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Frankfurt. Frankfurt a. M., 22. Febr. bende Versammlung hat in ihrer heutigen Sitzung in Folge des vom Abgeordneten Donner gestellten Antrages mit 84 gegen 3 Stimmen beschlossen, den Senat zum Anschlusse an das undniß vom 26. Mai aufzufordern. 8 89
Das gestern auf Veranlassung der Frau von Radowitz,⸗ Gräfin von Briey, Frau Schmidt⸗Metzler, von Menßhengen und Gns Damen unserer Stadt, so wie der Herren von Brauchttsch 86 Bethmann und Dr. Mumm von Kunstfreunden öSs „Weidenbusch“ zum Besten der Ueberschwemmten aufgeführee zert fiel zur allgemeinen Befriedigung aus und Fennheg ages reichlichen Ertrag. Se. Königl. Hoheit der Prinz brieb bis zum S die Gesellschaft mtt (15 Gegenwart und blieb bis
u r musikalischen Aufführung. u —
8. . 38 Eege. Königl. niederländische 8852 sandte, Herr von Scherff, hat am 19ten d. M. zu 8 länzende burtstags Sr. Majestät des Königs der EE gr Prinz musikalische Soiree gegeben, welche Se. Känigl. Hee⸗ mit ihrer von Preußen und Se. Hoheit der Herzog von IFöööö Fegentnin befh'wig ea, dhe N a8. hr . umh hbere Notabili⸗ Kommission, ö1ö“ z. Gestern wohnte der Prinz von Preu⸗ täten waren doge TTö1“ Lokalstücks „Der alte
der Vorstellung de nkfurter 1öu“ Pr der.Caz tas⸗ bei, welche auf hoͤchstdessen Wunsch im Stadt⸗ theater gegeben wurd
Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 21. Februar. Vorsitzender Dupin. Um 1 ½ Uhr wird die
itzung eröffnet, vier oder fünf Mitglieder sind anwesend. Prä⸗ sident: „Es ist erstaunlich, daß man so wenig Pünktlichkeit zeigt. Herr Pelletier: „Weil man die Stunde des Anfangs jeden Au⸗ genblick ändert.“ Präsident: „In jedem Fall ändert man nicht die Trägheit.“ Die vier oder fünf anwesenden Mitglieder verlangen den Namensaufruf. Dieser beginnt, aber der Präsident läßt ihn bald unterbrechen. Die vier oder fünf Mitglieder: „Dann wollen wir fortgehen.“ Präsident: „In diesem Fall wird der Namensaufruf fortgesetzt.“ (Heiterkeit auf den Tribünen.) Die Sitzung wird I verschoben. IWn 2 sbhr wird die Sitzung der Tagesordnung gemäß mit der Unterrichts⸗ Debatte eröffnet. Herr Baze (Berichterstatter) legt über die Untersuchung der Kommission in Bezug auf den Art. 18 Rechenschaft ab. Die Redaction, welche sie im Einverständniß mit dem Ministerium vorschlägt, wird von der Versammlung angenom⸗ men. Außerdem berichtet er über die Untersuchung der Kommission in Bezug auf den Zusatz⸗Artikel zum §. 25, wohlthätige Personen betreffend, welche Knder unterrichten wollen. Die Redaction der Kommission wird angenommen. Der Art. 25 wird hierauf ohne Debatte genehmigt. Dann setzt die Versammlung ihre gestern beim Art. 34 unterbrochene Diskussion fort. Dieser Artikel enthält die Anordnung, daß in jedem Devpartement ein Lehrer zur Heranbildung von Elementarlehrern unterhalten werden soll. Auf Vorschlag des akademischen Raths wird der Minister und das General⸗Conseil des Departements Belohnungen für Lehrer erkennen, welche sich in der Heranbildung von Elementar⸗
Frankreich.
— —
Berlin, 23. Febr. Die Tendenz der Börse blieb die ganze Woche über weichend und es war unverkennbar, daß sich selbst bei den Privatbesitzern von zinstragenden Effekten eine große Muthlo⸗ sigkeit cingeschlichen hat, welche anscheinend so weit verbreitet war, daß aus den meisten Provinzen Verkaufs⸗Ordres eingeschickt wur⸗ den, während es andererseits an Abnehmern fehlte.
Wenn die Emittirung einer neuen Anleihe zu allen Zeiten den Geldmarkt bewegt und wir darin auch ein Motiv für das Fallen der öffentlichen Fonds finden können, so vermögen wir doch nicht dieser Ursache allein das Mißbehagen unserer Börse zuzuschrei⸗ ben, sondern müssen dies vielmehr in der Verbreitung allerhand nachtheilig wirkender Gerüchte suchen, woran es namentlich in dieser Woche wieder nicht gefehlt hat. Wenn die Aufnahme einer Anleihe für Preußen in einer Zeit träfe, wo die
Die gesetzge⸗
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330
Herr Rollinat veselt n Artikel. Minister: ie Regierung unterstü⸗ en neuen V Unterrich,9 den bi n aal bes Etaats zu sichern, schlägt sie Artikel; um 1 *. Eine Normalschule kann nur in Folge eines folgenden Zusatz vor: Eig Rathes im Ober⸗Rath, der Gutachtens des akademischen Rathes in ath, om Minister prästdirt wird, ausgesprochen werden. Der Berichterstatter spricht sich gegen dieses Amendement aus, welches den ganzen Sinn des Gesetzes verrücke. Unter⸗ rüchts⸗Min istzer. „Der Herr Berichterstatter drückt wohl nur eine persönliche Ansicht aus, denn die Kommission ist nicht dagegen.“ Herr Baze spricht dagegen. Der Unterrichts⸗Minister zieht den Zusatz zurück, indem er sagt: „Ich ergebe mich den Gründen der Kommission.“ (Lärm links.) Lagarde: „Da der Minister auf diese Weise die Normalschulen preisgiebt, so nehme ich das Amendement auf, das er fallen ließ. Es giebt in diesem Augen⸗ blick 76 Normalschulen; dies macht nicht eine für ein Departement. Ich verlange, daß sie beibehalten und obligatorisch gemacht werden. Mein Amendement ist folgendes: Es wird in jedem Devparte⸗ ment eine Normal⸗Elementarschule geben, welche auf Kosten des Departements zu erhalten ist. Es wird zum Skrutinium geschritten, das Resultat ist solgendes: Zahl der Votirenden 622; für 192, gegen 430. Das Amendement ist demnach verworfen. Der Artikel 34 wird hierauf in seiner Totalität angenommen. Die Artikel 35, 36, 37, welche Fragen der Verwaltung der Schulen betreffen, werden ohne Diskussion angenommen. Die Diskussion über den Art. 38 wird auf Begehren des Unterrichts⸗Ministers ver⸗ tagt. Die Artikel 39 und 49 betreffen ebenfalls Verwaltungs⸗Maßre⸗ geln und werden ohne Bemerkung angenommen. Auf Begehren des Herrn Sauvaire⸗Barthelemy, Kommissions⸗Mitgliedes, wird der Art. 41 auf morgen verschoben, weil die Kommission von neuem mit der Budget⸗Kommission sich darüber verständigen müsse. Die Ver⸗ sammlung geht zur Untersuchung des Art. 42, welcher von den Kantonal⸗Abgeordneten, die dem Elementar⸗Unterricht vorgesetzt sind, handelt. Dieser Artikel wird mit der einzigen Modification, daß die Kantonal⸗Abgeordneten durch ein Mitglied des General⸗ Conseils anstatt durch den Friedensrichter präsidirt werden sollen. Die Art. 43 und 44 werden ohne Debatte angenommen. Die Art. 45, 46, 47 und 48 betreffen die Prüfung der Aspiranten und wer⸗ den angenommen. Die Art. 49—54 betreffen Mädchenschulen und gehen ohne Debatte durch. Eben so werden die Art. 55—61, die Pensionate der Elementarlehrer und die Schulen für Lehrlinge be⸗ treffend, werden gleichfalls ohne Diskussion angenommen und die Sitzung hierauf geschlosseu.
Paris, 21. Febr. General Changarnier, Ober⸗Befehlshaber der Armee von Paris, hielt gestern im Gehölz von Boulogne vor den Barrieren von Paris eine Revüe über fast die sämmtliche Gar⸗ nison von Paris. Ein zahlreiches Publikum bewunderte die gute Haltung der vorbeidefilirenden Truppen, welche eine große Begei⸗ sterung für Changarnier zeigten. Heute Vormittag war großes Artillerie⸗-Manöver auf dem Marsfeld. Auch in dem Gehölze von Bincennes finden jetzt große Militair⸗Exercitien statt.
Ein Cirkulair des Ministers des Innern an alle Präfekten macht es diesen zur Pflicht, der kirchlichen Feierlichkeit, welche in ganz Frankreich zu Ehren des 24. Februar, des Gründungstages der Republik, stattfinden wird, mit den übrigen hohen Beamten und Deputationen der Armee und der Nationalgarde beizuwohnen.
Ein Handelsschiff, welches gestern in Havre anlangte, hat von
Lehrern ausgezeichnet haben.
Beorliner Börse. Geldmittel sich nicht flüssig zeigten und der Diskont ei⸗ nen hohen Stand erreicht hätte, dann würden wir vollkom⸗ men zu der Annahme berechtigt sein, daß dieselbe den Geld⸗ markt erschüttern müßte. Beide Fälle aber finden in diesem Augen⸗ blick nicht statt, sondern umgekehrt können unsere Geldverhältnisse zu keiner Zeit günstiger für die Aufnahme einer Anleihe betrachtet werden. Es wird dabei wesentlich auf die Lösung derjenigen poli⸗ tischen Fragen ankommen, welche das öffentliche Vertrauen am mei⸗ sten berühren. Hierzu gehören die Beseitigung der dänischen An⸗ elegenheit und die Haltung Frankreichs, worauf das Augenmerk üͤberall mit sichtlicher Spannung gerichtet ist.
Wir bemerkten heute übrigens schon eine große Festigkeit an unserer Börse, die besseren Renten⸗-Notirungen von Paris, so wie die Berichtigung der zirkulirenden Gerüchte beruhigten allgemein,
Guadeloupe die Nachricht mitgebracht, daß Schölcher und Perinon⸗ die sozialistischen Kandidaten, deselbst mit großer Majorität wieder⸗ gewählt worden seien. 8
Rußland und Polen. St. Petersburg, 16. Febr. Vorgestern Abend verkündete eine Artillerie⸗Salve von der St. Pe⸗ tersburger Festung den Bewohnern dieser Hauptstadt die glückliche Entbindung der Großfürstin Alexandra Josephowna, Gemahlin des Großfürsten Konstantin, uns die Geburt eines Großfürsten.
Mittelst Kaiserlichen Tagesbefehls im Civil⸗Ressort, vom 8ten d. M., ist der Dirigirende des Unterrichts⸗Ministeriums, Geheime Rath Senator Fürst Schirinski⸗Schichmatoff, zum Minister des Unterrichtswesens ernannt worden.
8 Polizeiliche Bekanntmachung.
Der Stand des Wassers war heute Morgen in der Oberspree 12 Fuß 2 Zoll, in der Unterspree 9 Fuß 11 Zoll. Das Ober⸗ wasser ist also seit gestern um 7 Zoll und das Unterwasser um 4 Zoll gestiegen. Da aber das Oberwasser bis gestern früh um 6 Zoll und das Unterwasser um 4 Zoll gefallen war, so beträgt die heutige Steigung, gegen den früheren Stand, nur 1 Zoll.
Berlin, den 23. Februar 1850. 8
Königliches Polizei⸗Präsidium.
Königliche Schauspiele.
Montag, 25. Febr. Im Schauspielhause. 34ste Abonnements⸗ Vorstellung. Zum erstenmale: Das Herz vergessen! Lustspiel in 1 Akt, von G. zu Putlitz. Hierauf: Die Komödie der Irrungen, Lustspiel in 3 Akten, von Shakespeare, für die Bühne eingerichtet von C. von Holtey. Anfang halb 7 Uhr.
Dienstag, 25. Febr. Im Opernhause. Mit aufgehobenem Abonnement. Zum Benefiz der Königl. Kammersängerin Frau Köster: Fidelio, Oper in 2 Abth., Musik von L. van Beethoven. Nach dem ersten Akt: Große Ouvertüre zu Leonore, von L. van Beethoven. Anfang halb 7 Uhr.
1 Billets zu dieser Oper sind im Billet⸗Verkaufs⸗Büreau zu haben.
Abonnements und freie Entréen sind zu dieser Vorstellung auf⸗ gehoben. Die zu derselben bereits gekauften, mit Dienstag bezeich⸗ neten Billets bleiben gültig. Der fernere Billet⸗Verkauf dazu sin⸗ heute Vormittag 9 Uhr an im Billet⸗Verkaufs⸗Büreau A 2
Bestellungen zu Billets für die Oper: Der Prophet, können noch nicht angenommen werden.
Königsstädtisches Theater.
Montag, 25. Febr. (ZItalienische Opern ⸗ Beeste lnng.) Zum erstenmal wiederholt in dieser Saison: Don Pasquale. Ko⸗ mische Oper in 3 Akten. Musik von Donizetti.
Dienstag, 26. Febr. Zum erstenmale wiederholt: Die Volks⸗ vertreter auf Urlaub. Lustspiel in 3 Akten, nach dem Französischen, von W. Friedrich. Hierauf: Wer ißt mit? Vaudeville⸗Posse in 1 Akt, von W. Friedrich.
Mittwoch, 27. Febr. (ZItalienische Opern⸗Vorstellung.) Roberto il Diavolo (Robert der Teufel). Oper in 5 Abtheilungen. Musik vom Königl. General⸗Musik⸗Direktor und Hof⸗Kapellmeister Meyerbeer. (Sga. Claudina Fiorentini: Alice, als Gastrolle.)
Anfang 6 Uhr.
und sowohl preußische Fonds als Eisenbahn⸗Actien blieben zu besse⸗ ren Coursen gut verkäuflich.
Von Stamm⸗Actien waren Berlin⸗Hamburger, Krakau⸗Ober⸗ schlesische, Stargard⸗-Posen, Niederschlesische, Potsdam⸗Magdeburger und Anhalter am meisten begehrt und ganz besonders sind Ham burger seit einigen Tagen um circa 4 % gestiegen, weil man auf einen Reinertrag über 4 % rechnet. Ueberhaupt rechtfertigen die wachsenden Einnahmen aller Eisenbahn⸗Anlagen die bessere Ansicht und die regere Kauflust für Eisenbahn⸗Stamm⸗Actien und wir er⸗ blicken darin hauptsächlich den Grund, daß der Rückgang dieser Effekten minder beträchtlich war, als der aller festzinstragenden Fonds, welche, wie bereits bemerkt, in Aussicht der neuen Anleihe vielseitig offerirt wurden.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 23. Febr. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ¾ Gld. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 % Br. Poln. Paptergeld 96 bez. Oesterreichische Banknoten 89 ¾ bez. Staatoschuldscheine 87 Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 104 Br. Po⸗ sener Pfandbriefe 4proz. 100 ¾ Br., do. 3 proz. 90 bez. u. Gld. Schlesische do. 3 ½ proz. 95 ⁄½2 G., do. Litt. B. 4 proz. 100 etwas bez. u. Br., do. 3½proz. 93 Br. Preußische Bank⸗Antheilscheine 94 ½ Br.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Br., do. neue 4proz. 95½ Gld., do. Partial⸗Loose a 300 Fl. 121 Br., do. a 500 Fl. 81 ¼ Br., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17¼ Br. Russisch⸗Poln. Schatz⸗Obligat.
a 4 pCt. 79 Br.
Actien: Okerschlesische Litt. A. 104 ½ Br., do. Litt. B. 103 ½ Br. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburg 78 ½ Br. Nieder⸗ schlesisch-Märkische 83 ½ Br., do. Prior. 103 ⅔ Br., do. Ser. III. 103 Br. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 95 ¼ Br. Neisse⸗Brieg 36 ½ Br. Krakau⸗Oberschles. 71 ½ bez. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordb. 42 ⅛ u. 12
bez. u. Gld. Wechsel⸗Course. Amsterdam 2 M. 142 ½¾ Gld. Hamburg a vista 151 Gld. do. 2 M. 149 4 Gld. London 1 Pfd. St. 3 M. 6, 26 ½ Br. Berlin a vista 100 ½ Br. do. do. 2 M. 99 ½⅛ Gld. Paris 2 M. 81 Gld. zproz. 82 ½. 83, 82 ½. 393 106 a, 24
Met. 5proz. 93⁄, X. 4proz. 73 ½, 74. 8 2 ½proz. 49 ½, 50. Anleihe 34: 168, 167, Mail. „59, „9. Vordbahn 107 ⁄, 1, 108. Gloggn. 111, 110, 3.
8 81”n 2n B., 121 G. Silber 1132
Die Börse, anfangs flau fü Fond rrhol
die Course bliehen festse au für Fonds, erholte sich etwas und
während —“ CII“ Frankfurt 114 Uer 14Fn dis. Hamburg 167 ½ Br., 167 Gld. London 11.27 Br., 11 26 Gld
2 Paris 135 Br. u. Gld. 3
Leipzig, 22. Febr.
Dresdener Part. Oblig. 106 ⅓
Br. Leipz. B. A. 150 ½ Bt. Leipz. Dr. C. N. 110 ¼ Gld. Sächsisch⸗Bayerische 87 Br. Schlesische 94¼ Br., 94 G. Chemnitz⸗ Riesa 25 Br. Löbau⸗Zittau 22 Gld. Magdeburg⸗Leipzig 217 Br. Berlin⸗Anhalter 91 Gld. Krakauer 43 ½ Gld. Friedrich⸗ Wilhelms⸗Nordbahn 42½ Gld. Altona⸗Kiel 71 ½ Br. Deßauer B. A. 126 Br. Preuß. B. A. 94 ¾ Br.
Frankfurt a. M., 22. Febr. Die Börse in Oesterr. Actien, 5 proz. Met., 3proz. Span., Poln. Loose und Eisenbahn⸗ Actien war heute williger, als gestern, und man bezahlte dafür etwas bessere Course. In allen übrigen Gattungen machte sich keine Veränderung bemerklich. Der Umsatz war jedoch im Allge⸗ meinen von keinem großen Belang.
Oesterr. 5 proz. Metall. 82 ¾ Br., 82 ¼ Gld. Bank⸗Actien ohne Div. 1160 Br., 1156 Gld. Baden Partial⸗Loose a 50 Fl. 52 ½1 Br., 52 ½ Gld., dito a 35 Fl. 32 ⅞ Br., 32 ½ Gld. Hessen Partial⸗ Loose a 40 Rthlr. preuß. 32 ¼ Br., 32 G. Sardinien Partial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 32 Br., 32 ½ Gld. Darmstadt Partial⸗ Loose a 50 Fl. 72 ½ Br., 71 ¾ Gld., do. a 25 Fl. 26 ½ Br., 26 Gld. Spanien, 3proz. inländ. 29 ½ Br., 29 ¼ Gld. Poln. 300 Fl. Loose 120 ¾ Br., 120 ⅛ Gld., do. a 500 Fl. 80 ½ Br., 80 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 43 ¾ Br., 43 ½ Gld. Ludwigshafen⸗ Berbach 82 ½ Br., 82 ½ Gld. Köln⸗Minden 95 Br., 94 ¼ Gld.
Hamburg, 22. Febr. 3 proz. p. C. 86 ¾ Br., 86 ½ Gld. St. Präm. Oblig. 89 Br. E. R. 105 ¼ Br., 105 1 Gld. Stiegl. 85 Br. Dän. 70 Br. Ardoins 11 ¼ Br. Zproz. 27 ¾ Br., 27 ½ Gld. Hamburg⸗Berl. 82 ¾ Br. u. Gld. Bergedorf 93 Br. Magdeb.⸗ Wittenberge 63 Br., 62 ½ Gld. Altona⸗Kiel 92 ½ Br., 92 Gld. Köln⸗Minden 94 ¾ Br., 94 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 43 ½ Br., 43 Gld. Mecklenburg 32 ½ Br. 1 8
Wechsel⸗Course. Paris 187 ½. St. Petersburg 34 %. London 13.10. Amsterdam 35. 55. Frankfurt 89. Wien 169 ½. Breslau 152 ½. Louisd'or 11. 2 ½. Preußische Thaler 51 ¼. Gold al Marco 435 ½. Pearis, per Telegraph vom 21. Febr. 57. 70. 8 Vom 22. Febr. 5proz. 95.60. 3 proz. 57.80. Nordb. 457. 50.
v“
5proz. 95.35. 3proz.
London, 21. Febr. , 8 ½proz. 98, ½, Ard. 187 5proz. 89. Mex. 29 ½. Peru 77. In Fonds war keine wesentliche Veränderung. Per Telegraph vom 22sten; Cous. 95 ¼, 3. Hamb. 13. 12 ⅜. Amst. 12. 2 ½. Getraide unverändert, Stimmung flau.
Amsterdam, 21. Febr. Sowohl Holl. als fremde Fonds blieben rückgehend und wurden vielfache, wenn auch nur kleine Posten, größtentheils für Holl. Rechnung gekauft. Mex. 29½. 28 ½. Peru 73. 74.
Holl. Integr. 54 ¼, ½⁄. 3proz. Neue 63 ⅛. Span. Ardoins 11 v⅛, . gr. Piecen 12, 11 ½. Coupons 7 ½-, 8. Russen alte 104 ¾. 4Aproz. 84. Oestr. Met. 5proz. 79, 77 ½, 78. 2 ½Uproz. 41, 40 ½.
Wechsel⸗Course. Paris 56 G. Wien 31 . Frankfurt 99. London 2 Mt. 11. 97 ½ G., k. S. 1 Hamburg 34 . Petersburg 187 ½.
3proz. Cons. p. C. 95 ½, ½, a. Z. 95 ½, Int. 55 ½. 4proz. 86 ½¼. Bras.
Telegraphische Notizen.
Frankfurt a. M., 23. Febr. Nordb. 43 ¾¼. 81 ⅛. 4 ½proz. 71 ½. Span. 29 %. Bad. 32 8⁄.
Amsterdam, 22. Int. 54. 28 ⁄. Rüböl pr. April 41 ½, Okt. 34 ⁄.
Raps April 70. 1
in, 23. Febr. Roggen 26, pr. Frühj. 25 ½ a 26 ½ Rthlr.,
pr. Siüe 1ri,273 Nehtr. Gid. b 1
Rübel pr. Febr. 12 3, Mai 11 ½ Rthlr. Gld.
Spiritus 26 %, pr. Frühj. 26 ½ P.
Met. 5proz.
Febr. Ard. 11 126. Zproz.
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗ zeigers sind Bogen 403 und 404 der Verhandlungen der Ersten Kammer und Bogen 381 bis 383 der der Zweiten Kammer ausgegeben worden.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage
Beilage zum Preußischen
8 “ Deutschland.
Bayern. München. Kammer⸗Verhandlungen. Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen.
Ausland.
Schweden und Norwegen. Stockholm. Ackerbau, Schifffahrt, Handel, Branntwein⸗Fabrication.
Türkei. Konstantinopel. Instructionen an den österreichischen Gesandten. — Vermischtes. — Schumla. Ursprung des Gerüchts von einem Mordplan gegen Kossuth.
Wissenschaft und Kunst.
Achte Sinfonie⸗Soiree.
Bayern. München, 19. Febr. (Münch. Ztg.) Die Ab⸗ geordneten⸗Kammer setzte heute die Berathung des Gesetz⸗Entwurfs über Mißbrauch der Presse fort. Man war in der gestrigen Sitzung bis zu Titel II. des Regierungs⸗Entwurfs gelangt. Derselbe lau⸗ tet: „Von den einzelnen durch Mißbrauch der Presse verübten Ver⸗ brechen und Vergehen. I. Aufforderung zu Verbrechen und Ver⸗ gehen.“ Hierzu hatte der zweite Präsident Weis nachstehende Mo⸗ dification eingebracht: „In dem zweiten Titel wollen sämmtliche Aufschriften der acht Unterabtheilungen gestrichen werden.“ Die Kammer stimmte diesem Amendement einhellig bei. Artikel 11, zu welchem nunmehr übergegangen wird, lautet in der Fassung des Re⸗ gierungs⸗Entwurfs: „Wer in einer Schrift zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, soll, wenn die That wirklich verübt oder ein Versuch zur Verübung gemacht wurde, als Miturheber bestraft und zugleich mit einer Geldbuße von fünfundzwanzig bis zweitausend Gulden belegt werden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung vorgeschla⸗
en: „Wer in einer Schrift zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, soll, wenn die That wirklich verübt oder ein strafbarer Versuch zur Verübung gemacht wurde, als Miturheber bestraft werden.“ An der Diskussion hierüber betheiligten sich die Herren Kirchgeßner, Referent und Ministerial⸗Kommissär von Ki⸗ liani. Gedachter Artikel wird in der Fassung des Ausschusses an⸗ genommen. Art. 12 lautet in der Fassung des Regierungs⸗Ent⸗ wurfes: „Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, und war dieselbe auf ein mit Zuchthaus⸗, Zwangsarbeits⸗ oder höheren Strafen bedrohtes Verbrechen gerichtet, so ist der Thäter mit Ge⸗ fängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und einer Geld⸗ buße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden zu bestrafen. War die Aufforderung auf ein geringeres Verbrechen oder Vergehen ge⸗ richtet, so ist auf Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu sechs Mo⸗ naten und auf eine Geldbuße von funfzehn bis fünfhundert Gulden zu erkennen.“ Der Ausschuß hatte diesen Artikel unverändert ge⸗ lassen und derselbe ward sofort auch ohne weitere Diskussion von der Kammer angenommen.
Artikel 13 lautet nach dem Regierungs⸗Entwurfe: „Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Schmähung, Be⸗ schimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch Beimessung ver⸗ scchtlicher Handlungen oder Gesinnungen beleidigt, oder denselben auf irgend eine andere Art Verachtung bezeigt, hat Gefängniß von 1 bis 4 Jahren und außerdem eine Geldstrafe von zweihundert bis viertausend Gulden verwirkt. Bei geringerem Grade der Beleidi⸗ gung kann die Gefängnißstrafe bis auf sechs Monate und die Geldbuße bis auf einhundert Gulden herabgesetzt werden“. Der Ausschuß hatte folgende Fassung dieses Artikels vorgeschlagen: „Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch SFeimessung verächtlicher Handlungen oder Gesinnungen be⸗ leidigt oder denselben auf irgend eine andere Art Verachtung be⸗ zeugt, hat Gefängniß von einem bis vier Jahren verwirkt.“ Hierzu hatte Herr Boye eine Modification nachstehenden Inhaltes einge⸗ bracht: „Wer in einer Schrift den König oder die Königin, oder das Staatsoberhaupt durch Verläumdung, Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch Beimessung verächtlicher Hand⸗ lungen oder Gesinnungen beleidigt, oder denselben auf irgend eine Art Verachtung bezeigt, hat Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren verwirkt.“ Eine weitere Modification, die der Secre⸗ tair Nar einbrachte, lautet: Es möge im Artikel 13 nach den Worten „die Königin durch“ beigesetzt werden „Verläumdung,“ so daß der Artikel lauten würde: „Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Verläumdung, Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott u. dgl.“ An der Diskussion hierüber bethei⸗ liegen sich die Herren Ruland, zweiter Präsident, Lang, von Brei⸗ tenbach, Boye, Königlicher Staats⸗ Minister von Kleinschrod und Referent. Die Abstimmung ergab die Annahme des gedachten Ar⸗ tikels in der Fassung des Ausschusses mit der von dem ersten Se⸗ cretair vorgeschlagenen Modisication.
Artikel 14 lautet in der Fassung des Regierungs⸗Entwurfes: „Wird in einer Schrift eine dergleichen Beleidigung an einem Mitgliede des Königl. Hauses begangen, so trifft den Thäter eine Gefängnißstrafe von einem Monate bis zu einem Jahre, und eine Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung dieses Artikels beantragt: „Wird in einer Schrift eine dergleichen Beleidigung an einem Mitgliede des Königl. Hauses begangen, so trifft den Thäter eine Gefäng⸗ nißstrafe von einem Monate bis zu einem Jahre.“ Hierzu hatte der erste Secretair Nar gleichfalls eine Modification eingebracht nachstehenden Inhaltes: „ Wer in einer Schrift ein Mitglied des Königlichen Hauses durch Schmähung, Beschimpfung, herabwürdi⸗ genden Spott, oder durch Beimessung verächtlicher Handlungen oder Gesinnungen beleidigt, oder demselben auf irgend eine andere Art Verachtung bezeigt, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre bestraft.“ Nachdem sich Herr Fürst von Waller⸗ stein und der Staats⸗ Minister von Kleinschrod an der hier⸗ über eröffneten Debatte kurz betheiligt hatten, wurde zur Abstimmung ge⸗ schritten, und Artikel 14 in der Fassung des Ausschusses mit der von dem ersten Secretair vorgeschlagenen Modification angenommen.
Artikel 15 des Regierungsentwurfes lautet: „Wer in einer Schrift zu einem gewaltsamen Angriffe auf die Kammer der Ab⸗ geordneten auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer auseinan⸗
oder durch Adressen u.
der zu treiben, oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben zu ent⸗ fernen, oder eine Kammer zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, soll mit Gefängniß von einem Monate bis zu zwei Jahren, und mit Geldbuße von funfzig bis zweitausend Gulden destraft werden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung beantragt: „Wer in einer Schrift zu einem gewaltsamen Angriffe u. s. w. soll mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahr, und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden bestraft werden.“ Artikel 15 wird von der Kammer in dieser Fassung angenom⸗ men. Artikel 16 lautet nach dem Regierungsentwurfe: „Gleiche vest ist auszusprechen, wenn in einer Schrift zu einer Zusammenrottung auf⸗ gefordert wurde, um hierdurch auf die Beschlüsse der Kammern oder einer derselben einzuwirken.“ Der Ausschuß hatte diesem Artikel vollkommen beigestimmt und solcher wurde sofort auch von der Kammer ohne weitere Diskussion angenommen. Art. 17 des Regie⸗ rungs⸗Entwurfes lautet: „Wer in einer Schrift dazu auffordert, einer der beiden Kammern oder einem Theile derselben durch eine öffentliche Demonstration oder durch Adressen, welche aufgelegt oder in Umlauf gesetzt werden, eine Mißbilligung zu erkennen zu geben, soll mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden be⸗ straft werden.“ Der Ausschuß hatte olgende Fassung dieses Artikels beantragt: „Wer in einer Schrift dazu aussordert, einer der Kammern oder einem Theile derselben durch eine öffentliche Demonstration s. w. soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von funfzehn bis fünfhun⸗ dert Gulden bestraft werden. An der Diskussion hierüber bethei⸗ ligten sich die Herren Dr. Baier, Fürst von Wallerstein, Dr. Sepp, Westermaier, Dr. Schmidt (welcher eine Modisication einreicht, die aber nicht die gehörige Unterstützung findet und daher nicht zur Berathung und Abstimmung gelangt), Freiherr von Lerchenfeld, Kirchgeßner, Reinhard, Dr. Heine, Referent und König⸗ licher Staats⸗Minister von Kleinschrod. Eine Aeußerung des Dr. Sepp: „die vorige Kammer sei dem Hochverrathe nahe gestanden, indem sie das Wort „„Majestät*)““ zu streichen versuchte“ rief einen heftigen Sturm der Aufregung hervor und bewog den Präsidenten, den Redner zur Ordnung zu rufen. Es wurde hierauf über Artikel 17 mittelst Namensausrufs abgestimmt, und derselbe mit 71 gegen 63 Stimmen sowohl in der Fassung des Regierungs- als Ausschußentwurfes abgelehnt.
Artikel 18 des Regierungs⸗Entwurfes lautet: „Wer in einer Schrift die Unverletzlichkeit des Königs, dessen verfassungsmäßige Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen die Beschlüsse oder Anordnungen der zuständigen Obrigkeit auffordert, soll mit Gefängniß von einem bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis fünfhun⸗ dert Gulden bestraft werden. Ist durch solche Aufforderung Un⸗ gehorsam veranlaßt worden, so tritt Gefängniß von drei Monaten und einem Jahre und Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden ein.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung dieses Artikels beantragt: „Wer in einer Schrift die Unverletzlichkeit des Königs, dessen verfassungsmäßige Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer die bestehende Regie⸗ rungsform mit Spott oder Verachtung behandelt, wer zum Unge⸗ horsam gegen die Gesetze oder gegen die Beschlüsse oder Anordnun⸗ gen der zuständigen Obrigkeit auffordert, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von zehn bis einhundert Gulden bestraft werden. Ist durch solche Aufforderung Ungehorsam veranlaßt worden, so tritt Gefängniß von vierzehn Ta⸗ gen bis zu einem Jahre und Geldbuße von “ bis zu zweihundert Gulden ein.“ Hierzu hatte der zweite Bräsident Weis folgende Modification eingebracht: „Vor den Worten: „2.zwer zum Ungehorsam““ wolle eingeschaltet werden: „wer die Rechtsinstitute der Ehe, der Familie, oder des Eigenthums an⸗ greift ꝛc.“ Herr Dr. Döllinger beantragte zu diesem Amendement nachstehende Untermodification: „Das Prädikat „Rechts⸗“ (vor „Institute habe wegzufallen.“ An der hierüber eröffneten Dis⸗ kussion betheiligen sich außer den genannten Herren Antragstellern noch die Herren Dr. von Hermann, Dr. Schmidt, Dr. Heine, Forn⸗ dran, Königl. Staatsminister von Kleinschrod, Fürst von Wallerstein und von Link. Die hierauf erfolgte Abstimmung mittelst Namens⸗ aufrufs ergab die einhellige Annahme des gedachten Artikels in der Fassung des Ausschusses mit der Modification des zweiten Präsiden ten. Die Döllingersche Untermodification wurde abgelehnt.
Artikel 19 lautet nach dem Regierungs⸗Entwurfe: „Wer in einer Schrift Soldaten der aktiven Armee oder Landwehrmänner zum Ungehorsam gegen ihre Vorgesetzten, zur Verweigerung ihres Dienstes oder zum Abfalle, desgleichen wer andere Personen zu un⸗ gesetzlicher Bewaffnung auffordert, soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre, und mit Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden, und wenn die Aufforderung von Erfolg gewe⸗ sen ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit Geldbuße von einhundert bis zweitausend Gulden bestraft werden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung des Artikels vorgeschlagen: „Wer in einer Schrift u. s. w. soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre, und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis fünfhundert Gulden und wenn die Aufforderung ohne Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden bestraft werden. Artikel 19 wird in der Fassung des Ausschusses ohne weitere Diskussion angenommen. Artikel 20 lautet in der Fassung des Regierungsentwurfes: „Wer in einer Schrift Handwerksgesellen oder Arbeiter zu gemeinschaftli⸗ cher Widersetzlichkeit gegen ihre Meister oder Dienstherren auffordert, soll mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu drei Monaten nnd Geld⸗ buße von zehn bis zweihundert Gulden, und, wenn die Aufforde⸗ rung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von funfzehn bis fuͤnfhundert Gulden bestraft werden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung vorgeschlagen: „Wer in einer Schrift u. s. w. soll mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu drei Monaten und wenn die Aufforderung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu 6 Mo⸗ naten und mit Geldbuße von funfzehn bis fünfhundert Gulden be⸗ straft werden.“ Gedachter Artikel wird in der Fassung des Aus⸗ schusses angenommen. 1
Art. 21 des Regierungs⸗Entwurfes lautet: „Mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis zu zweihundert Gulden ist zu bestrafen, wer in einer Schrift wissentlich falsche, zur Beunruhigung der Staatseinwohner, zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Ge⸗ hässigkeiten geeignete Nachrichten oder Gerüchte ausstreut. Der Ausschuß hatte folgende Fassung beantragt: „Mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis
*) Offenbar eine Verwechselung mit dem Worte „monarchisch.“ (An⸗
merkung der Münch. Ztg.)
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einhundert Gulden ist zu bestrafen „ Saren “ der Fassung des Ausschusses 1 Hn wird in rungs⸗Entwurfes lautet: „Wer in einer Schrift ie 8 12 Regie⸗ Sittenlehre überhaupt oder die Lehren, Einricht Fteligion öder
r S 3 52 „ zungen, Gebräuche einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft durch Ausdrücke der V achtung oder Verspottung angreift, oder wer die Amtzehre ber öffentlichen Kirchenbehörde beleidigt, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu einem Jahre, und mit Geldbuße von zehn bis ein⸗ tausend Gulden bestraft werden.“ Der Ausschuß hatte hierbei blos die Herabsetzung des Maximums der Geldstrafe auf 200 Gulden beantragt. Die Kammer nahm gedachten Artikel in der Ausschuß⸗ fassung an. Artikel 23 des Regierungs⸗Entwurfs lautet: „Ge⸗ fängniß von 8 Tagen bis zu 6 Monaten, und Geldbuße von zehn bis fünfhundert Gulden tritt ein, wenn in einer Schrift durch un⸗ züchtige Darstellung die Sittlichkeit beleidigt wird.“ Auch hier hatte wieder der Ausschuß die Herabsetzung des Maximums der Geld⸗ strafe auf 100 Gulden beantragt, und die Kammer nahm gedach⸗ ten Artikel in dieser Fassung ohne weitere Debatte an.
Artikel 24 des Regierungs⸗Entwurfs lautet: „Wer in einer Schrift das Oberhaupt eines auswärtigen Staates auf die im Ar⸗ tikel 13 bezeichnete Weise beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Mo⸗ nate bis zu einem Jahre und mit Gelduße von fünfundzwanzig bis ein⸗ tausend Gulden bestraft.“ Der Ausschuß hatte bei diesem Artikel die Geld⸗ strafe gänzlich zu streichen beantragt. Eine Modification zu gedachtem Ar⸗ tikel wurde von Herrn Arnheim eingebracht des Inhalts: Wer in einer Schrift des Oberhaupt eines auswärtigen Staates durch Verläumdung, Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spottbeleidigt oder dem⸗ selben auf irgend eine andere Art Verachtung bezeigt, wird mit Gefäng⸗ niß von 1 Monat bis 1 Jahr bestraft.“ An der Diskussion hierüber be⸗ theiligten sich die Herren Fürst von Wallerstein, Königlicher Staats⸗ Minister von Kleinschrod, von Lassaulx, zweiter Präsident Weis und Referent. Artikel 24 wird in der Fassung des Ausschusses ange⸗ nommen und die Arnheimische Modification abgelehnt. Artikel 25 lautet nach der Fassung des Regierungs⸗ Entwurfes: „Gefängniß von 14 Tagen bis zu 6 Monaten und Geldbuße von 15 bis 500 Gulden trifft denjenigen, welcher auf dieselbe Weise in einer Schrift einen bei dem Königl. Hofe beglaubigten Gesandten oder einen an⸗ deren mit öffentlichem Charakter bekleideten Bevollmächtigten eines auswärtigen Staates in dieser seiner Eigenschaft beleidigt.“ Der Ausschuß hatte auch bei diesem Artikel wieder eine Herabsetzung des Maximums der Geldstrafe von 500 auf 200 Gulden beantragt. Gedachter Artikel wird von der Kammer in dieser Fassung ohne weitere Debatte angenommen. Artikel 26 lautet in der Fas⸗ sung des Regierungsentwurfes: „Wer in einer Schrift die Regie⸗ rung oder die Behörden eines auswärtigen Staates durch Beschim⸗ pfungen oder Schmähungen angreift, wer rie Einwohner eines auswärtigen Staates zum Aufruhr oder zur Widersetzlichkeit auffordert, hat Gefängnißstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten, und Geldbuße von 10 bis 200 Gulden ver⸗ wirkt.“ Auch bei diesem Artikel hatte der Ausschuß die Herab⸗ setzung des Maximums der Geldstrafe auf 200 Gulden beantragt, und die Kammer nahm diese Fassung ohne weitere Debatte an. Artikel 27 des Regierungsentwurfes lautet: „Die Artikel 24, 25 und 26 finden bei allen deutschen Staaten unbedingt, bei anderen jedoch nur dann Anwendung, wenn von deren Regierung der Grund⸗ satz der Gegenseitigkeit angenommen und dieses amtlich bekannt gemacht ist.“ Der Ausschuß hatte hierfür folgende Fassung vorge⸗ schlagen: „Die Artikel 22, 23 und 24 finden nur bei jenen Staa⸗ ten Anwendung, von welchen der Grundsatz der Gegenseitigkeit an⸗ genommen, und dieses amtlich bekannt gemacht ist.“ An der Dis⸗ kussion hierüber betheiligen sich die Herren Fürst von Wallerstein und Königl. Staats⸗Minister von Kleinschrod. Artikel 27 wird in der Fassung des Ausschusses angenommen. Da die Zeit schon sehr weit vorgerückt war, vertagte der erste Präsident die Fortsetzung der Berathung auf die für den folgenden Tag anberaumte Sitzung, und schloß die heutige gegen 2 Uhr Nachmittags.
Sachsen. Dresden, 22. Febr. (D. A. Z.) In der heu⸗ tigen Sitzung der ersten Kammer interpellirte der Abg. Dr. Joseph das Ministerium des Auswärtigen wegen der von dem Vorstand desselben in dem zur Begutachtung der das deutsche Verfassungs⸗ werk betreffenden Vorlagen niedergesetzten Ausschusse versprochenen anderweiten Vorlagen rücksichtlich des deutschen Schiedsgerichts und des frankfurter Interims und fragte, wann selbige an die Kam⸗ mern gelangen würden; alsdann richtete der Abg. Dr. Meißner eine Interpellation an das Justiz⸗Ministerium und fragte, ob das⸗ selbe Kenntniß davon habe, daß in neuerer Zeit auf Grund des durch §. 44 der Grundrechte aufgehobenen Königl. Dekrets vom 13. April 1805 die Inhaber von Patrimonialgerichten ihre Ge⸗ richtsbeamten entweder willkürlich entfernt oder doch zu entfernen gesucht hätten? Der Interpellant sieht in derartigen Vorfällen, wovon in Nr. 7 des Wochenblatts für merkwürdige Rechtsfälle ein Beispiel aufgeführt worden sei, einen Angriff auf die Selbststän⸗ digkeit des Richterstandes.
Bei der nun folgenden Berathung über den von dem Abg. Dr. Joseph eingebrachten Gesetzentwurf, die Ersetzung der durch §. 9 der deutschen Grundrechte abgeschafften Todesstrafe betreffend, traten die Gegner der Abschaffung der Todesstrafe mit ihren Grün⸗ den noch bestimmter hervor, als dies bei der Berathung des hier⸗ auf bezüglichen, am 21. Januar berathenen Vorberichts geschehen war. Der Ausschuß war, ungeachtet des früheren bejahenden Kam⸗ merbeschlusses, nochmals auf die Erörterung der Frage, ob die Ge setzvorlage der Kammer überhaupt zur Annahme zu empfehlen sei oder nicht, zurückgegangen, und hatte sie abermals in seiner Mino rität (Prinz Johann und Abg. von Biedermann) verneint, was Abg. Dr. Joseph später eine „kleine Auflehnung“ gegen ein ausgespro⸗ chenes Prinzip und einen klaren Kammerbeschluß nannte. Die Gründe der Minorität, aus welchen sie die Ablehnung des in Rede stehen⸗ den Gesetzentwurfs anempfehlen zu müssen glaubte, und mit de⸗ nen sich auch die Staats⸗Regierung einverstanden erklärte, waren formeller und materieller Art. Abg. Dr. Joseph hatte sich näm⸗ lich zur Motivirung seines Gesetz⸗Entwurfs einfach auf §. 9 der deutschen Grundrechte und III. §. 1 des Einführungsgesetzes dazu berufen. Die Minorität des Ausschusses fand diese Berufung au §. 9 der Grundrechte um so weniger an der Zeit, weil sie der Ansicht war, daß, wenn Regierung und Kammern über Beibehal⸗ tung der Todesstrafe einig wären, sie selbst durch die erfolgte Pu⸗ blieation der Grundrechte daran nicht behindert sein würden, da jetzt, wo noch kein deutsches Reich bestehe, die gesetzgebenden Fak⸗ toren Sachsens gegen Niemand eine Verbindlichkeit hätten, jene für ganz Deutschland getroffenen, von jetzt aber nur noch als lan- desgesetzliche zu betrachtende Bestimmungen für Sachsen sofort in Vollzug zu setzen, wenn sie von der Zweckmäßigkeit nicht überzeugt seien. Die Bestimmungen der Grundrechte könnten daher wie jedes andere Lan⸗