1850 / 66 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Diese Abfindung (§. 28) wird in Rentenbriefen nach deren Nennwerth, und soweit durch solche der von der Rentenbank zu lei⸗ stende Abfindungsbetrag nicht vollständig gewährt werden kann (§. 32), in baarem Gelde geleistet.

§. 30.

Die Abfindung des Berechtigten erfolgt zu demselben Zeit⸗ punkt, an welchem die Rente auf die Rentenbank übernommen wird (§§. 15 und 16). §. 31.

Die gesammte Abfindung an Rentenbriefen und baarem Gelde wird demjenigen zugestellt, welchen die Auseinandersetzungs⸗Behörde

en berechtigten Empfänger bezeichnet (§. 4).

Wöö Rentenbriefe und Zinscoupons.

Die Rentenbriefe werden von der Direction der Rentenbank nach dem unter C. beiliegenden Schema, und zwar in Appoints von 1000 Rthlr., 500 Rthlr., 100 Rthlr., 25 Rthlr. und 10 Rthlr. ausgestellt und mit jährlich vier Prozent in halbjährigen Terminen am 1. April und 1. Oktober verzinst.

Den Inhabern der Rentenbriefe steht kein Kündigungs⸗ recht zu.

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Mit jedem Rentenbriefe werden zugleich Zinscoupons auf acht⸗ jährige, vom 1. Oktober 1850 ab zu berechnende Perioden nach dem unter D. beiliegenden Schema ausgegeben.

§. 34.

Nach dem Ablaufe jeder dieser Perioden (§. 33) werden dem Vorzeiger des Rentenbriefs neue Zinscoupons auf einen gleichen Zeitraum ausgehändigt.

Der Betrag der fälligen Zinscoupons wird, gegen Ablieferung derselben, von der Kasse der Rentenbank baar ausgezahlt; auch werden diese fälligen Zinscoupons von allen Königlichen Kassen in Zahlung angenommen.

§. 36. Die Zinscoupons verjähren binnen vier Jahren zum Vortheil er Anstalt. .

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Fälligkeits⸗

Termin folgenden letzten Dezember.

Die Rentenbriefe können behufs der Belegung gerichtlicher und vormundschaftlicher Depositalgelder, so wie der Fonds öffentlicher Institute angekauft oder als angenommen werden.

Der Ueberschuß von einem halben oder von einem Prozent, welchen die Rentenbanken dadurch erhalten, daß sie je nach der Wahl der Verpflichteten entweder neun Zehntheile der vollen Rente oder diese letztere unverkürzt, also entweder vier und ein halbes oder ünf Prozent der zum zwanzigfachen Betrage der vollen Rente aus⸗ gestellten Rentenbriefe einziehen, letztere aber unr mit 4 pCt. ver⸗ zinsen, muß unrermindert zur Amortisation der Rentenbriefe ver⸗

wendet werden. §. 39.

Jede Rentenbank ist verpflichtet, halbjährlich so viel Renten⸗ briefe auszuloosen, als ihrem Nennwerth nach mit denjenigen Geld summen bezahlt werden können, welche bis zum Schluß des Halb⸗ jahrs, in dem die Ausloosung erfolgt, nach §. 38 dem Amortisa⸗ tionsfonds aus den Rentenzahlungen zufließen und nach §. 24 an

Ablösungs⸗Kapitalien eingezahlt werden müssen oder nach §. 25 als am Schluß dieses Halbjahrs eingezahlt zu betrachten sind.

In dem auf die erste Ausgabe von Rentenbriefen folgenden Jahre ist jedoch die Rentenbank an diese Verpflichtung zur Aus⸗ oosung noch nicht gebunden.

§. 40.

Den Inhabern der ausgeloosten Rentenbriefe wird der Nenn⸗ werth derselben baar ausgezahlt.

Die Ausloosungen der Rentenbriefe erfolgen in den Monaten Mai und November. 1 3

Die Zahlung auf die im Mai ausgeloosten Rentenbriefe wird an dem zunächst folgenden 1. Oktober, auf die im November aus⸗ geloosten aber an dem zunächst folgenden 1. April, und zwar auf der Kasse der Rentenbank gegen Zurücklieferung des ausgeloosten Rentenbriefs geleistet.

§. 42.

Nach jeder Ausloosung werden die ausgeloosten Rentenbriefe unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und ihres Betrages, so wie des Termins, an welchem ihre Auszahlung erfolgen soll, mit der Aufforderung an die Inhaber öffentlich bekannt gemacht, an die⸗ sem Termine die Zahlung in Empfang zu nehmen. Diese Bekannt machung ist dreimal in die Amtsblätter der Provinz, in eine der in derselben erscheinenden Zeitungen und in den zu Berlin erscheinen⸗ den Preußischen Staats⸗Anzeiger einzurückeu.

Die erste Einrückung in die Amtsblätter der Provinz muß in demselben Monat, in welchem die Ausloosung stattgefunden hat, und mindestens vier Monate vor 9 Zahlungstage erfolgen.

§. 43.

Von dem zur Auszahlung der Rentenbriefe bestimmten Termine ab findet eine Verzinsung derselben nicht ferner statt.

Die ausgeloosten Rentenbriefe verjähren binnen zehn Jahren zum Vortheil der Anstalt.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Fälligkeits Termin (§. 41) folgenden letzten Dezember. 8

§. 45.

Ist ein Rentenbrief nicht mehr zinsbar (§. 43), so werden zwar die noch laufenden Zins⸗Coupons desselben zur Zeit des in ihnen bestimmten späteren Fälligkeits⸗Termins von der Kasse der Rentenbank bezahlt; der Inhaber des Rentenbriefes aber muß sich, wenn er denselben behufs Empfangnahme des Kapitals präsentirt, den Abzug des Betrags der fehlenden Coupons gefallen lassen.

§. 46.

Die ausgeloosten, an die Rentenbank gegen Baarzahlung zu⸗

8 ückgegebenen Rentenbriefe werden vernichtet.

Fffeninis Ausloosung und die Vernichtung der Rentenbriefe erfolgt

Um zeeien Ab ver 85 der Direction der Rentenbank, im Bei⸗

Notars. geordneten der Provinzial⸗Vertretung und eines

Die über die Vernichtung e auf 1

]* 1— d fgenommene Ver⸗

handlung wird öffentlich durch einmalige deleaausg⸗ in die Amts⸗

blätter der Prov 4 B“ und in eine in derselben erscheinende Zeitung

Recht 8 49. . e dritter Personen. G Was die Gesetze bei Ablösung der Reallasten in Beziehung

auf dritte Personen bestimmen, findet auch bei Ablösung durch die

Rentenbank Anwendung.

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Die Abfindung durch Rentenbriefe wird hierbei einer Kapital⸗ Abfindung gleich geachtet. Es treten jedoch folgende nähere Be⸗ stimmungen ein:

1) der Verpflichtete wird durch Uebernahme der Rente auf die Reentenbank von jeder Verhaftung gegen dritte Personen in Ansehung dieser Rente und der dafur dem Berechtigten ge⸗ paͤhrten Abfindung befreit; G

2) die landwirthschaftlichen Kredit⸗Institute, so wie das König⸗ liche Kredit-Institut für Schlesien, sind nicht befugt, in Folge

von Ablösungen durch die Rentenbank Pfandbriefe zu kündi⸗ gen. Es steht ihnen aber frei, die Ueberweisung eines nach

Naßgabe des Betrags, um welchen sich die Sicherheit der

Pfandbriefe durch die Ablösung vermindert hat, und unter

Zerücksichtigung der Appoints, in welchen die Pfandbriefe⸗

und die dem berechtigten Gute als Abfindung gewährten

Rentenbriefe ausgestellt sind, zu bestimmenden Betrags der letzteren zu verlangen.

Diese Rentenbriefe werden von den Kredit⸗Instituten ufbewahrt. Kommen dieselben zur Ausloosung, so muß das Kredit⸗Institut einen entsprechenden Betrag an Pfand⸗ riefen kündigen und die für die ausgeloosten Rentenbriefe eingehende Summe zur Berichtigung der gekündigten Pfand briefe verwenden.

3) Der Berechtigte ist zu verlangen befugt, daß seine Absin⸗ dung, insoweit sie nicht von einem Kredit⸗Institute in An⸗

spruch genommen mird, zum gerichtlichen Depositum genom men werde und in demselben auf unbestimmte Zeit bis zur Auszahlung des Nennwerths der Rentenbriefe nach erfolgter Ausloosung verbleibe.

4) Ist eine Aufbewahrung der Abfindung in der unter Nr. 2 und 3 angegebenen Art erfolgt, so bedarf es keiner weiteren Maßregel zur Sicherstellung der Rechte dritter Personen.

5) Ist das berechtigte Gut ein Lehn oder Fideikommiß, oder haben Hypothekengläubiger oder sonstige Realberechtigte die

Viederherstellung ihrer geschmälerten Sicherheit verlangt

ind erreicht der Courswerth der Rentenbriefe nicht deren Nenn⸗

vwerth, so kann der Besitzer des abgefundenen Guts nicht ur Entrichtung der Differenz zwischen dem Cours⸗ und dem

Nennwerthe der Rentenbriefe, sondern nur zur Deposition der

etzteren in der unter Nr. 3 angegebenen Art angehalten werden.

Die Hypothekengläubiger sind in diesem Falle nicht be⸗ fugt, ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu fordern.

6) Die bei den Kredit⸗Instituten und in den gerichtlichen Depo sitorien aufbewahrten Abfindungen bhleiben hinsichtlich derjeni⸗ gen eingetragenen Schulden und sonstigen Verpflichtungen, für welche die abgelösten Rechte mit verhaftet waren, Zube⸗

vI abgefundenen Gutes.

7) Ist ein deponirter Rentenbrief ausgeloost oder dafür der

Nennwerth eingezahlt, so finden auf diese nunmehr in baarem

Gelde bestehende Abfindung die gesetzlichen Bestimmungen

über KapitalAbfindungen überall Anwendung, insoweit nicht

unter Nr. 2 etwas Anderes verordnet worden.

Lösung des Verhältnisses zwischen den bisher Berechtigten und Ver⸗ pflichteten.

Von dem Zeitpunkte ab, in welchem eine Rente von der Ren⸗ tenbank übernommen und der Berechtigte durch letztere abgefunden wird (§S§. 15, 16 und 30), hören alle gegenseitigen Rechte und Pflich⸗ ten zwischen den bisher Berechtigten und Verpflichteten in Bezug auf diese Rente und diejenigen Reallasten, an deren Stelle die Rente getreten, völlig auf.

Nur wegen der Rückstände bleiben dem bisher Berechtigten seine Rechte vorbehalten.

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S. 541 Steuer⸗ Umschreibung.

Die Ablösung durch die Rentenbank begründet nicht die Noth⸗ wendigkeit einer neuen Vertheilung der Grundsteuern (Steuer⸗Um⸗ schreibung ). ¹ Reservefonds.

Diejenigen Summen, welche die Direction der Rentenbank durch zinstragende Benutzung ihrer Kassenbestände oder durch Verjährung von Zinscoupous und ausgeloosten Rentenbriefen (§§. 36, 44) ge⸗ winnt, werden zu einem Reservefonds angesammelt.

§. 589

Der Reservefonds ist zur Deckung etwaniger Ausfälle an Renten bestimmt.

Reicht derselbe hierzu nicht aus, so wird das Fehlende vom Staate zugeschossen.

Dagegen fallen dem Staate auch die nach gänzlicher gung der Ablösungsgeschäfte durch die Re fonds verbleibenden Bestände zu.

Kosten.

Die durch Errichtung und Verwaltung der Rentenbanken ent⸗ stehenden Kosten übernimmt der Staat.

Die den Rentenbank⸗Directionen übertragenen Geschäfte genie⸗ ßen die Stempel⸗ und Portofreiheit.

. S. 90

Auf die durch Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes bei den Auseinandersetzungsbehörden entstehenden Kosten finden die Bestim⸗ mungen des Kostenregulativs vom 25. April 1836 und der in Be⸗ ziehung auf dasselbe erlassenen Instruction vom 16. Juni 1836 An⸗ wendung.

§. 56. Schließung der Rentenbanken.

Einer besonderen gesetzlichen Bestimmung bleibt es vorbehalten, künftig eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf Ablösungen durch die Rentenbanken nicht weiter stattfinden dürfen.

Aufgebot und Amortisation verlorener Rentenbriefe.

Wenn ein Rentenbrief angeblich verloren gegangen ist und an dessen Stelle die Ausfertigung eines anderen verlangt wird, so fin⸗ det folgendes Verfahren statt:

1) Der angebliche letzte Inhaber des Rentenbriefes muß dessen

Verlust und die Umstände, unter denen solcher sich ereignet hat, der betreffenden Provinzial⸗Rentenbank⸗Direction an⸗ zeigen. Vermag der Anzeigende die gänzliche Vernichtung des Ren tenbriefes auf eine für die Direction der Rentenbank nach deren Ermessen überzeugende Weise darzuthun, so wird ihm an Stelle des vernichteten ein anderer Rentenbrief von glei chem Betrage ausgefertigt.

In allen anderen Fällen muß der verlorene Rentenbrief zuvor öffentlich aufgeboten und gerichtlich amortisirt werden. Zu dem Ende hat die Direction der Rentenbank unter spe⸗ zieller Bezeichnung des Rentenbriefes und Benennung des an⸗ geblichen letzten Inhabers den Verlust und die Umstände, un ter denen solcher geschehen sein soll, öffentlich mit der Auffor⸗

derung bekannt zu machen: daß derjenige, welcher rechtmäßi⸗ ger Inhaber dieses Rentenbriefes zu sein behaupte, sich ohne Verzug bei ihr melde. Diese Bekanntmachung wird einmal in die Amtsblätter der Provinz und in zwei in der Provinz erscheinende Zeitungen eingerückt und ist, falls der Verlierer nicht eine besondere Bekanntmachung verlangt, mit einer der im §. 42 gedachten öffentlichen Bekanntmachungen zu ver binden.

Meldet sih binnen Jahresfrist nach der Einrückung der Be⸗ kanntmachung (Nr. 3) in die Amtsblätter Niemand als Ju haber des angeblich verlorenen Rentenbriefes, und kommt der selbe während dieser Zeit auch sonst nicht zum Vorschein, so wird dem Verlierer hierüber von der Direction der Renten⸗ bank eine Bescheinigung ertheilt.

Auf Grund dieser Bescheinigung kann der Verlierer bei dem Gerichte, in dessen Bezirk die betreffende Provinzial⸗Renten⸗ bank ihren Sitz hat, das weitere Aufgebot und die Amortisa⸗ tion des Rentenbriefes in Antrag bringen.

Das Gericht hat hierauf einen Ediktaltermin anzusetzen und denselben unter Angabe

a) des Buchstaben, der Nummer und des Betrages des

angeblich verlorenen Rentenbriefes,

b) des Namens des angeblichen Verlierers, mit der Auf⸗

forderung öffentlich bekannt zu machen, daß ein Jeder, der an den Rentenbrief ein Anrecht zu haben vermeint, sich bei dem Gerichte spätestens in dem Ediktaltermine melden und sein Recht nach⸗ weisen möge, wibrigenfalls der Rentenbrief für er loschen erklärt und dem Verlierer ein neuer an des sen Stelle ausgesertigt werden solle.

Beträgt der Nennwerth des Rentenbriefes 25 Rthlr. oder weniger, so wird der Ediktaltermin durch einmalige Einrük⸗ kung in die Amtsblätter der Provinz und in eine in derselben erscheinende Zeitung bekannt gemacht und so weit hinaus bestimmt, daß vom Tage der Einrückung in die Amtsblätter an gerech net bis zum Termine mindestens 6 Wochen frei bleiben.

Beträgt der Nennwerth des Rentenbriefs 100 Rthlr., so muß der Ediktal⸗Termin zweimal durch die gedachten öffentlichen Blätter bekannt gemacht und dergestalt hinaus gerückt werden, daß zwischen der ersten Einrückung in die Amtsblätter und dem Termine mindestens sechs Monate ver⸗ gehen. Bei Rentenbriefen von 500 Thalern oder 1000 Thalern

muß die Bekanntmachung des Termins dreimal nicht nur durch jene Blätter, sondern zugleich durch den in Berlin er— scheinenden Preußischen Staats -Anzeiger erfolgen und mindestens eine einjährige Frist zwischen der ersten Ein⸗ rückung in die Amtsblätter und dem Termin verlaufen.

Meldet sich auf die Ediktal-Citation oder auch schon vorher

in Folge der unter Nr. 3 angeordneten Bekanntmachung ein

Inhaber des Rentenbriefs, so muß der Streit zwischen ihm

und dem angeblichen Verlierer gerichtlich erörtert und ent

schieden werden.

Hat sich dagegen Niemand in dem Ediktal⸗Termin gemeldet

und ist auch der Rentenbrief nicht zum Vorschein gekommen,

so faßt das Gericht das Präklusions⸗ und Amortisations⸗ Erkenntniß ab, und verkündet solches durch Zustellung einer Ausfertigung an den Verlierer, so wie durch Aushang einer solchen an der Gerichtsstelle.

Sobald das Erkenntniß rechtskräftig geworden, was anzuneh⸗ men ist, wenn binnen vier Wochen nach erfolgtem Aushange Niemand Einwendungen bei dem Gerichte dagegen erhoben hat, wird dessen Inhalt durch die Amtsblätter der Provinz und durch eine in derselben erscheinende Zeitung einmal be⸗ kannt gemacht, zugleich aber eine mit dem Attest der Rechts⸗ kraft verseyene Ausfertigung des Erkenntnisses der Direction der Rentenbank mitgetheilt, welche alsdann dem Verlierer an Stelle des amortisirten einen anderen Rentenbrief von glei chem Betrage mit den dazu gehörenden, bis dahin von der

Rentenbank noch nicht ausgegebenen Zins⸗Coupons zustellt.

Die durch das Aufgebotsverfahren bei der Direction der Ren⸗

tenbank und dem Gerichte entstehenden Kosten hat der Ver

lierer zu tragen.

Wegen verlorener oder vernichteter Zins⸗Coupons ist ein

Amortisations⸗Verfahren so wenig, als eine Klage auf Zu

stellung anderer Coupons an Stelle der verlorenen oder ver

nichteten zulässig. Wenn jedoch die Vernichtung der Zins⸗Coupons der Direction der Rentenbank überzeugend nachgewiesen wird, so kann dieselbe andere Coupons an Stelle der vernichteten aus antworten. Besondere Bestimmungen: a) für diejenigen Landestheile, in welchen bereits Renten⸗Tilgungskassen bestehen.

Die für einzelne Landestheile über die Errichtung von Renten⸗ Tilgungskassen früher bereits ergangenen gesetzlichen Vorschriften, nämlich:

a) das durch die Kabinets⸗Ordre vom 20. September 1836 be⸗ stätigte Reglement für die Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösung der Reallasten in den Kreisen Paderborn, Bü⸗ ren, Warburg und Höxter vom 8. August 1836 (Gesetz⸗ Sammlung 1836 S. 235); das Gesetz vom 22. Dezember 1839, betreffend die Rechts verhältnisse der Grundbesitzer und die Ablösung der Reallasten in den Grafschaften Wittgenstein Berleburg und Wittgen⸗ stein⸗Wittgenstein (Gesetz⸗Sammlung 1840 S. 0); das durch die Kabinets⸗Ordre vom 18. April 1845 bestätigte Reglement für die Tilgungskasse zur Erleichterung der Ab⸗ lösung der Reallasten in den Kreisen Heiligenstadt, Mühlhau sen und Worbis vom 9. April 1845 (Gesetz⸗Sammlung 1845 S. 410), so wie das durch die Kabinets⸗Ordre vom 6. Juli 1846 genehmigte Regulativ wegen Erleichterung der Domainen⸗Prästantiarien in den vorerwähnten drei Kreisen bei Abtragung und Ablösung ihrer Domanial Leistungen vom 14. Juni 1846,

bleiben, mit Ausnahme der 1 8 Reallasten ꝛc. vom heutigen Tage aufgehobenen 4 Ss unter 9 gedachten Gesehes, auch nach ö E“ tigen Gesetzes in den Landestheilen, für L. gegeben sind, nur insoweit in Kraft, als sie den nachstehenden Bestimmungen nicht zuwiderlaufen:

1) an der Stelle

durch das Gesetz über die Ablösung der

der Vorschriften der Ablösungs⸗Ordnungen vom 7. Juni 1821 und 13. Juli 1829, auf welche in den unter a— c. gedachten Spezialgesetzen verwiesen ist, sind künftig die Vorschriften des Gesehes vom heutigen Tage, betreffend die Ablösung der Reallasten ꝛc., in Anwendung zu bringen; es wird daher der jährliche Geldwerth der nach dem gedachten Ablösungsgesetz ablösbaren Reallasten fortan stets nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt.

Die Bestimmung im §. 3 des Reglements vom 8. August 1836

(siehe oben unter a.) und im §. 2 des Reglements vom 9.

April 1845 (siehe oben unter c.): „daß die Ablösung durch die Tilgungskasse nur stattfinde, wenn der Berechtigte darauf anträgt“,

wird aufgehoben und das Recht zum Antrage auf eine solche

Ablösung auch dem Verpflichteten, jedoch nur für den

Fall beigelegt, wenn derselbe diesen Antrag auf Ablösung

sämmtlicher hierzu geeigneten Reallasten seines Grundstücks

richtet.

Die Vorschrift im §. 2 des Reglements vom 9. April 1845

(oben unter c.): „daß der Antrag stets auch auf Ablösung des Schaf⸗, Aufhütungs⸗, Pferch⸗ und Milchnutzungs⸗Rechts erstreckt. werden muß“,

wird aufgehoben.

Das Reglement vom 9. April 1845 für die Kreise Heiligen⸗

stadt ꝛc. (siehe oben unter c.) wird dahin abgeändert, daß

*¹⁴) die künftig auszugebenden Schuldverschreibungen der Til⸗ gungskasse alljährlich bis zur Amortisation nicht mit drei und einem halben, sondern mit vier Prozent dem Em pfangsberechtigten zu verzinsen; daß das aus der Staatskasse jährlich zuzuschießende eine Prozent des Betrages der ausgegebenen Schuldverschrei⸗ bungen (§. 7 des gedachten Reglements) mit einem hal⸗ ben Prozent zur Erhöhung der Zinsen der Inhaber der Schuldverschreibungen von drei und einem halben auf vier Prozent und mit einem halben Prozent zur Amortisation der Schuldverschreibungen zu verwenden. die nach §. 12 des Reglements von den Pflichtigen unver⸗ ändert mit 3 ½ Prozent des zum zwanzigfachen Betrage kapitalisirten Geldwerthes ihrer nach dem Gesetz über die Ablösung der Reallasten ꝛc. vom heutigen Tage festzustel lenden und zu entrichtenden Renten fortan nicht in dem Zeitraum von 43 Jahren, sondern nach Ablauf eines Zeit⸗ raums von 56 ½2 Jahren erlöschen; wenn der Pflichtige die Tilgung der Rente vor Ablauf des zuletzt angegebenen Zeitraums ganz oder theilweise herbeizufuhren wünscht, so kann er solche durch Baarzah⸗ lung der in der beigefügten Tabelle A. für jedes Jahr berechneten Ablösungs⸗Beträge bewirken. Die dem Regle⸗ ment vom 9. April 1845 beigefügte Tabelle findet daher nur bei Ablösung solcher Renten Anwendung, welche der Tilgungskasse bereits vor Publication des gegenwärtigen Gesetzes rechtsverbindlich überwiesen sind.

Das Reglement vom 8. August 1836 für die Kreise Pader⸗

born ꝛc. (siehe oben unter a.) wird, wie folgt, abgeändert:

**) diejenigen Pflichtigen, welche sich den Bestimmungen im §. 14 Nr. 1 und 2 des gedachten Reglements unterwor⸗ fen haben, sind an dieselben nicht ferner gebunden. Es behält aber bei den §§. 14 und 15 des Reglements ihnen zugesicherten Vortheilen sein Bewenden; dieselben Vortheile kommen denjenigen, welche künftig nach Maßgabe des Reglements ihre Reallasten ablösen, so wie denjenigen, welche bereits Renten an die Tilgungskasse entrichten, den Bestimmungen des §. 14 Nr. 1 und 2 sich jedoch nicht unterworfen haben, zu Statten. Bei diesen letzten Pflichtigen beginnt die verminderte Rentenzahlung von 4 auf 4 Prozent, so wie die Amortisationsperiode von 41 Jahren mit dem auf die Verkündung des gegen⸗

wärtigen Gesetzes zunächst folgenden Rentezahlungs⸗ Termin. Die Bestimmungen der §§. 18, 19 und 20 des gegenwärti⸗ gen Gesetzes finden auch auf die Renten, welche den bereits bestehenden Tilgungskassen (siehe oben unter a. b. c.) zu⸗ stehen, so wie auf die Gebäude, worauf solche Renten haften, und die Bestimmungen der §§. 37 und 57 des gegenwärtigen Hesetzes auf die Schuldverschreibungen dieser Tilgungskassen ünflighin ebenfalls Anwendung. Die in den §§. 39 und 40 des gegenwärtigen Gesetzes ent⸗ haltenen Bestimmungen sind auch für die mehrgedachten Til⸗ gungskassen dergestalt maßgebend, daß die zur Tilgung zu bringenden Schuldverschreibungen stets durch Ausloosung be⸗ timmt werden müssen. Der Ankauf derselben durch die Til⸗ gungskassen ist nicht gestattet.

8) Was im §. 49 des gegenwärtigen Gesetzes in Bezug auf die Rechte dritter Personen verordnet worden, findet bei Abfin⸗ dungen durch Schuldverschreibungen der bestehenden Tilgungs⸗

assen gleichfalls Anwendung. Den Ministerien für die Finanzen und für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten bleibt es überlassen, die Functio⸗ nen der bestehenden Tilgungskassen (siche oben unter a. b. c.) den Provinzial⸗Rentenbanken, respektive den Auseinander⸗ Behörden zu überweisen. Die Vorschriften der Reglements vom 8. August 1836 und 9. April 1845 nebst den vorstehenden, diese Reglements er⸗ gänzenden Bestimmungen finden in den betreffenden Distrikten auch auf die dem Königlichen Domainen⸗Fiskus zustehenden Reallasten insoweit Anwendung, als es sich um Festsetzung der Höhe der Rente, deren Tilgung und Ablösung, und endlich, um die den Tilgungskassen in Beziehung auf solche Renten eingeräumten Rechte handelt. Dagegen werden auch hier Schuldverschreibungen für den

Königlichen Domainen⸗Fiskus nicht ausgestellt.

b) Für die Fälle, in denen die Abfindung des Berechtigten in Rentenbriefen durch Vermittelung des Staats erfolgt. (S. oben §. 9.)

e 9 2 F 8 11 8 baar v hes. E weit sie dem Berechtigten nicht den, und zwar zunächst der en zur Tilgung von Staatsschul⸗

8 zwar zunächst der durch das Gesetz vom 25. April 1848 gegründetes LAA1A1A1AX“ Der Staat ist verpflichtet, der Rer i allishrlich vier ein halbes Prozent der ausgegebenen ve nae aehahen b jährigen Raten, und zwar während 56 % .9e4de 8 stellung eines jeden Rentenbriefes gerechnet, zu entrichten: denn, daß durch ein Gesetz eine Vermehrung des Tilgun 8.Fob 9 behufs früherer Amortisation der Rentenbriefe bestimmt

§. 63. 9 Der Verpflichtete wird durch Zahlung des Ablösungs-Kapitals an die Staats⸗Kasse (§. 60) von jeder Verpflichtung gegen den bisherigen Berechtigten, so wie gegen dritte Personen in Beziehung auf das Ablösungs-Kapital und die Reallasten, an deren Stelle dasselbe getreten, befreit. Die Löschung der abgelösten Reallasten erfolgt auf Grund der von der Staats⸗Kasse (§. 60) ausgestellten Quittung. §. 64. Domainen⸗Nenten. Auf diejenigen Renten, welche sonst nach §. 6 und §. 8 zur Ablösung durch die Rentenbanken geeignet wären, aber dem Do⸗ mainen⸗Fiskus als Berechtigten zustehen, sollen die Grundsätze des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe angewendet werden, daß

V diese Renten je nach der Wahl der Pflichtigen (§§. 10 und 51)

durch Fortentrichtung von neun Zehntheilen ihres vollen Betrages oder des unverkürzten vollen Betrages zur Staatskasse nach Ablauf eines 56 1½⸗ respektive 41 ½ jährigen Zeitraums erlöschen, daß den Pflichtigen freisteht, auch während dieser Zeiträume dergleichen Ren⸗ ten nach den Vorschriften des §. 23 ganz oder theilweise durch Ka⸗ pitalzahlung abzulösen, und daß bei Zerstückelung von Grundstücken, auf welchen solche Domainen⸗Renten haften, die im §. 20 aufge⸗ stellten Grundsätze maßgebend sind.

Ueber die Ausführung dieser Bestimmungen hat der Finanz⸗ Minister ein besonderes Reglement zu erlassen.

Ob und inwieweit die Vorschriften des Art. VII. der Verord⸗

Wenn der Vrrpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrages der Rente bewirken will, der Berechtigte aber die Abfindung zum zwanzigfachen Betrage in Rentenbriefen verlangt (§. 64 des Gesetzes über Ablösung der Reallasten zc. vom heutigen Tage), so muß der Berechtigte diese Erklärung vor Ab- schluß des Rezesses abgeben und es ist dieselbe in letzteren mit auf- zunehmen.

§. 60. V

Erfolgt die Erklärung des Berechtigten (§. 59) in den Mo⸗

naten Januar bis Juni, so muß die Baar⸗Einzahlung am 1. Ok⸗ beigedrucktem Königlichen Insiegel.

tober desselben Jahres in eine von dem Finanz⸗Ministerium zu be⸗ zeichnende Köni gliche Kasse bewirkt werden.

Wird dagegen die Erklärung des Berechtigten in den Monaten Juli bis Dezember abgegeben, so muß die Einzahlung am 1. April des darauf folgenden Jahres an die gedachte Kasse erfolgen.

S. 61 Berechtigte erhält seine Entschädigung durch die betreffende Provinzial⸗Rentenbank mit dem zwanzigfachen Betrage der vollen Rente in Rentenbriefen, jedoch nur insoweit, als dieser Betrag durch Rentenbriefe unter Berücksichtigung der zulässigen Appoints (S§. 32) gewährt werden kann. Kapitals⸗Beträge unter neun Thaler müssen daher von dem Berechtigten in baarem Gelde, ohne einen Zuschuß von der Staats⸗Kasse, angenommen werden. 8

nung vom 17. Januar 1820 über die Behandlung des Staatsschul⸗ denwesens mit Rücksicht auf die vorstehend getroffenen Bestimmun⸗ gen zu modifiziren, bleibt der Erwägung bei künftiger Revision jenes Gesetzes vorbehalten. 1 §. 66. b

Die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen

Anordnungen gebühren Unseren Ministern für die Finanzen und

für landwirthschaftliche Angelegenheiten. 1 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

Gegeben Charlottenburg, den 2. März 1850. Friedrich Wilhelm.

ö“ 1 Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Man⸗

teuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. „‚„‚„on Schleinitz. von Stockhausen. Gesetz über Errichtung von Rentenbanken.

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