2) Spanische Romanze, gesungen von Sga. Fiorentini (im spa⸗
schen Kostüm). Anfang 6½ Uhr. . Sonntag, 3. März. (Neu einstudirt.) Das Irrenhaus z2
Dijon, oder: der Wahnsinnige. Melodrama in 3 Akten, von
L. Meyer. Musik von Gläser. (Herr Hegel: Charles Valry.)
Dritte Abtheilung. Aus dem zweiten Akt der Oper: ka muta di Portici, von Auber. 1) Chor. 2) Barcarola mit Chor, ge⸗ sungen von Sgr. Pardini. 3) Duett, gesungen von Sgr. Par⸗ dini (Masaniello) und Sgr. Pons (Pietro). 8 Vierte Abtheilung: 1) Potpourri de motifs Espagnols (für groß Orchester). Musica del Maestro Rodriguez de Cepeda.
ucia di Lammer Hierauf: Wal⸗ Mad. Brue
Erste Abtheilung. Erster Akt der Oper: moor, von Donizetti. (Sga. Fiorentini: Lucia.) 8 zer⸗Polka, ausgeführt von der Königl. Solotänzerin und dem Königl. Solotänzer Herrn Gasperini. 3
Zweite Abtheilung. Zweiter Akt der Oper: Lucrezia Borgia, von Donizetti. (Sga. Fiorentini: Lucrezia.)
8 1 Das Abonnement betraͤgt
mechsel-Course.
Amsterdam...
Hamburg
V Brief. 143 ½
250 Fl. Kurz 143
do. 250 Fl. 2 Mt. 8 300 Mk. Kurz 150 ⅔ 2 mt. 150 ⅔ 1 Lst. 3 Mt. 6 26 8 — 300 Fr. 2 Ult. 81 ¼12 80 1 150 Fl. V 2 Mt. 88 ½ 88 ½ 150 Fl. 2 Mt. — 102 ½ 100 Thlr. — 2 Mt. 698 8 Tage 99 ⅔ . 100 Thir.] 2 88 992 100 F. 2 Mt. 100 SRbl. 3 wochen
do. 300 Mk. 150 ½
56 24 108 ½
108 ¾
Inländische Fonds, Efandbriese, Hom munal- Papiere und Geld-Course.
Brief. Geld. Gem⸗ 96 95 ½
— 95
S
8ͤN
Zf. Brief. Geld. Gem.
Pomm. Pfandbr. Kur- u. Nm. do-.
ÄFSS
Preufs. Freiw- Anl5 — 105 Sech.-Präm.-Sch. — 104 ¼ —
Schlesische do. — do. Lt. B. gar. do. — — Pr. Bk. Anth.-Sch. — 94⁴ — Westpr. b 4 90 ⅔¼ Grofsh. Posen do. 4 10 —
do. .3 ½ 90 Ostpr. Pfandbr. 3½ —
Ausländische Fonds.
Friedrichsd'or. — 18 27% 13 ½2½
And. Goldm. à 5th. —
Disconto. 1
Russ. Hamb. Cert. — Poln. neue Pfdbr. do. b. Hope 3.4.S. — do. Part. 500 Fl. qEP — do. do. 300 FI. do. Stiegl. 2. 4. A. — Hamb. Feuer-K. d9 do S8 89 do. Staats-Pr. Anl. — do. v. Rthsch. Lst 109 ¼ Lübeck. Staats-A. do. Poln. Schatz0. 78 ½ Holl. 2 ½ % Int. do. do Cert. L. A. 92 ½ — Kurh. Pr. 0. 40 th.
Stamm-Acltien. Kapilal.
Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrit ausgefüllt Tie mit 3 ⅛ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar
Rein-Ertrag
Börsen-Zins- Rechnung.
Prioritäts-Actien. Kapital.
ages-Cours-
Zinsfuss.
Sümmtliche Priorilits-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt
Berl. Anh. Litt. A. B. 6,000,000 do. Hamburg 8,000,000 do. Stettin-Starg.. 4,824,000 do. Potsd.-Magd. .. 4,000,000
Magd.-Halberstadt .. 1,700,000 do. Leipziger 2,300,000
Halle-Thüringer.... 9,000,000
Cöln -Minden 13,000,000 do. Aachen... 4,500,000
Bonn Cöln 1,051,200
Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000
Steele-Vohwinkel .. 1,300,000
Niederschl. Märkisch. 10,000,000
do. Zweigbahn 1,500,000
Oberschl. Lit. A. 2,253, 100
do. Lit. B. 2,400,000
Cosel-Oderberg . ... 1,200,000 Breslau-Freiburg... 1,700,000 Krakau-Oberschl.... 1,800,000 Berg.-Märk . 4,000,000 Stargard-Posen 5,000,000 Brieg-Neisse. 1,100,000 Magdeb.-Wittenb.... 4,500,000
91 B. 90 ⅛ 6. 84 ½ bz. 104 ¾¼ a 105 bz.
⁷
ScSSV=
N
—
——9g⸗ —
Quittungs - Bogen.
Aachen-Mastricht 2,750,000
Ausländ. Actien.
43 a br. 7 4
8,000, 98 3¾ .
Friedr. Wilh.-Nordb. do. Prier...
do. do. L. B. 200 Fl. . 17 N. Bad. do. 35 Fl. Poln. a. Pfdbr. a. C. 4 96 ¼ h
Schluss-Course von Cöln-Minden 94⁄ 6
95 G.
100 ½1 bz.
97 ¼ G.
93 a¼ B.
100 ⅛ G.
99 ½ EIa 105 B. 104 ½ G 99 G.
101 ⅛ 6.
103 ½ B.
88 6G.
7
89 B.
95 bz.
103 ½ bz.
102 ¼ B
Berl.-Anhalt. .. 1,411,800 do. Hamburg 5,000,000 do. do. II. Ser. 1,000,000 do. Potsd-Magd. 2,367,200 do. do. .. 8900 do. do. Litt. D. 1,000,000 do. Stettiner-. 800,000
Magdeb.-Leipziger .. 1,788,000
Halle-Thüringer.... 4, 000,000
Cöln- Minden. . . . .... 3,674,500 do. do. 3,500,000
Rhein. v. Staat gar. 1,217,000
do 1. Prioritàt .. 2,487,250 do. Stamm-Prior. 1,250,000 Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4,175,000 do. do. 3,500,000 do. III. Serie. 2,300,000 do. Zweigbahn 252,000 do. do. 248,000
Oberschlesische 370,300 Krakau-Oberschl. .. 360,000 Cosel-Oderberg 250,000 Steele-Vohwinkel! 325,000
do. do. II. Ser. 375,000
Breslau-Freiburg ... 400,000
Berg 1a 100,000
E
—öSSEnöSögö
;
—C29b
nIm& . S.
—
Reinertr. 1848
Ausl. Stamm-Act.
2,050,000 6,500,000 4,300,000
Kiel -Altona Sp. Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.
von Preussischen Bank-Antheilen 94 bz.
In Folge der auswärtigen niedrigen Notirungen war unsere Börse flau gestimmt und die meisten Actien sind bei sehr
schlesisch-Märkische gesucht und fest.
peschrünktem Geschäft etwas gewichen. Stargard-Posener und Nieder-
Auswärtige Börsen.
Breslau, 28. Febr. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ¼ Gld. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisv'or 112 ⁄ Br. Poln. Papiergeld 96 ½ Gld. Oesterreich. Banknoten 90 ¼ u. 90 ¼ bez. u. Br. Staats⸗ schuldscheine 87 ½ Br. Seehandl.⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 104¾ Br. Posener Pfandbriefe 4proz. 100 ¾ Br., do. 3 ½1proz. 90 ½ bez. u. Br. Schlesische do. 3 ⅞ proz. 95 %, bez. u. Gld., do. qöPTTIde. 38 ro. 93 Bry. Preußische Bank⸗Antheilscheine 94 ½ Br.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Br., do. neue 4 proz. 95 ½ Br., do. Partial⸗Loose a 300 Fl. 121 Br., do. a 500 Fl. 81 Br., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17½ Br. Russisch⸗Poln. Schatz⸗Obligat. VTööäe
Actien: Oberschlesische Litt. A. 104 ⁄ bez., do. Litt. B. 104 Br. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburg 78 bez. Nieder⸗ schlestsch⸗Märkische 83 ½ Br., do. Prior. 103 ¼ Br., do. Ser. III. 103 Br. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 95 ½ Br. Neisse⸗Brieg 37 Br. Krakau⸗Oberschles. 70 ½ Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn
43 ⅔ bez. Wechsel⸗Course. Amsterdam 2 M. 142 ½ Gld. Hamburg a vista 1514¼ Br. do. 2 M. 149 Gld. London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 25¼ Gld. Berlin a2 vista 100 ½8˖ Br. do. do. 2 M. 99 % Gld. Paris 2 M. 80 ⅞½ Gld. “ Niach Ankunft der flauen berliner Post drückten sich sämmtliche Course merklich, namentlich Krakauer von 70 auf 67 ½ %, wozu sie Brief blieben. Met. 5proz. 93 ½ a 94 ½, %. Aproz. 73, Anleihe 34: 165 — 165 ½. Gloggn. 110 ½ — Pesth 87 — 87½¼.
Wien, 27. Febr. 1 ½proz. 83 ⅛½, . 2 ½6 proz. 49 ½, 50. 107 — 107 ¼. Nordbahn 108, 107¼, 108 Mail. 79 ½ — 80. Livorno 67 ½ — 68
B. A. 1110, 1115. 8 Silber 113 ½.
K. Gold 120 ½. Wechsel⸗Course. Amsterdam 158 Br. Augsburg 114 l bez. Frankfurt 113 ½ bez. Hamburg 167 ½ Br. London 11. 29 Paris 134 1 Br. 8 Fonds, Loose und Actien merklich höher und fest. Freuude De⸗
41 27 G.
Spanien, Zproz. inländ. 29 ½ Br., 29 Gld. Poln. 300 Fl. vese 120 ½ “ 120 Gld., do. a 500 Fl. 80 ½ Br., 79 ⅜ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 44 z Br., 44 ½ Gld. Bepbacher 822 Br., 82 ½ Gld. Köln⸗Minden 95 ¾ Br., 95 ½ Gld.
Hamburg, 27. Febr. 34roz. p. C. 86 ⅔ Br., 86 ½ Gld. St. Präm. Oblig. 88 ¾ Br. E. R. 105³ Br. Stiegl. 85 Br. Dän. 70 Br. Ardoins 11 ¼ Br. Zproz. 27 ⅞ Br., 27 ½ Gld. Hamburg⸗Berl. 85 Br., 84⁄ Gld. Bergedorf 93 Br. Magdeb.⸗ Wittenberge 62 ½ Br., 61 ¾ Gld. Altona⸗Kiel 92 ½⅞ Br., 92 Gld. Köln⸗Minden 95 Br., 94 ¾ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 43 ½ Br., 43 Gld. Mecklenburg 32 ½ Br.
Im Geschäft wenig Leben; die Stimmung im Allgemeinen flau.
Paris, 26. Febr. 5proz. 95. 75. p. C. 98 ½¼, p. 42. 98 ¼. Piemont 970. Iö bahn 452. 50. Nach der Börse. 5proz. 95. 55. Wechsel⸗Course Amsterd. 210 ½. Hamb. 184 ½. Berlin 365. London 25.32 Frankf. 209 ¾. Wien 220. Petersb. 396 ½. 1 8 8 n Fonds war es still. Die Rente ging auf 95. 50, und blieb 95. 75, man ist gespannt auf die Abrechnung. London, 26. Febr. Zproz. Cons. p. C. 94 ½⅛, 95, 94 ½¼, „. a. Z. 95, 94 ½. 34proz. 97 ½, ½. Int. 55 ½, 55. 4proz. 87, 86. Ard. 18 ½, ¼. 3proz. 36 ½, ½. Pass. 3 ⅛, ½. Bras. 90, 88. Mex. 29 ½, J. Peru 78 ¾%, ¼, 80, 79. 1 Cons. eröffneten heute zu 94 ½, p. C. und 95, 94 ⅞ a. Z.; sie blieben so unverändert. Fremde Fonds etwas
flauer. 8 2 Uhr. Cons. p. C. 94 ½⅛, ¼, a. Z. 95, 948⅛. Amsterdam, 26. Febr. Die Stimmung für Holl. Fonds
war heute bei geringem Umsatz etwas minder fest. Die meisten
Gattungen der fremden Fonds waren ebenfalls etwas niedriger;
auch der Handel darin war sehr beschränkt. Peru 79 ½. Holl. Integr. 55 %, 55. 3 proz. neue 64 ½%, . Span. Ardoins
11, ⁄. gr. Piecen 1141¼, 12, 11 ½. Russen Aproz. 85. Stiegl. 84 ½.
Oestr. Met. 5proz. 79, 78 ½. 2 ⁄½proz. 42, 41 ½. Mex. 29 ½.
Belg. Vers. r. Nord⸗
Gr 87 768 Anl. 49: 88. Straßburg 115.
gewichen; fremde Eisenbahn⸗Actien
visen zu niedrigeren Coursen mehr Brief als Geld.
Leipzig, 27. Febr. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 106 ¾ Br. Leipz. B. A. 150 ½ Br. Leipz. Dr. E. A. 110 ¾ Gld. Sächsisch⸗Bayerische 86 ½ Br. Schlesische 94 Br. Chemuitz⸗ Riesa 25 Br. Löbau⸗Zittau 23 ½ Gld. Magdeburg⸗Leipzig 216 Br., 215 Gld. Berlin⸗Anhalter 92 ¼ Br. Krakauer 70 ½8 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 43 ¾ Gld. Altona Kiel 92 ⁄ Br. Deßauer B. A. 125 ½ Gld. Preuß. B. A. 94¼ Gld.
Frankfurt a. M., 27. Febr. An heutiger Börse fanden in einigen Fonds und Actien mehrere Umsätze statt. Nur allein die Zproz. span., 3 ½proz. württemb. und belg. Dong., so wie kurh. und bad. Loose, gingen etwas zurück. Die Course aller übrigen Fonds en Eisenbahn⸗Actien blieben ungeachtet der niedrigen Ren en von Paris auf ihrer Höhe von gestern.
.Oesterr. Fproz. Metall. 82½ Br., 82 Gld. Bank⸗Actien 1150
Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 1. März,. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 48 — 54 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 26 — 27 ¾ Rthlr. pr. Frühjahr 24 ¾ Rthlr. Br., 24 ½ verk u Mai/ Juni 25 Rthlr. verk. u. Br. Juni /Juli 26 Rthlr. Br., 25 ½ G. Juli /Aug. 26 ½ Rthlr. Br., 20 ½ G. Sept. /Oktbr. 27 ½ Rthlr. Br. Gerste, große loco 22 —24 Rthlr. „ kleine 19 —21 Rthlr. I Hafer loco naͤch Qualität 16—18 Rthlr. 8 1 pr. Frühjahr 50pfd. 15 Rthlr. Br., 14 ½ G.
Br., 1145 Gld. Baden Partial⸗Loose a 50 Fl. 52 ¼ Br., 52 Gld., do. a 35 Fl. 32 Br. 32 Gld. Hessen Partial⸗Loose a 40 Rthlr. preuß. 32 ¾ Br., 32, G. Sardinien Partial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 32 % Br., 32 ⁄ Gld. Darmstadt Partial⸗Loose a 50 Fl. 71 ½ Br., 71 ⅝ Gld., do. a 25 Fl. 20 ½ Br., 26 ½ Gld.
Erbsen, Kochwaare 32 — 40 Rthlr. „ Futterwaare 29 —32 Rthlr. Rüböl loco 11 ¼ Rthlr. Br., * bez., G. pr. März 11 ½ Rthlr. Br., 11 9 a März /April 11 ½ Br., 11 ¼ G.
b G.
Rüböl April /Mai 11 a 11 Rthlr. bez., 11 ½ Br., 11½ aG. Mai/ Juni 11 ⅛ Rthlr. Br., 11 a 11 ½ G. Juni/Juli 11 Rthlr.
Sept./Okt. 10 ¼ u. 11 Rthlr. bez., 11 Br. u. G.
Leinöl loco 14 ½ Rthlr. Br.
„ pr. März /April 11 ¼ Rthlr. „ pr. April/Mai 11 ½ Rthlr.
Mohnöl 15 ½ Rthlr.
Palmöl 12 ½ a 12 ½ Rthlr.
Hanföl 14 Rthlr.
Südsee⸗Thran 12 ½ a 12 ¾ Rthlr.
Spiritus loco ohne Faß 13512
mit Faß pr. März’/April 13 ½˖ Rthlr. Br. April /Mai 13 a Rthlr. Br., ½ bez., G Mai /Juni 14 ½ Rthlr. Br., 14 G. Juni/ Juli 14 ½ Rthlr. Br., 14 ½ G. Juli/Aug. 15 ½ u. 15 Rthlr. verk.,
Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 28. Februar.
Zu Lande: Weizen 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 2 Rthlr. 5 Sgr.; Roggen 1 Kthlr. 5 Sgr. 8 Pf., auch 1 Rthlr. 4 Sgr. 5 Pf.; kleine Gerste 27 Sgr. 6 Pf., auch 26 Sgr. 3 Pf.; Hafer 24 Sgr. 5 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf.
Zu Wasser: Weizen, weißer, 2 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf. und 2 Rthlr. 10 Sgr., auch 2 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.; große Gerste 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr.; Hafer 23 Sgr. 2 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf. schlechte Sorte.
15 ⅛ Br., 15 G
Mittwoch, den 27. Februar. Das Schock Stroh 7 Rthlr. 10 Sgr., auch 5 Rthlr. 20 Sgr. Der Centner Heu 25 Sgr., geringere Sorte auch 18 Sgr. 1“ Kartoffeln, der Scheffel 17 Sgr. 6 Pf., auch 110 metzenweis 1 Sgr. 3 Pf., auch 10½ Pf. Branntwein⸗Preise. Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren am 22. Febr. 1850 13 ½ Rthlr.
34 2 205 5
u. 13 ½ Rthlr. Rthlr.
1 25 5
v 1 20. 8 13¾ 1 1
pr. 10,800 % nach Trall.
22
9 3 2⁄2 NVSHö 1
Berlin, den 28. Februar 1850.
Die Aeltesten der Kaufmannschaft von
Berlin
Te ische Notizen. Frankfurt Telssravheg dehr 2ir. Nordbahn 44. Met. 5proz. 81 ¾. 4½proz. 71 ¼. Span. 29 %. Bad. 32 ½. Kurh. 32 ½. Wien 104. Hamburg, 28. Febr. 2½ 1 Köln⸗Minden 94 ⁄¼. Magdeb. Wittenb. 61 ½. Getraide sehr flau. “ Paris, 27. Febr. 5 ühr. v b 1 8 27. Febr. 4 ½ I 1- 2 1“ Met. 41 6. Sproz. 78 ½, neue 83 ⅞. Rüböl pr. April 40 ½. Okt. 3422 Mit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗ zeigers sind Bogen 409 und 410 der Verhandlungen der Ersten Kammer und Bogen 400 bis 403 der der Zweiten Kammer ausgegeben worden.
— n—
ud Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
Beilage.
Hamburg⸗Berlin 84.
I Nordbahn 42 ¾.
Berlin Druck 8
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für diejenigen Lan⸗
frei ins Haus geliefert
hängig.
selben vorgeschriebene Regulirung obliegt.
rung sogleich von Amts wegen zu unterziehen.
2 Rthlr. fůr ³ “ 1
4 Rthlr. ⸗
8 Acthlr. ⸗„ 1 Hahr in allen Theilen der Monarchi⸗
Sohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
““
Alle Post⸗Anstalten des n⸗ und Anelandes nehmen ö auf ieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:
J 14“ Amtlicher Theil. 8 Deutschland. Preusten.
Berlin. Gesetz, betreffend die Zertheilung von Grundstücken
und die Gründung neuer Ansiedelungen; desgl., betreffend die Unterstüz⸗ zung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve⸗ und
Landwehrmannschaften. in der Armee. — Allerhöchste Verordnung. — Kommunal⸗Landtag der Kurmark betreffend. Oesterreich. Wien. ten. — Eintritt ungarischer Flüchtlinge in türkische des Ministeriums für Landeskultur. — Vermischtes. Sachsen. Dresden. Bekanntmachung. Hessen. Kassel. Kammer⸗Verhandlungen. Lübeck. Lübeck. Verhandlungen des Bürger⸗Ausschusses. Frankfurt. Frankfurt a. M. Diplomatisches.
Ausland.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Aufschub einer Inter⸗ Bewilligung des Kredits
pellation über die Jahresfeier der Republik. — für die griechische Anleihe. — Interpellations⸗Anzeige über auswärtige ETö“ — G Die Vorgänge an der Julisäule. oßbritanien und Irland. London. Hofnachrichten bar⸗ lamentsverhandlungen. 8 Moldau und Walachei. Bukarest.
4 . host⸗Anordnungen. — zu Ehren des General Lüders. — 8 1
Die ungarische Krone.
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. Beilage.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Obersten von Griesheim vom Kriegs⸗Ministerium, den St. Johanniter⸗Orden zu verleihen.
Abgereist: Se. Excellenz der Wirklich Rath Frei⸗
herr von Arnim, nach Köln.
Uichtamtlicher Dentschland
Preußen. Berlin, 2. März. Die heute ausgegebene Nr. 8 der Gesetz⸗Sammlung enthält das Gesetz wegen Ab⸗ änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 1845, betreffend die Zertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen. Vom 24. Februar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. ꝛc.
destheile, in welchen das Gesetz vom 3. Januar 1845, betreffend die Zertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansie⸗ delungen, Gesetzeskraft hat, was folgt:
Die §§. 2 bis 5 einschließlich des Gesetzes vom 3. Januar 1845, betreffend die Zertheilung von Grundstücken und die Grün⸗ dung neuer Ansiedelungen (G. S. 1845, S. 25), so wie die De⸗ claration vom 7. August 1846, betreffend die Anwendung des §. 2 dieses Gesetzes (G. S. 1846, S. 395) werden hiermit aufge⸗ hoben.
Veräußerungs⸗Verträge jeder Art, durch welche Grundstücke zertheilt, von einem Grundstücke einzelne Theile abgezweigt oder Grundstücke, welche Zubehör eines anderen Grundstücks sind, von diesem abgetrennt werden sollen, müssen von dem Gerichte, vor welchem sie abgeschlossen oder ihrem Inhalte oder der Unterschrift nach anerkannt worden sind, unmittelbar nach ihrer Aufnahme dem⸗ enigen Gerichte zugesendet werden, welches das Hypothekenbuch der betreffenden Grundstücke zu führen hat, sofern dieses Gericht von dem ersteren verschieden ist. Dieselbe Verpflichtung wird, in Er⸗ weiterung der Vorschrift des §K. 31 der Verordnung vom 2. Ja⸗ nuar 1849 (Gesetz⸗Sammlung pro 1849, S. 10), den Nota⸗ en auferlegt.
S 2.
Die Abschreibung der Trennstücke im Hypothekenbuche, deren Uebertragung auf ein anderes Folium, die Aushändigung des Bau⸗ Konsenses zu neuen Ansiedelungen, sofern den Vorschriften der §§. 27 und 28 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 genügt ist, so vwie die Berichtigung des Besitztitels für den Trennstücks⸗Erwerber, sind von der im §. 7 Nr. 1 und in den §§. 25 und 26 des Ge⸗ setzes vom 3. Januar 1845 gedachten Regulirung ferner nicht ab⸗
Alle im §. 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Verträge ind von dem Gerichte, welches das Hypothekenbuch des zertheilten Hrundstücks zu führen hat, sofort, nachdem sie zu seiner Kenntniß gelangt sind, in beglaubigter Abschrift’ demjenigen Landrathe oder Magistrate zuzufertigen, welchem nach §. 8 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 die im §. 7 Nr. 1 und in den §§. 25 und 26 des⸗ eee. Nach dem Empfange ieser Abschrift hat sich der Landrath oder Magistrat der Regust⸗
4
— Beförderungen und Abschiedsbewilligungen Bekanntmachung, den
Ankunft des hannoverschen Minister⸗Präsiden⸗
itt er Militair⸗ dienste. — Ueberseeische Expedition. — Die bevorstehende Organisation
V V I
Die im §. 20 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 den Regie⸗
rungen beigelegte Befugniß, in Fällen, in welchen Streitigkeiten bei der Regulirung entstehen, ein sofort vollstreckbares Interimistikum festzusetzen, wird auf alle Fälle ausgedehnt, in welchen die Regie⸗ rung es für angemessen erachtet, die definitive Regulirung aufzu⸗ schieben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 9 schrift un
Gegeben Charlottenburg, den 24. Februar 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf von Branden burg. von Ladenberg. Man⸗ teuffel. von Strotha. von der Heydt. Rabe. Simons. von Schleinitz.
von von
Ferner das Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürfligen Familien zum Dienste einberufener Reserve⸗ und Landwehrmann⸗ schaften. Vom 27. Februar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. “ verordnen unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
Die Reserve⸗ und Landwehr⸗Mannschaften sollen, sobald sie zum Kriege oder wegen außerordentlicher Zusammenziehung der Reserve oder der Landwehr einberufen werden, für ihre Familien im Falle der Bedürftigkeit eine Unterstützung nach näherer Bestim⸗ mung dieses Gesetzes erhalten.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterstützung (§. 1) werden als zur Familie gehörig betrachtet: die Ehefrau des zum Dienst Einbe⸗ rufenen und dessen Kinder unter 14 Jahren.
9 Auch können dahin noch gerechnet werden: die Kinder über schuseen nsose 8 Verwandte in aufsteigender Linie und Ge⸗ „ ern sie von dem zum Di Einberuf , 1 vace zum Dienst Einberufenen unterhal agegen sind entferntere Verwandte schiedene Ehefrauen und uneheliche Kinder von der Berechtiaun 18 Unterstützung ausgeschlossen. “ Die Verpflichtung zur Unterstützung dieser Familien (§§. 1, 2)
wird den Kreisen auferlegt.
Ausgenommen hiervon bleibt die den Familien der Landwehr⸗ Offiziere in den Fällen des §. 1 zu gewährende Unterstützung; diese wird in gleicher Weise wie hinsichtlich der Familien der Of⸗ fiziere des stehenden Heeres aus dem Militair⸗Fonds bestritten.
Die Unterstü 6 Bedürfttakeit der⸗ 21. “ einzelnen Falle “ v S. 5. Als Kreis⸗Unterstützung muß mindeste rwähr ben a) für die Ehe frehn 1 Fesstens gevahrt der Zeit vom 1. November bis 1. April 2 Rthlr., b) für jedes Kind unter 14 Jahren monatlich 15 Sgr. Die Geld⸗Unterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brodkorn, Brennmaterial oder Kartoffeln ersetzt werden. S. 6. In jedem Kreise wird eine Unterstützungs⸗Kommission gebildet, welche G a) sowohl über die Unterstützungs⸗Bedürftigkeit der betreffenden Familien, als auch 1 b) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit der⸗ selben, über den Umfang und die Art der ihnen zu gewäh⸗ renden Unterstützung, nachdem der Orts⸗Vorstand darüber ge⸗ hört worden, mit Beachtung der Vorschriften des §. 5, end⸗ gültig zu entscheiden und
c) die pünktliche Gewährung der bewilligten Unterstützung zu
überwachen hat.
Die Unterstützungs⸗Kommission besteht aus dem Landrath als Vorsitzenden und einer den Lokal⸗Verhältnissen angemessenen Anzahl von Mitgliedern, welche die Kreis⸗Vertretung aus den Kreis⸗Ein⸗ sassen erwählt. Die Kreis⸗Vertrelung ist befugt, die Geschäfte der Kommission dem Kreis⸗Ausschuß zu übertragen.
Einer jeden Unterstützungs⸗Kommission wird ein von dem be⸗ treffenden Landwehr⸗Bataillons⸗Kommando zu wählender Offizier beigeordnet.
Ddie Kommission (§. 7) kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
Der der Kommission beigeordnete Offizier nimmt an den Ver⸗ handlungen Theil, hat aber keine entscheidende Stimme. § 9 Die zu den Unterstützungen erforderlichen Geldmittel werden von der Kreisvertretung beschafft und nöthigenfalls nach dem Ver⸗ hältniß der sonstigen Kreis⸗Kommunal⸗Beiträge aufgebracht. 80 Die von der Kommission (§. 7) festgestellte Kreis⸗Unterstützung wird den Familien in halbmonatlichen Raten pränumerando ver⸗ abreicht. Die Gewährung beginnt mit dem Abmarsch des zum Dienst Einberufenen aus der Heimat und endigt in der Regel mit dessen Rückkehr.
b) durch gerichtliches Erkenntniß zur irch . estungsst . k8 r ““ verurtheilt 89 FExsxr ae ird die bewilligte Kreis⸗Unterstützung nicht weiter gewährt,
“ 2 der Unterstützungs⸗Kommission 19.
on solchen Fällen durch die ⸗ Eö“ h die Truppen⸗Befehlshaber sofort
Den Famil 8 §. 42.
Oen Familien derjenigen, welche im Gefecht getödtet werde oder in Folge einer Beschäͤdigung im Dienst oder durch 86 Dienst veranlaßten Krankheit vor ihrer Entlassung in die Heimat sterben, wird noch drei Jahre lang, vom Todestage des Familien⸗ vaters gerechnet, die bewilligte Kreis⸗Unterstützung belassen, sofern ““ nicht schon vor Ablauf dieses Zeitraums s oört.
§. 13
Die Familien derjenigen, welche ohne ihr Verschulden in feind⸗ liche Gefangenschaft gerathen, erhalten die bewilligte Kreis⸗Unter⸗ stützung auch während der Dauer der Gefangenschaft. 9. 44 Die den Familien der Reserve⸗ und Landwehrmannschaften durch dieses Gesetz gewährleistete Unterstützung erstreckt sich nicht auf die Zeit, während welcher diese Mannschaften an den jährlichen Uebungen der Landwehr Theil nehmen. Gleiche Verpflichtung wie die Kreise (§§. 3 und 6) haben die⸗ jenigen Städte, welche nicht zu einem landräthlichen Kreise gehö⸗ ren. An Stelle der Kreisvertretung (§§. 7 und 10) tritt die Ge⸗ meinde⸗Vertretung und an Stelle des Landraths (§. 7) der Bür⸗ germeister. §. 16. Die Minister des Innern und des Krieges sind mit der Aus⸗ führung dieses Gesetzes beauftragt.
Assistenz⸗ und Unterärzte der von den fernt stehenden Truppentheile in solchen besonderen Fällen erfolge
83 . 1 Ihe . g⁷ 8 n darf, wo das Kriegs⸗Ministerium sie nach Maßgabe der Abwesenheit von der Heimat, der Mittellosigkeit und Würdigkei angemessen erachtet. 8
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 27. Februar 1850.
89bAb Friedrich Wilhelm.
von Ladenberg. von von der Heydt. von Rabe. von Schleinitz.
Graf von
von Brandenburg. Manteuffel.
von Strotha. Simons.
Berlin, 2. März. Nach dem heutigen Militair⸗Wochen⸗ blatte ist der Hauptmann von Natzmer vom Kaiser Franz⸗ Grenadier⸗-Regiment zum Major, der Major Prinz Waldemar zu Schleswig⸗H olstein vom Regiment Garde⸗du⸗Corps zum zweiten etatsmäßigen Stabs Offizier, der Prinz George von 8 eußen Königl. Hoheit, aggr. Rittmeister beim Regiment Garde⸗ du ⸗Corps zum Major ernannt worden. Ferner ist dem Oberst⸗ Lieutenant von Schildt vom Kaiser Alexander⸗Grenadier⸗ Regi ment als Oberst mit der Regiments Uniform und Penston de Rittmeister zur Disposition, von Branconi zuletzt nn 1en Garde⸗Ulanen Regiment, als Major mit der Regiments ⸗ v und seiner bisherigen Pension, dem Hauptmann Müller “ Sten Artillerie⸗Brigade als Major mit der Brigade⸗Uniform ⸗ sicht auf Civil⸗Versorgung und Pension, dem Hauptmann v 8 Witzleben vom 24sten Infanterie⸗Regiment als Major mit der Re⸗ giments Uniform mit den vorschriftsmäßigen Abzeichen für Ver⸗ abschiedete und Pension der Abschied bewilligt worden .“ — Dasselbe Blatt enthält folgende Allerhöchste Verordnung ö von Postfreipässen an Feldwebel, Vice⸗ Feldwebe istenz⸗ erärzte z eisen i G „Assistenz⸗ und Unterärzte zu Urlaubsreisen in die „ Da die Verhältnisse, in deren Betracht das Kriegs⸗Ministe⸗ rium durch die Ordre vom 31. August 1838 zur Bewilligung von Postfreipässen an Feldwebel der aus den östlichen Provinzen in den Bezirk des 8ten Armee⸗Corps abkommandirten Truppentheile zu Urlaubsreisen in die Heimat ermächtigt worden ist, inzwischen we⸗ sentliche Veränderungen erlitten haben: so will Ich die Ermächti⸗ gung dahin modifiziren: daß die Bewilligung von Postfreipässen zu Urlaubsreisen in die Heimat, an Feldwebel, Vice⸗Feldwebel heimatlichen Provinzen ent⸗
Charlottenburg, den 25. Januar 1850. (gez.) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von Strotha
An das Kriegs⸗Ministerium.
Diese Allerhöchste Bestimmung wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht.
Berlin, den 25. Februar 1850. Kriegs⸗Ministerium. von Strotha.“
Berlin, 2. März. Das Amtsblatt der Königlichen Re⸗
gierung zu Potsdam enthält folgende Bekanntmachung, den Kom⸗ munal-Landtag der Kurmark betreffend:
Der Herr Minister des Innern Excellenz haben mittelst Er⸗
lasses vom 24sten d. M. angeordnet, daß der Kommunal⸗Landtag der Kurmark behufs Erledigung der laufenden Geschäfte zusammen treten soll. lin eröffnet werden.
Demzufolge wird derselbe am 17. April d. J. zu Ber⸗
Die verwaltenden Behörden der ständischen Institute, so wie
Unterstützungen der Privat⸗Vereine und einzelner Privat⸗Per⸗ die Kreise und Kommunen, haben diejenigen Gegenstände, welche sie d d „ . )
sonen dürfen auf die bewilligte Kreis⸗Unterstützung nicht angerech⸗ net werden. §. 11. Den Familien derjenigen, welche, während sie im aktiven Dienst sich befinden, 8 8 a) der Desertion sich schuldig machen oder
auf dem Kommunal⸗Landtage zur Sprache zu bringen beabsichtigen bei dem stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Landrath von Tschirschky zu Belzig, anzumelden, die Königlichen Behörden aber sich wegen dieser Gegenstände an das Ober Präsidium zu wenden.
Potsdam, den 25. Februar 1850.
Königl. Ober⸗Präsidium der Provinz Brandenburg.