sion hatte ihre Arbeiten vollendet und die Lage der arbeitenden Klasse eher erschwert als erleichtert. Die hohe Pforte hat diese Arbeit annullirt, und es wird eine neue Kommission ad hoc er⸗ nannt werden. 16“
Die Pforte schickt Achmet Nassim Efendi als Kommissär in die an Griechenland gränzenden Provinzen, derselbe wird dieser Tage nach Salonichi abreisen; er ist ein junger aufgeklärter Mann, meh⸗ rerer Sprachen mächtig und in jeder Hinsicht gewandt. Seine
12 — ” . . 8 : — j L Mutter ist eine Griechin, was ihm einen gewissen Einfluß im Lande
verschaffen und ihn in seiner Mission unterstützen dürfte. 1 schaffe hn in seirn issio 5 daß sein Kabinet
Graf Stürmer habe der Pforte angezeigt, 3 eine Internirung der Flüchtlinge auf funfzehn Jahre verlange 99 die Pforte erst nach Verlauf dieser Zeit das Recht haben . wegen Befreiung der Internirten in Unterhandlung zu üe. 1 Pforte hat dieses Verlangen geradezu abgeschlagen; Graf “ V hat dann die Frist auf zehn Jahre herabgesetzt, “ ein 1 abermaligen Verweigerung wollte er sich endlich mit 2 begnügen. Als das ottomanische Ministerium auch einging, erklärte der Graf, daß er seine Forderung “ herabstimmen könne, und so muß die Sache wieder nach Wien 3 V richtet werden, wo dann hoffentlich die definitive Bil ga⸗ 8 gen wird. Die Pforte weist mit aller Kraft jede Unterhang ung auf Kosten der Freiheit der Internirten zurück und waͤre sten Falle bereit, die Unterhandlungen mit dem Grafen Stürmer abzubrechen, aber die Mächte im Westen sind anderer Ansicht und rathen der Pforte, die Unterhandlungen mit Herrn von Stürmer, der vielleicht noch nicht sein letztes Wort gesagt hat, fortzusetzen und die Sache freundschaftlich beizulegen.
Eisenbahn⸗Verkehr.
IWCanmisch e CEisenbahn. Frequenz und Einnahme im Monat Januar 1850: 33,567 Personen⸗Einnahme 14,443 Rthlr. 12 Sg 80,750 Ctr. Güter⸗Einnahme. 17,816 » 17 in Summa 32,260 Rthlr. vorbehaltlich späterer Festsetzung.
Wissenschaft und Kunst.
Königliches Schauspielhaus.
Montag, den 25. Februar. 1b erstennale: Das Herz vergessen. Lustspiel in 1 Akt. Von G. zu Putlitz.
Zwar kein Lustspiel, aber eine muntere Blüette, mit der man in schlech⸗ ter Zeit wohl zufrieden sein muß und kann. Das Publikum war dies auch. Ein junger Mann, Oswald Born (Herr Hendrichs) verlangt von einem Maͤdchen, dem er seine Hand geben soll, alle möglichen theils bril⸗ lanten, theils für die Wirthschaft nutzbaren Eigenschaften, denkt aber nicht an das Wichtigste, das Gemüth; eine junge Frau, Franziska (Mad. Thomas),
Das Publikum war in bester Laune und rief am Schluß Alle
um ihm eine Lektion zu geben, fängt deshalb an, das Herz des Uebermüthigen, bei dem sie sich für unverheirathet ausgiebt, aufs Ungestümste zu berennen. Zuerst citirt sie Shakespeare, plappert französisch, englisch, italienisch, singt eine Arie und begleitet sich dazu am Klaviere, macht ein Examen in der Kochkunst u. s. w. und bringt es in der That, wie sie sich vorgesetzt hat, ahin, daß Oswald sie kokett, herzlos, zudringlich und unausstehlich findet, bgleich sie alle Ansprüche, die Oswald an die femme comme il sfaut tellt, innerhalb weniger Minuten erfüllt hat. Die andere Hälfte ihrer Aufgabe, Oswald in das Garn Evelinens (Fräulein Er ck) zu sprengen, hrer, nach den Versicherungen aller auf dem Kombdienzenteg notir⸗ en Personen, überaus anmuthigen, liebenswürdigen Nichte, die aber von Jenem übersehen wird, gelingt ihr mitg Hülfe des Herrn Hiltl in Lieutenants⸗Uniform, unter dem Namen von Lautern. Dieser rhält nämlich von Franziska den Befehl, Evelinen eine cour serrée zu machen, wofür ihm die Hand seiner angebeteten Laura, einer schwarzlocki⸗ gen Dame, die hinter der Scene bleibt, bei der aber Franziska viel zu gel⸗
t wird. Herr seseeh Hüe parirt —
O Zutlitz hatte jedoch schon Sorge getragen, da eene Hefücha hane,ne Evelinen seinen Antrag macht, und der Zweck ist erreicht. Der Zuschauer nimmt die frohe Hoffnung mit, daß auch Laura ihren blöden Lieutenant nicht unerhört läßt.
Wenn das Stücklein rasch und lebendig gespielt wird, was Madame Thomas nnd Herr Hendrichs, einige Augenblicke der Zerstreutheit ab⸗ gerechnet, von Herrn Rott (Dr. Willmar) unterstützt, thaten, so nimmt es sich ganz gut aus, und man verzeiht ihm gern manchen verfehlten Scherz.
jen scheint, in Aussicht gestell
gewiß auch den Verfasser meinte.
Konzert⸗Nevue Matinée⸗- musicale. Konzert von Wieprecht.
Eine Matinee beim Hofmusikhändler Herrn Bock hatte am Sonntag einen äußerst gewählten Hörerkreis versammelt und sah, außer den Vertre⸗ tern der Kritik, die ausgezeichnetsten musikalischen Notabilitäten Berlins, so wie viele Musikfreunde beisammen. Unter den Letzteren befand sich auch der kunstsinnige Graf Westmoreland. Der Zweck der Matinee war, zwei hier anwe sende fremde Künstler vorzuführen, die sich demnächst auch oͤffentlich hören lassen werden. Fräulein Marie Winck, eine jüngere Schwester der rühmlichst bekannten Clara Schumann, trug zuerst eine Phantasie von Stephan Heller über das Lied von Mendelssohn: „Auf Flügeln des Gesanges“ vor und zeigte sich dabei sogleich als eine Pianistin, die bereits eine bedeutende Stufe der Vollendung erreicht hat, indem ihr Spiel Korrektheit mit Fertigkeit und Geschmack vereinigt. Die⸗ selben trefflichen Eigenschaften bewährte die jugendliche Künstlerin in dem Vortrage der G- dur -Sonate von Beethoven (0p. 30) mit Violine, gleichwie sie später auch verschiedene kleinere Salon⸗Compositionen, von Mendelssohn und Chopin (darunter das reizvolle Frühlingslied des Ersteren nur in etwas zu schnellem Tempo) sicher und geschmackvoll aus⸗ fuhrte. Ein umfassenderes Urtheil über die talentbegabte Künstlerin werden wir abzugeben im Stande sein, nachdem sie ihre Leistungen in einem dem Klange und der Beurtheilung günstigeren Raume zu Gehör gebracht ha⸗ ben wird, wozu am Donnerstag das Konzert in der Sing⸗Akademie ge⸗ eigneten Anlaß bieten düͤrfte. Herrn Theodor Pipis betreffend, so lern⸗ ten wir in ihm ebenfalls einen jungen talentvollen Künstler kennen, der sein Instrument, die Violine, mit vielem Geschick zu behandeln versteht. Mehr uͤbrigens als bei Ausführung des Violinparts in der oben erwähnten Bee⸗ thovenschen Sonate befriedigte sein Spiel in modernen Compositionen, so daß z. B. sein fertiger (wenngleich nicht überall reiner) Vortrag eines Salon⸗ stückes von Vieurtemps viel Anerkennung fand. Zwei Lieder, von einer geschätzten Dilettantin vorgetragen, dienten zwischen den verschiedenen In⸗ strumental⸗Piecen als geeignete Abwechselung. “
Die Konzerte, welche Herr Musikdirektor Wieprecht gegenwärtig zu drei verschiedenen Malen allwöchentlich in Kroll's Lokal veranstaltet, dürfen den Freunden einer gewählten Unterhaltungsmusik mit Recht em⸗ pfohlen werden. Sie verdienen sowohl in dem, was sie bieten, als wie sie es bieten, den Antheil des Publikums, indem durch ein mannichfaltiges Programm für Abwechselung hinreichend gesorgt wird und neue und ältere Compositionen verschiedenen Genre's stets in trefflicher Ausführung zu Ge⸗ hör gelangen. So hörten wir am verwichenen Sonntag u. A. die Ouvertüre zum „Wasserträger“ von Cherubini, und das zweite Finale aus „Don Juan“ befriedigend ausführen. Eben so erfreuten sich zwei neue Ouvertüren von Förster und Härtel gelungenen Vortrages, von denen sich die erstere namentlich durch feurigen und schwungvollen In⸗ halt vortheilhaft auszeichnete. Auch Gesang von Männerstimmen ertönte abwechselnd und, nach der A-dur-Sinfonie von Beethoven, fehlten in dem Schlußtheile des Konzerts auch die munteren Tanzweisen nicht, so daß sicherlich Allen Genüge geschah.
Musikalisches.
Berlin. Von dem Komponisten Gust. Flügel aus Stettin, der gegenwärtig hier anwesend ist, kommt in der nächsten Soiree der Her⸗ ren Löschhorn und Gebr. Stahlknecht ein Trio zur Aufführung. Die gediegene Richtung, welcher der Komponist huldigt, läßt auch in diesem Werke nur Achtungswerthes erwarten.
— Der Tonkünstler⸗Verein giebt seine zweite Abonnements⸗ Soiree zum Besten seiner Unterstützungskasse für hülfsbedürftige Tonkünst⸗ ler am Sonnabend den 2. März, und wird darin u. A. das berühmte Oktett von Mendelssohn ausgeführt werden.
womit es
Auswärtige Börsen.
Frankfurt a. M., 23. Febr. Der Fondsmarkt bleibt fortwährend in einem fieberhaften Zustand; die Mattigkeit, welche im Laufe dieser Woche an unserer Börse herrschte, ist eigentlich keinem positiven Grunde zuzuschreiben. Viele erfahrene Börsen⸗ männer glauben an einen Einfluß auswärtiger politischer Verhält⸗ nisse, wie die Flüchtlingsfrage mit der Schweiz, das englisch⸗ grie⸗ chische Zerwürfniß und die Wirren der schleswig-⸗holsteinischen An⸗ gelegenheit; andere geben wieder die Schuld den finanziellen Ope⸗ rationen, welche in neuerer Zeit hier gemacht worden und noch gemacht werden. Letzteres scheint unserer Ansicht nach auch die Hauptursache zu sein, indem der Geldmarkt mit den verschiedenen neuen Anlehen, welche seit dem Schlusse des vorigen Jahres nego⸗ zirt, zu sehr überladen wurden, und jetzt bei dem etwas trüben politischen Horizont wieder theilweise zum Verkauf am Markte kommen; namentlich ist dies mit österreichischen Effekten der Fall, worin ansehnliche Posten in 5 proz., neue 4 ½ proz. und 2 ½ proz. Metalliques, Wiener Actien und Loose von Wien hierhergeschafft worden sind, und durch das dortige Steigen der Valuten noch immer mehr Verkaufs⸗Aufträge von den einheimischen Börsen hierher gelangen. “
Auf süddeutsche Papiere machte es auch einen ungünstigen Ein⸗ druck, indem verschiedene Gattungen, als bayrische, badische und württembergische Obligationen, am Schlusse sehr offerirt blieben. Alle Anlehensloose erfuhren bei schwachem Umsatz gleichfalls einen Rückfall; amerikanische, sardinische und belgische Fonds behaupteten sich sehr fest, und für mehrere Sorten bezahlte man an der gestri⸗ gen Börse etwas bessere Preise. Das neue 4 ½ % russische Anlehen war zu 95 % und das 5 % toskanische Anlehen zu 91½ angeboten.
In 3 % inländischen spanischen auch eine flaue Stimmung, blieb jedoch am Ende der Woche wieder begehrter, und fanden sich viele Käufer. Die Eisenbahn⸗Actien folgten den Bewegungen der berli⸗ ner Börse, welche am 20. wieder etwas mehr Favore angenommen hat, woraufhin F. W. Nordbahn, Bexbach und Köln⸗Mindener Actien gesucht und steigend blieben. Im Wechselhandel wenig Le⸗ ben; nur nach einigen Devisen, als London, Amsterdam, Paris und Augsburg, war etwas Frage, Wien hingegen sehr flau und ge⸗ drückt.
Diskonto ist fortwährend zu 1 ½ % anzubringen.
Polizeiliche Bekanntmachung. Stand des Wassers war gestern Morgen in der Ober spree 12 Fuß 5 Zoll und in der Unterspree 10 Fuß 1 Zoll. Das Oberwasser ist also vom 23ten bis zum 24sten d. M. um 3 Zoll und das Unterwasser um 2 Zoll gestiegen. Heute Morgen stand das Oberwasser 12 Fuß 7 Zoll und das Unterwasser 10 Fuß 1 Zoll. Das Oberwasser ist also seit gestern um 2 Zoll und das Un⸗ terwasser nicht gestiegen. Berlin, den 25. Februar 1850. Königliches Polizei⸗Präsidium.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Der Wasserstand war heute Morgen in der Oberspree 12 Fuß 8 Zoll, in der Unterspree 10 Fuß 2 Zoll.
Das Oberwasser ist also seit gestern um 1. wasser ebenfalls um 1 Zoll gestiegen.
Berlin, den 26. Februar 1850.
[103] SJZTTT8bbTööb’ 2 31
Bekanntmachungen. —
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[631]
dd b t a l n y.
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Nachdem die Ehefrau des Leinewebers Friedrich Karl Schlechtweg, Sophie Schlechtweg, geb. Koch hierselbst, gegen ihren genannten Chemann, welcher sich angeblich seit länger als Jahresfrist ohne erhebliche Gründe von
beschließt, haben 24 Schüler die Anstalt besucht, von welchen sich gegenwärtig noch 20 Schüler darin befin⸗ den. Donnerstag den 4. April d. J., Morgens 8 Uhr, wird der neue Kursus in beiden Klassen beginnen, wozu ich die gefälligen Meldungen schon von jetzt ab an je⸗
1) Die Gebrüder Andreas und Joseph Bakiewicz, Söhne des am 9. August 1830 zu Groß⸗Jeziory verstorbenen Försters Martin Bakiewicz, von de⸗ nen der Andreas, nachdem er im Jahre 1821 das älterliche Haus verlassen, in Klony und zuletzt vor circa 24 bis 25 Jahren in Zberki als Wirthschafts⸗ schreiber domizilirt; der Joseph Bakiewicz aber nachdem er, 14 Jahre alt, das älterliche Haus ver lassen und bei dem Schornsteinfeger Buczkowsk hierselbst in die Lehre getreten, als Schornsteinfe⸗ gergeselle sich im Jahre 1829 von Gnesen aus au die Wanderschaft begeben haben soll; der Stanislaus Kalamaypkowski, gebürtig aus Groß⸗ Jezior hiesigen Kreises, ehelicher Sohn der Oeko⸗ nom Franz und Helena Kalamaykowskischen Ehe⸗ leute, welcher, sicheren Nachrichten zufolge, im Jahre 1830 sich in seinem 15ten Lebensjahre von Czolowo
Schrimmer Kreises, dem nachmaligen Wohnorte
seiner als Wittwe nachgebliebenen Mutter, nach Polen begeben, als Soldat an dem Insurrections Kriege der Polen gegen Rußland Theil genommen und bei der letzten Erstürmung von Warschau im Jahre 1831 geblieben sein soll, und seitdem ver⸗ schollen ist, werden, da seit jener Zeit ihre vermuthlich nächsten Er⸗ ben über ihr Leben, jetzigen Aufenthalt oder ferneren Verbleib keine Nachricht erhalten haben, auf deren und des den Abwesenden bestellten Kurators Antrag hier⸗ durch öffentlich vorgeladen, sich zu dem zu ihrer nahe⸗ ren Vernehmung auf den 30. Januar 1851, Mittags um 11 Uhr, vor dem Deputirten, Herrn Appellationsgerichts⸗Refe⸗ rendar Vatiche, hier angesetzten Termine entweder per⸗ sönlich zu gestellen oder auf glaubhafte Weise ihren zeitigen Aufenthaltsort schriftlich anzuzeigen, widrigen⸗ fals sie fur todt erklärt und ihr gegenwärtiges und Eünft es Vermögen ihren sich meldenden legitimirten dem Fiskus als ein bonum vacans zuge⸗ Fise e 18 ausgeantwortet werden wird. In gleicher erden deren etwa nachgelassene unbekannte Er⸗ oͤffentlich vorgeladen, sich Anträgen zu melden, da⸗ ben⸗Legitimations⸗Punktes
verfahren werden könne, widri si fahr : widri W 80 Ansprüchen werden prälludirt 1” 1“
Schroda, den 17. Januar 185 Königl. Kreisgericht. 8
Erste Abtheilung für Civilsache.
1) Andrzey i Jözef bracia Bâkiewicz, synowie les- niczego Marcina Bakiewicza w dniu 90 Sierpnia 1830r w wielkich Jeziorach zmarlfego, 2 ktörych Andrzéy opusciwszy w roku 1821 dom rodazi- cielski w Klonach a na ostatku przed akolo 24 lub 25 laty w Zberkach jako pisarz gospo- darczy zostawal, Jözef Bakiewicz zas opu⸗- sciwszy majac okolo 14tu lat dom rodzicielski uczy† sie kominiarstwa tu w Srodzic u komi- niarza Buczkowskiego, jako kominiarczyk zas w roku 1829 z Gniezna miat isé na wendrowkée, Stanislaw, Kalamaykowski urodzony w wielkich Jeziorach powiatu tuteyszego, syn prawego 102a Ekonoma Franciszka i “ alamaykowskich malzonkõw, ktöry majac 15 sat podtug pewnych doniesien wroku 1830 z Czolowa powiatu Szrem- skiego, gdzie pözniéy i iego matka jako wdowa mieszkala, do Polski sié wydalit, iako Zolnierz w powstaniu Polaköw- przeciw Rossyanom by! czynnym, praz) ostatnim zdobyciu Warszawy w roku 1831 miakt 1gina6 i od tego czasu znikt, wzywaiqa sie z przyczyny Ze ich najbliiszi domnie- mani sukcessorowic o ich Zyciu, terazniéyszem po- byciu lub dalszem przebywaniu wiadomosci Zadnéy nie odebrali — na wniosck tychle i kuratora nie- przytomnym przydanege, ab) sie w terminie celem ich bli2szego wysluchania na dzien 30go Stycznia 1851r, zrana o godzinie 11tey, przed Deputowanym Ur. Vatiche Relerendaryusza Sadu Appellacyinego wyznaczonym albo osobiscie stawili lub 0 terazniéyszym ich pobyciu wiarogodnie i na pismie doniesli, w przeciwnym bowiem razie za umarfych uwazani i ich majatek terazniéyszy i przyszty sukcessorom zglaszaidcym sig i wylegitymo- wanemi lub tez Fiskusowi iako bonum vacans Przy- sädzonem i wydanem zostanie. Niewiadomi Suk- cessorowie lub spadkobiercy wyzey wzmiankowanych 0sb takze publicznie zapozy waig sieé, aby sic w Ter minie tym z wnioskami swemi celem prowadzenia le gitimacyi zglosili, w przeciwnym bowiem razie 2 pre- tensyami swemi co do Sukcessyi wykluczeni zostand. w Srodzie dnia 17g0 Stycznia 1850 r. Krölewski Sad Powiatowy. Wyqdziat pierwszy Spraw cywilnych.
8 b uu““
hier entfernt hat und in unbekannter Abwesenheit lebt, bei unterzeichnetem Gerichte die Ehescheidungsklage we⸗ gen böslicher Verlassung angestellt hat, wird der Leineweber Friedrich Karl Schlechtweg von hier, gebürtig aus Freiburg a. W., hierdurch aufge⸗ fordert, seine gedachte Ehefrau ungesäumt bei sich auf⸗ zunehmen und das eheliche Leben mit ihr fortzusetzen, oder aber in dem auf den 14. August 1850, Vorm. 11 Uhr, vor dem Königl. Obergerichts⸗Assessor Herrn Wentzel im hiesigen Kreisgerichts⸗Gebäude, Zimmer Nr. 35, anberaumten Termine persönlich oder durch einen Be⸗ vollmächtigten zu erscheinen und sich auf die angebrachte Klage zu erklären, widrigenfalls er der böslichen Ver⸗ lassung seiner Ehefrau für überführt angesehen und dem⸗ gemäß auf Grund der §§. 683, 688 und 745, Th. II., Tit. I. Landr., die zwischen den Parteien bestehende Ehe getrennt und Verklagter für den allein schuldigen Theil erkannt werden wird. Erfurt, den 3. Dezember 1849. Königl. Preuß. Kreisgericht. von Nostitz.
1. Abtheilung.
[104] P r 9 6 1 8
Auf Ansuchen des Kanfmanns Jacob Eppenstein zu Alt⸗Rüdnitz werden alle diejenigen, welche an das an⸗ geblich verloren gegangene, unter dem 7. Januar 1845 von dem Büdner Martin Genzmer zu Alt⸗Rüdnitz aus⸗ gestellte, über die auf seiner Büdnernahrung daselbst Volumen III. No. 224. Rubrica III. No. 3. eingetra⸗ genen 200 Thlr. lautende Hypotheken⸗Dokument als Eigenthümer, Cessionare, Pfand⸗ oder sonstige Briefs⸗ Inhaber Ansprüche zu haben glauben, hierdurch aufge⸗ fordert, sich in dem auf
den 1. August d. J., Vormittags 11 Uhr, angesetzten Termine in unserem Gerichts⸗Lokale zu mel⸗ den, ihre Ansprüche anzuzeigen und zu bescheinigen, widrigenfalls ihnen ein ewiges Stillschweigen auferlegt, das gedachte Dokument für mortifizirt erklärt und statt desselben ein neues ausgefertigt werden wird.
Zehden, den 20. Februar 1850.
Gerichts⸗Kommission II. des Königlichen Kreisgerichts zu Küstrin.
Die Handels⸗Akademie in Dan⸗
[22b] zig betreffend. Waä des Kursus 1849 — 50, welcher mit Ende Mas hens. vas 186 Jahr des Bestehens der Anstalt
dem beliebigen Tage erbitte und auch gern mündlich oder schriftlich nähere Auskunft ertheilen werde. Der Lehrplan bleibt unverändert.
Danzig, den 14. Februar 1850.
Richter, Direktor der Anstalt, Hundegasse Nr. 80.
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der Stettin⸗Swinemünder Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft.
Nach Vorschrift §. 29 des Gesetzes vom 9. Novem⸗ ber 1843 bringen wir die von den Herren Actionairs der Stettin⸗Swinemünder Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft („Prinz von Preußen“) statutenmäßig beschlossene, Al⸗ lerhöchsten Orts genehmigte Auflösung derselben hier⸗ mit zur öffentlichen Kenntniß, und fordern die etwani⸗ gen unbekannten Gläubiger dieser Actien⸗ Gesellschaft auf, ihre etwanigen Ansprüche an dieselbe
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spätestens bis zum 20. Sept. d. J. bei dem Spezial⸗Direktor Frautz, wohnhaft in Berlin, Kurstraße Nr. 53, 2 Treppen hoch, anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist wird die Vertheilung des Gesell⸗ schafts⸗Vermögens ohne Berücksichtigung derjenigen An⸗ forderungen, die nicht angemeldet worden sind, erfolgen.
Berlin, den 16. Februar 1850. CC der Stettin⸗Swinemünder Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft.
81051 Eschweiler Gesellschaft für Bergbau und Hütten
Die Herren Actionaire werden benachrichtigt, daß die
jährliche General⸗Versammlung am Samstag den 30sten k. M. März, Vormittags 10 Uhr, im Sitzungs⸗Lokale der Gesellschaft zu Blankenberg bei Stolberg stattfinden wird.
Um zu der General⸗Versammlung zugelassen zu wer⸗ den, bedarf es zufolge Artikel 30 der Statuten des Be⸗ sitzes von wenigstens fünf Actien. Der Besitz derselben kann entweder durch deren Vorzeigung bewiesen werden oder durch die Bescheinigung, daß dieselben bei der Ge⸗ sellschaft hinterlegt worden sind. Diese Hinterlegung muß vierzehn Tage vorher geschehen sein.
Stolberg bei Aachen, den 23. Februar 1850.
Der Administrations⸗Rath. .
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Das Abonnement berraͤgt 8 2 Athlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr. ⸗ Jahr. 8 Rthlr. ⸗ 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Boge mit 2 ½ Sgr. berech
Amtlich er Theil. Deutschland.
Preußen. Berlin. Se. Maj. der König. — Marienburg. Eis⸗ gang.
Oesterreich. Wien. Telegraphische Depesche aus Athen. — Patent über die allgemeine Wechselordnung.
Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen. — Ernennung. — Ver⸗
mischtes. Hessen. Kassel. Stände⸗Verhandlungen. — Der Ministerwechsel. Frankfurt a. M. Aufenthalt des Prinzen von Preußen.
Frankfurt. Ausland.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Thiers und Lamar⸗ iine über die Februar⸗Revolution. — Paris. Besuch des Präsidenten in
negseein — Anußerordentlicher Gesandter Griechenlands. — Ver⸗ mischtes.
Großbritauien und Irland. London. Hofnachricht.
Mßlamd und Polen. St. Pestersburg. Diplomatische Ernen⸗ nungen.
Dänemark. Kopenhagen. Landthings⸗Verhandlungen.
Schweiz. Bern. Anfrage des Bundesraths hinsichtlich der Flüchtlinge 9 b. — Erklärung Tillier's. — Der Personenverkehr mit der Lom⸗ bardei.
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
Beilage.
heil.
Berlin, den 21. Februar 1850. des Königs Majestät. Ew. Königlichen thänigst vorzutragen: Da das Mandat der Mitglieder der ersten Kammer mit dem 26sten d. M. abläuft, so scheint es uns erforderlich, sofort Neu⸗ wahlen anzuordnen, damit Ew. Majestät jederzeit im Stande sind, die Kammern zu berufen. Diese Neuwahlen sollen nach der Be⸗ stimmung des Art. 66 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Ja⸗ nuar d. J. in der durch das Wahlgesetz vom 6. Dezember 1848 vorgeschriebenen Weise stattfinden. Gestützt auf den Art. 11 dieses Gesetzes haben wir unterm 8. Dezember 1848 ein Reglement er⸗ lassen, welches bei Ausführung der Wahlen im Januar und Fe⸗ bruar v. J. zur Anwendung gekommen ist.
Dasselbe steht jedoch, abgesehen davon, daß es bestimmte Wahl⸗ termine enthält, und also schon in dieser Beziehung einer Aende⸗ rung unterliegen müßte, mit denjenigen Anordnungen nicht überall in Einklang, welche in Bezug auf die Wahlen zur zweiten Kammer getroffen worden sind, und welche, so weit sie eine Bestimmung des Wahlgesetzes vom 6. Dezember 1848 nicht verletzen, auch für dessen Ausführung als maßgebend zu erklären, zweckmäßig und er forderlich erscheint.
Ew. Königlichen Majestät bitten wir daher unterthänigst,
hdurch Allergnädigste Vollziehung des anliegenden Ent⸗
wurfs einer Ordre, die Ausschreibung der Neuwahlen zur ersten Kammer und den Erlaß eines neuen Regle⸗ ments zur Ausführung derselben gutheißen zu wollen. Das Staats⸗Ministerium. (gez.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Man⸗ teuffel. von Strotha. von der Heydt. von Ravbe. Simons.
Majestät erlauben wir uns Folgendes unter⸗
Ich erkläre Mich auf den Bericht des Staats⸗Ministeriums vom 2lsten d. M. damit einverstanden, daß die Neuwahlen für die erste Kammer sofort ausgeschrieben und die zur Ausführung der⸗ selben erforderlichen Anordnungen in einem neu zu erlassenden Re⸗ glement getroffen werden. 1
Charlottenburg, den 27. Februar 1850. (gez.) Friedrich Wilhelm.
z.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Man⸗ von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons.
An das Staats⸗Ministerium.
Neglement Ausführung des Wahlgesetzes für die erste Kammer vom 6. Dezember 1848.
Wahlen der Wahlmänner. §. 1. In jeder Gemeinde wird sofort von der Ortsbehörde ein Verzeichniß derjenigen Einwohner aufgestellt, welche das drei⸗ ßigste Lebensjahr vollendet und seit 6 Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde gehabt haben, nicht in Folge rechts⸗ kräftigen Erkenntnisses den Vollgenuß der bürgerlichen Rechte ent⸗ behren und 20 Sgr. monatlicher Klassensteuer zahlen oder binnen 3 Tagen nach in ortsüblicher Weise erfolgter öffentlicher Auffor⸗ derung ein Grundvermögen im Werthe von mindestens 5000 Thalern oder ein reines jährliches Einkommen von mindestens 500 Thalern glaubhaft nachweisen. §. 2. Das Verzeichniß (§. 1) wird nebst den dazu gehörigen Verhandlungen dem Landrath innerhalb einer von demselben zu bestimmenden Frist eingereicht. Der Landrath prüft dasselbe, stellt die Urwählerliste danach fest und verlanlaßt, daß dieselbe in der Gemeinde auf ortsübliche Weise sofort bekannt gemacht wird.
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§. 3. Einwendungen gegen die Wählerliste sind innerhalb 3 Tagen nach der Bekanntmachung bei der nach dem §. 4 zur Ent⸗ scheidung berufenen Kommission durch Vermittelung des Landraths unter Beifügung der Beweismittel schriftlich anzubringen.
§. 4. Die Entscheidung über die erhobenen Einwendungen erfolgt innerhalb drei Tagen nach Ablauf der Präklusivfrist (§. 3) für die klassensteuerpflichtigen Ortschaften durch die nach der Ver⸗ ordnung vom 17. Januar 1830 (Gesetz⸗Sammlung S. 19) zur Mitwirkung bei der Klassensteuer⸗Veranlagung bestimmte Kom⸗ mission, in den nicht klassensteuerpflichtigen Orten durch eine beson⸗ dere Kommission, deren Mitgliederzahl vom Gemeinde⸗Vorstande (Magistrat, Bürgermeister) zu bestimmen ist. Die Mitglieder der letzteren Kommission werden zur Hälfte von dem Gemeinde⸗Vor⸗ stande, zur Hälfte von den Gemeinde⸗Vertretern gewählt.
Der Landrath hat für den rechtzeitigen Zusammentritt der Kommission zu sorgen.
§. 5. Sobald die erhobenen Einwendungen erledigt sind, wer⸗ den die Urwählerlisten von dem Landrath nach den erfolgten Ent⸗ scheidungen berichtigt. Derselbe zeigt demnächst die Zahl der in den einzelnen Gemeinden seines Kreises vorhandenen Urwähler der Regierung übersichtlich an, damit diese zu beurtheilen vermag, ob nach Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 1848 in einem Wahl⸗ bezirke direkte Wahlen vorzunehmen sind.
§. 6. Hat eine Gemeinde oder eine nicht zu einem Gemeinde⸗
Verbande gehörende bewohnte Besitzung nach den festgestellten Listen weniger als 100 stimmberechtigte Urwähler, so wird dieselbe durch den Landrath mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Wahldistrikt verbunden. Der Landrath bestimmt zugleich den Ort, wo die Wahl der Wahlmänner vorzunehmen ist.
In allen Gemeinden, welche nach der festgestellten Liste 200 oder mehr Urwähler haben, werden von dem Gemeinde⸗Vorstande (Magistrat, Bürgermeister, Amtmann, Ortsbehörde) Wahl⸗Abthei⸗ lungen dergestalt gebildet, daß in keiner derselben mehr als 5 Wahl⸗ männer zu wählen, also höchstens 599 Wähler enthalten sind.
S. 7. In jedem Wahlbezirk (Gemeinde, Distrikt, Abtheilung) wäht auf jede Vollzahl von 100 Urwählern ein Wahlmann ge⸗
8,8 Die Wahl wird von einem Wahlvorsteher geleitet.
Derselbe wird in denjenigen Städten, welche 100 oder mehr Wähler enthalten, von dem Gemeinde⸗Vorstande (Magistrat, Bür⸗ germeister), in allen übrigen Wahlbezirken von dem Landrath er⸗ nannt. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter des Wahlvorste⸗ hers für etwanige Verhinderungsfälle ernannt. In den Landgemein⸗
den der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen ist in der Regel ein in dem Wahlbezirk wohnender Bürgermeister oder Amtmann, in den übrigen Provinzen ein geschäftskundiger stimmberechtigter Einwohner mit der Wahl zu beauftragen. .
S. 9. Die Wahlen in allen Wahlbezirken werden im ganzen Umfange der Monarchie am 16. März 1850 abgehalten. Wenn in demselben Orte mehrere Wahlabtheilungen sind, so werden die Wahlen überall zur nämlichen Stunde vorgenommen.
§. 10. Die Wähler sind zu den Wahlen in ortsüblicher Weise vorzuladen.
§. 11. Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung des Art. 4 des Wahlgesetzes und der §§. 11 bis 16 1 eröffnet.
Alsdann werden die Namen aller stimmberechtigten Wähler vorgelesen.
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten ver⸗ anlaßt, und so die Versammlung konstituirt.
Später erscheinende Wähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen Theil nehmen. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst sich an der Wahl betheiligen.
§. 12. Der Wahlvorsteher ernennt einen Protokollführer und 1 bis 6 Beisitzer und verpflichtet dieselben mittelst Handschlags an Eidesstatt. Er beauftragt den Protokollführer mit Eintragung der Wahlstimmen in die Wählerliste.
§. 13. Der Protokollführer ruft die Namen der Waͤhler in der Folge, wie sie in der Wählerliste verzeichnet sind, auf. Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahl⸗ vorsteher aufgestellten Tisch und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen des Wählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich so viel Namen, als Wahlmänner zu wählen sind. Diese trägt der Proto⸗ kollführer neben den Namen des Wählers und in Gegenwart des⸗ selben in die Wählerliste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Wähler selbst eintragen.
§. 14. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stim⸗ men. Ungültig sind solche Wahlstimmen, welche unter Protest oder Vorbehalt abgegeben worden, oder welche auf andere, als die nach Art. 4 des Wahlgesetzes oder §. 15 des Reglements wählbaren Personen fallen.
dieses Reglements
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Aus landes nehmen Seneln⸗ auf att an, für Berlin die
der Erklärung binnen 3 Tagen, gilt als Ablehnung. Jede bleh⸗ nung hat eine neue Wahl Fölge. 8E“
§. 17. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzuneh⸗ men und vom Wahlvorstande zu unterzeichnen. Der Wahlvorsteher reicht das Wahlprotokoll dem Wahl⸗Kommissar ein.
Wahl der Abgeordneten.
§. 18. Die Bezirke zur Wahl der Abgeordneten sind von den Regierungen nach Maßgabe der Bevölkerung zu bilden.
1 Bei der Abgränzung derselben ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine Theilung der Kreise möglichst vermieden und den Wahl⸗ G die Theilnahme an der Wahl nicht unnöthig erschwert wird.
§. 19. Die Regierung bestimmt den Wahlkommissar, so wie den Wahlort, und läßt davon die Wahlvorsteher durch die Land⸗ räthe benachrichtigen.
S. 20. Falls in einem Wahlbezirke sich weniger als 1000 Ur⸗ wähler befinden, hat die Regierung die Wahl⸗Abtheilungen für die alsdann vorzunehmenden direkten Wahlen zu bilden und die Wahl⸗ Kommissarien, so wie die Wahlorte für die Abtheilungen zu be⸗ stimmen.
§. 21. Der Wahl⸗Kommissarius stellt aus den eingereichten Wahlverhandlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und la⸗ det dieselben zur Wahl der vom Wahlbezirk zu wählenden Abgeord⸗ neten schriftlich ein, eben so die Wähler im Falle der direkten Wahl (Artikel 5 des Wahlgesetzes).
§. 22. Die Wahl der Abgeordneten wird im ganzen Umfange der Monarchie am 4. April 1850 vorgenommen.
§. 23. Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung des Arti⸗ kel 8 des Wahlgesetzes, so wie der §§. 24—27 dieses Reglements eröffnet.
1 24. Der Protokollführer und 1—6 Beisitzer werden auf Vorschlag des Wahl⸗Kommissarius von den anwesenden Wahl⸗ männern aus ihrer Mitte durch Aecclamation oder vermittelst Auf⸗ hebens der Hände nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt und — Wahl⸗Kommissar mittelst Handschlags an Eidesstatt ver⸗ pflichtet.
§. 25. Jeder Abgeordneter wird in einer besonderen Wahl⸗ handlung gewählt, und zwar in der Art, daß der aufgerufene Wahl⸗ mann den Namen desjenigen, dem er seine Stimme giebt, auf einen Zettel schreibt.
Diesen Zettel übergiebt er dem Wahl⸗Kommissar. Der Wahl⸗ Kommissar nennt den Namen dem Protokollführer und dieser trägt bänaedhan neben den Namen des Wahlmannes in die Wahlmänner⸗ liste ein.
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand. S. 15. So weit sich bei der ersten oder einer folgenden Ab⸗ stimmung absolute Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejeni⸗ gen, welche die meisten Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl. Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere, als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so sind diejenigen derselben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wird.
§. 16. Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahl⸗Termine anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nach⸗ dem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie dieselbe anneh⸗ men wollen.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Ausbleiben
Die Stimmzettel sind aufzubewahren und dem Wahlprotokolle beizufügen.
§. 26. mehrheit vereinigt, schritten.
Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme ge⸗ ö
Die zweite Abstimmung wird unter den übrige 8 1 de se cte die erste vorgenommen. “
ede Wahlstimme, welche auf andere, a ie i 5 gebliebenen Kandidaten fäͤllt, is G 11X“
Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die ab⸗ solute Mehrheit sich auf einen Kandidaten vereinigt hat.
Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt. „Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch statt findet und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen au sich vereinigt hat, entscheidet ebenfalls das Loos.
In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahl⸗ Kommissars zu ziehen.
§. 27. Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.
§. 28. Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl durch den Wahl⸗Kommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklä⸗ rung über die Annahme derselben, so wie zum Nachweise, daß sie nach Art. 8 des Wahlgesetzes wählbar sind, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Ausblei⸗ ben der Erklärung binnen 8 Tagen von der Zustellung der Be⸗ nachrichtigung, gilt als Ablehnung.
In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat die Re⸗ gierung sofort eine neue Wahl zu veranlassen.
§. 29. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl der Wahlmänner, als die Wahl der Abgeordneten, werden von dem Wahl⸗Kommissar der Regierung, gehörig geheftet, eingereicht, welche dieselben dem Minister des Innern zur weiteren Veranlassung vor⸗ zulegen hat. 8
§. 30. In den keinem landräthlichen Kreis⸗Verbande ange⸗ hörigen Städten werden die nach Obigem dem Landrath obliegen⸗ 1r Functionen von dem Magistrat oder Bürgermeister aus⸗ geübt.
In der Stadt Berlin versieht der Magistrat sowohl die Functio⸗ nen des Landraths, als die der Regierung.
Berlin, den 28. Februar 1850.
Königliches Staats⸗Ministerium.
Graf von Brandenburg. von Ladenberg. Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. von Schleinitz. von Stockhausen.
Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmen⸗ so wird zu einer weiteren Abstimmung ge⸗
von Simons
Ihre Majestät die Königin haben die Kantenhändlerin Van der Kelen Bresson zu Brüssel zu Allerhöchstdero Hof⸗Lieferantin zu ernennen geruht. 8
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