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Anstiften der persischen Sassaniden ermordet wurde. Tiridates kam als Kind nach Rom und kehrte 30 Jahre später in sein Vaterland zurück, wel⸗ ches er dann von der persischen Gewaltherrschaft befreite. Er selbst nahm im Jahre 302 das Christenthum an, und zwang das ganze Volk, seinem Beispiel zu folgen. Um aber eine klare Ansicht von der Entwickelung zu gewinnen, welche das Christenthum auf dem armenischen Boden nahm, ist es nöthig, den alten heidnischen Glauben des Volkes zu kennen, der zwar dem Christenthume weichen mußte, aber einen bedeutenden Ein⸗ fluß auf die Auffassung und Fortbildung der neuen Lehre gelten gemacht hat. Die alten Armenier waren Anhänger des Sonnen⸗ und Feuerdien⸗ stes, der poetischsten aller Religionen, denn die Liebe aller Menschen bildet ihre Grundlage, der endliche Sieg des Guten üͤber das Böse auf Erden ihre Hoffnung, und die ewige Versohnung im Tode ihren Trost. Zoroaster wollte, daß seine Jünger keinen anderen Haß nähren sollten, aͤls gegen den Feind, den jeder Mensch mit sich trägt, die bösen Gelüste in der eigenen Brust. Er wollte ferner, daß die Furcht vor ewiger Verdammniß den Men⸗ schen nicht zur Verzweiflung treibe — darum war auch dem ärgsten Sün⸗ der die Hoffnung auf einstige Seligkeit nicht ganz genommen. Und kann man bei dem, allen Menschen inwohnenden Bedürfnisse der Vereh⸗ rung einer höheren Macht über uns, und bei dem ferneren Bedürfniß, einen auch dem äußeren, sinnlichen Auge sichtbaren Anhaltpunkt für diese Ver⸗ ehrung zu haben, ein schöneres Sombol der Gottheit finden, als das reine, Alles belebende und befruchtende Sonnenlicht! Darum hebt der Parse, wenn er betet, sein Antlitz zur Sonne, weil sie dem sinnlichen Auge das herrlichste Sombol der Herrlichkeit Gottes ist. Aber sie ist nicht das Ziel der Anbetung des Parsen — sie ist nur der vermittelnde Anhaltpunkt der Verehrung dessen, der sie geschaffen. Darum müssen, wenn die Sonne un⸗ tergegangen oder durch Wolken den Blicken entzogen wird, Mond und Sterne, oder künstlich erzeugtes Feuer, ihre reine Gluth ersetzen. Denn weil der Parse einen zu hohen Begriff von der Gottheit hat, um sich die⸗ selbe unter menschlicher Gestalt zu denken, betrachtet er das Feuer, das an⸗ scheinend körperlose und doch dem Auge sichtbare, als Ausfluß des Geistes und der Kraft Gottes, als reinstes Symbol der unaufhörlich schaffenden, allwirkenden, belebenden Gottheit. Dem Fener selbst göttliche Ehre zu er⸗ weisen, wie es in der Verderbtheit des Parsismus geschah, war ganz gegen den Geist der Lehre Zoroasters, nach welcher die ewige Gottheit in Ormusd als Schöpfer alles Guten verehrt wird, und diese Anbetung ist Anfang und Ende alles heiligen Dienstes. Die ganze Welt zerfällt nach Zoroasters Lehre in zwei getrennte Sphären, in die des Guten, des Lichts, und die des Bösen, der Finsterniß; beide sind in fortwährendem Kampf ge⸗ gen einander. Es giebt nun ein ideales Urbild der wirklichen Welt, wo All’s, was ist, war und werden wird, jeder Mensch und jedes Ding, von Urbeginn an nur geistig voöorhanden ist. Diese Urbilder, Genieen „Ferver“ der Geschöpfe verhalten sich zu diesen selbst etwa wie die Idee, die dem Künstler vorschwebt, zu dem Kunstwerk, in welchem sie zur Erscheinung kommt. Alle Gedanken Ormusd's werden zu solchen geistigen Individua⸗ litäten, welche Jahrtausende lang leben und wirken können, ehe sie irdischen Körper und Gestalt annehmen. Von den beiden getrennten Sphären, in die sich die Welt theilt, ist die eine dem Ormusd, dem Gott des Lichts, die andere dem Ariman, dem Dämon der Finsterniß, unterthan. Das Reich des Ormusd's zerfällt wieder in das himmlische und irdische, in das des Geistes und das der Materie. An die Herrschaft des Ormusd reiht sich aber eine ganze Hierachie von gulen Geistern und auf dieselbe Weise ist die Welt der Finsternß durch eine Menge von Dämonen höheren und niederen Ranges belebt, die alle unter der Herrschaft des Ariman stehen. In dem beständigen Kampfe guter und böser Geister, Menschen und Kräfte, liegt nun die Mischung des Guten und des Bösen, wie sie in der Welt sichtbar ist. Jeder Parse betrachtet sich als einen Krieger aus dem Reiche Ormusd's
v 8
und durch eine Sünde beleidigt er alle guten Geister; er fällt dann der Welt des Bösen anheim und wird selbst ein Werkzeug des Ariman. Die
körperlichen Reinigungen machen wie bei allen Orientalen einen wesentlichen Bestandtheil des Gesetzes aus, denn es steht geschrieben: nur in einem reinen Körper kann eine reine Seele wohnen.
Nach diesem Ueberblick über die Lehre Zoroasters ging der Vortrag zu einer karzen Darstellung der Sekten über, die aus dem Zusammenstoß des Feuer⸗ dienstes mit dem Christen⸗ und Judenthum entstanden und von denen be⸗ sonders die Gnostiker, Manichäer und die Sekte des Masdak erwähnt wur⸗ den. In Erwartung, daß der Redner die neuen, höchst interessanten Auf⸗ schlüsse über die Geheimlehren aller dieser Sekten, bei denen man die tief⸗ sinnigen Wahrheiten des Christenthums nur noch mit Mühe aus den nebelhaften Gebilden echt orientalischer Phantasie heraus erkennt, in einer besonderen Schrift bald veröffentlichen werde, gehen wir auf diesen Gegen⸗ stand nicht weiter ein, dessen genügende Darstellung doch einen größeren Raum erfordern würde, als uns hier gestattet ist. Das eigentliche Verdienst jener Sekten bestand in der Bewegung, welche sie der armenischen Kirche mittheilten. Nach der Besiegung jener erstarrte diese zu einem todten, rein äußerlichen Mechanismus, dessen kreibendes Prinzip allein noch in der Herrschsucht und dem Eigennutz der Geistlichen bestand.
Eine wunderbare Erscheinung ist es, daß mit der Einführung des Chri⸗ stenthums in Armenien nicht eine neue Zeit reichen geistigen Lebens und äußerer Machtentwickelung für das Volk anhob, sondern im Gegentheil von
diesem Augenblick an das Land seinem politischen Untergang entgegen eilte. Diese Leidensgeschichte des Volkes, die Kämpfe und Verfolgungen, die es des Christenthums wegen erduldete, war es, die der Redner am Schluß in lebendigen Zügen schilderte, und so viel Blut wurde für eine Kirche ver⸗ gossen, in die der wahre Geist des Christenthums nie eingezogen war, in welcher sich aber die geistliche Hierarchie bequem und wohnlich eingerichtet hat. Das Oberhaupt der ganzen armenischen Christenheit ist der, von einer aus vier Erzbischöfen und acht Bischöfen bestehenden Synode umgebene Pa⸗ triarch zu Etschmiadsin. Die Fäden seiner geistlichen Herrschaft laufen vom Hochlande des Ararat durch Persien bis nach Ostindien, und das kaspische Meer entlaug durch die donische Steppe über Rußland und Polen hinaus und über den Pontus Euxrinus durch die Türkei nach Konstantinopel, bis hinunter nach Aegopten und Palästina, kurz über die ganze Erde sind die Armenier ausgebreitet, ein heimatloses Volk, dem in der Geschichte des Japhetiden dieselbe Leidensrolle zugefallen, wie den Juden in der Geschichte der Semiten 8 15.
Deutsche Dichter.
deutsche Dichterwald. Herausgegeben Gruppe. T Berlin, G. Reimer.
Drei Theile.
Durch die vorliegende Zusammenstellung deutscher Gedichte sind die bisherigen Sammlungen nicht blos um eine neue vermehrt, sondern we⸗ sentlich üͤbertroffen. Der Herausgeber hat eine ganz eigenthümliche Aus⸗ gabe gelöst. Er hat nicht ausgewählt mit Vorliebe für irgend einen X heil des deutschen Vaterlandes und seine Poeten oder für irgend einen Zweig der deutschen Lyrik; er hat seine Sammlung nicht berechnet für irgend einen Stand oder für ein Lebensalter, um damit einseitig didaklische Zwecke zu ver⸗ folgen. . 3 1
Er hat gewählt als Dichter und Aesthetiker, der offenen Sinn hat für alle guten und eigenthümlichen Erscheinungen und der weiß, daß die ver⸗ schiedenen Theile unseres Vaterlandes auch in dieser Beziehung sich gegen⸗ seitig ergänzen und nur mit gleicher Liebe berücksichtigt den Reichthum des
von O. 1849.
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deutschen Geistes anschaulich machen. Er hat zu diesem Zweck manches mit Unrecht Vergessene wieder vorgeführt und namentlich auch der nord⸗ deutschen Lyrik neben der süddeutschen den ihr gebührenden Raum gegeben. Seine Sammlung hat er für das ganze deutsche Volk bestimmt, für die gebildeten und bildungsfähigen Naturen aller Stände. Er hat nicht, um den beschränkten Geschmack eines Standes oder Alters zu schonen, Vor⸗ treffliches geopfert, er hat nicht ihretwegen die kräftige Natur zumal älterer Gedichte abgewiesen oder beschnitten; aber er hat auch nichts aufgenom⸗ men, was wahres Zartgefühl beleidigen und einen gesunden Sinn verletzen könnte. Das Beste, die Zeit und die Dichter am meisten Charakteri⸗ sirende aus der Fülle deutscher Lyrik von Opitz bis auf die Dichter der Gegenwart auszuheben, und in schöner Verbindung vorzuführen, das war seine Absicht, die vollständig erreicht ist. Wir finden nun in den vorliegenden Bänden nicht nur eine sehr große Anzahl vorzüglicher Ge⸗ dichte, wir folgen, indem wir sie durchlesen, zugleich der Geistes⸗ und Ge⸗ müths⸗Entwickelung unseres Volkes, wir sehen in den schönsten und zierlich⸗ lichsten Offenbarungen, was Kopf und Herz beschäftigte zu verschiedenen Zeiten, wie der Genius des Volkes fortschritt, sich erweiterte und nach und nach alles Menschliche in sein Bereich zog. Wir empfinden zuletzt Erstau⸗ nen über den unendlichen Reichthum an Gegenständen und Formen, der die deutsche Lyrik vor allen anderen auszeichnet.
Für alle Stimmungen ist darin gesorgt und jeder Sinn, jede Gefübls- weise findet ihre Befriedigung. Möge denn diese Sammlung, wie ste es erstrebt und verdient, wirklich Eingang finden in das Herz deutschen Volkes!
Niederschlesische Zweigbahn.
er Niederschlesischen Zweigbahn wurden im Januar und Februar c. 9387 Personen und 25,902 Centner Güter befördert, wofür 7929 Rthlr. 15 Sgr. 6 Pf. eingenommen sind.
Polizeiliche Bekanntmachung.
A. 8 5 — 5„. 6 bo pr 8 6 1 er Wasserstand war heute Morgen in der Oberspree 12 Fuß 4 Zoll und in der Unterspree 10 Fuß 1 Zoll. ’ Das Oberwasser ist also seit gestern unverändert geblieben, das Unterwasser aber um 1 Zoll gefallen. den 9. März 18590. Königliches Polizei⸗Präsidium
von Hinckeldey.
Berlin,
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Bekanntmachungen. [131] vEDE EE“
Das Königliche Domainen⸗Vorwerk Kessin, Amts Clempenow im Demminer Kreise, 3 Meilen von Trep⸗ tow g. T., 3 ½ Meilen von Demmin, 4 Meilen von Anclam, 1 Meile vom Amte Clempenow und 1 Meile von der Mecklenburg⸗Strelitzschen Gränze belegen, soll nach Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums auf die 24 Jahre von Trinitatis 18350 bis Johanni 1874 meistbietend verpachtet werden.
Die zu verpachtende Domaine, in einer fruchtbaren, angenehmen Gegend, ist vollständig separirt und servi⸗ tutfrei, auch gut arondirt, und besteht aus einem Areal von 7 Morg. 72 (¶R. Hof⸗ und Baustellen im Dorfe Kessin,
Gärten,
Acker, Feldbrüchern und bestäudigen Wiesen,
17 an Hütungen und Koppeln, 1¹9 Weidenplantagen, gen worden sind:
7 Unland incl. Wegen, Tristen 22 8
und Gräben, 2 1034
1915 Morg. 72 ◻R. in Summa.
Der Acker enthält bis auf 53 Morg. 177 ◻R. von schlechterer Beschaffenheit, vorzüglichen Hafer⸗, so wie Gerst⸗ und Weizboden. Die beständigen Wiesen, im
Tollense⸗Thale, sind zu 8 bis 24 Centner, und nur 18
Morg. 20 Rth. davon zu 4 Ctr. pro Morgen boni⸗
tirt. Von den Hütungen und Koppeln gewähren 4 resp.
6 und 8 Morgen eine Kuhweide, bis auf 5 Morgen 101 ¶◻Rth. à 25 Morgen pro Kuh. Sämmtliche Wie⸗
sen befinden sich in der Nähe des Vorwerks⸗Gehöfts.
Das Minimum des jährlichen Pachtgeldes, einschließ⸗ lich für die Torfnutzung, ist auf 3030 Thlr. Courant festgesetzt und wird der von dem künftigen Pächter in vierteljährlichen Raten pränumerando zu entrichtende Betrag durch den auf Grund der Licitation zu erthei⸗
lenden Zuschlag bestimmt.
Die Pacht⸗Caution von 1200 Thlr., welche auch in courshabenden Papieren oder Hypotheken angenommen und verzinst wird, muͤß vor der Uebergabe bestellt wer⸗ den. Die gesammte bei der Uebergabe zu ermittelnde Aussaat nebst Feld⸗ und Garten⸗Bestellung muß der Pächter eigenthümlich erwerben und das Kaufgeld da⸗
für — nach ungefährem Ueberschlage circa 3000 Thlr.
— innerhalb 8 Tagen nach der Uebergabe baar einzahlen.
Die weiteren Leiftungen und Bedingungen können in unserer Domainen⸗Registratur hierselbst und bei dem Königlichen Domainen⸗Amte zu Clempenow vom 18. März ab eingesehen werden.
Der Termin zu dieser Verpachtung ist auf
Mittwoch den 10. April d. J., Vorm. 10 Uhr,
im Geschäftslokal der unterzeichneten Königlichen Re⸗ gierung hierseibst vor dem Regierungs⸗Rath v. d. Ha⸗
Pefahtberaumt, in welchem die Bieter sich über ihre
teste 8 49. zur Pacht durch Vorlegung genügender At⸗
Uber den Besitz des erforderlichen Vermögens auszuweisen haben. Stettin, den 1. März 1850.
Segece Regierang. Abtheilung für die Verwaltung rekten Steuern, Domainen und Forsten.
den wird.
Vollmacht
der
Die Direction
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149
22 165 131
Wiesen,
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574
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1045 1046
042 617 619 624 630 637 640 644 649
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1073 1074 1080 1089
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[28 b] Bek a nutmachung der Preußischen See⸗Asseku⸗ ranz⸗Compagnie.
Zufolge §. 26 der Statuten machen wir hi bekannt, daß die diesjährige Fchen wit hierdurch
SISaüaess 2200 8 0o — J” 0
AmaU B —B+ + 9= 2-2⸗
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997 1339 551 1012 1343
566 1020 1347
782 . — 7 General⸗Versammlung am 27. März, Nachmittags 3 Uhr, in dem Geschäfts⸗Lokale der Compagnie gehalten wer⸗ Die Herren Actionaire werden demnach dazu ergebenst eingeladen und zugleich auf die in dem §. 27 enthaltene Bestimmung aufmerksam gemacht, wonach Auswärtige sich nur durch hiesize Actionaire vertreten lassen koͤnnen, welche indessen dazu einer schriftlichen bedärsen. Beschlüssen der Mehrheit der Anwesenden unterworfen. Stettin, den 7. März 1850. Preuß. See⸗Assekuranz⸗Compagnie.
Ie . 2. 2. A. Schaaff hausenscher Bankverein in Köln.
Wir bringen hiermit zur Kenntniß des Pablikumz, daß bei der am 28sten v. dauns bewirkten Vecloosung des zw unserer Ackien Litt. 1
597 1038
1056 1063 1068
700 1138
705 1148 706 1157/ 1
7583/ 8 7587 7590
7591
6848 6849 6851 6879 6886 6891 6893 6901 6918 6939 6947 6969 6976 6983 6989 7031 7042 6166 7043 6167 7071 6183 7087 6193 3 6205 7 6234 6237 6260 6281 6315 6347 6359 9 6369 7285 7811 6393 7 7815 3 6414 7 7816 153 7819 7832 7835 7847 7863 7865 7893 7894
7901 8
3999 4568 1005 4584 52. 1023 4599 5. 41043 4600]% 4049 4616 54 4053 4632 4058 4642 5: 4050 4646 1053 4648 4069 4658 4075 4661 1081 1662 1094 4564 1101 1680 1129 4693 53 1138 4694 4142 4702 1175 4710 54
5946 5959 5961 5962 5978 5985 8 6011 8 6047 6054 6059 6071 6073 6094 3 6101 0111
7046 8 7618 8 7632 8 7635/8 7637/8 7638/8 7653 8
Die Nichterscheinenden sind den
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M. durch den Notar Car⸗ weiten Zehntheils Nummern gezo⸗
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5 4882 560 1891 1894 1895 1907 5638 1922 5644 4937 5651 41948 5679
4952 5695 1960 5710 4993 5748 4999 5754 500 1 [5788 5035 5793 5019 5806 5057 818 5058 5828 5059 5846 5080 5854
5858
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3063 762 3070 5 3071 3077 3082 3087 3092
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6597 6514 6631 6640 6664 6007 6668 6672 6691 60699 5873 6718 5889 6750 5899 6777 7500 5904 6795 7507 5913 6799 7572 5936 6817 757
5937 6827 7576 8114 5941 [68422
Auf Grund des §. 8 Alinea 2 digen wir hiermit
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2070* 2088 21IS 2139 1630 2141 1632 2157 1664 2
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7996 8005 8006 8009 8012 8015/8
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2662 2000 2904 9 2670 29905 3: 9 2673 2908
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2682 2937 3. 2683 2940 34
ses Jahres, mit dem Bemerken, daß
stattfindet.
lungstage erfolgt von heute haber sofort bei unserer 1887 1892
Coupons Nr. 2 bis incl. 10.
7593 8:
7606 8226 257 269 270
7606 8331 7668 8 7678 8. 7685 830 8411 7707 8421 8427 8443 8460 8477 507 513 52 556 562 586 587 501 8604 8610 8626 8634 8636 8658 8685 8694 8718 8720 9315 9876 728 9327 9878 7954 8730 9352 9880
8.
737 9357 9883 7984 8741 9358 9898 8742 9363 9901 8746 9374 9902 8751 9388 9903 8769 9391 99006 87718” 782 8018 8785 785 „ 8054 8794 8071 8801 8860 8092 8862 574 8095 8893 8894
unseres ( die oben nach ihren Nummern auf⸗ 2604 2880 3242 384. geführten 991 Stück Actien Litt. A. und bestimmen — als Termin der Einkösung derselben den 1. Oktober die⸗
dieses Jahres ab keine weitere Verzinsung dieser Actien
Die Auszahlung des Nominalbetrages de Actien sammt Zinsen vom 1. Januar c. bis zum 32 an auf Verlangen der In⸗ Kasse in Kölu gegen 2 ferung der Actien und der dazu gehörigen Dividende⸗
Der Betrag der etwa
fehlenden Conpons wird von dem Betrage der Actien gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 17. August vorigen Jahres fordern wir die Inhaber der nachfolgenden, in jener Bekanntmachung bezeichne⸗ ten, bis heute noch nicht zur Einlösung bei uns prä⸗ sentirten Actien, Nr.:
22 1005 4082 4829 5246
307 1011 4083 4830 5258 6909 313 1021 4089 4834 5261 6973 314 1032 4235 4838 5505 7274 315 1033 4328 4845 5720 7607
50720ʃ 410 1312 4337 4846 5851 7630 5 1854
5879 7647 4925 5882 7711 4931 5892 7920 1957 5895 7952 5050 5906 7955 5052 5915 7957 5089 5930 7968 9703 5138 5982 7971 9748 515 2818 4 5983 7975 9752 519 2840/4 5998 8002 558 2863 4175 5167 6030 8082 561 2987 4575 6011 8558 679 3076 4613 5190 6100 8852 680 3160 4618 5202 6153 8853 728 3368 4675 36701 8917 759 3519 4780 5: 9321 760 3653 4788 52 9325
9529 9537 9544 9546 9549 9550 9558 9561 9562 9566 9577 9582 9583 9600 9032 9603 9049 9615 9052 9633 9054 9643 90 56 9646 9059 9662 9070 9675 9073 9679 9078 9695 9101 9727 9118 9740 9122 9759 9146 9761 9158 9767 9161 977
91601 9788 9171 9792 9199 9800 9210 9809
8906
8916 2 8927 8930 8952 8953 8954 8972 8973 8984 9007 9010 9021
9022
6906 9340 9386 9464 9465 9467 9469 9470 9517
30) 304 313
320
333 345 9595 9622
II 11 1 971n 1 1 1 1
3. und G. 8ö und C.
9780 9781 97965 9811 9828 9866 1 9874 A.
98755b
und B und D
9232 9812 auf, dieselben an unserer Kasse LE 1““ —- 9233 9810 zinsung dieser Aectien hat statutgemäß ereits mit dem 9200 9819 1. Januar dieses Jahres aufgehört.
9262 9822 Köln, den 4. März 1850.
9203 9833 v1“
9266 9841 9272 9850
9283 9857
[129] Lübeck⸗Büchener Eisenbahn Lieferung von Eisenbahn⸗Schwellen.
Die Lieferung von 50,000 Stück kiefernen ( pinus sylvestris) oder eichenen Eisenbahnschwellen, von 8 Fuß Länge, 0
Zoll Dicke und 10 Zoll Breite (Rheinländisches
Maß), frei auf den Löschplatz am Hafen zu Lübeck, soll im Wege des Submissionsverfahrens öffentlich aus⸗ gegeben wer den.
Die Anlieferung von ein Sechstel des ganzen vCCCCC 1“” 8 ims muß bis von drei Sechsteln des ganzen Quantt ß bi
zum 1 Juni 1851, 1 von zwei Sechsteln des ganzen 1““ been tgt . sind bis zum 15. April d. J., E1414“ nse isches Mitglied, den 9525 99. Vormiktaas 10 Uhr, an unser technisch Mitglied, d 9525 9936 Vormittags 10 Uh. Sekne ei
Stadt⸗B irektor Scheffer, 9 8 V Fisie aegeassh dieselben in Gegenwart der sich etwa
vden Submittenten geöffnet werden sollen. mn s gdehcg iung oder Ablehnung des Zuschlages ge⸗ schicht soätestens innerhalb 8 Tagen nach dem obigen Termin, bis wohin Submittenten an ihre Gebote ge⸗ bunden bleiben. 1 Die gedruckten Lieferungs⸗Beding ungen werden auf portofreie Gesuche durch den Stadt⸗Bandirektor ⸗ fer mitgetheilt. Lübeck, den 4. März 1850. v—“ Lübeck⸗Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft.
9419 [9907 9437 9912 9455 [9913 9463 9915 9477 9925 9486 9926 9500 9929 9508 9932 9518 9935
Quantums muß bis
Quantums muß bis
Statuts kün
vom 1. Oktobec der gezoge:en Zah⸗
Auslie⸗ 8
Preußen.
und Fuͤrst von Corvey,
8* ₰ 83
2 Rthlr. für 4 Rthlr. ⸗
8 Rthlr. 2 . in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.
Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ⅔ Sgr. berechnet.
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Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auelandes nehmen Bestellung auf ieses Blatt an, fuͤr Berlin die Erpedition des pPreuß. Staats⸗ Anzeigers:
Behren⸗Straße Kr. 87.
Deutschland.
Berlin. Protokoll des deutschen Verwaltungsraths. Koblenz. Aufenthalt des Prinzen von Preußen. Oesterreich. Wien. Hofnachrichten. — Fürst W stitutionsfeier in Mailand. Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen. Baden. K. arlsruhe. Eröffnung der Kammern. Wiesbaden. Eröffnung der Deputirten⸗Versammlung.
Nunslaunbd.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Gesetzentwürfe über Stempel und Dampfschiffe. — Verhältnisse zwischen Fabrikanten und Ar⸗ beitern Die Beziehungen des Präsidenten zur National⸗Versamm⸗ lung. — Paris. Kommissionsgutachten über den Abgeordneten Michel.
— Vermischtes. Großbritanien und Irland. London. Baron Rothschild. — Zu⸗
rücknahme einer Motion. — Vermischtes.
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
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Amtlicher Theil.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Ober⸗Präsidenten von Auerswald zu Königsberg und dem ersten Präsidenten des Appellationsgerichts zu Münster, Rin⸗ telen, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; so wie dem Grafen von Schwerin auf Putzar, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; und
Dem Obergerichts⸗Assessor Hellfeld bei seinem Dienst⸗Aus⸗ tritte den Charakter als Justizrath zu verleihen.
Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. Der Direktor des Königlichen Schullehrer⸗Seminars der Waisen⸗ und Erziehungs⸗Anstalt in Bunzlau, Fürbringer, ist als Direktor an das Seminar für Stadtschulen in Berlin, und der Seminar⸗Direktor Stolzenburg in Steinau als Direktor an das Schullehrer⸗Seminar der Waisen⸗ und Erziehungs⸗Anstalt in Bunzlau versetzt worden.
Ministerium des Innern 1““
Die preußischen Herren Abgeordneten zu dem in Gemäßheit Beschlusses des Verwaltungs⸗Rathes vom 13. Februar zu Erfurt am 20sten d. M. zu eröffnenden deutschen Parlamente werden er⸗ gebenst benachrichtigt, daß der Vorsteher des Büreau'’s des Parla⸗ ments, Kanzleirath Bleich, gegen Vorzeigung der zur vorläufigen Legitimation dienenden Schreiben der Wahlkommissarien, durch welche sie von der auf sie gefallenen Wahl benachrichtigt worden sind, am 18ten und 19ten d. M. von 8 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends und in den Morgenstunden des 20sten bereit sein wird, ihnen die Eintrittskarten auszuhändigen. In denselben wird zu⸗ gleich das Lokal, in welchem die Eröffnung stattfindet, benannt sein. Berlin, den 10. März 1850.
der Minister des Innern. von Manteuffel.
Finanz⸗Ministerium. “ Die unbekannten Inhaber der noch im Umlauf befindlichen Interims⸗Scheine zu Obligationen der Lübecker Staats⸗Anleihe vom Jahre 1850 und zwar: 6 a 5000 Rthlr. PTä1“ ordern wir hierdurch auf, die Obligationen gegen Rückgabe der lu. Interims⸗Scheine bis spätestens zum 8. April d. J. bei uns n Empfang zu nehmen. . .“ “ Nach dem Ablaufe dieses Termins werden wir die Obligatio⸗ ien nach Lübeck senden und können dann den Besitzern der Inte⸗ ns⸗Scheine nur überlassen, sich wegen des Umtausches dorthin u wenden. 1 Berlin, den 9. März 1850. “ Haupt⸗Seehandlungs⸗Kasse. Se. Durchlaucht der Herzog von Ratibor nach Schloß Rauden. Se. Excellenz der Staats⸗Minister a. D., Dr. von Dües⸗ berg, nach Erfurt. 8 Der General⸗Major und Kommandant von Küstrin, von nach Küstrin.
Abgereist:
Corvin⸗Wiersbitzki,
Richtamtlicher Theil. Dentschland.
Preußen. Berlin, 10. März. Die Betheiligung des Verwaltungs⸗Rathes an dermecklenburgischen Verfas⸗
sungsfrage, deren neuerdings in den öffentlichen Blättern mehr⸗ fach Erwähnung geschehen ist, hat bis jetzt in folgender Weise statt⸗ gefunden.
In der Sitzung vom 2. Oktober v. J. kommunizirte der Vor⸗ sitzende ein an demselben Tage eingegangenes Schreiben des Groß⸗ herzoglich mecklenburg⸗strelitzschen Bevollmächtigten, worin dem Ver⸗ waltungs⸗Rathe von dem zwischen den beiden mecklenburgischen Re⸗ gierungen wegen des Unionsverhältnisses der Großherzogthümer bestehenden Konflikte Kenntniß gegeben — und mit der Anzeige, daß die Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzische Regierung deshalb bei dem Bundesschiedsgericht demnäaͤchst Klage erheben wolle, — schließlich „dem pflichtmäßigen Ermessen des Verwaltungs⸗Rathes unterstellt wurde, fördersamst die geeigneten Schritte zu thun, um jedes fak⸗ tische und einseitige Vorgehen des Großherzoglich mecklenburg⸗ schwerinschen Gouvernements in der Verfassungs⸗Angelegenheit zu verhindern.“ Nachdem der Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzische Bevollmächtigte diese Eingabe durch Vorlesen einer seinem Schreiben beigefügten Denkschrift erläutert und dabei auch die Er⸗ mittelung gewisser Normen, worin Rechtsfälle, wie der gegenwär⸗ tige, zu sofort beschleunigter Erledigung zu bringen seien, der Er⸗ wägung des Verwaltungs⸗Rathes dringend anempfohlen hatte, be⸗ schloß Letzterer, die ihm mitgetheilten Schriftstücke zunächst einem Referenten zur Prüfung zuzuweisen und die Diskussion bis nach Erstattung des Berichtes auszusetzen.
In der Sitzung vom 8. Oktober v. J. erstatteten der braun⸗ schweigische Bevollmächtigte, Legationsrath Dr. Liebe, als Referent, und der Protokollführer, Geheimer Justizrath Blömer, als Korre⸗ ferent, über diese Angelegenheit Bericht. Die übereinstimmenden Anträge derselben wurden, nachdem sie ausführlich erörtert worden, so, wie sie in zweien, an die Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzische und an die Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Regierung un⸗ verzüglich zu erlassenden Schreiben näher ausgeführt waren, von dem Verwaltungsrathe genehmigt. Der zuerst genannten Regie⸗ rung wurde demzufolge erwiedert, daß der Verwaltungs⸗Rath sich nicht in der Lage befinde, die gewünschte Anordnung eines beson ders schleunigen Verfahrens für den vorliegenden Fall treffen zu können, indem nach der bestimmten Erklärung der Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzischen Regierung die streitig gewordene Frage vor das Bundesschiedsgericht gebracht werden solle, die Vorschriften über das Verfahren vor diesem Gerichte aber bereits in der 29sten Sitzung des Verwaltungs⸗Rathes festgestellt seien. Was die Er⸗ greifung von Maßregeln zur Verhinderung eines einseitigen Vor⸗ gehens der Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Regierung be⸗ treffe, so sei erwogen worden, daß die Erlassung von Inhibitorien nicht in den Befugnissen des Verwaltungs⸗Rathes liege, sondern lediglich der richterlichen Behörde zustehe, zu deren Kompetenz die streitige Hauptsache gehöre. Der Verwaltungs Rath müsse sich da⸗ her lediglich darauf beschränken, der Großherzoglich mecklenburg⸗ E Regierung es als eine billige und bundesfreundliche
ücksicht zu empfehlen, daß sie, so weit irgend thunlich, mit weite⸗ rem Vorschreiten, durch welches die Sachlage alterirt werden könnte, Anstand nehme, der Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzischen Regie⸗ rung es aber überlassen, durch Beschleunigung der Einleitung des Verfahrens vor dem Bundesschiedsgerichte ihr Interesse wahr⸗ zunehmen.
In dem anderen Schreiben, welches an die Großherzoglich meck⸗ lenburg⸗schwerinsche Regierung erging, forderte der Verwaltungs⸗ Rath dieselbe auf, ein weiteres Vorschreiten in der streitigen An⸗ gelegenheit, so weit als thunlich, zu unterlassen; beiden Regierun⸗ gen aber legte er zugleich dringlich aus Herz, daß eine gütliche Beilegung der ganzen Differenz nicht nur ihrem eigenen, sondern auch dem allgemeinen Interesse gemäß sein würde, indem es bei dieser Differenz nicht blos auf die rechtliche, sondern auch auf die politische Seite ankomme und in dieser Hinsicht es theils wün⸗ schenswerth sei, daß nicht über Fragen gestritten werde, bei denen Konflikte mit der öffentlichen Meinung unvermeidlich seien, theils aber gerade im jetzigen Augenblick, wo die auf das Bündniß vom 26. Mai 1849 gesetzten Hoffnungen noch durch gemeinsame An⸗ strengungen zu verwirklichen seien, eine gütliche Ausgleichung der artiger Differenzen als Beweis der Einmüthigkeit und versöhnlichen Gesinnung besonders zu schätzen sein würde.
In Schwerin war inzwischen am 10. Oktober, ehe noch diese Schreiben des Verwaltungs⸗Rathes der dortigen Regierung zur Kenntniß gekommen waren, die förmliche Vollziehung und Publi⸗ cation der mit der Abgeordneten⸗Versammlung vereinbarten neuen Verfassung schon erfolgt.
In der Sitzung des Verwaltungs⸗Rathes vom 12. Oktober v. J. verlas der Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Bevoll⸗ mächtigte eine die Interessen seiner Regierung vertretende Ausfüh⸗ rung in der mecklenburgischen Verfassungsfrage, indem er zugleich bemerkte, daß, wenn Mecklenburg⸗Strelitz bei dem provisorischen Bundesschiedsgericht eine Klage erheben wolle, von Mecklenburg⸗ Schwerin die Kompetenz dieses Gerichtes nicht bestritten werden könne, gegen die Annahme aber, als ob des Großherzogs von Meck lenburg⸗Schwerin Köͤnigliche Hoheit irgendwie ein Kompromiß in dieser Streitsache eingegeangen wäre oder eingehen könnte, aufs entschiedenste Verwahrung eingelegt werden müsse. Die verlesene
Ausführung ging zunächst an den Referenten in dieser Frage, den Legationsrath Dr. Liebe. Dasselbe geschah mit einem von der Groß⸗ herzoglich mecklenburg⸗strelitzischen Regierung über die dortige Ver⸗ fassungsfrage an des Großherzogs Königliche Hoheit erstatteten Bericht, welchen der Bevollmächtigte dieser Regierung in der Sitzung vom 19. Oktober v. J. zur Mittheilung brachte, so wie auch mit einer fernerweiten Ausführung über dieselbe Angelegen⸗ heit, welche der Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinische Bevollmäch tigte Namens seiner Regierung in der Sitzung vom 23. Oktober v. J. dem Verwaltungs⸗Rath überreichte.
In der Sitzung vom 18. Dezember v. J. verlas der Groß⸗
herzoglich mecklenburg⸗schwerinische Bevollmächtigte ein von dem
16. Dezember 1849 an den Königlich preußischen Minister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten gerichtetes Schreiben, eine Beschwerde be⸗ treffend, die, der erfolgten Anzeige nach, von einer Deputation der mecklenburgischen Ritterschaft wegen der dortigen Landes⸗Verfassung bei der Bundes⸗Central Kommission demnächst angebracht werden solle. Der Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinische Bevollmäch⸗ tigte erneuerte dabei die Versicherung, daß seine Regierung Jedem, der dazu ein Recht zu haben behaupte, vor dem Schiedsgericht zu Erfurt Rede stehen werde, und beantragte zu Protokoll, daß der Verwaltungs⸗Rath nach dem Inhalte des verlesenen Schreibens von dieser Sache Kenntniß nehme und geeignetenfalls über die Wah⸗ rung seiner Stellung gegenüber der durch den Vertrag vom 30 sten September c. angeordneten Kommission in Berathung trete und beschließen möge, und zwar mit Rücksicht auf die in seiner Situng vom 8. Oktober c. hierüber abgegebenen Erklärungen, wo⸗ nach unter Anderem alle Anordnungen der Bundeskommission, so⸗ fern sie nicht die laufende Administration des vorhandenen Bundes⸗ eigenthums betreffen, stets zuvor zur Kenntniß und Beurtheilun des Verwaltungsrathes zu bringen seien.
Nach gepflogener Erwägung beschloß der Verwaltungsrath, die von dem Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Bevollmächtig⸗ ten gemachte Vorlage dem in der mecklenburgischen Verfassungs⸗ Angelegenheit bestellten Referenten zu näherer Prüfung und dem⸗ nächstigen Vortrage zuzuweisen. Auf eine nähere Erörterung der angeregten Kompetenzfrage einzugehen, schien zur Zeit noch nicht erforderlich zu sein; doch wurde in dieser Beziehung vom Verwal⸗ tungsrathe das volle Vertrauen ausgesprochen, daß die Königlich preußische Regierung alle hierbei etwa zur Sprache kommenden Rechte des Bündnisses vom 26. Mai v. J. nach der in der Sitzung des Verwaltungsrathes vom 8. Oktober v. J. abgegebenen Erklä⸗ rung ihres Bevollmächtigten auf das vollständigste wahren werde.
In der Sitzung des Verwaltungsrathes vom 11. Januar c.
verlas der Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Bevollmächtigte eine ausfüuhrliche Darlegung der Entwickelung und des gegenwär⸗ tigen Standpunktes der mecklenburgischen Verfassungsangelegenheit und nächstdem ein Promemoria, die ausschließliche Kompetenz des Bundesschiedsgerichts in dieser Angelegenheit betreffend; theilte hierauf ferner mit, wie die Bundeskommission in Frankfurt, nach einer von dort seiner Regierung zugegangenen Nachricht, dem we⸗ gen der mecklenburgischen Verfassungsfrage von einer ritterschaftli⸗ chen Deputation gestellten Antrag Folge zu geben im Begriffe stehe, und stellte schließlich seinerseis den Antrag: der Verwaltungsrath wolle die Königlich preußische Regierung ersuchen, ihre Kommissa⸗ rien bei der Bundeskommission dahin zu instruiren, daß zu einem Vorgehen in dieser Angelegenheit sie ihre Zustimmung nicht zu ertheilen hätten, bevor nicht dem Verwaltungs⸗Rathe durch nähere Mittheilung der erhobenen Reclamation Gelegenheit ge⸗ geben worden, die hierbei in Betracht kommenden Rechte des Bündnisses vom 26. Mai, in Gemäßheit der in dem Proto⸗ koll vom 8. Oktober v. J. enthaltenen Erklärung der König⸗ lich preußischen Regierung, einer näheren Beurtheilung zu un⸗ terwerfen, und zwar um so mehr, als durch die in Gemäßheit des Bündnisses erfolgte Einsetzung des Bundesschiedsgerichtes in Erfurt für Erledigung von Streitigkeiten der vorliegenden Art eine richterliche Behörde bereits gegeben sei.
Da in der nämlichen Sitzung der Vorsitzende dem Verwal⸗ tungs⸗Rathe mitgetheilt hatte, wie er seinerseits bereits Ver⸗ anlassung gefunden habe, ein mit diesem Antrage völlig übereinstim⸗ mendes Ersuchen an den Königlich preußischen Minister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten zu richten, und da derselbe überdies er. klärte, wie er durchaus nicht glaube, daß ohne vorheriges Ver⸗ nehmen mit dem Verwaltungs⸗Rathe ein weiteres Vorgehen in der fraglichen Angelegenheit stattfinden werde, so beschloß der Ver⸗ waltungs⸗Rath, dem von dem Vorsitzenden in dessen Schrei⸗ ben an den Königlich preußischen Minister der auswärtigen Ange⸗ legenheiten vom 8. Januar gestellten Antrage ausdrücklich zu adhä⸗ riren, und ersuchte zugleich den Vorsitzenden, von diesem seinen Be⸗ schlusse, unter Anfügung des Antrags des Großherzoglich mecklen⸗ burgisch⸗schwerinschen Bevollmächtigten und der beiden von ihm so eben verlesenen Schriftstücke, den Königlich preußischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten ehestens in Kenntniß zu setzen.
Als hierauf noch vom Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzschen Be⸗ vollmächtigten einige Bemerkungen zur näheren Beurtheilung der in den schwerinschen Schriftstücken gemachten Aufstellungen vorge⸗ tragen waren, beschloß der Verwaltungs⸗Rath, auch diese Bemerkuͤn⸗ gen, gleich den schwerinschen Aufstellungen, dem seitens des Vor⸗ sitzenden an den Königlich preußischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu richtenden Benachrichtigungsschreiben zuzufügen.
Zuletzt berichtete in derselben Sitzung der Herzoglich braun⸗ schweigische Bevollmächtigte über die ihm bis dahin zugewie⸗ senen, die mecklenburgische Verfassungs⸗Angelegenheit betreffen den Eingänge. Derselbe bemerkte nach summarischer Angabe ihres Inhaltes, daß der Verwaltungs⸗Rath sich nicht in der Lage befinde, in eine Prüfung der Sache zum Zwecke einer abzugebenden Entscheidung einzugehen, indem diese Ent⸗ scheidung vielmehr von dem Bundes⸗Schiedsgerichte, vor wel⸗ chem die Sache pendent sei, erfolgen werde. Der hieran geknüpfte Antrag des Referenten, daß der Verwaltungs⸗Rath den Bevoll⸗ mächtigten von Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz für die gemachten Mittheilungen danken, die eingereichten Aktenstücke aber in seiner Kanzlei auflegen möge, damit die einzelnen Mitglie⸗ der des Verwaltungs⸗Rathes von demselben Einsicht nehmen und sich dadurch vollständig über die Sachlage unterrichten könnten, wurde, nachdem auch der Korreferent, Geheimer Justizrath Blömer, sich damit einverstanden erklärt hatte, von dem Verwaltungs⸗Rathe genehmigt.
In der Sitzung vom 18. Januar d. J. brachte der Großher⸗ zoglich mecklenburg⸗strelitzische Bevollmächtigte dem Verwaltungs⸗ Rath zur Anzeige, daß seine Regierung sich veranlaßt gesehen habe,
Großherzoglichen Gesammt⸗Ministerium d. d. Schwerin, den bei der Bundes⸗Kommission mittelst Vortrags vom 6. Januar d. J.