Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 2. März 1850. (L. S0 Friedrich Wilhelm
Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Man⸗ teuffel. von der Heydt. von Rabe. Simon von Schleinitz. von Stockhausen.
betreffend die Ergänzung und Ab⸗ änderung der Gemeinheitsthei⸗-⸗ lungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 und einiger anderen über Gemein⸗ heitstheilungen ergangenen Ge⸗ ((((66.
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
Nachdem mit der Aachen⸗Düsseldorfer und der Ruhrort⸗Kre⸗ feld⸗Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft beziehungsweise unterm 29. und 25. September 1849 die anliegenden Verträge abgeschlos⸗ sen worden, durch welche die Statuten beider Gesellschaften theil⸗ weise abgeändert werden, wollen Wir diesen Aenderungen mit Be⸗ zug auf Art. 23 des Statuts der Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗ zefellschaft (Gesetz⸗Sammlung für 1846, S. 404 ff.) und auf Art. 24 der Statuten der Ruhrort⸗Krefeld⸗Kreis Gladbacher⸗Ei⸗ senbahngesellschaft (Gesetz⸗Sammlung für 1847, S. 46 ff.) Unsere landesherrliche Bestätigung hierdurch ertheilen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 4. März 1850. r (I. S.) Friedrich Wilhelm
von der Heydt. von Rabe. Simons.
Allerhöchste Bestätigungs⸗ Urkunde,
betreffend die Statut⸗-Aenderun⸗ en, welche durch die mit der achen⸗Düsseldorfer und der Ruhrort⸗Krefeld⸗Kreis Glad⸗ bacher Eisenbahngesellschaft bezie⸗ hungsweise unterm 29. und 26. September 1849 abgeschlossenen Verträge herbeigeführt worden.
EE6“ mit der Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft. Unter den nachbenannten Staats⸗Kommissarien: dem Geheimen Ober⸗Finanzrath Mellin und dem Geheimen Finanzrath von der Reck, als Vertretern des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffent⸗
liche Arbeiten,
dem Geheimen Finanzrath Seydel als Vertreter des Finanz⸗Ministeriums,
dem Geheimen Justizrath von Bernuth, als Vertreter des Justiz⸗Ministeriums, einerseits und 8 den Bevollmächtigten der Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft, und zwar:
seitens der Direction: dem Vorsitzenden aus Aachen und dem Directions⸗Mitgliede,
Arndts aus Düsseldorf;
er Direction, Kaufmann N. C. Strom
Geheimen Regierungs⸗Rath
seitens der Actionaire dem Rechts⸗Anwalt Lewald aus Berlin,
andererseits wurde nachdem die ebengenannten Bevollmächtigten der Aachen⸗ Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft durch das in notariell beglau⸗ bigter Form angehängte Protokoll über die General⸗Versammlung vom 10. August 1849 und das Protokoll über die Sitzung der Di⸗ rection der Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 10. Au⸗ gust 1849 ihre unbeschränkte Ermächtigung zum Abschluß eines Ver⸗ trages mit dem Staate nachgewiesen hatten,
vorbehaltlich der höheren Genehmigung seitens der zuständigen
Staats⸗Behörden, 2 nachfolgender Vertrag ersc egen.
Um der unterm 21. August 1846 (Gesetz⸗Sammlung für
1846, Seite 404) konzessionirten Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗ Gesellschaft in Rücksicht auf die eingetretenen ungünstigen Zeitver⸗ hältnisse eine die Fortsetzung und Ausführung ihres Unternehmens erleichternde Unterstützung zu gewähren, übernimmt der Staat den Actionairen gegenüber eine Zinsgarantie zum Satze von drei und einem halben Prozent für das statutenmäßig vier Millionen Thaler betragende Actien⸗Kapital. Diese Bewilligung erfolgt unter den nachfolgenden Maßgaben und Bedingungen. Büss Die Gesellschaft überläßt dem Staat für ihre Rechnung und in ihrem Auftrage sowohl die weitere Ausführung des Baues der Bahn nebst allem Zubehör, als nach vollendetem Bau für immer die Verwaltung und den Betrieb des ganzen Unternehmens ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher be⸗ stimmt werden wird. “ 1“
Aus dem Ertrage des Un werden: g 1) Die Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Betriebs⸗Kosten,
so wie alle sonstige, das Unternehmen belastende Ausgaben bestritten;
) Sodann wird behufs der Bildung eines Reserve⸗Fonds zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Inventariums, der Vermehrung der Betriebs⸗ mittel, so wie zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen Ausgaben, aus dem Ertrage ein Prozent des Anlage⸗Kapitals vorweggenommen. Bei sich ergeben⸗
de Seürfach kann dieser Betrag angemessen erhöht 3) Der nach Abzug der unter 2 und 3 gedachten Beträge
Th.nsehende Rest bildet den zu vertheilenden Rein⸗
4* 2 4 Für den Fall, paß diese widr Pr nde (§. 3. Nr. 3.) nicht sieben Thaler für jede Aectie zu zweihundert Thalern ergeben baic en das daran Fehlende aus der Staatskasse zugeschossen. . Der Staat ist zur Leistung des n, s zu gewährenden Zu⸗
schusses unbedingt verpflichtet, so lange nicht die Actien seinerseits
418
erworben sind (§. 8 und §. 16). Die garantirten Zinsen werden halbjährlich, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, die über 3 % Prozent aufkommende Dividende (§. 6) nach Legung der jähr lichen Vetriebs⸗Rechnung (§. 11) gezahlt.
Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Zins⸗Coupons und Dividenden⸗Scheine ausgereicht, welche mit einem Kontrol⸗Zeichen des Staats versehen und nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt mnen.
Wenn der Reinertrag (§. 3. Nr. 3.) sich auf mehr als drei und ein halbes Prozent des Actien⸗Kapitals beläuft, so fällt von diesem Ueberschusse bis zum Betrage von fünf Prozent einschließlich ein Viertel von dem Ueberschusse über fünf Prozent die Hälfte dem Staate zu, um, nach seinem Ermessen, zur Deckung etwaiger Zins⸗ Zuschüsse (§. 4) oder zur Erwerbung von Actien der Aachen⸗ Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft nach dem Tages⸗Course oder im Wege der Ausloosung zum Nennwerthe zu dienen. Die auf die eine oder andere Weise erworbenen Actien gehen mit allen Rechten aus denselben in das Eigenthum des Staates über.
Im Falle der Ausloosung der Actien nach dem Nennwerthe geschieht solche durch die den Betrieb leitende Behörde oder einen Kommissarius derselben am 1. Juli, in Gegenwart zweier, von der Deputation der Gesellschaft (§. 10) zu erwählenden Bevollmäch⸗ tigten und eines das Protokoll führenden Notars. 8
Die Nummern der ausgeloosten Actien werden dreimal öffent⸗ lich bekannt gemacht und es wird zugleich bestimmt, an welchem Tage des Monats Dezember desselben Jahres die Kapital⸗Beträge gegen Ablieferung der Actien und der nach dem 2. Januar des folgenden Jahres fällig werdenden Zins⸗Coupons und Dividenden⸗ scheine erhoben werden können. 1
Der Inhaber einer ausgeloosten Actie scheidet mit dem Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Ausloosung stattgefunden hat, aus der Gesellschaft aus.
Die Nummern der ausgeloosten Actien, welche in Folge der
Bekanntmachung nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möch⸗ ten, werden zehn Jahre hinter einander behufs Empfangnahme der Zahlung jährlich öffentlich aufgerufen.
Diejenigen Actien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Einlösung vorgezeigt bweeg sind werthlos, welches alsdann unter Angabe der werthlos gewordenen Actien öffentlich zu erklären ist. Die ö des Verfahrens werden aus dem Kapitalbetrage für entnommen uund der Ueberschuß wird zu Unterstützungen für das bei der Bahn angestellte Personal verwendet.
Sobald saͤmmtliche Actien vom Staate erworben sind, wird die Bahn und das Betriebsmaterial nebst dem gesammten Zubehör dem Reserve⸗Fonds und sämmtlichen Aktivis und Passivis Eichenezöttn des Staats, sofern derselbe solches nicht früher auf anderem Wege erwerben sollte.
§. 9.
Zur Ausführung des Baues der Bahn, welche im Wesentlichen nach dem bereits festgestellten Plane erfolgen soll, so wie zur dem⸗ nächstigen Verwaltung und zum Betriebe des Unternehmens, wird unter der Firma „Koͤnigliche Eisenbahn⸗Direction“”“ von dem Mini⸗ sterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, mit der Be⸗ fugniß, auch deren Sitz zu bestimmen, eine Direction eingesetzt, welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll. Auf dieselbe gehen alle in dem Statut der Direction, dem Verwaltungsrath und der General⸗Versanmlung (mit Ausnahme der der General⸗Ver⸗ sammlung im §. 12 vorbehaltenen Functionen) beigelegten Befug⸗ nisse über. Jnsbesondere hat die Direction auch die jährlich zu vertheilende Dividende festzusetzen. Dieselbe leitet den Bau und den demnächstigen Betrieb für Rechnung der Gesellschaft, so daß dieselb in Betreff der von ihr einzugehenden Ver⸗ träge und Verbindlichkeiten als Bevollmächtigte der Gesell⸗ schaft zu betrachten ist. Die Kosten dieser Verwaltung (Ge⸗ hälter, Reise und Büreaukosten ꝛc.) werden aus den Fonds der Gesellschaft bestritten. Seitens des Staats bleibt vorbehalten, der gedachten Königlichen Eisenbahn⸗Direction auch die Leitung des Baues und des Betriebes anschließender Bahnen mit zu über⸗ tragen, in welchem Falle die Gehälter und sonstigen Kosten dieser Direction nach der Meilenzahl der verwalteten Bahnen unter die verschiedenen L vertheilt werden.
§. 10.
Um der Gesellschaft eine beiräthige Mitwirkung bei der Aus⸗ führung des Baues und der Leitung der demnächstigen Verwaltung des Unternehmens zu gewähren, soll von der General⸗Versammlung ein Deputation von fünf Mitgliedern und eben so viel Stellvertretern gewählt werden, welche an Orten, die von der Bahn berührt wer den oder wenigstens in der Nähe derselben belegen sind, ihren Wohnsitz haben müssen. 3
Aus demselben Orte dürfen nicht mehr als höchstens zwei Mitglieder gewählt werden. Die Mitglieder der Deputation, wie auch die Stellvertreter, müssen wenigstens zehn Actien besitzen, welche
1““
nungen, welche nicht schon durch die Direction selbst erledigt wer⸗ den, überreicht die Deputation dem Ministerium für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten, welchem darüber die schließliche Ent⸗ scheidung zusteht. b
Die General⸗Versammlung wird jährlich im August von dem Vorsitzenden der Deputation berufen, um die Wahl der ausscheiden⸗ den Mitglieder dieser Deputation zu bewirken und um den Bericht derselben über die Lage des Unternehmens entgegen zu nehmen.
Sollte das Actien⸗Kapital von vier Millionen Thalern zur voll⸗ ständigen Herstellung und Ausrüstung der Bahn nicht ausreichen, so wird, ohne den jetzigen Actionairen eine Verpflichtung zur wei⸗ teren Betheiligung aufzuerlegen, der Mehrbedarf durch eine Prio⸗ ritäts⸗Anleihe herbeigeschafft. Die Actionaire sollen rücksichtlich der Betheiligung bei dieser Anleihe vorzugsweise berücksichtigt werden.
Die eingezahlten und noch einzuzahlenden Raten des Actier Kapitals sollen nach erfolgter Einzahlung der nächsten zehn Pro⸗ zent während der muthmaßlich bis zum 1. Juli 1852 dauernden Bauzeit mit vier Prozent verzinst werden; die Zinsen werden auf die späteren Einzahlungen jährlich in Anrechnung gebracht.
§. 15.
Auf den Wunsch der Actionaire künftig über den Betrag der Actien, also je über gestellt werden. Auch sollen die die die einzelnen Actien sofort voll einzuzahlen. ““
Sie erhalten Vigesn Actien ausgehändigt, welche bis zun 1 Juli 1852 (§. 14) mit 4 Prozent, von diesem Zeitpunkte ab mi. 3 ½ Prozent halbjährlich verzinst
Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, gegen Erstattun des vollen Nominalwerthes sämmtliche Actien zu jeder Zeit, nach öffentlich bekannt zu machender sechsmonatlicher Kün⸗-
können die Quittungsbogen 200 Thaler aus
vorgängiger 2 gangig einzulösen und dadurch das Eigenthum der Bahn zu
digungsfrist. t 1 82 “ In diesem Falle kommen die betreffenden im §. 7 die
ses Vertrages für die Ausloosung gegebenen Bestimmungen zu Anwendung. 41
Alle dem gegenwärtigen Vertrage entgegenstehenden Bestim mungen des unterm 25. August 1846 Allerhöchst genehmigten Sta⸗ tuts nebst dessen Nachtrage werden hierdurch modifizirt und bezie hungsweise aufgehoben.
Berlin, den 29. September 1849.
(Unterschriften.)
Vertyag
88 mit der
Ruhrort⸗Krefeld⸗Kreis Gladbacher Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
Unter den nachbenannten Staats⸗Kommissarien: dem Geheimen Ober⸗Finanzrath Mellin und dem Geheimen Finanzrath von der Reck, als Vertretern des Ministeriums für Handel, Gewerb uund öffentliche Arbeiten, dem Geheimen Finanzrath Seydel, aals Vertreter des Finanz⸗Ministeriums, dem Geheimen Justizrath von Bernuth, als Vertreter des Justiz⸗Ministeriums, einerseits, und . ““ den Bevollmächtigten der Ruhrort⸗Krefeld⸗Kreis⸗Gladbacher Eisen bahn⸗Gesellschaft, 1 dem Kaufmann Johann Hermes aus Krefeld, dem Kaufmann Wilhelm Wiesmann aus Ruhrort, dem Landrath Leysner aus Krefeld, I dem Advokat⸗Anwalt Wilhelm Weiler aus Düsseldorf andererseits, wurde heute, nachdem die obengenannten Bevollmächtigten de Ruhrort⸗Krefeld⸗Kreis Gladbacher Eisenbahn⸗Gesellschaft durch da in notariell beglaubigter Form angehängte Protokoll über die Ge neral⸗Versammlung vom 1. Mai 1849, und die notarielle Vollmach des Verwaltungsraths und der Direction der Ruhrort⸗Krefeld Kreis Gladbacher Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 31. Mai 1849 ihr unbeschränkte Ermächtigung zum Abschluß eines Vertrages mit der Staate nachgewiesen hatten: “ vorbehaltlich der höheren Genehmigung seitens der zuständigen Staats⸗Behörden, nachfolgender Vertrag “
Um der unterm 8. Januar 1847 (Gesetz⸗Sammlung für 1847 Seite 46) konzessionirten Ruhrort⸗Krefeld⸗Kreis Gladbacher Eisen bahn⸗Gesellschaft in Rücksicht auf die eingetretenen ungünstigen Zeit verhältnisse eine die Fortsetzung und Ausführung ihres Unterneh mens erleichternde Unterstützung zu gewähren, übernimmt der Staat den Actionairen gegenüber, eine Zinsgarantie zum Satze von dre⸗ und einem halben Prozent für das statutenmäßig eine Million zwei malhunderttausend Thaler betragende Actien⸗Kapital. Sollte au Grund des §. 20 des Statuts eine weitere Ausgabe von dreitau⸗
während der Amtsdauer deponirt und außer Cours gesetzt werden. Die zuerst Gewählten sollen bis zu Ende August 1852. fungiren. Hiernächst scheiden alljährlich abwechselnd zwei, resp. drei Mitglieder und Stellvertreter aus, zuerst nach dem Loose und später nach dem Amtsalter.
Die Stellen der Ausscheidenden werden durch die alllährlich im August stattfindende Generalversammlung wieder besetzt; die aus scheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. b
Die Deputation wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Ihre Beschlüsse werden kollegialisch gefaßt. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens drei Mitglieder anwesend sein.
Diese Deputation, welche die Rechte und Interessen der Ge⸗ sellschaft, insbesondere der Königlichen Eisenbahn⸗Direction gegenüber, wahrzunehmen hat, wird in wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Beschaffung des Mehrbedarfs zur Vollendung der Bahn bei etwaniger Erhöhung der jährlich zum Reserve Fonds einzubehal⸗ tenden Summe (§. 3. Nr. 2), bei Feststellung des Fahrplans, des Tarifs und der Dividende mit ihrem Gutachten gehört und, drin⸗ gend eilige Fälle ausgenommen, deren abweichende Ansicht von der Königlichen Direction dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Entscheidung eingereicht werden. Die De⸗ putation hat ihre Konferenzen an dem Sitze der Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Direction zu halten. e“ 1
Die Mitglieder derselben erhalten für die Tage, wo Konferen⸗ zen stattfinden, Diäten von 3 Rthlr. und, so weit sie nicht auf der Bahn selbst reisen, Reisekosten nach der Verordnung vom 10. Juni
1848. 2 98 11. 8
Dieser Deputation (§. 10) wird nach vollendetem Bau auch die Rechnung über die Bauausführung und sodann jährlich in der er⸗
sten Hälfte des folgenden Jahres die Rechnung über den jährlichen b mi Diejenigen Erinnerungen gegen die Rech⸗
send Stück Stamm⸗Actien erfolgen, so soll die Staatsgarantie von drei und einem halben Prozent auch auf diese dreimalhundert tausend Thaler Anwendung finden. 18
Diese Bewilligung erfolgt unter den nachfolgenden Maßgaber
und Bedingungen. 1 §. 2.
Die Gesellschaft überläßt dem Staat für ihre Rechnung und in ihrem Auftrage sowohl die weitere Ausführung des Baues der Bahn nebst allem Zubehör, als nach vollendetem Bau für immer die Verwaltung und den Betrieb des ganzen Unternehmens ohn jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher be⸗ stimmt werden wird.
Aus dem Ertrage des Unternehmens werden 1) die “ ⸗, Unterhaltungs⸗ und Betrtehstasten, so wie alle sonstige das Unternehmen belastende Ausgaben, be⸗
2) Beb ann wird behufs der Bildung eines Reservefonds zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und ddes Inventariums, der Vermehrung der, Betriebsmittel, so wie zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen Aus⸗ 8 gaben, aus dem Ertrage ein Prozent des Anlage „Kapitals vorweggenommen. Bei sich ergebendem Bedürfniß kann die
ser Betrag angemessen erhöht werden. Sobold jedoch der Reservefonds die Summe von zweimalhunderttausend Thaler rerreicht hat, sollen, wenn nach dem Ermessen der den Betrie h n leitenden Behörde der Zustand der Bahn und deren Inven ar es gestattet, fernere Zuschüsse bis zur weiter nöthig wer⸗ denden Ergänzung aufhören. b “
3) Der nach Abzug der unter 2 und 3 gedachten Beträge sich
ergebende Rest bildet den zu vertheilenden Reinertrag.
schossen.
Befugniß haben, auf die eine oder
allen Rechten aus denselben in das Eigenthum des Staats über.
Zahlung jährlich öffentlich aufgerufen.
4.
8 §. — 8 X“ Für den Fall, daß diese Dividende (§. 3 Nr. 3) nicht drei
und einen halben Thaler für jede Actie zu einhundert Thalern er⸗
geben sollte, wird das daran Fehlende aus der Staatskasse zuge⸗
Der Staat ist zur Leistung des hiernach zu gewährenden Zu⸗
schusses unbedingt verpflichtet, so lange nicht die Actien seinerseits erworben sind (§§. 8 und 14).
Die garantirten Zinsen werden halbjährlich am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, die über drei und ein halbes Prozent aufkommende Dividende (§. 6) nach
Legung der jährlichen Betriebs⸗Rechnung (§. 11) gezahlt.
§. 5.
Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jah⸗
ren Zins⸗Coupons und Dividendenscheine ausgereicht, welche mit
einem Kontroll⸗Zeichen des Staats versehen 1
letzten Jahres durch neue ersetzt werden.
Wenn der Reinertrag (§. 3 Nr. 3) sich auf mehr als drei und ein halbes Prozent des Actien⸗Kapitals beläuft, so fällt von diesem Ueberschusse bis zum Betrage von fünf Prozent einschließlich ein Viertel, von dem Ueberschusse über fünf Prozent die Hälfte dem
Staate zu, um, nach seinem Ermessen, zur Deckung etwaiger Zins
zuschüsse (§. 4) oder zur Erwerbung von Actien der Ruhrort⸗Kre⸗
feld⸗Kreis Gladbacher Eisenbahn⸗Gesellschaft nach dem Tagescourse
oder im Wege der Ausloosung zum Nennwerthe zu dienen. Die andere Weise erworbenen Actien gehen mit
S 7 Im Fall der Ausloosung der Actien nach dem Nennwerthe geschieht solche durch die den Betrieb leitende Behörde oder einen Kommissarius derselben am 1. Juli in Gegenwart zweier von der
Deputation der Gesellschaft (§. 10) zu wählenden Bevollmächtigten
und eines das Protokoll führenden Notars.
Die Nummern der ausgeloosten Actien werden dreimal öffent⸗ lich bekannt gemacht, und es wird zugleich bestimmt, an welchem Tage des Monats Dezember desselben Jahres die Kapital Beträge
8 „ o 9 jogfoer dop öö“ 5 gegen Ablieferung der Actien und der nach dem 2. Januar des
folgenden Jahres fällig werdenden Zins Coupons und Dividenden⸗
scheine erhoben werden können.
Der Inhaber einer ausgeloosten Actie scheidet mit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem die Ausloosung stattgefunden hat, us der Gesellschaft aus. ¹
Die Nummern der ausgeloosten Actien, welche in Folge der
Bekanntmachung nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möch⸗
ten, werden zehn Jahre hinter einander behufs Empfangnahme der
Diejenigen Aclien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach
dem letzten öffentlichen Aufruf zur Einlösung vorgezeigt worden,
sind werthlos, welches alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Actien öffentlich zu erklären ist.
Die Kosten des Verfahrens werden aus dem Kapitalbetrage
ür diese Actien entnommen, und der Ueberschuß wird zu Unterstüz⸗
zungen für das bei der Bahn angestellte Personal verwendet.
§. 8.
1“ Sobald sämmtliche Actien vom Staate erworben sind, wird die Bahn und das Betriebs⸗Material nebst dem gesammten Zubehör dem Reserve⸗Fonds und sämmtlichen Aktivis und Passivis Eigen⸗ thum des Staates, sofern derselbe solches nicht früher auf anderem Wege erwerben sollte.
Zur Ausführung des Baues der Bahn, welche im Wesentlichen
chstigen Ve⸗ g, und zum Betriebe des Unternehmens, wird unter der Firma: „Königliche Eisenbahn⸗Direction“, von dem Mi⸗ Vffernang öffentliche Arbeiten, mit der Befugniß, a en 63 bestimmen, eine Direction eingesetzt welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll. Auf dieselbe gehen alle in dem Statut der Direction dem Verwaltungs⸗Rath und der General⸗Versammlung (mit Ausnahme der der General⸗ Versammlung im §. 12 vorbehaltenen Functionen) beigelegten Be⸗ fugnisse über; insbesondere hat sie auch die jährlich zu vertheilende Dividende festzusetzen. Sie leitet den Bau und den demnächsti⸗ gen Betrieb für Rechnung der Gesellschaft, so daß die⸗ selbe in Betreff der von ihr einzugehenden Verträge und Verbind⸗ lichkeiten als Bevollmächtigte der Gesellschaft zu betrachten ist. Die Kosten dieser Verwaltung (Gehälter, Reise und Büreaukosten) werden aus dem Fonds der Gesellschaft bestritten. Seitens des Staats bleibt vorbehalten, der gedachten Königlichen Eisenbahn⸗ Direction auch die Leitung des Baues und des Betriebes anschlie⸗ ßender Bahnen mit zu übertragen, in welchem Falle die Gehälter und sonstigen Kosten dieser Direction nach der Meilenzahl der ver⸗ walteten Bahnen unter die verschiedenen Eisenbahn⸗Unternehmungen vertheilt werden. 81
Um der Gesellschaft eine beiräthige Mitwirkung bei der Aus⸗ führung des Baues und der Leitung der demnächstigen Verwaltung des Unternehmens zu gewähren, soll von der General⸗Versammlung eine Deputation von fünf Mitgliedern gewählt werden, wovon eines in dem Kreise Krefeld, eines in dem Kreise Duisburg und eines ent⸗ weder in dem Kreise Gladhach oder im Kreise Kempen seinen Wohnsitz haben muß. Die beiden übrigen Mitglieder können zwar beliebig gewählt werden, müssen jedoch ihren Wohnsitz an einem an der Bahn oder an einem nicht zu entfernt von derselben belegenen Orte haben. Es werden eben so viel Stellvertreter mit denselben Be⸗ stimmungen hinsichtlich des Domizils gewählt. Die zuerst Gewählten sollen bis August 1851 fungiren. Hiernächst scheiden alljährlich ab⸗ wechselnd zwei, resp. drei Mitglieder und Stellvertreter aus, zuerst nach dem Loose und später nach dem Amtsalter. Die Stellen der Ausscheidenden werden durch die alljährlich im August stattfindende General⸗Versammlung wieder besetzt, die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Rücksichtlich der Wahlfähigkeit, des freiwilligen Austritts und des Ersatzes der vor Ablauf der Amtsdauer austretenden Mitglieder finden die Bestimmungen der §§. 36, 38 und 39 des Statuts An⸗ wendung. Die Deputation wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Ihre Beschlüsse werden kollegialisch gefaßt. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens drei Mitglieder anwesend sein.
Diese Deputation, welche die Rechte und Interessen der Ge⸗ sellschaft, insbesondere der Königlichen Eisenbahn⸗Direction gegen⸗ über, wahrzunehmen hat, wird in wichtigen Angelegenheiten, ins⸗ besondere bei Beschaffung des Mehrbedarfs zur Vollendung der Bahn, bei etwaniger Erhöhung der jährlich zum Reserve Fonds einzubehaltenden Summe (§. 3 Nr. 2), bei Feststellung des Fahr⸗ plans, Tarifs und der Dividende mit ihrem Gutachten gehört und, dringend eilige Fälle ausgenommen, deren abweichende Ansicht von der Königlichen Direction dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Entscheidung eingereicht werden. Die Deputation hat ihre Konferenzen an dem Sitze der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu halten. Die Mitglieder derselben erhalten
419
für die Tage, wo Konferenzen stattfinden, Diäten von drei Thalern und so weit sie nicht auf der Bahn selbst reisen, Reisekosten nach der Verordnung vom 10. Juni 1.
Dieser Deputation (§. 10) wird nach vollendetem Bau auch die Rechnung über die Bau⸗Ausführung und sodann jährlich, in der ersten Hälfte des folgenden Jahres, die Rechnung über den jährlichen Betrieb mitgetheilt. Diejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die Direction selbst erledigt worden, überreicht die Deputation dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, welchem darüber die schließliche Entscheidung zusteht.
Die General-Versammlung wird jährlich im August von dem Vorsitzenden der Deputation berufen, um die Wahl der Mitglieder dieser Deputation zu bewirken, und um den Bericht derselben über die Lage des Unternehmens I zu nehmen.
Sollte das Actien⸗Kapital von einer Million zweimalhundert⸗ tausend, resp. von einer Million fünfmalhunderttausend Thalern (§. 1) zur vollständigen Herstellung und Ausrüstung der Bahn nicht ausreichen, so wird, ohne den jetzigen Actionairen eine Ver⸗ pflichtung zur weiteren Betheiligung aufzuerlegen, der Mehrbedarf durch eine Prioritäts⸗Anleihe herbeigeschafft. Die Actionaire sollen rücksichtlich der Betheiligung bei dieser Anleihe vorzugsweise berück⸗ sichtigt werden.
Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, gegen Erstattung des vollen Nominalwerths sämmtliche Actien zu jeder Zeit, nach vorgängiger öffentlich bekannt zu machender sechsmonatlicher Kün⸗ digungsfrist, einzulösen und dadurch das Eigenthum der Bahrd zu erwerben. In diesem Falle kommen die im §. 7 dieses Vertrages für die Ausloosung gegebenen Bestimmungen zur Anwendung.
Alle vem gegenwärtigen Vertrage entgegenstehende Bestimmun⸗ gen des unterm 8. Januar 1847 Allerhöchst genehmigten Statuts werden hierdurch modifizirt und beziehungsweise aufgeh
Berlin, den 26. September 1849.
(Unterschriften.)
Zur usführung der Bestimmungen des §. 9 der, beziehungs⸗ weise unterm 29. und 26. September 1849 mit der Aachen⸗Düssel⸗ dorfer und der Ruhrort⸗Krefeld⸗Kreis Gladbacher Eisenbahnge⸗ sellschaft abgeschlossenen Verträge ermächtige Ich Sie behufs des Fortbaues, so wie der Verwaltung und des Betriebes beider Eisen⸗ bahnunternehmungen eine gemeinsame Behörde unter dem Namen „Königliche Direction der Aachen⸗Düsseldorf Ruhrorter Eisenbahn“ einzusetzen, welche von Ihnen unmittelbar ressortiren, vorläufig bis auf weitere Bestimmung in Aachen ihren Sitz nehmen und in An⸗ gelegenhriten der ihr uüͤbertragenen Geschäfte alle Befugnisse einer öffentlichen Behörde haben soll. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kennlniß zu bringen.
Charlottenburg, den 4. März 1850. 8 b
. Friedrich Wilhelm.
JEE
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Kreisgerichts⸗Rath Golde zu Neuhaldensleben und dem praktischen Arzte Dr. S auerhering in Berlin den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse; so wie dem Schlossergesellen Heinrich Czoch zu Potsdam und dem Flurwächter Hein rich Gottlieb Höcke zu .“ bE“ am Bande; und 8 Dem Divisions⸗Auditeur Rumpf der 7ten Division, komman⸗ W stellvertretender Corps⸗Auditeur bei dem G 8 Baden, dem Divisions⸗Auditeur Pölmahn der 13ten Division in Münster, und dem Divisions⸗Auditeur Dr. Ju ngk der 9ten Divi sion in Glogau, den Justizraths⸗Titel zu verleihen
Se. Hoheit der Herzog Georg von Mecklenburg Sttltt ist von Neu⸗Strelitz hier angekommen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 16A6“
Die Kandidaten, welche in der nach Ostern d. J. eintreten⸗ den Prüfungs⸗Periode die Bauführer Prüfung abzulegen beabsich⸗ tigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 25sten d. M. sich schriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vor⸗ geschriebenen Nachweise und Zeichnungen einzureichen, worauf ihnen das Weitere eröffnet werden wird.
Meldungen, die nach dem 25sten d. M. eingehen, können nicht berücksichtigt werden. b
Berlin, den 1. Marz 1850.
Königliche technische Bau⸗Deputation.
An gekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Vorsitzende des Verwaltungs⸗Raths, von Radowitz, von Frank⸗ furt a. M. .
ene enen a.
——eenenennnne
nichtamtlicher Theil Dentschland
Oesterreich. Wien, 5. März. Se. Majestät der Kai⸗ ser hat mittelst Befehlschreibens vom 19ten v. M. den Vor schlag der General⸗Geniedirection genehmigt: analog mit der bei den Artilleriebranchen in gleicher Beziehung bereits ge⸗ troffenen Einrichtung, statt den bisherigen Fortifications Distrikts⸗ Direktoren, Genie⸗Inspektoren aufzustellen und die wichtigsten die⸗ ser Genie⸗Inspectionen mit Genie⸗Generälen, die übrigen mit Ober⸗ sten zu besetzen, insoweit nämlich die Chargen hierzu ausreichen. Ferner genehmigte Se. Majestät die Aufstellung der beantragten 12 Genie⸗Inspectionen mit der angegebenen Unterordnung der be⸗ treffenden Genieposten und Truppen, welche nicht definitiv zur Ver⸗ wendung bei den Armeen sich befinden, und zwar: 1) Jene zu Wien (mit dem Bezirk Nieder⸗ und Ober⸗Oesterreich, dann Salzburg), 2) zu Brünn (Mähren und Schlesien), 3) zu Prag (Böhmen), 4) zu Gratz (Steyermark, Kärnthen, Krain, Küstenland, Tyrol und Vor⸗ arlberg), 5) zu Mailand (Lombardei), 6) zu Verona (Venedig), 7) zu Ofen (Ungarn), 8) zu Temeswar (Banat und Serbien), 9) zu Hermannstadt (Siebenbürgen), 10) zu Lemberg (Galizien und
(Dalmatien). 7 elmatzen. Terner wurde angeordnet, daß die Fortifications⸗ 8 nunmehr mit Genie⸗Directionen zu bezeichnen
sind.
Die Communication auf der L 5 ; wie aus einem Berichte der Auffraqunenbrüc⸗ bei Venedig wird Monats Juni eröffnet werden können ggeht, noch im Laufe des Bahnhofes zu Vizenza, und die Zwischenstatevnnlliche Gebäude des von Vizenza bis Verona sind vollendet, die Wächterier Lagune bis Vizenza größtentheils und das Anhe, asr ' Station von Verona beinahe völlig hergestellt. 5 Beendigung der Strecke von Vizenza bis Verona fehlt nur 188en ehis lung einiger Ausweichbahnen in den Stationen. Der Bau der Eischen 5* und der Strecke vom Stationshofe zu Verona bis zur Straße 1e 8 Porta nuova gegen das Fort Clam hat begonnen. Außer s Projekte für den Bau der Bahn von Verona über Villafranca Mantua ist jenes für die Bahn von Mestre nach Treviso vorberei⸗ tet. Die Trazirung von Mantu gegen Bozzolo und Casalmaggiore bis zum Po wird fortgesetzt. Nach Vollendung der Etschbrücke dürfte der Betrieb bis Brescia im Jahre 1852 beginnen. Das Projekt für die Strecke von Treviglio bis Crema ist der Vollen⸗ dung nahe. Die Trazirung der Bahn durch Friaul schreitet vor⸗ wärts. Die prager offiziellen Blätter veröffentlichen zwei Cholerabe⸗ richte, aus welchen erhellt, daß die Epidemie sowohl in Prag, als auf dem Lande im Abnehmen begriffen it.
Auslaud.
8 Oesterreich. Pesth, 2. März. Dem akademischen Senate der pesther Universität ist durch den bevollmächtigten Kaiserlichen Kommissär für die Civil⸗Angelegenheiten ein Reskript des Ministers des Kultus und öffentlichen Unterrichts, Grafen Thun, zugekommen, wodurch die Beziehungen der Universität zu dem Ministerium und die Geschäftsführung der akademischen Behörden bis zur definitiven Umgestaltung der ÜUniversität zu Pesth, nach den Prinzipien der Lehr- und Lernfreiheit provisorisch geregelt werden. Die Univer⸗ silät untersteht in allen Studien⸗Angelegenheiten unmittelbar dem Unterrichts⸗Ministerium, in rein administrativen Angelegenheiten aber mittelbar diesem, unmittelbar dem bevollmächtigten Kaiserl. Kommissär
für Civilangelegenheiten, welcher über überdies ermächtigt ist, auch in Studienangelegenheiten, wenn Gefahr im Verzuge ist, Anord⸗
nungen zu troffen, über welche er unverzüglich an das Ministerium berichtet. Die Korrespondenz der akademischen Behörden mit dem
Ministerium und umgekehrt geht durch den bevollmächtigten Kais.
Kommissär für die Civilangelegenheiten. Der gegenwärtig fungi⸗
rende provisorische akademische Senat, so wie die sungirenden Di⸗
rektoren oder ihre Stellvertreter bleiben in ihrer Wirksamkeit, bis sie von der Regierung durch andere Personen ersetzt werden oder die von ihnen bekleideten Würden in Folge der Reform der Uni⸗
versität wegfallen. Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung
Bukovina), 11) zu Agram (Croatien und Slavonien), 12) zu Zara
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vom 4. März 1850. Den Vorsitz führt Dupin. Salvat ver⸗ langt das Wort über das Protokoll der letzten Sitzung. Er er⸗ klärt, daß er die neuerlich gegen den Präfekten vom Departe⸗ ment Loire und Chere vorgebrachten Klagepunkte vom Kandidaten selbst habe, daß Bac jedoch die Sache vielleicht zu weit getrieben. B ac: „Ich hatte den Brief Etchegoyeus mißverstanden; nicht der Präfekt, sondern der Staats⸗Anwalt habe das Recht des Anklebens verweigert.“ Der Minister des Innern bemerkt, daß jener Beamte wahrscheinlich auch diese Bemerkung werde widerlegen können. Die Versammlung geht zur Tages⸗Ordnung über. Der Finanz⸗Minister antwortet auf eine neuliche Interpellation Cras⸗ sal's wegen Verletzung des Briefgeheimnisses: Er habe zwei Post⸗Inspektoren mit Untersuchung der Briefe beauftragt. Dre⸗ davon zeigten keine Spur der Erbrechung. Der vierte scheine al⸗ lerdings verletzt zu sein. Derselbe sei aber schlecht adressirt und drei Tage unterweges, daher auch in den Händen vieler der Post⸗ verwaltung ganz fremder Leute gewesen. An die Tages⸗Ordnun kommt nun die Paris⸗Avignon⸗Eisenbahn. Cremieur spricht gegen die Rede des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom letzte Sonnabend. Er sucht zu beweisen, daß der Staat 8292 Arbeit ausführen könne. Die Compagnie könne ohne Ga⸗ rantie des Staates nicht wirken. Daher müsse sie den Sta ts. kredit ausbeuten, um die nöthigen 250 Millionen u sind In Frankreich werde man immer eher dem Stcat⸗ Hechen. Cremieux meint, wenn die Compagnie in dem Augenblicke, wo 8 abschließe, die 264 Millionen wirklich in der Tasche hätte, 5 ü98 griffe er die vorgeschlagenen Opfer. Aber die Compagnie habe nicht einmal ein Zehntheil zur Disposition, sie wolle ein Anlehen machen Und dieses Anlehen halte sie nur unter Staatsgarantie für möglich. Diese Garantie sichere ihr einen Gewinn von 20 Millionen. Die ganze Sache sei eine schmachvolle, bedauernswerthe Speculation Der Finanz⸗Minister Fould will keinesweges seinen Gegner wi⸗ derlegen, sondern vom finanziellen Standpunkte aus sprechen. Solle der Staat die Bahn beenden, so wäre ein drückendes Anlehen die Folge. Nicht 200, sondern 460 Millionen würde der Staat brau⸗ chen. Man müsse natürlich zu Werke gehen, sonst falle man in die Uebertreibungen des Vorredners. Vitet, der Berichterstatter ersucht, man möge zur zweiten Lesung übergehen. Dadurch sei das Prinzip der Ausführung gewährt, den Details aber aller Vorbe⸗ halt gesichert. stiz, schließt sich ihm an.
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Rouher, Minister der Jus Nach einer lebhaften Aufregung wird abgestimmt, und es ergiebt sich folgendes Resultat: Stimmende: 646; für die zweite Lesung 428; gegen dieselbe 218. Piscatory will interpelliren, ob Proto⸗ kolle über gewisse Reden in Wahlversammlungen von der Behurde aufgenommen worden, die das Eigenthumsprinzip angriffen. Rou her, Justizminister, erklärt sich bereit, morgen zu antworten. An die Reihe kommt der Vertrag mit Chili. Hubert de Lisle spricht ganz unbeachtet, und die Sitzung wird aufgehoben.
Paris, 4. März. Fortwährend ist der Bastillen⸗Platz mit Menschen überfüllt. Das große Gitter, welches die breite Balustrade der Juli⸗Säule umgiebt, ist von Immortellen⸗ Kränzen und Bouquets so bedeckt, daß man keine Eisenstange mehr wahrnimmt. Gestern Sonntags wurden neuerdings un⸗ ter dem Rufe: „Es lebe die Republik!“ große Kränze mit Symbolen der Gleichheit und Freiheit und republikanischen Inschrif⸗ ten theils an dem Gitter befestigt, theils zu Füßen der Säule gelegt. Nur mit Mühe konnte man an das Gitter heran, das von Volksmassen umgeben war. Die Arbeiter⸗Associationen schickten gestern Deputatio⸗ nen mit riesigen Kränzen zur Säule; jede dieser Prozessionen wurde mit Jubel empfangen. Auch das übrige Publikum schmückte das Denkmal, dessen Umgebung jetzt einem Garten gleicht. Die zahl reichen Verkäufer von Kränzen machten gute Geschäfte. Heute dauert die Pilgerschaft nach dem Bastillenplatze fort. Man sah Volksrepräsentanten, Zöglinge der polytechnischen Schule, geschmückte Damen, so wie einfache Arbeiter ihre Spenden niederlegen. Auch aus den benachbarten Departements waren Deputationen mlt Krän⸗