1850 / 60 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Nachdem im vorigen Abschnitt die aus der Voraussetzung des noch in vollem Umfang bestehenden alten Bundesrechtes hergeleite⸗ ten Einwendungen abgelehnt sind, ist es angemessen, dieser Voraus⸗ setzung das wahre thatsächliche Verhältniß gegenüber zu stellen.

1) Mit der durchgreifendsten Erschütterung, welche der Orga⸗ nismus des deutschen Bundes im Jahre 1848 erfahren hat, ist zu beginnen mit dem Untergang seines früher berechtigten Organs. Im Eingange sind die näheren Umstände angegeben, welche am 12. Juli 1848, die unter dem Vortritt der Katserlich österreichi- schen Regierung und der Zustimmung aller übrigen Bundes Regierungen erfolgte definitive Aufhebung der Bundes⸗Versamm⸗ lung begleitet haben. Die Bundes Versammlung konnte ihr nicht selbst beschließen, dies lag außerhalb der W“ desmäßigen Kompetenz. Sie konnte Sr. Kaiserl. Hohei gr Reichsverweser keine Machtvollkommenheit übertragen, zu ci 88 Uebertragung ihrer Befugnisse an irgend Feäcd E““ nach der wiener Schluß Akte (Art. v 1I.) E“ die mäͤßigen Organ des Bundes, koin Artikel des velc. Se. Kai⸗ Macht. Ihr Untergang und die 13““ in serliche Hoheit der Reichsv” rweser erhielt, I A 1 Li 1

dent Anerkenntnih, wrsches sämmtliche Pundes Regierungen de I.bisf⸗ er. National⸗Versammlung vom 28. Juni 1848 Beschlüssen der 2 T E11 8 3 8 ertheilt haben, Beschlüsse, welche das Gesetz über die pro⸗ visorische Centralgewalt genannt werden sind. Dies Aner kenntniß ist theils ausdrücklich, ihells durch Fnaludente Handlungen erfolgt. Letztere waren die Zustimmung zur Wahl des Reichsver wesers, der diplematische und geschäftliche Verkehr sämmtlicher Re⸗ gierungen mit den ernannten Reichs Ministerien. Hierin lag ung bedingt die Zustimmung zu der Organisation, welche die Beschlüsse der National⸗Versammlung der Central⸗Regierung gegeben hatten. Se. Kaiserl. Hoheit der Reichsverweser war deshalb nicht lediglich der Nachfolger der Bundesversammlung, nicht lediglich der Erbe ihrer Befugnisse: er trat ein als Niemandes Nachfolger, vielmehr als der provisorische Vorgänger des erwarteten Oberhauptes, mit neu verliehenen Befugnissen, mit neu hinzugefügten Beschränkungen. Ausüben sollte er seine Befugnisse nur durch seine Minister, und diese sollten der National-Versammlung verantwortlich sein. An⸗ die Stelle des Staatenbundes mit der ihm entsprechenden Organi⸗ sation einer auf Instructionen gestellten Bevollmächtigten- Versamm lung trat der der Zukunft antizipirte provisorische Bundesstaat in monarchisch⸗constitutioneller Form. Es handelte sich dabei aber mehr um die Form, als die Sache, denn die vor Allem nöthige Feststel lung des Verhältnisses der Einzelregierungen zur Centralgewalt fehlte, und diese übte in ihrer monarchisch⸗constitutionellen Form durch ihre bloße Existenz eine größere zerstörende Kraft auf ven alten Bundes⸗Organismus, als ihr schaffende gegönnt war. Es ist eine nicht erschöpfende Auffassung, wenn man nur die Bundes Versammlung als erloschen betrachtet und lediglich auf die Lücke hinblickt, welche ihr Verschwinden in dem Bundesrechte gelassen hat. Man hat die Centralgewalt in ihrer wahren, oben bezeich neten Bedeutung in das Auge zu fassen, wenn man die Wirkungen ihres Eintretens auf die alte Bundes⸗Orga isation beurtheilen will.

In dem deutschen Bunde mit seinen Grundgesetzen von 1815 und 1820 lagen zwei von einander zu haltende Elemente: ein völ⸗ kerrechtliches und ein auf das Innere des Bundes gerichtetes. Dem ersteren gehört an die Allianz seiner Glieder, der Zweck dieser Al⸗

vom

sungs⸗Angelegenheit und was dahin gehört, ausdrücklich von

ihrem Bereiche aus. 1 .

2) Auch die Kriegs⸗Verfassung bedarf der wesentlichsten Um Schon der Zutritt der bisher außerdeutschen Provinzen Preußens mußte die Eintheilung des Bundesheeres obändern.

Seitdem ferner durch den schon in der Bundes⸗Versammlung vor⸗ bereiteten Beschluß der National Versammlung vom 15. Juli 1848 die deutsche Streitmacht von 1 Prozent auf 2 Prozent der Bevöl⸗ kerung erhöht und also verdoppelt worden ist, wird die Zusauimen setzung und Eintheilung der Heerestheile einer durchgreifend neuen Anordnung bedürfen und hierdurch eine Revision der Kriegs⸗Ver⸗ fassung vom 12. April 1821 unabweislich werden.

3) Aber selbst wenn alles Vorstehende eine Neugestaltung der Bundesverhältnisse nicht forderte, würde die Königliche Regierung aus einem wichtigen Ereigniß den gerechten Anspruch herleiten müssen, daß die Bundes⸗Verfassung einer tiefeingehenden Erörterung und Reviston unterworfen würde. Durch die Bundesbeschlüsse vom 11. und 22. April 1848 und vom 2. Mai 1848 ist die von der Königlichen Regierung freiwillig beantragte Aufnahme der Provinz Preußen und aller an das deutsche Bundesgebiet anstoßenden Die strikte des Großherzogthums Posen, so wie der Stadt und Festung Posen, in den deutschen Bund erfolgt. Preußen steht daher gegen⸗ waß tig mit seiner ganzen Monarchie, vorläufig bis auf einen nicht bedeutenden Distrikt polnischer Bevölkerung, im deutschen Bunde. Als dies in einer von der Bundesversammlung vankbar anerkann⸗ ten nationalen und föderativen Gesinnung geschah: da hatte schon vorher, am 10. März, die Bundesversammlung beschlossen, daß eine Revision der Bundesverfassung auf „wahrhaft nationaler und zeitgemäßer Grundlage“ erfolgen solle; da war schon vorher, am 30. März, von der Bundesversammlung beschlossen, daß eine Na tionalvertretung zu berufen sei, welche zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen hätte. Preußen trat also mit den bis dahin außerdeutschen Pro⸗ vinzen in den deutschen Bund, aber nicht auf Grund der alten Pamals schon für unhaltbar erklärten und zur Umgestaltung verur TT“ sondern in der zuversichtlichen, durch Bundes beschlüsse verbürgten Erwartung einer neuen, bei deren Gestaltung es eine Stimme mit zu führen hatte. Ohne diese berechtigte Er— wartung, welche nicht geläuscht werden darf, hätte Preußen, das nunmehr, mit geringer Ausnahme, seinem ganzen Umfange nach ein deutscher Bundesstaat, und zwar von allen ohne Ausnahme der größte wurde, nur mit den wesentlichsten Vorbehalten über die ihm fortan im Bunde gebührende Stellung den gedachten Schritt thun können.

1) Von einem, von dem vorigen sehr verschiedenen Gesichts⸗ punkte her ist die österreichische Monarchie zu dem deutschen Bunde in ein wesentlich verändertes Verhältniß gekommen, Sie ist durch rie Verfassungs⸗Urkunde vom 4. März 1849 in die Lage gebracht, daß sie die Hauptverpflichtung nach dem bis zum März 1848 in Geltung gewesenen Bundesrechte nicht mehr zu erfüllen vermag. Nach diesem Bundesrechte und zwar nach den, während seines ganzen Bestehens gleichmäßig ausgelegten und eine andere Aus⸗ legung nicht zulassenden Artikeln X., XXXI. und XXXII. der wiener Schlußakte,

8 verpflichten die verfassungsmäßig zu Stande gekommenen

Bundesbeschlüsse theils den Bund als solchen, theils die

gestaltung.

lianz, und die wechselseitigen Rechte der Bundesglieder unter ein⸗ ander. Dies Element findet in dem Art. I. der wiener Schluß⸗ Akte seinen entsprechenden Ausdruck, welcher den Bund einen völ

kerrechtlichen Verein der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten nennt. Dem zweiten Elemente, dem auf das Innere des Bundes gerichteten, gehört die z1 einem politischen Ganzen gebildete Gesammtheit an, nach außen eine selbst⸗ ständige einheitliche Macht, nach innen ein auf die Dauer berech⸗ netes Institint. Diese Seite des Bundes findet ihre Geltung in dem Art. II. der wiener Schluß⸗Akte, welcher sie nach innen als eine Gemeinschaft, nach außen als eine in politischer Einheit ver⸗ bundene Gesammtmacht bezeichnet. Das, was als die Verfassung des Bundes bezeichnet worden ist, die ganze Organisation, durch welche für die Gesammtheit, als politisches Ganze, eine Lebensthä⸗ tigkeit allererst möglich geworden ist, hat lediglich Bezug auf das zweite Element im Bunde. Die völkerrechlliche Seite wird nicht berührt, mag für die andere die Verfassung eine monarchische oder kollegiale, die eines Bundesstaates oder Staatenbundes sein, es sei denn, daß in der Anordnung die Willensfreiheit der Ein

zelnen verletzt würde. Als nun am 12. Juli 1848 an die Stelle der Staatenbund ⸗Verfassung provisorisch die Bun⸗ desstaats Verfassung, die monarchisch⸗ constikutionelle an die Stelle der kollegialen, der Reichsverweser an die Stelle der Bundesversammlung trat, da ging nicht blos die letztere, nicht blos ein einzelnes Organ zu Grunde: die ganze Institution in ihrer Richtung nach Innen erlitt eine radikale Umwandlung; alles, was bis dahin für die centrale Gemeinschaft gegolten hatte, erlosch, um Neuem Platz zu machen.

Die Entwickelung ist eine andere geworden, als sie bei dem Eintritt dieses Neuen gedacht war.

Die Bedingung der Lebensfähigkeit der Centralgewalt erlosch mit dem Erlöschen der National⸗Versammlung, an deren Bestehen sie organisch geknüpft war. Hiermit hatte das Provisorium eines Bundesstaats gleichfalls seine Endschaft erreicht. Die Kénigliche Regierung hat von jenem Zeitpunkte ab das rechtliche Bestehen einer Central⸗Gewalt fernerhin anzuerkennen nicht vermocht. Nicht mit dem Scheine eines Grundes könnte behauptet werden, daß mit dem Dahingange dieses Provisoriums die alte Bundes⸗Verfassung wieder in Kraft getreten sei. Sie war ohne allen Vorbehalt definitiv besei tigt worden. Für die nicht völkerrechtliche Seite des Bundes ist das bis dahin Bestandene untergegangen, diese Seite gewärtigt in ihrem ganzen Umfange, und in diesem in aller und jeder Bezie⸗ hung, die Neugestaltung und hat nur einstweilen für einen Theil der Geschäfte der Central⸗Verwaltung in der Einsetzung der Bun⸗ des⸗Central⸗Kommission das interimistische Organ gefunden.

Das völkerrechtliche Element des Bundes ist dagegen von den Ereignissen der Zeit unberührt geblieben. Während das Ver Einzelstaaten zu dem Bunde als Gesammtheit aufgehoben ise, ans 1’ für einen engeren Kreis so weit hergestellt die Allianz 8 über das Interim geschehen, dauert Glieder sorn CE111AAA in der vollen Zahl ihrer wie ihn die Eö— vieser Allianz unverändert geblicben, Rechten und Bliechten egegaussprechen, ist in den wechselseitigen getreten. Pflich er Bundesglieder ein Wandel nicht ein

Was aus

einzelnen Bundesmitglieder unmittelbar, ohne daß es in dieser Hinsicht noch einer besonderen Insinua⸗ tion oder Pubkication bedürfte. Jede Bundesregierung hat die Pflicht, die Bundesbeschlusse zu vollziehen. Als der Bundesbeschluß vom 28. Juni 1832 von einigen Regie rungen mit erläuternden Zusätzen publizirt wurde, beschloß am 8. November 1832 die Bundesversammlung, daß durch diese Beisätze der allgemeinen Verbindlichkeit des Bundesbeschlusses in keiner Be⸗ ziehung irgend Eintrag habe geschehen können. Eine Zuziehung der Stände vor der Publication war weder erforderlich, noch ein von dieser kommendes Hinderniß dem Bunde gegenüber zulässig. In der Er⸗ füllung auch der aus jenen Sätzen hervorgehenden Bundespflicht durfte das Bundes⸗Mitglied von keiner ständischen Mitwirkung ab⸗ hängig gemacht werden. (Art. 58, wien. Schlußakte.)

Jene Fundamental⸗Bestimmungen haben bundesgesetzliche Kraft in dem ganzen Bundesgebiete. Es bedurfte deshalb keines sie schützenden Vorbehaltes in den Verfassungs⸗Urkunden der Länder, welche lediglich Bundesgebiet umfassen; deshalb auch keines solchen Vorbehaltes in der preußischen Verfassungs⸗Urkunde vom 5. Dezem⸗ ber 1848. Sie enthält aber, um jedem Zweifel zu begegnen, über dies eine ausdrückliche Anerkennung des Grundsatzes im Art. 110. Aus gleichem Grunde findet sich der an sich nicht erforderliche Vor behalt übrigens in vielen Verfassungs⸗Urkunden, so in der König⸗ lich sächsischen, württembergischen, Großherzoglich hessischen, hanno⸗ verischen und anderen. In einem Reiche dagegen, welches nur zum Theil Bundesgebiet umschließt und in welchem eine bei der Gesetz gebung milbeschließende Gesammt⸗Nationalvertretung angeordnet wird, ist ein solcher Vorbehalt eine Nothwendigkeit. Unter⸗ bleibt er, so wird die Geltung des Bundes⸗Beschlusses abhängig gemacht von dem Willen der Gesammt⸗Vertretung des Reiches, das zu einem Theile aus Bundesgebiet besteht. Dies ist der Fall Oesterreichs, seine Verfassung vom 4. März 1849 enthätt keiverlei Vorbehalt. Es ist dies nicht als etwas Zufälliges zu betrachten, die Thatsache geht zusammen mit Erklärungen der Kaiserlich österreichischen Regierung, nach welchen sie sich auch in den allge meinen Bundes⸗Angelegenheiten unterzuordnen nicht vermöge und mit dem Inhalt des Programms von Kremsier vom 27. November 1848. Es ist nicht zu bezweifeln, daß das Kaiserreich durch die entschiedenste Pflicht gegen sein eigenes Wohl genöthigt war, sich in diese Stellung zu versetzen; so viel ist aber gewis, daß, die fort⸗ rauernde Gültigkeit des alten Bundesrechts vorausgesetzt, cs sich von einem obersten Grundsatze desselben losgesagt hat.

Wollte man hiergegen einwenden, daß die Verfassung ⸗Urkunde lediglich die inneren Verhältnisse regle, und es Sache der Kai⸗ serlichen Regierung sei, sich über die äußeren mit ihrer Volks⸗ vertretung zu einigen, so würde hierdurch doch stets der Grundsatz verletzt, daß die Zustimmung zu einem Bundes⸗Beschluß von der Landesvertretung nicht abhängig gemacht werden darf.

Der Einwand, daß die Kaiserliche Regierung in allen Fällen, in denen Einstimmigkeit des Beschlusses erforderlich sei, und das sei in den wichtigeren der Fall, ihre Zustimmung nach Belieben ertheilen und versagen könne, und es im letzteren Falle gleichgültig sei, ob die Versagung in einem Widerspruch der Volksvertretung ihren Gründ habe, würde gleichfalls nicht aufrecht zu halten sein. Der Grund der Versagung eines Zustimmens muß nach Art. XIII. der wiener Schluß⸗Akte offen gelegt werden; beruht dieser Grund dann in dem Widerspruch der Volksvertretung, so ist die Versagung

Versammlung, welche ihrer bei weitem überwiegenden Mehrheit nach aus nichldeutschen Stämmen besteht?

Dieser Konflikt tritt noch in anderer und völlig unlösbarer

Weise hervor, wenn man erwägt, daß die Bundesbeschluͤsse nur ausnahmsweise Einhelligkeit erfordern und in der Regel nach Stimmenmehrheit gefaßt wurden. Sowohl im Plenum als im engeren Rathe wurden die Beschlüsse der Regel nach durch Stimmenmehrheit, dort mit *, in diesem mit einfacher Majorität gefaßt. Von legislativen Gegenständen war nur bei neuen Grundge⸗ setzen, bei den Hauptprinzipien über organische Einrichtungen und in Religions⸗Angelegenheiten die Einhelligkeit vorbehalten (Art. XI. XIV. der wiener Schlußakte). Ob aber überhaupt ein Ge⸗ genstand in diese Kategoricen gehöre, das wurde im engeren Rathe wiederum durch Mehrheit entschieden (Art. VII. der Bundesakte.

Es ist, als genugsam bekannt, kaum erforderlich, auf solche, auch in legislativen Gegenständen mit Stimmenmehrheit gefaßte Beschlüsse hinzuweisen. Beispielsweise wurde mit Stimmen⸗ mehrheit die Kompetenz der Bundes⸗Versammlung am 12. Juli 1817 provisorisch beschlossen; am 29. Juli 1819 der Art. VII. der Bundesakte, über die Fälle, in denen Stimmeneinhelligkeit nöthig sei, authentisch deklarirt; wurden am 5. Juli 1832 gegen Wider⸗ spruch die Aufhebung des badischen Preßgesetzes, an demselben Tage, gleichfalls unter Einwendungen, die Maßregeln zur Aufrechthal⸗ nung der gesetzlichen Ordnung beschlossen.

Diese thatsächlich vorgekommenen Fälle beweisen, daß (und darauf fommt es allein an), über legislative Gegenstände in Ueber⸗ einstimmung mit dem Bundesrechte Mehrheitsbeschlüsse wirklich ge⸗ faßt sind. 8

Die österreichische Verfassung vom 4. März unterwirft mit Ausnahme weniger, ausschließlich die innere Administration betref⸗ fender Gegenstände, das ganze Gebiet der Gesetzgebung der Zu⸗ stimmung der Gesammt⸗Vertretung.

Wie soll es daher gehalten werden, wenn mit oder gegen Oesterreichs Stimme dergleichen Mehrheits⸗Beschlüsse gefaßt sind? Wird die Kaiserliche Regierung sie im ersteren Falle, unter Bruch des Bundesrachts, ihrer zum größten Theile nichtdeutschen Vertre⸗ tung zur Genehmigung vorlegen? Wird sie im zweiten Falle, ent gegen ihrer Verfassung, sie ausführen oder, unter Bruch des Bun desrechts, sie unausgefüͤhrt lassen? Kann Oesterreich in Anspruch nehmen, über deutsche Gesetzgebung mitbeschließend zu Rathe zu sitzen, wenn es sich ihrer Ausführung selber entzieht? Die Mit glieder des Bundes haben ein Recht zu der Frage, was geschehen solle zur Beseitigung eines an sich unlösbaren Konflikts, und die Mitglieder des Bündnisses vom 26. Mai müssen, abgesehen von allen materiellen Gründen, die Befugniß zu Protesten aus dem früheren Bundesrechte ablehnen, bevor ihre eigene Beschwerde ge⸗ hoben ist.

Was folgt nun aus dieser ohne Zweifel nothwendigen, aber unvereinbaren Stellung der Kaiserlich österreichischen Regierung? Es mag abgesehen werden von den Folgen, welche eine so durch⸗ greifend veränderte Stellung einer der ersten Bundesmächte auf den Bestand des Bundes selbst ausüben könnte. Aber das folgt

zunächst daraus, daß die Kaiserliche Regierung sich der Thatsache

nicht verschließen kann, daß und in welchem Umfange die Bundes Verfassung in ihren wesentlichsten Bedingungen gestört ist, und daß Grund vorhanden, daß auch sie ihrerseits die Hand zu neuer und den Bebdürfnissen der Zeit entsprechender Ordnung der Bundes Verfassung biete. Neun Monate sind verflossen, seit die Vor schläge der Königlichen Regierung abgelehnt wurden, und der ganze Zeitraum ist ohne Gegen⸗Vorschläge geblieben.

Das alte Bundesrecht ist nicht ferner aufrechtzuhalten. EmtdIEEEanmden

Es

Bündniß

Das Resultat alles Bisherigen ist folgendes. Das vom 26. Mai und der danach beabsichtigte Bundesstaat stehen mit der Gesetzgebung und Organisation des deutschen Bundes nicht in

Widerspruch. Beständen diese selbst heute noch in allen ihren Thei len in alter Kraft, so würde dennoch alle und jede Befugniß feh len, dem Bündnisse und dem Bundesstaate entgegenzutreten. Das alte Bundesrecht ist jedoch in wesentlichen Theilen, welche den Bund als Gesammtheit, als politisches Ganze, und das Verhältniß der Glieder zu diesem Ganzen betreffen, untergegangen; es besteht nur noch in seinem völkerrechtlichen Theile, in der Allianz der Regie

rungen, in den Zwecken dieser Allianz, in den wechselseitigen Rech

ten und Pflichten der Glieder unter einander. An Stelle dessen, was untergegangen ist, wird ein Neues zu schaffen sein. Dies Neue aber wird nur so gestaltet werden dürfen, daß der Bundes⸗ staat des Bündnisses vom 26. Mai darin seine wohl gewahrte Stelle finde. Er hätte diese im alten Bundesrecht gehabt, sie darf ihm deshalb und weil die Neugestaltung nur mit dem Willen der verbuͤndeten Regierungen zu Stande kommen darf, in der verjüng⸗ ten Bundes⸗Verfassung nicht fehlen. Die verbündeten Regierun⸗ gen, welche auch nach dem früheren Stimmenverhältnisse die Mehr⸗ heit sowohl der Stimmen im Plenum als im engeren Rathe dar⸗ stellen, haben ein gutes Recht darauf, zu verlangen, daß dem be

absichtigten Bundesstaate der Platz in dem revidirten weiteren Bunde nicht verschränkt werde. Dies ist ihr wohlbegründeter Anspruch. Sie können und werden keines der Bundesglieder nöthigen, sich ihrer engeren Verbindung anzuschließen, aber sie dürfen und werden sich auch von anderen Bundesgliedern nicht abhalten lassen, diejenige Gemeinschaft unter sich aufzurichten, zu welcher sie vollkommen be⸗

fugt sind, und welche sie als unerläßlich zu ihrem eigenen Wohl erkannt haben.

Markt⸗WBerichte.

Zusuhr war gering. Weizen 23—27 Sgr., große Gerste 19—

48P

Königsberg, 23. Febr. 56 Sgr. p. Schfl., Roggen vI1I116“” 22 Sgr., kleine Gerste 17—19 Sgr., Hafer 13—15 Sgr., graue Erbsen 28—35 Sgr., weiße Erbsen 25 32 Sgr. Kartoffeln 18 bis 20 Sgr., der Ctr. Heu 14 bis 17 Sgr., das Schock Stroh 100 102 Sgr.

Breslau, gelber 35, 43, 49 Sgr

Roggen 23 ½, 25 Gerste 19, 21, 22 Sgr. Hafer 1q. 17 Sgr. Kleesaat unverändert. Spiritus 5 Rthlr. Gld. Rüböl 14 Rthlr. bez.

40—

Markte

Frankreich.

Das Abonnement berrägt 2 Athlr. für ¼ Jahr. 4 Zchir. 9 3 Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.

neiger.

Berlin, Sonnabend den 2. März

Amtlicher Theil. Deutschland.

Wasserstand. Posen. Ueberschwemmung.

Preußen. Stettin. Ueberf Truppenmusterung. Fürst Michael Obreno⸗

Desterreich. Wien. witsch.

Baden. Karlsruhe. Ernennungen. Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin. Eröffnung des Landtags. Oldenburg. Oldenburg. Landtags⸗Verhandlungen.

Ausland.

Gesetzgebende Versammlung. Annahme des Unter⸗ Interpellation über das Cirkular eines Präfekten.

richtsgesetzes. Cirkular des Ministers des

Paris. Die Jahresfeier der Republik. Innern. Großbritanien und Irland. London. Parlamentsverhandlungen. Schweiz. Bern. Verhaftung von Abgeordneten deutscher Arbeiterver⸗ eine in Murten. Antwort des Kleinen Raths von Aargau auf das bundesräthliche Kreisschreiben. Die Kontrolle an der badischen Gränze.

Der Bundesrathshausbau. Besorgnisse vor Unruhen in Frei⸗ burg. Mazzini nach London. Italien. Turin. Diskussion der Civilliste. Vermischtes Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. Beilage.

Amtlicher Theil

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Kreis⸗Physikus, Sanitäts⸗Rath Dr. Scheller zu Quer furt, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Major von Wrangel des 12ten Husaren⸗Regiments, den St. Johanniter Orden; so wie dem Schornsteinfeger⸗Meister Kitt zu Neuhaldens leben, die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen;

Den Corps⸗Auditeur von Wydenbrück des 3ten Armee

Corps zum Ober⸗Auditeur und ordentlichen Mitgliede des General⸗

Auditoriats mit dem Prädikate eines wirklichen Justizrathes zu er⸗ nennen; und

Dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der theologischen und philosophischen Akademie zu Münster, Dr. Grauert, vie nachgesuchte Entlassung aus seinem bisherigen Dienst⸗ verhältnisse vom Schlusse des laufenden Winter⸗Semesters ab in

Gnaden zu ertheilen.

von Gottes Gnaden, König

Wir Friedrich Wilhelm, von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen mit Zustimmung der ö was folgt: ttien⸗Kapitals der unterm 21. August ce 404) konzessionirten Aachen⸗ Nominalbetrage von 4,000,000

Für die Zinsen des Actien⸗Ko 1846 (Gesetz 57 Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft im Nor betrage Süseceerer te 9 8 Statuts) und für die Zinsen des Aetien⸗ Kapitals der unterm 8. Januar 1847 (Gesetz⸗Sammlung 1847, Seite 46) konzessionirten Ruhrort Krefeld⸗Kreis⸗Gladbacher Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft im Nominalbetrage von höchstens 1,500,000 Rihlr. (§§. 10 und 20 der Statuten) wird, nach näherer Maßgabe der unterm Losten, resp. 26. September 1849 mit Bevollmächtigten der Gesellschaften abgeschlossenen Verträge, die Garantie des Staats und zwar zum Satze von drei und einem halben Prozent hiermit

bewilligt. . 1 Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unser Finanz⸗Minister werden mit der Ausführung des Ge⸗ setzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer

beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8 1 ü Gegeben Charlottenburg, den 28. Februar 1850.

11 Friedrich Wilhelm. von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Rabe. Simons. von Schleinitz. von Stockha

chsteigenhändigen Unterschrift und

von der Heydt.

Gesetz, betreffend die Bewilligung einer Zinsgarantie des Staats für die Actien der Aachen⸗D. üsseldorfer und der Ruhrort⸗Krefeld⸗Kreis⸗ Gladbacher Eisenbahn⸗ Gesell schaft. Vom 28. Februar 1850.

Berlin, den 28. Februar 1850. In Gegenwart 1) des Minister⸗Präsidenten Grafen von Brandenburg, 2) des Staats⸗Ministers von Ladenberg, 3) des Staats⸗Ministers Freiherrn von Manteuffe 4) des Staats⸗Ministers von der Heydt, Staats⸗Ministers von Rabe,

M. bei der feierlichen Beeidigung der Verfassung Krankheits halber nicht hatte zugegen sein können, den von ihm nach Artikel 108 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar d. J. zu leistenden Eid nach⸗ träglich abzunehmen. Zu dem Ende wurde dem Staats⸗Minister Freiherrn von Schleinitz die Formel des Eides durch den unter⸗ zeichneten Protokollführer dahin vorgelesen:

Sie schwören zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß

Sie Sr. Majestät dem Könige treu und gehorsam sein und die

Verfassung gewissenhaft beobachten wollen.

Zugleich wurde bemerkt, daß der Eid, unter Aufhebung der Schwurfinger, durch Aussprechen der Worte:

Ich (Vor⸗ und Zuname) schwöre es, so wahr mir Gott helfe! zu leisten sei, wobei es ihm anheimgestellt bleibe, am Schlusse die seinem religiösen Bekenntnisse entsprechende Bekräftigungs⸗Formel hinzuzufügen.

Der Staats - Minister Freiherr von Schleinitz leistete hierauf den Eid, indem er, unter Aufhebung der Schwurfinger der rechten Hand, die Eidesworte aussprach:

Ich Alexander Gustav Adolph Freiherr von Schleinitz

schwöre es, so wahr mir Gott helfe!

Das hierüber aufgenommene Prorofoll ist von sämmtlichen An⸗ wesenden zum Zeichen ihrer Genehmigung vollzogen worden.

Alexander Gustav Adolph Freiherr von Schleinitz.

Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von

Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons.

Geschehen wie oben.

G Costenoble, Geheimer Ober⸗Finanzrath, als Protokollführer.

Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche

t Arbeiten. Der bisherige Eisenbahn⸗Kommissarius in Breslau, Regie⸗ rungs⸗Assessor von Düring, ist zum Mitgliede der Königlichen Direction der Ostbahn in Bromberg; und Der Regierungs⸗Rath von Nostitz zum Königlichen Eisen⸗ bahn-Kommissarius in Breslau ernannt worden.

Bekannimachung. Der Königlichen technischen Bau⸗Deputation, deren Einrichtung auf Grund der Verordnung vom 22. Dezember 1849 (Gesetz⸗Sammlung 1850 S. 15) nach Maßgabe der Bekannt machung vom 22. Januar d. J., mit dem 1. März in Wirksamkeit tritt, ist ein besonderes Geschäftsreglement ertheilt worden, welches ich nachstehend zur öffentlichen Kenntniß bringe. Berlin, den 28. Februar 1850. 3 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt Geschäfts⸗Reglement Königliche technische Bau⸗Deputation. ie Königliche technische Bau⸗Deputation ist nach §. 6 der Verordnung vom 22. Dezember 1849 über die obere Verwaltung des Bauwesens bestimmt, das gesammte Baufach in künstlerischer und wissenschaftlicher Beziehung würdig zu repräsentiren, größere öffentliche Bau⸗Unternehmungen in baulich technischer Hinsicht zu beurtheilen, die Anwendung allgemeiner Grundsätze im öffentlichen Bauwesen zu berathen, neue Erfahrungen und Vorschläge in künst⸗ lerischer, wissenschaftlicher und baulich technischer Beziehung zu be⸗ gutachten, für weitere Ausbildung des Baufaches Sorge zu tragen, die sämmtlichen Prüfungen der Bauführer und Baumeister zu be⸗ wirken und das Kuratorium der Bau⸗Akademie zu bilden.

Die zu begutachtenden Gegenstände werden der technischen Bau⸗Deputation durch das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zugewiesen, durch dessen Vermittelung auch die von den übrigen Ministerien gewünschten Gutachten über bauliche Angelegenheiten eingeholt werden. Außerdem ist jeder Ministerial⸗ Bauath eben so befugt als verpflichtet, diejenigen Bau⸗Entwürfe, welche ihm zur Super⸗Revision zukommen und nach seinem pflicht⸗ mäßigen Ermessen von Interesse für die technische Bau⸗Deputation erscheinen, zu deren Kenntniß und Besprechung zu bringen.

Auch die übrigen Mitglieder der technischen Bau⸗Deputation sind berechtigt, Entwürfe von iuteressanten Bauwerken bei den wöchentlichen Berathungen zur Kenntnißnahme und Besprechung vorzulegen. 1

Die Bau⸗Verwaltungs⸗Angelegenheiten und die Revisio⸗ nen von Kosten⸗Anschlägen bleiben von den Functionen der tech⸗ nischen Bau⸗Deputation gänzlich 1

Der technischen Bau⸗Deputation ist die Verwaltung der ver⸗ einigten Bibliothek der technischen Bau⸗Deputation und der Bau⸗ Akademie übertragen. Sie sorgt für den Ankauf derjenigen Werke und Zeitschriften, welche zur Vervollständigung der Bibliothek, so wie zur Kenntnißnahme der Fortschritte in den einzelnen Fächern des Bauwesens dienen, und legt am Jahresschluß Rechnung über die ihr zu diesem Zwecke überwiesenen Gelder. Die Rechnung wird dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eingereicht.

—2.

. 4 §. 4 Der technischen Bau⸗Deputati⸗

ren einzelnen, die Technik betreffenden Gegenständen. Wasse stands⸗Tabellen werden dagegen zur Bau⸗Abtheilung des Ministe riums abgegeben.

tion schen ratorium derselben, welches in der Folge durch die neu hinzu- tretenden Ministerial⸗Bauräthe bei der technischen Bau⸗Deputation ergänzt wird. werden daher an die technische Bau⸗Deputation

sterial-⸗Bauräthen und den außerdem ernannten unter Leitung eines von dem Minister für Handel, Gewerbe und

Alle pPost-Anstalten des In⸗ und

Auslandes nehmen Bestellung auf

dieses Blatt an, fuͤr Berlin die

Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:

Behren⸗Straße Ur. 57.

Eben so verbleiben bei der technischen Bau⸗Deputation die be⸗

den Feldmesser⸗Prüfungen eingereichten Probekarten.

Bei der technischen Bau⸗Deputation werden auch die der bis⸗

herigen Ober⸗Bau⸗Deputation überwiesenen Urmaße und Gewichte aufbewahrt, für deren unbeschädigte Erhaltung sie zu sorgen hat. Zu dem Ende ist jährlich eine Revision des Zustandes derselben

vorzunehmen; die darüber aufzunehmende Verhandlung wird dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ein⸗ gereicht.

Ferner geht die Aufbewahrung der Instrumente für trigono⸗

metrische Vermessungen an die Bau⸗Deputation über.

6 Der technischen Bau⸗Deputation verbleibt die von der bisheri⸗

gen Ober⸗Bau⸗Deputation angelegte Sammlung der Bau⸗Zeich nungen und die Sorge für deren angemessene Vermehrung.

Ferner werden bei derselben auch die architektonischen Probe⸗

Arbeiten aufbewahrt.

Dasselbe gilt von der Sammlung von Bausteinen und ande Die Wasser⸗

1686 Die statutenmäßig der bisherigen überwiesene Verwaltung der Fonds Stipendien⸗Stiftung verbleibt dem

Ober⸗Bau⸗Deputa der Eytelwein⸗ bisherigen Ku⸗

Die Anträge wegen Ertheilung der Stipendien

gerichtet. 8 8 8.

Die technische Bau⸗Deputation besteht aus sämmtlichen Mini⸗

Mitgliedern, welche

öffentliche Arbeiten ernannten Vorsitzenden gemeinschaftlich die ihnen überwiesenen Gegenstände zu bearbeiten und die Prüfungen zu übernehmen verpflichtet sind.

8

Der Vorsitzende präsentirt die eingehenden Sachen und schreibt sie den Referenten zu.

In jeder Woche bleibt der Sonnabend zum Vortragstage be⸗ stimmt, sofern nicht etwa besondere Fälle den Vorsitzenden veran⸗ lassen, die Mitglieder zu einer ungewöhnlichen Berathung ein⸗ zuladen. Die in Berlin wohnenden Mitglieder sind verpflichtet, bei den Sitzungen an den Vortragstagen sich einzufinden oder ihr Aus⸗ bleiben unter Angabe der Verhinderungsursachen anzuzeigen. Aus⸗ wärtige Mitglieder sind berechtigt, an den Berathungen Theil zu nehmen.

Die Theilnahme der Mitglieder an den Berathungen wird in einer Liste notirt. Der Vorsitzende leitet den Vortrag, insofern nicht der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten oder in dessen Vertretung der Unter⸗Staatssecretair oder der Direktor der Bau⸗Abtheilung den Vorsitz übernehmen.

Am Ende des Jahres stellt der Vorsitzende einen Verwaltungs⸗ Bericht zusammen, welcher dem Minister für Handel ꝛc. einge⸗ reicht wird. 8

8 1410

Jede Sache geht durch das Journal an den Referenten und falls ein Korreferent bezeichnet ist, an diesen zuerst, welcher seine Meinung schriftlich beifügt, und dann an den Referenten, der weiter bearbeitet, in der Konferenz zum Vortrag bringt und dann das Gutachten oder den Beschluß aufsetzt. Gutachten über größere öffentliche Bau⸗Unternehmungen, oder über die Anwendung allgemeiner Grund sätze im öffentlichen Bauwesen, werden sodann in ihrer vollständigen Fassung bei einer der nächsten Sitzungen nochmals zum Vortrag gebracht und von den anwesenden Mitgliedern, so wie zuletzt von dem Vorsitzenden unterzeichnet. Die übrigen Konzepte werden, nachdem der Referent sie gezeichnet event. dem Korreferenten und demnächst dem Vorsitzenden zur Revision und Unterzeichnung vor gelegt. Sollten bei dem Vortrage abweichende Meinungen sich gel⸗ tend machen, so wird darüber abgestimmt. Bei gleicher Stimmen⸗ zahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In dem nach Stim menmehrheit abgefaßten Konzept ist die abweichende Meinung an⸗ zuführen und dasselbe dem betreffenden Mitgliede zur Unterschrift vorzulegen oder dessen Votum originaliter oder in Abschrift der Ausfertigung beizufügen. Die Reinschriften werden von dem Vor⸗ sitzenden und mindestens noch von einem Mitgliede unterzeichnet. In Betreff der Zeugnisse ist §. 11 das Nähere bestimmt.

Die in der Sitzung verhandelten Gegenstände gehen aus dem Vortrags⸗Journal hervor. Der Gang der Verhandlungen, so wie die von den einzelnen Mitgliedern eingebrachten Sachen, werden in einem Sitzungs⸗Protokolle summarisch erwähnt, welches von dem anwesenden jüngsten Mitgliede geführt und von demselben, so wie von dem Vorsitzenden, unterzeichnet wird.

S 11

Die Anträge wegen Zulassung zu den Prüfungen werden von

Vorsitzenden einem Mitgliede zugeschrieben, auf dessen Vortrag im vollegium entschieden wird, ob die vorgelegten Nachweise genügen, zu ergänzen oder zurückzuweisen sind. Nach dem Schlusse des Mel⸗ dungstermins werden die Prüfungs Termine angesetzt und die Exa⸗ minanden, so wie die Examinatoren, davon benachrichtigt.

Bei der Bauführer⸗Prüfung werden die Aufgaben für die

Klausur⸗Arbeit von Mitgliedern des Kollegiums abwechselnd der

ttation ist ferner die Aufbewahrung Vorschrift vom 1. August v. J. entsprechend ertheilt.

Bei den mündlichen, nach §. 7 der letztgedachten Vorschrift öf

nach dem Bündnisse ehlen für die Bildung eines Bundesstaats ihrem Mangel a en.ca. Mai folgt, dem, abgesehen von schwundenen Geblete dg noung, Argumente aus dem dahinge enn n en Bundeorechts nicht entgegengesetzt 9 jch her halten. Nu w85S.. 5 Convention üͤber Sg⸗ E1“ wo gegen das Gesagte herzuleiten einen Ein⸗ „Sie schließt die Verfas⸗

des Karten⸗Archivs der bisherigen Ober⸗Bau Deputation, so wie 7) des dessen angemessene Vermehrung übertragen. Von dem Inventarium Die heutige Sitzung des Staats-Ministeriums war von dem wird der Abtheilung für das Bauwesen im Ministerlum für Han⸗ 22 7 8 8 I 8 1 8 118 8 3 9 3 Minister⸗Präsidenten dazu bestimmt, dem Minister der auswärtigen del, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten zur bequemen Benutzung eine

Angelegenheiten Freiherrn von Schleinitz, welcher am 6ten d. Abschrift mitgetheilt

Es hat sich an unserem 5) des

Weizen bleiben gefragt. 21 g ift b fentlich abzuhaltenden Prüfungen führt eines der dretältesten Mitalie⸗

der abwechselnd den Vorsitz und für jedes Fach werden einige Mitglieder ernannt, theils um abwechselnd zu prüfen, theils sich in Verhinderungsfällen zu vertreten. Die Zeugnisse werden im Na⸗

Staats⸗Ministers Simons,

bundesrechtswidrig. Bei solchem Hemmniß der Kaiserlichen Regie⸗ 6) des 8 8 Staats⸗Ministers Freiherrn von Schleinitz.

rung würden schleunige Bundes⸗Beschlüsse zu einer Unmöglichkeit werden; und es darf billig gefragt werden, ob es mit der Wohl fahrt und der Ehre der deutschen Nation vereinbar sei, daß seine Gesetzgebung in den wichtigsten Fragen, in denen Einhelligkeit er

forverlich ist abhängig gemacht werde von dem Willen einer

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