1850 / 65 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zugsrechten in dem Vermögen sie bisher darin hatten.

Zweiter Abschnitt. Ablösung der Reallasten.

I1öI181n Ablösbarkeit. §. 6. 8

Alle beständigen Abgaben und Leistungen, welche auf eigenthüm⸗ lich oder bisher erbpachts⸗ oder erbzinsweise besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten haften (Reallasten), sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts ablösbar.

Ausgeschlossen von der Ablösbarkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Ge⸗ meindelasten, Gemeinde⸗Abgaben und Gemeindedienste, so wie der auf eine Deich⸗ oder ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten, fer⸗ ner Abgaben und Leistungen zur Erbauung oder Unterhaltung der Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schulgebäude, wenn letztere nicht die Gegen⸗ leistung einer ablösbaren Reallast sind, in welchem Falle solche zu⸗ gleich mit dieser abgelöst werden.

Abgaben und Leistungen, welche den Gemeinden und den ge⸗ dachten Sozietäten aus allgemeinen Rechtsverhältnissen, z. B. dem gutsherrlichen Verhältniß oder dem Zehntrecht zustehen, sind von der Ablösung nicht ausgeschlossen.

1“

Auf Grundgerechtigkeiten (Servituten) und andere nach den Grundsätzen der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung abzulösende Ver⸗ häftnisse findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung, soweit der dritte Abschnitt keine Ausnahme enthält.

Zur Feststellung der dem Berechtigten gebührenden Abfindung wird der jährliche Geldwerth der abzulösenden Reallasten nach den Bestimmungen der folgenden Titel ermittelt.

lII Dienste.

Sind für alljährlich vorkommende Dienste während der letzten zehn Jahre, für nicht alljährlich vorkommende Dienste während der letzten zwanzig Jahre vor Anbringung der Provocation oder, wenn zwischen diesem Zeitpunkte und der Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848 eine Umschaffung der Geldleistung eingetreten ist, während der letzten zehn, resp. zwanzig Jahre vor Verkündung des gedachten Gesetzes, Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt und angenommen worden, so sind diese Vergütungen, und, wenn sie während dieser Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge der Feststellung des Geldwerthes zum Grunde u legen.

1 In Ermangelung solcher Preise ist zu unterscheiden zwischen den nach Tagen und den nach dem Umfange der Arbeit bemessenen Diensten.

§. 10. Sind die Dienste nach Tagen bestimmt, so wird ihr Werth nach den für den betreffenden Bezirk festgestellten Normalpreisen (§ᷣ§. 67 u. f.) berechnet. Bei Feststellung solcher Normalpreise, und zwar sowohl für Hand⸗ als Spanndienste, sind in Betracht zu ziehen: a) die Dauer der Arbeitszeit, b) die Art der Arbeit, c) die Jahreszeiten, in welchen solche zu verrichten ist; 8 d) die Beschaffenheit der in der Gegend gewöhnlich in Anwen⸗ dung kommenden Arbeitskräfte. 8 11 Sind dagegen die Dienste nach dem Umfange der zu leisten⸗ en Arbeit bestimmt, oder sind dieselben ungemessen, so wird ihr Werth dadurch ermittelt, daß durch schiedsrichterlichen Ausspruch be⸗ stimmt wird, welche Kosten der Dienstberechtigte aufzuwenden hat, um die dem Dienstpflichtigen obliegende Arbeit durch eigenes oder gemiethetes Gespann, durch Gesinde oder Tagelöhner zu be⸗ streiten. Hierbei ist auf die mindere Vollkommenheit, in welcher die Ar⸗ beit von den Dienstpflichtigen verrichtet zu werden pflegt, Rücksicht zu nehmen.

8

§8 12.

In Ansehung der Kosten für Haltung eines Gespanns, des Gesindes und der Tagelöhner sind ebenfalls Normalsätze (cf. §§. 67 u. f.) festzustellen.

§. 13.

Sind die Dienste zugleich nach Tagen und nach dem Umfange der Arbeit bestimmt, so erfolgt die Ermittelung ihres Werths nach n Vorschriften der §§. 11, 12. 8 Der Wert) der Baudienste, welche nicht nach Tagen bestimmt ind (§. 10), ist in jedem einzelnen Falle nach ihrem jährlichen Durchschnittsbetrage abzuschätzen. Dabei ist die Bauart der Ge⸗ bäude, zu welchen die Dienste geleistet werden müssen, ihr Umfang und ihr baulicher Zustand zur Zeit der Abschätzung, die Art der Dienstleistung des Verpflichteten und bei den Fuhren die Entfer⸗ nung, aus welcher die Materialien heranzufahren sind, und die Be⸗ schaffenheit der Wege zu berücksichtigen.

Wenn die Parteien sich nicht über den Werth einigen, so muß er durch schiedsrichterlichen Ausspruch festgestellt werden.

Für Distrikte, in welchen nach dem Ermessen der Distrikts⸗ Kommissienen (§§. 67 ff.) hierzu ein Bedürfniß vorhanden ist und die Beschaffenheit und Bauart der Gebäude es gestatten, können von jenen unter Zuziehung eines Bau⸗Sachverständigen Normal⸗ sätze in Betreff der der Ablösungs⸗Berechnung zum Grunde zu le⸗ genden Positionen festgestellt Fer.

§. 15.

Die in einigen Landestheilen vorkommenden sogenannten wal⸗ zenden Dienste, d. h. solche, bei denen die Art der Ableistung oder der Umfang der Dienste, oder beides zugleich sich nach der jedes⸗ maligen Wirthschafts⸗Einrichtung des Verpflichteten bestimmt, wer⸗ den, wenn ihr Maß oder ihre Zahl nicht feststeht, in Anrechnung gebracht, sofern sie alljährlich wiederkehren, nach dem Durchschnitt der in den letzten zehn Jahren vor Anbringung der Provocation geleisteten Dienste, sofern sie aber in längeren Zeiträumen wieder⸗ kehren, nach dem Durchschnitt der in den letzten zwanzig Jahren vor Anbringung der Provocation geleisteten Dienste.

h b 5. 46.

Kann in den Fällen des §. 15 zur Aufbringung der Entschä⸗ bgeg e. Ct Maßstab zur 1 als rechtsverbindlich nachgewiesen werden, so t er 3 8 oder Handdienste woer ist ohne Rücksicht, ob zur Zeit Spanndienste

nste oder gar keine Dienste geleistet werden, die Ent⸗

schädigung für den Spanndienst von sämmtli Verhältniß fues Flächenmaßes ihrer gbhae s1nee 8n9

ädigung für den Handdi . 8

sch g8 59 e nisteehns auf die vorhandenen Hausstel⸗

eistung der Dienste ein anderes,

alsdann auch für die Abfindung ma wbzltni ven hat, zu gleichen Theilen 4 8 Verheltniß stattgefun⸗

Nach demselben Verhältniß wird der Werth der Gegenleistung

und die etwa von den Dienstberechtigten für den Mehrwerth zu ge⸗ währende Abfindung vertheilt. Die Feststellung des Flächenmaßes der Aecker erfolgt in der Regel ohne Vermessung nach Flurbüchern, Katastern oder sonst auf die möglichst einfache Weise; ist jedoch eine spezielle Vermessung schon geschehen, oder wird eine solche von einem beider Theile auf seine Kosten beantragt, so ist dieselbe zum Grunde zu legen.

Wenn die einem Gute zustehenden Dienste nach der in der Gegend üblichen Wirthschaftsart nicht sämmtlich gebraucht wer⸗ den, so erfolgt die Abfindung nur für diejenigen Dienste, deren das Gut wirthschaftlich bedarf.

Dieses Bedürfniß wird durch schiedsrichterlichen Ausspruch nach der in der Gegend üblichen Wirthschaftsart festgestellt.

Es finden jedoch diese Bestimmungen in denjenigen Fällen keine Anwendung, in denen der Berechtigte die Befugniß hat, diejenigen Dienste, die er selbst nicht benutzen kann, einem Anderen zu über⸗ lassen oder solche von dem Verpflichteten sich bezahlen zu lassen.

LEIIIII Feste Abgaben in Körnern. Unter festen Abgaben in Körnern werden nur diejenigen jähr⸗ lich oder in anderen bestimmten Perioden wiederkehrenden Abgaben verstanden, welche in bestimmter Menge in Körnern von Halm⸗ frü die einen allgemeinen Marktpreis haben,

v

und anderen Feldfrüchten entrichtet werden 1

Der Werth Abgaben ist nach demjenigen Martini⸗Markt⸗ preis festzustellen, welcher sich im Durchschnitt der letzten vierund⸗ zwanzig Jahre vor Anbringung der Provocation ergiebt, wenn die zwei theuersten und zwei wohlfeilsten von diesen Jahren außer Ansatz bleiben.

§. 20.

Unter Martini⸗Marktpreis wird der Durchschnittspreis derje⸗- nigen funfzehn Tage verstanden, in deren Mitte der Martini⸗ tag fällt.

§. 21.

Für diejenigen Gegenden, wo der lebhafteste Getraideverkehr in einer anderen Jahreszeit, als um den Martinitag stattfindet, kann ein anderer Zeitpunkt auf dem in den §§. 67 u. f. bezeich⸗ neten Wege festgestellt werden.

Diese Durchschnitts⸗Marktpreise (§§. 19 bis 21) werden all⸗ jährlich durch das Amtsblatt gemacht.

Der Marktplatz, dessen Preise zum Grunde zu legen sind, wird nach den Bestimmungen der §88. 8 u. f. festgestellt.

Wenn eine Gegend keine regelmäßigen Getraide⸗Märkte hat, so wird für dieselbe ein möglichst benachbarter wirklicher Marktort angewiesen. Die Preise dieses Marktorts werden mit den Preisen jener Gegend in den letzten vierundzwanzig Jahren vor Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes, mit Weglassung der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten Jahre verglichen, und es wird daraus ein bleibendes Normal⸗Verhältniß beider Preise berechnet. Bei den für jene Gegend vorzunehmenden Preisermittelungen wird so⸗ dann der Preis des angenommenen Marktortes zum Grunde ge⸗ legt und nach dem bleibend bestimmten Normalverhältni oder vermindert.

Ist ein Bezirk, in welchen sich ein wirklicher Markt eefindet, so ausgedehnt, daß in dessen entlegeneren Theilen die Preise regelmäßig geringer oder höher, als an dem Marktort selbst zu sein pflegen, so ist der

ganze Bezirk in kleinere Bezirke zu theilen und für jeden derselben ein bleibendes Normalverhältniß zum Preise des Marktorts festzu⸗ stellen.

§. 26

Von den nach §§. 19 bis 25 zu ermittelnden Preisen kommen fünf Prozent wegen der geringeren Beschaffenheit des Zinsgetraides im Verhältniß zum marklgängigen in Abzug. Für Marktfuhrkosten findet ein besonderer Abzug nicht statt; dieselben sind jedoch bei Feststellung der Normal⸗Verhältnisse nach §. 25 mit zu berücksich⸗ tigen.

5 1 27.

Wenn auf einem Marktplatze (§. 23) für gewisse Körnerarten oder für Körnerarten in einer besonderen Qualität, z. B. Samen⸗ getraide, Metzgetraide der Müller, keine Preise aufgezeichnet wer⸗ den, so müssen die in solchen Körnerarten bestehenden Abgaben nach Tit. IV. abgeschätzt werden.

§. 28.

Bei denjenigen Getraiderenten, welche auf Grund der bisher gültig gewesenen Regulirungs⸗ und Ablösungsgesetze als Entschä⸗ digung für aufgehobene Reallasten rechtsverbindlich stipulirt worden sind und nach einem zehn⸗ oder mehrjährigen Durchschnitt der Ge⸗ traidepreise in Gelde abgeführt werden, erfolgt die Feststellung des jährlichen Geldwerthes nach demjenigen Geldbetrag, welcher an dem der Anbringung der Provocation (§. 94) zunächst vorhergegangenen Fälligkeitstermine zu entrichten gewesen ist.

Muß dagegen eine solche Getraiderente nach einem niederen als zehnjährigen Durchschnitt der Getraidepreise oder nach dem jedes⸗ maligen jährlichen Marktpreis eines bestimmten Ortes in Gelde ab⸗ geführt werden, so erfolgt die Feststellung des jährlichen Geldwer⸗ thes nach dem Durchschnitt der bei der Abführung maßgebenden Marktpreise dieses Ortes. Bei Ermittelung dieses Durchschnitts werden die Preise der letzten vierundzwanzig Jahre, vor Anbrin⸗ gung der Provocation, mit Weglassung der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten, zu Grunde gelegt.

ETTTTDTöö Feste, nicht in Körnern WWEE1 Natural⸗Abgaben.

Sind für feste, nicht in Körnern bestehende Natural⸗Abgaben, welche jäͤhrlich wiederkehren, während der letzten zehn Jahre fuͤr die in längeren Perioden wiederkehrenden aber während der letzten zwanzig Jahre vor Anbringung der Provocation oder, wenn zwi⸗ schen diesem Zeitpunkte und der Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848 eine Umschaffung der Geldleistung eingetreten ist, während der letzten zehn resp. zwanzig Jahre vor Verkündung des gedachten Gesetzes Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt und angenommen worden, so sind diese Vergütungen und, wenn sie in⸗ nerhalb der gedachten Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der bezahlten Beträge der Feststellung des Geldwerths dieser Abga⸗ ben zum Grunde zu legen.

§. 30.

Kann der jährliche Geldwerth solcher Natural⸗Abgaben nach den Bestimmungen des §. 29 nicht ermittelt werden, so kommen Normalpreise (§§. 67 u. f.) in Anwendung, bei deren Feststellung in der Regel auf die Preise in den letzten zwanzig Jahren zu rück⸗ sichtigen und in Ansehung solcher Gegenstände, deren Qualität eine

verschiedene sein kann, von der Voraussetzung auszugehen ist, daß

die Abgabe in der geringeren Qualität zu entrichten sei.

Ist aber in einem gegebenen Falle über die zu entrichtende Qualität urkundlich etwas Anderes bestimmt, so sind die festgestell⸗ ten Normalpreise dabei nicht zum Grunde zu legen, vielmehr muß alsdann der Werth der Abgabe durch schiedsrichterlichen Ausspruch besonders festgestellt werden.

§. 94

Auf Abgaben in Wein finden die Bestimmungen des §. 30 keine Anwendung. Der jährliche Geldwerth solcher Abgaben muß vielmehr, wenn die Vorschrift des §. 29 nicht Platz greift, durch schiedsrichterlichen Ausspruch bestimmt und hierbei auf den Ort de Erzeugnisses, so wie auf den Preis in den letzten zwanzig Jahren

Anbringung der Provocation, Rücksicht genommen werden.

11““ Natural⸗Fruchtzehnt. S.

Hat der Berechtigte während der letzten zehn Jahre vor An bringung der Provocation oder, wenn zwischen diesem Zeitpunkt und der Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848 der Na turas⸗Fruchtzehnt wieder erhoben worden ist, während der letzten zehn Jahre vor Verkündung des gedachten Gesetzes für den Na⸗ tural⸗Fruchtzehnten einen Pachtzins bezogen oder eine Abgabe in Geld oder Getraide statt des Natural⸗Fruchtzehnten ohne Wider⸗ spruch angenommen, so bildet der jährliche Betrag des Pachtzinses oder der Abgabe und, wenn diese Beträge gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Betraäge den Jahreswerth des Zehnt rechts. Sind solche Pächte oder Abgaben in Körnern entrichte worden, so werden sie nach Titel III. §§. 19 bis 27 in Gelde ver anschlagt.

8. 98.

Treten die Voraussetzungen des §. 32 nicht ein, so ist der Er⸗ trag an Natural⸗Erzeugnissen, welchen der Zehntberechtigte in Durchschnitt der Jahre von dem Zehnt beziehen kann, nach dem Zustande und der Wirthschaftsart der zehntpflichtigen Grundstücke bei Anbringung der Provocation sachverständig zu bemessen. Bei dem Getraide ist dieser Ertrag in Körnern und in Stroh beson⸗ ders festzusetzen.

Der Preis der Körner wird nach den Vorschriften des Tit. III. §§. 19 bis 27 bestimmt; es findet jedoch dabei der im §. 26 ge⸗ dachte Abzug von fünf Prozent nicht statt. Bei Festsetzung des Preises der übrigen Natural⸗Erzeugnisse kommen die Bestimmungen des Tit. IV. in Anwendung.

Zur Feststellung des jährlichen Geldwerths werden von dem Rohertrage die Kosten in Abzug gebracht, welche der Berechtigte aufwenden muß, um den Reinertrag zu erhalten.

Den Sachverständigen bleibt überlassen, zu beurtheilen, inwie⸗ weit die vorzulegenden Zehntregister, Grundsteuer⸗Kataster, so wie andere nach ihrem Ermessen einzuziehende Nachrichten, ohne Ver⸗ messung und Bonitirung für die von ihnen vorzunehmenden Fest⸗ stellungen ausreichend sind.

Die vorstehend wegen der Zehnten ertheilten Vorschriften fin⸗ den auch auf die Garbenpacht von den sogenannten Garbenhöfen Anwendung.

§ 85.

Von dem Tage ab, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, kann von Ländereien, von welchen ein Zehnt noch nicht bezogen worden, derselbe nicht gefordert werden. Die Ablösung des Zehnten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels schließt da⸗ her auch die Aufhebung des Zehnten vom Neulande (Neubruch⸗ zehnt, Rottzehnt) mit ein und kann dafür nicht noch eine besondere Abfindung verlangt werden.

111““ Besitzveränderungs⸗Abgaben. § 86

Das Recht, Besitzveränderungs-Abgaben (Laudemien, Lehn waaren, Antrittsgelder, Gewinngelder u. s. w.) bei denjenigen Ver⸗ änderungsfällen zu fordern, welche auf irgend eine Weise in herr⸗ schender Hand eintreten, wird ohne Entschädigung des Berechtigten aufgehoben.

r zesitzveränderungs⸗Abgaben, welche nach Ein⸗ führung des Edikts vom 14. September 1811 wegen Beförderung der Landeskultur (Gesetz⸗Sammlung 1811 S. 300) neu entstanden sind, fallen unbeschadet der Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vexäußerung oder Verleihung ohne Entschädigung des Berech⸗ tigten fort. Abgaben, die bei Besitzveränderungen in einer ein⸗ für allemal bestimmten Summe entrichtet werden müssen, sind für un⸗ fixvirte Besitzveränderungs⸗Abgaben nicht zu erachten.

Von einem und demselben Grundstücke darf fortan niemals mehr als eine Art von Besitzveränderungs⸗Abgaben entrichtet wer⸗ den. Sind bisher mehrere Arten von Besitzveränderungs⸗Abgaben neben einander entrichtet worden, so wird vermuthet, daß die hö⸗ here dieser Abgaben eine Grundabgabe sei und daher fortbestehe, die geringere dagegen zu den im §. 3 aufgehobenen Abgaben ge⸗ öre.

9 §. 39.

Von denjenigen Abgaben, welche bei Besitzveränderungen unter den Namen Schreibegebüuhren, Siegelgelder, Confirmations⸗, Ver⸗ reichs⸗, Ausfertigungsgebühren, Zählgelder oder unter anderen, auf Gerichtshandlungen deutenden Benennungen vorkommen, gilt auch in solchen Fällen, in welchen neben ihnen keine anderen Besitzveränderungs⸗ Abgaben entrichtet werden, die Vermuthung, daß sie Gerichtsspor⸗ teln sind und zu den nach §. 3, Nr. 5 aufgehobenen Abgaben ge hören.

§. 40. b

Der Nachweis, daß ein Grundstück zu Besitzveränderungs⸗ Abgaben verpflichtet ist, kann fortan durch Berufung auf Observanz nicht mehr geführt werden. Dagegen genügt es zu diesem Nach⸗ weis, wenn ein Besitzer des Grundstücks die Verpflichtung, auch ohne Angabe des Rechtsgrundes derselben, in einer öffentlichen Ur⸗ kunde anerkannt hat. Selbst ein solches Anerkenntniß kann jedoch die Fortdauer solcher Besitzveränderungs-Abgaben, welche nach §§. 36 bis 38 unbedingt aufgehoben sind, nicht bewirken.

4

Zur Ermittelung des Werths der abzulösenden Besitzverände⸗

rungs⸗Abgaben ist . 19 die Zahl 1 auf ein Jahrhundert anzunehmenden Besitz⸗

veränderungsfälle, 2) der Betrag der Besitzveränderungs⸗Abgabe estzustellen. festzu §. 42.

In der Regel sind drei Besitzveränderungsfälle auf ein Jahr⸗ hundert zu rechnen. Ist jedoch die Besitzveränderungs⸗Abgabe 1) nur bei allen Veräußerungen an Andere als an Descendenten

sie künftig abgelöst werden können,

des Besitzers zu entrichten, so werden zwei Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert gerechnet;

dasselbe findet statt, wenn die Abgabe bei jeder Art der

Besitzerwerbung seitens eines Descendenten entrichtet werden muß;

ist die Abgabe nur bei gewissen Arten der Veräußerung an Andere als an Descendenten zu entrichten, bei anderen aber nicht, so wird nur ein Veränderungsfall auf ein Jahrhun⸗ dert gerechnet;

dasselbe findet statt, wenn die Abgabe nur bei gewissen Arten

der Besitzerwerbung seitens eines Descendenten zu entrichten ist, bei anderen aber nicht;

ist die Abgabe ausschließlich oder noch außerdem in anderen Fällen, als bei den unter 1 bis 4 genannten Arten des Be⸗ sitzerwerbs zu entrichten (z. B. bei Heirathen des Besitzers), so ist für den Eintritt eines jeden solchen Falles ein Ver⸗ änderungsfall auf ein Jahrhundert zu rechnen.

Mehr als drei Veränderungsfälle dürfen aber niemals auf

in Jahrhundert gerechnet werden.

Ist der Betrag der Besitzveränderungs⸗Abgabe weder ein⸗ für allemal, noch auch nach Prozenten des Werths oder Erwerbspreises des verpflichteten Grundstücks rechtsgültig bestimmt, so wird der Durchschnitt derjenigen Beträge, welche in den letzten sechs Verän⸗ derungsfällen wirklich bezahlt worden oder zu zahlen gewesen sind und, wenn dieses nicht ermittelt werden kann, der Durchschnitt derjenigen Beträge, welche bekannt sind, als Einheit zum Grunde gelegt.

Sollte auf diese Weise der Betrag der Gewinngelder von mahljährigen Besitzern nicht ausgemittelt werden können, so soll der halbe Betrag eines vollen Gewinngeldes der wirklichen Besitzer desselben Grundstücks angenommen werden. b

Ist der Betrag der Besitzveränderungs⸗Abgabe in einem gege⸗ benen Falle aus dem Grunde nicht genau festzustellen, weil der Sterbefall und der Gewinn zusammen in einer Summe behandelt wurden, so soll die Hälfte dieser Summe als Betrag der Gewinn⸗ gelder angenommen werden.

Besteht die Besitzveränderungs⸗Abgabe in Prozenten von dem Werthe oder Erwerbspreise des verpflichteten Grundstücks, so erfolgt die Feststellung des bei der Ablösung zum Grunde zu legenden Werthes oder Preises nach dem in Pausch und Bogen durch Schiedsrichter abzuschätzenden gemeinen Kaufwerth des Grundstücks.

Gebäude und Inventarienstücke sind bei dieser Abschätzung nur dann zu berücksichtigen, wenn sich die Verpflichtung zu der Besitz⸗ veränderungs⸗Abgabe auf sie mit erstreckt.

Von dem so ermittelten Kaufwerth kommen jedoch noch in Abzug: 3 a) die zur Ablösung von Diensten, Abgaben, Grundgerechtigkei⸗ ten oder anderen Lasten des Grundstücks von dem gegenwär⸗ tigen oder einem früheren Besitzer desselben gezahlten Kapita⸗

lien, vorausgesetzt, daß die abgelösten Lasten dem Grundstück

nicht etwa ohne Einwilligung des zu der Besitzveränderungs⸗

Abgabe Berechtigten auferlegt worden waren, entgegengesetz⸗

tenfalls ist der Abzug jener Kapitalien unstatthaft;

b) zwanzig Prozent des Werthes der zum Grundstück gehörigen Ländereien; 8 ) funfzig Prozent des Werthes der Gebäude und Inventarien⸗

Ist der Betrag oder Prozentsatz der Besitzveränderungs⸗ Abgabe nach Verschiedenheit der Besitzveränderungsfälle verschieden, so ist der Durchschnitt der nach §. 42 in einem Jahrhundert zu entrichtenden Beträge als Einheit des Betrages oder Prozentsatzes der Besitzveränderungs Abgabe anzusehen.

Mehr als drei Veränderungsfalle dürfen auch hierbei auf ein Jahrhundert nicht gerechnet werden.

Fallen mehr als drei Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert, so ist der Durchschnitt der drei höchsten Beträge der Besitzverände⸗ rungs⸗Abgabe maßgebend.

Der hundertste Theil der Summe derjenigen einzelnen Beträge, welche nach den vorstehenden Bestimmungen in den auf ein Jahr⸗ hundert treffenden Besitzveränderungsfällen zu entrichten sein wür den, bildet den Jahreswerth der abzulösenden Berechtigung.

§. 47.

Von dem Zeitpunkte ab, an welchem eine Provocation auf Ab⸗ lösung bei der Auseinandersetzungs⸗Behörde angebracht wird, darf von denjenigen Grundstücken, auf welche sich die Provocation er streckt (§§. 94 und 95), für die später sich ereignenden Besitzverän⸗ derungsfälle die Besitzveränderungs⸗Abgabe nicht mehr gefordert werden.

Dagegen ist von eben diesem Zeitpunkte ab die zu ermittelnde Ablösungsrente von den Verpflichteten zu entrichten. 1

Nachschußrenten werden bei Ablösung der Besitzveränderungs⸗ Abgaben nicht ferner festgestellt.

§. 49.

Eine Rückforderung der vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes gezahlten Besitzveränderungs⸗Abgaben aller Art ist nur zulässig, wenn die Zahlung entweder unter schriftlichem Vorbehalte der Rückforderung geleistet oder durch administrative Execution er⸗ zwungen worden ist, obgleich der Verpflichtete vor Vollstreckung der Execution seine Zahlungsverbindlichkeit bestritten hatte.

VII. AHbgbn

b' Geld §. 50. Feste jährliche Geld⸗Abgaben werden nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung gestellt.

Fe ste

S 51

Ist eine feste Geld⸗Abgabe nicht alljährlich, sondern nach Ab⸗ lauf einer bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Betrag durch die Zahl dieser Jahre getheilt und der Quotient

ellt alsdann den Jahreswerth der Abgabe dar. S. 92.

Auch diejenigen Renten, bei denen das Kapital, durch welches nach dem bisherigen gesetzlichen Ablösungssatz der Kapitalisirung zu vier Prozent im Voraus fest⸗ gestellt ist, kommen als feste Geld⸗Abgaben nach ihrem Jahresbe⸗ trage in Rechnung.

Dasselbe gilt von den vorbedungenen Zinsen der nach dem bis⸗ herigen gesetzlichen Ablösungssatz und nach Maßgabe speziell er⸗ mittelter Entschädigungsrente festgestellten Ablösungs⸗ Kapitalien,

deren Kündigung nur dem Verpflichteten zusteht.

§. 53. Ist dagegen in den Fällen des §. 52 eine Frist zur Zahlung es Ablösungs⸗Kapitals rechtsverbindlich festgesetzt oder die Befug⸗ niß zur Kündigung desselben oder der Ablösungsrente auch dem Be⸗ rechtigten, wenn auch nur unter gewissen Voraussetzungen einge⸗ räumt, so hat es bei diesen Festsetzungen lediglich sein Bewenden,

399

und es finden auf Fälle dieser Art die Bestimmungen des gegen wärtigen Gesetzes mit Ausnahme der §s§. 91, 92, 93 keine An⸗ wendung. 2

04.

Nach eben diesen Grundsätzen (§. 53) unterliegen auch die aus Ge⸗ meinheitstheilungen entsprungenen Renten der Ablösung nach den Vor⸗ schriften des gegenwärtigen Gesetzes nur dann, wenn der Berech⸗ tigte sich des in Ansehung solcher Renten gesetzlich ihm zustehenden Kündigungsrechts begeben hat. 12

§. 55.

Auf Renten, bei welchen ein anderer als der bisherige gesetz⸗ liche Ablösungssatz der Kapitalisirung zu vier Prozent im voraus rechtsverbindlich festgesetzt ist, so wie auf Zinsen solcher Ablösungs⸗ Kapitalien, bei deren Feststellung ein anderer als dieser bisherige gesetzliche Ablösungssatz zur Anwendung gekommen ist, endlich auf Zinsen solcher Ablösungs⸗Kapitalien, welche im Wege eines nicht auf Grund einer speziellen Werthsermittelung geschlossenen Ver⸗ gleichs und ohne Zugrundelegung des damals gesetzlichen Ablösungs⸗ satzes vertragsweise festgestellt worden sind, findet das gegenwärtige Gesetz, mit Ausnahme der §§. 91, 92, 93, keine Anwendung.

§. 56.

In den Fällen der §§. 53, 54, 53 soll jedoch dem Berechtig⸗ ten freistehen, auf Abfindung in Rentenbriefen nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken anzutragen, wenn der Verpflichtete nicht die Abfindung nach den Bestimmungen des Vertrages vorzieht.

Die Ueberweisung an die Rentenbank kann aber von der Be⸗ hörde insoweit verweigert werden, als die zu übernehmenden Ren⸗ ten oder Zinsen zwei Drittel des nach §. 63 zu ermittelnden Rein⸗ ertrags des Grundstücks übersteigen.

CC1111ö616“ Andere Abgaben und Leistungen. Der Jahreswerth der Verpflichtung zur Haltung von Saamen⸗ zi est gestellt.

Dergleichen Normalpreise sind bei der Verpflichtung zur Hal tung von Saamenvieh für jedes Stück des Mutterviehs und bei der Verpflichtung zur Ausfütterung von Vieh für jedes auszufüt⸗ ternde Stück Vieh nach §. 67 u. f. zu bestimmen.

§. 58.

Der Jahreswerth gewerblicher, handwerksmäßiger und aller übrigen Abgaben und Leistungen, welche nicht zu den in den Titeln II. bis VI. aufgeführten gehören, wird in jedem einzelnen Falle nach denjenigen Vorschriften des gegenwärtigen Abschnitts, welche darauf anwendbar erscheinen, wenn aber diese Vorschriften keinen Anhalt darbieten, nach sachverständigem Ermessen bestimmt.

Die Aufhebung der §§. 1 bis 5 der Gewerbe Ordnung vom 17. Januar 1845 genannten Rechte erfolgt, insoweit dieselben ver⸗ fassungsmäßig noch bestehen, nicht nach den Bestimmungen des genwärtigen Gesetzes, sondern nach denen der Gewerbe⸗Ordnu (G. S. 1845 S. 41). 8

8 EECETPT1-- Gegenleistungen. 69.

Der Jahreswerth der Gegenleistungen der Berechtigten wird ebenfalls nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts er⸗ mittelt. Dieses gilt jedoch nicht von solchen Gegenleistungen und Verpflichtungen, deren Aufhebung den Vorschriften der Gemeinheits⸗ theilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 unterliegt.

T1l“ Abfindung der Berechtigten. §. 60. Von der Summe des ermittelten jährlichen Geldwerths der sümmtlichen ablösbaren Reallasten (Tit. I. bis VIII.) wird die Summe des ermittelten jährlichen Geldwerths der Gegenleistungen (Tit. IX.) in Abzug gebracht. Der Ueberschuß bildet den Geldbe⸗ trag, dessen Ablösung nach den §§. 64 bis 66 angegebenen Grund⸗ sätzen erfolgt, insoweit nicht eine Ermäßigung desselben nach S§. 63 eintreten muß. Wenn die Leistung und Gegenleistung nicht zwischen denselben Personen stattfindet, sondern Letztere einer dritten Person zusteht, wie dies z. B. in einigen Landestheilen bei der Verpflich⸗ tung der Zehntberechtigten zur Erbauung der Kirche oder eines Theils derselben der Fall ist, so tritt keine Compensation ein, viel⸗ mehr wird der Werth der Gegenleistung dem zu letzterer unmittel⸗ bar Berechtigten gewährt.

2 f

S. (61 Uebersteigt der jährliche Geldwerth der Gegenleistungen den jährlichen Geldwerth der Hauptleistungen, so wird der Mehrwerth der Gegenleistungen ebenfalls nach den Bestimmungen des §. 64 abgelöst.

Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn dem Berech⸗ tigten aus einem besonderen Rechtsgrunde die Befugniß zusteht, wider den Willen des Verpflichteten auf die Leistungen zu verzichten und sich dadurch von den Gegenleistungen zu befreien.

S. 02

Bestehen die Gegenleistungen eines zu Diensten Berechtigten der Ueberlassung eines gewissen Antheils an den eingeärndteten ioder zum Ausdrusch gekommenen Feldfrüchten, wie z. B. bei dem Zehntschnitt⸗ oder Dreschgärtner⸗Verhältniß, so wird der Mehrwerth dieser Gegenleistungen, und zwar in der Regel in Land, nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vergütet. Es ist aber bei der Feststellung dieses Mehrwerths der Werth sämmtlicher von dem Dienstpflichtigen dem Berechtigten zu leistenden, nach den §§. 2 und 3 nicht aufgehobenen Dienste von dem Werth der ge⸗ dachten Gegenleistungen in Abrechnung zu bringen.

§. 63.

Der Besitzer einer jeden Stelle (Haus⸗ oder Hofstelle nebst Zubehör) ist zu fordern berechtigt, daß ihm bei Feststellung der für die abzulösenden Reallasten zu leistenden Abfindung ein Drittel des Reinertrages der Stelle verbleibe, und daß mithin, so weit es hierzu erforderlich, die Abfindnng für die zur Ablösung kommenden Real⸗ lasten vermindert werde.

Solche Geld⸗ und Getraide⸗Renten, welche auf Grund der bisher gültig gewesenen Regulirungs⸗, Ablösungs⸗ und Gemein⸗ heitstheilungs⸗Gesetze als Abfindung rechtsverbindlich stipulirt worden sind, unterliegen jedoch einer solchen Verminderung nicht.

Stehen dem verpflichteten Stellenbesitzer mehrere Berechtigte gegenüber, welche sich hiernach eine Verminderung ihrer Abfindung v lassen müssen, so erfolgt die Verminderung nach Verhält⸗ niß der Größe der Absindung.

Der Reinertrag der Stelle wird in folgender Art ermittelt. Es wird der gemeine Kaufwerth, den die Stelle bei Berücksichtigung aller auf ihr ruhenden Lasten und Abgaben, so wie aller ihr zuste⸗ henden Berechtigungen hat, in Pausch und Bogen durch Schieds⸗ richter festgestellt. Alsdann werden vier Prozent dieses Kaufwerths mit dem Jahreswerth aller ablösbaren Reallasten der Stelle nach

88 2

Abzug der nach §§. 59 und 60 zu berücksichtigenden Gegenleistun⸗

zieh und zur Ausfuͤtterung von Vieh wird nach

gen zusammengerechnet.

8

der Stelle dans Die Summe beider stellt den Reinertrag

Der nach den §s§. 60 s §§. 60 und 61 ode 8 staestellte betrag kann von dem hierzu Verpflichtete 8 8 etgestente 2 achtzehnfachen Betrages an den Berechtigten 8a9. hesrzaßlung des „, Die Zahlung muß, im Mangel einer anhermweiten Eini un im Ausführungs⸗Termine erfolgen. Aust⸗ ill der Verpflichtete eine solche Ablöfung d nüsno 38 688 ur 2àã lung 88 1P; so erfolgt die Ablösungs 88 g-. mungen des Gesetzes vom heutigen Tage über die Erricht t Rentenbanken. 3 b Errichh s. Fs Will der Verpflichtete die Ablösung durch Ba . sung Baarzahlung des achtzehnfachen Betrages bewirken, so steht dem Berechtigten frei, die Abfindung zum zwanzigfachen Betrage der Jahresrente in Rentenbriefen zu verlangen. Wählt der Berechtigte diese Abfindung, so leistet der Verpflichtete die Baarzahlung des achtzehnfachen Be⸗ trages an die Staatskasse, welche dagegen die dem Verpflichteten nach Maßgabe des Gesetzes wegen Errichtung der Rentenbanken obliegenden Zahlungen an die Rentenbank zu leisten hat. Das Nähere bestimmt das Rentenbank⸗Gesetz.

Ist ein Grundstück außerhalb einer gutsherrlich⸗bäuerlichen Re⸗ gulirung oder Ablösung oder ohne Begründung eines gutsherrlich⸗ bäuerlichen Verhältnisses mittelst eines vor Verkündung des gegen⸗ wärtigen Gesetzes errichteten schriftlichen Vertrages gegen Entrich⸗ tung eines Kanons oder Zinses und anderer Leistungen zu Erb⸗ paat, Erbzins oder Eigenthum überlassen worden, so finden die Bestimmungen der §§. 63 und 64 keine Anwendung.

Es kann vielmehr in einem solchen Falle der Kanon oder Zins,

so wie der Geldwerth der übrigen etwa noch stipulirten Leistungen,

nach Abrechnung des Geldwerthes der Gegenleistungen, zum zwan⸗ zigfachen Betrage, und zwar auf den Antrag des Berechtigten nur

durch Vermittelung der Rentenbanken, und auf den Antrag des

Verpflichteten nur durch Baarzahlung desselben nach vorhergegan⸗ gener sechsmonatlicher Kündigung abgelöst werden. Der Verpflich⸗ tete ist befugt, das Kapital in vier aufeinanderfolgenden einjährigen Terminen, von dem Ablauf der Kündigungsfrist angerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. Doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, die mindestens Einhundert Thaler betragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.

Uebrigens finden auch hier die Vorschriften der §§. 53, 55 und 56 Anwendung.

Ausgeschlossen von den Bestimmungen der §§. 64 und 65 blei⸗ ben die Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen zustehen. Die Bestimmung über deren lünftige definitive Ablösung bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten, bis zu diesem Zeitpunkte werden die nach dem gegenwärtigen Gesetz ermittelten Geldrenten direkt an die gedachten Institute

Bei Ablösung der Reallasten nach den Bestimmungen dieses

Gesetzes findet weder eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den pflichtigen Grundstücken auferlegten oder aufzulegenden Grund⸗ steuern, noch auch eine Umschreibung der von den berechtigten Grund⸗ stücken für die abgelösten Reallasten zu entrichtenden Steuern auf die verpflichteten Grundstücke statt.

Dagegen bewendet es bis zur Ausführung der Ablösung bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Ansprüche der Verpflichteten auf eine Vergütung dieser Grundsteuern oder auf einen Abzug von den

Leistungen wegen der gedachten Grundsteuern.

Tit. IV. des Gesetzes vom 21. April 1825 Nr. 938 (G. S. 1825 S. 74).

Tit. IV. des Gesetzes von demselben Tage Nr. 939 (G. S. 1825 S. 94).

IV. des Gesetzes von demselben Tage Nr. 940 (G. S. 1825 S. 112).

.2 des Gesetzes vom 18. Juni 1840

verhältnisse des Grundbesitzes ꝛc.

Siegen (G. S. 1840 S. 151).

1 vd 1840 über die den Grund

besitz betreffenden Verhältnisse im Herzogt 8

falen (G. S. 1840 8 15 7e 1u“

§. 16 u. ff. des nassauischen Gesetzes vom 10. und 14. Fe⸗ Ist bei ei 1h R d Ist bei einer Verwandlung in Rente oder bei einer Ablös. Kapital in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 127 gesasanc vom 13. Juli 1829 wegen Ablösung der Reallasten in denjenigen Landestheilen, welche ehemals zum Königreich Westfalen ꝛc. gehört haben (G. S. 1829 S. 65), des §. 131 der Ordnung vom 18 Juni 1840 wegen Ablösung der Reallasten im Herzogthum West⸗ falen (G. S. 1840 S. 150 und des §. 107 des Gesetzes vom 4 Juli 1840) wegen Ablösung der Reallasten in den vormals nassaui⸗ schen Landestheilen (G. S. 1840 S. 195) bereits eine Ermäßigung der Abfindungsrente oder des Abfindungskapitals wegen der Grund⸗ steuern eingetreten, so können dergleichen Renten, so wie die Zinsen von solchen Abfindungskapitalien, auch wenn die Bedingungen des §. 52 des gegenwärtigen Gesetzes vorhanden sind, dennoch nur in dem Falle nach Maßgabe des §. 64 des gegenwärtigen Gesetzes abgelöst werden, wenn der Rente oder dem Kapital derjenige Be⸗ trag wieder hinzugerechnet wird, welcher bei der Verwandlung oder Ablösung wegen der Grundsteuer in Abzug gebracht worden ist. Will sich der Verpflichtete dieses nicht gefallen lassen, so findet auf die vorgedachten Zinsen das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung, die vorgedachten Ablösungsrenten aber können in einem solchen Falle nur mit ihrem 25fachen Betrage durch Kapitalzahlung auf Antrag der Verpflichteten abgelöst werden.

Eine solche Kapitals⸗Ablösung erfolgt nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung. Der Verpflichtete ist befugt, das Ka⸗ pital in vier aufeinanderfolgenden einjährigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzu⸗ tragen. Doch ist der Berechtigte nur solche Theilzah lungen anzu⸗ nehmen verbunden, die mindestens Einhundert Thaler Der jedesmalige Rückstand ist mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen.

6 Feststellung der Normalpreise orte.

1

Zur Feststellung der Normalpreise und Normal⸗Marktorte (cf. §§. 10, 12, 21, 23 bis 25, 30, 57) werden von der Auseinander⸗ setzungsbehörde angemessene Distrikte bestimmt. Für jeden solchen Distrikt wird eine Kommission gebildet, welche aus mehreren nach §. 68 zu erwählenden sachkundigen Eingesessenen des Distrikts und einem von der Auseinandersetzungsbehörde ohne Stimmrecht zu er⸗ nennenden Vorsitzenden besteht. Die Kommission macht auf Grund der von ihr vorzunehmenden Ermittelungen der Auseinandersetzungs⸗ behörde Vorschläge über die in dem Distrikte zu bildenden Preisbe⸗ zirke, über die Normalpreise für jeden dieser Bezirke, so wie über die anzunehmenden Normal⸗Marktorte. G

über die Rechts⸗ im Fürstenthum

und Normal⸗Markt⸗