1850 / 50 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

önigliche Scha Mittwoch, Vorstellung:

Shakespeare, Donnerstag, 21. Febr.

spiele. 8

1 Eb1“ 20. Febr. Im Schauspielhause. 30ste Abonneme ts⸗ Viel Lärmen um Nichts, Lustspiel in 5 Akten, von übersetzt von Tieck. Anfang halb Im Opernhause. Vorstellung: Die Weiberkur (Le diable à quatre), Ballet in 2 Akten, von de Leuwen und Mazilier.

7 Uhr. 27ste Abonnements⸗

pantomimisches Für die König⸗

bearbeitet und in Scene gesetzt von Paul Taglioni. Die Ochsenmenuett, Singspiel in 1 Akt, arrangirt von Seyfried. Anfang

liche Bühne Musik von Adam. Vorher: nach Haydn's Compositionen, halb 7 Uhr.

Die zur angekündigt gewesenen Benesiz⸗Vorstellung der Oper Fidelio bereits gekauften, mit Dienstag bezeichneten Opernhaus⸗ Billets bleiben zur Benefiz⸗Vorstellung der Frau Köster, welche vorläufig für Dienstag, den 26ten d., angesetzt ist, gültig.

Königsstädtisches Theater. 9

Mittwoch, 20. Febr. (Italienische Opern Vorstellung.) Roberto il Diavolo (Robert der Teufel). Oper in 5 Abtheilungen. Musik vom Königl. General⸗Musik⸗Direktor und Hof⸗Kapellmeister Meyerbeer. (Sga. Claudina Fiorentini: Alice, als Gastrolle.)

Anfang 6 Uhr. Einen Jux will er sich machen. Posse

Donnerstag, 21. Febr. mit Gesang in 4 Akten, von J. Nestroy. Musik von A. Müller.

is, bun 1

Berliner Börse vom 19. Februar.

Wechsel-Course.

Amsterdammm .. ““ do.

Hambug do.

London

300 Mk. 300 Mk.

150 Fl.

100 Thlr.

100 Thlr. 100 Fl.

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fnss...

Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg

Kurz

Kurz

2 Mt. 2 Mt. 2 Mt.

8 Tage

2 Mt. 2 Mt.

100 SsRLl. 3 Wochen

2 Mt.

2 Mt. 3 Mt. 2 Mt.

108 ¼

Geld. 143 ½ 142 ½

150 ¾ 8 112 89 x½a

102 ½ 99 ½⅔ 99 99 ½

56 24

108 ¼

Inländische Fonds, Pfandbriese Kommunal-Papiere und Geld - Course.

Brief.

105 ¾

8 88 103 ½

eld. Gem.

8 2

Preufs. Freiw Anl St.-Schuld-Sch. Sech.-Präm.-Sch. K. u. Nm. Schuldv. Berl. Stadt-Obl. do. do. Westpr. Pfandbr. Grofsh. Posen do. do. do. Ostpr. Pfandbr.

508‿

0

10⁴ Pr. Bk. A

92¼

101 90 ¾

And. Gol

Disconte

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SAN

Pomm. Pfandbr. Kur- u. Nm. Schlesische do.

do. Lt. B. gar. do. nth.-Sch.

Friedrichsd'or.

do.

dm. à 5th.

2.

„f. Brief.

96 96 ½ 95 ½

9¹x½

13 12 ½

Geld.

Gem.

Ausländische Fonds.

Russ. Hamb. Cert. do. b. Hope 3.4·S. do. 1. Anl. do. Stiegl. 2.4. A.

do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Poln. Schatz 0. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 Fl. Poln. a. Pfdbr. a. C.

do.

Hamb. I

do. do.

109 Lübeck.

29eggSgnn

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl.

Beuer-K. do. Staats-Pr. Anl. Staats-A.* IHoll. 2 ½ *% Int. 9] Kurh. Pr. 0. 40 th. 1 N. Bad. do. 35 Fl.

300 Fl.

Eisenbahn-Actien.

Stamm-Actien. Kapital.

Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt.

Iie mit 3 pPCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Börsen-Zins- Rechnung. Rein-Ertrag 1848.

Kapital.

Prioritäts-Actien.

Tages-Cours.

Zinsfuss.

Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch jührliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

Berl. Anh. Litt. A. B do. Hambur. do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...

Magd.-Halberstadt.. do. Leipziger

Halle-Thüringer

Cöln -Minden do. Aachen

Bonn- Cöln

Düsseld.-Elberfeld..

Steele -Vohwinkel ..

Niederschl. Märkisch.

do. Zweigbahn

Oberschl. Lit. A....

do. IbI

Cosel-Oderberg....

Breslau-Freiburg...

Krakau-Oberschl....

Berg.-Märk.

Stargard-Posen

Brieg-Neisse

Magdeb.-Wittenb...

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000

90 ¼ 80½ 105 64 144

11 8

d0

65 ¾ 94

78 ½ B. 32 B. 83 ½⅔ a 83 bz. 28 B. 104 bz. u. B.

103 ½ bz.

95öngn

1I“

S' b’ w 3

71 bz. 43 B. b 83 ½ bz. u. B.

—,

62 B.

Quittungs- Hogen.

Aachen-Mastricht .. 2,750,000

Ausländ. Actien.

99 ½ B.

Friedr. Wilh.-Nordb. 8,000,000

do. Prior...

8

Schluss-Course von Cöln-Minden 94 ¾ bz

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 1,100,000

95 ½ B. 95 b⸗ 100 bz. u. G 97 ½˖ B.

93 ½⅞ B. 99 ¾ B.

105 ¼ B. 105 2bz. 98 G.

97 % B. 97 ½ 6 101 G.

103 ¼ B.

Boerle Anbhalt. .. do. Hamburg

do. do.

do. Potsd-Magd... do. do. do. do. Litt. D. do. Stettiner.

Magdeb.-Leipziger..

Halle-Thüringer...

Cöln-Minden

do. do.

Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität.. do. Stamm -Prior.

Düsseldorf-Elberfeld.

Niederschl. Märkisch.

do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn do. do.

Oberschlesische

Krakau-Oberschl. ..

Cosel-Oderberg

Steele-Vohwinkel ..

do. do. II. Ser.

Breslau-Freiburg...

Berg.-Märk.

enn

—SnnSSg

89 ½ B.

778 8:

89 bz.

95 B.

103 bz. u. B. 102 B

A E9mn

———

97 B. 82 B.

nnnanESngn

100 ¼ B.

Ausl. Stamm-Act.

Börsen- Zinsen

9

2,050,000 6,500,000 4,300,000

Kiel-Altona Sp. Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.

——

von Preussischen Bank-Antheilen 93 ¾ bz.

Das Geschöäft war heute nur unbedeutend, doch behaupteten sich die Course fa

I aller Ictien ziemlich fest auf ihrem gestrigen Standpuukt.

jn- und ausländische Fonds durch mehrseitige

Verkäufe gedrückt.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 18. Febr. Holländ. u. Friedrichsd'or 113 ½ Br. 96 ½ Gld. Oesterr. Banknoten 90 ½ a 88 Br. Posener sische vo. 3 ½ proz. 95¼ do. 3 ½ proz. 93 Br.

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Br., do. neue 4pr 121 Br., do. a 500 Fl. 81 ¼ Br., do. Russisch⸗Poln. Schatz⸗Obligat.

Oberschlesische Litt. A. 105½ Br., Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger 78 ½ bez. u. Br. Gld., do. Prior. 104 ¼ Br., do. Ser. (Köln⸗Mind.) 95 ¼ Br. Neisse⸗Brieg Friedrich⸗Wilhelms⸗Nord⸗

Wechsel⸗Course.

do. Partial⸗Loose a 300 Fl. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17½ Br. a 4 pCt. 80 ¼ Br.

Actien: 104 ½˖ Br. Niederschlesisch⸗Märkische 832 III. 103 Br. Ost⸗Rhein. 37 Br. Krakau⸗Oberschles. 72 Br. bahn 42 ⁄2 bez. u. Br

Amsterdam 2 M. 142 Gld. Hamburg a vista 151 ½2 Gld. do. 2 M. 150 ½ Gld.

Kaiserl. Dukaten 95 ¾ Gld.

Louisd'or 112 ½ Br.

London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 26 ½ Br.

Berlin a vista 100 ½¼ Br. do. do. 2 M. 99 Gld.

Wien, 16. Febr. Azproz. 84 ½, , L. 2 ½ oroz. 50, ¼,

Met. 5proz. 95 %, ¼, . . Anleihe 34: 168 ½⅜, 169.

2 Poln. Papiergeld

½ bez. Staats⸗Schuldscheine Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 104 ½ Br.

Pfandbriefe 4proz. 101 Br., do. 3 ½ proz. 90 9 bez. Schle⸗

Br., 95 Gld., do. Litt. B. 4proz. 100 Br.,

Preußische Bank⸗Antheilscheine 94 ½ Br.

oz. 95 ½ Gld.,

do. Litt. B.

4proz. 74 ¾¼, .

39: 108, 108 ¼¾, Nordbahn 109 ¼, ½. Gloggn. 110 ½, 111.

81, 81 ⅛.

K. Gold 119 ⅞. Silber 112 .

Livorno 69, ¼. Pesth 88 ½⅛, , .

Wechsel⸗Course.

Amsterdam 157 Gld. Hamburg 166 Br. u. Gld. Augsburg 113 Gld.

11“

Frankfurt 113 Br. u. Gld.

FLondon 11.22

Paris 134, 133 ¾ Gld.

Fonds bei mäßigem Umsatz fest; au

Br., 11. 21 Gld.

nig Veränderung; im Ganzen geschäftslos.

Wien, 17. Febr. (Sonntag.) 4 ⅛proz. 84 ½, N, 84.

hier Fonds um etwas zurück.

Frankfurt a. M., 17. Febr. (In der Effekten⸗Societät Span Die niedrige Notirungen der Renten und 3 %

24 vvon Paris blieben heute nicht ganz ohne Einfluß. Die Ebö1 der Fonds und Eisenbahn⸗Actien wurden zu mehr oder minder billigeren Coursen als gestern abgegeben.

Mittags 1 Uhr.)

Nordb. 109 ½, 109 ¾. Auf niedrigere Notirungen von Paris und Berlin ginge

Met.

ch in fremden Devisen we⸗ 5proz. 95 ½,

Pesther 88 ½, 884¼. n auch

Umsatz war jedoch im Allgemeinen von geringem Belang.

Oesterr. 5proz. Metall. 83 ½ Br., 83 Gld.

1195 Br.

33 Br., 32 Rf Gld. Bethmann 33 ¼ Br., 33 Gld. 29 ½ Gld. 80 ¾ Gld.

95 ½ Gld.

Paris, 16. Febr. 95.25. Nordbahn 455.

4.

16

Mail.

B. A. 1130, 1132.

Friedrich⸗ Köln⸗Minden 95 ¾ Br.,

95,

Der

M Bank⸗Actien Baden Partial⸗Loose a 35 Fl. 32 ¾ Br., 32 ½ C Darmstadt Pertial⸗Soose⸗ 30 Fl. 727 Ir, 72. c,358. 195 Fl. 26 ½ Br., 26 ¼½ Gld. Hessen Partial⸗Loose a 40 Rthlr. preuß. Sardinten Ee a 8869 Su“ panien 3proz. inländ. Br., Poln. 300 Fl. Loose 121 Br., 68 a 500 Fl. 81 Br., .. Ludwigshafen⸗Bexbach 83 ¼ Br., 83 Gld. Wilhelms⸗Nordbahn 43 ½ Br., 43 ½ Gld.

Integr. 55 ⅛. Ardoins 12-

3proz. 57.35, 57. 60. 5proz. 94. 80,

Die Rente war anfangs unter 95 Fr.; doch große und zahl⸗ reiche Einkäufe hoben den Preis auf 95.25. a. Z

London, 16. Febr. 3proz. Cons. p. C. 94 ½, , ¾½ 3 94 ½, ½, 95. 3 ½proz. 97 ⅛, . Ard. 18 ½, . 3proz. 37 ¾, 36 ½. Pasf. 4, 3 ½. Int. 65 ½, 4. 86 ½. Chili 101, 99. Bras. 90, 88. Mex. 29 ½⅛, ¼¾. Peru 83, 81. Cons. eröffneten heute zu 94 ⅞, p. C. u. 94 ¼, a. Z., sie stiegen ½ % und blieben 94 , ½ p. C. und 94 a. Z. Fremde Fonds wenig verändert. In Cisenbahn⸗Actien nur wenig Geschäft. Wechsel⸗Course Amsterdam 12. 2½. Hamburg 13. 13 ⅛, 13. Paris 25. 70, 65. Frankfurt 122, 121 ½. Wien 11.40, 11.30.

Petersburg 37 ½, . Amsterdam, 16. Febr. 4 ½ Uhr. pr. Telegraph. Holl. Zproz. inl. 29 76. Russen 4proz.

Oesterr. Met. 5proz. 80 ¼¾. Die Ausmerksamkeit der hiesigen besonders auf die s weil sich

8 2

4proz. 87 ½,

Hope 85 ¼. Neue russ. Anl. 95.

Amsterdam, 16. Febr. Effekten⸗Händler ist diese Woche wieder ganz Schwankungen an der pariser Börse gerichtet gewesen, sonst nichts ereignete, welches einen erheblichen Eindruck auf den hiesigen Fondsmarkt hätte machen können; mit dem Steigen der französischen Renten verbesserten sich zu Anfang der Woche auch hier die Course der holländischen Staatspapiere, und als jene täg⸗ lich niedriger notirt wurden, wurde die Stimmung der hiesigen Spekulanten in gleichem Maße matter, und überschritten häufige Ausbietungen die Kauflust, welche sich hin und wieder zeigte. Hol⸗ ländische Integrale wurden verwichenen Montag bis zu 55 18 abgenommen; am nächsten Tage schon war der Cours weniger fest und drückte sich allmälig 6 55 %; 3 proz. wirkllche Schuld stellte sich von 165 ¾ um 4 % niedriger und Aprozentige dito wich von 85 auf 85 % . Von den russischen Fonds sind 4proz. Hopesche Certifikate öfter ausgeboten worden und von 86 auf 85 ¼ % gewichen; 5proz. alte Obligationen wechselten zwischen 105 und 104 ½ %. Von Umsatz in der neuen russisch⸗engli⸗ schen Anleihe wurde nichts vernommen. Das Geschäft in 5proz. wiener Metall. ging sehr träge zu 80 ½ %, 2 proz. do. schwankten zwischen 42 und 42 ½ % und blieben auf dem letzteren Preis. Spa⸗ nische Fonds folgten dem Gange des Marktes bei wenigem Umsatz; Ardoin⸗Obligationen wichen von 12 ¾ auf 12 %, 3 proz. binnen⸗ ländische do. von 29 ¾ auf 29 ½ . Portugiesische do. holten unge⸗ fähr 37 %. In den Coursen der griechischen Obligationen ist eine erhebliche Reaction eingetreten, sobald sich einige Gewinnrealisirun⸗ gen bemerken ließen; dieselben sind dadurch von 8 a 9 ¾ bis 6 ½¼ a 27 % heruntergegangen. Die Spekulanten beschäftigten sich fort⸗ während eifrig mit peruanischen Obligationen, die durch den von London ausgegangenen Impuls erst von 78 ¾ auf 77 ¾ % geworfen wurden und sich zuletzt wieder auf 80 ½ erholten. Brastlianische do. stellten sich von 90 auf 90 ¼ %. Zproz. französische Renten sind

von 54 % allmälig auf 54 3% % gewichen 1“

Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 19. Februar.

Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt:

Weizen nach Qualität 50—54 Rthlr. h a;

Rcoggen loco und schwimmend 26 28 Rthlr. 1 pr. Frühjahr 25 ½ Rthlr. Br., 25 ¾ bez. u. Mai/ Juni 26 Rthlr. Br., 25 ½ bez. u. G.

2

Junk / Juli 27 Rthlr. Br., 26 ½ G.

Gerste, große loco 22 24 Rthlr.

kleine 19—21 Rthlr.

Hafer loco nach Qualität 16—418 Rthlr.

pr. Frühjahr 50 pfd. 15 Rthlr. bez. u. Erbsen, Kochwaare 32 40 Rthlr.

Futterwaare 29 —32 Rthlr. Rüböl loco 13 ½ Rthlr. bez. pr. Febr. 13 ¾ Rthlr. bez. u. Br.

Febr. /März 13 ¼2 Rthlr. Br., 13 bez., 12 ⁄1 G. März /April 12 ¼ Rthlr. Br., a ½ bez., G. April’/Mai 12 Rthlr. Br., bez., ½ G. Mai/ Juni 12 Rthlr. Br., 125 G. Sept. /Okt. 12 ¼ Br., 12 G. Leinöl loco 11 ½⅝ Rthlr. Br.

pr. März/April 11 ⁄2 Rthlr. Br.

pr. April /Mai 11 ½ Rthlr. Br. 11 G. Mohnöl 15 ¼ Rthlr. Palmöl 12 ½ a 12 ½ Rthlr.

Hanföl 14 Rthlr. Südsee⸗Thran 12 a 12 ¾⅞ Rthlr. .“ Spiritus loco ohne Faß 13 ½ a 13 ½ Rthlr. verk mit Faß 13 ½ Rthlr. Br. Febr. /März 13 ½ Rthlr. Br. März /April 13 ½ Rthlr. B April /Mai 13 a ³ Rthlr. verk., 3 Br., 12 Mai / Juni 14 ½ Rthlr. Br., 14 G. Juni./ Juli 14 Rthlr. Br., 14 ½˖ G. Juli/Aug. 15 ¼½2 Rthlr. Br., 15 G Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 18. Februar. 1 Pf., auch 1 Rthlr.

Zu Lande: Roggen 1 Rthlr. 6 Sgr. 3 sea Gerste 29 Sgr. 5 Pf.; Hafer 25 Sgr., auch 23

Zu Wasser: Wetzen, weißer, 2 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf. d 2 Rthlr. 10 Sgr., auch 2 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; Roggen Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr.; große Gerste Rthlr.; Hafer 23 Sgr. 9 Pf., auch 22 Sgr. 6 Pf.

Sonnabend, den 16. Februar. Das Schock Stroh 6 Rthlr. 15 Sgr., auch 6 Rthlr.

Centner Heu 25 Sgr., geringere Sorte auch 18. Sgr.

Br.

“““

n

*“ 2 ½ Uhr. Nordb. 43 ¼. Met. Bad. 32 ½. Wien, 105 ½.

Telegraphische Frankfurt a. M., 18. Febr. 5proz. 83 ½. 4 ⅛proz. 73 ¾. Span. 29 ½.

Hambur 18. Febr. 2 ½ Uhr. Hamburg⸗T erlin 80. W““ * Magdeb.⸗Wittenb. 61 ½. Nordbahn 42 ½.

tettin, 18. Febr. Weizen zwar gefragt, doch kein bedeu⸗

benb.†6 darin; 89pfd. gelber schles. 47 ½, 91pfd. do. 51, 50,

90 pfd. pomm. 5 5. 8 Roggen sehr flau bei weichenden Preiseu. Loco 26 ½, 26, 82 pfd. pr. Frühj. 25 ½, , Föpsd. 26 ohne Kauflust, 82pfd. pr. Juli 27, 26 ½, 86pfd. 28. 1 Spiritus 26 ½, pr. Frühj. 26, pr. Juli 24 ½¼, Aug. 23 ℳ. Rüböl flau; 12 ½, pr. Okt. 11 ¾ Br. 8 Wit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗ zeigers sind Bogen 390 und 391 der Verhandlungen der Ersten Kammer und Bogen 367 bis 369 der

der Zweiten Kammer ausgegeben worden.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage

Beilage zum Preußischen

v

aats-Anzeiger.

h189 81 INn h .t . se,

I

Deutschland. b

1 terreich. Wien. Vortrag des Justiz⸗Ministers über mildernde Abänderungen des Strafgesetzͤöbuchs. Vortrag des Justiz⸗Ministers über eine neue Strasprozeß⸗Ordnung. 3

Bayern. München. Kammer⸗Verhandlungen.

Sachsen. Dresden. Kommissions⸗Bericht über die deutsche Frage.

(Schluß.) 3 Ausland. Desterreich. Pesth. Adressen an den Kaiser und an Haynau. Italien. Aufforderung der Großmächte an die sardinische Regierung in Betreff der Schweiz. Der römische Karneval. Piemontesisches Aufstandsversuch in Palermo. Redouten in eäpel. .“ Eisenbahn⸗Verkehr. 8 rsammlung des Vereins für Eisenbahnkunde. 8

1114“

Nichtamtlicher Theil. 1 Deutsehland.

DOesterreich. Wien, 16. Febr. Der Vortrag des Justiz⸗ Ministers von Schmerling, womit die bereits erwähnten mildernden Abänderungen des Strafgesetzes über Verbrechen und schwere Po⸗ lizei⸗Uebertretungen in Antrag gebracht werden, lautet: „Allergnädigster Herr! Mein unmittelbarer Amtsvorgänger hat bereits 89 dem allerunterthänigsten Vortrage vom 8. Juni d. J., welchen Ew. Majestät mit der Allerhöchsten Enischließung vom 15ten desselben Monats zur genehmigenden Kenntniß zu nehmen geruhten, auf die Nothwendigkeit 1G das Gesetzbuch Sr. Majestät, Kaiser Franz I., über Verbrechen und E Polizei⸗Uebertretungen vom 3. September 1803, so sehr es auch nach em damaligen Stande der Rechtswissenschaft die ihm so allgemein zu Theil gewordene Anerkennung verdiente, durch ein neues vollständiges Suafgesetz nach der Gliederung der strafbaren Handlungen in Verbrechen Vergehen und Uebertretungen und mit Berücksichtigung der gänzlichen Um⸗ gestaltung der Staats⸗Verfassung des Reiches und der hierdurch bedingten wesentlichen Veränderungen in den sozialen Bezichungen der Staats⸗Ange⸗ hörigen zu ersetzen.

8 Der in der Reichs⸗Verfassung ausgesprochene Grundsatz, daß das Ver⸗ ö Straffällen mit Anwendung des Geschwornen⸗Gerichts mündlich b öffentlich sein solle, hat es vor Allem zur Pflicht gemacht, den Entwurf d neuen Strasprozeß⸗Ordnung auf Grundlage jener Bedingungen vorzu⸗ 6 en, und ich bin auch bereits in der Lage, Ew. Majestät einen solchen untwurf unter Einem vorzulegen und mir die Allerhöchste Genehmigung desselben zu erbitten, um denselben demnächst ins Leben tretenden neu or⸗ ganisirten Gerichten provisorisch als Richtschnur ihres Benehmens in Straf⸗ fällen vorzeichnen zu können. Was aber die gleichzeitig nöthig gewordene Umbildung des mattriellen Strafrechtes betrifft, so war dieselbe nicht minder der Gegenstand der un⸗ ausgesetzten Aufmerksamkeit und Thätigkeit des Justiz⸗Ministeriums. Soll aber dieses neue Werk der Gesetzgebung den Fortschritten der Wissenschaft und den Anforderungen der politisch umgestalteten Neuzeit entsprechen, so ersordert dasselbe so umfassende Vorarbeiten und eine so sorgfälttge Prüfung, daß es nicht rathsam schien, mit der Einführung der neuen Prozeßordnung Se. g Vollendung des materiellen Theiles des Strafrechtes zuzuwarten, nlle s e at arbeh. als die neuen Bestimmungen desselben so tief in bietnde en se . Ih che ah⸗ die Berathung und Schlußfassung hencgen gewai- vhibehatten aller Faktoren der gesetzge⸗ Indessen hindert dies nicht, mehrere ei Besti

schon seit längerer Zeit zu strenge befunden wurden, theils mit den in 8s Reichs⸗Verfassung und dem Patente vom 4. März v. J. gewährleisteten politischen Rechten der Staats⸗Angehörigen unvereinbar sind, auf dem durch den §. 120 der Reichs⸗Verfassung bestimmten Wepe zu beseitigen. Ich halte es es daher mit Zustimmung des Ministerrathes für meine Pflicht, Ew. Majestät in dem ehrerbietigst angeschlossenen Patents⸗Entwurfe die Zulammenstellung jener Anordnungen, durch welche eine mildernde Abän⸗ derung der bezüglichen strafgesetzlichen Bestimmungen bezweckt werden soll, vorzulegen, und um die Allerhöchste Sanction derselben zu bitten.

Die einzelnen Punkte dieses Patents⸗Entwurfes erlanbe ich mir mit nachfolgenden kurzen Bemerkungen zu bevorworten.

Die in dem Artikel 1 in Antrag gebrachte Abschaffung der Strafe der oöffentlichen Arbeit und Gemeindearbeit beruht in der Ansicht, daß eine Strafe, welche nach Verschiedenheit des Ehrgefühls, der bisherigen Berufs⸗ stellung und der Bildungsstufe des Sträflings, so höchst ungleichartig trifft, nur zu häufig den letzten Funken des besseren Selbstgefühles erstickt, die Rückkehr zu ehrlichen Berufswegen erschweret, das Bekannt⸗

werden mit Gleichgesinnten erleichtert, und gerade von den gefährlichsten Ver⸗ brechern nicht als Erschwerung, sondern vielmehr durch die damit verbundene

Zerstreuung als Erleichterung der Strafe angesehen wird, um so weniger gerechtfertigt werden könne, als sich die einvernommenen Appellations⸗Ge⸗ richte und Länder⸗Chefs sämmtlich für die sogleiche Abschaffung dieser Straf⸗ verschärfung ausgesprochen hatten.

Der §. 74 l. Theiles St. G. und das Hofdekret vom 18. Februar 820 erklären jede boshafte Beschädigung sremden Eigenthums ohne alle kücksicht auf die Größe der beabsichtigten oder verursachten Beschädigung ls Verbrechen. Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen fuüͤhrte u Entscheidungen, welche mit dem Geiste des Gesetzes in analogen Fällen on Eigenthums⸗Verletzungen nicht vereinbar waren, dem natürlichen Rechis⸗ ewußtsein des Volkes widerstritten und wohl selbst der Würde und dem

Ernste des Strafrichter⸗Amtes nahe traten, da sie den Richter nöthigten, Handlungen als kriminell zu bestrafen, in denen der gewöhnliche Menschen⸗ verstand die Merkmale des Verbrechens durchaus nicht erblicken konnte. Der Art. 1I hat daher die Gränzlinie für das Beginnen der Kriminalität sol⸗ her Beschädigungen dort abgesteckt, wo sie von dem Gesetze selbst in ana⸗ logen Fällen des Eingriffes in fremdes Eigenthum festgestellt wird. Es

zußten übrigens bei dieser, so wie allen nachfolgenden angetragenen Abän⸗ erungen, die bisherigen gesetzlichen Begriffs⸗Bestimmungen der verschiede⸗ en Gesetz⸗Uebertretungen beibehalten werden, da auf das in seinem ma⸗ teriellen Theile noch fortbestehende Strafgesetz die nothwendige Beziehung nicht unberücksichtigt bleiben konnte. Art. II. schneidet alle Arten von widerrechtlicher oder eigenmächtiger Eröffnung Lerichtlicher Siegel aus der Reihe der Verbrechen, als welche solche Handrungen gegen den Geist des Strafgesetzes selbst und gegen die anaoge Vorschrist des §. 74 zweiten Theiles St. G. B. erst durch die

Novelle vom 29. August 1822 §. 2 erklärt wurden; da solche Handlungen an und für sich entweder gar keine unmittelbare Rechtsverletzung oder doch nur in sehr geringem Grade bilden, und in dem gefährlichsten Grade, wenn sie als Mittel zur Verübung eines anderen Verbrechens begangen werden, die strengere Strafe für dieses Letztere eintritt.

Ganz auf ähnlichen Betrachtungen beruhet der im Art. IV. enthaltene

Antrag, die Rückkehr eines Verwiesenen nicht mehr als Verbrechen, sondern nur als schwere Polizei⸗Uebertretung zu bestrafen, da eine solche Handlung wohl nicht als eine unmittelbare Rechtsverletzung, sondern nur als ein Zu⸗ widerhandeln gegen eine Vorkehrung des Staates, polizei⸗präventiver Art sich darstellt. 3

Art. V. beschränkt die Kriminalität der im §. 89 vorgedachten auf jene ern⸗ steren Fälle, wo wichtigere staatliche oder Rechtsinteressen im Spiele sind. Die bis⸗ herige strenge Bestimmung des Gesetzes, das selbst den mißlungenen Versuch der Verleitung eines jeden in Pflicht stehenden Beamten zum Mißbrauch

der Amtsgewalt durch Anbietung eines Geschenkes als Verbrechen erklärt

und als solches oft eine Handlung bestraft wissen wollte, in welchet der ge⸗

11.“

wöhnliche Begriff nicht einmal das Unrecht erkannte, hatte nicht selten zur Folge, daß der Richter derlei Handlungen lieber ganz ungestraft ließ, ehe er den Thäter zum Verbrecher stempelte, womit dem Ansehen der Gesetze eine gefährliche Wunde geschlagen ward. Es scheint daher dem Interesse der Rechtspflege weit zusagender, solche Handlungen als einfache Vergehen gesetzlich zu erklären und zu bestrafen.

Der §. 1 des Allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849 gewährleistet jedem österreichischen Staatsangehörigen die volle Glaubensfreiheit. Es müssen daher aus der Reihe der Verbrechen alle jene Handlungen ausge⸗ schieden werden, welche zu Folge dieses politischen Rechtes aufgehört haben, überhaupt strafbar zu sein; und mit dem Hinwegfallen jeder Bevorzugung der katholischen oder überhaupt der christlichen Religion vor den übrigen nicht christl chen Glaubens⸗Konfessionen in Beziehung auf die staatsbürgerliche Stel⸗ lung, kann weder die Verleitung zum Abfall vom Christenthum, noch das Be⸗ streben, Lehren zu verbreiten, welche mit den Grundsätzen dieses letzteren in Widerspruch stehen, nicht einmal als bürgerlich strafbare Handlungen, noch viel weniger aber als Verbrechen aufgeführt werden. Die gesetzlichen Be⸗ stimmungen, welche nach der Fassung des Artikels VI. aus dem §. 107 1. Theiles des St. G. zurückbleiben, genügen, die gesetzlich anerkannten Kirchen⸗ und Religions⸗Gesellschaften vor Störung ihres Gottesdienstes oder vor öffentlichen Verachtungsbezeugungen zu sichern und der Verbrei⸗ tung des Unglaubens und Gotseslästerungen entgegen zu treten.

Die bisherige Bestimmung des §. 148 (Litt. g) ersten Theiles St. G. steht mit einem allgemein anerkannten Grundsatze der Kriminal⸗ politik im offenen Widerspruche. Von jeher wurde cs als höchst wichtig anerkannt, demjenigen, der schon im Versuche einer strafbaren Handlung begriffen ist, für den Fall, wenn er aus eigener thätiger Reue, bevor er noch irgend ein Uebel herheigeführt hat, von der Vollendung absteht, gänz⸗ liche Straflosigkeit schon in dem Gesetze zuzusichern, damit er durch die Aufsicht auf dieselbe, selbst noch im letzten Momente seiner Frevelthat, von deren Fortsetzung und Vollendung zurückgehalten werde.

Mur bei der Brandlegung hat unser Gesetz in der obigen Stelle eine Ausnahme von diesem Grundsatze, den es sonst in mehreren Stellen des Strafgesetzes selbst anerkennt, angenommen, und für die Brandlegung, selbst wenn durch die eigene Verwendung des Thäters aller Schaden verhütet worden ist, eine, wenngleich geringere Strafe angedroht. Es liegt aber ge⸗ wiß im Interesse der Gerechtigkeitspflege, diese Anomalie auch bei dem Ver⸗ brechen der Brandlegung aufzuheben, weil die Aussicht auf Straflosigkeit den im Versuche der Brandstiftung begriffenen Thäter weit eher zur freiwilligen Abstehung bringen wird, während das Bewußtsein der Unvermeidlichkeit der Strafe selbst den von Reue erzriffenen Verbrecher vielmehr zur gänzlichen Vollendung des Verbrechens aufzustacheln geeignet ist. Damit dürste sich die beantragte Bestimmung des Art. VII. vollständig rechtfertigen.

Die strengen Vorschriften unseres Strafgesetzes, hinsichtlich des Dieb⸗ stahls, sind zum Schuͤtze des Eigenthums gegen diese so häufig vorkommen⸗ den strafbaren Handlungen im Allgemeinen nothwendig. Allein zwei Bestimmun⸗ gen derselben stellen sich nach der unbestrittenen Erfahrung als unverhältnißmäßig strenge dar. Dieselben beziehen sich darauf, daß jeder Diebstahl, welcher während eines dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnisses, und eben so der von einem Thäter, welcher schon zweimal Diebstahls wegen, wenn auch nur polizeilich abgestraft wurde, begangene dritte Diebstahl, ohne alle Rück⸗ sicht auf die Größe des Betrages als Verbrechen geahndet wird. Die nach dem Gesetze hierauf jedenfalls gesetzte Strafe des schweren Kerkers mit ihren drückenden Folgen, steht außer allem Verhältnisse zu der Strafwürdigkeit der Handlung an und für sich in allen jenen sehr häufigen Fällen, wo unter den gegebenen Voraussetzungen derlei Diebereien gewöhnlich sich auf Eßwaaren in bedeutendem Werthe, aus bloßer Lüsternheit oder gar aus Hunger zum un⸗ mittelbaren Genusse beschränken. Es erscheint daher eben so sehr von der Gerechtigkeit, als von der Zweckmäßigkeit geboten, die kriminelle Strafbar⸗ keit des Diebstahls in den vorausgesetzten zwei Fällen durch das Hinzu⸗ kommen des Mindestbetrages von mehr als fünf Gulden Conventions⸗ Münze zu bedingen, bei dessen Dasein man regelmäßig schon von einer eigentlich diebischen Absicht reden kann. Dieses ist es, was der angetragene Art. VIII bezwecken soll.

Die Bestimmung des Hofkanzlei⸗Dekretes vom 17. Mai 1819, Zahl 1562, der Justiz⸗Gesetzsammlung, wonach jede aus was immer für einer Absicht unternommene Verfälschung einer öffentlichen Urkunde, wenn ihr auch keine betrügerische Triebfeder zum Grunde lag, als das Verbrechen des Betruges erklärt wird, hat eine Härte in das Gesetz eingeführt, welche in der prak⸗ tischen Anwendung in den so häufigen Fällen einer ganz arglosen, ohne aller bösen Absicht und häufig nur aus Eitelkeit vorgenommenen Aende⸗ rung und Korrektur in Tanfscheinen, Studien⸗Zeugnissen, Reise⸗ pässen, Wanderbüchern u. dergl. ein Mißverhäliniß zwischen der besseren Ueberzeugung des Richters und dem Wortlaute des Ge⸗ setzes herbeiführen mußte, welche die Richter dadurch anszugleichen suchten, daß sie in solchen Fällen in dem Ausmaß der Kriminal⸗-Strafe auf das Minimum derselben, selbst bis auf 24 Stunden deshalb herabzugehen sich bemüßigt glaubten, weil schon die mit der Kriminal⸗Untersuchung beinahe immer verhängte längere Haft und die mit einer Kriminal⸗Verurtheilung verbundenen gesetzlichen nachtheiligen Folgen ohnedies schwer auf den Be⸗ troffenen lasten und außer allem Verhältniß zu der nach der Willensrichtung des Thäͤters kaum sträflichen Handlung waren. Auch ist nicht zu verkennen, daß der heilige Ernst der strafenden Gerechtigkeit, welcher sich Jedermann in dem Begriffe einer Kriminalstrafe ausprägen soll, wohl kaum durch Verhängung einer Kerkerstrafe in der Dauer eines oder einiger Tage an Ansehen gewin⸗ nen könne. Allen diesen Uebelständen sucht der Artikel IX. zu begegnen, indem er das Gesetz wieder auf jene ursprüngliche Bedeutung zurückführt, aus welcher es besser nie losgetrennt worden wäre.

Der Artikel X. dieses Gesetzvorschlages ist bestimmt, aus dem zweiten Theile des Strafgesetzes eine Verschärfung der Arreststrafe, nämlich die Fes⸗ selung des Verhafteten, zu beseitigen, weil dieselbe weder mit dem Wortlaute noch mit dem Geiste diescs Strafgesetzes im Einklange steht; nicht mit dem ersteren, weil der 15te Absatz des Kundmachungs⸗Patentes ausdrücklich den Grundsatz ausstellt, daß die höchste Strase für Polizei⸗Uebertretungen, die die unterste Kriminalstrafe nicht übertreten, soll; nicht mit dem letzteren, weil mit der Strafe des einfachen Kerkers die Fesselung des Sträflings gesetz⸗ lich nicht verbunden werden darf, während nicht wenige schwere Polizei⸗ Uebertretungen mit strengem Arreste, also in gesetzlicher Verbindung auch mit Fesselung geahndet werden, welche hinsichtlich ihrer Strafwürdigkeit hin⸗ ter jedem Verbrechen zurückbleiben.

Der Artikel XI. verordnet die Anwendung der Bestimmungen der §§.48 und 49 ersten Theiles St. G. auch auf die schon an und für sich eine mil⸗ dere Beurtheilung in Anspruch nehmenden Gesetz⸗Uebertretungen, welche den Gegenstand des zweiten Theiles des St. G. bilden. Es ist nicht abzuse⸗ hen, warum gerade bei diesen minder wichtigen Fällen dem Ermessen des

Richters in der

Strafbestimmung L b gestellt werden 8 di bei eigentlichen Verbrechen der Fall ist.

9 dicleeeone Pateni vom 17. März 1849 regelt das Associations⸗ recht der Staatsbürger in gesetzlicher Weise, ohne daß das Verhältniß die⸗ ses neuen Gesetzes zu den früheren gesetzlichen Bestimmungen, wodurch die Betheiligung an geheimen Gesellschaften als schwere Polizei⸗Uebertretung er⸗ llärt wurde, ausdrücklich festgesetzt worden wäre. Hiernach blieb wenigstens für jene Fälle, welche in dem neuen Gesetze mit Stillschweigen übergangen, wohl aber von dem früheren Gesetze als strafbar erklärt sind, der Zwrisel übrig, ob auf dieselben die früheren Strafbestimmungen noch anzuwenden seien. Da nun aber das erwähnte neue Gesetz alle jene Thätigkeiten, welche in Beziehung auf Associationen aus dem Standpunlte des constitutionellen Staatsrechtes überhaupt straf⸗ bar erscheinen, ohnehin mit Strafe bedroht, so scheint es unangemessen, für eben diese Fälle auch noch kumulativ die Strafe der bisherigen schweren Polizei⸗Uebertretung der für die in dem neuen Gesetze übergegangenen Fälle üͤberhaupt irgend eine Strafe in Anwendung zu bringen. Die diesfalls nöthige gesetzliche Bestimmung enthält der Artikel XII.

Hubch die Aufhebung der Censur §. 5 des Allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849 und das provisorische Preßgesetz vom 13. März 1849 fallen alle jene schweren Polizei⸗Uebertretungen hinweg, welche sich auf die Censur⸗ Vorschriften bezogen hatten. Es mußten aber auch, wie in dem Artikel 13 angetragen wird, zugleich die Bestimmungen des §. 69 II. Theils St. G.

in Beziehung auf die Winkelpresse beseiti 2 1.

das Halten von in esnegben erches E nämlich durch Gewerbspolizei⸗Vorschriften übertreten weren, haben diese vev-e damit gegen die Bestimmungen des Gesetzes über den Mchs aua dern 85 verstoßen wird, dieses Letztere mit seinen Straf⸗Sanctionen ein B vresse

Eine analoge Betrachtung liegt der im Artikel XIV. eessen. Aufhebung des §. 70 II. Theiles St. G. zu Grunde. Wenn der § n Reichsverfassung jedem Staatsbürger die Freiheit dver Auswanderung als sein nur von der Wehrpflicht beschränktes Recht zuerkennt, so kann solge⸗ richtig die Verleitung eines österreichischen Staatsbürgers zur Ansiedelung in fremden Ländern nicht mehr strafbar sein. 8

Das Gesetz vom 7. September 1848 hat den Unterthänigkeits⸗Verband zwischen Herrschaften (Guts⸗Obrigkeiten) und (Guts⸗) Unterthanen völlig aufgehoben. Es muß also auch, wie der Artikel XV. beantragt, dem §. 71 II. Theiles St. G. eine eingeschränktere Bedeutung gegeben werden. In der Pra ris wurde die als schwere Polizei⸗Uebertretung erklärte Auswieglung der Unter thanen gegen ihre Obrigkeit vorzugsweise auf das gutsherrliche Verhältniß bezo gen, hat jedoch gerade in dieser Nichtung gegenwärtig alle Anwendbarkeit verlo ren;zes ist nicht unwichtig, dieses ganz bestimmt auszusprechen/und da diese Maß regel in Verbindung mit dem Artikel XVII. auch rückwirkende Kraft habe wird, hierdurch eme nicht geringe Zahl solcher aus früherer Zeit anhängi ger Untersuchungen niederzuschlagen. Uebrigens schien es nicht unangemest sen, daß als Obrigkeiten im umfassendsten Sinne des Wortes nach den gegenwärtigen Justitutionen, nicht blos Staats⸗, sondern auch Gemeinde⸗ Behörden zu verstehen seien. 8

Die Bestimmungen unseres Strafgesetzes, welche den versuchten Selbst mord mit bürgerlicher Strafe an den Thäter belegen, die Vollbringung abe mit entehrenden Nachwehen begleiten, welche nach der Natur der Sache nie mals den Entseelten, sondern nur dessen schuldlose Angehörigen auf das Em pfindlichste treffen, haben von jeher zu Konflikten zwischen den kirchlichen und obrig⸗ kcitlichen Organen und den Familien der letzteren geführt. Die frühere Gesetz gebung fand sich auch deshalb veranlaßt, jene Bestimmungen zu mildern. Si aber den Ausspruch, ob jene Milderung einzutreten habe, theils von dem Gutachten des Arztes, theils von dem Ermessen des Ortsscelsorgers abhän⸗- gig gemacht, was der Würde des Gesetzes nicht angemessen erscheint. Es ist ein von der Wissenschaft sowohl, als den achtbarsten Autoritäten der neueren Gesetzgebung vorlängst anerkannter Grundsatz, daß die Selbstent⸗ leibung nicht als eine bürgerlich strafbare Handlung angesehen werden könne. Als Ausfluß einer Störung des inneren Scelenlebens oder einer körperlichen Krantheit, schließt eine solche Handlung die Zurechnungsfähig⸗ keit, folglich auch jede Strafbarkeit aus; ist sie aber das Ergebniß der Selbstverzweiflung, so wird nicht der strafende Arm der Gerechtigkeit, vohl aber die religiöse Belehrung des Unglücklichen, vor Wiederholung des ver⸗ suchten Selbstmordes bewahren. Die Versagung des ehrlichen Bepräb⸗ nisses widerstrebt der Humanität der Gesetzgebung und hierauf basirt sich die angetragene Bestimmung des Art. XVI, welches übrigens den Reprä⸗ fentanten der geistlichen Gewalt auch keinen moralischen Zwang auferlegt, sondern es ihrer Beurtheilung anheimgestellt läßt, ob sie der Leiche eines Selbstmörders auch noch das kirchliche Begräbniß oder die Einsegnung ge⸗ währen oder versagen wolle.

Die im Artikel XVII. vorgeschlagene Zurückwirkung dieses durchgehends die Bestimmungen unserer bisherigen Strafgesetzgebung mildernden Gesetzes auf alle schon anhängigen oder früͤher begangenen Fälle, rechtfertigt stch von selbst durch die Betrachtung, daß diese Zurückwirkung von jeher in der bsterreichischen Strafgesetzgebung grundsätzlich festgehalten worden ist.]

Geruhen demnach Ew. Majestät in Erwägung dieser Betrachtungen das im Entwurfe angeschlossene Allerhöchste Patent durch Allerhöchstihre Unterschrift zu vollziehen und mit dessen Ausführung Allerhochstihre Mi⸗ nister des Innern und der Justiz allergnädigst zu beauftragen.“

Der Entwurf einer neuen Strasprozeß⸗ Ordnung ist vom Justiz⸗Minister mit folgendem Vortrage zur Kaiserlichen Genehmi⸗ gung vorgelegt worden: 818

Allergnädigster Herr! Kein Theil des gerichtlichen Verfahrens bedarf so dringend einer durchgreifenden Reform, als das Strafverfahren. Das Untersuchungs⸗Prinzip, auf welchem dasselbe bisher beruhte, ist zwar an sich ein nothwendiger Ausfluß der richtig erkannten Aufgabe des Staates, begangene Verbrechen zu erforschen und die Thäter zu ver⸗ folgen; es wurde jedoch mit Unrecht auf die Spitze getrieben, und auf Ko⸗ sten der persönlichen Freiheit der Staatsbürger in einer nicht zu rechtferti⸗ genden Ausdehnung und Strenge geltend gemacht. Dazu kam der gänz⸗ liche Mangel der Oeffentlichkeit des Verfahrens und das Verbot der Bei⸗ gebung eines Vertheidigers, wodurqch, der Angeschuldigte den ausgedehnten Befugnissen des Untersuchungsrichteks gegenüber zu wenig Schutz gegen cinen Mißbrauch der dem letzteren eingeräumten Gewalt hatte; die Schrift⸗

lichkeit des ganzen Verfahrens, welche nicht nur wesentlich dazu beitrug, die Dauer der Untersuchungen zu verlängern, sondern auch das erkennende Gericht in die Lage versetzte, den Angeschuldigten und die Zeugen nicht un⸗ mittelbar vernehmen zu können, sondern ihre Aussagen nur in der nicht immer ganz richtigen Auffassung des Untersuchungsrichters kennen zu ler⸗ nen; endlich die Vereinigung der widersprechenden Functionen des Anklä⸗ gers und Vertheidigers in der Person des Untersuchungsrichters, der über⸗ dies nicht selten als Mitglied des erkennenden Gerichtes das Amt des Rich⸗ ters auszuüben hatte. Diese Gebrechen des bisherigen Strasverfahrens wurden bereits seit einer Reihe von Jahren allgemein anerkannt, und das Bedürfniß einer neuen Legislation lebhaft gefühlt.

Der Regierung Ew. Majestät blieb es vorbehalten, in diesem wichtigen Zweige der Gesetzgebung jene Reformen einzuführen, deren das Gerichts⸗ verfahren in Strafsachen bedarf, wenn es den großen Fortschritten und An⸗ forderungen der Wissenschaft, und insbesondere den Formen des constitutio⸗ nellen Lebens; entsprechen soll. Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, Anklage⸗ verfahren, und für schwere Verbrechen, so wie für politische und Preßverge⸗ hen, Geschwornengerichte, mit diesen wenigen, aber inhaltsschweren Wor⸗ ten bezeichnet der §. 103 der Reichsverfassung die leitenden Grundsätze, nach welchen das Strafverfahren künftig geregelt werden soll, und den ganzen Umfang der Aufgabe, deren Lösung der Regierung Ew. Majestät obliegt. Diese Einrichtungen in getreuer Erfüllung der in der Reichsverfassung ent⸗ haltenen Zusage in ihrer vollen Ausdehnung und mit allen ihren Konse⸗ quenzen so durchzuführen, daß sie ein lebenskräftiges Ganzes bilden, in un⸗ serem Volke Wurzel fassen und sich dessen Liebe und Anhänglichkeit erwer⸗ ben können, dies war das Ziel, welches bei Abfassung der neuen Strafpro⸗ zeßordnung vorschwebte, die ich Ew. Majestät zur Allerhöchsten Genehmi⸗ gung vorzulegen mir ehrfurchtsvoll erlaube.

Durch die von Ew. Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 14. Juni l. J. genehmigten Grundzüge der neuen Gerichtsverfassung wur⸗ den bereits jene Gerichtsbehörden bezeichnet, welchen in Zukunft das Rich⸗ teramt in Strafsachen zustehen soll. Vor Allem mußte die Zuständigkeit der Schwurgerichte, Bezirks⸗Kollegial⸗ und Bezirksgerichte nach den ver⸗ schiedenen Gattungen der Gesetzesübertretungen, über welche denselben das Erkenntniß zuzuweisen ist, im Einzelnen festgestellt werden. Eine besondere Schwierigkeit ergab sich hierbei aus dem Umstande, daß der materielle Theil des Strafgesetzbuches vom Jahre 1803, welches seiner vielen Vorzüge un⸗ geachtet dem gegenwärtigen Standpunkte der Wissenschaft nicht mehr genügt, wegen Kürze der Zeit, und deshalb nicht gleichzeitig umgearbeitet werden konnte, weil der treugehorsamste Minister ein Gesetz von so hoher Wichtig⸗ keit und so bleibender Bedeutung nicht anders, als nach der sorgfältigsten und umsassendsten Berathung in das Leben führen zu können glaubt. Es mußte daher das in dem Strafgesetzbuche von 1803 beobachtete System der Strafarten sowohl, als auch die darin an⸗ genommenen Eintheilungen der strafbaren Handlungen zum Grunde gelegt und der neuen Gerichtsverfassung so viel als möglich angepaßt werden. Die Eigenthümlichkeit der Geschwornengerichte bringt es mit sich, daß die⸗ selben nur in längeren Zeiträumen und zwar in der Regel alle drei Mo⸗ nate zusammentreten. Es würde daher gegen das Interesse des Ange⸗ klagten selbst verstoßen, wenn durch eine allzu ausgedehnte Kompetenz der Geschwornengerichte das Strasverfahren und die damit sehr häufig verbun⸗ dene Untersuchungshaft in Fällen, welche mit geringeren Strafen bedroht

sind, regelmäßig auf mehrere Monate verlängert würde. Dazu kommt, daß