverleihun⸗ gen, oder wenn sie von Beamten selbst geübt wird, als Verbrechen, übrigens aber als Uebertretung mit Arrest von 1—6 Monaten be⸗

straft. Die Verbrechen der Religionsstörung werden künftig blos auf drei Fälle beschränkt. Die Nachahmung oder Verfälschung einer Urkunde ist nur dann, wenn die böse Absicht erweislich vor⸗ liegt, als strafbarer Betrug zu behandeln, im Uebrigen jedoch nur mit Arrest von drei bis dreißig Tagen zu belegen. Die Fesselun

der wegen Vergehen oder Uebertretungen zum strengen Nrress. verurtheilten Personen hat gänzlich zu entfallen. Die Theilnahme an geheimen Gesellschaften ist künftighin blos nach den

diesfalls bestehenden Bestimmungen des Patents vom 17

März 1819 über die Ausübung des Vereinigungs⸗ und

Versammlungs⸗Rechts zu behandeln; gleichmäßig der unbe⸗

fugte Gebrauch einer Buch⸗, Stein⸗ oder Kupferdruckpresse

nur nach den bestehenden Gewerbevorschriften und nach Umständen in Gemäßheit des Gesetzes vom 13. März. Die Verleitung der Unterthanen des österreichischen Staͤates zur Ansiedelung in frem⸗ den Ländern fällt gänzlich aus der Kategorie strafbarer Handlun⸗ gen weg. Die jetzigen strafgerichtlichen Vorschriften bei Selbstmord⸗ fällen haben künftighin gänzlich wegzufallen; nur die Belehrun desjenigen, welcher einen Selbstmord versuchte, durch L1 ger, oder nach Umständen dessen Verwahrung, hat einzutreten Die Leichen der Selbstmörder sind in der Stille, jedoch auf den ord 8 lichen Friedhöfen zu bestatten. Diesen Gesetzmilderungen ist 8 E1“ begangene Gesetz⸗Uebertretungen 8”1

sfc 3 s trückwi

dea b anhängige Untersuchungen zurückwirkende Kraft bei

Die Angelegenheit der Schullehrer in Wien i 3 nisterium derart geregelt Freen daß der C lagen für den Volks⸗Unterricht in Wien übernimmt F8 8 8 Ss- bleibt ihm die definitive Ernennung der Lehrer aus Fsgegen Regierung vorgeschlagenen Kandidaten. Eben so sollen oh willigung der Gemeinde keine neuen Schulen errichtet verden . der letzten Sitzung des Gemeinde⸗Rathes wurde vorgezeigt. daß die neue Gemeinde⸗Ordnung für Wien bereits im Minister⸗Rathe 8 nehmigt sei und der Bericht an Se. Majestät erstattet werde. 8

Das bereits in den Partial⸗Summen mitgetheilte Verzeichniß der Subskribenten zur Staats⸗Anleihe für 1849 wird nachträglich von der Wiener Zeitung auf offiziellem Wege noch vervoll⸗ 1 ständigt, demzufolge noch in Wien von 5 Subskribenten 765,000 Fl. gezeichnet wurden, in Gratz ein Plus von einem Subskribenten mit 53,000 Fl. und in Linz ein Mehrbetrag von 25,000 Fl. subskri⸗ birt ward. Somit stellt sich der Gesammtbetrag der 189 mit den höchsten Beträgen subskribirten Staatsgläubiger in den Kronländern auf eine Total⸗Summe von 53,729,400 Fl. C.⸗M.

Man spricht neuerdings wieder von dem Austritte des Mi⸗ nisters Kraus.

Vom Laufe dieses Monats sollen die neuen Reichsschatzscheine ausgegeben werden; sie übertreffen, wie der Wanderer sagt, in artistischer Ausstattung alle die verschiedenen Gattungen des jetzigen ftere Papiergeldes.

ie Schwestern Kossuths, Frau von Meszlenyi u 8 9 Ruttkay, sind in Familien⸗Angelegenheiten Mess

Der Ministerialrath und Präsident der böhmischen Grundent lastungs⸗Kommission, Ritter von Klezansky, ist in Prag nach nu zwölfstündiger Krankheit ein Opfer der Cholera geworden.

In einigen Tagen wird hier eine neue gouvernementale Zei⸗ tung in ruthenischer Sprache erscheinen. 1

Das neue Stempelgesetz wird, wie verlautet, binnen vierzehn Tagen erscheinen. Man hofft davon ein jährliches Erträgniß von 20 25 Millionen Gulden Conventions⸗Münze.

Die über das Kaiserwasser führende Schiffbrücke wurde in einem Zeitraume von etwa zehn Stunden durch 150 Mann Pioniere, 20 Unteroffiziere und 2 Feldwebel unter Leitung des Obersten und der übrigen 4 Offiziere derart vollendet, daß selbe noch vorgestern Vor⸗ mittags der Passage für schwere Fuhrwerke mit voller Beruhigung übergeben werden konnte. 1408 Fuhrwerke passirten die Brücke

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