1850 / 59 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gunsten Preußens aufgegeben zu haben, die Widerlegung überlassen. Es handelt sich vielmehr darin nur um die Uebertragung einzelner Rechte auf die Gesammtleituug, also um etwas viel Geringeres, als was im Art. VI. der wiener Schlußakte als zulässsg bezeichnet wor⸗ en; und es leidet keinen Zweifel, daß, was von dem Mehreren ‚auch von dem Minderen gelten, d. h. also in diesem Falle, eine Verabredung unter mehreren Bundesgliedern zum Zweck der Uebertragung bestimmter Rechte auf ein gervanb sames, einheitliches oder zusammengesetztes Organ, inner ü des alten Bundesrechts gültig ist. Käme es nun darauf 59* c. alten Bundestag wieder herzustellen, so wäre das ö” übrigen Bundesglieder fordern könnten, nach Analogie eine Vereinbarung sämmtlicher Staaten über ein neues 1 erhältniß auf diesem Bundestage. v“ hügniß dnffcffins des alten Bundesrechte, w⸗ b hobenen Einspruch entgegenhalten müssen, wird durch frü⸗ Geist, wie den Buchstaben der be heksa ss , Bundes ge⸗ here Vorgänge geschlossener Bündnisse Rechte sein, auch rechtfertigt. Wir würden also in unserem gut 8 das alte Bundes⸗ wenn die ganze Organisation des 8 EEE welche wir der freien EEE1“ er Völker dargeboten haben, um so Annahme der 1 8 deig. das E“ mehr berechtigt, da dies nicht der Fall ist, sonbein za⸗ ; sentlichen Punkten alterirt, die Organisation in ihrem inneren in wesentlichen Punkten alter v Zusammenhang aufgelöst ist und der Bund nur noch in seinen Frundlagen, seinen Zwecken und seinen Gliedern und den gegen⸗ seitigen Pflichten und Rechten der letzteren besteht. Wir wollen hier nicht darüber rechten, wie viel von dem Aufgegebenen oder von dem Stehengebliebenen zur Verfassung zu rechnen sei⸗ wir wollen uns an die Thatsachen halten, daß der Bundestag selbst, als das berechtigte Organ des Bundes, eine Re⸗ vision der Bundesverfassung für nothwendig erklärt und durch die Berufung der Volksvertreter eingeleitet hatte; daß unter Zustimmung und Mitwirkung aller Regierungen die Thätigkeit die⸗ ses früheren Organs aufgehört hatte und an seine Stelle in der provisorischen Centralgewalt und dem Reichsverweser ein neues Organ von wesentlich verändertem Charakter getreten war, dessen Befugnisse durch einen von den Regierungen anerkannten Beschluß der National⸗Versammlung bestimmt worden, so daß der Reichs⸗ verweser keinesweges lediglich als der Nachfolger des Bundestages und der Erbe seiner Besugnisse angesehen werden konnte; daß durch die ganze Wirksamkeit der National⸗Versammlung und der Centralgewalt die deutschen Verhältnisse in eine so ganz neue Rich⸗ tung hineingedrängt worden, daß es auch jetzt, nachdem die bishe⸗ rige Form der Centralgewalt sich als unhaltbar erwiesen, nicht mehr moͤglich erschienen ist, selbst für ein Interim auf die ältere Form zurückzugehen; daß auch die Bundeskriegsverfassung durch die eingetretenen Ereignisse und Beschlüsse, in Folge deren die Zusam⸗ mensetzung und Eintheilung der Heerestheile einer neuen und durch⸗ greifenden Anordnung bedürfen, alterirt worden und eine Revision der⸗ selben unvermeidlich geworden ist; daß Preußen durch den Beitritt fast seiner ganzen Monarchie zu dem Bunde eine andere Stellung in dem⸗ selben und einen Anspruch auf Berücksichtigung derselben, z. B. bei der Stimmenvertheilung im Plenum wie im engeren Bundesrath, gewonnen hat; daß endlich die österreichische Monarchie durch die neue Stellung, welche ihre Bundesländer zu den übrigen Theilen des Gesammtstaates in der Verfassung vom 4. März erhalten haben, in ein verändertes Verhältniß zu Deutschland getreten ist, welches nach der eigenen ausgesprochenen Ansicht der K. K. Regierung einer besonderen Re⸗ gelung bedarf.⸗Alle diese Thatsachen beweisen, daß das alte Bun⸗ desrecht nicht mehr in seinem vollen Umfange anwendbar ist; es ist es nicht auf das österreichische Bundesgebiet, in welchem fortan die Beschlüsse eines Bundestages nicht mehr in der früheren Weise ver⸗ bindlich sein könnten, ohne mit dem neuen, verfasungsmäßigen Zustim⸗ mungsrecht der Vertretung des Gesammtstaates zu kollidiren; es kann es also auch nicht sein auf die übrigen Genossen des Bundes, welcher letztere in dieser Beziehung keine Ungleichheit duldet. Alle diese Thatsachen beweisen daher auch, daß der Organismus des Bun⸗ des einer neuen durchgreifenden Revision bedarf; und eben in dieser Voraussetzung hat Preußen, wie die übrigen deutschen Staaten, sich enthalten, gegen die Anwendung der österreichischen Reichs⸗Verfassung auf die öster⸗ reichischen Bundeslande ohne irgend einen Vorbehalt der Bundes⸗Rechte und Bundes⸗Pflichten, Einspruch zu erheben. Eben darum aber kann Preußen auch keinen Einspruch dagegen gelten lassen, wenn eine Anzahl und im vorliegenden Falle noch dazu die große Mehrzahl der souverainen Bundesglieder sich, in Voraussicht dieser Revision, zu Verabredung einer unter sich gemeinsamen Verfassung vereini⸗ gen, welche die Rechte und Pflichten des Bundesvertrages noch außerdem ausdrücklich vorbehält. Preußen wird, wie seine Ver⸗ bündeten, zu dieser Revision gern die Hand bieten; die stattgefun⸗ dene Einigung und Verständigung der Mehrzahl der Bundesglieder kann die Verwirklichung derselben nicht erschweren, sondern nur er⸗ leichtern und vereinfachen. Preußen und die vereinigten Staa⸗ ten bilden die Mehrheit der Stimmen im Plenum wie im engeren Bundesrath und können dadurch Anspruch auf eine Berücksichtigung machen, welche ihnen der Gerechtigkeitssinn der österreichischen Regierung nicht versagen wird. Die engere Verbindung dieser Staaten bildet eines der Elemente, welche bei der Neugestaltung des weiteren Bundes ihre Geltung finden müssen; sie kann eben so wenig ein Hinderniß derselben sein, wie die K. K. Regierung die neue Stellung ihrer Bundesländer als ein solches betrachtet, und wie wir keinen Anstand nehmen werden, die letztere, als durch die Wohlfahrt der österreichischen Gesammt⸗Monarchie unabweisbar bedingt, zu voller Geltung kommen zu lassen, so er⸗ heben wir denselben Anspruch für den Bundesstaat, welchen mit uns die Mehrzahl der deutschen Regierungen für die Wohlfahrt Deutschlands unerläßlich erachtet. Wenn dieser Bundesstaat, dessen Gränzen nach dem freiwilligen Beitritt der vereinigten Staaten abgemessen sind, so organisirt wird, daß in ihm zugleich die Keime einer weiteren Entwickelung liegen können, in deren Folge er der⸗ einst, durch eben so freiwilligen Beitritt der übrigen Ge⸗ 1ese 8 Bundes, das ganze Deutschland umfassen und in e e s h einer Union mit der österreichischen Gesammt⸗ 1 ie in die Stelle des deutschen Bundes treten würde: so müssen wir auch dazu die Berechti in benjenigen Alten de Bundestages und d zu die Berechtigung in denjenigen Akten des er in National⸗Versammlung und Reichs⸗Ver⸗ weser dargestellt gewesenen Ce z 4. wn den der Gründung eines de entral⸗Gewalt sehen, welche entschie⸗ ren bestimmt waren A deutschen Bundesstaates entgegen zu füh⸗ ausdrücklich Theil Fecomien 8 welchen Oesterreich selbst entweder zugelassen hat. Auf u welche es doch ohne Widerspruch Staat das Recht; und diejenigen fortzugehen, hatte jeder deutsche von der Ueberzeugung durchdrungen s 9 die Pflicht dazu, welche den verhängnißvollen Krisen der Revol „daß nur auf diesem Wege kann, und daß es den Regierungen obstegt, drer 98 1 der wahren Bedürfnisse der Nation Veref hia 988

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neuen Revolutionen zu bewahren. Wir also in . böffneten Aussicht weder eine Verletzung dieser auf die Zukunft eröff: 28 ö— der Bundespflichten, noch eine Gefährdung des Bundes oder seiner Mitglieder, deren volle Freiheit der Entschließung gewahrt ist, er⸗ glaube im Vorstehenden die 1116“*“ hinreichend angedeutet zu haben, auf welche Preußen und ie ver⸗ bündeten Regierungen in ihrem Verharren auf dem eingeschlagenen Wege sich stuͤtzen. In dieser Ueberzeugung ihres guten Rechts und in dem Bewußtsein ihres ernstlichen Willens, keinem Rechte ihrer Mitgenossen im deutschen Bunde zu nahe zu treten, vielmehr alle ihre Pflichten getreulich zu erfüllen, kann die Königl. Regierung sich offen und unumwunden den verwahrenden Erklärungen gegen⸗ über aussprechen, welche den Schluß der Depesche des K. K. Mi⸗ ister⸗Präsidenten bilden. 1 1 Wenn sie sich nicht hat überzeugen können, daß das Bündniß vom 26. Mai und der daraus hervorgehende Bundesstaat mit dem Wesen des deutschen Bundes unvereinbar sei, so kann sie natürlich auch nicht zugeben, daß die beschlossene Berufung des Parlaments nach Erfurt dem Bundes⸗Vertrage zuwider laufe. Was aber die Geltung und Wirksamkeit der Be⸗ schlüsse desselben betrifft, gegen welche das K. K. Kabinet sich verwahrt, so hat sie einfach zu erklären, daß sie weit davon entfernt ist, diesen Beschlüssen irgend eine Geltung und Wirksam⸗ keit über die Gränzen der frei dazu mitwirkenden Staaten zuzu⸗ schreiben, und daß es ihre und ihrer Verbündeten eigene Sorge sein wird, daß weder Oesterreich noch andere dem Bundesstaate nicht beigetretenen Staaten dadurch berührt oder in ihren Rechten ge⸗ kränkt werden. Die Beziehungen dieser Staaten zu dem Bundes⸗ staat werden nicht einseitig, sondern nur durch freie Vereinbarung und Verständigung geregelt werden können. Die Rechte der Ande⸗ ren sind uns eben so heilig, wie unsere eigenen Pflichten, und wir können in dieser Beziehung die Verwahrung Oesterreichs eben so bereitwillig anerkennen, wie wir auf der anderen Seite jedem ein⸗ zelnen deutschen Staate das Recht des freien Beitritts wahren müssen. 1— In diesem Rechte des freien Beitritts für Alle ist allein die Mög⸗ lichkeit begründet, daß der jetzt vorliegende engere Bundesstaat dereinst als ein deutsches Reich an die Stelle des deutschen Bundes trete. Diese Möglichkeit mußte der erste Verfassungs⸗Entwurf vom 26. Mai d. J. ins Auge fassen; sie lag unserem, zu eben der Zeit an das Kaiserl. Königl. Kabinet gerichteten Vorschlage zu einer Union des Bundesstaats mit der österreichischen Monarchie zu Grunde, und wir freuen uns, die Berechtigung einer solchen Auffassung auch von der K. K. Regierung durch die Erklärung anerkannt zu sehen, daß dieselbe ihre Zustimmung dazu hätte geben können in dem Falle, daß alle übri⸗ gen Genossen des deutschen Bundes dem von Preußen zuu stiftenden Verein beigetreten sein würden. Dieser Fallist nichteingetreten; und daß wir diesem Umstande und den gegenwäͤrtigen Verhältnissen volle Berück⸗ sichtigung widmen, haben wir durch die von uns selbst vorgeschla⸗

genen Modificationen des Verfassungs⸗Entwurfs gezeigt. Wir würden aber weder unserer eigenen Stellung, noch dem wahrhaften Bedürfniß der deutschen Nation, noch endlich, wie wir glauben, selbst dem eigenen Interesse Oesterreichs, das in der größeren Kräftigung seines inneren Staatslebens die Bedingung seiner Existenz sieht, genügen, wollten wir die Möglichkeit einer solchen Entwickelung für die weitere Zukunft ab⸗ schneiden. Daß wir auch ein solches Ziel nur auf dem Wege freier Vereinbarung erreichbar halten, haben wir zur Genüge nicht nur aus⸗ gesprochen, sondern auch durch die That bewiesen ‚indem wir den in Frankfurt gemachten Versuch zu einer Durchführung auf anderem Wege und unter anderen Bedingungen entschieden abgelehnt haben, indem wir ferner noch jetzt die Hand zu einer gemeinsamen Revision des deutschen Bundes bieten, wie sie das Kaiserlich Königliche Ka⸗ binet selbst als nothwendig anerkennt. Wir sind also weit davon entfernt, anzunehmen, daß der jetzt zur Berathung vorliegende Bundesstaat schon an die Stelle des deutschen Bundes trete; und können der dagegen eingelegten Verwahrung nur erwiedern, daß wir einen solchen Anspruch nicht machen, daß wir aber der weiteren Entwickelung der noch nicht zum Abschluß gediehenen allgemeinen deutschen und österreichischen Verhältnisse die künftige Gestaltung des Bundes überlassen müssen.

Wenn nun endlich das Kaiserlich Königliche Kabinet an das Ausschreiben eines Parlamentes für die verbündeten Staaten ernst liche Besorgnisse vor Gefahren für die Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Gebiete des deutschen Bundes knüpft und für den Fall, daß solche wirklich dadurch herbeigefürt werden sollten, den⸗ selben mit aller Entschiedenheit und zu Gebote stehenden Macht ent⸗ gegentreten zu wollen erklärt: so können wir zwar diese Befürch⸗ tungen nicht theilen, sind vielmehr der Ansicht, daß ge⸗ rade die Berufung des Parlamentes, welcher die revolutionaire Partei aus allen Kräften entgegen ar⸗ beitet, das sicherste Mittel sei, neuen revolutionairen Krisen vor⸗ zubeugen; nehmen aber zugleich keinen Anstand, zu erklären, daß, falls solche Gefahren wirklich eintreten und Ruhe und Ordnung in Deutschland gestört werden sollten, wir zur Abwendung derselben unsere kräftigste Mitwirkung eintreten lassen und mit allem Ernst und allen uns zu Gebote stehenden Kräften die bedrohte Ruhe aufrecht erhalten würden. Eines Gleichen sind wir von allen un⸗ seren Verbündeten gewiß, und das von allen Regierungen wie von allen Ständen Deutschlands tief und lebhaft gefühlte Bedürfniß des Friedens und der ruhigen Entwickelung wird uns dabei eine kräftige Stütze sein. Während das Interim, auf dessen Grund die Bundes⸗Kommission in den nächsten Tagen zusammentreten wird, für Oesterreich und Preußen und für den gesammten Bund überhaupt das Mittel zu gemeinsamem Handeln, wo gemeinsame Gefahren es nöthig machen, darbietet, wird die engere Verbindung, in welche Preußen durch das Bündniß vom 26. Mai mit der Mehrzahl der deutschen Staaten getreten ist, ihm selbst und allen diesen Staaten nur eine größere Kraft des „Wider⸗ standes gegen die Revolution und eine vermehrte Möglichkeit des Mitwirkens zu den gemeinsamen Zwecken des deutschen Bundes gewähren, während zugleich in dem besonnenen Theile der Nation das Vertrauen auf eine befriedigende Ge⸗ staltung der deutschen Verhältnisse durch die That erhalten, belebt und gestärkt und dadurch ihr Beistand im Kampfe gegen die Revo⸗ lution gesichert wird. 1

Die Königliche Regierung spricht hiermit offen und ohne Rück⸗ halt ihre Ueberzeugungen und Absichten aus, wie es die offene Sprache des K. K. Kahinets ihr zur Pflicht gemacht hat. Sie hat danach keinen Anlaß, zubefürchten, daßsie bei dem ruhigen Fortgehen auf dem eingeschlagenen Wege, zu welchem sie entschlossen ist, in einen Konflikt mit den Rechten und Interessen der K. K. österreichischen oder irgend einer anderen deutschen Regierung gerathen werde. Es ist daher auch nicht blos der Ausdruck des Wunsches und der Hoffnung, sondern der festen Ueberzeugung und der er⸗ probten Gesinnung der Königlichen Regierung, wenn ich zum Schluß noch die Zuversicht ausspreche, daß durch dies offene und unum⸗ wundene Darlegen der gegenseitigen Ansichten und die dadurch er⸗

reichte klare Auffassung und Feststellung des gegenseitigen Standpunkts,

die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Oesterreich und Preußen, au welche wir den höchsten Werth legen, und welche aufrecht zu erhalten und zu pflegen, wir nach Kräften bemüht sein werden, nicht gestört werden können, daß wir vielmehr mit der Kaiserl. Königl. Regie rung uns immer in der oft glücklich bewährten bundesfreundlichen Gesinnung und in dem gemeinsamen Interesse an der Erhaltung des Friedens und der Eintracht begegnen werden. „Ew. ꝛc. wollen von diesem Schreiben dem Kaiserl. Königl. Minister⸗Präsidenten abschriftliche Mittheilung machen. Ich habe mich bei der Berufung auf die rechtlichen Grundlagen unseres Verfahrens auf eine kurze Uebersicht beschränken müssen; in der anliegenden Denkschrift finden Ew. ꝛc. eine weiter ausgeführte

Begründung, auf welche ich Sie in jeder Beziehung verweisen

kann. Berlin, den 12. Dezember 1849. (gez.) Schleinitz.

An den Königl. Gesandten ꝛc. Herrn Grafen von Bernstorff, Hochgeboren, zu Wien

Die in der vorstehenden Depesche erwähnte Denkschrift lautet vollständig wie folgt:

Wenn das Bündniß vom 26. Mai und der dauach beabsichtigte Bundesstaat die Auffassung erfahren, als ob die Königliche Regie rung mit ihrer Einladung zu demselben aus den unveränderten Zuständen der alten Bundes⸗Verfassung heraus hervorgetreten sei, so thut es voer Allem Noth, an den geschichtlichen Zusammenhang zu erinnern, der die Initiative Preußens bedingt hat.

Die Ereignisse des Frühjahrs 1848 hatten auf die unabweis

liche Nothwendigkeit einer Umgestaltung der Bundes⸗Verhältnisse hingewiesen. Die Bundes⸗Versammlung selbst hatte sich der Ueberzeugung von dieser Nothwendigkeit nicht entzogen; sie beschloß am 10. März, die Bundes⸗Regierungen zur Abordnung von Männern des allge⸗ meinen Vertrauens einzuladen, welche bei Revision der Bundes⸗ Verfassung auf „wahrhaft nationaler und zeitgemäßer“ Grundlage mitwirken sollten. Am 30. März beschloß sie, die Bundes⸗Regie rungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen dem deutschen Staaten System angehörigen Provinzen Wahlen von Nationalvertretern an⸗ zuordnen, welche am Sitze der Bundes⸗Versammlung zusammen treten sollten, um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen. Vier Wochen nach ihrem Zusammentritt faßte die National⸗Versammlung ihre bekannten Beschlüsse über die Einsetzung einer proviso⸗ rischen Centralgewalt mit monarchisch⸗constitutioneller Form, mit verantwortlichen Ministern, mit selbstständig beigelegten Besugnissen, ohne andere Erwähnung der Bundes⸗Versammlung als die, daß sie aufhöre.

Die sehr bedenklichen Uebergriffe, welche in diesen Beschlüssen lagen, der Uebertritt der zukünftigen berathenden Versammlung in das Verhältniß eines die laufende Verwaltung kontrollirenden Par⸗ laments, die von der Ausführung dieser Beschlüsse nicht zu tren nende faktische Umwandlung des bisherigen Staatenbundes in einen provisorischen Bundesstaat wie der Beschluß dieses Wort auch ausdrücklich aussprach alles dies konnte, in Betracht der Lage der Dinge, die deutschen Regierungen und auch die Kaiserlich öster⸗ reichische nicht abhalten, jenen Beschlüssen eine maßgebende Kraft zu gestatten und ihnen vollständige Folge zu geben. Am Tage seiner Wahl beglückwünschte die Bundes⸗Versammlung auf Antrag des Kaiserlichösterreichischen Bundestags⸗Gesandten Se. Kaiserliche Hoheit den Reichsverweser. Am 12. Juli eröffnete derselbe Gesandte die Sitzung mit der Eröffnung, daß Se. Kaiserliche Hoheit an diesem Tage die Würde eines Regenten Deutschlands antreten würden und übergab Namens der Versammlung Sr. Kaiser lichen Hoheit die Ausübung der Functionen, welche der Bundes⸗Versammlung zuge⸗ standen hatten, um nunmehr an der Spitze der Centralgewalt für die Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaats zu sor⸗ gen. Mit dieser Uebergabe erklärte der Gesandte die bisherige Thätigkeit der Bundes⸗Versammlung beendet.

Dies sind die Umstände, welche das Ende der Bundes⸗Ver⸗ sammlung begleitet haben, ein Ereigniß, wichtig genug, um in sei⸗ nen einzelnen Momenten festgehalten zu werden. Die Kaiserlich österreichische Regierung ist auf der Bahn, auf welcher das bis da hin verfassungsmäßige Organ des Bundes zertrümmert worden, auf der Bahn, an deren Ziel die Umwandlung des Staatenbundes in den Bundesstaat lag, mit⸗ und vorangeschritten. Sie hat mit⸗ gewirkt zu dem Beschlusse vom 30. März, welcher eine National⸗ vertretung zur Vereinbarung über ein deutsches Verfassungswerk berief; sie hat die Wahlen zu dieser Vertretung in ihren deutschen Landen veranlaßt; sie hat die Aufhebung der Bundes⸗Versammlung und die Wahl eines Mitgliedes des Kaiserhauses zum Reichsver⸗ weser, obgleich davon die thatsächliche provisorische Umwandlung des Staatenbundes in einen Bundesstaat nicht zu trennen war, freudig willkommen geheißen; sie hat durch den Mund ihres Bundestags⸗Gesandten die Thätigkeit der Bundes⸗Versammlung für beendet erklären und die Vereinigung, an deren Spitze der Reichsverweser trat, in feierlicher Sitzung „den deutschen Bundes⸗ staat“ nennen lassen.

Es verdient einen beachtenden Blick, in welcher Stellung Preußen Deutschland gegenüber sich zu dieser Zeit befand. Es hatte im April seine Provinzen Preußen und Posen, unter Zu⸗ stimmung der National⸗Versammlung, dem Bunde ein verleibt. Es stand, bis auf einen geringen polnischen Distrikt, mit seiner ganzen Ländermasse im Bunde. Es war, bei einer preußi⸗ schen Bundes⸗Bevölkerung von über 16 Millionen, zur größten rein deutschen Macht geworden. Es trug für Deutschland, damals mit alleiniger Kraft und zu alleinigem Schaden, die ganze Last des dänischen Krieges.

Aller der Bedenken über die Haltung, welche bei jenem Be⸗ schlusse die National⸗Versammlung annahm, ungeachtet, trat Preu⸗ ßen für einige Zeit von der ausführenden Gewalt des Bundes zu⸗ rück und gab ohne die mindeste Zögerung zu der Errichtung der Centralgewalt und der Wahl eines österreichischen Fürsten zum Reichsverweser seine volle Zustimmung. Es hatte vor Allem vor Augen, was damals als heilsam für Deutschland betrachtet wurde, und erkannte in dem Beschlusse einen großen Schritt für die Her⸗ tellung des Bundesstaates. Während Preußen sich auf das engste an Deutschland an⸗ geschlossen hatte, war Oesterreich ein anderer Weg zugewiesen. Es war durch die Lage der Dinge genöthigt, seine deutschen Lande in die nächste Verbindung mit seinen außer⸗deutschen, dem Umfang und der Einwohnerzahl nach weit überwiegenden, zu setzen. Oesterreich hat dies, noch ehe es durch seine Verfassung vom 4. März 1849 dazu thatsächlich schritt, offen und unumwunden ausgesprochen und sein Verhältniß zu Deutschland als ein durchgreifend verändertes bezeichnet. In dem Programme von Kremsier, welches am 27. No⸗ vember 1848 Fürst Schwarzenberg der österreichischen Reichs⸗Ver⸗ sammlung vorlegte, heißt es wöͤrtlich: „Das große Werk, welches

Spitze eines deutschen Bundesstaates zu treten, der aus den frei

lichkeit übrig, die des Vorangehens auf den Wege des engeren

uns im Einverständniß mit den Völkern obliegt, ist die Begrün⸗ dung eines neuen Bundes, das alle Lande und Stämme der Mo⸗ narchie zu Einem großen Staatskörper vereinigen soll. Dieser Stand⸗ punkt zeigt zugleich den Weg, welchen das Ministerium in der deutschen Frage verfolgen wird. Nicht in dem Zerreißen der Monarchie liegt die Größe, nicht in ihrer Schwächung die Kräftigung Deutschlands. Oesterreichs Fortbestand in staatlicher Einheit ist ein deutsches, wie ein europäisches Bedürfniß. Von dieser Ueberzeugung durchdrun⸗ gen, sehen wir der natürlichen Entwickelung des noch nicht vollen⸗ deten Umgestaltungs⸗-Prozesses entgegen. Erst wenn das ver⸗ jüngte Oesterreich und das verjüngte Deutschland zu neuen und festen Formen gelangt sind, wird es möglich sein, ihre gegenseitigen Beziehungen staatlich zu bestimmen. Bis da⸗ hin wird Oesterreich fortfahren, seine Bundespflichten treulich zu erfüllen.“ Hierin lag das unumwundene Anerkenntniß, daß das Zusammenschlicßen der deutschen Bestandtheile Oesterreichs mit sei⸗ nen überwiegenden Nichtdentschen eine von Oesterreich abgesonderte Entwickelung der deutschen Zustände nothwendig mache, und daß erst, wenn diese erfolgt sei, das Verhältniß Oesterreichs zu Deutsch land sich werde bestimmen lassen. Wie und mit welchen Folgen Oestereich auf diesem Wege durch seine Verfassung vom 4. März 1849 vorgeschritten ist, darauf wird unten zurückgekommen. 8 Unter welchen Kämpfen der Parteien die Verfassungs⸗Arbeit in Frankfurt ihren Fortgang nahm, ist erinnerlich, die Rich ung, welche diese Arbeit einschlug, und die centrale constitutionelle Oesterreichs ließen besorgen, daß das Verhältniß Oesterreichs zu Deutschland sich den wechselseitigen Interessen entsprechend nicht gestalten werde. Die Cirkular⸗Note der preußischen Regierung vom 23. Januar 1849 liefert den Beweis, welchen Werth die letztere auf ein fort⸗ gesetzt nahes Verhältniß Oesterreichs zu Deutschland legte. Es wurde darin zugleich die Hoffnung ausgesprochen, daß die Kai⸗ serlich österreichische Regierung auch bei Ge⸗ staltung der inneren Verhältnisse Oesterreichs auf die Beziehun⸗ gen zu Deutschland die möglichste Rücksicht nehmen werde, und schon damals geäußert, daß, wenn die Kaiserliche Re⸗ gierung nicht glauben sollte, an der Entwickelung Deutschlands in vollem Maße Antheil nehmen zu können, die Aufrechthaltung des deutschen Bundes und die Erhaltung der Stellung des österreichi⸗ schen Kaiserhauses vereinbar seien mit dem Zusammentritt der übrigen deutschen Staaten zu einem engeren Vereine, zu einem Bundesstaate innerhalb des Bundes. „Es lagen hiernach zwei Wege vor, entweder die Kaiserlich österreichische Regierung nahm bei Gestaltung der inneren Ver⸗ hältnisse Oesterreichs auf die Beziehungen zu Deutschland die er⸗ forderliche Rücksicht, oder, wenn sie dies nicht vermochte sie trat zu einem engeren Bundesstaate in die dann noch offenen und mög⸗ lichen Beziehungen auf dem Boden des weiteren Staatenbundes. Zu dem ersteren hat die Kaiserlich österreichische Regierung, wie vollkommen anerkannt wird, nach der Lage ver Dinge sich nicht entschließen dürfen. Sie gab der Monarchie am 4. März 1849 eine Verfassung, welche die deutschen Lande auf das engste mit den nichtdeutschen zusammenschließt, des Verhältnisses der Deutschen zum Bunde keine Erwähnung thut, und dem letzteren die ihm zustehen⸗ den Rechte nicht vorbehält. Hiernach blieb der Königlichen Regie⸗ rung, wenn der Bund und sein Verhältniß zu Oesterreich nicht ganz in Frage gestellt werden sollte, nur übrig, den Plan eines engeren Bundesstaates mit allem Ernste zu verfolgen; denn um der eigenthümlichen Lage Oesterreichs willen den von Oesterreich selbst geförderten Weg einer bundesstaatlichen Entwickelung Deutsch⸗ lands ganz aufzugeben, das war weder von den deutschen Regie⸗ rungen zu fordern, noch den deutschen Völkern zuzumuthen. Unter den bekannten wechselseitigen Zugeständnissen der Par⸗ teien war am 28. März 1849 die keine derselben befriedigende Verfassungs⸗Arbeit vollendet worden. Keine der wesentlichen Erin⸗ nerungen der Regierungen war berücksichtigt. Die Veränderungen des ersten Entwurfs standen vielmehr zu diesen Erinnerungen in den Hauptsachen im grellen Gegensatze. Erwägt man daß die National⸗Versammlung sich im Juni 1848 zur Wahl eines Reichs⸗ verwesers ermächtigt gehalten hatte, und daß die Regierungen, die Kaiserlich österreichische an ihrer Spitze, sich beeilt hatten, dieser Wahl durch nachträgliche Genehmigung Wirksamkeit zu verschaffen, so muß es minder überraschen, daß eben diese Versammlung am 28. März sich zur Wahl eines Kaisers berechtigt hielt. Diese fiel auf Se. Majestät den König von Preußen. Die Aufregung und der Eifer, welcher in einem großen Theile von Deutschland und auch im eigenen Lande zur Annahme dieser Wahl hindrängte, ist bekannt. Die Königliche Regierung erwog die mangelnde Befugniß zu diesem Anerbieten, die Rechte der Mitfürsten und den Inhalt der Verfassung, auf Grund deren der Antrag erfolgte. Sie wich nicht von dem Wege der Vereinbarung und ließ sich selbst durch die sich dagegen auflehnende Haltung der damals versammelten zweiten Kammer nicht irren. In einer Note, welche an dem Tage der Audienz der frankfurter Deputation, am 3. April 1849, abging, wurde zwar der Entschluß Sr. Majestät des Königs erklärt, an die

hinzutretenden Staaten sich bilden möchte, zugleich aber wurden die Re⸗ gierungen ersucht, in Frankfurt Bevollmächtigte zu bestellen, um sich über den Bundesstaat, über das Verhältniß der Beitretenden zur Versammlung in Frankfurt und zu den Nichtbeitretenden zu erklä⸗ ren. Aber auch dieser Weg wurde unmöglich. Am 11. April faßte die National⸗Versammlung den Beschluß, an der aufgestellten Ver⸗ fassung unverbrüchlich festzuhalten, und am 14. April erklärten die Bevollmächtigten von 28 Bundesstaaten, daß ihre Regierungen die frankfurter Verfassung unter der Voraussetzung anerkennten, daß sie für ganz Deutschland Geltung erhalte. Zu einer weiteren Ver ständigung war hiernach nicht zu gelangen. Die Wahl stand zwischen unbedingter Annahme oder unbedingter Verwerfung der frankfurter Verfassung. Die Ablehnung der Kaiserwürde und der Verfassung in ihrer damaligen Gestalt wurde in der Note vom 28. April erklärt.

Es kann nun mit der unbedingtesten Zuversicht gefragt wer⸗ den, ob die Königliche Regierung am 28. April bei dieser Erklä⸗ rung sich der Pflicht habe entschlagen können, dahin zu streben, die deutschen Verhältnisse in einer dem langjährigen Verlangen der Nation, den wiederholten feierlichen Versprechungen der Regierun⸗ gen gemäßen Weise zu ordnen, ob sie sich auf sich selbst habe zu⸗ rückziehen und abwarten können, was die Zeiten brächten? Es kann nit der unbedingtesten Zuversicht gefragt werden, ob es für die Königliche Regierung und ihre Bundesgenossen möglich gewesen sei, lediglich auf die Grundlagen und Verhältnisse des deutschen Bundes oder eines Staatenbundes überhaupt zurückzukommen? Wer könnte die Bejahung dieser Fragen mit der Pflicht, mit der Ehre, mit der Treue, mit politischer Weisheit verträglich finden? Für Preußen blieb, in Betracht der Lage der Dinge und der centralconstitutionellen Verfassung Oesterreichs, nur eine Mög⸗

Bundesstaats. Diesen hat es am 28. Mai in der bekannten Note beschritten, und mit Erfolg. Den von der Königlichen Regierung mit den Königlichen Regierungen von Sachsen und Hannover ge⸗ troffenen Einleitungen entsprechend, stehen gegenwärtig 27 deutsche

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Regierungen, mit einem Ländergebiet von 7480 Quadrat⸗Meilen

Bundesstaats zusammen. Dem Fortgange wird der Segen ni 11“ n nich fehlen. Sie sind in ihrem guten Rechte. 8 b

daß dieser Bundesstaat nur unter freier Zustimmung der

einer Volksvertretung aus Stande kommen könne. Sie verfolgt dabei den Weg, der Note vom 23. Januar 1849 bereits bezeichnet hat. Ihre Befugniß zu diesem Unternehmen, und zwar nicht über⸗ haupt, sondern so wie dasselbe in dem Bündnisse vom 26. Mai 1849 sich darstellt, ist angezweifelt, und die Behauptung aufgestellt worden, daß dies Bündniß mit dem Bunde von 1815, mit seinen Grundlagen und Bestimmungen, mit den aus ihm hervor⸗ gehenden Rechten und Pflichten seiner Mitglieder nicht verträglich sei. Die erhobenen Bedenken richten sich jedoch nicht gegen das Unternehmen überhaupt, sondern gegen die spezielle Art der Ausführung. Hierin liegt der Ausspruch, daß ein solches Unter⸗ nehmen an sich mit dem Bunde von 1815 verträglich sei. Von diesem Zugeständnisse wird hier Akt genommen. Das Anfechten der speziellen Art der Ausführung aber kann nicht anerkannt werden, und ist zunächst durch den Nachweis zu wider⸗ legen, daß jenes Bündniß innerhalb des Bundes von 1815 selbst dann rechtlich zulässig sein würde, wenn dieser mit seiner ganzen Organisation und mitallen seinen Bestimmun⸗ gen, was nicht der Fall ist, in voller stünde. Art. XI. der Bundesakte vom 8. Juni 1815 setzt fest: „Die Bundesglieder behalten das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundes⸗ staaten gerichtet wären.“ 1 Die hier ertheilte Befugniß ist unbeschränkt in Betreff derer unter welchen Bündnisse geschlossen werden koͤnnen. Sie könuen mithin auch unter Bundesgliedern geschlossen werden. Sie ist in Betreff der Gattung und Art der Bündnisse nur dahin beschränkt daß sie nicht gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bun⸗ desstaaten gerichtet sein dürfen. Unter dieser alleinigen Bedingung sind Bündnisse aller Art, folglich sowohl über materielle als po⸗ litische Interessen gestattet. materielle und polikische Interessen. Es kommt nur darauf an nachzuweisen, daß es, da von einer Gefährdung einzelner Bundes- staaten jedenfalls nicht die Rede sein kann, gegen die Sicherheit des Bundes nicht gerichtet sei. Gerichtet ist es augenfällig nicht ge⸗ gen die Sicherheit des Bundes, es soll aber an dem Worte h festgehalten und nachgewiesen werden, daß es auch miltelbar die Sicherheit des Bundes nicht gefährde. 1 Zweck des letzteren ist e und inneren Sicherheit Deutschlands gig 38 und Unverletzbarkeit der einzelnen deut⸗ 116148 (deutsche Bundesakte Art. II.), es wiener Schlußakte Art. I., materiell übereinstimmend 1“ Unverletzbarkeit der im Bunde begriffenen IE“ Erhaltung der inneren und äußeren Sicherheit Der Zweck des Bündnisses ist nach Art. I. „Echaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und

1114“ und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen 8 Der Zweck des Bundes und des Bündnisses ist also auf daß selbe Ziel gerichtet. Dies Ziel ist nicht ein solches, dessen gleich⸗ zeitige Verfolgung von zweien Seiten her sich gegenseitig aus schlösse. Es besteht daher ni⸗ T11“ 8bEEo1A1A“

, besteht daher nicht nur neben einander, d r Bu Bündniß ein und dasselbe Ziel 88 vih Zuversicht, daß der Bund seinen Zweck epreiche, en 8 die Richtung des Büͤndnisses auf 85 1““ irkr. viceh Theile, welche dasselbe Ziel verfolgen, könnem allerding 1 sei es durch die Wahl der Mittel, sei es durch die Art ihres 8 fahrens, hindernd in den Weg treten, Dem ist jedoch Unmittelbar auf die Aufstellung des Zweckes folgt im Art. I. des Bündnisses die Bestimmung, daß sämmtlichen Gliedern des deutschen Bundes alle aus diesem hervorgehenden Rechte und die diesen Rechten entsprechenden Verpflichtungen vorbehalten seien. Die Rechte des deutschen Bundes sind also auch in dieser Beziehung gewahrt. In dem Bündniß an sich liegt mithin ein solches Hinderniß nicht. Die Besorgniß könnte sich lediglich an die Handhabung seiner Bestim⸗ mungen knüpfen. Niemand aber kann das Recht eingeräumt wer⸗ den, gegen die künftige Handhabung einen, der Erfahrung nicht entnommenen Argwohn zu erheben. Stellte sich das Bündniß ein dem Zwecke des Bundes entgegenstehendes Ziel, dann wäre ein Ein⸗ wurf gegründet. Es ist daher eine ungewöhnliche Erscheinung, daß er der Uebereinstimmung der Zwecke entnommen wird. Sollte aber da davon geredet worden, die Sicherheit des Bundes sei gefährdet, denn seine Existenz sei bedroht, der Sinn des Einwandes dahin gehen, es sei Gefahr, daß der Bund sich löse und das Bündniß an seine Stelle trete, so würde auch einem solchen Einwande die Gel⸗ tung nicht eingeräumt werden dürfen. Nur zwei Fälle sind denk⸗ bar. Entweder das Bündniß umfaßt, wie dies gegenwärtig der Fall ist, nicht sämmtliche Bundesglieder, dann bliebe die Existenz des Bundes in seinem ganzen Wesen ungefährdet; oder das Bünd⸗ niß umschließt alle Bundesglieder ohne Ausnahme; dann tritt es in der That an die Stelle des Bundes, und zwar mit dem freien Willen und Einverständniß aller seiner Mitglieder; dann bleibt Niemand übrig, der darüber klagen könnte oder würde. Der Zweck des Bündnisses läßt es mit dem Bunde in vollem Einklange er⸗ scheinen und weist die nicht geeignete Benennung eines Sonder⸗ Bundes ab, welcher den Namen eben davon trägt, daß er Sonder⸗ Zwecke verfolgt.

Es kommt aber nicht allein darauf an, die formale Begrün⸗ dung des Bündnisses in den Worten des Art. XI. der Bundes⸗ Akte von 1815 nachzuweisen. Es ist gegen andere Andeutungen darzuthun, daß das Bündniß nach seinem Inhalte die Grundsätze des Bundesrechts nicht verletze.

Der deutsche Bund, nach der Akta von 1815, im Art. I. der wiener Schluß⸗Akte ein völkerrechtlicher Verein genannt, ist be⸗ kanntlich ein Staatenbund, gegründet auf das Prinzip der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der darin begriffenen Staaten, lediglich mit bestimmten vertragsmäßigen Verpflichtungen derselben gegen die Gesammtheit und unter einander zur Erreichung des oben gedachten Zweckes.

Nun ist behauptet worden, ein Bündniß, welches ein Ober⸗ haupt und eine einheitliche Exekutiv⸗Gewalt schaffe, welches Sou⸗ verainetätsrechte der Mitglieder auf diese übertrage, verstoße gegen den Grundsatz des Bundesrechts, welcher die Selbstständigkeit und

1

und über 25 Millionen Einwohnern für die Bildung eines engeren

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Die Königliche Regierung ist mit ihren Verbündeten in der Bildung eines engeren Bundesstaats innerhalb des Bundes von 1815 begriffen, und ist dabei von dem Grundsatze ausgegangen, 2 beizutre⸗ tenden Regierungen und seine Verfassung nur unter Zustimmung den sich anschließenden Ländern zu den sie in Art. XVI. der

3 vari. 8 DJzose 6 18 3 Sti 4 16 als gegründet Beschluß über das Stimmenverhältniß im Plenum.

Integrität be⸗ ner Besitzungen oder

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52 2 60 1 . Das Bündniß vom 26. Mai umfaßt der wiener Schluß⸗Akte nur analogisch herzuleiten.

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Dies muß bestritten werden S. ta geahrt wisen wal. abgesehen werden, wie manni fach 8 dabei sogar ganz davon nisation des Bundesstaats gegeh hen Schutz die projektirte Orga⸗ walt enthält, da es zunächst ledig lichen Mißbrauch der Erekutivge⸗

Der Staatenbund von 1819 dere die Rechtofrage ankommnt. nalbund der Souveraine oder Nesela n als ein bloßer Perso⸗ ist wesentlich ein Realbund. Die ö ausgefaßt werden, er begriffenen Staaten ist sein Zweck hängigkeit der im Bunde und im Art. IV. der wiener S 8. Schluß-⸗Akte Art. I. rt. ͤder wiener Schluß⸗Akte wird E1 2, den am Bunde theilnehmenden Staaten IGe Stimmen im Plenum der Bundes⸗Versammlues hahenn 8 2 8. r Schluß⸗Akte, auf den Besitzung⸗ 9 nach Zahl seiner Mitglieder war weder in Bezug auf eis eg ce ein Minimum eine 9 r. Vug er wiener. e. 1 e geschlossene. Art. VI. der wiener Schluß⸗Akt sieht den Fall der Aufnahme neuer Mitglieder vor; Art XVII ebend. gedenkt des Falls, da die Besitzungen eines souverainen reut⸗ durch Erbfolge auf ein anderes übergehen. Es äußert V WEö“ r auf die. Bunresverhältnisse, ““ 9 rbeig eführte Nothwendigkeit eines Gesammt⸗ beschlusses über das Stimmrecht im Plenum der Bundes⸗Versamm⸗ lung. Rechtlich hinderte durchaus nichts, daß ein deutsches Re⸗ V nach und nach den größten Theil von Deutschland durch V 8 vac get. und es hätte dies keine andere Folge gehabt, als die Verminderung der Stimmen im engeren Rathe und einen Was aber vo dem Uebergang der Rechte von einem Regentenhause auf ein den Rechtstitel der Erbfolge gilt, das muß von dem 4 bergange der Rechte durch jeden anderen Rechtstitel in ganz glei⸗ 88 Weise gelten. Es muß eben so gelten für den Fall, in wel⸗ hem ein deutscher Regent einem anderen seine Rechte an einer sei⸗

zungen oder an allen durch Cession abtritt. Sollte dies

unstatthaft sein, so müßte es das Bundesrecht durch eine ausdrück⸗ liche Bestimmung untersagen. Die wiener Schluß⸗Akte enthält aber in geradem Gegentheil ausdrücklich eine Bestimmung, welche den Fall der Abtretung von Souverainetätsrechten an ein Bundesglied für bundesrechtlich zulässig erklärt; Art. VI. setzt fest:

daß eine freiwillige A btretung auf einem Bundesge⸗

biete haftender Souverainetätsrechte zu Gunsten

eines Mitverbündeten ohne Zustimmung der Gesammtheit

geschehen könne. Selbst das könnte in diesem Falle noch fraglich sein, ob eine solche Abtretung eine Veränderung des Stimmen⸗Verhältnisses nach sich ziche, denn die Nothwendigkeit zu solcher ist aus Art. XVI. 4 Nach dem an⸗ geführten Art. VI. steht jedem Bundesmitgliede unzweifelhaft frei, durch Abtretung der Souverainetätsrechte persönlich aus dem Bunde auszuscheiden. Der Staat dagegen muß im Bunde verbleiben; in Betracht der zu ihm gehörigen Staaten, nicht der Personen ihrer Vertreter, ist der Bund unauflöslich. b

Kann nun ein Bundes⸗Mitglied seine gesammten Souverai⸗ netätsrechte, unbeschadet der Verhältnisse seines Staates zum Bunde, einem Mitverbündeten zu eigenem Rechte abtreten, ohne daß irgend Jemand darüber eine Mitsprache zusteht, so hat er unzweifelhaft auch das weit mindere Recht, der Ausubung eines Theiles dieser Souverainetätsrechte zum Besten einer Gemein⸗ schaft zu entsagen; und hat er das Recht, seine Souverainetäts⸗ Rechte ganz oder theilweise eigenthümlich abzutreten, so hat er unbestreitbar auch das mindere Recht, ihre Ausübung ganz oder theilweise einem Mitverbündeten zu delegiren.

Der Einwand muß daher zurückgewiesen werden; damit zu⸗ gleich aber auch das Bedenken, daß die Unauflöslichkeit des Bun⸗ des einer solchen Abtretung oder Delegation entgegenstehe. Was die wiener Schluß⸗Akte ausdrücklich gestattet, kann dem Grundsatze von der Unauflöslichkeit des Bundes nicht widersprechen. Unter der letzteren kann daher, in Uebereinstimmung damit, daß der Bund ein Realbund ist, nur verstanden werden, daß ein Bundesstaat von demselben nicht getrennt werden darf.

Ob und welche Vereinbarung ein Vertrag der in Rede stehen⸗ den Art wegen der Stimmführung im Plenum und engeren Rathe der Bundes⸗-Versammlung nothwendig machen, und welche Vereini⸗ gung darüber geeignet sein würde, dus kann hier füglich übergan⸗

gen werden, da, wenn auch bei der ganzen bisherigen Auseinander⸗ setzung vorausgesetzt worden, daß das frühere Bundesrecht und die Bundes⸗Verfassung noch in voller Integrität bestehe, doch wohl Niemand darüber in Zweifel sein kann, daß die an sich unmögliche Wiederherstellung der alten Bundes⸗Verfassung jedenfalls nur un⸗ ter neuen Verabredungen über das Stimmenverhäͤltniß stattfinden

könnte. sich die Pflichten zu ver⸗

(Unabhängigkeit der einzelnen Bu

Es ist endlich nicht ungeeignet, gegenwärtigen, welche aus dem Bundes⸗Verhältni ein; Mitgliedern obliegen. Man halte sie sich nur 11“ sich ohne Weiteres zu überzeugen, daß gerade in dem Bündnisse vom 26. Mai und dem danach beabsichtigten Bundesstaat die stärk⸗ sten Garantieen für ihre Erfüllung liegen:

die Pflicht, Deutschland und jeden einzelnen Bundesstaat gegen Angriff in Schutz zu nehmen;

der Theilnahme an jedem Bundeskriege und der Stellung des Kontingents;

der Unterlassung einseitigen Friedens⸗ und Waffenstillstands Schlusses nach einem Bundeskriege;

der Unterlassung von Verträgen, welche die Sicherheit des Bun⸗ des gefährden;

der gegenseitigen Hülfsleistung im Fall au frührerischer Bewe⸗ gungen;

der Unterlassung wechselseitiger Kriege und gewaltsamer Verfol⸗ gung von Rechtsstreitigkeiten;

der Unterlassung von Rechtsverletzungen gegen verbündete und auswärtige Staaten;

der Unterlassung willkürlicher Uebertragung von Souverainetäts⸗ Rechten an ein Nichtmitglied des Bundes, ohne Zustimmung der Gesammtheit; 1 8

endlich der Leistung der bundesmäßigen Matrikular⸗Beiträge.

Diese Pflichten bestehen theils in Leistungen, theils in Unter⸗ lassungen. Was jene betrifft, so erhöht das enge Zusammenschließen der in den Bundesstaat tretenden Staaten die Kraft, und damit

die Leistungsfähigkeit jedes Einzelnen; es giebt aber zugleich in allen Fällen, in denen statt des Einzelnen die Gesammtheit eintritt, die stärkste Gewähr für die Erfüllung der Verpflichtungen. die Unterlassungen anlangt, so bildet gerade die Organisation des

Was

Bundesstaates eine Ueberwachung, in welcher die sicherste Garan⸗

tie liegt.

Nach dieser Erörterung wird es nicht nöthig sein, auf die Be⸗ hauptung, daß das Recht des Bundes von 1815 dem Bündnisse vom 26. Mai entgegenstehe, wieder zurückzukommen. Es ist hier mehr bewiesen worden, als zu beweisen erforderlich war, daß näm⸗ lich dies Bündniß bundesrechtlich auch dann zulässig sein würde, wenn der deutsche Bund in seiner ganzen Organisation in voller

Integrität noch bestände. Dies ist jedoch nicht der Fall.