v der deutsche Zollverein mit einem nachzuahmenden voran. Eben so wenig als diese Gebrechen dem des Prohibitiv⸗Systems zur Last gelegt werden können, sich auch behaupten, daß dasselbe, um mit der sprechen, nur einen scheußlichen Schmuggel ins fen, und diesem allein genützt habe. Wer die Verhältnisse, so wie wir, aus gesammelten prak kennt, wird diese Behauptung als unrichtig zuri uns die Ueberzeugung theilen, daß das, was wir von 23 Oesterreich besitzen, eine Frucht des, wenn auch nicht ö gehandhabten Systems der Prohibition ist, und daß in zu allermeist solche Waaren geschmuggelt werden, “ der Prohibition stehen, prohibirte Waaren aber 28 va, “ 8 gierung, wie in Italien, glaubte, den ““ 28* sie durch politischen Grunden nicht hindern zu ollen, oder 8 it bekanntlich
111““ i privilegirte Stände, womit berare Ertheilung von Freipässen an pri 9 1 illki lich selbst Vorschub ein großer Mißbrauch getrieben wurde, unwi dls allzu große geleistet hat. Endlich läßt sichs nicht leugnen⸗ v Gelegenheits Nachsicht der Regierung gegen unsere “ Ereugnissen des geber des unredlichen Handelereng, 10, nen Oesterreichs, die wohl⸗ auswärtigen Gewerbefleißes in⸗ . Snstems selbst untergraben hat, thätigen Wirkungen des Pro hibitide vpeeichischen Gewerbsthätigkeit zum unberechenbaren ie lufhebung der österreichischen und des Staatstsasomvngee,, die Einführung des Entrepots⸗Sy⸗ Freipat steuern. Allein es ist eben so eine große Laänsa⸗ .— wenn man glaubt, durch die Aufstellung eines Fteneichischen Schutzzoll⸗Systems den Schmuggel mit Stumpf und Stiel ausrotten zu können. ⸗ chutzzöͤlle haben bei uns, wo sie gel⸗ ten, die Contrebande im Auslande erleichtert, sie sind der Asseluranzschein für den Schmuggel, weil nur eine kleine Quanti⸗ tät verzellt, und 9. oft Bwanssgfache unter dem Deckmantel der Bolette eingeschmuggelt wird. b Eeülegjole können und dürfen in Oesterreich nicht niedrig gestellt werden, alle Verhältnisse sind dagegen, die Regierung selbst will der einheimischen Arbeit einen ausreichenden Schutz gewähren, und bei höheren Schutzzöllen würde der Schmuggel nach wie vor stattfinden, und zwar nech zum größeren Nachtheile der Arbeit und des Staatseinkommens. Wie bekannt, ist Oesterreichs Handel schon gegenwärtig ein passiver, obwohl wir außer Kolonialwaaren von Allem, was Bedeutung hat, nur Rohmaterialien einführen. Würde nun durch ein isolirtes österreichisches Schutzzollsystem unser Markt allen Ländern der Welt geöffnet werden, so kann als gewiß ange⸗ nommen werden, daß dann eine bedeutende Cinfuhr von Manufak⸗ tur⸗Waaren statlfinden, die der Rohprodukte aber sich vermindern
Leben
- vürde. Dagegen ist gar keine Aussicht vorhanden, durch eine ver⸗ nehrte Ausfuhr in den Erzeugnissen des österreichischen Gewerbe⸗ leißes ein verhältnißmäßiges Acquivalent zu gewinnen, welche er⸗ tere immer unbedeutend bleiben wird. Eine vermehrte Einfuhr von Manufaktur⸗Waaren müßte folgerecht die Ausströmung des Geldes
noch vergrößern, und da es bekannt ist, daß durch die Erzeugung
derselben der Urwerth sich mitunter verzwanzigfacht: so wäre ies in der That das am allerwenigsten geeignete Mittel, um unserer schon in so höchst beklagenswerthem Grade entwerthe⸗ en Valuta wieder Vertrauen zu verschaffen. Es sollte gegenwär⸗ ig uͤberhaupt einer Vermehrung der Einfuhr um so mehr entgegen
Beispiele Wesen
läßt Austria zu geru⸗ industriellen tischen Erfahrungen ückweisen, und mit von Industrie in
gewirkt werden, als hierbei die Verluste für das National⸗Eigen⸗ thum, wegen der entwertheten Valuta, schon an und für sich höchst bedentend sind. Die Einfuhr von Manufakturwaaren würde übri gens nur quf Kosten der einheimischen Arbeit geschehen, welche da⸗ durch einen solchen Abbruch erleiden müßte, wie ihn kein österreichi ches Zolleinkommen zu decken je im Stande wäre, auch wenn sich der Schmuggel bei dem Bestande eines isolirten österreichischen Schutzzollsystems des Handels nicht in dem Umfange bemächtigen sollte, wie oben angedeutet, was aber leider und umsomehr mit vollem Grunde zu fürchten ist, als uns die hierzu nothwendige langjährig erprobte Gränzbewachung abgeht. Beispielsweise vorwei en wir bei dieser Gelegenheit zum Belege dafür, welch ungeheurer Fonds in der einheimischen Arbeit liegt, nur auf die Thatsache, daß durch Verarbritung der gegenwärtig eingeführten circa 500,000 Centner Baumwolle, bis in ihre höchste Potenz für die auf diesen Industriezweig in Oesterreich verwendete Arbeit beiläufig 60 Millio⸗ nen Gulden an Lohn und Gewinn im Lande verbleiben. Die Ueber⸗ schwemmung Oesterreichs mit den Erzeugnissen des auswärtigen Gewerbefleißes wäre schließlich wenig dazu geeignet, jenen gemein samen österreichischen Patriotismus zu erwecken, welcher eine drin gende Nathwendigkeit ist, soll das Reich in die Lage kommen, seine Nission zu erfüllen, und soll es nicht versinken in jene Lethargie und Verarmung, welche, wie die Geschichte lehrt, stets zu allermeist der Umsturzpartei zum Zündstoff und Stützpunkt gedient hat. Diese Ueberzeugungen sind es, vdie uns in einem isolirten österreichischen Schutzzollsysteme die größten Kalamitäten för die einheimische Arbeit und in ihren Folgen auch für das Reich erblik⸗ ken lassen, und da wir voraussehen, daß die Vortheile, welche fuür die aquswärtige Volksbeschäftigung daraus erwachsen, zumeist, ja bei⸗ nahe ausschließlich England zu Gute kommen würden, jenem Lande,
en Gründen nicht einmal im önnen, welches aber in dem
mit welchem wir aus wohl begreiflich ,welches nur seiner perfiden
rechtlichen Handelsverkehr v unehrlichen Verkehr noch x2 Aufruhr in Ungarn und Italien egoistischen Politik 865 8 5 welches sich heute noch bemüht, den Vorschub geleistet hatt, vit durch öffentliche Demonstrationen zu österreichischen “ auf das benachbarte Deutschland der kleinste ätter 9 e⸗1. erheben wir gegen ein isolirtes österreichisches . “ lunsere Stimmen mit aller Kraft, welche uns un⸗ Sch 336, huguwg und die Licbe zu unserem gemeinsamen Vater⸗ 28 gewaͤhrt. Man kann mit Bestimmtheit annehmen, daß, da lmn osterreichisches isolirtes Schutzzellsyostem nur ein vorübergehendes, daher provisorisches sein könnte, der größere Theil der Zollange⸗ stellten seine unsichere provisorische Stellung nur dazu benutzen würde, um dem Schmuggel noch mehr Vorschub zu leisten, und seine Zukunft durch
Ersparnisse im Wege der Defraudation zu decken, wir daher am Ziele nicht gekräftigt, wie es die Absicht der Regierung ist, sondern entkräftet anlangen müßten, und noch unfähiger wären, die Konkurrenz mit der deutschen Industrie halten zu koͤnnen.
Wir betrachten es aber auch als ausgemacht, daß durch die Zolleinigung mit Deutschland, besonders wegen des daselbst mehr entwickelten Handelsgeistes, die dortigen Interessen größere Vortheile erlangen werden als die unsrigen, und wir sehen nirgends die großen unmittelbaren materiellen Vortheile, welche uns durch diesen Anschluß in Aussicht gestellt werden. Während uns Deutschland wegen der dert schon in vielen Zweigen vorhandenen Ueberproduc⸗ tion nur überfüllte Märkte bietet, öffnen wir ihm durch den Zoll⸗ anschluß jene österreichischen, mit Naturschätzen reich gesegneten Kropländer, wie Ungarn und Galizien, welche sich ausschließlich mit dem Ackerbau beschäftigen, und welche nunmehr, durch die Entfes⸗ selung des Grundes und Bodens und durch die neuen constitutio⸗ nellen Institutionen, zuverlässig einem größeren Wohlstande entgegen gehen, daher auch consumtionsfähiger als seither werden müssen, mithin auch geeignet wärcn, fürderhin unserer einheimischen Arbeit eine nachhaltigere Nahrung und Belebung als bisher zu gewähren.
Deshalb wären auch unsere Wunsche hauptsächlich und vor⸗ züglich auf den Fortbestand des Prohibitivsystems gerichtet, da es außer Frage steht, daß es bei der neuen Staatsform leichter zu einer Wahrheit gemacht werden kann, und weil di ses System auch kein Hinderniß wäre, die gewerblichen und landwirthschaftlichen Zustände in Oesterreich auf einen hohen Standpunkt zu bringen. Wir ziehen aber die Zolleinheit mit Deutschland dann vor, wenn uns nur die Wahl bleibt zwischen ihr und einem isolirten öster⸗ reichischen Uebergangs⸗ oder Schutzzollsystem, und opfern als gute österreichische Patrioten selbst die Vortheile des Prohibitiv⸗Systems, wenn die Zolleinheit mit Deutschland für den österreichischen Staat eine politische Nothwendigkeit werden sollte. Doch soll dann ganz Deutschland, also auch die bsher außerhalb des Zollvereins stehen⸗ den Länder und Gebiete, mit in den Zollverein eingeschlossen wer⸗ den; nur ein Zolltarif das beiderseitige Zollgebiet umfassen, und ein hinreichender insbesondere dem Standpunkte der österreichischen In⸗ dustrie mehr angemessener Schutz, als ihn der bisherige Tarif des Zollvereines bietet, welcher Tarif, wie die Klagen der süddeutschen Staaten beweisen, der Arbeit einen ausreichenden Schutz in ihrer Gesammtheit nicht gewährt, seine Basis bilden. In einer solchen Zoll⸗ einheit mit Deutschland hätten wir wenigstens den Vortheil eines grö⸗ ßeren, wenn auch überfüllten Marktes, hätten wir den Vortheil einer bereits wohl organisirten erprobten Douane, unseres wohlfeileren Arbeitslohnes, unserer reichen Kohlenlager, unserer zahlreichen Was⸗ serkräfte und die Reichhaltigkeit der Rohstoffe für uns; würden die Gränzen des Zollgebietes und die Umtriebe des Schmuggels, be⸗ sonders mit englischen Waaren, bis an die entfernten Ufer des Meeres gerückt sehen; hätten das Bewußtsein, daß eine, durch hun⸗ dertjährige gleiche Schicksale uns befreundete und theilweise stamm⸗ verwandte Nation, sich mit uns zu Tische setze, um die Früchte der beiderseitigen Arbeit in Eintracht und Frieden mit uns zu genießen. Wir könnten uns hierbei der Hoffnung hingeben, daß besonders unser Böhmen in jenen Industriezweigen, in welchen Deutschland uns voran ist, dieses einholen kann und wird, weil uns neben den bezeichneten lokalen Vortheilen auch noch willige, höchst bildungs⸗ fähige und fleißige Arbeiter zur Hand stehen. Wir hätten den Trost, daß unsere landwirthschaf liche Bevölkerung, gleichsam im Mittel⸗ punkte eines Zollgebietes von 70 Millionen Bewohnern, aus einem Anschlusse jedenfalls so große Vortheile ziehen wird, daß die allen⸗ fälligen Verluste, welche einzelne Gewerbszweige und zu allermeist einige städtische Kleingewerbe dadurch erleiden dürften, wieder auf⸗ gewogen werden. Und wir erkennen endlich in einem auf eine ma⸗ kerielle Basis gestützten mitteleuropäischen Staatenbunde das wirk⸗ samste Mittel, die im Interesse der Einheit des Reiches liegende Wohlfahrt Ungarns und Galiziens, so wie Italiens rasch zu för⸗ dern und überhaupt Bildung und materielles Wohlsein, in welchen wir die kräftigsten Stützen für politische und nationale Freiheit erblicken, zu cinem Gemeingute aller Verbündeten zu machen.
Wir glauben daher nur eine Pflicht zu erfüllen, indem wir folgende Punkte der hohen Regierung zur Berücksichtigung nach⸗ drücklichst ans Herz legen:
I. Das gegenwärtige österreichische Zollsystem soll nur zu Gun⸗ sten einee, etwa aus politischen Gründen nothwendigen Zollan⸗ schlusses an das gesammte Deutschland aufgehoben, und in diesem Falle für die Erzielung dieser Zoll⸗ und Handelseinigung ein ge⸗ meinschaftlicher Tarif gemeinschaftlich berathen, und in der Art festgesetzt werden, daß darin der einheimischen Arbeit der ihr ge⸗ bührende Schutz gesichert werde.
II. Es ist eine unausweichliche Nothwendigkeit, daß der Ueber⸗ gang zu dieser Einigung durchaus nicht in der, in den bekannten ministeriellen Vorschlägen beantragten Ausdehnung stattfinden. Die Verhandlung wegen des Anschlusses sei vielmehr sofort einzuleiten und nach deren Resultat seiner Zeit der Moment der zu erfolgenden Einigung in angemessener Frist voraus bekannt zu machen, als nö⸗ thige Richtschnur für die Industriellen. Bis zu diesem Zeitpunkte aber sei mit Ausnahme der Aufhebung der Zölle auf Röhprodukte und etwa der oben angedeuteten wünschenswerthen Verbesserungen des Zolltarifs, unser bisheriges Zollsystem nicht nur ganz aufrecht zu erhalten, sondern auch durch Verbesserung der Douane dafür zu sorgen, daß es insbesondere in unserem Italien, wo der Unsug des Schmuggels zum Nachtheile des Staates und der einheimischen Arbeit in einer beispiellosen, alle Gesetze verhöhnenden Weise über⸗ hand genommen hat, zur Wahrheit werde, durch nachdrücklichste Beschuützung unserer Gränzen.
III. Als dringendste und wirksamste Vorbereitung zur Umge⸗ staltung unserer Zollverhältnisse halten wir vor Allem die soforlige Beseitigung der ungarischen Zwischen⸗Zollschranken für nothwendig. Mit dieser Erfüllung des §. 7 der Reichs⸗Verfassung würde der österreichischen Gesammt⸗Industrie eine neue Kräftigung zu Theil, Ungarn aber in die Lage versetzt werden, sich jetzt schon für jene hochwichtige Wirksamkeit vorzubereiten, welche besonders dieses, mit mannichfaltiger Productionskraft reich gesegnete Kronland bei der Handels⸗Einigung mit Deutschland zu entfalten berufen ist.
IV. Die Einführung der, auch im Vortrage des Herrn Fi⸗ nanz⸗Ministers vom 10. September 1849 in ihrer vollen Wichtig⸗ keit gewürdigten Filialen der Nationalbank, überall da, wo das Ge⸗ deihen der volkswirthschaftlichen Thätigkeit selbige als Bedürfniß erkennen läßt, halten wir für das ausgiebigste Beförderungsmittel der Industrie. Die Wohlthat derselben erprobte sich auch bei dem prager Institute in den Krisen der letzten zwei Jahre, wo ohne die durch die Filialbank gewährte Unterstützung den Gewerben und dem Handel unheilbare Wunden geschlagen worden wären. Und Und
V. Am Schlusse unserer Darstellung crlauben wir uns, dem hohen Handels-Ministerium dringend vorzustellen, daß die für Böh⸗ men in Aunssicht gestellten Handels⸗ und Gewerbekammern, deren Einsührung bereits von mehreren Seiten wiederholt und nachdrück lichst angesucht wurde, sobald als möglich ins Leben gerufen wer⸗ den möchten, weil wir besonders in diesem Institute eine Garantie zur Vertretung des volkswirthschaftlichen Interesses erblicken. Prag,
10. Februar 1850. (Folgen 104 Unterschriften.)“
—ʒ——
UAnsland.
Frankreich. Paris, 19. Febr. Die Kommission in Be⸗ zug auf das griechische Anlehen hat sich heute durch Wahl Piscatory’s zum Präsidenten und Lagrenée’'s zum Sekretair konstituirt.
Drei Engländer, welche vor kurzem des Versuchs eines Bank⸗ diebstahls halber verhaftet wurden, sind in dem Untersuchungs⸗Ver⸗ fahren unschuldig gefunden worden und haben heute Frankreich verlassen.
Auf der heuligen Börse war das Gerücht verbreitet, die Re⸗ gierung habe eine Depesche beunruhigenden Inhalts aus Rom er halten, welche Nachricht die Course niederdruͤckte. Man wußte sich keine bescimmte Rechenschaft über die Natur dieser schlimmen Nach— richten abzulegen, und man vermuthete nur, daß irgend eine Mani⸗ festation der Bevölkerung stattgefunden habe. 38
In den letzten Tagen hat man den ältesten Baum des Thales von Montmorency, einen Nußbaum, gefällt, dessen Alter, wie man sagte, mehrere Jahrhunderte zurückstieg; 1811 trug er 45,000 Nüsse. 2
Junius, der Verfasser einer sozialen Satyre, welche vor eini⸗ gen Tagen mit Beschlag belegt wurde, ist heute verhaftet worden.
Man erzählte heute, Thiers habe gestern Abend in der Reu⸗ nion des Staatsraths⸗Palastes sich geäußert: „Wenn wir wirklich dem Sozialismus entschlüpfen, so ist es nur, um dem lächerlichsten Despotismus in die Arme zu fallen.“
Die Mitglieder der Bergpartei sind über die Broschüre des Herrn Chenu, welche Enthüllungen in Bezug auf die Männer und die Verhältnisse des ersten Jahres der Republik enthält, sehr auf⸗ gebracht. Es soll allen sozialistischen Journalen von ihnen empfoh⸗ len worden sein, dieses Werk nicht zu besprechen. Man erwartet übrigens nächstens eine neue Schrift dieser Art unter dem Titel: „Memoiren Lucian Delahodde's“, welche ebenfalls berveutende Auf klärungen über die Februar⸗Revolutien enthalten soll.
— EIN
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88e11111.“ “ 5 8
Bekanntmachungen.
194] SGtlbbbewief Der zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurtheilte ormalige Rechts⸗Anwalt Traugott Roeser aus kücheln hat seinen Wohnort verlassen, ohne daß sein 16251 jetziger Aufenthaltsort bisher hat ermittelt werden können. Alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden werden daher er⸗ sucht, auf den ꝛc. Roeser zu vigiliren und im Betre⸗ tungsfalle denselben zu arretiren und uns zuführen zu lassen. 1 Naumburg, den 18. Februar 1850. Das Königl. Preuß. Kreisgericht.
D
I. Abtheilung. vor
4 cn 52 8 Bekanntmachung. der Pächter der Königlichen sich am ae Maryland und Zelle, Karl Leese, erheblichen . c. von Kriescht mit Zurücklassung enffernt hat⸗ “ und eines bedeutenden Pachtrestes richten zu eet seinem Verbleib weitere Nach⸗ tung der ihm v vacie Bestimmungen wegen Verwal⸗ wir, nachdem ds ba hteten Domaine zu treffen, haben Beachtung der 8 SS wegen des Pachtrestes unter 1b vollstreckt wordem amegen anh h gassahe ig Ge 8 erqn. esehe f sei öö die gedachten Bokwerfe zut Ssche⸗ 1 hen Interessen in Admini S che⸗ nehmen. dministration zu
Es wird dies dem ꝛc. Leese uns gen Interessenten hierdurch nces und etwaigen sonstt. ö daß etwaige Zahlungen für bekannt einem bisherigen Verhältniß als Pächter. 88 aus genannten Vorwerke mit rechtlicher Wirkun e 2 8 Eö“ ng nur. gn
Domainen⸗
vorgeladen.
[628]
uns oder den zum Administrator bestellten Oekonomen Gustav Kupsch in Kriescht erfolgen können. Frankfurt a. d. O., den 19. Februar 1850. Königliche Regierung, Abtheilung für die Vern altung der direkten Steuern, Domginen und Forsten.
Nothwendiger Verkguf. 1. Königliches Kreisgericht Culm.
Das im Culmschen Kreise belegene Rittetgut Bat⸗ toszewice Nr. 3, zufolge der nebst Hypothekenschein in unserer Registratur einzusehenden Taxe landschastlich auf 28,562 Thlr. 23 Sgr. 1 Pf. abgeschätzt, soll in termino den 10. Juli 1850, Vormitt. 10 Uhr, dem Deputirten, Herrn Kreisgerichts⸗Rath von Blankensee, im hiesigen Gerichts⸗Gebäude in nothwen⸗ diger Subhastation versteigert werden.
Der seinem Aufenthalte nach unbekannte Real⸗Gläu⸗ biger Schönfärber Ehrgott Philipp Haniß wird zu die⸗ sem Termine zur Wahrnehmung seiner Rechte hierdurch
Subhastations⸗Patent.
Das Erbpachtsgut Weißhof nebst dem Vorwerke Bor⸗ rißhof, zum Nachlasse der Gutsbesitzer Johann und Elise, geborenen Steckmann, Borrißschen Eheleute ge⸗ hörig, ist auf Antrag der Erben zur freiwilligen Sub⸗ hastation gestellt und soll im Termine,
den 28. Juni 1850, Vormittags 10 Uhr, im Geschäfts⸗Lokale des unterzeichneten Gerichts vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Hartwich an den Meist⸗ 8öös werden.
„Das Gut nebst dem Vorwerke Borrißho i Flächeninhalt von 1779 Morgen 115 Rücton vennzemc wovon inclusive 188 Morgen Lschnittige Wiesen 408 Morgen 56 Ruthen in der Niederung, es befinden sich j.
— 8 —n —
darauf ausreichende gute Gebäude todtes
11 Kälber, jedoch keine Schafe.
bestellt übergeben. Die gerichtliche
wovon der Erbpachts⸗Kanon à in Abzug kommt, also 1 23,363 Thlr. 16 Sgr. 3 Pf. 18,690 Thlr. 25 Sgr.
in den Dienststunden einzusehen.
MarienwereC.
Königlichen Kreisgericht.
und vollständiges Inventar, namentlich 41 Stück Pferde, 33 Stück Ochsen, 30 Kühe, 44 Schweine, 13 Stück Jungvieh,
Der Acker in der Niederung ist -ster Klasse, auf der Höhe 2ter, 3ter, auch 4ter Klasse, und wird vollständig
Tare schließt ab auf 8 59,588 Thlr. 26 Sgr. 8 Pf., 8 934 Thlr. 16 Sgr. 3 Pf. mit 4 Prozent kapitalisirt und
Tare und Verkaufsbedingungen sind im Büreau II.
der, den 15. Dezember 1849. 1 II. Abtheilung.
Betriebslehre, Gütertaxation nebst Uebungen Professor Pistorius: landw. Pflanzenbau, Weinbereitung, Hohenheimer Wirth⸗ Demonstrationen; Prof. Sie⸗ mens: landw. Technologie; Thierarzt Dr. Ruüeff: Pferdezucht, Seidezucht; Institutsgärtner Luca 8: Ge⸗ müsebau und Demonstrationen im Obstbau; Wirth⸗ schafts⸗Inspektor Hintz: prakt. landw. Uebungen; Ober⸗ forstliche Gewerbslehre,
Forstgeschäftsbetricb ; 8 Forst chutz,
landw. darin. Rindviehzucht, schaftsbetrieb, landw.
förster Professor Frommann: Forstgesetze und Forstverwaltung, 8 und Exkursionen; Professor RNördlinger: Waldbau und Erkursionen. LLE1A“ II. Hülfswissenschaftliche Faä Lö Dr. Riecke: praktische Geometrie, Warr fesfo “ “ e Mechanik; Professor nung, Stereometrie, Trigonometrie, es G —
; Boden⸗Analysiren S §8: Anleitung zum Boden⸗ P H laleiah Dr. Fleischer: Geognosie,
7 in: Professor 8 8 8* Rebungen darin; Professof der Pflanzen, ötonomische
mit 5 Prozent
[97] 8o1“ Zur Ausloosung der am 1. sellschaft haben wir Termin auf
den 11. Maährz 8
machung. Juli d. J. planmäßig — 12*,7,, Actien unserer Ge⸗ einzulösenden 130 Stück Prioritätee-,
1
Vormittags 10.
in unserem Administrations⸗Gebäude hier auberrv. *
zu welchem den Inhabern von Prioritäts⸗Aectien gegen.
Vorzeigung derselben der Zutritt gestattet ist. Magdeburg, den 20. Februar 1850.
Direktorium der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
8 9 siologie Unaichast un e , zur Botanik und Geognosie; Professor Nördlinger: Planzeichnen nebst topogra⸗ phischen Aufnahmen, Forsibotanik, landwirthschaftliche Insektenkunde; Thierarzt Dr. Rueff: Thierheilkunde. ₰ Ueber die Hülfsmitlel der Akademie, die Eintrittsbe⸗ vingungen zc. giebt die Bekanntmachung für das Win⸗ tersemester in Nr. 235 dieses Blattes vom 28. August 1849 nähere Nachweisung. Auf besondere Anfragen at umgehend durch die unterzeichnete Stelle Aus⸗ erfoe Das bevorstehende Sommer⸗Semester beginnt kunft. — ven 2. April. Von neu Eintretenden Dienstag sht, daß sie einige Tage vor Anfang des wird gewuͤnscht, Im Februar 1850.
ühr, aumt,
Leipziger
195 Hohenh
Hauptfächer: von Direkto
e i m.
Ankündigung der Vorlesungen bei Württembergischen land⸗ u. forstwirthschaft⸗ lichen Akademie im Sommer⸗Halbjahr 1850.
Semesters eintreffen. 60 ½
der Königl. I1“ “ 8 1 und forsiwinernschaftlichen Akademie.
v. Pabst“
böbö
Das Abonnement betraäͤgt 2 Rthlr. für ½ Jahr. 4 Rthlr.⸗ †½ Jahr. 8 Rthlr. ⸗1 Jahr. in allen Theilen der Monarchite —e. Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
Amtlich er Theil. Deutschland.
Preusten. Marienburg. Wasserstand.
Oesterreich. Wien. Erlaß des Ministers des Innern in Bezug auf das Gemeindewesen.
Bayern. München. Verhandlungen der Abgeordneten⸗Kammer.
8s.. Braunschweig. Verhandlungen der Abgeordneten⸗ Kammer. 3
Oldenburg. Oldenburg. Landtags⸗Verhandlung.
Frankfurt. Frankfurt a. M. Verhandlungen der gesetzgebenden Ver⸗ sammlungen. — Vermischtes. ¹ b
Ausland.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Fportsetzung der Debatte über das Unterrichtswesen. — Paris. Truppenmusterungen Changarnier’s. — Cirkular in Bezug auf die Februar⸗Feier. — Wahlen in Guadeloupe.
Rußland und Polen. St. Petersburg. Entbindung der Ge⸗ mahlin des Großfürsten Konstantin. — Minister des Unterrichtswesens.
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. 8
1 .
Beilage.
Amtlicher Theil.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
Nachdem die Köln⸗Minden⸗Thüringer Verbindungs⸗Eisenbahn⸗Ge⸗
sellschaft in den am 20. September und 2. Dezember 1848 abge⸗
haltenen General⸗Versammlungen ihre Auflösung einstimmig be⸗ schlossen, das Bevorstehen derselben öffentlich bekannt gemacht, auch die Gläubiger zur Meldung aufgefordert und hierdurch den Be⸗ stimmungen der §§. 22 und 33 des unterm 4. Juli 1846 von Uns bestätigten Statuts (Gesetz⸗Samml. für 1846, Seite 303 ff.), den bezüglichen Vorschriften der §§. 28, 29 des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 (Gesetz⸗ Söanannan hg. 341 ff.) genügt hat, wollen Wir dem gedachten: ungs⸗Beschlusse hiermit U : 8 gehmigung ertheilen. 9 sse hiermit Unsere landesherrliche Ge
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unt 8 beigedrucktem Königlichen Instegel. ööö“
Gegeben Potsdam, den 7. Januar 1850.
“ Friedrich Wilhelm.
von der Heydt.
Allerhöchste Bestätigungs⸗Urkunde, betreffend die hesßfens der Köln⸗Minden⸗Thüringer Verbindungs⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Auf den Bericht vom 9. Januar d. J. genehmige Ich den chausseemäßigen Ausbau der Straße von Guttentag über Mischline bis zur Peiskretscham⸗Malapaner Chaussee durch den zu diesem Zwecke gebildeten Bauverein und bewillige demselben gegen die Uebernahme der vorschriftsmäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmal für die Staats⸗Chausseen gültigen Tarif; auch sollen die dem Chausseegeld⸗ Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die bezeichnete Straße Anwen⸗ dung finden. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 21. Januar 1850.
(gez.) Friedrich Wilhelm gegengez.) von der Heydt. von Rabe. AIUn
ven Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗ Minister
EEEE6öh betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bil⸗ dung einer Staatsschulden⸗Kommission. Vom 24. Februar 1850. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen mit Zustimmung der Kammern was folgt:
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist eine von der all⸗ gemeinen Finanz⸗Verwaltung abgesonderte selbstständige Behörde, welche jedoch der oberen Leitung des Finanz⸗Ministers insoweit un⸗ terliegt, als dies mit der ihr nach §. 6 dieses Gesetzes beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. —
Deeseche ist unter die fortlaufende Aufsicht einer besonderen Staatsschulden⸗Kommission gestellt 8 10).
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden soll fortan aus einem Direktor und drei Mitgliedern bestehen. Dieselben werden vom Könige ernannt. Der Direktor 1 nicht zugleich Minister sein. Dem Direktor liegt die Leitung des Ganzen, die Disziplin über
die der Hauptverwaltung
der Staatsschulden untergeordneten Be⸗
amten und deren Anstellung ob, außerdem aber haben die Mitglie⸗ der mit ihm gleiche Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmen⸗ gleichheit entscheidet die Stimme des Direktors.
In Verhinderungsfällen wird der Direktor von dem ältesten Mitgliede vertreten. V
Der Hauptverwaltung der Staatsschulden bleiben 1) die Staatsschulden⸗Tilgungskasse 1“ 2) die Kontrolle der Staatspapiere
untergeordnet.
5. 6. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden liegt ob:
a) die Verwaltung der Passiv⸗Kapitalien des Staates, welche als allgemeine oder provinzielle Staatsschulden ihr durch die Verordnung vom 17. Januar 1820 wegen der künftigen Be⸗ handlung des gesammten Staatsschuldenwesens (Gesetz⸗ Samml. S. 9), durch die Ordre vom 2. November 1822 wegen Regulirung des von der Hauptverwaltung der Staats⸗ schulden übernommenen Provinzial⸗Schuldenwesens (Gesetz⸗ Samml. S. 229) und durch den Erlaß vom 25. April 1848 über die verzinsliche Annahme fretwilliger Beiträge zur Be⸗ streitung der Staatsbedürfnisse (Gesetz⸗Samml. S. 117) zur Verzinsung und Tilgung überwiesen sind oder durch künf⸗ tig zu erlassende Gesetze werden überwiesen werden;
b) die Verwaltung der zu diesen Zwecken bestimmten Verzinsungs⸗, Tilgungs⸗ und Betriebsfonds und aller sonstigen, ihr bis jetzt überwiesenen oder künftig zu überweisenden Fonds;
c) die An⸗ und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der Staatsschulden⸗Dokumente im Falle der
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und elee.⸗ nehmen Bestellung auf Blatt an, für Berlin die xpedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:
Behren⸗Straße Mr. 57.
Aufnahme von Staatsanleihen nach Maßgabe der dieselben
anordnenden Gesetze;
D) die An⸗ und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der Kassen⸗Anweisungen, so wie die Auf⸗ sicht über den Verkehr mit denselben, in Gemäßheit der Or⸗ dres vom 21. Dezember 1824 (Gesetz⸗Samml. S. 238),
vpom 14. November 1835 (Gesetz Samml. 1836. S. 169), vom 5. Dezember 1836 (Gesetz⸗Samml. S. 318) und vom 9. Mai 1837 (Gesetz⸗Samml. S. 75), so wie des
§. 8 des Statuts für die ritterschaftliche Privatbank in Pom⸗
mern vom 24. August 1849 (Gesetz⸗Samml. S. 359);
e) die Einregistrirung der Staats⸗Garantieen;
f) die Ermittelung und Verfolgung der Fälschung oder Nach⸗
ahmung aller als Geldzeichen umlaufenden Papiere, welche gesetzlich in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes an⸗ genommen werden müssen, insbesondere der Noten der preu⸗ ßischen Bank in Gemäßheit des §. 30 der Bank⸗Ordnung
vom 5. Oktober 1846 (Gesetz⸗Samml. S. 435).
§. 6.
Die Haupt⸗Verwaltun 2 eib ünf⸗ tighin nnb “ Staatsschulden bleibt auch künf⸗
a) in Bezug auf die An⸗ und Ausfertigung und Ausreichung der verzinslichen und unverzinslichen Staatsschulden⸗Doku⸗ mente und der zu ersteren gehörigen Zins⸗Coupons nach Maß⸗ gabe der Gesetze (§. 5 a, c und d); für die Feststellung noch nicht anerkannter oder noch illiqui⸗ der Provinzial⸗Staatsschulden in Gemäßheit des §. 5 der Ordre vom 2. November 1822 wegen Regulirung des Pro⸗ vinzial⸗Schuldenwesens (Gesetz⸗Sammlung S. 229); für die regelmäßige Verzinsung der ihr überwiesenen Staats⸗ schulden und für die unverkürzte Verwendung der der Staats⸗ schulden⸗Tilgungskasse zur Tilgung überwiesenen Fonds nach
ihrem durch die Gesetze entweder für die Staatsschulden im Allgemeinen oder für einzelne Klassen derselben besonders fest⸗ gestellten Gesammtbetrage; insbesondere für die unverkürzte Verwendung der Domainen⸗Veräußerungs⸗ und Ablösungs⸗Gelder zur Schuloentilgung; für die Löschung, Cassation und Aufbewahrung der eingelösten verzinslichen und unverzinslichen Staatsschulden⸗Dokumente bis zur gänzlichen Vernichtung derselben.
In allen übrigen Beziehungen hat dieselbe den Anordnungen und Anweisungen des Finanz⸗Ministers Folge zu leisten, welchem sodann die Verantwortlichkeit für deren Inhalt obliegt.
Das Bedürfniß der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden und zur Bestreitung der Verwaltungskosten wird für jedes Finanzjahr durch den Staats⸗ haushalts⸗Etat bestimmt.
Insofern die durch die Verordnung vom 17. Januar 1820 (Gesetz⸗Sammlung S. 9) oder durch künftig zu erlassende Gesetze der Staatsschulden⸗Tilgungskasse überwiesenen besonderen Staats⸗Einnahmen zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld nicht ausreichen, hat der Finanz⸗Minister die zur vollen Deckung des Bedürfnisses erforderlichen Summen auf die bereitesten Staats⸗ Einkünfte anzuweisen. 8 .“ §. 8. “ . w
Es verbleibt bei der durch die Ordre vom 31. März 1827 genehmigten Einrichtung, wonach die im §. VII. Nr. 1 bis 3 der Verordnung vom 17. Januar 1820 bezeichneten, der Staatsschulden⸗ Tilgungskasse zum Behuf der regelmäßigen Verzinsung und Til⸗ gung der Staatsschuld überwiesenen Staats ⸗Einnahmen von den Regierungs⸗Hauptkassen nicht direkt, sondern durch Vermittelung der General⸗Staatskasse in monatlichen Raten an die Staatsschulden⸗ Tilgungskasse abgeliefert werden. 8
Der Direktor und die Mitglieder der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden leisten sofort nach Erlaß dieses Gesetzes und künftig vor Antritt ihres Amtes in öffentlicher Sitzung des Ober⸗Tribunals nachstehenden besonderen Eid:
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Staatsschulden⸗Dokument über den in den bestehenden oder in Zukunft zu erlassenden Gesetzen bestimmten Betrag hinaus gus⸗ stellen oder durch Andere ausstellen lassen, auch mit allem Fleiß und allem Nachdruck darauf halten und dafür sorgen wollen, daß die ihrer Verwaltung anvertraute Staatsschuld prompt und regel⸗ mäßig verzinst, das Kapital aber in der durch die Gesetze vor geschriebenen Art getilgt werde, und daß sie sich von Erfüllung dieser Pflichten und der übrigen, ihnen mit eigener Verantwort⸗ lichkeit übertragenen Obliegenheiten durch keine Anweisungen oder Verordnungen irgend einer Art abhalten lassen wollen. §. 10.
Die Staatsschulden⸗Kommission übt die fortlaufende Kontrolle über alle, der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden unter eigener Verantwortlichkeit übertragenen Geschäfte (§. 6). Sie besteht aus drei Abgeordneten der ersten und drei Abgeordneten der zweiten Kammer und aus dem Präsidenten der Ober⸗Rechnungskammer.
Die aus den Kammern zu ernennenden Mitglieder der Staats⸗ schulden⸗Kommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit anf drei Jahre gewählt. Wenn vor Ablauf dieser Zeit ein Mitglied aufhört, Abgeordneter zu sein, so scheidet dasselbe aus der Kommis⸗ sion aus. Die in diesem Falle oder nach Ablauf der dreijährigen Amtsdauer Ausscheidenden fungiren folger.
bis zum Eintritt ihrer Nach⸗
§. 12. 1“ M Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Die Beschlüsse der Kommission wer⸗ den nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zu einem Beschlusse ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.
Die aus den Kammern gewählten Mitglieder der Staatsschul⸗ den⸗Kommission werden vom Präsidenten in öffentlicher Sitzung unter Hinweisung auf ihren als Abgeordnete geleisteten Eid (Ar⸗ tikel 108 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850), der Präsident der Ober⸗Rechnungskammer aber in der öffentlichen Sitzung des Ober⸗Tribunals, unter Hinweisung auf seinen Amts⸗ eid, auf die Erfüllung ihrer Fürsen Obliegenheiten verpflichtet.
Die Aa erhält von der Hauptverwal⸗ tung der Staatsschulden die Monats⸗ und Jahres⸗Abschlüsse sowohl der Staatsschulden⸗Tilgungs⸗Kasse über die zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld bestimmten Fonds, als auch der Kontrolle der Staatspapiere, und hat, so oft sie es für angemessen erachtet, wenigstens aber einmal halbjährlich, außerordentliche Revisionen der Tilgungs⸗Kasse und der Kontrolle der Staatspapiere vorzunehmen. Sie ist befugt, über Alles, was den Bestand, die Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld, so wie die Verwaltung der der Haupt⸗
daß sie weder einen Staatsschuldschein, noch irgend ein anderes
Verwaltung überwiesenen Fonds, betrifft, von der letzteren Aus⸗ kunft zu erfordern und derselben ihre Bemerkungen und Ansichten zur Beschlußnahme mitzutheilen.
Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt der Kammern erstattet die Staatsschulden⸗Kommission den beiden Kammern Bericht über ihre Thätigkeit, so wie über die Ergebnisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung des Staatsschuldenwesens, in dem ver⸗ fose Nrbr.
ie Rechnungen der Staatsschulden⸗Tilgungskasse w nachdem sie von der Ober⸗Rechnungskammer desgbrl 889 festzeftene worden sind, der Staatsschulden⸗Kommission zugestellt, welche die⸗ selben zu prüfen und demnächst mit ihrem Berichte den Kammern zu überreichen hat. b
§. 16.
Die eingelösten verzinslichen Staatsschulden⸗Dokumente wer⸗ den jährlich, nach erfolgtem Rechnungsschlusse, von der Staats⸗ schulden⸗Kommission und von der Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗ schulden in gemeinschaftlichen Verschluß genommen und nach ihren Litern, Nummern und Geldbeträgen zur öffentlichen Kenntniß ge⸗ bracht. .“
Der gerichtlichen Niederlegung derselben bedarf es nicht
Sobald die betreffenden Rechnungen der Staatsschulden⸗Til⸗ gungskasse von den Kammern dechargirt worden sind, werden die eingelösten verzinslichen Staatsschulden⸗Dokumente von Kommissa⸗ rien der Staatsschulden⸗Kommission und der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden durch Feuer vernichtet und die Litern, Nummern und Geldbeträge derselben öffentlich angezeigt.
Auf gleiche Weise erfolgt die Vernichtung der in Gemäßheit des §. V. der Kabinets⸗Ordre vom 14. November 1835 (Gesetz⸗ Sammlung 1836 S. 169) eingelösten, zur Circulation nicht mehr geeigneten Kassenanweisungen, sobald sie in den Stammbüchern ge⸗ löscht sind.
Die Immediat⸗Kommission zur Vernichtung eingelöster Staats⸗ papiere wird aufgelöst. 8 “
Die §S§. VIII. bis XVI. der Verordnung vom 17. Januar 1820 wegen künftiger Behandlung des gesammten Staatsschulden⸗ wesens (Gesetz⸗Sammlung S. 9) sind aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen derselben bleiben in Kraft, soweit sie durch das gegenwärtige Gesetz nicht geändert sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichem Insiegel. 1
Gegeben Charlottenburg, den 24. Februar 1850.
(1. 8) Friedrich Wilhelm. 1
Graf von Brandenburg. von Manteuffel. von Strotha. von 8 KRabe. Simons.
von Ladenberg. von der Heydt. von Schleinitz.