endlich, wenn es Noth thut, durch Vorsichtsmaßregeln, welche, weit entfernt, beunruhigend zu sein, vielmehr Bürgschaften des Frie⸗ dens sind. Denn man weiß wohl von beiden Seiten, daß Frank⸗ reich den Krieg nicht zu fürchten hat. Es hat seit dreißig Jahren eine fortwährend steigende Bevölkerungszunahme als Reserve. Das ist eine fürchterliche Armee, mächtig genug, allen vereinigten Armeen zu trotzen. Es hat noch mehr Kredit, als alle anderen Staaten, denn es macht heute keine Anleihe im Ausland, sondern bei sich. Es hat eine Regierung, welche, nach dem Ausspruche eines Staats⸗ mannes, noch diejenige ist, die uns am wenigsten entzweit. Man wird nicht versuchen, es zu beunruhigen, und da es heutzutage lle Garantieen der Ordnung und des Friedens gewährt, so kann ich kein Konflikt erheben.“ Irland. London, 2. März. Industrie -Ausstellung von 1851 fast vollständige Aufzählung aller möglichen Rohstoffe aus dem Mineral⸗, Pflanzen⸗ und Thier⸗ reich und aller Arten von Fabrikaten, Werkzeugen, Maschi⸗ nen ꝛc.; sie geht bis zu den Werken der plastischen Kunst hinauf und endet erst mit der Ausschließung der Gemälde, Kupfer⸗ stiche ꝛc. Nur Weine, Spiritus und gegohrene Flüssigkeiten, wenn sie nicht aus ungewöhnlichen Material bereitet, ferner alle lebenden Thiere, alle Gegenstände, die dem raschen Verderben ausgesetzt sind, leicht entzündbare Artikel, wie Pulver, Zündhölzer ꝛc. werden zurückgewiesen. Rücksichtlich der Maschinen wird gesorgt, daß sie im Hange gehalten werden, wenn der Raum es zuläßt. Die Liste ist n vier Abtheilungen geschieden. Die erste begreift Rohstoffe und
Großbritanien und Die Liste der für die große zulässigen Artikel ist eine
Produkte, die zweite das weite Reich des Maschinenwesens, die
dritte Fabrikartikel und die vierte Skulpturen und plastische Kunst.
Der Globe meldet, das Departement der öffentlichen Arbeiten lasse jetzt Pläne von der Gegend bei Dalkey und Killiney in Ir⸗ land aufnehmen, um die passendste Stelle für die Erbauung eines Sommerpalastes für die Königin an der Seeküste auswählen zu können.
Polizeiliche Bekanntmachung. Der Stand des Wassers war heute Morgen in der Ober⸗ spree 12 Fuß 5 Zoll und in der Unterspree 10 Fuß 3 Zoll. Das Oberwasser ist also seit gestern um 2 Zoll gefallen und das Unterwasser um 3 Zoll gestiegen. Berlin, den 6. März 1850. Königliches Polizei⸗Präsidium von Hinckeldey.
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 7. März. Im Opernhause. 32ste Abonnements⸗ Vorstellung. Wegen forldauernder Heiserkeit des Herrn Kraus kann die Oper: „Robert der Teufel“ heute nicht gegeben werden. Dafür: Jessonda. Oper in 3 Abth., mit Tanz. Musik von Spohr. (Herr Salomon, vom Stadttheater zu Leipzig: Gastrolle.) Vorher: Ouvertüre von Meyerbeer. Dann: Duett aus der Oper: Die Hugenotten, von Meyerbeer, im Kostüm vor⸗ getragen von Frau Köster: Valentine und Herrn Salomon: Marecelle. Anfang halb 7 Uhr.
Dandau, als letzte
Freitag, 8. März. Im Schauspielhause. 41ste Abonnements⸗ Vorstellung. Minna von Barnhelm, Lustspiel in 5 Abth., von Lessing. Anfang halb 7 Uhr.
Sonnabend, 9. März. Im Opernhause. Mit aufgehobenem Abonnement. Auf Allerhöchsten Befehl. Zum Besten der Abge⸗ brannten zu Rixdorf: Ein Feldlager in Schlesien. Oper in 3 Abth., in Lebensbildern aus der Zeit Friedrich's des Großen, von L. Rellstab. Musik von Meyerbeer. Tänze von Hoguet. Anfang 6 Uhr.
Die Inhaber von abonnirten oder reservirten Billets werden ersucht, solche bis Freitag, den 8ten d. M., Mittags 1 Uhr, ab⸗ holen zu lassen.
Ksöhnigsstädtisches Theater.
Donnerstag, 7. März. Einen Jux will er sich machen. Posse mit Gesang in 4 Akten, von J. Nestroyv. Musik von A. Müller.
Freitag, 8. März. (Italienische Opern ⸗Vorstellung.) II Barbiere di Sivigliaq (Der Barbier von Sevilla). Komische Oper in 2 Akten. Musik von Rossini. (Im zweiten Akt wird Sga. Penco eine Arie aus der Oper: „Die Lombarden“, von Verdi, singen. Hierauf, auf vieles Begehren: Scene aus der Oper: La muta di Portici, im Kostüm: 1) Chor. 2) Barcarola mit Chor, gesungen von Sgr. Pardini. 3) Duett, gesungen von Sgr. Pardini (Masaniello) und Sgr. Pons (Pietro).
Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc.
Sonnabend, 9. März. Das Irrenhaus zu Dijon, Der Wahnsinnige. Drama in 3 Akten, von L. Meyer.
von Gläser.
oder: Musik
Berliner Börse vom 6. Mär z.
mWechsel-Course.
Geld. 250 vI.
250 Fl. 2 Mt. Hamburg... 300 Mhk. Kurz
do. P'CöZYöö 2 Mt. LIb Mt. 6 300 Fr. 2 Mt. 150 Fl. 2 Mt. 150 Fl. 2 Mt. 100 Thlr. 2 Mt.
100 Thlr. S rase
V Mt. 100 Pl.
” Mt. 100 SRIL,I. Wochen
“ Kurz
53 142 ½ 150 ⅔ 150 ½¼
908 22
25 ⅔
80¹1,
„ondon Vien in 20 Xr. “ 102 ⅔ 99 ¼ 99 ⅔ 99 56 241 108 ⁄
Augsburg
Breslau
Leipzig in Courant im 14 Thlr.
rankfurt a. M. südd. W.
betersburg
108 ⅔
Inländische Fonds, Pfandbriese, Kommunal- Papiere und Geld-Course.
[2zf. Brief. Geld. Gem Pomm. Pfandbr. ⸗ 2 96½ ’ 95 ⅔ 96. 96 ½ — 1
an Brief.] Geld. Gem. breufs. Freiw Anl 5 — 105* St.-Schuld-Sch. 3 ½ 88 873 Kur- u. Nm. do. - Seech.-Präm.-Sch. e — Schlesische do. K. u. Nm. Schuldv. 3½ — do. Lt. B. gar. do. 3 ¼ Berl. Stadt-Obl. 5 — 103 ½ Pr. Bk. Anth.-Sch. 1 1“ 90 100 ¼ 90 ¼
do. do. 3 ½ —
Westpr. Pfandbr. 3 ½ 91 ¼
Grolsh. Posen do.] 4 1005 do. do.3 ½ —
. 22 . Friedrichsd'or. And. Goldm. à 5 th.
Disconto.
Ostpr. Pfandbr. 3 ⅔ —
Auslüäindische Fonds.
Poln. neue Pfübr. 4
do. b. Hope 3.4.8s. 5 — — do. Part. 500 Fl. 4
do. dUo. 1 Anl. 1 — — do. do. 300 Fl. —
do. Stiegl. 2. 4. * 4 — 1 HIamb. Feuer-K. 3 ½ 4./4
Russ. nmb. Cert. 5 —
89 do. Staats-Pr. Anl. — 110. 09 ¼ 110 Llübeck. Staats A. 4 ½ B. I1011. 2 ½ % Int. 24
Kurh. Pr. 0. 40 th. —
N. Bad. do. 35 Fl. —
do. do. 5. 8 do. v. Ethsch. Lst 5 do. Poln.Schatz O. 1 —
do. do Cert. L. A. 5 do. do. L. B. 200 Fl.
ön a Pflbe.a. C.] 1
Eisenbahn
- Actien.
a2 3
Rein-Ertra 1848.
Stamm-Actien. V Kapital.
919 1* “ Tages-Cours. Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. S in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt
Pie mit 3 ½ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.
Börsen-Zins- Rechnung.
8 2 8 Prioritäts- Aetien. Kapiltal.
Sümmtliche Prioririts-Actien werden qurch jüährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt
65 ¼ a 65 bz. 143 B.
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 . 1,051,200 1,400,000 1,300,000
Berl. Anh. Litt. A. B SOTI do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd. ..
Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger.
Halle-Thüuüringer CoIn c CIX veeheeö“ Bonmn Col‚lnn Düsseld.-Elberfeld.. Steele -Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch. 10,000,000
do. Zweigbahn 1,500,000
Oberschl. Lit. A.... 2,253,100
do. Lit. B. 2,400,000
Cosel-Oderberg .... 1,200,000 Breslau-Freiburg... 1,700,000
Krakau-Oberschl.... 1,800,000
Berz Mairk 4,000,000
Stargard- Posen 5, 0000,000
Brieg- Neisse. . . . . . .. 1,100,000
Magdeb.-Wittenb. ... 4,500,000
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Quitlungs-Bogen.
Aachen-Mastricht .. 2,750,000
Auslëänd. Actien.
Friedr. Wilh.-Nordb.
do. HrI
44⁴½ 43 ½ a 99 B.
8,000,000
Schluss-Course von Cöln-Minden 95 ½ B
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000
800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000
Berl.-Anhalt.. . do. Hamburg
do. [TOo 1ISS do. Potsd-Magd. .. do. do. . do. dor Litt. D). do. Stettiner Magdeb.-Lceipziger .. Halle-Thüringer.... Cöln-Minden do. do. Rhein. v. Staat gar. TI 1v IJ0NTTTT Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. do. do. 3,500,000 do. III. Serie. 2,300,000 do. Zweigbahn 252,000 do. do. 248,000 Oberschlesische .. . .ͤ 370,300 Krakau-Oberschl. .. 360,000 Cosel-Oderberg . .... 250,000 Steele-Vohwinkel! 325,000 do. do. II. Ser. 375,000 Breslau-Freiburg ... 400,000 B 1,100,000
12
2₰
n
—
2ꝗ
Ausl. Stamm-Act.
Börsen-
2,050.000 1 6,500,000 1 4,300,000 33 ½ B.
Kiel-Altona Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.
von Preussischen Bank-Antheilen 94 ⅛ B.
Pie Börse war heute geschaftslos, und die Course der meisten Actien waren etwas matter, als gestern. Oberschlesische Litt. A gefragt und höher bezahlt.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 5. März. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ¼ Gid. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 ⁄⁄¼ Br. Poln. Papiergeld 96 ⁄% bez. u. Br. Oesterreich. Banknoten 89½ Br. Staatsschuld⸗ scheine 876 Br. Seehandl.⸗Prämienscheine 2 50 Rthlr. 104 ¼ Br. Posener Pfandbriefe 4proz. 100 bez., do. 3 ⁄proz. 90 ½ bez. Schlesische vo. 3 proz. 96 bez. u. Br., do. Litt. B. 4 proz. 100 Br.; do. 3 ½ proz. 93 ½¾ Preußische Bank⸗Antheilscheine 95
Brief.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 95 ¾ Gld., do. neue 4proz. 95 71% Gld., do. 2 500 Fl. 80 ½ Br., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 174 Br. Russisch⸗Poln. Schatz⸗Obligat. a 4 pCt. 79 ½ Br.
Actien: Oberschlesische Lätt. A. 104 % Gld., do. Litt. B. 03 ½ Gld. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburg 78 ¼ Br. Niederschlesisch⸗ Märkische 84 Br., do. Prior. 103 ¼ Br., do. Ser. III. 103 Br. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 95 ¼½ Br. Neisse⸗Brieg 36 Br.
rakau⸗Oberschles. 68 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 4351 8 bezahlt.
Leipzig, 4. März. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 106 ¾ Pr. Leipz. B. A. 460 ½ Br. Lripz. Dr. E. A. 111 Br., 110 ½ Gld. Sächsisch⸗Bayecrische 86 ¾ Br. Schlesische 91 Br., 93 ½ Gld. Chemnitz⸗Riesa 25 Br., 24 ¾ Gld. Löbau⸗Zittau 24 ½ Gld. Mag⸗ eburg⸗Leipzig 215 Br., 214 Gld. Berlin⸗Anhalter 91 ½ Br., 91 G. Krakauer 69 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 43 ½ Gld. Al⸗ lona⸗Kiel 92 ½ Br., 92 Gld. Deßauer B. A. 126 Br., 125 Gld. Preuß. B. A. 94 ½ Br., 94 Gld.
8 Frankfurt a. M., 4. März. Der Umsatz an heutiger Bese war von einigem Belang. Von Fonds waren nur allein die österreichischen Actien, kurhessische und nassauer Loose, F. W. ordbahn und berbacher Actien angenehmer und dafür etwas bessere zu machen. Mehrere Gattungen der übrigen Fonds waren 9 Sgeteter und blieben niedriger als gestern. Br., 1 18 sero Metall. 82 Br., 81 ¾ Gld. Bank⸗Actien 1147 S1 GEl.. de 9 Baden Partial⸗Loose a 50 Fl. v. J. 1840 51 ¼ Br., Partial⸗Loose 5 FJl. v. J. 1845 31 ½ Br., 31 ⅞ Gld. Kurhessen preuß. 1 a 40 Rthlr. 32 ½ Br., 32 ½ Gld. Sardinien, Lor bCC161617nbe Sarvinten, Loosc tial⸗Loose a 50 Rthlr 33 Br., 32 ¾ Gld. Darmstadt Par 71 Br., 74 ¼ Gld., do. a 25 Fl. 26 ½ Br., Poln.
26 ¼½ Gld. Spanicn, 8 l. „ 8 „44 Gld. Bexbacher
Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbah 40, Lr Köln⸗Minden 95 ¼ Br., 94 ¾ Gld.
100 Fl. C.
“
82 ½ Br., 82 ½¼ Gld. Wechsel Course.
Br.
Amst. k. S. 100 ¼ Br. do. 2 M. 100 Br.
100⁰0 Fl. G. k. l60 Mthlr E. Bremen 50 Rthlr. in Ld. k. S. 98 ½ Br. Ham
do. 2 M. 87 Br. Leißsig London 10 Pfd. St. k. S. 121 VI. 20ö. GIee 95 Br. Paris 200 Fr. k. S. 95 Br. Mailand in Silber k. S. 99 Gld. Wien 100 Fl. C. M. 20 Fl. Fuß 104 ¼ Br., 103 ¾ Gld. Diskonto 1 ½ Gld.
E. R. 105 ¾¼ Br. Stiegl. 84 ½ Gld. 27 % Br. u. Gld. Ham⸗ Magdeb.⸗
Augsburg S8ST1“ burg 100 M. B. k. S. 87 ½ Br., 60 Rthlr. C. k. S. 105 ½ Br.
Hamburg, 4. März. St. Präm. Oblig. 88 ½ Br. Dän. 69 Br. Ardoins 10 ¾ Br., Zproz. burg⸗Berl. 84 ¼ Br., 83 ½1 Gld. Bergedorf 92 ½ Br. Wittenberge 62 Br., 61 ½ Gld. Altona⸗Kiel 92 ½ Br. Köln⸗Min⸗ den 94 Vr., 94 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 43 Br., 42 ½ Gld. Mecklenburg 32 Br. 6proz. amer. Ver. Staaten 106 ½ Br., 106 ¼ Gld.
Die Course der Fonds und Actien bei großer Geschäftslosig⸗ keit fast unverändert.
Amsterdam, 3. März. (Sonntag.) Effekten Sozietät. 4 ½ Uhr. Integr. 54 ⁄. Ardoins 11, gr. Piecen 11 ¾. Oesterr. Met. 5proz. 78 ½, ¼, ½. Mex. 29. Peru 75, 74 ½, 73 ½, J.
Peru erlitten durch die niedrigen londoner Course auch hier einen bedeutenden Rückgang. Das Geschäft war überhaupt sehr beschränkt.
Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 6. März. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 48—54 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 25 —27 Rthl. pr. Frühjahr 23 ¾ Rthlr. Br., 23 ⅛ bez. u. G. Mai / Juni 24 Rthlr. Br., 23 ¾ G. Juni /Juli 24 ¼ u. 25 Rthlr. verk., 25 Br., 245 G. Juli/Aug. 25 ⅛ Rthlr. Br., 25 bez. u. G. Sept. /Oktbr. 26 ¾ Rthlr. Br., 26 G. Gerste, große loco 20—22 Rthlr. „ kleine 17—20 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 15—17 Rthlr. „ pr. Frühjahr 50 pfd. 14 ¼ Rthlr. Br., 14 G. Erbsen, Kochwaare 30—34 Rthlr. „ Futterwaare 27—29 Rthlr. Rüböl loco 11 % Rthlr. bez. u. Br., 11 ½ G. „ pr. März 11 ½ Rthlr. bez. u. Br., 11 ½ G. „ Maͤrz/April 11 ½ Rthlr. Br., ½a G.
west
Juni Rthlr. Gld.
Met. 5proz. 81 ⅞. 323
Rüböl April Mai 11 ⁄2 a † Rthlr. verk., 115 Br., ¼ G. „ Mai/ Juni 11 ¼ Rthlr. Br., 11 ½ G. Tqqqöö;
„ Cst. 11 Rthlr. verl. u. Br. nöl loco 11 ½ Rthlr. Br.
„ pr. März/April 11 ½¼ Rthlr. pr. April /Mai 11 ⅛ Rthlr.
Mohnöl 15 ½ Rthlr.
Palmöl 12 ½ a 12 ½ Rthlr
Hanföl 14 Rthlr.
Südsee⸗Thran 12 ½ a 12 ½R Rthlr.
Spiritus loco ohne Faß 13 Rthlr. bez. u. Br.
mit Faß pr. März/April 13 ⁄ Rthlr.
April /Mai 13 % Rthlr. Br., 13 ½ bez. u. G
Mai /Juni 14 Rthlr. Br., 13 G.
Juni / Juli 14 ½ Rthlr. bez. u. Br., 145 G. Juli /Aug. 14 ½ Rthlr. Br., 14 ¾ bez. u. G.
Stettin, 5. März. Sieit gestern ist
herumgegangen; in der Nacht waren 4
Weizen 89pfd. gelb. schles. 47 ½ Rthlr., 8
Roggen pr. Frühj. 82 pfd. 24 ½ Rthlr., 86pfd. 253 Rthlr., pr. Juli 82pfd. 25, Rthlr., 86pfd. 26 ¾ Rthlr. Br.
Rüböl loco 12 Rthlr., pr. April, Mai 11 ½, *, pr. Okt. 11
der Wind nach Nord⸗ Grad Kälte. 88/[Sü9pfd. 47 Rthlr.
Spiritus 26 ½ Rthlr., pr. Frühj. 26 ½, „, Juli 24 ¾ Gld
3proz. inl. 28 2¾.
Telegraphische Notizen. t üzproz. 71 ⅛. Span. 283v½. Bad. 31⁄. Kurh⸗ Wien 103 ½. 5proz. 90.
Bexb. 82 ½¼. Paris, 4. März, 5 Uhr.
Amsterdam, 4. März⸗ Rüböl pr. April 40. pr. Okt. Effekten waren fester.
—x0
Zproz. 58. 4 ½ Uhr. Int. 55 %. Ard. 11 ½⅛.
34 ½.
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗
zeigers sind Bogen 413 bis 419 der der Zweiten Kammer ausgegeben worden.
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8 6“ 8 Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei.
Zweite Beilage
8 Abonnement beträgt 2 Rthlr. für ½ Jahr. öe 1 Jahr.
ohne pPreis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
zn⸗ IPes.Anstalten des In⸗ und Anslandes nehmen Bestellung auf 9 Blatt an, für Berlin die Prpedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:
N8. ehren⸗Straße Nr. 57.
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Amtlicher
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mtllicher Theil.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König
von Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für den ganzen Um⸗
fang der Monarchie, mit Ausschluß der auf dem linken Rheinufer
belegenen Landestheile, was folgt: Errichtung von Rentenbanken und deren Besimmung.
Zur Beförderung der Ablösung der Reallasten und zur voll⸗ siändigen Auflösung des Rechtsverhältnisses zwischen den bisherigen Berechtigten und Verpflichteten soll in jeder Provinz eine Renten⸗ bank errichtet werden.
Die für die Rheinprovinz zu errichtende Rentenbank erstreckt ihre Wirksamkeit nur auf die am rechten Rheinufer belegenen Theile der Provinz und kann mit der Rentenbauk in der Provinz West⸗ falen vereinigt werden.
Die Ablösung durch die Rentenbanken erfolgt, sobald die Real⸗ lasten in feste Geldrenten verwandelt worden sind, dadurch, daß die Bank den Berechtigten gegen Ueberlassung der Geldrente für das zu deren Ablösung erforderliche Kapital durch zinstragende, allmälig zu amortisirende Schuldverschreibungen (Rentenbriefe) abfindet, die Rente aber alsdann von dem Verpflichteten so lange fortbezieht,
als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist. Sobald diese Amortisation voll⸗ endet ist, hört die Verbindlichkeit des Belasteten zur Entrichtung der S z auf. Rente ganz auf §. 3.
Der Staat garantirt die Erfüllung der durch das gegenwär⸗ tige Gesetz den Rentenbanken auferlegten Verpflichtungen und wird diese Banken mit dem erforderlichen Betriebs⸗Fonds versehen.
Ausführende Behörden.
Die Festsetzung der an die Stelle der Reallasten tretenden Geldrenten, die Verhandlung zwischen den Parteien über die Ueber⸗ weisung dieser Geldrenten an die Rentenbanken und die Entschei⸗ dung sowohl hierüber, als über die Höhe der den Berechtigten von der Rentenbank zu gewährenden Abfindung liegt den Auseinander⸗ setzungs⸗Behörden ob, welche nicht nur bei diesen Geschäften, son⸗ dern auch in der Folge, wenn es sich um die Frage handelt, ob und inwieweit der Berechtigte in der Disposition über die zu seiner Ab⸗ findung bestimmten Rentenbriefe oder über die bei deren Amsortisa tion zur Auszahlung kommenden Kapitalien durch Rechte dritter Personen beschränkt ist, den bestehenden Gesetzen gemäß die Rechte dieser Personen wahrzunehmen hat. 1
Alle übrigen bei den Operationen der Rentenbanken vorkom⸗ menden Geschäfte werden der für eine jede Provinz unter dem Na⸗ men „Directionder Rentenban . einzusetzenden Verwaltungs⸗ Behörde, so wie den zur Einziehung der direkten Staatssteuern bestimmten Behörden nach den näheren Bestimmungen des gegen⸗ wärtigen Gesetzes übertragen. 1
Jede Direction einer Rentenbank besteht aus einem Direktor und dem erforderlichen Hülfs und Subaltern Personal.
Die Directionen der Rentenbanken stehen unter der Oberauf⸗ sicht der Ministerien für die Finanzen und für die lanrwirthschaft⸗ lichen Angelegenheiten; sie sind den Regierungen und Auseinander⸗ setzungs⸗Behörden koordinirt und führen ihre Geschäfte unter Mit⸗ wirkung und Kontrolle der Provinzial⸗Vertretung.
C6 Reallasten, welche zur Ablösung durch die Rentenbanken geeignet sind.
Welche Reallasten zur Ablösung durch die Rentenbanken geeig⸗ net sind, ist in dem Gesetz vom heutigen Tage, betreffend die Ab⸗ lösung der Reallasten und Regulirung der gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisse (Abschnitt II. Titel X., Abschnitt III. §. 85 und Ab⸗ schnitt IYV. §. 99) bestimmt. Ausgeschlossen von dieser Ablösung bleiben außer den in dem gedachten Gesetze (§§. 53 bis 55, 65, 66) angegebenen Reallasten auch die nach dessen Verkündigung neu⸗ auferlegten Geldrenten. (§. 91 a. a. O.)
16
Ausgeschlossen von der Ablösung durch die Rentenbanken blei ben ferner alle dem Domainen⸗Fiskus als Berechtigtem zustehenden Reallasten; in Ansehung ihrer Ablösung ist im §. 64 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes das Erforderliche bestimmt.
Die Uebernahme einer Rente auf die Rentenbank ist erst dann zulässig, wenn sämmtliche auf einem Grundstücke haftende, zur Ab⸗ lösung durch die Rentenbank geeignete Reallasten in feste Geld⸗ rente verwandelt sind. Ist aber dies geschehen, so kann sowohl der Berechtigte als der Verpflichtete die Ueberweisung der Geldrente an die Rentenbank behufs der Ablösung verlangen, wenngleich die Aus⸗ einandersetzung in Ansehung der übrigen Grundstücke derselben Ge⸗ meinde noch nicht zum Abschluß gekommen ist (§. 95 des Gesetzes üiber die Ablösung der Reallasten ꝛc. vom heutigen Tage).
Feststellung der Renten behufs henn Ueberweisung an die Rentenbanf.
Wenn bei einem Ablösungsverfahren der Verpflichtete erklärt, von der im §. 64 des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten ꝛc. vom heutigen Tage ihm gegebenen Befugniß, die an die Stelle der Reallasten tretende feste Geldrente durch Baarzahlung des Kapital⸗
betrages derselben abzulösen, keinen Gebrauch machen zu wollen, so hat die Auseinandersetzungs⸗Behörde die Ablösung der Geldrente durch die Rentenbank von Amts wegen zu veranlassen.
Will der Verpflichtete die Ablösung nach §. 64 a. a. O. durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrages bewirken, der Berechtigte aber von der im vierten Satze des obengedachten §. 64 ihm ein⸗ geräumten Befugniß, den zwanzigfachen Betrag in Rentenbriefen verlangen zu können, Gebrauch machen, so finden in solchem Falle die Vorschriften der §§. 59 bis 63 des gegenwärtigen Gesetzes An⸗ wendung.
In Ansehung derjenigen festen Geldabgaben, welche zwar zur Ablösung durch die Rentenbank geeignet sind, hinsichtlich welcher es aber zur Ermittelung ihres Jahresbetrages, außer dem im §. 65 des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten ꝛc. vorgesehenen Falle, keiner weiteren Auseinandersetzung bedarf (§§. 50 und 52 g. a. O.), kann sowohl von dem Berechtigten als von dem Ver⸗ pflichteten, in dem Falle der §§. 56 und 65 des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten ꝛc. aber nur von dem Berechtigten auf Ablösung durch die Rentenbank bei der Auseinandersetzungs⸗Behörde angetragen werden.
§. 10.
In allen Fällen, in welchen die Ablösung der Rente durch die Rentenbank erfolgt, hat der Verpflichtete nur neun Zehntheile der ermittelten vollen Geldrente (§. 64 des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten ꝛc. vom heutigen Tage) an die Rentenbank zu ent richten. Ein Zehntheil der Rente wird demselben vom Tage ihres Ucberganges auf die Rentenbank an erlassen.
Dem Verpflichteten steht jedoch auch die Wahl frei, ob er die volle Rente oder nur neun Zehntheile derselben künftighin an die Rentenbank entrichten will. Auf die Höhe der Entschädigung des Berechtigten ist dieses aber ohne Einfluß, und es wird nur die Amortisations⸗Periode der Renten bei Einzahlung des vollen Be⸗ trages abgekürzt. Von der einmal getroffenen Wahl kann der Ver⸗ pflichtete nicht wieder abgehen.
Diese dem Verpflichteten zustehende Befugniß, durch Entrich⸗ tung der vollen Rente die Amortisations⸗Periode abzukürzen, fällt jedoch weg, wenn der Rentenbank nach Vorschrift des §. 99 des Gesetzes uͤber die Ablösung der Reallasten zc. Rückstände überwie⸗ sen werden. Der Verpflichtete hat in diesem Falle noch eine be⸗ sondere jährliche Rente, welche in dem zwanzigsten Theil der Summe der Rückstände besteht, zur Tilgung der letzteren an die Rentenbank zu entrichten.
§. 11.
So weit jedoch der hiernach (§. 10) der Rentenbank zu über⸗ weisende Rentenbetrag nicht in vollen Silbergroschen besteht, darf derselbe der Rentenbank nicht überwiesen werden. Es müssen viel mehr dergleichen in Pfennigen bestehende Rententheile, so wie über⸗ haupt Renten, welche nach Abzug eines Zehntheils oder auch da, wo die volle Rente der Rentenbank überwiesen wird, unter Einem Silbergroschen betragen, ohne Einwirkung der Rentenbank von dem Verpflichteten durch Baarzahlung in Kapital nach der Vorschrift im ersten Absatz des §. 64 des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten ꝛc. vom heutigen Tage abgelöst werden.
§. 12.
In dem über die Ablösung oder die Regulirung aufzunehmen⸗ den Rezeß sind zugleich die Ergebnisse der Auseinandersetzung zwi schen dem Rentepflichtigen und der Rentenbank (§. 10), zwischen dem Ersteren und dem bisherigen Berechtigten (§§. 11 und 1 und zwischen diesem und der Rentenbank (§§. 28 und folg.) fest⸗ zustellen.
Die Rechte der Rentenbank werden hierbei von der Ausein andersetzungs⸗Behörde von Amts wegen wahrgenommen; der Zuzie⸗ hung der Direction der Renteubank bedarf es daher nicht.
Sind zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes die Reallasten eines Grundstücks bereits in feste Geldrente verwan⸗ delt, so wird, wenn die letztere durch die Rentenbank abgelöst wer⸗ den sell, über die im §. 12 gedachte Auseinandersetzung ein beson⸗ derer Rezeß aufgenommen.
Streitigkeiten, welche hierbei (§§. 3) e. in demselben Verfahren zu entscheiden, welches gesetzlich sungen vorgeschrieben ist.
6, 8 bis 13) entstehen, sind bei Ablö⸗
1
I
Die über das Verhältniß der Betheiligten zur Rentenbank ab⸗ geschlossenen 12 und 13) müssen stets von der Ausein andersetzungs⸗Behörde bestätigt und von dieser der Direction der Rentenbank in Ausfertigung mitgetheilt werden. Nur auf Grund eines solchen Rezesses dar eine Rente auf die Rentenbank übtr⸗
nommen werden.
Rezesse (§§.
an welchem die Rente auf die Rentenbank über⸗ nommen und wann sie zum erstenmale an dieselbe entrichtet werden soll, wird von der Direction der Rentenbank bestimmt.
§. 10. einer Rente auf die Rentenbank darf nur Oktober geschehen.
v18
Bis zu dem Zeitpunkte der Uebernahme muß, wenn die Aus führung der Auseinandersetzung srüher eingetreten ist (§. 104 des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten zc. vom heutigen Tage), die Rente von dem Verpflichteten unmittelbar an den bisherigen Berechtigten entrichtet werden.
Einziehung und Sicherstellung der Renten.
Die an die Rentenbank abgetretenen Renten genießen bei Kon⸗ kurrenz mit anderen Verpflichtungen des belasteten Grundstücks das⸗ selbe Vorzugsrecht, welches die Gesetze den Staatssteuern beilegen. Sie bedürfen keiner Eintragung in das Hypothekenbuch des ver pflichteten Grundstücks, welches jedoch für die Dauer der Amorti⸗ sations⸗Periode der Rentenbank verhaftet bleibt.
Der Zeitpunkt,
Uebernahme am 1. April oder am 8
Die
Diejenigen eingetragenen Reallasten, an deren Stelle die Ren⸗ ten getreten sind, werden im Hypothekenbuche kostenfrei gelöscht; dagegen wird in diesem Falle kostenfrei im Hypothekenbuche ver⸗ merkt, daß das Grundstück der Rentenbank rentenpflichtig ist.
Die Löschung wird von der Auseinandersetzungs⸗Behörde be⸗ antragt, sobald die Uebernahme der Rente von der Direction der Rentenbank und die Abfindung des Berechtigten erfolgt sind 1
§. 19.
Gebäude, auf welchen Renten für die Rentenbank haften, müs⸗ sen auf Verlangen der Direction der Rentenbank bei einer Feuer⸗ Versicherungs⸗Gesellschaft bis zu dem nach den Grundsätzen dieser Gesellschaft zulässigen Werth von dem Verpflichteten versichert wer⸗ den. Der Verpflichtete kann hierzu von der Direction der Renten bank durch administrative Execution angehalten werden.
Die Direction der Rentenbank hat diejenigen Versicherungs⸗ Gesellschaften, bei welchen ihrem Ermessen nach dergleichen Ver⸗ sicherungen erfolgen müssen, zu bestimmen und öffentli namhaft zu machen. 8 1
.
Bei Zerstückelung von Grundstücken, auf welchen die Rentenbanken haften, finden auf diese Renten die gesetzlichen Vorschriften über die Staats⸗Steuern ebenfalls Anwendung.
Die Direction der Rentenbank kann jedoch verlangen, daß in solchem Fall Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung der Rente jährlich weniger als fünf Silbergroschen betragen, sofort durch Ka⸗ pitalzahlung nach den Vorschriften des §. 23 abgelöst werden.
S 21“
Die Renten werden in monatlichen Raten mit den Staats⸗ steuern postnumerando erhoben.
In Ansehung ihrer Erhebung und Beitreibung hat die Di⸗ rection der Rentenbant dieselben Berechtigungen, welche die Gesetze den Verwaltungs⸗Behörden bei Erhebung und Beitreibung der Staatssteuern beilegen.
S 22
§. 22. Tilgung der Renten.
Der Verpflichtete wird entweder durch eine 56 ⁄2 Jahre oder 673 Monate lang fortgesetzte Zahlung der Rente, wenn er sich bei Ueberweisung der Rente auf die Rentenbank für den Erlaß eines Zehntheils der vollen Rente, oder durch eine 41 ½ Jahre oder 493 Monate lang fortgesetzte Zahlung der vollen Rente, wenn er sich für diese erklärt hat (§. 10), von der Verpflichtung zur ferneren Entrichtung der Rente vollständig befreit.
Auf die zur Tilgung der Rückstände der Rentenbank überwie⸗ senen Renten finden die für volle Renten gegebenen Bestimmungen Anwendung.
Dem Verpflichteten steht indessen frei, auch schon während der im §. 22 angegebenen Zeiträume die Rente durch Kapitalzahlung ganz oder theilweise zu tilgen.
Welche Summen in den verschiedenen Jahren der beiden Amor⸗ lisations⸗Perioden zur Ablösung der verschiedenen Rentenbeträge er⸗ forderlich sind, ergiebt sich aus den unter A. und B. beigefügten Tabellen.
Kapitalzahlungen sind jedoch stets nur erst dann zulässig, wenn der Verpflichtete zuvor die bereits fälligen Rentenzahlungen geleistet hat. Eingehende Kapitalzahlungen müssen daher zunächst auf die noch rückständigen Rentenzahlungen verrechnet werden.
Rentenbeträge, die nicht in Silbergroschen sich abrunden, kön⸗ nen nicht durch Kapitalszahlung abgelöst werden.
Rentenbeträge unter fünf Silbergroschen können nur dann durch Kapitalszahlung abgelöst werden, wenn die auf einem Grund⸗ stücke lastende Rente weniger als fünf Silbergroschen beträgt. Es muß jedoch in einem solchen Falle die R it einemma lI ständig abgelöst werden. 8
§. 24
Dergleichen Kapitalzahlungen (§. 23) müssen nach vorherge⸗ gangener sechsmonatlicher Kündigung am 31. März oder am 30. September geleistet werden.
Der verminderte Rentenbetrag wird zum erstenmal an demjeni⸗ gen Rentenzahlungs⸗Termin entrichtet, welcher auf die zur gehöri⸗ gen Zeit erfolgte Kapitalzahlung zunächst folgt.
S 268
Will ein Rentepflichtiger ohne vorherige Kündigung Kapital⸗ zahlung leisten, so steht ihm dieses zwar frei, allein es kann eine solche Zahlung nur so angesehen werden, als wenn sie sechs Mo⸗ nate nach dem auf die Zahlung zunächst folgenden 31. März oder 30. September erfolgt wäre. Wird eine Kapitalzahlung ohne vor⸗ hergegangene Kündigung am 31. Mürz oder 30. September gelei⸗ stet, so hat sie die Wirkung, als wenn sie an dem auf die Zahlung zunächst folgenden 30. September oder 31. März geleistet worden wäre.
Die Kündigungen und Kapitalzahlungen müssen bei der D. rection der Rentenbank oder bei den von letzterer zur Annahme d.
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1 e Kündigungen und Kapitalzahlungen antorisirten Beamten erfolgen.
Ueber jede Kapitalzahlung ertheilt die Direction der Renten⸗ bank eine Quittung, in welcher zugleich ausgedrückt sein muß, wie viel die verminderte Rente künftig noch beträgt und an welchem
Termine dieselbe zum erstenmale zu entrichten ist. Nur durch eine solche Quittung wird der Verpflichtete bleibend entlastet. Abfindung der Berechtigten.
Der Berechtigte erhält als Abfindung von der Rentenbank den zwanzigfachen Betrag der vollen Rente (§. 10) und eintretenden⸗ falls außerdem den zwanzigfachen Betrag der zur Tilgung von Rückständen der Rentenbank überwiesenen Rente, insoweit nicht nach §. 11 die Abfindung für die überschießenden Pfennige von dem
Verpflichteten unmittelbar erfolgt ist.