“
S Präsen Standpunkte der politischen Moral aus einer sehr bürfs 8 cg ate wotsn; denn der Volks⸗Vertretung Sachsens lität 89, fächst gleichgültig sein, ob gegen die Offenheit und Loya⸗ Re⸗ der sächsischen Regierung in ihren Verhandlungen mit anderen d a otee he 25 H. Vorwurf erhoben werden könne, 1 hr oder weniger auf das sächsi 5 2
möchte. In dieser Hinsicht macht der 14“*“ e des Secc 2che zum Inhalt und Zweck des Uektragee elbst, theils auf die äußeren Umstände
er gestellt ward. nefnbrisem, unter denen
über d aktischen Resultate der Vorschläge Oesterreichs also ausgesprochen: „Oesterreich einheitlich, Deutschland gespalten, für Oesterreich die Befestigung, für Deutschland die Revolution.“ Hierauf folgt in dem Bericht eine Verwahrung der erbkaiserlichen Partei in der frankfurter National⸗Versammlung gegen die von allen Seiten gegen sie geschleuderten Vorwürfe. Nicht eine Partei⸗ nahme für Preußen sei es gewesen, was jenen Entschluß der Ma⸗ jorität hervorrief, sondern eine Parteinahme für den Bundesstaat und das Volkshaus, welche beide mit Preußen an der Spitze mög⸗
von den betreffenden anwesenden Mitgliedern genehmigt und von
diesen und dem Protokollführer unterzeichnet worden. 8
von Bodelschwingh. von Meysenbug. Lepel. Seebeck.
von Oertzen. Mosle. Dr. Liebe. Dr. Helwing⸗ Dr. Elder. Smidt. Dr. Banks. Blömer.
der Referent selbst sagt, daß der Bericht lediglich als sein Werk zu betrachten und auch nur von ihm allein zu vertreten sei.
Die geschichtliche Darstellung zerfällt in die drei bekannten Ab⸗ schnitte: vom März 1848 bis Mai 1849, von da bis zum Oktober 1849 und vom Oktober 1849 bis jetzt. Der Märzbewegung, sagt der Posen, 1. März. In der Posener Ztg. liest man: „Das Bericht im ersten Abschnitte, habe vor Allem der Gedanke eines auf Wasser zieht sich mehr und mehr zurück, seit unserem gestrigen Be⸗ volksthümlichen Grundlagen in sich geeinten, nach außen mächtigen richt ist dasselbe wieder um 1 Fuß gefallen und steht jetzt um 4 Deutschlands zu Grunde gelegen, und die seit 1830 gemachten Er⸗ Uhr Nachmittags am Pegel der Wallischei⸗Brücke 18 Fuß 6 Zoll. fahrungen hätten die Einsicht gewinnen lassen, wie alle Freiheit und
zuste da sie von dreien Mit⸗ halten, auf Modificationen des erwähnten
wurfs, deren derselbe, wie auch in den vor 5 2 g des Verwaltungs⸗Raths anerkaunt ist, sehr zu e scheint, ein⸗ zugehen und zu wirklichen Verbesserungen ihre Zustimmung zu 88 proponirten Additional⸗Artikel enthalten in allen wesent⸗ lichen Punkten dasselbe, was in den früher berathenen Modificatio⸗ — Entwurfs enthalten ist, auf welche nicht ein⸗
Verfassungs⸗ lten üp — 8 82 der ülegftungs⸗Rath bereits in der 78sten Sitzung ein⸗
1 1“ 1 gliedes der ersten Kammer allein zustehe, gliedern nur eines wählte, oder beiden Kammern zugleich, oder der ersten Kammer allein. 8
Der Großherzoglich badische Bevollmächtigte erklärt, in dem Falle zu sein, diesem Antrage des Großherzoglich hessischen Bevollmächtigten, sobald er einmal vorgebracht werde, seine Unterstützung zuwenden zu müssen. Der Vo rsitzende dagegen macht darauf aufmerksam, daß der Antrag, da er auf
eine Abänderung des Verfassungs⸗Entwurfes abziele, so 87 auch sonst die dafür geltend gemachten Gründe sein möochten, 7 V den Beschluß des Vorwaltungsrathes vom 8. Februar c. wenig 9* zur Zeit als erledigt erscheine, und 2 68 zu seinem V dauern jetzt darauf nicht weiter eingehen önne. Die ö dem Vorsitzenden bezüglich “ Reichstage vorzulegenden Zusatzakte gestellten Fragen l⸗ also: “ 8b ) Soll i emäßhei von der Verfassungs⸗Kommission 8 8 8 ——, “ dem un⸗ in der 78sten Sitzung ach . v Verfassungs⸗Entwurf dem Reichstage eine Zusatz⸗Akte vorgelegt werden?
un
e Mitglieder des Verwaltungs Rathes sich
--8n- Inchalt 19 der Fassung der Akte einverstanden,
die, als das Resultat der bisherigen Diskussion, dem ge⸗ genwärtigen Protokoll als Anlage I. beigefügt wird?
Die saäͤmmtlichen anwesenden Bevollmächtigten die unten angeführten allein ausgenommen — haben beide Fragen “ Bevollmächtigte der freien Hansestadt Lübeck bejaht die Fragen, unter Vorbehalt der Zustimmung seiner Re⸗
1 n 4
ber Bevollmächtigten der freien Hansestädte Bre⸗ men und Hamburg haben sich das Protokoll zu ihren Erklärun⸗
n offen gehalten.
86 Ur sesbe nachträgliche Erklärung zu Protokoll ist für den ab⸗
wesenden Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Bevollmächtigten
seitens des thüringischen Bevollmächtigten, Staatsraths Seebeck, emeldet worden.
br Der Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzische Be⸗
vollmächtigte hat auf die zunächst hervorgehobene zweite Frage
in schriftlicher Fassung zu Protokoll gegeben:
„Mit Bezug auf dasjenige, was von ihm zum 78sten Protokolle Seite 76 bereits ausgesprochen worden, habe er zu erklären, daß seine Regierung Bedenken trage, in Bezug auf solche Modificatio⸗ nen oder Additional⸗Artikel zur Reichsverfassung, wodurch diese zu einer bloßen Vereinsverfassung für einen Komplex deutscher Bun⸗ desstaaten, welche eine politische Gesammtheit in dem bestehenden deutschen Bunde bilden will, umgestaltet würde, einem Theile der deutschen Bundesstaaten gegenüber für jetzt irgend welche vertrags⸗ mäßigen Verpflichtungen einzugehen. Er glaubt dabei besonders hervorheben zu müssen: .
1) Die Nichttheilnahme derjenigen Staaten außer Oesterreich, welche nächst Preußen die größten in Deutschland sind, an dem Versuche, die Verfassung vom 26. Mai 1849 mit einer Reichs⸗Ver⸗ sammlung zu vereinbaren (die Lossagung von Sachsen und Hanno⸗ ver), verändert jedenfalls den Staaten gegenüber, welche dem Bünd nisse zwischen Preußen, Sachsen und Hannover beigetreten sind, den wesenklichsten, nämlich den nationalen, den deutschen Charakter des Unternehmens und folglich die ganze rechtliche Grundlage desselben.
Sollten jemals die Regierungen der Königreiche Sachsen und Hannover im Wege Rechtens genöthigt werden können, an der Ver⸗ einbarung des Verfassungs⸗Entwurfs vom 26. Mai 1849 mit einer Reichs⸗Versammlung Theil zu nehmen, so muß jedenfalls diese Nö⸗
thigung durch einen rechtlichen Ausspruch erst stattgefunden haben, bevor das gemeinsame, seiner Natur nach unzertrennliche Werk theil⸗ weise zur Ausführung gebracht werden kann. Eine mechanische Theilung, welche blos diejenigen Staaten, welche nicht Theil neh⸗
men, mit Namen und Zahlen aus 8 Reichsverfassungs⸗Entwurfe weglassen wollte, würde unmöglich sein. v“
1 “ eine besondere neue Verpflichtung besteht für die dem Bündnisse vom 26. Mai beigetretenen Staaten offenbar keine rechtliche Nothwendigkeit, das Gegentheil der deutschen Einigung in einem von dem ursprünglichen Gegenstande ihrer Verpflichtung wesentlich verschiedenen Provisorium, welches ohnehin nach der Natur der Sache und nach der in der 60sten Sitzung des Verwal⸗ tungsraths vom 17. November 1849 (Seite 177 Band. III. der Protokolle) gegebenen Königlich preußischen Erklärung nichtsdesto⸗ weniger sofort ein Definitivum sein würde, als bindend anzuer⸗ kennen, zumal da ein Uebergang des provisorischen Zustandes in den definitiven durch nichts gesichert sein kann. 1
3) Es wird von den beiden deutschen Großmächten und von
allen übrigen deutschen Staaten übereinstimmend anerkannt, daß der deutsche Bund von 1815 in seinen wesentlichen Zwecken, wozu die Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der im Bunde begriffenen Staaten gehört, fortbestehe, wenn auch eine neue Gestaltung der inneren Organisation des Bundes nothwendig erscheint. Die Unabhängigkeit der im Bunde begriffenen Staaten, deren wesentliches Merkmal ihre direkte immediate Mitgliedschaft am deutschen Bunde ist, welche in demselben Augenblifke zu einer blos mittelbaren Stellung werden würde, wo eine andere als die allgemein deutsche politische Gemeinschaft dem einzelnen Staate die Ausübung seiner bundesmäßigen Rechte und Pflichten vorzu⸗ schreiben das Recht erhielte, besteht also noch zu Recht.
4. Ein Verzicht auf die unmittelbare Mitgliedschaft am deut⸗ schen Bunde kann aus dem Bündnisse vom 26. Mai 1849 für die demselben beigetretenen Staaten um so weniger abgeleitet werden, als dasselbe ebenfalls die Erhaltung der ußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und die Unabhängigkeit, und Unverletzlich⸗ keit der deutschen Bundesstaaten bezweckt, und sämmtlichen Gliedern des deutschen Bundes alle aus diesem hervorgehenden Rechte und die diesen Rechten entsprechenden Verpflichtungen ausdrücklich vor⸗ behält.
1 5) Die Geltendmachung dieses Vorbehalts kann keinem der dem Bündnisse vom 26. Mai beigetretenen Staaten als ein Be⸗ streben ausgelegt werden, einer solchen inneren Organisation der deutschen Verfassung, wie sie zur größeren Einigung und Kräfti⸗ gung Deutschlands nothwendig befunden werden wird, hindernd entgegenzutreten. Es wird vielmehr das Verlangen nach Gewiß⸗ heit varuͤber, daß der Zweck, der eine veränderte Stellung der
W“ fordert, erreicht, und daß eine Einigung sämmt⸗ icher deutschen Regierungen über das deutsche Verfassungswerk
werde erzielt werden, vollkom Ggsx h 6) Rur wem ven ommen gerechtfertigt erscheinen.
V zugehen
Verhandlungen des bevorstehenden, auf om 26. Mai 1849 berufenen Reichstags 2* e J; bezeichneten, 2 vef hen Zwecke des deutschen Bundes be⸗ stimmten Weg der Einigung mit den deutschen Bencsesstanten, die der Reichsverfassungs⸗Entwurf vom 26. Mai 1849 unterstellt, füh⸗ ren sollten, wird die Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzische Regie⸗
stimmig beschlossen hat. Sie lassen eine wirkliche Verbesserung des Reichsverfassungs⸗Entwurfs in keiner Beziehung erkennen, wohl aber die Unmöglichkeit, daß ein Entwurf, welcher bestimmt war, füͤr das gesammte außerösterreichische Deutschland zu gelten, eine geeig⸗ nete Grundlage bilden könne, um das Gegentheil dieser Allgemein⸗ gültigkeit, nämlich eine besondere politische Gemeinschaft einzelner Staaten innerhalb des deutschen Bundes zu konstituiren.“
Aus diesen Gründen, so lautet die dieser schriftlichen Aus⸗ führung zugefügte Schlußbemerkung des Großherzoglich mecklen⸗ burg⸗ strelitzischen Bevollmächtigten, glaube er der Vorlage der in Frage stehenden Zusatz⸗Akte an den Reichstag widersprechen zu müssen.
An die vorstehende Erklärung des Großherzoglich mecklenburg⸗ strelitzischen Bevollmächtigten hat sich folgende zusätzliche Erörterung angeknüpft:
Der Herzoglich nassauische Bevollmächtigte hält es formell nicht für ganz üblich, daß die Abstimmung über einen zur Umfrage gestellten Vorschlag, wie es hier seitens des Großherzog⸗ lich mecklenburg⸗strelitzischen Bevollmächtigten geschehen, in schrift⸗ licher Ausarbeitung zu Protokoll gegeben werde. Materiell seien übrigens die in dieser Ausarbeitung gemachten Aufstellungen bereits hinlänglich widerlegt, sowohl in dem Gutachten, welches über die von der Königlich preußischen Regierung vorgeschlagenen Modifi⸗ cationen des Verfassungs⸗Entwurfs, als auch in dem ferneren Gut⸗ achten, welches über die Klage⸗Anstellung gegen Sachsen und Han⸗ nover im Verwaltungsrathe erstattet worden. Er finde hier nir⸗ gendwo eine Widerlegung der in diesen Gutachten klar gestellten Gründe; er finde nur eine Wiederholung von Behauptungen, die wohl außerhalb, aber nicht innerhalb des Bündnisses zu erwarten seien, da sie von einem Gesichtspunkte auszugehen scheinen, von dem das Bündniß zu bekämpfen, nicht aber von dem aus es noch zu fördern sei. Die genauere Würdigung der heutigen schriftlichen Ausführung des Großherzoglich mecklenburg⸗ strelitzischen Bevoll⸗ mächtigten möge indeß ebenfalls am besten schriftlich zu erfolgen haben, weshalb er schließlich darauf antrage, diese Ausführung an die Verfassungs⸗Kommission zu verweisen.
Der Herzoglich braunschweigische Bevollmächtigte findet in der Ausführung des Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzi⸗ schen Bevollmächtigten nur die Bestätigung der beklagenswerthen Thatsache, daß der Verwaltungs⸗Rath in der Auffassung des Bünd⸗ nisses nicht ungetheilt denselben Standpunkt einnimmt.
Der Vorsitzende kann den in formeller Hinsicht von dem Herzoglich nassauischen Bevollmächtigten gegen den Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzischen Bevollmächtigten erhobenen Einwand nicht zugeben, da die Form der Abstimmung lediglich der freien Wahl des abstimmenden Bevollmächtigten anheimgestellt sein müsse, auch der heutige Vorgang im Verwaltungs⸗Rath nicht ohne Präcedenzen sei. In materieller Hinsicht dagegen glaubt der Vorsitzende den Inhalt der Zusatz⸗Akte gegen die erhobenen Ausstellungen des Groß⸗ herzoglich mecklenburg⸗strelitzischen Bevollmächtigten durchaus vertre⸗ ten zu müssen. Es will ihm bei diesen Ausstellungen scheinen, daß sie mehr gegen die Sache als gegen die Zusatz⸗Akte gerichtet sind, und daß dabei in der That übersehen ist, daß es sich jetzt nicht mehr um Modificationen des Verfassungs⸗Entwurfs, sondern ledig⸗ lich um transitorische Bestimmungen, um einstweilige praktische Anwendung des unveränderten Entwurfs auf präsente faktische Ver hältnisse, handelt. Nachdem einmal die Einberufung des Reichstags durch einstimmigen Beschluß des Verwaltungs⸗Rathes feststehe, könne einseitig mit Erfolg nichts mehr verweigert werden, was zum Zwecke der Ausführung dieses Beschlusses unerläßlich sei. Der Großherzoglich badische Bevollmächtigte will von der Verweisung der heutigen Ausführung des Großherzoglich
7
mecklenburg⸗strelitzischen Bevollmächtigten an die Verfassungs⸗Kom⸗ mission durchaus abstrahirt wissen. Finde ein Mitglied des Ver waltungsrathes noch Anlaß, auf diese Ausführung später zurückzu⸗ kommen, so werde ihm dazu eine nachträgliche Erklärung zu Protokoll nicht benommen sein. Für den Verwaltungsrath. selbst aber müsse die Sache mit der erfolgten, beziehungsweise der noch für einzelne Mitglieder reservirten Abstimmung geschlossen sein, und zwar
burg⸗strelitzischen Bevollmächtigten, daß er der
nichts Anderes und nichts mehr dieser Vorlage nicht betheilige.
Der Herzoglich nassauische hierauf seinen Antrag auf Verweisung des Großherzoglich mecklenburg⸗ strelitzischen Bevo die Verfassungs⸗Kommission zurück. Der mecklenburgestrelitzische Bevollmäch sich seine Erwiederung auf die v nach Feststellung und Einsicht des ge behalte. “
Der Verwaltungsrath schreitet zur Berathung und Ab⸗ stimmung über die vorbezeichnete Eröffnungsbotschaft. vorläufiger Entwurf, theilt, bildet die Grundlage der sultat der Diskussion ist in der lage II. niedergelegt.
Der Vorsitzende stellt die Frage:
erklären sich die Mitglieder des Verwaltungsrathes mit
öffnungsbotschaft des Reichstags, . - heutigen Diskussion hervorgegangen, einverstanden?
Bevollmächtigte
Diskussion.
vorstehenden über die Vorlage der Zusatzakte durchaus überein stimmend. Der Großherzoglich mecklenburgestrelitzische Bevollmäch tigte ist bei Abgabe seiner verneinenden Erklärung der Ansicht ge wesen, daß die Botschaft noch Abänderungen unterliegen müsse, wie er sich überhaupt auch gG seine Ausführung hinsichtlich der Zusatzakte bezogen hat.
Der Vorsitzende erklärt ausdrücklich,
Hannover zum Bündniß noch ein erxceptionelles sein werde, den müsse, wobei gleichzeitig Protokolle der 82sten Sitzung des Verwaltungs⸗Rathes
worden sind. Die Sitzung schließt Abends 9 Uhr.
rung es mit ihren bundesmäßigen Rechten und Pflichten vereinbar
um so mehr, als selbst die Erklärung des Großherzoglich mecklen⸗
Vorlage der Zusatz⸗ Akte an den Reichstag widersprechen zu müssen glanbe, doch wohl besagen werde, als daß er sich bei zieht der heutigen Ausführung llmächtigten an Großherzoglich tigte erklärt, daß er orhergehenden Bemerkungen bis genwärtigen Protokolls vor⸗
Ein von dem Vorsitzenden ebenfalls früher mitge⸗ Das schließliche Re⸗ diesem Protokolle zugefügten An⸗
der Er⸗ wie diese Botschaft aus der
Das Ergebniß der hierauf erfolgten Erklärungen ist mit dem
1
bezüglich der Eröffnungsbotschaft auf
Das Protokoll ist in der Sitzung vom 1. März c. verlesen
daß, sofern zur Zeit der Veröffentlichung der Botschaft das Verhältniß von eehe h alsdann ein hierauf bezüglicher Passus in die Botschaft aufgenommen wer⸗
auch auf die Erklärungen zurückzuwei⸗
fen bleibe, die in Bezug auf Oldenburg und die Hansestädte im . abgegeben
Die Brücke selbst und den vorderen Theil der Wallischei passirten wir zu Fuß und überzeugten uns von den Verheerungen, die das Wasser an Gebäuden und Straßenpflaster angerichtet hat. müssen hier aufs neue unseren Behörden, sowohl Königlichen als städtischen, bis zum untersten Beamten, unsere lebhafte Anerkennung für die aufopfernde Thätigkeit und große Umsicht aussprechen, mit denen sie zur Begegnung des Nothstandes nach allen Seiten rasch und kräftig gewirkt und dadurch dem Pfeil des Mißgeschickes gleichsam die
Wir
Spitze abgebrochen haben. Ihrem menschen⸗ freundlichen Eifer, welchem der sämmtlicher Bewohner der Stadt und deren nächster Umgebung würdig zur Seite stand, so wie dem einmüthigen, getreulichen Zusammenwirken beider Nationalitäten unserer Einwohnerschaft, welches nicht genug zu rühmen ist, ver⸗ danken wir es, daß nicht weit größeres Unheil, namentlich Verlust von Menschenleben, zu beklagen ist, und daß selbst die geringsten Exzesse vermieden worden sind.“ 8 . 8
8 . Schrimm ist das Wasser um 3 Zoll gefallen. “ Sam⸗ ter wird vom 27sten zwar das fortwährende eee“ doch auch die Erhaltung des Dammes bei Obrzycko 5 185 zeitig aber über den bedeutenden Schaden geklagt, den 21 den Holzablagen zugefügt. So hat es unter Anderem 81 Dron e von einer Ablage für 2000 Rthlr. fortgerissen und mitgeführt.
Oesterreich. Wien, 1. März. Der heutige Lloyd sagt: „Die Anwesenheit des hannoverschen Minister⸗Präsidenten, Grafen Bennigsen, hat seine politische Bedeutung. Man will in wohl⸗ unterrichteten Kreisen wissen, daß Hannover allein sich noch nicht mit dem Ergebniß der münchener Konferenzen befriedigt erklärt habe, und daß Graf Bennigsen nach Wien gekommen, in der Ab⸗ sicht, ein Einverständniß zu erzielen. Es heißt übrigens, daß ein Volkshaus in der bayerischen Aufstellung beliebt worden, und zwar in solcher Weise, daß auch Oesterreich dasselbe, ohne der Einheit der Monarchie zu nahe zu treten, beschicken könne. Auch soll den einzelnen deutschen Staaten das Recht gewahrt sein, innerhalb der Gränzen des deutschen Staates engere Bündnisse abzuschließen. Die bayerische Aufstellung soll überhaupt weit davon entfernt sein, der preußischen schroff entgegenzutreten. Man⸗ soll im Gegentheil sehr darauf bedacht gewesen sein, sich derselben insoweit zu nähern, daß ein Anschluß Preußens an dieselbe möglich, selbst wahrscheinlich werde.“ . Das Gespräch des Tages dreht sich um die Aufführung des „Propheten“ von Meyerbeer. „Bereits gestern Vormittag“, er⸗ zählt der Lloyd, „waren alle Zugänge zum Kärnthnerthor⸗Theater von dem schaulustigen Publikum umstellt, und schon gegen zwei Uhr wurden sehr energische Maßregeln erfordert, um Unglücksfälle zu verhüten. Man ließ Grenadiere im Sturmschritt heranmarschiren, um die Haufen zu theilen, was ohne Mühe gelang, und erleichterte dadurch den Zugang zu dem Theater auf die beste Weise, indem man jeden zwecklosen Andrang hintanhielt. Der Stadthauptmann, Herr Noel von Nordberg, war in Person wirksam und leitete mit vieler Umsicht und mit der größten Rücksicht gegen das Publikum die Maßnahmen zur Aufrechthaltung der Ordnung, was von allen Seiten dankbhar anerkannt wurde. Bereits um halb sechs Uhr war das Parterre des Theaters so gefüllt, daß, um den Zugang zu demselben mög⸗ lich zu machen, Herren und Damen auf Leitern aus einer Loge des ersten Ranges in dasselbe herabsteigen sollten. Die Logen waren gepfropft voll von der Elite der wiener Gesellschaft, und selbst auf den Gängen hinter den Logen hatte sich ein un⸗ gemein zahlreiches Publikum eingefunden, welches sich damit begnügen mußte, gar nichts zu sehen und nur die Töne zu hören, welche durch die Logenwände zu ihnen dringen konnten. Se. Majestät der Kaiser und die Glieder der Kaiser⸗ lichen Familie erschienen in der Hofloge, auch bemerkte man die meisten der Minister unter den Anwesenden. Meerbe lestete selbst das Orchester. Der erste Akt wurde mit einem mäßigen Applaus aufgenommen, aber das Publikum wurde wärmer und enthusiasti scher, je mehr es in den Geist und die. Motive des großen Kom⸗ ponisten eindrang. Schon bei dem dritten Akte wurde es klar, daß ein vollständiger Sieg gewonnen war. Der vierte Akt setzte dem großen Werke die Krone der Vollendung auf. Der Kompo⸗ nist wurde zwischen jedem Akte wiederholt ge nach dem dritten Akte immer stürmischer, Vorstellung wollte der Beifallsruf kein Ende nehmen. Man könte ihn mit einem silbernen Lorbeerkranze, und alle Ehren der Buüͤhne wurden auf sein berühmtes Haupt gehäuft. Uebrigens wurde von allen Seiten zum Gelingen der Vorstellung beigetragen. Eine sce⸗ nische Pracht war entfaltet worden, wie noch niemals in Wien, und die glänzenden Aufzüge, die Tänze des Ballets erhöhten den dramatischen Effekt des Stückes. Die Leistungen der einzelnen Künstler werden wohl bald von den musikalischen Kritikern ausfuüͤhr⸗ lich gewürdigt werden.“ Der heute veröffentlichte Bankausweis zeigt eine kleine Zu⸗ nahme des Baarschatzes und eine Verringerung des Notenumlaufes. „Wenn man jedoch,“ bemerkt der Lloyd, „die Lage der Bank, bevor das letzte Anlehen abgeschlossen, bevor die sardinische Kriegs⸗Contribution eingezahlt wurde, mit 1t jetzigen Zustande vergleicht, so zeigt sich, daß die großen a . gungen des Staates zu Gunsten der Bank Rris Vn etsbic 1. geübt kleine Einwirkung auf die Verbesserung ihrer Ket eunseres haben. Freilich ist es schon ein Gewinn, daß der Zus e ödcgh Geldmarktes nicht schlechter geworden ist. Aber endlich zur Einsicht gelangen müssen, daß antehwendig sind, um fendere Mittel, als die bisher ergriffenen, ue — - die Landeswährung zu )ren Wer
fen,
ru und am Schlusse der
1 sicherzustellen.“ heben und ihren Werth⸗ Fe Graf Auersperg (Anastasius Grün) ist in Wien angekommen.
¹ 28. Febr. (Sächs. Bl. er Sachsen. Dresden, 28. “” 8
. beri iten Kammer üüber die deutsche Ver Ausschußbericht der zweiten ammmt einen noch opposttionelleren
enheit “ fassungs ⸗An 88 genche Politik des Ministeriums an, als dies Charakter gegen di — Fall war, welchen letzteren er an
1 ersten Kammer der Fa⸗ 1 5
1 8 rifft. Er zerfällt in zwei Haupttheile, wovon genstandes weit ütichtsschen Verlauf der Verfassungsfrage bis auf der erste waͤrtigen Standpunkt in kritischer und oft polemischer Weise den Seh. und der andere den gegenwärtigen Stand dieser Frage d faßt. Dem Berichterstatter Abgeordneten Biedermann, dem erklärten Führer der in der zweiten Kammer stark vertretenen
artei, ist bei Ausarbeitung des Berichts, namentlich
deutschen P bei A. 1 kritischen und historischen Theil desselben anlangt, von den
übrigen Ausschußmitgliedern völlig freie Hand gelassen werden, und
1
nister ⸗Konferenz vom
aller Fortschritt im Einzelnen nichts helfe, so lange es an festen Bürgschaften fehle für die Freiheit und den Fortschritt im Ganzen und Großen. Darum hätten sich auch damals alle Wünsche auf eine Neugestaltung Deutschlands am Haupt und an den Gliedern gen ichtet. Diesem Verlangen entsprechend habe das März⸗Ministerium bei seinem Amtsantritt im Namen des Königs die Mitwirkung der Regierung Sachsens zu einer Umgestaltung des deutschen Bun⸗ des, mit einer Vertretung des Volkes bei demselben verheißen, und in diesem Sinne habe sich die sächsische Regierung in einem unterm 27. März 1848 sowohl ihrem Bevollmächtigten zu Frank⸗ furt als auch ihren Gesandten an den deutschen Höfen mitgetheilten Entwurfe der Grundlage für eine Neugestaltung des deutschen Bun⸗ des also ausgedrückt: „So weit es die völkerrechtliche und bundes⸗ staatsrechtliche Einigung Deutschlands fordert, wird die Selbst⸗ ständigkeit der einzelnen Glieder des Bundesstaats beschränkt.“ die Sache in die Hand genommen und am 31. März im Vorparlamente der künftigen deutschen Nationalversamm⸗ lung der Charakter einer konstituirenden beigelegt worden, so habe sich auch der Bundestag gefügt, und in dem Wahlausschreiben des⸗ selben vom 7. April sei die zu berufende Versammlung ebensalls als eine konstituirende bezeichnet worden. Hierauf urgirt der Be⸗ richt, daß die Regierungen nichts gethan hätten, um dieser Auf⸗ fassung von der allein verfassunggebenden Machtvollkommenheit der 1ö11““ Lö so wenig hätten sich die G“ Veralug est 2 sdann habe der Bundestag den darauf züglichen hluß der Nationalversammlung vom 28. Juni 1848 als förmliches Gesetz in sein Protokoll vom 5. Juli aufgenommen und seine Befugnisse im Namen und Auftrage der Bundes⸗Regie⸗ rungen in die Hände des Reichsverwesers niedergelegt. Sei hier⸗ nach der rechtliche Bestand der National Versammluug und der provisorischen Centralgewalt außer Zweifel, so sei der in den Vor⸗ I“ gemachte Vorwurf einer Usurpa⸗ ie leicht 1 stch —8 gewa Deutschlands „nur ein neuer Beweis, eicht es sich die Vorlage hier und an anderen Stellen mit der Verhältnisse gemacht hat.“ Hierauf kommt “ 8 ““ vom 23. Januar 1849 zu sprechen, Verfassung erl fang der von den Regierungen gegen die Reichs⸗ 1 ung hobenen Einwendungen gewesen sei und auch den An⸗ gelpunkt der neueren Bestrebungen Preußens für das deutsche Ver⸗ fassungswerk bilde. Zum Verständniß dieser Note, meint der Be⸗ bedürfe es eines genaueren Eingehens auf die dersel⸗ den vorausgegangenen Ereignisse, welche in der Vorlage nur flüch⸗ tig, theilwrise auch unrichtig“ dargestellt worden seien. 8 Zunächst giebt der Bericht die Entstehungsgeschichte der §§. 2 und 3. der frankfurter Reichsverfassung, welche ersteren aus der Betrachtung gegebener thatsächlicher Verhältnisse entsprungen seien, indem einerseits Oesterreich sich zu constitutionalisiren und zu cen⸗ tralisiren, andererseits Deutschland bestrebt war, aus dem Zustande des alten lockeren Staatenbundes zu den festeren Formen eines Bun⸗ desstaates mit constitutionellen Einrichtungen sich herauszuarbeiten. Die aus diesem gegensätzlichen Verhältniß Oesterreichs und Deutsch⸗ lands entspringenden Widersprüche hätten, wie es damals der Na⸗ tionalversammlung geschienen, nicht anders als dadurch gelöst wer⸗ den können, daß man den bekannten, die Personalunion betreffenden Zusatz zu §. 2 machte. Die Antwort auf diesen Beschluß der Na⸗ tionalversammlung sei das sogenannte „Programm von Kremsier“ gewesen, welches seinerseits nun wieder das Gagernsche Minister programm als Gegenantwort hervorgerufen habe, welches, die Sonder⸗ stellung Oesterreichs anerkennend, um die Ermächtigung nachgesucht habe, zwischen Oesterreich und dem deutschen Bundesstaat cin Unions⸗Verhältniß anzubahnen. Als Oesterreich nichtsdestoweniger am Staatenbunde festhielt und unterm 5. und 13. Dezember 1848, so wie in einer Note vom 17. Januar 1849, energische Vorschläge machte, um die Entscheidung über die künftige Verfassung Deutsch⸗ lands in die Hände des österreichischen Kaisers und der fünf deut⸗ schen Könige zu legen, so habe die Regierung Preußens, sich auf den Standpunkt des Gagernschen Programms stellend, mit der Cir⸗ kular⸗Note vom 23. Januar 1849 geantwortet, worin zwar immer noch die Hoffnung einer Verständigung mit Oesterreich festgehalten, allein in der Voraussetzung, daß letzteres an der Entwickelung Deutsch⸗ lands nicht in vollem Maße Antheil nehmen könne, allerdings schon die Bildung eines engeren Bundesstaats innerhalb des Bundes in Aussicht gestellt wird. Die sächsische Regierung habe, wie es scheine, schon im Februar 1849 bei der ersten Lesung der Reichsverfassung die Ansicht der preußischen: daß unter allen Umständen der Gedanke des Bundesstaats festgehalten und verwirklicht werden müsse, nicht getheilt, sondern ein „nach einem gewissen Verhältniß zu bildendes Direktorium besser dem föderativen Charakter des Bundesstaates und den in Deutschland bestehenden Verhältnissen“ entsprechend er⸗ achtet. In der zweiten sächsischen Kammer, welche bekanntlich die preußische Cirkularnote ebenfalls zum Gegenstand ihrer Berathung gemacht hatte, habe man sich aber sehr entschieden gegen den Ge⸗ danken einer Rückkehr vom Bundesstaate zum Staatenbunde aus⸗ gesprochen. Zum Beweise werden Aeußerungen der Abgeordneten Schaffrath und Tzschirner angeführt. Bei Charakterisirung der österreichischen Noten vom 4. und 27. Februar 1849 und der darin enthaltenen gegen den Bundesstaat gerichteten Vor⸗ schläge bemerkt der Bericht, daß man sächsischerseits (Beilagen „ XI., XII. des Dekrets vom 28. Dezember) sehr beflis⸗ sen gewesen, dieselbe zu fördern. Dagegen verschweige das Exposé bei Erwähnung des Welckerschen Antrages, durch welchen, wie das Ministerium beklage, jene Verhandlungen zwischen Oesterreich und Preußen unterbrochen worden, einen sehr wesent⸗ lichen Umstand, der den gedachten Antrag hauptsächlich hervorrief und rechtfertigte, nämlich das Erscheinen der österreichischen Ge⸗ sammtverfassung vom 4. März 1849, welche „den schon 1848 her⸗ vorgetretenen Centralisations⸗Gedanken der österreichischen Regie⸗ rung bis zur äußersten Konsequenz durchführte“ und der letzteren selbst die Erfüllung ihrer alten Bundespflichten im vollen Umfange möglich gemacht habe. Abgesehen davon, habe sich Oesterreich auch in Widerspruch gesetzt mit dem stärksten und berechtigtsten Bedürf niß, welches seit dem März 1848 im deutschen Volke gelebt, mit dem Verlangen nach einem Volkshause und einer wahrhaft parla⸗ mentarischen Gesammtregierung, so daß jetzt an einen Eintritt Deutschösterreichs in einen deutschen Bundesstaat nicht mehr zu den⸗ ken gewesen sei. Treffender, setzt der Bericht hinzu, könnten 1 auf die deutsche Verfassungs⸗Angelegenheit bezüglichen Vorschläge Oesterreichs nicht bezeichnet werden, als dies von dem hannoverschen Minister Stüve in der berliner Mi⸗ 23. Mai geschehen, wo sich derselbe
lich und erreichbar, dagegen bei einer Antheilnahme Oesterreichs an der Herrschaft über Deutschland, nach den von dort aus gesche⸗ henen Schritten, unmöglich und verloren schienen. In Betreff der preußischen Cirkularnote vom 3. April 1849 bemerkt der Ausschuß⸗ bericht, daß die sächsische Regierung Recht daran gethan habe, einer solchen Aufforderung nicht ohne weiteres Folge zu geben. Dies ist übrigens der einzige Punkt, wo der Ausschußbericht der deutschen Politik der sächsischen Regierung beipflichtet. Allein er folgert auch zugleich daraus die Unmöglichkeit einer Vereinbarung der National⸗Versammlung mit den ihrerseits nicht als Gesammt⸗ heit konstituührten Regierungen und die Nothwendigkeit einer unbe⸗ dingten Annahme der frankfurter Reichsverfassung, wenn solche mit rechtsverbindlicher Kraft für ganz Deutschland zu Stande kom⸗ men sollte.
Endlich kommt der Bericht auch auf die aus Anlaß der An⸗ erkennung und Durchführung der frankfurter Reichs⸗Verfassung entstandene Bewegung zu sprechen. Die sächsische Regierung habe, indem sie die Annahme der als Reichsgesetz verkündeten Reichs⸗ Verfassung vom 28. März verweigerte, die Konsequenz ihres Wi⸗ derspruchs gegen die Cirkular⸗Note vom 3. April nicht anerkannt. Die Haltung des preußischen Ministeriums vor dem 28. April habe für Sachsen um so weniger maßgebend sein können, als der Entschluß des Königs von Preußen, wie aus seiner Antwort an die frank⸗ furter Deputation am 3. April hervorgehe, in nicht geringem Maße bedingt gewesen sei durch die Haltung, welche die übrigen Regie⸗ rungen gegenüber den Beschlüssen der frankfurter Versammlung ein⸗ nahmen. Hätten diese das Gewicht ihrer unverzögerten und auf⸗ richtigen Zustimmung für die Annahme der Verfassung in die Wag⸗ schale geworfen, so wäre es wenigstens nicht unmöglich gewesen, daß der Entschluß des Königs von Preußen ein anderer nurde. Ob die Bedenken, welche die sächsische Regierung gegen den Inhalt der frankfurter Reichsverfassung erhoben, deren Zurückweisung zu rechtfertigen vermöchten, darüber seien allerdings verschiedene An⸗ sichten möglich. Allein zu beklagen sei es nur, daß man zur Lö⸗ sung dieser Zweifel nicht der Stimme des Landes Gehör gegeben. „Sicherlich“, heißt es weiter, „haben diejenigen Mitglieder des Mi⸗ nisteriums, welche trotz der entgegengesetzten Meinungskundgebung der Kammern dennoch der Krone die Zurückweisung der Verfassung anriethen, eine schwere Verantwortung auf sich geladen, eine dop⸗ pelt schwere, weil sie dadurch die Krone nicht blos mit der Volks⸗ vertretung, sondern gleichzeitig — ein vielleicht kaum dagewesener Fall in der Geschichte constitutioneller Staaten — mit der Mehrheit ihrer verantwortlichen Rathgeber in Widerstreit versetzten.“ In der Form der Abberufung der sächsischen Abgeordneten aus der Natio⸗ nal⸗Versammlung läßt der Bericht die saͤchsische Regierung nur als die Vollstreckerin des maßgebenden Willens der preußischen erschei⸗ nen und hebt sodann hervor, daß diese Abberufung nur in Folge einer mit den Kammern vereinbarten Abänderung der Verordnung vom 10. April 1848, die Wahlen von Nationalvertretern betreffend, oder unter verfassungsmäßiger Bezugnahme auf §. 88 der Ver⸗ fassungs-Urkunde hätte erfolgen sollen. „Keines von beiden“, sagt der Bericht, „ist geschehen und es hat somit die Regierung, indem sie jenen Schritt aus eigener Machtvollkommenheit that, offenbar außerhalb ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse gehandelt; es konnte
daher auch jener Abberufungs⸗-Ordre eine rechtliche Wirkung nicht beiwohnen.“ “ 1 zweite Abschnitt der kritisch -historischen Darstellung des Heutschen Verfassungs Angelegenheit beginnt mit dem preußischen Note vom 28. April angedeuteten Fall ei⸗ ner Vereinbarung der Regierungen unter sich über eine dem Volke darzubietende und der Zustimmung eines zu dem Zwecke zu beru⸗ fenden Reichstags zu unterbreitende Verfassung und den von der preußischen Regierung, getreu ihrem schon in der Note vom 23 Ja⸗ nuar 1849 cingenommenen Standpunkte, wegen des Unionsverhält⸗
nisses einseitig mit Oesterreich eingeleiteten Unterhandlungen bis zu
dem Rücktritt des österreichischen Bevollmächtigten aus der berliner
Minister⸗Konferenz. Ueber die Verhandlungen derselben äußert
sich der Bericht: „Offenbar war es die Oberhauptsfrage, welche
das Eingehen anf den von Preußen vorgelegten Verfassungs⸗Ent⸗
wurf der sächsischen Regierung am meisten erschwerte.“ Wenn
sie dessenungeachtet dem Bündnisse vom 26. Mai beigetreten, so
hätten sie, wie man aus den Vorlagen abzunehmen fast gezwungen
sei, äußerliche Rücksichten dazu bestimmt; erstlich die Rücksichten,
welche sie Preußen schuldig war, und alsdann der Wunsch, dem
sächsischen Volke gegenüber den ernsten und aufrichtigen Willen
zu bethätigen, die bezüglich der Umgestaltung der deutschen Reichs⸗
verfassung ertheilten Zusagen in Erfüllung zu bringen. Es näre
zu beklagen, wenn die Regierung aus solchen äußerlichen Rücksichten
sich auf die Vereinbarung über ein Verfassungsprojekt eingelassen
hätte, ohne die Ueberzeugung zu hegen, dadurch das Wohl Sachsens
und Deutschlands dauernd begründen zu können, ja wohl gar
von dem Gegentheil, der Unausführbarkeit desselben im voraus über⸗
zeugt gewesen wäre. Das Verfahren Sachsens bei und nach den
berliner Konferenzen mache allerdings den unerfreulichen Eindruck,
als sei wirklich die diesseitige Regierung in dieser Angelegenheit
vorzugsweise von solchen äußerlichen Rücksichten diplomatischer Klug⸗
heit geleitet worden. Die schärfste Kritik dieses Verfahrens habe
übrigens der bayerische Bevollmächtigte gegeben, wenn er in der
Konferenz von 23. Mai gesagt: „Bayern kann es nicht für recht⸗
lich erachten, etwa nur aus momentaner Verlegenheit jetzt der Vor⸗
lage Preußens zuzustimmen in der Voraussicht, später in den Haupt⸗
punkten wieder davon abzugehen.“
Inndem der Bericht zu der Geschichte des vielbesprochenen säch⸗
sischen Vorbehalts kommt, bemerkt er, daß in den Konferenzproto⸗
kollen sich allerdings schon zwei Aeußerungen des sächsischen Bevoll⸗
mächtigten befänden, welche als eine Art von Verwahrungen gelten
könnten. Die eine sei in der Sitzung am 18. Mai von dem säch⸗
sischen Minister gethan worden und die andere in der Sitzung vom
23. Mai. Der ersteren: „es dürfe die künftige mögliche Mitbe⸗
theiligung Oesterreichs bei der Exekutive jetzt nicht ausgeschlossen
werden“, könne aber kaum die Bedeutung eines Vorbehalts oder
einer Verwahrung beigelegt werden, weil Sachsen alsdann
kaum von dem Hinterhaltsgedanken freizusprechen sein würde,
daß es dieselbe Verfassung, die es mit Preußen vereinbarte, nie⸗
mals wirklich ins Leben treten lassen wollte. Die andere Aeußerung
blos, daß ein Nichtbeitritt Bayerns das Ziel wesentlich ändern
würde, das Sachsen bei seiner Zustimmung im Auge hätte, so wie auch
die Oberhaupts⸗Frage dadurch in eine ganz andere Lage gebracht
wäre, sei in dem Vorbehalte selbst weiter ausgeführt und präzisirt.
Bei der nun folgenden sehr scharfen Kritik des Vorbehaltes wird
die formelle Rechtsgültigkeit desselben nicht angefochten, dafür aber
Als Zweck des Bündnisses vom wird aber hingestellt: „im Wege freien V , Anschlusses so viele deutsche e zu wun- — vereinigen, als eben dazu sich geneigt finden lassen - Von diesem und keinem anderen Standpunkte sei auch in allen Akten⸗ stücken des Vertrages vom 26. Mai ausgegangen worden. Wenn also in den klaren und von der Regierung Sachsens mit vereinbarten Bestimmungen des Vertrages der Fall, daß etwa nur ein engerer Bundesstaat entstehen möochte, vorgesehen, aber auch in diesem Falle die Durchführung der Verfassung beschlossen gewesen war, „wie fand es,“ fährt der Bericht fort, „die sächsische Regierung mit den Grund⸗ sätzen einer offenen und loyalen Politikvereinbar, in demselben Augenblicke, wo sie jenen Vertrag abschloß, einen Vorbehalt dazu zu stellen, welcher jenen vollständig wieder aufhob?“ Die Bezugnahme auf Bayern aber biete zu neuen und gewichtigen Bedenken Anlaß, wenn man erwäge, daß der bayrische Bevollmächtigte im Lauf der Konferenzen mehrfach erklärt habe, wenn man auf der einheitlichen Spitze bestehe, werde Bayern schwerlich beitreten. Der Bericht sagt: „Mußte nun hiernach die sächsische Regierung schon bei Stellung ihres Vorbehalts als ziem⸗ lich gewiß voraussetzen, daß der Fall, für welchen sie sich den Rück⸗ tritt vorbehielt, wirklich eintreten würde, hätte sie da nicht besser, nicht offener gegen ihre Mitverbündeten und gegen ihr eigenes Volk gehandelt, wenn sie den Vertrag gar nicht abgeschlossen statt ihn einzugehen in der fast sicheren Erwartung, daß sie nicht dabei werde zu verharren brauchen?“ Ueber die in dem Ministerexposé hervor⸗ gehobene „Selbstverleugnung“ der sächsischen Regierung, welche sie sich im Interesse des Zustandekommens des Bundesstaats mit der Verheimlichung des Vorbehalts auferlegt habe, wird ironisch be⸗ merkt: „So anerkennenswerth diese gute Absicht ist, so scheint doch schwer begreiflich, wie man glauben konnte, dieselbe dadurch zu erreichen, daß man den Vorbehalt zwar nicht in Gegenwart des bayrischen Bevollmächtigten vortrug, aber doch ihn ankündigte und nachträglich dem Protokolle selbst beifügte.“ Berufe sich doch der säch⸗ sische Bevollmächtige im Verwaltungsrath, als ihm wegen Verheim⸗ lichung des Vorbehalts Vorwürfe gemacht worden, ausdrücklich dar⸗ auf: „derselbe sei ja in dem Niemanden vorenthaltenen Schlußprotokoll enthalten gewesen.“ In der That habe man auch kaum eine Woche nach Unterzeichnung des Schlußprotokolls (unterm 3. Juni) in der All⸗ gemeinen Zeitung in einem Artikel aus München, dessen offiziöser Ursprung kaum zu bezweifeln sei, Andeutungen über den hannove⸗ risch⸗sächsischen Vorbehalt gefunden. Aus Allem ergebe sich, daß die sächsische Regierung nicht alles Nöthige vorgesehen, um den Gefahren einer unzeitigen Veröffentlichung wirksam zu begegnen. Diesem Verfah⸗ ren gegenüber habe man sächsischerseits die Geheimhaltung des Vorbe⸗ halts auf eine Spitze getrieben, wie sie wohl schwerlich zu rechtfertigen
26. Mai
sein dürfte. Man habe dem eigenen Volke den Vorbehalt verschwie⸗ gen und es glauben gemacht, der Vertrag sei im Uebrigen unbe⸗ dingt und unauflöslich abgeschlossen. Den übrigen dem Bündnisse vom 26. Mai beitretenden Staaten gegenüber habe man ihn sogar verleugnet, wie dies aus den Protokollen des Verwaltungsraths ersichtlich werde. In Betreff zweier rechtfertigenden Aeußerungen in dem Ministerexposé meint der Bericht, sie stellten die ganze An⸗ gelegenheit auf eine Höhe diplomatischer Anschauung, auf welche ihr zu folgen der schlichte Sinn des Volks und dessen einfacher Moralbegriff von der bindenden Kraft gegebener Zusicherungen schwerlich im Stande sein würde. Dieser zweite Abschnitt des er⸗ sten Theils des Berichts schließt endlich mit folgendem Passus: „Selbst die juristische Rechtskraft des Vorbehalts, wenn sie auch Preußen gegenüber vielleicht aufrecht erhalten werden kann, dürfte den später beigetretenen Staaten gegenüber mehr als zweifelhaft sein im Hinblick auf die Verhandlungen im Verwaltungsrath und auf vgS im Namen Sachsens an dieselben erlassene Note vom 285. Mat.
Im dritten Abschnitt des ersten Theils giebt der Verfasser des⸗ selben eine kritische Darstellung des Verlaufs der Unterhandlungen mit Bayern, Württemberg und Oesterreich wegen des festzustellen⸗ den Verhältnisses beider Staͤaten zu dem Maibündnisse, sowie an⸗ dererseits der Entwickelung der Umstände, welche zur Geltendma chung des hannoverisch⸗sächsischen Vorbehalts führten. Es wird darauf hingewiesen, daß es die Oberhauptsfrage und das Ueber⸗ gewicht Preußens im Bundesstaate gewesen seien, welche dem An⸗ schlusse Bayerns an das Maibündniß im Wege gestanden hätten sowie andererseits accentuirt wird, daß Preußen sich Bayern gegen über zu Zugeständnissen bereit erklärt habe, welche beinahe das äußerste enthielten, was ohne wesentliche Schwächung des Einheits⸗Prinzips im Bundesstaate zugestanden werden konnte Daraus folgert der Bericht, daß die in dem sächsischen Ministerex⸗ posé enthaltene Bemerkung, daß eine Vereinigung mit Bayern damals nicht außerhalb der Gränzen der Möglichkeit gelegen habe, wenn preußischerseits eine Erweiterung des Fürsten⸗Kollegiums und Beschränkung der Reichs⸗Vorstandschaft hätte zugestanden werden wollen, einer ausreichenden Begründung ermangele. Ueber den Vorschlag, den der sächsische Bevollmächtigte im Verwaltungsrathe zu einer Einigung mit Oesterreich machte, wird gesagt, daß derselbe deshalb keinen Anklang finden konnte, weil die „vorgeschlagene Or⸗ ganisation des weiteren Bundes die Selbstständigkeit des engeren Bundesstaats und namentlich auch das constitutionelle Regiment in demselben auf bedenkliche Weise in Frage gestellt“ habe.
Uebrigens spricht sich über diesen dritten Abschnitt der Ge⸗ schichte des deutschen Verfassungswerks der Bericht ziemlich un⸗ umwunden aus. „Die Unselbstständigkeit,“ heißt es, „das Schwan⸗ ken, der Mangel einer Ueberzeugung von der Nothwendigkeit des Ziels, das man scheinbar verfolgt, treten in der sächsischen Politik während dieses Zeitraums immer fühlbarer hervor. Man ver⸗ wickelt sich in Widersprüche mit sich selbst und setzt sich der Be⸗ schämung aus, durch seine eigenen Aussprüche widerlegt zu wer⸗ den.“ An die Aeußerung in dem Ministerexposé, daß der Bundes⸗ staat mit Preußen an der Spitze nur so lange möglich, als Oester⸗ reich schwach gewesen sei, womit der Wechsel der sächsischen Regie⸗ rung in der deutschen Politik als eine „Folge unleugbarer that⸗ sächlicher Verhältnisse“ gerechtfertigt werden soll, knüpft der Bericht folgende Betrachtungen: „Entweder man rechnete (sächsischerseits), als man das Bündniß mit Preußen schloß, auf Oesterreichs fort dauernde Schwäche, glaubte daher einem Anschluß an das damal allein stehende starke Preußen sich nicht entziehen zu können, auch durch solchen nicht in Verlegenheit Oesterreich gegenüber zu kom⸗ men. Oder, und das ist nach allen Vorgängen das Wahrschein lichere, man dachte schon damals an den Zeitpunkt, wo es dem wieder erstarkten Oesterreich möglich sein werde, dem von Preußen beabsichtigten Bundesstaate entgegenzutreten, und man machte sich zum Gehülfen dieser auf die Verewigung von Deutschlands Schwäche