Justiz⸗Ministerium bis jetzt noch keine Kenntniß von derarti⸗ gen Vorkommnissen erhalten habe, und daß mithin auch keine Veranlassung zu einer darauf bezüglichen Verfügung vor⸗ liege. Die angeregte Sache werde aber bei einer ande⸗ ren Gelegenheit nächstens im Justiz⸗Ministerium mit in Erwã⸗ gung gezogen werden, wobei der Interpellant Beruhigung 8. In der zweiten Kammer beantwortete heute zunaͤchst er Staats⸗Minister Dr. Zschinsky die Interpellation 82q 86; Wigand in Betreff der Anwesenheit österreichischer Kouunissathe ⸗ den vor dem Kriminal⸗Amte zu Leipzig mit e sagte Ereignissen betheiligten Personen abgehaltenen befreun⸗ daß hierbei nur das aus den Reciprozitäts EEE1 deter Staaten entspringende gewöhnliche Reguist 5 verSacl⸗ jedoch mit dem Unterschiede zu Grunde liegt, doß viche getreten der sonst üblichen schriftlichen Communication die hen die Antwort sei. Der Intepellant bedauerte hierauf, daß 8 se indem für Staats⸗Ministers nicht zufriedengestellt worden sei, r. 1 des Staate 2 N st ef liege, als habe er bei der Motivirung sei ihn darin der Vorwurf lieg 1114““ behalte sich
ner Interpellation mehr Iegge ecter Anträge vor. Alsdann fügte der Anfrage des
deshalb die Einbringung an vicksichtlich der Staats⸗Minister noch hünzu nagpeg hr. Schaffrath nächstens JEg. he cher wege Gesammt⸗Ministeriums an die Kammer ge⸗ eine Mittheilung etervellation des Abg. Dr. Wagner wegen Er langen und die Interpellation; 1111ö14““ richtung einer Hypothekenbank in der ersten Sitzung er näch Woche ihre Beantwortung finden werde. Hierauf wurde der auf Antrag des Abg. Kalb beschlossene außerordentliche Ausschuß für Kirchen⸗ und Schul⸗Angelegenheiten gewählt. Den übrigen Theil der heutigen Sitzung nahmen Vorträge des Beschwerde⸗ und Legitimationsausschusses, so wie die Berathung über den Bericht des dritten Ausschusses, die nachträgliche Geneh⸗ migung der Verordnungen vom 25. Mai und 14. Juli betreffend, beziehentlich des Punktes unter III. in Anspruch. Bekanntlich hatte die Kammer in der elften Sitzung, als die Beschlußfassung über die Genehmigung beider Verordnungen vorlag, von der Verfassungs⸗ mäßigkeit derselben abgesehen und dem zweiten Ausschusse diese Frage zur weiteren Erörterung übergeben. Nachdem hierauf in der 33. und 34. Sitzung auf erstatteten Bericht und nach Kammer⸗ beschluß die Indemnisirung des Ministeriums ausgesprochen worden war, so konnte die Frage wegen Verfassungsmäßigkeit beider Ver⸗ ordnungen als erledigt betrachtet werden. Der Finanzausschuß, an welchen ordnungsgemäß die Sache zurückgekommen, beantragte daher, von jedweder weiteren Berathung abzusehen und den beiden Ver⸗ ordnungen nachträgliche Genehmigung zu ertheilen, was auch ein⸗ stimmig geschah. Die nächste Sitzung ist auf den 2. März anbe⸗ raumt und die Berathung des Berichts über das deutsche Ver⸗ fassungswerk auf die Tagesordnung gebracht worden.
Schleswig⸗Holstein. — (H.C.) Die Eingabe der schles wig⸗holsteinischen Deputation an den König von Preußen und die darauf erfolgte Antwort lauten also: 1
1. Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König! Allergnädig ster König und Herr! Es nahen sich Ew. Königl. Majestät Re⸗ präsentanten uralter deutscher Volksstämme der Angeln, Sachsen und Friesen, sämmtlich Einwohner des Herzogthums Schleswig und in 22 verschiedenen, theils Land⸗Distrikten, theils Städten desselben ansässig, welche sich im vollsten Einverständniß mit ihren gern wissen, wenn sie dem Drange ihres Gewissens folgend Ew. Majestät um Abhülfe des gegenwärtigen höchst beklagenswerthen Zustandes im Herzogthum Schleswig allerunterthänigst bitten. Der zwischen Dänemark und Deutschland im Jahre 1848 ausgebrochene Krieg wurde dadurch veranlaßt, daß die von dänischer Seite ausge⸗ prochene Absicht, das Herzogthum Schleswig von Holstein zu trennen und dem Königreiche einzuverleiben, mit Waffengewalt zur Ausfüh⸗ rung gebracht werden sollte. Als die Herzogthümer sich g gegen zur gerechten Nothwehr erhoben, vertheidigten sie nicht allein die Rechte des Landes, sondern auch die davon un⸗ zertrennlichen Rechte des Landesherrn, eingedenk des von den dänischen Königen seit vier Jahrhunderten beschworenen Ausspruchs: „daß die Herzogthümer Schleswig⸗Holstein ewig zusammen bleiben sollten und ungetheilt.“ Das Recht nder Herzogthümer, schon früher von der deutschen Bundes⸗Ver— sammlung anerkannt, entbehrte nicht des verfassungsmäßigen Schutzes Deutschlands; Ew. Majestät vor Allen hielten in zwet Feldzügen Ihre mächtige schirmende Hand über, dasselbe. Ge⸗ ruhen Ew. Majestät den wärmsten Dank der Bevölkerung unseres Landes hierfür entgegen zu nehmen. Die Regierung der Herzog thümer Schleswig⸗Holstein war bis dahin seit uralter Zeit stets gemeinschaftlich gewesen, am Schlusse des vorjährigen Feldzuges wurde dieselbe jedoch getrennt, indem die Regierung des Herzog thums Schleswig durch die abgeschlossene Waffenstillstands⸗Con⸗ vention der Landes⸗Verwaltung übertragen wurde, während die von der Centralgewalt Deutschlands bis zum Abschluß eines defi nitiven Friedens für die Herzogthümer eingesetzte Statthalter⸗ schaft die Regierung des Herzogthums Holstein fortführte. Dieser erste Versuch, den ungetrennten Staatskörper der Herzogthümer zu zerreißen, erfüllte die Bewohner mit schwerer Sorge, da die⸗ selben sich der festgewurzelten Ueberzeugung nicht entschlagen konnten, daß die von der Centralgewalt Deutschlands bis zum Abschluß eines definitiven Friedens eingesetzte Statthalterschaft als die allein rechtmäßige Regierung der Herzogthümer zu be⸗ trachten sei, und da die Statthalterschaft das unbegränzte Ver⸗ trauen des Landes besaß. Der den Umständen nach unabweis⸗ lichen Nothwendigkeit folgend, fügten sich die Bewohner des Herzogthums Schleswig der als regicrenden Behörde nun einmal eingesetzten Landesverwaltung, wenngleich mit dem größten inneren Widerstreben, so doch ohne diesem in irgend einer Weise thatsäch⸗ lich Folge zu geben. Das Volk, bei dem Gesetzlichkeit und Ordnung seit Menschengedenken nicht gestört worden waren, beschloß, trotz des vorhergegangenen für sein gutes Recht von ganz Deutschland geführten Krieges, obgleich dessen Ausgang den gehegten Erwartungen nicht entsprach, sich sorgfältig vor dem Beispiel der in anderen Ländern hervorgetretenen Anarchie zu hüten und seiner guten Sache vertrauend, die Anbahnung eines Friedens vorläufig nicht zu erschweren. Die der Landes⸗ verwaltung durch die Waffenstillstands⸗Convention gestellte Auf⸗ gabe bestand im Allgemeinen darin: das Herzogthum Schles⸗ wig in Gemäßheit der bestehenden Gesetze und im wohlver⸗ standenen Interesse ves Landes zu verwalten; jedenfalls durfte
dieselbe, wenn sie die in den letzten beiden Jahren eingeführten erhalten wollte, von den vor dem 24. März ch 2 n en Gesetzen und Verwaltungsnormen nicht abwei⸗ chen. Statt dessen hat jedoch die Landeswaltung den hier vorgezeichneten Weg keineswegs innegehalten, sie hat nicht allein sämmtliche seit dem März 1848 8
3 18 erlassenen relevanten Gesetze, wodurch die Bewohner Schleswigs sich gegen die Uebergriffe Däne⸗ marks geschützt hofften, wiederum Kraft vgrege son⸗ dern sie hat auch die früheren Gesetze so wenig geachtet daß vielmehr seit fast 6 Monaten nur willkürlich und wie es dem Unterdrückungs⸗System e Dänen eben zusagt, verfahren
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8 ; Zeitr hat die Landesverwaltung worden b2 it 1 viesars Zichüͤttert, die Heiligkeit der Kirche vie Sh 8* die Schulen an vielen Orten der Pflege und Auf⸗ hae erht Wir müssen es uns versagen, in einer vollstän⸗ S Darstellung alles das Unheil zu veranschaulichen, welches die dügebesverwaltung über das Herzogthum Schleswig gebracht hat; nur in den Hauptzügen mögen hier die traurigen Resultate ihrer Wirksamkeit zusammengefaßt werden. Zahlreiche allgemein ge⸗ achtete Civilbeamte sind aus nichtigen Gründen, ohne Urtheil und Recht, ihrer Aemter entsetzt; weil kein ehrenhafter Mann in die durch willkürliche Absetzungen erledigten Stellen eintreten konnte, so sind diese zum Theil gar nicht wieder besetzt, theils sind in dieselben unfähige oder unwürdige Personen eingeschoben, welche weder die Achtung, noch das Vertrauen ihrer Mitbürger genießen. So ist es gekommen, daß einzelne Distrikte seit Mo⸗ naten schon ohne Behörden sind, bei denen sie Recht nehmen könnten. Die Stadt Husum befindet sich seit sechs Monaten ohne Magistrat, seit jener Zeit ist dort weder ein Gericht noch eine geordnete städtische Verwaltung. Der Ober⸗Beamte der Aemter Husum, Bredstedt und der Landschaft Eiderstedt ist schon vor sechs Monaten willkürlich abgesetzt; seine Stelle hat nicht wieder besetzt werden können; die ganze Verwaltung dieses ausgedehnten Distrikts geräth dadurch ins Stocken und selbst die inzwischen erledigten Kommunen⸗Aemter können nicht wieder besetzt werden. In der Stadt Apenrade sind der Bürgermeister, der Stadt⸗Secre⸗ tair und der ganze Magistrat willkürlich entlassen, an die Stelle derselben hat die Landes⸗Verwaltung übelberüchtigte und unwür⸗ dige Personen gesetzt, von denen Einer sogar wegen eines gemeinen Verbrechens in Untersuchung gezogen und bestraft ist. Das Ober gericht für das Herzogthum Schleswig hielt es für eine dringende Pflicht, in den Händen solcher, alles Vertrauens und aller Achtung entbehrenden Personen nicht die Gerechtigkeitspfleg ein der Stadt
Apenrade zu belassen, und beauftragte einen geachteten Beamten mit der Wahrnehmung der Justiz. Die Landesversammlung ließ diesem,
falls er den Verfügungen der gesetzlich ihm vorgesetzten Justizbehörde Folge leisten sollte, mit Ausweisung bedrohen. Die Folge ist, daß in
der Stadt Apenrade keine richterliche Behörde besteht, nnd nur eine mangelhafte und unzuverlässige städtische Verwaltung. Schwerer V noch lastet auf allen Gemüthern das Verfahren, welches die Lan⸗ desverwaltung sich nicht gescheut hat, gegen zahlr eiche würdige und gewissenhafte Geistliche zu beobachten. Seit vier Wochen hat in der Stadt Apenrade kein Gottesdienst stattfinden können, die Kirche steht dort leer und kein Geläute der Glocken mahnt zur gemeinsamen sonntäglichen Andacht. Der hochverehrte und über die Gränzen unseres engeren Vaterlandes hinaus hochgeachtete Propst Rehhof, der Vorstand der gesammten Geisteichkeit im nördlichen Schleswig, ist seines Amtes entsetzt, weil er die * gegen sein Vaterland, die Stimme seines Gewissens und die C s bote Gottes höher achtete, als die willkürlichen Befehle einer Recht und Gesetz mißachtenden Gewalt. Seildem ist die Ge⸗ meinde in Apenrade verwaist; mit ihr entbehren zahlreiche an⸗ dere Gemeinden ihres Seelsorgers, denn viele andere würdige Prediger, z. B. in Oesbye, in Moltrup, in Fjelstrup, in Wons⸗ deck, in Jodkirch, in Lygumkloster, in Ulderup, in Düppel, in Bro⸗ acker, außerdem mehrere Schullehrer sind aus nichtigen Gründen und durch willkürliche Machtsprüche abgesetzt; in die erledig⸗ ten Stellen sind theils geborne Dänen, theils solche Personen eingeschoben, welche als Feinde der Landesrechte, als fanatische Anhänger der Dänen, als Vorkämpfer und Mitglieder der däni schen Propaganda bekannt sind. Die Gemeinden, welche an ihren bisherigen Predigern mit Liebe und Vertrauen hingen, können die ihnen aufgedrängten Geistlichen nicht als ihre rechten Seelsorger, sondern nur als die Werkzeuge einer der Sache des Landes feind seligen Partei betrachten; sie sind dadurch auf Kosten ihres cheist lichen Sinnes in die beklagenswertheste Lage versetzt. Königl. Ma⸗ jestät! Wir verehren in Ihnen den mächtigen Schirmherrn der pro testantischen Kirche Deutschlands; Ew. Majestät werden es nicht länger dulden wollen, daß die Kirche im Herzogthum Schleswig zum Tummelplatz politischer Intriguen herabgewürdigt, daß sie als ein Mittel benutzt werde, um deutsches Recht und deutsche Gesin nung durch dänische Hinterlist verdrängen zu lassen. In vielen
anderen Gebieten des bürgerlichen Lebens ist durch bas Verfahren der Landesverwaltung die größte Verwirrung hervorgerufen. Alle Geschäfte, zu deren Erledigung die Ausfertigung von Dokumenten auf gestempeltem Papier erforderlich ist, gerathen ins Stocken, weil die Landesverwaltung seit dem 1. Febrnar einen ungesetzlichen und von den höchsten Justizbehörden des Landes nicht anerkannten Stempel eingeführt hat. Manche Theile des Landes, namentlich die Städte Hu⸗ sum, Tondern, Tönning und Garding sind seit Monaten aus willkür⸗ lichen Gründen mit Executionstruppen belegt und werden dadurch hartbe⸗ lastet. Wir erwähnen nur kurz der gewaltsamen und allen Gesetzen unseres Landes eben so sehr, wie denen aller civilisirten Nationen widersprechenden Ausweisungen mehrerer unserer geachtetsten Mit⸗ bürger aus ihrer Heimat, unter ihnen des Rektors der Gelehr⸗ tenschule in Flensburg. — Die Landesverwaltung will die Zahlung der Steuern erzwingen und zwar nicht allein der or⸗ dinairen Steuern, sondern auch solcher, welche nur zum Zweck der Kriegführung gegen Dänemark bewilligt und nur theilweise vor dem eingetretenen Waffenstillstand an die Statthalterschaß eingezahlt worden sind. — Ew. Majestät! um Alles kurz zu⸗ sammenzufassen, Recht und Gesetz werden im Herzogthum Schles⸗ wig tagtäglich mit Füßen getreten; es giebt mehrere Landes⸗ theile, wo die Einwohner gänzlich rechtlos sind, jede deutsche Regung wird, so weit die Macht der Landesverwaltung geht, gewaltsam unterdrückt, während alle dänischen Interessen, wenn V sie auch zu Ungerechtigkeiten führen, mit allen Mitteln geschützt werden. — — Ew. Majestät! Alles dieses hat längst bei der ganzen Bevölkerung, selbst bie unseren ruhigsten Mitbürgern, die
gerechteste Entrüstung hervorgerufen, dia um so größer und all⸗
gemeiner ist, mit je größerer Zufriedenheit wir an v
und segensvolle Regierung der Statthalterschaft, saäden en.
Nur die Hoffnung, daß bald durch Entfernung der Landes⸗ erwal⸗
tung in dem jetzigen Zustande Wandel geschafft werde, hat das
Volk Schleswigs vermöocht, lieber schweres Unrecht zu ertpvagen,
als durch thatsächlichen Widerstand größere Konflikte hervorzuru⸗
fen und die tapferen Truppen Ew. Majestät, LE noch für
uns gefochten hatten, in einen Widerstreit ihrer Nft ch eg und Ge⸗
fühle zu bringen. Lediglich dem gesunden Sinne der Bevölkerung,
der unwandelbaren Treue, der innigsten Anhänglichkeit an die von Deutschland bis zum Abschluß des Friedens eingesetzte und b als rechtmäßig erkannte Regierung, an C T-
es zuzuschreiben, daß nicht längst die Anarchie in unserem ater⸗ terlande hervorgerufen wurde. Wenn dieses geschähe, 18. r unserer guten und gerechten Sache sehr schaden, wir würden C 8
laufen, mit dem Ruhme der Gesetzlichkeit zugleich die I Deutschlands zu verlieren. Dennoch, was anch immer die 11ng. sein mögen, der Bogen ist aufs Aeußerste “ 14 F; nicht länger dafür einstehen, daß das Volk in den ves Gesetzlichkeit, der Ordnung und Ruhe bleibt, daß der Nationalhaß
sich nicht Luft macht, daß nicht beklagenswerthe Ereignisse vorkom⸗
men. Die Probezeit dauert zu lange, es ist zu viel von einem Volke verlangt, sich und seine uralten Rechte nach solchen Vor⸗ gängen, ja nach von ganz Deutschland erhaltenem Beistande noch länger der Willkür preisgegeben zu sehen, nachdem dasselbe sich in einer für ganz Europa so bedenklichen Zeit durch Mäßigung und Selbstbeherrschung das beste Zeugniß gegeben hat. Es ist gefährlich, die Abhülfe solcher Zustände noch länger anstehen zu lassen, denn das Volk ist nachher schwerer zufrieden zu stellen, es lernt gegenwärtig den Befehlen obrigkeitlicher Autoritäten systematisch widerstehen und der Gehorsam gegen das Gesetz wird für die Zukunft untergraben. Nur durch Wiederherstellung der uralten auf den unzweifelhaftesten Rechten beruhenden Ver⸗ bindung der Herzogthümer läßt sich Gesetzlichkeit und Ordnung in das Herzogthum Schleswig zurückführen. Wir können unse⸗ rer gewissenhaftesten Ueberzeugung gemäß die Versicherudg hin⸗ zufügen, daß nur die gegenwärtigen Mitglieder der Statthalter⸗ schaft das allgemeine Vertrauen des Landes in dem Maße ge⸗ nießen, wie es erforderlich ist, nm die durch die Landes⸗Verwal⸗ tung zerrütteten und verwirrten Verhältnisse im Herzogthum Schleswig wieder herzustellen und sodann die gemeinschaftliche Regierung der Herzogthümer in gesetzlicher Ordnung zum Segen des Landes fortzuführen. Ew. Majestät, wir selbst und unsere Mitbürger haben uns zum Schutz unserer Nationalität, zur Wahrung unserer guten Rechte, welche von Allerhöchstdenselben und von ganz Deutschland wiederholt anerkannt sind, erhoben, wir haben die Waffen ergriffen, weil Dänemark das Herzog⸗ thum Schleswig mit Waffengewalt inkorporiren wollte, wir fühlen auch die Verpflichtung in uns, als Männer von Ehre die Sache zu Ende zu führen, und Alles daran zu setzen, um zu beweisen, daß wir nicht im leichtsinnigen Freiheitstaumel gehandelt haben. Wir fühlen die Verpflichtung in uns, so zu handeln zur Ehre der zahlreichen bereits gefallenen deutschen Waffenbrüder, Nexen Nach⸗ ruhm nicht durch unsere Schwäche untergehen möge, zur Vertheidi⸗ gung der uralten Rechte unseres Vaterlandes, welche von unseren Vätern seit mehr als 400 Jahren gewahrt, auf uns überkommen, und deren Ueberlieferung wir unseren Nachkommen schuldig sind. Ew. Majestät tragen Entwickelung des feigenen Volkes, für die Einigung aller anderen deutschen Stãmme die unablässigste Sorge, wir sind daher überzeugt, daß Ew. Majestät einen treuen deutschen Volksstamm, welchem Sie zwei Jahre hindurch thätigen Schutz gewährten, nicht der Verzweiflung übergeben, dessen an⸗ gestammte und bisher heilig gehaltene Rechte nicht untergehen kassen, nicht zugeben wollen, daß dieses Volk von seinem Bruder⸗ lande Holstein gewaltsam getrennt und Dänemark einverleibt werde. In Ew. Majestät Hände ist die Unterhandlung eines Friedens mit Dänemark gelegt, dessen Abschluß vielleicht in naher Zukunft noch nicht zu erreichen steht; wir wenden uns daher an Ew. Königl. Majestät zunächst mit der Bitte: b daß Allerhöchstdieselben die geeigneten Schritte thun mögen zur schleunigen Wiederherstellung eines gesetzlichen und geordneten Zustandes im Herzogthume Schleswig durch Entfernung der Landesverwaltung, und zwar in der Weise, daß die alte Ver⸗ bindung des Herzogthums Schleswig mit Holstein wiederher⸗ gestellt werde, und daß für beide Herzogthümer gemeinschaft⸗ lich eine nationale, das Vertrauen des Landes genießende. Re⸗ gierung, wie sie vor dem jetzigen Waffenstillstande bestand, wiederum eintrete. Nur auf diese Weise werden und können die Einwohner dieses hartgeprüften Landes sich beruhigen, und den Abschluß des Frie dens nach Gottes weiser Fügung erwarten. Genehmigen Ew. Königl. Majestät die Versicherung der tiefsten Ehrfurcht der Unter⸗ zeichneten. Berlin, den 19. Februar 1850. von Ahlefeld, Landrath auf Oehe. C. Beeck, Pächter auf Hoffnungsthal. Hinr. Boerm, Hufner im Amte Gottorff. H. Bruhn, Schiffsrheder aus Apenrade. Bendixen, Schiffsrheder aus dem Amte Apenrade W. Bruhn, Buchhändler aus Schleswig. Carstens, Mühlenbesitzer und Landmann aus Amte Hütten. Davids, aus Tönning. Carl Dethleffen, aus dem Amte Tondern. N. Edens, aus der Landschaft Stapelholm. Erichsen, aus dem Amte Hadersleben. Henningsen, Gutsbesitzer aus Schwanser. Ingwersen, Landmesser und Landbesitzer aus dem Amte Husum. Joers, Kaufmann aus Friedrichstadt. H. D. Lange, Senator aus Eckernförde. F. Moeller, Hufenbesitzer aus Angeln. Paulsen, Landmesser aus Efkebüll. Petersen, Landpfenningmeister und Eiderstedt. Petersen, aus Garding. Rheder, Senator aus Husum Simonsen, Kaufmann aus Hadersleben. Steindorf, Gutsbesitzer aus Angeln. Fr. Gorrissen, Kaufmann aus Flensburg. Casp. Andresen, Kaufmann und preußischer Konsul zu Flensburg. II. Der unterzeichnete Minister-Präsident hat die Ehre ehabt, die gefällige Zuschrift des Herrn Landrath von Ahlefeld vom 18ten d. M. zu empfangen, mittelst welcher derselbe ihm Ab⸗ schrift der von der Deputation aus dem Herzogthum Schleswig an Se. Maj. den König gerichteten Immediat⸗Vorstellung mit getheilt hat. Der Unterzeichnete hat schon mündlich auszusprechen Gelegenheit gehabt, daf Se. Majestät Sich verhindert sehen, die Deputation selbst zu empfangen, zugleich aber auch daran d. Versicherung knüpfen können, daß Se. Majestät der König 9 88 Allerhöchstdessen Regierung den Zuständen des G sind Schleswig, wie sie in der betreffenden Eingabe . die vollste und lebendigste Theilnahme widmene, G “ 1 Imn zur Befriedigung, auf Befehl Sr. Majestät des Komfhli⸗ L u-—— höchsten Herrn, diese Versicherung nochmals schrift holen, und dabei die Hoffnung auszusprechen, daß 1 8 gesetzten Bemühungen der Königlichen Regierung beälfe8en serbe, für diese beklagenswerthen Verwickelungen Abhü fe zu finden, welche auf dem Grunde des Rechts den allseitigen Interessen und Bedürfnissen genüge. Es liegt in den innigsten Wünschen Sr. Maj. des Königs, für vas Herzogthum Schleswig sowohl pro⸗ visorisch, als definitiv einen Zustand hergestellt zu sehen, welcher die Bevölkerung desselben der bisherigen Lasten überhebe und unter gesichertem Rechtsschutz das Gedeihen des Landes in friedlicher Entwickelung befördere. Die in der Immediat-Vorstellung aus⸗ gesprochenen Gesinnungen haben die Theilnahme Sr. Majestät nur erhöhen können und erwecken zugleich das Vertrauen, daß die treue und besonnen Bevölkerung des Herzogthums mit Ruhe und Zu⸗ versicht den Erfolg der Bemühungen der Königl. Regierung erwar⸗ ten und nach Kräften dazu beitragen werde, die Ordnung zu er⸗ halten und jeden Schritt zu vermeiden, der auf die Entwickelung
dem
Hofbesitzer aus
der Verhältnisse nur störend und ungünstig einwirken könnte. Indem der Unterzeichnete den Herrn Landrath von Ahlefeld ersucht, den übrigen Mitgliedern der Deputation von dem oben Ausgesprochenen Mittheilung zu machen, benutzt er diese Veranlassung, denselben seiner vollkommensten Hochachtung zu versichern. Berlin, den 23. Fe⸗ bruar 1850. (gez.) Graf von Brandenburg. An den Herrn Landrath von Ahlefeld auf Oehe.
8 Braunschweig. Braunschweig, 26. Febr. (D. R. Z.) In der heutigen Sitzung der Abgeordneten⸗Versammlung berichtet Degener Namens der Justizkommission über das Antwortschreiben des Ministeriums auf die von der Versammlung zum juristischen Prüfungs⸗ gesetze gestellten Anträge. Sie empfiehlt zunächst die im Entwurf enthaltenen Sätze der Remunerationen für die Mitglieder der Exa⸗ minationskommission, bei denen die Regierung stehen bleiben zu müssen erklärt, unter Beseitigung des frühern Beschlusses zu geneh⸗ migen. Die Versammlung tritt dem Antrage mit 26 Stimmen bei.
Eben so empfiehlt die Kommission auch die von dem Ministerium vorgeschlagenen transitorischen Bestimmungen, und bringt nur einige redactionelle Aenderungen in Vorschlag, wonach der erste Absatz folgendermaßen lautet: Alle Advokaten, welche zur Zeit des Ein⸗ tritts der Wirksamkeit des Gesetzes zugelassen sind, erhalten das Recht, zu Obergerichts⸗Advokaten ernannt zu werden, nachdem sie entweder seit 5 Jahren die advokatorische Praxis ausgeübt und das Richterexamen bestanden haben oder seit 10 Jahren die advokato rische Praxis ausgeübt haben. Außerdem sollen im dritten Ab⸗ satze des §. 10 die Worte „unter Bestellung eines Anwalts“ weg⸗ fallen, so daß die jetzigen Advokaten das Recht, in ihren eigenen Sachen vor dem Obergerichte aufzutreten, unbeschränkt erhalten.
de Dobbeler erklärt sich gegen die vorgeschlagenen Bestim
mungen, so weit sie die Advokaten betreffen, indem er in der darin enthaltenen Beschränkung der Praxis vor den Obergerichten für die jetzigen Advokaten die Verletzung eines durch die Zulassung zur Praxis wohlerworbenen Rechtes sieht. Er bringt demgemäß für den §. 10 folgende Fassung in Vorschlag: Alle Advokaten welche zur Zeit des Eintritts der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu. gelassen sind, werden Obergerichtsadvokaten. Um als Richter oder Staatsanwalte angestellt zu werden, haben sie die durch dieses Ge setz vorgeschriebene Prüfung zu machen. De gener weist darauf hin, daß durch diesen Vorschlag das durch Beschluß der Versammlung einmal angenommene Institut der Obergerichtsadvokaten auf lange Zeit völlig suspendirt werden würde, daß aber eine Verletzung wohlerworbener Rechte nicht vor liege, da die bisherigen Advokaten gar nicht befugt gewesen seien vor den Obergerichten als Anwalte aufzutreten. Lu cius sieht in der vorliegenden Frage ebenfalls eine Rechts frage. Habe einmal der Advokat durch seine zZulassung die Befug⸗ niß erhalten, das Recht seiner Parteien zu vertreten und zu ver⸗ theidigen, so könne ihm diese Befugniß durch eine Aenderung des Forums, durch eine Aenderung des Verfahrens nicht genommen werden. Außerdem sieht er in der Ausführung dieser Bestimmun⸗ gen den Nachtheil, daß gerade die jüngeren Advokaten, die tüchti⸗ geren Kräfte von der vollen Wirksamkeit ausgeschlossen würden. Er erklärt sich demnach auch für den Antrag de Dobbeler's.
Der Staatsminister von Schleinitz erklärt zum Schluß, daß die Regierung dem Amendement de Dobbeler's nicht werde beitre⸗ ten können, da es das Institut der Obergerichts⸗Advokatur völlig untergrabe und in der Billigkeit gegen die jetzigen Advokaten der Regierungsvorschlag so weit als möglich gehe, von einer Verletzung
wohlerworbener Rechte nicht die Rede sein könne.
Es wird hierauf der Antrag de Dobbeler's gegen 16 Stimmen abgelehnt, der Regierungsvorschlag mit den von der Kommission beantragten Aenderungen angenommen und, nachdem der Staats minister von Stlleinitz die Uebereinstimmung des Ministeriums mit erklärt hat, auch sofort über das ganze Gesetz abgestimmt. Nur wenige Stimmen erklaͤren sich dagegen.
Die Versammlung geht sodann zur Berathung der Gesetz⸗Ent⸗ würfe, die Organisation der Landes⸗Verwaltungs⸗Behörden und die Polizei⸗Verwaltung in der Stadt Braunschweig betreffend, über.
Die durch dieses Gesetz beabsichtigte Organisation geht im Wesentlichen dahin, daß die jetzige Eintheilung des Landes in sechs Kreise auch für die Verwaltung beibehalten wird, daß alle zum Wirkungskreise der Staatsgewalt gehörenden Verwaltungs⸗Geschäfte in diesen Kreisen, welche anderen Behörden nicht übertragen sind, insbesondere die Landes⸗Polizei und die Aufsicht über die Gemeinde⸗ Verwaltung von den Kreis⸗Directionen, welche unmittelbar unter dem Staats⸗Ministerium stehen und mit einem allein entscheidenden Kreis⸗Direktor und dem erforderlichen Hülfs⸗ und Unterpersonale, namentlich einem in Fällen der Abwesenheit oder Behinderung des Kreis⸗Direktors die Geschäfte besorgenden und dessen Befugnisse ausübenden Hülfsbeamten besetzt sind, besorgt werden. Bericht spricht sich zunächst über die Organisation im Allgemei⸗ nen, namentlich über die Aufhebung der Verwaltungs⸗Aemter und die Uebertragung der von ihnen bisher besorgten Administrations⸗ Geschäfte, so weit sie nicht auf die Landgemeinden übergehen, an die Kreis⸗Direction aus, indem er die Annahme dieses Vorschlags empfiehlt. Der doppelte Instanzenzug durch zwei Behörden lokaler Art habe bisher schon zu mancherlei Ausstellung Anlaß gegeben und sei für die Beibehaltung einer ähnlichen Einrichtung jetzt um so weniger Grund, wo die Verwaltung der Gemeinde⸗Angelegen heiten und die Ortspolizei den Landgemeinden in eben der Weise übertragen werde, wie sie bisher den Städten zustand, da der Man⸗ gel eines doppelten Instanzenzuges rücksichtlich dieser zu Mißständen nicht geführt habe. ß f
Der
Außerdem führe das Requisit einer möglichst großen Gleichmäßigkeit der Verwaltung auf eine möglichst kleine Zahl der Verwaltungsstellen. Auch finanzielle Rücksichten müßten die Beschränkung der Verwaltungsstellen auf das nothdürftigste gebieten, und endlich sei dieses auch im Interesse der Selbstver waltung der Gemeinden begründet, da nur hierdurch das durch die bisherige Einrichtung geförderte Gefühl, daß es bequemer sei, die Mitwirkung der Behörden anzurufen, als selbst eine Entschließung zu fassen, selbst Hand anzulegen oder gar für das Ge⸗ meinwohl mit eigener Aufopferung thätig zu werden, beseitigt werden könne. Nachtheile wegen zu großer Geschäftsüberhäufung ber Beamten, glaubt die Kommission aus dieser Einrichtung nicht befürchten zu müssen, da durch die neue Gesetzgebung die mancher⸗ lei Beschränkungen der Disposition über Grundstücke, des Gewerbe betriebes u. s. w. wegfallen und damit, so wie durch die neue Organisation der Kirchen⸗- und Schul⸗Verwaltung, eine Verminde nung der⸗Geschäftsmasse eintreten werde, da ferner zwar die Ver wendung eines stärkeren Hülfs⸗Personals nöthig sein, der Beamte selbst aber im Stande sein werde, insoweit seine persönliche Thä⸗ tigkeit in Anspruch genommen werde, auch diesen umfassenderen Geschäften vorzustehen. Endlich sieht die Kommission einen Haupt⸗ vortheil der vorgeschlagenen Organisation noch darin, daß die ge richtlichen und administrativen Bezirke des Landes durchaus gleich abgegränzt werden, indem namentlich in Beziehung auf die ge⸗
Staats⸗Anwalten und den Kreis⸗Directionen bedeutend erleichtert werde.
Vor der Eröffnung der Berathung wird von Rosenthal, Köpp u. A. eine doppelte Lesung des Gesetzes beantragt, der Antrag in⸗ deß, nachdem von Hohnhorst und Lyncker im Interesse der Be⸗ schleunigung der Berathung sich dagegen ausgesprochen haben, ab⸗ gelehnt.
Nach der Eröffnung der Debatte über §. 1 erklärt sich Seebaß aus verschiedenen Gesichtspunkten gegen das Prinzip des Entwur⸗ fes. Er hält die Zahl der Verwaltungskreise für zu gering, um eine umsichtige und umfassende Verwaltung möglich zu machen, und fürchtet, daß man mit der Zeit durch Vergrößerung der Zahl der Hülfsbeamten auf einem Umwege wieder zu den früheren Verhält⸗ nissen zurückkehren werde, wenn man nicht durch Vermehrung der Verwaltungskreise den zu besorgenden Uebelständen vorbeuge. Fer⸗ ner sieht er auch in der völligen Beseitigung der dritten Instanz und der kollegialischen Geschäftsbehandlungen keinen Gewinn. Er hält indeß, nachdem bereits die Organisation der Gerichte festge⸗ stellt sei, eine von dem jetzigen Entwurfe bestimmte Organisation der Verwaltung im Allgemeinen für unthunlich und glaubt, daß es
peditionen, Rechnungsres 8 8 man nicht zum Unterperiscenen und ähnlicher Geschäͤfte Beamte, die
macht darauf aufxes saa pe⸗ ümen könne, anzustellen. Schmid
malgehatiseftt weftt . r von der Kommission zu dem Nor⸗ halt 5 230-19 ah elntras, diesen 1e hene. Ier tete übermäßige Anstellung solcher Hälsetta ine vos Foßh belcen. tie biete. Nachdem inzwischen von Host hhges nb⸗ Peser⸗ gestellt ist, wonach die Kreisdirectionen e ee- Pirekan 8 Regel mit einem Srecretair und dem nöthigen Unterp 5 a 8 8 werden sollen, zieht Köpp den seinigen zurück. Es 8e bessch jener Antrag, gegen welchen von verschiedenen Seiten iens an8 macht wird, daß er die beabsichtigte Sicherheit gegen 8 8 stellungen gar nicht biete, nach längerer Debatte gegen 16 men abgelehnt, und der in der gestrigen Sitzung gefaßte Beschluß auf Annahme des Kommissions⸗Antrags widerholt, 68 Bei §. 12, welcher die Selbstständigkeit der Kreisdirectionen in ihrem Wirkungskreise ausspricht, hält die Kommission die Ein⸗ führung eines gerichtlichen Schutzes gegen Uebergriffe der Verwal⸗ tungs⸗Behörden über ihren Wirkungskreis in wirksamerer und kla⸗ rerer Weise, als dieses bisher nach den Bestimmungen der Verfas⸗
der Praxis überlassen bleiben müsse, Abhülfe gegen die von ihm an
angenommen, der Amtsgerichte auf Verfügung der Regierung zugleich als Hülfs⸗
verpflichtet, diese Geschäfte ohne besondere Vergütung zu übernehmen.
gedeuteten Mängel zu schaffen.
Der §. 1 des Gesetzes, welcher die Beibehaltung der bisheri⸗ gen sechs Kreise anordnet, wird sodann ohne weitere Debatte ge⸗ nehmigt. 1
§. 2 wird auf Vorschlag der Kommission mit den §§. 5, 6 und 11 kombinirt und erhält danach folgende Fassung: Alle zum Wirkungskreise der Staatsgewalt gehörenden Verwaltungsgeschäfte in diesen Kreisen, welche anderen Staats⸗- oder Kommunal⸗Behör⸗ den nicht übertragen sind, insbesondere die Landespolizei und die Aufsicht über die Gemeinde-Verwaltung, werden von den Herzog⸗ lichen Kreisdirectionen besorgt. In der Stadt Braunschweig wird die Aufsicht über die Gemeinde⸗Verwaltung von dem Staatsministe rium geführt, die Landespolizei aber, insofern in besonderen Ge⸗ setzen abweichende Bestimmungen nicht getroffen sind, in erster In⸗ stanz von der Polizeidirection verwaltet. Die Kreisdirectionen stehen unmittelbar unter dem Staatsministerium und sie sind den übrigen unter dem Staatsministerium stehenden Staatsverwaltungs⸗Behör⸗ den koordinirt. — S.7 enthält auf den Vorschlag der Kommission folgende Fassung: Die Kreisdirectionen werden mit einem allein entscheidenden Kreis⸗ direktor, mit einem zu dessen Vertretung in Behinderungsfällen be⸗ rechtigten Hülfsbeamten und dem sonst erforderlichen Hulfs⸗ und Unterpersonale besetzt. Außerdem wird ein Zusatzparagraph der Kommission, wonach die Kreisdirektoren den Sitzungen der Amts⸗ räthe regelmäßig beiwohnen und sich hierbei, so wie bei sonstigen, ihre persönliche Thätigkeit außerhalb ihres Geschäftslokals in An⸗ spruch nehmenden Verhandlungen nur in Fällen dringender Ver hinderung vertreten lassen sollen, angenommen. b §. 8 des Entwurfs bestimmt, daß in den Amtshauptörtern, in welchen die Kreisdirectionen ihren Sitz nicht haben, in der Regel ein Hülfsbeamter derselben wohnen und die dazu geeigneten Geschäfte nach den Anweisungen des Kreisdirektors vorbereiten und besorgen solle. Die Kommission erklärt sich dagegen, weil, wenn dieser Beamte Vertretungsbefugnisse haben sollte, der Zweck der ganzen Einrich⸗ tung, Verminderung unnöthiger Einwirkung der Behörden auf die
sung der Fall war, für erforderlich. Da indeß eine derartige Be⸗ stimmung erst bei Revision der Verfassung näher zu berathen sein werde, so beantragt die Kommission, für jetzt gegen das Ministerium die Erwartung auszusprechen, daß bei der bevorstehenden Verfas⸗ sungsrevision der Schutz gegen Gesetzesüberschreitungen oder Nicht⸗ achtungen seitens der Polizei⸗Verwaltung den Gerichten in be⸗ stimmter, mögliche Zweifel thunlichst beseiligender Art zugewiesen “ und den Antrag hinzuzufügen, daß sich das Ministerium mit 8 Lendenz dieser Ansicht schon jetzt einverstanden erklären möge. Die Versammlung schließt sich dem Antrage an.
Zu §. 12 beantragt die Kommission ferner mehrere Zusatz⸗Pa⸗ ragraphen, welche die Feststellung von solchen Natural⸗ oder Geld⸗ leistungen betreffen, die von Gemeinden oder Einzelnen zu öffent⸗ lichen s. g. Verwaltungszwecken gesetzlich angefordert werden kön⸗ nen, z. B. Wege⸗ und Wasserbaulasten. Für die Feststellung der⸗ selben für die konkreten Fälle nach Art und Umfang glaubt die Kommission die Mitwirkung einer kommunalen Vertretung in An⸗ spruch nehmen zu müssen. Diese, für welche die Benennung Kreis⸗ Kommission in Vorschlag gebracht wird, soll im Kreise Braunschweig für die Aemter Riddagshausen und Bechelde durch die Vorsitzenden der Amtsräthe und deren Stellvertreter, für das Amt Thedinghau⸗ sen durch den Amtsrath, in den übrigen Kreisen durch die Bür⸗ germeister der Städte und die Vorsitzenden der Amtsräthe gebildet werden.
Eine längere Debatte entspinnt sich dabei über den ersten Zu⸗ satz-Paragraphen, welcher die Befugnisse der Kreis⸗Directionen und der Kreis⸗Kommissionen näher bestimmt. Er lautet folgendermaßen: Bedarf es innerhalb des den Kreis⸗Directionen überwiesenen Wirkungs⸗ kreises der Feststellung von Maß und Umfang und von Art und Zeit rück⸗ sichtlich solcher Geld⸗ oder Natural⸗Leistungen, welche Gemeinden, Interessentschaften oder Einzelne durch ausdrückliche Gesetze oder durch die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Rechts im Allgemeinen ob⸗ liegen, deren nähere Begränzung aber in den einzelnen Fällen vorge⸗ nommen werden muß, und bedarf es dieserhalb wegen eintretender Weigerung der Verpflichteten der Abgabe von Entscheidungen, so sollen die Kreis⸗Directionen zu deren alleiniger Abgabe nur dann berechtigt
It we — Stel sherigen Amtsverwaltung eine Spezialleitung durch weniger selbstständige Beamten treten würde, wenn aber der Hülfsbeamte die Vertretungsbefugniß nicht hätte, es ihm an dem genügenden Geschäftsumfange fehlen würde. Die Kommission beantragt daher die Streichung dieser Bestimmung, und tritt die Versammlung dem Antrage bei. Dagegen wird fol⸗ gender Zusatz der Kommission angenommen: Auch sollen die Kreis⸗ directionen an gewissen, im Voraus zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Tagen an den Amtshauptorten des Kreises sich einfinden, um dort die mündlichen Vorträge der Amtseinge⸗ sessenen entgegenzunehmen. Die Zahl dieser abzuhaltenden Sprech⸗
sein, wenn entweder Gefahr im Verzuge ist, oder wenn der Gegenstand der Anforderung beziehungsweise der Unterschied zwischen dieser und dem Anerbieten des Verpflichteten den Geldwerth von 100 Rthlrn. nicht erreicht. In anderen Fällen hat die Kreisdirection zu der abzugebenden Entscheidung zuvor die Zustimmung der Kreis⸗Kom⸗ mission zu erwirken, und wenn sie sich mit dieser zu einer überein⸗ stimmenden Ansicht nicht vereinigen kann, die Entscheidung des Mi⸗ nisteriums zu beantragen.
Während de Dobbeler auch über die Frage über die Exi⸗ stenz derartiger rechtlicher Verpflichtungen den Kreisdirectionen in einzelnen Fällen provisorische Verfügungen gestattet wissen will, beantragt Schmid, die in dem Kommissionsantrage den Kreis⸗
tage wird für die einzelnen Amtsbezirke vom Ministerium bestimmt werden. Der zweite Absatz des §. 8 des Entwurfs wird ebenfalls
wonach die Seeretaire und sonstigen Hülfsbeamten beamte der Kreisdirectionen verwandt werden, und dieselben sind
Ein fernerer Antrag Lindwurm's, daß die Secretaire der
Fällen zu fordern. träge zurückgezogen werden, und der Paragraph in d ss
ge zurüͤckgezoge 1 er Fassun der Kommisston, jedoch mit der von Modification, daß es heißt, wenn und insoweit Gefahr im Verzuge
directionen gestattete alleinige Verfügung bei Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, nur als eine provisorische gelten zu lassen, und eine nachträgliche Genehmigung der Kreiskommission auch in diesen Das Resultat der Debatte ist, daß beide An⸗
ihr ebenfalls vorgeschlagenen
Amtsgerichte verpflichtet sein sollen, an bestimmten Tage Anträge der Amtseingesessenen in Verwaltungssachen anzunehmen und Aus⸗ kunft zu ertheilen, veranlaßt eine kurze Debatte. von Hohnhorst, Lyncker, Köpp, Trieps erklären sich entschieden gegen den An trag. Sie sehen darin eine Einrichtung, welche die früheren Zu stände durchaus aufrechterhalten, die Selbstständigkeit der Gemein⸗ den völlig untergraben und die Abhängigkeit von den Verwaltungs⸗ Behörden zur Gewohnheit machen würde. Wenn auch der Ueber⸗ gang zu der neuen Organisation mannigfache Unbequemlichkeiten mit sich führen würde, so sei auf diese nicht solche Rücksicht zu nehmen, daß geradezu eine Einführung jener unmöglich gemacht werde. Seebaß erklärt sich für den Antrag, da er den augenblicklichen Zuständen und Gewohnheiten, so wie der Bildungsstufe der Bevöl⸗ kerung, entspreche, und jene sich nicht wegdisputiren, sich vielmehr doch wieder Bahn brechen würden. Der Antrag wird gegen zwei Stimmen abgelehnt. Von Schmid wird ferner beantragt, daß in den Aemtern The⸗ dinghausen, Ottenstein, Harzburg, Walkenried, Calvörde die Regie⸗ rung die Geschäfte der Kreisdirection widerrufl ch ganz oder zum Theil den Amtsrichtern übertragen könne, indem er dieses im In⸗ teresse dieser von den Hauptorten der Kreise sehr entfernt liegenden Landestheile für nothwendig hält. Caspari erklärt Namens der Kommission deren Nichtübereinstimmung mit dem Antrage, da dieser das Prinzip der Trennung der Justiz von der Verwaltung und die bereits angenommene Kreiseintheilung für die Verwaltung durchaus verletze. Der Antrag wird vor weiterer Debatte zurückgezogen.
Braunschweig, 27. Febr. (D. R. Z.) Die Abgeordneten⸗ Versammlung setzte heute die Berathung des Organisations⸗Gesetzes der Verwaltungsbehörden fort.
Auf Köppe's Antrag wird zunächst die Debatte über §. 7 wieder aufgenommen. Er findet die von der Kommission vorge⸗ schlagene und von der Versammlung angenommene Fassung dieses Paragraphen, wonach die Kreisdirectionen mit einem allein entscheidenden Kreis⸗Direktor, mit einem zu dessen Ver⸗ tretung in Behinderungsfällen berechtigten Hülfsbeamten und dem sonst erforderlichen Hülfs⸗ und Unterpersonale besetzt werden sollen, insofern bedenklich, als unter dem Ausdrucke Hülfsbeamten noch mehrere Assessoren oder Secretaire angestellt werden könnten, und be⸗ antragt daher die Streichung des Wortes, und die transitorische Be⸗ stimmung, daß die jetzigen Verwaltungsbeamten zur Aushülfe bei den Kreisdirectionen, so weit es erforderlich, angestellt wer⸗ den können. Caspari und von Hohnhorst erklären sich gegen den Antrag, da die den Kreisdirectionen zufallenden Geschäfte erfor⸗
richtliche Polizei der Verkehr zwischen den diese verwaltenden
derten, außer dem stellvertretenden Beamten zur Besorgung der Ex⸗
ist, angenommen.
Der folgende, von der Kommission beantragte und von der Ver⸗ sammlung angenommene Zusatz⸗Paragraph lautet ferner: Bei allen derartigen Entscheidungen bleibt es den zur Leistung Herangezoge⸗ nen unbenommen, ihre Ansprüche gegen dritte, auf gänzliche oder theilweise Uebernahme der durch die abgegebene Entscheidung fest⸗ gestellten Leistung und auf den Ersatz der danach vorläufig gemach⸗ ten Aufwendungen im Rechtswege geltend zu machen, insofern sie die rechtliche Verpflichtung zur Uebernahme der nach der Regel des Gesetzes ihnen zunächst obliegenden Leistung glauben darthun zu können. Die Betretung des Rechtswegs hindert jedoch die Befol⸗ gung der gegen sie abgegebenen Entscheidung nicht.
Die beiden ferneren Zusatz⸗Paragraphen, welche die Zusam mensetzung der Kreis⸗Kommission, wie sie oben angegeben ist, und die Geschäftsbehandlung in ihnen bestimmen, werden ebenfalls vo der Versammlung angenommen. Die Debatte wird hierauf abge⸗ brochen.
Ausland
Pasris, 21. Febr.
Frankreich. Girardin's wollen seine Wahl in durchsetzen, da sie wohl wissen, Stellung litte. Sie haben Schritte bei Herrn Vidal, einem der Kandidaten des sozialistischen Comité’s von Paris, der auch im Departement Unter⸗Rhein von den Demokraten als Kan⸗ ditat aufgestellt wird, gethan und ihn bewogen, falls er doppelt ge⸗ wählt werden sollte, diese Wahl des Unter⸗Rheins anzunehmen. Man hofft dann doch Girardin in Paris durchzubringen. Die Kandida⸗ ten des sozialistischen Comité's von Paris, Carnot, Vidal und Deflotte, sprachen gestern Abend im Salle de la Fraternité vor einer großen Menge von Arbeitern und wurden mit Jubel empfangen. Zwei wich⸗ tige Fractionen der rothen Partei, die Cabetisten und die Proudho⸗ nianer, sind mit den Kandidaten des sozialistischen Wahlcomité's sehr unzufrieden. Die Cabetisten haben ihren Führer aus dem Kon⸗ klave entfernen sehen, und die Proudhonianer sehen in der getrof⸗ fenen Wahl einen Sieg Louis Blanc's und Considerant's, der Geg⸗ ner Proudhon’'s. Louis Blane hat durch die Wahl seines Secretairs Vidal und Considerant durch die Ernennung Deflotte's, eines ehema⸗ ligen Redacteurs der Democratie pacifique, einen Sieg da⸗ vongetragen. So wurden auch in einigen sozialistischen Wahlver⸗ sammlungen die gewählten Kandidaten mit Mißfallen angenommen, und der Constitutionel stellt die Behauptung auf, daß die Fu⸗
Die Freunde E. von Paris um jeden Preis wie sehr sonst seine politische