Auch kommen aufrührerische Maueranschläge, vor Allem in Palermo, des Morgens nicht selten vor, ungeachtet aller Polizei⸗Wachsamkeit.
Königliches Schauspielhaus.
Zum erstenmale wiederholt: das Herz vergessen, S litz. Darauf: Herrmann und Dorothea nach Göthe von Töpfer. Erstes Debüt des Herrn Jerrmann „Feldern.“ 8
(Sonnabend, 2. März.)
Der Debütant ist ein Mann in reiferen Jabren „ 8 dm Auftreten auf dem pariser théatre frangais, cin Wagstück, welches vor i 88 EWI8 ₰ tviel von sich sprechen machte. noch kein Deutscher unternahm, ö “ Längere Zeit E111“*“ finden, in denen Herr dneg 8 e alied oder Gast gewesen wäre. Cerrmann nicht Bühnenmitalied oder st g r — Die Wahl der ersten Rolle zeigt, daß Herr Jerrmann nicht darauf in Wubl im Sturm zu erobern oder zu blenden. Der gut⸗ ausgeht, sein Publikum im Sturm z . 58 H herzige, alte Polterer Feldern fand zwar in ihm einen treuen Harsteller, der auch bemuͤht war, manchen feineren Zug der Götheschen Dichtung, wel⸗ cher in der Töpfer⸗Arbeit zum Theil veriosfen gegangen war⸗ wieder herzu⸗ stellen, gab jedoch wenig Gelegenheit, ein künstlerisches Besitzthum in seinem Umfang kennen zu lernen. Der gemüthliche Grundton und namentlich die aus den leidenschaftlichsten Ausbrüchen der Heftigkeit in denselben zu⸗ ückleitenden Akkorde, waren recht wohl gelungen. Der Ruf be⸗ eichnet Herrn Jerrmann als einen verständigen, bühnenerfahre⸗ en Schauspieler — in der heutigen Rolle war durchaus nichts, was diesen Ruf widerlegt hätte — wirft ihm aber vor, daß er im tragischen Gebiete Manches von französischen Manicren angenommen habe. Ob die⸗ ser Vorwurf begründet, wird wohl die Zukunft bald lehren, so weit sich bis jetzt darüber urtheilen läßt, scheint er entfernt von Effekthascherei und Uebertreibung; für den alten Feldern hätte sich sogar noch ein etwas leb⸗ hafteres Kolorit rechtfertigen lassen. Von Herrn von Lavallade läßt sich zwar nicht rühmen, daß seine Darstellung des Herrmann von besonde⸗ em poctischen Gehalt gewesen wäre, sonst war sie jedoch treu und ange⸗ messen, namentlich die ersten Scenen mit den Aeltern, wo er Gelegenheit fand, jenes schmollende, pikirte Wesen des kleinstädtischen „Muttersohnes“, was er so liebt, anzubringen. Dorotheen gegenüber störten hier und da kühle Momente und gewisse Tonwandlungen, die sich nicht näher bezeichnen lassen; es ist derselbe Tonfall der Stimme, den der verstorbene Rüͤthling oft zu komischen Effekten mit Erfolg verwandte. Es wäre hier darauf an⸗ gekommen, ein idpllisches Pastorale zu geben und jeden Anklang an die kleinbürgerliche Sphäre des liebenden Paares zu verbannen. Frau Hoppe gab die Dorothea anmuthig und natürlich. Herr Döring war der wak⸗ fere Apotheker Göthe's, ohne willkürliche Streifzüge ins komische Gebiet, eben so angemessen Herr We iß als Rektor und Herr Stawinskv als Richter. Auch Frau Birch⸗Pfeiffer stattete die Mutter in entsprechender
als
Weise aus. Am Schluß wurden Alle gerufen.
Von der Zulässigkeit solcher Uebertragungen aus dem Epischen ins Dramatische überhaupt und von der größeren oder geringeren Gelungenbheit dieses Versuchs abgesehen, wird jeder Freund Göthe's es Herrn Töpfer danken, von der Bühne herab eine, wenn auch ziemlich abgeblaßte Erinne⸗ rung an eine der lieblichsten Dichtungen des Meisters zu e halten, von der Wilhelm von Humboldt mit Recht rühmt, daß sie besser als alle anderen den Inbegriff des Götheschen Dichter⸗Charakters sichtbar darstelle.
Die dem Töpferschen Stück vorausgehende Reprise des kleinen Lust⸗ spiels „das Herz vergessen“, war, wenn wir uns nicht täuschen, etwas gekürzt, doch könnten noch einige kleine Striche nichts schaden, wie z. B. die doppelte Wiederholung des Scherzes mit der Klette ꝛc. Die Rolle des Herrn Hendrich's würde gewinnen, wenn dem Zuschauer nicht der Glaube zugemuthet würde, daß Oswald wirklich eine Art Zwang zur Heirath mit Franziska von Seiten seines Vormundes und dieser selbst befürchtete. Wenn das Ganze statt dessen ein muthwilliges Spiel zwischen beiden Män⸗ nern ware, nachdem Oswald sein Wort gegeben, das erste Mädchen zu heirathen, ⸗welches die verlangten Eigenschaften besitzt, so wäre, scheint uns, der weitere Verlauf weit ungezwungener, heiterer und lustspielmäßiger. Er würde dann nicht gleich seinem Vormund gestehen, daß er in Franziska jene Eigenschaften gefunden habe, sie aber dennoch nicht heirathen möge,
zwischen seinem Wort und seiner aufkeimenden Liebe zu Evelinen gestellt fände. Er könnte nun etwa versuchen, der Franziska sich zu eröffnen, um aus dem Dilemma zu kommen, diese müßte sich aber stellen, als ob sie ihn wirllich
liebe und ihn dermaßen mit ihrer Erklärung verblüffen, daß er keine Worte
für seine eigene fände, sondern in großer Aufregung zum Vormund stürzte,
um von diesem sein Wort zurückzufordern u. s. w. So dürfte Stoff zu 2—3 Akten gefunden und das Stück mehr aus dem Gebiet der Posse ge⸗ rückt werden. Wie es jetzt ist, könnte übrigens Herr Hendrichs immer noch Einiges zu diesem letzteren Behufe thun. 81.
Zweite Abonements⸗Soiree des Tonkünstlervereins im Saale des Hotel de Russie. 1 (Den 2. März.)
Die zweite Abonnements⸗Soiree des Tonkünstler⸗Vereins ent⸗ hielt ein QOuintett von Geyer, einige Gesangs⸗Vorträge, cinen Piano⸗ Vortrag und das Oktett von Mendelssohn. Das zuerstgenannte Werk, für Pi⸗ auo und vier Blaseinstrumente: Oboe, Klarinette, Horn und Fagott komponirt, interessirte nicht minder durch die anziehende Zusammenstellung der Instrumente, als durch den Inhalt der Composition selbst. Wie alle Compositionen Geyel's, zeichnet sich auch dies Quintett durch strenge thematische Führung charakteristischer Gedanken in allen Sätzen vortheilhaft aus, so ein Ganzes formirend, das ein echt künstlerisches Gepräge trägt. Von den Herren Pfeiffer, Wieprecht II., Gareis, Grasemann und Besser wohl gelungen ausgeführt, erfreute sich das Werk daher einer aufmerksamen Theil⸗ nahme und Würdigung von Seiten des anwesenden Kennerpublikums. Eine Prephiera von Ad. Stahlknecht, von Fräul. Deisenroth ge⸗ sungen und auf Violine und Violoncell von den Herren Gebr. Stahl⸗ kecht begleiter, bildete die zweite Nummer. Auch hier, wie in seinen Instrumentalwerken, zeigte sich Herr Stahlknecht als ein talentvoller Me⸗ lodiker, und als ein Komponist, der es wohl versteht, stimmgemäß zu schreiben. Dieser Gesangs⸗Nummer folgte ein Piano⸗Vortrag des Herrn Seidel, der die Hörer mit einer Thalberg'schen Fantasie über russische Volkslieder erfreute, indem sich der Genannte bei dieser Gelegenheit wieder als höchst fertiger und feiner Spieler bethätigte und verdienterweise lebhaften Beifall ärndtete. Herr Kotzolt trug sodann eine effektvolle Ballade von Esser, „Der todte Soldat,“ und ein gelungenes Lied von Sering, „Vom Ge⸗ birge“ betitelt, mit seiner sonoren und gebildeten Baßstimme ebenfalls höchst anerkennungswerth vor, woran sich schließlich die Ausführung des Mendels⸗ sohnschen Oktetts knüpfte. Es ist dies, unstres Erachtens, eine der trefflichsten Compositionen Mendelssohn's auf dem Gebiete der Instiu⸗ mentalmusik, eben so ausgezeichnet durch Kunst des Baues als durch Klar⸗ heit der Ausarbeitung. Ihr gediegener und anziehender Inhalt verfehlte die Wirkung auf die Hörer daher um so weniger, als das Ganze auch in einer sehr löblichen Ausführung vorgeführt wurde.
Markt⸗Berichte. Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten
in den für die preußische Monarchie bedeutendsten
Marktstädten im Monat Januar 1850 nach einem mo⸗
natlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
Namen der Städte. Weizen Roͤggen Gerste Hafer
2
0 8 9 091110 25 ⁄ 20 %, 30 1 90 8 12 22 0 49.6— 2¹ 12 17
22 12 0002 6 2 1* 112 18 8 9 920 26 1,u, 22
09 6 0 6 20 1½ 19 1
—
Königsberg. “ Nee 1 ““ GCII .Konitz 26 1 16 18 Graudenz bJI, 22 Kulm 22 4
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2
sondern vorläufig gegen Franziska plänkeln, um sie los zu werden und darüber die Sache halb ernsthaft werden lassen, so daß er sich plöglich
AqA18
90919.
Namen der Städte.
Noggen
Posen ..
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Rawitsch Kempen ..
Aüümerärerrernen
57 3
02 4 28 12 “ 532 26
24 ¼.
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““ Brandenburg
Landsberg a. Stettin. Stralsund
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Breslau .... Grünberg...
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Leobschütz...... Ratiboöt
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35 1 81
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5 .—. . 12 2772
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Magdeburg.
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Halberstadt Nordhausen
Mühlhausen ... u
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1. Elberfeld...
Düsseldorf.. KsI
Saarbrück... Kreuznach
Simmern..
FI Wetzlar
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J I Malmedy .....
2..
Durchschnitts⸗Preis⸗ 12 tfsesczeal Städte 5 Posenschen Städte .. . . .. 9 Brandenburgischen und Pom⸗ merschen Städte. Schlesischen Städte. Sächsischen Städtee. Westfälischen Städte..... Rheinischen Städte.
„„„
18] E d i
Gegen den Dr. philos. Marecus Kalisch, 23 Jahr
III68111Iö [102]
IBI In Folge der zahlreichen bei uns eingehenden An⸗
Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß die die Nummern 497. 2449 und 2497.
den Ministe
2 Rthlr. für . 4 Rthlr. ⸗ Jahr. 8 .snahr. n allen Theilen der Monarchite ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet
Jahr.
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auelandes nehmen Bestellung auf Blatt an, für Berlin die rpedition des Preuß. Staats⸗ nzeigers: Behren⸗Straße 2421
Amtlicher Theil.
Auf den Bericht vom 2. Februar d. J. genehmige Ich, daß die Tarife zur Erhebung der Schifffahrts⸗Abgaben in den Städten Königsberg und Elbing vom 13. Dezember 1844, beide mit den inzwischen auf Grund besonderer Anordnungen eingetretenen Er⸗ mäßigungen einzelner Abgaben bis auf Weiteres in Kraft bleiben und veranlasse Sie, diesen Erlaß zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Bellevue, den 11. Februar 1850.
(gez.) Friedrich Wilhelm
(gegengez.) von der Heydt. von Rabe. n
— für Handel, Gewerbe und öffent⸗
liche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen mit Zustimmung beider Kammern für den ganzen Um⸗ fang der Monarchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile, was folgt: S 1 Mit dem Zeitpunkte der Verkündung des gegenwärtigen Ge⸗ setzes treten folgende Gesetze außer Kraft: 8 1) die Verordnung über die Ablösung der Domanial⸗Abgaben jeder Art vom 16. März 1811 (G. S. 1811 S. 158); das Edikt vom 14. September 1811, betreffend die Reguli⸗ rung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (G. S. 1811 S. 281); die Declaration des Edikts vom 14. September 1811 wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse vom 29. Mai 1816 (G. S. 1816 S. 154); die Verordnung vom 31. Mai 1816 wegen Ablösung des Erbpachtzinses von Grundstücken, die den geistlichen oder mil⸗ I gehören (G. S. 1816 S. 181); ie Berordnung vom 9. Juni 1819 w Erklär “ zweifelhafter Bestimmungen der 111““ 1811 und 29. Mai 1810, die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend (G. S. 1819 S 1541); die Verordnung vom 18. November 1819 wegen Anwendung des Edikts vom 14. September 1811, die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, auf den kottbuser Kreis (G. S. 1819 S. 249); die Ordnung vom 7. Juni 1821 wegen Ablösung der Dienste,
Verhältnisse im Großherzogthum Posen und in
Provinz Preußen wieder vereinigten Distrikten, dem kulm⸗ und michelauischen Kreise und dem Landgebiete der Stadt Thorn vom 10. Juli 1836 (G. S. 1836 S. 204);
die Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1837 wegen Ablösung der Domanial⸗Renten zum 25fachen Betrage; 8
die Kabinets⸗Ordre vom 17. Februar 1838 wegen Ablösung der 8 in der Provinz Preußen (G. S. 1838 S. 237);
die Verordnung vom 28. November 1839, betreffend die Allo⸗ dification der nicht zur Klasse der bäuerlichen gehörigen lan⸗ desherrlichen Lehne im Herzogthum Westfalen (G. S. 1840 S.3
die §§. 33 und 35 des Gesetzes vom 22. Dezember 1839, betreffend die Rechtsverhältnisse der Grundbesitzer und die Ablösung der Reallasten in den Grafschaften Wittgenstein⸗
Berleburg ꝛc. (G. S. 1840 S. 6);
die Ordnung wegen Ablösung der Reallasten im Herzogthum Westfalen vom 18. Juni 1840 (G. S. 1840 S. 156);
die Bestimmungen unter Nr. 3 und 5 im §. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1840 über die Rechtsverhältnisse des Grund⸗ besitzes und über die Ablösung der Realberechtigungen im Fürstenthum Siegen (G. S. 1840 S. 151); 8
das Gesetz vom 4. Juli 1840 wegen Ablösung der Reallasten in den vormals nassauischen Landestheilen und in der Stadt Wetzlar mit Gebiet (G. S. 1840 S. 195);
das Gesetz vom 30. Juni 1841 wegen Erleichterung der Ab⸗ lösung gewerblicher u. s. w. auf dem Grundbesitz haftender Leistungen (G. S. 1841 S. 136);
das Gesetz vom 31. Januar 1845, betreffend die Zulässigkeit von Verträgen über unablösliche Geld⸗ und Getraide⸗Abgaben (G. S. 1845 S. 93);
das Gesetz vom 18. Juli 1845, betreffend die Ablösung der 8 bbT“ “ der Provinz Sachsen, in wel⸗ chen die Ablösungs⸗Ordnun 7. Juni 1821 gilt (G. S. 1846 E. 302)8 g ng vom 7. Juni 1821 gilt (
das Gesetz vom 31. Oktober 1845, betreffend die Ablösung der Dienste in der Provinz Schlesien (G. S. 1845 S. 682); der §. 3 des Gesetzes vom 8. Februar 1846 wegen der Prä⸗ klusion der Ansprüche früherer Besitzer regulirungsfähiger bäuerlicher Stellen im Großherzogthum Pssen, im ehemaligen kulm⸗ und michelauischen Kreise und im Landgebiet der Stadt
Thorn (G. S. 1846 S. 219);
2) die provisorische Verordnung vom 20. Dezember 1848, die interimistische Regulirung der gutsherrlich ⸗ bäuerlichen Ver⸗ ö in der Provinz Schlesien betreffend (G. S. 1848 S. 427);
das Gesetz, betreffend die Feststellung der bei Ablösung der Reallasten zu beachtenden Normalpreise und Normal⸗Markt⸗
orte vom 19. November 1849 (G. S. 1849 S. 413).
Auch werden die Bestimmungen der vorstehend nicht aufgehobenen Gesetze außer Kraft gesetzt, welche den Vorschriften des gegenwär⸗
33)
3) alle Abgaben und Leistungen der Nichtangesessenen an die bisherige Guts⸗, Grund⸗ oder Gerichts Herrschaft, soweit sie aus diesem Verhältniß herzuleiten sind und nicht auf an⸗
‚derweitigen Verträgen beruhen;
4) die unter verschiedenen Benennungen vorkommenden Beiträͤge und Leistungen zur Uebertragung der Lasten der Privat⸗
Gerichtsbarkeit und gutsherrlichen Polizei⸗Verwaltungz
5) alle Abgaben und Leistungen, welche außer den Kosten, deren Erhebung sich auf die gesetzlich bestehenden Gebühren⸗Taxen gründet, für einzelne gerichtliche Akte oder bei Gelegenheit derselben, entrichtet werden;
6) alle in Beziehung auf die Jagd obliegenden Dienste und
“
7) alle Dienste, Abgaben und Leistungen zur Bewachung guts⸗
herrlicher Gebäude und Ch aisang “
8) alle Dienste zu persönlichen Bedürfnissen der Gutsherrschaft und ihrer Beamten, z. B. Dienste zum Reinigen der Häu⸗ ser und Höfe, zur Krankenpflege, zum Bewachen und Aus⸗ der Leichen, zu Reisen des Gutsherrn und seiner Be⸗ amten;
9) alle Abgaben zur Ausstattung oder bei Taufen von Familien⸗ gliedern des Guts- oder Grundherrn; insbesondere das in
einigen Gegenden vorkommende Recht, die Gänse der bäuer⸗ lichen Wirthe berupfen zu lassen;
10) die aus den früheren gutsherrlichen, schutzherrlichen und grundherrlichen Rechten abgeleiteten und hergebrachten Ab⸗ gaben und Leistungen, welche, ohne zum öffentlichen Steuer⸗ Einkommen zu gehören, die Natur der Steuern haben; ins⸗ besondere die in einigen Theilen der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen, oder sonst noch vorkommende Abgabe für die Benutzung des fließenden Wassers in Privatflüssen.
Unter diesen Abgaben für die Benutzung des fließenden Wassers sind die Mühlen⸗Abgaben nicht begriffen;
11) alle Abgaben für die Erlaubniß, auf eigenem Grund und Boden gewisse Vieharten oder Bienen zu halten;
12) die Verpflichtung zum Verkauf von Wachs und anderen land⸗ wirthschaftlichen Erzeugnissen an die Gutsherrschaft;
13) die aus dem guts⸗ oder grundherrlichen Rechte hergeleitete Befugniß, die auf fremden Hofräumen, Gärten, Aeckern und Wiesen zerstreut stehenden Bäume und Sträuche zu benutzen und sich anzueignen;
14) die unter dem Namen Straßengerechtigkeit oder Auenrecht vorkommende Befugniß des Gutsherrn, über die nicht zu den Wegen nöthigen freien Plätze innerhalb der Dorflage zu verfügen, soweit jene aus der gutsherrlichen Polizeigerichts⸗ barkeit hergeleitet wird.
Das Eigenthum dieser Grundstücke fällt, insofern dieselben nicht schon vor Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848 (Gesetzs. 1848 S. 276) in die privative Benutzung des Guts⸗ herrn oder eines Dritten übergegangen, oder zwischen der Gutsherrschaft und der Dorfgemeinde rechtsverbindlich getheilt worden sind, der Ortsgemeinde als .
alt, geboren am 16. Mai 1825 in Treptow an der stellungs⸗Gesuche machen wir das betheiligte Publikum Natural⸗ und Geldleistungen von Grundstücken, welche eigen⸗ solcher zu, welche aber
Bekanntmachungen.
[119] A1A“ 1
Der unten näher bezeichnete Kellner Carl Herr⸗ mann Alexander Schmidt von hier ist rechtskräf⸗ tig wegen vierten Diebstahls zu lebenswieriger Zucht⸗ hausstrafe verurtheilt worden und hat sich von hier heim⸗ lich entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist.
Es werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf densel⸗ ben zu vigiliren, im Betretungsfalle festnehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Gel⸗ dern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß⸗Ex⸗ pedition abliefern zu lassen.
Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent⸗ standenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.
Berlin, den 25. Februar 1850.
Königliches Stadtgericht hiesiger Residenz. Abtheilung fuür Untersuchungen.
Signalement des c. Schmidt.
Derselbe ist 24 Jahr alt, cvangelischer Religion, zu Berlin geboren, 5 Fuß groß, hat braune Haare, braune Augen, braune Augenbrauen, gewöhnliches Kinn, runde Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, gewöhnliche Nase, gewöhnlichen Mund, braunen Bart, vollständige Zähne, ist von kleiner Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat keine besonderen Kennzeichen.
Seine Bekleidung kann nicht angegeben werden.
[444] VIVIIIIINng. Die verwittwete Rousselle, Henriette Therese Emilie geborene Steibelt, geboren den 13. Dezember 1801, welche zuletzt in Freienwalde gewohnt, im Jahre 1832, 1834 oder 1836 sich aber von da über Hamburg nach Nord⸗Amerika oder dem Vorgebirge der guten Hoffnung entfernt haben soll, hat seit dieser Zeit von ihrem Auf⸗ enthalte oder Leben keine Nachricht gegeben. Auf An⸗ trag ihrer nächsten Intestat⸗Erben wird die gedachte verwittwete Rousselle hierdurch aufgefordert, zu dem auf 8 8- 4. Juli 1850, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Kreisgerichts Rath von Piper an hie⸗ sger Werichtsstelle anberaumten Termine entweder per⸗ anzuzeigen erscheinen oder bis dahin ihren Aufenthalt c. Wiorigenfalls dieselbe für todt erklärt und
r Vermögen ihren ch gegeben nerden en geseblich legitimirten Erben heraus⸗
Wriezen, den 11. Aug 5„ „r.e. 11. August 1849. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
1
Rega, ist als Verfasser des in dem Wochenblatt für Liebenwerda vom 16. Dezember 1848 abgedruckten Ar⸗ tikels: „Die octroyirte Verfassung“, nach vorhergegan⸗ gener Versetzung in den Anklagestand, die Anklage we⸗ gen Majestäts⸗Beleidigung und zugleich wegen Erre⸗ gung von Mißvergnügen und Unzufriedenheit gegen die Regierung durch frechen unehrerbietigen Tadel der Lan⸗ desgesetze und Anordnungen im Staate erhoben worden.
Zu seiner Vernehmung haben wir einen Termin auf
den 5. August 1850, Vormittags 9 Uhr, im Gerichts⸗Gebände, Molkenmarkt Nr. 3 hierselbst, anberaumt, zu welchem derselbe mit der Aufforderung vorgeladen wid, in demselben zer festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel milt zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeichneten Gerichtshofe so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, und unter der Verwarnung, daß bei sei⸗ nem Ausbleiben mit der Entscheidung in contumaciam verfahren werden soll.
Berlin, den 28. November 1849.
Königliches Stadtgericht hiesiger Residenz. Abtheilung für Untersuchungssachen. Deputation J. für Schwurgerichtssachen.
Geen
der Stettin⸗Swinemünder Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft.
Nach Vorschrift §. 29 des Gesetzes vom 9. Novem⸗ ber 1843 bringen wir die von den Herren Actionairs der Stettin⸗Swinemünder Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft („Prinz von Preußen“) statutenmäßig beschlossene, Al⸗ lerhöchsten Orts genehmigte Auflösung derselben hier⸗ mit zur öffentlichen Kenntniß, und fordern die etwani⸗ gen unbekannten Gläubiger dieser Actien⸗Gesellschaft auf, ihre etwanigen Ansprüche an dieselbe
2— „ 2. . 6 5— „ —, spätestens bis zum 20. Sept. d. J. bei dem Spezial⸗Direktor Frantz, wohnhaft in Berlin, Kurstraße Nr. 53, 2 Treppen hoch, anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist wird die Vertheilung des Gesell⸗ schafts⸗Vermögens ohne Berücksichtigung derjenigen An⸗ forderungen, die nicht angemeldet worden sind, erfolgen.
Berlin, den 16. Februar 1850.
Das Hirektorigm der Stettin⸗Swinemünder Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft.
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darauf aufmerksam, daß die eine höhere wissenschaftliche oder technische Vorbildung nicht erfordernden Stellen des Staats⸗Eisenbahndienstes im Allgemeinen nur an⸗ stellungsberechtigten Personen übertragen werden dürfen. Für die wenigen Stellen, welche ausnahmsweise auch mit Nichtanstellungs⸗Berechtigten besetzt werden können, sind bereits so viele Bewerber notirt, daß fernere Mel⸗ dungen keinen Erfolg haben werden. Wir weisen zu⸗ gleich auf die gesetzliche Stempelpflichtigkeit der Anstel⸗ lungs⸗Gesuche hin und werden, wo wider dieselbe ver⸗ stoßen wird, nach §. 23 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 verfahren.
Soest, den 20. Februar 1850.
Königliche Direction der Westphälischen Eisenbahn.
Die Handels⸗Akademie in Dan⸗ 122p] zig betreffend.
Während des Kursus 1849 — 50, welcher mit Ende März d. J. das 18te Jahr des Bestehens der Anstalt beschließt, haben 24 Schüler die Anstalt besucht, von welchen sich gegenwärtig noch 20 Schüler darin befin⸗ den. Donnerstag den 4. April d. J., Morgens 8 Uhr, wird der neue Kursus in beiden Klassen beginnen, wozu ich die gefälligen Meldungen schon von jetzt ab an je⸗ dem beliebigen Tage erbitte und auch gern mündlich oder schriftlich nähere Auskunft ertheilen werde. Der Lehrplan bleibt unverändert.
Danzig, den 14. Februar 1850.
NRichter, Direktor der Anstalt, Hundegasse Nr.
[1202 Berlin⸗Stettiner Eisenbahn.
Bei der am 12ten d. M. in Gemäßheit unserer Be⸗ kanntmachung vom 16. Januar c. stattgefundenen öffent⸗ lichen Ausloosung der am 1. Julisnc. zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen unserer Bahn sind nachfolgende Nummern ausgeloost worden:
Nr. 464. 665. 833. 990. 1191. 1207. 1358. 1643.
1704. 1965. 1996. 2393. 2467. 2819. 2992. 3236. 3550. 3593. 3728. 3748. 3898.
Wir fordern die Inhaber der diese Nummern führen⸗ den Obligationen auf, den Kapitalbetrag derselben mit 200 Thlry. in dem Zeitraume vom 1. bis 31. Juli c. bei unserer Hauptkasse hierselbst gegen Einlieferung der Obligationen mit den Coupons 5 bis 12 inecl. abzuhe ben, indem wir auf §. 4 des Privilegiums vom 25. Juni 1848 aufmerksam machen, nach welchem die Ver. zinsung der qusgeloosten Obligationen mit dem 1. Juli c. aufhört. .
führenden Prioritäts-Obligationen, welche am 12. Fe⸗ bruar v. J. ausgeloost sind und am 1. Juli a. p. fäl⸗ lig waren, bis jetzt noch nicht eingelöst sind.
Wir fordern daher die Inhaber der diese Nummern führenden Obligationen nochmals auf, den Betrag der⸗ selben mit je 200 Thlrn. auf unserer Hauptkasse abzu⸗ heben. Stettin, den 15. Februar 1850.
-oIII Witte. Kutscher. Schlutow.
—
Köln⸗Minden⸗Thüringer Ver⸗
. 88 „* bindungs⸗Bahn. (Kassel⸗Lippstadt.) Die 20 prozentigen Quittungsbogen dieser Bahn können bei uns bis zum GWTIII ewir gegen geringe Kosten in kürzester Zeit den Umtausch besorgen. Berlin, den 4. März 1850.
Nathan & Co., Unter den Linden Nr. 57
Lübeck-Büchener 120 b] Eisenbahn.
In Gemälsheit des §. 47 der von der halterschaft des Herzogthums Lauenbuts dem hohen Senate der freien Hansestadt Lüibee 6
stätigten Statuten der Lübeck-Büc hener. Eisenbahn- 8 Ht e Ntr1 General- Versammlung
Ausschufs zu Mitgliedern der Di
„ohen Statt- und von
Gesellschaft derselben erwählte a91 “ 8 erren Gund Betriebs Direktor, 8 Christian Heinrich Suckau, Dr. II Friedrich Krauel, Christian Arnold Behn und den Stadt- Baudirektor Friedrich Wilhe Um Scheffer, als ktor für die Bauzeit. Lübeck, den 27. Februar 1850. 19bbTb1868 EE der Lübeck-Büchener Eisenbahn=-Gesellschaft. H. Brehmer, Dr., ae Dehn Dr
Vorsitzender. Schriftführer,
.
technischen Di
I1I 8 8 60
eingereicht werden, worauf—
thümlich zu Erbzins oder Erbpachtrecht besessen werden (G. S. 18CGö1
das Gesetz vom 21. Juli 1821 wegen Anwendung des Edikts vom 14. September 1811, die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend und der späteren dar⸗ über erlassenen Gesetze auf die Ober- und Niederlausitz und das Amt Senftenberg (G. S. 1821 S. 110);
die Deelaration vom 24. März 1823, betreffend die Vergüti⸗ gung für Hülfsdienste regulirter Wirthe (G. S. 1823 S. 35); das Gesetz vom 8. April 1823 wegen Regulirung der guts⸗ herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Großherzogthum Posen, den mit Westpreußen wieder vereinigten Distrikten, dem kulm⸗ und michelauischen Kreise und in dem Landgebiete der Stadt Thorn (G. S. 1823 S. 49);
das Gesetz vom 8. April 1823 wegen Anwendung des Edikts vom 14. September 1811, die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend und der später darüber erlassenen Gesetze, ingleichen wegen Anwendung der Ordnung, die Ablösung der Dienste betreffend, auf das Landgebiet der Stadt Danzig (G. S. 1823 S. 73);
die Kabinets⸗Ordre vom 13. Februar 1825, durch welche die Mennoniten von den Wirkungen des Regulirungs⸗Edikts vom 14. September 1811 ausgeschlossen werden;
die Verordnung vom 13. Juli 1827 zur näheren Bestimmung des Art. 5 Buchstabe a. der Declaration vom 29. Mai 1816 wegen Regulirung der gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhältnisse in der Anwendung auf die Gärtner und anderen Besitzer geringer Rustikalstellen in Ober⸗Schlesien u. s. w. (G. S. 1827 S. 79);
die Ordnung vom 13. Juli 1829 wegen Ablösung der Real⸗ lasten in denjenigen Landestheilen, welche vormals zum Kö⸗ nigreich Westfalen, zum Großherzogthum Berg oder zu den französischen Departements gehört haben (G. S. 1829 S. 65); die Kabinets⸗Ordre vom 11. Dezember 1831 über die Ver⸗ gütigung der vorbehaltenen Hülfsdienste in der Provinz Pommern;
das Gesetz vom 19. Juli 1832, betreffend die Laudemien von Rustikalstellen in Schlesien (G. S. 1832 S. 194);
das Gesetz vom 25. April 1835 wegen Erleichterung der Ab⸗ lösung des Heimfallrechts in der Provinz Westfalen (G. S. 4835 S. 59); 8
die Kabinets⸗Ordre vom 26. Oktober 1835 über Feststellung von Normalpreisen für vorbehaltene Hülfsdienste in dem Um⸗ fange des brandenburgischen Provinzial⸗Verbandes (G. S. 1835 S. 228);
die Declaration und Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1823 über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen
tighn Gesetzes entgegenstehen oder mit demselben sich nicht vereinigen lassen. 1
2 Erster Abschnitt. Berechtigungen, welche ohne Entschädigung aufge⸗ hoben werden. §. 2. Ohne Entschädigung werden folgende Berechtigungen, so weit sie noch bestehen, hiermit aufgehoben:
1) das Ober⸗Eigenthum des Lehnsherrn und die lediglich aus demselben entspringenden, in dem §. 5 nicht als fortbestehend bezeichneten Rechte bei allen innerhalb des Staates belegenen Lehnen, mit alleiniger Ausnahme der Thronlehne; das Ober⸗Eigenthum des Guts⸗ oder Grundherrn und des Erbzinsherrn, desgleichen das Eigenthumsrecht des Erbver⸗ pächters; der Erbzinsmann und der Erbpächter erlangen mit dem Tage der Rechtskraft des gegenwaärtigen Gesetzes und lediglich auf Grund desselben das volle Eigenthum; der Anspruch auf Regulirung eines Allodificationszinses für die aufgehobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Landestheilen, welche vormals zum Königreich Westfalen, zum Großherzog⸗ thum Berg, zu den französisch-hanseatischen Departements oder dem Lippe⸗Departement gehört haben; das grundherrliche oder gutsherrliche Heimfallsrecht an Grund⸗ stücken und Gerechtsamen jeder Art innerhalb des Staates, ohne Unterschied, ob der Staat, moralische Personen oder Privatpersonen die Berechtigten sind; die Berechtigung des Erbverpächters oder des Zinsberechtig⸗ 11 den ihm zustehenden Kanon oder Zins willkürlich zu er⸗ höhen;
1 Vorkaufs ⸗, Näher⸗ und Retrakt⸗Rechte an Immobilien, mit Ausnahme der im §. 4 aufgeführten; die auf Grundstücken haftende Verpflichtung, gegen das in der Gegend übliche Tagelohn zu arbeiten; die Befugniß, zu verlangen, daß ein Privat⸗Grundbesitzer sein Grundstück mit Maulbeerbäumen bepflanze oder solche unterhalte; 8 9) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung des sogenannten flämingschen Kirchganges. 8
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Es werden ferner folgende Berechtigungen, soweit sie noch be⸗ stehen, ohne Entschädigung aufgehoben:
1) Das Recht, einen Antheil oder ein einzelnes Stück aus einer
Verlassenschaft vermöge guts⸗, grund⸗ oder gerichtsherr⸗ lichen Verhältnisses zu fordern;
2) das in einigen Landestheilen noch bestehende Recht des zu
Abgaben und Leistungen Berechtigten, der Zerstückelung des 8
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pflichtigen Grundstücks zu widersprechen;
fortan auch die bisher damit verbunden gewesenen Lasten, z. B. die Instandhaltung der Dorfstraße, der Brücken, Stege u. s. w. zu tragen hat. 8 Vorstehende Bestimmungen treten erst mit Einführung der 1g Gemeinde⸗Ordnung in den einzelnen Gemeinden in Kraft. alle unmittelbaren Gegenleistungen, welche bei den sämmt⸗ lichen in dem §. 2 und vorstehend unter 1 bis 14 aufgeho⸗ benen Leistungen dem Berechtigten oblagen, so wie die von dem Gutsherrn zu leistenden Leichenfuhren, Hochzeit⸗ und Kindtauffuhren, Doktor⸗ und Hebammenfuhren. Insofern jedoch die in diesem Paragraphen gedachten Dienste, Abgaben und Leistungen für die Verleihung oder Veräußerung eines Grundstücks ausdrücklich übernommen worden sind, bleibt deren un⸗ entgeltliche Aufhebung ausgeschlossen. In wie weit Besitzveränderungs⸗Abgaben ohne Entschädigung aufgehoben werden sollen, ist in den §§. 36 ff. des gegenwärtigen Gesetzes bestimmt.
§. 4. b
Das durch Verträge oder letztwillige Verfügungen begründete Vorkaufsrecht an Immobilien, das Vorkaufsrecht derjenigen, die eine Sache gemeinschaftlich zu vollem Eigenthum besitzen, an deren An⸗ theilen, so wie das Retraktrecht der Miterben nach dem rheinischen Civil⸗Gesetzbuch, bleiben in Kraft.
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht findet ferner wegen aller Theile von Grundstücken statt, welche in Folge des von dem Staate aus⸗ geübten oder verliehenen Expropriationsrechts zu gemeinnützigen Zwecken haben veräußert werden müssen, wenn in der Folge das expropriirte Grundstück ganz oder theilweise zu dem bestimmten Zweck nicht weiter nothwendig ist und veräußert werden soll.
Das Vorkaufsrecht steht dem zeitigen Eigenthümer des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu. Wer das Expropriationsrecht ausgeübt hat, muß die Absicht der Veräußerung und den angebotenen Kaufpreis dem berechtigten Eigenthümer an zeigen, welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er sich nicht bin⸗ nen zwei Monaten darüber erklärt. Wird die Anzeige unterlassen, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besitzer gel⸗ tend machen.
die in dem §. 2 Nr. 1 und 2 bestimmte Aufhebung des Ober⸗ Eigenthums des Lehnsherrn, Guts⸗ oder Grundherrn und Erbzins⸗ herrn, so wie des Eigenthums des Erbverpächters, hat nicht zu⸗ gleich die Aufhebung der aus diesen Verhältnissen entspringenden Berechtigungen auf Abgaben oder Leistungen oder ausdruücklich vor⸗ behaltene Nutzungen zur Folge; vielmehr bleiben diese Berechtigun⸗ gen, sofern sie snicht etwa in dem gegenwärtigen Gesetze besonders ür aufgehoben erklärt worden sind, fortbestehend, und zwar mit den⸗